Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße", Karlsruhe-Nordstadt: Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 2021/1079 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.09.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut, Nordstadt, Nordweststadt, Oststadt, Rintheim, Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 28.09.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthal- straße“, Karlsruhe– Nordstadt hier: Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB 9.8. bis 13.9.2019, Fristverlängerungen bis 30.9.19 Inhaltsverzeichnis: BUND ........................................................................................................................... 3 Bürgerverein Nordstadt vom 13. September 2019 ............................................................ 3 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – keine Stellungnahme ....................................... 11 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 5. August 2019 ............................................................................................................... 11 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 4. September 2019 ............................................. 12 Evangelisches Kirchengemeindeamt - keine Stellungnahme ............................................ 12 Handwerkskammer Karlsruhe - keine Stellungnahme ..................................................... 12 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 11. September 2019 ................................ 12 Katholische Gesamtkirchengemeinde KA – keine Stellungnahme ..................................... 14 Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg – keine Stellungnahme ......................... 14 Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt - keine Stellungnahme ................... 14 Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle- vom 16. September 2019 .................. 14 Neuapostolische Kirche Baden - Württemberg – keine Stellungnahme ............................. 16 Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt – keine Stellungnahme .................. 16 Polizeipräsidium Karlsruhe vom 16. August 2019 ........................................................... 16 Regierungspräsidium Stuttgart-Referat Straßenwesen und Verkehr vom 27. August 2019 und 18. September 2019 .................................................................................................... 16 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege vom 17. Juli 2020 .............. 18 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21 vom 30. September 2019 .............................. 19 Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 5, Umwelt vom 6. September 2019 und 2. Oktober 2019 .......................................................................................................................... 21 Stellungnahme vom 6.9.2019 ....................................................................................... 21 Zustimmung zur Fristverlängerung. ............................................................................... 21 Stellungnahme vom 6. Oktober 2019 ............................................................................ 21 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat Luftverkehr vom 28. August 2019 ....................... 35 Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 16. September 2019 ...................................... 36 Stadtwerke Karlsruhe GmbH vom 6. September 2019 ..................................................... 37 - 2 - Transnet GmbH – keine Stellungnahme ......................................................................... 47 Untere Jagdbehörde vom 16. August 2019 und 19. September 2019 ................................ 47 Vermögen und Bau – keine Stellungnahme .................................................................... 48 Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 19. September 2019 .......................................... 48 Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde vom 26. September 2019 52 Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde, 5. September 2019 ................................... 53 Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- u. Arbeitsschutzbehörde, 17. September 2019 und 15. November 2019 ..................................................................................................... 54 Zentraler Juristischer Dienst, Natur- und Bodenschutzbehörde vom 11.10.2019 ............... 55 Zentraler Juristischer Dienst Denkmalschutzbehörde vom 10. und 12. September 2019..... 68 - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt BUND --- --- Bürgerverein Nordstadt vom 13. September 2019 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung (Begründung, Ziffer 3.3) Das Fanprojekt Karlsruhe wird hier fälschli- cherweise dem Karlsruher SC zugeordnet. Das Fanprojekt ist eine Einrichtung des Stadt- jugendausschuss e. V.. Ziffer 3.3 der Begründung wurde entspre- chend geändert. Nebenanlagen, Fahrradabstellplätze (planungsrechtliche Festsetzungen, Ziffer 5) Die Landesbauordnung überlässt es den Kommunen, wie viele Abstellplätze für Räder in die Planungen aufgenommen werden. Für den Bereich der Wohnbebauung fordern wir dementsprechend einen Fahrradabstellplatz pro Zimmer. Jede Person, die dort wohnt, soll ihr Rad gut abstellen können. Die bis 2019 geltende LBO hat zwei wetterge- schützte Fahrradstellplätze pro Wohnung ge- fordert. Die Regelung zu Fahrradstellplätzen in der neuen LBO bei Wohnungen wurde 2019 zugunsten einer flexibleren Handha- bung angepasst: § 37 Abs. 2 LBO enthält folgende Regelung: „Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei de- nen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrä- dern zu erwarten ist, sind Fahrradstellplätze herzustellen. Ihre Zahl und Beschaffenheit richtet sich nach dem nach Art, Größe und Lage der Anlage regelmäßig zu erwartenden Bedarf (notwendige Fahrradstellplätze). Not- wendige Fahrradstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche leicht erreichbar und gut zugänglich sein und eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen; soweit sie für Wohnungen herzustellen sind, müssen sie außerdem wettergeschützt sein.“ Die Anzahl der Fahrradstellplätze hat sich so- mit am konkreten Bedarf auszurichten. Dieses bisher nur auf die sonstigen baulichen Anla- gen anzuwendende Bemessungsmodell gilt somit auch für Fahrradstellplätze im Woh- nungsbau. Die neue Regelung (2019) ist als Lo- ckerung zu verstehen und soll bedarfsgerech- tere Lösungen ermöglichen. Die Forderung nach einem Fahrradstellplatz pro Zimmer würde in vielen Fällen weit über die alte - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Regelung hinausgehen und ist aus Sicht der Stadt im Hinblick auf die sich daraus erge- bende Anzahl, der Flächeninanspruchnahme und Auswirkungen auf die Wohnkosten nicht zielführend. Die Stadt Karlsruhe orientiert sich bei der Festlegung des Bedarfs an den Werten für Städte mit einem hohen Fahrradanteil aus den einschlägigen Fachrichtlinien der For- schungsgesellschaft für Straßen- und Ver- kehrswesen e. V. (FGSV). Besprechung mit BV am 26.11.2019: Das Stadtplanungsamt stellt die geplante Vorgehensweise anlässlich der neuen Rege- lung in der LBO vor. Es soll ein Fahrradstell- platz pro 25 m² Wohnfläche geschaffen wer- den. Der Bürgerverein hatte ursprünglich ei- nen Stellplatz pro Zimmer gefordert, befür- wortet jedoch diesen Ansatz ebenfalls. Die Verteilung der Stellplätze soll zu 2/3 im Bau- bereich und der Tiefgarage verortet und in den Freibereichen auf maximal 1/3 der Stell- plätze reduziert werden, um die für die Auf- enthaltsfunktion wichtigen Freiflächen nicht zusätzlich zu versiegeln und einen grünen Blockinnenbereich mit großen zusammen- hängenden Flächen zu ermöglichen. Außerdem wird vorgeschlagen, dass ein Drit- tel der Fahrradabstellplätze oberirdisch au- ßerhalb der Grundstücksflächen, mindestens ein Drittel im Erdgeschoss und mindestens ein Drittel unterirdisch realisiert werden. Die- ser Aufteilung widerspricht der Bürgerverein. Wir fordern stattdessen, dass lediglich bis zu ein Drittel der Abstellplätze für Fahrräder in Tiefgaragen untergebracht werden können. Um günstiges Bauen zu ermöglichen, sollten zwei Drittel der Fahrradparkplätze ebenerdig in sicheren und überdachten Abstellanlagen untergebracht werden. Die Festsetzung wurde dahingehend geän- dert, dass mindestens 2/3 der baurechtlich notwendigen Fahrradabstellanlagen inner- halb der überbaubaren Grundstücksfläche und in der Tiefgarage unterzubringen sind. Hiermit wird gewährleistet, dass Fahrradab- stellanlagen mehrheitlich in die Baukörper in- tegriert und die oberirdischen Freibereiche möglichst frei von Nebenanlagen gehalten werden, damit attraktive und gestaltete Frei- räume mit einer hohen Aufenthaltsqualität entstehen können. Auf Hauseingangsnähe und gute Erreichbar- keit (auch über die Tiefgaragenrampe mög- lich) als Kriterien nachhaltiger Mobilität wird mit der getroffenen Festsetzung geachtet. Die oberirdische Unterbringung von 2/3 aller not- wendigen Fahrradstellplätze in überdachten Fahrradabstellanlagen hätte aus Sicht der Stadt massive Beeinträchtigungen der - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt gemeinschaftlichen Freibereiche zur Folge (er- höhte Flächenversiegelung, Freiraumgestal- tung). Günstiges Bauen ist aus Sicht der Stadt trotz- dem möglich, da die Tiefgarage als solches den wesentlichen baulichen Kostenfaktor in diesem Zusammenhang darstellt. Die Nutzung von Untergeschossen als Fahrradabstellflä- chen mit direktem Zugang zur Tiefgarage ist im modernen Wohnungsbau gängige Praxis und vermarktungs- und nutzertechnisch at- traktiv, da Wetter- und Diebstahlschutz, die Nähe zu den Erschließungsanlagen und eine gute Erreichbarkeit gegeben sind. Auch die gewerblichen Nutzungen sollten ausreichend mit Fahrradabstellplätzen ver- sorgt werden. Fahrradstellplätze für gewerbliche Nutzungen sind ebenfalls auf den Baugrundstücken un- terzubringen. Dies wird im Rahmen der Bau- anträge gemäß Anhang 2 der VwV Stellplätze konkret festgelegt. Außerdem wird in der Er- schließungsplanung darauf geachtet, dass im öffentlichen Raum zusätzliche Fahrradabstell- möglichkeiten in ausreichendem Umfang ge- schaffen werden. Nachrichtlich werden diese Flächen bereits im Bebauungsplan in den Stra- ßenräumen eingezeichnet. Ziffer 5.2 Maß der baulichen Nutzung der Begründung - Überbauungsgrad Der Überbauungsgrad im festgesetzten Bau- gebiet sollte sich gerade nicht an der bereits im Quartier Karlsruhe-Südost vorhandenen Dichte orientieren, sondern deutlich darunter bleiben. Der Bürgerverein fordert deshalb die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe von 1,2 GFZ für Wohngebiete. Die Umschreibung „ur- bane Eigenart des Quartiers in heterogenem Umfeld“ verschleiert das, was tatsächlich ent- stehen wird und für die Bewohnerinnen und Bewohner selbst zu einer Last wird, nämlich eine viel zu dichte Bebauung, die in Karls- ruhe-Südost vielfach bemängelt worden ist – unter anderem in selbstkritischer Art und Weise von der Stadtverwaltung selbst. Des- halb darf jetzt nicht derselbe Fehler noch ein- mal begangen werden. Auch Investoreninte- ressen müssen sich dem Gemeinwohl Wie in der Begründung bereits dargelegt, liegt dem Bebauungsplan und damit den Regelun- gen für die GRZ und GFZ ein auf einem Wett- bewerbsentwurf basierender städtebaulicher Rahmenplan zugrunde, der die Ausformung und Struktur der künftigen Entwicklung im Plangebiet darstellt. Diesem Konzept wurde vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in öf- fentlicher Sitzung zugestimmt. Damit dient es als von der Gemeinde beschlossenes Entwick- lungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Grundlage für den Bebauungsplan und ist in der Abwägung zu berücksichtigen. In diesem Konzept, das im weiteren Verlauf überarbeitet wurde, ist die Überschreitung der Orientie- rungswerte für Obergrenzen für GRZ und GFZ in der im Bebauungsplan detailliert festgesetz- ten Bebauungsstruktur bereits enthalten. Aus Sicht der Stadt ist die im vorliegenden - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt unterordnen. In Karlsruhe-Südost ist genau das Gegenteil passiert. Bebauungsplanentwurf vorgesehene Dichte, die über den Rahmenplan hinausgeht, in ei- nem urbanen Kontext verträglich und trägt den Erfordernissen der Innenentwicklung Rechnung, dringend benötigten Wohnraum zu schaffen und sparsam mit Grund und Bo- den gemäß §1a Abs. 2 BauGB umzugehen. Als Vorbilder werden die Stadtausstellung Neckarbogen in Heilbronn oder die Innenent- wicklungsprojekte in Tübingen (wie z.B. Alte Weberei oder Güterbahnhof) herangezogen. Dort entstanden in verdichteten Strukturen qualitätsvolle Stadtquartiere mit kleinteiliger Bebauung sowie großzügigen und attraktiven Freibereichen. In den Bebauungsplänen für Karlsruhe Südost wurden keine konkreten Baustrukturen (über- baubare Grundstücksflächen) vorgegeben. Zudem wurde ermöglicht, die in der Landes- bauordnung vorgegebenen Abstandsflächen zwischen Gebäuden deutlich zu unterschrei- ten (0,2 statt 0,4 der Wandhöhe). Darüber hin- aus wurden meist alle Gebäude in einem Bau- feld mit der gleichen Architektursprache er- richtet. In Zukunft Nord hingegen werden die überbaubaren Grundstücksflächen und damit die spätere Baustruktur genau vorgegeben. Ausnahmen bilden die beiden Experimentier- felder, bei denen aber durch die besondere Vergabe der Grundstücke gewährleistet wird, dass eine hochwertige Bebauung entsteht. Bei der Festlegung der Abstände zwischen den Gebäuden wurde bei Zukunft Nord darauf ge- achtet, dass die landesrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht unterschritten werden. Auch bei den als MU festgelegten Baugebie- ten, für die eine Abstandsfläche in Höhe von 0,2 der Wandhöhe gesetzlich ausreichen würde, wurden die Abstände zwischen den Gebäuden mit dem Faktor 0,4 bestimmt. Da gerade in verdichteten Bebauungen viele gleich gestaltete Gebäude einen monotonen Gesamteindruck entstehen lassen, wurde im städtebaulichen Vertrag, der mit dem Pla- nungsbegünstigen im Norden des Geltungsbe- reichs abgeschlossen wurde, geregelt, dass - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt die Gebäude innerhalb der Baufelder eine un- terschiedliche Architektursprache aufweisen müssen. Baustrukturen wie in Karlsruhe-Südost wer- den in Zukunft Nord somit nicht entstehen. Besprechung mit BV Der Bürgerverein äußert sich besorgt über die bauliche Dichte in Anlehnung an Karls- ruhe Südost. Das Stadtplanungsamt zeigt auf, dass die Dichte von Südost vor allem durch die Reduzierung der Abstandsflächen, die mögliche Vollversiegelung der Blockinnenbe- reiche, vor allem durch Nebenanlagen und die erhöhte Tiefgarage mit ihren fensterlosen Wänden zur Straße hin sowie die über ganze Blockseiten einheitliche Gebäudearchitektur auf Besucherinnen und Besucher eine erdrü- ckende Wirkung entfaltet. In Zukunft Nord werden die Abstandsflächen und somit das Prinzip des offenen Blockran- des durch Baugrenzen gesichert. In einigen Bereichen lassen sich geschlossene Blocksei- ten aber aus Lärmschutzgründen nicht ver- meiden. Die Innenhöfe werden weitestge- hend von Nebenanlagen freigehalten. Oberir- dische Garagen, sowie Sockelgeschosse wer- den zugunsten einer kommunikativen Erdge- schosszone ausgeschlossen. Der Bürgerverein verweist auf Ziffer 5.2 der Begründung (in der Fassung der Beteiligung), in der der Vergleich mit Karlsruhe Südost er- wähnt ist und bittet diesen zu streichen. Diese Anregung wurde umgesetzt. Eine vorhandene ÖPNV-Struktur darf nicht zum Anlass genommen werden, die Bebau- ung als zulässigen Ausnahmefall dichter zu veranschlagen, als das Gesetz es eigentlich vorsieht. Ein Bebauungsplan muss nicht alle Möglichkeiten ausschöpfen, sondern für eine Eindämmung und Begrenzung sorgen. Alles andere ist gerade NICHT nachhaltig. Mehr Be- wohner werden in Praxis und Realität mehr Verkehr bedeuten, aber eben nicht nur beim ÖPNV, sondern in der Praxis für mehr Auto- verkehr. Wir sehen dadurch auch die von der Die gute ÖPNV-Anbindung ist nicht der Anlass, hier Dichten vorzusehen, die über die Orien- tierungswerte des § 17 Abs. 1 BauNVO hinaus- gehen. Die gute ÖPNV-Anbindung wird die- sem Zusammenhang bei einer dichten Bebau- ung lediglich als Vorteil angesehen. Wie be- reits angeführt, trägt die Planung insbeson- dere dem dringenden Wohnraumbedarf Rechnung. Dabei ist der Grundsatz des sparsa- men Umgangs mit Grund und Boden zu beach- ten. Dies kann nur durch eine angemessene Dichte geschehen. So bleiben weitere - 8 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Stadt angesprochenen allgemeinen gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gefährdet – gerade mit Blick auf die Belichtung, Beson- nung und Belüftung der Wohnungen und Ar- beitsstätten im Bestand, westlich UND östlich der Erzbergerstraße. Die Be- und Durchlüf- tung wird durch die vorgesehene Dichte der Bebauung beeinträchtigt und wirkt sich mas- siv negativ auf die gesamte Nordstadt aus (siehe auch Umweltbericht, Seite 71). Baum- pflanzungen und Begrünungen können dies in den kommenden drei Jahrzehnten erst ein- mal nicht aufwiegen. Wir sehen mit diesen Parametern bei der Bebauungsdichte nicht gewährleistet, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Freiflächen erhalten. Selbstverständlich ist si- cherzustellen, dass die allgemeinen Anforde- rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse gewährleistet sind. Im Rahmen des Bebauungsplans wurden Verkehrs- und Lärm- gutachten erstellt und die diesbezüglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets ermittelt. Die Ergebnisse sind in den Bebauungsplan eingeflossen. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind zahlreiche – oft widerstreitende - Interes- sen/Belange zu berücksichtigen. Daher kann in der Regel nicht allen Belangen gleicherma- ßen Rechnung getragen werden. Es ist Auf- gabe des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe - im Rahmen des Auslegungsbeschlusses und auch des späteren Satzungsbeschlusses - die öffentlichen und privaten Belange gerecht ge- geneinander und untereinander abzuwägen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wer- den durch die im Rahmen des Bebauungs- plans erstellten Gutachten (z.B. Verkehr, Lärm, Umweltbericht) und die daraus abgelei- teten Maßnahmen sichergestellt. Die Einhal- tung der notwendigen Abstandsflächen und darüber hinaus ist rechtlich ein weiterer Grad- messer für gute Belichtung und Besonnung. Die bestehenden Gebäude der Dualen Hoch- schule und der Firma Aircraft Philipp stellen eine Riegelbebauung dar, die bereits jetzt die Windströmungen aus Südwesten blockiert. Laut Umweltbericht (siehe insbesondere Zif- fer 6.3) sind - trotz Herabsetzung der Wind- strömungen aus südwestlicher Richtung – er- hebliche lufthygienische Auswirkungen nicht zu erwarten. Jedwede Bebauung hat im Vergleich zu einer Nichtbebauung nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. Es geht vielmehr darum, für die Größe des Eingriffs einen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Dies erfolgt auf Grundlage des Umweltberichts und der darin enthaltenen Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung. Durch um- fangreiche Vermeidungsmaßnahmen werden die Eingriffe möglichst gering gehalten; durch - 9 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Ausgleichsmaßnahmen werden nicht ver- meidbare Eingriffe kompensiert. Ziffer 5.6 der Begründung - Pflanzgebote Bei Anpflanzungen ist unbedingt dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass es derzeit und in den kommenden Jahren in der Nord- stadt zu massivem Baumschwund durch den Klimawandel kommen wird. Zahlreiche Bäume fallen den Hitzeperioden zum Opfer. Es ist deshalb ein Konzept zu entwickeln, wel- che Bäume in den kommenden Jahrzehnten überlebensfähig sind. Dieser Umstand wurde berücksichtigt. Das Freiraumkonzept wird durch das Büro SINAI erarbeitet und federführend durch das Gar- tenbauamt betreut. Die den Pflanzgeboten zugrundeliegenden Pflanzlisten (siehe Hin- weise zum Bebauungsplan) tragen sowohl den Folgen des Klimawandels als auch der Nach- barschaft zum Naturschutzgebiet (Stichwort: nicht invasive Arten, siehe planungsrechtliche Festsetzungen) Rechnung. Zaun zum Alten Flugplatz In der Besprechung am 26. November 2019 bittet der Bürgerverein für den Zaun zum Al- ten Flugplatz hin keinen Stacheldraht, wie im Bestand, zu verwenden. Das Schutzbedürfnis für das Naturschutzge- biet Alter Flugplatz ist sehr hoch. Daher soll die Zaunanlage – in Abstimmung mit dem Re- gierungspräsidium Karlsruhe als externe Mini- mierungsmaßnahme zum Schutz vor Übergrif- fen auf das Naturschutzgebiet aufgenommen werden. Die Gestaltung des Zaunes ist noch abzustimmen. Es ist jedoch davon auszuge- hen, dass auch bei der Neuanlage Stachel- draht verwendet wird. Vorgabe seitens des Regierungspräsidiums ist ein Anschluss an den bestehenden Zaun in gleicher Höhe – mindestens jedoch 2 m. Planungsrechtliche Festsetzungen nach erfolgter dauerhafter Beendigung der gewerbli- chen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 Es ist darauf hinzuwirken, dass das Unterneh- men verlagert wird. 6.5 Schallschutz Die Verlagerung des Unternehmens ist not- wendig, weil die daraus resultierenden Schallschutzmaßnahmen in ihrer Gesamtheit nicht hinnehmbar sind. Anmerkung: Schallschutz jetzt Ziffer 6.7 der Begründung. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der ansässige Gewerbebetrieb kurzfristig den Standort wechselt, wurde die Planung da- hingehend überarbeitet, dass beide Szenarien planungsrechtlich grundsätzlich möglich sind. Eine Verlagerung des Betriebs ist allerdings auch das vorrangige Ziel der Stadt, da bei ei- nem Verbleib die Konsequenzen für die an- grenzende Bebauung erheblich sind. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit dem Unternehmen laufen und waren zum Zeit- punkt der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB noch nicht abgeschlossen. Daher wurden im - 10 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Bebauungsplan planungsrechtlich noch beide Varianten dargestellt. Der vorliegende Planentwurf sichert den Be- stand des Unternehmens am Standort durch Festsetzung eines Gewerbegebiets und setzt aufgrund der vorhandenen Lärmemissionen der gewerblichen Nutzung entsprechende Maßnahmen zum Schutz der umgebenden Neubebauung fest. Dies hat auch Einfluss auf die festgesetzten Nutzungsarten. Ferner setzt der Planentwurf auf Grundlage von § 9 Abs. 2 BauGB für das Gewerbegebiet auf Baufeld 26 (Folgenutzung: Baufelder 30 und 31) und für die benachbarten Baubereiche im Westen (Folgenutzung Baufelder 35, 28, 29 und 33) Folgenutzungen fest, die unmittelbar nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung an der Erz- bergerstraße zulässig werden. Sofern die Bebauung westlich und südwestlich von ACP (Folgenutzung Baufelder 35, 28, 29 und 33) erst nach der Betriebsverlagerung be- baut werden, kann Wohnen in allgemeinen Wohngebieten (WA) anstelle von urbanen Ge- bieten (MU) realisiert werden. Die vormals notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind dann ebenfalls nicht mehr umzusetzen oder können – sofern diese bereits realisiert waren - rückgebaut werden (z.B. Lärmschutzwand). Artenliste Die Artenliste ist im Detail auf ihre Klimataug- lichkeit hin zu überprüfen. Die Klimaverträglichkeit der ausgewählten Ar- ten war wesentliches Kriterium bei der Erstel- lung der Artenliste – ebenso wie naturschutz- fachliche Anforderungen. Die Artenliste ist mit der Unteren Naturschutzbehörde, dem Gar- tenbauamt und dem Umwelt- und Arbeits- schutz abgestimmt. Sie ist Teil des Bebauungs- planentwurfs. Die sogenannte Klimatauglich- keit ist bei den vorgeschlagenen Arten gege- ben. Ziffer 9.2 der Begründung - Motorisierter Individualverkehr -> Zufahrt zum Einzelhandel Die Zufahrt zum Einzelhandel soll über eine Straße im Quartier und nicht von der Erzber- gerstraße aus erfolgen, so dass sich die Zahl der Kreuzungen für Fußgänger und Radfah- rende minimiert. Ein- und Ausfahrten sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ein- getragenen Bereiche für Ein- und Ausfahrt und Tiefgaragenzu- und -abfahrten und nur inte- griert in die Gebäude zulässig. Abweichend - 11 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt hiervon kann ausnahmsweise zur Erschlie- ßung der notwendigen Stellplätze der großflä- chigen, nahversorgungsrelevanten Einzelhan- delsbetriebe im SO (gemäß Ziffer 1 Abs. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen) eine ins Gebäude integrierte, kombinierte Zu- und Ab- fahrt von der Erzbergerstraße aus zugelassen werden, sofern keine verkehrlichen Belange entgegenstehen. Falls eine Zufahrt zum Ein- zelhandel von der Erzbergerstraße aus errich- tet werden sollte, wird in diesem Bereich auf eine ausreichende Übersichtlichkeit und Ein- sehbarkeit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer geachtet. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – keine Stellungnahme --- --- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 5. August 2019 Durch die oben genannte und in den Unterla- gen näher beschriebene Planung werden Be- lange der Bundeswehr nicht berührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung sei- tens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Wird zur Kenntnis genommen. - 12 - Deutsche Telekom Technik GmbH vom 4. September 2019 Telekommunikationsanlagen und Kabelschutzanweisung Im Planbereich befinden sich teilweise Tele- kommunikationsanlagen der Telekom. Für eine rechtzeitige Planung und Bauvorbe- reitung der TK -Versorgung durch die Dt. Tele- kom (Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Ver- und Entsorger) bitten wir, den Beginn, Umfang und Ablauf der Baumaßnahmen so früh als möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mitzuteilen. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die Telekom in die weitere Planung eingebunden. Evangelisches Kirchengemeindeamt - keine Stellungnahme --- --- Handwerkskammer Karlsruhe - keine Stellungnahme --- Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 11. September 2019 Schallgutachten Grundsätzlich verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 2. Oktober 2018, wo- bei wir uns den Empfehlungen des Schall- gutachtens anschließen. Siehe hierzu untenstehende Stellungnahme der Verwaltung. Verkaufsfläche Einzelhandelsbetriebe Ansonsten wäre darüber nachzudenken, nicht nur die zentrenrelevanten Randsorti- mente zu begrenzen, sondern auch über eine angemessene maximale Verkaufsflä- che für mögliche Einzelhandelsbetriebe nachzudenken. Die „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ent- wicklung eines Nahversorgungszentrums im Stadtteil Karlsruhe-Nordstadt“ der Gesell- schaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Februar 2020 untersucht die Aus- wirkungen des geplanten Nahversorgungs- zentrums im SO entlang der Erzberger Straße. Die GMA geht dabei von folgendem Raumpro- gramm aus: Lebensmittelvollsortimenter 1.500-1.800 m² Verkaufsfläche (VK), Biomarkt max. 800 m² VK, Drogeriemarkt maximal 800 m² VK. Das Gutachten geht von einer hohen Bedeu- tung des Vorhabens für die wohnortnahe Ver- sorgung im Stadtteil Nordstadt aus. „Hervor- zuheben ist, dass von dem Gesamtvorhaben - 13 - keine wesentlichen Beeinträchtigungen der städtebaulich geschützten Lagen (zentrale Versorgungsbereiche) oder versorgungsstruk- turelle Auswirkungen ausgelöst werden. Die durch das Vorhaben im Lebensmittel- und Drogeriewarenbereich ermittelten Umvertei- lungseffekten werden an keinem der unter- suchten Standorte ein kritisches Niveau errei- chen. Die Umverteilungswirkungen werden sich dabei im Wesentlichen auf das Stadtge- biet Karlsruhe beziehen, in den umliegenden Städten und Gemeinden sind keine Rückwir- kungen zu erwarten.“ Sowohl der Bebauungsplan als auch der be- treffende städtebauliche Vertrag enthalten Regelungen zu Verkaufsflächenobergrenzen und Warensortimenten. Im SO wurde die Festsetzung aufgenommen, dass großflä- chige, nahversorgungsrelevante Einzelhan- delsbetriebe im Erdgeschoss bis zu einer Ver- kaufsfläche von maximal 1.600 m² zulässig sind. Dies entspricht den Vorgaben des aktu- ellen Flächennutzungsplans 2030. Stellungnahme IHK vom 2. Oktober 2018 Bei der Überplanung von Bestandsgebieten empfehlen wir dringendst, dort ansässige Un- ternehmen frühzeitig in die Planung mit ein- zubeziehen. Wenn möglich, sollte der Fortbe- stand der Unternehmen vor Ort gesichert werden. Ist dies nicht möglich, sollten in en- ger Abstimmung mit den Unternehmen at- traktive Alternativstandorte gefunden wer- den. Mit den verschiedenen Unternehmen finden und fanden bereits Gespräche statt. Insbeson- dere mit Aircraft Phillipp ist die Stadt im inten- siven Austausch bezüglich der Frage einer möglichen Betriebsverlagerung – ein Alterna- tivgrundstück wurde bereits angeboten. Es handelt sich jedoch um keine Angelegen- heit des Bebauungsplanverfahrens. Auch be- finden sich die betreffenden Grundstücke nicht im Eigentum der Stadt Karlsruhe - von ei- ner Ausnahme abgesehen. Im Fall von Aircraft Philip ist sehr zu begrü- ßen, dass in Form der Planungsvariante „mit Bestand von Aircraft Philipp“ der Fortbestand des Unternehmens ermöglicht werden soll. Hierfür sind auch die entsprechenden schall- schutztechnischen Voraussetzungen zu schaf- fen, so dass es zu keinen Konflikten zwischen der gewerblichen Nutzung und der dann an- grenzenden Wohnnutzung kommt. Für eine abschließende Beurteilung ist das in Arbeit befindliche Schallgutachten abzuwarten. Beide mögliche Szenarien (Verlagerung und Verbleib) sind planungsrechtlich grundsätzlich möglich. Eine Verlagerung des Betriebs wäre schalltechnisch vorteilhaft für die angren- zende Bebauung. Die Gespräche mit dem Un- ternehmen laufen und sind noch nicht abge- schlossen. In zwei Schallgutachten werden beide Szenarien dargestellt, um sowohl einer gewerblichen Nutzung als auch einer Betriebs- verlagerung ohne entsprechender Nachfolge- nutzung Rechnung zu tragen. - 14 - Katholische Gesamtkirchengemeinde KA – keine Stellungnahme --- --- Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg – keine Stellungnahme --- --- Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt - keine Stellungnahme --- --- Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle- vom 16. September 2019 Flächennutzungsplan Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt mit dem oben genannten Bebauungsplanverfahren, das Er- gebnis des Rahmenplanes Zukunft Nord in gel- tendes Recht zu übertragen und somit den Bau eines neuen Wohnquartieres in der Nord- stadt zu ermöglichen. Wird zur Kenntnis genommen. Großflächiger Einzelhandel, Einzelhandelsgutachten Wir möchten erneut darauf hinweisen, dass die für den Flächennutzungsplan zwingend er- forderliche Angabe der Verkaufsfläche für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Son- dergebiet nicht angegeben ist und bitten da- rum, den Nachweis in Form einer Auswir- kungsanalyse hierfür zu erbringen. Die „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ent- wicklung eines Nahversorgungszentrums im Stadtteil Karlsruhe-Nordstadt“ der Gesell- schaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Februar 2020 untersucht die Aus- wirkungen des geplanten Nahversorgungs- zentrums im SO entlang der Erzberger Straße. Die GMA geht dabei von folgendem Raumpro- gramm aus: Lebensmittelvollsortimenter 1.500-1.800 m² Verkaufsfläche (VK), Biomarkt max. 800 m² VK, Drogeriemarkt maximal 800 m² VK. Das Gutachten geht von einer hohen Bedeu- tung des Vorhabens für die wohnortnahe Ver- sorgung im Stadtteil Nordstadt aus. „Hervor- zuheben ist, dass von dem Gesamtvorhaben keine wesentlichen Beeinträchtigungen der städtebaulich geschützten Lagen (zentrale Versorgungsbereiche) oder versorgungsstruk- turelle Auswirkungen ausgelöst werden. Die durch das Vorhaben im Lebensmittel- und Drogeriewarenbereich ermittelten Umvertei- lungseffekten werden an keinem der unter- suchten Standorte ein kritisches Niveau - 15 - erreichen. Die Umverteilungswirkungen wer- den sich dabei im Wesentlichen auf das Stadt- gebiet Karlsruhe beziehen, in den umliegen- den Städten und Gemeinden sind keine Rück- wirkungen zu erwarten.“ Sowohl der Bebauungsplan als auch der be- treffende städtebauliche Vertrag enthalten Regelungen zu Verkaufsflächenobergrenzen und Warensortimenten. Im SO wurde die Festsetzung aufgenommen, dass großflächige, nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbe- triebe im Erdgeschoss bis zu einer Verkaufsflä- che von maximal 1.600 m² zulässig sind. Dies entspricht den Vorgaben des aktuellen Flä- chennutzungsplans 2030. Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan 2010 (5. Aktualisierung) des Nachbarschafts- verbandes Karlsruhe stellt für das Plangebiet folgende Nutzungen dar: - Entlang der Erzbergerstraße stellt der FNP neben einer bestehenden Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbe- stimmung Schule und bestehender ge- mischter Baufläche (Umnutzung im Bestand) auch geplante gemischte Baufläche sowie ein geplantes Sonder- gebiet mit der Zweckbestimmung Ein- zelhandel / Nahversorgung dar. - Im nordwestlichen Bereich des Gebie- tes sind zudem die Flächen des an- grenzenden FFH-Gebietes zum Teil einbezogen. Zwischen dem FFH-Ge- biet und dem Mischgebiet im nördli- chen Bereich ist eine Fläche für ge- plante Wohnbaufläche vorgesehen. Südlich an diese angrenzend stellt der FNP eine Fläche für Gemeinbedarf dar. - Die südlichen Flächen sind gekenn- zeichnet mit dem Vorbehalt: „Entwick- lung der Flächen abhängig von FFH- Verträglichkeitsprüfung“. Im Rahmen der Erstellung des Managementplanes wird die Grenze des FFH-Gebietes an die des Naturschutzgebietes ange- passt. Es gilt, die künftigen Nutzungen in Überein- stimmung mit dem Ergebnis der Fauna-Flora- Seit 3. Juli 2021 gilt der Flächennutzungsplan 2030. - 16 - Habitat-Verträglichkeitsprüfung herauszuar- beiten. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wider- spricht dem Flächennutzungsplan 2010 und ist zum derzeitigen Stand nicht aus ihm entwi- ckelt. In Absprache mit der Stadt Karlsruhe wurde im Zuge der Fortschreibung des Flä- chennutzungsplanes 2030 die Darstellung für den Planbereich aufbauend auf dem Rahmen- plan Zukunft Nord erarbeitet. Der Flächennutzungsplan 2030 ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Inzwischen sind in dem vorliegenden Bebau- ungsplan weitere Änderungen vorgenommen worden, weshalb dieser nach Abschluss der Fortschreibung als nicht aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt gelten würde. Der Flä- chennutzungsplan stellt die Nutzungen nicht parzellenscharf dar. Da sich der aktuelle Pla- nungsstand lediglich im Bereich von einer Ge- bäudetiefe unterscheidet, kann der Bebau- ungsplan als aus dem FNP entwickelt angese- hen werden. Kenntnisnahme. Die Planungsstelle des Nachbarschaftsverban- des Karlsruhe steht dem Vorhaben weiterhin positiv gegenüber. Kenntnisnahme. Neuapostolische Kirche Baden - Württemberg – keine Stellungnahme --- --- Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt – keine Stellungnahme --- --- Polizeipräsidium Karlsruhe vom 16. August 2019 Seitens des Polizeipräsidiums Karlsruhe, FESt E-V, bestehen aus verkehrspolizeilicher Sicht derzeit keine Bedenken. Kenntnisnahme. Regierungspräsidium Stuttgart-Referat Straßenwesen und Verkehr vom 27. August 2019 und 18. September 2019 Stellungnahme vom 27. August 2019 Aus luftrechtlicher Sicht bestehen gegen vor- genannten Bebauungsplan grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die An- und Abflugflächen des Hub- schrauberlandeplatzes Städtisches Klinikum unmittelbar vor dem Baugebiet verlaufen. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung kommt zu fol- gendem Ergebnis: „Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum geplanten Hubschrauber-Sonderflugplatz am Neubau der St. Vincentius-Kliniken - 17 - Eine erhöhte Lärmbelastung durch Hub- schrauberverkehr ist zu erwarten. Karlsruhe wurde eine Schallimmissionsprog- nose durch die ITA Ingenieurgesellschaft, Weimar mit Stand vom 26. September 2016 erstellt. Des Weiteren liegt eine Schallimmissions- prognose im Rahmen des Genehmigungsver- fahrens zum Hubschraubersonderflugplatz des städtischen Klinikums Karlsruhe auf dem Ersatzneubau nördlich des Hauses R vor. Diese beiden Gutachten kommen zu dem Er- gebnis, dass keine relevanten Geräuschein- wirkungen durch Hubschrauberflüge inner- halb des Plangebiets zu erwarten sind. Die zu erwartenden Beurteilungspegel liegen bei deutlich unter 45 dB(A) tags bzw. 35 dB(A) nachts und müssen daher nicht detailliert un- tersucht werden.“ Stellungnahme vom 18. September 2019 Gerne übersenden wir Ihnen die Anflugkorri- dore des Hubschraubersonderlandeplatzes Städtisches Klinikum Karlsruhe. Der beiliegen- den Karte aus dem Luftfahrthandbuch Deutschland kann Ihr Gutachter die Details entnehmen. Laut Erhebung des Statistischen Bundesamtes kam es letztes Jahr zu 371 Flug- bewegungen, die Erhebung haben wir Ihnen auch in der Anlage beigefügt (Tabelle 3.2.1). Gemäß der Genehmigung von 1996 dürfen Sichtflüge am Tage und bei Nacht durchge- führt werden. Die betreffenden Unterlagen wurden dem mit den Schallimmissionsprognosen beauftragten Büro – Kurz und Fischer GmbH – übermittelt und in das Gutachten eingearbeitet. Laut Schallimmissionsprognose sind keine re- levanten Geräuscheinwirkungen durch Hub- schrauberflüge innerhalb des Plangebiets zu erwarten, sodass keine weiteren Detailunter- suchungen erforderlich sind. Der Hubschraubersonderlandeplatz soll aber, so ist uns bekannt, in der Zukunft um wenige Meter nach Norden verlegt werden und die Anflugkorridore geringfügig verschoben wer- den. Wir befinden uns zur Planung aber der- zeit noch nicht im Genehmigungsverfahren, bevor dies nicht begonnen hat und wir die Maßnahme den Trägern öffentlicher Belange ausgelegt haben, können wir Ihnen leider keine Informationen zur Verfügung stellen. Das Krankenhaus ist ebenfalls in städtischer Hand, wir empfehlen Ihnen sich Hausintern an das bei Ihnen für die Klinik zuständige Re- ferat oder die Klinikverwaltung zu wenden. Laut unseren Informationen liegt dort bereits ein Gutachten für die Planungen vor. Der Hubschrauber-Sonderlandeplatz Städti- sches Klinikum Karlsruhe wurde im März 2021 durch das Regierungspräsidium Stuttgart ge- nehmigt. In diesem Zusammenhang wurde ein luftfahrttechnisches Gutachten erstellt („An- lage eines Hubschrauberflugplatzes auf dem Ersatzneubau nördlich des Hauses R“ vom Juli 2020, AOM GmbH). - 18 - Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege vom 17. Juli 2020 Veränderungen der Geh- und Radwegführung Erzbergerstraße Das Landesdenkmalamt wurde mit Schreiben vom 8. Juli 2020 erneut um Stellungnahme ge- beten, da im Zuge der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes (Überplanung der Straßen- fläche Erzbergerstraße) auch ein Teilbereich der denkmalgeschützten Vorfläche vor dem ehe- maligen Flughafencasino von der Planung betroffen ist. Um einen durchgehenden Fahrrad- streifen zu ermöglichen, ist es punktuell erforderlich, den Gehwegrand etwas in diese Vorflä- che hinein zu verschieben. Teilweise liegen bereits heute Gehwegplatten in diesem Bereich und die Fläche wird auch zum Parken genutzt. Die Bäume bleiben erhalten. Aus denkmalfachlicher Sicht spricht nichts ge- gen die beschriebenen Änderungen auf dem Vorplatz des alten Flughafens. Kenntnisnahme. Nutzung des ehemaligen Casino-Gebäudes als Kita mit Spielflächen Das Landesamt für Denkmalpflege wurde mit E-Mail vom 3. August 2020 um eine weitere Stellungnahme zu einer Änderung im Bereich der ehemaligen Casino-Gebäude und der Frei- fläche zur Nutzungsänderung für eine KITA mit Spielflächen gebeten. Im anschließend folgenden Ortstermin mit der Unteren Denkmalbehörde am 29.9.2020 kam man zu folgendem Ergebnis: Die beschriebenen Eingriffe sind nicht mit den Belangen des Denkmalschutzes verein- bar. Der sich im Osten direkt anschließende Anbau würde die Fassade zum Vorplatz kom- plett verdecken und das äußere Ensemble nachhaltig beeinträchtigen. Die Fassaden sind bis auf wenige Türen noch im Originalzustand erhalten. Auch ein räumlich abgesetzter An- bau mit schmalen Anschlüssen an die histori- sche Bausubstanz wird als nicht verträglich erachtet. Der erforderliche Außenbereich der Kita auf der denkmalgeschützten Vorfläche ist weniger kritisch, aber auch nicht unprob- lematisch umsetzbar. Das Innere der Ge- bäude konnte nicht in Augenschein genom- men werden, es beherbergt derzeit ein- fachste Wohnungen der Volkswohnung. Auch wenn im Inneren bereits umfangreiche Ände- rungen erfolgt sein sollten, wird die Denkmal- schutzeigenschaft als solche grundsätzlich dadurch nicht in Frage gestellt. Aus denkmal- pflegerischer Sicht sollte eine Umnutzung in- nerhalb der bestehenden Kubatur erfolgen und dabei die historische Bausubstanz wei- testgehend erhalten bleiben. An dem Standort wird die Errichtung einer KITA nicht weiterverfolgt. - 19 - Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21 vom 30. September 2019 Zwischenzeitlich wurde die Planung fortge- schrieben. Im Hinblick auf die Einhaltung der einzelhandelsbezogenen Ziele der Raumord- nung bestehen jedoch Bedenken. Mit Verweis auf Ziff. 1. (5) „Sondergebiet für Einzelhandel, Büro, Dienstleistung und Wohnen“ (SO) der Planungsrechtlichen Festsetzungen stellen wir fest, dass bezüglich des aktuellen Planungs- standes nicht beurteilt werden kann, ob durch die Planung Ziele der Raumordnung – insbe- sondere solche zur Gewährleistung einer aus- gewogenen Einzelhandelsstruktur in den Städten und Gemeinden – betroffen sind. Ge- mäß der Broschüre zum Rahmenplan „Zukunft Nord“ sind am zentralen Quartiersplatz drei Nahversorgungsmärkte geplant: Drogerie- markt und Bio-Markt (beide kleinflächig) so- wie ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 1.600 m² Verkaufsfläche. Im vorliegenden Pla- nentwurf sind jedoch keine Verkaufsflächen- regelungen getroffen und lediglich zentrenre- levante Randsortimente auf maximal 10 % der Verkaufsfläche begrenzt. Die Erdgeschossflä- che im Sondergebiet beträgt gemäß zeichneri- schem Teil knapp 4000 m², zusätzlich dazu sind kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Urbanen Gebiet 3 (MU 3) zulässig. Die „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ent- wicklung eines Nahversorgungszentrums im Stadtteil Karlsruhe-Nordstadt“ der Gesell- schaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Februar 2020 untersucht die Aus- wirkungen des geplanten Nahversorgungs- zentrums im SO entlang der Erzbergerstraße. Die GMA geht dabei von folgendem Raumpro- gramm aus: Lebensmittelvollsortimenter 1.500-1.800 m² Verkaufsfläche (VK), Biomarkt max. 800 m² VK, Drogeriemarkt maximal 800 m² VK. Das Gutachten geht von einer hohen Bedeu- tung des Vorhabens für die wohnortnahe Ver- sorgung im Stadtteil Nordstadt aus. „Hervor- zuheben ist, dass von dem Gesamtvorhaben keine wesentlichen Beeinträchtigungen der städtebaulich geschützten Lagen (zentrale Versorgungsbereiche) oder versorgungsstruk- turelle Auswirkungen ausgelöst werden. Die durch das Vorhaben im Lebensmittel- und Drogeriewarenbereich ermittelten Umvertei- lungseffekte werden an keinem der unter- suchten Standorte ein kritisches Niveau errei- chen. Die Umverteilungswirkungen werden sich dabei im Wesentlichen auf das Stadtge- biet Karlsruhe beziehen, in den umliegenden Städten und Gemeinden sind keine Rückwir- kungen zu erwarten.“ Sowohl der Bebauungsplan als auch der be- treffende städtebauliche Vertrag enthalten Regelungen zu Verkaufsflächenobergrenzen und Warensortimenten. Um den Quartiersplatz sind im Bebauungs- plan urbane Gebiete festgesetzt (MU 2, Bau- felder 9, 12 und 14). Dort sind großflächige Einzelhandelsbetriebe unzulässig – im MU 3 sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Der Bebauungsplan schließt im MU 2 nahver- sorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe aus, sofern sie zentrenrelevante Warensorti- mente anbieten. Ziffer I.1.3.3 der planungs- rechtlichen Festsetzungen listet die zentren- relevanten Warensortimente auf. In - 20 - untergeordnetem Umfang (maximal 10 % der Verkaufsfläche) sollen zentrenrelvante Rand- sortimente zulässig sein. Aus raumordnungs- wie baurechtlicher Sicht sind entsprechende Verkaufsflächenregelun- gen zu definieren sowie die zulässigen Sorti- mente auf solche der Nahversorgung zu be- schränken, um unzumutbare Beeinträchtigun- gen auf benachbarte Zentren bzw. Gemein- den ausschließen zu können. In der Planbe- gründung sind, insbesondere auch in Bezug auf das Karlsruher Märkte- und Zentrenkon- zept, die Auswirkungen der Nahversorgungs- ansiedelung entsprechend zu analysieren und deren Bedarf bzw. Verträglichkeit nachzuwei- sen. Auch im Hinblick auf das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan erscheint eine Verkaufsflächenregelung im Sondergebiet - entsprechend dem Flächennutzungsplanent- wurf 2030 - zielführend. Im Sondergebiet wird die Verkaufsfläche be- grenzt. Großflächige, nahversorgungsrele- vante Einzelhandelsbetriebe sind nur im Erd- geschoss zulässig – ihre Verkaufsfläche darf insgesamt maximal 1.600 m² betragen. Zen- trenrelevante Warensortimente sind auf ma- ximal 10% der Verkaufsfläche beschränkt. Dazu kommen noch drei mögliche Einzelhan- delbereiche in den angrenzenden MU 2 mit jeweils max. 800 m² VK für kleinflächigen Ein- zelhandel für die Nahversorgung. In einem dieser Baufelder ist allerdings auch vertrag- lich gesichert, dass ein Altenpflegeheim ent- steht. Durch die getroffenen Festsetzungen ist von keinen zumutbaren Beeinträchtigun- gen der umliegenden Zentren auszugehen. Die Ergebnisse der „Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversor- gungszentrums im Stadtteil Karlsruhe-Nord- stadt“ der Gesellschaft für Markt- und Ab- satzforschung mbH (GMA, 02/2020) werden in der Begründung zum Bebauungsplan als Zusammenfassung dargestellt. Da das Fortschreibungsverfahren des Flächen- nutzungsplanes noch nicht abgeschlossen ist, weisen wir darauf hin, dass der vorliegende Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die höhere Baurechtsbe- hörde bedarf, sofern dieser vor der Flächen- nutzungsplanfortschreibung bekannt ge- macht werden soll. Der Flächennutzungsplan 2030 ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten – einer Genehmigung durch die Höhere Baurechtsbehörde bedarf es daher nicht. Wir bitten um Beteiligung am weiteren Ver- fahren. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird am weiteren Verfahren beteiligt. - 21 - Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55, Naturschutz Recht vom 23. August 2019 Sie haben uns als Höhere Naturschutzbehörde (HNB) mit Schreiben vom 31.07.19 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange, den Bebauungsplanentwurf zur Stel- lungnahme übersandt. Die Belange des Naturschutzes und der Land- schaftspflege werden überwiegend von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) wahrge- nommen (vgl. § 58 Abs. 1 NatSchG). Wir gehen davon aus, dass Sie die zuständige UNB in Ih- rem Verfahren ebenfalls beteiligt haben. Gegebenenfalls sind wir als HNB für die Ertei- lung einer natur- oder artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung zuständig. Sofern eine solche erforderlich ist, benötigen wir ei- nen förmlichen Antrag, der sich in seiner Be- gründung explizit auf die Tatbestandsvoraus- setzungen der Ausnahme- oder Befreiungsre- gelung bezieht. Die Frist des § 4 BauGB gilt in diesem Fall nicht. In der Anlage 1 finden Sie eine Tabelle, aus der Sie ersehen können, in welchen Fällen eine Zu- ständigkeit der HNB gegeben ist, sowie Hin- weise zum Verfahren (Anlage 2). Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige UNB (Landratsamt Karlsruhe). Die Untere Naturschutzbehörde wurde eben- falls beteiligt – zuständig für die Stadt Karls- ruhe ist hier jedoch nicht das Landratsamt Karlsruhe. Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 5, Umwelt vom 6. September 2019 und 2. Okto- ber 2019 Stellungnahme vom 6.9.2019 Wir danken Ihnen für Ihre Schreiben mit Da- tum vom 31. Juli und 8. August 2019 zur An- hörung im Rahmen der Behördenbeteiligung. Im vorliegenden Verfahren bitte wir um Frist- verlängerung für die Abgabe unserer Stellung- nahme bis zum 30. September 2019. Für eine Rückmeldung, ob Sie diesem Wunsch entsprechen können, sind wir Ihnen dankbar. Zustimmung zur Fristverlängerung. Stellungnahme vom 6. Oktober 2019 1. Sachverhalt Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt die Aufstel- lung des Bebauungsplans „Westlich der Kenntnisnahme. - 22 - Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“ in der Karlsruher Nord- stadt. Im Zuge der nach § 4 Abs. 2 BauGB er- forderlichen Anhörung der Träger öffentlicher Belange wurden die Referate 55 und 56 um eine Stellungnahme zum Bebauungsplanent- wurf gebeten. Unmittelbar westlich an das ge- plante Baugebiet grenzen das Naturschutzge- biet sowie das gleichlautende FFH-Gebiet „Al- ter Flugplatz Karlsruhe“ an. Bereits am 26.09.2018 hatte das Referat 56 im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eine Stellungnahme abgegeben. Die Planungsunterlagen wurden zwischenzeit- lich überarbeitet. Allerdings sind die Änderun- gen nicht kenntlich gemacht, so dass es zum Teil sehr schwierig bzw. zeitaufwändig ist, diese nachzuvollziehen. 2. Zuständigkeit der Höheren Naturschutzbehörde Zuständigkeiten der Höheren Naturschutzbe- hörde sind betroffen, soweit das Vorhaben Auswirkungen auf das angrenzende Natur- schutzgebiet „Alter Flugplatz“ hat. Darüber hinaus wirken wir im vorliegenden Fall bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit (vgl. § 58 Abs.3 Nr. 3 NatSchG). Artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, für die die HNB zuständig ist, werden bislang nicht für erforderlich gehalten. Kenntnisnahme. 3. Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ 3.1 Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzzwecke des NSG Gemäß der Studie über die FFH- Verträglich- keit und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz“ (Stand 24.02.2017) sind durch die Planung fol- gende Schutzzwecke (vgl. hierzu § 3 der NSG- Verordnung vom 30.11.2010) potenziell be- troffen: - Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der Arten der Roten Liste, insbesondere der Arten des Artenschutzprogramms von Baden-Würt- temberg (= ASP) - Erhaltung, Sicherung und Entwicklung des Natura-2000-Gebietes mit seinen FFH- Es wurde ein Umweltbericht erstellt, der die- sen Anforderungen Rechnung trägt. Die darin genannten Maßnahmen wurden als Festset- zungen in den Bebauungsplan übernommen. Teilweise wurden sie auch schon als vorgezo- gene Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt. - 23 - Lebensräumen und -Arten sowie den beson- ders und streng geschützten Vogelarten. - Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der an trockene und nährstoffarme Standorte ange- passten, seltenen und zum Teil auch gefährde- ten Vegetation, insbesondere der Pflanzenar- ten der Sand- und Magerrasen, die in einem besonders vielfältigen Mosaik unterschiedli- cher Entwicklungsstadien mit weiteren Pflan- zengesellschaften und Gehölzstrukturen ver- zahnt sind. - Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der Vielfalt an typischen, seltenen und speziali- sierten Tierarten, insbesondere der an Sand- böden angepassten Insektenarten sowie der auf strömungsarmes, großflächiges Offenland angewiesenen Vogelarten. Das Vorhaben wird außerhalb des NSG reali- siert, die gesamte Westseite des Planungsge- biets grenzt aber an das NSG an und die Habi- tat- und Biotopausstattung im südwestlichen Teil des Planungsgebiets ist mit der des NSG vergleichbar. Diese etwa 3,9 ha große Fläche ist relevant für die Population wertgebender Arten. Dies insbesondere, weil das NSG auch südlich und westlich von Bebauung umgeben ist und Austauschbeziehungen ansonsten nur in Richtung Norden möglich sind. 3.2 Bewertung Im Grundsatz ist das Ergebnis der Studie plau- sibel. Zur Verbesserung der Transparenz im Hinblick auf die der Wahrung der Schutzzwe- cke des NSG gewidmeten Maßnahmen bitten wir dennoch um eine klare Zuweisung dieser Funktion zu den betreffenden Einzelmaßnah- men im Maßnahmenkonzept des Umweltbe- richts. Die Gutachterin hat die Maßnahmen im Um- weltbericht - wie erbeten - eingearbeitet und insbesondere die jeweilige Abgrenzung deut- lich hervorgehoben. Die Maßnahmen inner- halb und außerhalb der Plangebietsfläche in den Planteilen 1 und 2 werden in den textli- chen Festsetzungen entsprechend der Schutzzwecke dargestellt und in den zeichne- rischen Teil des Bebauungsplans aufgenom- men. Im separaten Planteil 3 werden weitere die Ausgleichsflächen festgesetzt. Im Hinblick auf die Belange des NSG sind ne- ben den im Zusammenhang mit dem FFH-Ge- biet thematisierten Sachverhalten die Wirkun- gen durch einen etwaigen zusätzlichen Besu- cherdruck auf die Flächen von wichtiger Be- deutung. Dies beinhaltet auch die dem Dem natürlichen Bedürfnis bei großen Teilen der Bevölkerung sich in der freien Natur auf- zuhalten, trägt der Bebauungsplan auf vielfäl- tige Art und Weise Rechnung. Sowohl die Pflanzvorgaben und Flächenein- teilungen im Grünzug und in den übrigen - 24 - Grünzug am Westrand der Bebauung zuzu- schreibende Funktion als Pufferfläche im Hin- blick auf Freizeitfunktionen einerseits, aber auch auf Biotopfunktionen andererseits. Da deren Ausgestaltung sich unmittelbar auch auf die Besucherzahlen im NSG auswirken wird, ist unsere Einbindung bei der weiteren Konkretisierung der Grünplanung im Puffer- streifen östlich des NSG erforderlich. öffentlichen Bereichen, als auch die Vorga- ben für große Freibereiche auf den Bau- grundstücken vermitteln und ermöglichen vielfältiges Erleben in der freien Natur. Im Be- bauungsplan ist festgesetzt, dass die öffentli- che Grünfläche nicht nur als Parkanlage bzw. Spielfläche dient, sondern auch als Puffer zur Vermeidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erholungssuchende. Es ist unstrittig, dass im Zuge einer Bebauung des Plangebiets von höheren Besucherzahlen auszugehen ist. Durch die unterschiedlichen Angebote im öffentlichen Raum werden die Besucherströme gezielt durch die Grünzone gelenkt. Es gibt Plätze zum Verweilen, Spielen und Ausblicke in das NSG nehmen. Bereits jetzt sind Feldhüter, Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes, und ein ausgebildeter Schutzgebietsbetreuer im Auf- trag der Stadt im Schutzgebiet unterwegs, um die Bevölkerung auf die Bedeutung des Schutzgebiets und die Einhaltung der Verhal- tensregeln im Schutzgebiet hinzuweisen. Diese Leistungen müssen bei erhöhtem Besucheraufkommen intensiviert werden. Maßnahmen zur Information und Heranführung der Öffentlichkeit an das Schutzgebiet werden für die neu geplante öf- fentliche Grünfläche noch erarbeitet werden. Das RP stellt die Notwendigkeit der weiteren Einbeziehung der Höheren Naturschutzbe- hörde in die Ausgestaltung des Pufferstrei- fens und die erforderliche Konkretisierung des Umweltberichtes dar. Beides ist im Inte- resse der Stadt Karlsruhe und dem wird gerne entsprochen. Das RP wurde und wird im laufenden Verfahren weiter beteiligt. Für Maßnahmen im NSG (vgl. Ziff. 9.3 des Um- weltberichts) ist gegebenenfalls eine Befrei- ung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforder- lich, die wiederum entsprechend § 54 Abs. 3 NatSchG unser Einvernehmen erfordert. So- weit nicht bereits Befreiungen für eine vorzei- tige Umsetzung erteilt worden sind und eine Befreiung im Rahmen des Bebauungsplanes realisiert werden soll, bitten wir um eine Dar- stellung der betroffenen Verbote der NSG- Dies betrifft Maßnahmen, die außerhalb des engeren Plangebiets liegen. Um nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Ge- biet vorgezogen zu vermeiden, wurden in den Wintermonaten 2018/2019 (Maßnahmenflä- chen 2, 3 und 4 im Norden – siehe Planteil 3, Bereich 3) und 2019/2020 (Maßnahmenfläche 1 nördlich der Merkur Akademie, siehe Plan- teil 3, Bereich 4) Gestrüpp und Sukzessions- wald aus Spätblühender Traubenkirsche - 25 - Verordnung mit (kurzer) Darstellung des über- wiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. gerodet und die Flächen eingeebnet (Umwelt- bericht 9.3.1). Auf Fläche 1 wurden zusätzlich Befestigungen und Auffüllungen entfernt. Siehe Ziffer 9.3.1 Umweltbericht „Entwick- lung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz“: Durch Rodung der Gehölze (inkl. Wurzelstö- cke) und Beseitigung der Ablagerungen und Befestigungen werden die nährstoffarmen Sandböden des Alten Flugplatzes wieder of- fengelegt und der spontanen Wiederbesiede- lung mit wertgebender Vegetation überlas- sen. Siehe hierzu auch Ziffer 9.3.1 Umweltbe- richt „Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz“. Die Maßnahme trägt zusätzlich zur Sicherung der Verbundsituation der Trockenbiotope auf dem Alten Flugplatz zu mageren Trocken- standorten in der Neureuter Feldflur bei (siehe auch Ziffer 9.3.11). Die Umsetzung aller Maßnahmen im Natur- schutzgebiet wurde beziehungsweise wird mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abge- stimmt. Die für die Maßnahmenumsetzung im NSG er- forderlichen Befreiungen wurden beantragt und erteilt, sodass diese Anforderung erfüllt ist (bereits begonnene Maßnahmen). Die Umsetzung aller Maßnahmen im Natur- schutzgebiet wurde beziehungsweise wird mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abge- stimmt. Aktuell wird die Maßnahme “Rückbau östlicher Längsweg“ (UB, Ziffer 9.3.2) abge- stimmt. Es ist vorgesehen, den östlichen - 26 - Längsweg aus dem Naturschutzgebiet heraus in die neu geplante öffentliche Grünfläche zu verlegen (sobald die Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Maßnahme erfüllt sind). 4. FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ 4.1 Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet Gemäß der bereits unter Ziff. 3 zitierten Studie über die FFH- Verträglichkeit und die Verein- barkeit des Vorhabens mit dem Naturschutz- gebiet „Alter Flugplatz“ (Stand 24.02.2017) wird aufgrund des großflächigen Verlusts von Magerrasen und Sandrasen auf unmittelbar an das FFH-Gebiet angrenzenden Flächen po- tenziell mit einer erheblichen Beeinträchti- gung des Schutzzwecks und der Erhaltungs- ziele gerechnet. Die FFH-Lebensraumtypen (Borstgrasrasen, Offene Binnendünen) sind zwar nicht direkt von einer baulichen Flächen- inanspruchnahme betroffen, jedoch stellen die in Anspruch genommenen Silbergras- Ra- sen, Sandrasen und Magerrasen auf Flächen außerhalb des FFH-Gebiets essentielle Teille- bensräume der Arten der FFH-Lebensraumty- pen dar. Kenntnisnahme. Als potenziell erheblich werden auch etwaige Trittschäden an der wertgebenden Vegetation des FFH-Gebiets durch eine vermehrte Frei- zeitnutzung infolge der näher an das Gebiet heranrückenden Bebauung und der Zunahme der Bevölkerung eingestuft. Demgemäß werden diverse Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des FFH-Gebiets vorgeschlagen, um das tatsächliche Eintreten erheblicher Beein- trächtigungen zu unterbinden. Der Umweltbericht und die daraus resultie- renden Maßnahmen und Festsetzungen im Text- und Planteil des Bebauungsplans tragen diesen naturschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung. 4.2 naturschutzfachliche Bewertung Damit die Schadensbegrenzungsmaßnahmen tatsächlich wirksam sind, sind diese möglichst umgehend und mit einem ausreichenden Vor- lauf auf den Eingriff umzusetzen. Soweit Prog- noseunsicherheiten bezüglich des Erreichens einer den Eingriffsflächen vergleichbaren Funktion und Wertigkeit bestehen, sind die Flächen entsprechend größer zu dimensionie- ren. Mit der Umsetzung der erforderlichen vorge- zogenen Vermeidungsmaßnahmen wurde be- reits Anfang 2019 begonnen, so dass der er- forderliche Vorlauf zur Entwicklung einer hochwertigen Fläche vorliegt. Das geforderte Monitoring wird durchgeführt und im vorlie- genden Fall wegen der Bedeutung der vorge- zogenen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Sand- und Borstgrasrasen in die Festsetzungen übernommen. - 27 - Durch die frühzeitige und flächenumfassende und flächenergänzende (Biotopverbund) Um- setzung der Maßnahme ist derzeit davon aus- zugehen, dass das Eintreten einer erhebli- chen, oberhalb der Bagatellschwelle liegen- den Beeinträchtigung verhindert werden kann. Ab Herbst 2019 wurde die nächste große Maßnahme im FFH-Gebiet umgesetzt – die hierfür erforderliche Befreiung des Regie- rungspräsidiums von den Verbotstatbestän- den des Naturschutzgebietes „Alter Flugplatz Karlsruhe“ wurde erteilt. Da der Eingriff im Südosten des Alten Flugplatz durch Anpassung der Freiflächenplanung re- duziert wurde, sind die festgelegten vorgezo- genen Vermeidungsmaßnahmen ausrei- chend. Die Maßnahmen werden verbindlich gesichert (vertragliche Einigung Land und Stadt liegt vor). Der Umweltbericht wurde zwischenzeitlich angepasst. Eine detailliertere Beschreibung im Umweltbericht, wird nicht für notwendig erachtet, da die Maßnahmen schon durchgeführt wurde und die Festset- zung im Bebauungsplan erfolgt ist. Die Umweltplanung umfasst (siehe 10.6 des Umweltberichts) insgesamt sechs Maßnah- men im Umfang von ca. 3,5 ha, welche Sand- und Magerrasen fördern. Davon sind vier Maßnahmen (Umweltbericht 9.3.1, 9.3.3, 9.3.4 und 9.3.5) im Umfang von ca. 2,9 ha vor- gezogen möglich. Es besteht daher ein gewis- ser Spielraum für eine sukzessive Bebauung des betroffenen Plangebiets auch für den Fall, dass nicht alle Maßnahmen in gleicher Ge- schwindigkeit erfolgreich entwickelt werden können. Die Überwachung der Wirksamkeit dieser vorgezogenen Vermeidungsmaßnah- men wird durch das Monitoring gewährleis- tet. Ein Monitoring der Flächen ist erforderlich, so dass Fehlentwicklungen rechtzeitig erkannt werden und die Maßnahmen entsprechend nachgesteuert werden können. Für die Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet, die Wirksamkeit der umgesetz- ten artenschutzrechtlichen Maßnahmen so- wie den Erfolg der Kompensationsmaßnah- men zur Entwicklung gehölzarmer, trocken- warmer Biotopstrukturen sieht der Umwelt- bericht ein ökologisches Monitoring vor. Im Rahmen des Monitorings sind zudem die - 28 - Auswirkungen durch erhöhten Besucher- druck, insbesondere die Verbreitung von Trampelpfaden sowie von Tritt- und Eutro- phierungsschäden an der Vegetation entlang von Wegen und Pfaden im Schutzgebiet zu do- kumentieren. Zu eruieren ist außerdem, in- wieweit sich bestimmte Indikatorarten für eine Beurteilung von Störeinflüssen durch die Freizeitnutzung eignen (z. B. Feldlerche). Wei- terhin zu betrachten ist das Vorkommen so- wie die Ausbreitung von invasiven Arten im Planungsgebiet. Im Bebauungsplan wurde eine entsprechende Festsetzung aufgenom- men (I.9.5 Monitoring). Der Umweltbericht sieht ferner eine ökologi- sche Baubegleitung vor. Die boden-, natur- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden von einem fachkundigen Büro beglei- tet und kontrolliert. Dies betrifft insbeson- dere die Umsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen, die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche sowie die Maßnahmen zur Siche- rung des Verbunds trockenwarmer Lebens- räume zur Stabilisierung des FFH- und Natur- schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Zudem ist die Umsetzung der bodenbezoge- nen Kompensationsmaßnahmen im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes durch eine bo- denkundliche Baubegleitung zu gewährleis- ten. Es wird sowohl ein ökologisches Monitoring – in enger Abstimmung mit dem Regierungsprä- sidium Karlsruhe, als auch eine ökologische Baubegleitung im Bebauungsplan festgesetzt. Die Maßnahmenvorschläge der Studie, die auch in den Umweltbericht übernommen wurden, begrüßen wir. Innerhalb des FFH-Ge- biets vorgesehen sind insbesondere die Auf- gabe des Weges am Ostrand sowie die Ent- wicklung von Ruderal- und Gehölzflächen. Um eine möglichst hohe Akzeptanz der Wegerück- baumaßnahme im Osten des FFH-Gebiets bei der Bevölkerung zu erreichen (als Vorausset- zung für die Wirksamkeit der Maßnahme), ist es notwendig, den am Westrand des vorgese- henen Pufferstreifens zur Grünfläche vorgese- henen Weg (Randpromenade) und dessen Zur Ausgestaltung des Pufferstreifen fordert das RP eine Gestaltung des Pufferstreifens, die es erlaubt, den Flugplatz in ähnlicher Weise erlebbar zu machen wie bisher, d.h. im Puffer- streifen sollen extensive Nutzungen mit gleichzeitig hoher Biotopfunktion Vorrang vor intensiven Freizeitnutzungen haben. Die Anregungen zur Gestaltung des Randwe- ges wurden in den Planungen für die als Puf- ferzone dienende Grünfläche berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die öffentliche Grünfläche zwischen der Bebau- ung und dem Naturschutzgebiet als Puffer zur - 29 - Umfeld so auszugestalten, dass das Flugplatz- gelände in ähnlicher Weise erlebbar bleibt wie bisher. Vermeidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erholungssuchende auszubilden ist. Der neue Weg wird in seiner Lage und Ausge- staltung ansprechend für die erholungssuchende Bevölkerung angelegt sein. Er wird nicht asphaltiert und verläuft nahe an der Bebauungsplangrenze entlang. Der Rückbau soll daher erst erfolgen, wenn der neue Randweg angelegt wurde. Das heißt, in diesem Bereich sollen extensive Nutzungen mit zugleich hoher Biotopfunktion Vorrang vor intensiven Freizeitnutzungsange- boten haben. Dies setzt voraus, dass Boden- meliorationen unterbleiben und bei Neuan- lage eine Begrünung mit Mulchsaat des Alten Flugplatzes erfolgt. Hinsichtlich der natur- schutzfachlichen Wertigkeit der Flächen müs- sen hier zwar Abstriche hingenommen wer- den, allerdings zeigt beispielsweise der Be- wuchs von Teilen der derzeitigen Baseballra- senflächen, dass recht hochwertige Biotope auch auf freizeitlich genutzten Flächen mög- lich sind. Dies setzt voraus, dass Gehölze ent- sprechend zurückhaltend gepflanzt werden. Letzteres ist auch im Hinblick auf die Erhaltung des für die Lebewelt des Alten Flugplatzes tro- ckenheißen Mikroklimas relevant. Es wird zugesagt, dass ✓ Bodenmeliorationen unterbleiben, ✓ Bei Neuanlagen eine Begrünung mit Mulchsaat erfolgt, ✓ Gehölze zurückhaltend gepflanzt wer- den. Vorgeschlagen wurde daher die Entwicklung der Wiesenfläche durch Mulchsaat des Na- turschutzgebietes /FFH-Gebiet Alter Flugplatz oder aus vergleichbaren Grünflächen der Neureuter Feldflur. Die Erhöhung des Blühas- pekts erfolgt durch Ergänzung der Wiesenge- sellschaft mit autochthonem Saatgut um Saatgut von Blühstauden der Borstgras-, Sand- und Magerrasen, welche auch im NSG vorkommen (autochthones Saatgut). Bei der Planung und Ausführung der öffentli- chen Grünfläche wird die Stadt darauf ach- ten, dass die verschiedenen Belange und An- forderungen in Einklang gebracht werden. Gemäß dem Vorabzug des Übersichtsplans „Park am Alten Flugplatz“ sind allerdings auf einigen Flächen im Pufferstreifen – hierunter auch extensive Grünflächen – verhältnismäßig dichte Baumpflanzungen vorgesehen. Dies beeinträchtigt deren ergänzende Biotopfunk- tion im Hinblick auf die trockenwarmen Le- bensräume des FFH-Gebiets. Um eine Beeinträchtigung wertgebender Bio- tope durch Beschattung zu vermeiden und zur Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Zau- neidechse durch Beschattung der Fortpflan- zungs- und Ruhestätten sieht der Umweltbe- richt sieht vor, dass bei Gehölzpflanzungen auf der öffentlichen Grünfläche der Abstand zu wertgebenden Biotopen des Alten Flug- platzes (Borstgras-, Mager-, Sandrasen, Ru- deralvegetation trockenwarmer Standorte) so gewählt werden, dass auch die ausge- wachsenen Gehölze die Flächen zu den maß- geblichen Zeiten (Sommerhalbjahr, ab 9:00 Uhr morgens) nicht beschatten. Gleiche An- forderungen bezüglich einer Beschattung gel- ten für die Habitate der Zauneidechse ent- lang der östlichen Schutzgebietsgrenzen. - 30 - Für die Bepflanzungen mit Büschen und Bäu- men wurden daraufhin Pflanzarten mit „lo- ckerer Krone“ gewählt, die Anordnung erfolgt nun aufgelockert in hainartigen Gruppen. Da- bei trägt auch das Aufgreifen von Strukturen aus der näheren Umgebung zur Integration des Parks in sein Umfeld bei. Nähere Erläuterungen sind dem „Pflanzkon- zept für Park und Siedlungsbereich“ Stand 27. März 2020 und „Maßnahmenplan E“ von SI- NAI zu entnehmen, welches dem Regierungs- präsidium übersandt wurde. Im Hinblick auf die Schadensbegrenzung bie- tet sich als weitere, bisher nicht berücksich- tigte Maßnahme die Aufgabe des Weges am Südrand des FFH-Gebiets an, da hier parallel außerhalb des Gebiets eine Wegverbindung besteht und diese Wegeachse vermutlich nicht so stark frequentiert wird, wie diejenige entlang der Westgrenze des Gebiets. Soweit eine vollständige Aufgabe des Weges mangels ausreichender Akzeptanz nicht zielführend er- scheint, ist zumindest ein Rückbau (Entfer- nung Schotter) und Zulassen eines Trampel- pfades möglich. Laut Umweltbericht sollte der Weg nicht zu- rückgebaut werden. Der Weg ist größtenteils schon recht schmal und Pfad-ähnlich. Durch die Aufnahme dieser Maßnahme in das Aus- gleichskonzept ergäbe sich möglicherweise ein größerer Aufwand hinsichtlich des Arten- schutzes (Eidechsenkontrolle, ggf. Maßnah- men), dem keine große Aufwertung durch Entsiegelung gegenüberstünde. Im Umwelt- bericht wird allerdings empfohlen, im Rah- men einer Pflegemaßnahme, die dort vorhan- dene Hecke einmal auf den Stock zu setzen. Weiterhin großes Potenzial zur Schadensbe- grenzung bietet das Belassen möglichst gro- ßer Mager- und Sandrasenflächen insbeson- dere im Südosten des Baugebiets. Zu prüfen ist hier, inwieweit der vorhandene Pufferstrei- fen durch eine Zurücknahme der Bauflächen – ggf. auf Kosten sehr großzügig bemessener Freiflächen im Innern des Quartiers – verbrei- tert werden kann. In der weiteren Ausgestaltung des Pufferstrei- fens werden vor allem im südlichen Bereich große Mager- und Sandrasenflächen belassen. Im Vergleich zum Rahmenplan wurde der Puf- ferstreifen im südlichen Bereich bereits ver- breitert. Eine weitere Zurücknahme der Bau- flächen widerspräche der städtebaulichen Idee des zugrundeliegenden Rahmenplanes, eine. eine angemessene städtebauliche Dichte zu realisieren. Eine Verkleinerung der Innenbereiche würde bei gleichbleibender Menge an zu schaffendem Wohnraum zu ei- ner sehr hohen Dichte an dieser Stelle führen. Durch die vorgezogenen Vermeidungsmaß- nahmen können der Schaden begrenzt und er- hebliche Beeinträchtigungen vermieden wer- den. 4.3 Rechtliche Bewertung 4.3.1 Erhebliche Beeinträchtigung, § 34 Abs. 1 BNatSchG Zunächst ist zu prüfen, ob eine erhebliche Be- einträchtigung i.S.v. § 34 Abs. 1 BNatSchG Umwelt- und Arbeitsschutz hat in Zusammen- arbeit mit der Bearbeiterin des - 31 - vorliegt. Dem Gutachten zur Prüfung der Ver- träglichkeit für das NSG und das FFH-Gebiet vom 24.2.2017 zufolge werden zwar – wie be- reits unter Ziff. 4.2 dargelegt - die Lebens- raumtypen im FFH-Gebiet nicht beeinträch- tigt, es werden aber südöstlich angrenzend Magerrasen bodensaurer Standorte im Um- fang von 1,18 ha beseitigt, die dem LRT 6230 (Artenreiche Borstgrasrasen) ähneln. Im Gut- achten wird die Bagatellschwelle für den LRT 6230 nach Lamprecht und Trautner herange- zogen, dies sind 25 qm, und zunächst wird eine erhebliche Beeinträchtigung bejaht. Umweltberichts diese Prüfung erstellt und kam zum Ergebnis, dass keine erhebliche Be- einträchtigung vorliegt. Ein Ausnahmeverfahren nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG ist nach Meinung von Umwelt- und Arbeitsschutz nicht erforderlich. Weiter gehen dem Gutachten zufolge südöst- lich des FFH- Gebietes 0,81 ha Sandrasen ver- loren, hiervon 0,12 ha Silbergrasrasen. Hier werden große Übereinstimmungen mit dem LRT 2330, Dünen mit offenen Grasflächen, ge- sehen und es wird eine funktionale Einheit mit den LRT- Beständen im FFH- Gebiet angenom- men. Nunmehr wird die Bagatellschwelle für LRT 2330 mit 50qm herangezogen. Schließlich wird der Verlust von 0,77 ha Ruderalvegeta- tion trockenwarmer Standorte mit Entwick- lungstendenzen zu Sand- oder Magerrasen als relevant betrachtet. Kenntnisnahme. Summationswirkungen werden für möglich gehalten durch künftige Vorhaben in der nä- heren Umgebung – dargestellt unter Ziff. 4 –, durch ein erhöhtes Besucheraufkommen im FFH- Gebiet sowie einen Flächenverlust von mageren Trockenstandorten durch eine Neu- bebauung der Neureuter Feldflur. Der Ein- schätzung im Gutachten kann gefolgt werden, wobei Summationswirkungen durch künftige Vorhaben im Rahmen von deren Zulassung zu berücksichtigen sein werden, während in die- sem Verfahren die bereits erfolgten oder zu- gelassenen Bagatelleingriffe zu berücksichti- gen sind (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 9.12.2011, Az. 9 B 44/11; Stüer, Zum Beschluss des BVerwG vom 5.9.2012 - Trianel, Az. 7 B 24.12, DVBl. 2012,1568; Lau, andere Pläne und Pro- jekte in der FFH-VP, NuR 2016,149). Dies wurde mit dem RP und der Gutachterin am 30.11.2020 besprochen. Summationswir- kungen durch andere Baugebiete sind hier nicht zu erwarten, da eine weitere Planung für ein neues Baugebiet innerhalb von Neureut liegt und nicht in der Neureuter Feld- flur/Heide. Die letztgenannte Fläche wurde als künftiges Baugebiet aufgegeben, da im Unter- grund enorme Verunreinigungen liegen. 4.3.2 Schadensminderungsmaßnahmen - 32 - Zur Vermeidung einer erheblichen Beein- trächtigung sollen Schadensminderungsmaß- nahmen ergriffen werden. Der EuGH hat zu den Anforderungen an Schadensminderungs- maßnahmen bei Projekten in FFH- Gebieten mit Urteil vom 15.5.2014, Az. C 521/12 – Briels – ausgeführt, dass hierfür ein enger räumli- cher Zusammenhang zu dem beeinträchtigten Lebensraumtyp, eine funktionelle Verbindung im Sinne einer Übernahme der Funktion der bisherigen LRT- Fläche und die Funktionsfähig- keit bis zum Zeitpunkt der projektbedingten Beeinträchtigung gegeben sein müssen (vgl. auch Wolfgang Kaiser (UM), NaturschutzInfo 2015,60). Kenntnisnahme. Andernfalls ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich, die wiederum Kohä- renzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG erfordert. Dies wurde überprüft - eine Befreiung ist nicht erforderlich. Durch verschiedene Maßnahmen, die in Ziff. 8 der Verträglichkeitsprüfung vom 24.2.2017 dargestellt sind, soll eine erhebliche Beein- trächtigung für die unter Ziff. 4.3.1 genannten Lebensraumtypen vermieden werden. So ist die Herstellung von Ersatzbiotopen bei den auch nach § 30 BNatSchG geschützten Sand- und Magerrasen vorgesehen. Diese sollen im nördlichen Bereich des NSG auf etwa 2,3 ha entwickelt werden und vor der Inanspruch- nahme der Biotopflächen im Planungsgebiet funktionsfähig sein. Hinzu kommen Entwick- lungsflächen nördlich und nordwestlich des NSG. Zur Sicherung der Verbundsituation sol- len Gehölzbestände entfernt und der Selbst- begrünung überlassen werden. Einige Maßnahmen wurden zum Teil schon umgesetzt. Die Flächen und Maßnahmen wur- den im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen gesichert. Zur Besucherlenkung soll u.a. der östliche Längsweg aus dem NSG in das Planungsgebiet verlegt. Der östliche Längsweg wird vom Schutzgebiet heraus in die neu gestaltete öffentliche Grün- fläche im Westen des Planungsgebiets verlegt. Um die weitere Nutzung des bisherigen östli- chen Längswegs innerhalb des Schutzgebiets dauerhaft zu unterbinden wird dieser zurück- gebaut (vgl. UB, Ziffer 9.3.2). Zur Verhinde- rung von Durchgangsverkehr vom Planungs- gebiet zur Haltestelle August-Bebel-Straße wird der mittlere Querweg im Schutzgebiet als Sandweg belassen. Ein geplanter neuer Zu- gang zum Schutzgebiet am östlichen Ende des mittleren Querwegs wird mit einem - 33 - Drehkreuz oder Umlaufgitter ausgestattet, um schnellen Fahrradverkehr zu verhindern. Flachdächer im Planungsgebiet sollen zur Schaffung von Trockenbiotopen extensiv be- grünt werden; im Plangebiet soll eine Grünflä- che geschaffen werden, die eine Erholungs- nutzung ermöglicht und so die Beanspruchung des NSG reduzieren soll. Siehe dazu die entsprechenden Festsetzungen zur Dachbegrünung. Durch den Ausschluss von Terrassen auf den obersten Dachflächen entsteht ein Höchstmaß an Dachbegrünung. Siehe Einträge in der Planzeichnung BPL und Grünordnungsplan. Im Bebauungsplan wurde die öffentliche Grünfläche am Westrand als Puffer zur Ver- meidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erholungssuchende planungsrechtlich festgesetzt. Schließlich ist ein Monitoring des FFH- Gebie- tes hinsichtlich der Freizeitnutzung vorgese- hen. Im Bebauungsplan wurde ein Monitoring pla- nungsrechtlich festgesetzt, siehe ergänzend Ziffer I.9.5 der Festsetzungen: Für die Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet, die Wirksamkeit der umgesetz- ten artenschutzrechtlichen Maßnahmen so- wie den Erfolg der Kompensationsmaßnah- men zur Entwicklung gehölzarmer, trocken- warmer Biotopstrukturen ist ein ökologisches Monitoring einzurichten. Im Rahmen des Mo- nitorings sind zudem die Auswirkungen durch erhöhten Besucherdruck, insbesondere die Verbreitung von Trampelpfaden sowie von Tritt- und Eutrophierungsschäden an der Ve- getation entlang von Wegen und Pfaden im Schutzgebiet dokumentiert werden. Zu eruie- ren ist außerdem, inwieweit sich bestimmte Indikatorarten für eine Beurteilung von Stö- reinflüssen durch die Freizeitnutzung eignen (z. B. Feldlerche). Weiterhin ist das Vorkom- men sowie die Ausbreitung von invasiven Ar- ten im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu betrachten. Inhalte und Methodik des Monitorings wer- den in Absprache mit der Stadt Karlsruhe noch konkretisiert. Die Maßnahme wird zudem mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Hin- blick auf die Monitoringpflicht nach Art. 11 der FFH-Richtlinie abzustimmen. In einer Stellungnahme der UNB vom 20.9.2019, die uns übermittelt wurde, wird zu- dem noch die Möglichkeit weiterer Aufgrund des hohen Ausgleichsbedarfs waren weitere Flächen erforderlich – unter anderem auch im Bereich der Sandgrube Grüner Weg – - 34 - Maßnahmen im Bereich des flächenhaften Naturdenkmals „Sandgrube Grüner Weg West“ genannt. siehe Ziffer 9.3.3 des Umweltberichts, bzw. Planteil 3 Bereich 2. Weitere Möglichkeiten wären – wie bereits unter Ziff. 4.2 dargestellt – eine weitere Mini- mierung der Inanspruchnahme von Mager- und Sandrasenflächen sowie die Aufgabe des Weges am Südrand des NSG und FFH- Gebie- tes. Siehe Antwort zu vorstehender Spalte „Scha- densminimierung“ Der Weg am Südrand des NSG und FFH-Ge- biets soll nicht rückgebaut werden. Rückgebaut wird der östliche Längsweg - siehe 9.3.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Da die Maßnahmen teilweise bereits realisiert wurden, dürfte sich eine Funktionsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung durch die Bebauung im Plangebiet sicherstellen las- sen. Auch die weiteren o.g. Voraussetzungen für Schadensminderungsmaßnahmen eines engen räumlichen Zusammenhangs und einer funktionellen Verbindung können bejaht wer- den. Daher können die Maßnahmen als Scha- densminderungsmaßnahmen eingestuft wer- den. Eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG und Kohärenzsicherungsmaßnah- men nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind nicht er- forderlich. Kenntnisnahme. 5. Begründung, planungsrechtliche Festsetzungen In der Begründung des Bebauungsplans (Stand 08.08.2019), Kapitel 5.9 „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ sind noch die im Umweltbericht vorgesehenen Aus- gleichs- und CEF-Maßnahmen zu ergänzen. Aktualisierungen sind entsprechend zu be- rücksichtigen. Ebenso sind die vorgesehenen Ausgleichs- und CEF- Maßnahmen des Umweltberichts in die planungsrechtlichen Festsetzungen ent- sprechend § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. Abs. 1a BauGB zu übernehmen (dort bislang unter Ziff. 9 vorgesehen; die dort bislang vorgese- hene Rubrik „Kohärenzsicherungsmaßnah- men“ kann entfallen). Die Regelungen zur ökologischen Baubeglei- tung von natur- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie von Monitoringmaßnah- men im Hinblick auf Wirkungen der Planung auf das FFH-/Naturschutzgebiet (z. B. durch Freizeitdruck) wie auch hinsichtlich der Wirk- samkeit der Artenschutz- und Die im Umweltbericht vorgesehenen Aus- gleichs- und CEF-Maßnahmen werden unter Ziffer 5.9 der Begründung ergänzt. Die im Umweltbericht vorgesehenen Aus- gleichs- und CEF-Maßnahmen werden unter Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzun- gen sowie im zeichnerischen Teil ergänzt. Die Rubrik „Kohärenzsicherungsmaßnahmen“ wurde in den planungsrechtlichen Festsetzun- gen gestrichen. Die nebenstehend genannten Regelungen wurden als planungsrechtliche Festsetzungen ergänzt und in der Begründung erläutert. Auf detaillierte Ausführungen im Umweltbericht wird verwiesen. - 35 - Schadensbegrenzungsmaßnahmen sollten ebenfalls erwähnt werden, ggf. mit einem Verweis auf detaillierte Ausführungen im Um- weltbericht. Soweit die Maßnahmen anderweitige Festset- zungen betreffen, z. B. Fuß- und Radverkehr oder die Fassadengestaltung, sind die aus den Maßnahmen des Umweltberichts erwachsen- den Erfordernisse in die dortigen Regelungen nach Möglichkeit aufzunehmen. Änderungen im Umweltbericht gemäß Anre- gung Umwelt- und Arbeitsschutz wurden ein- gearbeitet: • Änderung „unmittelbar“ in „mittelbar“, • Änderung der Bezeichnung „Kohärenzsiche- rung“ in „vorgezogene Vermeidungsmaß- nahme“, • Darstellung und Kennzeichnung der bereits durchgeführten Maßnahmen, • Detaillierung der für die Zielerreichung er- forderlichen Managementmaßnahmen und und Detaillierung des erforderlichen Monito- rings. Die Maßnahmen inklusive Baubegleitung und Monitoring sollten in den planungsrechtlichen Festsetzungen bzw. in den Bauvorschriften so- weit konkretisiert sein, dass die Erfordernisse aus gebiets- bzw. artenschutzrechtlicher Sicht zuverlässig erfüllt werden und deren Umset- zung bzw. Erfolg zuverlässig überprüft werden kann. Die Maßnahmen inklusive Baubegleitung und Monitoring wurden planungsrechtlich ent- sprechend fixiert (I Ziffer 9). Auch in der noch ausstehenden konkretisie- renden Freiraumplanung müssen die gebiets- bzw. artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen klar deklariert werden. Die aktuelle Freiraumplanung SINAI berück- sichtigt die Angaben. Bei den folgenden Pla- nungen durch die städtischen Ämter werden die notwendigen Maßnahmen weiter konkre- tisiert und die verschiedenen Anforderungen berücksichtigt. 6. Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde Alle den Alten Flugplatz unmittelbar betref- fenden Maßnahmen – hierzu zählen wir auch die Ausgestaltung des Pufferstreifens zwi- schen Schutzgebiet und Bebauung - sind im Zuge der weiteren Konkretisierung mit uns ab- zustimmen (Ansprechpartnerin ist Dr. Silke Schweitzer, silke.schweitzer@rpk.bwl.de). Die gewünschte Abstimmung der konkretisie- renden Freiraumplanung mit dem RP wurde und wird im weiteren Projektverlauf durchge- führt. Eine abschließende Besprechung fand am 30.11.2020 statt. Der überarbeitete BPL mit Umweltbericht wird nach Fertigstellung dem RP erneut zur Prüfung zugesandt werden. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat Luftverkehr vom 28. August 2019 Straßenwesen und Verkehr Aus luftrechtlicher Sicht bestehen gegen vor- genannten Bebauungsplan grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die An- und Abflugflächen des Hub- schrauberlandeplatzes Städtisches Klinikum unmittelbar vor dem Baugebiet verlaufen. Die Flugzeiten und Flugrouten des Hubschrau- berlandesplatzes wurden abgefragt. Die Schallimmissionen des Hubschrauberlärms wurden gutachterlich untersucht. Der Hubschrauber Sonderlandeplatz des Städ- tischen Klinikums Karlsruhe wurde im März - 36 - Eine erhöhte Lärmbelastung durch Hub- schrauberverkehr ist zu erwarten. 2021 durch das Regierungspräsidium Stutt- gart genehmigt. Laut Schallimmissionsprognose Kurz und Fi- scher sind keine relevanten Geräuscheinwir- kungen durch Hubschrauberflüge innerhalb des Plangebiets zu erwarten, sodass keine weiteren Detailuntersuchungen erforderlich sind. Stellungnahme vom 28.9.2018: Die nördliche An- und Abflugstrecke für Ret- tungshubschrauber des Städtischen Klini- kums, liegt ca. 50 m neben dem Planungsge- biet. Die An- und Abflugstrecke führt jetzt noch über unbebautes Gebiet, den einstigen Flugplatz Karlsruhe. Bei einer Bebauung, wie geplant, wird es hier durch an- und abfliegende Hubschrauber zu allen Tageszeiten zu Belästigungen durch Hubschrauberlärm kommen. Es ist anzustre- ben hier eine schalltechnische Untersuchung anzustellen. Diesem Lärmumstand ist mit baulichen und sonst geeigneten Maßnahmen Rechnung zu tragen. Siehe oben. Wie teils im Flyer dargestellt können Ge- bäude bis zu 10 Vollgeschossen entstehen. Gebäude dieser Größe wären sicherlich als Luftfahrthindernis aus Sicherheitsgründen mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen, um der Gefahr von Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu begegnen. Im Plangebiet können bis zu 12-geschossige Gebäude entstehen. Eventuell erforderliche Maßnahmen wie z. B. Positionslichter auf den höheren Gebäuden werden gutachterlich er- mittelt und in der Umsetzung berücksichtigt. In die Baugenehmigungsverfahren sind wir mit einzubinden. Wir weisen ferner gleich da- rauf hin, daß in diesem Gebiet, wegen des Hubschrauberlandeplatzes der Städtischen Klinik, Baukräne gesondert durch die Luft- fahrtbehörde zu genehmigen sind. Die Stellungnahme und der Hinweis mit der Bitte um Beachtung im Baugenehmigungsver- fahren wurde an das Bauordnungsamt weiter- geleitet. Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 16. September 2019 Mit Schreiben vom 5.10.2018 hatten wir dazu erstmals zustimmend Stellung genommen. Darüber hinaus sind keine neuen Anregungen vorzutragen. Kenntnisnahme. Stellungnahme vom 5.10.2018: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalplan als regionalplanerisch abge- stimmter Bereich für Siedlungserweiterungen Kenntnisnahme. - 37 - dargestellt. Ziele des Regionalplans stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Stadtwerke Karlsruhe GmbH vom 6. September 2019 Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen und Vorausset- zungen für die Gültigkeit der Stellung- nahme: → Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterla- gen. Eine Überprüfung der eingearbeiteten Leitungs- und Anlagenbestände, auf Voll- ständigkeit und Richtigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeurteilungen aufgrund man- gelhafter Unterlagen des Antragstellers ge- hen ebenso wenig zu unseren Lasten wie ein daraus resultierender Mehraufwand des Antragstellers. → Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unserer Leitungsauskunft in der Hermann- Veit-Str. 6, Tel. 0721 599-4818 / Fax 0721 599-4819 /leitungsauskunft@netzservice- swka.de. → Die Vorgaben unserer Leitungsschutzan- weisung - siehe www.netzservice-swka.de →Planauskunft → Schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten genannten Ansprechpartnern zu- lässig. → Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellarische Übersicht erhalten Sie als An- lage A. Wird zur Kenntnis genommen und im weite- ren Verfahren berücksichtigt. Stromversorgung Gestaltung Trafostationen Unter Punkt 7.6 der textlichen Begründung bzw. unter Punkt 6 der Festsetzungen ist vor- gegeben, dass Trafostationen und Kabelver- teiler „räumlich zusammenzufassen und mit Holz zu verkleiden“ sind. Die Gestaltung der Trafostationen ist in den örtlichen Bauvorschriften geregelt. Demzu- folge sind Trafostationen mit begrüntem Flachdach auszuführen und mit Holz oder Holzwerkstoffen zu verkleiden. Die Verpflichtung, diese „räumlich zusam- menzufassen“, ist mittlerweile entfallen. - 38 - Wir weisen darauf hin, dass dies in keiner in den zahlreichen Besprechungen thematisiert wurde und nicht mit uns abgestimmt ist. In wie weit die Forderungen umgesetzt werden können, werden wir gerne im Einzelfall prü- fen, sofern uns eine Übernahmeerklärung für die entstehenden Mehrkosten vorgelegt wer- den kann. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Umsetzung dieser Vorgaben müssen wir hiermit jedoch widersprechen. Das Quartier Zukunft Nord soll in vielerlei Hin- sicht Vorbildfunktion haben. Die nebenste- hend genannten Anlagen haben erfahrungs- gemäß nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Stadt- und Straßenbild. Die getroffenen gestalterischen Vorgaben der Einhausung sor- gen dafür, dass diese sich gestalterisch in den Kontext einfügen und stadträumlich-gestalte- risch negative Beeinträchtigungen vermieden werden. Neben gestalterischen Vorteilen ha- ben Gründächer viele ökologische Vorteile (z.B. Speicherung von Regenwasser, Vermei- dung von Überhitzung). Es wird darauf hinge- wiesen, dass Festsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und im Falle von Mehrkosen auch keine Übernahmepflicht durch die Stadt auslöst. Standorte Trafostationen Weiter weisen wir informativ darauf hin, dass zur Erschließung mit Strom ggf. die Errich- tung zusätzlicher Trafostationen erforderlich werden wird. Die Position dieser Stationen konnte nicht im Vorfeld fixiert werden, da noch keine Angaben zu den Leistungsbedar- fen der kommenden Bebauung vorlagen. Die Trafostationen sind daher im B-Plan nicht dargestellt. Die Lage der Trafostationen ist zwischenzeit- lich abgestimmt und in der Planzeichnung festgesetzt. Gas- und Wasserversorgung Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Die Querschnitte 5a und 5b gemäß Seiten 67 und 68 der Begründung entsprechen nicht den Abstimmungen mit dem TBA. Durch die geänderte Lage der Bäume reduziert sich der Abstand zu unseren geplanten Leitungen. Die Anordnung von Bäumen und Leitungen im Querschnitt hat so zu erfolgen, dass ein Min- destabstand von Bäumen zu unseren Leitun- gen von 2,50 m eingehalten wird. Alle Querschnitte sind zwischenzeitlich mit den Ver- und Entsorgungsträgern abge- stimmt. Die Aufteilung der öffentlichen Stra- ßenräume in den Planteilen 1 und 2des Be- bauungsplans ist allerdings nur unverbindlich und kann sich ggf. noch ändern. Querschnitt 4a wurde vom TBA mit einer ein- reihigen Baumreihe erstellt; gemäß zeichneri- schem Teil sollen jedoch die auf der Nord- seite vorhandenen Bäume erhalten werden. Auch hier ist zeichnerisch nachzuweisen, dass die Mindestabstände zwischen Leitungen und geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einge- halten werden. Der Querschnitt der New-York-Straße wurde überarbeitet und mit den SWKA abgestimmt. Durch Neupflanzungen auf beiden Straßensei- ten soll eine Allee entstehen als Verbindung zum Grünzug. So können Konflikte mit vorhan- denen Leitungen vermieden werden. Die ge- naue Aufteilung der Straßenquerschnitte im Bebauungsplan ist allerdings nichts - 39 - verbindlich (siehe entsprechender Hinweis in der Legende). Pflanzgebote In den textlichen Festsetzungen werden auf den Seiten 9 und 10 Pflanzgebote beschrie- ben. Die Anordnung der mit Baumsubstrat zu verfüllenden Pflanzgruben hat jeweils so zu erfolgen, dass sich darin keine unserer Ver- sorgungsleitungen befindet. Querungen von Anschlussleitungen sind abzustimmen, diese können abschnittsweise in Schutzrohren ver- legt werden. Gemäß Ziffer 6 der planungsrechtlichen Fest- setzungen kann von den im zeichnerischen Teil festgesetzten Baumstandorten abgewi- chen werden, wenn die unterirdische Lei- tungsversorgung, Zu- und Ausfahrten zu Tief- garagen, die Anforderungen der Feuerwehr o- der bautechnische Gründe dies erfordern. Die in der Planzeichnung dargestellte Anzahl der Bäume muss allerdings mindestens gepflanzt werden. Regen- und Grauwassernutzung Die gemäß Umweltbericht S. 45 empfohlene Regen- bzw. Grauwassernutzung (vgl. auch S. 43 der Begründung) bitte ich nicht weiter zu verfolgen und begründe dies wie folgt: Themenkomplex Löschwasser – Leitungsdi- mensionierung – klimaneutrales Trinkwas- ser – Regen- und Grauwassernutzung (nachfolgende Seitenangaben beziehen sich auf das Gestaltungshandbuch) Die bis zu 7-geschossige Bebauung führt vo- raussichtlich zu einem hohen Löschwasserbe- darf. Dieser kann sich ggf. noch durch die Verwendung nachwachsender Rohstoffe er- höhen (S. 21). Die Festlegung des Löschwas- serbedarfs erfolgt durch die Branddirektion. In Karlsruhe erfolgt die Löschwasserversor- gung üblicherweise über das Trinkwasser- rohrnetz; Einzelheiten wurden im Konzessi- onsvertrag geregelt. Wichtige Randbedin- gung ist, dass die Trinkwasserhygiene Vor- rang vor der Löschwasserversorgung hat. Die vorgesehene Regen- und Grauwassernutzung (S. 56-59) verringert zeitweise den Trinkwas- serbedarf. Das Gestaltungshandbuch wurde zwischen- zeitlich überarbeitet – die Anmerkungen be- ziehen sich noch auf einen älteren Stand. Das Gestaltungshandbuch hat grundsätzlich empfehlenden Charakter. Es war daher nicht Gegenstand der TÖB-Beteiligung und zu die- sem Zeitpunkt inhaltlich auch noch nicht fer- tiggestellt. Zwischenzeitlich wurde es überar- beitet. Die Ausführungen zum Thema Wasser- versorgung sind nicht für den Bebauungsplan relevant. Hinweis: die Bebauung im Baufeld 13 kann bis zu zwölf Geschosse hoch werden. Die weitere Überarbeitung des Gestaltungs- handbuchs (Kapitel „Nachhaltiges Bauen - Re- genentwässerung von Gebäuden und privaten Freiflächen – Kaskadenartiger Regenrück- halt“), wurde auch mit den Stadtwerken Karls- ruhe abgestimmt wurde: Die Regen- und Grauwassernutzung ist nicht zwingend vorgesehen, sondern wird als Bei- trag zum sparsamen Umgang mit der Res- source Wasser lediglich als Option dargestellt. Die Dimensionierung des Trinkwasserrohr- netzes im B-Plangebiet muss auf Basis folgen- der Lastfälle erfolgen: Kenntnisnahme. - 40 - Maximaler Wasserbedarf zur Spitzen- stunde eines Tages mit maximalem Wasser- bedarf (an Hitzetagen im Hochsommer, in der Regel viele Tage nach dem letzten Regener- eignis und dann mit leeren Regenwasser- tanks) Erfordert eher große Leitungsquerschnitte Brandfall: Stundenspitze eines Tages mit durchschnittlichem Wasserbedarf und zusätz- licher vollständiger bzw. anteiliger Deckung des Löschwasserbedarfs aus dem Trinkwas- serrohrnetz Erfordert eher große Leitungsquerschnitte Trinkwasserhygiene: Einhaltung von Min- destfließgeschwindigkeiten, Begrenzung der Aufenthaltszeit des Trinkwassers im Rohrnetz Erfordert möglichst kleine Leitungsquer- schnitte Dabei müssen die erforderlichen Randbedin- gungen nicht nur im Endzustand, sondern auch in allen – teilweise einige Jahre dauern- den – Zwischenzuständen (Bauabschnitte) eingehalten werden. Auf Grund der im Gestaltungshandbuch an- geführten Regen- und Grauwassernutzung besteht die Gefahr, dass der Trinkwasserbe- darf zeitweise so stark reduziert wird, dass weitere Maßnahmen (Zwangsspülungen von Leitungen) erforderlich werden, wenn man den gesamten Löschwasserbedarf aus dem Trinkwasserrohrnetz zur Verfügung stellen möchte. Daher möchte ich folgende Überlegungen präsentieren: Die Stadtwerke Karlsruhe liefern als erster Wasserversorger in Deutschland ein vollstän- dig klimaneutrales Trinkwasser. Einzelheiten hierzu finden Sie unter https://www.stadt- werkekarlsruhe. de/swk/privatkunden/trinkwasser/klima- neutrales-trinkwasser.php Die Gefahr einer Zwangsspülung der Leitung entsteht nicht durch die diesbezüglichen Aus- führungen im Gestaltungshandbuch (Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser im Haus- halt). Reduzierter Trinkwasserbedarf ist ökologisch sinnvoll, trotzdem sind Zwangsspülungen als Folge möglich und tatsächlich ein Problem, mit dem dann ggf. umgegangen werden muss. Das Karlsruher Trinkwasser wird zudem aus regionalen und reichlich vorhandenen Grund- wasservorkommen gewonnen, die nur eine Das ist aus Sicht der Verwaltung kein Grund, um auf den sparsamen Gebrauch der endli- chen Ressource Wasser zu verzichten. - 41 - geringfügige Aufbereitung erfordern. Sofern der Löschwasserbedarf nur anteilig aus dem Trinkwasserrohrnetz gedeckt werden kann, werden weitere Maßnahmen erforderlich (Platz- und Geldbedarf). Bei Regen- und Grauwassernutzung sind ebenfalls die finanziellen Aufwendungen für Bau und Betrieb dieser Systeme, deren Platz- bedarf sowie das Risiko von Fehlinstallatio- nen mit Verkeimungen von Trinkwassersyste- men zu bewerten. Zudem wird darauf hinge- wiesen, dass bundesweit Überlegungen zu geänderten Preissystemen in der Wasserver- sorgung angestellt werden. Hintergrund ist, dass die Fixkosten der Wasserversorger künf- tig mehr über feste Kostenanteile und weni- ger über den Wasserverbrauch abgerechnet werden sollen. Bei solchen Preissystemen werden Regen- und Grauwassernutzungen generell weniger bzw. überhaupt nicht mehr wirtschaftlich. Die Risiken sind nachvollziehbar, die Entschei- dung einer Nutzung des Regenwassers liegt aber letztlich beim Grundstückseigentümer. Dies ist keine Angelegenheit des Bebauungs- planverfahrens. Dennoch bleibt anzumerken, dass solche Überlegungen eher nicht geeignet sind, einen sparsamen Umgang mit der Res- source Wasser zu fördern. Auf Grund des bundesweiten Alleinstellungs- merkmals des klimaneutralen Trinkwassers, das zum Zeitpunkt der DBNB-Zertifizierung 2016 noch nicht gegeben war, der reichhalti- gen Grundwasserressourcen, der Schwierig- keiten bei der Leitungsdimensionierung/ Löschwasserbereitstellung sowie der oben geschilderten technischen und finanziellen Risiken/ Aufwendungen für Regen- und Grau- wassernutzung schlage ich vor, die betreffen- den Passagen (S. 56-59) entweder ersatzlos aus dem Gestaltungshandbuch bzw. dem B- Plan-Entwurf zu streichen oder diese gar ak- tiv durch einen technisch-finanziell-ökolo- gisch begründeten Verzicht auf eine Regen- und Grauwassernutzung zu ersetzen. Es geht hierbei nicht vorrangig um die DGNB- Zertifizierung. Die Regen- und Grauwassernut- zung ist lediglich als Empfehlung und Option formuliert. Das Gestaltungshandbuch und dessen Inhalte sind nicht Gegenstand der TÖB-Beteiligung und des Bebauungsplanver- fahrens und rechtlich unverbindlich. Eine Streichung der entsprechenden Passagen aus Begründung bzw. Umweltbericht ist zwar möglich, wird allerdings als nicht erforderlich erachtet. Wer die Regen- und Grauwassernut- zung aus ökologischen Gründen trotz aller technischen und finanziellen Risiken anstrebt, wird dies unabhängig von der Nennung oder Nichtnennung als Option tun. Die Stadt kann kein Verbot aussprechen, die Entscheidung liegt allein beim Grundstückseigentümer. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Seitens der öffentlichen Straßenbeleuchtung bestehen zu diesem Vorgang grundsätzlich keine Einwände. Im Zuge der weiteren Pla- nung des Erschließungsgebietes wird auch die Straßenbeleuchtungsanlage entsprechend der aktuell gültigen Norm für Kenntnisnahme. Es wird auf die besonderen Anforderungen und Maßnahmen zur Minimierung von Lichtimmissionen und Reflektionen auf das FFH-/ Naturschutzgebiet im Bebauungsplan hingewiesen (Ziffer 9.2). - 42 - Straßenbeleuchtungsanlagen (DIN EN 13201) weiter geplant. Die wesentlichen Eckpunkte hierfür wurden im Zuge der Erstellung der Lei- tungsquerschnitte bereits festgelegt und sind in diesen auch dargestellt. Anpassungen ent- lang der Erzbergerstraße werden ebenfalls noch geplant und folgen in der Abstimmung. Für die öffentliche Straßenbeleuchtung wer- den ebenfalls Schaltschränke und Kabelvertei- ler im Erschließungsgebiet erforderlich. Be- züglich einer Verkleidung der Schränke mit Holz schließen wir uns der Stellungnahme der Stromversorgung an. Einer grundsätzlichen Verpflichtung hierzu stimmen wir nicht zu! Das Quartier Zukunft Nord soll in vielerlei Hinsicht Vorbildfunktion haben. Die neben- stehend genannten Anlagen haben erfah- rungsgemäß nicht unerhebliche Auswirkun- gen auf das Stadt- und Straßenbild im öffent- lichen Raum. Die getroffenen gestalteri- schen Vorgaben der Einhausung sorgen da- für, dass diese sich gestalterisch in den Kon- text einfügen und stadträumlich-gestalte- risch negative Beeinträchtigungen vermie- den werden. Mittlerweile wurde die betreffende örtliche Bauvorschrift dahingehend geändert, dass Verteilerkästen nicht mehr unter diese Ge- staltungsvorschrift fallen. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Bereich der Erzbergerstraße sind teilweise erdverlegte CU-FM-Kabel sowie LWL-Kabel in Schutzrohren verlegt. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschä- digungen sind unverzüglich zu melden. Ein Überbauen der Trassen ist nicht erlaubt. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanver- fahrens. Wird in der Ausführungsplanung be- rücksichtigt. Das Bepflanzen einer Trasse mit tiefwurzeln- den Bäumen und Sträuchern ist nur mit einem lichten Abstand von mindestens 2,5 m zwi- schen dem Stamm und der Versorgungslei- tung gestattet. Gemäß Ziffer 6.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen kann von den im zeichneri- schen Teil festgesetzten Baumstandorten in geringfügigem Maße abgewichen werden, wenn die unterirdische Leitungsversorgung, Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen, die An- forderungen der Feuerwehr oder bautechni- sche Gründe dies erfordern. Die Anzahl der anzupflanzenden Bäume ändert sich hierbei jedoch nicht. Die nicht verbindliche Aufteilung des Stra- ßenraum im Bebauungsplan trägt diesen Er- fordernissen ebenfalls Rechnung. - 43 - Fernwärme Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Momentan befindet sich im Planungsgebiet Bestands-Infrastruktur der Fernwärme. Teil- weise werden Bestandsgebäude des Vorha- benträgers durch sein eigenes Sekundärnetz mit Wärme versorgt. Zum Teil liegen auch durch Fernwärme der Stadtwerke zu versor- gende Immobilien außerhalb des Planungsbe- reiches, bedürfen aber dennoch der Betrach- tung, da die Hauptversorgungsleitung in Süd- Nord Achse über das Planungsgebiet verläuft und dort nicht bleiben kann. Aus Gründen der Versorgungsicherheit ist zunächst eine redun- dante Alternativtrasse zu planen und zu bauen, damit die Fernwärme-Versorgung wei- terhin gewährleistet ist. Danach kann die die Baufeldfreimachung erfolgen. Die Trassen- wahl ist dabei abhängig vom Abriss- und Be- bauungskonzept des Vorhabenträgers. Ein sol- ches liegt momentan noch nicht vor. Die Gewährleistung der Versorgung der Be- standsgebäude mit Fernwärme sowie die Neuerschließung wurde intensiv mit allen Beteiligten abgestimmt. Mit dem Grund- stückseigentümer des nördlichen Plange- biets wird – ergänzend zum städtebaulichen Vertrag – noch eine gesonderte Vereinba- rung abgeschlossen werden, die die Umset- zung der Erschließung zum Inhalt hat. Ergänzend zur Erstellung des B-Planes werden für die Straßen momentan Querschnitte er- stellt. Diese stehen unter dem Vorbehalt, dass sich aufgrund der Klärung mit dem Vorhaben- träger, die Trassenführung der Fernwärme ggf. auch ändern kann oder muss. Die Planung der Fernwärme kann somit erst dann finalisiert und weiter umgesetzt werden, wenn die Planungen und Bauabläufe vom Vor- habenträger bekannt sind. Diese Kenntnis bil- det die Basis für die Planung einer technisch ausführbaren Fernwärme-Versorgung. Die Querschnitte sind in Abstimmung mit den SWKA erstellt worden und so ausgebil- det, dass in allen Straßen potentielle Trassen für Fernwärmeleitungen vorgehalten wer- den. Planänderungen sind der Erschlie- ßungsplanung vorbehalten und unabhängig vom Bebauungsplanverfahren im weiteren Projektverlauf möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Plan- teil dargestellte Aufteilung der Straßen- räume unverbindlich ist. Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass eine Ausführungsplanung und der Bau von Leitun- gen der Fernwärme auf einer Angebotslegung und daraus resultierenden verbindlichen Be- auftragung basieren. Entsprechende Unterla- gen sind für eine solche Angebotslegung da- her Grundlage. Für die vorgezogene Bebauung von GEM im nord-östlichen Bereich muss der Vorhabenträ- ger entsprechende Informationen (Lage, Hausanschlussräume, Heizlast) liefern, damit auf dieser Basis ein Angebot erstellt werden kann. Ungeachtet dieser Teilerschließung im Ziel der Stadt ist die frühzeitige Einbindung aller Planungsbeteiligter. Dass im laufenden Bebauungsplanverfahren keine baugesuchs- reife Planung einzelner Gebäude vorliegen kann, versteht sich von selbst. Nichtsdestot- rotz ist der Entwurf des Bebauungsplans in der städtebaulichen Konfiguration und in den Aussagen zu Art und Maß der baulichen Nutzung hinreichend aussagekräftig, um eine vorläufige Leitungsplanung und über- schlägige Kalkulation vornehmen zu können. Die grundsätzliche Leitungsführung ist mitt- lerweile abgestimmt – auch zukünftig findet - 44 - nord-östlichen Bereich, ist das Planungsgebiet für die konzeptionelle Planung der Fernwärme ganzheitlich zu betrachten. Die Heizlasten und Hausanschlussräume der weiteren Bebauung liegen aber nicht vor, sodass eine Dimensio- nierung auf Basis der zu erwartenden Heizlas- ten nicht erfolgen kann. Die in den Quer- schnitten dargestellten Breiten der FW-Trasse können sich daher ändern. ein regelmäßiger Informationsaustausch statt. Energetischer Standard Im schriftlichen Teil des B-Planes sollte eine Regelung gefunden werden, die eine gewisse energetische Konzeption sicherstellt. Eine Möglichkeit wäre, den Primär-Energiefaktor auf kleiner gleich 0,3 zu begrenzen. Weiterhin sollte der Mindestanschlusswert auf 30 kW pro Einzelanschluss begrenzt werden, wobei eine Leistung von 3 kW pro Meter Leitung si- cherzustellen ist. Die Räume zur Anbindung an die Fernwärme haben sich daher auf kürzes- tem Wege an der Verteiler- Leitung auszurich- ten. Hierzu sollte eine Rücksprache erfolgen, um eine rechtssichere Formulierung zu fin- den. Der nebenstehend formulierte Festsetzungs- vorschlag ist aus Sicht der Stadt in dieser Form nicht möglich, da der Festsetzungska- talog in § 9 Abs. 1 BauGB dies nicht ermög- licht und der städtebauliche Grund in der ge- wünschten Festsetzungstiefe nicht herleit- bar ist. Dies müsste also vertraglich geregelt werden. Mit dem Gemeinderatsbeschluss „Anforde- rungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe“ vom 30. Juni 2020 beinhal- tet drei Komponenten, die die Basis für ein weitgehend klimaneutrales Bauen darstel- len. Neben der Festlegung eines Mindes- tenergiestandards für die Gebäudeeffizienz und der Nutzung der Photovoltaik wurde festgelegt, dass der Primärenergiefaktor des Energieträgers für die Wärmeversorgung kleiner als 0,3 sein muss. Mit diesen drei Fak- toren kann ein weitgehend klimaneutrales Wohngebiet entstehen. Entsprechende Regelungen finden Eingang in den städtebaulichen Vertrag mit GEM (aufgrund einer Überleitungsvorschrift für bereits laufende Verfahren Kfw-Effizienz- haus 55). In künftigen Kaufverträgen (südli- ches Plangebiet) – kann ein höherer Stan- dard (Kfw-Effizienzhaus 40) festgelegt wer- den. - 45 - Konflikt Baumpflanzungen / Hausanschlussräume Aufgrund der Mächtigkeit der Pflanzgruben stehen die Hausanschlüsse der Fernwärme möglicherweise hiermit im Konflikt. Ob somit alle Häuser wirtschaftlich mit Fernwärme ver- sorgt werden können, kann anhand der mo- mentanen Planungsbasis nicht beurteilt wer- den. Von Seiten der Stadtwerke wäre es auf- grund dieser Problematik wünschenswert, dass möglichst wenige Einzelhausanschlüsse angebunden werden müssen und somit ein Hausanschluss pro Bebauungsinsel hergestellt wird. Die interne Verteilung würde somit se- kundärseitig erfolgen. Mit den Stadtwerken Karlsruhe – Fernwärme - wurde ein Übergabekonzept abgestimmt, welches in verschiedenen Blöcken Übergab- ebereiche ermöglicht, von denen aus dann die innere Erschließung durch die Bauherren erfolgen wird. Sofern erforderlich, lässt der Bebauungsplan eine Verschiebung der Baumstandorte im öf- fentlichen Straßenraum zu. Festsetzungen zur Zahl und Art von Hausanschlüssen kön- nen im Bebauungsplan nicht getroffen wer- den. Querschnitte Teilweise sind die Querschnitte, welche mo- mentan vom TBA erstellt werden, nicht ein- heitlich mit dem B-Plan Vorentwurf (z. B. Schnitt 4a-4a, beidseitig Bäume oder nicht?), oder die Querschnitte enthalten nicht wich- tige Informationen (z.B. Mächtigkeit der Pflanzgruben), welche für die Festlegung im Straßenquerschnitt notwendig wären. Zum Teil sind die Bäume auch relativ klein darge- stellt (Kronenbreite 2,0 m). Ob dies der tat- sächlichen Größe des ausgewachsenen Bau- mes entspricht, kann nicht beurteilt werden. Die detaillierte Stellungnahme zu den Quer- schnitten, ist entsprechender Stellungnahme zu entnehmen. Die Querschnitte wurden zwischenzeitlich verifiziert und angepasst. Die Fernwärme ist grundsätzlich im Straßen- bereich zu verlegen. Die Durchwurzelung der Leitungszone ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Es ist sicherzustellen, dass die Leitungszone der Fernwärme immer zugäng- lich ist. Die Trasse ist daher vor Überbauung oder Bepflanzung zu schützen. Ein entspre- chender Abstand gemäß ABB ist hierbei zu be- rücksichtigen. Die Planung berücksichtigt die geplanten Fernwärmetrassen – eine Verschiebung der Baumstandorte ist bei Konflikten mit unter- irdischen Leitungen ausnahmsweise mög- lich. Eine Überbauung der Fernwärmetrasse ist nicht vorgesehen. Hinweis: zwischen Baufeld 19 und 20 Über- bauung der Straße ab dem 1. OG; TG-Flächen zwischen Baufeld 9 und 14 bzw. 9 und 12 un- ter der öffentlichen Straßenfläche Nicht Gegenstand des Bebauungsplanver- fahrens, sondern der weiteren Erschlie- ßungsplanung. Die laufenden Abstimmun- gen werden fortgeführt. - 46 - In Bereichen, wo die Trassenführung nicht im öffentlichen Straßenraum liegt, ist diese durch Geh-Fahr und Leitungsrecht (mit Schutzstrei- fen) zugunsten der Fernwärme zu sichern. Dies wurde im Bebauungsplan berücksich- tigt. Wir gehen momentan konzeptionell davon aus, dass die Fernwärme-Verteilertrasse in ei- ner Süd- Nord Achse verlegt wird. Kenntnisnahme. Die Querung des Stadtteilplatzes mit Trassen- führung sowohl in Nord-Süd-Richtung als auch in Ost-West-Richtung ist aus momentaner Sicht der Fernwärme-Planung unerlässlich, um das Gebiet mit Fernwärme zu versorgen. Wie in den bisherigen Abstimmungsrunden mehrfach kommuniziert, soll der Quartiers- platz frei von Fernwärmeleitungen sein, um ein Höchstmaß an Freiheit in der Gestaltung des Platzes zu gewährleisten. Es wird maxi- mal die Querung mit einer Fernwärmetrasse in Nord-Süd-Richtung akzeptiert. Die Planun- gen der SWKA sind darauf auszurichten. Es wird darauf hingewiesen, dass die öffentli- chen Verkehrsflächen zwischen Baufeld 9 und 14 (sowie zwischen Baufeld 9 und 12 - bereits schon früher in der Planung enthal- ten), mit privaten Tiefgaragen unterbaut werden können. Wo genau die Trassen der Fernwärme geführt werden, ist erst nach Klärung mit den Vorha- benträgern möglich. Die Flexibilität ist in jedem Fall gegeben, da momentan in Abstimmung mit den SWKA in jeder Straße Freihaltetrassen für die Fern- wärme mit eingeplant sind. Dingliche Sicherungen (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) Sofern gemäß den voranstehenden Abschnit- ten dingliche Sicherungen (beschränkt per- sönliche Dienstbarkeiten) erforderlich wer- den, bitten wir Sie zur Abstimmung der textli- chen Inhalte und der entsprechenden Plan- unterlagen um Kontaktaufnahme. Kenntnisnahme. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. Die Verpflichtung zur Eintragung von Baulasten oder Dienstbarkeiten wird im bau- rechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt. Die exakte Formulierung der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgt direkt in Abstimmung zwi- schen SWKA und privatem Grundstückseigen- tümer. Anlage A Lichte Abstände bei grabenlosen Bauver- fahren Bei grabenlosen Bauverfahren sind lichte Abstände von mindestens 1,0 m zu den Ver- sorgungssystemen einzuhalten. Falls dieses Mindestmaß nicht sicher eingehalten wer- den kann, sind die betroffenen Systeme an den relevanten Punkten freizulegen. Das grabenlose Bauverfahren ist dann unter ständiger Beobachtung der Kenntnisnahme. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. Nebenstehender Hinweis ist im Rahmen der Anhörung der SWKA in den Baugenehmi- gungsverfahren relevant. - 47 - Versorgungssysteme durchzuführen und im Falle einer potenziellen Gefährdung unserer Leitungen, bzw. falls erkennbar wird, dass die unter 1. genannten Mindestmaße nicht eingehalten werden, unverzüglich abzubre- chen. Für die Fernwärmeversorgung gilt darüber hinaus: Um eine Havarie zu vermeiden, dürfen Fern- wärmeleitungen auf einer Länge von mehr als 2,0 m nicht freigelegt werden. Der Fern- wärmenetzbetrieb, Tel. 0721 599-3136, ist rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten ober- halb, unterhalb oder neben Fernwärmetras- sen zu informieren. Im Heizbetrieb ist eine Überdeckungshöhe von min. 0,6 m einzu- halten. Kenntnisnahme. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. Ist in der Bauphase zu beachten. Kenntnisnahme. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. Ist in der Bauphase zu beachten. Transnet GmbH – keine Stellungnahme --- Untere Jagdbehörde vom 16. August 2019 und 19. September 2019 Stellungnahme vom 16.8.2019 Um Aufschub der Frist vom 13.9.2019 auf den 20.9.2019 wird gebeten. Zustimmung zur Fristverlängerung. Stellungnahme vom 19. September 2019: Wildkaninchen Ergänzend zu den Punkten 5.5, 6.5 und 9.2 des Umweltberichtes, 6. Entwurf, nehmen wir als untere Jagdbehörde wie folgt Stellung: Auf dem geplanten Baugelände befinden sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ein- zäunung Gemeinschaftsbaue bzw. Setzröhren von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus). Kenntnisnahme Die Baue werden von den Wildkaninchen zum Schutz, Ruhen und zum Schlafen genutzt. In unmittelbarer Umgebung befinden sich an den Gemeinschaftsbauen Setzröhren, die Kenntnisnahme - 48 - einer Häsin als Geburts- und Aufzuchtsstätte dienen. Für die Neuanlage eines Wildkanin- chenbaues benötigt eine Wildkaninchenfami- lie mehrere Tage bis Wochen. Zum Zeitpunkt der geplanten Erdarbeiten im Bereich der Baue muss sichergestellt sein, dass sich keine Wildkaninchen in den Bauen befinden. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Wildkaninchen lebendig eingeschlossen o- der abhängige Jungtiere von den Muttertieren getrennt werden. Dies wird im Rahmen der Erschließungsar- beiten, die mit den Abbrucharbeiten begin- nen, berücksichtigt. Laut Umweltbericht ist durch Beizjagd si- cherzustellen, dass sich keine Kaninchen mehr auf den Flächen befinden. In den Hin- weisen zum Bebauungsplan wurde ein ent- sprechender Hinweis aufgenommen. Im Bereich des Naturschutzgebietes „Alter Flugplatz“ ist in der Satzung die Wildkanin- chenbejagung geregelt. Die weiteren Bereiche unterliegen dem § 13 „Befriedete Bezirke, Ru- hen der Jagd“ des Jagd- und Wildtiermanage- mentgesetzes Baden-Württemberg. Zum Zeitpunkt der geplanten Erdarbeiten im Bereich von Kaninchenbauen muss sicherge- stellt sein, dass sich keine Wildkaninchen in den Bauen befinden. Da der Vorhabenbe- reich ein befriedeter Bezirk ist, sind im Rah- men des Jagd- und Wildtiermanagements frühzeitig vor Baubeginn geeignete Steue- rungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist zu beachten, dass die Baujagd mit Frettchen aus Gründen des Elterntierschutzes nur zwi- schen dem 16.10. und 15.02. des Folgejahres erfolgen kann. Die Baujagd mit Frettchen kann aus Gründen des Elterntierschutzes nur zwischen dem 16.10. und 15.02. jeden Jahres erfolgen. Kenntnisnahme. Vermögen und Bau – keine Stellungnahme --- --- Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 19. September 2019 Ziffer 9.1 der Begründung In der Begründung wird in Kapitel 9.1 die Erschließung mittels ÖPNV beschrieben. Buslinien, die richtigerweise aufgeführt sind, enden in der Regel an der Haltestelle Heidehof. Nur wenige Fahrten der Buslinie 71 bedienen die Haltestellen Duale Hoch- schule zu Beginn und Ende der Ausbil- dungszeiten der Bildungseinrichtungen. Wir bitten um Anpassung der Beschrei- bung des Verkehrsangebots Bus. Die Beschreibung in der Begründung wurde angepasst: „Das Plangebiet ist über die Tram-Haltestel- len Lilienthalstraße, Duale Hochschule und Heidehof bereits gut an den öffentlichen Per- sonennahverkehr angeschlossen. Eine Bus- haltestelle in der Nähe der Dualen Hoch- schule bietet die Möglichkeit, mit dem Stadt- bus Nr. 71 nach Neureut (zu Beginn und Ende der Ausbildungszeiten) bzw. mit dem Stadt- bus Nr. 70 in die Nordweststadt und zum En- tenfang zu gelangen.“ - 49 - Gleichrichterstation Im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungs- plans wurde die Verlegung der bestehen- den Gleichrichterstation der Verkehrsbe- triebe mit dem StplA durchgesprochen. Ein möglicher Ersatzstandort in unmittelbarer Nähe ist in der Planzeichnung im Bereich der Verkehrsfläche besonderer Zweckbe- stimmung mit der Signatur „Fläche für Ver- sorgungsanlagen: Elektrizität“ dargestellt. Nach hausinterner Prüfung ist dieser Ein- satzort geeignet. Die Kubatur der Gleich- richterstation beträgt etwa 6,5 m x 9 m. Die Einbringöffnungen der Zugangstüren können an der Stirn- oder vorzugsweise an der Längsseite vorgesehen werden. Die Leitungszuführung muss unterirdisch in das Gebäude erfolgen und ist abhängig von der Lage der Transformatoren in der Station. Unmittelbar neben der Station muss ein Stellplatz für Wartungsfahrzeuge (Transportergröße) jederzeit erreichbar und nutzbar sein. Für den Bau und einen möglichen Austausch der Tranformatoren muss die Gleichrichterstation mit LKW und Mobilkran anfahrbar sein. Die Darstellung der grundsätzlichen Kubatur haben wir in der Anlage beigefügt. Aufgrund der erforderlichen Kubatur der Gleichrichterstation wurde - in Abstimmung mit den Verkehrsbetrieben - ein Alternativsta- ndort im Querschnitt im Bereich der öffentli- chen Parkplätze ausgewählt. Dieser hat den Vorteil, dass er noch näher am alten Standort liegt und sich aufgrund der weniger exponier- ten Lage räumlich besser integrieren lässt. Auch ist im Bereich der öffentlichen Parkie- rung die Abstellmöglichkeit für Wartungsfahr- zeuge eher gegeben. Der ausgewiesene Ersatzstandort erfüllt alle geforderten Rahmenbedingungen. - 50 - Anlage: Türflügel optimal an Längsseite, Öffnungs- weite ca. 1,3 m, an Stirnseite auch möglich, Öffnungsweite etwas größer. Zufahrts- möglichkeit mit Transporter muss jeder- zeit gewährleistet sein. Stellplatz muss vor- handen sein. Querung der Straßenbahnstrecke – Änderungen genehmigungspflichtig Die westliche Fahrbahn der Erzberger Straße ist im Bebauungsplan enthalten und soll im Querschnitt verändert werden. Wir weisen darauf hin, dass sämtliche vom Bebauungsplan betroffenen Knoten- punkte, bei denen die Straßenbahnstrecke gequert wird, Bahnübergänge sind. Sollten im Bereich von Bahnübergängen Änderun- gen geplant sein, so sind diese mit der VBK als Infrastrukturbetreiber abzustimmen, da diese Änderungen genehmigungspflich- tig sind. Die zuständige Behörde ist hierbei die technische Aufsichtsbehörde für Stra- ßenbahnen. Der Bebauungsplan sichert Verkehrsflächen auch für den Bereich der westlichen Erzber- gerstraße, um ausreichend Vorflächen, Baumstandorte und richtlinienkonforme Brei- ten für Geh- und Fußverkehre zu ermögli- chen. Die Fahrbahnaufteilung an den Knoten- punkten wird nicht verändert, so dass keine genehmigungspflichtigen Änderungen der Bahnübergänge erforderlich werden. - 51 - Änderungen im Bereich des Bahnübergangs, Schleppkurvennachweis Im Bereich des Knotens Erzbergerstraße / Kanalweg befindet sich ein Bahnübergang der VBK. Die westliche Fahrbahn der Erz- bergerstraße soll hier verändert werden. Änderungen an Bahnübergängen sind wie oben dargestellt, genehmigungspflichtig. Darüber hinaus wenden die Buslinien 70 und 71 bis auf wenige Fahrten über den Bahnübergang. Bei Änderungen des Links- abbiegers oder des Fahrstreifenquer- schnitts ist ein Schleppkurvennachweis vorzulegen; als Bemessungsfahrzeug ist hier der Gelenkbus heranzuziehen. In den Knotenpunktbereichen soll der westli- che Querschnitt der Erzbergerstraße nicht wesentlich verändert werden, es bleibt wie bisher ein Geradeaus- und ein Abbiegefahr- streifen erhalten. Daher ergibt sich keine Än- derung bezüglich der Regelung der Bahn- übergänge. Auch der Platzbedarf aus den Schleppkurven verändert sich daher nicht. Signalisierung des Knotens Erzberger-/New-York-Straße, Busschleuse Im Bereich des Knotens Erzberger- / New- York-Straße soll der Fahrstreifen der Erz- bergerstraße in Richtung Bahntrasse ver- schwenkt werden und die folgende Links- abbiegespur in den Kanalweg demzufolge südlicher als bisher beginnen. Im Bereich der südlichen Ausfahrt aus der Haltestelle „Heidehof“ biegt der Bus unsignalisiert von der Gleistrasse auf die Fahrbahn der Erz- bergerstraße ein. Dieser bestehende Zu- stand wurde seinerzeit mit einem Hinweis genehmigt, weil der Bus in den geradeaus führenden Fahrstreifen nicht hinein- schleppt und das somit verringerte Gefähr- dungspotenzial eine unsignalisierte Aus- fahrt erlaubt. Da der Bus aber im geplan- ten Zustand auf den einzigen noch vorhan- denen Fahrstreifen einfährt, ist das Ge- fährdungspotenzial neu zu bewerten und im Falle einer erforderlichen Signalisierung des Knotens Erzberger- / New-York-Straße im Sinne einer Busschleuse auszuführen. Hierzu muss zwingend eine Abstimmung mit den VBK erfolgen, da hier möglicher- weise eine Straßenbahnanlage geändert werden muss. Der Bebauungsplan sichert Verkehrsflächen. Im Beiplan Verkehr ist eine mögliche Neuauf- teilung der Flächen vorgeschlagen, welche ein angemessenes Rad- und Fußverkehrsan- gebot sowie Grünflächen mit Bäumen und eine Halte-/Ladebucht ermöglicht. Daher wird vorgeschlagen, dass die Linksabbieger- spur in den Kanalweg südlicher als bisher be- ginnen soll. Im Zuge der Ausführungsplanung muss geprüft werden, wie mit dem beschrie- benen Gefährdungspotential des einfahren- den Busses umzugehen ist. Es wird dann ab- zustimmen sein, ob beispielsweise aufgrund der guten Sichtbeziehungen ein unsignalisier- tes Einfahren möglich ist oder ob eine signali- sierte Busschleuse bevorzugt wird. Zur Vermeidung eines erheblichen Ein- griffs in die bestehende Verkehrsführung bitten wir, die Fahrstreifenaufteilung zwi- schen dem Knoten New-York-Straße und Sobald die Ausführungsplanung finalisiert ist, findet eine Abstimmung mit den Verkehrsbe- trieben statt. - 52 - Kanalweg wie im heutigen Bestand beizu- behalten. Immissionen aus Betrieb und Unterhaltung der Straßenbahn Zuletzt weisen wir darauf hin, dass Immis- sionen aus dem Betrieb und der Unterhal- tung der Straßenbahn entschädigungslos zu dulden sind; hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm (auch der von warten- den Fahrgästen), Erschütterungen und elektrische Beeinflussungen durch magne- tische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Stra- ßenbahn haben auf Kosten der Bauherren zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Be- bauungsplan aufgenommen. Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde vom 26. September 2019 Belastungen-Altlasten Aus Sicht der unteren Abfallrechts- und Altlas- tenbehörde bestehen gegen das Vorhaben zwar keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch möchten wir noch Folgendes anmerken: Kenntnisnahme. Umweltbericht 5.1 Geologie und Boden, Bewertung der Ergebnisse der Orientierenden Untersuchung“ Analog der Sichtweise des Umwelt- und Ar- beitsschutz halten wir folgende textliche An- passung für geboten: ... Die Flächen weisen zum Teil erhöhte Belas- tungen durch Schwermetalle, aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (BETX, PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) auf. Auf einem Großteil des Geländes ergibt sich daraus kein weiterer bodenschutzrechtlicher Handlungsbedarf. Ausnahme ist der Bereich, in dem die Sondie- rungen S35 und S36 niedergebracht wurden (Lagerbereich westlich des Gebäudes 9067 und der Fläche 9073). Aufgrund der hohen BTEX-Konzentration in der Bodenluft kann eine Verunreinigung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Der Umweltbericht wurde entsprechend ge- ändert. Im Bereich der ehemaligen Tankstelle (Objekt- Nummer 03064) ist eine Neubewertung der Grundwassergefährdung erforderlich, sofern bei einer Umnutzung wasserdurchlässige Kenntnisnahme. - 53 - Oberflächenbefestigungen zum Einsatz kom- men oder entsiegelt wird. Auf einem Großteil des Geländes wurden anthropogene Auffüllungen angetroffen, so dass ein flächendeckender abfallrechtlicher Handlungsbedarf gegeben ist. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist daher abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Wurde als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen (Ziffer 7 der Hinweise). Begründung, Ziffer 3.6 (ehemals Ziffer 3.5) Belastungen Der Absatz ist wie folgt umzuformulieren: Nahezu das gesamte Plangelände ist im Bo- denschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. Im Rahmen einer Orientie- renden Untersuchung wurden altlastenrele- vante Verdachtsbereiche untersucht. Fast auf dem gesamten Plangebiet wurden anthropo- gene Auffüllungen sowie nutzungsbedingte Schadstoffeinträge nachgewiesen, die keinen weiteren bodenschutzrechtlichen Handlungs- bedarf für den Wirkungspfad Boden-Grund- wasser nach sich ziehen. Lediglich in einem Teilbereich besteht weiterer bodenschutz- rechtlicher Untersuchungsbedarf. Bei Bau- maßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachge- recht zu entsorgen. In Abhängigkeit der Detail- planungen sind eventuell noch Untersuchun- gen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden- Mensch erforderlich. Gegebenenfalls ist ein Bodenaustausch erforderlich. Eine definierte Versickerung über anthropo- gene Auffüllungen (z.B. über Mulden) ist nicht möglich. Die Auffüllungen sind (auch im Be- reich der Sickerlinie) auszuheben. Gegebenen- falls ist ein Bodenaustausch erforderlich. Die Schadstofffreiheit ist analytisch nachzuwei- sen. Ziffer 3.6 Belastungen wurde entsprechend ergänzt (Altlasten). Die betreffenden Anforderungen werden in der Ausführungsplanung entsprechend be- rücksichtigt. Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde, 5. September 2019 Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde beste- hen gegen die Planungen keine grundsätzli- chen Bedenken. Kenntnisnahme. - 54 - Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- u. Arbeitsschutzbehörde, 17. September 2019 und 15. November 2019 Stellungnahme vom 11. September 2019 In den Planunterlagen werden zwei Varianten dargestellt. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wäre die Variante 1 mit Verlagerung des Gewerbebetriebs zu bevorzugen. Die Stadt Karlsruhe strebt eine Verlagerung des Gewerbebetriebs „Aircraft Philipp“ an. Das Betriebsgelände wird daher bis zur Been- digung der gewerblichen Nutzung als Gewer- begebiet ausgewiesen. Gleichzeitig werden im Bebauungsplan Folgenutzungen festgesetzt, die nach einer Betriebsverlagerung greifen (siehe Planteil 2). Die diesbezüglichen Ver- handlungen der Stadt Karlsruhe mit dem Un- ternehmen laufen, sind aber noch nicht abge- schlossen. Das Plangebiet ist mit Verkehrs- und Gewer- belärmimmissionen vorbelastet, die Schall- schutzmaßnahmen erforderlich machen. Aus- gehend von der fachlichen Richtigkeit der Schallimmissionsprognose der KURZ UND FI- SCHER GmbH vom 13.08.2019, die vom Um- welt- und Arbeitsschutz geprüft wurde, soll- ten die dort unter Ziffer 10 bzw. 11 genannten Festsetzungen in die Plantexte übernommen werden. Die Schallimmissionsprognose wurde überar- beitet, die Immissions- und Arbeitsschutzbe- hörde war in diesen Prozess eingebunden. Die betreffenden Festsetzungen wurden in den Bebauungsplan übernommen. Im Umweltbericht, Ziffer 5.8 sollten die Ergeb- nisse der Prognose noch ergänzt werden. Ziffer 5.8 ist mittlerweile Ziffer 5.9 (Beschrei- bung und Bewertung der Schutzgüter - Mensch). Ziffer 6.9 des Umweltberichts (ehe- mals Ziffer 6.8 - Wirkungen auf den Men- schen) wurde entsprechend ergänzt. Für die Variante 2 mit Verbleib des Gewerbe- betriebs „Aircraft Philipp“ ist eine (mindes- tens) 5 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen, mit der dennoch Überschreitungen der Immis- sionsrichtwerte (IRW) im Plangebiet verblei- ben. Wir regen daher an zu prüfen, ob die Lärmschutzwand so erhöht werden kann, dass die IRW im Plangebiet eingehalten werden. Passive Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Schallschutzfenster gegen den Anlagenlärm sind aus unserer Sicht nicht zielführend, da die tiefen Frequenzanteile mit Schallschutzfens- tern nicht ausreichend abgeschirmt werden können. Eine Grundrissorientierung und der Verzicht auf öffenbare Fenster in den Berei- chen mit Richtwertüberschreitungen wären besser geeignet zur Konfliktlösung. Die Fest- setzungen wären entsprechend zu ergänzen. Die schalltechnischen Auswirkungen des Ge- werbebetriebs sind hinreichend untersucht. Die westlich bzw. südwestlich von ACP gelege- nen Baufelder (28, 29, 33, 35) können als all- gemeine Wohngebiete realisiert werden, wenn die gewerbliche Nutzung dauerhaft be- endet ist und Planteil 2 in Kraft tritt. Solange der Gewerbebetrieb am Standort produziert, können große Teile diese Baufelder nur als ur- bane Gebiete realisiert werden (siehe Planteil 1). Sofern die genannten Baufelder bereits früher errichtet werden, werden Festsetzungen zum Schutz der Neubebauung getroffen. Der Bebauungsplan setzt entlang der westli- chen Grundstücksgrenze zwei Lärmschutz- wände fest. Die nördliche Schallschutzwand - 55 - ist mindestens 35 m lang und 8 m hoch, die südliche Lärmschutzwand ist mindestens 30 m lang und 6 m hoch. Im gegenüberliegenden MU wurden – auf Grundlage des Ergebnisses der schalltechnischen Untersuchung – Fest- setzungen zur Grundrissorientierung und zu speziellen baulichen Maßnahmen getroffen. Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Lärmschutzwand ist aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Gründen abzulehnen. Nach Ergänzung des Schallgutachtens werden wir uns nochmals äußern. Kenntnisnahme. Stellungnahme vom 15. November 2019 Stellungnahme ZJD vom 15.11.2019: Aus unserer Sicht sind im Schallgutachten Stand 25.10.2019 die maßgeblichen Aspekte betrachtet, wenn auch unserer Anregung, eine höhere Lärmschutzwand als 5 m zu un- tersuchen, nicht gefolgt wurde. Aufgrund der auch nach Errichtung der 5 m- Lärmschutzwand verbleibenden Überschrei- tungen, die vom Anlagenlärm verursacht sind, sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die in Ziffer 10.2.2 im Schallgutachten ge- nannten speziellen baulichen Maßnahmen sollten in die Festsetzungen übernommen werden wie in Ziffer 11 des Gutachtens formu- liert. Mittlerweile wurde die betreffende Schal- limmissionsprognose überarbeitet. Anstelle von einer Lärmschutzwand sind nunmehr zwei Lärmschutzwände vorgesehen – im nördli- chen Bereich in einer Höhe von 8 m, im südli- chen Bereich 6 m. Diese wurden planungs- rechtlich festgesetzt. Zentraler Juristischer Dienst, Natur- und Bodenschutzbehörde vom 11.10.2019 1. Schutzgebiete a) Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karls- ruhe“ Die sensible Lage des Plangebiets im Grenz- bereich zum Naturschutzgebiet (NSG) „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sowie zum FFH-Gebiet Nr. 6916-341 „Alter Flugplatz Karlsruhe“ wurde bereits ausführlich in den Vorabstim- mungen thematisiert. Nach § 28 Abs. 1 NatSchG BW erstreckt sich der Schutzbereich des NSG auch auf Handlungen, die von au- ßerhalb auf das Gebiet wirken und geeignet sind, den Bestand des Gebiets oder einzelner Teile zu gefährden. Die besondere ökologische Sensibilität des Plangebiets aufgrund der Nähe zum Natur- schutzgebiet und FFH-Gebiet wird durch zahl- reiche Maßnahmen im Umweltbericht be- rücksichtigt. Zur Problematik der Beeinträchtigung von Bi- otopflächen im Zusammenhang mit dem FFH- Gebiet wird wie folgt ausgeführt: Von der Bebauung betroffen sind Biotopflä- chen (1,4 ha „Magerrasen bodensaurer Stand- orte“ und 0,8 ha „Sandrasen kalkfreier Stand- orte“) außerhalb des FFH-Gebietes. Diese - 56 - Durch die Planung ist der Schutzzweck des NSG (vgl. hierzu § 3 der NSG-Verordnung vom 30. November 2010) potenziell betrof- fen. Die hieraus erforderlichen Maßnahmen überschneiden sich mit den Maßnahmener- fordernissen aus der Natura-2000-Verträg- lichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG) und der speziellen Artenschutzprüfung (§ 44 BNatSchG). Wir verweisen inhaltlich aufgrund der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für das Naturschutzgebiet auf die dortige Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 (Az. 55b-2511.3-B). b) FFH-Gebiet Nr. 6916-341 „Alter Flugplatz Karlsruhe“ Formal ist eingangs anzumerken, dass die Grenze des FFH-Gebiets im Zuge der Erstel- lung des Managementplans für das Gebiet 2015 an die Grenze des NSG angepasst wurde. Diese Grenze wurde inzwischen auch rechts- verbindlich durch die FFH-Verordnung vom 12. Oktober 2018 (GBl. 2018, 489) festgelegt. Inhaltlich wurde hinsichtlich der FFH-Verträg- lichkeit fachlich eine Interdependenz zwi- schen außerhalb und innerhalb des Schutzge- biets gelegenen Flächen festgestellt. Durch die Bebauung wird eine Beeinträchtigung (hier Zerstörung) von Biotopen außerhalb des FFH-Gebietes (1,4 ha „Magerrasen bodensau- rer Standorte“ und 0,8 ha „Sandrasen kalk- freier Standorte“), die den FFH-Lebensraum- typen ähneln, ausgelöst. Hierdurch ist eine mittelbare Beeinträchtigung der FFH-Lebens- raumtypen im FFH-Gebiet zu befürchten. Um eine Beeinträchtigung im FFH-Gebiet zu ver- meiden, müssen Maßnahmen durchgeführt werden, die in der aktuellen Fassung des Um- weltberichts unzutreffend noch als „vorgezo- gene Kohärenzsicherungsmaßnahmen“ be- zeichnet werden. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen vom 15. Mai 2014 (C-521/12, Rechtssache Briels) und vom 20. Juli 2016 (C-387/15 – Rechtssa- che Hafen Antwerpen) für Überlegungen Flächen stehen in funktionalem Zusammen- hang mit den im FFH-Gebiet geschützten FFH- Lebensraumtypen. Als Pufferflächen bewirken die Flächen außerhalb des FFH-Gebietes einen notwendigen Schutz vor Beeinträchtigungen durch die angrenzende Bebauung, bieten eine ökologische Ergänzung zu den Lebensraumty- pen innerhalb des Schutzgebietes und ermög- lichen Wechselbeziehungen zwischen den sich ökologisch sehr nahestehenden Biotoptypen innerhalb- und außerhalb des FFH-Gebietes. Durch den Wegfall der betroffenen Flächen im Rahmen der Bebauung wird gesehen, dass das ohnehin extrem isoliert liegende FFH-Gebiet eine Beeinträchtigung – hier eben bezogen auf die „Magerrasen bodensaurer Standorte“ und „Sandrasen kalkfreier Standorte“ - er- fährt. Eine der Beeinträchtigungen ist z.B. die Einengung von Wechselbeziehungen und so- mit die Schwächung der Artpopulation. Es kann bestätigt werden, dass die geplante Bebauung keine direkte Zerstörung der FFH- Lebensraumtypen im FFH-Gebiet bewirkt. Es erfolgt eine Beeinträchtigung durch die Überbauung von den FFH-Lebensraumtypen nahestehenden Biotopen außerhalb des FFH- Gebietes. Hierdurch kann eine mittelbare Be- einträchtigung der FFH-Lebensraumtypen im FFH-Gebiet nicht ausgeschlossen werden, die Beeinträchtigung ist sogar sehr wahrschein- lich. Um eine Beeinträchtigung im FFH-Gebiet zu vermeiden, werden daher vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt. (Die Maßnahmen wurden begrifflich geändert und von Kohärenzsicherungsmaßnahmen abge- grenzt). Diese sind dazu geeignet, das extrem isoliert liegende FFH-Gebiet auf einer berech- neten Biotopfläche so aufzuwerten, dass den FFH-Lebensraumtypen dienende „Magerra- sen bodensaurer Standorte“, „Sandrasen kalk- freier Standorte“ oder deren leicht ruderali- sierte Entwicklungsstadien entstehen und das durch die besondere Lage dieser Flächen ein Biotopverbund hergestellt wird und die - 57 - durch vorgezogene Kohärenzausgleichsmaß- nahmen projektbedingte Flächenverluste und sonstige Beeinträchtigungen von FFH-Gebie- ten zu kompensieren und hierdurch eine er- hebliche Beeinträchtigung zu vermeiden, deutliche Restriktionen formuliert. Dies be- deutet, dass bei der FFH-Verträglichkeitsprü- fung zwischen • Vermeidungsmaßnahmen, die schädli- che Auswirkungen unterbinden oder auf ein verträgliches Maß reduzieren, und • Kohärenzmaßnahmen, welche Beein- trächtigungen an anderer Stelle kom- pensieren und damit lediglich die Ge- samtbilanz bzw. die Gesamtintegrität des Gebiets wahren strikt zu unterscheiden ist. Kohärenzsiche- rungsmaßnahmen können nur noch im Rah- men der FFH-Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG Anwendung finden, wenn auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme (zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, keine zu- mutbaren Alternativen) vorliegen. Vorliegend sind die geplanten Maßnahmen nach Einschätzung der Gutachterin und des Umwelt- und Arbeitsschutzes (vgl. Stellung- nahme vom 20. September 2019) dazu geeig- net, das FFH-Gebiet auf einer berechneten Bi- otopfläche so aufzuwerten, dass den FFH-Le- bensraumtypen dienende „Magerrasen bo- densaurer Standorte“, „Sandrasen kalkfreier Standorte“ oder deren leicht ruderalisierte Entwicklungsstadien entstehen und dass durch die besondere Lage dieser Flächen ein Biotopverbund hergestellt wird und die Flä- chen mit angrenzenden, dienenden Biotopty- pen in funktionalen Austausch treten können. Dadurch kann bereits das Entstehen einer Be- einträchtigung oberhalb der Erheblichkeits- schwelle verhindert werden, weshalb die Vo- raussetzungen einer Vermeidungsmaßnahme vorliegen (Hinweis: Im Text des Bebauungs- plans und des Umweltberichts muss daher die Begrifflichkeit der „vorgezogenen Flächen mit angrenzenden, dienenden Bio- toptypen in funktionalen Austausch treten können. Durch die frühzeitige und flächenumfassende und flächenergänzende (Biotopverbund) Umsetzung der Maßnahmen, kann das Ein- treten einer erheblichen, Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets prognos- tisch verhindert werden kann. Der Zeitpunkt der Projektrealisierung ergibt sich aus dem Zeitplan für die Umsetzung des Bebauungsplanes. Aus fachlicher Sicht ist ein Entwicklungszeitraum von ca. 5 Jahren zu ver- anschlagen. Aktuell kann mitgeteilt werden, dass im Frühjahr 2019 verteilt auf drei Flächen im Norden des FFH-Gebietes ca. 1 ha Vermei- dungsmaßnahmenfläche angelegt wurde. Auf den Flächen erfolgt die zielorientierte Nach- pflege. Teile der „neuen“ Flächen stellen schon jetzt eine Bereicherung für das Schutz- gebiet dar, wenngleich das Entwicklungsziel noch nicht erreicht wurde. Seit Herbst 2019 wird die nächste große Maßnahme im FFH- Gebiet umgesetzt. - 58 - Kohärenzsicherungsmaßnahme“ durch „vor- gezogenen Vermeidungsmaßnahme“ ersetzt werden. Ein Ausnahmeverfahren nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG ist auf dieser Grundlage nicht er- forderlich, wenn auch die weiteren Anforde- rungen der EuGH-Rechtsprechung bezüglich Vermeidungsmaßnahmen eingehalten wer- den: 1. Nachweis der vollen und rechtzeitigen Wirksamkeit: Die Maßnahme muss zum Zeitpunkt der Projektrealisierung mit Ge- wissheit wirksam sein. Es darf keinen ver- nünftigen Zweifel an der rechtzeitigen und vollen Wirksamkeit geben. Um dies zu er- reichen, hat der Umwelt- und Arbeits- schutz darauf gedrängt, die Maßnahmen bereits mit einem Vorlauf von mindestens 5 Jahren durchzuführen. Die Umsetzung ist bereits angelaufen. Sollte es Prognose- unsicherheiten geben, ob sie die volle Wirksamkeit erreichen, müssten im Zuge eines Risikomanagements vorsorglich wei- tere Flächen bereitgestellt werden. Dieser „Plan B“ müsste aber bereits zum jetzigen hinreichend geprüft und geplant werden, um eine etwaige Verzögerung im Verfah- ren zu vermeiden. Es bedarf eines entsprechenden Monito- rings, um die Wirksamkeit der Maßnahme zu bestätigen. Dieses geht u.E. über das Monitoring des § 4c BauGB, das die „bloße“ Überwachung erheblicher Um- weltauswirkungen aufgrund der Durchfüh- rung von Bebauungsplänen vorsieht, hin- aus. Erst bei Erreichen einer nachweisba- ren Wirksamkeit, kann mit der Umsetzung des Bebauungsplans im fraglichen Bereich begonnen werden. 2. Hinreichende Beschreibung der Maß- nahme und Modalitäten: Die Maßnahme ist hinreichend detailliert bzgl. Zeitraum, Modalitäten und Verantwortlichkeiten zu beschreiben sowie ggf. Maßnahmen des Monitorings- und Risikomanagements zu Ausgehend von den genannten Kriterien wird von der Entbehrlichkeit eines Ausnahmever- fahrens nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG aus- gegangen. Laut Umweltbericht (Kapitel 10.6.) wurden ausreichende Maßnahmenflächen identifi- ziert. Diese berücksichtigen auch, dass den Fall, dass sich nicht alle Flächen gleicherma- ßen schnell entwickeln lassen. Mit der Umset- zung wurde bereits begonnen. Da der Eingriff im Südosten des Alten Flugplatz durch Anpassung der Freiflächenplanung re- duziert wurde, ist davon auszugehen, dass die festgelegten vorgezogenen Vermeidungs- maßnahmen ausreichend sind. Ein entsprechendes Monitoring ist vorgese- hen. Voraussichtlich wird der betreffende Bauab- schnitt im Südwesten ohnehin zeitlich später realisiert, so dass auch die Vorlaufzeiten aus- reichen. Die Maßnahmen werden im Umweltbericht definiert und in Kapitel 9.3. als planexterne Kompensationsmaßnahmen in den Bebau- ungsplan übernommen. - 59 - beschreiben, um eine Nachweisführung zu ermöglichen. 3. Verbindlichkeit: Die Durchführung der Maßnahme muss rechtlich abgesichert und durchsetzbar sein. Wir bitten entspre- chende Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen bzw. durch andere geeignete In- strumente sicherzustellen, dass die Ver- meidungsmaßnahme gesichert wird und eine Bebauung erst bei Erreichen des Ent- wicklungsziels der Maßnahmenflächen stattfindet. Wir regen hierzu an, z.B. über § 9 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit der Nut- zung im südöstlichen Geltungsbereich an den vorherigen Erfolg der Maßnahmen zu knüpfen. Anmerkung: Sollten die vorgenannten Vo- raussetzungen nicht erfüllt werden (können), wäre eine Realisierung nur über ein Ausnah- meverfahren nach § 34 Abs. 3 BNatSchG möglich, in dem dennoch ausgleichende Maßnahmen (dann zutreffend als Kohärenzsi- cherungsmaßnahmen) durchzuführen wären. Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzun- gen wäre von der planenden Gemeinde selbst im Einvernehmen mit der Naturschutz- verwaltung zu prüfen. Sofern sich die mittel- baren Beeinträchtigungen negativ auf die Vorkommen des prioritären Lebensraumtyp- Nr. 6230 „Borstgrasrasen“ auswirken, müsste für die Anerkennung der Ausnahmegründe die Stellungnahme der EU-Kommission über das Landes- und Bundesumweltministerium eingeholt werden. Den Zeitlauf dieser Verfah- rensweise können wir auch nicht ungefähr abschätzen. In den Festsetzungen (Kapitel 9.3) wird auch festgelegt, dass mit der Bebauung der ent- sprechenden Baufelder erst begonnen wer- den darf, wenn die Maßnahmen durchgeführt und ihre Funktionsfähigkeit fachgutachterlich nachgewiesen wurde. Eine sukzessive Bebauung (z.B. für Erschlie- ßungsmaßnahmen) abhängig vom Stand der Umsetzung der Maßnahmen wird aber mög- lich sein. Dies wird fachgutachterlich geprüft und mit der Naturschutzverwaltung abge- stimmt. In Grundstückskaufverträge für diesen Be- reich werden entsprechende Vorbehaltsklau- seln aufgenommen. II. Geschützte Biotope Durch die Planung werden im südöstlichen Be- reich des Alten Flugplatzes auch Flächen, die nach § 30 BNatSchG/§ 33 NatSchG als ge- schützte Biotope einzustufen sind, beein- trächtigt. Teilweise handelt es sich dabei um die Biotope, die zwar selbst keine FFH-Lebens- raumtypen darstellen, aber in funktional-en- gen Zusammenhang mit solchen im Schutzge- biet stehen (vgl. Ausführungen unter I.). Die beeinträchtigten Sand- und Magerrasen im südöstlichen Bereich des Alten Flugplatzes (südwestliches Plangebiet) werden durch die planexternen Kompensationsmaßnahmen / vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet wiederhergestellt. Diese wer- den auch planerisch im Planteil 3 „Ausgleichs- maßnahmen“ gesichert. - 60 - Nach § 30 Abs. 2 BNatSchGist eine Beeinträch- tigung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann. Es bedarf in diesem Zusammenhang also eines vollständigen tatsächlichen Ausgleichs durch (Wieder-)Herstellung an anderer Stelle (keiner Ersatzmaßnahme über andere Schutzgüter). Da diese (Ersatz-)Biotope bereits im Rahmen der o.g. Vermeidungsmaßnahme im Rahmen des FFH-Gebietsschutzes erstellt werden, ge- hen wir davon aus, dass zugleich auch das bi- otopschutzrechtliche Ausgleichserfordernis erfüllt wird. Ferner wird eine Feldhecke von ca. 3.000 m² Fläche entlang des Zaunes in Anspruch ge- nommen, welche grundsätzlich landesrecht- lich in der freien Landschaft nach § 33 NatSchG BW als Biotop geschützt ist. Auf- grund der jüngeren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 18. April 2018, Az. 5 S 2105/15) gelten die bisherigen Über- gangsklauseln des § 82 Abs. 3 NatSchG BW a.F. (2005) zu Ausnahmen vom Biotopschutzrecht jedoch fort. Dies bedeutet, dass kein rechtli- cher Schutz vorliegt, wenn das Biotop in ei- nem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten FNP als Baufläche ausgewiesenem Bereich liegt. Sollte dies gegeben sein, ist kein 1:1 Aus- gleich einer Feldhecke notwendig, sondern die Verrechnung im Rahmen der Gesamtkom- pensationsplanung möglich. Wir bitten ent- sprechend darzulegen, ob die planungsrecht- lichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Zweifel empfehlen wir, im Rahmen der Kompensationsplanung einen 1:1 Aus- gleich für die Hecke einzuplanen. Nähere Aus- führungen zur Thematik entnehmen Sie bitte unserem Schreiben vom 3. September 2019 in der Angelegenheit. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung o- der Ergänzung von Bebauungsplänen beein- trächtigende Handlungen für Biotope zu er- warten, kann gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten Die im Vorhabenbereich betroffene Feldhecke befindet sich am Rande des Bebauungsplanes und bleibt uneingeschränkt erhalten, so dass faktisch keine Betroffenheit vorhanden ist. (UB Ziffer 5.4.1.9. ist jetzt Ziffer 5.5.1.9) Die Gutachterin geht hierbei davon aus, dass sich die Feldhecke in der freien Landschaft be- findet, da die tatsächliche Situation sich dem Betrachter vor Ort als solche darstellt und hat die Feldhecke daher als geschütztes Biotop beschrieben. Ob die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für eine nach Landesrecht gel- tende Freistellung vom gesetzlichen Bio- topschutz gemäß der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in diesem Falle grei- fen, kann mit Blick darauf, dass die Hecke er- halten bleibt, offen gelassen werden (siehe hierzu UB 6.5.3, S. 39). - 61 - des Biotopschutzes bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befrei- ung gewährt worden, bedarf es für die Durch- führung eines im Übrigen zulässigen Vorha- bens keiner weiteren Ausnahme oder Befrei- ung, wenn mit der Durchführung des Vorha- bens innerhalb von sieben Jahren nach In- krafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. III. Artenschutz Hinsichtlich der Vermeidung artenschutz- rechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Vermei- dungs- und ggf. vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen aus der speziellen Artenschutz- prüfung aus dem Jahr 2017 bzw. dem Umwelt- bericht zu berücksichtigen und in die Festset- zungen einzuarbeiten. Hierauf hatten wir be- reits in unserer Stellungnahme vom 5. Okto- ber 2018 hingewiesen, der Text enthält hier allerdings weiterhin Leerstellen. Erforderliche (vorgezogene) Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wurden entsprechend saP und dem Umwelt- bericht als Festsetzungen in den Bebauungs- plan übernommen. Teilweise wurde mit den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits begonnen. IV. Allgemeinverfügung „Alter Flugplatz" Der umzäunte südöstliche Teil des Alten Flug- platzes, der nicht mehr ins NSG aber in das Plangebiet einbezogen ist, unterliegt noch dem Geltungsbereich der „Allgemeinverfü- gung der Stadt Karlsruhe als untere Natur- schutzbehörde zum Schutz wertvoller Bio- topflächen auf dem Gelände des Alten Flug- platzes“ vom 2. Januar 2003. Zur Rechtsklar- heit und um Normenkollisionen für die Nutzer des Areals zu vermeiden, beabsichtigt die Na- turschutzbehörde diese Allgemeinverfügung zum Satzungsbeschluss aufzuheben. Vorläufig bleibt sie jedoch bestehen, bis die Planung und Herstellung der Vermeidungsmaßnah- men- und Ausgleichsmaßnahmen und der ge- planten Pufferflächen für das Schutzgebiet ge- währleistet ist. Ggf. sollte die Regelung durch entsprechende Ordnungsregeln für die Grün- anlagen / Pufferstreifen ersetzt werden, falls die Straßenanlagen- und Polizeiverordnung hierfür nicht bereits ausreichend Gewähr bie- tet. Kenntnisnahme. V. Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf - 62 - Wir verweisen zunächst auf die Ihnen vorlie- gende Stellungnahme des Umwelt- und Ar- beitsschutzes vom 25. September 2019, in der zahlreiche Detailänderungen an den Texten aus naturschutzfachlicher und bodenschutz- fachlicher Sicht benannt werden, bei denen wir um Berücksichtigung bitten. Ergänzend möchten wir nachfolgende Anmer- kungen zu den Unterlagen machen: Dies wurde berücksichtigt. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften Im Kapitel I. 8. „Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo- den, Natur und Landschaft“ sind die speziellen Inhalte des Umweltberichts einzuarbeiten. Das Kapitel I. 9. Ausgleich von Eingriffen in Na- tur und Landschaft ist noch gänzlich leer. Hier müssen die Maßnahmen gemäß Umweltbe- richt in hinreichend konkretisierter Form auf- genommen werden. Der Umweltbericht lag erst kurz vor Versand der TÖB 2-Unterlagen vor, eine Einarbeitung der Inhalte in die Festsetzungen war zeitlich nicht mehr möglich. Zwischenzeitlich sind die Maßnahmen aus dem Umweltbericht in den Bebauungsplan als Festsetzungen eingeflossen. Die „vorgezogenen Kohärenzsicherungsmaß- nahmen“ sind als „vorgezogene Vermeidungs- maßnahmen (Natura-2000-Gebietsschutz)“ zu benennen. Die Umbenennung ist erfolgt. Allgemein müssen die Anforderungen an die ökologische Ausrichtung der Gesamtplanung, insbesondere mit Blick auf den ca. 30 m brei- ten „Pufferstreifen“ zum Naturschutzgebiet, in den Festsetzungen weiterverarbeitet wer- den. Wir verweisen auch auf den dem Stadt- planungsamt vorliegenden Anforderungskata- log des Umwelt- und Arbeitsschutzes vom 20. Februar 2018, wozu z.B. auch weitergehende Anforderungen an Wegeführung (z.B. mit Blick auf Reduzierung auf Freizeitdruck), Pflanzungen und Leuchtmittel aber auch die angrenzende Bebauung (z.B. Vogelschutzglas) thematisiert werden. Die ökologischen Anforderungen an den „Puf- ferstreifen“ wurden - soweit erforderlich - und in Abstimmung mit UA und ZJD in Festsetzun- gen überführt. Vogelschlag, u.a. Es ist kritisch zu hinterfragen, ob (jedenfalls in Richtung auf das NSG und FFH-Gebiet) eine Gliederung von Fassadenelementen (erst) ab 20 m² Fläche als Alternative zu Vogelschutz- glas ausreichend ist, um das Vogelschlagsri- siko hinreichend zu reduzieren. Zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos wur- den in Ziffer 9.2 der planungsrechtlichen Fest- setzungen (Vogelfreundliche Außenfassaden) entsprechende Regelungen als Maßnahme zum Artenschutz (Ziffer 9.2, Vogelfreundliche Außenfassaden) in den Bebauungsplan aufge- nommen. - 63 - Bei den örtlichen Bauvorschriften, Kapitel III. Variante 1 Nr. 2 (4) ist zu hinterfragen, ob die Vorgaben zur Durchsichtigkeit der Außenfens- ter und das Verbot z.B. von Folienbeklebun- gen im Einklang mit den Zielsetzungen der Maßnahmen zur Reduzierung von Vogelschlag stehen. Hier müssen die Vorgaben zu einer konsequenten Gliederung der Fassade und/o- der Vogelschutzglas, ggf. auch andere Metho- den, z.B. für Vögel sichtbare Rasterfolie o.ä. in ein schlüssiges Gesamtkonzept überführt wer- den. Ein Konflikt wird nicht gesehen. Die Maßnah- men zur Vermeidung von Vogelschlag sehen eine Gliederung ab einer bestimmten Größe oder Vogelschutzglas vor. Vogelschutzglas ist transparent und nicht mit Folie beklebt. Es enthält eine Beschichtung, die UV-Licht reflek- tiert und so für Vögel sichtbar ist. Ziel der ört- lichen Bauvorschrift ist es hingegen, den Be- zug zwischen Innen und Außen zu gewährleis- ten und das Abkleben von Fenstern (z.B. zu Werbezwecken) zu verhindern. Die betreffende örtliche Bauvorschrift (Ziffer 2.2) wurde jedoch dahingehend ergänzt, dass hiervon die getesteten Muster gegen Vogel- schlag (siehe Ziffer 9.2 der planungsrechtli- chen Festsetzungen) ausgenommen sind. Begründung und Hinweise Aufgrund der o.g. Ausführungen zur EuGH- Rechtsprechung ist der Begriff „Kohärenzsi- cherungsmaßnahme“ durch „vorgezogene Vermeidungsmaßnahme (Natura-2000-Ge- bietsschutz)“ zu ersetzen. Bei der Beeinträch- tigung des Gebiets durch den Wegfall der Bio- topflächen im Südosten des Gebiets ist eine „mittelbare“ statt eine „unmittelbare“ Beein- trächtigung anzunehmen. Die Umbenennung ist erfolgt. Pkt. 2.1 (S.6): Die Grenzen des FFH-Gebiets wurden inzwischen aktualisiert (siehe aus- führlich die Ausführungen weiter oben unter I.). Die aktualisierten Grenzen des Schutzgebiets wurden in der Planung berücksichtigt. Das Ka- pitel wurde umformuliert. Pkt. 5.9. und Pkt. 10.2-10.4: In diesen Kapiteln müssen ebenfalls die naturschutzrechtlichen Maßnahmen noch eingearbeitet werden (s.o.). Der Umweltbericht lag erst kurz vor Versand der TÖB 2-Unterlagen vor, eine Einarbeitung der Inhalte in die Begründung war zeitlich nicht mehr möglich. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Pkt. 7.2.: Bei der Begründung der Fassadenge- staltung ist wie bei den Festsetzungen aufge- führt, auf eine schlüssige Gesamtkonzeption zur Reduzierung von Vogelschlag zu achten. Siehe hierzu obige Stellungnahme zu den An- passungen beim Thema „Vogelschlag“ unter Ziffer 9.2. der planungsrechtlichen Festset- zungen. Plandarstellung Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Plandarstellung unseres Erachtens hinsichtlich der Darstellung des ökologischen „Pufferstrei- fens“ zu ergänzen ist. Die pauschale Darstel- lung als „Grünanlage – Park“ erachten wir Die Plandarstellung wurde entsprechend an- gepasst. In der Zeichenerklärung wurde beim Symbol für die öffentlichen Grünflächen „Puf- fer zur Vermeidung der Schutzgebietsüber- nutzung durch Erholungssuchende“ ergänzt. - 64 - hierfür nicht als ausreichend. Wir bitten diese stärker auszudifferenzieren und diesen Be- reich auch namentlich als solchen zu benen- nen. Die Verwendung von Darstellungen ge- mäß Ziffer 13 Planzeichenverordnung (PlanZV) bzw. geeigneten Planzeichen i.S.d. § 2 Abs. 2 PlanZV ist geboten. Es erscheint uns sinnvoll, einen gesonderten Konzeptplan für die Grünfläche im Einverneh- men zwischen Gartenbauamt und Umwelt- und Arbeitsschutz zu entwickeln. Parallel und als Ergänzung zum Bebauungs- plan wird ein Freiraumplan vom Büro SINAI aus Berlin erstellt, unter Federführung des GBA und in Abstimmung mit dem UA. Dieser wird als Beiplan zum Bebauungsplan hinzuge- fügt (Anlage 6 der Begründung). Weiterhin sollten im Pufferstreifen die Flä- chen dargestellt werden, welche die arten- schutzrechtlichen vorgezogenen Ausgleichs- maßnahme (CEF)-Maßnahmen und die sonsti- gen Flächen zur ökologischen Aufwertung um- fassen. Es ist daher zu prüfen, ob diese Flä- chen des Pufferstreifens mit Arten- und Bio- topschutzfunktion entsprechend dargestellt werden (Flächen für den Biotopschutz oder Artenschutz). Der betreffende Teil des Pufferstreifens wird in der Planzeichnung als vorgezogene Arten- schutzmaßnahme (siehe I. Ziffer 9.2 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen) festgesetzt. Umweltbericht Auch im Umweltbericht ist die Thematik „vor- gezogener Kohärenzausgleich“/“vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen“ an mehreren Stel- len anzupassen. Das Monitoring ist mit detaillierten Vorgaben festzulegen, wobei der Fokus auf die vorgezo- genen Vermeidungsmaßnahmen zum Natura- 2000-Gebietsschutz und die CEF-Maßnahmen gelegt werden muss. Das vegetationskundli- che Monitoring ist jährlich insbesondere hin- sichtlich der Frage durchzuführen, ob der Ziel- vegetationstyp mit den durchgeführten Maß- nahmen erreicht werden kann oder ob eine Maßnahmenanpassung erforderlich wird. Ggf. müssen hier die Maßnahmen für ein Risiko- management (z.B. weitere, größere Flächen, die unvorhergesehene Verzögerungen, Prob- leme abfedern) hinterlegt werden. Die Anpassungen wurden vorgenommen. Das Monitoring umfasst insbesondere auch die Erfolgskontrolle der Artenschutzmaßnah- men und der Maßnahmen, welche eine Beein- trächtigung des FFH-Gebiets verhindern sol- len. Detailvorgaben für das Monitoring werden zwischen der Stadt und dem Regierungspräsi- dium noch abgestimmt. Vorab-Stellungnahme vom 30. August 2019 Vorabhinweise im Rahmen Beteiligung ge- mäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Stellungnahme umfasst umfangreiche rechtliche Ausführungen zu Feldhecken als - 65 - Hier: Feldhecke und Biotopschutz gemäß § 33 NatSchG BW im Vorgriff auf die zu fertigende Stellung- nahme der Naturschutzbehörde im Rahmen unserer Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im BPlan-Verfahren vorab einige Anmerkun- gen und Hinweise zu der im Umweltbericht unter 5.4.1.9. „Feldhecke mittlerer Standorte“ und 5.4.3. „geschützte Biotope...“ abgehan- delten Feldhecke. Die Anmerkungen ergehen vorerst rein unter biotopschutzrechtlichen Aspekten und unter anderem vor dem Hintergrund einer Recht- sprechung des VGH BW vom 18.04.2018. Gesetzlicher Biotopschutz nach Landesrecht: Das Naturschutzgesetz BW erweitert mit § 33 NatSchG BW den Katalog der bundesrechtlich gemäß § 31 BNatSchG geschützten Biotope und ergänzt den gesetzlichen Biotopschutz damit um einige weitere landesspezifische Bi- otopkategorien. Zu den in Baden-Württem- berg aufgrund Landesnaturschutzrecht hier- nach Kraft Gesetz besonders geschützten Bio- topen zählen unter anderem „Feldhecken“ und „Feldgehölze“ (§ 33 Abs. 1 Ziffer 6 NatSchG) in der in Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG unter Ziffer 6.1 beschriebenen Aus- prägung und sofern diese Gehölzstrukturen jeweils „in der freien Landschaft“ sich befin- den. Als „freie Landschaft“ sind gemäß der Defini- tion des § 33 Abs. 2 NatSchG “sämtliche Flä- chen außerhalb besiedelter Bereiche“ anzuse- hen. Die Abgrenzung des § 33 Abs. 2 NatSchG orientiert sich dabei nur an den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich vor Ort augen- scheinlich für den Betrachter darstellen. Pla- nungsrechtliche Grenzen spielen hierbei keine bzw. nur ausnahmsweise und nur dann eine Rolle, falls einer der Sonderfälle i.S. „landes- rechtlicher Freistellung“ (Legalausnahme) ge- geben ist. geschützte Biotope im Rahmen von Bebau- ungsplänen. Die im Vorhabenbereich be- troffene Feldhecke befindet sich am Rande des Bebauungsplanes und bleibt uneinge- schränkt erhalten, so dass faktisch keine Be- troffenheit vorhanden ist. (UB Ziffer 5.4.1.9. ist jetzt Ziffer 5.5.1.9). Die Gutachterin geht hierbei davon aus, dass sich die Feldhecke in der freien Landschaft be- findet, da die tatsächliche Situation sich dem Betrachter vor Ort als solche darstellt und hat die Feldhecke daher als geschütztes Biotop beschrieben. Ob die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für eine nach Landesrecht gel- tende Freistellung vom gesetzlichen Bio- topschutz gemäß der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in diesem Falle grei- fen, kann mit Blick darauf, dass die Hecke er- halten bleibt offen gelassen werden. - 66 - Ausnahmen wegen Weitergelten landesrecht- licher Freistellungen: Nach der Rechtsprechung des VGH-BW vom 18. April 2018 (Az 5 S 2105/15), greifen unter bestimmten Voraussetzungen die landes- rechtliche Biotopschutzregelung ausnahms- weise nicht, wenn sich ein –nur dem Landes- recht unterliegendes- Biotop in einem Bereich befindet, für den nach der Rechtsauffassung des VGH frühere landesrechtlichen Freistel- lungen (ehemals § 82 Abs. 3 NatSchG) als auch heute unverändert fortgelten anzusehen sind. Dies betrifft Fallkonstellationen, für die der Gesetzgeber damals Regelungen getroffen hatte, das ausnahmsweise –trotz Lage in der freien Landschaft und definitionsgemäßer Zu- sammensetzung und Größe- der Biotopschutz zurücktritt und nicht in bestehende Planungen eingreifen soll. Der VGH BW sieht in seiner Rechtsprechung vom 18 April 2018 solche Freistellung vom lan- desrechtlichen Biotopschutz für nachfolgende Fallkonstellationen als gegeben an, für Flächen: a) für die am 01.01.1992 ein BPlan i.S.v. § 30 BauGB in Kraft war, b) die innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile (i.S.v. § 34 BauGB) liegen, c) die in einem vor dem 01.01.1987 genehmig- ten FNP als Bauflächen dargestellt waren oder d) Flächen, für die zum 01.01.2006 ein BPlan in Kraft war oder ein FNP genehmigt war in dem die fraglichen Flächen als Baufläche darge- stellt sind und wenn es sich hierbei um Bio- tope handelt, für die erstmalig mit NatSchG vom 13.12.2005 unter Schutz gestellt wurden [Anmerkung zu d: „Feldhecken“und - 67 - „Feldgehölze“ waren 1992 bereits unter dem damaligen § 24a Abs. 1 Ziffer 6 NatSchG mit der Einschränkung „jeweils in der freien Land- schaft“ gelistet, insofern sind Feldhecken von der vorstehenden Freistellung gemäß d) nicht mit umfasst] Hinweis / Anregung für BPlan-Verfahren Aus der aktuellen Fassung der Planunterlagen erscheint für uns nicht klar entnehmbar, ob die Gemeinde abgeprüft hat, dass die als „ge- schütztes Biotope Feldhecke“ im Umweltbe- richt abgehandelte Struktur auch im Rechts- sinne dem Schutz des § 33 NatSchG unterliegt und dass die vorstehenden Freistellungsklau- seln rechtlich nicht von Relevanz sind. Von der Gemeinde sollte diese Sachver- haltsaufklärung (genau Verortung der Hecke und prüfen, dass keine der Freistellungskons- tellationen vgl. a) – c) vorliegend greift) nach- geführt und an geeigneter Stelle noch abar- beitend beleuchtet und hinterlegt werden. Zugleich empfiehlt sich–falls „gesetzlich ge- schütztes Biotop i.S.d. § 33 NatSchG“ gegeben und falls die Planung Eingriffe in das Biotop beinhalteten sollte- auch eine Darstellung, ob und aufgrund welcher Umstände die Voraus- setzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vom Biotopschutz (vgl. § 3 BNatSchG) als ge- geben angesehen werden (vgl. bei Ausnahme: „Beeinträchtigungen des Biotopes werden ausgeglichen“, bei Befreiung: vgl. § 67 Abs. 2 BNatSchG „unzumutbare Belastung“). Sinnig wäre in einem solchen Fall dann auch ein Aussage, ob bereits im Kontext mit dem BPlan-Verfahren über eine Ausnahme/Befrei- ung verbindlich von der Naturschutzverwal- tung befunden werden soll (Gültigkeit: Bis zu 7 Jahre nach Inkrafttreten des BPlanes) oder aber lediglich eine Aussage getroffen werden möge, dass dem BPlan bezüglich der Feldhe- cke aus dem gesetzlichen Biotopschutz keine unüberwindbaren Hindernisse erwachsen (vgl. Aussage zum Hineinplanen in Ausnahme- /Befreiungslage) und dass später auf der - 68 - Baugenehmigungsebene das Weitere voraus- sichtlich erfolgreich bewerkstelligt werden kann. Dies als Rückmeldung an die Gemeinde wegen „Feldhecke“ und VGH-Rechtsprechung zur „Freistellung“ und mit der Anregung im Ver- fahren ggf. hierzu an geeigneter Stelle Ent- sprechendes zu hinterlegen. Zentraler Juristischer Dienst Denkmalschutzbehörde vom 10. und 12. September 2019 Denkmalschutz ehemaliges Flughafengebäude Das einzige Denkmal im Bereich dieses B- Plans ist das ehemalige Flughafengebäude. Auf Ihren Plänen sind zwar das Haupt- und die Nebengebäude markiert, allerdings sind die Grünfläche zusammen mit der Vorfahrt vor dem ehemaligen Flughafengebäude auch Bestandteile des Kulturdenkmals, genauso wie die niedrigen Mauern auf der rechten Seite dieser Freifläche. Karte mit Darstellung der Situation im An- hang. Die grafische Kennzeichnung des Denkmals im Bebauungsplan (Symbol D) wurde entspre- chend angepasst, die Hinweise zum Bebau- ungsplan wurden ergänzt. Direkte Auswirkungen dürfte der vorliegende Plan nicht haben, die Grünfläche wird laut Plan auch von Bebauung freigehalten, aber vielleicht wäre es dennoch sinnvoll, die Grün- fläche und die Mauern als Bestandteil des Kulturdenkmals zu identifizieren. Innerhalb der Grünfläche sind bereits Stell- plätze angelegt. In der Planzeichnung wurden zwischenzeitlich auch die Mauern und die Grünfläche als Denk- mal dargestellt (nachrichtliche Übernahme). Die grafische Kennzeichnung des Denkmals im Bebauungsplan (Symbol D) wurde entspre- chend angepasst. STN 12.9.2019: Bei dem ehemaligen Flughafengebäude han- delt es sich um ein Denkmal nach § 2, es hat keinen Umgebungsschutz im Sinne des § 15 (3) des DSchG. Da der Garten aber Teil des Kulturdenkmals ist, brauchen Veränderungen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung; Die Stellplätze befinden sich auf städtischer Fläche und sind bereits in Bauakten aus dem Jahr 1950 sichtbar. Wann die Stellplätze tat- sächlich angelegt wurden, geht aus den vor- handenen Bauakten nicht hervor. Die Festset- zung als oberirdische Stellplätze im Bebau- ungsplan ist entfallen. Die Fläche im Osten der Gebäude wird in Teilen als öffentliche - 69 - haben Sie bereits herausfinden können, wann die Stellplätze angelegt wurden? Verkehrsfläche und in Teilen als private Ver- kehrsfläche (Mischfläche) festgesetzt. Wie weiter mit den bestehenden Stellplätzen ver- fahren wird ist keine Angelegenheit des Be- bauungsplanverfahrens.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt Begründung und Anlagen - Entwurf - Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ...............................5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ..............................................................................5 2. Bauleitplanung ....................................................................................................5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ........................................................................................ 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme .............................................................................................6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich .......................................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten und Artenschutz ........................................................... 6 3.3 Erschließung ................................................................................................................ 10 3.4 Vorhandene Nutzungen und Denkmalschutz ............................................................... 10 3.5 Eigentumsverhältnisse ................................................................................................. 13 3.6 Belastungen ................................................................................................................. 14 4. Neuplanung ....................................................................................................... 15 4.1 Städtebauliches Konzept ............................................................................................. 15 4.2 Mobilitätskonzept und Erschließung ............................................................................. 16 4.3 Freiraumkonzept .......................................................................................................... 18 4.4 Gestaltungshandbuch .................................................................................................. 19 4.5 Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) .. 19 4.6 Schaffung von Planrecht gemäß § 9 Abs. 2 BauGB ..................................................... 21 4.7 Systematik der planungsrechtlichen Festsetzungen ..................................................... 22 5. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................................. 23 in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) .................................................................... 23 5.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................ 23 5.2 Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................... 29 5.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ........................................... 35 5.4 Kfz-Stellplätze und Garagen ........................................................................................ 37 5.5 Nebenanlagen.............................................................................................................. 38 5.6 Pflanzgebote ................................................................................................................ 40 5.7 Pflanzerhaltungsgebote ............................................................................................... 41 5.8 Maßnahmen zur Grünordnung ..................................................................................... 42 5.9 Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz ........................................................................................................................... 44 5.10 Flächen oder Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses ................................... 70 5.11 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ............................................................ 71 5.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................... 71 5.13 Schallschutz ................................................................................................................. 72 6. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................................. 78 nach erfolgter dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) ................................................... 78 6.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................ 78 6.2 Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................... 79 6.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ........................................... 79 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 3 6.4 Kfz-Stellplätze und Garagen ........................................................................................ 79 6.5 Maßnahmen zur Grünordnung ..................................................................................... 79 6.6 Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz ........................................................................................................................... 80 6.7 Schallschutz ................................................................................................................. 80 7. Örtliche Bauvorschriften .................................................................................. 80 7.1 Dachgestaltung ............................................................................................................ 80 7.2 Fassadengestaltung ..................................................................................................... 81 7.3 Werbeanlagen und Automaten ..................................................................................... 82 7.4 Solaranlagen ................................................................................................................ 83 7.5 Unbebaute Flächen, Einfriedungen .............................................................................. 84 7.6 Nebenanlagen.............................................................................................................. 84 7.7 Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen ............ 85 7.8 Einschränkung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung für Wohnungen .......... 85 8. Erschließung, Ver- und Entsorgung ............................................................... 