Bauanträge

Vorlage: 2021/1126
Art: Beschlussvorlage
Datum: 29.09.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 29.09.2021

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 9b Vorlage 197 Bauantrag Rosalienberg 1 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 197 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 29.09.2021 9 ☒ ☐ b) Bauvoranfrage: Neubau Wohnhaus und Garage, Rosalienberg 1, Reithohl, Flurstück 7559/4 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Folgende Fragen wurden vom Antragsteller gestellt: 1.) Für das Grundstück gibt es keinen Bebauungsplan. Das Bauvorhaben soll nach §34 BauGB errichtet werden. Ist das auf dem Grundstück zulässig? 2.) Ist das Bauvorhaben gemäß beiliegendem Lageplan (einschließlich der Erschließung) hinsichtlich Lage auf dem Baugrundstück, Größe und Höhe planungsrechtlich zulässig (das Grundstück soll geteilt werden)? 3.) Ist die Erschließung, Abwasserableitung über eine vollbiologische Kleinkläranlage möglich und gesichert? 4.) Ist das geplante Maß der Nutzung (z.B. Zahl der Vollgeschosse, Grundfläche, Geschossfläche) zulässig? 5.) Ist die geplante Gestaltung (z.B. Dachform, Dachgaube) zulässig? 6.) Ist eine Bohrung für eine Geothermieanlage zulässig? Die Bauherrschaft beabsichtigt den Neubau eines Wohnhauses mit Garage. Zu diesem Zweck soll vom bestehenden Flurstück 7559/4 ein neues Teilgrundstück abgeteilt werden. Zu 1.: Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebung ein und beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Bauordnungsrechtlich bestehen daher keine grundsätzlichen Versagensgründe. Beschlussvorlage – 2 – Zu 2.: Das Bauvorhaben unterschreitet an der südlichen Grundstücksgrenze den gesetzlichen Mindestabstand. Da es sich bei dem Bauteil nicht nur um ein untergeordnetes Bauteil handelt, kann hier nicht im Sinne des §5 Abs. 6 BauGB von der Regelung abgewichen werden. Die gesetzliche Abstandsfläche muss eingehalten werden. Größe und Höhe sind vergleichbar zu der umgebenden Bebauung, sind aber abschließend anhand der absoluten Maße bei Genehmigung zu prüfen. Zu 3.: Das ist gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Karlsruhe nicht möglich. Das Grundstück mit dem Gebäude ist an das öffentliche Abwassernetz anzuschließen. Zu 4.: Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die zulässige Zahl der Vollgeschosse, die Grundfläche oder die Geschossfläche überschritten werden. Dies ist bei Genehmigung aber anhand der absoluten Maße zu prüfen. Zu 5.: Bezüglich der Dachform gibt es keine einschränkende Vorschrift. Zu 6.: Hierfür ist das Umweltamt zuständig. Diese Frage kann im Rahmen der Bauvoranfrage nicht geklärt werden, sondern muss bei der zuständigen Behörde erfragt werden. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist die Bauvoranfrage aus oben genannten Gründen mit Auflagen (s. Anmerkungen) zu genehmigen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und der Bauvoranfrage zu.

  • TOP 9c Vorlage 197 Bauantrag Gartenäckerweg 10 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 197 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 29.09.2021 9 ☒ ☐ c) Bauantrag: Neubau einer Doppelgarage Gartenäckerweg 10, Flur-St. 916 Bebauungsplan 501 Gartenäckerweg I. Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: Gartenäcker I. §30 (1) Baugesetzbuch (BauGB): Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherrschaft plant den Bau einer Doppelgarage. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gartenäcker I“ vom 22. Januar 1971. Im Bebauungsplan sind die maximalen Abmessungen einer Garage mit 7 Metern Garagenlänge entlang einer Grundstücksgrenze und maximal 2,50 Metern Garagenhöhe definiert. Von diesen Festsetzungen ist eine Befreiung beantragt. Abweichend soll die Garage mit einer Garagenlänge von 8,20 Metern und einer Garagenhöhe von 2,80 Metern errichtet werden. Ansonsten sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten. Die Abweichungen sind aus Sicht der Verwaltung als geringfügig einzustufen und da bauordnungsrechtlich die gesetzlichen Vorschriften (§6 Landesbauordnung) eingehalten werden, ist die Garage mit der beantragten Befreiung genehmigungsfähig. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Befreiung und dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage

  • TOP 9d Vorlage 197 Bauantrag Bruchwaldstr. 12 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 197 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 29.09.2021 9 ☒ ☐ d) Bauantrag: Vergrößerung der Dachgauben Bruchwaldstraße 12, Flur-Stück: 5003/1 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Erweiterung des Wohnraumes im Dachgeschoss durch Einbau von zwei Dachgauben beziehungsweise eine Dachgauben-Erweiterung. Wie im Plan dargestellt, handelt es sich bei der straßenseitigen Dachgaube um eine Dachgaube, die bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Auf der Gebäuderückseite soll eine vorhandene Dachgaube erweitert werden. Das stellt ebenfalls bauordnungsrechtlich kein Problem dar. Allerdings ist die vorhandene Dachgaube grenzständig. Hier soll beim Umbau der Brandschutz nach aktueller gesetzlicher Regelung geprüft und berücksichtigt werden. Durch den Gauben-Neubau beziehungsweise die Gauben-Erweiterung wird das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Bauordnungsrechtlich bestehen keine Versagensgründe. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist der Bauantrag aus oben genannten Gründen zu genehmigen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage

  • TOP 9a Vorlage 197 Bauantrag Biesestraße 2 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 197 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 29.09.2021 9 ☒ ☐ a) Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung Biesestr. 2, Flur-St. 8631 Bebauungsplan 494 Dausäcker Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: Dausäcker §30 (1) Baugesetzbuch (BauGB): Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherrschaft plant den Abriss und Neubau eines Wohnhauses und einer Doppelgarage. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Dausäcker“ vom 2. Mai 1962. Die im Bebauungsplan festgesetzte Baulinie wird durch einen Erkeranbau überschritten. Die Dachneigung des Satteldaches ist mit 29° geplant. Laut Festsetzung des Bebauungsplanes beträgt die vorgeschriebene Dachneigung 27°+/-2°. In der Ortschaftsratssitzung vom 12. Mai 2021 wurde der zuvor gestellten Bauvoranfrage mit der Maßgabe, dass das Dach (Pultdach) gemäß Bebauungsplan ausgeführt wird, zugestimmt. Die Abweichungen sind aus Sicht der Verwaltung als geringfügig einzustufen und da bauordnungsrechtlich die gesetzlichen Vorschriften [§6 Landesbauordnung (LBO)] eingehalten werden, ist das Vorhaben mit entsprechender Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigungsfähig. Das Bauordnungsamt hatte der Bauvoranfrage mit oben genannten Einschränkungen zugestimmt. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Befreiung und dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage