Keine sexistische Werbung im öffentlichen Raum!

Vorlage: 2021/1161
Art: Antrag
Datum: 29.09.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat - Einbringung DHH (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.10.2021

    TOP: 33

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: verwiesen in Fachausschuss

  • Hauptausschuss (HH) (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 30.11.2021

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einverstanden

Zusätzliche Dateien

  • Antrag
    Extrahierter Text

    Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Eingang: 28.09.2021 Vorlage Nr.: 2021/1161 Keine sexistische Werbung im öffentlichen Raum! Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.10.2021 33 x Hauptausschuss 30.11.2021 3 x 1. Die Stadtverwaltung entwirft eine Richtlinie gegen sexistische Werbung im städtischen Bereich und übernimmt diese in ihre Werberichtlinien. 1. Diese werden in die Bebauungspläne der Stadt übernommen. 2. Die Stadt fordert die städtischen Gesellschaften auf, entsprechende Richtlinien für von ihnen verwalteten Werbeflächen zu verabschieden. 2. Bearbeitete (Geschönte) Abbildungen von Personen auf Städtischen Webseiten und Broschüren, sollen künftig mit entsprechenden Hinweisen gekennzeichnet werden. (z.B. „Das Aussehen der Personen wurde bildtechnisch bearbeitet“) 3. Die Stadt benennt eine Stelle, an die Beschwerden wegen Richtlinien-Verstöße gerichtet werden können. Begründung: „Manche Frauen* lieben es Dessous zu tragen, keine Frau* liebt es nur die Deko zu sein.“ So fasst die Initiative Pink Stinks zusammen, woran sexistische Werbung zu erkennen ist und warum sie endlich der Vergangenheit angehören sollte. Werbung versucht nicht nur Konsumwünsche zu vermitteln, sie liefert auch Werte und Verhaltensmuster. Werbung prägt bewusst und unterbewusst Vorstellungen von Frauen und Männer, Mädchen und Jungen und stellt oft ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit dar. Damit werden viel zu oft falsche Vorbilder konstruiert und Rollenzuschreibungen vermittelt. Diskriminierung findet darum auch dann statt, wenn Frauen* in den Medien und der Werbung abwertend und stereotypisch dargestellt werden. Der Einsatz für Geschlechtergerechtigkeit beinhaltet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und zu gewährleisten, dass Sexismus in der Werbung nicht toleriert wird. Städte wie München, Wien und Graz haben etwa eine Werbewatchgroup eingerichtet, die es sich zur Aufgabe macht, sexistische Werbung in der Stadt zu verhindern. Sexistisch ist Werbung dann, wenn (sexualisierte) Frauen als reiner Blickfang ohne Produktbezug „verwendet“ werden, ebenso wenn eine Käuflichkeit beziehungsweise Verfügbarkeit von Frauen* suggeriert wird. Eine Motorsäge ist vielleicht erwerbbar und steht zur Benutzung bereit, eine Frau* sicher nicht! Weitere Merkmale sind eine Hierarchisierung von Geschlechtern, genauso wie die alleineinige Zuordnung von Eigenschaften, Fähigkeiten und sozialen Rollen nur aufgrund des Geschlechts. Dazu gehört auch, wenn sexuelle Anziehung als einziger Wert von Frauen propagiert wird. Nackte Haut muss nicht unbedingt sexistisch sein, etwa bei Werbung für einen Schwimmbad-Besuch. Allerdings könnte in diesem Zusammenhang überdacht werden, warum es perfekt geschminkte Models braucht, um für den Aufenthalt im Wasser zu werben. Die omnipräsente Darstellung, realitätsfern-schöner – 2 – Mediengesichter, kann wesentlich zu einem schlechten Verhältnis zum eigenen Körper vor allem bei jungen Menschen beitragen. Darum sollte die Stadt ihren Auftritt hinsichtlich stereotyper Körperbilder überdenken und diesbezüglich Schritte einleiten. Denn: „If your product was any good, you wouldn‘t need sexism to sell it.“ Unterzeichnet von: Mathilde Göttel Karin Binder Lukas Bimmerle