88 8.1 Verkehrsflächen ........................................................................................................... 88 8.2 Infrastruktur der Ver- und Entsorgung .......................................................................... 89 8.3 Entwässerung .............................................................................................................. 90 8.4 Abfallentsorgung: ......................................................................................................... 91 9. Grünplanung und Umweltprüfung .................................................................. 92 9.1 Grünplanung, Pflanzungen .......................................................................................... 92 9.2 Umweltprüfung ............................................................................................................. 93 10. Klimaschutz, Energiekonzept und CO2-Relevanz ......................................... 98 10.1 Klimaschutz und CO2-Relevanz .................................................................................. 98 10.2 Energiekonzept und CO2-Relevanz ............................................................................. 99 11. Vertragliche Regelungen zwischen Stadt und Grundstückseigentümern . 100 11.1 Übergeordnete Entwicklungsziele der Stadt Karlsruhe ............................................... 100 11.2 Vertragliche Eckpunkte .............................................................................................. 100 12. Bodenordnung und Sozialplan ...................................................................... 101 12.1 Bodenordnung ........................................................................................................... 101 12.2 Sozialverträglichkeit der Planung ............................................................................... 101 12.3 Sozialplan .................................................................................................................. 102 13. Statistik ............................................................................................................ 102 13.1 Flächenbilanz ............................................................................................................. 102 13.2 Geplante Bebauung ................................................................................................... 102 14. Kosten (überschlägig) .................................................................................... 104 14.1 Beitragsfähige Erschließungskosten .......................................................................... 104 14.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt ......................................................................... 105 14.3 Städtische Kosten insgesamt ..................................................................................... 105 14.4 Ausgleichskosten zu Lasten der Eigentümer .............................................................. 106 15. Finanzierung ................................................................................................... 106 16. Anlagen zur Begründung ............................................................................... 106 B. Hinweise zum Bebauungsplan ...................................................................... 107 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 4 C. Anlagen ........................................................................................................... 108 Anlage 1: Rahmenplan Zukunft Nord .................................................................... 108 Anlage 2: Erschließungskonzept ........................................................................... 109 Anlage 3: Tiefgaragenkonzept ............................................................................... 110 Anlage 4: Konzept Qualitätssicherung ................................................................. 111 111 Anlage 5: Straßenquerschnitte .............................................................................. 112 Anlage 6: Freianlagenplan...................................................................................... 119 Anlage 7: Konzept Regenwasserbewirtschaftung ............................................... 120 Anlage 8: Umweltbericht ........................................................................................ 122 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 5 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die teilweise brachliegenden bzw. untergenutzten Flächen östlich des Alten Flugplatzes Karlsruhe in der Nordstadt gehören zu den größten und bedeutendsten zentralen Innenentwicklungspotentialen. Auf dem ehemals militärisch genutzten Gelände zwischen Erzbergerstraße und dem alten Flugplatz bestand nach dem Verkauf des ehemaligen Versorgungszentrums die Möglichkeit, neue Bauflächen insbesondere für Wohnen zu generieren und zu qualifizieren, die wesentliche Impulse für die Entwicklung der Nordstadt und von Karlsruhe insgesamt geben können. Der Bereich der westlichen Nordstadt soll somit ein breites Angebot an dringend benötigtem Wohnraum (insbesondere auch im bezahlbaren Segment) und an Infrastruktur für den Stadtteil (insbesondere Nahversorgung) erhalten. Zudem soll das Vorhaben Aspekte der Nachhaltigkeit in besonderem Maße berücksichtigen und als Modell für weitere Quartiersentwicklungen in der Stadt dienen. Zu diesem Zweck lobte die Stadt Karlsruhe im Jahr 2015 den städtebaulichen Ideenwettbewerb „Zukunft Nord“ aus, an dem interdisziplinäre Planungsteams aus den Bereichen Städtebau und Stadtplanung, Landschaftsarchitektur und Freiraumgestaltung, Verkehrsplanung und Energie- und Nachhaltigkeit teilgenommen haben. Der Siegerentwurf stammt vom Planungsteam der Büros Machleidt GmbH (Berlin), sinai Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH (Berlin), SHP Ingenieure GbR (Hannover) und performative architektur (Stuttgart). Der darauf aufbauende Rahmenplan wurde in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe sowie im Dialog mit der Öffentlichkeit erarbeitet und durch den Gemeinderat am 31. Mai 2016 beschlossen. Dieser Rahmenplan wurde weiterentwickelt und bildet die Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplans. Im Rahmen der Bearbeitungsphase des Bebauungsplans wurden die hierfür erforderlichen Gutachten angefertigt. Die Ergebnisse sind planungsrechtlich in den vorliegenden Bebauungsplan eingeflossen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan 2010 wurde fortgeschrieben. Der am 3. Juli 2021 in Kraft getretene FNP 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt entlang der Erzbergerstraße in Nord-Süd-Richtung neben geplanten gemischten Bauflächen (z.T. mit Integration des Bestandes, insbesondere Duale Hochschule) ein geplantes Sondergebiet „Einzelhandel mit max. 1.600 m² VK, Dienstleistung“ sowie eine geplante Fläche für Gemeinbedarf dar. Westlich Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 6 davon sind geplante Wohnbauflächen und eine Fläche für Gemeinbedarf dargestellt, auf der sich der NCO-Club befindet. Als Puffer zwischen den geplanten Wohnbauflächen und dem im Westen angrenzenden Naturschutzgebiet stellt der FNP 2030 in Nord-Süd-Richtung eine geplante Parkanlage dar. Der FNP 2030 nimmt damit im Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die vorgesehene städtebauliche Struktur vorweg, weshalb der vorliegende Bebauungsplan als aus dem FNP 2030 entwickelt angesehen werden kann. Der Landschaftsplan 2030 stellt die Fläche der geplanten Bebauung als "geplante Siedlungsfläche", die entlang der westlichen Plangebietsgrenze verlaufende öffentliche Grünfläche als "geplante Grünfläche" dar. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für den vorliegenden Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht derzeit kein rechtskräftiger qualifizierter Bebauungsplan. Für Teilbereiche entlang der Erzbergerstraße gelten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 614 „Nutzungsartenfestsetzung“ von 1985. Dieser setzt hier gewerbliche Flächen fest. Im räumlichen Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird der oben genannte Bebauungsplan - aufbauend auf dem städtebaulichen Konzept - überplant und insoweit aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 27,4 ha große Planungsgebiet – zuzüglich ca. 11,76 ha Ausgleichsflächen gemäß Ausgleichsbebauungsplan – liegt in der Karlsruher Nordstadt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten und Artenschutz 3.2.1 Bodenbeschaffenheit und Grundwasser Das Plangebiet liegt auf einem Höhenniveau von etwa 114-116 m ü. NHN. Der natürliche Untergrund besteht aus pleistozänem Niederterrassensediment (sandiger Rheinkies), das während der Würm-Eiszeit (vor etwa 115.000 - 10.000 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 7 Jahren) angeschwemmt und abgelagert wurde. (GLA BW 1985). Durch Westwinde wurden aus den vegetationsfreien Schotterebenen die feineren Teile des abgelagerten Materials ausgeblasen, transportiert und weiter östlich wieder ablagert. Die schwereren Sande wurden auf der Niederterrasse in Form von Binnendünen und Flugsanddecken sedimentiert, der feinere Schluff gelangte als Löss bis in weiter entfernt liegende Gebiete wie zum Beispiel den Kraichgau. Die Flugsanddecke im Bereich des Alten Flugplatzes war ursprünglich weiter ausgedehnt als heute, teilweise wurde sie aber durch Planierarbeiten abgetragen. Der höchste bisher gemessene Grundwasserspiegel innerhalb des Plangebiets liegt bei 108,06 m über NHN, gemessen am Pegel TBA-T-110. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maximale Grundwasserstand überschritten werden kann. 3.2.2 Naturschutzgebiet Westlich schließt sich das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sowie das gleichnamige FFH-Gebiet an. Die Sand- und Magerrasen des Schutzgebiets sind von überregionaler Bedeutung und stehen hinsichtlich ihrer Arten- und Lebensraumausstattung in engem funktionalem und räumlichem Kontakt zu trockenwarmen Lebensräumen innerhalb des Planungsgebiets, dessen Sand- und Magerrasen als gesetzlich geschützte Biotope etwa 2,3 ha einnehmen. Das Gebiet ist für Vögel, insbesondere Höhlen- und Gebäudebrüter, als Jagdhabitat von Fledermäusen, für Reptilien, insbesondere die Zauneidechse sowie die Insektenfauna bedeutend (vgl. Umweltbericht). 3.2.3 Artenschutz Gemäß dem Umweltbericht des Instituts für Botanik und Landschaftskunde ist für die Tierwelt vor allem der südwestliche Teil des Plangebiets von hoher Bedeutung. Dieser steht in funktionalem und strukturellem Kontakt zu den wertgebenden trockenwarmen Lebensräumen des Schutzgebiets Alter Flugplatz. Für Vögel und Fledermäuse stellt der erschlossene Teil des Plangebiets wertgebende Strukturen bereit, die z. T. als Fortpflanzungsstätten genutzt werden. Für Vögel bietet der erschlossene Teil des Planungsgebiets Brutplätze für typische Siedlungsarten, die entweder in Nischen oder Spalten an Gebäuden brüten oder aber in der Lage sind, Gehölze und Grünflächen innerhalb von Siedlungsflächen als Lebensraum zu nutzen. Typische gebäudebrütende Arten im Gebiet sind Haussperling (Passer domesticus), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Star (Sturnus vulgaris) und Bachstelze (Motacilla alba). Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 8 Mauersegler (Apus apus) und Mehlschwalbe (Delichon urbica) konnten hingegen nicht nachgewiesen werden (REMKE et al. 2017). Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche sowie der Heckenzug am westlichen Gebietsrand werden von verschiedenen Finkenarten (Girlitz (Serinus serinus), Stieglitz (Carduelis carduelis), Buchfink (Fringilla coelebs) und Grünfink (Carduelis chloris)) besiedelt. Weitere typische, im Siedlungsraum verbreitete Arten sind Amsel (Turdus merula), Rotkehlchen (Erithacus rubecula) und Ringeltaube (Columba palumbus). Dichtere Gehölze im Westen des Planungsgebiets werden von Dorn-, Mönchs-, Klapper- und Gartengrasmücke (Sylvia communis, S. atricapilla, S. curruca, S. borin) sowie von der Nachtigall (Luscinia megarhynchos) besiedelt. Als höhlenbrütende Arten wurden Kohl- und Blaumeise (Parus major, P. caeruleus), Feldsperling (Passer montanus) und Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) nachgewiesen. Bemerkenswert ist eine kleine Brutkolonie der Saatkrähe (Corvus frugilegus) im Süden des Gebiets auf Höhe des ehemaligen Flughafentowers. Der bisher unbebaute Bereich im Südwesten des Planungsgebiets wird von Mönchs-, Garten- und Dorngrasmücke besiedelt. Außerdem hielt sich hier zu Beginn der Brutzeit ein Neuntöter (Lanius collurio) auf. Für Durchzügler ist dieser Bereich als Teil des Biotopkomplexes Alter Flugplatz Karlsruhe von lokaler bis regionaler Bedeutung. Auf dem Frühjahrszug bieten diese Flächen für verschiedene Kleinvogelarten Rast- und Nahrungsplätze dar. Zu nennen sind Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wiesenschafstelze (Motacilla flava) und Wiesenpieper (Anthus pratensis), die bevorzugt in kurzrasigen Flächen rasten. Besonders wertgebend, jedoch für den gesamten Lebensraumkomplex des Alten Flugplatzes, sind die festgestellten Durchzüglerarten, die z.T. landesweit vom Aussterben bedroht sind. Für Fledermäuse sind die Gebäude im Planungsgebiet von Bedeutung, insbesondere Fassadenspalten, Rolladenkästen, Attiken und Hohlräume in Dachabdeckungen. Direkte Hinweise auf eine bestehende Quartiernutzung der Gebäude im Planungsgebiet durch Fledermäuse wurden nicht gefunden (REMKE et al. 2017). Bei den Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurden zahlreiche Fledermäuse beim nächtlichen Jagen erfasst. Die häufigste registrierte Art war die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), seltener waren Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). Der vorhandene Baumbestand ist überwiegend jungen bis mittleren Alters und weist keine geeigneten Strukturen auf, die als Quartiere für Fledermäuse geeignet sind. Ältere Bäume mit größerem Stammumfang stellen lediglich eine Baumgruppe aus Platanen auf einem Parkplatz im Südosten, zwei ausladende Stiel-Eichen (Quercus robur) am Nordrand des Gebiets sowie mehrere alte Stiel-, Trauben- und Rot-Eichen (Quercus robur, Q. petraea, Q. rubra) entlang der Erzbergerstraße auf Höhe des Funkturms dar. Eine als Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 9 Wochenstubenquartier geeignete Spechthöhle befindet sich in einer der alten Eichen beim Funkturm. Gemäß Beobachtungen sammeln sich jährlich im Herbst zahlreiche Fledermäuse vor dem Zug nach Süden im Südteil des Alten Flugplatzes. Für Reptilien, insbesondere die Zauneidechse (Lacerta agilis), sind die strukturreichen Ränder von Gehölzen und Gestrüpp zum Offenland von Bedeutung. Diese liegen im Randbereich des Naturschutzgebiets und im Übergangsbereich zum angrenzenden Planungsgebiet sowie im bisher unbebauten Areal im Südwesten des Planungsgebiets. Hier wurde von REMKE et al. (2017) eine Zauneidechsenpopulation von etwa 100-200 Tieren festgestellt. Im erschlossenen Teil des Planungsgebiets wurden keine Eidechsen festgestellt. Die Habitateignung ist hier nur mäßig gut. Für Amphibien, beispielsweise Kreuz- und Knoblauchkröte (Bufo calamita, B. viridis), eignen sich die trockenwarmen Lebensräume im Süden des Planungsgebiets als regelmäßige Jagdgebiete. Da im näheren Umfeld geeignete Fortpflanzungsgewässer fehlen, ist nicht von einer Nutzung dieser Nahrungshabitate auszugehen. Die offenen Flächen des Flugplatzareals im Südwesten des Planungsgebiets stellen wichtige Habitatstrukturen für wertgebende Insekten trockenwarmer Lebensräume dar. Aus faunistischen Untersuchungen auf dem Alten Flugplatz sind Vorkommen zahlreicher seltener und gefährdeter Arten der Tagfalter, Heu- und Fangschrecken, Prachtkäfer, Stechimmen, Schwebfliegen und Nachtfalter bekannt (VOGEL 2010, RENNWALD & DOCZKAL 2009). Hierbei handelt es sich um Arten mit Schwerpunktvorkommen in Sand- und Magerrasen sowie schütter bewachsenen Rohbodenflächen, wie sie auf dem Alten Flugplatz zahlreich vorhanden sind. Hier steht der südliche Teil des Planungsgebiets in Verbund mit den Flächen des Naturschutzgebiets Alter Flugplatz. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde ein wanderndes Exemplar der grünen Strandschrecke (Aiolopus thalassinus) und zahlreiche Exemplare der Blauflügeligen Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) festgestellt (REMKE et al. 2017). Der streng geschützte Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Der bereits erschlossene Teil des Planungsgebiets ist dagegen für die Insekten-Fauna von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des überwiegend jungen Baumbestands im Gebiet ist nicht mit seltenen oder gefährdeten Arten der Holzkäfer zu rechnen. Die offenen Bereiche mit grabfähigem Material beherbergen zahlreiche Gemeinschaftsbaue und Setzröhren von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus). Die Baue dienen den Tieren als Schutz-, Ruhe- und Schlafstätte, die Setzröhren dienen Häsinnen als Geburts- und Aufzuchtstätten für Jungtiere. Wildkaninchen unterliegen in unbefriedeten Bereichen dem Jagdrecht. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 10 3.3 Erschließung 3.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet ist über die Tram-Haltestellen Lilienthalstraße, Duale Hochschule und Heidehof bereits gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Eine Bushaltestelle in der Nähe der Dualen Hochschule bietet die Möglichkeit, mit dem Stadtbus Nr. 71 nach Neureut (zu Beginn und Ende der Ausbildungszeiten) bzw. mit dem Stadtbus Nr. 70 in die Nordweststadt und zum Entenfang zu gelangen. 3.3.2 Motorisierter Individualverkehr Über Zufahrten von der Erzbergerstraße ist das Plangebiet an das örtliche und übergeordnete Straßennetz gut angebunden. Über die Straße Am Wald und den Kanalweg im Norden sowie die Michiganstraße im Süden wird der Verkehr zum Adenauerring und zur Willy-Brandt-Allee geführt. 3.3.3 Ruhender Verkehr Das vorhandene Straßensystem im Plangebiet wird im Zuge der städtebaulichen Entwicklung neu geordnet, die bestehende Stellplatzsituation entfällt. Bestandsnutzungen, die auch zukünftig im Plangebiet verbleiben, decken den durch die Nutzung hervorgerufenen Verkehr auf ihren jeweiligen privaten Grundstücken ab. So verfügt die Duale Hochschule Baden-Württemberg beispielsweise über eine eigene zweigeschossige Tiefgarage. In dieser werden neben privaten Stellplätzen auch öffentliche angeboten, die bewirtschaftet sind. 3.3.4 Fuß- und Radverkehr Fuß- und Radverbindungen sind zum Teil entlang der Erzbergerstraße bereits vorhanden. Die bestehenden Fußwegeverbindungen durch das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ bleiben erhalten und haben in ihrer Ausbauqualität Bestandsschutz (keine Verbesserungen möglich). 3.4 Vorhandene Nutzungen und Denkmalschutz 3.4.1 Vorhandene Nutzungen Es befinden sich derzeit verschiedene Bestandsnutzungen im Plangebiet. Nachfolgend werden die wesentlichen Nutzungen der einzelnen Flurstücke – von Nord nach Süd betrachtet – kurz zusammengefasst: Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 11 Flst. 24496 (in Privatbesitz): Auf dem Gelände des ehemaligen Versorgungszentrums der amerikanischen Streitkräfte befinden sich eine Vielzahl ein- bis zweigeschossiger Gebäude mit ca. 75 Mietverhältnissen eines privaten Grundstückseigentümers. Auf dem Areal sind u.a. folgende Nutzungen verortet: Einzelhandelsbetriebe (z.B. Supermarkt Kliver, Nelly ́s Futterkiste, Tofu-Manufaktur), Sport- und Tanzstudios (z.B. Kampfsportschule Mach1, Tanzschule Xtra Dance), Gebraucht- und Mietwagenanbieter (z.B. M.e. Autohandel, Rendez-vous Automobile, Umzugswagen Karlsruhe), Autowerkstätten (z.B. Nasser Automobile & Smart Repair, Hossein Shaghaghi Autoservice), Autowaschanlagen (z.B. Chochy ́s Carwash, Auto Schönheitssalon), Reifendienst (z.B. Karlsruher Reifendienst), Imbiss- und Barbetriebe (z.B. Abone 2, Chochy ́s Garden), Veranstaltungsstätten (z.B. P 8), Vereine (z.B. Schule und Kindergarten der Freien Aktiven Schule Karlsruhe e.V., DRK Ortsverein Karlsruhe-Stadt e.V.), TWK Test- und Weiterbildungszentrum, KSC-Fanprojekt (in der Trägerschaft des Stadtjugendausschusses). Diese Bestandsnutzungen müssen im Zuge der Entwicklung des Plangebiets das Areal verlassen. Die Mietverhältnisse wurden größtenteils bereits gekündigt. Flst. 24496/1 (im Besitz der Stadt Karlsruhe): Hier befindet sich der ehemalige Unteroffiziersclub der US-Armee, in dem der NCO-Club, eine genehmigte Versammlungsstätte, untergebracht ist. Es handelt sich um ein stadtteilorientiertes Kinder- und Jugendhaus mit einem breiten Angebotsspektrum und einem zentralen Veranstaltungssaal. Nordwestlich des NCO-Clubs werden Freiflächen von Kindern und Jugendlichen als Skaterpark und östlich davon ein Lagergebäude als Parcourhalle genutzt. Der NCO-Club wird im Zuge der Entwicklung des Plangebiets erhalten. Aus Lärmschutzgründen wird sich das Angebotsspektrum verändern und der Skaterpark bzw. die Parcourhalle aufgegeben. In einem möglichen Erweiterungsbau im Westen des NCO-Clubs kann ggf. Ersatz für entfallende Bewegungsangebote geschaffen werden. Flst. 24496/5 und 19713 (beide in Privatbesitz): Auf den genannten Flurstücken befindet sich ein Gebäudekomplex mit bis zu sechs Geschossen, der insbesondere die Duale Hochschule Baden- Württemberg beherbergt. Darüber hinaus sind u.a. ein Restaurant, eine Zweigstelle des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden- Württemberg, der Integrationsfachdienst Karlsruhe, ein Softwareentwickler und eine öffentliche Parkgarage zu finden, die von der PBW betrieben wird. Der Gebäudekomplex wird im Zuge der Entwicklung in das Plangebiet integriert. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 12 Flst. 22803/19 (in Privatbesitz): Hier hat die Firma Aircraft Phillipp Karlsruhe GmbH (kurz ACP) ihren Sitz. Es handelt sich um ein mittelständisches deutsches Unternehmen, das auf die Herstellung von Metallteilen und Baugruppen für die internationale Luft- und Raumfahrtindustrie spezialisiert ist. Für das Gelände von ACP und das direkt angrenzende Umfeld setzt der Bebauungsplanentwurf mittels auflösend bedingter Festsetzung unterschiedliche städtebauliche Strukturen fest: Zum einen in der Zeit der Fortführung der bisherigen gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 und zum anderen nach der erfolgten dauerhaften Beendigung der dortigen gewerblichen Nutzung. Flst. 22803/32 (im Besitz der Stadt Karlsruhe): Der westliche Teil des genannten Flurstücks wird von der Firma ACP als Lager- und Erschließungsfläche genutzt. Auf dem östlichen Teil ist eine Trafostation der VBK verortet. Außerdem befindet sich im Süden ein alter Maschinengewehrschießstand (Bunker), der unter Denkmalschutz gemäß § 2 DSchG steht. Das Flurstück wird im Zuge der Entwicklung des Plangebiets zur Erschließung benötigt. Um dies zu gewährleisten, werden die bestehenden Lagerflächen der Firma ACP neu geordnet und die Trafostation in unmittelbarer Nähe neu errichtet. Der denkmalgeschützte Bunker wird erhalten und ins Plangebiet integriert. Flst. 22803/2 (in Privatbesitz): Hier liegen zwei Bestandsgebäude. Im nördlichen Riegel sind verschiedene Dienstleistungen untergebracht, z.B. ein Büro für Management- und Prozessberatung, eine Anwaltskanzlei, eine Arztpraxis und eine Praxis für Physiotherapie. Im südlichen Bestandsgebäude (ehemaliges Flughafencasino), das zusammen mit den niedrigen Mauern unter Denkmalschutz gemäß § 2 DSchG steht, waren früher eine Gaststätte und eine Diskothek untergebracht, derzeit ist hier die Nutzung als Sportschule genehmigt. Der Gebäudekomplex wird im Zuge der Entwicklung in das Plangebiet integriert. Flst. 22803/3, 22803/10 und 22803/5 (im Besitz der Volkswohnung GmbH): Auf den besagten Flurstücken sind Bestandsgebäude, die unter Denkmalschutz gemäß § 2 DSchG stehen, verortet. Hier ist derzeit Wohnnutzung untergebracht. Der Gebäudekomplex wird im Zuge der Entwicklung in das Plangebiet integriert. Flst. 22803/52 (im Besitz der Stadt Karlsruhe): Hier ist die denkmalgeschützte Vorfahrt mit Rondell der angrenzenden Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 13 ehemaligen Flughafengebäude. Das Flurstück dient der Erschließung und nimmt einen baumbestandenen Parkplatz auf. Es wird im Zuge der Entwicklung in das Plangebiet integriert. Flst. 22279/2, 22803/55, 22803/1 (im Besitz des Landes Baden-Württemberg) und 22420/1 (im Besitz der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH): Die besagten Flurstücke liegen außerhalb des FFH- und Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ bilden von Nord nach Süd dessen östlichen Randbereich. Das Flst. 22279/2 wird derzeit als Lagerfläche für die östlich angrenzende Bestandsnutzungen verwendet. Auf dem Flst. 22420/1 befindet sich ein Kiesparkplatz und der nördliche Teil der Sportanlagen des Baseball- und Softballvereins Karlsruhe Cougars. Auf dem Flst. 22803/55 schließt sich der südliche Teil der Sportanlagen der Cougars an. Der Verein hat die Flächen vom Land Baden-Württemberg gepachtet, eine baurechtliche Genehmigung der Nutzung liegt nicht vor. Im Süden des Flst. 22803/55 und auf Flst. 22803/1 liegen noch Grünflächen. Die Freiflächen werden im Zuge der Entwicklung des Plangebiets umgenutzt, zum Teil als Parkanlage und zum Teil als bebaute Flächen bzw. Erschließung. 3.4.2 Denkmalschutz Unter Denkmalschutz gemäß § 2 DSchG stehen gemäß Kulturdenkmalliste unter der Bezeichnung „Alter Flughafen“ die Gebäude Erzbergerstraße 107, 109, 111b, 111c, 113 und südwestlich Erzbergerstraße 115. Sie sind allesamt aus den 1930er Jahren und umfassen das ehemalige Flughafengebäude mit Flugkontrollturm und Wetterwarte (Nr. 109 und 111 b/c, heute Wohngebäude), die begrünte Vorfahrt mit Rondell und das ehemalige Casino (Nr. 113, im Erdgeschoss durch Gastronomiebetrieb deutlich verändert). Östlich des Casinos gehören die bauzeitlichen niedrigen Mauerzüge zur Straßenseite dazu und im Nordwesten ein Maschinengewehrunterstand (südwestlich Nr. 115,). Im Süden außerhalb des Plangebiets befindet sich noch das Wohnhaus mit Garagen (Nr. 107). 3.5 Eigentumsverhältnisse Der nördliche Bereich des Plangebietes befindet sich in privater Hand, der südliche Teil befindet sich zu großen Teilen im Eigentum des Landes Baden- Württemberg und von einzelnen Privaten (siehe hierzu auch Ziffer 3.4 der Begründung). Zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe wurden bereits Gespräche geführt, wonach die Landesflächen im Süden des Planungsgebiets im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens an die Stadt übergeben werden sollen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 14 3.6 Belastungen 3.6.1 Lärm Auf das Plangebiet wirkt von der Erzbergerstraße Verkehrslärm aus Straßen- und Schienenverkehr ein. Gewerbelärm besteht im Gebiet aufgrund der dortigen gewerblichen Nutzungen; als relevante lärmemittierende gewerbliche Nutzung ist vor allem die Firma Aircraft Philipp zu nennen. Der Betrieb des NCO-Clubs verursacht mit seinem derzeitigen Nutzungsspektrum ebenfalls Lärm, eine Anpassung des Betriebskonzepts ist vorgesehen. Schließlich wirkt der Hubschrauberlandeplatz der St. Vincentius-Klinik durch den hierdurch entstehenden Flugverkehr lärmtechnisch auf das Plangebiet ein. Im Plangebiet befinden sich außerdem die Sportanlagen des Baseball- und Softballvereins Cougars Karlsruhe, die im Zuge der Entwicklung des Plangebiets an einen neuen Standort verlagert werden sollen. Im Rahmen des Bebauungsplans wurde ein Schallgutachten erarbeitet. 3.6.2 Klima / Luft Das FFH-/ Naturschutzgebiet „Alte Flugplatz Karlsruhe“ ist ein wichtiges innerstädtisches Kaltluftentstehungsgebiet. Das im Osten angrenzende Plangebiet in innerstädtischer Lage ist teilweise bebaut und teilweise versiegelt und beinhaltet Baumbestand. Die Karte des städtebaulichen Rahmenplans Klimaanpassung stellt den überwiegenden Bereich des Plangebietes als Freifläche mit Kaltluftlieferung dar, wobei im südöstlichen Bereich entlang der Erzbergerstraße Potenzialflächen für klimaoptimierte Nachverdichtung sowie klimaoptimierte Bebauung vorgesehen ist. Gleichzeitig dienen diese als Einwirkungsbereich für Kaltluft. Der südlichste Abschluss zur Knielinger Allee fungiert als bioklimatische Entlastungsfläche mit eingeschränkter Nutzbarkeit. Westlich schließt sich das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ an. Klimaschutztechnisch von Vorteil ist, dass das Plangebiet heute bereits teilweise an das Fernwärmenetz angeschlossen ist. 3.6.3 Altlasten Nahezu das gesamte Plangelände ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. Im Rahmen einer orientierenden Untersuchung wurden altlastenrelevante Verdachtsbereiche untersucht. Fast auf dem gesamten Plangebiet wurden anthropogene Auffüllungen sowie nutzungsbedingte Schadstoffeinträge nachgewiesen, die keinen weiteren bodenschutzrechtlichen Handlungsbedarf für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nach sich ziehen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 15 Lediglich in einem Teilbereich besteht weiterer bodenschutzrechtlicher Untersuchungsbedarf. Bei Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. In Abhängigkeit der Detailplanung sind eventuell noch Untersuchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch erforderlich. Gegebenenfalls ist ein Bodenaustausch erforderlich. Eine definierte Versickerung über anthropogene Auffüllungen (z. B. über Mulden) ist nicht möglich. Die Auffüllungen sind (auch im Bereich der Sickerlinie) auszuheben. Gegebenenfalls ist ein Bodenaustausch erforderlich. Die Schadstofffreiheit ist analytisch nachzuweisen. 3.6.4 Kampfmittel Im Plangebiet ergeben sich nach Luftbildauswertungen Anhaltspunkte für einen Kampfmittelverdacht. Das Untersuchungsgebiet wurde in Teilbereichen bombardiert. Entlang der Erzbergerstraße sind militärische Anlagen, Deckungslöcher und auch kleine Flak-Stellungen auf den Luftbildern zu erkennen. Auch im nördlichen Untersuchungsbereich sind gehäuft Deckungslöcher zu erkennen. Hier ist vermehrt mit Kleinmunition zu rechnen. Das Vorhandensein von Blindgängern kann nicht ausgeschlossen werden. Vor Eingriffen in den Untergrund muss von fachlich versierter Seite (Kampfmittelbeseitigungsdienst oder private Kampfmittelräumfirmen) ein Konzept zum Umgang mit der Kampfmittelgefährdung bei anstehenden Tiefbaumaßnahmen erarbeitet werden. Aushub- und Räumarbeiten müssen nach Vorgabe dieses Konzeptes von fachlich geeignetem Personal beaufsichtigt werden. 4. Neuplanung 4.1 Städtebauliches Konzept Das Planungskonzept baut auf dem städtebaulichen Rahmenplan „Zukunft Nord“ des Büros Machleidt (Berlin) vom Mai 2016 auf (siehe Anlage 1 der Begründung) und wurde konsequent weiterentwickelt. Folgende städtebauliche Zielsetzungen werden durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf umgesetzt: Entwicklung eines städtebaulich-freiräumlichen Konzeptes unter Einbeziehung der vorhandenen Strukturen, Konzeption einer nachhaltigen und robusten Grundstruktur für eine wirtschaftliche Entwicklung, Nutzungsvielfalt und flexible Parzellierbarkeit, Integration historischer Bausubstanz (NCO-Club und ehemalige Flughafengebäude mit Tower) als Identitätsträger für das Quartier, Schaffung hochwertiger öffentlicher Räume, differenziertes Angebot an privaten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 16 Freiräumen, nachhaltiges Energie- und Entwässerungskonzept sowie die Förderung von innovativen Mobilitätsangeboten innerhalb eines hierarchischen Erschließungskonzepts. Gemäß dem Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird hier eine zentrumsnahe untergenutzte bzw. brachliegende Fläche aktiviert (Konversion), die infrastrukturell sehr gut angebunden ist. Es soll ein verdichtetes, gemischt genutztes Quartier entstehen, mit möglichst kleinteiliger architektonischer Vielfalt, einem differenzierten Angebot an privaten Freiräumen und großzügigen öffentlichen Räumen, die als attraktive Begegnungs- und Aufenthaltsorte für eine aktive Stadtgemeinschaft wahrgenommen werden. Das neue Stadtquartier soll zukünftig geprägt sein durch ein Nebeneinander von Arbeiten und Wohnen im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“. Durch den hohen Wohnungsanteil im Plangebiet kann der angespannte Wohnungsmarkt in Karlsruhe entlastet werden. Es soll ein attraktiver modellhafter Stadtbaustein entstehen, der optimale Rahmenbedingungen für ein breites, dringend benötigtes Angebot an Wohnungen schafft (insbesondere auch bezahlbaren Wohnraum), so unterschiedliche Bevölkerungsgruppen anspricht und den demografischen Wandel berücksichtigt. Der Überbauungsgrad entspricht einer verdichteten innerstädtischen Bebauung und trägt somit dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung. Der Erhalt historischer Bausubstanz (NCO-Club und Flughafengebäude mit Tower) und deren Integration ins Gesamtkonzept schafft Identität und Orientierung im Stadtgefüge und stärkt die urbane Eigenart des Quartiers, eingebettet in ein heterogenes Umfeld, das im Zuge der neuen Entwicklung deutlich aufgewertet wird. Im Plangebiet soll insgesamt eine ausgewogene Mischung aus klassischen Bauträgerprojekten, Projekte von Genossenschaften / Baugruppen und sozialem Wohnungsbau verwirklicht werden, um durch die Vielfalt der Akteure ein lebendiges, vielfältiges Stück Stadt zu generieren. Dies soll unterstützt werden durch eine möglichst kleinteilige Entwicklung (Parzellierung, ablesbare Einheiten, etc.) und architektonische Vielfalt. Das Quartier soll eine breite Bewohnerstruktur ansprechen und so verschiedenen Alters-, Einkommensgruppen und Lebensverhältnissen durch angepasste Wohnmodelle gerecht werden. 4.2 Mobilitätskonzept und Erschließung Über die Erzbergerstraße ist das Plangebiet an den Umweltverbund (Fuß, Fahrrad, ÖPNV) und das örtliche bzw. übergeordnete Straßennetz gut angebunden. Das neue Quartier „Zukunft Nord“ wird als sog. „IQ-Leitprojekt“ zu einem nachhaltig mobilen Stadtteil entwickelt. Die städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen sind hier so gewählt und festgesetzt, dass Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 17 die Möglichkeit einer stadtverträglichen Mobilität bzw. einer reduzierten Autonutzung gewährleistet wird. Begünstigt wird dies im neuen Quartier durch die Nähe zur Innenstadt, die sehr gute Anbindung an die Tramlinie im Osten und die Stadtbahnlinie westlich des Naturschutzgebietes Alter Flugplatz Karlsruhe sowie die vorhandenen Fuß- und Radwegverbindungen. Im Quartier soll ein dezentral verteiltes Angebot an Carsharing-Stellplätzen und öffentlichen E- Ladestationen geschaffen werden. Es ist eine hohe Nutzungsmischung im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ vorgesehen. Dadurch können Kfz-Fahrten und auch der Kfz-Besitz vermindert werden. Die Erschließung der Neubebauung erfolgt innerhalb des Plangebietes je nach Wohnlage durch Quartiersstraßen und Wohnwege. Die Verkehrsintensität nimmt dabei Richtung Park/ Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ ab. Der Quartiersplatz und die Parkpromenade sollen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Rettungsdienste (Feuerwehr, Notärzte, etc.) und die Ver- und Entsorgungsträger (Amt für Abfallwirtschaft, Stadtwerke Karlsruhe, etc.) sind berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Bereiche anzufahren. Die privaten Kfz-Stellplätze sind in Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen auf den jeweiligen privaten Grundstücken bzw. einer oberirdischen Gemeinschaftsgarage ab dem 1. Obergeschoss im Sondergebiet nachzuweisen und dürfen mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche im Nordosten des Plangebiets nicht ebenerdig auf dem Baugrundstück hergestellt werden. In den Bereichen, in denen keine Tiefgaragen zulässig sind, wird davon ausgegangen, dass der Stellplatznachweis in den in zumutbarer Entfernung liegenden Tiefgaragen bzw. in der oberirdischen Gemeinschaftsgarage im Sondergebiet erfolgt. Hierzu werden planungsrechtlich Zuordnungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Stellplatzpflicht grundsätzlich erfüllt werden kann. Ein Nachweis an anderer Stelle im Plangebiet ist allerdings möglich und soll mit der Zuordnung nicht ausgeschlossen werden. Im Falle von mehreren Eigentümern innerhalb eines Baublocks soll die Verpflichtung zum Bau einer gemeinsamen Tiefgarage bei einem sog. Ankernutzer liegen, der damit über das eigene Grundstück hinaus Aufgaben für den Baublock als Ganzes übernimmt. Rechte und Pflichten, die sich hieraus für die verschiedenen Akteure ergeben, sind vertraglich zu regeln. Die Anzahl der baurechtlich notwendigen Kfz-Stellplätze soll über die örtlichen Bauvorschriften geregelt werden. So wird die Möglichkeit geschaffen, von der Herstellungspflicht von 1,0 Kfz-Stellplätzen pro Wohnung laut Landesbauordnung abzuweichen. Dies soll in mehreren Stufen erfolgen. Die Parkstände im Straßenraum sind auf den zentralen Nord-Süd-Strang parallel zur Erzbergerstraße und dessen Zufahrtsstraßen konzentriert, werden bewirtschaftet und sollen Besucherinnen und Besuchern dienen. Darüber hinaus sollen hier auch Fahrradabstellmöglichkeiten und verschiedene Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 18 Mobilitätsangebote für das Quartier als Ganzes geschaffen werden, z.B. Carsharing-Stellplätze oder E-Ladestationen. Die Wohnstraßen im westlichen Bereich des Plangebietes sollen frei von Parkierung und stark durchgrünt sein, um die Wohn- und Aufenthaltsqualität zu erhöhen. Bestehende Fuß- und Radverbindungen im direkten Umfeld des Plangebiets werden aufgewertet und durch ein neues Netz innerhalb des Plangebietes ergänzt. Der nachhaltig mobile Stadtteil baut insgesamt auf einem Erschließungs- und Tiefgaragenkonzept auf, welches Leistungsfähigkeit mit einer hohen Qualität des Wohnumfelds verbindet (siehe hierzu auch Anlagen 2, 3 und 5 der Begründung). 4.3 Freiraumkonzept Auf Grundlage des Rahmenplans wurde die Freianlagenplanung für die öffentliche Grünfläche und die Straßenbäume vom Planungsbüro Sinai, Berlin bis März 2020 weiterentwickelt (Vorplanung gemäß Leistungsphase 2 HOAI). Begleitend erfolgte der Abgleich mit Vorgaben und Inhalten des Umweltberichts. Wesentliche Inhalte sind in die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Grünordnung (wie z.B. der Festsetzung der Straßenbäume) übernommen. Der Übersichtsplan der Freianlagenplanung ist als unverbindlicher und erläuternder Bestandteil der Begründung dem Bebauungsplan beigefügt. Das zukünftige Freiraumsystem im Plangebiet kann in verschiedene Bereiche aufgeteilt werden. Die Pufferzone zum Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ wird als nutzbarer multifunktionaler Park angelegt, der die Neubebauung im Westen in Nord-Süd-Richtung flankiert. Die Darstellung im Bebauungsplan erfolgt als öffentliche Grünfläche. Neben naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, Spielflächen, Versickerungsflächen und Erholungsflächen befinden sich dort auch wichtige Wegeverbindungen entlang des Naturschutzgebietes. An drei Stellen findet eine Verzahnung des Parkgrüns in West-Ost-Richtung mit der Bebauung statt. Zum einen schafft ein breiter durchgängiger Grünstreifen am nördlichen Rand des Plangebiets die freiräumliche Anbindung an die Erzbergerstraße. Er begleitet und stärkt eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung aus der Nordstadt über den neuen Park auf den bestehenden nördlichen Weg durch das Naturschutzgebiet in Richtung Nordweststadt. Zum anderen sorgen zwei sogenannte „Parkfenster“ (Nord und Süd) für eine freiräumliche Aufwertung und Gliederung der Bebauung. Diese enden jeweils in Platzsituationen und sind ebenfalls über Straßen und Wege mit der Erzbergerstraße verknüpft. Außerdem wurde ein Konzept ausgearbeitet, welches verschiedene Baumarten und -größen für unterschiedliche Straßenkategorien aufzeigt, um eine optimale Begrünung der Straßenräume zu erreichen. Der Quartiersplatz hat eine zentrale Funktion im Gebiet, er soll Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 19 Aufenthaltsqualität bieten und zum Treffpunkt für Bürgerinnen und Bürger werden. Für die Platzgestaltung wird es einen Freiraumwettbewerb geben. Um die Gestaltungsfreiheit zu erhöhen, wird der Platz weitestgehend von unterirdischen Leitungen freigehalten. 4.4 Gestaltungshandbuch Parallel zum Bebauungsplan wurde für das Plangebiet ein Gestaltungshandbuch erarbeitet. Das Gestaltungshandbuch hat empfehlenden Charakter und schafft die Grundlage, die allen Planungsbeteiligten die Abstimmung zwischen verschiedenen Bauvorhaben ermöglicht und dabei hilft, gemeinsam einen Ort mit prägnantem Image zu schaffen. Hierbei soll unter Wahrung eines gemeinschaftlichen gestalterischen Zusammenhangs Investoren und Bauherren ein größtmöglicher Spielraum für ihre individuellen Bedürfnisse gelassen werden. Es werden vor allem gestalterische Empfehlungen in Bezug auf den Baukörper (Gliederung, Fassade, Dach, Übergang Innen-Außen im EG, etc.), das nachhaltige Bauen, Mobilität, Erschließung und Stellplätze sowie die Gestaltung von privaten und gemeinschaftlich genutzten Freiräumen gemacht. Ziel ist es, einen lebendigen Stadtteil zu schaffen, der sich durch ein kleinteiliges und vielfältiges architektonisches Erscheinungsbild mit hohen Freiraumqualitäten auszeichnet. Dabei gilt es zum einen - bei einer kleinteiligen Parzellierung - eine gewisse Einheitlichkeit zu fördern und zum anderen - bei großflächigen Eigentumsstrukturen - eine angemessene Vielfalt zu sichern. Es ist ein flexibler Leitfaden, der die übergeordneten Rahmenbedingungen definiert. Die wesentlichen Leitaspekte werden – soweit rechtlich möglich – in die planungsrechtlichen Festsetzungen bzw. in die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan übernommen. Darüber hinaus werden wichtige Punkte in die städtebaulichen Verträge mit den Eigentümern einfließen, wobei das Gestaltungshandbuch als Ganzes auch als Anlage beigefügt wird. Schließlich soll das Gestaltungshandbuch die Grundlage für die Bewertung von geplanten Bauvorhaben durch die für das Plangebiet einzurichtende Gestaltungskommission bilden. 4.5 Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) Um die städtebaulichen Ziele zu unterstützen und zu sichern, wird parallel ein Zertifizierungsverfahren nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB) durchgeführt. Die Zertifizierung soll dazu beitragen, dass – wie vom Gemeinderat beschlossen – ein zukunftsweisendes Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 20 Stadtquartier entsteht. Dabei sind insbesondere nachfolgende Kriterien aus den Themenfeldern ökologische, ökonomische, soziokulturelle, technische sowie Prozessqualität zu erfüllen. Ökologische Qualität: Ökobilanz (emissionsbedingte Umweltwirkungen, Ressourcenverbrauch), Biodiversität, Stadtklima, Umweltrisiken, Gewässer- und Bodenschutz, etc. Ökonomische Qualität: Lebenszykluskosten, fiskalische Wirkung auf Kommune, Resilienz und Wandlungsfähigkeit, Flächeneffizienz, Wertstabilität, etc. Soziokulturelle und funktionale Qualität: Städtebau, soziale und funktionale Mischung, Freiraum, Barrierefreiheit, Emissionen und Immissionen, etc. Technische Qualität: Energieinfrastruktur, Mobilitätsinfrastruktur (motorisierter und nichtmotorisierter Verkehr), Wertstoffmanagement, etc. Prozessqualität: Integrale Planung, Partizipation, Projektmanagement, Governance, Monitoring, etc. Die städtebauliche und soziokulturelle Einbindung erfolgt beispielsweise mittels planungsrechtlicher Festsetzungen, örtlicher Bauvorschriften, Gestaltungshandbuch sowie Einsetzen eines Begleitgremiums für die nachhaltig-ästhetische Gestaltung des Quartiers (sog. Gestaltungskommission). Die Qualität der Grün- und Freiräume wird durch die Freianlagenplanung des Büros Sinai und die ökologische Qualität durch die Umsetzung der Vorgaben aus dem Umweltbericht gewährleistet. Außerdem sollen über städtebauliche Verträge mit den Grundstückseigentümern verschiedene Aspekte geregelt werden, die weder planungsrechtlich im Bebauungsplan noch bauordnungsrechtlich über örtliche Bauvorschriften fixiert werden können. Als Beispiele können genannt werden: Durchführung von Wettbewerbsverfahren, Umsetzung eines sog. „Mieterstrom- Modells“ mit einem geeigneten Anbieter (eigene Errichtung oder Gestattung der Errichtung von PV-Anlagen durch Dritte auf privaten Dächern, direkte Nutzung des auf den Dächern erzeugten Stroms vorrangig durch die Nutzungen im Quartier selbst), Übernahme der Aufgaben als „Ankernutzer“ im Baublock (z.B. Projektmanagement, Bau der gemeinsamen Tiefgarage, Bau von gemeinschaftlichen Innenhöfen, Organisation des Planungsprozesses, Monitoring). Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 21 4.6 Schaffung von Planrecht gemäß § 9 Abs. 2 BauGB Innerhalb des Plangebietes befindet sich auf dem Flurstück Nr. 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) derzeit der produzierende Gewerbebetrieb Aircraft Philipp Karlsruhe GmbH (ACP). Grundstückseigentümerin ist eine Gesellschaft, an der auch der Miteigentümer der Firma ACP beteiligt ist. Ein Verbleib dieses Betriebes im Plangebiet hätte zur Folge, dass nicht nur das Betriebsgrundstück für die weitere städtebauliche Entwicklung nicht zur Verfügung stünde, sondern auch umliegende Grundstücke wegen der von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen nicht in der Weise genutzt werden könnten, wie es städtebaulich angestrebt wird. Die Konstellation von produzierendem Gewerbe in Nachbarschaft zu einer Wohnnutzung würde des Weiteren umfangreiche und kostenintensive Lärmschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume nach sich ziehen. Es war und ist deshalb Ziel der Stadt Karlsruhe, eine Verlagerung dieses Betriebs zu erreichen. Hierzu hat das Bürgermeisteramt mehrere Gespräche mit der Geschäftsleitung der Firma ACP geführt, die auch ihr Interesse an einer Betriebsverlagerung gezeigt hat. Ein anderes, größeres Betriebsgelände würde der Firma mehr Möglichkeiten für die gewünschte weitere betriebliche Entwicklung bieten. In der Folge wurde dem Betrieb ein Grundstück der Volkswohnung GmbH im Gewerbegebiet Neureut-Kirchfeld zum Erwerb angeboten. Die weiteren Rahmenbedingungen für eine Verlagerung konnten mit der Geschäftsleitung leider nicht abschließend geklärt werden, da die Verlagerungsüberlegungen seitens des Betriebes bedingt durch die besondere Situation der Corona- Pandemie vorläufig zurückgestellt werden mussten. Der Betrieb ACP fertigt Teile für die Luft- und Raumfahrtindustrie und ist deshalb in besonderem Maße von den pandemiebedingten Auswirkungen betroffen. Sobald die wirtschaftliche Entwicklung eine verlässliche Bewertung der weiteren betrieblichen Entwicklung zulässt, werden erneute, vertiefte Gespräche zwischen Betrieb und Stadt Karlsruhe aufgenommen. Aus städtebaulicher Sicht wäre eine Verlagerung des Betriebs und die Aufgabe einer gewerblichen Nutzung an dieser Stelle des Plangebietes von großer Bedeutung, da dann die städtebaulichen Zielsetzungen insgesamt deutlich besser erreicht werden können. Um dieser besonderen Situation gerecht zu werden und gleichzeitig Verzögerungen bei der Schaffung von Planrecht für dringend benötigten Wohnraum im gesamten Plangebiet zu vermeiden, wurde in den Bebauungsplan eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB aufgenommen. Hiernach soll die von der Firma ACP genutzte Fläche zunächst als Gewerbegebiet festgesetzt werden, sodass der Weiterbetrieb auch planungsrechtlich gesichert bleibt. Um die Firma vor Nachteilen durch die heranrückende Bebauung zu schützen und gleichzeitig gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 22 angrenzenden Bereichen zu gewährleisten, enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Errichtung von Lärmschutzwänden sowie differenzierte Festsetzungen zum Lärmschutz an den Gebäuden in der Umgebung. Mit der Aufgabe der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück Flurstück Nr. 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) würde dieser Lärmkonflikt entfallen und andere Festsetzungen möglich werden. Diese Festsetzungen können dann die ursprünglichen Festsetzungen ersetzen und werden deshalb bereits jetzt in den Bebauungsplan aufgenommen, allerdings unter der Bedingung, dass diese erst gelten sollen, wenn die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Flurstück Nr. 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) aufgegeben wurde und deren dauerhafte Aufgabe von der Grundstückseigentümerin gegenüber der Stadt Karlsruhe erklärt wurde. Ein Inkrafttreten der geänderten Festsetzung würde dann eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung durch die Stadt Karlsruhe voraussetzen. Der Teil des Plangebiets, der von dieser bedingten Festsetzung erfasst wird, ist im Planteil 2 dargestellt. Die hier dargestellten zeichnerischen Festsetzungen sowie die unter Ziffer II. aufgeführten schriftlichen Festsetzungen ersetzen im Falle einer Aufgabe der gewerblichen Nutzung die bis dahin gültigen zeichnerischen Festsetzungen in Planteil 1 und die abweichenden Festsetzungen unter Ziffer I. Durch diese bedingte Festsetzung kann sowohl den betrieblichen Belangen der Firma ACP als auch der mittelfristig gewünschten städtebaulichen Entwicklung der Stadt Karlsruhe Rechnung getragen werden, ohne ein neues Bebauungsplanverfahren durchführen zu müssen. Da davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren mit der Firma ACP bzw. den Eigentümern des Grundstücks Flurstück Nr. 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) eine einvernehmliche Lösung zur Betriebsverlagerung und einer Aufgabe der gewerblichen Nutzung erreicht werden kann, wurde hierfür im Bebauungsplan eine Frist bis zum Jahresende 2027 festgesetzt, so dass nach Aufgabe der Nutzung innerhalb dieses Zeitraums die modifizierten Festsetzungen einer gewünschten städtebaulichen Entwicklung gelten könnten. Sollten die Erwartungen nicht erfüllt werden, würde es bei den ursprünglichen Festsetzungen verbleiben. 4.7 Systematik der planungsrechtlichen Festsetzungen In Ergänzung der Planzeichnung gelten für das Plangebiet die nachfolgenden Festsetzungen. Mit dem Satzungsbeschluss werden dabei gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich gestaffelt für die Baufelder 15, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 26 und 27 des Planteils 1 bzw. 28, 29, 30, 31, 33 und 35 des Planteils 2 des Bebauungsplans die Planteile 1 und 2 sowie die schriftlichen Festsetzungen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 23 gemäß Ziffer I und II mit nachfolgenden Maßgaben festgesetzt: Zunächst werden für diese Baufelder die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 und die schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer I festgesetzt, allerdings nur bis zum Eintreten der nachstehenden auflösenden Bedingung. Sobald die nachstehende auflösende Bedingung eintritt, gelten für diese Baufelder anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 und der schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer I die zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2 und der schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer II, die die entsprechenden Ziffern der Festsetzungen unter Ziffer I ersetzen. Die übrigen Festsetzungen unter Ziffer I gelten auch für den Planteil 2 weiter. Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Stadt Karlsruhe öffentlich bekanntmacht, dass ab dem Tag, der auf das Datum der Bekanntmachung folgt, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 und der schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer I die davon abweichenden zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2 und die schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer II in Kraft treten. Die Stadt Karlsruhe veranlasst die Bekanntmachung, wenn bis spätestens 31.12.2027 die festsetzungsgemäße Nutzung auf dem Flurstück 22803/19, Gemarkung Karlsruhe, (Baufeld 26 des Bebauungsplangebiets, Planteil 1) als Gewerbebetrieb aufgegeben oder eine Betriebsverlagerung erfolgt ist und der Grundstückseigentümer verbindlich erklärt hat, eine gewerbliche Nutzung dort nicht mehr aufnehmen zu wollen. Für die übrigen Bereiche des Bebauungsplangebiets gelten die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 und die schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer I unverändert fort. 5. Planungsrechtliche Festsetzungen in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) 5.1 Art der baulichen Nutzung Zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen für das Quartier und des städtebaulichen Konzepts wird das Plangebiet planungsrechtlich in unterschiedliche Bereiche unterteilt: So werden Wohngebiete (WA), ein Mischgebiet (MI), drei urbane Gebiete (MU), zwei eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe), ein Sondergebiet (für Einzelhandel, Büro, Dienstleistung und Wohnen), ein Gewerbegebiet (GE) sowie zwei Gemeinbedarfsflächen (GBF) festgesetzt. Die nachfolgenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bilden jeweils einen Zulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 24 baugebietsbezogenen Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht und dabei einige Differenzierungen vorsieht. Die Aufteilung der Baugebiete dient der städtebaulichen Gliederung des Gebietes und insbesondere der Umsetzung der dort unterschiedlich festgesetzten Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung. Allgemeine Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen. Die vorliegenden Festsetzungen bilden einen Zulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den Regelungen des § 4 BauNVO entspricht und dabei einige Differenzierungen vorsieht. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind in den allgemeinen Wohngebieten Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke nicht zulässig. Diese Nutzungen sollen - dem zugrunde liegenden städtebaulichen Rahmenplan folgend - in den Baufeldern an der Erzbergerstraße sowie am Quartiersplatz konzentriert werden. Dadurch wird ein hoher Anteil an Wohnnutzung sichergestellt. Gleichzeitig wird das durch die ausgeschlossenen Nutzungen in der Regel hervorgerufene höhere Verkehrsaufkommen im Gebiet insbesondere zum Naturschutzgebiet hin vermieden. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO werden hier ausgeschlossen, um ein attraktives und ruhiges Wohnumfeld zu generieren. Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke können ausnahmsweise zugelassen werden, um das soziale Miteinander zu fördern und die wohnungsnahe gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten. Mischgebiete (MI) dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die vorliegenden Festsetzungen bilden einen Zulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den Regelungen des § 6 BauNVO entspricht und dabei einige Differenzierungen vorsieht. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten aller Art, Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Diese Nutzungen sind an dieser Stelle mit der städtebaulichen Idee eines hochwertigen Wohn- und Arbeitsstandortes in Innenstadtnähe nicht vereinbar. Gartenbaubetriebe und Tankstellen widersprechen aufgrund ihrer städtebaulichen Ausprägung, des damit einhergehenden Flächenverbrauchs und der Verkehrserzeugung dem Ziel, das Gebiet zu einem urbanen Stadtquartier zu entwickeln, das sich durch eine vielfältige Mischung unterschiedlicher Nutzungen und eine typische Bebauungsdichte auszeichnet. Darüber hinaus gehen von Tankstellen regelmäßig erhebliche Beeinträchtigungen für die Umgebung aus, die bei den üblichen Öffnungszeiten auch in den späten Abendstunden stattfinden. Neben Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 25 Lärmemissionen insbesondere durch den Ziel- und Quellverkehr und Reparatur- oder Autowascheinrichtungen kommt es zu olfaktorischen Auswirkungen (Benzolgeruch, Abgase). Das Mischgebiet soll daher nicht durch an dieser Stelle städtebaulich unverträgliche und immissionsträchtige Nutzungen belegt werden. Ausgeschlossen werden weiterhin dem sogenannten „Rotlicht-Milieu“ zugeordnete Nutzungen sowie Vergnügungsstätten aller Art (wie z.B. Spielhallen etc.). Von diesen können negative städtebauliche Auswirkungen, insbesondere Trading-Down-Effekte, ausgehen. Es handelt sich bei diesem Effekt um eine Entwertung von Gebieten, die sich nicht ausschließlich auf monetäre Effekte beschränkt, sondern sich insbesondere in der allgemeinen Wahrnehmung und Wertschätzung eines Quartiers oder Stadtteils niederschlägt. Unterstützt wird die Wirkung einer sinkenden Wahrnehmung und Wertschätzung eines Quartiers häufig durch eine spezifische Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes durch diese Stätten, z. B. durch aus dem Rahmen fallende Werbeanlagen, geschlossene und nicht einsehbare Fassaden etc. Insgesamt entstehen dadurch ein abweisender Charakter und eine Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Aufgrund dieser Auswirkungen kann es zur Abwanderung der Wohnbevölkerung im Umfeld, dem Ausbleiben von Kunden- und Besucherströmen in den benachbarten Betrieben oder der Schließung ansässiger Betriebe kommen, was schließlich zu einem weiteren Attraktivitätsverlust führt. Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe sollten daher grundsätzlich nicht in direkter Nähe zu Wohnnutzungen entstehen. Da sich Einzelhandelsbetriebe am zentralen Quartiersplatz konzentrieren sollen, sind diese im Mischgebiet ebenfalls ausgeschlossen. Urbane Gebiete (MU) dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. Die vorliegenden Festsetzungen bilden einen Zulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den Regelungen des § 6a BauNVO entspricht und dabei einige Differenzierungen vorsieht. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind in den urbanen Gebieten generell Vergnügungsstätten aller Art, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen nicht zulässig. Es wird in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ausführungen zum Mischgebiet verwiesen. Im MU 1 und MU 3 gilt außerdem: Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind zulässig und Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Diese sollen sich entlang der Erzbergerstraße bzw. am Quartiersplatz konzentrieren. Die mit MU 2 gekennzeichneten Baugebiete liegen direkt am Quartiersplatz und stellen damit städtebaulich und nutzungsspezifisch eine Sondersituation dar. Hier sollen sich quartiersbezogene Einzelhandelsflächen und andere öffentlichkeitswirksame Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 26 Einrichtungen ansiedeln, die den Quartiersplatz als neue Mitte des Areals beleben und die Versorgung des neuen Stadtquartiers sowie der bestehenden Nordstadt sicherstellen. Zum Schutz und zur Stärkung der Innenstadt sowie der Stadtteilzentren werden auf Basis des Zentren- und Märktekonzeptes zentrenrelevante Warensortimente nur als Randsortimente bis maximal 10 % der Verkaufsfläche des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs zugelassen. Was zu den zentrenrelevanten Warensortimenten in Karlsruhe zählt, ist der Sortimentsliste zu entnehmen. Durch diese Regelung kann davon ausgegangen werden, dass Standortlagen in der Innenstadt oder Standortlagen mit Nahversorgungsfunktion im Umfeld des geplanten, kleinstrukturierten Vorhabens nicht maßgeblich beeinträchtigt werden. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im MU 2 nicht zulässig, um die damit einhergehende Verkehrsbelastung am Quartiersplatz zu minimieren. Außerdem sollen solche Betriebe vorwiegend in den Urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 und im Mischgebiet mit einer Adresse zur Erzbergerstraße verortet werden. Schließlich wird in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 eine vertikale Nutzungsgliederung nach § 6a Abs. 4 BauNVO vorgenommen. Um die Erdgeschosszonen an der Erzbergerstraße und am Quartiersplatz mit öffentlichkeitswirksamen Nutzungen zu beleben, ist Wohnen im Erdgeschoss an der Straßenseite unzulässig. Die im Erdgeschoss für Wohnen maximal zulässige Tiefe wird auf 5,00 m, gemessen ab der Außenwand der nicht zum öffentlichen Raum hin orientierten Fassaden, beschränkt. So soll sichergestellt werden, dass attraktive Flächengrößen für öffentlichkeitswirksame Nutzungen bereitgestellt werden können. Es können zwei Ausnahmen zugelassen werden: Zum einen kann für einen Teilbereich des MU 1 rund um den südwestlichen Innenhof zur Quartiersseite hin Wohnen im Erdgeschoss bis zu einer Tiefe von 12,00 m als städtebaulich vertretbar erachtet werden. Zum anderen kann im westlichen Bereich des MU 2, Baufeld 14, in dem maximal vier Vollgeschosse zulässig sind, Wohnen im gesamten Erdgeschoss zugelassen werden, da dieser keine Verbindung zum Quartiersplatz hat. Gewerbegebiete (GE) dienen in der Regel vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die festgesetzten Gewerbegebiete GEe an der Erzbergerstraße entsprechen in ihrer Festsetzungssystematik einem eingeschränkten Gewerbegebiet und dienen der Sicherung bestehender Nutzungen (Erzbergerstraße 117-121: Duale Hochschule / Erzbergerstraße 113 und 113a: Büro- und Geschäftsgebäude, Gaststätte, etc.). Das bedeutet, dass Gewerbebetriebe, die das Wohnen wesentlich stören (produzierendes Gewerbe und ähnliche flächen- und lärmintensive Betriebe) unzulässig sind. Dies ergibt sich aus den geplanten, unmittelbar angrenzenden Wohngebieten und urbanen Gebieten, in denen ein Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 27 hoher Wohnanteil zu erwarten ist. Die bestehende Nutzung ist mit dem Wohnen vereinbar. Eine direkte Nachbarschaft von wesentlich störenden Gewerbebetrieben und Wohnnutzung ist damit jetzt und in Zukunft ausgeschlossen. Außerdem sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans folgende mit Wohnen unverträgliche Nutzungen unzulässig: Lagerhäuser und Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten aller Art sowie Bordelle und bordellartige Betriebe. Zur Konfliktvermeidung im Bestand bezüglich des Lärms aus dem angrenzenden GE sind Wohnungen für Aufsichts- bzw. Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ebenfalls ausgeschlossen. Das festgesetzte Gewerbegebiet GE dient der Sicherung des bestehenden Gewerbebetriebs „Aircraft Philipp“ (ACP). Die diesbezüglichen Festsetzungen bilden einen Zulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den Regelungen des § 8 BauNVO entspricht und dabei einige Differenzierungen vorsieht. Dadurch wird der bestehende Betrieb nicht eingeschränkt. Nicht zulässig sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Tankstellen, Vergnügungsstätten aller Art sowie Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese Nutzungen sind mit der Wohnnutzung im Umfeld nicht verträglich. Ausnahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- bzw. Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind / außerdem Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke. Zur Konfliktvermeidung im neugeplanten Umfeld bezüglich des Lärms aus dem GE werden aktive und passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt (siehe hierzu I. Ziffer 13 der planungsrechtlichen Festsetzungen). Als sonstige Sondergebiete (SO) sind nach § 11 BauNVO solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für diese sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung zu definieren. An der städtebaulich prominenten Schnittstelle von Quartiersplatz und Erzbergerstraße soll ein Sondergebiet für Einzelhandel, Büro, Dienstleistung und Wohnen entstehen. Dieser Bereich hat eine wichtige Versorgungsfunktion für das geplante Areal und für die umgebende Nordstadt. Infolgedessen sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung und Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.600 m² zulässig, sofern keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden (zulässiger Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente: maximal 10 % an der Verkaufsfläche des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs). Es wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen zum MU 2 verwiesen, die hier analog gelten. Das Sondergebiet Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 28 wird nicht in einzelne Grundstücke aufgeteilt, sondern als Ganzes entwickelt. Die baurechtlich notwendigen Stellplätze des großflächigen Einzelhandels sollen im Untergeschoss vorgesehen werden. Der Komplex soll außerdem eine Gemeinschaftsgarage aufnehmen, welche die Stellplätze der angrenzenden gewerblichen Nutzungen am Quartiersplatz und derjenigen Wohngebiete im Plangebiet ohne eigene Tiefgarage (Baufelder 4, 5 und 10) mitaufnehmen kann. Aus diesem Grund sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans oberirdische Gemeinschaftsgaragen ab dem ersten Obergeschoss zulässig. Außerdem sind oberirdische Fahrradparkhäuser und Fahrradstationen möglich, damit verschiedene Mobilitätsangebote für das Quartier und die Nordstadt an dieser zentralen Stelle gebündelt werden können. Während Fahrradparkhäuser nur dem reinen Abstellen von Fahrrädern ohne Serviceleistungen dienen, bieten Fahrradstationen weitere Dienstleistungen wie z.B. Verleih und Verkauf von Fahrrädern, Reinigungen und Reparaturservice an. Um dem Ziel eines gemischt genutzten Quartiers gerecht zu werden, sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Ab dem ersten Obergeschoss werden Anlagen für soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude ermöglicht. Schließlich ist auch Wohnen ab dem fünften Obergeschoss zulässig. Dies sorgt dafür, dass der Hochpunkt am Platz möglichst zu jeder Tageszeit belebt wird, eine soziale Kontrolle stattfindet und zusätzlicher Wohnraum entsteht. In ihrer „Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungszentrums im Stadtteil Karlsruhe-Nordstadt, Erzbergerstraße“ untersucht die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH die Auswirkungen eines Lebensmittelvollsortimenters, eines Biomarkts sowie eines Drogeriemarkts im Plangebiet mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 3.400 m², verteilt auf das SO und das MU 2. In ihrer abschließenden Bewertung des Vorhabens kommt das Gutachterbüro zu dem Schluss, dass ein solches Nahversorgungszentrum an der Erzbergerstraße in ganz wesentlichem Umfang die wohnortnahe Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs sichern kann. Insbesondere wird festgehalten: „Hervorzuheben ist, dass von dem Gesamtvorhaben keine wesentlichen Beeinträchtigungen der städtebaulich geschützten Lagen (zentrale Versorgungsbereiche) oder versorgungsstrukturelle Auswirkungen ausgelöst werden. Die durch das Vorhaben im Lebensmittel- und Drogeriewarenbereich ermittelten Umverteilungseffekte werden an keinem der untersuchten Standorte ein kritisches Niveau erreichen. Die Umverteilungswirkungen werden sich dabei im Wesentlichen auf das Stadtgebiet Karlsruhe beziehen, in den umliegenden Städten und Gemeinden sind keine Rückwirkungen zu erwarten.“ Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 29 Auf Gemeinbedarfsflächen (GBF) dürfen nur Einrichtungen und Anlagen errichtet werden, die der Allgemeinheit dienen. Auf den Gemeinbedarfsflächen im Nordosten (Baufeld 3) und Westen (Baufeld 32) des Plangebiets sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke, öffentliche Verwaltung und Schulnutzung zulässig, um dem gesamtstädtischen Bedarf hier Rechnung zu tragen. Nutzungen, die Teil einer der aufgeführten Gemeinbedarfseinrichtungen sind (z.B. Betreutes Wohnen in Verbindung mit einem Altenpflegeheim, Sporthalle in Verbindung mit einer Schule), werden damit ebenfalls erfasst. Auf der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche im Baufeld 32 befindet sich der bestehende NCO Club, der erhalten und planungsrechtlich als Einrichtung für Kinder und Jugendliche gesichert werden soll. Mit dem oben angegebenen Zulässigkeitsspektrum wird außerdem gewährleistet, dass in der Zukunft ein breiteres Angebot möglich ist. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch: • die Anzahl an Vollgeschossen, maximal zulässig, • die Gebäudehöhe, mindestens und maximal zulässig, • die Grundflächenzahl, maximal zulässig, • die Geschossflächenzahl, maximal zulässig, • die lichte Mindesthöhe im MU 2 im Bereich der Arkaden und die lichte Höhe im MU 3 im Bereich der Überbauung der Straße. Die Gebäudehöhen und Dichtekennwerte orientieren sich am Rahmenplan der Büros Machleidt und Sinai, der das Ergebnis der städtebaulichen Optimierungen des Siegerentwurfs aus dem Ideenwettbewerb ist. Die Höhen werden der besonderen städtebaulichen Situation gerecht als Antwort auf den Bestand und die heterogene Umgebung mit ihrem Wechsel aus vereinzelt eher kleinteiliger und dann wieder großmaßstäblicher Bebauung. Der Städtebau insgesamt sieht eine differenzierte Höhengliederung innerhalb des Plangebietes vor. So werden z.B. die Gebäudehöhen nach Süden hin auf zwei bis drei Vollgeschosse abgestaffelt, um auf die niedrigere Bestandsbebauung an der Lilienthalstraße zu reagieren. In der Regel wird das Quartier durch vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt sein, was als angemessene städtebauliche Dichte angesehen wird und damit unterhalb der höheren Bestandsbebauung der Dualen Hochschule in der Mitte des Plangebiets liegt. Als besonderer städtebaulicher Akzent soll an der Schnittstelle von Quartiersplatz und Erzbergerstraße ein Hochpunkt mit zwölf Geschossen entstehen, der den Eingang in das Quartier markiert und auf den zentralen Quartiersplatz als neue Mitte führt. In Richtung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 30 Westen zum Park hin wird die Blockstruktur zunehmend kleinteiliger und löst sich in Punktgebäuden auf. Die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen wird festgesetzt, um städtebaulich in der horizontalen Schichtung der Gebäude eine gewisse Homogenität zu erreichen. Die Festsetzung maximale zulässiger Gebäudehöhen dient der Begrenzung der Gebäudekubatur und gewährleistet, dass sich das neue Quartier stadtbildverträglich in das vorhandene bauliche Umfeld einfügt. Mindestgebäudehöhen sind im MU 3 (Baufelder 19, 20, 25 und 27) festgesetzt, da dies dort zur Gewährleistung des Schutzes der dahinterliegenden Wohnbebauung vor Lärmemissionen des bestehenden Gewerbebetriebs „Aircraft Philipp“ erforderlich ist. Untere Bezugspunkte zur Ermittlung der Gebäudehöhe sind die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragenen Geländehöhen in Metern NHN. Maßgeblicher unterer Bezugspunkt im Baugenehmigungsverfahren ist jeweils der zwischen den eingetragenen Geländehöhen entlang der privaten Grundstücksgrenzen linear interpolierte Höhenpunkt in Gebäudemitte. Hinweis: Die Höhen der Baugrundstücke und die Höhen der angrenzenden Verkehrsanlagen im öffentlichen Raum sind im Einzelnen im Baugenehmigungsverfahren beim Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe anzufragen. Oberer Bezugspunkt für die minimal und maximal zulässige Gebäudehöhe ist bei Flachdachgebäuden die Oberkante der Attika. Die erforderlichen Abstandsflächen untereinander werden eingehalten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet ist. Die Gebäude im Plangebiet, bei denen ein zusätzliches Staffelgeschoss oberhalb des letzten Vollgeschosses ermöglicht werden soll, sind mit einer entsprechenden Gebäudehöhe versehen. Die Geschossfläche des Staffelgeschosses kann bis zu maximal 75% der darunterliegenden Geschossfläche betragen. Dies ist u.a. bei den Gebäuderiegeln des MU 2 am Quartiersplatz, bei einzelnen Punktgebäuden am Parkrand (spezifische Ecksituationen) und der Bebauung entlang der inneren Wohnstraßen der Fall. Die städtebaulich gewünschte Gliederung und Ausdifferenzierung der Baukörper wird somit auch architektonisch und nutzungsspezifisch unterstützt, indem private Außenwohnbereiche in Form von Dachterrassen ermöglicht werden. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), definiert als Höhe des Fertigfußbodens, muss zwingend niveaugleich mit der zum öffentlichen Raum orientierten, angrenzenden Geländehöhe sein. Nur im WA darf die EFH maximal 0,60 m über der zum öffentlichen Raum orientierten, angrenzenden Geländehöhe liegen. Städtebaulich wird so sichergestellt, dass die EFH nicht unterhalb der angrenzenden Geländehöhe liegt und somit ein niveaugleicher Übergang von Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 31 innen und außen gewährleistet ist. Es sollen somit insbesondere bei öffentlichkeitswirksamen Nutzungen offene Erdgeschosszonen zum öffentlichen Raum hin entstehen, die behindertengerecht zugänglich sind und durch Öffnungen mit dem Außenraum kommunizieren, und hohe fensterlose Gebäudesockel vermieden werden. In Bereichen, in denen Wohnnutzungen im Erdgeschoss vorgesehen sind, die eine größere Privatheit zum öffentlichen Raum erfordern, kann mit der obigen Regelung ein Sockel bis zu 0,60 m entstehen, der unerwünschte Einblicke von außen mindert, ohne dass der Bezug der Erdgeschosszone zum öffentlichen Raum verloren geht. Die Regelungen zur Zulässigkeit von Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhen mit Solaranlagen und betriebsbedingten technischen Aufbauten sorgen städtebaulich durch die spezifisch an die Höhe der Aufbauten gekoppelten Abstandsvorgaben von allen Außenwänden dafür, dass von den besagten Anlagen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Höhenentwicklung des Quartiers ausgehen und dass die Aufbauten vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbar sind. Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Gebäudehöhe darf ausnahmsweise durch Absturzsicherungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,10 m überschritten werden, sofern dieser Gebäudeteil an einen mindestens 3,00 m höheren Gebäudeteil direkt angrenzt. Die privaten Außenwohnbereiche sind damit durch Absturzsicherungen geschützt, was zur Sicherheit beiträgt und die Aufenthaltsqualität erhöht. Die städtebaulich gewünschte Nutzung der Erdgeschosse im MU 2 und SO mit öffentlichkeitswirksamen, gewerblich geprägten Einrichtungen wird höhentechnisch durch die Vorgabe der Mindesthöhe des Erdgeschosses von 4,50 m gesichert und bindet so darüber hinaus die Erdgeschosszone als Ganzes am Quartiersplatz räumlich zu einer Einheit zusammen. Für die Erdgeschosse im MU 1 und GEe gilt eine Erdgeschosshöhe von mindestens 3,60 m, was den Anforderungen der hier vorgesehenen Nutzungen Rechnung trägt. Die Erdgeschosshöhe ist definiert als Höhe zwischen dem Fertigfußboden des EG und des 1.OG. Erläuterungen zur festgesetzten Grundflächenzahl und zur Geschossflächenzahl (siehe zeichnerischer Teil des Bebauungsplans in Verbindung mit Ziffer 2 der planungsrechtlichen Festsetzungen): Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Grundflächenzahl soll die Versiegelung der Böden begrenzen und zugleich eine intensive Nutzung der Flächen in Verbindung mit einem hohen Freiflächenanteil ermöglichen. In den allgemeinen Wohngebieten und dem Mischgebiet des Bebauungsplans dürfen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 32 max. 60% bis 70% der Grundstücksfläche, in den urbanen Gebieten zwischen 70% und 90% der Grundstücksfläche überbaut werden. Im Sondergebiet wird aufgrund des besonderen Grundstückszuschnitts eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Dies gilt jeweils für die Hauptbaukörper, unter Berücksichtigung der gemäß Ziffer 3 der planungsrechtlichen Festsetzungen maximal möglichen Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenzen zu allen Seiten mit Vorbauten. Damit werden die GRZ-Orientierungswerte nach § 17 BauNVO (für allgemeine Wohngebiete 0,4 und für urbane Gebiete 0,8) zum Teil überschritten. In den festgesetzten Gewerbegebieten GEe und GE werden die Werte eingehalten. Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO unter Ziffer 2 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung festgesetzt, dass die festgesetzte GRZ im MU 1, MU 2, MU 3 und SO bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 1,0 überschritten werden darf. Dies liegt insbesondere in der Unterbringung des ruhenden Verkehrs und den besonderen Grundstückszuschnitten begründet. Dadurch kann der oberirdische Freibereich von Parkierung weitgehend freigehalten werden, was die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raums und der privaten Außenbereiche deutlich erhöht. Trotz der Überschreitung der Orientierungswerte nach § 17 BauNVO können die Funktionen des Bodens weitgehend erhalten werden, weil eine intensive Begrünung der Tiefgaragen mit Begrünungssubstrat in einer Mindesthöhe von 40 cm bis 100 cm oberhalb der Filter- und Drainschicht vorgesehen wird. Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Es werden GFZ-Werte in den allgemeinen Wohngebieten von 1,2 bis 1,9, im Mischgebiet von 1,2 und in den urbanen Gebieten von 2,0 bis 3,4 festgesetzt. Im Sondergebiet kann die GFZ bis zu 4,7 betragen. Damit werden die GFZ- Orientierungswerte nach § 17 BauNVO (für Wohngebiete 1,2, für Urbane Gebiete 3,0 und Sondergebiete 2,4) zum Teil überschritten. Dem Bebauungsplan und damit den Regelungen für die GRZ und GFZ liegt ein auf einem Wettbewerbsentwurf basierender städtebaulicher Rahmenplan zugrunde, der die Ausformung und Struktur der künftigen Entwicklung im Plangebiet darstellt. Diesem Konzept wurde vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in öffentlicher Sitzung zugestimmt. Damit dient es als von der Gemeinde beschlossenes Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Grundlage für den Bebauungsplan und ist in der Abwägung zu berücksichtigen. In diesem Konzept ist eine Überschreitung der zulässigen GRZ und GFZ in der im Bebauungsplan detailliert festgesetzten Bebauungsstruktur bereits enthalten. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Orientierungswerte aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 33 ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und wenn nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Überschreitungsregelung trägt insgesamt dazu bei, dass in den in Betracht kommenden Fällen den Erfordernissen der Innenentwicklung und den unterschiedlichen städtebaulichen Situationen Rechnung getragen werden kann. Städtebauliche Gründe für die Überschreitung der Orientierungswerte nach § 17 Abs. 1 BauNVO: Ziel der Stadt Karlsruhe ist es, konsequent Flächenpotentiale im innerstädtischen Raum für die künftige Stadtentwicklung zu nutzen. Dabei sollen insbesondere bereits erschlossene, besiedelte Bereiche genutzt werden. Diesem Ziel soll auch die städtebauliche Entwicklung und Neuordnung des Bereichs des Alten Flugplatzes entlang der Erzbergerstraße gerecht werden: Hier soll zukünftig ein Nebeneinander von Arbeiten, Bildung und Wohnen in einem gemischt genutzten Quartier im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ ermöglicht werden. Durch den hohen Wohnungsanteil im Plangebiet kann der angespannte Wohnungsmarkt in Karlsruhe entlastet werden. Die Einwohnerzahl in Karlsruhe steigt seit Jahren kontinuierlich an. Zwar gibt es eine hohe Bautätigkeit (insbesondere im Rahmen der Innenentwicklung), jedoch ist die Lage auf dem Wohnungsmarkt trotz großer Anstrengungen und Aktivitäten auf dem Bausektor angespannt. Die Nachfrage liegt deutlich über dem Angebot. Daher steigen auch die Grundstückspreise, und das Mietniveau ist hoch. Die Wohnungsnachfrage in Karlsruhe soll gemäß dem Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ vorzugsweise auf bereits vormals genutzten Flächen im Siedlungsgefüge wie im vorliegenden Fall befriedigt werden. Damit wird den Vorgaben von § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und zur Verringerung von zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen insbesondere Flächen durch Nachverdichtung und Innentwicklung wieder nutzbar gemacht sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Dieser Zielsetzung entspricht die Neuentwicklung des Geländes, indem eine untergenutzte und bereits versiegelte Fläche einer neuen hochwertigen Nutzung zugeführt wird. Mit dieser Konversionsmaßnahme werden außerhalb der Stadt liegende Bereiche, die noch nicht in Anspruch genommen wurden bzw. nicht versiegelt sind, vor baulichen Eingriffen geschützt und weitere Bodenversiegelungen begrenzt. Der Überbauungsgrad in den festgesetzten Baugebieten entspricht dem einer verdichteten innerstädtischen Bebauung, die bereits an anderen Stellen in der Stadt Karlsruhe realisiert worden ist. Eine den Orientierungswerten des § 17 BauNVO entsprechende GRZ von 0,4 und GFZ von 1,2 für allgemeine Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 34 Wohngebiete beispielsweise lässt lediglich eine weniger verdichtete Bebauung zu, die dem innerstädtischen Standort an dieser Stelle nicht gerecht würde. Die vorgesehene Dichte schafft eine urbane Prägung des Quartiers in einem heterogenen Umfeld, was der Stärkung des Wohnungs- und Gewerbeangebots im innerstädtischen Bereich zugutekommt sowie der Attraktivitätssteigerung des gesamten Umfeldes dient. Eine höhere Quartiersdichte in unmittelbarer Nähe zum ÖPNV wie im vorliegenden Fall ist aus Gründen der Nachhaltigkeit angemessen. Sie dient nicht zuletzt u. a. auch dazu, das motorisierte Verkehrsaufkommen in der Stadt und in der Nachbarschaft zu senken. Mit der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Dichte können schließlich angesichts der hohen Nachfrage an Wohnraum eine Vielzahl von Wohnungen bereitgestellt und gleichzeitig Freiraumqualitäten gesichert werden. Die hohe bauliche Dichte im Quartier Zukunft Nord dient nicht nur der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum sowie eines urbanen innerstädtischen Quartierscharakters, sondern wirkt darüber hinaus auch einer Flächen- Neuinanspruchnahme im Außenbereich entgegen. Die Orientierungswerte gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können außerdem aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Begriffsbestimmung in § 136 Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. vom 12. 12. 1990, – 4 C 40.87). Wesentlich sind insbesondere die Kriterien Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand sowie die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen (insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen). Die notwendigen Abstandsflächen werden eingehalten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine ausreichende Belichtung und Besonnung für Wohnungen und Arbeitsräume gewährleistet ist. Die klimatischen Anforderungen, die an eine ausreichende Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten bestehen, werden im Plangebiet ebenfalls erfüllt. Die Be- und Durchlüftung sowie die Abkühlung des Gebiets werden insbesondere durch die breiten Straßen mit umfangreichen Baumpflanzungen sichergestellt. Des Weiteren sind u.a. Regelungen zur Dach- und Fassadenbegrünung und zur Begrünung von Tiefgaragen Bestandteil des Bebauungsplanes. Dadurch reduziert sich eine Aufheizung dieser Flächen durch Verdunstung bzw. verminderte Rückstrahlung. Daneben dienen diese auch der Regenwasserrückhaltung bzw. gedrosselten Ableitung, so dass trotz des hohen Versiegelungsgrades Niederschlagswasserspitzen ausgeglichen werden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 35 Insgesamt ist so gewährleistet, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Wie oben bereits beschrieben, kommen die vorliegenden Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die GRZ vor allem durch die Berücksichtigung der gemäß Ziffer 3 der planungsrechtlichen Festsetzungen maximal möglichen Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenzen zu allen Seiten mit Vorbauten zustande. Werden lediglich die Hauptbauköper betrachtet, die durch die Baugrenzen definiert werden, zeigt sich, dass sich die GRZ in allen Baugebieten im Mittel um ca. 0,2 verringert. Nur noch in einem geringen Teil der allgemeinen Wohngebiete tritt eine geringfügige Überschreitung bis maximal 0,05 auf. Größtenteils werden die GRZ- Orientierungswerte in diesem Fall also eingehalten bzw. unterschritten. Lediglich im WA mit der Baufeldnummer 6 (WA 6) erfolgt eine Überschreitung der GRZ- Orientierungswerte um 0,1. Dies ist der vorgesehenen Integration einer sechsgruppigen Kita im nordöstlichen Baufeld des WA 6 geschuldet, wodurch eine größere Baufeldtiefe erforderlich ist. In den urbanen Gebieten liegt die GRZ mit Fokus auf die Hauptbaukörper durch die Verringerung der GRZ um 0,2 damit deutlich unter den GRZ-Orientierungswerten. Gleiches gilt für die Gewerbegebiete GEe und GE. Insgesamt handelt es sich also um Überschreitungen der GRZ- und GFZ- Orientierungswerten, die städtebaulich begründet und vertretbar sind. 5.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Die Baugrenzen definieren das Baufeld und werden auf der Grundlage des Rahmenplans der Büros Machleidt und Sinai festgelegt. Eine ausreichende Belichtung sowie Belüftung sind gewährleistet. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Baulinien werden nur entlang der überbaubaren Grundstücksflächen rund um den Quartiersplatz festgesetzt, um städtebaulich sicherzustellen, dass die Platzkanten der flankierenden Gebäude in einer durchgehenden Bauflucht ausgeführt werden und somit der Quartiersplatz räumlich präzise gefasst wird. Im urbanen Gebiet rund um den Quartiersplatz (MU 2) sind im rückwärtigen Bereich der Innenhöfe Baugrenzen für ein tieferes Erdgeschoss festgesetzt. Dies liegt darin begründet, dass in den Erdgeschossen Wohnnutzungen gemäß § 6a Abs. 4 BauNVO zur Straßenseite ausgeschlossen sind und gewerblich genutzte Gebäude in der Regel eine größere Gebäudetiefe benötigen als Wohngebäude. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 36 Um dem entsprechenden Raum- bzw. Flächenbedarf Rechnung zu tragen, können die Gebäude an dieser Stelle daher tiefer sein als die darüber liegenden Geschosse. Unterhalb der Geländeoberfläche sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen mit Abstellräumen, Technikräumen, Fahrradabstellanlagen und sonstigen Nebenräume zulässig – ausgenommen hiervon sind WA 4, WA 5, WA 10 und WA 23. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, unterirdische Parkierungsanlagen mit Nebenräumen zu errichten. Der Stellplatznachweis der Wohngebiete ohne eigene Tiefgarage erfolgt über die im Bebauungsplan ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen (GGa und GTGa). Die oberirdischen Freibereiche werden dadurch weitgehend von Bebauung freigehalten, können gestaltet werden und gewinnen dadurch deutlich an Aufenthaltsqualität. In den oben genannten Baufeldern, in denen eine Tiefgarage planungsrechtlich nicht zulässig ist, besteht die Möglichkeit, unterirdische Kellerflächen ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen anzuordnen, sofern diese ausschließlich zum Abstellen von Fahrrädern genutzt und die zur Erschließung notwendiger Fahrradstellplätze in unterirdischen Kellern notwendigen Rampen in die Gebäude integriert werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die unter Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zur Unterbringung von Fahrradstellplätzen hier analog Anwendung finden können. Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen zum Schutz privater Außenbereiche nur mit Sichtschutzwänden bis zu einer Tiefe von 1,5 m (gemessen ab der jeweiligen Gebäudeaußenwand) überschritten werden. Baugrenzen dürfen ab dem 1. Obergeschoss durch offene Balkone (nicht überdacht und nicht seitlich eingehaust) und Erker bis zu den angegebenen Größen überschritten werden. Im Falle der Kombination von Balkonen und Erkern wird die zulässige Gesamtlänge etwas erhöht. Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass Vorbauten in einem gewissen Rahmen möglich sind, aber gleichzeitig die klaren Raumkanten und Kubaturen des städtebaulichen Entwurfs umgesetzt werden. Bezüglich der Größenvorgaben der Balkone und Erker wird differenziert zwischen zum öffentlichen Raum und zum Innenhof hin orientierten Fassadenbereichen. Diese etwas engeren Vorgaben zum öffentlichen Raum hin werden der Stringenz des städtebaulichen Entwurfs gerecht, während die Regelungen in Richtung der privaten Innenbereiche größere Gestaltungsspielräume lassen. Aufgrund der besonderen Lage im Plangebiet gelten die vorgenannten Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien nicht für die Gebäude am Quartiersplatz (MU 2) zum öffentlichen Raum hin und die Gebäude entlang der Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 37 Erzbergerstraße (GBF, Baufeld 3; MU 1 und SO). Dadurch soll ein städtebaulich homogenes Erscheinungsbild erzeugt werden. Die Überschreitungen gelten auch nicht in Bereichen, in denen sich Baugrenzen unterschiedlicher überbaubarer Grundstücksflächen weniger als 15,00 m einander gegenüberliegen. Diese Regelung dient dazu, dass ohnehin schon schmale Zwischenräume zwischen zwei Gebäuden nicht durch Vorbauten jeglicher Art weiter eingeengt werden. Das Prinzip der offenen Blockstruktur bleibt dadurch erhalten und die Durchlüftung wird nicht beeinträchtigt. In diesen Fällen gilt § 23 Abs. 3 BauNVO (Ermessen der Baugenehmigungsbehörde). Mit der Regelung zur Begrenzung der Tiefe der Terrassen im Erdgeschoss soll sichergestellt werden, dass angemessen große Terrassenflächen entstehen können und gleichzeitig ein ausreichender Anteil an begrünten Gartenflächen verbleibt. Pro Parzelle dürfen offene Balkone und Erker pro Geschoss maximal 50 % der jeweiligen Gebäudelänge betragen. Zu angrenzenden Gebäuden ist mit Balkonen und Erkern ein Grenzabstand von mindestens 2,00 m einzuhalten. Die Beschränkung der Gesamtlänge von Vorbauten im Verhältnis zur jeweiligen Fassadenlänge in Verbindung mit dem einzuhaltenden Grenzabstand zu angrenzenden Gebäuden soll gewährleisten, dass die Vorbauten in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die Hauptfassade untergeordnet erscheinen und sich gestalterisch gut integrieren. Hinweis: Für den Fall, dass in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 die westlich angrenzenden Baufelder des MU 3 gebaut werden sollen, ist an einer Stelle im MU 3 zwischen den Baufeldern 19 und 20 aus Lärmschutzgründen eine Überbauung des Straßenraums mit einer lichten Höhe von 7,00 m erforderlich. Der unterhalb der Überbauung liegende Teil ist privat und wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegt. Die „Regelungen zur Überbauung des öffentlichen Straßenraums“ des Tiefbauamtes Karlsruhe sind zu beachten. 5.4 Kfz-Stellplätze und Garagen Durch die restriktiven Regelungen zur Zulässigkeit von Kfz-Stellplätzen und Garagen in den Baugebieten wird gewährleistet, dass die oberirdischen Freibereiche frei von Parkierung gehalten werden, damit attraktive und gestaltete Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität entstehen können. In den ausgewiesenen Tiefgaragen (TGa) und Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) sind zudem unterirdische Abstellräume, Technikräume, Fahrradabstellanlagen und sonstige Nebenräume zulässig. Darüber hinaus sind offene Kfz-Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erlaubt. Es sollen keine wertvollen Geschossflächen zur Parkierung verwendet werden. Insbesondere sollen auch keine unattraktiven, Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 38 geschlossenen EG-Bereiche entstehen, die den öffentlichen Raum entwerten und das Quartiersbild negativ beeinflussen. Städtebaulich werden vielmehr belebte EG-Zonen erzeugt, die sich sowohl nach innen zu den Höfen als auch nach außen zum öffentlichen Raum hin öffnen. Einzig auf der Gemeinbedarfsfläche, Baufeld 3, wird für oberirdische Kfz-Stellplätze eine Ausnahme formuliert. Dies ist städtebaulich der hier in Randlage anvisierten Nutzung als Schulstandort geschuldet. Außerdem ist die städtebauliche Struktur noch offen, die oberirdischen Freibereiche werden als weniger sensibel eingestuft und eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen an dieser Stelle ist nicht zu erwarten. Die festgesetzten Gemeinschaftsanlagen dienen dem notwendigen Stellplatznachweis der Baufelder, die planungsrechtlich über keine eigene Abstellmöglichkeit für Kfz-Stellplätze verfügen. So ist die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im WA 21 und MU 3, Baufeld 27, außerdem noch dem WA 23 zugeordnet. Die Gemeinschaftsgarage (GGa) ab dem 1. OG im SO ist außerdem noch den WA, Baufelder 4, 5 und 10, zugeordnet. Die festgesetzte Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) und die zulässigen oberirdischen Kfz-Stellplätze im GBF, Baufeld 3, sind außerdem noch dem GBF, Baufeld 32, zugeordnet. Ein Nachweis an anderer Stelle im Plangebiet ist allerdings möglich und soll mit der Zuordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein- und Ausfahrten sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes eingetragenen Bereiche für Ein- und Ausfahrt, Tiefgaragenzu- und -abfahrten nur integriert in die Gebäude zulässig. Damit werden Ein- und Ausfahrtsbereiche definiert und Zu- und Abfahrtsrampen zu Tiefgaragen von verkehrstechnisch und städtebaulich-räumlich sensiblen Bereichen im öffentlichen Raum ferngehalten. Diese Regelungen sind aus dem Erschließungskonzept abgeleitet, minimieren den Parksuchverkehr und erhöhen auch die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum. Die vorgeschriebene Integration der Tiefgaragenrampen in die Gebäudekörper dient dem Schutz qualitätsvoller Freibereiche und der attraktiven inneren Durchwegung des Quartiers. Abweichend hiervon gilt: Ausnahmsweise kann zur Erschließung der notwendigen Kfz-Stellplätze der großflächigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung im SO eine ins Gebäude integrierte, kombinierte Zu- und Abfahrt von der Erzbergerstraße aus zugelassen werden, sofern keine verkehrlichen Belange entgegenstehen. Dies dient dazu, Ziel- und Quellverkehre des SO zu entzerren und den dortigen Einzelhandelsbetrieben eine besser auffindbare Zu- und Abfahrtssituation an der Erzbergerstraße zu ermöglichen. 5.5 Nebenanlagen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 39 Als Grundsatz gilt: Oberirdische Nebenanlagen sind mit Ausnahme von Wegen, Terrassen, Spielplätzen, Pergolen und Treppenabgängen zur Tiefgarage nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Hiermit wird gewährleistet, dass Nebenanlagen grundsätzlich in die Baukörper integriert werden und die oberirdischen Freibereiche möglichst frei von Parkierung gehalten werden, damit attraktive und gestaltete Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität entstehen können. Treppenabgänge zur Tiefgarage sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, damit auch die Zugänglichkeit für Bewohner derjenigen Baufelder gewährleistet ist, die nicht direkt mit einer Tiefgarage unterbaut sind. Sonderregelungen gelten für baurechtlich notwendige Fahrradstellplätze für Wohnen und zusätzlich bereitgestellte Flächen gemäß Ziffer 8.3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan: Die Festsetzungen sehen vor, dass bis zu maximal einem Drittel der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze für Wohnen oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nachgewiesen werden können und mindestens zwei Drittel innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in der Tiefgarage (TGa, GTGa) nachzuweisen sind. Eine analoge Aufteilung gilt für die zusätzlich bereitgestellten Flächen gemäß Ziffer 8.3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Fahrradstellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Nähe der Erschließungskerne anzuordnen. Fahrradstellplätze in Tiefgaragen müssen über die Tiefgaragenrampe gut erreichbar sein und in der Nähe der Erschließungskerne liegen. Diese Regelungen dienen dazu, nachhaltige Mobilität mit komfortabler Erreichbarkeit zu verbinden. In Baufeldern, in denen eine Tiefgarage planungsrechtlich nicht zulässig ist (WA 4, WA 5, WA 10 und WA 23) gelten die obigen Regelungen analog. Was oben für die Tiefagarage gilt, ist hier auf unterirdische Kellerflächen für Fahrräder anzuwenden. Unter Anlagen für erneuerbare Energien fallen insbesondere Anlagen, die der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dienen, und Einrichtungen zur Verteilung und Weiterleitung des durch die Nutzung regenerativer Energieträger gewonnenen Stroms. Diese können ausnahmsweise in den Baugebieten zugelassen werden, wenn sie der Gebietsversorgung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie mit dem so erzeugten Strom allein oder überwiegend den Bedarf im Plangebiet selbst decken. Die Regelung kann aber auch angewendet werden, wenn sie über den Bedarf des Plangebiets hinaus Strom erzeugen und den überwiegenden Anteil in das allgemeine öffentliche Netz einspeisen. Abfallbehälterstandplätze sind innerhalb der Gebäude (Müllräume) unterzubringen. Die Vorzonen und Innenhöfe sollen aus städtebaulichen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 40 Gründen weitgehend frei von Nebenanlagen gehalten werden, um eine hohe Freiraum- und Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Abfallbehälterstandplätze außerhalb der Gebäude lösen erfahrungsgemäß stadträumlich-gestalterisch negative Beeinträchtigungen der privaten Freiräume und der Schnittstellen zum öffentlichen Raum aus und sollen deshalb in die Gebäude integriert werden. Temporäre Bereitstellungsflächen außerhalb der Gebäude können im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) nur so eingehalten werden kann. Ab einer definierten Grundfläche sind sie gemäß Ziffer 6.3 der örtlichen Bauvorschriften auszuführen. 5.6 Pflanzgebote Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Pflanzgebote (PFG) von Bäumen dienen der angemessenen Grüngestaltung des Straßenraums und der Frei- und Grünflächen, in Einzelfällen als Ersatz für entfallende Bestandsbäume. Entlang der Erschließungsstraßen sorgen sie für eine freiräumliche Betonung der städtebaulich relevanten Achsen, während sie auf den Plätzen zur Grüngestaltung beitragen und die Aufenthaltsqualität erhöhen. Entlang der Parkpromenade entsteht so ein grüner Filter als Übergang zur Bebauung. Die Pflanzgebote sind aus der Freianlagenplanung des Büros Sinai in Abstimmung mit den Vorgaben aus dem Umweltbericht entwickelt. Es sind insgesamt sechs verschiedene Pflanzgebote (PFG 1 bis 4, 1B und 2B) im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt. Die verschiedenen Pflanzgebote entlang der einzelnen Straßenzüge (PFG 1-3) berücksichtigen auch die unterschiedliche Dimensionierung und Aufteilung der Straßenräume und sorgen freiräumlich für ein abwechslungsreiches Straßenbild. PFG 1B und 2B gelten für die privaten Grundstücksflächen. Im Bereich des Parks werden Baumgruppen gebildet (PFG 4), die die einzelnen Zonen definieren und freiräumlich aufwerten. Die Vorgaben zu Pflanzgröße und Empfehlungen zu Baumarten (sog. „Positivliste“) stellen sicher, dass für die unterschiedlichen Standorte geeignete Baumarten gepflanzt werden (siehe Pflanzlisten in den Hinweisen zum Bebauungsplan). Das Gestaltungshandbuch enthält darüber hinaus Vorschläge für die Begrünung der privaten Flächen. Die verschiedenen Pflanzenzusammensetzungen zielen auf die Ausbildung unterschiedlicher Charaktere der Durchgrünung in vier definierten Teilquartieren ab. Es wird empfohlen, diese bei der jeweiligen Freiraumplanung zu berücksichtigen und weiter auszuformen. Aus Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 41 naturschutzfachlichen Gründen nicht zu verwendende Baumarten (sog. „Negativliste“) sind unter Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen gesondert aufgeführt. Diese dort aufgeführten Arten dürfen aufgrund von starken Ausbreitungstendenzen (siehe auch Umweltbericht „9.4.4 Nicht zu verwendende Pflanzenarten“) nicht gepflanzt werden. Die zu pflanzenden Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode durch eine Neupflanzung gleicher Wuchsklasse zu ersetzen. Damit sollen die positiven Wirkungen der Bäume für die Gestaltung des Stadtbildes, die Ökologie sowie das örtliche Klima gefördert und dauerhaft erhalten werden. Die Straßenräume sollen durch die Baumpflanzungen in der Länge gegliedert werden und z.B. durch verschiedene Blühzeiten der Bäume ein wechselndes Erscheinungsbild erhalten. Abweichungen von den festgesetzten Standorten im Straßenraum sollen möglich sein, wenn die unterirdische Leitungsversorgung, Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen, die Anforderungen der Feuerwehr oder bautechnische Gründe dies erfordern. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Standortabweichungen aus Gründen der landschaftsarchitektonischen Gestaltung nach Maßgabe eines abgestimmten Freiflächenplans zum Bauantrag möglich. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage bestehen keine Bedenken, sofern naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Die festgesetzte Anzahl der Bäume muss allerdings in jedem Fall bestehen bleiben. Mit den getroffenen Regelungen soll einerseits die notwendige Flexibilität in der Umsetzung gewahrt bleiben und andererseits ausreichend gestalterischer Spielraum für die Konkretisierung des Freiraumkonzepts verbleiben. Die Mindestgrößen für Pflanzbeete und offene Baumscheiben fördern ein gesundes Wachstum und sind Voraussetzung für die Sicherung der Vitalität der Bäume. Neben den beschriebenen technischen Vorkehrungen im überbauten Bereich werden Schutzmaßnahmen gegen Überfahren und Beschädigungen genannt, die dem Schutz bzw. langfristigen Erhalt der zu pflanzenden Bäume dienen. 5.7 Pflanzerhaltungsgebote Entlang der Erzbergerstraße werden vereinzelt Pflanzerhaltungsgebote festgesetzt, um wertvollen Baumbestand dauerhaft zu erhalten und diesen in das Freiraumkonzept zu integrieren. Gleiches gilt für vereinzelte Bäume auf privaten Grundstücken oder im Bereich des Parks. Im Nordwesten des Plangebiets entsteht durch den Erhalt zweier besonders markanter Eichen ein attraktiver öffentlicher Platz mit Verteilerfunktion, der den Weg aus dem Naturschutzgebiet Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 42 aufnimmt, durch einen straßenbegleitenden Grünstreifen flankiert und ins Quartier führt. Bei Abgang sind die Bäume zu ersetzen, wobei geringfügige Standortabweichungen zulässig sind. Während der Bauphase sind im Bereich zu erhaltender Bäume Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu treffen. In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,50 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzulässig. Abweichungen hiervon können im Einzelfall ausnahmsweise und unter Auflagen zugelassen werden. 5.8 Maßnahmen zur Grünordnung Offene, nicht überdachte Parkierungsflächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen, wie z. B. Pflaster mit Dränfuge oder Rasenpflasterbelag. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist ebenfalls wasserdurchlässig auszuführen. So wird eine komplette Versiegelung dieser Flächen vermieden und eine gewisse Versickerungsfunktion aufrechterhalten. Die Festsetzungen zur extensiven Dachbegrünung sorgen nicht nur für eine Entlastung der Kanalisation, sondern erfolgen auch und vor allem aus ökologischen und klimatischen Gründen. Abgesehen von bautechnischen Vorteilen können über die Dachbegrünung Lebens- und Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen geschaffen sowie Staub und Schadstoffe gebunden werden. Eine Dachbegrünung wirkt der zunehmenden Flächenversiegelung entgegen, verhindert eine Überwärmung der Dächer und der angrenzenden Luftschichten und sorgt für ein angenehmeres Lokalklima. Bei kombiniertem Einsatz von Solartechnik und Dachbegrünung (wie im Plangebiet vorgesehen) verbessern Gründächer außerdem den Wirkungsgrad von Sonnenkollektoren, da die Leistungsfähigkeit von Silizium-Solarzellen bei zunehmender Dacherwärmung abnimmt. Auf Gründächern werden in der Regel deutlich kühlere Temperaturen als auf unbegrünten Dächern gemessen. Außerdem sind die Dachflächen durch Höhenunterschiede der Gebäude untereinander vielfach einsehbar, sodass schließlich auch stadtgestalterische Gründe für eine Dachbegrünung sprechen. Aus diesen Gründen wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die Dachflächen der Gebäude mit Flachdach oder flachgeneigtem Dach im gesamten Plangebiet extensiv mit einer Mindeststärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb der Drän- und Filterschicht von 12 cm im gesetzten Zustand zu begrünen sind. Es werden außerdem auf der Basis einer festgesetzten Pflanzliste für Dachbegrünung Vorgaben zur Substratbeimischung und Einsaat gemacht. Hiervon ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, betriebsbedingte Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 43 technische Aufbauten (mit Ausnahme von Solaranlagen) und Glaskuppeln. Diese Flächen dürfen insgesamt nur bis zu maximal 25 % der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen, damit möglichst große Anteile der Dachfläche begrünt und für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden können. Im SO, MU, GEe, GE und im GBF können diese Flächen ausnahmsweise bis zu maximal 30% der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen, um nutzungsspezifisch bei Gebäuden mit Gewerbeanteil dem größeren Bedarf an technischen Aufbauten gerecht zu werden. Entsprechende rechnerische Nachweise und Plandarstellungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Die Vorgaben zur Befestigung von Solaranlagen sollen dazu beitragen, dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion nicht wesentlich beeinträchtigt werden und dass dadurch eine Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung vermieden wird. Allgemein gilt: Dachterrassen sind nur zulässig, wenn sie an ein mindestens 3,00 m höheres Gebäudeteil direkt angrenzen. Somit besteht die Möglichkeit, für zurückversetzte Dachgeschosse attraktive Außenbereiche zu schaffen, die Attraktivität der Penthousewohnungen zu steigern und die Dachflächen der darunterliegenden Geschosse als Dachterrassen zu nutzen. Auf den Dachflächen der obersten Geschosse der jeweiligen Baufelder sind Dachterrassen allerdings unzulässig. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Anteil an begrünten Dachflächen im Plangebiet eindeutig überwiegt. Die Decken von Tiefgaragen (TGa, GTGa) sind intensiv zu begrünen. Abhängig von der Art der Bepflanzung ist die Stärke des Begrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht unterschiedlich festgesetzt. Für Bäume ist eine automatische Bewässerungsanlage vorzusehen. Außerdem werden Mindestgrößen für Tiefgaragenaussparungen festgelegt, da diese aufgrund des gegebenen Bodenschlusses für Baumstandorte besonders geeignet sind. Von den Regelungen zur Begrünung ausgenommen sind Flächen für befestigte Wege, Terrassen, Spielplätze, Pergolen und Treppenabgängen zur Tiefgarage. Gleiches gilt für die Bereiche der Arkaden im SO und MU 2 und die Bereiche, die die Tiefgaragen der Baufelder 9 und 12 bzw. 9 und 14 miteinander verbinden. Mit diesen differenzierten Regelungen wird gewährleistet, dass den verschiedenen Arten von Bepflanzungen auf den Tiefgaragen gute Rahmenbedingungen für eine funktionsfähige Entwicklung bereitgestellt werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Belangen der Freianlagenplanung ist daher angebracht. Die entsprechenden Nachweise sind im Freiflächenplan zum Bauantrag zu erbringen. Für die Vorzonen der Baugrundstücke zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze werden differenzierte Festsetzungen zur Begrünung und Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 44 zum Ausschluss bestimmter Ausführungsarten getroffen. Die Vorzonen der Baufelder, die an die Erzberger Straße angrenzen, können ausnahmsweise auch befestigt werden. So wird sichergestellt, dass die an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Grundstücke ein Höchstmaß an Begrünung erhalten. Die Baufelder an der Erzbergerstraße stellen deshalb eine Ausnahme dar, da ihre gewerbliche Erdgeschossnutzung oftmals ein direktes Herantreten, z.B. vor Schaufensterflächen, erforderlich macht. Geschlossene Teile von Gebäudeaußenwänden in den genannten Abmessungen und Abständen, Parkhausfassaden und Stützmauern sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Die Artenauswahl ist an der vorgegebenen „Pflanzliste Fassadenbegrünung“ (siehe Hinweise zum Bebauungsplan) zu orientieren. Begrünte Fassaden leisten ebenfalls einen wichtigen ökologischen Beitrag zum Klimaschutz, einem angenehmen Lokalklima und zur Anpassung an den Klimawandel. Sie schaffen Lebens- und Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen, binden Staub sowie Schadstoffe und sorgen für eine Abkühlung der Luft. Ausnahmsweise kann im Einzelfall auf die Fassadenbegrünung verzichtet werden, wenn stattdessen in die Fassade integrierte Solarmodule angebracht werden. Dies soll alternativ auch die entsprechende Nutzung der Fassaden ermöglichen, wenn Lage, Größe und Besonnung der Flächen hierfür besonders geeignet sind. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu verwendende Arten sind Gehölze und krautige Pflanzen, die durch ihre starke vegetative Ausbreitung (Wurzelbrut) angrenzende wertgebende Trockenbiotope beeinträchtigen können, sowie standortverändernde Arten. Sie werden in einer sog. Negativliste aufgeführt und sind aus naturschutzfachlichen Gründen unzulässig. Dies dient insbesondere dem Schutz des im Westen an das Plangebiet angrenzenden FFH- und Naturschutzgebietes. Ausnahmen sind für den Schnurbaum und die Rot-Eiche trotz ihrer standortverändernden Wirkung möglich, allerdings nur unter den aufgeführten Maßgaben, bei deren Beachtung eine Beeinträchtigung des FFH- und Naturschutzgebietes nicht zu erwarten ist. Mit dem oben beschriebenen Maßnahmenpaket wird den ökologischen und stadtklimatischen Erfordernissen in hohem Maße Rechnung getragen. 5.9 Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz Der Umweltbericht sieht die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen vor. In diesem Zusammenhang ist für jede Maßnahme vermerkt, welchem Schutzgut sie dient und welches Erfordernis ihr zugrunde liegt (Eingriffsregelung, FFH- /NSG-Gebietsschutz, Artenschutz, DGNB-Zertifizierung). Sofern es sich bei Maßnahmen zum Artenschutz um eine vorgezogene Maßnahme handelt, ist Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 45 dies mit CEF (continous ecological functionality-measures) gekennzeichnet. Im Folgenden bedeuten: VM Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme gemäß Eingriffsregelung und für das Schutzgut Mensch KOMP Kompensationsmaßnahme gemäß Eingriffsregelung FFH FFH-/NSG-Gebietsschutz, vorgezogene Vermeidungsmaßnahme A Artenschutz A-CEF Vorgezogene Maßnahme zum Artenschutz DGNB Maßnahme aus DGNB-Zertifizierung abgeleitet 5.9.1 Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Minimierung der Bodenbelastung durch den Baubetrieb und dessen Folgen (VM) Maßnahme: Zur Vermeidung und Minimierung von negativen Bodenbeeinträchtigungen (Verdichtungen, Schadstoffverschleppung etc.) durch unsachgemäßen Umgang mit den Böden ist eine bodenschonende Umsetzung der Bau- und Kompensationsmaßnahmen sicherzustellen. Dies ist durch die Beauftragung einer Umweltbaubegleitung mit bodenkundlichen Kenntnissen zu gewährleisten. Die Leistungen der Bodenkundlichen Baubegleitung hat die Erarbeitung der Vorgaben für den fachgerechten Umgang mit dem Boden, die Umsetzung und Überwachung der Bau- und Kompensationsmaßnahmen sowie die abschließende Dokumentation zu umfassen. Um die Ziele der mit der Gestaltung des Plangebietes verbundenen Bodenbewegungen zu erreichen, muss die Umlagerung von Böden, Beseitigung von Befestigungen und Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen durch bodenschutzfachliche Vorgaben begleitet werden. Schutzgut: Boden Ziel: Erhaltung von Bodenfunktionen Minimierung der temporären Flächeninanspruchnahme (FFH) Maßnahme: Durch die Schutzgebietsverordnung wird sichergestellt, dass vor, während und nach den Baumaßnahmen keine Flächen innerhalb des Schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ für die Baustelleneinrichtung verwendet und befahren werden. Die temporäre Inanspruchnahme warmer Trockenstandorte innerhalb des Planungsgebiets ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und darf nicht innerhalb des unbebauten Pufferstreifens erfolgen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 46 Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Vermeidung von Zerstörung oder dauerhafter Beeinträchtigung wertgebender Biotope und Lebensräume Rückbau und Rekultivierung von (teil-)versiegelten Flächen (VM) Maßnahme: Im Zuge der Realisierung der Planung und der Gestaltung der Freiflächen (insbesondere der öffentlichen Grünfläche) werden bisher (teil-) befestigte Flächen entsiegelt und rekultiviert. Ziel ist hier die Wiederherstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht und der natürlichen Bodenfunktionen durch Herstellung eines natürlichen Bodengefüges aus unbelastetem Bodenmaterial. Sämtliche Befestigungen werden entfernt und bis auf den gewachsenen Boden abgetragen. Anschließend wird der freigelegte Unterboden gelockert. Dadurch entstandene Geländevertiefungen werden mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub von Baumaßnahmen im Stadtgebiet im Bereich derselben bodenkundlichen Einheit (Bänderbraunerde / Bänderpara- braunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Planungsgebiet verwendet werden. Für den Einbau von Oberboden in öffentlichen Grünflächen sollte schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Nur so lässt sich die Entwicklung von extensivem Grünland als Puffer zum Schutzgebiet realisieren. Die Durchführung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials ist mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Für den Wegerückbau im Naturschutzgebiet ist bei der Oberen Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) eine Befreiung von der NSG-Verordnung einzuholen. Nach Möglichkeit ist hier auf eine Auffüllung zu verzichten. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Flora/Vegetation Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt; Etablierung von extensivem Grünland als Puffer zum Schutzgebiet Vermeidung von schädlichen Stoffeinträgen in den Untergrund (VM) Maßnahme: Die Umsetzung des Bodenmanagementkonzeptes (nachsorgender Bodenschutz) und des Bodenschutzkonzeptes (vorsorgender Bodenschutz) ist im Rahmen der Umweltbaubegleitung zu gewährleisten. In den Konzepten sind die Maßnahmen zum vorsorgenden und nachsorgenden Bodenschutz sowie zur Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 47 Umsetzung des Abfallrechts beim Umgang mit den anthropogen gestörten und gegebenenfalls verunreinigten Böden darzustellen. Bei der Darstellung der Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz ist insbesondere auf den bodenschonenden Umgang mit den bauzeitlich beanspruchten Böden sowie bei der Wiederherstellung der Bodenverhältnisse im Bereich der rekultivierten Flächen einzugehen. Grundsätzliches Ziel ist der Erhalt und die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen (siehe Kapitel 0 Umweltbericht) Für den nachsorgenden Bodenschutz sowie die Umsetzung des Abfallrechts ist im Bodenmanagementkonzept die Vorgehensweise beim Aushub, bei der Bereitstellung der angefallenen Materialien, der bodenschutz- und abfallrechtlichen Untersuchungen sowie der geplanten Weiterverwendung (Entsorgung, Umlagerung) darzustellen. Die Böden im Gebiet weisen aufgrund des hohen Sandanteils eine sehr geringe Filter- und Pufferfunktion auf. Um den Eintrag von Kupfer-, Zink- oder Bleiverbindungen in den Untergrund zu verhindern, ist die Verwendung dieser Metalle für Dachabdeckungen, Regenrinnen, Gauben, etc. zu vermeiden (siehe Kapitel 9.1.5 Umweltbericht). Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Mensch, Flora/Vegetation Ziel: Schutz von Grundwasser; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt; schonender Umgang mit der Ressource Boden; Bodenschutz- und abfallrechtliche Untersuchungen im Planungsgebiet; Grundwasserschutz; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt; Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse Versickerung und Nutzung von Niederschlagswasser (VM, DGNB) Siehe hierzu Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen Maßnahme: Das anfallende unbelastete Regenwasser wird in Versickerungsmulden über die belebte Bodenschicht versickert. Diese liegen großflächig in den sogenannten „Parkfenstern“ sowie kleinflächiger in den Innenhöfen. Das Regenwasser der nicht befahrbaren Wohnwege im Westen des Planungsgebiets wird dezentral über straßenbegleitende Versickerungsmulden entwässert. Befahrbare Wohnwege werden je nach Verschmutzungsgrad über einen Regenwasserkanal oder ebenfalls über Mulden versickert. Eine Versickerung im Bereich von anthropogenen Auffüllungen ist nicht möglich. Für die beiden großen Versickerungsmulden ist die Schadstofffreiheit der Mulden- sohle analytisch nachzuweisen. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Inwieweit ein Bodenaustausch bei dezentralen Versickerungen im Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 48 Straßenbegleitgrün erforderlich ist, ist im Einzelfall mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Zudem wird die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser empfohlen. Schutzgut: Wasserhaushalt, Boden Ziel: Versickerung von Regenwasser zur Grundwasserneubildung; Reduzierung des Frischwasserbedarfs im gesamten Gebiet; Sparsamer Umgang mit der Ressource Wasser Ausführung befestigter Flächen: Wasserdurchlässige Beläge auf Zufahrtswegen und Parkplätzen (VM) Siehe hierzu Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen Maßnahme: Die Befestigung von Zufahrtswegen, Parkplätzen und Abstellflächen erfolgt vorzugsweise mit Schotter, wasserdurchlässigem Pflaster oder Rasenfugenpflaster, sofern dem keine bodenschutzrechtlichen oder grundwassergefährdenden Belange entgegenstehen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt Ziel: Erhaltung der Bodenfunktionen „Filter- und Puffer für Schadstoffe“ und „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“; Erhalt von Versickerungsfläche zur Grundwasserneubildung Sicherung von überplanten Biotopflächen (A, FFH) Maßnahme: Im Südwesten des Alten Flugplatzes werden Flächen in Anspruch genommen, die zwar außerhalb des FFH- bzw. Naturschutzgebiets liegen, jedoch eine wichtige Funktion für das Schutzgebiet erfüllen. Die hier vorkommenden Magerrasen und Sandrasen sind außerdem nach § 30 BNatSchG geschützt. Um eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH- bzw. Naturschutzgebiets zu vermeiden, muss gewährleistet werden, dass diese Flächen bis zur Wirksamkeit von Ersatzbiotopen in ihrer derzeitigen Qualität erhalten bleiben. Bis dahin sind die Flächen in das Pflegeregime des Alten Flugplatzes einzubeziehen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Erhaltung von Magerrasen, Sandrasen und Ruderalfluren sowie von Vogel-, Eidechsen- und Insektenhabitaten bis funktionsgleiche Flächen und Habitate an anderer Stelle hergestellt sind; vorgezogene Vermeidungsmaßnahme für das FFH-Gebiet Erhalt und Neupflanzung standortgerechter Gehölze (VM, A, DGNB), Vermeidung invasiver Pflanzenarten (VM, FFH, DGNB) Siehe hierzu Ziffer 6, 7 und 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 49 Maßnahme: Die im Planungsgebiet vorhandenen naturraum- und standorttypischen Gehölze werden so weit wie möglich erhalten. Durch die Planung entfallende Gehölze sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. Geeignet sind klima- und standortangepasste Baumarten orientiert an der heimischen Flora. Es werden keine invasiven Arten, Arten mit starker vegetativer Vermehrung (Wurzelbrut) oder standortverändernde Arten (z.B. Leguminosen) verwendet. Zudem wird empfohlen, den älteren Baumbestand und insbesondere den Höhlenbaum in der Nähe des Funkturms zu erhalten. Eine Liste geeigneter Gehölze für Neupflanzungen findet sich in Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte n icht gefunden werden. des Umweltberichts. Bei der Platzierung der Bäume innerhalb des Bebauungszusammenhangs ist darauf zu achten, dass es unter ausladenden Kronen nicht zu einem Anstauen der Wärme während den Nachtstunden kommt. Bei der Auswahl der Pflanzen für die Gestaltung der Freiflächen werden keine invasiven Pflanzenarten verwendet. Eine Negativ-Liste ist in Kapitel Fehler! V erweisquelle konnte nicht gefunden werden. des Umweltberichts aufgeführt. Im Gebiet sind derzeit Arten der Negativ-Liste in zum Teil größeren Beständen vorhanden. Darunter sind Eschen-Ahorn (Acer negundo), Götterbaum (Ailanthus altissima), Japanischer Staudenknöterich (Reynoutria japonica.), Schwarz-Kiefer (Pinus nigra), Kanadische Pappel (Populus canadensis), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Rot-Eiche (Quercus rubra) und Robinie (Robinia pseudoacacia). Insbesondere Späte Traubenkirsche und Kanadische Pappel bilden einen Großteil des Gehölzbestandes im Nordwesten des Planungsgebiets. Schutzgut: Klima, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Erhalt der Nahrungshabitate für Fledermäuse, Vögel und Insekten; Erhalt potentieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Verhinderung der Ausbreitung von nichtheimischen, invasiven Arten; Vermeidung einer Beeinträchtigung natürlicher Lebensgemeinschaften innerhalb und in der näheren Umgebung des Planungsgebiets. Begrünung von Flachdächern (VM, FFH, DGNB), Tiefgaragen (VM), Fassadenbegrünung (VM) Siehe hierzu Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen Maßnahme: Die Dächer neu errichteter Hochbauten im Planungsgebiet „Zukunft Nord“ werden extensiv begrünt. Für die Bodenauflage wird vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeiten möglichst sandiges, nährstoffarmes Bodensubstrat verwendet. Die Substratmächtigkeit beträgt mindestens 12 cm. Nach Möglichkeit sollte das unbelastete Oberbodenmaterial der bisher Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 50 unbebauten Fläche im Südosten des Alten Flugplatzes oder anderer wertgebender Flächen im Planungsgebiet, die zur Überbauung vorgesehen sind, beigemischt werden. So wird die vorhandene wertvolle Samenbank der Sand- und Magerrasen im Planungsgebiet genutzt und die vorhandene Artenvielfalt teilweise erhalten. Die Maßnahme dient somit der Stabilität der Populationen wertgebender Arten und Lebensräume im Schutzgebiet. Zusätzlich erfolgt eine Ansaat mit Arten trockenwarmer Standorte. Empfohlene Pflanzenarten sind Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden w erden. des Umweltberichts zu entnehmen. Zur Sicherung der lokal angepassten Tier- und Pflanzenwelt ist von der gezielten Ansaat seltener, gefährdeter oder geschützter Arten abzusehen, wie beispielsweise Ausdauerndem Lein (Linum perenne), Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), Silbergras (Corynephorus canescens) und Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides) sowie Zuchtformen beispielsweise von Gewöhnlichem Thymian (Thymus pulegioides). Mit der Zeit ist mit der Entwicklung einer Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte mit Sandrasenarten zu rechnen. Für fensterlose Wandflächen wird eine Fassadenbegrünung empfohlen. Geeignete Pflanzenarten werden in Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht g efunden werden. des Umweltberichts dargestellt. Nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen werden fachgerecht mit kulturfähigem Bodenmaterial inklusive mindestens 20 cm Oberboden überdeckt. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht beträgt gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans mindestens 40 cm bis teilweise über 1 m. Die Flächen werden naturnah gärtnerisch gestaltet mit Rasen- und Staudenflächen sowie Gehölzpflanzungen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Klima/Fauna, Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Eingriffsminimierung für das Schutzgut Boden und Biotoptypen; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Rückhalt des anfallenden Niederschlagswassers; Erhalt der Verbundsituation für trockenwarme Sonderstandorte außerhalb des Schutzgebiets; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Nahrungsgrundlage und Nistplätze für Vögel und Insekten. Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfläche: Gestaltung der öffentlichen Grünfläche als Puffer zwischen Bebauung und Schutzgebiet (VM, FFH, DGNB) A Puffer zur Vermeidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erholungssuchende Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 51 Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche im Westen des Planungsgebiets wird als weitläufige Grünfläche mit Wegen, Verweilmöglichkeiten und je nach Bedarf mit weiteren Freizeitangeboten (z.B. Kinderspielplatz, Bolzplatz) angelegt. Wichtig ist die Schaffung einer attraktiven Erholungsfläche, um den Besucherdruck auf den Alten Flugplatz zu minimieren. Die Anlage erfolgt vorgezogen zur Bebauung, sodass die Funktion für die Erholungsnutzung zum Einzug der Bewohner bereitsteht. Weitere Angebote wie Infotafeln, Führungen, fest installierte Ferngläser oder ein erhöhter Ausguck können der Besucherinformation und - lenkung dienen und Arten- und Naturschutz erlebbar machen. Durch die Ausgestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche im Kontext des Schutzgebiets, wird verhindert, dass Erholungssuchende weiterhin den östlichen Längsweg im Schutzgebiet als Spazier- oder Joggingstrecke bzw. weitere Flächen innerhalb des Schutzgebiets nutzen. Daher muss ihre Erholungsfunktion vor dem Einzug der Bewohner sichergestellt sein. In der öffentlichen Grünfläche muss für die Bevölkerung ein unbefestigter Spazierweg vorwiegend entlang der Schutzgebietsgrenze bereitgestellt werden, der an die drei Querwege im Schutzgebiet angebunden ist. Eine Mehrfachnutzung durch die gleichzeitige Ausweisung dieses Weges als Fahrrad- und Durchgangsweg (Nord-Süd) ist nicht zulässig, um die Erholungsfunktion zu gewährleisten und somit den Druck der erholungssuchenden Bevölkerung auf das Schutzgebiet zu minimieren. Letzterer könnte befestigt, nahe entlang der Bebauung geführt werden. Der neue Zugang zum Schutzgebiet ist so zu gestalten, dass er nur Fußgängern den Einlass ins Schutzgebiet ermöglicht. Er erhält nicht die Funktion eines Fahrradweges, der nach Westen weitergeführt wird. Veränderungen des Wegezustandes im Schutzgebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde nicht zulässig. Barrierefreie Zugänge zum Schutzgebiet bestehen im Norden und Süden des Planungsgebiets. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Mensch Ziel: Vermeidung einer Zunahme der Erholungsnutzung auf dem Alten Flugplatz und von damit einhergehenden Beeinträchtigungen wertgebender Vegetation durch Tritt und Eutrophierung und planungsrelevanter Vogelarten (Feldlerche, Neuntöter, Dorngrasmücke) durch Beunruhigung, insbesondere durch freilaufende Hunde B Anlage von extensivem Grünland Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche wird im Vorgriff zur Bebauung extensiv begrünt und orientiert sich in der Vegetation am NSG „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Bei der Bodenvorbereitung werden keine Meliorationsmaßnahmen durchgeführt, die zu einer starken Standortveränderung führen (z. B. Einarbeitung von Humus, Düngung). Nur soweit sehr feinerdearmer Rohboden ansteht, der keine Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 52 Entwicklung einer nennenswerten Vegetationsschicht erwarten lässt, oder auf Rekultivierungsflächen und innerhalb der Sickermulden ist die Aufbringung einer Deckschicht aus Oberboden autochthoner Herkunft (Sandboden mit natürlichem Humusanteil) möglich - ein nährstoffarmer, tendenziell trockener Standort muss dabei erhalten bleiben. Rasenflächen werden durch die Aufbringung von Heudrusch oder frischem Mahdgut von Flächen des Alten Flugplatzes oder vergleichbaren Grünflächen in der Neureuter Feldflur und der Nordstadt entwickelt. Dabei wird Heudrusch oder Mahdgut (letzteres ohne Zwischenlagerung) gleichmäßig auf die zu begrünenden Flächen aufgetragen. Je nach Aufwuchs sollte das Verhältnis von Spender- und Empfängerfläche bei 1:1 bis 2:1 liegen. Zum Schutzgebiet ist die Samenmenge zu reduzieren, um natürliche Sukzession mit Initialarten zu ermöglichen. Die Ernte auf den Spenderflächen erfolgt zum Zeitpunkt der Samenreife, je nach Witterung im Juni oder Juli. Die Grünflächen werden je nach Bewirtschaftungsintensität und Nutzungstyp 1- 2x jährlich (extensiv), 2-5x jährlich (intensiv) oder häufiger (im Bereich der Spielflächen) gemäht. Das Mahdgut wird in jedem Fall abgeräumt. Zur Schutzgebietsgrenze hin wird ein Altgrasstreifen belassen und somit ein harmonischer Übergang zum Schutzgebiet hergestellt. Zusätzlich ist auf den Flächen zur Neuanlage extensiver Grünflächen und der Böschungen auch der Oberboden mit Samenbank und Wurzelmaterial von hochwertigen Flächen im zur Überbauung vorgesehenen Bereich beizumischen. Hierfür eigenen sich die Flächen mit Ruderalvegetation, Mager- und Sandrasen im Südwesten des Planungsgebiets, die Rasenflächen der Baseballfelder und der Magerrasen im Verkehrsgrün nördlich der Dualen Hochschule. Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Puffer für wertgebende Vegetation zu intensiver genutzten und gärtnerisch gestalteten Flächen im Osten; Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Ziele des FFH- und Naturschutzgebiets C Gehölzartenwahl Maßnahme: Für Gehölzpflanzungen sind ausschließlich heimische klima- und standortangepasste Arten zu verwenden. Diese sind Kapitel Fehler! V erweisquelle konnte nicht gefunden werden. des Umweltberichts zu entnehmen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Puffer für wertgebende Vegetation zu intensiver genutzten und gärtnerisch gestalteten Flächen im Osten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 53 D Hundeauslauffläche Maßnahme: Nach Möglichkeit sollte auf der Naherholungsfläche eine Hundeauslauffläche bereitgestellt werden. Um Konflikte mit anderen Freizeitnutzungen zu vermeiden, bietet sich an, diese an den Nord- oder Südrand der Grünfläche oder in den Bereich der Versickerungsmulden (Parkfenster) zu legen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Mensch Ziel: Vermeidung von Beeinträchtigungen wertgebender Vegetation durch Eutrophierung und Beunruhigung wertgebender Vogelarten (Feldlerche, Neuntöter, Dorngrasmücke) durch freilaufende Hunde E Krähensichere Abfalleimer Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche ist ausreichend mit krähensicheren Abfallbehältern auszustatten, vor allem an den Zugängen zum Schutzgebiet, um die Verbreitung von Müll in das Schutzgebiet und in die Umgebung zu verhindern. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild, Mensch Ziel: Verhinderung von Vermüllung, Schadstoffeinträgen und indirekter Wildtierfütterung Minimierung der Schallemissionen und -immissionen (VM) Siehe hierzu Ziffer 13 der planungsrechtlichen Festsetzungen und Ziffer 5.13 der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 5.9.2 Maßnahmen zum Artenschutz Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zur Schadensbegrenzung führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder soweit abgemildert werden, dass keine artenschutzrechtlich relevante Einwirkung auf geschützte Arten erfolgt und das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verhindert wird. Man unterscheidet zwischen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Als CEF-Maßnahmen („Continuous Ecological Functionality-Measures”) werden Maßnahmen des Artenschutzes zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstanden, die vor einem Eingriff in direkter funktionaler Beziehung durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen bei denen zur Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 54 Verhinderung artenschutzrechtlicher Verbote Ersatzhabitate angelegt werden. Diese werden unter Ziffer 9.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen mit CEF gekennzeichnet. Abriss von Gebäuden im Winter und Entfernung von Gehölzen / Kontrolle von Gebäuden und Baumhöhlen auf Fledermäuse (A) Siehe hierzu Ziffer 8 der Hinweise zum Bebauungsplan Maßnahme: Nahezu alle der im Gebiet vorhandenen Gebäude werden von Gebäudebrütern als Brutstätte genutzt. Ebenso kann eine Nutzung als Tagesverstecke durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Die Gebäude sollten daher im Winter außerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Aktivitätszeit von Fledermäusen abgerissen werden, empfohlen wird Ende Oktober bis Anfang März. Gehölzentfernungen sollten ebenfalls in diesem Zeitraum durchgeführt werden. Um das Risiko der Tötung so weit wie möglich zu minimieren, sollten Gebäude vor ihrem Abriss auf eine Nutzung durch Fledermäuse hin kontrolliert werden. Sollte der festgestellte Höhlenbaum in der Nähe des Funkturms gefällt werden, wird empfohlen, die Baumhöhle im September / Oktober per Hubsteiger und Endoskop zu überprüfen, bevor die Winterquartiere bezogen werden. Anschließend wird der Baum direkt gefällt oder, falls dies nicht möglich ist, die Höhle bis zur Fällung verschlossen. Sofern bei der Kontrolle von Bäumen oder Gebäuden eine Betroffenheit von Fledermausquartieren festgestellt wird, ist ein Abriss oder Fällen nur dann zulässig, wenn zuvor mit geeigneten Maßnahmen sichergestellt wurde, dass sich zum Zeitpunkt des Fällens / des Abrisses keine Tiere in/an Gebäuden oder Bäumen befinden. Dies geschieht beispielsweise durch Verschließen der Einfluglöcher. Parallel dazu sind Ersatzquartiere bereit zu stellen. Dies können beispielsweise die Anbringung von Spaltenquartieren und Fledermauskästen oder die temporäre Öffnung leerstehender und erst später zum Abriss vorgesehener Gebäude sein. Die Festlegung der Maßnahmen erfolgt durch eine ökologische Baubegleitung in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. Vor Beginn der Erdarbeiten ist bauabschnittsweise sicherzustellen, dass sich auf der Fläche keine Kaninchen mehr in den Bauten befinden. Hierfür ist vorab durch eine fachkundige Person zu erkunden, wie viele Tiere sich ungefähr auf der Fläche befinden. Darauf ausgerichtet werden die Wildkaninchen bejagt. Empfohlen wird eine Beizjagd mit dem Einsatz von Frettchen durch ortskundige Falkner, die aktuell die Kaninchenjagd auf dem Alten Flugplatz ausüben. Aufgrund von Schonzeiten hat die Jagd im Zeitraum vom 16.10. bis 15.2. zu erfolgen. Sie ist fachkundig zu begleiten. Nach Abschluss der Bejagung muss auf Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 55 den Flächen unmittelbar mit den Erdarbeiten begonnen werden, um eine Wiederbesiedlung auszuschließen. Von einer Umsiedlung der Tiere in andere Bereiche ist aufgrund von Revierverhalten und Krankheitsübertragungen abzusehen. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Tötung von Vögeln und Wildkaninchen; Minimierung des Tötungsrisikos von Fledermäusen Anbringung von Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter (A, DGNB) Maßnahme: Um den Verlust von entfallenden Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter zu kompensieren, sind an den neuen Gebäuden im Planungsgebiet sowie bei baulichen Veränderungen an Bestandsgebäuden insgesamt etwa 100 Nisthilfen für Star, Haus- und Feldsperling sowie Haus- und Gartenrotschwanz anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Darüber hinaus sollen im Rahmen der DGNB-Zertifizierung etwa 50 Nisthilfen für Mauersegler und Schwalben angebracht werden, wenngleich ihre Brut im Gebiet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht nachgewiesen wurde. Alternativ zu außen angebrachten Nistkästen können auch Fassaden-Einbaukästen oder Niststeine in die Hausfassaden integriert werden. Für Koloniebrüter sind die Nisthilfen gruppiert anzubringen: Haus- und Feldsperling: 1 Nisthilfe entspricht einem Koloniekasten oder Einbauelement mit mindestens 3 Einfluglöchern Mauersegler: jeweils 3 Nistkästen oder Einbauelemente gruppiert anbringen Mehlschwalbe: jeweils 2 Doppel-Nisthilfen oder 4 Einzel-Nisthilfen gruppiert anbringen Die zukünftigen Gebäudestrukturen sind für diese Arten der Gebäudebrüter gut geeignet. Eine Ansiedelung von Schwalben ist nur möglich, wenn in der Umgebung lehmiges Material zum Nestbau vorhanden ist. Die Anbringung muss in mindestens 5 m Höhe erfolgen. Hinweis: Die Zuordnung der Nisthilfen erfolgt unter Ziffer 10.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen mit Bezugnahme auf die BGF der Neubebauung im Plangebiet ohne Staffelgeschosse. Die Bezugsgrößen sorgen dafür, dass die angegebenen Gesamtzahlen erreicht werden. Schutzgut: Fauna (Artenschutz, DGNB-Zertifizierung (für Mauersegler und Schwalben)) Ziel: Schaffung von Ersatzhabitaten für Gebäude- und Höhlenbrüter; Ansiedlung neuer heimischer Tierarten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 56 Entwicklung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke (A-CEF, FFH) Maßnahme: Bei der Umsetzung der in Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte n icht gefunden werden. im Umweltbericht beschriebenen Maßnahme (Entwicklung von Trockenbiotopen im Nordosten des Alten Flugplatzes) werden inselartige Gestrüppe (3 - 5 % der Gesamtfläche) erhalten und als Ersatzhabitate für die im Planungsgebiet brütenden planungsrelevanten Vogelarten Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke entwickelt. Die Maßnahme sollte mit einem Vorlauf von etwa fünf Jahren zum Baubeginn durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Entwicklungsflächen eine den Eingriffsflächen vergleichbare Wertigkeit und Funktionserfüllung erreicht haben. Die Umsetzung erfolgte bereits in den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20. Die erfolgreiche Entwicklung der Flächen als Ersatzhabitat für die genannten Vogelarten sind im Rahmen eines Monitorings zu beurteilen. Ebenfalls für artenschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen geeignet sind die größeren Gehölzbestände westlich des Plangebietes. Diese entfalten durch ihren Baumbestand eine Kulissenwirkung, die sich negativ auf die Feldlerche auswirkt, da diese Art Gehölzkulissen meidet. Durch ein Zurückdrängen der hochwüchsigen Gehölze zugunsten von niedrigeren Beständen können Arten wie Neuntöter, Dorngrasmücke, Schwarzkehlchen und indirekt auch die Feldlerche gefördert werden. Die Baumbestände werden derzeit von häufigen, weit verbreiteten Arten wie der Ringeltaube genutzt, weshalb durch die Beseitigung keine Zielkonflikte bestehen. Im Vorfeld ist zu prüfen, ob erhaltenswerte Bäume bzw. Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unterliegen, von der Maßnahme betroffen sind. Da die Maßnahmenflächen als Bruthabitate von Vögeln in Betracht kommen, muss die Durchführung im Zeitraum zwischen Ende Oktober und Anfang März erfolgen. Schutzgut: Fauna Ziel: Schaffung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke Errichtung eines Eidechsenschutzzauns (A) Maßnahme: Zum Schutz der lokalen Eidechsenpopulation vor unbeabsichtigter Tötung durch die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche wird ein Eidechsenschutzzaun errichtet. Der Zaun verläuft am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche am neu geplanten Böschungsfuß und westlich entlang der Sickermulden. Er verläuft somit (außer auf den südlichen 100 m) etwa 1 m östlich der Schutzgebietsgrenze zwischen dem bestehenden Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 57 Eidechsenlebensraum im Westen und der geplanten Geländemodellierung der öffentlichen Grünfläche im Osten. Ganz im Süden folgt er der Böschungsunterkante der geplanten Geländemodellierung. Der Zaun ist 40-50 cm hoch, senkrecht und aus glatter Folie. Um ein Unterwandern des Zauns zu verhindern wird er einige Zentimeter in den Boden eingegraben. Der Zaun wird vor Beginn der Erdarbeiten vor der Umsiedlung der Tiere (Kapitel 0 UB) aufgestellt und bis zum Ende der Erdarbeiten unterhalten. Während der Aktivzeit der Tiere (März - September) ist er regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit hin zu kontrollieren, überwachsender Bewuchs zu entfernen und Löcher zu schließen. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Eidechsen Errichtung eines Grenzzauns zum Schutz des FFH-/ Naturschutzgebiets (VM, A, FFH) Maßnahmen: Innerhalb des Schutzgebiets erfolgt kein weiterer Wegeausbau. Außer dem östlichen Längsweg bleiben die bestehenden Wege in ihrer derzeitigen Ausdehnung und Ausgestaltung erhalten. Veränderungen des Wegezustandes im Schutzgebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) nicht zulässig. Die Wege werden mit Zäunen gesichert und es werden Informationstafeln angebracht. Erhalten bzw. neu errichtet wird ein Zaun auf der gesamten Länge des Planungsgebiets entlang der östlichen Schutzgebietsgrenze zwischen öffentlicher Grünfläche und dem Schutzgebiet. Verwendet wird ein optisch ansprechender Zaun, der standsicher, stabil und nicht überkletterbar ist. Durch ihn soll die schutzwürdige Kulisse des Alten Flugplatzes deutlich werden und die Betretung auf die drei zulässigen Ost-Eingänge in das Schutzgebiet gelenkt werden. Die am Zaun wachsenden Gebüsche und Gestrüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulassen (vgl. Kapitel 0 UB). Sofern der bestehende Zaun rückgebaut und gemäß obigen Angaben ersetzt wird, sind Vorkehrungen zum Schutz der lokalen Zauneidechsen-Population zu treffen, die vornehmlich den Bereich entlang des Zauns besiedelt. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna Ziel: Schutz der wertgebenden Vegetation vor Beschädigung (Tritt, Vermüllung, Eutrophierung), Vermeidung der Störung empfindlicher Tierarten (insbesondere Vögel) Entwicklung und Erhalt von Eidechsen-Lebensraum (A-CEF) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 58 Maßnahme: Entlang des bestehenden Zauns zwischen Schutzgebiet und öffentlicher Grünfläche, in der südlichen Verlängerung entlang des neu zu errichtenden Zauns und im westlichen Bereich der Parkfenster-Böschungen wird ein 5 m breiter Grünstreifen für die Entwicklung von lückigen Ruderalfluren und Altgrasbeständen vorgehalten. Somit wird der vorhandene Lebensraum der streng geschützten Zauneidechse gesichert. Die am Zaun wachsenden Gebüsche und Gestrüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulassen. Sofern im Bereich des Eidechsenlebensraums Eingriffe in den Boden stattfinden (Anpassungen des Geländeniveaus, Befestigungen oder Zaun entfernen /errichten), sind Schutzvorkehrungen für Eidechsen vorzunehmen (Maßnahmenzeitpunkt im Frühjahr oder Spätsommer und ggf. Abfangen der Tiere und Zäunung der Fläche) und anschließend die hergerichteten Flächen einer spontanen Selbstbegrünung zu überlassen. Eine Melioration des Bodens soll grundsätzlich unterbleiben, feinerdearme Grobsubstrate (z.B. Schotter) sollen nicht beseitigt, sondern lediglich aufgelockert werden. Die Pflege erfolgt in Form einer jährlich einmaligen Mahd eines Drittels der Strecke, die Mahd der einzelnen Abschnitte erfolgt damit alle drei Jahre. Das Mahdgut wird entfernt. Mulchen ist nicht gestattet. In Zaunnähe vorhandene Kleinstrukturen, die als Sonnplätze für die Zauneidechse geeignet sind (Holzstücke, Steinansammlungen etc.) sollen erhalten werden. Neue Habitatflächen entstehen im südlichen Abschnitt der Gebietsgrenze und im Randbereich der Sickermulden. Sie sind landschaftstypisch zu gestalten, ohne Verwendung von Steinen, Gabionen oder anderem ortsfremdem Material. Sie dienen als Ersatzflächen für entfallende Habitate im Südosten des Planungs- gebiets. Damit die im Eingriffsbereich abgefangenen Zauneidechsen (vgl. Kapitel 0 UB) in die neu entwickelten Habitate entlang des neu zu errichtenden Zaunabschnitts auf der Schutzgebietsgrenze umgesiedelt werden können, müssen diese als CEF-Maßnahme vor Beginn der Eingriffe in den Boden im Südwesten des Planungsgebiets abgeschlossen sein. Um ein Rückwandern von Zauneidechsen zu verhindern, sind Zäunungen vorzunehmen (vgl. Kapitel 0 UB). Schutzgut: Fauna Ziel: Erhalt bestehender und Schaffung neuer Habitatstrukturen für die Zauneidechse, Vermeidung und Ausgleich für die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen im Eingriffsbereich (A-CEF) Maßnahme: Im Randbereich des Planungsgebiets leben ca. 100-200 Individuen der Zauneidechse (REMKE et al. 2017, Quelle siehe UB). Für einen kleinen Teil Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 59 der Population (überschlägig 10-20 Tiere) im Südosten des Planungsgebiets wird der Lebensraum dauerhaft entfallen. Diese Tiere müssen vor Beginn von Bodeneingriffen in diesem Bereich (Südwesten des Planungsgebiets) auf die westliche Seite des Eidechsenschutzzauns in die neu entwickelten Ruderalfluren und Altgrasbestände entlang der westlichen Grenze des Planungsgebiets (vgl. Kapitel 0 UB) umgesiedelt werden. So wird eine Tötung im Zuge der Baumaßnahmen vermieden und das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen verhindert. Die eidechsenfreien Bauflächen und Baunebenflächen sind durch einen Eidechsenzaun vor rückwandernden Tieren zu schützen. Die Durchführung der Maßnahme ist von einer herpetologisch ausgebildeten Fachkraft durchzuführen. Das Abfangen der Zauneidechsen erfolgt im April / Mai oder Juli / August nach Abschluss der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (Kapitel 0 UB) und eine Vegetationsperiode vor Beginn der Baufeldfreimachung. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Tötung von Zauneidechsen Neuanlage von Habitaten für Wildbienen (DGNB) Maßnahme: Am Rand der öffentlichen Grünfläche werden Habitate für xylobionte Insekten, beispielsweise Käfer, Schmetterlinge oder Holzwespen neu angelegt, da diese Artengruppe aufgrund der vorhandenen Habitatausstattung im Randbereich des Alten Flugplatzes nur wenig vertreten ist. Verlassene Fraßgänge und Puppenwiegen in Totholz werden von Wildbienen als Nester genutzt. Andere Wildbienenarten nagen eigene Gänge. Für die Anlage eines Habitats für Wildbienen wird anfallendes Alt- oder Totholz von Laubbäumen aus dem Planungsgebiet verwendet. Nadelholz ist nicht geeignet, da es von den entsprechenden Insektenarten seltener angenommen wird. Es können beispielsweise Stämme oder Stammstücke entlang von Wegen oder entlang des Zauns ausgelegt werden. Wichtig ist, dass die Bereiche um die Stammstücke nicht regelmäßig kurz gemäht werden, sodass sich eine blütenreiche Ruderalvegetation entwickeln kann, die den Insekten Rückzugsraum und Nahrung bietet. Schutzgut: Fauna Ziel: Schaffung von Habitaten für totholzbewohnende Insekten (insbesondere Wildbienenarten) Minimierung von Lichtimmissionen auf den Alten Flugplatz (A, FFH, DGNB) Maßnahmen: Während der Bauphase ist von April bis Oktober eine Dauerbeleuchtung großer Flächen zu vermeiden und der Lichteinsatz ist auf das Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 60 Nötigste zu beschränken. Insbesondere zu vermeiden ist eine Abstrahlung in das FFH-/ Naturschutzgebiet. Die öffentliche Grünfläche zwischen geplanter Bebauung und Altem Flugplatz wird nicht beleuchtet. Entlang von Wegen und Straßen am Westrand der Bebauung sind insektenschonende Beleuchtungen nach aktuellem Stand der Technik zu verwenden (nach unten abstrahlende Leuchtmittel mit geringem UV- und Blauanteil im Lichtspektrum und geschlossene Gehäuse, die das Eindringen von Insekten verhindern). Es darf außerdem keine Abstrahlung nach oben erfolgen und die Höhe des Leuchtkörpers muss dem jeweiligen Zweck angemessen und möglichst niedrig sein. Die Beleuchtung ist nach Möglichkeit ostwärts, vom Schutzgebiet abgewandt, zu richten. An Bedarfsstellen sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Schutzpflanzungen gegen Lichtimmissionen in Richtung des Alten Flugplatzes anzulegen, zum Beispiel zur Abschirmung vor Autoscheinwerferlicht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind außerdem starke Lichtimmissionen von privaten Baugrundstücken zu unterbinden (Leuchtreklame, Fassadenbeleuchtung usw.). Ggf. sind gesonderte Regelungen für Veranstaltungen zu treffen. Die konkrete Umsetzung wird in der Freiraumplanung geprüft und festgelegt. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Störung von auf dem Alten Flugplatz brütenden Vögeln; Vermeidung einer Beeinträchtigung potenzieller Jagdhabitate von Fledermäusen; Vermeidung der Lock- und Fallenwirkung für wertgebende Nachtfalterarten; Minimierung der Lichtverschmutzung Vogelfreundliche Außenfassaden (A) Maßnahme: Die Gestaltung der Außenfassaden ist in vogelfreundlicher Bauweise auszuführen. Dies beinhaltet die Vermeidung von großen Glasflächen, die eine Durchsicht ermöglichen oder die angrenzende Landschaft spiegeln. Es sind reflexionsarme Gläser mit einem (Außenreflexionsgrad von max. 15%) zu verwenden. Weitere Maßnahmen sind die Verwendung von halbtransparenten Materialien (z.B. für Balkongeländer, Glasüberdachungen, Durchgänge und Schallschutzeinrichtungen), flächige Markierungen (Linien- oder Punktmuster die nach der österreichischen Testnorm (ONR 191040) als hochwirksam getestet wurden) und der Verzicht auf verglaste Gebäudeecken (SCHMID et al. 2012, LFU 2014, Quellen siehe UB). Alternativ können auch Schriftzüge, Logos oder kreative Grafiken/Muster genauso wirksam eingesetzt werden. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Vögeln Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 61 5.9.3 Planexterne Kompensationsmaßnahmen Vorbemerkung: Ein Teil der planexternen Kompensationsmaßnahmen (siehe *: Ziffern 9.3.2 bis 9.3.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen) dient zugleich der Wiederherstellung von Sand- und Magerrasenbiotopen, die vorwiegend im Südwesten des Plangebiets vorkommen und die in engem funktionalem Zusammenhang mit geschützten Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ stehen. Um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schutzgebiets zu verhindern, müssen entsprechende Biotopflächen im Umfang von mindestens 2,2 ha in gleichartiger Qualität vorgezogen vor einer Bebauung des südwestlichen Plangebiets (Baufelder 21, 23, 27, angrenzende Parkanlage und zugehörige Erschließungsanlagen) angelegt werden. Das Verschlechterungsverbot für das FFH-Gebiet macht es erforderlich, dass die ökologische Wirksamkeit dieser Kompensationsmaßnahmen vor Umsetzung der Bebauung nachgewiesen wird, damit sie für das FFH-Gebiet als Vermeidungsmaßnahme anerkannt werden können. Eine sukzessive Bebauung der vorgenannten Baufelder, insbesondere zur Erstellung der Erschließungsanlagen, in Abhängigkeit des fachgutachterlich bestätigten Fortschritts der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist allerdings möglich. Die Umweltplanung umfasst gemäß Kapitel 10.6 des Umweltberichts insgesamt sechs Maßnahmen im Umfang von 3,5 ha, welche Sand- und Magerrasen fördern. Davon sind vier Maßnahmen (Umweltbericht Kapitel Nr. 9.3.1, 9.3.3, 9.3.4 und 9.3.5) im Umfang von 2,9 ha vorgezogen möglich. Es besteht daher ein gewisser Spielraum für eine sukzessive Bebauung des betroffenen Plangebiets auch für den Fall, dass nicht alle Maßnahmen in gleicher Geschwindigkeit erfolgreich entwickelt werden können. Die Überwachung der Wirksamkeit dieser vorgezogenen Vermeidungsmaßnahmen wird durch das Monitoring gewährleistet und mit der Naturschutzbehörde abgestimmt. Die für den Eingriffsausgleich notwendigen Kompensationsmaßnahmen 9.3.1. - 9.3.8. des Umweltberichts werden in die Festsetzungen übernommen und planerisch gesichert. Bei den übrigen planexternen Maßnahmen (9.3.9. "Wegekonzept im Schutzgebiet und Grenzzaun", 9.3.10. " Besucherlenkung im Schutzgebiet" und 9.3.11. "Sicherung der Verbundsituation zu Trockenbiotopen außerhalb des Schutzgebiets") handelt es sich um weitere - nicht im Rahmen des Bebauungsplans im Detail festlegbare - Maßnahmen. Die Besucherfrequenz im angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiet wird sich im Zuge der Realisierung des Baugebiets voraussichtlich erhöhen. Die weiteren Maßnahmen dienen der künftigen Stabilisierung des Gebiets. Deren Umsetzung wird die Stadt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigen und soweit erforderlich mit der für das Schutzgebiet zuständigen höheren Naturschutzbehörde abstimmen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 62 Rückbau des östlichen Längsweges (KOMP, FFH) Siehe Planteil 3, Bereich 1 Maßnahmen: Der östliche Längsweg wird aus dem Schutzgebiet heraus in die neu geplante öffentliche Grünfläche verlegt. Der bisherige Weg wird auf insgesamt etwa 2.300 m² entsiegelt. Hierbei werden die Befestigungen (Wegunterbau und -befestigung) bis auf den gewachsenen Boden entfernt. Anschließend wird der freigelegte Unterboden gelockert. Sofern Gelände- vertiefungen entstanden sind, werden diese mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub von Baumaßnahmen im Stadtgebiet im Bereich derselben bodenkundlichen Einheit (Bänderbraunerde / Bänderpara- braunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Planungsgebiet verwendet werden. Für den Oberboden darf nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Anschließend wird die Fläche der Selbstbegrünung überlassen. Es erfolgen keine Einsaaten und Pflanzungen. Es wird von einer Entwicklung wertgebender Vegetation trockenwarmer Standorte ausgegangen (Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Sand- und Magerrasen). Da Flächen mit trockenem Extensivgrünland unmittelbar angrenzen, ist mit einer verhältnismäßig schnellen Entwicklung zu rechnen wie es auch nach Entsiegelung im Südosten des Alten Flugplatzes der Fall war (Orientierungswert 5 Jahre). Die Entsiegelung des östlichen Längswegs erfolgt nach der Fertigstellung des Zauns und des neu geplanten Weges innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Nur so lässt sich eine fortwährende Nutzung des entsiegelten Weges durch die erholungssuchende Bevölkerung verhindern. Gegebenenfalls sind an den Enden des entsiegelten Weges Absperrungen und Hinweisschilder anzubringen. Das anfallende Aushubmaterial ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Durch die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen erfolgt eine Aufwertung für das Schutzgut Boden. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Flora/Vegetation, Fauna Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 63 Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ (KOMP, FFH) Siehe Planteil 3, Bereich 2 Maßnahme: Das Flächenhafte Naturdenkmal (FND) „Sandgrube Grüner Weg“ liegt auf Flurstück 7965 in Neureut zwischen Grünem Weg und Goldregenweg. Die darin liegende Sandgrube und angrenzende Bereiche sind lückig mit einer ausdauernden Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte mit Sand- und Magerrasenarten bewachsen. Die wertgebende Vegetation trockenwarmer Standorte ist derzeit mit Sukzessionswald aus Laubbäumen umgeben und wird zum Teil beschattet. Der Gehölzbestand wird vornehmlich von der nichtheimischen Späten Traubenkirsche (Prunus serotina) aufgebaut. Weitere am Bestand beteiligte Arten sind Eschen-Ahorn (Acer negundo), Hänge-Birke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) und Stiel- Eiche (Quercus robur). Die Strauchschicht ist lückig aus heimischen Arten: Liguster (Ligustrum vulgare), Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) und Roter Hartriegel (Cornus sanguinea). Durch Rodung der Gehölze, inklusive der Wurzelstöcke, mit anschließender intensiver Pflege zur Offenhaltung (Verhindern von Gehölzaufwuchs) werden magere Offenlandbiotoptypen (Gemengelage Sandrasen, Magerrasen, Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte) entwickelt. Nach Etablierung der gewünschten Zielvegetation kann auf eine extensive Pflege umgestellt werden. Einzelne Exemplare von Stiel-Eiche, Kiefer und Hänge-Birke können auf der Fläche als Überhälter belassen werden. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz (KOMP, FFH) Siehe Planteil 3, Bereiche 3 und 4 Maßnahmen: Der durch die Planung hervorgerufene Verlust von Flächen mit Trockenbiotopen im Süden des Planungsgebiets erfordert die Wiederherstellung entsprechender Flächen in vergleichbarer Qualität und Größe sowie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang. Im Norden und Nordosten des Schutzgebiets stehen entlang des Alten Postwegs (siehe Ausgleichsbebauungsplan Bereich 3) und nördlich der Merkur Akademie Maßnahmenflächen zur Verfügung (Ausgleichsbebauungsplan Bereich 4). Ziel ist hier auf etwa 1,9 ha magere Offenlandflächen mit einer Gemengelage aus Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 64 Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte zu entwickeln. Um nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet vorgezogen zu vermeiden, wurden in den Wintermonaten 2018/19 (Bereich 3) und 2019/20 (Bereich 4, Teilfläche Flst. Nr. 5775) Gestrüpp und Sukzessionswald aus Spätblühender Traubenkirsche (Prunus serotina) gerodet und die Flächen eingeebnet. Auf der Teilfläche des Flst.Nr. 5775 (nördlich der Merkur Akademie) wurden zusätzlich Befestigungen und Auffüllungen entfernt. Durch Rodung der Gehölze (inkl. Wurzelstöcke) und Beseitigung der Ablagerungen und Befestigungen werden die nährstoffarmen Sandböden des Alten Flugplatzes wieder offengelegt und der spontanen Wiederbesiedelung mit wertgebender Vegetation überlassen. Es erfolgten keine Einsaaten. Da Flächen mit trockenem Extensivgrünland unmittelbar angrenzen, ist mit einer verhältnismäßig schnellen Entwicklung zu rechnen wie es auch nach Entsiegelung im Südosten des Alten Flugplatzes der Fall war (Orientierungswert 5 Jahre). Gehölze sind in diesem Bereich dauerhaft zurückzudrängen, was durch zunächst intensive, später extensive Beweidung und eine gelegentliche Nachpflege gewährleistet wird. Die Flächen im Bereich 3 des Ausgleichsbebauungsplan sind bereits in das Beweidungskonzept des Schutzgebiets mit Eseln und Ziegen einbezogen. Für Fläche 1 wird dies dringend empfohlen. Auf allen Flächen ist gegebenenfalls ein starkes Gehölzaufkommen durch eine Stoßbeweidung mit Ziegen zurückzudrängen. Die Maßnahme trägt zusätzlich zur Sicherung der Verbundsituation der Trockenbiotope auf dem Alten Flugplatz zu mageren Trockenstandorten in der Neureuter Feldflur bei. Altlasten: Für den gesamten Alten Flugplatz besteht der Verdacht auf Altlasten im Boden. Für die Maßnahmenflächen am Alten Postweg (Ausgleichsbebauungsplan, Bereich 3) wurden bei Altlastenerkundungen im Jahr 2017 keine nutzungsspezifischen Verunreinigungen oder anthropogenen Auffüllungen angetroffen, die dieser Maßnahme im Wege stehen. Die Maßnahmenfläche auf Flst.Nr. 5775 (nördlich der Merkur Akademie) wurde im Jahr 2017 bodenschutzrechtlich untersucht. Großflächig wurden in diesem Bereich eine erhöhte Bleikonzentration im Feststoff sowie ein niedriger pH-Wert im Eluat nachgewiesen. Kleinräumig wurde eine schlackenhaltige anthropogene Auffüllung angetroffen. In den untersuchten Bodenproben wurden insgesamt erhöhte Schadstoffgehalte nachgewiesen. Die höchsten Konzentrationen ergaben sich für den Parameter Arsen. Weitergehende Untersuchungen ergaben, dass sich der Schadstoff nicht in tiefere Bodenschichten verlagert hat. Aus den Ergebnissen ergibt sich kein bodenschutzrechtlicher, jedoch ein abfallrechtlicher Handlungsbedarf. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 65 Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte. Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 (KOMP, FFH) Siehe Planteil 3, Bereich 4 Maßnahme: Auf der Fläche werden sämtliche Befestigungen entfernt und bis auf den gewachsenen Boden abgetragen, sowie die aufgekommenen Gehölze entfernt. Die Fällung der Gehölze erfolgt in Abstimmung mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe, da möglicherweise einzelne Gehölze betroffen sind, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe geschützt sind. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, werden diese mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material ist anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Planungsgebiet zu verwenden. Für den Oberboden darf nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Die Durchführung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials ist mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe abzustimmen. Das Flurstück ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe als altlastenverdächtige Fläche registriert. Das anfallende Aushubmaterial ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Durch die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen erfolgt eine Aufwertung für das Schutzgut Boden. Die Vegetationsentwicklung wird der spontanen Begrünung überlassen, es erfolgen keine Einsaaten. Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 66 Aufwertung der Stadtbahn-Böschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG- Rand (KOMP, FFH) Siehe Planteil 3, Bereich 5 A Entwicklung von Sandrasen Maßnahme: Auf der westlichen Böschung der Stadtbahn (Flurstück 26361) und bei den Zugängen zum Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ werden in den Bereichen der Haltestellen „Kurt-Schumacher-Straße“ und „August-Bebel- Straße“ der dichte Bewuchs von Bodendeckern (v.a. Schneebeere (Symphoricarpos spec.)) und naturraumfremde Gehölze (insbesondere Götterbaum (Ailanthus altissima)) entfernt. Falls vorhanden können einzelne heimische und standorttypische Gehölze (Rosa div. spec., Cytisus scoparius) auf der Fläche belassen werden. Die offenen Bodenflächen werden der Selbstbegrünung überlassen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zum Erosionsschutz zu ergreifen. Der Umweltbericht empfiehlt die Einsaat einer einjährigen Kulturpflanze zur Herstellung eines Wurzelgefüges (z.B. Roggen). Nach erfolgreicher Begrünung werden die Flächen, wie die angrenzenden Böschungsbereiche mit Sandrasenvegetation, in die reguläre Pflege übernommen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte B Aufwertung eines Gehölzbestands Maßnahme: Auf der westlichen Böschung der Stadtbahn (Flurstück 26361) nördlich der Haltestelle „August-Bebel-Straße“ werden aus dem bestehenden Gehölzbestand die standortfremden Arten (insbesondere Götterbaum (Ailanthus altissima)) entnommen und der Bestand aufgelichtet. Die Maßnahme dient dazu die heimischen Arten zu fördern und die Ausbreitung der naturraumfremden Arten in das NSG und in angrenzende hochwertige Sandbiotope (Stadtbahnböschungen, Wegränder) einzudämmen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 67 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne (KOMP, FFH) A Entwicklung Sandrasen südlich des Schulgeländes Siehe Planteil 3, Bereich 8 Maßnahme: Auf der Grünfläche im Süden des Flurstücks 24506 werden auf den am Mittel- und Unterhang liegenden Dünenabschnitten Sandrasen entwickelt. Die Flächen sind aktuell stark mit der Leguminose Bastard-Luzerne (Medicago x varia) durchsetzt. Somit erfolgt stetiger Stickstoffeintrag in die natürlicherweise mageren Sandflächen. Die Maßnahme beinhaltet das Abziehen der Grasnarbe auf den entsprechenden Flächen mit reichlich Luzerne-Aufkommen in 3 bis 4 aufeinanderfolgenden Abschnitten. Die Abschnitte verlaufen senkrecht zum Hang und werden im Abstand weniger Jahre umgesetzt. Anschließend ist zu prüfen, ob die reguläre Pflege (2-malige späte Mahd mit Abräumen) ausreichend ist und die Fläche in das reguläre Pflegeregime übernommen werden kann. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte B Aufwertung Gehölzbestand nördlich des Schulgeländes Siehe Planteil 3, Bereich 7 Maßnahme: Der Gehölzbestand auf Flurstück 24513 östlich des Fußwegs nördlich der Schule am Rennbuckel wird aufgelichtet durch Entnahme standortfremder Gehölze (v.a. Götterbaum (Ailanthus altissima), Flieder (Syringa spec.)) und Freistellen der großen Eiche sowie durch Entnahme von Müll und Schnittgutablagerungen. Zu den östlich angrenzenden Gärten wird ein 10m breiter Streifen gerodet und 2x jährlich gemäht. Er kann Spaziergängern als Weg dienen, wird aber nicht explizit als solcher ausgewiesen. Die Durchgängigkeit soll Schnittgutablagerungen durch soziale Kontrolle verhindern. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Aufwertung Waldrand Theodor-Heuss-Allee (KOMP) Siehe Planteil 3, Bereich 9 Maßnahme: Entlang der Theodor-Heuss-Allee (Distrikt 20/0/hkV Reitschulschlag) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 68 wird der Waldrand zwischen der Kreuzung Breslauer Straße und L604 aufgewertet. Es erfolgt eine Erstpflege zur Herstellung eines lichten, arten- und strukturreichen Waldrandes sowie die Förderung der Strauch- und Krautvegetation durch Auflichtung des Baumbestandes. Bäume erster Ordnung werden aus dem fahrbahnnahen Randbereich entnommen. Stabile und interessante Solitärbäume werden belassen und freigestellt. Dichte Saumbereiche und Sträucher werden abschnittsweise auf den Stock gesetzt. Verjüngung von Ahorn (Acer spec.) und Jungwuchs werden zugunsten anderer Baumarten und Sträucher zurückgenommen. Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Robine (Robinia pseudoacacia) werden zurückgedrängt. Bereiche mit großem Potenzial an aufkommenden Sträuchern werden zu Buchten ausgeformt. Heimische Sträucher werden, wenn möglich, geschont. Weitere Nachpflegearbeiten erfolgen dann im Abstand von 3-5 Jahren. Der zu bearbeitende Waldrand hat eine Länge von rund 1.800 m, die Bearbeitungstiefe liegt bei 5 m, stellenweise kann sie auch bis 20 m reichen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Aufwertung Waldrand Oberreuter Hardt – südlich der Kleingartenanlage (KOMP) Siehe Planteil 3, Bereich 10 Maßnahme: Im Distrikt 13 Hardt wird der nordostexponierte Waldrand südlich der Kleingartenanlage aufgewertet. Es erfolgt die Herstellung eines artenreichen, eher mageren Krautsaums ohne Neophyten von ca. 8 bis 10 m Breite. Die Erstpflege beinhaltet die Herstellung eines lichten, arten- und strukturreichen Waldrandes mit Übergangsbereichen zu einem Krautsaum. Die Strauch- und Krautvegetation wird durch Auflichtung des Baumbestandes gefördert. Neophyten, insbesondere Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), werden zurückgedrängt und gezielt herausgerissen. Bäume erster Ordnung werden aus dem Randbereich entnommen. Stabile und interessante Solitärbäume werden belassen und freigestellt. Ahornverjüngung, Robinien (Robinia pseudoacacia) und deren Jungwuchs werden zugunsten anderer Baumarten und Sträucher zurückgedrängt. Bereiche mit großem Potenzial für aufkommende Sträucher und eine artenreiche Saumvegetation werden zu Buchten ausgeformt. Die Krautsäume werden 2-bis 4-mal jährlich gemäht mit Abräumen des Mahdguts. Goldrute (Solidago gigantea, S. canadensis), Robinie und Spätblühende Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 69 Traubenkirsche werden gezielt herausgerissen. Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) wird durch Abmähen eingedämmt (5-mal pro Jahr, je nach Erfordernis 2- bis 3-mal im Mai, Juni, August, jeweils nach Neuaustrieb bei Erreichen einer Bestandshöhe von ca. 40 cm), alle abgeschnittenen Pflanzenteile werden sorgfältig eingesammelt und sofort fachgerecht entsorgt (keine Kompostierung!). Dies erfolgt zunächst über einen Zeitraum von 3 Jahren. Die Maßnahme könnte durch temporäre Beweidung mit Ziegen und Schafen unterstützt werden. Der zu bearbeitende Waldrand hat eine Länge von rund 1.300 m, die Bearbeitungstiefe liegt bei 10 m, stellenweise kann sie auch bis 25 m betragen. Für die Bilanzierung werden 10 m angesetzt Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung 5.9.4 Umweltbaubegleitung Die boden-, natur- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden von einem fachkundigen Büro begleitet und kontrolliert (ökologische Baubegleitung). Dies betrifft insbesondere die Umsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen, die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche sowie die Maßnahmen zur Sicherung des Verbunds trockenwarmer Lebensräume zur Stabilisierung des FFH- und Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Zudem ist die Umsetzung der bodenbezogenen Kompensationsmaßnahmen im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes durch eine bodenkundliche Baubegleitung zu gewährleisten. Das Bodenmanagementkonzept (nachsorgender Bodenschutz) zum Umgang (Umlagerung, Entsorgung etc.) mit dem schadstoffhaltigen Bodenmaterial, sowie zu den sich hieraus ergebenden abfall- und bodenschutzrechtlichen Fragestellungen ist durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erarbeiten und zu begleiten (siehe Umweltbericht, Kapitel 9.1.1 und 9.1.4). Die Abstimmung erfolgt mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. Die getroffenen Maßnahmen sowie das Erlebte und Veranlasste werden dokumentiert und der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vorgelegt. 5.9.5 Monitoring Für die Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet, die Wirksamkeit der umgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie den Erfolg der Kompensationsmaßnahmen zur Entwicklung gehölzarmer, trockenwarmer Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 70 Biotopstrukturen ist ein ökologisches Monitoring einzurichten. Im Rahmen des Monitorings sind zudem die Auswirkungen durch erhöhten Besucherdruck, insbesondere die Verbreitung von Trampelpfaden sowie von Tritt- und Eutrophierungsschäden an der Vegetation entlang von Wegen und Pfaden im Schutzgebiet zu dokumentieren. Zu eruieren ist außerdem, inwieweit sich bestimmte Indikatorarten für eine Beurteilung von Störeinflüssen durch die Freizeitnutzung eignen (z. B. Feldlerche). Weiterhin zu betrachten ist das Vorkommen sowie die Ausbreitung von invasiven Arten im Planungsgebiet. Inhalte und Methodik des Monitorings sind in Absprache mit der Stadt Karlsruhe noch zu konkretisieren. Die Maßnahme ist außerdem mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Hinblick auf die Monitoringpflicht nach Art. 11 der FFH-Richtlinie abzustimmen. Soweit das Regierungspräsidium den Alten Flugplatz in die Erfolgskontrollen von Pflegearbeiten in ausgewählten Naturschutzgebieten einbezieht, ist auch dahingehend eine Koordination sinnvoll. Die Ergebnisse des Monitorings sind der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz Fachbereich Ökologie, jährlich zur Beurteilung vorzulegen. Die sich aus dem Monitoring ergebenden Änderungen sind nach Absprache umzusetzen. 5.9.6 Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB Im Rahmen der Entwicklung des Plangebiets sind gemäß Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen sowohl planinterne als auch planexterne Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Diese werden über eine Zuordnungsfestsetzung sämtlichen Grundstücken im Plangebiet zugeordnet und die Anteile der Verkehrsflächen und Baugrundstücke beziffert. Baugrundstücke, für deren Bebauung bereits nach dem alten Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ eine Baugenehmigung erteilt wurde oder auf denen denkmalgeschützte Bestandsbauten vorhanden sind, erfolgt flächenmäßig nur insoweit eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, als der Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“ eine weitergehende überbaubare Grundstücksfläche festsetzt. 5.10 Flächen oder Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses Im Straßenbegleitgrün ist jede Nutzung untersagt, die einer Versickerung entgegensteht. Das Niederschlagswasser von öffentlichen Flächen im Plangebiet wird zum Teil straßenrandbegleitenden Versickerungsmulden zugeführt und zum Teil über das öffentliche Kanalnetz (Regenwasserkanal) in die zwei großen Geländemulden im Bereich der „Parkfenster“ geleitet, welche die Versickerungsfunktion übernehmen. Schmutzwasser ist in jedem Fall für eine Versickerung ohne Vorreinigung nicht geeignet und wird daher direkt in das Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 71 öffentliche Kanalnetz (Schmutzwasserkanal) eingeleitet. Das Niederschlagswasser von Grundstücken, die bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden. Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Ausgenommen sind Flächen, auf denen nachgewiesen ist, dass eine schadlose Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder aus technischen Gründen nicht möglich ist. Auch Flächen mit Bestandsgebäuden dürfen wie bisher in das bestehende Entwässerungssystem entwässern. Die Mulden sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) zu bemessen, die Mindeststärke der Oberbodenschicht mit Rasendecke ist vorgegeben. Eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den meisten Baugrundstücken ist aufgrund der weitgehenden Unterbauung der Baublöcke mit Tiefgaragen nur verzögert möglich. Das anfallende private Niederschlagswasser soll deshalb insbesondere durch extensive Dachbegrünung der Gebäude mit Flachdach und intensive Begrünung der Tiefgaragen zurückgehalten und privaten Versickerungsflächen zugeführt werden. Die Realisierung der Versickerung des privaten Niederschlagswassers auf privater Fläche ist zwischen den Planern der Tiefgarage und dem Entwässerungsplaner eng abzustimmen. 5.11 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Mit den getroffenen Regelungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen wird gewährleistet, dass die Übergänge von privaten zu öffentlichen Flächen homogen sind und das Straßenbild nicht negativ beeinträchtigt wird. 5.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das im Bebauungsplan eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „gr, fr, lr“ im Süden der GBF 1 und des WA 2 wird zugunsten des für die Stadtentwässerung zuständigen Erschließungsträgers zum Zwecke der Leitungsversorgung und -unterhaltung festgesetzt. In besagtem Bereich befinden sich zwei bestehende Hauptsammler, die erhalten werden und somit inklusive der Trassierung gesichert werden sollen. Die entsprechend belegten Flächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten und sollen ergänzend zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bebauungsplan durch eine Dienstbarkeit im Grundbuch dauerhaft gesichert werden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 72 Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Gehrecht auf den Grundflächen der Arkaden der SO- und MU 2-Baufelder wird in den jeweils angegebenen Tiefen zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Es liegt unterhalb der Arkaden rund um den Quartiersplatz und damit im Übergangsbereich der geplanten öffentlichkeitswirksamen Nutzungen zum angrenzenden öffentlichen Platzraum. Hiermit soll eine Begehung durch die Allgemeinheit sichergestellt werden. Die Flächen bleiben im Privateigentum. Sie sollen ergänzend zur Festsetzung als Gehrecht im Bebauungsplan mit einer Dienstbarkeit im Grundbuch dauerhaft gesichert werden. Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „gr, fr, lr“ unterhalb der Straßenüberbauung des MU 3 zwischen den Baufeldern 19 und 20 wird zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt, wobei zugunsten der Allgemeinheit darüber hinaus ein Geh- und Fahrrecht besteht. Sie sollen ergänzend zu den Festsetzungen im Bebauungsplan mit entsprechenden Dienstbarkeiten im Grundbuch dauerhaft gesichert werden. 5.13 Schallschutz Zur Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen durch und auf das Bebauungsplangebiet hat das Büro Kurz und Fischer GmbH zwei Schallimmissionsprognosen erstellt. Das Gutachten 10912-1a bezieht sich auf den Planfall in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe). Schalltechnische Einwirkungen auf das Plangebiet durch Straßen- und Schienenverkehrslärm: Die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) nennt unter anderem Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete, nicht für urbane Gebiete, Sondergebiete und Flächen für Gemeinbedarf. Zur Beurteilung der geplanten urbanen Gebiete sowie der Gemeinbedarfsflächen werden in der Schallimmissionsprognose der Kurz und Fischer GmbH hilfsweise die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete, zur Beurteilung des geplanten Sondergebiets die Orientierungswerte für Mischgebiete herangezogen. Im Bereich der geplanten urbanen Gebiete werden die zur Beurteilung herangezogenen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht überschritten. Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete werden die Orientierungswerte nachts in Teilbereichen überschritten (siehe Anlagen 2.5 und 2.6 der Schallimmissionsprognose, Isophonendarstellungen unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung ohne vorhandene und geplante Gebäude). Die zur Beurteilung der Sondergebietsfläche herangezogenen Orientierungswerte der Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 73 DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht werden in der geplanten SO-Fläche weitgehend überschritten, ebenso in den südlich gelegenen Mischgebietsflächen. Aufgrund der Überschreitungen der zur Beurteilung herangezogenen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der weiteren zur Beurteilung herangezogenen Werte werden entsprechende Festsetzungen getroffen (z.B. Grundrissorientierung sowie passive Schallschutzmaßnahmen durch entsprechenden Ausgestaltung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen). Die höchsten Beurteilungspegel innerhalb des Plangebiets liegen allerdings deutlich unterhalb der Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, die in der Rechtsprechung als Schwellenwerte zum Schutz für Gesundheit und Eigentum gesehen werden. Zur Bewertung möglicher Freibereiche wird gutachterlich festgehalten, dass der Orientierungswert der DIN 18005 für Freibereiche in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) am Tag innerhalb der geplanten allgemeinen Wohngebiete eingehalten bzw. unterschritten wird. Innerhalb der Teilbereiche westlich der Erzberger Straße werden die jeweiligen Orientierungswerte den Verkehrswegen zugewandt überschritten, auf der abgewandten Seite unterschritten. Da unter Berücksichtigung der Vorgehensweise des Berliner Leitfadens die Beurteilungspegel von meist L r < 65 dB(A) in Außenwohnbereichen als gerade noch zumutbar erachtet werden, müssen keine Maßnahmen zur Anordnung der Außenwohnbereiche zwingend festgesetzt werden. Da das denkmalgeschützte Gebäude des ehemaligen Casinos keinen schützenswerten Außenbereich besitzt, sind ebenfalls keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Die aktuelle Planung sieht die Unterbringung einer Kindertagesstätte im Baufeld 6 vor. Hier wird der Immissionsgrenzwert von Freibereichen für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) unterschritten. Sollten im Zuge der konkreten Projektplanung weitere Standorte geplant werden, ist jeweils im Detail zu prüfen, ob und bei Bedarf welche Maßnahmen zu treffen sind. Schalltechnische Einwirkungen auf das Plangebiet durch Hubschrauberlärm: Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum geplanten Hubschrauber- Sonderflugplatz am Neubau der St. Vincentius-Kliniken Karlsruhe wurde eine Schallimmissionsprognose durch die ITA Ingenieurgesellschaft, Weimar (Stand 26. September 2016) erstellt. Des Weiteren liegt eine Schallimmissionsprognose im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Hubschraubersonderflugplatz des Städtischen Klinikums Karlsruhe auf dem Ersatzneubau nördlich des Hauses R vor. Aus den Ergebnisdarstellungen dieser beiden Gutachten kann laut Schallimmissionsprognose der Kurz und Fischer GmbH abgeleitet werden, dass Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 74 keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Hubschrauberflüge innerhalb des Plangebiets zu erwarten sind. Die zu erwartenden Beurteilungspegel liegen deutlich unter 45 dB(A) tags bzw. 35 dB(A) nachts. Schalltechnische Einwirkungen auf das Plangebiet durch Anlagenlärm – Gewerbegebiet GE (ACP): Auf der als Gewerbegebiet GE ausgewiesenen Fläche im Plangebiet befindet sich derzeit der Betrieb Aircraft Philipp (ACP) – ein mittelständiges Unternehmen, spezialisiert auf die Herstellung von Metallteilen und Baugruppen für die Luft- und Raumfahrtindustrie. Die schalltechnische Situation des hinsichtlich der Nachbarschaft kritischeren nächtlichen Betriebs wird bestimmt durch die Schallabstrahlung über die Außenbauteile (insbesondere der geöffneten Tore) und durch die der haustechnischen Anlagen. Im Oktober 2017 fanden messtechnische Untersuchungen auf dem westlich gelegenen Sportgelände statt, um die schalltechnische Situation im Nachtzeitraum im Bereich des Plangebiets zu erheben und das Rechenmodell zu verifizieren. Dabei wurde vom Betreiber die hinsichtlich der Nachbarschaft kritischste Situation simuliert, wie sie üblicherweise in den Sommermonaten vorzufinden ist. Ergänzende Untersuchungen fanden im Dezember 2020, um die Schallemissionen zwischenzeitlich neu angeschaffter Spänepressen messtechnisch zu erfassen. Außerhalb der in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose farbig hinterlegten Flächen kann die Entwicklung des Plangebiets in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) entsprechend der derzeitigen Betriebstätigkeit ohne Lärmschutzmaßnahmen erfolgen. Innerhalb der farbig hinterlegten Flächen sind für eine bauliche Entwicklung Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aufgrund der Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden aktive Schallschutzmaßahmen in Form zweier hochabsorbierender Lärmschutzwände planungsrechtlich festgesetzt. Auch unter Berücksichtigung der o. g. abgestimmten aktiven Maßnahmen können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Nahbereich des Betriebs nicht an allen Fassaden im Umfeld eingehalten werden. Eine weitere Ergänzung dieser aktiven Maßnahmen ist aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Daher werden weitergehende passive Maßnahmen planungsrechtlich festgesetzt. In diesem Zusammenhang wird durch die westlich angrenzenden geplanten Gebäuderiegel MU 19 und MU 20 eine abschirmende Wirkung auf die dahinter liegenden Gebäude erzeugt. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 75 Schalltechnische Einwirkungen auf das Plangebiet durch Anlagenlärm – Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe, Baufeld 16 (Duale Hochschule): Auf den bestehenden Flurstücken 19713 und 24496/5 ist derzeit die Duale Hochschule Baden-Württemberg ansässig, außerdem ist noch eine Tanzschule genehmigt. Die Erschließung und Nutzung der Tiefgarage und der vorhandenen oberirdischen Stellplätze (vorwiegend am Tag, mit vereinzelten Fahrbewegungen im Nachtzeitraum) ist aus schalltechnischer Sicht unproblematisch. Konflikte, die ggf. durch neue Nutzungen in der Zukunft entstehen, können im GEe auf der Ebene der Baugenehmigung gelöst werden. Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm – Merkur Akademie: Im Bereich der nördlich des Plangebiets gelegenen Merkur Akademie gilt der Bebauungsplan „Nördlich New-York-Straße“, der zwei Sondergebiete (SO) festsetzt. Im SO 1 befindet sich ein Kleinspielfeld, während im westlichen SO 2 ein Kleinspielfeld (Fußball) und im östlichen SO 2 ein Spielfeld für Basketball verortet sind. Die Nutzung der Sportanlagen durch Schulen ist nach den Vorgaben der 18. BImSchV privilegiert und muss daher nicht bewertet werden. Bei außerschulischer und durchgehender Vollnutzung der beiden westlichen Spielfelder treten im Baufeld 1 (WA) im maßgeblichen Beurteilungszeitraum werktags außerhalb der Ruhezeiten Überschreitungen des Immissionsrichtwert der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) auf. Es werden entsprechende Festsetzungen getroffen (Grundrissorientierung sowie passive Schallschutzmaßnahmen). Durch die abschirmende Wirkung der nördlichen Bebauungsreihe kann erreicht werden, dass in den südlich angrenzenden Baufenstern der maßgebliche Immissionsrichtwert der 18. BImSchV eingehalten oder unterschritten ist. Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm – Baseball-Felder: Westlich der Dualen Hochschule befinden sich drei Baseballfelder, die im Zuge der Entwicklung des Plangebiets entfallen werden. Diese werden derzeit durch die Cougars genutzt (Baseball, Softball, T-Ball). Für den Fall, dass zwei der Baseballfelder übergangsweise bis zur Überbauung der entsprechenden Flächen weiterhin genutzt werden, wurden die Einwirkungen auf die geplante Wohnnutzung im Umfeld untersucht. Laut Schallimmissionsprognose werden im Trainingsbetrieb die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV am Tag innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten an allen untersuchten Immissionsorten deutlich unterschritten. Auch bei Punktspielen und Turnieren innerhalb der Ruhezeiten wird der maßgebliche Immissionsrichtwert der 18. BImSchV am Tag innerhalb der Ruhezeiten an allen untersuchten Immissionsorten um mindestens 2 dB unterschritten. Die Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 76 zulässigen Geräuschspitzen der 18. BImSchV werden in allen Beurteilungszeiträumen ebenfalls deutlich unterschritten, so dass insgesamt keine Maßnahmen erforderlich werden. Schalltechnische Einwirkungen durch Freizeitlärm – NCO-Club: Innerhalb des Plangebiets (GBF, Baufeld 32) befindet sich der bestehende NCO- Club, eine Einrichtung mit Betreuungsangeboten für Kinder und Jugendliche. Im Zuge der Planungen wurde die künftig geplante Nutzung des NCO-Clubs mit dem Stadtjugendausschuss der Stadt Karlsruhe in Hinblick auf mögliche Geräuscheinwirkungen innerhalb des Plangebiets abgestimmt. Die geplante Nutzung des NCO-Clubs soll vorwiegend im Tagzeitraum stattfinden. Die vorhandene Skateanlage soll nicht mehr weiter fortbestehen. Lärmrelevante Veranstaltungen in den Nachtstunden sind nicht geplant. Daher ist von einer schalltechnischen Verträglichkeit gemäß den Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie mit den geplanten umliegenden schützenswerten Gebäuden des Plangebiets auszugehen. Westlich des NCO-Clubs ist gemäß derzeitiger Freianlagenplanung ein neuer Hindernisparcours geplant. Schalltechnisch relevant sind die Kommunikationsgeräusche der Personen. Die Schallimmissonsprognose geht davon aus, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie von 50 dB(A) an Sonntagen und in den Ruhezeiten bzw. von 55 dB(A) an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden. Auch bei einer Bewertung nach der 18. BImSchV wären die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Schalltechnische Auswirkungen des durch das Plangebiet entstehenden zusätzlichen Verkehrs im öffentlichen Straßenraum: Im Rahmen einer umfassenden Abwägung ist zu prüfen, in wie weit durch das Plangebiet aufgrund zusätzlicher Verkehrsmengen und Reflexionen an den neuen Gebäudekörper Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im öffentlichen Straßenraum entstehen, die zu signifikanten Veränderungen der Verkehrslärmeinwirkungen in der bestehenden schützenswerten Nachbarschaft entlang der Erzbergerstraße führen. Hierzu wurden die Beurteilungspegel des Verkehrslärms (Straßenverkehr und Schienenverkehr) für den Nullfall (ohne Plangebiet) und den Planfall (mit Berücksichtigung Plangebiet) ermittelt und Pegeldifferenzen jeweils für den Tagzeitraum und den Nachtzeitraum gebildet. Die Berechnungen haben ergeben, dass die Pegelzunahmen aufgrund des zusätzlichen Verkehrs und Reflexionen an den künftigen Gebäudekörpern unter 2 dB liegen (maximale Pegelzunahme: 1,7 dB). Die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, die in der Rechtsprechung als Schwellenwerte zum Schutz für Gesundheit und Eigentum gesehen werden, sind an den umliegenden Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 77 bestehenden Wohngebäuden unterschritten. In Anlehnung an die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung im Sinne der 16. BImSchV sind die Pegelerhöhungen aufgrund des entstehenden zusätzlichen Verkehrs des Plangebiets nicht wesentlich und damit nicht relevant. Schalltechnische Auswirkungen des Plangebiets durch Anlagenlärm – Geplantes Sondergebiet SO: Innerhalb der geplanten Sondergebietsfläche soll u. a. ein Einzelhandelsmarkt entstehen. Die schalltechnischen Auswirkungen durch die geplanten Nutzungen sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, wenn die konkreten Planungen feststehen. Die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der schalltechnischen Auswirkungen durch Anlagenlärm können und sollen abschließend erst im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden, wenn die detaillierten Planungen zu emittierenden Nutzungen der Sondergebietsflächen feststehen. Daher werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine planungsrechtlichen Festsetzungen zum Schallschutz aufgrund der Auswirkungen des Anlagenlärms getroffen. Eine Verlagerung der Konfliktlösung ins nachrangige Baugenehmigungsverfahren ist im vorliegenden Fall unschädlich, da die Festlegungen der TA Lärm die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherstellt und durch technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen die Konfliktlösung möglich ist. Schalltechnische Auswirkungen des Plangebiets durch Anlagenlärm – Geplante Tiefgaragen: Da die konkreten Planungen zur Lage der Zu- und -abfahrten der künftigen Tiefgaragen und oberirdischen Stellplätze noch nicht exakt feststehen, können die schalltechnischen Auswirkungen im Detail erst geprüft werden, wenn die konkreten Planungen feststehen. Eventuell auftretende Konflikte können im Rahmen der späteren Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. Schalltechnische Auswirkungen des Plangebiets durch die geplante Gemeinbedarfsfläche (GBF, Baufeld 3): Im Nordosten des Plangebiets ist im Baufeld 3 eine Gemeinbedarfsfläche geplant. Nach derzeitigem Stand sind auf dieser Fläche eine Schule und/oder gegebenenfalls sportliche Nutzungen vorgesehen. Die schalltechnischen Auswirkungen durch die geplanten Nutzungen sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, wenn die konkreten Planungen feststehen. Schalltechnische Auswirkungen des Verkehrslärms durch neu geplante Erschließungsstraßen nach 16. BImSchV: Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 78 Die schalltechnischen Auswirkungen der neu geplanten Erschließungsstraßen des Plangebiets sind nach einer ersten Einschätzung auf Grundlage der verkehrlichen Berechnungen in Hinblick auf einen möglichen Konflikt nach den Regelungen der 16. BImSchV nicht relevant. 6. Planungsrechtliche Festsetzungen nach erfolgter dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) Bei Eintritt der auflösenden Bedingung (siehe Seite x der Begründung) treten nach der Bekanntmachung durch die Stadt Karlsruhe ergänzend zu den zeichnerischen Festsetzungen im Planteil 2 nachfolgende Festsetzungen in Kraft, die die entsprechenden Ziffern der Festsetzungen unter Ziffer I ersetzen. Damit entfallen die Nutzungsarten GE und MU 3 in allen Festsetzungen. Neu hinzu kommt die Nutzungsart MU 4. Im Übrigen gelten die Festsetzungen unter Ziffer I auch für den Planteil 2 weiter. 6.1 Art der baulichen Nutzung Im Falle der erfolgten dauerhaften Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) an Ort und Stelle im Plangebiet wird das festgesetzte Gewerbegebiet (GE) durch ein urbanes Gebiet (MU 4) ersetzt und damit mittels auflösend bedingter Festsetzung geändertes neues Planrecht geschaffen. Dies betrifft auch das angrenzende urbane Gebiet MU 3, das durch ein allgemeines Wohngebiet (WA 28, WA 29 und WA 35) ersetzt wird. Im Plangebiet sind die nach § 6a BauNVO festgesetzten urbanen Gebiete somit gegliedert in die Teilbereiche MU 1, MU 2 und MU 4. Die Abgrenzung der urbanen Gebiete richtet sich nach den zeichnerischen Festsetzungen in der Planzeichnung. Für das MU 4 gelten die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unter I. für MU 1 bis MU 3 entsprechend. Die vertikale Nutzungsgliederung in den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 4 nach § 6a Abs. 4 BauNVO stellt sich wie folgt dar: In den Gebieten MU 1 und MU 2 ist Wohnen im Erdgeschoss an der Straßenseite unzulässig. Die im Erdgeschoss für Wohnen maximal zulässige Tiefe beträgt 5,00 m, gemessen ab der Außenwand der straßenabgewandten Fassaden. Dies gilt auch für die Gebäude im MU 4, die an die Erzbergerstraße angrenzen. Es wird ansonsten auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 5.1 der Begründung verwiesen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 79 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die maximal zulässige Gebäudehöhe, die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen, die maximal zulässige Grundflächenzahl, die maximal zulässige Geschossflächenzahl und die lichte Mindesthöhe im MU 2 im Bereich der Arkaden. Es entfallen damit die Angaben zur Mindestgebäudehöhe, die im vormaligen MU 3 dem Schutz der dahinterliegenden Wohnbebauung vor gewerblichen Lärmemissionen im vormaligen GE dienten. Es werden im Plangebiet also nur noch maximale Gebäudehöhen festgesetzt. Mit dem Wegfall des MU 3 ist auch die vormalige Straßenüberbauung mit der Angabe ihrer lichten Höhe obsolet. In den Baufeldern des MU 4 entlang der Erzbergerstraße wird die Erdgeschosshöhe analog zum MU 1 und GEe auf 3,60 m festgesetzt. Es wird ansonsten auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 5.2 der Begründung verwiesen. 6.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Aufgrund der besonderen Lage im Plangebiet gelten die definierten Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien nicht für die Gebäude am Quartiersplatz (MU 2) zum öffentlichen Raum hin und die Gebäude entlang der Erzbergerstraße (GBF, Baufeld 3; MU 1, SO und MU 4). Dadurch soll ein städtebaulich homogenes Erscheinungsbild erzeugt werden. Es wird ansonsten auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 5.3 der Begründung verwiesen. 6.4 Kfz-Stellplätze und Garagen Durch den Wegfall des MU 3 entsteht das WA 33. Der dort festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) wird zur Ermöglichung der Erfüllung der Stellplatzpflicht außerdem noch das WA 23 zugeordnet. Ein Nachweis an anderer Stelle im Plangebiet ist allerdings möglich und soll mit der Zuordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es wird ansonsten auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 5.4 der Begründung verwiesen. 6.5 Maßnahmen zur Grünordnung Die Regelungen zur Dachbegrünung und deren Anteil an der gebäudebezogenen Dachfläche gelten in den festgesetzten Baugebieten weiterhin. Es entfällt lediglich die Baugebietskategorie GE. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 80 Es wird ansonsten auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 5.8 der Begründung verwiesen. 6.6 Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz Es wird vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 5.9 der Begründung verwiesen, mit einem Unterschied: Unter Ziffer 5.9.3 der Begründung sind anstelle der in der Vorbemerkung genannten Baufelder 21, 23 und 27 hier die Baufelder 23 und 33 betroffen. 6.7 Schallschutz Zur Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen durch und auf das Bebauungsplangebiet hat das Büro Kurz und Fischer GmbH zwei Schallimmissionsprognosen erstellt. Das Gutachten 10912-1b behandelt den Planfall nach erfolgter dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe). Im Hinblick auf die schalltechnischen Einwirkungen auf das Plangebiet und die Auswirkungen der geplanten Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 5.13 der Begründung verwiesen. Die dort genannten Einwirkungen auf das Plangebiet durch den Anlagenlärm der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) sind mit dem Wegfall des Gewerbegebiets GE unbeachtlich. 7. Örtliche Bauvorschriften Um die geplanten Vorhaben in die Umgebung einzubinden und ein gestalterisch hochwertiges Stadtquartier zu schaffen, werden ergänzend zu den bauplanungsrechtlichen Vorschriften örtliche Bauvorschriften auf Grundlage von § 74 LBO als gestalterische Regelungen erlassen. Sie dienen dazu, den Charakter des Ortes zu bewahren und eine geordnete städtebauliche und gestalterische Entwicklung auch im Hinblick auf die Architektur der Gebäude und Gestaltung des öffentlichen Raumes sicherzustellen. 7.1 Dachgestaltung Die Regelungen zur Dachgestaltung werden getroffen, um einerseits das städtebauliche Konzept des Rahmenplanes der Büros Machleidt und Sinai aus Berlin umzusetzen und andererseits Ausdifferenzierungen bzw. Konkretisierungen zu ermöglichen, die die Gestaltqualität des Quartiers positiv Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 81 beeinflussen. In den festgesetzten Baugebieten sind einheitlich nur Flachdachgebäude ohne Dachüberstand zulässig. Ziel der Festsetzung ist eine ruhige und einheitliche Dachlandschaft, um dem Quartier einen homogenen Charakter zu verleihen, der sich selbstbewusst als neuer Baustein innerhalb des Stadtgefüges präsentiert. Aus ökologischen, klimatischen aber auch gestalterischen Gründen sollen Flachdächer begrünt werden (vgl. hierzu auch Ausführungen unter Ziffer 5.8 „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“). Betriebsbedingte und technische Aufbauten auf Gebäuden mit Flachdächern sind räumlich zu konzentrieren und vollständig durch eine gemeinsame, einheitlich gestaltete Einhausung mit Flachdach zu umgeben. Durch diese Regelungen werden die zum Teil voluminösen, verstreut liegenden und gestalterisch unbefriedigenden Aufbauten von technisch intensiven Nutzungen räumlich gebündelt und optisch durch eine Einhausung versteckt. Das Dach soll als „fünfte Fassade“ begriffen und gestalterisch hochwertig ausgebildet werden. Auch Solaranlagen sind mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Oberkante Attika von allen Außenwänden abzurücken, damit diese vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind. Es wird auf die Vorgaben zur Ausführung unter Ziffern 2 und 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen und deren Begründung unter Ziffern 5.2 und 5.8 der Begründung verwiesen. 7.2 Fassadengestaltung Im kompletten Plangebiet sind grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen mit Ausnahme von integrierten Solaranlagen an der Fassade unzulässig. Diese Ausnahme kann im Einzelfall im Bereich der Baufelder, die von Westen direkt an die öffentliche Grünfläche mit der Bezeichnung Parkanlage angrenzen, gemäß Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Schutz vor Reflektionen unzulässig sein, sofern diese nicht reflektionsarm ausgebildet werden, um eine Beeinträchtigung des Parks und des angrenzenden Naturschutzgebietes auszuschließen. Darüber hinaus sind metallische Oberflächen und Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden unzulässig. Diese Fassadenmaterialien fügen sich nicht in ein gemischt genutztes hochwertiges Quartier ein, das an innenstadtnaher Stelle im Stadtgefüge gestalterisch erhöhten Anforderungen gerecht werden muss, und werden deshalb ausgeschlossen. Es soll ansonsten ein vielfältiger Mix unterschiedlicher Fassadenmaterialien entstehen. Es wird darauf hingewiesen, dass Fassaden und sonstige Oberflächen in hellen Farben wenig Sonneneinstrahlung im Gebäudekörper absorbieren und zugleich eine zu starke Reflexion kurzwelliger Strahlung unterbinden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 82 Sämtliche Außenfenster mit Ausnahme von Sanitärbereichen sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glasflächen mittels Folien o.ä. mit einem Beklebungsanteil über 20 % der Fensterfläche ist unzulässig. So wird sichergestellt, dass städtebaulich ein Kontakt zwischen Innen und Außen hergestellt wird, sodass geschlossene Fassadenfronten trotz Befensterung vermieden werden. Dies wirkt sich positiv auf die Gestaltqualität und das Erleben des öffentlichen Raums aus und erhöht die soziale Kontrolle. Davon ausgenommen sind getestete Muster gegen Vogelschlag (siehe hierzu auch Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen). Technische Einrichtungen (z.B. außen sichtbare Kaminrohre, Klimageräte, etc.) mit Ausnahme von Solaranlagen gemäß Ziffer 4 der örtlichen Bauvorschriften sind an Gebäude-Außenfassaden, die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt oder von dort aus einsehbar sind, nicht zulässig. Diese haben erfahrungsgemäß sowohl gestalterische Defizite am Gebäude als auch stadträumlich negative Auswirkungen auf den Gesamteindruck eines Quartiers zur Folge und werden deshalb ausgeschlossen. Nur im Bereich der Hauszugänge sind untergeordnete Vordächer in den angegebenen Abmessungen zulässig. Im MU 2 und im SO sind zum Quartiersplatz hin allerdings keine Vordächer zulässig. Hiermit wird dem Wunsch nach einem überdachten und damit wettergeschützten Eingangsbereich Rechnung getragen und durch die Größenbeschänkung sichergestellt, dass diese untergeordnet sind und sich gestalterisch einfügen. Rund um den zentralen Quartiersplatz mit seinen öffentlichkeitswirksamen Nutzungen im Erdgeschoss soll jedoch ein ruhiges Erscheinungsbild erzeugt werden, weshalb Vordächer ausgeschlossen werden. Die hier im grafischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzten Arkaden im Erdgeschoss sorgen für ausreichend Wetterschutz und binden die platzflankierenden Gebäude gestalterisch zu einer Einheit zusammen. 7.3 Werbeanlagen und Automaten Im Plangebiet ist gemäß Ziffer 3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in allen Baugebieten der Ausschluss bestimmter Arten von Werbung festgesetzt. Dadurch soll gestalterisch unbefriedigende Werbung ausgeschlossen werden, welche nicht mit einem hochwertigen innenstadtnahen Quartier vereinbar ist. Die Werbeanlagen sollen insgesamt gestalterisch anspruchsvoll und von untergeordneter Ausprägung sein, ohne auf eine angemessene Werbewirkung verzichten zu müssen. Werbeanlagen mit Wirkung auf das Naturschutzgebiet des Alten Flugplatzes (Licht, Landschaftsbild) sind mit den obigen Regelungen ebenfalls ausgeschlossen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 83 In den Wohngebieten, im Mischgebiet, den urbanen Gebieten und der Gemeinbedarfsfläche, Baufeld 32, gilt außerdem Folgendes: Es sind nur Flachwerbeanlagen an der Stätte der Leistung am Gebäude parallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung der jeweils festgesetzten Größen zulässig, die zwischen den Wohngebieten und den anderen oben genannten Baugebieten differenziert geregelt sind. Mit diesen Regelungen wird den Werbewünschen der gewerblichen Einrichtungen in den genannten Bereichen in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Werbeanlagen fügen sich so in Proportion und Gestaltung ins Gesamtbild der Fassaden und der Gebäude ein, auch im Hinblick auf die Wechselwirkungen untereinander. Für das Sondergebiet und die Gemeinbedarfsfläche, Baufeld 3, gilt außerdem Folgendes: Es sind nur Flachwerbeanlagen am Gebäude parallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 2. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage je Gebäudeseite zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung der jeweils festgesetzten Größen zulässig. Die Größenvorgaben nehmen Rücksicht auf die angrenzenden allgemeinen Wohngebiete und urbanen Gebiete und sorgen so für einen verträglichen Übergang zu den gestalterisch sensibleren Bereichen. In den Gewerbegebieten gilt außerdem Folgendes: Es sind nur Flachwerbeanlagen am Gebäude parallel zur Fassade zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage je Gebäudeseite zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung der jeweils festgesetzten Größen zulässig. Insgesamt wird so den Gewerbetreibenden eine angemessene Werbung und größere Flexibilität in der Ausgestaltung ermöglicht und trotzdem gestalterisch Rücksicht auf die städtebauliche Struktur und die Umgebung genommen. 7.4 Solaranlagen Solaranlagen werden im Gebiet prinzipiell begrüßt. Aus gestalterischen Gründen sind Solaranlagen allerdings nur auf dem Dach oder in die Fassade integriert zulässig. Die Regelung unter Ziffer 1 der örtlichen Bauvorschriften ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Sie sind außerdem gemäß den Regelungen unter Ziffern 2, Nr. 8 und Nr. 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. Im Falle der Montage auf dem Flachdach wird so die Nichteinsehbarkeit vom öffentlichen Straßenraum aus sichergestellt, im Falle der integrierten Montage an der Fassade eine hochwertige Gestaltung. Ansonsten wird in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung unter Ziffern 5.2 und 5.8 verwiesen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 84 7.5 Unbebaute Flächen, Einfriedungen Die Geländehöhe der Vorzone muss im Übergang zum öffentlichen Raum hin niveaugleich ausgeführt werden. So wird sichergestellt, dass der Übergang vom öffentlichen zum privaten Raum ohne Höhenversprünge erfolgt und gestalterisch homogen ist. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell-, Müll- oder Lagerflächen ist mit Ausnahme des GE nicht zulässig. Treppenabgänge zur Tiefgarage sind in diesem Bereich ebenfalls ausgeschlossen. Somit werden stadträumlich- gestalterische Beeinträchtigungen der Schnittstellen zum öffentlichen Raum vermieden. Ausgenommen ist lediglich das GE (also das Areal des bestehenden Gewerbebetriebs „Aircraft Philipp“ auf dem Flurstück 22803/19, Gemarkung Karlsruhe) zur Vermeidung von Nutzungseinschränkungen. Fahrradstellplätze für Wohnen können in den Vorzonen zugelassen werden, sofern diese den Regelungen unter Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 5.5 der Begründung verwiesen. Die Vorzonen sind außerdem gemäß Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen definiert und auszuführen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 5.8 der Begründung verwiesen. Zum öffentlichen Raum hin sind Einfriedungen ausgeschlossen. Im Plangebiet soll eine qualitätsvolle städtebauliche Struktur mit Hofsituationen und öffentlich zugänglichen Bereichen entstehen. Einfriedungen stehen hier dem offenen Charakter grundsätzlich entgegen. Zum Innenhof hin sind durchlässige Einfriedungen (z.B. aus Drahtgeflecht) bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m und nur in Kombination mit einer Hecke oder Strauchpflanzung aus heimischen Gehölzen in gleicher Höhe zulässig. So können den Erdgeschosswohnungen direkt zugeordnete, private Außenbereiche abgegrenzt werden, ohne den gewünschten offenen Gesamteindruck der Innenhöfe durch hohe Einfriedungen zu beeinträchtigen. 7.6 Nebenanlagen Der gemäß Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige Anteil oberirdischer wettergeschützter Fahrradstellplätze für Wohnen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche soll mit den unter Ziffer 6 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan getroffenen Regelungen in der Nähe der jeweiligen Hauseingänge liegen. Diese gewährleisten außerdem eine einheitliche und gestalterisch hochwertige Ausführung der Nebenanlagen. Dadurch wird auch die Freiraum- und Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner in den privaten Vorzonen bzw. Innenhöfen erhöht. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sind im öffentlichen Raum Flächen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 85 für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität gekennzeichnet. Diese Anlagen haben erfahrungsgemäß nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Stadt- und Straßenbild im öffentlichen Raum. Die getroffenen gestalterischen Vorgaben sorgen dafür, dass diese sich in den Kontext einfügen und stadträumlich-gestalterische Beeinträchtigungen vermieden werden. Außerdem können sie optional auch ökologisch ausgerichtet und mit Habitatstrukturen versehen werden (z.B. Anbringung von Schwalbennisthilfen). Sofern temporäre Bereitstellungsflächen für Abfallbehälter außerhalb der Gebäude gemäß Ziffer 5.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen ausnahmsweise zugelassen werden, sind diese ab einer Grundfläche von mindestens 12 m² einzuhausen, mit einem begrünten Flachdach zu versehen und deren Außenwände mit vorgegebenen Materialien zu verkleiden. Diese Regelungen ab einer definierten Größenordnung dienen der hochwertigen Gestaltung und der Vermeidung stadträumlich-gestalterischer Beeinträchtigungen der privaten Freiräume und der Schnittstellen zum öffentlichen Raum. 7.7 Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen Der formulierten Anforderungen an die Zulässigkeit von Außenantennen und Satelliten-Empfangsanlagen dienen dem Schutz des Stadtbildes, des Erscheinungsbildes der Gebäude und der Vermeidung optischer Beeinträchtigungen des öffentlichen Raums. Ausnahmen können zur Wahrung des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG) zugelassen werden. Pro Gebäude ist in diesem Fall nur eine Gemeinschaftsanlage in gebündelter Form zulässig, um die gestalterisch negativen Auswirkungen solcher Anlagen auf das Stadtbild zu minimieren. Niederspannungsfreileitungen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans aus den obigen Gründen unzulässig. 7.8 Einschränkung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung für Wohnungen Allgemein gilt: Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind die notwendigen Kfz-Stellplätze entsprechend den Regelungen des § 37 LBO und der VwV Stellplätze in den jeweils geltenden Fassungen sowie entsprechend der örtlichen Bauvorschriften, Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 86 die auf Grundlage von § 74 Abs. 2 LBO für das Plangebiet erlassen werden, herzustellen. Ergibt sich bei der Ermittlung der Anzahl an notwendigen Stellplätzen ein Bruchteil, ist ab 0,5 aufzurunden. Die Ermittlung der Anzahl von notwendigen Kfz-Stellplätzen gilt für die Neuerrichtung baulicher Anlagen und bei Änderungen und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen nur für den jeweils geänderten Teil. Bei der Ermittlung von Stellplätzen für Wohnungen gelten im Plangebiet die nachfolgenden Regelungen: Einschränkung der Stellplatzherstellung und -verpflichtung aufgrund der gegebenen städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen: Das neue Quartier „Zukunft Nord“ wird als nachhaltig mobiler Stadtteil entwickelt. Die städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen sind hierfür im Umfeld bereits vorhanden und werden im Plangebiet so realisiert, dass die Möglichkeit einer stadtverträglichen Mobilität bzw. einer reduzierten Autonutzung gewährleistet wird, z. B. durch hohe Nutzungsmischung, gute ÖPNV-Anbindung, ein attraktives Rad- und Fußwegenetz, hohe Aufenthaltsqualitäten im öffentlichen Raum und ausreichend Carsharing- Stellplätze. Laut Statistischem Jahrbuch 2020 lag im Jahr 2019 der durchschnittliche Pkw- Besitz (private und gewerbliche Zulassungen) in Karlsruhe bei 468,1 Pkw je 1.000 Einwohner. Bei einer mittleren Belegung einer Wohnung mit 1,95 Personen ergibt sich daraus ein Autobesatz von 0,91 Pkw/ Wohnung. Neben den Zulassungszahlen wurden auch die aktuellen Ergebnisse der Erhebung „Mobilität in Städten - SrV 2018“ herangezogen. Diese repräsentative Haushaltsbefragung ergab, dass ein Haushalt in Karlsruhe im Durchschnitt mit 0,82 Privat-Pkw sowie 0,06 Dienst-Pkw ausgestattet ist. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der oben genannten Rahmenbedingungen und statistischen Auswertungen ein Stellplatzschlüssel von 0,9 für das Plangebiet ausreichend ist. Eine Reduzierung der Anzahl der gemäß LBO notwendigen Stellplätze um 0,1 Kfz-Stellplätze pro Wohneinheit ist verträglich und angemessen, da somit der prognostizierte Stellplatzbedarf des Plangebietes voll abgedeckt wird. Daher wird die in der LBO enthaltene Stellplatzverpflichtung von einem Stellplatz pro Wohnung um 0,1 gemindert. Damit einher geht auch, dass die Herstellung von mehr als einem Kfz-Stellplatz pro Wohnung unzulässig ist. Diese Begrenzung der Stellplatzherstellung trägt zu den beschriebenen städtebaulichen und verkehrlichen Zielen des nachhaltig mobilen Stadtteils sowie zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bei. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 87 Zusätzliche Einschränkung der Kfz-Stellplatzverpflichtung aufgrund qualifizierter Mobilitätsverbesserungen baulicher Art: Wird für ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im Bauantragsverfahren ein Nachweis für eine dauerhafte qualifizierte Mobilitätsverbesserung baulicher Art vorgelegt, wird die Kfz-Stellplatzverpflichtung um weitere 0,1 Kfz-Stellplätze pro Wohnung eingeschränkt − dies entspricht im Ergebnis einem Stellplatzschlüssel von 0,8. Die unter Ziffer 8 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan aufgeführten qualifizierten Mobilitätsverbesserungen stellen bauliche Maßnahmen dar, die geeignet sind, umweltfreundliche Mobilität zu fördern und somit die Nachfrage der Bewohnerinnen und Bewohner an Kraftfahrzeugen bzw. Kfz-Stellplätzen zu reduzieren. Durch die zusätzlichen Flächen und Anforderungen an die Ausstattung und Lage wird die Attraktivität umweltfreundlicher Mobilitätsformen erhöht. Dies trägt dem Ziel eines nachhaltig mobilen Stadtteils Rechnung. Die eingesparten Flächen für Kfz-Stellplätze werden zum Teil für die weiteren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und sonstige Transporthilfsmittel genutzt. Die Möglichkeit zur Einschränkung der Stellplatzverpflichtung gilt nicht für Ein- oder Zweifamilienhäuser, sondern nur für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen, da es gerade im Geschosswohnungsbau meist an ausreichenden und geeigneten Flächen für das Abstellen von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln mangelt. Reduzierung der Kfz-Stellplatzherstellung aufgrund qualifizierter Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art: Wird für ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im Bauantragsverfahren ein Nachweis für eine qualifizierte Mobilitätsverbesserung organisatorischer Art in Form eines Mobilitätskonzepts vorgelegt, wird die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Kfz-Stellplätze um bis zu 0,1 Kfz-Stellplätze pro Wohnung reduziert. Qualifizierte Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art sind z.B.: Carsharingkonzepte, Leihfahrradkonzepte, ÖPNV-Tickets für Bewohnerinnen und Bewohner, spezielle Informations- und Beratungsangebote für Bewohnerinnen und Bewohner. Qualifizierte Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art sind in Form eines schriftlichen Mobilitätskonzepts als Bestandteil der Bauantragsunterlagen vorzulegen. Das Konzept soll nachvollziehbar darstellen, wie der Transport von Menschen und Gütern mit dem Umweltverbund und ohne (eigenes) Auto unterstützt wird, um so die Kfz-Nutzung zu vermindern und eine nachhaltige Mobilität zu fördern. Es soll aufgezeigt werden, wie der Zugang zum ÖPNV, zu Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 88 Fahrradleihsystemen, zu Carsharing und zur Nahmobilität im Alltag für die Bewohnenden und Besuchenden erleichtert wird und zu welchen Konditionen die Angebote zur Verfügung gestellt werden. Dabei können sowohl Kooperationen mit bestehenden Mobilitätsanbietern (wie z.B. KVV/ VBK, stadtmobil, Fächerrad, Lastenkarle) als auch eigenständig aufgebaute Modelle nachgewiesen werden. Als Beispiele hierfür können eigene Fahrzeugpools z. B. mit Lastenfahrrädern/ Kindertransportern, Boller- bzw. Ziehwagen, Gemeinschaftsautos etc. genannt werden. Wenn die Prüfung des Mobilitätskonzepts im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ergibt, dass durch die Maßnahmen weniger Stellplätze erforderlich sind, wird die Herstellung von bis zu 0,1 Stellplätzen je Wohnung ausgesetzt. Gegenüber der Stadt ist ein regelmäßiger Nachweis in geeigneter Form über das Vorhandensein der anerkannten Mobilitätsmaßnahmen zu erbringen. Sobald und soweit diese nicht mehr vorgehalten werden, sind die ausgesetzten Stellplätze herzustellen. Um die spätere Herstellung der Stellplätze zu sichern, müssen die Bauherren bereits im Rahmen des Bauantrags nachweisen, wie und auf welchen Flächen die Stellplätze nachgerüstet werden können. Dies kann beispielsweise durch den nachträglichen Einbau von Doppelparkern oder Ähnlichem erfolgen. Die örtliche Bauvorschrift bietet damit Bauherren die Gelegenheit, weniger Stellplätze herzustellen, solange bestimmte Mobilitätsangebote vorgehalten werden. Diese Regelung ermöglicht es, weitere Kosten und Flächen zu sparen, und trägt dazu bei, dass Bewohnerinnen und Bewohnern attraktive umweltfreundliche Mobilitätsangebote zur Verfügung stehen. 8. Erschließung, Ver- und Entsorgung 8.1 Verkehrsflächen Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dargestellte Zweckbestimmung und Aufteilung des Straßenraums stellt den aktuellen Planungsstand dar und ist rechtlich unverbindlich. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind deshalb Anpassungen in den Bereichen zwischen den festgesetzten Straßenbegrenzungslinien (öffentliche Verkehrsflächen) möglich. Es wird diesbezüglich auch auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2 der Begründung verwiesen. Im Bebauungsplan sind an einigen Stellen im Straßenraum private Verkehrsflächen (PV) festgesetzt. Die betreffenden Grundstücke werden im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens gebildet und verbleiben dauerhaft im Eigentum der Stadt. Die privaten Verkehrsflächen werden nicht öffentlich gewidmet und unterliegen daher nicht den strengen öffentlich-rechtlichen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 89 Schranken. Die Herausnahme einiger Bereiche aus der öffentlichen Widmung eröffnet der Stadt vielfältige Möglichkeiten, diese Flächen flexibel für verschiedene Verkehrszwecke zu nutzen und dadurch beispielsweise Mobilitätsangebote zu unterstützen, die aus rechtlicher Sicht formal nicht unter den Gemeingebrauch fallen. So war es beispielsweise bis zum Erlass des Carsharinggesetzes auf Bundesebene im Jahr 2017 und dessen Umsetzung auf der Länderebene lange Zeit nicht rechtssicher möglich, Carsharing-Stellplätze privater Anbieter auf öffentlichen Verkehrsflächen einzurichten. Obwohl diese dem Verkehrszweck dienten und die Allgemeinheit von dem Angebot profitierte, waren sie als private gewerbliche Anlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen formal unzulässig. Auf privaten Verkehrsflächen hätten diese hingegen problemlos umgesetzt werden können. Aus den oben genannten Gründen werden im Plangebiet verteilt private Verkehrsflächen ausgewiesen. Sie sind als „Mobilitätszone“ zu verstehen, mit deren Hilfe die Stadt flexibel auf aktuelle und derzeit noch nicht absehbare Veränderungen bei der Mobilität reagieren kann. Dies trägt zur gewünschten Entwicklung eines nachhaltigen mobilen Stadtteils entscheidend bei. Es ist vorgesehen, die privaten städtischen Verkehrsflächen zunächst als allgemein zugängliche Parkplätze zu nutzen. Die nicht-öffentliche Ausweisung ermöglicht jedoch, im Bedarfsfall Flächen im Straßenraum für die Umsetzung privater Mobilitätskonzepte zur Verfügung zu stellen. Da die Stadt dauerhaft Eigentümerin der Grundstücke bleibt, ist gesichert, dass die Flächen nur Nutzungen zugeführt werden, die der Mobilität im Quartier und damit der Allgemeinheit zu Gute kommen. 8.2 Infrastruktur der Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Gebietes erfolgt über die Erzbergerstraße. Bezüglich der Eintragung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.12 der Begründung verwiesen. Die Querschnitte der zukünftigen öffentlichen Straßen und Wohnwege wurden im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans mit den Ver- und Entsorgungsträgern abgestimmt. Falls Gestattungen (privatrechtliche Verträge) für private Anlagen, die den öffentlichen Raum tangieren, erforderlich werden, müssen diese seitens der Träger der privaten Anlagen mit der Stadt Karlsruhe abgestimmt werden. Es ist vorgesehen, das komplette Quartier an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Karlsruhe (SWKA) anzuschließen. Die hierfür notwendigen Freihaltetrassen der Fernwärmeleitungen sind in der vorliegenden Planung bereits berücksichtigt. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 90 Allgemeine Hinweise zu Hausanschlussräumen: Sie sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlussleitung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Der Hausanschluss ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser und Wärme) und Bäumen; 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Um die Nutzung des öffentlichen Straßenraums als Träger der leitungsgebundenen Infrastruktur für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Wärme sowie die Entwässerung so zu steuern und zu koordinieren, dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich erfüllen kann und dass er durch Bauarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird, sind die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen - ABB) einzuhalten. 8.3 Entwässerung Das Konversionsgebiet wird derzeit im Mischsystem entwässert. Mit der Umgestaltung und Umnutzung soll das Gebiet künftig in ein Trennsystem umgebaut werden. Das Ziel ist, das im Gebiet anfallende Regenwasser vollständig vor Ort zu bewirtschaften. Das öffentliche Schmutz- und Regenwassersystem ist von der Stadtentwässerung Karlsruhe bemessen. Das Plangebiet umfasst ca. 20 ha zu entwässernde Fläche. Entwässerungstechnisch wird das Gebiet in „Nord“ und „Süd“ aufgeteilt, die Wasserscheide ist am Quartiersplatz, der entwässerungstechnisch zum „Nord“- Bereich zählt. In beiden Gebietsteilen werden öffentliche Teilflächen vom zentralen Trennsystem abgekoppelt und dezentral versickert. Die restlichen öffentlichen Flächen werden jeweils über das entsprechende zentrale System in eine der zwei Versickerungsmulden, die in den „grünen Fingern“ (Parkfenster) der westlichen Parkanlage liegen, entwässert. Das in den zentralen Mulden zu entwässernde Niederschlagswasser stammt somit von Teilflächen der öffentlichen Straßen und Wege. An diese Entwässerungsmulden sollen ausschließlich öffentliche Flächen angeschlossen werden. Niederschlagswasser auf privaten Flächen ist dezentral auf den jeweiligen Grundstücken zu bewirtschaften, hierfür ist vom jeweiligen Planer rechtzeitig genügend Fläche vorzusehen (für z.B. Versickerung). Der öffentliche Regenwasserkanal soll ausschließlich der Sammlung des Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 91 Niederschlagswassers der oben genannten öffentlichen Teilflächen und der Zuführung dieses Wassers zu den zentralen Versickerungsflächen dienen. Ein Anschluss von privatem Niederschlagswasser ist nicht vorgesehen, aber in Ausnahmefällen möglich, wenn eine Versickerung auf dem privaten Grundstück aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder aus technischen Gründen nicht erfolgen kann. Im Falle einer Versickerung wird in den einschlägigen Regelwerken der Flächenbedarf mit 5-20% der Größe der angeschlossenen undurchlässigen Fläche angegeben. Abstimmungen zwischen Architekten, Entwässerungsplaner und Grünflächenplaner werden für eine reibungslose Planung der privaten Flächen empfohlen. Der Übersichtsplan „Regenwasserbewirtschaftung“ (siehe Anlage 7 der Begründung) zeigt die Flächenzuordnung für die Regenwasserbewirtschaftung. Die Oberflächen der öffentlichen Bereiche sind so zu planen, dass die Starkregenvorsorge berücksichtigt wird. Die Möglichkeiten der multifunktionalen Flächennutzung sind auch im Sinne der Klimaanpassung und der Regenwasserbewirtschaftung zu beachten. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Für den Bau und die Bemessung aller Versickerungsmulden ist das Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft und Abfall e. V. (DWA) - Arbeitsblatt A 138 - zu beachten. Bäume in Versickerungsmulden sind nicht zulässig. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Grafiken unter Anlage 7 der Begründung verwiesen. Die Vorgaben zur Entwässerungskonzeption sind vom Planer in der aktuellsten Fassung beim Tiefbauamt Karlsruhe (Stadtentwässerung) anzufragen und im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung abzustimmen. 8.4 Abfallentsorgung: Die Abfallentsorgung erfolgt durch das Amt für Abfallwirtschaft grundstücksbezogen. Hierbei sind die Abfallbehälterstandplätze (Müllräume) bzw. die temporären Bereitstellungsflächen für die Abfallbehälter satzungskonform gemäß der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) zu erstellen und so anzuordnen, dass diese von den öffentlichen Straßen aus vorwärts angefahren werden können. Ein Rückwärtsfahren wird außer in den Bereichen von Wendehämmern ausgeschlossen. Temporäre Standplätze sind nur in den Fällen vorgesehen, in denen eine satzungskonforme Bereitstellung über Müllräume allein nicht möglich ist. Müllräume und temporäre Standplätze sind in diesem Zusammenhang jeweils so groß zu dimensionieren, dass sämtliche erforderliche Abfallbehälter aufgestellt werden können. Eine Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 92 Mehrfahrentsorgung wird ausgeschlossen. 9. Grünplanung und Umweltprüfung 9.1 Grünplanung, Pflanzungen Ausgehend vom Rahmenplan Zukunft Nord hat das Büro Sinai im Auftrag der Stadt Karlsruhe die Freiraumplanung für die öffentlichen Bereiche weiter ausgearbeitet. Die vorliegende Planung (Stand März 2020, Leistungsphase Vorplanung / siehe Anlage 6 der Begründung) umfasst die Ausgestaltung der Begrünung für die öffentliche Grünfläche (Park) am westlichen Rand mit einer Fläche von über 5 Hektar sowie die Durchgrünung der Straßenräume. Die grünordnerischen Festsetzungen sind aus der Freiraumplanung und den Vorgaben des Umweltberichtes entwickelt und dienen der ökologischen Quartiersaufwertung bzw. der Kompensation von Eingriffen in die Gestaltung des Areals. Sie sichern zudem die dauerhafte und nachhaltige Gebietsdurchgrünung sowie die Grünflächenversorgung für die im neuen Stadtquartier lebenden Menschen. Wesentliche Vorgaben an die öffentliche Grünfläche (Park) resultieren aus der Nachbarschaft an das FFH- und Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Es ist zu gewährleisten, dass der Erhaltungszustand des FFH-Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorgaben zählen zu den Vermeidungsmaßnahmen und sind bindend. Im Rahmen der schrittweisen Konkretisierung sind zuerst die Flächen für die CEF-Maßnahmen umzusetzen. In der Freiraumplanung ist konkretisiert, wie die verschiedenen Anforderungen an die Grünflächen (z.B. Aufenthalt, Naturerleben, Spiel, Versickerung, Puffer- und Ausgleichsfunktionen) bei der Ausgestaltung des Parks gewährleistet werden können. Dabei wurde konzeptionell die Vereinbarkeit der verschiedenen Anforderungen an die Grünfläche mit den Vorgaben infolge der Nachbarschaft an das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ angestrebt und die Möglichkeiten und Erfordernisse für die Umsetzung aufgezeigt. Die Pflanzungen in den einzelnen Teilbereichen sollen auf Basis der abgestimmten Pflanzlisten (siehe Festsetzungen und Hinweise) erfolgen. Dabei ist der Fokus auf heimische Arten gelegt. Für die Verwendung in Straßenräumen und auf privaten Grundstücksflächen kommen weitere standortgeeignete Arten hinzu. Im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels sind insbesondere infolge vermehrter Hitze und Trockenheit Verschlechterungen der Lebensbedingungen für Gehölze zu erwarten. Die Verwendung geeigneter Arten und Sorten, die mit diesen Bedingungen besser zurechtkommen, muss zukünftig möglich sein und soll daher planungsrechtlich nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Naturschutzbelange sind im gesamten Planungsgebiet Gehölze Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 93 nicht zu verwenden, die durch ihre starke vegetative Ausbreitung (Wurzelbrut) angrenzende wertgebende Trockenbiotope beeinträchtigen können – sog. invasive Arten. Die Freiraumplanung sieht innerhalb des Quartiers selbst eine differenzierte Pflanzung von Baumarten für die einzelnen Teilquartiere vor. Die hieraus abgeleiteten Pflanzgebote im Bebauungsplan dienen der angemessenen Grüngestaltung des öffentlichen Raumes und der Frei- und Grünflächen, in Einzelfällen als Ersatz für entfallende Bestandsbäume. Entlang der Straßen und Wege sorgen sie für eine freiräumliche Betonung der städtebaulich relevanten Achsen, während sie auf den Plätzen zur Grüngestaltung beitragen und die Aufenthaltsqualität erhöhen. Entlang der Parkpromenade entsteht so ein grüner Filter als Übergang zur Bebauung. Die Ausgestaltung des Quartiersplatzes soll in einem Wettbewerbsverfahren entwickelt werden. In der Freiraumplanung ist dies daher bislang nicht behandelt. In der Planzeichnung erfolgt daher hier lediglich die Darstellung zeichnerischer Pflanzgebote, von denen in der Lage abgewichen werden kann. Der Umweltbericht (siehe Anlage 8 der Begründung) in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes bildet die Grundlage für die Freiraumplanung. Als bedeutende, eingriffsvermeidende Maßnahme sieht die derzeitige Freiraumplanung vor, einen Teil der Sand- und Magerrasen im Südwesten des Baugebietes zu erhalten. Während der ausführenden Arbeiten in der öffentlichen Grünfläche (Pufferstreifen) sind diese wertvollen Flächen durch einen Bauzaun vor Ablagerungen, Befahren etc. zu schützen. Es wird schließlich auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffern 5.6 bis 5.8 der Begründung verwiesen. 9.2 Umweltprüfung Die Auswirkungen der Planung auf die Belange der Umwelt und ihre Wechselwirkungen sind Gegenstand einer Umweltprüfung. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht dargestellt. Dieser ist gesonderter Bestandteil dieser Begründung (siehe Anlage 8). Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Auswirkungen auf den Boden Durch die geplante Bebauung werden insbesondere im Südwesten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Böden mit sehr hoher Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf in Anspruch genommen. Durch die mit der Planung verbundene Versiegelung von Böden ist in diesen Bereichen ein vollständiger Verlust der Bodenfunktionen verbunden. Minimierend auf den Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 94 Eingriff in das Schutzgut Boden wirken sich die Überplanung großer Flächen mit bereits gestörten Bodenverhältnissen, die Entsiegelung von derzeit (teil-) befestigten Flächen und die Wiederherstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche aus. Durch die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, die Versickerung des anfallenden Regenwassers über die belebte Bodenzone, die Begrünung von Flachdächern und die Überdeckung von Tiefgaragen können die Auswirkungen weiter verringert werden. Für das Schutzgut Boden wird insgesamt aufgrund der vorwiegend vorgestörten Bodenverhältnisse von einem mäßig starken Eingriff ausgegangen. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie planexternen Kompensationsmaßnahmen kann der Eingriff reduziert werden. Im Rahmen eines Bodenmanagementkonzeptes einschließlich einer bodenkundlichen Baubegleitung wird der fachgerechte Umgang mit den anthropogenen Vorbelastungen (nachsorgender Bodenschutz) und der schonende Umgang mit dem Boden (vorsorgender Bodenschutz) gewährleistet. Auswirkungen auf den Wasserhaushalt Einen erheblichen Eingriff stellt die Versiegelung von Flächen dar, die derzeit eine hohe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, insbesondere zur Grundwasserneubildung, besitzen. Durch festgesetzte Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung (Versickerung von unbelastetem Regenwasser) kann der Eingriff auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. Auswirkungen auf das Klima und die Luft Die unversiegelten Freiflächen im Planungsgebiet sind zusammen mit dem Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ für das Stadtklima von wichtiger Bedeutung. Für den bereits bebauten Bereich besteht eine gute Versorgung mit Frisch- und Kaltluft von Osten und Westen. Entlang der Erzbergerstraße besteht eine verkehrsbedingte lufthygienische Belastung mit NO2. Die Planung führt im gesamten Planungsgebiet zu Veränderungen der lokalklimatischen Bedingungen. Negative Veränderungen sind zu erwarten für die Durchlüftungssituation sowie die Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden. Aus städtebaulichen Gründen war es nicht möglich, größere Möglichkeiten zur Einleitung von lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz in die Neubebauung zu schaffen. Erhebliche lufthygienische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Fläche Aufgrund der vormaligen Nutzung durch das US-Militär sind die Flächen stark anthropogen überprägt und etwa zur Hälfte bereits vollversiegelt. Auf un- oder teilversiegelten Flächen sind die Böden durch Befestigung und Umlagerung beeinträchtigt und ihre Funktionserfüllung ist gemindert. Dennoch tragen die Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 95 unversiegelten Flächen im Gebiet zur Versickerung des Niederschlagswassers und zur Grundwasserneubildung bei und besitzen eine klimatische Ausgleichsfunktion. Die Freiflächen im Gebiet weisen Großteils eine hochwertige Vegetation aus Sand- und Magerrasen sowie artenreicher Ruderalvegetation auf. Aufgrund der Nutzung vorgeprägter Flächen, der geplanten mehrstöckigen Bauweise und Einrichtung von Tiefgaragen mit Überdeckung werden die Wirkungen auf das Schutzgut Fläche erheblich minimiert. Sie werden insgesamt als gering eingestuft. Auswirkungen auf die Flora und die Vegetation Aufgrund des großen Flächenverlusts an mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (Sandrasen, Magerrasen, Ruderalvegetation) vor allem im Südwesten des Gebiets wird der Eingriff in das Schutzgut Biotoptypen als erheblich bewertet. Den Eingriff minimierende Maßnahmen sind die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche und eine extensive Begrünung von Dachflächen. Innerhalb des Planungsgebiets kann jedoch das planerische Defizit für das Schutzgut Biotoptypen nicht vollständig ausgeglichen werden. Umfangreiche planexterne Kompensationsmaßnahmen sind erforderlich. Die Planung hat erhebliche Auswirkungen auf geschützte Biotoptypen und potentiell auch auf benachbarte FFH-Lebensraumtypen. Vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen der FFH-Lebensraumtypen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung vergleichbarer geschützter Biotoptypen (Sand- und Magerrasen) sind somit unerlässlich. Die bemerkenswerten Pflanzenvorkommen im Gebiet finden sich überwiegend in den Flächen mit Ruderalvegetation, Sand- und Magerrasen. Die Wirkungen auf diese Vorkommen entsprechen somit weitgehend den Wirkungen auf die entsprechenden Biotoptypen, da die Wertigkeit dieser Biotoptypen eng mit dem Vorkommen von wertgebenden Arten verbunden ist. Dementsprechend sind die Wirkungen im Süden des Planungsgebiets durch den Eingriff in Magerrasen, Sandrasen und Ruderalvegetation mit Vorkommen etlicher wertgebender Arten am gravierendsten. Durch planexterne Kompensationsmaßnahmen für die entsprechenden Biotoptypen werden zugleich auch Wuchsorte für diese wertgebenden Pflanzenarten geschaffen. Durch eine naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Entwicklung von extensivem Grünland können auch innerhalb des Planungsgebiets Wuchsorte für wertgebende und seltene Arten der Sand- und Magerrasen geschaffen und erhalten werden. Aufgrund von geänderten Zuschnitten der Baufelder und der Erhöhung des Geländeniveaus innerhalb der öffentlichen Grünfläche können nur wenige Bestandsbäume erhalten werden. Zudem handelt es sich bei vielen Exemplaren um naturraumfremde Arten wie Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 96 Kanadische Pappel (Populus canadensis). Erhalten werden kann der überwiegende Teil des Baumbestands im Bereich der Bestandsgebäude entlang der Erzbergerstraße. Zum Erhalt festgesetzt sind außerdem mehrere Einzelbäume sowie zwei markante Eichen im nordwestlichen Bereich, wofür die umliegende Planung entsprechend angepasst wurde. Die aktuellen Planungen lassen somit eine Erhaltung des überwiegenden Teils des besonders erhaltenswerten Baumbestands zu. Abmildernd wirkt die geplante umfangreiche Neupflanzung von Bäumen im gesamten Planungsgebiet. Im Laufe der Zeit wird sich hieraus ein Gehölzbestand entwickeln, der die entfallenen Funktionen der Habitatbäume wieder übernehmen kann. Auswirkungen auf die Fauna Durch die Planung wird erheblich in den Lebensraum von Vögeln (insbesondere Gebäude- und Heckenbrüter), Reptilien, Fledermäusen und Insekten eingegriffen. Durch artenschutzrechtliche und grünordnerische Maßnahmen kann der Eingriff auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind beispielsweise die Besucherlenkung, Einrichtung einer Hundeauslauffläche, Baumfällung und Gebäudeabriss im Winter mit vorheriger Kontrolle auf Fledermausvorkommen, Erhalt und Neupflanzung von standortgerechten Gehölzen, Minimierung der Lichtimmissionen in die westlich angrenzenden Schutzgebiete, Vermeidung von Beschattung der Eidechsenlebensräume, Stellen eines Eidechsenschutzzauns für die Zeit der Bauphase, Abfangen und Umsiedeln der Eidechsen im Eingriffsbereich, Ersatznistmöglichkeiten für Gebäudebrüter und Neuntöter sowie die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche. Eine detaillierte Bewertung der Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten der Artengruppen Reptilien, Vögel und Fledermäuse sowie auf streng geschützte Insektenarten können der artenschutzrechtlichen Prüfung (REMKE et al. 2017) entnommen werden. Auswirkungen auf den Biotopverbund und die Biodiversität Von der Planung bleiben die wichtigen Vernetzungsfunktionen zwischen Altem Flugplatz und der nördlich des Planungsgebiets gelegenen Feldflur unberührt. Die geplante Bebauung östlich des Alten Flugplatzes stellt zwar eine potenzielle Migrationsbarriere dar, da sich einige der im Eingriffsbereich vorkommenden Biotope bzw. Habitate als Lebensräume oder Trittsteine für die wertgebenden Arten des Alten Flugplatzes eignen. Allerdings sind östlich des Planungsgebiets keine Biotope bzw. Habitate vorhanden, die für entsprechende Arten von wichtiger Bedeutung sind. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 97 Die Planung hat unter Berücksichtigung von umfangreichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen ungünstigen Wirkungen auf den Biotopverbund. Hinsichtlich Biodiversität ist mit einem leichten Rückgang der Vielfalt an Lebensräumen innerhalb des Planungsgebiets zu rechnen. Nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität der umliegenden Flächen, die über die betrachteten Effekte auf die Schutzgüter Biotoptypen, Fauna und Biotopverbund hinausgehen, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Landschaftsbild Die Planung hat erhebliche ungünstige Auswirkungen auf den Landschaftscharakter des verbleibenden Flugplatzareals. Durch Eingrünungsmaßnahmen des Baugebiets können diese auf ein tolerierbares Maß abgemildert werden. Damit der offene Charakter des Gebiets nicht übermäßig belastet wird und auch um eine für die wertgebenden Biotope des Alten Flugplatzes nachteilige Beschattung zu vermeiden, soll die öffentliche Grünfläche zwischen Bebauung und Flugplatz nicht gehölzbetont gestaltet und viel offene, extensive Grünfläche geschaffen werden. Auswirkungen auf den Menschen Durch die geplante Bebauung wird die Erholungsfunktion des Schutzgebiets Alter Flugplatz nachteilig verändert. In bioklimatischer Hinsicht ist insbesondere im Norden der Erzbergerstraße, auch östlich des Planungsgebiets, mit einer geringfügigen Verschlechterung der nächtlichen Abkühlung zum derzeitigen Zustand zu rechnen. Erhebliche lufthygienische Belastungen werden für das Planungsgebiet und die unmittelbare Umgebung nicht erwartet. Hinsichtlich des Schutzguts Mensch sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, sofern Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen werden. Negative Auswirkungen auf die Erholungsfunktion werden durch die Bereitstellung attraktiver Freiflächen für die Bevölkerung in der geplanten öffentlichen Grünfläche minimiert. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die denkmalgeschützten Objekte im Süden des Planungsgebiets wurden in die Rahmenplanung Zukunft Nord integriert und bleiben erhalten. Sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. Es werden keine nachteiligen Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter erwartet. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 98 10. Klimaschutz, Energiekonzept und CO2-Relevanz 10.1 Klimaschutz und CO2-Relevanz Im Hinblick auf CO2-Relevanz und Auswirkungen auf den Klimaschutz ist festzustellen, dass sich das Projekt „Zukunft Nord“ diesbezüglich im Grundsatz negativ auswirkt, wie im Übrigen alle zurückliegenden und künftigen Quartiersentwicklungen im Neubau. Diesem Umstand wird allerdings mit zahlreichen Kompensations- und Minimierungsmaßnahmen entgegengewirkt: Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, bei der sparsam und schonend mit Grund und Boden umgegangen wird. Abgeleitet aus dem Umweltbericht, dessen Inhalte verpflichtend sind, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft getroffen. Wesentlicher Bestandteil des Umweltberichts sind die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, die sich u.a. durch die Nähe der Bebauung zum Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ ergeben. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind verpflichtend umzusetzen und durch geeignete Pflegemaßnahmen zu erhalten. Weiterhin sind z.B. Vorgärten, Innenhöfe und Dachflächen zu begrünen. Trotz Tiefgaragen wird ein Teil des Grundstückes ober- und unterirdisch von Bebauung freigehalten. Das Niederschlagswasser von öffentlichen Flächen im Plangebiet wird zum größten Teil straßenrandbegleitenden Versickerungsmulden zugeführt und in das nördliche und südliche „Parkfenster“ eingeleitet, welche die Versickerungsfunktion übernehmen. Teilweise erfolgt auch eine Ableitung über das öffentliche Kanalnetz. Im Vergleich zum Bestand werden durch die Neuplanung negative lokale Veränderungen der Durchlüftungssituation sowie der Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden erwartet. Im Zuge des durchgeführten Wettbewerbsverfahrens, das verschiedene Planungsalternativen untersucht hat, wurde die vorliegende Planung als Siegerentwurf gewählt, um Planrecht für dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Der Siegerentwurf sieht eine aufgelockerte Blockrandbebauung vor und hat insbesondere durch gut zugeschnittene Baufelder in angemessener urbaner Dichte und mit hohen Freiraumqualitäten im privaten und öffentlichen Bereich überzeugt. Die anschließenden Ergebnisse der Mikroklimasimulationen für das Planungsvorhaben (Bruse 2016) haben gezeigt, dass die Einleitung von kühlen, lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet nicht optimal ausgenutzt wird. Die Windströmungen aus südwestlicher Richtung werden herabgesetzt. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung wurde deshalb die Durchlüftung in West-Ost-Richtung durch Verzicht auf eine doppelte Baumreihe in den Querstraßen verbessert. Die aufgelockerte Bebauung mit gestreuten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 99 Schattenmustern und die zahlreichen Baumpflanzungen wirken sich ausgleichend auf die Temperaturen im Tagesverlauf aus. Die gute Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgaragen und Fassaden schafft ebenso Möglichkeiten der nächtlichen Abkühlung und wirkt potentiellem Hitzestress entgegen. Erhebliche lufthygienische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 10.2 Energiekonzept und CO2-Relevanz Der Gemeinderatsbeschluss "Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe" vom 30.06.2020 beinhaltet drei Komponenten, die die Basis für ein weitgehend klimaneutrales Bauen legen. Laut Gemeinderatsbeschluss müssen neue Wohngebäude als Mindeststandard für die Gebäudeeffizienz das KfW- Effizienzhaus 40 einhalten. Der Primärenergiefaktor des Energieträgers für die Wärmeversorgung muss kleiner als 0,3 sein. Die Dachflächen sind soweit als möglich mit Photovoltaik zu belegen. Mit diesen drei Faktoren kann ein weitgehend klimaneutrales Wohngebiet entstehen. Die Möglichkeiten einer Energieversorgung mit niedrigem Primärenergiefaktor im Plangebiet „Zukunft Nord“ wurden geprüft und der Einsatz von Fernwärme als Vorzugslösung vorgeschlagen. Die Wärmeversorgung des Plangebiets wird gemäß Zusage der Stadtwerke Karlsruhe flächendeckend mit Fernwärme erfolgen. Die Straßenquerschnitte sind so geplant, dass grundsätzlich in allen Bereichen die Verlegung von Fernwärmeleitungen möglich ist, sodass sowohl im nördlichen als auch im südlichen Teilbereich des Plangebietes ein Fernwärmeanschluss der geplanten Gebäude gesichert ist. Die Fernwärme der Stadtwerke Karlsruhe als Energieträger zur Wärmeversorgung ist mit einem Primärenergiefaktor von < 0,3 eine sehr energieeffiziente Option und entspricht damit den Vorgaben des Gemeinderatsbeschlusses vom 30.06.2020. Daneben sollen verpflichtend regenerative Energien wie Photovoltaikanlagen sowie erhöhte Anforderungen an den energetischen Gebäudestandard Anwendung finden. Für den nördlichen Planbereich, der weitgehend im privaten Eigentum ist, sollen energetische Vorgaben über einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan abgesichert werden. Vorgesehen ist hier neben dem Anschluss an die Fernwärme z.B. mindestens ein KfW-Effizienzhaus-Standard 55 (aufgrund des bereits bestehenden Planungsvorlaufs) sowie die großflächige Nutzung von Photovoltaik auf den Dachflächen (entweder eigene Errichtung oder Mieterstrom-Modell mit einem geeigneten Anbieter). Wenn die Landesflächen im Süden des Planungsgebiets im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens an die Stadt übergeben worden sind, wird die Stadt als Eigentümerin über Kaufverträge mit zukünftigen Bauherren die Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 100 energetischen Anforderungen regeln. Vorgesehen ist hier neben dem Anschluss an die Fernwärme z.B. ein KfW-Effizienzhaus-Standard 40 sowie ebenfalls die großflächige Nutzung von Photovoltaik auf den Dachflächen. Diese Vorgaben und Regelungen sorgen dafür, dass ein weitgehend klimaneutrales Wohnquartier mit sehr geringem CO 2 -Ausstoß entstehen wird. Die Vorprüfung in der zweiten Stufe der DGNB-Zertifizierung hat schließlich ergeben, dass das Projekt „Zukunft Nord“ weiterhin eine hohe Bewertung gemäß den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) mit sich bringt. 11. Vertragliche Regelungen zwischen Stadt und Grundstückseigentümern 11.1 Übergeordnete Entwicklungsziele der Stadt Karlsruhe Mit dem Projekt „Zukunft Nord“ werden folgende übergeordnete städtebauliche und soziale Ziele durch die Stadt verfolgt: • Vielfalt der Akteure: Bauträger, Wohnungsbaugesellschaften, Volkswohnung KA, Genossenschaften, Baugemeinschaften, etc., • Nutzungsmischung: Stadt der kurzen Wege, • Kleinteiligkeit und architektonische Vielfalt: Parzellierung von Baufeldern, ablesbare Einheiten, • Bewohnerstruktur: Verschiedene Zielgruppen (insbesondere Reservierung von über das Quartier verteilten überbaubaren Grundstücksflächen für preisgebundenen Wohnungsbau gemäß KAI) und Wohnmodelle. Bei der Vermarktung von städtischen Flächen innerhalb des Plangebiets soll das neue Grundstücksvergabekonzept Wohnen der Stadt Karlsruhe angewendet werden, welches am 20. April 2021 vom Gemeinderat beschlossen wurde. Es sieht insbesondere eine quotale Aufteilung für verschiedene Akteure und eine städtische Vergabe von Grundstücken nach Konzept zum Festpreis vor. 11.2 Vertragliche Eckpunkte Ein städtebaulicher Vertrag, der zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Eigentümer weiter Teile des nördlichen Planbereichs abgeschlossen wurde, enthält u.a. folgende wesentliche Eckpunkte: • KAI-Verpflichtung mit Anteil an sozialem Wohnungsbau gemäß Landeswohnraumförderprogramm und Mindestbelegungsdauer, räumliche Verteilung des sozialen Wohnungsbaus im Quartier • Verpflichtung zum Bau und Betrieb besonderer Nutzungen (z.B.: Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 101 Lebensmittelvollsortimenter, 6-gruppige Kindertagesstätte und Altenpflegeheim) • Sicherstellung von Freiraum- und Gestaltqualität nach 3-Säulen-Modell aus konkurrierenden Verfahren (an städtebaulich prägnanten Stellen im Plangebiet), Begleitgremium und Gestaltungshandbuch, • Übernahme der Aufgaben als „Ankernutzer“ im Baublock (z.B.: Bau der gemeinsamen Tiefgarage, Organisation des Planungsprozesses und Bau von gemeinschaftlichen Innenhöfen), • Umsetzung eines sog. „Mieterstrom-Modells“ mit einem geeigneten Anbieter: Eigene Errichtung oder Gestattung der Errichtung von PV- Anlagen durch Dritte auf privaten Dächern, Ermöglichung der direkten Nutzung des auf den Dächern erzeugten Stroms vorrangig durch die Nutzungen im Quartier, • Umsetzen von Vorgaben aus der DGNB-Zertifizierung, u.a.: Einhaltung von höheren Gebäudeenergiestandards, Beitrag zur nachhaltigen Mobilität (z.B. Einrichten von privaten E-Ladestationen in den Tiefgaragen, mehr Abstellflächen für Lastenräder und sonstige Transporthilfsmittel), • Bauverpflichtung, • Verpflichtung zur Weitergabe aller Regelungen aus dem städtebaulichen Vertrag an spätere Käufer durch Übernahme in Kaufverträge. 12. Bodenordnung und Sozialplan 12.1 Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist ein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 12.2 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: • Ausweisung eines neuen Quartiers im Zusammenhang mit vorhandener Verkehrsstruktur, • Schaffung eines belebten und vielseitigen Wohnumfeldes mit vielfältigem Nutzungsangebot, • Schaffung eines attraktiven Fußwegenetzes mit hoher Akzeptanz, • Stadt der kurzen Wege, Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 102 • Förderung der Identifikation mit dem Quartier sowie Förderung der Orientierung und der Aufenthaltsqualität im Gebiet. 12.3 Sozialplan Die Notwendigkeit eines Sozialplanes kann für diesen Bebauungsplan nicht ausgeschlossen werden, da unter anderem der Abbruch von Gebäuden und eventuell Betriebsverlagerungen notwendig werden können. Dafür müssten gegebenenfalls Miet- und Pachtverhältnisse aufgelöst und eventuell Ersatzflächen bereitgestellt werden. Die nach § 180 Abs. 1 BauGB erforderlichen Erörterungen finden im Rahmen des Umlegungsverfahrens statt. 13. Statistik 13.1 Flächenbilanz Objektbezeichnung Fläche (m²) Fläche (ha) Allgemeine Wohngebiete (WA) 70.999 7,10 Urbane Gebiete (MU) 23.317 2,33 Mischgebiete (MI) 3.220 0,32 Gewerbegebiete (GE) 12.994 1,30 Eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) 17.472 1,75 Sondergebiete (SO) 4.614 0,46 Flächen für den Gemeinbedarf 14.484 1,45 Straßen 2.207 0,22 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 28.976 2,90 Fußgängerbereiche 7.335 0,73 Parkierungsflächen 4.143 0,41 Gehwege 13.664 1,37 Grün- und Parkanlagen 54.593 5,46 Grün an Straßen 16.065 1,61 Geltungsbereich Planzeichnung 274.084 27,41 13.2 Geplante Bebauung Der Bebauungsplan sieht für den Planfall, dass die gewerbliche Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 fortgeführt wird, etwa 209.000 m 2 BGF durch Neubebauung vor. Der Planfall nach erfolgter dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung schafft durch die Neuplanung ungefähr 226.000 m 2 BGF. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 103 Da in den als MU und MI festgesetzten Baufeldern derzeit noch nicht feststeht, in welchem Umfang Wohnungen und sonstige Nutzungen entstehen werden, wurden mit unterschiedlichen Annahmen Berechnungen zur Anzahl der Wohneinheiten und Einwohner durchgeführt. Im Fall des Verbleibs der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 können im Plangebiet zwischen 1.400 und 1.600 Wohneinheiten realisiert werden. Dies entspricht etwa 3.200 bis 3.600 Einwohnern. Wenn auch das Flurstück 22803/19 nach Beendigung der gewerblichen Nutzung neu bebaut werden kann, wird von der Errichtung von 1.600 bis 1.800 neuen Wohnungen ausgegangen. Somit könnte Wohnraum für 3.600 bis 4.000 Menschen entstehen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 104 14. Kosten (überschlägig) 14.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 Erdbewegung- und Freilegung (einschließlich Abbruchkosten, soweit abrechenbar) - abhängig von noch einzuholenden Angeboten ca. 9.505.000 € 10.522.000 € Verkehrsflächen ca. 3.350.000 € 3.399.000 € Entwässerung (Kostenanteil Straßenentwässerung, Versickerungsflächen Park und Versickerungsflächen straßenbegleitender Erdbau ca. 2.422.000 € 2.480.000 € Parkierungsflächen ca. 450.000 € 479.000 € Verkehrsbegleitgrün (incl. Begrünung und straßenbegleitende Mulden) ca. 2.010.000 € 2.064.000 € Gehwege ca. 1.100.000 € 1.233.000 € Beleuchtung ca. 500.000 € 526.000 € Naturschutzrechtlicher Ausgleich Straßen ca. 334.000 € 302.000 € Gesamt ca. 19.671.000 € 21.005.000 € Rückersatz 95% ca. 18.687.450 € 19.954.750 € Stadtanteil 5 % ca. 983.550 € 1.050.250 € Lärmschutz (Wand, Wall) Grunderwerb ca. 415.000 € 0 € Rückersatz 40 % ca. 166.000 € Stadtanteil 60 % ca. 249.000 € Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 105 14.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 Erdbewegung- und Freilegung ca. 270.000 € 270.000 € Verkehrsflächen ca. 339.000 € 339.000 € Parkierungsflächen ca. 26.000 € 26.000 € Verkehrsbegleitgrün Erzbergerstraße (incl. Begrünung und straßenbegleitende Mulden) ca. 89.000 € 148.000 € Beleuchtung ca. 61.000 € 70.000 € Gehwege ca. 283.000 € 329.000 € öffentliche Grünfläche im Park (ohne Teilfläche ökologischen Ausgleich) ca. 8.722.000 € 8.722.000 € Entwässerungskanal* ca. 7.430.000 € 7.640.000 € Ausgleichsmaßnahmen sonstige Eingriffsflächen ca. 80.000 € 86.000 € Gestaltungskommission ca. 66.000 € 66.000 € Zaun zum NSG (südl. Plangebiet) ca. 30.000 € 30.000 € Gesamt ca. 17.396.000 € 17.726.000 € 14.3 Städtische Kosten insgesamt Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 Kosten Ziffer 14.1 ca. 983.550 € 1.050.250 € ca. 249.000 € 0 € Kosten Ziffer 14.2 ca. 17.396.000 € 17.726.000 € Gesamt ca. 18.628.550 € 18.776.250 € Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 106 14.4 Ausgleichskosten zu Lasten der Eigentümer Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für den zu erwartenden Eingriff für die Baugrundstücke verursachen Kosten in Höhe von ca. 1.079.000,- EUR. Diese sind zu 100 % erstattungsfähig. 15. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. 16. Anlagen zur Begründung Zur Erläuterung sind der Begründung folgende Anlagen beigefügt: • Anlage 1: Rahmenplan „Zukunft Nord“ vom 21. April 2016 • Anlage 2: Erschließungskonzept vom 20. Oktober 2020 • Anlage 3: Tiefgaragenkonzept vom 4. Februar 2021 • Anlage 4: Konzept Qualitätssicherung vom 20. Oktober 2020 • Anlage 5: Straßenquerschnitte vom 29. Januar 2021 • Anlage 6: Freianlagenplan vom 31. Januar 2020 • Anlage 7: Konzept Regenwasserbewirtschaftung vom 29. Juli 2020 • Anlage 8: Umweltbericht vom 6. September 2021 Karlsruhe, 20. August 2018 Fassung vom 8. September 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 107 B. Hinweise zum Bebauungsplan Die Hinweise sind unter Abschnitt VI den textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan als Anhang beigefügt. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 108 C. Anlagen Anlage 1: Rahmenplan Zukunft Nord Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 109 Anlage 2: Erschließungskonzept Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 110 Anlage 3: Tiefgaragenkonzept Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 111 Anlage 4: Konzept Qualitätssicherung Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 112 Anlage 5: Straßenquerschnitte Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 113 Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 114 Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 115 Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 116 Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 117 Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 118 Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 119 Anlage 6: Freianlagenplan Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 120 Anlage 7: Konzept Regenwasserbewirtschaftung Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 121 Bearbeitungsstand: 2. September 2021 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 122 Anlage 8: Umweltbericht
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 2 Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ..................................................................... 5 in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe)......................................................................................... 5 1. Art der baulichen Nutzung .............................................................................................. 5 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................... 9 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ....................................... 10 4. Kfz-Stellplätze und Garagen ......................................................................................... 12 5. Nebenanlagen ................................................................................................................ 12 6. Pflanzgebote ................................................................................................................... 13 7. Pflanzerhaltungsgebote ................................................................................................ 15 8. Maßnahmen zur Grünordnung ..................................................................................... 15 9. Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz .......................................................................................................... 20 10. Flächen oder Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses ............................ 31 11. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................................... 31 12. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................... 31 13. Schallschutz .................................................................................................................... 32 II. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................................... 38 nach erfolgter dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) .................................................... 38 1. Art der baulichen Nutzung ............................................................................................ 38 2. Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................... 38 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen...................................... 39 4. Kfz-Stellplätze und Garagen ........................................................................................ 39 8. Maßnahmen zur Grünordnung ..................................................................................... 39 9. Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz .......................................................................................................... 40 13. Schallschutz .................................................................................................................... 40 III. Örtliche Bauvorschriften .................................................................................... 45 1. Dachgestaltung ............................................................................................................... 45 2. Fassadengestaltung ...................................................................................................... 45 3. Werbeanlagen und Automaten .................................................................................... 46 4. Solaranlagen ................................................................................................................... 47 5. Unbebaute Flächen, Einfriedungen ............................................................................. 47 6. Nebenanlagen ................................................................................................................ 48 7. Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen .. 48 8. Einschränkung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung für Wohnungen 49 IV. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 3 Regelungen) ......................................................................................................... 50 V. Anhang: Hinweise zum Bebauungsplan........................................................... 51 1. Einsehbarkeit von DIN-Normen und sonstigen Regelwerken ................................. 51 2. Versorgung und Entsorgung ........................................................................................ 51 3. Entwässerung ................................................................................................................. 51 4. Niederschlagswasser .................................................................................................... 52 5. Denkmalschutz und archäologische Funde ............................................................... 53 6. Baumschutz .................................................................................................................... 53 7. Altlasten ........................................................................................................................... 53 8. Baufeldfreimachung / Erdaushub / Auffüllungen ....................................................... 54 9. Kampfmittelbelastung .................................................................................................... 55 10. Feuerwehr ....................................................................................................................... 55 11. Private Leitungen ........................................................................................................... 55 12. Barrierefreies Bauen ...................................................................................................... 55 13. Erneuerbare Energien / Energiestandard .................................................................. 55 14. Immissionen aus dem Straßenbahnbetrieb ............................................................... 56 15. Bauliche Qualitätssicherung und Umsetzung von Vielfalt ....................................... 56 16. Freiraumplanung ............................................................................................................ 57 17. Pflanzlisten ...................................................................................................................... 57 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 4 Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung gelten für das Plangebiet die nachfolgenden Festsetzungen. Mit dem Satzungsbeschluss werden dabei gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich gestaffelt für die Baufelder 15, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 26 und 27 des Planteils 1 bzw. 28, 29, 30, 31, 33 und 35 des Planteils 2 des Bebauungsplans die Planteile 1 und 2 sowie die schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer I und II mit nachfolgenden Maßgaben festgesetzt: Zunächst werden für diese Baufelder die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 und die schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer I festgesetzt, allerdings nur bis zum Eintreten der nachstehenden auflösenden Bedingung. Sobald die nachstehende auflösende Bedingung eintritt, gelten für diese Baufelder anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 und der schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer I die zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2 und der schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer II, die die entsprechenden Ziffern der Festsetzungen unter Ziffer I ersetzen. Die übrigen Festsetzungen unter Ziffer I gelten auch für den Planteil 2 weiter. Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Stadt Karlsruhe öffentlich bekanntmacht, dass ab dem Tag, der auf das Datum der Bekanntmachung folgt, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 und der schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer I die davon abweichenden zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2 und die schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer II in Kraft treten. Die Stadt Karlsruhe veranlasst die Bekanntmachung, wenn bis spätestens 31.12.2027 die festsetzungsgemäße Nutzung auf dem Flurstück 22803/19, Gemarkung Karlsruhe, (Baufeld 26 des Bebauungsplangebiets, Planteil 1) als Gewerbebetrieb aufgegeben oder eine Betriebsverlagerung erfolgt ist und der Grundstückseigentümer verbindlich erklärt hat, eine gewerbliche Nutzung dort nicht mehr aufnehmen zu wollen. Für die übrigen Bereiche des Bebauungsplangebiets gelten die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 und die schriftlichen Festsetzungen gemäß Ziffer I unverändert fort. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 5 I. Planungsrechtliche Festsetzungen in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind: ▪ Wohngebäude, ▪ nicht störende Handwerksbetriebe, ▪ die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften. Ausnahmsweise können zugelassen werden ▪ Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Nicht zulässig sind: ▪ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ▪ sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ▪ Anlagen für Verwaltungen, ▪ Gartenbaubetriebe, ▪ Tankstellen ▪ Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke. 1.2 Mischgebiet (MI) Zulässig sind: ▪ Wohngebäude, ▪ Geschäfts- und Bürogebäude, ▪ Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ▪ Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, ▪ sonstige Gewerbebetriebe. Nicht zulässig sind: ▪ Einzelhandelsbetriebe, ▪ Gartenbaubetriebe, ▪ Tankstellen, ▪ Vergnügungsstätten aller Art, ▪ Bordelle und bordellartige Betriebe. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 6 1.3 Urbane Gebiete (MU 1 bis MU 3) Im Plangebiet sind urbane Gebiete nach § 6a BauNVO festgesetzt und gegliedert in die Teilbereiche MU 1 bis MU 3. Die Abgrenzung der urbanen Gebiete richtet sich nach den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. 1.3.1 MU 1 bis MU 3 Für die urbanen Gebiete (MU 1 bis MU 3) gilt generell: Zulässig sind: ▪ Wohngebäude, ▪ Geschäfts- und Bürogebäude, ▪ Schank- und Speisewirtschaften, ▪ Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportlich Zwecke, ▪ sonstige Gewerbebetriebe. Nicht zulässig sind: ▪ Vergnügungsstätten aller Art, ▪ Bordelle und bordellartige Betriebe, ▪ Tankstellen. 1.3.2 MU 1 und MU 3 Im MU 1 und MU 3 sind des Weiteren (über die in Ziffer 1.3.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführten Nutzungen hinaus) allgemein zulässig: ▪ Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Nicht zulässig sind: ▪ Einzelhandelsbetriebe. 1.3.3 MU 2 Im MU 2 sind des Weiteren (über die in Ziffer 1.3.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführten Nutzungen hinaus) allgemein zulässig: ▪ Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung, sofern keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden (zulässiger Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs: maximal 10 % an der Verkaufsfläche). Zu den nahversorgungsrelevanten Warensortimenten zählen: ▪ Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Reformwaren, Lebensmittelhandwerk, Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 7 Getränke und Tabakwaren), ▪ Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika), ▪ Arzneimittel, Apothekenwaren, ▪ Schnittblumen, Floristik, ▪ Zeitungen, Zeitschriften, ▪ Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf. Zu den zentrenrelevanten Warensortimenten zählen: ▪ Parfümeriewaren, ▪ Sanitäts- und Orthopädiebedarf, ▪ Bücher, ▪ Spielwaren, Baby- und Kinderartikel (kleinteilig), ▪ Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren, ▪ Schuhe, ▪ Leder- und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Accessoires, usw.), ▪ Sportartikel und –bekleidung, ▪ Elektrokleingeräte (Haus- und Küchengeräte, Geräte zur persönlichen Pflege), ▪ Telekommunikationsgeräte / -zubehör, ▪ Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger, Computerspiele, Fotogeräte / Fotobedarf, ▪ Haushaltswaren, Glas / Porzellan /Keramik, Flecht- und Korbwaren, ▪ Geschenk- und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe, ▪ Antiquitäten, Kunstgegenstände, ▪ Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge, ▪ Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen, ▪ Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik, ▪ Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, ▪ Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.). Nicht zulässig sind: ▪ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ▪ Sonstige Einzelhandelsbetriebe. 1.3.4 Vertikale Gliederung MU 1 und MU 2 Vertikale Nutzungsgliederung in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 nach § 6a Abs. 4 BauNVO: In den Gebieten MU 1 und MU 2 ist Wohnen im Erdgeschoss an der Straßenseite unzulässig. Die im Erdgeschoss für Wohnen maximal zulässige Tiefe beträgt 5,00 m, gemessen ab der Außenwand der nicht zum öffentlichen Raum hin orientierten Fassaden. Ausnahmsweise kann im MU 1 Wohnen im Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 8 Erdgeschoss rund um den südwestlichen Innenhof bis zu einer Tiefe von 12,00 m zugelassen werden. Ausnahmsweise kann im westlichen Bereich des MU 2, Baufeld 14, in dem maximal vier Vollgeschosse zulässig sind, Wohnen im gesamten Erdgeschoss zugelassen werden. 1.4 Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Zulässig sind: ▪ nicht störende Gewerbebetriebe, ▪ öffentliche Betriebe, ▪ Geschäfts- Büro und Verwaltungsgebäude, ▪ Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: ▪ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Nicht zulässig sind: ▪ Wohnungen für Aufsichts- Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ▪ Lagerhäuser und Lagerplätze, ▪ Tankstellen, ▪ Vergnügungsstätten aller Art, ▪ Bordelle und bordellartige Betriebe. 1.5 Gewerbegebiet (GE) Zulässig sind: ▪ Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, ▪ Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Ausnahmsweise können zugelassen werden: ▪ Wohnungen für Aufsichts- Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ▪ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke. Nicht zulässig sind: ▪ Tankstellen ▪ Vergnügungsstätten aller Art, ▪ Bordelle und bordellartige Betriebe. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 9 1.6 Sondergebiet für Einzelhandel, Büro, Dienstleistung und Wohnen (SO) Zulässig sind nur: ▪ Großflächige Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 1.600 m², sofern keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden (zulässiger Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente: maximal 10 % an der Verkaufsfläche / siehe hierzu Sortimentsliste gemäß Ziffer 1.3.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen), ▪ Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ▪ Anlagen für soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke ab dem 1. Obergeschoss, ▪ Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude ab dem 1. Obergeschoss, ▪ Wohnen ab dem 5. Obergeschoss, ▪ Tiefgaragen sowie unterirdische Abstellräume, Technikräume, Fahrradabstellanlagen und sonstige Nebenräume, ▪ Oberirdische Fahrradparkhäuser und Fahrradstationen, ▪ Oberirdische Gemeinschaftsgaragen ab dem 1. Obergeschoss (siehe hierzu Ziffer 4 der planungsrechtlichen Festsetzungen). 1.7 Gemeinbedarfsflächen Zulässig sind nur: ▪ Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke, öffentliche Verwaltung und Schulnutzung. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Gebäudehöhe, Anzahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die minimal und maximal zulässige Gebäudehöhe (min. GH und GH), die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen, die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. Außerdem ist die lichte Mindesthöhe im MU 2 im Bereich der Arkaden und die lichte Höhe im MU 3 im Bereich der Überbauung der Straße definiert. Maßgebend sind die Eintragungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. 2.2 Bezugspunkte der Gebäudehöhen Untere Bezugspunkte zur Ermittlung der Gebäudehöhe sind die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragenen Geländehöhen in Metern NHN. Maßgeblicher unterer Bezugspunkt im Baugenehmigungsverfahren ist jeweils der zwischen den eingetragenen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 10 Geländehöhen entlang der privaten Grundstücksgrenzen linear interpolierte Höhenpunkt in Gebäudemitte. Oberer Bezugspunkt für die minimal und maximal zulässige Gebäudehöhe ist bei Flachdachgebäuden die Oberkante der Attika des obersten Geschosses. Es gelten die Eintragungen der Gebäudehöhe im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. 2.3 Erdgeschossfußbodenhöhe Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), definiert als Höhe des Fertigfußbodens, muss zwingend niveaugleich mit der zum öffentlichen Raum orientierten, angrenzenden Geländehöhe sein. Nur im WA darf die EFH maximal 0,60 m über der zum öffentlichen Raum orientierten, angrenzenden Geländehöhe liegen. 2.4 Überschreitungen der Gebäudehöhen Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes eingetragene Gebäudehöhe darf bei Gebäuden mit Flachdach mit Solaranlagen und betriebsbedingten technischen Aufbauten (wie z. B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen) bis zu einer Höhe von max. 2,50 m überschritten werden, sofern die Einrichtungen mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Attika von allen Außenwänden zurückversetzt sind. Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes eingetragene Gebäudehöhe darf ausnahmsweise durch Absturzsicherungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,10 m überschritten werden, sofern dieser Gebäudeteil an ein mindestens 3,00 m höheres Gebäudeteil direkt angrenzt. 2.5 Erdgeschosshöhen Die Erdgeschosshöhe ist definiert als Höhe zwischen dem Fertigfußboden des EG und des 1.OG. Für das Erdgeschoss im MU 2 und SO wird eine Erdgeschosshöhe von mindestens 4,50 m festgesetzt. Für das Erdgeschoss im MU 1 und GEe wird eine Erdgeschosshöhe von mindestens 3,60 m festgesetzt. 2.6 Überschreitungen der GRZ Für bauliche Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO kann die GRZ im MU 1, MU 2, MU 3 und SO bis zu 1,0 betragen. 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 3.1 Baugrenzen und Baulinien Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien entsprechend des zeichnerischen Teils des Bebauungsplanes bestimmt. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 11 3.2 Überschreitungen der Baugrenzen im Erdgeschoss Im Erdgeschoss sind zum Schutz privater Außenbereiche Überschreitungen der Baugrenzen nur durch Sichtschutzwände bis zu einer Tiefe von 1,50 m (gemessen ab der jeweiligen Gebäudeaußenwand) zulässig. Im Erdgeschoss dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Terrassen maximal um 3,00 m (gemessen ab der jeweiligen Gebäudeaußenwand) und lediglich zum Blockinnenbereich hin überschritten werden. 3.3 Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien mit Ausnahme des Erdgeschosses Zum öffentlichen Raum hin dürfen Baugrenzen ab dem 1. OG nur durch offene Balkone und Erker bis zu einer maximalen Tiefe von 1,50 m und einer maximalen Länge von 5,00 m überschritten werden. Balkone können mit Erkern kombiniert werden, die maximale Gesamtlänge beträgt dann 6,00 m. Die vorgenannten Überschreitungen gelten nicht für die Baugrenzen und Baulinien des MU 2 zum öffentlichen Raum hin. Sie gelten auch nicht für die festgesetzten Baugrenzen entlang der Erzbergerstraße im GBF (Baufeld 3), MU 1 und SO. An den dem öffentlichen Raum nicht zugewandten Fassadenseiten im Blockinnenbereich, dürfen Baugrenzen ab dem 1. OG nur durch offene Balkone und Erker bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m und einer maximalen Länge von 5,00 m überschritten werden. Balkone können mit Erkern kombiniert werden, die maximale Gesamtlänge beträgt dann 8,00 m. Die vorgenannten Überschreitungen gelten nicht in Bereichen, in denen sich Baugrenzen unterschiedlicher überbaubarer Grundstücksflächen einander gegenüberliegen und weniger als 15,00 m voneinander entfernt sind. Pro Parzelle dürfen offene Balkone und Erker pro Geschoss maximal 50 % der jeweiligen Gebäudelänge betragen. Zu angrenzenden Gebäuden ist mit Balkonen und Erkern ein Grenzabstand von mindestens 2,00 m einzuhalten. 3.4 Überschreitung der Baugrenzen durch Kellerflächen für Fahrräder In Baufeldern, in denen eine Tiefgarage planungsrechtlich nicht zulässig ist, können unterirdische Kellerflächen ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen angeordnet werden, sofern diese ausschließlich zum Abstellen von Fahrrädern genutzt werden. Die zur Erschließung notwendiger Fahrradstellplätze in unterirdischen Kellern notwendigen Rampen sind in die Gebäude zu integrieren. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 12 4. Kfz-Stellplätze und Garagen 4.1 Allgemein In den Baugebieten gilt: Kfz-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen (TGa) und Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) in den hierfür ausgewiesenen Bereichen des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans zulässig. In Tiefgaragen (TGa) und Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) sind zudem unterirdische Abstellräume, Technikräume, Fahrradabstellanlagen und sonstige Nebenräume zulässig. Darüber hinaus sind Garagen, Carports und offene Kfz-Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Ausnahmen: Im SO sind oberirdische Gemeinschaftsgaragen (GGa) ab dem 1. OG zulässig. Im GBF, Baufeld 3, sind oberirdische Kfz-Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 4.2 Gemeinschaftsanlagen und Zuordnung Die festgesetzte Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im WA, Baufeld 21, und MU 3, Baufeld 27, ist außerdem noch dem WA, Baufeld 23, zugeordnet. Die festgesetzte Gemeinschaftsgarage (GGa) ab dem 1. OG im SO ist außerdem noch den WA, Baufelder 4, 5 und 10, zugeordnet. Die festgesetzte Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) und die zulässigen oberirdischen Kfz-Stellplätze im GBF, Baufeld 3, sind außerdem noch dem GBF, Baufeld 32, zugeordnet. 4.3 Bereiche für Ein- und Ausfahrten Ein- und Ausfahrten sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes eingetragenen Bereiche für Ein- und Ausfahrt und Tiefgaragenzu- und -abfahrten nur integriert in die Gebäude zulässig. Abweichend hiervon gilt: Ausnahmsweise kann zur Erschließung der notwendigen Kfz-Stellplätze der großflächigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung im SO (gemäß Ziffer 1.6) eine ins Gebäude integrierte, kombinierte Zu- und Abfahrt von der Erzbergerstraße aus zugelassen werden, sofern keine verkehrlichen Belange entgegenstehen. 5. Nebenanlagen 5.1 Allgemein Sofern unter den nachfolgenden Ziffern 5.1 und 5.2 nichts Abweichendes geregelt wird, sind oberirdische Nebenanlagen mit Ausnahme von Wegen, Terrassen, Spielplätzen, Pergolen und Treppenabgängen zur Tiefgarage nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 13 5.2 Fahrradstellplätze für Wohnen Maximal ein Drittel der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze für Wohnen und der zusätzlich bereitgestellten Flächen gemäß Ziffer 8.3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan können oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nachgewiesen werden, sofern diese hauseingangsnah verortet werden. Mindestens zwei Drittel der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze für Wohnen und der zusätzlich bereitgestellten Flächen gemäß Ziffer 8.3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in der Tiefgarage (TGa, GTGa) unterzubringen. Fahrradstellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Nähe der Erschließungskerne anzuordnen. Fahrradstellplätze in Tiefgaragen (TGa, GTGa) müssen über die Tiefgaragenrampe gut erreichbar sein und in der Nähe der Erschließungskerne liegen. In den Baufeldern, in denen eine Tiefgarage planungsrechtlich nicht zulässig ist (siehe hierzu auch Ziffer 3.4), gelten die obigen Regelungen der Absätze 1 und 2 analog. Hierbei ist der Begriff „Tiefgarage (TGa, GTGa)“ durch den Begriff „unterirdische Kellerflächen für Fahrräder“ zu ersetzen. 5.3 Anlagen für erneuerbare Energien Anlagen für erneuerbare Energien können ausnahmsweise in den Baugebieten zugelassen werden, wenn sie der Gebietsversorgung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans dienen. 5.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind innerhalb der Gebäude (Müllräume) unterzubringen. Temporäre Bereitstellungsflächen außerhalb der Gebäude können im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) nur so eingehalten werden kann. Ab einer Grundfläche von mindestens 12 m² sind diese gemäß Ziffer 6.3 der örtlichen Bauvorschriften auszuführen. 6. Pflanzgebote 6.1 Allgemein An den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans mit Pflanzgebot PFG 1 bis PFG 4 bezeichneten Standorten sind entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes groß-, mittel- bzw. kleinkronige Bäume als Hochstamm (mindestens in der Qualität dreimal verpflanzt) zu pflanzen, in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode durch Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 14 eine Neupflanzung gleicher Wuchsklasse zu ersetzen (siehe hierzu Ziffer 17 der Hinweise). Für festgesetzte Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und Verkehrsflächen gilt ein Mindeststammumfang • für großkronige Bäume (PFG 1 und 1B) von 20 cm, • für klein- und mittelkronige Bäume (PFG 2, 2B und 3) sowie für Bäume in der öffentlichen Grünfläche (Park, PFG 4) von 18 cm. Bei der Verwendung von Solitären gilt eine Mindestpflanzgröße von 200 cm. Die Artenauswahl ist an den jeweiligen Pflanzlisten zu orientieren, der Ausschluss bestimmter Gehölzarten ist zwingend zu beachten (siehe Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen). 6.2 Standortabweichungen Von den im zeichnerischen Teil festgesetzten Baumstandorten im Straßenraum kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die unterirdische Leitungsversorgung, Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen, die Anforderungen der Feuerwehr oder bautechnische Gründe dies erfordern. Eine Standortabweichung festgesetzter Bäume innerhalb der Baufelder ist aus Gründen der landschaftsarchitektonischen Gestaltung nach Maßgabe eines abgestimmten Freiflächenplans zum Bauantrag zulässig. Die im zeichnerischen Teil dargestellte Anzahl der Bäume muss allerdings in jedem Fall mindestens erreicht werden. Auf privaten Grundstücken sind dabei für einen mittelkronigen Baum zwei kleinkronige Baumarten anrechenbar, sofern mindestens die Hälfte der mittelkronigen Bäume verbleibt. Eine Standortabweichung festgesetzter Bäume innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist grundsätzlich zulässig, sofern naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. 6.3 Anforderungen auf befestigten Flächen Für Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mindestens 25 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ je Baum zu betragen. Abweichend hiervon können offene Baumscheiben von Bäumen, die an Längsparkstände angrenzen, auch eine Größe von mindestens 15 m² mit einem durchwurzelbaren Raum von mindestens 22 m³ aufweisen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist aus gestalterischen oder funktionalen Gründen möglich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 15 Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterungen, Bauweisen und Substrate“) in der jeweils gültigen Fassung zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Im überbauten Bereich sind geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. 6.4 Maßnahmen zum Baumschutz Alle Bäume sind mit einem Dreibock oder einer fachtechnisch gleichwertigen Befestigung auszustatten und mit langhaftender elastischer Stammschutzfarbe gegen das Aufplatzen der Rinde zu versehen. Bäume, deren Baumquartier unmittelbar an Parkplätze oder Grundstückszufahrten angrenzen, sind vor Überfahren und Beschädigungen durch geeignete Maßnahmen zu schützen (z.B. seitliche Aufkantung, Baumbügel, etc.). 7. Pflanzerhaltungsgebote 7.1 Allgemein Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes mit Pflanzerhaltungsgebot gekennzeichneten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang durch eine Neupflanzung gleicher Wuchsklasse mit einem Mindeststammumfang von 18 oder 20 cm (entsprechend Ziffer 6.1) zu ersetzen. Geringfügige Standortabweichungen sind zulässig. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen und Zufahrten sind die zu erhaltenen Bäume zu berücksichtigen. 7.2 Maßnahmen zum Baumschutz Während der Bauphase sind im Bereich zu erhaltender Bäume Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 („Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen") zu treffen. In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,50 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzulässig. Abweichungen hiervon können im Einzelfall ausnahmsweise und unter Auflagen zugelassen werden. 8. Maßnahmen zur Grünordnung 8.1 Ausführung befestigter Flächen Offene, nicht überdachte Parkierungsflächen sind mit wasserdurchlässigen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 16 Belägen herzustellen, wie z. B. Pflaster mit Dränfuge oder Rasenpflasterbelag. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist ebenfalls wasserdurchlässig auszuführen. 8.2 Extensive Begrünung von Dächern Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von 15 Grad sind extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Hiervon ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, betriebsbedingte technische Aufbauten (wie z. B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen, etc.) und Glaskuppeln. Diese Ausnahme gilt nicht für Solaranlagen. Die Summe dieser Flächen darf insgesamt nur bis zu maximal 25% der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen. Im SO, MU, GEe, GE und GBF können diese Flächen ausnahmsweise bis zu maximal 30% der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen. Entsprechende rechnerische Nachweise und Plandarstellungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. 8.3 Artenliste für die extensive Dachbegrünung Es wird folgende Artenliste für die extensive Dachbegrünung festgesetzt: Kräuter Rundblättrige Glockenblume Campanula rotundifolia Kartäuser-Nelke Dianthus carthusianorum Natternkopf Echium vulgare Gewöhnlicher Reiherschnabel Erodium cicutarium Zypressen-Wolfsmilch Euphorbia cyparissias Echtes Labkraut Galium verum Kleines Habichtskraut Hieracium pilosella Florentiner Habichtskraut Hieracium piloselloides Gewöhnlicher Hornklee Lotus corniculatus Klatschmohn Papaver rhoeas Kleine Bibernelle Pimpinella saxifraga Frühlings-Fingerkraut Potentilla tabernaemontani Kleiner Sauerampfer Rumex acetosella Kleiner Wiesenknopf Sanguisorba minor Tauben-Skabiose Scabiosa columbaria Scharfer Mauerpfeffer Sedum acre Weißer Mauerpfeffer Sedum album Milder Mauerpfeffer Sedum sexangulare Gemeines Leimkraut Silene vulgaris Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 17 Hasen-Klee Trifolium arvense Gräser Ruchgras Anthoxanthum odoratum Zittergras Briza media Zierliche Kammschmiele Koeleria macrantha Schmalblättriges Rispengras Poa angustifolia Knolliges Rispengras Poa bulbosa Dem Substrat ist unter Einhaltung der einschlägigen fachtechnischen Vorgaben vorhandenes, unbelastetes sandiges Oberbodenmaterial beizumischen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus 30% Gräsern und 70% Kräutern. Die Bepflanzungen sind fachgerecht auszuführen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Zur Sicherung der lokal angepassten Tier- und Pflanzenwelt ist von der gezielten Ansaat seltener, gefährdeter oder geschützter Arten abzusehen, wie beispielsweise Ausdauerndem Lein (Linum perenne), Berg- Sandglöckchen (Jasione montana), Silbergras (Corynephorus canescens) und Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides) sowie Zuchtformen beispielsweise von Gewöhnlichem Thymian (Thymus pulegioides). 8.4 Solaranlagen Aufbauten für Solaranlagen sind ergänzend zur Dachbegrünung zulässig und unterliegen nicht den in Ziffer 8.2 genannten Flächeneinschränkungen, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Befestigungen von Solaranlagen sind dabei so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. 8.5 Dachterrassen Dachterrassen sind nur zulässig, wenn sie an ein mindestens 3,00 m höheres Gebäudeteil direkt angrenzen. Auf den Dachflächen der obersten Geschosse der jeweiligen Baufelder sind Dachterrassen unzulässig. 8.6 Intensive Begrünung von Tiefgaragen Die Decken von Tiefgaragen (TGa, GTGa) sind intensiv zu begrünen. Die Stärke des Begrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 40 cm in gesetztem Zustand bei Rasen- und Staudenflächen zu betragen. Bei Strauchpflanzungen einschließlich Schnitthecken muss die Substrathöhe in gesetztem Zustand mindestens 70 cm betragen. Im Bereich von Baumstandorten muss diese innerhalb eines Radius von mindestens 3,50 m um die jeweilige Stammachse mindestens 1,00 m Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 18 betragen. Für die Bäume ist eine automatische Bewässerungsanlage vorzusehen. Die Mindestgröße von Tiefgaragenaussparungen hat im Lichtmaß mindestens 16 m² je Baum zu betragen, wobei eine Seite der Aussparung mindestens 4,00 m lang sein muss. Von den Regelungen zur Begrünung von Tiefgaragen ausgenommen sind Flächen für befestigte Wege, Terrassen, Spielplätze, Pergolen und Treppenabgängen zur Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise sind im Freiflächenplan zum Bauantrag zu erbringen. Von den Regelungen zur Begrünung von Tiefgaragen ausgenommen sind ebenfalls die Bereiche der Arkaden im SO und MU 2 und die Bereiche der Tiefgarage, die die Baufelder 9 und 12 bzw. 9 und 14 miteinander verbinden. Diese sind zu befestigen. 8.7 Vorzonen Vorzonen sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf der gesamten Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze liegen. Diese sind mit Ausnahme von erforderlichen Zufahrten, Zuwegungen zu Hauseingängen, Fahrradstellplätzen und notwendigen technischen Gebäudeeinrichtungen (z.B. Hausanschlussschächten, Lüftungsschächten von Tiefgaragen, etc.) als Vegetationsfläche vollflächig zu begrünen, zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Das Pflastern oder das Abdecken mit Schotter-, Kies- und vergleichbaren Materialien ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind mineralische Mulchschichten in Pflanzflächen, wenn der Deckungsgrad durch die Bepflanzung mindestens 90 % der Fläche beträgt. Abweichend hiervon gilt: Die Vorzonen der an die Erzbergerstraße angrenzenden Baufelder können ausnahmsweise befestigt werden. 8.8 Begrünung von Fassaden Außenwände von Gebäuden, bei denen der Abstand zwischen den einzelnen Fenstern mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit mehr als 50 m² Fläche, Parkhausfassaden und Stützmauern sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Bei geeigneter Wandausbildung sind Selbstklimmer möglich, ansonsten sind Kletterhilfen vorzusehen. Die Artenauswahl ist an der vorgegebenen „Pflanzliste Fassadenbegrünung“ (siehe Hinweise) zu orientieren. Ausnahmsweise kann im Einzelfall auf die Fassadenbegrünung verzichtet werden, wenn stattdessen flächenbündig in die Fassade integrierte Solarmodule angebracht werden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 19 8.9 Liste der nicht zu verwendenden Arten Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu verwendende Arten sind Gehölze und krautige Pflanzen, die durch ihre starke vegetative Ausbreitung (Wurzelbrut) angrenzende wertgebende Trockenbiotope beeinträchtigen können, sowie standortverändernde Arten (z.B. Leguminosen). Nicht zu verwenden sind (sog. Negativlisten): Gehölze Eschen-Ahorn Acer negundo Götterbaum Ailanthus altissima Bastardindigo Amorpha fructicosa Schmetterlingsstrauch Buddleja davidii Seidiger Hartriegel Cornus sericea Zwergmispel-Arten Cotoneaster spec. Rot-Esche Fraxinus pennsylvanica Schwarz-Kiefer Pinus nigra Weymouth-Kiefer Pinus strobus Kanadische Pappel Populus canadensis Späte Traubenkirsche Prunus serotina Gewöhnliche Douglasie Pseudotsuga menziesii Rot-Eiche * Quercus rubra * Essigbaum Rhus hirta Kartoffel-Rose Rosa rugosa Armenische Brombeere Rubus armeniacus Gewöhnliche Schneebeere Symphoricarpos albus Amerikanische Kultur- Heidelbeere Vaccinium angustifolium x corymbosum Robinie Robinia pseudoacacia Schlehe Prunus spinosa Weißer Hartriegel Cornus alba Roter Hartriegel Cornus sanguinea Späte Traubenkirsche Prunus serotina Schnurbaum * Sophora japonicum * Gleditschien Gleditsia spec. * Ausnahmen möglich, aber: 1) zum Schutz des FFH-/Naturschutzgebiets keine Anpflanzung innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage / Spielfläche und direkt daran angrenzend, 2) zum Schutz des mittleren Grünstreifens in der Erzbergerstraße keine Anpflanzung westlich entlang der Erzbergerstraße und Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 20 3) unter Beachtung von 1) und 2) nur punktuelle Anpflanzung in geringer Stückzahl als Straßenbaum und auf dem Quartiersplatz. Sonstige Orientalisches Zuckerschötchen Bunias orientalis Nadelkraut Crassula helmsii Drüsige Kugeldistel Echinops spaerocephalus Kanadische Wasserpest Elodea canadensis Schmalblättrige Wasserpest Elodea nuttallii Topinambur Helianthus tuberosus Riesen-Bärenklau Heracleum mantegazzianum Großer Wassernabel Hydrocotyle ranunculoides Indisches Springkraut Impatiens glandulifera Kleines Springkraut Impatiens parviflora Vielblättrige Lupine Lupinus polyphyllus Gewöhnlicher Bockshorn Lycium barbarum Gelbe Scheinkalla Lysichiton americanus Japanischer Staudenknöterich Reynoutria japonica Sachalin-Staudenknöterich Reynoutria sachalinensis Bastard-Staudenknöterich Reynoutria x bohemica Schmalblättriges Greiskraut Senecio inaequidens Kanadische Goldrute Solidago canadensis Späte Goldrute Solidago gigantea 9. Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz 9.1 Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Vermeidung und Minimierung schädlicher Bodenveränderungen durch den Baubetrieb und dessen Folgen Zur Vermeidung und Minimierung schädlicher Bodenveränderungen ist ein sparsamer, schonender und haushälterischer Umgang mit dem Schutzgut Boden zu gewährleisten (vorsorgender Bodenschutz). Dieses gilt für die im Plangebiet vorherrschenden Böden als auch für die Böden der Kompensationsflächen. Für den vorsorgenden Bodenschutz auf den bauzeitlich beanspruchten Böden zum Erhalt sowie die Wiederherstellung von Bodenfunktionen im Bereich der zu rekultivierenden Flächen sind konkrete Maßnahmen festzulegen. Für den nachsorgenden Bodenschutz sowie die Umsetzung des Abfallrechts ist die Vorgehensweise im Hinblick auf den Aushub, die Bereitstellung der Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 21 angefallenen Materialien, die bodenschutz- und abfallrechtlichen Untersuchungen sowie die geplante Weiterverwendung (Entsorgung, Umlagerung) in einem Bodenmanagementkonzept darzustellen. Die Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz und das Bodenmanagementkonzept sind durch eine Umweltbaubegleitung mit Kenntnissen in der Bodenkunde vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Die Vorgehensweise und die Überwachung sämtlicher Maßnahmen ist durch die Umweltbaubegleitung zu dokumentieren. Minimierung der temporären Flächeninanspruchnahme Die temporäre Inanspruchnahme warmer Trockenstandorte im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und darf nicht innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) erfolgen. Rückbau und Rekultivierung von (teil-)versiegelten Flächen Wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans bisher (teil-)befestigte Flächen entsiegelt und rekultiviert werden, sind geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht und der natürlichen Bodenfunktionen durch Herstellung eines natürlichen Bodengefüges aus unbelastetem Bodenmaterial zu ergreifen. Die Durchführung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials ist mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen. Vermeidung von schädlichen Stoffeinträgen in den Untergrund Zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen durch den Eintrag von Kupfer-, Zink- oder Bleiverbindungen ist die Verwendung dieser Metalle für Dachabdeckungen, Regenrinnen, Gauben, etc. unzulässig. Sicherung von überplanten Biotopflächen Die im Südwesten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorkommenden Sand- und Magerrasen außerhalb des FFH-/ Naturschutzgebiets sind bis zur Wirksamkeit von Ersatzbiotopen in ihrer derzeitigen Qualität zu erhalten bzw. in die Planung der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) zu integrieren. Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Ziele des angrenzenden FFH-/ Naturschutzgebiets sind folgende Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) zu ergreifen: • Anlage der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) als weitläufiges Grün Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 22 mit Wegen, Verweilmöglichkeiten und Freizeitangeboten in abschnittsweiser Fertigstellung entsprechend der baulichen Entwicklung der Quartiere (zur Vermeidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erholungssuchende), • Herstellung eines unbefestigten Weges für Fußgänger vorwiegend entlang des westlichen Randes des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit Anbindung an die drei Querwege im Schutzgebiet (als Ersatz für den Rückbau des Längsweges im Schutzgebiet gemäß Ziffer 9.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen), • Mahd der extensiven Wiesenflächen je nach Bewirtschaftungsintensität und Nutzungstyp inklusive Abräumung des Mahdguts, • Klima- und standortangepasste Gehölzartenwahl, • Ausstattung mit krähensicheren Abfallbehältern (Verhinderung der Vermüllung). 9.2 Maßnahmen zum Artenschutz Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen - „continuous ecological functionality - measures“) werden festgesetzt: Anbringung von Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter Pro 2.000 m² BGF, die sich gemäß den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in Vollgeschossen ergeben, ist an Gebäuden eine Nisthilfe für Star, Haus- und Feldsperling sowie Haus- und Gartenrotschwanz anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Pro 4.000 m² analog zu Satz 1 ermittelter BGF ist an Gebäuden eine Nisthilfe für Mauersegler und Schwalben anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Die Höhenlage der Nisthilfen am Gebäude muss jeweils mindestens 5 m betragen. Entwicklung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke (CEF) Bei der Umsetzung der planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 9.3 sind als CEF-Maßnahme inselartige Gestrüppe (3 bis 5 % der Gesamtfläche der Bereiche 3 und 4 gemäß Planteil 3 „Ausgleichsflächen“) zu erhalten und als Ersatzhabitate für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans brütenden Vogelarten Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke zu entwickeln. Die erfolgreiche Entwicklung und Funktionsfähigkeit der Flächen als Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 23 Ersatzhabitat für die genannten Vogelarten sind im Rahmen eines Monitorings vor Baubeginn fachgutachterlich zu prüfen. Errichtung eines Eidechsenschutzzauns Zum Schutz der lokalen Eidechsenpopulation vor unbeabsichtigter Tötung ist ein Eidechsenschutzzaun am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) zu errichten. Der Zaun muss 40-50 cm hoch, senkrecht ausgeführt, einige Zentimeter in den Boden eingegraben und aus glatter Folie sein. Er ist vor Beginn der Erdarbeiten und vor der Umsiedlung der Tiere aufzustellen, von März bis September regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit hin zu kontrollieren und bis zum Ende der Erdarbeiten zu unterhalten. Errichtung eines Grenzzauns zum Schutz des FFH-/ Naturschutzgebiets Im nördlichen Teil zu erhalten bzw. im südlichen Teil neu zu errichten ist ein Grenzzaun entlang der östlichen Schutzgebietsgrenze zur Abgrenzung der sich anschließenden öffentlichen Grünfläche (Parkanlage), der standsicher, stabil und nicht überkletterbar ist. Die Betretung soll sich auf die drei zulässigen Ost-Eingänge in das Schutzgebiet beschränken. Die am Grenzzaun wachsenden Gebüsche und Gestrüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulassen. Sofern der bestehende Zaun rückgebaut und gemäß obigen Angaben ersetzt wird, sind Vorkehrungen zum Schutz der lokalen Zauneidechsenpopulation zu treffen. Entwicklung und Erhalt von Eidechsen-Lebensraum / Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen im Eingriffsbereich (CEF) Zur Sicherung des vorhandenen Lebensraums der streng geschützten Zauneidechse ist entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ein 5 m breiter Grünstreifen in der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) für die Entwicklung von lückigen Ruderalfluren und Altgrasbeständen vorzuhalten. Sofern im Bereich des Eidechsenlebensraums Eingriffe in den Boden stattfinden, sind geeignete Schutzvorkehrungen für Eidechsen vorzunehmen (Maßnahmenzeitpunkt im Frühjahr oder Spätsommer, ggf. Abfangen der Tiere und Zäunung der Fläche) und anschließend die hergerichteten Flächen einer spontanen Selbstbegrünung zu überlassen (keine Melioration des Bodens, keine Beseitigung feinerdearmer Grobsubstrate wie z.B. Schotter). Die Pflege hat in Form einer jährlich einmaligen Mahd eines Drittels der Strecke zu erfolgen (Mahd der einzelnen Abschnitte alle drei Jahre). Das Mahdgut ist zu entfernen, das Mulchen ist nicht gestattet. In Zaunnähe vorhandene Kleinstrukturen (z.B. Holzstücke, Steinansammlungen, etc.) sind zu erhalten. Die neuen Habitatflächen im südlichen Abschnitt der Gebietsgrenze und im westlichen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 24 Randbereich der beiden Sickermulden sind landschaftstypisch ohne Steine, Gabionen oder anderes ortsfremdes Material zu gestalten. Als Ersatz für entfallende Eidechsenhabitate im Südosten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind als CEF-Maßnahme vor Beginn der Eingriffe in den dortigen Boden die Arbeiten im südwestlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans entlang des zum NSG neu zu errichtenden Grenzzaunabschnitts abzuschließen. Die hiervon betroffenen Zauneidechsen müssen vor Beginn von Bodeneingriffen in diesem Bereich auf die westliche Seite des Eidechsenschutzzauns in die neu entwickelten Ruderalfluren und Altgrasbestände im Südwesten umgesiedelt werden. Das Abfangen der Tiere hat im April / Mai oder Juli / August nach Abschluss der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und eine Vegetationsperiode vor Beginn der Baufeldfreimachung im Südosten zu erfolgen. Um ein Rückwandern von Zauneidechsen zu verhindern, sind Zäunungen vorzunehmen. Die Durchführung der Maßnahme ist von einer herpetologisch ausgebildeten Fachkraft durchzuführen. Neuanlage von Habitaten für Wildbienen Am Rand der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) sind Habitate für xylobionte Insekten (z.B. Käfer, Schmetterlinge oder Holzwespen) anzulegen. Für Wildbienen ist Alt- oder Totholz von Laubbäumen zu verwenden und entlang des Grenzzauns oder von Wegen auszulegen. Die Bereiche um die Stammstücke sind als blütenreiche Ruderalvegetation zu entwickeln. Maßnahmen zur Minimierung von Lichtimmissionen und Reflektionen auf das FFH-/ Naturschutzgebiet Während der Bauphase ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans von April bis Oktober eine Dauerbeleuchtung großer Flächen zu vermeiden und der Lichteinsatz auf das Nötigste zu beschränken. Insbesondere zu vermeiden ist eine Abstrahlung in das FFH-/ Naturschutzgebiet. Zum Schutz lokaler Fledermaus- und Insektenpopulationen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Straßen- und Außenbeleuchtung insektenschonende Beleuchtungen nach aktuellem Stand der Technik zu verwenden (nur nach unten abstrahlende Leuchtmittel mit geringem UV- und Blauanteil im Lichtspektrum und geschlossene Gehäuse, die das Eindringen von Insekten verhindern). Zum Schutz des FFH-/ Naturschutzgebiets vor Lichtimmissionen ist eine Beleuchtung der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) nicht zulässig. An Bedarfsstellen sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde außerdem Schutzpflanzungen gegen Lichtimmissionen in Richtung des FFH-/ Naturschutzgebiets anzulegen. Zum Schutz des FFH-/ Naturschutzgebiets vor Reflektionen sind Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 25 Solaranlagen im Bereich der Baufelder, die von Westen direkt an die öffentliche Grünfläche (Parkanlage) angrenzen, im Einzelfall unzulässig, sofern diese nicht reflektionsarm ausgeführt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist eine enge Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, erforderlich. Die Regelungen zu Solaranlagen unter Ziffer 2 und Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen bzw. unter Ziffer 2 und Ziffer 4 der örtlichen Bauvorschriften bleiben davon unberührt. Vogelfreundliche Außenfassaden Zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos an Glasbauteilen von Gebäuden sind zusammenhängende Glasflächen von mehr als 5 m², die eine Durchsicht erlauben oder die angrenzende Landschaft spiegeln, und Übereckverglasungen durch gestalterische Elemente zu gliedern oder mit Vogelschutzglas auszuführen. Der Außenreflektionsgrad der Glasscheiben darf maximal bei 15 % liegen. Abweichungen von Satz 1 sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nur in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, möglich. 9.3 Planexterne Kompensationsmaßnahmen Ein Teil der planexternen Kompensationsmaßnahmen (siehe *: Ziffern 9.3.2 bis 9.3.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen) dient zugleich der Wiederherstellung von Sand- und Magerrasenbiotopen, die in funktionalem Zusammenhang mit geschützten Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ stehen. Um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schutzgebiets zu verhindern, müssen diese Maßnahmen vorgezogen vor einer Bebauung des südwestlichen Plangebiets (Baufelder 21, 23, 27, angrenzende Parkanlage und zugehörige Erschließungsanlagen) durchgeführt werden und wirksam sein. Eine sukzessive Bebauung der vorgenannten Baufelder, insbesondere zur Erstellung der Erschließungsanlagen, in Abhängigkeit des fachgutachterlich bestätigten Fortschritts der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist mit Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig. 9.3.1 Rückbau des östlichen Längsweges (siehe Planteil 3, Bereich 1) Der östliche Längsweg im Schutzgebiet muss auf insgesamt etwa 2.300 m² entsiegelt werden. Hierbei sind die Befestigungen (Wegunterbau und - befestigung) bis auf den gewachsenen Boden zu entfernen und anschließend der freigelegte Unterboden zu lockern. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, ist eine Auffüllung mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau vorzunehmen. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 26 beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub im Bereich derselben bodenkundlichen Einheit (Bänderbraunerde / Bänderparabraunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans verwendet werden. Für den Oberboden ist nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material zulässig. Anschließend wird die Fläche der Selbstbegrünung überlassen, unter Verzicht auf Einsaaten und Pflanzungen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine fortwährende Nutzung des entsiegelten Weges vermeiden. Zu diesem Zweck hat die Entsiegelungsmaßnahme z.B. erst nach der Fertigstellung eines durchgehenden Grenzzauns entlang der angrenzend geplanten öffentlichen Parkanlage zu erfolgen. Das anfallende Aushubmaterial ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. 9.3.2 * Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ (siehe Planteil 3, Bereich 2) Im flächenhaften Naturdenkmal (FND) „Sandgrube Grüner Weg“ (Bereich 2) sind durch Rodung der Gehölze, inklusive der Wurzelstöcke, mit anschließender intensiver Pflege zur Offenhaltung (Verhindern von Gehölzaufwuchs) magere Offenlandbiotoptypen (Gemengelage Sandrasen, Magerrasen, ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte) zu entwickeln. Nach Etablierung der gewünschten Zielvegetation kann auf eine extensive Pflege umgestellt werden. Einzelne Exemplare von Stiel-Eiche, Kiefer und Hänge-Birke können auf der Fläche als Überhälter belassen werden. 9.3.3 * Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz (siehe Planteil 3, Bereiche 3 und 4) Auf etwa 1,9 ha mageren Offenlandflächen mit einer Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, sind Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte zu entwickeln. Um nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet vorgezogen zu vermeiden, sind Gestrüpp und Sukzessionswald aus spätblühender Traubenkirsche (Prunus serotina) zu roden und die Flächen einzuebnen. Auf der Teilfläche nördlich der Merkur Akademie (Bereich 4) sind zusätzlich Befestigungen und Auffüllungen zu entfernen. Durch Rodung der Gehölze (inkl. Wurzelstöcke) und Beseitigung der Ablagerungen und Befestigungen sind die nährstoffarmen Sandböden des Alten Flugplatzes wieder offenzulegen und der spontanen Wiederbesiedelung mit wertgebender Vegetation zu überlassen. Um Gehölze dauerhaft Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 27 zurückzudrängen, hat eine intensive, später extensive Beweidung und eine gelegentliche Nachpflege zu erfolgen. Die Flächen sind in das bestehende Beweidungskonzept des Schutzgebiets mit Eseln und Ziegen einzubeziehen. Starkes Gehölzaufkommen kann durch eine Stoßbeweidung mit Ziegen zurückgedrängt werden. Auf Altlastenverdachtsflächen sind vorab bodenschutz- und abfallrechtliche Untersuchungen durchzuführen. Entsprechend der Ergebnisse ist ggf. anfallendes Aushubmaterial einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Im Rahmen der oben beschriebenen Entwicklung von Trockenbiotopen sind vorgezogene Artenschutzmaßnahmen umzusetzen. Es wird hierzu auf die planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 10.2 verwiesen. 9.3.4 * Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 (siehe Planteil 3, Bereich 4) Sämtliche Befestigungen sind zu entfernen und bis auf den gewachsenen Boden abzutragen, die aufgekommenen Gehölze sind zu beseitigen. Die Fällung der Gehölze hat in Abstimmung mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe zu erfolgen. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, müssen diese mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt werden. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material ist anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verwenden. Für den Oberboden ist nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material zulässig. Die Durchführung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials ist mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen. Das im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe als altlasten- verdächtige Fläche registrierte Flurstück ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen. Das anfallende Aushubmaterial ist entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die Vegetationsentwicklung wird der spontanen Begrünung überlassen, unter Verzicht auf Einsaaten. 9.3.5 * Aufwertung der Stadtbahn-Böschungen Nordwest-Stadt und am NSG- Rand (siehe Planteil 3, Bereiche 5 und 6) ▪ Teilflächen A: Entwicklung von Sandrasen Auf den mit A gekennzeichneten Teilflächen (Bereiche 5 und 6) müssen der dichte Bewuchs von Bodendeckern (v.a. Schneebeere (Symphoricarpos spec.)) und naturraumfremde Gehölze (insbesondere Götterbaum (Ailanthus Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 28 altissima)) entfernt werden. Die offenen Bodenflächen sind anschließend der Selbstbegrünung zu überlassen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zum Erosionsschutz zu ergreifen. Nach erfolgreicher Begrünung sind die Flächen sowie die angrenzenden Böschungsbereiche mit Sandrasenvegetation in die reguläre Pflege zu übernehmen. ▪ Teilfläche B: Aufwertung eines Gehölzbestands Auf der mit B gekennzeichneten Teilfläche (Bereich 6) müssen aus dem bestehenden Gehölzbestand die standortfremden Arten (insbesondere Götterbaum (Ailanthus altissima)) entnommen und der Bestand aufgelichtet werden. 9.3.6 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne (siehe Planteil 3, Bereiche 7 und 8) ▪ Aufwertung Gehölzbestand Auf der Teilfläche im Bereich 7 muss der Gehölzbestand durch Entnahme standortfremder Gehölze (v.a. Götterbaum (Ailanthus altissima), Flieder (Syringa spec.)) und Freistellen der großen Eiche sowie durch Entnahme von Müll und Schnittgutablagerungen aufgelichtet werden. Zu den östlich angrenzenden Gärten ist ein 10 m breiter Streifen zu roden und 2x jährlich zu mähen. ▪ Entwicklung von Sandrasen Auf den Teilflächen im Bereich 8 müssen auf den am Mittel- und Unterhang liegenden Dünenabschnitten Sandrasen entwickelt werden. Als Maßnahme ist das Abziehen der Grasnarbe auf den entsprechenden Flächen mit reichlich Luzerne-Aufkommen in 3 bis 4 aufeinanderfolgenden Abschnitten geeignet (Umsetzung im Abstand weniger Jahre). Anschließend ist zu prüfen, ob die reguläre Pflege (2-malige späte Mahd mit Abräumen) ausreichend ist und die Fläche in das reguläre Pflegeregime übernommen werden kann. 9.3.7 Aufwertung des Waldrands entlang der Theodor-Heuss-Allee (siehe Planteil 3, Bereich 9) Zum Zweck der Auflichtung des Baumbestands müssen Bäume erster Ordnung aus dem fahrbahnnahen Randbereich entnommen werden, wobei ausgesuchte Solitärbäume belassen und freigestellt werden können. Dichte Saumbereiche und Sträucher sind abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Weitere in diesem Zusammenhang geeignete Maßnahmen sind: Zurückdrängung Ahornverjüngung (Acer spec.), Jungwuchs, spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Robinie (Robinia pseudoacacia) zugunsten anderer Baumarten und Sträucher; Ausformung von Bereichen mit großem Potenzial an aufkommenden Sträuchern zu Buchten. Heimische Sträucher sind nach Möglichkeit zu schonen. Weitere Nachpflegearbeiten müssen im Anschluss im Abstand von 3-5 Jahren erfolgen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 29 9.3.8 Aufwertung des Waldrands Oberreuter Hardt südlich der Kleingartenanlage (siehe Planteil 3, Bereich 10) Es hat die Herstellung eines artenreichen, eher mageren Krautsaums ohne Neophyten von ca. 8 bis 10 m Breite zu erfolgen. Hierzu ist die Auflichtung des Baumbestandes erforderlich. In diesem Zusammenhang sind Neophyten, insbesondere spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), zu beseitigen. Bäume erster Ordnung müssen aus dem Randbereich entnommen werden, wobei ausgesuchte Solitärbäume belassen und freigestellt werden können. Weitere in diesem Zusammenhang geeignete Maßnahmen sind: Zurückdrängung Ahornverjüngung, Robinien (Robinia pseudoacacia) und deren Jungwuchs zugunsten anderer Baumarten und Sträucher; Ausformung von Bereichen mit großem Potenzial an aufkommenden Sträuchern und artenreicher Saumvegetation zu Buchten. Die Krautsäume sind zwei- bis viermal jährlich zu mähen, inklusive Abräumen des Mahdguts. Goldrute (Solidago gigantea, S. canadensis), Robinie und spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) sind zu beseitigen. Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) ist durch Abmähen (5-mal pro Jahr) einzudämmen, alle abgeschnittenen Pflanzenteile sind fachgerecht zu entsorgen (keine Kompostierung). Dies hat über einen Zeitraum von 3 Jahren zu erfolgen und kann durch temporäre Beweidung mit Ziegen und Schafen unterstützt werden. 9.4 Umweltbaubegleitung Die boden-, natur- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen müssen von einem fachkundigen Büro begleitet und kontrolliert werden (ökologische Baubegleitung). Dies betrifft insbesondere die Umsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen, die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) sowie die Maßnahmen zur Sicherung des Verbunds trockenwarmer Lebensräume zur Stabilisierung des FFH- und Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Zudem ist die Umsetzung der bodenbezogenen Kompensationsmaßnahmen im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes durch eine bodenkundliche Baubegleitung zu gewährleisten. Das Bodenmanagementkonzept (nachsorgender Bodenschutz) zum Umgang (Umlagerung, Entsorgung etc.) mit dem schadstoffhaltigen Bodenmaterial, sowie zu den sich hieraus ergebenden abfall- und bodenschutzrechtlichen Fragestellungen ist durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erarbeiten und zu begleiten. Die Abstimmung hat mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, zu erfolgen. Die getroffenen Maßnahmen sowie das Erlebte und Veranlasste sind zu dokumentieren und der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vorzulegen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 30 9.5 Monitoring Für die Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet, die Wirksamkeit der umgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie den Erfolg der Kompensationsmaßnahmen zur Entwicklung gehölzarmer, trockenwarmer Biotopstrukturen ist ein ökologisches Monitoring einzurichten. Im Rahmen des Monitorings sind zudem die Auswirkungen durch erhöhten Besucherdruck, insbesondere die Verbreitung von Trampelpfaden sowie von Tritt- und Eutrophierungsschäden an der Vegetation entlang von Wegen und Pfaden im Schutzgebiet zu dokumentieren. Zu eruieren ist außerdem, inwieweit sich bestimmte Indikatorarten für eine Beurteilung von Störeinflüssen durch die Freizeitnutzung eignen (z. B. Feldlerche). Weiterhin zu betrachten ist das Vorkommen sowie die Ausbreitung von invasiven Arten im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Inhalte und Methodik des Monitorings sind mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen. Die Maßnahme ist außerdem mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Hinblick auf die Monitoringpflicht nach Art. 11 der FFH-Richtlinie abzustimmen. Soweit das Regierungspräsidium den „Alten Flugplatz Karlsruhe“ in die Erfolgskontrollen von Pflegearbeiten in ausgewählten Naturschutzgebieten einbezieht, ist auch dahingehend eine Koordination sinnvoll. Die Ergebnisse des Monitorings sind der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz – Fachbereich Ökologie, jährlich zur Beurteilung vorzulegen. Die sich aus dem Monitoring ergebenden Änderungen sind nach Absprache umzusetzen. 9.6 Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB Die Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 9 werden sämtlichen Grundstücken im Plangebiet zugeordnet, mit der Maßgabe, dass auf die öffentlichen Verkehrsflächen ein Anteil von 27,8 % entfällt und auf die Baugrundstücke ein Anteil von 72,2 %. Von den 27,8 % öffentlichen Verkehrsflächen sind 22,4 % beitragsfähige und 5,4 % nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen. Baugrundstücke, für deren Bebauung bereits nach dem alten Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ eine Baugenehmigung erteilt wurde oder auf denen denkmalgeschützte Bestandsbauten vorhanden sind, erfolgt flächenmäßig nur insoweit eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, als der Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York- Straße und Lilienthalstraße“ eine weitergehende überbaubare Grundstücksfläche festsetzt. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 31 10. Flächen oder Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses 10.1 Versickerung von Niederschlagswasser Im Straßenbegleitgrün ist jede Nutzung untersagt, die einer Versickerung entgegensteht. Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen muss auf dem jeweiligen Grundstück einer schadlosen Versickerung i. S. d. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetzes zugeführt oder verwendet werden (z.B. zur Gartenbewässerung). Ausgenommen sind Flächen, auf denen nachgewiesen ist, dass eine schadlose Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder aus technischen Gründen nicht möglich ist. 10.2 Versickerungsmulden Versickerungsmulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der „Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.“ Arbeitsblatt DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) zu bemessen. 10.3 Regelungen im Bestand Flächen mit Bestandsgebäuden dürfen wie bisher in das bestehende Entwässerungssystem entwässern. Im Falle einer Neubebauung der Flächen ist eine Versickerung auf der eigenen Grundstücksfläche zu prüfen. 11. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur geringfügig zum Angleichen der Höhe der Geländeoberfläche des Grundstückes an das Straßenniveau der das Grundstück erschließenden Straße bzw. des erschließenden Weges zulässig. 12. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „gr, fr, lr“ im Süden des GBF, Baufeld 3, und des WA, Baufeld 2, wird zugunsten des für die Stadtentwässerung zuständigen Erschließungsträgers zum Zwecke der Leitungsversorgung und -unterhaltung (bestehender Hauptsammler) festgesetzt. Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Gehrecht auf den Grundflächen der Arkaden des SO und MU 2 wird zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, im SO auf einer Tiefe von 3,00 m und im MU 2 auf einer Tiefe von 2,00 m. Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Geh-, Fahr- Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 32 und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „gr, fr, lr“ unterhalb der Straßenüberbauung des MU 3 zwischen den Baufeldern 19 und 20 wird zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. In diesem Bereich gilt darüber hinaus auch ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit. 13. Schallschutz 1 13.1 Passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm In den in Anlage 6.1 der Schallimmissionsprognose der Kurz und Fischer GmbH (siehe S. 35 der planungsrechtlichen Festsetzungen / aus Gutachten 10912-1a) gekennzeichneten Bereichen sind bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach den in Anlage 6.3 der Schallimmissionsprognose bezeichneten Außenlärmpegeln (siehe unten) der DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ auszubilden. Der Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße hat im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren nach dem in der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ in Verbindung mit der E DIN 4109-1/A1 vorgeschriebenen Verfahren in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße zu erfolgen. Von den in Anlage 6.3 der Schallimmissionsprognose (siehe S. 37 der planungsrechtlichen Festsetzungen) dargestellten Außenlärmpegeln kann in den in Anlage 6.1 gekennzeichneten Bereichen abgewichen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel vorliegt, als in der in Anlage 6.3 dokumentierten Situation unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden. 13.2 Lüftungskonzept von Schlafräumen aufgrund von Verkehrslärm Innerhalb der in Anlage 6.1 der Schallimmissionsprognose gekennzeichneten Bereiche ist für Schlaf- und Kinderzimmer durch ein entsprechendes Lüftungskonzept ein ausreichender Mindestluftwechsel sicherzustellen. Entweder kann die Belüftung über eine schallabgewandte Fassade erfolgen, an der die Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten sind, oder ein ausreichender Luftwechsel wird auch bei geschlossenem Fenster durch technische Be- und Entlüftungssysteme erreicht. 1 Grundlage ist die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültige Fassung der DIN 4109. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 33 Hiervon kann abgesehen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berücksichtigung der konkreten Planung die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten werden. 13.3 Bauliche Reihenfolge aufgrund von Anlagenlärm GE Der in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose (siehe S. 36 der planungsrechtlichen Festsetzungen) dunkelblau gekennzeichnete Bereich (MU, Baufeld 25) muss durchgängig bebaut sein, bevor die Gebäude der dahinter liegenden hellblau gekennzeichneten allgemeinen Wohngebiete (WA, Baufelder 10 und 15) errichtet werden. Die in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose dunkelrot gekennzeichneten Bereiche (MU, Baufelder 19 und 20) müssen durchgängig bebaut sein, bevor die Gebäude der dahinter liegenden hellrot gekennzeichneten allgemeinen Wohngebiete (WA, Baufelder 17 und 18) errichtet werden. Die in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose dunkellila gekennzeichneten Bereiche (MU, Baufeld 27) müssen durchgängig bebaut sein, bevor die Gebäude der dahinter liegenden lila gekennzeichneten allgemeinen Wohngebiete (WA, Baufelder 21 und 23) errichtet werden. 13.4 Aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund von Anlagenlärm GE Innerhalb des in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose hellgrün gekennzeichneten Bereichs ist vor Fertigstellung von Wohngebäuden der in Blau- und Rottönen gekennzeichneten Flächen (MU - Baufelder 19, 20 und 25, WA - Baufelder 10, 15, 17 und 18) eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutzwand von mindestens 8 m Höhe über Gelände und 35 m Länge vorzusehen. Die Lärmschutzwand ist nach den Vorgaben der „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, ZTV-Lsw 06, Ausgabe 2006“ auszuführen. Innerhalb des in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose dunkelgrün gekennzeichneten Bereichs ist vor Fertigstellung von Wohngebäuden der in Blau- und Rottönen gekennzeichneten Flächen (MU - Baufelder 19, 20 und 25, WA - Baufelder 10, 15, 17 und 18) eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutzwand von mindestens 6 m Höhe über Gelände und 30 m Länge vorzusehen. Die Lärmschutzwand ist nach den Vorgaben der „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, ZTV-Lsw 06, Ausgabe 2006“ auszuführen. Auf diese bauliche Maßnahme kann verzichtet werden, sofern das vorhandene Kompressorgebäude der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) durch das Anbringen von Schalldämpfern an den Öffnungsflächen der Westseite saniert wurde und die Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 34 Einhaltung der Immissionsrichtwerte an allen maßgeblichen Immissionsorten sichergestellt ist. 13.5 Grundrissorientierung und spezielle bauliche Maßnahmen aufgrund von Anlagenlärm GE In den in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose dunkelrot und dunkellila gekennzeichneten Bereichen (MU, Baufelder 19, 20 und 27) sind öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 an den der gewerblichen Nutzung auf Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) zugewandten Fassaden (dunkelroter Bereich: Ostfassaden, dunkellila Bereich: Nord- und Ostfassaden, schraffierter Bereich: Ostfassaden) nur zulässig, wenn spezielle bauliche Maßnahmen wie z.B. Prallscheiben, vorgelagerte Loggien bzw. Wintergärten vorgesehen werden, die ausreichend belüftet sind und mit denen erreicht wird, dass vor dem geöffneten Fenster des Aufenthaltsraums die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts eingehalten sind. Sofern nachgewiesen wird, dass aufgrund der Eigenabschirmung oder der abschirmenden Wirkung vorgelagerter Gebäude bzw. der Nutzung der Aufenthaltsräume die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch Anlagenlärm eingehalten sind, kann auf diese Vorkehrung verzichtet werden. 13.6 Grundrissorientierung und spezielle bauliche Maßnahmen aufgrund von Sportlärm In den in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose braun gekennzeichneten Bereich (WA, Teilfläche Baufeld 1) sind öffenbare Fenster von Aufenthaltsräumen von schützenswerten Wohnnutzungen an den Nord- und Westfassaden nur zulässig, wenn spezielle bauliche Maßnahmen wie z.B. Prallscheiben, vorgelagerte Loggien bzw. Wintergärten vorgesehen werden, die ausreichend belüftet sind und mit denen erreicht wird, dass vor dem geöffneten Fenster des Aufenthaltsraums Beurteilungspegel die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten sind. Sofern nachgewiesen wird, dass aufgrund der Eigenabschirmung oder der abschirmenden Wirkung vorgelagerter Gebäude die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch Sportlärm eingehalten sind, kann auf diese Vorkehrung verzichtet werden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 35 Anlage 6.1 der Schallimmissionsprognose (Gutachten 10912-01a) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 36 Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose (Gutachten 10912-01a) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 37 Anlage 6.3 der Schallimmissionsprognose (Gutachten 10912-01a) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 38 II. Planungsrechtliche Festsetzungen nach erfolgter dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 (Gemarkung Karlsruhe) Bei Eintritt der auflösenden Bedingung (siehe Seite 4) treten nach der Bekanntmachung durch die Stadt Karlsruhe ergänzend zu den zeichnerischen Festsetzungen im Planteil 2 nachfolgende Festsetzungen in Kraft, die die entsprechenden Ziffern der Festsetzungen unter Ziffer I ersetzen. Damit entfallen die Nutzungsarten GE und MU 3 in allen Festsetzungen. Neu hinzu kommt die Nutzungsart MU 4. Im Übrigen gelten die Festsetzungen unter Ziffer I auch für den Planteil 2 weiter. 1. Art der baulichen Nutzung 1.3 Urbane Gebiete (MU 1, MU 2 und MU 4) Im Plangebiet sind urbane Gebiete nach § 6a BauNVO festgesetzt und gegliedert in die Teilbereiche MU 1, MU 2 und MU 4. Die Abgrenzung der Urbanen Gebiete richtet sich nach den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. Für das MU 4 gelten die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unter Ziffer I.1.3.1 für MU 1 bis MU 3 entsprechend. 1.3.4 Vertikale Gliederung MU 1, MU 2 und MU 4 Vertikale Nutzungsgliederung in den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 4 nach § 6a Abs. 4 BauNVO: In den Gebieten MU 1 und MU 2 ist Wohnen im Erdgeschoss an der Straßenseite unzulässig. Die im Erdgeschoss für Wohnen maximal zulässige Tiefe beträgt 5,00 m, gemessen ab der Außenwand der straßenabgewandten Fassaden. Dies gilt auch für die Gebäude im MU 4, die an die Erzbergerstraße angrenzen. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Gebäudehöhe, Anzahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH), die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen, die Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 39 maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. Außerdem sind die lichten Mindesthöhen im MU 2 im Bereich der Arkaden definiert. Maßgebend sind die Eintragungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. 2.5 Erdgeschosshöhen Die Erdgeschosshöhe ist definiert als Höhe zwischen dem Fertigfußboden des EG und des 1.OG. Für das Erdgeschoss im MU 2 und SO wird eine Erdgeschosshöhe von mindestens 4,50 m festgesetzt. Für das Erdgeschoss im MU 1, GEe und der Gebäude des MU 4 (Baufelder 30 und 31) entlang der Erzberger Straße wird eine Erdgeschosshöhe von mindestens 3,60 m festgesetzt. 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 3.3 Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien mit Ausnahme des Erdgeschosses und obersten Geschosses Absatz 2: Die vorgenannten Überschreitungen gelten nicht für die Baugrenzen und Baulinien des MU 2 zum öffentlichen Raum hin. Sie gelten auch nicht für die festgesetzten Baugrenzen entlang der Erzbergerstraße im GBF (Baufeld 3), MU 1, SO und MU 4. 4. Kfz-Stellplätze und Garagen 4.2 Gemeinschaftsanlagen und Zuordnung Absatz 1: Die festgesetzte Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im WA, Baufeld 33, ist außerdem noch dem WA, Baufeld 23, zugeordnet. 8. Maßnahmen zur Grünordnung 8.2 Extensive Begrünung von Dächern Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von 15 Grad sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Hiervon ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, betriebsbedingte technische Aufbauten (wie z. B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen, etc.) und Glaskuppeln. Diese Ausnahme gilt nicht für Solaranlagen. Die Summe Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 40 dieser Flächen darf insgesamt nur bis zu maximal 25% der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen. Im SO, MU, GEe und GBF können diese Flächen ausnahmsweise bis zu maximal 30% der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen. Entsprechende rechnerische Nachweise und Plandarstellungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. 9. Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz 9.3 Planexterne Kompensationsmaßnahmen Ein Teil der planexternen Kompensationsmaßnahmen (siehe *: I., Ziffern 9.3.2 bis 9.3.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen) dient zugleich der Wiederherstellung von Sand- und Magerrasenbiotopen, die in funktionalem Zusammenhang mit geschützten Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ stehen. Um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schutzgebiets zu verhindern, müssen diese Maßnahmen vorgezogen vor einer Bebauung des südwestlichen Plangebiets (Baufelder 23, 33, angrenzende Parkanlage und zugehörige Erschließungsanlagen) durchgeführt werden und wirksam sein. Eine sukzessive Bebauung der vorgenannten Baufelder, insbesondere zur Erstellung der Erschließungsanlagen, in Abhängigkeit des fachgutachterlich bestätigten Fortschritts der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist mit Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig. 13. Schallschutz 2 13.1 Passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm In den in Anlage 5.1 der Schallimmissionsprognose der Kurz und Fischer GmbH (siehe S. 42 der planungsrechtlichen Festsetzungen / aus Gutachten 10912-1b) gekennzeichneten Bereichen sind bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach den in Anlage 5.3 der schalltechnischen Untersuchung bezeichneten Außenlärmpegeln (siehe unten) der DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachbildung der Erfüllung der Anforderungen“ auszubilden. Der Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße hat im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren nach dem in der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ in Verbindung mit der E DIN 4109-1/A1 vorgeschriebenen Verfahren in 2 Grundlage ist die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültige Fassung der DIN 4109. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 41 Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße zu erfolgen. Von den in Anlage 5.3 der Schallimmissionsprognose (siehe S. 44 der planungsrechtlichen Festsetzungen) dargestellten Außenlärmpegeln kann in den in Anlage 5.1 gekennzeichneten Bereichen abgewichen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren bzw. im Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel vorliegt, als in der in der Anlage 5.3 dokumentierten Situation unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden. 13.2 Lüftungskonzept von Schlafräumen aufgrund von Verkehrslärm Innerhalb der in Anlage 5.1 Schallimmissionsprognose gekennzeichneten Bereiche ist für Schlaf- und Kinderzimmer durch ein entsprechendes Lüftungskonzept ein ausreichender Mindestluftwechsel sicherzustellen. Entweder kann die Belüftung über eine schallabgewandte Fassade erfolgen, an der die Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten sind, oder ein ausreichender Luftwechsel wird auch bei geschlossenem Fenster durch technische Be- und Entlüftungssysteme erreicht. Von dieser Festsetzung kann abgesehen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berücksichtigung der konkreten Planung die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten werden. 13.3 Grundrissorientierung und spezielle bauliche Maßnahmen aufgrund von Sportlärm In dem in Anlage 5.2 der Schallimmissionsprognose (siehe S. 43 der planungsrechtlichen Festsetzungen) braun gekennzeichneten Bereich WA, Teilfläche Baufeld 1, sind öffenbare Fenster von Aufenthaltsräumen von schützenswerten Wohnnutzungen an den Nord- und Westfassaden nur zulässig, wenn spezielle bauliche Maßnahmen wie z.B. Prallscheiben, vorgelagerte Loggien bzw. Wintergärten vorgesehen werden, die ausreichend belüftet sind und mit denen erreicht wird, dass vor dem geöffneten Fenster des Aufenthaltsraums die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten sind. Sofern nachgewiesen wird, dass aufgrund der Eigenabschirmung oder der abschirmenden Wirkung vorgelagerter Gebäude oder der dauerhaften Nutzung der Spielfelder die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch Sportlärm eingehalten sind, kann auf diese Vorkehrung verzichtet werden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 42 Anlage 5.1 der Schallimmissionsprognose (Gutachten 10912-1b) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 43 Anlage 5.2 der Schallimmissionsprognose (Gutachten 10912-1b) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 44 Anlage 5.3 der Schallimmissionsprognose (Gutachten 10912-1b) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 45 III. Örtliche Bauvorschriften 1. Dachgestaltung Maßgebend sind die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes eingetragene Dachform und Dachneigung. Flachdächer sind ohne Dachüberstand auszubilden. Dachflächen von Gebäuden mit Flachdach sind entsprechend der Regelung unter Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu begrünen. Betriebsbedingte und technische Aufbauten auf Gebäuden mit Flachdächern sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer gemeinsamen, einheitlich gestalteten Einhausung mit Flachdach zu umgeben. Sie sind außerdem gemäß den Regelungen unter Ziffern 2 und 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. Solaranlagen sind mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Oberkante Attika von allen Außenwänden abzurücken. Sie sind außerdem gemäß den Regelungen unter Ziffer 2 und Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. 2. Fassadengestaltung 2.1 Fassadenmaterialien Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Solaranlagen gemäß Ziffer 4 der örtlichen Bauvorschriften sind unzulässig. Metallische Oberflächen und Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden sind unzulässig. 2.2 Fenster Sämtliche Außenfenster sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Dies gilt nicht für Sanitärbereiche. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glasflächen mittels Folien o.ä. mit einem Beklebungsanteil über 20 % der Fensterfläche ist unzulässig. Davon ausgenommen sind getestete Muster gegen Vogelschlag (siehe hierzu auch Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen). 2.3 Technische Einrichtungen Technische Einrichtungen (z.B. außen sichtbare Kaminrohre, Klimageräte, etc.) mit Ausnahme von Solaranlagen gemäß Ziffer 4 der örtlichen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 46 Bauvorschriften sind an Gebäude-Außenfassaden, die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt oder von dort aus einsehbar sind, nicht zulässig. 2.4 Vordächer Nur im Bereich der Hauszugänge sind untergeordnete Vordächer zulässig, sofern sie bis maximal 1,50 m vor die Gebäudeaußenwand treten. Abweichend hiervon gilt: Im MU 2 und im SO sind zum „Quartiersplatz“ hin keine Vordächer zulässig. 3. Werbeanlagen und Automaten 3.1 Alle Baugebiete Freistehende Werbeanlagen und freistehende Automaten sind unzulässig. Fahnenwerbung, großflächige Werbetafeln und Anlagen, die dem Anschlag von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen dienen, sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit greller Signalwirkung, mit wechselndem oder bewegtem Licht und Laserwerbung sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für drehbare Werbeträger, solche mit wechselnden Motiven, Skybeamer (Lichtwerbung am Himmel), Fesselballone und ähnliches. Eine Überdachmontage von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 3.2 Allgemeine Wohngebiete Es sind nur Flachwerbeanlagen an der Stätte der Leistung am Gebäude parallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ▪ Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe und Breite von maximal 30 cm, einer Tiefe von maximal 15 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben inklusive Zwischenräume von maximal 2,00 m. ▪ Sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von maximal 0,50 m². 3.3 Mischgebiet, urbane Gebiete, Gemeinbedarfsfläche (Baufeld 32) Es sind nur Flachwerbeanlagen an der Stätte der Leistung am Gebäude parallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ▪ Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe und Breite von maximal 40 cm, einer Tiefe von maximal 15 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben inklusive Zwischenräume von maximal 3,00 m. ▪ Sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 47 3.4 Sondergebiet und Gemeinbedarfsfläche (Baufeld 3) Es sind nur Flachwerbeanlagen am Gebäude parallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 2. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage je Gebäudeseite zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ▪ Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe und Breite von maximal 60 cm, einer Tiefe von maximal 15 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben inklusive Zwischenräume von maximal 5,00 m. ▪ Sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 1,50 m². 3.5 Gewerbegebiete Es sind nur Flachwerbeanlagen am Gebäude parallel zur Fassade zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage je Gebäudeseite zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ▪ Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe und Breite von maximal 80 cm, einer Tiefe von maximal 15 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben inklusive Zwischenräume von maximal 6,00 m. ▪ Sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 2,00 m². 4. Solaranlagen Solaranlagen sind grundsätzlich nur auf dem Dach oder in die Fassade integriert zulässig. Die Regelung unter Ziffer 1 der örtlichen Bauvorschriften ist zu beachten. Sie sind außerdem gemäß den Regelungen unter Ziffer 2, Ziffer 8 und Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. 5. Unbebaute Flächen, Einfriedungen 5.1 Vorzonen Vorzonen sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie bzw. Baugrenze liegen. Die Geländehöhe der Vorzonen muss im Übergang zum öffentlichen Raum hin niveaugleich ausgeführt werden. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell-, Müll- oder Lagerflächen ist mit Ausnahme des GE nicht zulässig. Fahrradstellplätze für Wohnen können in den Vorzonen zugelassen werden, sofern diese den Regelungen unter Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen und Ziffer 6 der örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Treppenabgänge zur Tiefgarage sind in diesem Bereich ebenfalls Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 48 ausgeschlossen. Die Vorzonen sind außerdem gemäß Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. 5.2 Einfriedungen Zum öffentlichen Raum hin sind Einfriedungen ausgeschlossen. Zum Innenhof hin sind durchlässige Einfriedungen (z.B. aus Drahtgeflecht) bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m und nur in Kombination mit einer Hecke oder Strauchpflanzung aus heimischen Gehölzen in gleicher Höhe zulässig. 