Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung)
| Vorlage: | 2021/1244 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 18.10.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden, Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Knielingen, Neureut, Oberreut |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.12.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2020 (GBl. Seite 1095, 1098), der §§ 6 und 10 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz – LKreiWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2020 und § 13 des Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436). hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen vom 14.12.2010 wird wie folgt geändert: 1. Die Satzung erhält vor § 1 folgende Ergänzung: „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung)“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Selbstanlieferungen“ durch das Wort „Selbstanliefernden“ ersetzt und anschließend die Wörter „soweit haushaltsübliche Mengen überschritten werden“ eingefügt. c) Absatz 3 wird gestrichen. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden zu Beginn die Bezeichnung „(1)“ gestrichen, der Schrägstrich durch das Wort „oder“ und die Wörter „gem. § 2“ durch die Wörter „gemäß § 3“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „und einer Kopie des Personalausweises“ gestrichen und der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2 aa) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbliche“ gestrichen, hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt und die Wörter „sofern ihre Abfälle zu verwiegen sind.“ gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 1 wird das Wort „Rheinhafen“ durch das Wort „Daxlanden“ ersetzt. b) Ziffer 9 erhält folgende Fassung: „9. in Karlsruhe-Grünwettersbach, Wiesenstraße (bis zu deren Stilllegung, voraussichtlich im Jahr 2022)“ c) Ziffer 9 wird eine Ziffer 10 in folgender Fassung eingefügt: „10. in Karlsruhe-Grünwettersbach, Rudolf-Link-Straße (ab deren Eröffnung, voraussichtlich im Jahr 2022)“ 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Schrägstrich durch das Wort „oder“ und das Wort „Wertstoffbehälter“ durch das Wort „Restmüllbehälter“ ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „Wertstoffe“ durch das Wort „Abfälle“ ersetzt. c) In Satz 3 werden hinter dem Wort „der“ die Wörter „oder dem“ eingefügt und der Schrägstrich sowie die Wörter „dem Überlassungspflichtigen“ gestrichen. d) In Satz 4 werden die Wörter „und einer Kopie des Personalausweises“ gestrichen und der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Annahme der Wertstoffe beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Auf jeder Wertstoffstation werden angenommen: Papier, Pappe, Metalle, unbehandeltes Holz, Kunststoffe/Folien, weißer Styropor, Korken, Aluminium, Grünabfälle, Altglas, Alttextilien, Elektro- und Elektronikkleingeräte. Bei den Wertstoffstationen in der Maybach- und Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in haushaltsüblichen Mengen angenommen: Rest- und Sperrmüll, Bauschutt, unbelasteter Erdaushub, Flachglas, Gips, Altreifen. Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in haushaltsüblichen Mengen angenommen: Asbest, Mineralfaserabfälle, Altfenster, Holz mit schädlichen Verunreinigungen.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Wörter „in den Anlagen 1 und 2 genannten Abfälle; diese Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.“ durch die Wörter „gemäß Abfallentsorgungssatzung § 17 Nr. 10 definierten Stoffe.“ ersetzt. 3 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 vor der Aufzählung wird wie folgt gefasst: „Benutzerinnen oder Benutzer der einzelnen Schadstoffannahmestellen können, soweit sie gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen, sein:“ b) Die Aufzählungsbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“ werden durch die Ziffern „1.“, „2.“ und „3.“ ersetzt. c) Ziffer 2 wird nach dem Doppelpunkt wie folgt gefasst: „Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen sowie Nicht-Haushaltungen“ d) In Ziffer 3 wird das Wort „(Kleinmengen)“ gestrichen. 10. § 11 wird wie folgt geändert: Das Wort „speziell“ wird gestrichen. 11. § 12 wird wie folgt geändert: Der Schrägstrich wird durch das Wort „oder“ ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kunststoffsäcken und Kunststofffolien“ durch die Wörter „nicht verrottbaren Säcken“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird hinter das Wort „darf“ die Wörter „kein Boden und“ ein- und hinter Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt: „Bodenanhaftungen am Grünabfall sind davon ausgenommen.“ 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Bezeichnung von § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Allgemeine Bestimmungen“ b) In Absatz 1 Satz 2 wird zu Beginn das Wort „Die“ eingefügt. c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „verboten“ ein Komma eingefügt. d) In Absatz 3 wird nach dem Wort „verboten“ ein Komma eingefügt und nach dem Wort „durchsuchen“ die Wörter „und Gegenstände mitzunehmen“ eingefügt. e) In Absatz 5 Satz 1 wird hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ und hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Anlagenbetriebs wegen technischer Störungen, unaufschiebbarer Arbeiten oder Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, steht der Benutzerin oder dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz zu.“ f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Das Betreten und Befahren der in dieser Satzung geregelten Abfallentsorgungseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Karlsruhe haftet nur für solche Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt oder wesentliche Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis verletzt wurden. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich beim Betriebspersonal zu melden. Die Stadt Karlsruhe haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind. Die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil der Stadt Karlsruhe, die sie aus Zuwiderhandlungen gegen die 4 Abfallsatzungen der Stadt Karlsruhe oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten verursachen. Die Stadt Karlsruhe ist im Rahmen dieser Haftung von Ansprüchen Dritter freizustellen.“ 14. § 16 wird wie folgt geändert: Hinter das Wort „Stadt“ wird das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Ziffer 9 wird hinter das Wort „durchsucht“ die Wörter „oder entnimmt“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird „§ 30“ durch „§ 28“, die „Nr. 4“ durch Nr. 1 und das Wort „Landesabfallgesetztes“ durch das Wort „Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. 16. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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1 - 11 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) I. Abfallumladestation I. Abfallumladestation § 1 Abfallumladestation (1) Die Stadt unterhält als öffentliche Einrichtung die Abfallumladestation Im Schlehert. (2) In der Abfallumladestation werden unter anderem Abfälle von Selbstanlieferungen angenommen und zur weiteren Entsorgung weitergegeben. (3) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. § 1 Abfallumladestation (1) Die Stadt Karlsruhe unterhält als öffentliche Einrichtung die Abfallumladestation Im Schlehert. (2) In der Abfallumladestation werden unter anderem Abfälle von Selbstanliefernden, soweit haushaltsübliche Mengen überschritten werden, angenommen und zur weiteren Entsorgung weitergegeben. § 2 Zugelassener Personenkreis (1) Benutzerin/Benutzer der in § 1 aufgeführten Abfallumladestation können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gem. § 2 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen. Beauftragte Dritte stehen dem/der Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachzuweisen. § 2 Zugelassener Personenkreis Benutzerin oder Benutzer der in § 1 aufgeführten Abfallumladestation können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen. Beauftragte Dritte stehen dem oder der Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nachzuweisen. 2 - 11 (2) Sofern das Befördern von Abfällen einer Transportgenehmigung gem. § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bedarf, sind Anliefernde nur bei Vorlage dieser Genehmigung benutzungsberechtigt. § 3 Zutritt Der Zutritt zu der Abfallumladestation gemäß § 1 ist nur mit Erlaubnis des jeweiligen Personals gestattet. Es dürfen nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wege befahren werden. Die Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs gelten sinngemäß. § 3 Zutritt Der Zutritt zu der Abfallumladestation gemäß § 1 ist nur mit Erlaubnis des jeweiligen Personals gestattet. Es dürfen nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wege befahren werden. Die Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs gelten sinngemäß. § 4 Verhalten bei der Anlieferung (1) Gewerblich Selbstanliefernde und Drittbeauftragte haben unter Verwendung eines von der Stadt ausgegebenen Vordrucks Auskunft über Art, Herkunft und Menge der Abfälle zu geben, sofern ihre Abfälle zu verwiegen sind. Selbstanliefernde aus Haushaltungen haben diese Auskunft auf Verlangen zu geben. (2) Anlieferfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass keine Abfälle verloren gehen können. Abfälle mit verwehbaren Bestandteilen wie z.B. Sägemehl, Staub und Asche müssen jeweils in angefeuchtetem Zustand verschlossen, abgedeckt