Tempo 30 im gesamten Stadtgebiet
| Vorlage: | 2021/1179 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 01.10.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wolfartsweier |
| Erwähnte Stadtteile: | Wolfartsweier |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 12.10.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Antrag: Tempo 30 im gesamten Stadtteil FDP-Ortschaftsratsfraktion Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wolfartsweier 12.10.2021 2 ☒ ☐ Antrag: Die Verkehrsbehörde möge im gesamten Ortsgebiet eine Tempolimitierung von 30 km/h anordnen – ausgenommen, der auf 20 km/h beschränkte Bereich der Steinkreuzstraße und die Fußgängerzone der Wettersteinstraße. Begründung: Damit wollen wir uns der Initiative der Stadt Karlsruhe und mehrerer bundesdeutscher Städte anschließen, innerorts Tempo-30 möglichst flächendeckend einzuführen, um einen stadtverträglichen Verkehr zu erreichen. Immer mehr Kinder benutzen heute ihren Roller oder Rollboards auf dem Weg zur Schule. Zum Teil in Gruppen, erheblich schnell, fahren sie auf der Straße oder kreuzen diese. Tempo 30 Stadtteilweit kann hier erheblich zur Sicherheit auf dem Schulweg, auch auf dem Weg zum Kindergarten, bringen. Auch hat der Radverkehr seit der Pandemie zugenommen und könnte durch eine Temporeduzierung noch gefördert werden. Letztendlich trägt eine Tempo- 30-Zone innerorts zu einer Reduktion des Verkehrs und der Emissionen (Lärm, Feinstaub, CO2) bei. Stellvertretend für die FDP-Ortschaftsratsfraktion Lara Sophie Ziegler
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stellungnahme zum Antrag Tempo 30 im gesamten Stadtteil FDP-Ortschaftsratsfraktion Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wolfartsweier 12.10.2021 2 ☒ ☐ Stellungnahme des Ordnungsamts: Kurzfassung Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist nicht in die freie Disposition der Behörden gestellt, vielmehr müssen die rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) gegeben sein, um von den in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definierten Regelgeschwindigkeiten abzuweichen. Ob im Zusammenhang mit der erwähnten Städteinitiative die vom Bund zu schaffende Rechtsgrundlage verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage kann eine flächendeckende Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h innerorts verkehrsrechtlich nicht angeordnet werden. – 2 – Ergänzende Erläuterungen Wolfartsweier verfügt bereits über ein nahezu flächendeckendes Tempo-30-Netz oder Straßen mit noch geringerer Geschwindigkeit. Lediglich die Steinkreuzstraße zwischen der Haltestelle Wolfartsweier-Nord und der Hohenbergstraße darf mit maximal 50 km/h befahren werden. Das Ordnungs- und Bürgeramt steht Anregungen zur Verkehrsberuhigung grundsätzlich offen gegenüber. Bei der Umsetzung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum ist die Straßenverkehrsbehörde allerdings an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) gebunden. Für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen die rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Straßenverkehrsordnung gegeben sein, um von den in der Straßenverkehrsordnung definierten Regelgeschwindigkeiten abzuweichen. Möglich ist die Anordnung aus Lärmschutzgründen, bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage oder wenn die Straßenverkehrsordnung dies im innerörtlichen Bereich individuell, zum Beispiel bei Kindergärten oder ähnlichen sozialen Einrichtungen, vorsieht. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer besonderen Gefahrenlage setzt voraus, dass diese Gefahrenlage nach einem von der Verwaltung erarbeiteten Kriterienkatalog festgestellt wurde. Zu den Kriterien zählt beispielsweise das tatsächliche Unfallgeschehen und die Führung der zu Fuß Gehenden. Anhand des Kriterienkataloges kann aktuell keine erhöhte Gefahrenlage begründet werden. Weiter ist es möglich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus Lärmschutzgründen zu beschränken. Hierfür wird im Turnus von fünf Jahren eine Lärmkarte erstellt und veröffentlicht. Im Zuge dieser turnusmäßigen Umgebungslärmkartierung wird die Lärmbelastung im gesamten Stadtgebiet Karlsruhe flächendeckend erhoben. Aufbauend auf diesen Werten werden Maßnahmen des Lärmaktionsplanes zur Lärmminderung erarbeitet. Die Öffentlichkeit wird hierbei rechtzeitig beteiligt und erhält somit die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmwerte mitzuarbeiten. Unter Beachtung der Lärmpegelüberschreitungen ist für die Steinkreuzstraße gemäß der aktuellen Anpassung des Lärmaktionsplanes keine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgesehen. Die nächste Fortschreibung des Lärmaktionsplanes ist für das Jahr 2023 geplant.