Vertrag über die entgeltliche Überlassung von Betriebsanlagen der KASIG an die VBK im Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße

Vorlage: 2021/1098
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.09.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat - Einbringung DHH (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.10.2021

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Entwurf Überlassungsvertrag
    Extrahierter Text

    1 VERTRAG über die entgeltliche Überlassung von Betriebsanlagen, einschließ- lich Ingenieurbauwerken und betriebstechnischer Einrichtungen, so- wie sonstiger Anlagen der KASIG Karlsruher Schieneninfrastruktur- Gesellschaft mbH an die VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH im Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße Zwischen der KASIG, Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesellschaft mbH vertreten d. d. Geschäftsführer Dr. Alexander Pischon und Frank Nenninger, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe - nachfolgend „KASIG“ - und der VBK, Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, vertreten d. d. Geschäftsführer Ascan Egerer und die Prokuristin Stephanie Schulze, Tullastraße 71, 76131 Karlsruhe - nachfolgend „VBK“ - wird zur Überlassung der Betriebsanlagen im Sinne der BOStrab § 1 Absatz 7, einschließ- lich Ingenieurbauwerken und betriebstechnischer Anlagen, sowie sonstiger Anlagen im Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße als Teil des Verkehrspro- jekts Kombilösung Karlsruhe zum Betrieb von Straßenbahnen gemäß Personenbeförde- rungsgesetz (PBefG) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen (BOStrab) vereinbart: 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung S. 3 § 1 Geltungsbereich S. 3 § 2 Begriffsbestimmungen S. 4 § 3 Überlassung des Stadtbahntunnels S. 6 § 4 Ausübung des Benutzungsrechts und Übertragung auf Dritte S. 7 § 5 Versicherungen S. 8 § 6 Übergabe, Nutzungen und Lasten, Erfüllungs- und Mängelansprüche S. 8 § 7 Informations- und Auskunftsrechte S. 9 § 8 Werbung S. 10 § 9 Vertragsdauer und Rückgabe S. 10 § 10 Haftung S. 11 § 11 Gefahren für Strecke und Umwelt S. 12 § 12 Nutzungsentgelt S. 12 § 13 Schlussbestimmungen S. 14 Unterschriften S. 15 3 Vorbemerkung Die KASIG errichtet auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Regie- rungspräsidiums (RP) Karlsruhe vom 15.12.2008 und eines Konzessionsvertrages mit der Stadt Karlsruhe vom 12.06.2017 den Stadtbahntunnel in der Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße als Teil des Verkehrsprojekts Kombilösung in Karls- ruhe. Beide Dokumente sind den Vertragsparteien vollumfänglich bekannt. Die KASIG ist Eigentümerin der Betriebsanlagen des Stadtbahntunnels, d.h. der Ingenieurbauwerke einschließlich der darin befindlichen betriebstechnischen Ein- richtungen, sowie aller sonstigen Anlagen. Die KASIG als Verkehrsbetrieb im kör- perschaftssteuerrechtlichen Sinne wird der VBK als Betreiberin des öffentlichen Straßenbahnnetzes in Karlsruhe die Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbau- werken und betriebstechnischer Anlagen, sowie sonstiger Anlagen des Tunnels nach Fertigstellung und Übergabe zum Betrieb überlassen. Die VBK ist ihrerseits Konzessionsnehmerin der Stadt für die dem Straßenbahnbetrieb dienenden Anla- gen auf allen sonstigen im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswegen und fiskalischen Grundstücken der Stadt (Konzessionsvertrag der VBK mit der Stadt Karlsruhe vom 12.07.2019). Sowohl die KASIG als auch die VBK sind zu 100 % Tochtergesellschaften der Karls- ruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH (KVVH), an der die Stadt Karls- ruhe als Alleingesellschafterin beteiligt ist. Mit dem Ziel, der VBK den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen im Stadtbahntunnel zu ermöglichen, vereinbaren die Parteien das Folgende. § 1 Geltungsbereich (1) Der Vertrag regelt die Überlassung der auf der Grundlage des Planfeststellungsbe- schlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 errichteten Be- triebsanlagen, einschließlich Ingenieurbauwerken und betriebstechnischer Anla- gen, sowie sonstigen Anlagen des Stadtbahntunnels in der Kaiserstraße mit Süd- abzweig Ettlinger Straße (Az. 15-3871.1-KASIG/1). Die Überlassung bezieht sich - soweit nicht in diesem Vertrag abweichend geregelt - auf alle Bauwerke und An- lagen unterhalb der Erdoberfläche. Dazu zählen die Treppenaufgänge, Fahrtrep- penanlagen, Aufzugsanlagen und sonstigen Schächte sowie die Rampenbauwerke in der Durlacher Allee, der Ettlinger Straße und am Mühlburger Tor, soweit diese der Planfeststellung unterliegen, einschließlich der zugehörigen oberirdischen An- lagenteile sowie etwaiges Zubehör. 4 (2) Von der Überlassung nicht umfasst sind alle funktional der Errichtung und dem Betrieb des Straßentunnels in der Kriegsstraße aufgrund des Bebauungsplans „Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel“ der Stadt Karlsruhe zuzuord- nenden unter- und oberirdischen Teile des Ingenieurbauwerks in der Ettlinger Straße (sog. Kombibauwerk), in dem sich der Streckenverlauf des Südabzweigs Ettlinger Straße als Teil des Stadtbahntunnels und der Straßentunnel in der Kriegs- straße kreuzen. Die die Haltestelle Ettlinger Tor und den Straßentunnel abgrenzende monolithische Decke sowie die auf der Decke aufstehenden Wände gehören zum Straßentunnel. Das gilt auch für die in der Decke verlaufenden Abwasser- und Löschwasserleitun- gen als Teile des Straßentunnels. Die im Kreuzungsbereich beider Bauwerke zu errichtenden oberirdischen Betriebs- anlagen, einschließlich Ingenieurbauwerken und betriebstechnischer Anlagen, für den zukünftigen Straßenbahnbetrieb in der Kriegsstraße werden in einem geson- derten Überlassungsvertrag zwischen den Vertragsparteien geregelt. (3) Nicht umfasst sind außerdem alle sonstigen oberirdischen Betriebsanlagen, ein- schließlich ihrer betriebstechnischen Einrichtungen und Haltestellen, sowie die sonstigen Einrichtungen und Bauwerke, die dem Konzessionsvertrag zwischen der VBK und der Stadt Karlsruhe in der aktuellen Fassung unterfallen und im Bauwerks- verzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses in der Unterhaltungspflicht der VBK stehen. (4) Ausdrücklich mit umfasst ist der sogenannte „Präsentationsraum“, der baulich vor- handen ist, im Planfeststellungsbeschluss in Teil A. Ziff. V. (Seite 50) allerdings von der Planfeststellung ausgenommen wurde. Die KASIG stimmt der Untervermietung dieses Raums durch die VBK an die Stadt Karlsruhe oder Dritte vorab zu, unter der Voraussetzung, dass die Nutzung dieses Raums keinerlei Einschränkungen für die Nutzung der Haltestelle Marktplatz für die planfestgestellten Zwecke nach sich zieht. Öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen für eine bestimmte Nutzung dieses Raums liegen nicht vor und werden von der KASIG nicht eingeholt. Die KASIG übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Nutzbarkeit des Raums. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Benutzung im Sinne des Vertrags ist der Gebrauch der öffentlichen Verkehrsinf- rastruktur innerhalb des obigen Geltungsbereichs, mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 und 4 dieses Vertrags bezeichneten Bereiche. Erfasst sind insbesondere das Be- 5 fahren der Gleise, der Betrieb der unterirdischen Haltestellen einschließlich der Zwi- schenebenen und Zugänge sowie die Planung und Durchführung von Instandset- zungs- und Instandhaltungsarbeiten. (2) Betriebsanlagen, einschließlich der Ingenieurbauwerke und betriebstechnischen Einrichtungen (s. u.), im Sinne dieses Vertrags sind alle dem Straßenbahnbetrieb im Stadtbahntunnel dienenden Anlagen. Dazu zählen u. a. die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen, einschließlich der Zu- gänge von öffentlichen Verkehrswegen zu diesen Anlagen, die Ingenieurbau- werke, insbesondere die Tunnelstrecken und Rampen sowie ihre Beleuchtung. Die Parteien gehen davon aus, dass sämtliche Betriebsanlagen im Eigentum der KASIG gem. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen. (3) Zu den betriebstechnischen Einrichtungen gehören sämtliche Fahrleitungs- und sonstige Stromversorgungsanlagen, Beleuchtungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen nebst Trag- und Schutzvorrichtungen samt der Gebäude und Ingenieurbauwerke die diesen Anlagen dienen sowie sonstige Einrichtungen aller Art (z. B. Fahrschein- automaten, Fahrgastinformationssysteme, Möblierungen), die der Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs im Tunnel oder dem Schutz der Anlieger dienen. (4) Sonstige Anlagen sind alle überlassenen Anlagen im Stadtbahntunnel, die nicht Betriebsanlagen oder betriebstechnische Einrichtungen im vorstehenden Sinne sind (z.B. öffentliches WC im Bereich der Haltestelle Marktplatz, die Mobilfunkinf- rastruktur, die WLAN-Infrastruktur, der zur Haltestelle Ettlinger Tor gehörende un- terirdische Zugangsbereich zum ECE-Einkaufszentrum). (5) Ingenieurbauwerke im Sinne dieses Vertrages sind die im Bauwerksverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten Bauwerke im Geltungsbereich die- ses Vertrags nach § 1, einschließlich der unterirdischen Haltestellenbauwerke, Rampenbauwerke, Zu- und Abgangsbauwerke sowie sämtliche zu den Ingenieur- bauwerken gehörenden technischen Einrichtungen und die Entwässerungseinrich- tungen, die Oberflächenwasser von den Anlagen abführen. (6) Instandhaltung ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung von Betriebsanlagen im Sinne der DIN 31051. (7) Im Übrigen gelten ergänzend die Begriffsbestimmungen des PBefG und der BOStrab. 6 § 3 Überlassung des Stadtbahntunnels (1) Die KASIG überlässt der VBK den Stadtbahntunnel in seiner Gesamtheit, bestehend aus den Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbauwerken und betriebstechni- scher Einrichtungen, sowie sonstigen Anlagen, für die Aufnahme und die dauer- hafte Aufrechterhaltung des Betriebs und die Linienführung von Straßenbahnen entsprechend der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen der KASIG und der VBK nach §§ 9, 15 PBefG. Die VBK hat der KASIG unverzüglich anzuzei- gen, soweit sie aufgrund des Auslaufens oder Wegfalls der bisherigen Genehmi- gung sowie einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG eine personenbeförderungsrechtliche Genehmi- gung benötigt. Die Parteien beabsichtigen, diesen Vertrag erforderlichenfalls an- zupassen, soweit zukünftig personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen, die den Straßenbahnbetrieb im Stadtbahntunnel betreffen, erteilt werden und die sich auf den vorliegenden Überlassungsvertrag auswirken können. (2) Mit Übergabe des Stadtbahntunnels übernimmt die VBK die Rechte und Pflichten als Unternehmer im Sinne von § 3 PBefG und § 7 BOStrab. (3) Die VBK verpflichtet sich, sämtliche Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbau- werken und betriebstechnischer Anlagen, sowie sonstige Anlagen im Stadtbahn- tunnel in Stand zu halten, einschließlich der Überwachung, Wartung und Instand- setzung auch der Ingenieurbauwerke. Bei Übergabe bereits bestehende Wartungs- verträge der KASIG als Auftraggeber mit Dritten werden, soweit rechtlich möglich, von der VBK übernommen, sollte dies nicht möglich sein, erstattet die VBK der KASIG die Kosten. Die VBK übernimmt nach der Übernahme für sämtliche Anlagen die Verkehrssicherungspflicht und stellt die KASIG von etwaigen Ansprüchen Drit- ter frei, die aus dem Betrieb des Stadtbahntunnels folgen. (4) Sollten dem Straßenbahnbetrieb dienende Betriebsanlagen, einschließlich Ingeni- eurbauwerken und betriebstechnischer Anlagen, sowie sonstige Anlagen im Gel- tungsbereich des Vertrags neu hergestellt oder - gleich aus welchem Grund - we- sentlich geändert werden, so zeigt die VBK dies der KASIG unter Vorlage der Ent- wurfsplanung an und holt deren Zustimmung ein. Bestandsunterlagen sind vor und nach der Änderung zu fertigen und auf Dauer aufzubewahren. Die Zustim- mung zu Änderungen, die zur Erfüllung von Auflagen der zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden erforderlich sind, darf nicht verweigert werden. (5) Das Benutzungsrecht wird der VBK ausschließlich eingeräumt. Dritten werden von der KASIG keine Nutzungsrechte am Stadtbahntunnel (Betriebsanlagen, ein- schließlich Ingenieurbauwerken und betriebstechnischer Anlagen, sowie sonstiger Anlagen) eingeräumt. Dies gilt nicht für die dem gemeinnützigen Verein Karlsruhe 7 Kunst Erfahren e. V. eingeräumten Nutzungsrechte an Wandflächen in den Halte- stellen gemäß der Vereinbarung vom 29.04.2019, die als dreiseitige Vereinbarung von den beiden hiesigen Vertragsparteien mitunterzeichnet wurde, und die Ver- einbarungen der KASIG mit dem Mobilfunkdienstleister, dem Betreiber der WLAN- Infrastruktur sowie der Stadtwerke Karlsruhe GmbH als Betreiberin der Mittelspan- nungsanlagen. (6) Der VBK wird mit der Übergabe (s. § 6 dieses Vertrags) das Hausrecht am Stadt- bahntunnel übertragen. § 4 Ausübung des Benutzungsrechts und Übertragung auf Dritte (1) Die VBK verpflichtet sich, den ordnungsgemäßen Straßenbahnbetrieb nach der Überlassung des Stadtbahntunnels unverzüglich aufzunehmen und den Straßen- bahnbetrieb unter Einbindung der Tunnelstrecken in ihr Liniennetz dauerhaft auf- recht zu erhalten. Betriebsunterbrechungen mit einer voraussichtlichen Dauer von mindestens 72 Stunden sind der KASIG unverzüglich anzuzeigen. (2) Die VBK darf einem Dritten die Ausübung der Benutzungsrechte am Stadtbahn- tunnel gemäß § 3 ganz oder teilweise gestatten. Die VBK ist grundsätzlich berech- tigt, Dritte nach eigenem Ermessen mit der Durchführung einzelner Aufgaben im Rahmen des Betriebs und der Instandhaltung zu beauftragen. (3) Die KASIG ist unverzüglich über die Übertragung der Benutzungsrechte auf Dritte zu informieren, sie ist berechtigt, der Gestattung zu widersprechen, wenn der Dritte keine Gewähr dafür bietet, dass er die aus diesem Vertrag folgenden Pflich- ten in mindestens gleicher Weise wie die VBK erfüllt. Etwaige gesetzliche Entschei- dungszuständigkeiten für die Betriebserlaubnis bleiben unberührt. Gestattet die VBK einem Dritten die Ausübung des Benutzungsrechts, ist sie ver- pflichtet, dem Dritten sämtliche Pflichten und Bindungen aus diesem Vertrag wei- terzugeben. Sie haftet gegenüber der KASIG für alle Handlungen und Unterlassun- gen des Dritten ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden. 8 § 5 Versicherungen (1) Die VBK hat für eine ausreichende Versicherung der überlassenen Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbauwerken und betriebstechnischer Anlagen, und sonsti- ger Anlagen zu sorgen. Die ordnungsgemäße Versicherung ist der KASIG nachzu- weisen. Folgende Versicherungen sind auf eigene Kosten der VBK zu unterhalten: - Betriebshaftpflichtversicherung, - betriebsbedingte Sachversicherungen. (2) Die KASIG unterhält und weist der VBK abweichend von Abs. (1) die folgenden, an das Eigentum gebundenen Versicherungen nach, deren Kosten über die jährli- che Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden können: - Eigentümerhaftpflichtversicherung, - eigentumsbedingte Sachversicherungen. § 6 Übergabe, Nutzungen und Lasten, Erfüllungs- und Mängelansprüche (1) Die Überlassung der vertragsgegenständlichen Betriebsanlagen, einschließlich In- genieurbauwerken und betriebstechnischer Anlagen, sowie sonstiger Anlagen er- folgt nach deren Fertigstellung durch die KASIG und einer vorhergehenden ge- meinsamen Besichtigung, spätestens mit der Aufnahme des regulären Fahrgastbe- triebs im Tunnel. (2) Mit der Überlassung gehen sämtliche Nutzungen und Lasten einschließlich aller Inspektionen, Verkehrssicherungen und dem eventuell erforderlichen Winterdienst sowie alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf die VBK über, auch soweit diese der KASIG aus dem Konzessionsvertrag mit der Stadt vom 12.06.2017 obliegen. Die VBK trägt vom Tage der Überlassung an die auf den Grundflächen, Anlagen und Gebäuden lastenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Beiträge. (3) Zum Übergabezeitpunkt sind alle den Vertragsgegenstand betreffenden Zähler, über die die KASIG Energie und Wasser bezieht, abzulesen. Die Zählerstände sind aktenkundig zu machen und dem betreffenden Energieversorgungs- bzw. Wasser- versorgungsunternehmen zwecks Endabrechnung mitzuteilen. Die Kosten der Endabnahme teilen sich die Vertragspartner. (4) Die KASIG übernimmt gegenüber der VBK keine Haftung für den Zustand der ver- tragsgegenständlichen Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbauwerken und 9 betriebstechnischer Anlagen, und sonstiger Anlagen, das gilt insbesondere für de- ren Tauglichkeit für den Straßenbahnbetrieb nach der Überlassung derselben an die VBK. Etwaige Erfüllungs- und Mängelansprüche gegenüber den mit der Errich- tung der Anlagen beauftragten Unternehmern wird die KASIG geltend machen und verfolgen, auf Verlangen der VBK werden diese Ansprüche unter Offenlage sämtlicher für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen, Doku- mente, Dateien und sonstiger Informationen zur Geltendmachung und Durchset- zung an die VBK abgetreten. (5) Die VBK beschafft den zur Versorgung des Stadtbahntunnels als Infrastrukturein- richtung erforderlichen Strom selbst und schließt die für den Strombezug erforder- lichen Verträge mit den Energieversorgungsunternehmen im eigenen Namen ab. (6) Die KASIG übergibt alle maßgeblichen, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Betriebsanlagen und sonstiger Anlagen sowie für deren Instandhaltung erfor- derlichen Bestandsunterlagen mit der Überlassung der Anlagen an die VBK. Die Übergabe der vollständigen Bestandsunterlagen erfolgt bis spätestens zum 31.12.2024 an die VBK. § 7 Informations- und Auskunftsrechte (1) Die VBK hat gegenüber der KASIG ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags und während der gesamten Vertragsdauer einen umfassenden Auskunfts- anspruch im Hinblick auf die überlassenen Betriebsanlagen, einschließlich Ingeni- eurbauwerken und betriebstechnischer Anlagen, sowie die sonstigen Anlagen. Dieser bezieht sich auf alle für die vertragsgegenständliche Nutzung erforderlichen, bei der KASIG verfügbaren Unterlagen, Dokumente, Dateien und sonstigen Infor- mationen. (2) Die VBK verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur vertraulichen Behandlung der übergebenen analogen und digitalen Informationsträger. Diese Verpflichtung ist im Fall der Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte entsprechend weiterzugeben. 10 § 8 Werbung (1) Die VBK erhält das Recht, im Bereich der Betriebsanlagen auf den dafür vorgese- henen Flächen Werbeanlagen zu errichten und zu betreiben, ausgenommen sind Werbeanlagen im Bereich der Zugänge von öffentlichen Verkehrswegen zu den Betriebsanlagen. Die Einschränkungen auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses für den Stadtbahntunnel sind der VBK bekannt. Die Werbeanlagen dürfen gegen- über den Betriebsanlagen nur eine untergeordnete Funktion einnehmen. Die Er- richtung und der Betrieb von Werbeanlagen außerhalb der dafür vorgesehen Flä- chen ist nicht gestattet, selbständige Werbeanlagen sind unzulässig. (2) Werbeanlagen im Bereich der Betriebsanlagen sind so zu errichten, dass die Sicher- heit Dritter, die sich berechtigt in den Haltestellen aufhalten, nicht gefährdet wird. (3) Von den Regelungen des Vertrags bleiben eventuell erforderliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Werbeanlagen sowie dafür anfallende Verwal- tungsgebühren unberührt. Ebenso bleiben etwaige Urheberrechte der Planer be- züglich der Haltestellengestaltung von diesem Vertrag unberührt. § 9 Vertragsdauer und Rückgabe (1) Der Vertrag tritt mit der Aufnahme des regulären Fahrgastbetriebs im Stadtbahn- tunnel am 11./12.12.2021 auf unbestimmte Zeit in Kraft, eine Befristung erfolgt nicht. (2) Der Vertrag ist nicht ordentlich kündbar. Das Recht der Parteien zur außerordentli- chen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Als fristloser Kündigungsgrund gelten insbesondere: a) Die VBK kommt ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Abmahnung nicht nach, b) die VBK hat eine eidesstattliche Versicherung im Sinne von § 807 ZPO abgege- ben oder über ihr Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung angeordnet, c) die Betriebsgenehmigung der VBK nach BOStrab wird von der Genehmigungs- behörde widerrufen oder zurückgenommen. 11 (3) Die VBK übergibt die Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbauwerken und be- triebstechnischer Anlagen, sowie sonstigen Anlagen bei außerordentlichem Ver- tragsende in dem bei der Rückgabe bestehenden, betriebsfähigen Erhaltungszu- stand. Detaillierte Übergabeprotokolle werden zur Beweissicherung zum Vertrags- beginn/-ende erstellt. Wertminderungen im Zeitpunkt der Rückgabe der Ingenieur- bauwerke, Betriebsanlagen und betriebstechnischen Einrichtungen nach Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber dem Zustand bei Übernahme der Anlagen durch die VBK sind mit der jährlichen Entgeltzahlung abgegolten. (4) Die KASIG ist im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrags nicht verpflichtet, der VBK den Zeitwert einer gegenüber dem Zustand bei Vertragsbeginn veränder- ten Infrastruktur zu ersetzen und kann den Rückbau von während der Nutzungs- dauer durch die VBK eingebrachter Anlagen verlangen. § 10 Haftung (1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags haftet die VBK für alle Schäden an den von ihr übernommenen Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbauwer- ken und betriebstechnischen Anlagen, sowie sonstigen Anlagen nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Das gilt nicht für Baumängel und daraus resultierende Schä- den. Die VBK ist Betriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes (HPflG). (2) Die VBK stellt die KASIG von allen Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte auf Grund der Tätigkeit der VBK und deren Mitarbeitern gegen die KASIG erlangen können. (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der KASIG mitgewirkt, gilt § 254 BGB. (4) Für den Fall, dass die Betriebsanlagen, zu denen auch die Ingenieurbauwerke und betriebstechnischen Einrichtungen zählen, und sonstigen Anlagen Dritten teilweise oder insgesamt überlassen werden, muss die VBK in den der Überlassung zu- grunde liegenden Vereinbarungen eine entsprechende Klausel aufnehmen, um den obigen Haftungsausschluss weiterzugeben. 12 § 11 Gefahren für Strecke und Umwelt (1) Kommt es zu umweltgefährdenden Emissionen oder gelangen wassergefährdende Stoffe aus den von der VBK verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder be- stehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren für den Straßenbahnbetrieb, hat die VBK die KASIG unverzüglich zu verständigen. Die Verantwortung der VBK für die sofortige Einleitung von Gegenmaßnahmen und die ihr obliegenden ge- setzlichen Pflichten (z. B. zur Benachrichtigung der zuständigen Polizeibehörde o- der der Feuerwehr) bleiben unberührt. (2) Ist die KASIG auf Grund ihres Eigentums an den Anlagen und Bauwerken zur Be- seitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch die VBK verursacht worden sind, trägt die VBK die der KASIG entstehenden Kosten, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten. § 12 Nutzungsentgelt, Betriebskostenabrechnung (1) Das von der VBK an die KASIG zu zahlende Nutzungsentgelt umfasst die durch die Baukosten für die überlassenen Betriebsanlagen sowie die sonstigen Anlagen, de- ren Finanzierung sowie die aus dem Eigentum der KASIG folgenden Aufwendun- gen für Fremdkapitalzinsen, Abschreibungen sowie die sämtlichen Nebenkosten aus der Nutzungsüberlassung wie Versicherungskosten, etwaige bei der KASIG ver- bleibende Unterhaltungsaufwendungen der überlassenen Anlagen, Personalkos- ten und alle sonstigen Betriebskosten. (2) Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Stadtbahntunnels lassen sich die endgültigen Herstellungskosten noch nicht beziffern. Es werden bei der Inbetriebnahme noch nicht alle Gewerke schlussgerechnet sein, auch werden diverse Nachtrags- und Schadensersatzforderungen dem Grunde und der Höhe nach streitig bleiben und erfordern nachlaufend eine gerichtliche Klärung. Schließlich hängen die zu erwar- tenden Zuwendungen des Fördermittelgebers nach dem GVFG/LGVFG von den endgültigen Herstellungskosten ab, die diese entsprechend reduzieren werden. (3) Die in vorstehendem Abs. 2 dargestellten zeitlichen Zwangspunkte erfordern eine stufenweise Bezifferung des Nutzungsentgelts und dessen Anpassung wie folgt: 13 a. Stufe 1 Vorläufiges Nutzungsentgelt ab der Inbetriebnahme des Stadtbahn- tunnels bis zum Vorliegen aller festgestellten Schlussrechnungen (schlussgerechnete Herstellungskosten). b. Stufe 2 Vorläufiges Nutzungsentgelt für den Zeitraum zwischen der Feststel- lung der schlussgerechneten Herstellungskosten bis zur Festsetzung der endgültigen Förderungshöhe durch den Fördermittelgeber (Schlusszuwendungsbescheid). c. Stufe 3 Endgültiges Nutzungsentgelt für die Restlaufzeit ab Bestandskraft des Schlusszuwendungsbescheids. Auf der jeweils nächsthöheren Stufe erfolgt eine Nachberechnung der im vorher- gehenden Zeitraum geleisteten vorläufigen Nutzungsentgelte. Etwaige Differenz- beträge werden nachgefordert oder im Fall der Rückerstattung mit künftigen Nut- zungsentgelten verrechnet. Das vorläufige Nutzungsentgelt auf Stufe 2 wird in- folge der Nachberechnung der Höhe nach angepasst. (4) Das mit der Inbetriebnahme des Tunnels zu zahlende, vorläufige kalenderjährliche (erstmals für das Jahr 2022 in voller Höhe fällige) Nutzungsentgelt beträgt 22.500.000,00 € (in Worten: zweiundzwanzigmillionenfünfhundertausend Euro). Die Zahlungen erfolgen anteilig in 12 monatlichen Raten und sind spätestens zahl- bar am Monatsende. Das vorläufige Nutzungsentgelt für den Monat Dezember 2021 beträgt 950.000,00 € (in Worten: neuhundertfünfzigtausend Euro). (5) Die VBK übernimmt nach der Übergabe des Stadtbahntunnels sämtliche Betriebs- und sonstigen Nebenkosten. Über alle bei der KASIG nach der Übergabe des Tun- nels an die VBK gleich aus welchem Rechtsgrund ggf. verbleibenden Betriebs- und Nebenkosten erfolgt eine jährliche Abrechnung. 14 § 13 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen werden die Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die in wirtschaftlicher Hin- sicht dem am nächsten kommt, was üblicherweise vereinbart worden wäre, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Die vorste- hende Regelung gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder in der Auslegung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt. Bei der Ersetzung unwirk- samer Regelungen und der Ausfüllung von Lücken ist stets auf die Regelungen dieses Vertrages zurückzugreifen. In Kenntnis der Rechtsprechung des BGH zu § 139 BGB ist es der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht zu erhalten und § 139 BGB insgesamt abzubedingen. (2) Mündliche Nebenabreden erfolgten nicht. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedarf der Schriftform. Beigefügte An- lagen werden Vertragsgegenstand. (3) Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder den Vollzug des Vertrags verpflichten sich die Vertragsparteien, innerhalb des städtischen Konzernverbunds eine gütliche Ei- nigung herbeizuführen. Für den Fall, dass auf diesem Wege eine Einigung endgül- tig scheitert, kann jede Partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder die Einho- lung eines Schiedsgutachtens verlangen. (4) Gerichtsstand ist Karlsruhe. (5) Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 15 KASIG VBK Karlsruhe,_________________________ ____________________________ __________________________________ ____________________________ Dr. Alexander Pischon Ascan Egerer Vorsitzender der Geschäftsführung und Techn. Geschäftsführer Kfm. Geschäftsführer ___________________________________ ____________________________ Frank Nenninger Stephanie Schulze Techn. Geschäftsführer Kfm. Prokuristin

  • Pachtvertrag Betriebsanlagen
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1098 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: StK Vertrag über die entgeltliche Überlassung von Betriebsanlagen der KASIG an die VBK im Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.10.2021 9 x Gemeinderat 19.10.2021 11 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - den Abschluss des im Entwurf anliegenden Nutzungsüberlassungsvertrags zwischen der KASIG und der VBK über die Nutzung des Stadtbahntunnels und ermächtigt die Vertreter der KVVH in den Gesellschafterversammlungen der KASIG und der VBK eine entsprechende Beschlussfassung herbeizuführen. Redaktionelle und unwesentliche textliche Änderungen des Vertragsentwurfs bleiben im Nachgang bis zur Unterzeichnung möglich. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja x abgestimmt mit VBK und KASIG – 2 – Ergänzende Erläuterungen Vorbemerkung Die KASIG errichtet auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums (RP) Karlsruhe vom 15.12.2008 und des Konzessionsvertrags mit der Stadt Karlsruhe vom 12.06.2017 den Stadtbahntunnel in der Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße als Teil des Verkehrsprojekts Kombilösung in Karlsruhe. Nach der Fertigstellung des Stadtbahntunnels bleibt die KASIG Eigentümerin der Betriebsanlagen des Stadtbahntunnels, einschließlich Ingenieurbauwerken und betriebstechnischer Einrichtungen, sowie sonstiger Anlagen. Die KASIG als Verkehrsbetrieb im körperschaftsteuerrechtlichen Sinne überlässt der VBK als Betreiberin des öffentlichen Straßenbahnnetzes in Karlsruhe die Betriebsanlagen im Stadtbahntunnel nach deren Übergabe zum Betrieb. Die Betriebsaufnahme soll am 11./12.12.2021 erfolgen. Die VBK ist ihrerseits ebenfalls Konzessionsnehmerin der Stadt für die dem Straßenbahnbetrieb dienenden Anlagen auf allen sonstigen im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswegen und fiskalischen Grundstücken der Stadt. Gemäß der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes Karlsruhe-Stadt vom 29.09.2010 sind alle öffentlichen Einrichtungen, die sich mit der Gestaltung des öffentlichen Verkehrs befassen, Verkehrsbetriebe im körperschaftssteuerrechtlichen Sinne. Demnach wird die Errichtung und die anschließende Nutzungsüberlassung des dem öffentlichen Verkehr dienenden Stadtbahntunnels an die VBK als Gestaltung des öffentlichen Verkehrs angesehen, sodass die KASIG ein Verkehrsbetrieb im körperschaftssteuerrechtlichen Sinne ist. Das setzt allerdings weiterhin voraus, dass die KASIG den Stadtbahntunnel nicht nur errichtet, sondern auch betreibt. Für den Betrieb ist es hingegen ausreichend, wenn die Anlage einem Dritten (VBK) zum Betrieb überlassen wird. Dafür ist eine entgeltliche Nutzungsüberlassung von der KASIG an die VBK erforderlich, die auf unbestimmte Dauer geschlossen wird und keine Kaufoption enthält. Unter dieser Voraussetzung kann die von der KASIG an die VBK zur Nutzung überlassene Stadtbahninfrastruktur für steuerliche Zwecke dem Betriebsvermögen der KASIG zugerechnet werden. Dies mit der Folge, dass auf der Ebene des Organträgers (KVVH GmbH) eine körperschaftssteuerrechtliche Verlustverrechnung der Verkehrsdefizite der KASIG mit den Gewinnen der Stadtwerke GmbH möglich ist. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die überlassene Stadtbahninfrastruktur für steuerliche Zwecke dem Betriebsvermögen der KASIG zurechenbar bleibt. Der KVVH steht unter diesen Umständen der Vorsteuerabzug aus allen für die Umsetzung der Kombilösung erforderlichen Investitionen und Maßnahmen zu. Aufgrund des seit der Erteilung der verbindlichen Erklärung des Finanzamts Karlsruhe-Stadt vom 29.09.2010 vergangenen Zeitraums und auf Empfehlung der Steuerberatung KPMG, wurde der anliegende Vertragsentwurf dem Finanzamt mit der Bitte um Bestätigung vorgelegt, dass der nunmehr zwischen KASIG und VBK abzuschließende Vertrag von der Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft aus dem Jahre 2010 umfasst wird. Diese Bestätigung hat das Finanzamt Karlsruhe Stadt mit Schreiben vom 30.07.2021 ausdrücklich erteilt. Zur Verschaffung und Erhaltung dieser steuerrechtlichen Voraussetzungen ist der Abschluss eines entgeltlichen Nutzungsvertrages zwischen KASIG und VBK für den Zeitraum nach der Inbetriebnahme des Stadtbahntunnels durch die VBK erforderlich. Vertragsinhalt Der zwischen KASIG und VBK abzuschließende Vertrag über die Nutzung der Betriebsanlagen im Stadtbahntunnel regelt die entgeltliche Überlassung der auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe errichteten Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbauwerken und betriebstechnischer Anlagen, sowie sonstiger Anlagen des – 3 – Stadtbahntunnels in der Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße. Die Überlassung bezieht sich auf alle Bauwerke und Anlagen unterhalb der Erdoberfläche, einschließlich der Treppenaufgänge, Fahrtreppenanlagen, Aufzugsanlagen und sonstiger Schächte sowie der Rampenbauwerke in der Durlacher Allee, der Ettlinger Straße und am Mühlburger Tor, soweit diese der Planfeststellung unterliegen, einschließlich der zugehörigen oderirdischen Anlagenteile sowie etwaiges Zubehör. Nicht umfasst sind insbesondere die oberirdischen Betriebsanlagen, die dem Konzessionsvertrag zwischen der VBK und der Stadt Karlsruhe in der aktuellen Fassung unterfallen und im Bauwerksverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin in der Unterhaltungspflicht der VBK stehen. Die KASIG überlässt der VBK den Stadtbahntunnel in seiner aus sämtlichen Betriebsanlagen bestehenden Gesamtheit für die Aufnahme und die dauerhafte Aufrechterhaltung des Betriebs und die Linienführung von Straßenbahnen im genehmigten Umfang. Die VBK übernimmt mit der Übergabe und Inbetriebnahme des Tunnels die Verkehrssicherungs- und Instandhaltungspflichten, der VBK wird das Hausrecht übertragen. Die VBK verpflichtet sich ihrerseits, den ordnungsgemäßen Straßenbahnbetrieb nach der Überlassung des Stadtbahntunnels unverzüglich aufzunehmen und den Straßenbahnbetrieb unter Einbindung der Tunnelstrecken in ihr Liniennetz dauerhaft aufrechtzuerhalten. Mit der Überlassung des Tunnels gehen der Nutzen und die Lasten einschließlich aller Inspektionen, der Verkehrssicherung und dem eventuell erforderlichen Winterdienst sowie alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf die VBK über. Der Vertrag tritt spätestens mit der Aufnahme des regulären Fahrbetriebs im Stadtbahntunnel auf unbestimmte Zeit in Kraft. Er ist nicht ordentlich kündbar. Das Entgelt, das von der VBK an die KASIG für die Nutzung des Stadtbahntunnels zu zahlen ist, wird anhand der Kostenprognose zunächst vorläufig beziffert und beträgt 2022 im ersten Vertragsjahr 22.500.000 €. Im Jahr 2021 beträgt das Nutzungsentgelt zeitanteilig 950.000 €. Da sich die endgültigen Herstellungskosten im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Stadtbahntunnels noch nicht beziffern lassen, erfolgt zunächst eine vorläufige Berechnung des Nutzungsentgelts anhand der aktuellen Kostenprognose. Die zweite Stufe wird erreicht, sobald die endgültigen Herstellungskosten des Stadtbahntunnels beziffert werden können, das ist dann der Fall, wenn alle Schlussrechnungen festgestellt sind. Die dritte und letzte Stufe der Entgeltanpassung wird erreicht, sobald auf der Basis der endgültigen Herstellungskosten die Fördersummen des Fördermittelgebers durch den Schlusszuwendungsbescheid festgestellt wurden. Die vorläufigen Entgelte werden auf Stufe 1 und 2 jeweils rückwirkend angepasst und nachberechnet. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - den Abschluss des im Entwurf anliegenden Nutzungsüberlassungsvertrags zwischen der KASIG und der VBK über die Nutzung des Stadtbahntunnels und ermächtigt die Vertreter der KVVH in den Gesellschafterversammlungen der KASIG und der VBK eine entsprechende Beschlussfassung herbeizuführen. Redaktionelle und unwesentliche textliche Änderungen des Vertragsentwurfs bleiben im Nachgang bis zur Unterzeichnung möglich.

  • Abstimmungsergebnis TOP 11
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 10
    Extrahierter Text

    Niederschrift 29. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. Oktober 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 10 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Baumeister-, Finter-, Ettlinger, Kriegs- und Mei- dingerstraße", Karlsruhe-Südstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2021/1163 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Baumeister-, Finter-, Ettlinger, Kriegs- und Meidingerstraße“, Karlsruhe-Südstadt in der Auslegung vorgetragenen Anregungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 3. Januar 2019 in der Fas- sung vom 8. April 2021 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss keine Be- rücksichtigung gefunden haben. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Baumeister-, Finter-, Ettlinger, Kriegs- und Meidingerstraße“, Karlsruhe- Südstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Baumeister-, Finter-, Ettlinger, Kriegs- und Meidingerstraße“, Karlsruhe-Südstadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. – 2 – Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebau- ungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zei- chenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 3. Januar 2019 in der Fassung vom 8. April 2021, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Be- gründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschrif- ten (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Bei 38 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf: Da es ein Satzungsbeschluss ist, führt Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner kurz in die Thematik ein. Prof. Dr. Karmann-Woessner (beamerunterstützt): Wir freuen uns, dass Sie heute den Sat- zungsbeschluss fassen werden zum Bebauungsplan Baumeisterstraße. Da bin ich mir sicher, dass uns das heute gelingt. Denn es ist ein ganz wichtiger Schritt, die Neubaumaßnahmen beim Staatstheater auch planungsrechtlich abzusichern. Es ist ein Bebauungsplan, den wir als Ände- rungsverfahren für die Baumeisterstraße jetzt erweitert haben, und zwar auf der Grundlage eines Hochbauwettbewerbs 2017, den Delugan Meissl, ein Büro aus Wien, gewonnen hat. Das war ein europaweiter Wettbewerb, der in drei Stufen, und das ist sicher die große Herausforde- rung, über einen Zeitraum von 12 Jahren realisiert werden soll, und der eine gemeinsame Maß- nahme des Landes Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe ist. Im ersten Schritt sind schon die Maßnahmen realisiert auch genehmigt worden, die im Rahmen des geltenden Baurechts möglich waren. Das waren die Zufahrten zur Tiefgarage. Aber jetzt für die nächsten Schritte ist das neue Planungsrecht eine wesentliche Größe. Wir haben eigentlich zwei Herausforderungen hier an dieser Stelle. Zum einen natürlich den Baukörper in seiner Hö- he und in seinem Umfang einzubinden in die vorhandene Situation und dann quasi die themati- schen Herausforderungen an dieser Stelle zu lösen. Leider war es erforderlich, dass aufgrund der Erweiterungsmaßnahmen sehr viele Bäume gefällt werden mussten. Dann kamen natürlich auch in der öffentlichen Auslegung und in den Stellungnahmen entsprechende Forderungen. Deshalb sind schon in großem Umfang neue Bäume gepflanzt worden, auch an anderer Stelle, im KET, im Nymphengarten oder auch im Schlosspark, und sollen auch noch zukünftig an ande- ren Stellen in der Stadt entstehen. 33 große Platanen mussten leider gefällt werden und 22 Er- satzpflanzungen konnten schon realisiert werden, und weitere großkronige Bäume sind noch geplant. Darüber hinaus sind auch die Nisthilfen schon umgesetzt, und die Dachbegrünung und die Tiefgaragenbegrünung ist festgesetzt worden hier im Bebauungsplan. – 3 – Entsprechende Photovoltaik-Anlagen sind auch geplant. Insgesamt soll die CO 2 -Bilanz in Bezug auf den Klimaschutz verbessert werden, trotz dieser Eingriffe, weil der zweite Spielstandort nicht mehr erforderlich ist, der auch energetisch sehr unbefriedigend ist, weil außerdem die Fahrten entfallen und auch die täglichen Kulissenfahrten, auf die verzichtet werden kann, also in der Gesamtsumme ein positives Gesamtergebnis. Und der zweite Punkt waren die Mobilitätsfragen. Wir haben 181 Stellplätze in der Tiefgarage, die bereits vorhanden ist. Diese werden noch ergänzt durch eine große Zahl von überdachten Fahrradstellplätzen für die Mitarbeiter sowie auch öffentliche Fahrradstellplätze. Das sind im Wesentlichen die Kernpunkte, die auch in der Auslegung diskutiert wurden. Ich bitte Sie jetzt um Ihren Beschluss. Der Vorsitzende: Wir dürfen gespannt sein, was dann der Freiflächenwettbewerb nächste Wo- che ergibt, der dann in die Jurysitzung geht. Also, Sie merken, es kommt jetzt Schlag auf Schlag. Wir können uns dann schon besser vorstellen, wie das Ganze einmal werden wird. Prof. Dr. Karmann-Woessner: Vielleicht kann ich, weil Sie es ansprechen, ergänzen, dass auch verschiedene Maßnahmen, die zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz gefordert wurden, aufgrund dem Entfall der großkronigen Bäume wieder in den Auslobungstext eingegangen sind. Da sind wir tatsächlich gespannt, wie das gelingt, das dann auch umzusetzen auf dieser verblei- benden Fläche. Daran werden wir sicher auch die Entwürfe messen. Der Vorsitzende: Dann kommen wir zur Abstimmung, und ich bitte um Ihr Votum. – Das ist eine deutliche Mehrheit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. November 2021