oder abgepackt angeliefert werden. (3) Die Räder der Fahrzeuge müssen so gereinigt werden, dass eine Verschmutzung der Abfallumladestation und der Straßen ausgeschlossen ist. Entstandene Verunreinigungen sind von den Anliefernden zu beseitigen. Andernfalls können sie von der Stadt auf Kosten der Anliefernden beseitigt werden. (4) Die Abfälle dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nur in Gegenwart des jeweiligen Personals abgeladen werden. § 4 Verhalten bei der Anlieferung (1) Selbstanliefernde und Drittbeauftragte haben unter Verwendung eines von der Stadt Karlsruhe ausgegebenen Vordrucks Auskunft über Art, Herkunft und Menge der Abfälle zu geben. (2) Anlieferfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass keine Abfälle verloren gehen können. Abfälle mit verwehbaren Bestandteilen wie z. B. Sägemehl, Staub und Asche müssen jeweils in angefeuchtetem Zustand verschlossen, abgedeckt oder abgepackt angeliefert werden. (3) Die Räder der Fahrzeuge müssen so gereinigt werden, dass eine Verschmutzung der Abfallumladestation und der Straßen ausgeschlossen ist. Entstandene Verunreinigungen sind von den Anliefernden zu beseitigen. Andernfalls können sie von der Stadt Karlsruhe auf Kosten der Anliefernden beseitigt werden. (4) Die Abfälle dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nur in Gegenwart des jeweiligen Personals abgeladen werden. II. Wertstoffstationen II. Wertstoffstationen § 5 Wertstoffstationen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende beaufsichtigte Wertstoffstationen: § 5 Wertstoffstationen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende beaufsichtigte Wertstoffstationen: 3 - 11 1. in Karlsruhe-Rheinhafen, Nordbeckenstraße 2. in Karlsruhe-Daxlanden, Fettweisstraße 3. in Karlsruhe-Durlach, Alte Weingartenerstraße 4. in Karlsruhe-Durlach, Maybachstraße 5. in Karlsruhe-Hagsfeld, Schäferstraße 6. in Karlsruhe-Neureut, Am Junkertschritt 7. in Karlsruhe-Neureut, Waldsportplatz 8. in Karlsruhe-Oberreut, Großoberfeld 9. in Karlsruhe-Wettersbach, Am Wiesenacker Sollte die Stadt Karlsruhe weitere Wertstoffstationen einrichten, so gelten diese Bestimmungen entsprechend. (2) Die Wertstoffstationen dienen der Aufnahme solcher Wertstoffe, die wegen ihrer Menge oder Sperrigkeit nicht in die den anschlusspflichtigen Grundstücken zugeteilten Wertstoffbehälter eingegeben werden können. Die Anliefermenge ist pro Haushalt bzw. pro Betrieb auf 1 cbm pro Kalenderjahr für alle Wertstoffe begrenzt. 1. in Karlsruhe-Daxlanden, Nordbeckenstraße 2. in Karlsruhe-Daxlanden, Fettweisstraße 3. in Karlsruhe-Durlach, Alte Weingartenerstraße 4. in Karlsruhe-Durlach, Maybachstraße 5. in Karlsruhe-Hagsfeld, Schäferstraße 6. in Karlsruhe-Neureut, Am Junkertschritt 7. in Karlsruhe-Neureut, Waldsportplatz 8. in Karlsruhe-Oberreut, Großoberfeld 9. in Karlsruhe-Grünwettersbach, Wiesenstraße (bis zu deren Stilllegung, voraussichtlich im Jahr 2022) 10. in Karlsruhe-Grünwettersbach, Rudolf-LinkStraße (ab deren Eröffnung, voraussichtlich im Jahr 2022) Sollte die Stadt Karlsruhe weitere Wertstoffstationen einrichten, so gelten diese Bestimmungen entsprechend. (2) Die Wertstoffstationen dienen der Aufnahme solcher Wertstoffe, die wegen ihrer Menge oder Sperrigkeit nicht in die den anschlusspflichtigen Grundstücken zugeteilten Wertstoffbehälter eingegeben werden können. Die Anliefermenge ist pro Haushalt bzw. pro Betrieb auf 1 cbm pro Kalenderjahr für alle Wertstoffe begrenzt. § 6 Zugelassener Personenkreis Benutzerin/Benutzer der Wertstoffstationen können alle natürlichen und juristischen Personen sein, denen ein städtischer Wertstoffbehälter zugeteilt ist. Wertstoffe, die nicht aus Haushaltungen stammen, dürfen lediglich bei den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße abgegeben werden. Beauftragte Dritte stehen der Überlassungspflichtigen/dem Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachzuweisen. § 6 Zugelassener Personenkreis Benutzerin oder Benutzer der Wertstoffstationen können alle natürlichen und juristischen Personen sein, denen ein städtischer Restmüllbehälter zugeteilt ist. Abfälle die nicht aus Haushaltungen stammen, dürfen lediglich bei den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße abgegeben werden. Beauftragte Dritte stehen der oder dem Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nachzuweisen. § 7 Wertstoffpalette (1) Wertstoffe im Sinne der Benutzungsordnung sind die in § 17 Nr. 14 der Abfallent- sorgungssatzung genannten verwertbaren Abfälle. § 7 Wertstoffpalette (1) Wertstoffe im Sinne der Benutzungsordnung sind die in § 17 Nr. 14 der Abfallentsorgungssatzung genannten verwertbaren Abfälle. 4 - 11 (2) Die Annahme der Wertstoffe beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Auf jeder Wertstoffstation werden angenommen: Papier, Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Aluminium, Gartenabfälle, Glas, Altkleider, elektrische Haushaltskleingeräte. Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in Kleinmengen angenommen: Sperrmüll, Bauschutt, Asbest, Mineralfaserabfälle, Altfenster, Holz mit schädlichen Verunreinigungen, Restmüll, Altreifen. (3) Die angelieferten Wertstoffe dürfen nicht verschmutzt und nicht mit anderen Stoffen vermischt sein. Sie sind getrennt in die aufgestellten Wertstoffbehälter einzugeben. (2) Die Annahme der Wertstoffe beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Auf jeder Wertstoffstation werden angenommen: Papier, Pappe, Metalle, unbehandeltes Holz, Kunststoffe/Folien, weißer Styropor, Korken, Aluminium, Grünabfälle, Altglas, Alttextilien, Elektro- und Elektronikkleingeräte. Bei den Wertstoffstationen in der Maybach- und Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in haushaltsüblichen Mengen angenommen: Rest- und Sperrmüll, Bauschutt, unbelasteter Erdaushub, Flachglas, Gips, Altreifen. Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in haushaltsüblichen Mengen angenommen: Asbest, Mineralfaserabfälle, Altfenster, Holz mit schädlichen Verunreinigungen. (3) Die angelieferten Wertstoffe dürfen nicht verschmutzt und nicht mit anderen Stoffen vermischt sein. Sie sind getrennt in die aufgestellten Wertstoffbehälter einzugeben. III. Schadstoffannahmestellen III. Schadstoffannahmestellen § 8 Schadstoffsammelstellen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende Schadstoffannahmestellen: 1. in der Maybachstraße 10 a 2. in der Nordbeckenstraße 3. die mobile Schadstoffsammlung im gesamten Stadtgebiet. (2) Als Schadstoff gelten die in den Anlagen 1 und 2 genannten Abfälle; diese Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung. § 8 der Abfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. § 8 Schadstoffsammelstellen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende Schadstoffannahmestellen: 1. in der Maybachstraße 10 a 2. in der Nordbeckenstraße 3. die mobile Schadstoffsammlung im gesamten Stadtgebiet. (2) Als Schadstoff gelten die gemäß Abfallentsorgungssatzung § 17 Nr. 10 definierten Stoffe. § 8 der Abfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. 5 - 11 § 9 Zugelassener Personenkreis Benutzerinnen/Benutzer können sein a) der mobilen Schadstoffannahmestellen: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen b) der stationären Annahmestelle in der Maybachstraße 10 a: 1. Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen sowie Kleingewerbe 2. die Stadt Karlsruhe sofern diese gem. § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegt. § 8 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. c) der stationären Annahmestelle in der Nordbeckenstraße (Kleinmengen): Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen. § 9 Zugelassener Personenkreis Benutzerinnen oder Benutzer der einzelnen Schadstoffannahmestellen können, soweit sie gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen, sein: 1. der mobilen Schadstoffannahmestellen: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen 2. der stationären Annahmestelle in der Maybachstraße 10 a: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen sowie Nicht-Haushaltungen 3. der stationären Annahmestelle in der Nordbeckenstraße: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen. § 10 Anlieferbestimmungen (1) Schadstoffe müssen gemäß § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung angeliefert werden. (2) Leuchtstoffröhren werden nur in unverpacktem Zustand entgegengenommen. (3) Größere Gebinde als mit 25 Liter Fassungsvolumen werden nicht angenommen. § 10 Anlieferbestimmungen (1) Schadstoffe müssen gemäß § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung angeliefert werden. (2) Leuchtstoffröhren werden nur in unverpacktem Zustand entgegengenommen. (3) Größere Gebinde als mit 25 Liter Fassungsvolumen werden nicht angenommen. IV. Kompostierungsanlagen Annahmestellen für kompostierbare Grünabfälle IV. Kompostierungsanlagen Annahmestellen für kompostierbare Grünabfälle § 11 Zentrale und dezentrale Annahmestellen Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung für Grünabfälle: 1. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Knielingen, An der Wässerung 2. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Grötzingen, Herdweg, Gewann Kleine Weide 3. die dezentralen Annahmestellen mit speziell bereitgestellten Depotcontainern § 11 Zentrale und dezentrale Annahmestellen Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung für Grünabfälle: 1. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Knielingen, An der Wässerung 2. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Grötzingen, Herdweg, Gewann Kleine Weide 3. die dezentralen Annahmestellen mit bereitgestellten Depotcontainern 6 - 11 4. zeitlich befristete dezentrale Annahmestellen für Weihnachtsbäume (ohne Schmuck, insbesondere Lametta) nach Maßgabe einer alljährlichen amtlichen Bekanntmachung. 4. zeitlich befristete dezentrale Annahmestellen für Weihnachtsbäume (ohne Schmuck, insbesondere Lametta) nach Maßgabe einer alljährlichen amtlichen Bekanntmachung. § 12 Zugelassener Personenkreis Benutzerin/Benutzer der in § 11 aufgeführten Annahmestellen für Grünabfälle können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die der Überlassungspflicht gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung unterliegen. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. § 12 Zugelassener Personenkreis Benutzerin oder Benutzer der in § 11 aufgeführten Annahmestellen für Grünabfälle können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die der Überlassungspflicht gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung unterliegen. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. § 13 Anlieferbestimmungen (1) Grünabfälle, die zu den dezentralen Annahmestellen gebracht werden, sind in die Container einzugeben. Nicht gestattet ist dabei die Eingabe von Grünabfällen in Kunststoffsäcken und Kunststofffolien. (2) Zum Schutz der maschinentechnischen Einrichtungen darf nur steinfreier Grünabfall angeliefert werden. § 13 Anlieferbestimmungen (1) Grünabfälle, die zu den dezentralen Annahmestellen gebracht werden, sind in die Container einzugeben. Nicht gestattet ist dabei die Eingabe von Grünabfällen in nicht verrottbaren Säcken. (2) Zum Schutz der maschinentechnischen Einrichtungen darf kein Boden und nur steinfreier Grünabfall angeliefert werden. Bodenanhaftungen am Grünabfall sind davon ausgenommen. V. Allgemeines V. Allgemeines § 14 Sicherheitsbestimmungen (1) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist verboten innerhalb der städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen zu rauchen, Feuer zu machen oder Gegenstände zu verbrennen. (3) Es ist verboten auf die Abfallumladestation, Wertstoffstation und Schadstoffannahmestelle verbrachte Abfälle zu durchsuchen. Fundsachen sind der Aufsicht abzugeben. (4) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. § 14 Allgemeine Bestimmungen (1) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist verboten, innerhalb der städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen zu rauchen, Feuer zu machen oder Gegenstände zu verbrennen. (3) Es ist verboten, auf die Abfallumladestation, Wertstoffstation und Schadstoffannahmestelle verbrachte Abfälle zu durchsuchen und Gegenstände mitzunehmen. Fundsachen sind der Aufsicht abzugeben. (4) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. 7 - 11 (5) Wenn eine vorübergehende Schließung oder eine Betriebsbeschränkung einer Abfallentsorgungseinrichtung dies erfordert, kann die Stadt allgemein oder im Einzelfall eine Zuweisung zu einer anderen Abfallentsorgungseinrichtung treffen. (5) Wenn eine vorübergehende Schließung oder eine Betriebsbeschränkung einer Abfallentsorgungseinrichtung dies erfordert, kann die Stadt Karlsruhe allgemein oder im Einzelfall eine Zuweisung zu einer anderen Abfallentsorgungseinrichtung treffen. Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Anlagenbetriebs wegen technischer Störungen, unaufschiebbarer Arbeiten oder Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, steht der Benutzerin oder dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz zu. (6) Das Betreten und Befahren der in dieser Satzung geregelten Abfallentsorgungseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Karlsruhe haftet nur für solche Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt oder wesentliche Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis verletzt wurden. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich beim Betriebspersonal zu melden. Die Stadt Karlsruhe haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind. Die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil der Stadt Karlsruhe, die sie aus Zuwiderhandlungen gegen die Abfallsatzungen der Stadt Karlsruhe oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten verursachen. Die Stadt Karlsruhe ist im Rahmen dieser Haftung von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 15 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben und an den Eingängen angeschlagen. Das Betreten der Annahmestellen außerhalb der Öffnungszeiten sowie das Ablagern von Abfällen außerhalb der Annahmestellen ist verboten. § 15 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben und an den Eingängen angeschlagen. Das Betreten der Annahmestellen außerhalb der Öffnungszeiten sowie das Ablagern von Abfällen außerhalb der Annahmestellen ist verboten. § 16 Ausnahmen Die Stadt kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Benutzungssatzung zulassen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. § 16 Ausnahmen Die Stadt Karlsruhe kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Benutzungssatzung zulassen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. 8 - 11 § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Abfallentsorgungseinrichtung benutzt, ohne hierzu gemäß §§ 2, 6, 9 oder 12 befugt zu sein. 2. entgegen § 3 Satz 1 das Gelände einer städtischen Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis betritt. 3. entgegen § 4 Abs. 1 bezüglich Art, Herkunft und Menge der Abfälle falsche Angaben macht (Falschdeklaration). 4. entgegen § 4 Abs. 3 die Räder eines Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß reinigt. 5. entgegen § 4 Abs. 4 Abfälle an anderer als der zugewiesenen Stelle ablädt. 6. entgegen § 13 Abs. 1 Grünabfälle neben Grünabfallcontainer ablagert. 7. entgegen § 14 Abs. 1 den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet. 8. entgegen § 14 Abs. 2 im Bereich der städtischen Entsorgungsanlagen raucht, Feuer macht oder Gegenstände verbrennt. 9. entgegen § 14 Abs. 3 die zu einer Wertstoffstation, Abfallumladestation oder Schadstoffannahmestation verbrachten Stoffe durchsucht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 und 2 andere Abfälle als Grünabfälle bzw. Grünabfälle in nicht verrottbaren Behältnissen in die Grünabfallcontainer eingibt oder nicht steinfreies Material der Grünabfallentsorgung überlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Abfallentsorgungseinrichtung benutzt, ohne hierzu gemäß §§ 2, 6, 9 oder 12 befugt zu sein. 2. entgegen § 3 Satz 1 das Gelände einer städtischen Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis betritt. 3. entgegen § 4 Abs. 1 bezüglich Art, Herkunft und Menge der Abfälle falsche Angaben macht (Falschdeklaration). 4. entgegen § 4 Abs. 3 die Räder eines Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß reinigt. 5. entgegen § 4 Abs. 4 Abfälle an anderer als der zugewiesenen Stelle ablädt. 6. entgegen § 13 Abs. 1 Grünabfälle neben Grünabfallcontainer ablagert. 7. entgegen § 14 Abs. 1 den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet. 8. entgegen § 14 Abs. 2 im Bereich der städtischen Entsorgungsanlagen raucht, Feuer macht oder Gegenstände verbrennt. 9. entgegen § 14 Abs. 3 die zu einer Wertstoffstation, Abfallumladestation oder Schadstoffannahmestation verbrachten Stoffe durchsucht oder entnimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 und 2 andere Abfälle als Grünabfälle bzw. Grünabfälle in nicht verrottbaren Behältnissen in die Grünabfallcontainer eingibt oder nicht steinfreies Material der Grünabfallentsorgung überlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen vom 09. März 1999 in der Fassung vom 14. Dezember 2004 außer Kraft. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die letzte Änderung vom 14. Dezember 2021 tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. 9 - 11 Ausgefertigt: Karlsruhe, den 15.12.2010 Heinz Fenrich Oberbürgermeister Ausgefertigt: Karlsruhe, den 14.12.2021 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Anlage 1 zu § 8 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Haushaltungen - Haushaltsbatterien Trockenzellen, Hg-Knopfzellen, Nickel/Cadmium-Akkus, Lithium-Batterien - Chemikalien Hobby-, Foto- und sonstige Chemikalien, Säuren, Laugen, unbekannte Feststoffe oder Flüssigkeiten - Geräte/Instrumente Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kondensatoren, Quecksilberthermometer, quecksilberhaltige Schalter, quecksilberhaltige Dampflampen - Haushaltsreiniger Abfluss-, Fenster-, Fußboden-, Toiletten-, Sanitär-, Herd-, Grill- und sonstige Spezialreiniger, Auto-, Fußboden-, Möbel-, Leder- und Schuhpflegemittel, Metallputzmittel, Desinfektionsmittel, Waschmittel, Weichspüler, Wachse, Wachsemulsionen, Entkalker, Fleckenentferner usw. - Kosmetika/Medikamente - Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel Unkrautvernichter, Schimmeltöter, Wühlmausgift, Dünger usw. - Produkte für Auto und Ähnliches Schmier- und Treibstoffe, Frostschutz- und Kühlerdichtungsmittel, Entfroster, Rostumwandler, Unterbodenschutz, Hohlraumversiegelung, Akkusäure, Bremsflüssigkeit - Produkte für Renovierung und Verschönerung Farben, Lacke, Verdünner, Harze, Anlauger, Beizen, Tapetenlöser, Abbeiz-, Lösungs-, Holzschutz- und Imprägnierungsmittel, Kitt- und Spachtelabfälle, Leim und Klebemittel nicht ausgehärtet - Sonstige Spraydosen, Speiseöle/-fette, nicht ausgehärtete Kunststoffe, verunreinigte Heizöle, Altöl, Autobatterien 10 - 11 Anlage 2 zu § 8 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Handwerk- und Gewerbebetrieben in Kleinmengen Abfallart: Verbrauchte Ölbinder Kunststoff- und Eisenmetallbehältnisse mit schädlichen Restinhalten Spraydosen Trockenbatterien (Trockenzellen) Quecksilber quecksilberhaltige Rückstände Leuchtstoffröhren Feuerlöscherpulverreste Düngemittelreste Chlorkalk Akkusäuren Anorganische Säuren, Säuregemische und Beizen (sauer) Laugen, Laugengemische und Beizen (basisch) Ammoniak-Lösungen Hypochlorit-Ablauge (Chlorbleichlauge) Fixierbäder Konzentrate und Halbkonzentrate, metallsalzhaltig Entwicklungsbäder Altbestände und Reste von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Überlagerte Körperpflegemittel Altmedikamente Desinfektionsmittel Verunreinigte Heizöle Bohr-, Schneid- und Schleiföle Kondensatoren (PCB-haltig) Fettabfälle Feste fett- und ölverschmutzte Betriebmittel Wachsemulsionen Teerrückstände Lösungsmittelgemische, halogenhaltig Lösungsmittelgemische, halogenfrei Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet 11 - 11 Harzrückstände, nicht ausgehärtet Leim und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet Ionenaustauschharze mit schädlichen Verunreinigungen Feinchemikalien Laborschemikalienreste, organisch Laborchemikalienreste, anorganisch Tenside
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1244 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: AfA Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 18.11.2021 10 x vorberaten Hauptausschuss 30.11.2021 23 x vorberaten Gemeinderat 14.12.2021 13 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen“ (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) vom 14. Dezember 2010. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☒ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angefügte Entwurf der Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen alter und vorgeschlagener neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2022 schlägt die Verwaltung einige Änderungen in der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen vor. Im Wesentlichen wurden redaktionelle Änderungen sowie sprachliche Anpassungen (unter anderem geschlechtergerechte Sprache) vorgenommen. Außerdem wurden einzelne wenige Punkte aus der Benutzungsordnung für die Schadstoffannahmestelle aufgenommen. Die in diesem Bereich bisher erhobenen Entgelte im Rahmen der Benutzungsordnung für die Schadstoffannahmestelle sollen zukünftig als Gebühr im Rahmen der hoheitlichen Abfallgebührensatzung erhoben werden. Schadstoffe sind Abfälle zur Beseitigung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz § 17, daher unterliegen sie dem hoheitlichen Bereich und werden in die Abfallgebührensatzung eingebunden. Eine separate Benutzungsordnung für die Schadstoffannahmestelle ist nicht mehr notwendig. Die wichtigsten formalen und inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • § 1 Absatz 2: Zur Abfallumladestation sollen nur größere Abfallmengen angeliefert werden. Um dies zu verdeutlichen, wurde Absatz 2 um den Hinweis ergänzt, dass Abfälle bei Überschreitung von haushaltsüblichen Mengen in der Abfallumladestation angenommen werden. • § 1 Absatz 3: Dieser Absatz wurde gestrichen, da der Einzugsbereich der Abfallumladestation bereits allgemein in § 14 Absatz 4 der Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung geregelt ist. Durch die Streichung des Absatzes wird die Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung übersichtlicher. • § 2 Absatz 1 letzter Satz: Im Sinne der geltenden Datenschutzgrundverordnung wurde der letzte Satz um die Kopie des Personalausweises gekürzt. Die Vorlage einer Vollmacht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bei anliefernden Dritten ist ausreichend. • § 2 Absatz 2: Die Begrifflichkeit der Transportgenehmigung ist veraltet und im Kreislaufwirtschaftsgesetz neu geregelt. Die Kontrolle einer entsprechenden Fahrerlaubnis ist nicht die zentrale Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die Regelung in Absatz 2 soll deshalb aufgehoben werden. • § 4 Absatz 1: Selbstanliefernde und Drittbeauftragte haben unter Verwendung eines von der Stadt Karlsruhe ausgegebenen Vordrucks Auskunft über Art, Herkunft und Menge der Abfälle zu geben. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Abfälle zu verwiegen sind. Eine Unterscheidung zwischen Nicht-Haushaltungen und Haushaltungen ist außerdem nicht notwendig. Dementsprechend wurde Absatz 1 angepasst, wodurch dieser übersichtlicher und verständlicher wird. • § 5 Absatz 1 Ziffer 9: In Grünwettersbach soll eine neue Wertstoffstation gebaut werden. Sobald diese eröffnet ist, soll die in Ziffer 9 genannte Wertstoffstation ersetzt beziehungsweise stillgelegt werden. Zur Klarstellung und Erhöhung der Transparenz wurde dies in Ziffer 9 entsprechend ergänzt. • § 5 Absatz 1 Ziffer 10: Hinsichtlich des Neubaus der Wertstoffstation in der Rudolf-Link-Straße in Grünwettersbach wurde diese unter Ziffer 10 zur Klarstellung und Erhöhung der Transparenz – 3 – bereits mit aufgenommen. Die Wertstoffstation soll im Zuge der Fertigstellung voraussichtlich im Jahr 2022 eröffnet werden. • § 6: Der Paragraph wurde entsprechend der geltenden Abfallgebühren - und Abfallentsorgungssatzung angepasst. Demnach können Benutzerinnen oder Benutzer der Wertstoffstationen alle natürlichen und juristischen Personen sein, denen ein städtischer Restmüllbehälter zugeteilt ist. Die vorherige Regelung bezog sich auf Wertstoffbehälter und ist nicht mehr zutreffend. Außerdem dürfen nicht nur Wertstoffe an die Wertstoffstationen angeliefert werden, sondern auch andere Abfallfraktionen. Die Regelung wurde deshalb allgemeingültiger formuliert. • § 7 Absatz 2: Die Annahme von Abfällen an den Wertstoffstationen beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Einige Abfallarten werden auf allen Wertstoffstationen angenommen. Darüber hinaus werden weitere Abfallarten nur an den Wertstoffstationen in der Maybach- bzw. Nordbeckenstraße angenommen. Diese Differenzierung wurde durch die Neufassung von Absatz 2 berücksichtigt und entsprechend aktualisiert dargestellt. Hierdurch erhöht sich die Transparenz der angebotenen Abfallentsorgungsleistungen. • § 8 Absatz 2: Die in den Anlagen 1 und 2 als Schadstoff genannten Abfälle sind bereits allgemein in der Abfallentsorgungssatzung § 17 Nr. 10 definiert. Die Anlagen 1 und 2 sollen deshalb entfallen und der Verweis in Absatz 2 entsprechend gestrichen werden. Hierdurch wird die Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung künftig entfrachtet. • § 9: Der hierin definierte zugelassene Personenkreis der Schadstoffannahmestellen wurde analog zu § 2 durch den Hinweis auf die in § 3 der Abfallentsorgungssatzung geregelte Überlassungspflicht präzisiert. Außerdem wurde auf die separate Auflistung der Stadt Karlsruhe als Anliefernde verzichtet. Stattdessen wurde Ziffer 2 um Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Nicht- Haushaltungen ergänzt. • § 13 Absatz 1 Satz 2: Die Eingabe von Grünabfällen in die Container ist weder in Kunststoffsäcken oder Kunststofffolien noch in anderen nicht verrottbaren Säcken gestattet. Aufgrund dessen wurde Satz 2 entsprechend umfassender formuliert. • § 13 Absatz 2: Zur Klarstellung, welche Art von Grünabfällen an die Kompostierungsanlagen angeliefert werden darf, wurde Absatz 2 entsprechend präzisiert. Grünabfall mit Bodenanhaftungen darf weiterhin angeliefert werden. • § 14 Absatz 3: In Absatz 3 wurde die Regelung verschärft, dass auf die Abfalleinrichtungen verbrachten Abfälle nicht durchsucht und auch keine Gegenstände mitgenommen werden dürfen. • § 14 Absatz 5: Absatz 5 wurde entsprechend des § 15 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung um weitere Regelungen ergänzt, dass bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Anlagenbetriebs wegen technischer Störungen, unaufschiebarer Arbeiten oder Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, der Benutzerin oder dem Benutzer kein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Hierdurch wurde die Rechtssicherheit für die Stadt Karlsruhe erhöht. • § 14 Absatz 6: Im Rahmen des Absatz 6 wurden sinngemäß die Haftungsregelungen aus § 7 der Benutzungsordnung für die Schadstoffannahmestelle übernommen. Hierdurch wurde die Rechtssicherheit für die Stadt Karlsruhe erhöht. – 4 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen“ (Abfallentsorgungseinrichtungs-benutzungssatzung) vom 15. Dezember 2010. Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung
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Extrahierter Text
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Niederschrift 33. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Dezember 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 13 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungs- satzung) Vorlage: 2021/1244 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen“ (Abfallentsorgungs- einrichtungsbenutzungssatzung) vom 15. Dezember 2010. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (38 JA-Stimmen, 7 NEIN-Stimmen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 13 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolg- ten Vorberatungen im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptaus-schuss: Da kommen wir auch gleich zur Abstimmung. – Auch das ist eine Mehrheit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. Januar 2022