  • StN DIE LINKE Keine sexistische Werbung
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/1161 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ZJD Keine sexistische Werbung im öffentlichen Raum Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 30.11.2021 3 x Kurzfassung Die Stadtverwaltung wird einheitliche Werberichtlinien entwerfen, welche ausdrücklich und klarstellend auch sexistische Werbung ausschließen. Die Werberichtlinien werden Grundlage für alle künftigen Ausschreibungen von Werbenutzungsverträgen sein. Die städtischen Gesellschaften kündigen ebenfalls die Erstellung von entsprechenden Werberichtlinien an. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Ziffer 1: Ergänzung Werberichtlinien 1. Das Recht zur Werbung auf öffentlichen Flächen (dies sind insbesondere öffentliche Straßen, Wege und Plätze) hat die Stadt Karlsruhe dem Unternehmen Wall GmbH übertragen („Werbenutzungsvertrag“), Beschluss des Gemeinderates vom 21. Oktober 2014, Nr. 2014/0095. Der Vertrag läuft zunächst bis zum 31. Dezember 2028, mit Verlängerungsoption um einmalig drei Jahre. Die „Werbebedingungen“ wurden zuvor vom Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe für das Ausschreibungsverfahren zuvor festgelegt (Beschluss des Planungsausschusses vom 10. Januar 2013, Nr. 229). So schließt der Werbenutzungsvertrag bestimmte Werbemotive aus, unter anderem: „frauen-, männer- oder fremdenfeindliche Werbung, insbesondere Werbung mit diskriminierenden sexuellen und erotischen Inhalten sowie Werbung, die Personen herabwürdigt oder diskriminiert.“ Im Übrigen sind die Verhaltensregeln des deutschen Werberates in der jeweils gültigen Fassung zu beachten (siehe dazu: www.werberat.de/werbekodex/herabwuerdigung-diskriminierung). Das Unternehmen entscheidet über die Annahme von Werbeverträgen selbst. In „Zweifelsfällen“ sind die Plakatentwürfe der Stadt Karlsruhe (Bauordnungsamt) rechtzeitig vor ihrem Aushang zur Genehmigung vorzulegen. Der letzte „Zweifelsfall“ – noch unter Geltung des vorherigen Vertrages – liegt ca. zehn Jahre zurück. 2. In einem weiteren Vertrag mit der Wall AG über 61 Stadtinformationsanlagen ist geregelt, dass die vorgeführte Werbung nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verunglimpfen oder gefährden darf. Insbesondere sind mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Darstellungen oder Aussagen unzulässig. Die Laufzeit dieses Vertrages endet am 31. Dezember 2026. 3. Sonstige Werbung im öffentlichen Raum ist grundsätzlich verboten. Nach der städtischen Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens können Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden, „wenn das öffentliche Wohl nicht entgegensteht“. In den Anwendungsbereich dieser Polizeiverordnung fällt insbesondere die Werbung für Veranstaltungen auf den Dreieckständern. Als Beurteilungsgrundlage, wann das „öffentliche Wohl“ verletzt wird, werden unter anderem auch die oben genannten ausgeschlossenen Werbemotive herangezogen. 4. Aus Sicht der Stadtverwaltung haben sich diese Regelungen in der Praxis grundsätzlich bewährt. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ein Ausschluss von bestimmten Plakatmotiven in Bebauungsplänen nicht zulässig ist. 5. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt zu Ziffer 1 des Antrags wie folgt Stellung: „Die Gleichungsbeauftragte sieht den bestehenden Werbenutzungsvertrag der Stadt mit der Firma Wall als nicht ausreichend an, um sexistische Werbung wirkungsvoll zu verhindern. Unabdingbar sind • die Nennung des Begriffs „sexistische Werbung“, • ein explizites Verbot sexistischer Werbung, • die Definition von Kriterien zur Beurteilung von Sexismus in der Werbung, • eine Sanktionierung beim Verstoß gegen das Verbot sexistischer Werbung und • eine Ausweitung dieser Regelung auf alle städtischen Werbeflächen, unabhängig von der*m Vertragsnehmer*in. Die Werberichtlinien der Stadt sollten entsprechend angepasst werden. Die Selbstverpflichtung der Werbewirtschaft zum Verzicht auf sexistische Werbung hat sich in zahlreichen Fällen als unzureichend erwiesen.“ – 3 – Empfehlung der Verwaltung: Die Stadtverwaltung wird einheitliche Werberichtlinien entwerfen, welche ausdrücklich und klarstellend auch sexistische Werbung ausschließen. Die Werberichtlinien werden Grundlage für alle künftigen Ausschreibungen von Werbenutzungsverträgen sein. Für die verbleibende Vertragslaufzeit der bestehenden Werbenutzungsverträge wird die Stadtverwaltung die Vertragspartner über die Werberichtlinien in Kenntnis setzen und darüber informieren, dass diese Richtlinien aus Sicht der Stadt Karlsruhe als Grundlage zur Beurteilung von „Zweifelsfällen“ angewendet werden. Ziffer 2: Werberichtlinie für städtische Gesellschaften 1. Die städtischen Verkehrsgesellschaften unterhalten derzeit drei Werbeverträge. Darin wird nur Werbung zugelassen, sofern sie das „Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden entsprechen“ bzw. die „gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen“ berücksichtigt und die „guten Sitten“ beachtet werden. Ausdrücklich ausgeschlossen wird Tabakwerbung insgesamt und Werbung für Alkoholika in der Umgebung für Schulen (bei ortsfesten Werbeträgern). In den letzten Jahren gab es nur um ein Plakat für eine neue Fernsehserie Diskussionen. Das Plakat wurde von dem Werbeunternehmen daraufhin entfernt. Die städtischen Verkehrsgesellschaften kündigen an, bei Neuausschreibungen die Werberichtlinien zu konkretisieren. 2. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt zu Ziffer 2 des Antrags wie folgt Stellung: „Die Gleichberechtigungsdienstanweisung der Stadt Karlsruhe hat Richtliniencharakter für die städtischen Gesellschaften. In diesem Sinne sollten auch andere Regelungen zur Durchsetzung von Gleichstellung und zum Abbau von Diskriminierung von Frauen Richtliniencharakter für die städtischen Gesellschaften haben. Eine Aufforderung, ein Verbot sexistischer Werbung auch für die von ihnen verwalteten Werbeflächen zu verabschieden, kommt diesem Richtliniencharakter in angemessener Form nach.“ Ziffer 3: Hinweis auf bearbeitete (geschönte) Abbildungen von Personen 1. Bei der Bearbeitung ist zu unterscheiden, ob ein Bild hinsichtlich Schärfe, Helligkeit, Kontrast etc. überarbeitet wird oder ob bei einer Person wesentliche Gesichtszüge oder andere körperliche Merkmale verändert werden. Bei Aufträgen an externe Grafikerinnen und Grafiker sowie Fotografinnen und Fotografen, aber auch bei städtischen Publikationen (z. B. Jahresbericht) ist eine Bildbearbeitung hinsichtlich Schärfe, Helligkeit, Kontrast etc. heute grundsätzlich Standard. 2. Eine darüberhinausgehende Bearbeitung des Aussehens von Personen praktiziert die Stadtverwaltung grundsätzlich nicht. Müsste die Abbildung einer Person in Broschüren oder auf Webseiten „geschönt" werden, weil sie zum Beispiel unvorteilhaft dargestellt wird, verzichten die Stadtverwaltung auf das Bild oder wählen ein anderes Bild. In diesem Fall erübrigt sich eine Kennzeichnung. – 4 – 3. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt zu Ziffer 3 des Antrags wie folgt Stellung: „Durch die Vielzahl an geschönten Bildern in der Werbung und in den sozialen Medien fühlen sich Menschen in Bezug auf ihr Körperbild unter Druck gesetzt. Insbesondere Frauen leiden unter den unrealistischen und in der Regel stereotypen und sexistischen Schönheitsidealen. Mit dem oben genannten Hinweis wird diesem Druck entgegengewirkt.“ Ziffer 4: Beschwerdestelle 1. Eine Beschwerdestelle für die Öffentlichkeit für nicht angemessene Werbung im öffentlichen Raum im Allgemeinen ist in der Stadtverwaltung derzeit nicht eingerichtet. 2. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt zu Ziffer 4 des Antrags wie folgt Stellung: „Aus gleichstellungspolitischer Sicht ist ein transparentes Beschwerdemanagement erforderlich, das die Benennung einer Stelle und die Veröffentlichung der entsprechenden Kontaktdaten umfasst. Dies dient nicht nur der praktischen Abwicklung von Beschwerden, sondern sendet auch das politische Zeichen in die Stadtgesellschaft, dass die Stadt Karlsruhe das Problem sexistischer Werbung ernst nimmt und diese in Karlsruhe nicht geduldet wird.“

  • Protokoll GR TOP 33
    Extrahierter Text

    Niederschrift 29. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. Oktober 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup . Punkt 33 der Tagesordnung: Keine sexistische Werbung im öffentlichen Raum! Antrag: DIE LINKE. Vorlage: 2021/1161 Beschluss: Beratung im Hauptausschuss am 30. November 2021 Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 33 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Ausspra- che in den Hauptausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 23. November 2021

  • TOP 3 HA_30_11_2021
    Extrahierter Text

    Niederschrift 24. Sitzung Hauptausschuss 30. November 2021, 16:30 Uhr öffentlich Bürgerssaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 3 der Tagesordnung: Keine sexistische Werbung im öffentlichen Raum! Antrag: DIE LINKE. Vorlage: 2021/1161 Beschluss: Antrag erledigt Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.) lobt die Stellungnahme der Verwaltung. Sie zeigt sich erfreut, dass auch die Gesellschaften entsprechende Regelwerke entwickeln. Sie betont die Bedeutung einer Beschwerdestelle. Stadträtin Fahringer (GRÜNE) weist auf die Verantwortung der Werbebranche hin. Sie begrüße daher den vorgeschlagenen Weg der Stadtverwaltung und dankt der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Fraktion der LINKE. für diesen Antrag. Sie fragt nach dem Umgang mit bereits beste- henden Verträgen. Sie spricht sich für eine zentrale Anlaufstelle aus, an die sich die Bürger*innen wenden können. Stadträtin Melchien (SPD) zeigt sich erfreut über den eingeschlagenen Weg und hofft auf eine handhabbare rechtssichere Umsetzung. Stadtrat Hofmann (CDU) wertet die Vorgehensweise ebenfalls als gutes Zeichen, wenngleich er in der tatsächlichen Umsetzung einen hohen Auslegungsbedarf feststelle. – 2 – Stadtrat Schnell (AfD) verweist auf den Deutschen Werberat, der als zentrale Anlaufstelle über Beschwerden insbesondere für sexistische Werbung, fungierte. Da Werbung oftmals bundesweit erfolge, sei eine Beschwerdestelle, die lediglich Karlsruhe abdecke, nicht zielführend. Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR) befürwortet landes- oder bundesweite Regelungen zu sexistischer Werbung, da Sachverhalte oftmals auch unterschiedlich bewertet werden könnten. Der Vorsitzende fasst zusammen, dass nun eigene Werberichtlinien erstellt werden würden. Die Einrichtung einer Beschwerdestelle beziehe sich auf die Regelungen, die sich Karlsruhe selber gebe. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.) verharrt, dass es für die städtischen Werbeflächen auch städtische Richtlinien geben solle. Sie verweist auf die Erfahrungen der Stadt München. Sie ist damit einver- standen, dass das Beschwerdemanagement über ka@feedback abgewickelt werde. Der Vorsitzende schlägt auf Nachfrage von Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI) vor, dass sich die Gleichstellungsbeauftragten der städtischen Gesellschaften zunächst untereinander abstimmen. Den Vorschlag bereits jetzt Rückmeldungen zu sexistischer Werbung über ka@feedback geben zu können, befürwortet er. Abschließend stellt er fest, nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, dass sich der Antrag erledigt habe. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 13. Dezember 2021