6. Nebenanlagen 6.1 Oberirdische Fahrradstellplätze Der gemäß Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige Anteil oberirdischer wettergeschützter Fahrradstellplätze für Wohnen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist nach Möglichkeit hauseingangsnah zu konzentrieren. Weist eine Fahrradabstellanlage eine Grundfläche von mindestens 12 m² auf, sind die Außenwände der Einhausung mit Holz, Holzwerkstoffen oder Metallgitter zu verkleiden bzw. in Glas auszuführen. Die Einhausung ist außerdem mit einem begrünten Flachdach zu versehen. 6.2 Flächen für Versorgungsanlagen Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sind im öffentlichen Raum Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität gekennzeichnet. Die hier zulässigen Trafostationen sind mit begrüntem Flachdach auszuführen und mit Holz oder Holzwerkstoffen zu verkleiden. 6.3 Temporäre Abfallbehälterstandplätze Sofern temporäre Bereitstellungsflächen für Abfallbehälter außerhalb der Gebäude gemäß Ziffer 5.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen ausnahmsweise zugelassen werden, sind diese ab einer Grundfläche von mindestens 12 m² einzuhausen und mit einem begrünten Flachdach zu versehen. Die Außenwände der Einhausung sind mit Holz, Holzwerkstoffen oder Metallgitter zu verkleiden. 7. Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen Außenantennen und Satelliten-Empfangsanlagen sind nur als Gemeinschaftsanlagen im Dachbereich und unter der Voraussetzung zulässig, dass sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbar sind. Ausnahmen können zur Wahrung des Grundrechts auf Informationsfreiheit Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 49 (Art. 5 GG) zugelassen werden. Pro Gebäude ist in diesem Fall nur eine Gemeinschaftsanlage zulässig. Niederspannungsfreileitungen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans unzulässig. 8. Einschränkung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung für Wohnungen 8.1 Einschränkung der Herstellung von Kfz-Stellplätzen aufgrund der gegebenen städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen: Die Herstellung von mehr als 1 Kfz-Stellplatz pro Wohnung ist unzulässig. 8.2 Einschränkung der Kfz-Stellplatzverpflichtung aufgrund der gegebenen städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen: Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Kfz-Stellplätze wird auf 0,9 Kfz- Stellplätze pro Wohnung eingeschränkt. 8.3 Einschränkung der Kfz-Stellplatzverpflichtung aufgrund qualifizierter Mobilitätsverbesserungen baulicher Art: Wird für ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im Bauantragsverfahren ein Nachweis für eine dauerhafte qualifizierte Mobilitätsverbesserung baulicher Art vorgelegt, wird die Kfz-Stellplatzverpflichtung um weitere 0,1 Kfz- Stellplätze pro Wohnung eingeschränkt. Qualifizierte Mobilitätsverbesserungen baulicher Art sind: a. Ergänzend zu den nach LBO notwendigen Fahrradstellplätzen: Herstellung von mindestens weiteren 1,2 qm pro Wohnung für das Abstellen von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Lastenfahrrädern und sonstigen Transporthilfsmitteln. Die zusätzlichen Flächen sind in den Bauantragsunterlagen entsprechend nachzuweisen. b. Sämtliche Abstellorte für Fahrräder, Fahrradanhänger und sonstige Transporthilfsmittel müssen in der Nähe der Eingänge der Gebäude platziert und wettergeschützt ausgeführt werden. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen verkehrssicher und leicht erreichbar sein. Zudem müssen sie eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen und ausreichend beleuchtet sein. c. Mindestens 20 % aller Fahrradstellplätze, die in allseitig umschlossenen Räumen untergebracht sind, sind mit geeigneten Steckdosen für die Ladung von Elektrofahrrädern auszustatten. Alle Punkte a bis c müssen erfüllt sein. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 50 8.4 Reduzierung der Kfz-Stellplatzherstellung aufgrund qualifizierter Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art: Wird für ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im Bauantragsverfahren ein Nachweis für eine qualifizierte Mobilitätsverbesserung organisatorischer Art in Form eines Mobilitätskonzepts vorgelegt, wird die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Kfz-Stellplätze um bis zu 0,1 Kfz-Stellplätze pro Wohnung reduziert. Qualifizierte Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art sind z.B.: ▪ Carsharingkonzepte ▪ Leihfahrradkonzepte ▪ ÖPNV-Tickets für Bewohnerinnen und Bewohner ▪ Informations- und Beratungsangebote für Bewohnerinnen und Bewohner Es ist darzustellen, wie der Transport von Menschen und Gütern mit dem Umweltverbund und ohne (eigenes) Auto unterstützt wird. Neben Kooperationen mit vorhandenen Mobilitätsanbietern sind auch eigenständige Konzepte möglich. Sobald und soweit die Bedingungen für die Stellplatzreduzierung nicht mehr gegeben sind, tritt die Herstellungsverpflichtung dieser Stellplätze (ohne Reduzierung für organisatorische Mobilitätsverbesserungen) wieder in Kraft. Die Möglichkeit der Nachrüstung und die hierfür erforderlichen Flächen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück sind bei der Bauantragstellung nachzuweisen. Das vorgelegte Mobilitätskonzept wird Gegenstand der baurechtlichen Entscheidung. IV. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung (ehemals städtische Bauordnung)", in Kraft getreten am 22.02.1985, wird in dem Teilbereich aufgehoben, der durch diesen Bebauungsplan neu geregelt wird. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 51 V. Anhang: Hinweise zum Bebauungsplan 1. Einsehbarkeit von DIN-Normen und sonstigen Regelwerken Die DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“), DIN 18005 („Schallschutz im Städtebau“), TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 („Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“) liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113 / 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (8.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth- Verlag, Berlin). Folgende Regelwerke können außerdem beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Planung, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe während der Dienststunden (8.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden: Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterungen, Bauweisen und Substrate“ und DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen". 2. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in eigenen Müllräumen unterzubringen, die von außen direkt zugänglich sein müssen. Temporäre Bereitstellungsflächen außerhalb der Gebäude können im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) nur so eingehalten werden kann. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5% nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 3. Entwässerung Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 52 Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. Bei Grundstücken mit abflusswirksamen Flächen ≥ 800 m² ist grundsätzlich ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu führen. Im Zuge einer privaten Gefährdungsanalyse und Risikovorsorge sollte geprüft werden, ob Maßnahmen der objektbezogenen Vorsorge gegen Starkregen und urbane Sturzfluten sinnvoll und erforderlich sind. 4. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 53 sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. Das Baugrundgutachten des Ingenieurbüros „AS Reutemann GmbH“ vom 24.07.2019 ist zu beachten. 5. Denkmalschutz und archäologische Funde Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt der Gebäudekomplex des ehemaligen Flughafens. Es handelt sich hierbei um ein Denkmal nach § 2 DSchG, Umgebungsschutz besteht also nicht. Die Denkmaleigenschaft umfasst neben Haupt- und Nebengebäuden auch die Grünfläche in Verbindung mit der Vorfahrt und den niedrigen Mauern. Sollten bei der Bauausführung / Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 6. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 7. Altlasten Auf einem Großteil des Geländes wurden anthropogene Auffüllungen angetroffen, so dass ein flächendeckender abfallrechtlicher Handlungsbedarf gegeben ist. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist daher abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 54 können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Das Baugrundgutachten des Ingenieurbüros „AS Reutemann GmbH“ vom 24.07.2019 ist zu beachten. 8. Baufeldfreimachung / Erdaushub / Auffüllungen Im Rahmen der Baufeldfreimachung durch den Abriss von Gebäuden und die Entfernung von Gehölzen ist Folgendes zu beachten: Nahezu alle der im Plangebiet vorhandenen Gebäude werden von Gebäudebrütern als Brutstätte genutzt. Ebenso kann eine Nutzung durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Die Gebäude sind daher im Winter außerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Aktivitätszeit von Fledermäusen abzureißen. Empfohlen wird Ende Oktober bis Anfang März. Gehölzentfernungen sind ebenfalls in diesem Zeitraum durchzuführen. Vor dem Abriss von Gebäuden und vor der Fällung von Bäumen sind diese auf eine Nutzung durch Fledermäuse oder anderen geschützten Arten hin zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kontrolle sind der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vorzulegen. Es ist nicht auszuschließen, dass im Falle einer Bestätigung von Fledermausvorkommen oder anderen in Gebäuden lebenden Arten weitere Maßnahmen (Vermeidungsmaßnahme: händisches Arbeiten, vorgezogene Kompensationsmaßnahme: z.B. Nisthilfen oder Kästen als Lebensstätte) erforderlich werden. Die Festlegung der Maßnahmen hat durch eine ökologische Baubegleitung in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, zu erfolgen. Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam sein. Kästen oder Nisthilfen sind regelmäßig zu säubern (mind. alle 2 Jahre). Vor Beginn der Erdarbeiten im Bereich von bestehenden Grünflächen ist bauabschnittsweise sicherzustellen, dass sich dort keine Wildkaninchen in ihren Bauen befinden, die verschüttet oder von ihren Jungtieren getrennt werden könnten. Hierfür ist eine Bejagung, z.B. durch den Einsatz von Frettchen, im Zeitraum von Mitte Oktober bis Mitte Februar vorgesehen und fachkundig zu begleiten. Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. Das Baugrundgutachten des Ingenieurbüros „AS Reutemann GmbH“ vom 24.07.2019 ist zu beachten. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 55 9. Kampfmittelbelastung Das gesamte Untersuchungsgebiet wurde teilweise bombardiert. Laut Auswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden-Württemberg sind in den Luftbildern entlang der Erzbergerstraße militärische Anlagen, Deckungslöcher und auch kleine Flak-Stellungen zu erkennen. Auch im nördlichen Untersuchungsbereich sind gehäuft Deckungslöcher zu erkennen. Hier ist vermehrt mit Kleinmunition zu rechnen. Das Vorhandensein von Blindgängern kann nicht ausgeschlossen werden. Vor Eingriffen in den Untergrund muss von fachlich versierter Seite (Kampfmittelbeseitigungsdienst oder private Kampfmittelräumfirmen) ein Konzept zum Umgang mit der Kampfmittelgefährdung bei anstehenden Tiefbaumaßnahmen erarbeitet werden. Aushub- und Räumarbeiten müssen nach Vorgabe dieses Konzeptes von fachlich geeignetem Personal beaufsichtigt werden. 10. Feuerwehr Bei der Planung von Feuerwehraufstellflächen ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) zu beachten. Der Nachweis von Feuerwehraufstellflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der Ausführungsplanung im Hinblick auf die Dimensionierung der Tiefgaragendecke und freiräumlichen Gestaltung der Innenhöfe zu berücksichtigen, sofern eine Rettung nicht auf anderem Wege möglich ist. Ein Nachweis im öffentlichen Raum ist ausnahmsweise möglich, sofern die Feuerwehr zustimmt und die geplanten Feuerwehraufstellflächen mit den festgesetzten Pflanzgeboten / Pflanzerhaltungsgeboten vereinbar sind. 11. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 12. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, von Menschen mit Behinderung und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 13. Erneuerbare Energien / Energiestandard Der Gemeinderatsbeschluss "Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe" Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 56 vom 30.06.2020 beinhaltet drei Komponenten, die die Basis für ein weitgehend klimaneutrales Bauen legen. Laut Gemeinderatsbeschluss müssen neue Wohngebäude als Mindeststandard für die Gebäudeeffizienz das KfW-Effizienzhaus 40 einhalten. Der Primärenergiefaktor des Energieträgers für die Wärmeversorgung muss kleiner als 0,3 sein. Auf den Dachflächen ist eine Kombination aus extensiver Begrünung und Photovoltaik vorgesehen. Mit diesen drei Faktoren kann ein weitgehend klimaneutrales Quartier entstehen. In diesem Zusammenhang wird auch der Anschluss des Plangebiets an die Fernwärme erfolgen. Energetische Vorgaben sollen durch städtebauliche Verträge zum Bebauungsplan abgesichert werden. 14. Immissionen aus dem Straßenbahnbetrieb Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Straßenbahn sind entschädigungslos zu dulden; hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm (auch der von wartenden Fahrgästen), Erschütterungen und elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Straßenbahn haben auf Kosten der Bauherren zu erfolgen. 15. Bauliche Qualitätssicherung und Umsetzung von Vielfalt Parallel zum Bebauungsplan wurde für das Plangebiet ein Gestaltungshandbuch erarbeitet. Das Gestaltungshandbuch hat empfehlenden Charakter und soll dabei helfen, gemeinsam einen Ort mit prägnantem Image zu schaffen. Hierbei soll unter Wahrung eines gemeinschaftlichen gestalterischen Zusammenhangs Investoren und Bauherren ein größtmöglicher Spielraum für ihre individuellen Bedürfnisse gelassen werden. Es werden vor allem gestalterische Empfehlungen in Bezug auf den Baukörper (Gliederung, Fassade, Dach, Übergang Innen-Außen im EG, etc.), das nachhaltige Bauen, Mobilität, Erschließung und Stellplätze sowie die Gestaltung von privaten und gemeinschaftlich genutzten Freiräumen gemacht. Ziel ist es, einen lebendigen Stadtteil zu schaffen, der in einem kleinteiligen und vielfältigen architektonischen Erscheinungsbild mit hohen Freiraumqualitäten zum Ausdruck kommt. Das Ziel der Stadt Karlsruhe einer architektonischen Vielfalt im Plangebiet soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Häuser pro Baubereich entsteht. Dies dient der Gewährleistung einer hohen stadträumlichen Qualität. Zur Qualitätssicherung werden in städtebaulich prägenden Bereichen Wettbewerbe nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat (RPW) und Mehrfachbeauftragungen durchgeführt, bei denen das Thema Vielfalt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung des Preisgerichts spielen soll. In Bereichen ohne konkurrierende Verfahren sollen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 57 pro Baubereich Planungsbeiträge vorzugsweise von mehreren Architekten geliefert werden, deren Gebäude bei Bedarf in einer Gestaltungskommission vorzustellen sind, die eigens für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eingerichtet werden soll. So können unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Grundstückszuschnitten separate Häuser bzw. Gebäudeabschnitte mit unterschiedlicher architektonischer Gestalt entwickelt werden. Zur Umsetzung der gewünschten Vielfalt wurden mit den privaten Grundstückseigentümern außerdem in städtebaulichen Verträgen Regelungen getroffen, die die Umsetzung des Ziels gewährleisten sollen. 16. Freiraumplanung Den Bauanträgen ist ein Freiflächengestaltungsplan eines Landschaftsarchitekten beizufügen, der vor der Bauantragstellung mit der Stadt Karlsruhe, Gartenbauamt und Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen ist. Der abgestimmte Freiflächengestaltungsplan muss mindestens Angaben zu Geländehöhen, Aufbauhöhen im Bereich von Tiefgaragen, Dachbegrünungen und deren Anteile inklusive Berechnungen sowie Oberflächenmaterialien, Gehölzarten und Pflanzqualitäten enthalten. 17. Pflanzlisten 17.1 Baumarten a) Verkehrsflächen: Pflanzgebot (PFG) 1, 2 und 3: Straßenbäume PFG Zerr-Eiche Quercus cerris 1 Traubeneiche Quercus petraea 1 Stieleiche Quercus robur 1 Brabanter Silberlinde Tilia tomentosa 'Brabant' 1 Feldahorn Acer campestre 2 Purpur-Erle Alnus späthii 2 Zürgelbaum Celtis australis 2 Baumhasel Corylus colurna 2 Hopfenbuche Ostrya carpinifolia 2 Winterlinde (Sorten) Tilia cordata 2 Hainbuche Carpinus betulus 2 / 3 Zierkirschen Prunus avium ‘Plena‘, Pr. ‘Kanzan‘ 2 / 3 Französischer Ahorn Acer monsspessulanum 3 Felsenbirne Amelanchier arborea 3 Rotdorn Crataegus laevigata ‘Pauls Scarlet‘ 3 Weißdorn Crataegus monogyna 3 Blumen-Esche Fraxinus ornus 3 Baummagnolie Magnolia kobus 3 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 58 Zierapfel Malus x ’Evereste‘ 3 PFG = Pflanzgebot (Bäume) PFG 1 = großkronige Bäume, Höhe über 20 m, Kronendurchmesser etwa 16 m PFG 2 = mittelkronige Bäume, Höhe 10 m bis 20 m, Kronendurchmesser etwa 10 m PFG 3 = kleinkronige Bäume, Höhe bis 10 m, Kronendurchmesser etwa 6 m Die Angaben sind Erfahrungswerte und beziehen sich auf einen Zustand 20 bis 30 Jahre nach der Pflanzung. Art-, sorten- und standortbedingte Abweichungen sind möglich. b) Baugrundstücke: PFG 1B: großkronige Bäume, nur Standorte mit Bodenschluss Spitzahorn Acer platanoides Kiefer* (mit Aufastung) Pinus sylvestris Zerr-Eiche Quercus cerris Traubeneiche Quercus petraea Stieleiche Quercus robur Winterlinde Tilia cordata Brabanter Silberlinde Tilia tomentosa 'Brabant' Rosskastanie* Aesculus hippocastanum *nur vereinzelte Verwendung PFG 2B: klein- bis mittelkronige Bäume Feldahorn Acer campestre Französischer Ahorn* Acer monsspessulanum Schneeballblättriger Ahorn Acer opalus Purpur-Erle Alnus späthii Felsenbirne* Amelanchier arborea ‘Robin Hill‘ Birke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Kornelkirsche* Conus mas Baumhasel Corylus colurna Weißdorn* Crataegus monogyna Rotdorn* Crataegus laevigata ‘Pauls Scarlet‘ Blumen-Esche* Fraxinus ornus Amberbaum Liquidambar styraciflua Baummagnolie* Magnolia kobus Zierapfel* Malus spec. Maulbeere Morus spec. Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 59 Vogelkirsche Prunus avium Japanische Kirschen* Prunus spec. Mehlbeere Sorbus aria Eberesche Sorbus aucuparia ‘Edulis‘ Speierling Sorbus domestica Elsbeere Sorbus torminalis Winterlinde (Sorte) Tilia cordata ‘Erecta‘ * kleinkronige Wuchsformen, diese sind nur zur Hälfte auf die zeichnerische Festsetzung PFG 2B anrechenbar Es wird auf die Zuordnung von Gehölzarten in vier Teilquartiere im Gestaltungshandbuch hingewiesen. c) Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage: PFG 4: Parkbäume Feldahorn Acer campestre Birke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Kiefer (mit Aufastung) Pinus sylvestris Vogelkirsche Prunus avium Traubeneiche Quercus petraea Stieleiche Quercus robur Eberesche Sorbus aucuparia 17.2 Sträucher Straucharten / Heckenpflanzen Haselnuss Corylus avellana Besenginster Cytissus scoparius Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Liguster Ligustrum vulgare Hundsrose Rosa canina Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Gehölze für Schnitthecken Hainbuche Carpinus betulus Kornelkirsche Cornus mas Liguster Ligustrum vulgare Es wird auf die in der Freianlagenplanung sowie im Gestaltungshandbuch vorgeschlagene Zuordnung von Gehölzarten in vier Teilquartiere Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 60 hingewiesen. 17.3 Fassadenbegrünung Für die Begrünung von Fassadenflächen und sonstigen Wänden eignen sich folgende rankenden Gehölze: Kletterpflanzen Strahlengriffel* Actinida arguta Waldrebe-Hybriden* Clematis orientalis, C. viticella Jelängerjelieber* Lonicera caprifolium Goldgeißblatt* Lonicera tellmanniana Efeu Hedera helix Mondsame* Menispermum canadense Wilder Wein Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein, Jungfernrebe Parthenocissus tricuspidata ’Veitchii‘ Kletterrosen* Rosa div. spec. Blauregen* Wisteria sinensis * Rankhilfe erforderlich 17.4 Hinweise Die jeweiligen Zusammenstellungen ergeben sich aus der Freianlagenplanung, dem Umweltbericht und dem Gestaltungshandbuch, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wurden, sowie aus Erfahrungen der Stadt Karlsruhe. Die Listen enthalten auch giftige Pflanzen. In der Spielplatznorm DIN 18034 „Spielplätze und Freiflächen zum Spielen“ ist festgehalten, dass Goldregen, Pfaffenhütchen, Seidelbast und Stechpalme auf Spielplätzen nicht angepflanzt werden dürfen. Im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels sind Verschlechterungen der Lebensbedingungen für Gehölze insbesondere infolge vermehrter Hitze und Trockenheit zu erwarten. Die Verwendung geeigneter Arten und Sorten, die mit diesen Bedingungen besser zurechtkommen, soll auch zukünftig möglich sein. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 61 Abweichungen von den obigen Pflanzlisten sind ausnahmsweise aufgrund fachtechnischer Belange möglich. Karlsruhe, 20. August 2018 Fassung vom 8. September 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York- Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung – 11. ENTWURF – Auftraggeber: STADT KARLSRUHE Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14 76124 Karlsruhe Auftragnehmer: THOMAS BREUNIG INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE Kalliwodastraße 3 76185 Karlsruhe Telefon: 0721 - 9379386 Telefax: 0721 - 9379438 E-Mail: info@botanik-plus.de Bearbeitung: Annegret Wahl (Dipl.-Geoökologin) Karlsruhe, 6. September 2021 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ..................................................................................................... 5 1.1 Planungsanlass ............................................................................................................. 5 1.2 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................................... 5 1.3 Hinweis zur Berichterstellung ....................................................................................... 6 2 Grundzüge der Planung................................................................................ 7 2.1 Lage und Ausstattung des Planungsgebiets ................................................................ 7 2.2 Grundzüge der Planung................................................................................................ 7 3 Raumordnerische Vorgaben und Schutzgebiete .......................................... 8 3.1 Raumordnerische Vorgaben ......................................................................................... 8 3.2 Schutzgebiete ............................................................................................................. 10 4 Methoden der Umweltprüfung .....................................................................11 4.1 Abgrenzung des Untersuchungsgebiets .................................................................... 11 4.2 Untersuchungsmethoden zu den Schutzgütern ......................................................... 11 4.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie...................................... 12 5 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter ...........................................13 5.1 Geologie und Boden ................................................................................................... 13 5.2 Wasserhaushalt .......................................................................................................... 15 5.3 Klima / Luft .................................................................................................................. 16 5.4 Fläche.......................................................................................................................... 18 5.5 Flora / Vegetation........................................................................................................ 18 5.6 Fauna .......................................................................................................................... 29 5.7 Biotopverbund und Biodiversität ................................................................................. 31 5.8 Landschaftsbild ........................................................................................................... 31 5.9 Mensch ........................................................................................................................ 32 5.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................................................ 33 5.11 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ..................................................... 33 6 Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens ..............34 6.1 Wirkungen auf den Boden .......................................................................................... 34 6.2 Wirkungen auf den Wasserhaushalt........................................................................... 35 6.3 Wirkungen auf das Klima und die Luft........................................................................ 35 6.4 Wirkungen auf die Fläche ........................................................................................... 36 6.5 Wirkungen auf die Flora und die Vegetation .............................................................. 37 6.6 Wirkungen auf die Fauna............................................................................................ 40 6.7 Wirkungen auf den Biotopverbund und die Biodiversität ........................................... 41 6.8 Wirkungen auf das Landschaftsbild............................................................................ 41 6.9 Wirkungen auf den Menschen .................................................................................... 42 6.10 Wirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................... 43 6.11 Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung ........................................................ 43 6.12 Kumulative Wirkungen ............................................................................................. 43 7 Baumschutz der Stadt Karlsruhe .................................................................45 8 Berücksichtigung der Ergebnisse der Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen ................................................................45 9 Maßnahmenplanung ....................................................................................46 9.1 Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ........................................ 46 9.2 Maßnahmen zum Artenschutz .................................................................................... 54 9.3 Planexterne Maßnahmen ........................................................................................... 58 9.4 Pflanzlisten .................................................................................................................. 68 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 3 10 Eingriffsbewertung und Kompensation ....................................................71 10.1 Übersicht Bewertung Bestand ................................................................................. 72 10.2 Übersicht Bewertung Planung ................................................................................. 75 10.3 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentumsverhältnissen ...................................... 81 10.4 Planinterne Eingriffsminimierung............................................................................. 91 10.5 Planexterne Kompensation ..................................................................................... 91 10.6 Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet ....................................................... 92 10.7 Übersicht Eingriffs- / Ausgleichsbilanz .................................................................... 94 11 Planungsalternativen ................................................................................95 12 Umweltbaubegleitung, Monitoring ............................................................95 13 Zusammenfassung ...................................................................................96 14 Literatur und Arbeitsgrundlagen ..............................................................98 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Gesamtbewertung der 8 Bodeneinheiten ............................................................... 15 Tabelle 2: Ausgewählte Klimadaten des Planungsgebiets (interpolierte Rasterdaten für 1km²) ........................................................................................................................................... 16 Tabelle 3: Bewertungsmatrix Einzelbäume – Bestand ............................................................ 29 Tabelle 4: Bewertungsmatrix Einzelbäume – Planung ............................................................ 39 Tabelle 5: Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz: Bilanzierung des Schutzguts Boden ............................................................................................................. 60 Tabelle 6: Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz: Bilanzierung des Schutzguts Biotoptypen .................................................................................................... 60 Tabelle 7: Entwicklung von Trockenbiotopen auf Flurstück 5775/12: Bilanzierung des Schutzguts Biotoptypen .................................................................................................... 64 Tabelle 8: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Schutzgut Boden. .......................................... 72 Tabelle 9: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Schutzgut Biotoptypen. ................................. 73 Tabelle 10: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Baumbestand. ............................................. 74 Tabelle 11: Bewertung der Planung Öffentliche Grünfläche: Schutzgut Biotoptypen. ........... 75 Tabelle 12: Bewertung der Planung Öffentliche Grünfläche: Schutzgut Boden. .................... 76 Tabelle 13: Übersicht über das Maß der baulichen Nutzung und die naturschutzfachliche Bewertung der Bauflächen. .............................................................................................. 77 Tabelle 14: Bewertung der Planung Baufelder: Schutzgüter Boden und Biotoptypen. .......... 77 Tabelle 15: Bewertung der Planung öffentlicher Verkehrsraum: Schutzgüter Boden und Biotoptypen. ...................................................................................................................... 79 Tabelle 16: Bewertung der Planung Bäume im Gesamtgebiet. .............................................. 80 Tabelle 17: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). ........... 81 Tabelle 18: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496).... 82 Tabelle 19: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496)............................. 83 Tabelle 20: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Land BW. ...................................... 84 Tabelle 21: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Land BW. ............................. 85 Tabelle 22: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Land BW........................................................ 86 Tabelle 23: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Stadt Karlsruhe. ............................ 87 Tabelle 24: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Stadt Karlsruhe. ................... 88 Tabelle 25: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Stadt Karlsruhe. ............................................ 89 Tabelle 26: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Privat 2 (Flurstück 22803/19). ...... 89 Tabelle 27: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Privat 2 (Flurstück 22803/19). ........................................................................................................................................... 90 Tabelle 28: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Privat 2 (Flurstück 22803/19)........................ 90 Tabelle 29: Übersicht über planexterne Kompensationsmaßnahmen. ................................... 91 Tabelle 30: Übersicht über die Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet...................... 93 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 4 Tabelle 31: Übersicht der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für das Gesamtgebiet – Szenario A (Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) .................... 94 Tabelle 32: Übersicht der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für das Gesamtgebiet – Szenario B (dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19). 94 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Lage des Planungsgebiets (rot); Kartengrundlage: TK25 Blatt 6916 Karlsruhe- Nord..................................................................................................................................... 7 Abbildung 2: Auszug Regionalplan(RVMO 2003). .................................................................... 8 Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2030 (links) und dem Landschaftsplan 2030 (rechts) (Quellen: NVK 2021, HHP 2019). ................................................................ 9 Abbildung 4: Auszug aus der Schutzgutkarte Klima/Luft 2010 (NVK 2011). .......................... 17 Abbildung 5: Auszug aus der Klimafunktionskarte 2010 (NVK 2011). .................................... 17 Abbildung 6: Kompensationsflächen im Norden des FFH-Gebiets......................................... 59 Abbildung 7: Eigentumsverhältnisse und Flurstücke innerhalb des Planungsgebiets (Stand: Juni 2019). ........................................................................................................................ 72 Anlagen (Bearbeitungsstand: Juni 2021) • Anlage 1 - Bestand Biotoptypen (M 1:3.000; Din A3) • Anlage 2 - Bestand Boden (M 1: 3.000; Din A3) • Anlage 3 - Baumbestand (M 1: 3.000; Din A3) • Anlage 4 - Planexterne Kompensationsflächen (M 1:3.000 / M 1:5.000; Din A3) Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 5 1 Einleitung 1.1 Planungsanlass Die STADT KARLSRUHE plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“. Das Planungsgebiet liegt im Karlsruher Stadtteil Nordstadt. Im Westen grenzt es unmittelbar an das FFH- bzw. Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ an. Im April 2017 wurde das INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, Karlsruhe, mit der Erstellung eines Umweltberichts mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung beauftragt. Für das Planungsgebiet wurde im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbs ein Rahmenplan erstellt. Dieser wurde von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB) mit einer Platinplakette zertifiziert. Die Inhalte des Rahmenplans fließen nun in den Umweltbericht und den Bebauungsplan ein. Den nachfolgenden Ausführungen werden der Rahmenplan mit Planungsstand vom 12. Mai 2017 (STADT KARLSRUHE PLANUNGSAUSSCHUSS 2016) sowie der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Planungsstand vom 30. Juni 2021 (STADT KARLSRUHE STADTPLANUNGSAMT 2021b) und der Freiraumplan mit letztem Überarbeitungsstand vom 31. Januar 2020 (SINAI 2020) zugrunde gelegt. Das Planungsvorhaben lief vormalig unter dem Titel „Zukunft Nord“ und wird daher im nachfolgenden Text teilweise so bezeichnet. 1.2 Gesetzliche Grundlagen Den rechtlichen Rahmen des Umweltberichts bildet das Baugesetzbuch (BauGB). Nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht dargestellt werden. Nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie ergänzend dazu § 15 des Naturschutzgesetzes für Baden-Württemberg (NatSchG) ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, bzw. unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Nach § 1a des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgt der Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Mögliche Festsetzungen werden in § 9 BauGB (Inhalt des Bebauungsplans) aufgeführt. Folgende Gesetze und Richtlinien bilden die Grundlage für nachfolgende Prüfung: • 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verkehrs- lärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) • Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) • Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe vom 8.10.1996, zuletzt geändert am 29.1.2002 (Amtsblatt vom 1.3.2002) • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 6 • Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch Verordnung am 23. Februar 2017 (GBl. S. 99) • Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvor- sorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2020 (GBl. S. 651) • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) • Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421) • Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) vom 29.12.2004 (GBl. S. 908), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) • Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom 21. November 2017 1.3 Hinweis zur Berichterstellung Die Erstellung des vorliegenden Umweltberichts erfolgt in Teilen in Anlehnung an die Umweltstudie zu den Bebauungsplänen „New-York-, New-Jersey-, Delaware-Straße" ("Quartier C") und "Flugplatz Ost" aus dem Jahr 2011 (VOGEL 2011). Hier wurden bereits für eine fiktive Bebauung zwischen Naturschutzgebiet und Erzbergerstraße eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, Spezielle Artenschutz- prüfung und Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung sowie eine Bewertung der Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet erarbeitet. Für die schriftliche Ausarbeitung des vorliegenden Umweltberichts wurden einzelne aktuell noch zutreffende Formulierungen und Ausarbeitungen aus dieser Arbeit übernommen. Des Weiteren wurden Textpassagen und Tabellen aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH- Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ und der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit gleichnamigen Naturschutzgebiet (WAHL & WIEST 2017), der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Planungsvorhaben (REMKE et al. 2017), des Projektberichts zum Schutzgut Klima (BRUSE 2016), dem bodenkundlichen Gutachten (GLOMB 2017), der Orientierenden Untersuchung auf Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (AS REUTEMANN GMBH 2019) sowie der Schall- immissionsprognose (KURZ UND FISCHER GMBH 2021a, 2021b) entnommen. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 7 2 Grundzüge der Planung 2.1 Lage und Ausstattung des Planungsgebiets Das Planungsgebiet liegt im Westen der Nordstadt zwischen der Erzbergerstraße und dem Naturschutzgebiet bzw. dem gleichnamigen FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ (Abbildung 1). Im Norden wird es von der New-York-Straße begrenzt, im Süden von der Lilienthalstraße. Die Gesamtfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt etwa 27,4 ha. Hinzu kommen Ausgleichsflächen im Stadtgebiet, die den Inhalt des Planteils 3 „Ausgleichsflächen“ des Bebauungsplans bilden. Für die nachfolgende Ausarbeitung wird der Bereich entlang der Erzbergerstraße als „Planungsgebiet“ bezeichnet, die Kompensationsflächen des Planteils 3 als „planexterne Kompensationsmaßnahmen“. Das Gebiet liegt in ebenem Gelände auf einer Höhe von 107 m.ü.NN. Nach SCHMITHÜSEN (1952) liegt es im Naturraum Hardtebenen (Naturraum-Nr. 223) in der Untereinheit Karlsruher Hardt (223.4). Abbildung 1: Lage des Planungsgebiets (rot); Kartengrundlage: TK25 Blatt 6916 Karlsruhe-Nord. Der Norden des Planungsgebiets umfasst Flächen von ehemaligen US-Versorgungseinrichtungen und ist bereits jetzt überwiegend dicht bebaut und größtenteils versiegelt. Im mittleren Abschnitt des Gebiets wird der Westen derzeit im Wesentlichen von Sportflächen (u.a. Baseball) und einem geschotterten Parkplatz eingenommen, der für Flohmärkte genutzt wird. Versiegelte Flächen sind hier kaum vorhanden. Im Südwesten liegt eine etwa 3,9 ha große unbebaute Fläche des ehemaligen Flugplatzgeländes. Sie liegt außerhalb des FFH- bzw. Naturschutzgebiets, ist allerdings nach wie vor durch die Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe geschützt (Auskunft Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe). Hier sind im Laufe der Zeit auf entsiegelten Flächen hochwertige Sand- und Magerrasen entstanden, die in engem räumlichem und ökologischem Kontakt zu den Schutzgebietsflächen liegen. Entlang der Erzbergerstraße finden sich der Gebäudekomplex der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie südlich anschließend Gebäude der ehemaligen Flughafenverwaltung und Gewerbeflächen (Fa. Aircraft Philipp). 2.2 Grundzüge der Planung Das städtebauliche Konzept sieht eine nutzungsgemischte Bebauungsstruktur im Sinne einer Stadt der kurzen Wege vor, im Osten entlang der Erzbergerstraße mit höherem Gewerbe- und Gemeinbedarfsanteil und Richtung Westen mit überwiegend Wohnbebauung. Nördlich der Dualen Hochschule ist ein Quartiersplatz als Querachse (Ost-West) geplant. Hier sind neben Wohnen auch Dienstleistungen, Nahversorgung (z. B. Einzelhandel, Lebensmittelmarkt, Drogeriemarkt) und Wohnfolgeeinrichtungen (z. B. Altenpflegeheim, Arztpraxen) geplant. Die Gebäude der Dualen Hochschule, des NCO-Clubs sowie die denkmalgeschützten ehemaligen Flughafenverwaltungs- Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 8 und Empfangsgebäude und ein kleiner Bunker werden zum Erhalt in das Konzept integriert. Der Bebauungsplan sieht Planrecht in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19 sowie nach Beendigung dieser Nutzung vor. Daher erfolgt die Eingriffsbewertung für beide Planfälle. Die Neubebauung weist in der Regel drei bis fünf Vollgeschosse auf. An einer Stelle, nördlich an die Duale Hochschule angrenzend und an der Schnittstelle zwischen Platz und Erzbergerstraße, sind 12 Vollgeschosse geplant. Die Grundflächenzahl (GRZ) für bebaubare Grundstücke wird je nach Art der baulichen Nutzung mit 0,6 (Allgemeines Wohngebiet) bis 1,0 (Sondergebiet) angesetzt. Die neuen Gebäude werden mit extensiv begrünten Flachdächern ausgestattet, die 70 % (in SO-, MU-, GEe-, GE- und GBF- Gebieten) bzw. 75 % (in WA-, und MI-Gebieten) der Dachfläche einnehmen müssen. Die Bauflächen nehmen je nach Planfall etwa 147.000 m² bzw. 144.000 m² ein. Geplant ist die Schaffung von Wohnraum für etwa 3.000 bis 4.000 Einwohner. Verkehrsflächen sind je nach Planfall für 61.500 m² bzw. 64.500 m² geplant. Der westliche Gebietsrand sowie ein schmaler Bereich im Norden entlang der New-York-Straße wird auf etwa 55.000 m² als öffentliche Grünfläche und Pufferzone zu den Schutzgebieten ausgewiesen. Dieser 20 bis 60 m breite Grünstreifen soll vorrangig als Puffer zwischen der Bebauung und den sensiblen und hochwertigen Flächen des Alten Flugplatzes dienen, zudem soll eine Freizeitnutzung mit Wegen, Spiel- und Sitz- möglichkeiten integriert werden. Mit zwei „Fingern“ (Parkfenster) nach Osten, die u.a. der Versickerung des anfallenden Regenwassers dienen, reicht die Grünfläche in den Bebauungszusammenhang hinein. Ein neuer Zugang für Fußgänger zum Schutzgebiet zwischen den beiden bestehenden Eingängen ist geplant. Zudem wird der nord-süd-gerichtete östliche Längsweg aus dem Schutzgebiet heraus in die östlich angrenzende öffentliche Grünfläche verlegt. 3 Raumordnerische Vorgaben und Schutzgebiete 3.1 Raumordnerische Vorgaben Im Regionalplan ist das Planungsgebiet als Vorschlag des Regionalverbands für einen regionalplanerisch abgestimmten Bereich für Siedlungserweiterung ausgewiesen (Abbildung 2; RVMO 2003). Im Süden ist dieser Bereich unterbrochen durch einen schutzbedürftigen Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege (Ziel). Entlang der Erzbergerstraße ist im Süden eine Siedlungsfläche mit überwiegend gewerblicher Nutzung als Bestand verzeichnet. Abbildung 2: Auszug Regionalplan(RVMO 2003). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 9 Das Planungsgebiet ist in der aktuell in Aufstellung befindlichen Fassung des Flächennutzungsplans (FNP) überwiegend als Mischgebiet (Bestand und Planung) und als Wohnbaufläche in Planung sowie kleinflächig für die Planung von Sonderbauflächen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf ausgewiesen (Abbildung 3; NVK 2021). Im Westen, entlang der Schutzgebietsgrenze, ist in der Planung eine Grünfläche (Parkanlage) vorgesehen. Der NCO- Club und die Duale Hochschule sind Einrichtungen für den Gemeinbedarf (Kulturelle Einrichtungen, Schule) ausgewiesen, ebenso die Planung einer Schule im Nordosten. Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2030 (links) und dem Landschaftsplan 2030 (rechts) (Quellen: NVK 2021, HHP 2019). Im Landschaftsplan ist die vorliegende Planung bereits integriert durch die Ausweisung der geplanten Bebauung entlang der Erzbergerstraße und einer geplanten Grünfläche zum Schutzgebiet hin (Abbildung 3; HHP 2019). Das Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ wird in der Bestandsbewertung des Landschaftsplans als Kultur- und Naturlandschaft mit Erholungseignung sowie als schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen. Das Landschaftsbild des Schutzgebiets sowie seine Ausstattung an Arten und Biotope ist hoch empfindlich gegenüber Beeinträchtigungen. Für den westlichen, bisher unbebauten oder als Sportflächen genutzten Bereich verzeichnet die Ökologische Tragfähigkeitsstudie für die Schutzgüter Boden, Biologische Vielfalt und Wasser eine hohe Empfindlichkeit (NVK 2011). Das Schutzgut Klima/Luft wird für den Bereich ganz im Südwesten mit hoher Empfindlichkeit angegeben, für die anderen unbebauten Flächen mit Sportflächen lediglich mit mäßiger Empfindlichkeit. Hier wird auf die Erhaltung des Luftaustausches mit der Umgebung hingewiesen. Für das Schutzgut Freiraum/Erholung ist der öffentlich zugängliche Bereich im Süden von hoher Empfindlichkeit, die eingezäunten bzw. Sport- und Parkplatzflächen sind mäßig empfindlich. Gemäß Klimafunktionskarte sind die Freiflächen von mittlerer Bedeutung für die Kaltluftlieferung, die nach Südwesten abströmt. Ein qualifizierter Bebauungsplan besteht derzeit für keinen Teil des Planungsgebiets. Ein kleiner Bereich im Süden entlang der Erzbergerstraße ist im Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsarten- festsetzung“ der Stadt Karlsruhe (in Kraft seit 22.02.1985) als gewerbliche Flächen verankert (Schriftl. Mitteilung Stadt Karlsruhe, Stadtplanungsamt). Im Juni 2004 wurde vom Gemeinderat Karlsruhe für den Bereich nördlich der Dualen Hochschule der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „New-York-, New-Jersey- und Delawarestraße“ gefasst. Im Jahr 2015 wurde herausgelöst davon der Bebauungsplan „Nördlich der New-York-Straße (Merkur Akademie)“ aufgestellt. Dieser liegt unmittelbar nördlich des aktuellen Planungsgebiets. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 10 3.2 Schutzgebiete Innerhalb des Planungsgebiets nehmen gesetzlich geschützte Biotope etwa 2,3 ha ein (siehe Kapitel 5.5.1 und 5.5.3). Dabei handelt es sich um Sandrasen kalkfreier Standorte und Sonstige Magerrasen bodensaurer Standorte, die überwiegend auf dem Flugplatzareal im Südwesten des Planungsgebiets liegen. Vereinzelt liegen auch Bestände im erschlossenen Teil des Gebiets. Eine Feldhecke mittlerer Standorte stockt auf der Grenze zwischen einem Parkplatz und dem Flugplatzareal. Die Flächen unterliegen dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG. Für eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung ist die Zustimmung der unteren Naturschutz- behörde erforderlich. Unmittelbar angrenzend an das Planungsgebiet liegt das Naturschutzgebiet und gleichnamige FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Die Sand- und Magerrasen des Schutzgebiets sind von überregionaler Bedeutung und stehen hinsichtlich ihrer Arten- und Lebensraumausstattung in engem funktionalem und räumlichem Kontakt zu trockenwarmen Lebensräumen innerhalb des Planungsgebiets. Auswirkungen auf die Ziele und Vorgaben der Schutzgebiete wurden im Rahmen einer separaten Verträglichkeitsprüfung untersucht (WAHL & WIEST 2017). Weitere Schutzgebiete nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 23 - 29 BNatSchG sind von der Planung nicht betroffen. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 11 4 Methoden der Umweltprüfung 4.1 Abgrenzung des Untersuchungsgebiets Das vertieft untersuchte Gebiet (= Planungsgebiet) umfasst den Geltungsbereich des Bebauungs- plans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“ (Abbildung 1; Seite 7) ohne Ausgleichsflächen gemäß Planteil 3 „Ausgleichsflächen“. Die Flächen des Planteils 3 werden im nachfolgenden Bericht als „planexterne Kompensationsmaßnahmen“ bezeichnet (siehe Kapitel 9.3). Je nach Schutzgut unterschiedlich intensiv in die Betrachtung einbezogen wird außerdem die Umgebung. Insbesondere für die Schutzgüter Flora/Vegetation und Fauna sowie Biotopverbund und Biodiversität wird die Ausstattung des Schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ verstärkt betrachtet. 4.2 Untersuchungsmethoden zu den Schutzgütern Geologie und Boden: Die Erkundung und Bewertung des Bodens erfolgte im Oktober 2016 durch das Büro SOLUM, BÜRO FÜR BODEN + GEOLOGIE, Freiburg (GLOMB 2017). Die Geländeansprache der Bodenformen richtet sich nach dem Symbolschlüssel Bodenkunde des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, Freiburg (1995), und nach der bodenkundlichen Kartieranleitung KA5 (ARBEITSGRUPPE BODENKUNDE 2005). Die Böden wurden mittels 35 Bohrstocksondierungen bis max. 2m Tiefe erfasst. Die Gesamtbewertung wird angegeben in Bodenwertstufen und Ökopunkten pro Quadratmeter (ÖP/m). Für die Bemessung des Eingriffs werden die Regelungen der Anlage 2 der Ökokonto-Verordnung und der Arbeitshilfen Bodenschutz 23 und 24 herangezogen (UM 2010, LUBW 2010, LUBW 2012). Angaben zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen wurden der Orientierenden Untersuchung (AS REUTEMANN GMBH 2019) und GLOMB (2017) entnommen. Wasserhaushalt: Die Bewertung des Wasserhaushalts wird aus den Ergebnissen der Boden- bewertung abgeleitet. Zudem wurden Daten aus der Hydrogeologischen Kartierung im Raum Karlsruhe-Speyer (UM BW & MUFV RP 2007) ausgewertet. Klima / Luft: Die Bewertung des Klimas erfolgt anhand allgemeiner Grundlagenkenntnisse unter Berücksichtigung der „Ermittlung und Bewertung des Klimas im Rahmen der Landschafts(rahmen)planung“ (ZIMMERMANN & AMANN 1988) und auf Basis von interpolierten Rasterdaten des Deutschen Wetterdienstes (WWW.DWD.DE). Grundlage für die Bewertung des Mikroklimas, insbesondere Kaltluftströmung, Durchlüftung, Temperatur und Bioklima, ist der Projektbericht mit Klimasimulationen zur Planung Zukunft Nord von BRUSE (2016). Den Simulationen liegen eine Windrichtung aus Südwest und die mikroklimatischen Verhältnisse eines Sommertages zugrunde. Zudem wurden die Inhalte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschafts- verbands Karlsruhe (NVK 2011) herangezogen. Fläche: Das Thema wird auf der Grundlage der Schutzgüter Boden, Wasserhaushalt, Klima / Luft und Flora / Vegetation behandelt. Zusätzlich fließen die Aussagen des Flächennutzugsplans mit ein (NVK 2021). Flora / Vegetation: Die Erhebung der Biotoptypen fand am 14. Juni 2017 im Maßstab 1:1.500 statt und richtet sich nach dem Biotopdatenschlüssel der Naturschutzverwaltung (LUBW 2009) sowie der Kartieranleitung Offenland-Biotopkartierung Baden-Württemberg (LUBW 2016). Die naturschutz- fachliche Bewertung erfolgt quantitativ nach Tabelle 1 der Ökokonto-Verordnung und wird in Ökopunkten pro Quadratmeter (ÖP/m²) angegeben (UM 2010). Die Erhebungen besonderer Pflanzenvorkommen erfolgten am 16. und 23. Mai 2017. Die Bewertung des Baumbestands hinsichtlich des faunistischen Habitatpotentials wurde im Oktober 2017 durchgeführt und im Juni 2019 aktualisiert. Die Baumbewertung hinsichtlich Erscheinungsbild, Vitalität und Entwicklungs- perspektive erfolgte im Frühjahr 2018 durch das Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 12 Fauna: Die Bewertung des Gebiets für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien und Insekten wurde der Artenschutzrechtlichen Prüfung zum Planungsgebiet „Zukunft Nord“ entnommen, die im Vorgriff zum Umweltbericht durchgeführt wurde (REMKE et al. 2017). Des Weiteren werden Ergebnisse aus den Untersuchungen von VOGEL (2011) sowie RENNWALD & DOCZKAL (2009) mit in die Betrachtung einbezogen. Biotopverbund und Biodiversität: Das Thema wird anhand der vorhandenen Biotoptypen, Untersuchungen zum Schutzgebiet Alter Flugplatz Karlsruhe und der Biotopverbundplanung der Stadt Karlsruhe (JEUTHER et al. 2009) bearbeitet. Aussagen zur Biodiversität erfolgen zu den Untereinheiten Vielfalt der Arten und Lebensräume. Zur innerartlichen (genetischen) Vielfalt sind mit den hier verfügbaren Methoden keine Aussagen möglich. Landschaftsbild: Zur Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbilds werden die Ausstattung mit naturraumtypischen Strukturmustern sowie das Ausmaß vorhandener Störungen bzw. die Störempfindlichkeit herangezogen. Mensch: Das Thema wird aus den Ergebnissen der Geländebegehung und der Landschaftsbild- bewertung abgeleitet. Zudem fließen Untersuchungsergebnisse zum Bioklima (BRUSE 2016), die Inhalte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (NVK 2011) und die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose (KURZ UND FISCHER GMBH 2021a und 2021b) mit ein. Das Schutzgut Erholung ist in diesem Thema enthalten. Kulturgüter und sonstige Sachgüter: Informationen zu diesem Thema wurden bei der unteren Denkmalschutzbehörde (Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe) eingeholt. 4.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie Im Rahmen der Bewertung der Biodiversität (Kapitel 5.7 und 6.7) können nur Aussagen zur Diversität der Lebensräume und zur Artenvielfalt getroffen werden. Aussagen über die innerartliche (genetische) Vielfalt sind derzeit nicht möglich. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 13 5 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 5.1 Geologie und Boden Beschreibung (Quellen: GLOMB 2017, www.alter-flugplatzkarlsruhe.de) Geologie: Das Untersuchungsgebiet liegt auf einem Höhenniveau von etwa 114-116 m ü. NN. Der natürliche, Untergrund besteht aus pleistozänem Niederterrassensediment (sandiger Rheinkies), das während der Würm-Eiszeit (vor etwa 115.000 - 10.000 Jahren) angeschwemmt und abgelagert wurde. (GLA BW 1985). Durch Westwinde wurden aus den vegetationsfreien Schotterebenen die feineren Teile des abgelagerten Materials ausgeblasen, transportiert und weiter östlich wieder ablagert. Die schwereren Sande wurden auf der Niederterrasse in Form von Binnendünen und Flugsanddecken sedimentiert, der feinere Schluff gelangte als Löss bis in weiter entfernt liegende Gebiete wie zum Beispiel den Kraichgau. Die Flugsanddecke im Bereich des Alten Flugplatzes war ursprünglich weiter ausgedehnt als heute, teilweise wurde sie aber durch Planierarbeiten abgetragen. Boden: Das Planungsgebiet weist natürlicherweise ein flaches bis flach gewelltes Relief auf. Als natürliche Böden im Untersuchungsraum werden vorwiegend Bänderbraunerden und Bänder- parabraunerden aus 2 - 3 dm schluffig-lehmigem Sand über teilweise tonigem Sand, jeweils kiesig, insgesamt 6 - 12 dm mächtig, auf sandigem Kies genannt. Die ursprünglich kalkhaltigen Sedimente des Rheins wurden dabei bis in eine Tiefe von ein bis drei Meter vollständig entkalkt und sind daher sauer. Dies wurde durch stichprobenhafte Untersuchungen bestätigt. Auffällig sind die nach der Entkalkung des Sediments durch Tonverlagerung entstandenen, sehr dünnen Tonanreicherungs- bänder. Die anthropogen beeinflussten Böden weisen durch Beimengung von Fremdbestandteilen (z. B. karbonatische Materialien auf den Sportflächen) in der Regel höhere pH- Werte im neutralen bis schwach alkalischen Bereich auf. GLOMB (2017) teilt die Böden im Planungsgebiet in folgende 8 Bodeneinheiten ein: Bodeneinheit 1: Vornehmlich Braunerden und Bänderbraunerden, mit örtlich podsoligen Oberböden (Bleichkörner). Der Bodenaufbau besteht aus schluffig bis lehmigem, kiesigem Sand (Decklage) in einer Mächtigkeit von ca. 0,4 - 0,8 m über kiesigem Sand bis sandigem Kies. Auffällig sind die nach der Entkalkung des Sediments durch Tonverlagerung entstandenen, sehr dünnen Tonanreicherungsbänder, die teilweise bis in den Kieskörper reichen. In der Regel sind die Böden nutzungsbedingt oberflächlich gestört. Bodeneinheit 2: Diese Einheit ist der Bodeneinheit 1 ähnlich. Ihre Decklage erreicht eine Mächtigkeit von ca. 0,6 - 1,2 m über dem sandigen Kies. Auch hier finden sich Tonanreicherungsbänder im Untergrund. In der Regel sind die Böden nutzungsbedingt oberflächlich gestört. Bodeneinheit 3: Böden mit anthropogenen Überdeckungen. Die ursprünglich vorhandenen Braunerden sind hier in der Regel geringmächtig durch eine Kulturschicht (Auffüllung) überdeckt, deren Mächtigkeit etwa 0,2 - 0,4 m beträgt. Die obersten Bodenschichten enthalten Anteile von Ziegelbruch, Schlacke, Bauschutt. Darunter folgt natürliches Bodenmaterial. Die Bodenartenabfolge besteht meist aus lehmigem bis schluffigem Sand, schwach bis mittel kiesig, über Terrassenkiesen und -Sanden. Bodeneinheit 4: Mächtigere Auffüllungen von 0,4 - 0,8 m (mittlerer bis mäßig tiefer Auffüllungs- boden) über Terrassenkiesen- und -Sanden. Der Bodenaufbau besteht aus sandig-lehmigem, meist natürlichem Material. Die Böden können Fremdbestandteile enthalten (Ziegelbruch, Holz- kohle, Schlacken, Bauschutt). Die Böden kommen in der Regel im Siedlungsbereich bzw. in unmittelbarer Nähe vor. Aussagen über eine eventuelle Vorbelastung der Bodensubstrate können nicht gemacht werden. Bodeneinheit 5: Intensiv genutzte Bereiche der Sportplätze (vornehmlich Baseball). Diese verfügen in der Regel über einen eigenen Bodenaufbau, mit dem Ziel, eine ausreichende Wasser- durchlässigkeit und hohe Vegetationsfreudigkeit zu gewährleisten. Die Böden sind entsprechend umgestaltet und überprägt. (Anmerkung: Sportplätze mit weitgehend natürlichen Bodenverhältnissen werden unter Bodeneinheit 1 bzw. 2 geführt.) Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 14 Bodeneinheit 6: Böden, die eine wassergebundene Decke tragen und als Parkplätze genutzt werden. Die Böden sind meist deutlich anthropogen überprägt (Modellierung, Aufschüttungen, Verdichtung, Schadstoffeinträge). Die Bodenfunktionen sind dadurch überwiegend reduziert. Der natürliche Kies im Untergrund wird in der Regel ab etwa 0,5 m unter Gelände angetroffen. Bodeneinheit 7: Asphaltierte Flächen. Etwa 7 ha werden von asphaltierten Flächen (Plätze, Wege, Straßen) eingenommen. Bodeneinheit 8: Gebäude. Diese nehmen etwa 4,1 ha ein, dazu gehört unter anderem der Campus der Dualen Hochschule DHBW Karlsruhe. Informationen aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster: Das gesamte Planungsgebiet ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe unter verschiedenen Flächenumrissen und Bezeichnungen erfasst (schriftl. Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz). Frühere Nutzungen sind beispielsweise Lagerflächen, ober- und unterirdische Tanklager, Tankstelle und Fahrzeugstellflächen sowie teilweise nicht ausreichend dokumentierte Vorgänge wie Betankungen, Wartungen und sonstige Umgänge mit umweltgefährdenden Stoffen. Altlastenrelevante Verdachtsbereiche wurde im Rahmen einer Orientierenden Untersuchung (AS REUTEMANN GMBH 2019) untersucht. Fast auf dem gesamten Plangebiet wurden anthropogen Auffüllungen sowie nutzungsbedingte Schadstoffeinträge nachgewiesen, die jedoch keinen weiteren bodenschutzrechtlichen Handlungsbedarf für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nach sich ziehen. Ausnahme ist ein früherer Lagerbereich. In diesem Bereich kann aufgrund der hohen BTEX- Konzentrationen in der Bodenluft eine Verunreinigung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Hier sind weitere bodenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Im Bereich einer ehemaligen Tankstelle ist eine Neubewertung der Grundwassergefährdung erforderlich, sofern bei einer Umnutzung wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen zum Einsatz kommen oder entsiegelt wird. Bewertung Bei der Bewertung der anthropogen überprägten Böden wird das Deckelungsprinzip angewendet. Das bedeutet, dass den gestörten Böden per Vorgabe keine besseren Funktionserfüllungen als den natürlichen Ausgangsböden zugewiesen werden sollen, um zu vermeiden, dass eventuelle Boden- Inanspruchnahmen auf die wenigen erhaltenen natürlichen Bodenflächen (hier: Bodeneinheit 1 und 2) gelenkt werden. Eine wichtige Rolle bei der Bewertung anthropogener Böden spielt die Vorbelastung etwa infolge von Schadstoffgehalten. Eine bestehende Veränderung oder Belastung der Böden schränkt ihre Bodenfunktionen zumindest teilweise ein. Die Flächen weisen zum Teil erhöhte Belastungen durch Schwermetalle, aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (BETX, PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) auf. Auf einem Großteil des Geländes ergibt sich daraus kein weiterer bodenschutzrechtlicher Handlungsbedarf. Ausnahme ist der Bereich einer ehemaligen Tankstelle wo eine Verunreinigung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere Flächen mit Auffüllungen und der Bereich der ehemaligen Tankstelle besitzen abfallrechtlichen Handlungsbedarf. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Aspekte liegen derzeit keine eindeutigen Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen vor, so dass zum aktuellen Zeitpunkt keine weiterführenden Maßnahmen erforderlich sind. Aufgrund des hohen Sand- und Kiesanteils und der Tiefgründigkeit weist der Ausgangsboden im Planungsgebiet eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit und eine sehr geringe Wasserspeicher- kapazität auf. Daraus resultiert eine sehr hohe Bewertung der Bodenfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ (Wertstufe 4) und eine geringe Bewertung der Bodenfunktion „Filter und Puffer für Schadstoffe“ (Wertstufe 1). Die Funktion „Natürliche Bodenfruchtbarkeit“ ist von mittlerer bzw. hoher Bedeutung (Wertstufe 2 und 3). Es wurden keine besonderen naturgeschichtlichen Formationen (z. B. besondere Gesteine, spezielle Landschaftselemente) festgestellt, die den Böden eine Funktion als Archive der Natur- und Kulturgeschichte beimessen. Bodeneinheit 1 und 2 werden als Suchräume für einen „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ eingestuft (Wertstufe 3). Diese Funktion bleibt daher in der Bewertung unberücksichtigt. Dies erfolgt erst ab Wertstufe 4. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 15 Gemäß LUBW (2012) fließen die Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „Natürliche Bodenfruchtbarkeit“ in die Bewertung ein. Das arithmetische Mittel ergibt eine Gesamtbewertung von Wertstufe 2,33 (Bodeneinheit 1) bzw. 2,66 (Bodeneinheit 2). Dies entspricht 9,32 ÖP/m² bzw. 10,64 ÖP/m². Flächen, auf denen durch Auffüllungen und Erdumlagerungen die natürlichen Bodenverhältnisse beeinträchtigt sind, wird gemäß LUBW (2012) eine geringere Bedeutung für die Erfüllung der Bodenfunktionen beigemessen (siehe Tabelle 1). Versiegelte Flächen (Verkehrs- und Gebäude- flächen) werden aufgrund der nicht mehr vorhandenen Funktionserfüllung mit der Wertstufe 0 (0 ÖP/m²) bewertet. Tabelle 1: Gesamtbewertung der 8 Bodeneinheiten Bodenfunktion Bodeneinheit Archive der Natur- und Kultur- geschichte Sonder- standort für natur- nahe Vegetation natürliche Bodenfrucht barkeit Ausgleichs- körper im Wasser- kreislauf Filter und Puffer für Schadstoffe Gesamt- bewertung 1 [Wertstufe] Bewertung 2 [ÖP/m²] 1 (BBm) 1 3 3 2 4 1 2,33 9,32 2 (BBt‘) 1 3 3 3 4 1 2,66 10,64 3 (Yf/BB) 0 0 1 4 1 2,00 8,00 4 (Ym-t‘) 0 0 1 3 1 1,66 6,64 5 (Sport) 0 0 0 3 1 1,33 5,32 6 (Parkplatz) 0 0 0 2 1 1,00 4,00 7 (Verkehrs- fläche) 0 0 0 0 0 0,00 0,00 8 (Gebäude) 0 0 0 0 0 0,00 0,00 Angaben erfolgen in den Stufen 0 - 4 = keine bis sehr hohe Funktionserfüllung. 5.2 Wasserhaushalt Beschreibung Gemäß der hydrogeologischen Kartierung von Karlsruhe und Umgebung (UM BW & MUFV RP 2007) liegt der Grundwasserflurabstand im Planungsgebiet etwa bei 5 - 7 m, im Bereich der Gebäude entlang der Erzbergerstraße und im Nordosten des Gebiets kann er bis zu 10 m betragen. Grundlage hierfür sind Messungen im Herbst 2003. Bei den Sondierungsbohrungen für das Bodengutachten im Oktober 2016 wurde in keiner der 2 m tiefen Bohrungen Grundwasser angetroffen (GLOMB 2017). Das Grundwasser fließt von Südost nach Nordwest. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Die nicht versiegelten Flächen im Planungsgebiet haben ganz überwiegend eine hohe Bedeutung für die Grundwasserneubildung, da Niederschlagswasser in dem grobporigen Substrat rasch in den tieferen Untergrund versickert, wo sich ergiebige Grundwasservorkommen befinden. Nur kleinflächig ist die Grundwasserneubildung durch Bodenverdichtung etwas beeinträchtigt, da die Versickerung langsamer vonstattengeht. Hierdurch verdunstet ein größerer Anteil des Niederschlagswassers direkt oder über die Vegetation. Oberflächenabfluss von nicht versiegelten Flächen findet aber auch bei Starkregen nicht statt. Den versiegelten und stark befestigten Flächen im erschlossenen Teil des Planungsgebiets kommt keine Bedeutung hinsichtlich Grundwasserneubildung sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe zu. Bewertung Die nicht versiegelten Flächen im Planungsgebiet haben wegen der hohen Versickerungsleistung des Bodens eine hohe Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie für die Grundwasserneubildung. 1 Arithmetischer Mittelwert der Bewertung der Bodenf unktionen „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „Natürliche Bodenfruchtbarkeit“. 2 Die Umrechnung der Wertstuf en in Ökopunkte erf olgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). 3 Suchräume f ür Sonderstandorte f ür naturnahe Vegetation, unter Vorbehalt, da in der Regel oberf lächlich gestört. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 16 5.3 Klima / Luft Beschreibung Klima: Karlsruhe liegt im Übergangsbereich von ozeanischem zu kontinental getöntem Klima. Die klimatischen Verhältnisse sind durch milde Winter, einen zeitigen Frühjahrsbeginn und früh einsetzende, warme Sommer geprägt. Mit einer mittleren Jahrestemperatur von 11°C sind für Deutschland die Bedingungen sehr mild. Die Niederschläge sind mit durchschnittlich 790 mm/Jahr verhältnismäßig gering. Die Winde kommen überwiegend entlang der Oberrheinebene aus Südwesten, häufig auch aus Nordosten (REKLIP 1995). Tabelle 2: Ausgewählte Klimadaten des Planungsgebiets (interpolierte Rasterdaten für 1km²) Mittlere Lufttemperatur im Jahr (1981-2010) 11,0°C Mittlere Lufttemperatur im Januar (1981-2010) 2,0°C Mittlere Lufttemperatur im Juli (1981-2010) 20,5°C Mittlere Niederschlagshöhe im Jahr (1981-2010) 790 mm Mittlere Anzahl Eistage (1981-2010) 11 Mittlere Anzahl Frosttage (1981-2010) 62 Quelle: DEUTSCHER WETTERDIENST (WWW.DWD.DE) Mikroklima: Für das Stadtklima sind die unbebauten Flächen am Westrand des Planungsgebiets von mäßiger bzw. hoher Bedeutung (Abbildung 4). Sie dienen zusammen mit den großen Freiflächen des Alten Flugplatzes der Kaltluftproduktion und tragen wesentlich zur Abkühlung unmittelbar angrenzender Siedlungsbereiche während der Nachtstunden bei. Ohne Windeinfluss erfolgt der Kaltluftabstrom vorrangig nach Westen und Südwesten (GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH 2011). Nach BRUSE (2016) liegt das Potential zur nächtlichen Kaltluftbildung des Alten Flugplatzes quantitativ im üblichen Rahmen einer Freifläche mit wenig Baumbewuchs. Aufgrund fehlender einheitlicher Hangneigung und durch die fast komplett umschließende Umbauung können sich keine Luftleitbahnen mit übergeordneter Bedeutung für entfernter liegende Bebauungsbereiche ausbilden. Der östliche Teil des Planungsgebiets wird dagegen wesentlich von weiter östlich gelegenen Flächen (v. a. Hardtwald) mit Frisch- und Kaltluft versorgt. Durch die südwärts gerichtete Komponente der Kaltluft einerseits und durch die riegelhafte Bebauung entlang der Erzbergerstraße kommt es ohne übergeordneten Windeinfluss zu keinen Austauschprozessen zwischen der Freifläche des Alten Flugplatzes und der Bebauung im Osten. Ein relevantes Eindringen der Kaltluft in bebaute Gebiete kann daher ohne Windeinfluss nur am südlichen Ende des Alten Flugplatzes in die Bebauung südlich der Lilienthalstraße beobachtet werden. Über den versiegelten und wenig beschatteten Bereichen entlang der Erzbergerstraße, auf dem Gelände der Fa. Aircraft Philipp sowie zwischen den Gebäuden im Norden wärmt sich die Luft tagsüber am stärksten auf (BRUSE 2016). Kleinflächig sind kühlere Bereiche im Einflussbereich von Gehölzen und Flächen mit Vegetationsbedeckung eingestreut. Durch die Windströmung aus Südwest wird die erwärmte Luft in den nördlichen Bereich der Erzbergerstraße transportiert. In bioklimatischer Hinsicht liegen tagsüber heiße bis sehr heiße Zonen in vegetationsarmen Bereichen des Alten Flugplatzes und auf unbebauten Freiflächen im Planungsgebiet sowie in windarmen Bereichen im Umfeld von Gebäuden (insbesondere der Dualen Hochschule). Weniger stark bis schwach belastet sind Flächen im direkten Umfeld von Gehölzen sowie im Bereich schattenspendender Gebäude mit gleichzeitiger Windströmung. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 17 Abbildung 4: Auszug aus der Schutzgutkarte Klima/Luft 2010 (NVK 2011). Abbildung 5: Auszug aus der Klimafunktionskarte 2010 (NVK 2011). Luftqualität: Gemäß der Klimafunktionskarte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie (Abbildung 5) besteht derzeit eine verkehrsbedingte lufthygienische Belastung mit NO 2 .entlang der Erzberger- straße. Hierfür wurden die NO 2 -Immission bei austauscharmen Wetterlagen mit einem Wert über 80μg/m³ modelliert. Durchlüftung: Innerhalb des bereits bebauten Bereichs stellen die Duale Hochschule und das Gebäude der Fa. Aircraft Philipp eine Riegelbebauung dar, die Windströmungen aus Südwesten blockiert. Hier kommt es zu windschwachen Bereichen sowie zu Düseneffekten zwischen den Gebäuden und an Gebäudekanten. Die Gebäude im Norden stehen locker und lassen die nordostwärts gerichtete Strömung mit nur geringen Modifikationen passieren. Bewertung Die unversiegelten Freiflächen im Planungsgebiet sind zusammen mit dem Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ für das Stadtklima von wichtiger Bedeutung. Durch die gegenüber dem Umland stärkere sommerliche Erhitzung der verdichteten Innenstadtbereiche entsteht ein Flurwindsystem in den Siedlungsbereich hinein (GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH 2011). Wegen der Armut an Strömungshindernissen und der direkten Anbindung an die nördlich gelegene Feldflur ist der Alte Flugplatz dabei eine leistungsfähige Frisch- und Kaltluftleitbahn, die trotz ihrer schütteren Vegetation Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 18 selbst nennenswert zur Produktion von Frisch- und Kaltluft beiträgt. Ein Transport in entfernter liegende Bebauungsbereiche ist jedoch aufgrund fehlender Hangneigung und der dichten Bebauung nicht gegeben. Für den bereits bebauten Bereich besteht eine gute Versorgung mit Frisch- und Kaltluft von Osten und Westen. Die bioklimatische Belastung des Planungsgebiets ist gering bis mittel, was auch einer guten Durchlüftungssituation zu verdanken ist. Entlang der Erzbergerstraße besteht eine verkehrsbedingte lufthygienische Belastung mit NO 2 . 5.4 Fläche Das Planungsgebiet des Bebauungsplans ohne Ausgleichsflächen gemäß Planteil 3 „Ausgleichs- flächen“ umfasst etwa 27,4 ha. Der Bebauungsplan ist vollständig aus dem Flächennutzungsplan (NVK 2021) entwickelbar: Die Flächen sind als Bauflächen (teils im Bestand, teils in Planung) bzw. im Westen als geplante Grünfläche ausgewiesen (Kapitel 3.1). Aufgrund der vormaligen Nutzung durch das US-Militär sind die Flächen stark anthropogen überprägt und etwa zur Hälfte bereits vollversiegelt. Auf un- oder teilversiegelten Flächen sind die Böden durch Befestigung und Umlagerung beeinträchtigt und ihre Funktionserfüllung ist gemindert (Kapitel 5.1 und 10.1). Dennoch tragen die unversiegelten Flächen im Gebiet zur Versickerung des Niederschlagswassers und zur Grundwasserneubildung bei (Kapitel 5.2) und besitzen eine klimatische Ausgleichsfunktion (Kapitel 5.3). Die Freiflächen im Gebiet weisen Großteils eine hochwertige Vegetation aus Sand- und Magerrasen sowie artenreicher Ruderalvegetation auf (Kapitel 5.5). 5.5 Flora / Vegetation 5.5.1 Biotoptypen 5.5.1.1 Zierrasen (33.80) Lage Zierrasen befinden sich ausschließlich im bereits erschlossenen Teil des Planungsgebiets. Große Flächen liegen im mittleren Bereich, vor allem auf den Baseballspielfeldern. Ansonsten finden sich Zierrasen als Straßenbegleitgrün sowie als Grünflächen um Gebäude. Sie nehmen zum Teil sehr kleine Flächen ein. Beschreibung Die Zierrasen werden zum überwiegenden Teil durch einen häufigen Schnitt kurz gehalten. Bei der Artenzusammensetzung bestehen in Abhängigkeit weiterer Standort- oder Nutzungsfaktoren erhebliche Unterschiede. Auf nährstoffarmen, trockenen Flächen, bei denen in jüngerer Zeit keine Ein- oder Übersaat stattgefunden hat, sind die Bestände oft recht artenreich und zeigen Übergänge zu Sand- und Magerrasen. Hierzu gehören große Bereiche der Baseballspielfelder im mittleren Teil des Planungsgebiets. Neben typischen Arten der Zierrasen, wie Kriechendem Klee (Trifolium repens) und Ausdauerndem Lolch (Lolium perenne) sind hier zahlreich Pionierarten sandiger Standorte vertreten: Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros), Quendel-Sandkraut (Arenaria serpyllifolia), Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium) und Frühlings- Hungerblümchen (Erophila verna). Mit Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima) kommt eine kennzeichnende Art der Magerrasen in vereinzelt vor. Teilweise treten Kleiner Klee (Trifolium dubium) oder Einjähriges Knäuelkraut (Scleranthus annuus) stark hervor. Insbesondere im nördlichen Spielfeld sind in höherem Umfang Magerrasenarten vorhanden wie Frühlings-Fingerkraut (Potentilla verna), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris) und Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella). Die Zierrasen im Straßenbegleitgrün und auf den Freiflächen um Gebäude sind überwiegend mäßig artenreich und werden offensichtlich nicht sehr intensiv gepflegt. Typische Arten sind Ausdauerndes Gänseblümchen (Bellis perennis), Gundelrebe (Glechoma hederacea), Spitz-Wegerich (Plantago Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 19 lanceolata), Wiesenlöwenzahn (Taraxacum sectio Ruderalia), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Gewöhnliches Ferkelkraut (Hypochaeris radicata), Gamander-Ehrenpreis (Veronica chamaedrys) und Gewöhnliches Hornkraut (Cerastium holosteoides subsp. vulgare). Teilweise kommen in geringem Umfang Ruderal-, Sand- und Magerrasenarten hinzu, einige Bestände sind auch sehr moosreich. Der Anteil an artenarmen, durch eine Einsaat geprägten Zierrasen ist gering. Bewertung Die Zierrasen mit hohem Anteil an Sand- oder Magerrasenarten haben einen in Bezug auf die normale Ausprägung des Biotoptyps weit überdurchschnittlichen Wert, der bei 18 ÖP/m² liegt. Diese hochwertigen Zierrasen finden sich insbesondere im Bereich der Baseballfelder. Mäßig artenreiche Bestände bilden den überwiegenden Teil der kleinflächigen Zierrasen und werden mit 10 ÖP/m² bewertet. Artenarme Bestände liegen insbesondere im Bereich der Dualen Hochschule und werden mit dem Normalwert des Biotoptyps (4 ÖP/m²) bewertet. 5.5.1.2 Dominanzbestand (35.30) Lage Dominanzbestände finden sich nur sehr kleinflächig am Rand der Baseballfelder und entlang des Fußwegs am Nordosteingang zum Naturschutzgebiet Alter Flugplatz. Beschreibung Zumeist handelt es sich um kleinflächige und niederwüchsige Dominanzbestände der Großen Brennnessel (Urtica dioica). Vereinzelt sind sie durchsetzt mit Arten der Ausdauernden Ruderal- vegetation wie Kriechende Quecke (Elymus repens) und Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos). Im Norden handelt es sich kleinflächig um einen Dominanzbestand des Japanischen Stauden- knöterichs (Reynoutria japonica.) Bewertung Die Brennnessel-Dominanzbestände sind von durchschnittlicher Ausprägung und werden mit dem Normalwert (8 ÖP/m²) bewertet. Beim Japanischen Staudenknöterich handelt es sich um einen Neophyten. Der Dominanzbestand dieser Art ist naturschutzfachlich von geringer Bedeutung und wird mit 6 ÖP/m² bewertet. 5.5.1.3 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (35.62) Lage Flächen mit Ausdauernder Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte liegen im Westen des Planungsgebiets auf extensiv genutzten oder aufgelassenen Gewerbeflächen sowie großflächig im bisher unbebauten Bereich des Flugplatzgeländes. Beschreibung Die Bestände im nordwestlichen Gewerbebereich nehmen stark anthropogen geprägte Flächen ein. Zumeist bestehen die Böden aus Schotter oder Splitt. Die Vegetation ist überwiegend lückig und mäßig artenreich. Typische trockenheitsertragende Ruderalarten sind Gewöhnliche Nachtkerze (Oenothera biennis), Natternkopf (Echium vulgare), Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum), Mehlige Königskerze (Verbascum lychnitis) und Gewöhnliche Hundszunge (Cynoglossum officinale). Mit Einjährigem Berufkraut (Erigeron annuus), Acker-Kratzdistel (Cirsium arvense) und Behaarter Segge (Carex hirta) sind einige weitere Ruderalarten vertreten. Hinzu kommen außerdem verschiedene Magerrasenarten wie Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea), Schafschwingel (Festuca ovina s. l.) und Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella) sowie Pionierarten sandiger Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 20 Standorte wie Quendel-Sandkraut (Arenaria serpyllifolia) und Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium). Die Bestände auf dem unbebauten Bereich des Flugplatzgeländes im Südwesten des Planungsgebiets befinden sich großteils auf sandig-kiesigen Rohbodenflächen im Bereich von abgebrochenen ehemaligen Militär-Infrastrukturanlagen (Terminal, Hangar u. a.). Sie sind deutlich artenreicher als diejenigen im Nordwesten. Mit Graukresse (Berteroa incana) und Dach-Trespe (Bromus tectorum) kommen weitere Ruderalarten trockenwarmer Standorte und mit Zwerg- Schneckenklee (Medicago minima), Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea), Sprossender Felsennelke (Petrorhagia prolifera), Hasen-Klee (Trifolium arvense), Steinquendel (Acinos arvensis) und Mildem Mauerpfeffer (Sedum sexangulare) Sandrasenarten und Pionierarten sandiger Standorte vor. Weitere Magerrasenarten sind Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias) und Gewöhnliche Hauhechel (Ononis spinosa). Stellenweise treten in größerer Menge Hundszahngras (Cynodon dactylon) und Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos) auf, was eine Sukzession zu "Grasreicher ausdauernder Ruderalvegetation" anzeigt, die auf Teilen der umliegenden Flächen vorkommt. Bewertung Die Bestände im Nordwestteil des Planungsgebiets (bestehende Gewerbeflächen) sind wegen ihrer verhältnismäßig artenarmen Ausprägung lediglich von mittlerer Bedeutung (13 ÖP/m²). Die Bestände im Südwesten des Planungsgebiets haben hingehen wegen des Vorkommens zahlreicher Sand- und Magerrasenarten eine mittlere bis hohe Bedeutung (20 ÖP/m²). 5.5.1.4 Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte (35.63) Lage Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte kommt nur kleinflächig ganz im Norden des Planungsgebiets entlang des Wegs zum Nordosteingang des Naturschutzgebiets vor. Beschreibung Der Bestand ist artenarm und liegt im Schatten einer ausladenden Stiel-Eiche (Quercus robur). Bestandsbildend sind nährstoffliebende und schattenertragende Arten wie Große Brennnessel (Urtica dioica), Kletten-Labkraut (Galium aparine), Gewöhnliche Nelkenwurz (Geum urbanum), Gewöhnlicher Hohlzahn (Galeopsis tetrahit), Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum) und Brombeere (Rubus sectio Rubus). Bewertung Dem durchschnittlich ausgeprägten Bestand wird eine geringe bis mittlere Bedeutung beigemessen (11 ÖP/m²). 5.5.1.5 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation (35.64) Lage Der Biotoptyp kommt im gesamten Planungsgebiet sehr kleinflächig vor. Die größten Flächen innerhalb des Planungsgebiets liegen im noch unbebauten Bereich des Flugplatzareals und grenzen hier an Magerrasen und Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte. Im erschlossenen Gebietsteil handelt es sich meist um sehr kleine Flächen entlang von Straßen oder im Bereich von Lagerflächen. Beschreibung Die Bestände im Südwesten liegen überwiegend auf Teilen der abgerissenen Terminal- und Hangarflächen, die heute von einem sandig-kiesigen Rohboden eingenommen werden. Die Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 21 Vegetation ist zumeist lückig. Häufigste Grasart ist das Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos), hinzu kommen Schmalblättriges Rispengras (Poa angustifolia), Behaarte Segge (Carex hirta) und Hundszahngras (Cynodon dactylon). Vertreten sind zudem Pionierarten sandiger Standorte: Sprossende Felsennelke (Petrorhagia prolifera), Hasen-Klee (Trifolium arvense), Quendel- Sandkraut (Arenaria serpyllifolia) und Steinquendel (Acinos arvensis). Bemerkenswert ist das Vorkommen der im Oberrheingebiet stark gefährdeten Magerrasenart Heide-Nelke (Dianthus deltoides). Innerhalb des bereits erschlossenen Gebietsteils tritt der Biotoptyp zumeist auf ungepflegten Grünflächen auf. Hier sind die Bestände dicht und setzen sich im Wesentlichen aus häufigen und weit verbreiteten Gräsern zusammen, zum Beispiel Wiesen-Knäuelgras (Dactylis glomerata), Tauber Trespe (Bromus sterilis), Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Kriechender Quecke (Elymus repens) und Wolliges Honiggras (Holcus lanatus). Stellenweise kommen auch Gehölze auf, häufig ist Robinie (Robinia pseudoacacia). Bewertung Die lückigen Bestände im Südosten des Flugplatzareals haben wegen des Vorkommens zahlreicher Sandrasenarten und Übergängen zu Magerrasen eine mittlere bis hohe Bedeutung (18 ÖP/m²). Die Bestände innerhalb des bebauten Gebietsteils sind von durchschnittlicher Wertigkeit (11 ÖP/m²). 5.5.1.6 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen (35.65) Lage Die kleinflächigen Bestände liegen zerstreut im gesamten Planungsgebiet. Im noch unbebauten Bereich des Flugplatzareals liegen die Flächen in Kontakt zu Sandrasen. Im erschlossenen Teil des Planungsgebiets handelt es sich zumeist um kleine Flächen entlang von Gebäuden, Straßen und Parkplätzen. Beschreibung Die Bestände setzen sich zusammen aus einjährigen Ruderalarten wie Taube Trespe (Bromus sterilis), Behaarte Trespe (Bromus hordeaceus), Graukresse (Berteroa incana) und Einjähriges Berufkraut (Erigeron annuus). Hinzu kommen als typische Arten sandiger Strandorte Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros), Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare) und Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea), stellenweise auch Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides) als kennzeichnende Art der Sandrasen. Im erschlossenen Teil des Planungsgebiets weisen die Flächen zum Teil auch eine hohe Beteiligung der ausdauernden Ruderalarten Land- Reitgras (Calamagrostis epigejos) und Kriechende Quecke (Elymus repens) auf. Bewertung Die Bestände sind aufgrund der wertgebenden Sandrasenarten von mittlerer bis hoher Wertigkeit (18 ÖP/m²) 5.5.1.7 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte (36.45) Lage Magerrasen kommen großflächig im südlichen, derzeit noch zum Flugplatzareal gehörenden Teil des Planungsgebiets vor. Im erschlossenen Gebietsteil liegen Magerrasen nördlich der Dualen Hochschule sowie am westlichen Rand des großen Kiesparkplatzes. Beschreibung Die Bestände auf dem Flugplatzareal sind mäßig artenreich, überwiegend niedrigwüchsig und haben eine etwas lückige Grasnarbe. Typisch sind Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Hasenbrot Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 22 (Luzula campestris), Echter Rotschwingel (Festuca rubra), Gewöhnliches Ruchgras (Anthoxanthum odoratum), Schafschwingel (Festuca ovina s. l.), Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella), Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella) und Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea). Eingestreut sind Sandrasenarten; zahlreich kommt die Mäusewicke (Ornithopus perpusillus) vor, zerstreut der Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea) und der Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis). Im bereits erschlossenen Gebietsteil liegt ein regelmäßig gemähter, als Zierrasen genutzter Bestand nördlich der Dualen Hochschule. Erwähnenswert ist hier das Vorkommen des Trespen- Federschwingels (Vulpia bromoides) und des Zwerg-Schneckenklees (Medicago minima). Weitere Bestände befinden sich am Westrand eines für Flohmärkte genutzten Parkplatzes. Diese sind allerdings nur fragmentarisch ausgebildet und stark ruderalisiert. Bewertung Die Bestände auf dem Flugplatzareal haben eine hohe Bedeutung (28 ÖP/m²). Im bereits erschlossenen Gebietsteil besteht aufgrund der artenärmeren und zum Teil ruderalisierten Ausprägung eine mittlere oder mittlere bis hohe Bedeutung (20 ÖP/m²). 5.5.1.8 Sandrasen kalkfreier Standorte (36.62) Lage Innerhalb des Planungsgebiets kommen Sandrasen nur im südlichen, derzeit noch zum Flugplatzareal gehörenden Bereich vor. Beschreibung Die Bestände sind niedrigwüchsig und lückig, sie nehmen entsiegelte Bereiche mit vorausgegangenen Erdbewegungen ein und werden hauptsächlich von einjährigen Arten aufgebaut. Typische Sandrasenarten sind Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea), Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima), Sand-Wicke (Vicia lathyroides), Sand-Hornkraut (Cerastium semidecandrum), Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides), Früher Schmielenhafer (Aira praecox), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), und. Vereinzelt finden sich hier auch die im Oberrheingebiet gefährdeten Arten Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis) und Kleines Filzkraut (Filago minima). Daneben kommen weitere typische Arten sandiger Standorte vor wie Mäuseschwanz-Federschwin- gel (Vulpia myuros), Quendel-Sandkraut (Arenaria serpyllifolia), Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium), Frühlings-Hungerblümchen (Erophila verna), Dreifinger-Steinbrech (Saxifraga tridactylites) und Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel (Aphanes arvensis). Eingestreut sind auch die Magerrasenarten Hügel-Vergissmeinnicht (Myosotis ramosissima), Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella). Die große Sandrasenfläche ist im Süden sehr lückig und reich an Bodenflechten und dem im Oberrheingebiet gefährdeten Silbergras (Corynephorus canescens). In den letzten Jahren konnte eine Vergrößerung der Population dieser Art beobachtet werden (VOGEL 2011, WAHL & WIEST 2017). Vereinzelt kommen bereits Pioniergehölze auf wie Hänge-Birke (Betula pendula), Robinie (Robinia pseudoacacia) und Weiß-Pappel (Populus alba). Bewertung Die Sandrasen weisen zahlreiche typische und wertgebende Arten auf und sind von hoher Bedeutung (37 ÖP/m²). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 23 5.5.1.9 Feldhecke mittlerer Standorte (41.22) Lage Im Planungsgebiet liegt eine Feldhecke, die südlich des Kiesparkplatzes auf der Grundstücksgrenze verläuft. Beschreibung Bestandsbildende Art der Feldhecke ist Roter Hartriegel (Cornus sanguinea). Beigemischt sind Feld- Ahorn (Acer campestre), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Hunds-Rose (Rosa canina), Busch- Rose (Rosa corymbifera) und Büschel-Rose (Rosa multiflora). Die Krautschicht wird von Arten der Ruderalvegetation und von Brombeere (Rubus sectio Rubus) gebildet. Bewertung Die Hecke ist schmal und von durchschnittlicher Ausprägung. Sie wird mit dem Normalwert (17 ÖP/m²) bewertet. 5.5.1.10 Gebüsch mittlerer Standorte (42.20) Lage Ein Gebüsch liegt ganz im Nordwesten des Planungsgebiets. Beschreibung Der lückige Bestand wird dominiert von Robinienschösslingen (Robinia pseudoacacia), Schwarzem Holunder (Sambucus nigra) und Rotem Hartriegel (Cornus sanguinea). Beigemischt sind die naturraumfremden Arten Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Weißer Hartriegel (Cornus alba). Der Unterwuchs wird von Ruderalarten gebildet. Im Bestand sind Trampelpfade und Müllablagerungen vorhanden. Bewertung Aufgrund von Beimischung naturraumfremder Gehölze und Müllablagerungen wird dem Bestand eine mittlere Bedeutung beigemessen (14 ÖP/m²). 5.5.1.11 Gestrüpp (43.10) Lage Gestrüpp wächst in kleineren Beständen insbesondere im Süden des Planungsgebiets. Beschreibung Die Bestände werden von der Brombeere (Rubus sectio Rubus) aufgebaut. Als Begleitarten treten zumeist nur wenige Ruderalarten auf, die vor allem die etwas lückigen Randzonen einnehmen. Bewertung Die Bestände sind artenarm und weisen keine wertgebenden Arten auf. Sie sind daher von geringer Bedeutung (9 ÖP/m²). 5.5.1.12 Gebüsch / Hecke aus nicht heimischen Arten (44.12 / 44.22) Lage Gebüsche und Hecken aus nicht heimischen Arten finden sich in kleinen Beständen innerhalb des bereits erschlossenen Teils des Planungsgebiets. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 24 Beschreibung Es handelt sich um Pflanzungen mit unterschiedlicher Artenzusammensetzung. Vertreten sind unter anderem Feuerdorn (Pyracantha div. spec.), Weißer Hartriegel (Cornus alba), Spierstrauch (Spiraea spec.), Gebirgs-Zierquitte (Chaemomeles japonica), Niedrige Purpurbeere (Symphoricarpos cf. chenaultii), Mahonie (Mahonia aquifolium), Spierstrauch (Spiraea spec.), Forsythie (Forsythia div. spec.), Flieder (Syringa spec.), Lebensbaum (Thuja spec.) und Kirschpflaume (Prunus cerasifera). Die Bestände auf dem Kiesparkplatz im Westen werden von Später Traubenkirsche (Prunus serotina) dominiert, beigemischt ist Rot-Eiche (Quercus rubra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) und Hänge-Birke (Betula pendula). Eine Krautschicht ist jeweils nur randlich und zumeist ruderal ausgeprägt. Bewertung Die Bestände sind wegen ihrer naturfernen Artenzusammensetzung von geringer Bedeutung (6 ÖP/m²). 5.5.1.13 Baumreihe (45.12) Lage Baumreihen kommen vor allem im Nordwesten des Planungsgebiets vor. Beschreibung Die Baumreihen sind überwiegend wild aufgewachsen, nur wenige Bestände wurden gepflanzt. Sowohl gepflanzt als auch wild kommen vor: Kanadische Pappel (Populus canadensis), Robinie (Robinia pseudoacacia), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Hänge-Birke (Betula pendula), Vogel-Kirsche (Prunus avium) und Stiel-Eiche (Quercus robur). Stets auf Pflanzung zurückgehen Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Hainbuche (Carpinus betulus), Eschen-Ahorn (Acer negundo) und Gewöhnliche Fichte (Picea abies). Bei der Späten Traubenkirsche (Prunus serotina) wird von Wildvorkommen ausgegangen. Die Bestände haben keine nennenswerte Strauchschicht. Der Unterwuchs ist zumeist nur spärlich vorhanden und wird von Arten der Zierrasen sowie schattentoleranten Ruderalarten gebildet. Bewertung In Anlehnung an den Biotoptyp Feldgehölz und Feldhecke werden die Flächen mit 14 ÖP/m² bewertet. Abwertend wirkt das Vorkommen zahlreicher nichtheimischer Gehölzarten. 5.5.1.14 Sukzessionswald aus Laubbäumen (58.10) Lage Kleine Bestände von Sukzessionswald liegen lediglich im Nordwesten des bereits erschlossenen Gebietsteils auf wenig genutzten oder brachgefallenen Gewerbeflächen sowie am Ostrand des unbebauten, derzeit noch zum Flugplatzareal gehörenden Bereichs. Beschreibung Die Bestände setzen sich aus Pionierbaumarten zusammen. Diese sind Zitter-Pappel (Populus tremula), Hänge-Birke (Betula pendula), Kanadische Pappel (Populus canadensis), Silber-Pappel (Populus alba), Sal-Weide (Salix caprea), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Robinie (Robinia pseudoacacia) und Silber-Weide (Salix alba). Wegen des zum Teil lückigen Stands der Gehölze bestehen Übergänge zu den Biotoptypen Baumgruppe oder Baumreihe. Die Krautschicht ist artenarm und wird vornehmlich von Ruderalarten gebildet. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 25 Bewertung Die Bestände sind wegen ihrer mehr oder weniger fragmentarischen Ausbildung und der artenarmen Krautschicht von mittlerem Wert (14 ÖP/m²). 5.5.1.15 Gebäude / Völlig versiegelte und gepflasterte Flächen (60.10 / 60.21 / 60.22) Lage Der überwiegende Teil des bereits erschlossenen Gebietsteils ist mit Gebäuden bestanden, völlig versiegelt oder gepflastert. Beschreibung Die Flächen sind zum größten Teil ohne nennenswerte Vegetation. Lediglich in den gepflasterten Bereichen wachsen trittertragende Arten wie Kahles Bruchkraut (Herniaria glabra), Ausdauernder Lolch (Lolium perenne), Einjähriges Rispengras (Poa annua) und Weiß-Klee (Trifolium repens). Aufgrund des sandigen Substrats und der Nähe zu Sandrasen sind auch Quendel-Sandkraut (Arenaria serpyllifolia) und Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium) zu finden. Bewertung Die Flächen sind ohne nennenswerte ökologische Funktion und werden mit 1 ÖP/m² bewertet. 5.5.1.16 Schotter-, Sandfläche (60.23) Lage Geschotterte oder sandbedeckte Flächen kommen insbesondere im Westen des erschlossenen Gebietsteils vor. Eine große Fläche stellt der für Flohmärkte genutzte große Parkplatz dar. Kleinere Flächen liegen im Bereich der Baseballfelder und der Schotterwege. Beschreibung Die Flächen sind zum Teil völlig vegetationsfrei. Stellenweise sind sie spärlich mit Ruderalarten bewachsen. Insbesondere auf dem großen Kiesparkplatz treten in geringer Menge und Deckung Sand- und Magerrasenarten sowie Ruderalarten sandiger Standorte auf, wie beispielsweise Silber- Fingerkraut (Potentilla argentea), Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium), Quendel- Sandkraut (Arenaria serpyllifolia) und Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros). Bewertung Flächen weitgehend ohne Vegetation haben keine naturschutzfachliche Wertigkeit (2 ÖP/m²). Flächen mit geringem Bewuchs von Ruderal-, Mager- und Sandrasenarten wird eine sehr geringe ökologische Funktion beigemessen (4 ÖP/m²). 5.5.1.17 Kleine Grünfläche (60.50) Lage Kleine Grünflächen (Rabatten, Baumscheiben, Bodendecker-Anpflanzungen) liegen zerstreut im erschlossenen Teil des Planungsgebiets. Schwerpunkt ist der Bereich um die Duale Hochschule. Beschreibung Die kleinen Bestände sind gepflanzt und werden gärtnerisch gepflegt. Es handelt sich überwiegend um niedrige Gehölze wie Niedrige Purpurbeere (Symphoricarpos cf. chenaultii) und Mahonie (Mahonia aquifolium) sowie Efeu (Hedera helix). Vereinzelt werden die Grünflächen von großkronigen Bäumen überschirmt. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 26 Bewertung Den Beständen wird aufgrund der naturfernen Artenzusammensetzung und Struktur eine sehr geringe Wertigkeit beigemessen (4 ÖP/m²). 5.5.1.18 Garten (60.60) Lage Gärten liegen im Bereich der Wohngebäude im Süden sowie der Kinderbetreuungseinrichtungen im Zentrum des Planungsgebiets. Beschreibung Die Flächen werden zumeist als Kinderspiel- und Freizeitflächen genutzt. Meist ist der Anteil an Zierrasenflächen hoch, hinzukommen Ziergehölze und Freizeiteinrichtungen, z. B. Spielgeräte und Bänke. Bewertung Der Biotopwert der Flächen ist gering (6 ÖP/m²). 5.5.2 Besondere Pflanzenvorkommen Von besonderer Bedeutung im Untersuchungsgebiet sind die wertgebenden Arten der Sand- und Magerrasen. Neben ihrer Schwerpunktverbreitung in den entsprechenden Vegetationseinheiten kommen die Arten auch in verschiedenen Flächen mit Ruderalvegetation und extensiv bewirtschafteten Zierrasenflächen zerstreut vor. Im Folgenden werden die Funde bemerkenswerter Arten, geschützter und gefährdeter Arten dokumentiert. Angegeben sind der Gefährdungsstatus nach der Roten Liste Deutschlands (D) (KORNECK et al. 1996) sowie für das Land Baden- Württemberg (BW) und für die naturräumliche Region Oberrheingebiet mit Hochrheintal und Dinkelberg (Rh) nach BREUNIG & DEMUTH (1999). Bei den Gefährdungskategorien bedeuten „1“ vom Aussterben bedroht, „2“ stark gefährdet, „3“ gefährdet und „V“ Sippe der Vorwarnliste. Wenn keine Angabe erfolgt, besteht keine Gefährdung. Mit Schwerpunkt auf den Sandrasen im unbebauten Teil des Gebiets finden sich große Vorkommen des Silbergrases (Corynephorus canescens; BW 3, Rh 3). Nach VOGEL (2011) und WAHL & WIEST (2017) hat sich die Population auf den entsiegelten Flächen im Süden des Planungsgebiets in den letzten Jahren stark vergrößert. Ebenfalls in den Sandrasen sowie in ruderalisierten Bereichen der Magerrasen zahlreich vertreten sind Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea; BW 3, Rh 3), Früher Schmielenhafer (Aira praecox; BW 3, Rh 3), Kleines Filzkraut (Filago minima; BW 3, Rh 3), Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides; BW 3, Rh 3) und Sand-Vergissmeinnicht (Myosotis stricta; BW 3, Rh 3). Vorkommen der beiden letztgenannten Arten finden sich auch im Nordwesten des Kiesparkplatzes sowie in einem kleinen ruderalisierten Bereich eines Zierrasens nördlich der Dualen Hochschule. Als kennzeichnende Art der Sandrasen ist im unbebauten Bereich im Süden des Planungsgebiets der Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis; BW 2, Rh 3) reichlich vertreten. Aus den Erhebungen von VOGEL (2011) ist aus diesem Bereich das Vorkommen der Heide-Nelke (Dianthus deltoides; BW 3, Rh 2) bekannt. Diese Art ist kennzeichnend für Borstgrasrasen und nach § 7 BNatSchG besonders geschützt. Bemerkenswert ist das Vorkommen mehrerer Exemplare des Kahlen Ferkelkrauts (Hypochaeris glabra; D 2, BW 2, Rh 2) in einer Bordsteinfuge eines Parkplatzes im Nordosten des Gebiets. Die Art ist in Deutschland, Baden-Württemberg und im Oberrheingebiet stark gefährdet. Ihr Vorkommen ist aus dem Gebiet der Neureuter Feldflur bekannt. Als Arten der Vorwarnliste kommen im Gebiet überwiegend Ruderalarten sandiger Standorte und Sandrasenarten vor: Kleinfrüchtiger Ackerfrauenmantel (Aphanes inexpectata; BW V, Rh V) insbesondere auf dem Kiesparkplatz sowie Sprossende Felsennelke (Petrorhagia prolifera; BW V), Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima; D 3, BW V, Rh V), Mäusewicke (Ornithopus Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 27 perpusillus; BW V, Rh V) und Sand-Wicke (Vicia lathyroides; BW V, Rh V) auf den Ruderalflächen und Sandrasen im unbebauten Süden des Planungsgebiets. Nach § 7 BNatSchG besonders geschützt sind die Vorkommen der Heide-Nelke und der Orchideen. In einem Zierrasen südlich der New-Jersey-Straße wächst ein Exemplar des Knabenkrauts (Dactylorhiza spec.) sowie auf einem Park- und Abstellplatz nördlich des NCO-Clubs mehrere Exemplare aus der Artengruppe der Breitblättrigen Ständelwurz (Epipactis helleborine agg.). Bei einem Vorkommen der Feuer-Lilie (Lilium bulbiferum) am Nordwestrand des Planungsgebiets handelt es sich um vier verwilderte Exemplare, die somit nicht dem besonderen Artenschutz unterliegen. Alle hier genannten Arten, sowie einige weitere Artenfunde aus dem Gebiet, wurden mit ihren Fundorten und Angaben zur Häufigkeit in das Artenerfassungsprogramm (aep-online) eingetragen. Die Daten wurden der Stadt Karlsruhe überlassen. 5.5.3 Geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen Gesetzlich geschützt (nach § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG) sind die Sandrasen basenarmer Standorte, die sonstigen Magerrasen bodensaurer Standorte und die Feldhecke mittlerer Standorte (siehe Kapitel 5.5.1). Der überwiegende Teil dieser Biotopflächen liegt im bisher unbebauten Bereich des Flugplatzareals im Südwesten des Planungsgebiets, weitere liegen am Nordwestrand des großen Kiesparkplatzes sowie auf einer Grünfläche nördlich der Dualen Hochschule. Die Sand- und Magerrasen stehen in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang zu den Beständen des FFH-Gebiets Alter Flugplatz und besitzen eine wichtige Funktion zur Stabilisierung der Sand- und Magerrasen innerhalb des Schutzgebiets. FFH-Lebensraumtypen kommen im Planungsgebiet nicht vor. Die Magerrasen bodensaurer Standorte sind jedoch funktional eng mit dem prioritären FFH-Lebensraumtyp *6230 "Artenreiche Borstgrasrasen" verflochten, da sich Artenzusammensetzung und Struktur der beiden Einheiten sehr ähneln. Zwar sind in den Magerrasen die kennzeichnenden Arten der Borstgrasrasen zumeist nur untergeordnet vertreten, dennoch haben diese für die Populationen dieser Arten eine nicht unwesentliche Bedeutung. In Einzelfällen ist die Bedeutung der assoziierten Biotope sogar höher als die der Borstgrasrasen selbst. So stellte VOGEL (2011) fest, dass die besonders wertgebende und im Oberrheingebiet stark gefährdete Borstgrasrasenart Heide-Nelke (Dianthus deltoides) in den Borstgrasrasen des Alten Flugplatzes nur sehr spärlich anzutreffen ist, häufiger dagegen auf Flächen mit kleinräumigem Mosaik aus Magerrasen und Ruderalvegetation, wie sie im Süden des Planungsgebiets vorkommen. Auch das Arteninventar der silbergrasreichen Sandrasen im Südwesten des Planungsgebiets entspricht dem FFH-Lebensraumtyp 2330 "Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis". Die Bestände unterscheiden sich vom FFH-Lebensraumtyp im Wesentlichen lediglich darin, dass sie nicht auf Flugsand, sondern auf kiesigem Sand der Niederterrasse bzw. auf sandigen Aufschüttungen vorkommen. Die beiden Typen stellen daher eine funktionale Einheit dar. Besonders unterstrichen wird die wichtige Funktion der Sandrasen für den entsprechenden FFH-Lebensraum dadurch, dass unter anderem mit Silbergras (Corynephorus canescens) und Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis) mehrere der besonders wertgebenden und im Oberrheingebiet gefährdeten Sandrasenarten ihren Verbreitungsschwerpunkt außerhalb des FFH-Lebensraums haben. Beide Arten treten auch in dem von der Planung betroffenen Südostteil des Flugplatzes auf. Die Feldhecke mittlerer Standorte liegt auf der Grenze zwischen dem großen Kiesparkplatz und dem Flugfeld. Hinsichtlich Struktur und Artenzusammensetzung ist sie von durchschnittlicher Qualität. Bedeutender ist ihre Funktion als Lebensraum für wertgebende Tierarten, beispielsweise als Brutstätte für Vogelarten weitläufiger, halboffener Landschaften sowie ihre Randstrukturen als Lebensraum für die Zauneidechse. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 28 5.5.4 Baumbestand Der Baumbestand im Gebiet wurde vom Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe eingemessen. Im Rahmen der Geländeerhebungen erfolgte eine Bewertung des faunistischen Habitatpotentials. Angaben zur Baumbewertung hinsichtlich Erscheinungsbild, Vitalität und Entwicklungsperspektive wurden vom Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe übermittelt. Im Gebiet wurden nach Abzug der bis 2019 abgängigen oder aus Sicherheitsgründen gefällten Exemplare insgesamt 536 Bäume erfasst und bewertet (siehe auch Anlage 3). Habitatpotential Das Habitatpotential wurde anhand einer dreistufigen Skala bewertet. Hierbei bedeuten: „1“ kein Habitatpotential, d. h. keine Höhlen oder Höhlenansätze und keine Nistmöglichkeiten im Kronenraum „2“ mittleres Habitatpotential, d. h. keine Höhlen oder Höhlenansätze, jedoch Nistmöglichkeiten im Kronenraum vorhanden, z. T. ausladende Kronen und hochgewachsene Bäume „3“ hohes Habitatpotential, d. h. Höhlen, Höhlenansätze oder Astabbrüche vorhanden, Nist- möglichkeiten im Kronenraum, z. T. ausladende Kronen oder anderweitig hohe Funktion als Habitatbaum Unter Kategorie 1 fallen 118 Bäume, die überwiegend jung sind und zum größten Teil einen Stammumfang von weniger als 50 cm aufweisen. Die meisten dieser Gehölze sind im Umfeld der Dualen Hochschule, nördlich und südlich davon entlang der Erzbergerstraße sowie in den privaten Hausgärten im Südosten gepflanzt worden. Einzelne Bäume mit größerem Stammumfang sind im Norden und Osten des Gebiets eingestreut. Hierbei handelt es sich z. T. um mehrstämmige Exemplare, meist mit steil nach oben wachsenden Ästen, sodass ein Nestbau für Kronenbrüter nicht möglich ist. Die meisten Bäume (375 Exemplare) weisen ein mittleres Habitatpotential auf (Kategorie 2). Sie sind über das gesamte Gebiet verteilt mit Ausnahme der Hinterhöfe der Dualen Hochschule und der großen Freiflächen. Hierbei handelt es sich gleichermaßen um spontan aufgekommene wie auch um gepflanzte Gehölze. Häufige Arten sind Kanadische Pappel (Populus canadensis), Robinie (Robinia pseudoacacia), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Hänge-Birke (Betula pendula) und Rot- Eiche (Quercus rubra). Seltener sind Weiße Maulbeere (Morus alba), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Rotbuche (Fagus sylvatica) und Götterbaum (Ailanthus altissima). Zahlreiche Exemplare sind mehrstämmig mit bis zu sieben Stämmen. Der überwiegende Teil der Bäume in den Sukzessionsgehölzen im Nordwesten des Planungsgebiets weist ein mittleres Habitatpotential auf. Hohes Habitatpotential (Kategorie 3) wurde bei 43 Bäumen festgestellt. Hierbei handelt es sich größtenteils um gepflanzte Exemplare. Darunter sind beispielsweise die mächtigen Bastard- Platanen (Platanus hispida) beim ehemaligen Flughafen-Empfangsgebäude im Südosten des Gebiets, die einer Krähenkolonie als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen (REMKE et al. 2017). Hinzu kommen einige stattliche Exemplare von Rot-, Trauben- und Stiel-Eiche (Quercus rubra, Q. petraea, Q. robur) entlang der Erzbergerstraße südlich des Funkturms. Ebenfalls mit hohem Potential eingestuft wurden heimische Eichen (Stiel- und Trauben-Eiche), die künftig als Habitatbäume für den in der unmittelbaren Umgebung (Erzbergerstraße, Rhode-Island-Allee) vorkommenden Heldbock (Cerambyx cerdo) dienen können. An den Bäumen im Untersuchungs- gebiet wurde aktuell noch keine Besiedlung festgestellt. Erscheinungsbild, Vitalität, Entwicklungsperspektive Die Baumbewertung zur Prüfung der Erhaltungswürdigkeit erfolgt hinsichtlich Erscheinungsbild und Größe, Bedeutung für das Stadt- und Landschaftsbild, Vitalität und Entwicklungsperspektive sowie die Wohlfahrtswirkungen für Klima und Ökologie. Hervorgehoben werden Bäume, die vor dem Hintergrund der vorliegenden Planung aus diesen Gründen besonders erhaltenswert sind. Im Bereich der zukünftigen öffentlichen Grünfläche ist die Baumbewertung unvollständig. Hier erfolgt eine Bewertung im Rahmen der Erstellung eines Freiflächenkonzepts. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 29 Erste Priorität erhalten 33 Bäume. Hierunter fallen der stattliche Baumbestand entlang der Erzbergerstraße auf Höhe der Dualen Hochschule, die Platanengruppe östlich des ehemaligen Flughafengebäudes und die Eichengruppe auf Höhe des Funkturms. Weitere Bäume dieser Kategorie liegen zerstreut im Gebiet, darunter Rot-, Trauben- und Stiel-Eiche, Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Hainbuche (Carpinus betulus), Bastard-Platane und Wald-Kiefer (Pinus sylvestris). Diese Bäume wurden als besonders erhaltenswert eingestuft und sollten mit einem Erhaltungsgebot in den Bebauungsplan übernommen werden. 85 Bäume werden mit Priorität zwei eingestuft. Es handelt sich überwiegend um kleinere, gepflanzte Exemplare entlang der New-York-Straße, Delawarestraße, Erzbergerstraße und auf dem Parkplatz westlich der Dualen Hochschule. Hinzu kommen einzelne Bäume im restlichen Planungsgebiet. Diese Bäume sind grundsätzlich erhaltenswert. Die Vereinbarkeit der Erhaltung dieser Bäume mit dem Planungskonzept sollte geprüft werden. Einzelne Bäume weisen Einschränkungen im Hinblick auf ihren Zustand und ihre Vitalität sowie ihre Entwicklungsperspektive auf dem jeweiligen Standort auf. Dies trifft insbesondere auf die Bäume des Parkplatzes westlich der Dualen Hochschule zu, die Trockenschäden aufweisen. Bewertung In die naturschutzfachliche Bilanzierung fließen alle Einzelbäume des Planungsgebiets ein, die außerhalb von Gehölz-Biotopen (Baumreihe, Feldhecke, Feldgehölz, Sukzessionswald, Gebüsch, Gestrüpp) stehen. Die Bewertung orientiert sich an der Bewertung der Ökokonto-Verordnung (UM 2010). Der Wert pro Baum ergibt sich aus der Multiplikation des Stammumfangs mit einem Faktor, der sich nach dem Unterwuchs richtet. Für das Gebiet wird pauschal von einem geringwertigen Unterwuchs ausgegangen (zumeist Zierrasen oder Ruderalvegetation). Somit ergibt sich für die Multiplikation der Faktor 8. Für den Stammumfang wird ein Durchschnittswert je Kategorie angenommen. Tabelle 3 zeigt die Bewertung im Einzelnen. Tabelle 3: Bewertungsmatrix Einzelbäume – Bestand Kategorie Faktor Umfang [cm] Wert pro Baum [ÖP] 1 8 50 400 2 8 80 640 3 8 150 1.200 5.6 Fauna Für die Tierwelt ist vor allem der südwestliche Teil des Planungsgebiets von hoher Bedeutung. Dieser steht in funktionalem und strukturellem Kontakt zu den wertgebenden trockenwarmen Lebensräumen des Schutzgebiets Alter Flugplatz. Für Vögel und Fledermäuse stellt der erschlossene Teil des Planungsgebiets wertgebende Strukturen bereit, die z. T. als Fort- pflanzungsstätten genutzt werden. Für Vögel bietet der erschlossene Teil des Planungsgebiets Brutplätze für typische Siedlungsarten, die entweder in Nischen oder Spalten an Gebäuden brüten oder aber in der Lage sind, Gehölze und Grünflächen innerhalb von Siedlungsflächen als Lebensraum zu nutzen. Typische gebäudebrütende Arten im Gebiet sind Haussperling (Passer domesticus), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Star (Sturnus vulgaris) und Bachstelze (Motacilla alba). Mauersegler (Apus apus) und Mehlschwalbe (Delichon urbica) konnten hingegen nicht nachgewiesen werden (REMKE et al. 2017). Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche sowie der Heckenzug am westlichen Gebietsrand werden von verschiedenen Finkenarten (Girlitz (Serinus serinus), Stieglitz (Carduelis carduelis), Buchfink (Fringilla coelebs) und Grünfink (Carduelis chloris)) besiedelt. Weitere typische, im Siedlungsraum verbreitete Arten sind Amsel (Turdus merula), Rotkehlchen (Erithacus rubecula) und Ringeltaube (Columba palumbus). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 30 Dichtere Gehölze im Westen des Planungsgebiets werden von Dorn-, Mönchs-, Klapper- und Gartengrasmücke (Sylvia communis, S. atricapilla, S. curruca, S. borin) sowie von der Nachtigall (Luscinia megarhynchos) besiedelt. Als höhlenbrütende Arten wurden Kohl- und Blaumeise (Parus major, P. caeruleus), Feldsperling (Passer montanus) und Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) nachgewiesen. Bemerkenswert ist eine kleine Brutkolonie der Saatkrähe (Corvus frugilegus) im Süden des Gebiets auf Höhe des ehemaligen Flughafentowers. Der bisher unbebaute Bereich im Südwesten des Planungsgebiets wird von Mönchs-, Garten- und Dorngrasmücke besiedelt. Außerdem hielt sich hier zu Beginn der Brutzeit ein Neuntöter (Lanius collurio) auf. Für Durchzügler ist dieser Bereich als Teil des Biotopkomplexes Alter Flugplatz Karlsruhe von lokaler bis regionaler Bedeutung. Auf dem Frühjahrszug bieten diese Flächen für verschiedene Kleinvogelarten Rast- und Nahrungsplätze dar. Zu nennen sind Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wiesenschafstelze (Motacilla flava) und Wiesenpieper (Anthus pratensis), die bevorzugt in kurzrasigen Flächen rasten. Besonders wertgebend, jedoch für den gesamten Lebensraumkomplex des Alten Flugplatzes, sind die festgestellten Durchzüglerarten, die z.T. landesweit vom Aussterben bedroht sind. Für Fledermäuse sind die Gebäude im Planungsgebiet von Bedeutung, insbesondere Fassaden- spalten, Rolladenkästen, Attiken und Hohlräume in Dachabdeckungen. Direkte Hinweise auf eine bestehende Quartiernutzung der Gebäude im Planungsgebiet durch Fledermäuse wurden nicht gefunden (REMKE et al. 2017). Bei den Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurden zahlreiche Fledermäuse beim nächtlichen Jagen erfasst. Die häufigste registrierte Art war die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), seltener waren Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). Der vorhandene Baumbestand ist überwiegend jungen bis mittleren Alters und weist keine geeigneten Strukturen auf, die als Quartiere für Fledermäuse geeignet sind. Ältere Bäume mit größerem Stammumfang stellen lediglich eine Baumgruppe aus Platanen auf einem Parkplatz im Südosten, zwei ausladende Stiel-Eichen (Quercus robur) am Nordrand des Gebiets sowie mehrere alte Stiel-, Trauben- und Rot-Eichen (Quercus robur, Q. petraea, Q. rubra) entlang der Erzbergerstraße auf Höhe des Funkturms dar. Eine als Wochenstubenquartier geeignete Spechthöhle befindet sich in einer der alten Eichen beim Funkturm. Gemäß Beobachtungen von Anwohnern und von Mitarbeitenden der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, sammeln sich jährlich im Herbst zahlreiche Fledermäuse vor dem Zug nach Süden im Südteil des Alten Flugplatzes (schriftl. Mitteilung der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz). Für Reptilien, insbesondere die Zauneidechse (Lacerta agilis), sind die strukturreichen Ränder von Gehölzen und Gestrüpp zum Offenland von Bedeutung. Diese liegen im Randbereich des Naturschutzgebiets und im Übergangsbereich zum angrenzenden Planungsgebiet sowie im bisher unbebauten Areal im Südwesten des Planungsgebiets. Hier wurde von REMKE et al. (2017) eine Zauneidechsenpopulation von etwa 100-200 Tieren festgestellt. Im erschlossenen Teil des Planungsgebiets wurden keine Eidechsen festgestellt. Die Habitateignung ist hier nur mäßig gut. Für Amphibien, beispielsweise Kreuz- und Knoblauchkröte (Bufo calamita, B. viridis), eignen sich die trockenwarmen Lebensräume im Süden des Planungsgebiets als regelmäßige Jagdgebiete. Da im näheren Umfeld geeignete Fortpflanzungsgewässer fehlen, ist nicht von einer Nutzung dieser Nahrungshabitate auszugehen. Die offenen Flächen des Flugplatzareals im Südwesten des Planungsgebiets stellen wichtige Habitatstrukturen für wertgebende Insekten trockenwarmer Lebensräume dar. Aus faunistischen Untersuchungen auf dem Alten Flugplatz sind Vorkommen zahlreicher seltener und gefährdeter Arten der Tagfalter, Heu- und Fangschrecken, Prachtkäfer, Stechimmen, Schwebfliegen und Nachtfalter bekannt (VOGEL 2010, RENNWALD & DOCZKAL 2009). Hierbei handelt es sich um Arten mit Schwerpunktvorkommen in Sand- und Magerrasen sowie schütter bewachsenen Rohboden- flächen, wie sie auf dem Alten Flugplatz zahlreich vorhanden sind. Hier steht der südliche Teil des Planungsgebiets in Verbund mit den Flächen des Naturschutzgebiets Alter Flugplatz. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde ein wanderndes Exemplar der grünen Strandschrecke (Aiolopus thalassinus) und zahlreiche Exemplare der Blauflügeligen Ödlandschrecke (Oedipoda Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 31 caerulescens) festgestellt (REMKE et al. 2017). Der streng geschützte Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Der bereits erschlossene Teil des Planungsgebiets ist dagegen für die Insekten-Fauna von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des überwiegend jungen Baumbestands im Gebiet ist nicht mit seltenen oder gefährdeten Arten der Holzkäfer zu rechnen. Die offenen Bereiche mit grabfähigem Material beherbergen zahlreiche Gemeinschaftsbaue und Setzröhren von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus). Die Baue dienen den Tieren als Schutz-, Ruhe- und Schlafstätte, die Setzröhren dienen Häsinnen als Geburts- und Aufzuchtstätten für Jungtiere. Wildkaninchen unterliegen in unbefriedeten Bereichen dem Jagdrecht. 5.7 Biotopverbund und Biodiversität Insbesondere der unbebaute Bereich im Südwesten des Planungsgebiets steht in engem funktionalem und räumlichem Kontakt zum Biotopkomplex Alter Flugplatz. Dieser ist mit den großflächigen trockenwarmen Lebensräumen von überregionaler Bedeutung. Bei Untersuchungen zur Flora und Fauna des Alten Flugplatzes wurde ein hoher Artenreichtum, insbesondere auch an seltenen und z. T. bedrohten Tier- und Pflanzenarten festgestellt (VOGEL & BREUNIG 2000, RENNWALD & DOCZKAL 2009). Auch die Würdigung des Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe (REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE 2009) stellt die hohe Artenvielfalt und die Einzigartigkeit des Gebiets dar. Die Diversität der Lebensräume wird aufgrund der kleinräumig strukturierten trockenwarmen Biotopkomplexe im Südwesten sowie der Brachflächen, initialen Gehölzbestände und Ruderalfluren im bereits erschlossenen Gebietsteil als mittel bis hoch eingestuft. Nicht vorhanden sind Feuchtlebensräume und Gewässer. Wichtige Biotopverbundfunktionen bestehen zwischen dem Alten Flugplatz und den nördlich hiervon gelegenen, bis zu den Stadteilen Neureut und Kirchfeldsiedlung reichenden Freiflächen, auf denen diverse hochwertige Sandbiotope vorkommen. Eine bedeutende Vernetzungsstruktur stellt dabei die Böschung der westlich des Flugplatzes verlaufenden Stadtbahn-Trasse dar. Gemäß der Biotopverbundplanung der Stadt Karlsruhe (JEUTHER et al. 2009) ist der westliche Rand sowie der gesamte Süden des Planungsgebiets als Schwerpunktgebiet zum Erhalt, zur Optimierung und zur Entwicklung von Kernflächen des Biotopverbundes von Mager- und Rohbodenbiotopen ausgewiesen. Nach Osten sind die Biotopverbundfunktionen durch die zum Teil querriegelartige Bebauung deutlich herabgesetzt. Nach VOGEL (2011) weisen die ausgedehnten Freiflächen um die Zeilen- bebauung östlich der Erzbergerstraße heute bei weitem nicht mehr die Bedeutung für wertgebende Sandrasenarten auf, wie dies früher der Fall war. Im Süden grenzen entlang der geplanten Bebauung Wohnquartiere mit hohem Grünanteil sowie weiter westlich ein Kleingartengebiet an. In Vorgärten und auf öffentlichen Grünflächen in der näheren Umgebung sowie im Planungsgebiet, finden sich gelegentlich magere, trockene Bereiche, in denen zerstreut Sand- und Magerrasenarten vorkommen. Die Flächen stehen im Verbund mit den Sand- und Magerrasen des Alten Flugplatzes und dienen als Trittstein zur Anbindung an anschließende Offenbereiche im Stadtgebiet. Für die Mehrzahl der wertbestimmenden Vogel- und für die Reptilienarten besteht kein Biotopverbund in die Stadt hinein. 5.8 Landschaftsbild Beschreibung Zur freien Landschaft gehört lediglich der südliche Teil des Planungsgebiets. Es handelt sich überwiegend um gehölzarme, naturnahe, heideartige Flächen in weitgehend ebenem Gelände, wie sie für den Alten Flugplatz typisch sind. Am Süd- und Ostrand wurde der Boden im Zuge der Beseitigung von Militärinfrastrukturanlagen etwas abgegraben. Die Fläche hebt sich durch eine unebene Bodenstruktur und durch den noch lückigen, zugleich jedoch höheren Bewuchs von den umgebenden Flächen etwas ab, ohne dass die Wahrnehmung des Bereichs als Ganzes darunter Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 32 nennenswert leidet. Am Südostrand der Fläche befindet sich ein Zugang zum Alten Flugplatz. Ein Fußgängerweg führt von hier aus quer durch die Fläche nach Norden und eröffnet dem Betrachter den Blick auf das Flugfeld. Weitere Wege verlaufen entlang des Südrandes und der westlichen Grenze des Planungsgebiets. Nördlich an den überplanten Teil des Flugplatzareals schließt ein ausgedehntes, eingezäuntes Sportgelände mit mehreren Baseball-Spielfeldern an. Nordwestlich hiervon befindet sich ein großer, geschotterter Parkplatz, der locker mit Gehölzreihen und -gruppen bestanden ist. Der nördliche Teil des Planungsgebiets ist bereits bebaut und hochgradig versiegelt. Es handelt sich um ehemalige Infrastrukturanlagen aus der Zeit der militärischen Nutzung mit vorwiegend ein- bis zweistöckigen Gebäuden (Hallen, Verwaltungsgebäude, öffentliche Einrichtungen u. a.), die heute gewerblich genutzt werden. Die Bausubstanz ist oft in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Einzige neuere Gebäude sind die Duale Hochschule und die Fa. Aircraft Philipp am Ostrand des Planungsgebiets. Trotz des hohen Versiegelungsgrades ist in vielen Teilen des Gebiets ein nennenswerter Baum- und Gehölzbestand vorhanden, da fast alle unversiegelten Flächen mit Bäumen bepflanzt oder mit spontanem Gehölzaufwuchs bestockt sind. Im Norden nimmt der Versiegelungsgrad nach Westen hin ab. Auf der rückwärtigen, zum Flugplatz gerichteten Seite der Gewerbeflächen befindet sich ein unbebauter Geländestreifen, der teils brach liegt und mit Gehölzen durchsetzt ist, oder der als Stell- und Lagerfläche genutzt wird. Bewertung Der südliche Bereich des Planungsgebiets ist als Teil des unbebauten, naturnahen Flugplatzareals von hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und für das Landschaftserleben. Die auf der Fläche verlaufenden Abschnitte von Fußgängerwegen haben eine wichtige Bedeutung als Teil des rege für die Naherholung genutzten Wegenetzes des Alten Flugplatzes. Die übrigen Flächen des Planungsgebiets erfüllen für das Landschaftsbild keine Funktion. Der Bereich nördlich der Dualen Hochschule und die Gebäude ganz im Südwesten vermitteln aufgrund ihrer Historie als militärische Infrastrukturflächen mit überwiegend veralteter, architektonisch wenig ansprechender Bausubstanz kein ansprechendes Stadtbild. Vom Alten Flugplatz her tritt die Bebauung aufgrund des Gehölzbewuchses entlang des Zaunes und im rückwärtigen Bereich der Gewerbeflächen allerdings wenig in Erscheinung, so dass das Landschaftsbild nur geringfügig gestört wird. Weithin sichtbar ist hingegen die 6-stöckige Bebauung der Dualen Hochschule entlang der Erzberger-Straße. 5.9 Mensch Beschreibung Der unbebaute Bereich des Planungsgebiets gehört zum Lebensraumkomplex Alter Flugplatz. Er dient der lokalen und regionalen Bevölkerung zur Naherholung. Ein gutes Wegenetz und der Blick über die unverbaute Landschaft werden insbesondere in den Abendstunden von Erholungs- suchenden sehr geschätzt. Im bereits erschlossenen Teil des Planungsgebiets tragen Einkaufs- möglichkeiten, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Bildungs- und Betreuungsangebote zu Wohlbefinden, Bildung und Nahversorgung der Bevölkerung bei. Lufthygienisch belastete Bereiche liegen entlang der Erzbergerstraße (siehe Kapitel 5.3). Die bioklimatischen Verhältnisse im Planungsgebiet sind aufgrund der guten Durchlüftungssituation günstig bis mittel. Aktuelle Lärmquellen im Gebiet sind die Firma Aircraft Philipp sowie der NCO-Club mit Skaterpark, die vorübergehend bestehenden Baseballplätze und gelegentlichen Veranstaltungen. Von außerhalb des Gebiets wirken sich auf das Planungsgebiet das Sportgelände der Merkur Akademie International, der Verkehr der Erzbergerstraße (inklusive Straßenbahn) und die Einflugschneise des Hubschraubers zum Städtischen Klinikum an der Moltkestraße aus. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 33 Bewertung Aufgrund der Nähe zum Siedlungsgebiet, des guten Wegenetzes und der typischen naturräumlichen Ausstattung wird dem Flugplatzareal eine besondere Bedeutung für die lokale und regionale Naherholung sowie eine hohe Empfindlichkeit hinsichtlich des Schutzzwecks Freiraum / Erholung beigemessen (NVK 2011). Der erschlossene Bereich des Planungsgebiets stellt einen wichtigen Beitrag hinsichtlich Freizeit-, Bildungs- und Sozialangebote für die Bevölkerung des gesamten Stadtgebiets dar. Für die naturbezogene Erholung ist dieser Teil des Planungsgebiets nicht von Bedeutung. 5.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Südosten des Planungsgebiets befinden sich mehrere Kulturdenkmale, die durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) geschützt sind. Hierbei handelt es sich um ein Gebäudeensemble des ehemaligen Flugplatzes inklusive Flughafentower (Erzbergerstraße Nummer 109, 111b, 111c und 113). Die Gebäude 111-113 wurden im Jahr 1936 errichtet und dienten der Flughafenverwaltung und dem Empfang. Untergebracht war ebenfalls ein Restaurant. Bis heute erhalten blieb der Kontroll- und Wetterturm im Nordwesten. Die heutige Erzbergerstraße 109 ist das Gebäude der 1937 errichteten Reichssportfliegerschule. Nördlich des Gebäudeensembles, am Südrand des heutigen Parkplatzes der Fa. Aircraft Philipp, befindet sich ein kleiner Bunker. 5.11 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die verschiedenen Umweltmedien sind eng miteinander verknüpft. So führt beispielsweise der Verlust des Schutzguts Boden durch Versiegelung zu Verlust an versickerungsfähiger Oberfläche und somit zu einer geringeren Grundwasserneubildungsrate. Gleichzeitig geht mit der Versiegelung auch ein Verlust an Lebensraum für Pflanzen einher, der wiederum maßgeblich für vorhandene Tierartengruppen ist. Über die in Kapitel 5.1 bis 5.10 bereits beschriebenen Auswirkungen hinausgehend sind jedoch keine weiteren relevanten Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzgütern zu erwarten. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 34 6 Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens 6.1 Wirkungen auf den Boden Über die Hälfte des Planungsgebiets wird derzeit bereits von völlig versiegelten oder gekiesten Flächen eingenommen. Zudem sind weitere Flächen durch Bodenumlagerungen, Auffüllungen und Abgrabungen in ihren Bodenfunktionen beeinträchtigt. Große Flächen höherwertiger Böden, die lediglich oberflächlich gestört sind, liegen im Bereich der derzeitigen Baseballfelder und des offenen Flugplatzareals im Südwesten. Diese Flächen besitzen eine sehr hohe Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Je nach Planfall (Fortführung / dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) sieht die Planung die Ausweisung von etwa 147.000 m² / 144.000 m² Bauflächen vor, etwa 61.500 m² / 64.500 m² für Verkehrsflächen und etwa 55.000 m² als öffentliche Grünfläche vor (STADT KARLSRUHE STADTPLANUNGSAMT 2021b). Bauflächen für Neubauten werden auf 117.000 m² / 107.000 m² ausgewiesen. Keine oder nur geringfügige Eingriffe in das Schutzgut Boden erfolgen im Bereich der Bestandsgebäude (Duale Hochschule, NCO-Club und Gebäudekomplex im Südosten). Auf den zukünftig überbauten und befestigten Flächen und durch die damit verbundene Versiegelung gehen dort die Bodenfunktionen vollständig verloren (0 ÖP/m²). Unversiegelte oder teilversiegelte Flächen sind für das Umfeld der Gebäude, in Gärten und als Begleitflächen im Verkehrsraum geplant. Auf diesen Flächen sind die Bodenfunktionen durch Teilversiegelung, Umlagerung, Auffüllung und Abgrabung der Böden beeinträchtigt. Zum größten Teil sind hier derzeit bereits anthropogen überprägte Böden vorhanden. Die Flächen werden in Anlehnung an die Bodeneinheiten 3 und 4 (Kapitel 5.1; GLOMB 2017) mit 7 ÖP/m² bewertet. Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche werden die derzeit vorhandenen Bodenbefestigungen entfernt, die Flächen entsprechend den natürlichen Bodenverhältnissen mit ortsähnlichem Bodenmaterial aufgefüllt und mit standorttypischem Oberboden überdeckt. Zum Schutzgebiet hin wird das Gelände auf bis zu 1 m über Geländeniveau modelliert. Aufgrund des sandigen Substrats und des Einbaus ortsähnlichen Bodenmaterials ist nicht von nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen auszugehen. Mit der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht werden die Bodenfunktionen vergleichbar mit der Bodeneinheit 1 wiederhergestellt (Wertstufe 2,33 bzw. 9,32 ÖP/m²). Eine erhebliche Minderung der Bodenfunktionen ist im Bereich der Parkfenster zu erwarten, wo die Anlage von etwa 3,5 m tiefen, großflächigen Versickerungsmulden zur Regenwasserversickerung geplant ist. Hier verkürzt sich die Filterstrecke zum Grundwasser, welches im Gebiet etwa in 5-10 m Tiefe unter Flur ansteht. Die Bewertungen für die Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ und „Filter und Puffer für Schadstoffe“ werden hier erheblich gemindert. Die Bodenfunktion „natürliche Bodenfruchtbarkeit“ wird durch die Überdeckung der Muldenböschungen und -sohlen mit standorttypischem Oberboden mit einer Mächtigkeit von 30 cm wiederhergestellt. Gemäß LUBW (2012) verbleibt dort dann eine Gesamtbewertung von Wertstufe 1 bzw. 4 ÖP/m². Lediglich im Süden der öffentlichen Grünfläche, wo das Gelände auf dem derzeitigen Geländeniveau erhalten bleibt, werden die Bodenverhältnisse in vollem Maße erhalten. Aufgrund der Vorbelastungen im Gebiet ist das anfallende Aushubmaterial bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen, bevor es einer weiteren Verwendung zugeführt werden kann (siehe Kapitel 9.1.4). Lage und Art der Vorbelastung sind AS REUTEMANN GMBH (2019) zu entnehmen. Im Rahmen eines Bodenmanagements und einer bodenkundlichen Baubegleitung sind die erforderlichen Untersuchungen und die daraus resultierenden Maßnahmen festzulegen, fachlich zu begleiten und zu dokumentieren (Kapitel 9.1.4 und Kapitel 12). Fazit: Durch die geplante Bebauung werden insbesondere im Südwesten Böden mit sehr hoher Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf in Anspruch genommen. Durch die mit der Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 35 Planung verbundene Versiegelung von Böden ist in diesen Bereichen ein vollständiger Verlust der Bodenfunktionen verbunden. Minimierend auf den Eingriff in das Schutzgut Boden wirken sich die Überplanung großer Flächen mit bereits gestörten Bodenverhältnissen, die Entsiegelung von derzeit (teil-)befestigten Flächen und die Wiederherstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche aus. Durch die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, die Versickerung des anfallenden Regenwassers über die belebte Bodenzone, die Begrünung von Flachdächern und die Überdeckung von Tiefgaragen können die Auswirkungen weiter verringert werden. Für das Schutzgut Boden wird insgesamt aufgrund der vorwiegend vorgestörten Bodenverhältnisse von einem mäßig starken Eingriff ausgegangen. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie planexternen Kompensationsmaßnahmen kann der Eingriff reduziert werden. Im Rahmen eines Bodenmanagementkonzeptes einschließlich einer bodenkundlichen Baubegleitung wird der fachgerechte Umgang mit den anthropogenen Vorbelastungen (nachsorgender Bodenschutz) und der schonende Umgang mit dem Boden (vorsorgender Bodenschutz) gewährleistet. 6.2 Wirkungen auf den Wasserhaushalt Durch die geplante Bebauung werden Flächen versiegelt, die derzeit aufgrund ihrer hohen Wasserdurchlässigkeit eine sehr hohe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt besitzen (GLOMB 2017). Dies betrifft insbesondere die Bereiche der derzeitigen Baseballfelder und des Flugplatzareals im Südwesten. Durch ihre Überbauung gehen Flächen mit hoher Bedeutung für die Grundwasserneubildung verloren. Im Gegenzug können durch (Teil-)Entsiegelung Bodenfunktionen und somit auch Flächen für die Grundwasserneubildung regeneriert werden. Für das anfallende unbelastete Regenwasser ist eine Versickerung über die belebte Bodenschicht in Versickerungsmulden vorgesehen. Diese liegen großflächig in den Parkfenstern sowie kleinflächiger in den Innenhöfen. Das Regenwasser der nicht befahrbaren Wohnwege im Westen des Planungsgebiets wird über straßenbegleitende Versickerungsmulden entwässert. Fazit: Einen erheblichen Eingriff stellt die Versiegelung von Flächen dar, die derzeit eine hohe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, insbesondere zur Grundwasserneubildung, besitzen. Durch entsprechende Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung (Versickerung von unbelastetem Regenwasser) kann der Eingriff auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. 6.3 Wirkungen auf das Klima und die Luft Durch die geplante Bebauung werden Belüftungssituation, Hitzebelastung, Lufttemperatur und Abkühlung innerhalb des Planungsgebiets verändert (BRUSE 2016). Geringfügige Veränderungen ergeben sich auch für die östlich der Erzbergerstraße angrenzende Bebauung. Auf die südlich gelegenen Wohngebiete sowie auf den Alten Flugplatz sind keine Auswirkungen zu erwarten. Starke Veränderungen sind für die Belüftungssituation zu erwarten. Die Windströmung innerhalb des Bebauungszusammenhangs wird um bis zu 60 % reduziert. Durch eine blockweise Bebauung im Westen wird das Einströmen der Kaltluft während der Nachtstunden aus Südwesten erschwert. Belüftungsachsen, die dies ermöglichen, fehlen. Die Ost-West-Ausrichtung der Parkfenster ist hierfür nur unzureichend geeignet. Durch die Umlenkung der Luftströmung an den Gebäuden werden beispielsweise an den Zugängen zum geplanten Quartiersplatz Düseneffekte an den Gebäudekanten erwartet. Die geplante aufgelockerte Bebauung mit gestreuten Schattenmustern und die starke Durchgrünung mit vielen Bäumen wirken sich ausgleichend auf die Temperaturen im Tagesverlauf aus. Hierdurch verringern sich die Bereiche mit hohen Lufttemperaturen im Vergleich zu den derzeitigen Verhältnissen. Die Temperaturverhältnisse für die Nachtstunden weichen hingegen stark vom aktuellen Zustand ab. Durch die verschlechterte Durchlüftungssituation kommt es zu einer Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 36 Anstauung der Wärme im gesamten Planungsgebiet mit Ausnahme der westlichen Gebäudereihen. Vereinzelt kann dicht stehender großkroniger Baumbestand in Bereichen mit geringer Durchlüftung das Entweichen der Wärmestrahlung nach oben während der Nachtstunden reduzieren. Eine abkühlende Wirkung durch die Frischluft vom Alten Flugplatz in die Bebauung von Westen her wird nur für eine Eindringtiefe von maximal 100 m prognostiziert. Auch für das Gebiet östlich der Erzbergerstraße wird durch die anströmende wärmere Luft ein leichter Temperaturanstieg (0,5°C) für die Nachtstunden erwartet. In bioklimatischer Hinsicht wirkt sich im Tagesverlauf der Baumbestand positiv aus. Größere Bereiche mit starker Hitzebelastung sind im Planungsgebiet nicht zu erwarten. Für die Abend- und Nachtstunden ist insbesondere die langwellige Abstrahlung von Boden und Gebäuden von Bedeutung. Die Wärmespeicherung in der Bebauungsstruktur führt zu positiven bioklimatologischen Effekten für den Aufenthalt im Freien in den Abend- und Nachtstunden. Für den Schlafkomfort ist das erhöhte Wärmeempfinden jedoch nicht als positiv zu bewerten. Die klimatische Simulation des Planungsfalls (BRUSE 2016) geht von einer Baumgröße von 12 m und der vollständigen Umsetzung der Planung aus. Die Baumhöhe und die vollständige Realisierung des Baugebiets werden vermutlich erst nach mehreren Jahren erreicht. Wärmebelastung tagsüber und nächtliche Abkühlung werden daher anfänglich aufgrund spärlicherer Vegetation und besserer Durchlüftung stärker sein. Positiv auf die Luftqualität wirkt sich die gute Durchgrünung des Planungsgebiets aus. Nachteilig können sich die reduzierten Windströmungen aus südwestlicher Richtung und die herabgesetzte Durchlüftung auswirken. Die Planung lässt ein Mehrverkehr von 4.200 Kfz/24h erwarten (STADT KARLSRUHE STADTPLANUNGSAMT 2021a), woraus zusätzliche Emissionen von Stickoxiden und Feinstaub resultieren sowie die Entstehung von bodennahem Ozon bei starker UV-Strahlung und luftaustauscharmen Wetterlagen. Der Verkehr beschränkt sich jedoch auf den Ostteil des Planungs- gebiets und die Erzbergerstraße. Die Planung ermöglicht keinen Durchgangsverkehr im Gebiet. Aufgrund der vorherrschenden Windrichtung aus Südwesten und die gute Durchgrünung östlich der Erzbergerstraße sind weder für das Planungsgebiet noch für das östlich liegende Wohngebiet erhebliche negative Auswirkungen auf die Lufthygiene zu erwarten. Fazit: Die Planung führt im gesamten Planungsgebiet zu Veränderungen der lokalklimatischen Bedingungen. Negative Veränderungen sind zu erwarten für die Durchlüftungssituation sowie die Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden. Die Möglichkeit, kühle, lokale Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet einzuleiten, wird von der Planung wenig genutzt. Die aufgelockerte Bebauung mit gestreuten Schattenmustern und die starke Durchgrünung mit vielen Bäumen wirken sich ausgleichend auf die Temperaturen im Tagesverlauf aus. Die gute Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgaragen und Fassaden schafft ebenso Möglichkeiten der nächtlichen Abkühlung. Die Windströmungen aus südwestlicher Richtung werden herabgesetzt. Erhebliche lufthygienische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 6.4 Wirkungen auf die Fläche Durch die Planung werden anthropogen überprägte Flächen in Anspruch genommen, die im Flächennutzungsplan als Bauflächen ausgewiesen sind. Über die Hälfte des Planungsgebiets weist bereits versiegelte Böden oder Flächen mit Einschränkungen der Bodenfunktionen auf. Von höherer Wertigkeit hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Vegetation und Fauna sind die unbebauten Freiflächen im Süden des Planungsgebiets. Durch die Errichtung von mehrstöckigen Gebäuden, die Einrichtung von Tiefgaragen anstatt oberirdischer Parkplätze sowie die Umnutzung bereits versiegelter oder stark vorgeprägter Flächen werden nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche gemindert und der Flächenverbrauch für Neubebauung in Karlsruhe erheblich reduziert. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 37 Fazit: Aufgrund der Nutzung vorgeprägter Flächen, der geplanten mehrstöckigen Bauweise und Einrichtung von Tiefgaragen werden die Wirkungen auf das Schutzgut Fläche erheblich minimiert. Sie werden insgesamt als gering eingestuft. 6.5 Wirkungen auf die Flora und die Vegetation 6.5.1 Biotoptypen Durch Überbauung oder Umwandlung in Grünflächen, Gärten und Verkehrsflächen finden starke Veränderungen im Planungsgebiet statt. Qualitativ ist dabei vor allem der Verlust von Beständen der Biotoptypen Sandrasen und Magerrasen bodensaurer Standorte relevant, die einen hohen naturschutzfachlichen Wert haben. Des Weiteren sind mittel- bis hochwertige Bestände von Ruderalvegetation sowie zahlreiche kleinere Gehölzbestände betroffen. Im Süden des Planungs- gebiets bilden Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Sand- und Magerrasen auf derzeit noch zum Alten Flugplatz gehörenden Flächen einen zusammenhängenden Biotopkomplex, der den mit Abstand hochwertigsten Bereich innerhalb des Planungsgebiets darstellt. Im bereits erschlossenen Teil des Planungsgebiets ist vor allem der Verlust von Zierrasenflächen relevant: Zum einem nehmen sie mit Abstand den höchsten Anteil an unbebauter Fläche ein, zum andern haben etliche Bestände, insbesondere die Baseballfelder, eine für diesen Biotoptyp weit überdurchschnittliche Biotopqualität und Wertigkeit. Weiterhin wertgebend ist der Biotoptyp Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen, der zumeist zerstreut und kleinflächig im Gebiet vorkommt. Vollversiegelte Flächen sind von sehr geringem naturschutzfachlichem Wert (1 ÖP/m²). Für private Gärten und kleine Grünflächen im Verkehrsraum (Verkehrsgrün) wird von einer Gemengelage aus extensiven Zierrasen, Ruderalvegetation mit Arten der Sand- und Magerrasen, Rabatten und Gehölzbeständen ausgegangen, die im Allgemeinen eine geringe bis mittlere naturschutzfachliche Wertigkeit besitzen. Sie werden überschlägig mit 6 ÖP/m² bewertet. Von den öffentlichen Verkehrsflächen werden 23 % begrünt, 77 % werden voll- oder teilversiegelt. Von besonderer Bedeutung für die Vermeidung und Minimierung von Auswirkungen auf die trockenwarmen Lebensräume des angrenzenden Schutzgebiets und des Biotopverbunds ist die etwa 54.000 m² große öffentliche Grünfläche im Westen des Planungsgebiets (WAHL & WIEST 2017). Diese bietet die Möglichkeit für die Entwicklung magerer Grünlandbestände mit wertgebenden Arten trockenwarmer Standorte. Die aktuell vorliegende Freiraumplanung sieht die Entwicklung von extensiven Grünflächen vor. Darin enthalten sind auch die Versickerungsmulden in den beiden Parkfenstern und die Böschungsbereiche entlang der Schutzgebietsgrenze. Hier wird von einer Gemengelage von ruderalisiertem Magerrasen bodensaurer Standorte, Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen und Ausdauernder Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte ausgegangen (18 ÖP/m²). Intensiver gepflegte Grünflächen werden, vergleichbar mit den aktuell auf den Baseballfeldern befindlichen Rasen jedoch jüngeren Alters, als Zierrasen mit Arten der Mager- und Sandrasen bewertet (15 ÖP/m²). Auf Spielflächen finden sich eine Gemengelage aus versiegelter Fläche, intensiv gepflegter Grünfläche, Strauchpflanzungen und unbefestigten Flächen (z.B. Fallschutz und Sandflächen). Diesen Flächen wird eine geringe naturschutzfachliche Bedeutung beigemessen (3 ÖP/m²). Die Wege in der öffentlichen Grünfläche werden größtenteils mit wassergebundener Decke ausgestaltet (1 ÖP/m²). In ihrem derzeitigen Zustand erhalten bleiben die Feldhecke entlang der Grenze zum Schutzgebiet sowie etwa 3.800 m² Fläche mit Magerrasen, Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte und Grasreicher ausdauernder Ruderalvegetation im Süden der öffentlichen Grünfläche. Keine oder nur geringfügige Eingriffe in das Schutzgut Biotoptypen erfolgen im Bereich der Bestandsgebäude (Duale Hochschule, NCO-Club). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 38 Fazit: Aufgrund des großen Flächenverlusts an mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (Sandrasen, Magerrasen, Ruderalvegetation) wird der Eingriff in das Schutzgut Biotoptypen als erheblich bewertet (Kapitel 10). Den Eingriff minimierende Maßnahmen sind die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche und eine extensive Begrünung von Dachflächen. Innerhalb des Planungsgebiets kann jedoch das planerische Defizit für das Schutzgut Biotoptypen nicht vollständig ausgeglichen werden. Umfangreiche planexterne Kompensationsmaßnahmen sind erforderlich (Kapitel 9.3 und 10.5). 6.5.2 Besondere Pflanzenvorkommen Die bemerkenswerten Pflanzenvorkommen im Gebiet finden sich überwiegend in den Flächen mit Ruderalvegetation, Sand- und Magerrasen. Die Wirkungen auf diese Vorkommen entsprechen somit weitgehend den Wirkungen auf die entsprechenden Biotoptypen, da die Wertigkeit dieser Biotoptypen eng mit dem Vorkommen von wertgebenden Arten verbunden ist. Dementsprechend sind die Wirkungen im Süden des Planungsgebiets durch den Eingriff in Magerrasen, Sandrasen und Ruderalvegetation mit Vorkommen etlicher wertgebender Arten am gravierendsten. Durch planexterne Kompensationsmaßnahmen für die entsprechenden Biotoptypen werden zugleich auch Wuchsorte für diese wertgebenden Pflanzenarten geschaffen (Kapitel 9.3). Durch eine naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Entwicklung von extensivem Grünland können auch innerhalb des Planungsgebiets Wuchsorte für wertgebende und seltene Arten der Sand- und Magerrasen geschaffen und erhalten werden. Die Wuchsorte der übrigen in Kapitel 5.5.2 beschriebenen Pflanzenvorkommen werden durch Überbauung verloren gehen. Hinsichtlich des Kahlen Ferkelkrauts (Hypochaeris glabra) besteht die Möglichkeit der spontanen Wiederbesiedlung durch Populationen in der Umgebung. 6.5.3 Geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen Von der vorliegenden Planung sind 1,4 ha Magerrasen bodensaurer Standorte und 0,8 ha Sandrasen kalkfreier Standorte betroffen. Der überwiegende Teil geht durch eine Überbauung verloren. Im Rahmen der Grünfläche können 1.376 m² Magerrasen sowie die Feldhecke in ihrem derzeitigen Zustand erhalten werden. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde der Verlust der Magerrasen bodensaurer Standorte sowie der Sandrasen kalkfreier Standorte in Bezug auf das Schutzgebiet Alter Flugplatz bewertet (WAHL & WIEST 2017). Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass durch den Flächenentzug potentiell eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, sodass vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen unerlässlich sind. Diese wurden für den Nordosten des Schutzgebiets zwischen Merkur Akademie und der Bebauung entlang der Flughafenstraße, im Norden entlang des Zauns sowie für die Fläche des Naturdenkmals „Sandgrube Grüner Weg“ konzipiert (Kapitel 9.3). Weitere Maßnahmen zur Entwicklung von Sandrasen liegen auf der Rennbuckel-Düne, östlich des Alten Flugplatzes auf Flurstück 5775/12 und auf den Stadtbahn-Böschungen westlich des Alten Flugplatzes. Die Feldhecke stellt in Bezug auf die besonderen standörtlichen Bedingungen des Alten Flugplatzes eine untergeordnete Rolle dar. Im Rahmen der Freiflächenplanung, insbesondere für die öffentliche Grünfläche werden Gehölzbestände geplant, die die Funktion der Feldhecke als Lebensraum für Heckenbrüter und Zauneidechse übernehmen können. Direkte Eingriffe in FFH-Lebensraumtypen selbst erfolgen nicht, weder innerhalb noch außerhalb des FFH-Gebiets. Flächen des Lebensraumtyps "Artenreiche Borstgrasrasen" reichen allerdings großflächig bis fast unmittelbar an das Planungsgebiet heran. Die Bestände des FFH- Lebensraumtyps "Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis" liegen etwa 200 m nördlich des Planungsgebiets im Nordosten des Alten Flugplatzes. Die wertgebenden Biotoptypen im Planungsgebiet, insbesondere Magerrasen, Sandrasen und Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte im Südwesten, tragen zur Stärkung der Populationen wertgebender und Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 39 kennzeichnender Arten der FFH-Lebensraumtypen des Alten Flugplatzes bei. Demzufolge hat ein Eingriff in diese Biotope mittelbare Auswirkungen auf die FFH-Lebensräume durch Schwächung der Artpopulationen. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurden daher vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen formuliert, die in das Maßnahmenkonzept in Kapitel 9 übernommen wurden. Fazit: Die Planung hat erhebliche Auswirkungen auf geschützte Biotoptypen und potentiell auch auf benachbarte FFH-Lebensraumtypen. Vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen der FFH- Lebensraumtypen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung vergleichbarer geschützter Biotoptypen (Sand- und Magerrasen) sind somit unerlässlich (Kapitel 10.6). 6.5.4 Baumbestand Aufgrund von geänderten Zuschnitten der Baufelder und der Erhöhung des Geländeniveaus innerhalb der öffentlichen Grünfläche können nur wenige Bestandsbäume erhalten werden. Zudem handelt es sich bei vielen Exemplaren um naturraumfremde Arten wie Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kanadische Pappel (Populus canadensis). Erhalten werden kann der überwiegende Teil des Baumbestands im Bereich der Erhaltungsgebäude und entlang der Erzbergerstraße. Positiv zu werten ist der vorgesehene Erhalt der Platanengruppe im Südosten des Gebiets und der beiden ausladenden Eichen im Nordwesten sowie der Erhalt des überwiegenden Teils der stattlichen Eichen entlang der Erzbergerstraße südlich des Funkturms. Im Zuge der Planung ist eine Neupflanzung von zahlreichen Bäumen vorgesehen. Alle Erschließungsstraßen und Gehwege werden ein- oder beidseitig mit Bäumen überstellt. In den Festsetzungen des Bebauungsplans wird in vier Pflanzgruppen (PFG) unterschieden: PFG 1-3 sind die Bäume im Bebauungszusammenhang (Straßenbäume, private und öffentliche Freiflächen), PFG 4 sind die Bäume der öffentlichen Grünfläche im Westen des Planungsgebiets (Pufferstreifen). Die naturschutzfachliche Bewertung bemisst sich in Anlehnung an die Ökokonto-Verordnung Baden- Württemberg (UM 2010) am prognostizierten Stammumfang in 25 Jahren multipliziert mit einem Faktor, der sich nach dem Unterwuchs der Bäume richtet. Bei den Bäumen im Bebauungszusammenhang wird entsprechend der Ausgangssituation von einem geringwertigen Unterwuchs ausgegangen (Faktor 8). Für die Bäume in der öffentlichen Grünfläche wird als Ziel- Unterwuchs mageres Grünland angenommen (Faktor 4). Tabelle 4 zeigt die Bewertung im Einzelnen. Tabelle 4: Bewertungsmatrix Einzelbäume – Planung Pflanzgruppe (PFG) Erläuterung Faktor Stammumfang Ziel [cm] Wert pro Baum [ÖP] 1 großkroniger Baum, Wuchshöhe >20 m 8 90 720 2 mittelkroniger Baum, Wuchshöhe 10-20 m 8 80 640 3 kleinkroniger Baum, Wuchshöhe < 10 m 8 50 400 4 Bäume der öffentlichen Grünfläche im Westen (Pufferfläche) 4 80 320 Habitatpotential Im Bereich der geplanten Grünfläche am Westrand des Planungsgebiets wachsen einzelne Gehölze der Kategorie 2. Hierbei handelt es sich jedoch überwiegend um naturraumfremde Gehölze wie Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kanadische Pappel (Populus canadensis). Eine Erhaltung dieser Bäume ist hinsichtlich einer naturnahen Gestaltung der öffentlichen Grünfläche nicht erstrebenswert. Erscheinungsbild, Vitalität, Entwicklungsperspektive Für alle besonders erhaltenswerten Bäume der Priorität 1 (siehe Anlage 3), wird ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan empfohlen (§ 9 BauGB). Sofern mit dem Planungskonzept vereinbar sollte das Erhaltungsgebot auch für die grundsätzlich erhaltenswerten Bäume der Priorität 2 geprüft und festgehalten werden. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 40 Fazit: Der vorliegende Planungsstand lässt eine Erhaltung des überwiegenden Teils des besonders erhaltenswerten Baumbestands zu. Abmildernd wirkt die geplante umfangreiche Neupflanzung von Bäumen im gesamten Planungsgebiet. Im Laufe der Zeit wird sich hieraus ein Gehölzbestand entwickeln, der die entfallenen Funktionen der Habitatbäume wieder übernehmen kann. 6.6 Wirkungen auf die Fauna Durch die Umgestaltung des bebauten Gebietsteils gehen zahlreiche Nistmöglichkeiten für Vögel, insbesondere für Gebäude- und Höhlenbrüter, verloren. Im bisher unbebauten Gebietsteil sind Heckenbrüter und Arten halboffener Heidelandschaften betroffen. Als planungsrelevante Arten wurden unter den Gebäudebrütern Star, Haus- und Feldsperling sowie Haus- und Gartenrotschwanz eingestuft, unter den Heckenbrütern Neuntöter, Dorn- und Klappergrasmücke (REMKE et al. 2017). Der Verlust an Lebensraum wird für diese Arten als erheblich eingestuft. Artenschutzrechtliche Maßnahmen sind somit unerlässlich (Kapitel 9.1.15). Für häufige und weit verbreitete Arten sowie den Baumbrütern im Gebiet besteht ausreichend Ausweichmöglichkeit für Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb des Planungsgebiets. In den Bereich der Saatkrähenkolonie im Südosten des Planungsgebiets wird nach derzeitigem Stand der Planung nicht eingegriffen. Von einer erheblichen Störung, beispielsweise durch Lichtemissionen und erhöhtes Besucher- und Verkehrsaufkommen, sind möglicherweise Boden- und Heckenbrüter auf dem Alten Flugplatz betroffen. Hier sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung erheblicher Beeinträchtigungen zu ergreifen (Kapitel 9.1). Fledermäuse nutzen das Planungsgebiet derzeit vorrangig als Jagdhabitat. Die festgestellten Arten Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler jagen in Siedlungsgebieten, unter anderem auch im Umfeld von künstlichen Beleuchtungen, da diese nachtaktive Insekten anlocken. Daher wird davon ausgegangen, dass die Planung zu keiner nachhaltigen Veränderung des Nahrungshabitats führen wird, sofern gewährleistet wird, dass ein hoher Anteil standortgerechter Pflanzen und Gehölze im Siedlungsbereich erhalten oder wieder angepflanzt wird (REMKE et al. 2017). Aktuell genutzte Wochenstubenquartiere gehen nach derzeitigem Kenntnisstand durch die Planung nicht verloren. Es finden sich jedoch einige als Quartiere geeignete Gebäudestrukturen und wenige Höhlen im Baumbestand, die aktuell nicht genutzt werden. Daher sind die Gebäude und Baumhöhlen vor dem Abriss bzw. Fällung auf eine Nutzung durch Fledermäuse zu kontrollieren. Durch die Planung wird randlich in den Lebensraum von Reptilien, insbesondere der Zauneidechse, eingegriffen. Der derzeit von der Art besiedelte Bereich erstreckt sich entlang der westlichen Grenze und den Süden des Planungsgebiets. Im überwiegenden Teil sieht die Planung hier die Ausweisung und Neugestaltung einer öffentlichen Grünfläche als ca. 30 m breite Pufferzone zum angrenzenden Schutzgebiet vor. Möglicherweise entstehen durch den Ausgleich von Geländehöhen entlang des sogenannten Parksaums und der Parkfenster neue schmale Böschungen, die als Lebensraum geeignet sind. Wichtig sind der Erhalt und die Entwicklung von lückigen Ruderalfluren und Altgrasbeständen entlang der Schutzgebietsgrenze, sodass Nahrungshabitate und Versteckmöglichkeiten für Eidechsen erhalten bleiben. Dies ist insbesondere während der Bauzeit und bei der Ausgestaltung des Zaunbereichs zum Schutzgebiet hin zu beachten. Kritisch zu bewerten sind die möglicherweise ansteigenden Zahlen an Hauskatzen und Hunden. Hinsichtlich der Insektenfauna sind die Biotoptypen Sandrasen und Ausdauernde Ruderal- vegetation trockenwarmer Standorte besonders wertvoll. Der Lebensraum der wertgebenden Insektengilden im Planungsgebiet entspricht den naturschutzfachlich hochwertigen Biotoptypen. Durch den Verlust dieser Biotopflächen im Südwesten des Planungsgebiets kommt es zu erheblichen Verlusten an Lebensraum für wertgebende Insekten. Planexterne Kompensations- maßnahmen zur Herstellung bzw. Aufwertung von Sand- und Magerrasen sowie von Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte sind erforderlich (WAHL & WIEST 2017). Hierdurch wird der Eingriff in den Lebensraum der Insekten auf ein vertretbares Maß reduziert. Streng geschützte Insektenarten sind von der Planung nicht betroffen (REMKE et al. 2017). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 41 Im Zuge der Erdarbeiten zur Erschließung des Gebiets wird in den Lebensraum des Wildkaninchens eingegriffen. Um Verschütten von Tieren durch die Erdarbeiten zu verhindern, muss vorab sichergestellt werden, dass sich auf der Fläche keine Kaninchen mehr befinden (Beizjagd). Fazit: Durch die Planung wird erheblich in den Lebensraum von Vögeln (insbesondere Gebäude- und Heckenbrüter), Reptilien, Fledermäusen und Insekten eingegriffen. Durch artenschutzrechtliche und grünordnerische Maßnahmen kann der Eingriff auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind beispielsweise die Besucherlenkung, Einrichtung einer Hundeauslauffläche, Baumfällung und Gebäudeabriss im Winter mit vorheriger Kontrolle auf Fledermausvorkommen, Erhalt und Neupflanzung von standortgerechten Gehölzen, Minimierung der Lichtimmissionen in die westlich angrenzenden Schutzgebiete, Vermeidung von Beschattung der Eidechsenlebensräume, Stellen eines Eidechsenschutzzauns für die Zeit der Bauphase, Abfangen und Umsiedeln der Eidechsen im Eingriffsbereich, Ersatznistmöglichkeiten für Gebäudebrüter und Neuntöter sowie die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche. Diese Maßnahmen sind in Kapitel 9.2 dargestellt. Hinweis: Eine detaillierte Bewertung der Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten der Artengruppen Reptilien, Vögel und Fledermäuse sowie auf streng geschützte Insektenarten können der artenschutzrechtlichen Prüfung (REMKE et al. 2017) entnommen werden. 6.7 Wirkungen auf den Biotopverbund und die Biodiversität Von der Planung bleiben die wichtigen Vernetzungsfunktionen zwischen Altem Flugplatz und der nördlich des Planungsgebiets gelegenen Feldflur unberührt. Die geplante Bebauung östlich des Alten Flugplatzes stellt zwar eine potenzielle Migrationsbarriere dar, da sich einige der im Eingriffs- bereich vorkommenden Biotope bzw. Habitate als Lebensräume oder Trittsteine für die wertgebenden Arten des Alten Flugplatzes eignen. Allerdings sind östlich des Planungsgebiets keine Biotope bzw. Habitate vorhanden, die für entsprechende Arten von wichtiger Bedeutung sind. Hinsichtlich der Biodiversität lässt die Planung einen leichten Rückgang der Artenvielfalt innerhalb des Planungsgebiets erwarten. Neu gestaltete Grünflächen mit Einsaaten und Pflanzungen sowie private Hausgärten werden hinsichtlich ihrer Unterschiedlichkeit an Lebensräumen und Arten zunächst als weniger vielfältig eingestuft, als die derzeit vorhandenen trockenwarmen Biotopkomplexe im Südwesten sowie die Brachflächen und Ruderalfluren im bereits erschlossenen Gebietsteil. Fazit: Die Planung hat unter Berücksichtigung von umfangreichen Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen keine erheblichen ungünstigen Wirkungen auf den Biotopverbund. Hinsichtlich Biodiversität ist mit einem leichten Rückgang der Vielfalt an Lebensräumen innerhalb des Planungsgebiets zu rechnen. Nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität der umliegenden Flächen, die über die betrachteten Effekte auf die Schutzgüter Biotoptypen, Fauna und Biotopverbund hinausgehen, sind nicht zu erwarten. 6.8 Wirkungen auf das Landschaftsbild Durch die Planung wird der Landschaftscharakter des Planungsgebiets und durch Sichtbeziehungen auch der des Alten Flugplatzes nachteilig verändert. Durch die von Osten her näher heranrückende Bebauung büßt dieser einen Teil seiner "Weite" ein, die für das Naturerleben des Gebiets von besonderer Bedeutung ist. Derzeit liegen angrenzend an das Schutzgebiet die großen Offenflächen der Baseball-Spielfelder und des Kiesparkplatzes. Der unbebaute Bereich im Südwesten gehört optisch zum Flugplatzareal und erfährt durch Überbauung somit die größten nachteiligen Veränderungen. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 42 Im nördlichen Bereich ist derzeit die angrenzende ein- bis zweistöckige Bebauung durch Gehölze auf der rückwärtigen Grundstücksseite gut vom Alten Flugplatz abgeschirmt. Durch die Planung geht der vorhandene Bewuchs zum Teil verloren. Die geplante Bebauung ist zudem wesentlich höher als der Bestand und tritt damit deutlicher in Erscheinung. Abmildernd auf die Eingriffe in das Landschaftsbild wirken sich die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche und die in die Bebauung hineinragenden Parkfenster aus. Aufgabe dieser Flächen ist es einen Übergang zwischen der hochwertigen Offenlandschaft des Alten Flugplatzes und der Bebauung zu gestalten. Die Konzeption der Verkehrs- und öffentlichen Flächen sieht einen hohen Grün- und Gehölzanteil vor. Dies wirkt sich positiv auf das Landschaftsempfinden innerhalb des Planungsgebiets aus. Fazit: Die Planung hat erhebliche ungünstige Auswirkungen auf den Landschaftscharakter des verbleibenden Flugplatzareals. Durch Eingrünungsmaßnahmen des Baugebiets können diese auf ein tolerierbares Maß abgemildert werden. Damit der offene Charakter des Gebiets nicht übermäßig belastet wird und auch um eine für die wertgebenden Biotope des Alten Flugplatzes nachteilige Beschattung zu vermeiden, soll die öffentliche Grünfläche zwischen Bebauung und Flugplatz nicht gehölzbetont gestaltet und viel offene, extensive Grünfläche geschaffen werden. 6.9 Wirkungen auf den Menschen Durch die geplante Bebauung wird die Erholungsfunktion des Schutzgebiets Alter Flugplatz nachteilig verändert. Die Flächen im Südwesten sind mit einem vergleichsweise engen Wegenetz wesentlicher Bestandteil des Flugplatzareals und bieten der Bevölkerung Raum für Ruhe, Sport und Erholung. Die Bereitstellung dieser Funktionen ist in der Planung für die öffentliche Grünfläche vorgesehen. Der geplante neue Fußgängerzugang zum Schutzgebiet zwischen den beiden bestehenden Zugängen sorgt für eine gute Anbindung des Wegenetzes im Schutzgebiet mit dem Wegenetz im Planungsgebiet. Des Weiteren wurden in die Planung Einkaufsmöglichkeiten und Freizeiteinrichtungen sowie Bildungs- und Betreuungseinrichtungen integriert, da mit der Bebauung auch mit 3.000 - 4.000 zusätzlichen Einwohnern zu rechnen ist. Möglicherweise bedienen die geplanten Wohnfolge- einrichtungen andere Interessens- und soziale Gruppen, wie die derzeit vorhandenen. Hier bleibt seitens der Stadt zu prüfen, inwiefern die bestehenden Angebote in die Planung integriert oder an anderer Stelle in der Stadt beheimatet werden können. In bioklimatischer Hinsicht ist insbesondere im Norden der Erzbergerstraße, auch östlich des Planungsgebiets, mit einer geringfügigen Verschlechterung der nächtlichen Abkühlung zum derzeitigen Zustand zu rechnen. Erhebliche lufthygienische Belastungen werden für das Planungsgebiet und die unmittelbare Umgebung nicht erwartet (siehe Kapitel 6.3). Durch die Planung entstehen zusätzliche Lärmquellen wie der Kita-Betrieb, eine Schule, Tiefgaragenzufahrten und zusätzlicher Verkehr im bestehenden Straßennetz sowie veränderte Schallausbreitungen durch Schallreflexionen an Baukörpern (KURZ UND FISCHER GMBH 2021a, 2021b). Zur Vermeidung von Lärmemissionen auf die umliegende Wohnbebauung sind ggf. Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Der von außen einwirkende Verkehrslärm überschreitet die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 für die geplante Wohnbebauung. Somit werden Schallschutzmaßnahmen (aktiv, passiv und Grundrissorientierung) erforderlich. Im Fall der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 sind umfangreichere aktive Maßnahmen zum Schallschutz (Lärmschutzwand) und/oder Einschränkungen für die Wohnbebauung unabdingbar. Fazit: Hinsichtlich des Schutzguts Mensch sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, sofern Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen werden. Negative Auswirkungen auf die Erholungsfunktion Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 43 werden durch die Bereitstellung an für die Bevölkerung ansprechenden Freiflächen in der öffentlichen Grünfläche minimiert. 6.10 Wirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die denkmalgeschützten Objekte im Süden des Planungsgebiets wurden in die Rahmenplanung Zukunft Nord integriert und bleiben erhalten. Sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. Fazit: Es werden keine nachteiligen Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter erwartet. 6.11 Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung Für die Entwicklungsprognose ist zwischen zwei wesentlichen Bereichen innerhalb des Planungsgebiets zu unterscheiden: der südwestliche, bisher unbebaute Gebietsteil und der bereits erschlossene restliche Gebietsteil. Dem zum Lebensraumkomplex des Alten Flugplatzes gehörenden, unbebauten Bereich im Südwesten wird gemeinsam mit dem Naturschutzgebiet eine hohe Aufmerksamkeit seitens der Behörden und der Bevölkerung entgegengebracht. Die hier befindlichen wertgebenden Sand- und Magerrasen haben sich größtenteils in den vergangenen 20 Jahren nach Entsiegelung der Flächen entwickelt. Von VOGEL (2011) und WAHL & WIEST (2017) wurde eine Ausbreitung der Sandrasenbestände festgestellt (Kapitel 5.5.1.8). Unter gleichbleibender Pflege und Nutzung kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Bereich das Mosaik aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Sand- und Magerrasen erhalten bleibt und sich das Verhältnis durch fortschreitende Sukzession mehr und mehr in Richtung der Magerrasen verschieben wird. Denkbar ist auch die Entwicklung des FFH-Lebensraumtyps „Artenreiche Borstgrasrasen“ bei Hinzukommen kennzeichnender Arten, wie beispielsweise Dreizahn (Danthonia decumbens), Haar-Schwingel (Festuca filiformis) oder Borstgras (Nardus stricta), die in den Borstgrasrasen innerhalb des FFH- Gebiets vorhanden sind. Sollten sich in diesem Bereich Veränderungen abzeichnen, die sich nachteilig auf Ziele und Zwecke des Schutzgebiets auswirken, werden seitens des Pflegemanagements Maßnahmen ergriffen, um diesen entgegen zu wirken. Sollte die Planung „Zukunft Nord“ nicht realisiert werden, sind für die bereits bebauten Bereiche keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass Nutzung und Pflege der Flächen in ähnlicher Weise fortgeführt werden, wie es derzeit der Fall ist. Auf zahlreichen kleineren Brachflächen ist mit einer Zunahme des Gehölzbewuchses zu rechnen, da bereits jetzt vielfach Pioniergehölze, wie Hänge-Birke (Betula pendula), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris), Robinie (Robinia pseudoacacia) und Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), aufkommen. 6.12 Kumulative Wirkungen Nach Auskunft der Stadt Karlsruhe liegen im Umfeld des Planungsgebiets weitere Planungsvorhaben mit potentiellen kumulativen Wirkungen auf die Schutzgüter im Planungsgebiet. Nachverdichtung östlich der Erzbergerstraße Östlich der Erzbergerstraße ist zwischen der Rhode-Island-Allee 1 und dem Kanalweg 132 eine mögliche Nachverdichtung der Zeilenbebauung (insgesamt 5 Zeilen), eventuell in Form von Punkthäusern, angedacht. Die beanspruchten Bereiche werden derzeit von Zierrasenflächen eingenommen, die mit wertgebenden Sandrasenarten durchsetzt sind. Wertgebend ist zudem alte Baumbestand auf den Flächen, der zum Teil Lebensraum des Heldbocks und weiterer Holzkäferarten darstellt. Potentiell erhebliche Auswirkungen können sich in klimatischer und lufthygienischer Hinsicht ergeben, da durch Überbauung der Grünflächen weitere Bereiche für Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 44 Frischluftproduktion entfallen. Negative Auswirkungen auf Durchlüftung und Abkühlung sind insbesondere in der nördlichen Erzbergerstraße nicht auszuschließen. Planungen zwischen Nancy- und Franz-Lust-Straße Gemäß Flächennutzungsplan (NVK 2021) sind bauliche Erweiterungen für Wohnbebauung und Erweiterung des Krankenhauses zwischen Nancystraße und Franz-Lust-Straße möglich. Sie führen zu einer Zunahme der Einwohnerzahlen im Umfeld des Alten Flugplatzes und somit zu einem erwarteten höheren Besucheraufkommen im Schutzgebiet. Neureuter Feldflur Gemäß Flächennutzungsplan (NVK 2021) ist eine partielle Neubebauung (Wohnbaufläche Planung) nordwestlich des Alten Flugplatzes entlang der Schweigener und Kaiserslauterner Straße angedacht. Ein Verbundkorridor ist geplant zwischen den nährstoffarmen und trockenwarmen Sandflächen auf dem Alten Flugplatz und denen in der Neureuter Feldflur. Potenziell von einer Überbauung betroffen sein könnten Flächen mit mageren Trockenstandorten, die der Stabilisierung wertgebender Arten auf dem Alten Flugplatz dienen. Eine zusätzliche Bebauung und Zunahme von Einwohnern führt möglicherweise zu einem erhöhten Besucheraufkommen im Schutzgebiet. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 45 7 Baumschutz der Stadt Karlsruhe Im Planungsgebiet wachsen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gehölz-Biotoptypen über 500 Bäume, die dem Schutz nach § 1 der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unterliegen (STADT KARLSRUHE 2002). Hierbei handelt es sich um einzelnstehende Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm haben, mehrstämmige Bäume, deren Summe ihrer einzelnen Stammumfänge mindestens 120 cm betragen, Baumgruppen mit mehr als vier Bäumen, deren Stammumfang mindestens 40 cm beträgt oder Bäume (ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stammumfang), die aufgrund eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan) zu erhalten sind. Der angegebene Stammumfang wird jeweils in einem Meter Höhe über dem Erdboden gemessen. Die Qualität des Baumbestandes sowie sein Habitatpotential für die Fauna wurde in Kapitel 5.5.4 und 5.6 beschrieben. Der überwiegende Anteil der erfassten Bäume kann im Rahmen der Planung nicht erhalten werden. Möglicherweise müssen einzelne weitere Bäume im Randbereich zur neuen Bebauung oder für die Anlage von Straßen und Tiefgarageneinfahrten entfallen. Für die Fällung des Baumbestands innerhalb der überplanten Flächen ist bei der Stadt Karlsruhe (Gartenbauamt) eine Fällgenehmigung einzuholen. Die derzeitige Planung sieht im Gegenzug eine umfangreiche Neupflanzung von Gehölzen im gesamten Planungsgebiet vor. 8 Berücksichtigung der Ergebnisse der Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen In die Maßnahmenplanung flossen die Ergebnisse der Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) ein. Umweltrelevante Zertifizierungskriterien sind: • Ökobilanz - emissionsbedingte Umweltwirkungen • Biodiversität • Stadtklima • Umweltrisiken • Gewässer- und Bodenschutz • Ökobilanz - Ressourcenverbrauch • Wasserkreislaufsysteme • Flächeninanspruchnahme • Emissionen / Immissionen Aufgabe des Umweltberichts ist es, für die umweltrelevanten Zertifizierungsergebnisse konkrete Maßnahmen zur Umsetzung zu formulieren. Maßnahmen, die im Kontext der DGNB-Zertifizierung stehen, sind in Kapitel 9 jeweils entsprechend mit „DGNB“ gekennzeichnet. Unter anderem handelt es sich um das Beleuchtungskonzept, die Regenwasserbewirtschaftung, die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche, die Schaffung von Habitaten für bisher nicht im Gebiet festgestellte Tierarten und den Verzicht auf die Verwendung invasiver Pflanzenarten. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 46 9 Maßnahmenplanung Das Planungskonzept folgt den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 BNatSchG), wonach der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen bzw. so gering wie möglich zu halten (Vermeidungs- und Minimierungsgebot). Soweit sich Eingriffe nicht vermeiden oder auf ein tolerierbares Maß reduzieren lassen, werden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen notwendig. Zusätzlich wurden die Erfordernisse aus der artenschutzrechtlichen Prüfung (REMKE et al. 2017), der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ und der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem gleichnamigen Naturschutzgebiet (WAHL & WIEST 2017) sowie die Ergebnisse der DGNB-Zertifizierung in die Maßnahmenplanung übernommen. Im Folgenden ist für jede Maßnahme vermerkt, welchem Schutzgut sie dient und welches Erfordernis ihr zugrunde liegt (Eingriffsregelung, FFH-/NSG-Gebietsschutz, Artenschutz, DGNB- Zertifizierung). Sofern es sich bei Maßnahmen zum Artenschutz um eine vorgezogene Maßnahme handelt, ist dies mit CEF (continous ecological functionality-measures) gekennzeichnet. Im Folgenden bedeuten: VM Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme gemäß Eingriffsregelung und für das Schutzgut Mensch KOMP Kompensationsmaßnahme gemäß Eingriffsregelung FFH FFH-/NSG-Gebietsschutz, (vorgezogene) Vermeidungsmaßnahme A Artenschutz A-CEF Vorgezogene Maßnahme zum Artenschutz DGNB Maßnahme aus DGNB-Zertifizierung abgeleitet 9.1 Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 9.1.1 Minimierung der Bodenbelastung durch den Baubetrieb und dessen Folgen (VM) Maßnahme: Zur Vermeidung und Minimierung von negativen Bodenbeeinträchtigungen (Verdichtungen, Schadstoffverschleppung etc.) durch unsachgemäßen Umgang mit den Böden ist eine bodenschonende Umsetzung der Bau- und Kompensationsmaßnahmen sicherzustellen. Dies ist durch die Beauftragung einer Umweltbaubegleitung mit bodenkundlichen Kenntnissen zu gewährleisten. Die Leistungen der Bodenkundlichen Baubegleitung hat die Erarbeitung der Vorgaben für den fachgerechten Umgang mit dem Boden, die Umsetzung und Überwachung der Bau- und Kompensationsmaßnahmen sowie die abschließende Dokumentation zu umfassen. Um die Ziele der mit der Gestaltung des Plangebietes verbundenen Bodenbewegungen zu erreichen, muss die Umlagerung von Böden, Beseitigung von Befestigungen und Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen durch bodenschutzfachliche Vorgaben begleitet werden. Schutzgut: Boden Ziel: Erhaltung von Bodenfunktionen 9.1.2 Minimierung der temporären Flächeninanspruchnahme (FFH) Maßnahme: Vor, während und nach den Baumaßnahmen werden keine Flächen innerhalb des Schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ für die Baustelleneinrichtung verwendet und nicht befahren. Die temporäre Inanspruchnahme warmer Trockenstandorte innerhalb des Planungs- gebiets ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und darf nicht innerhalb des unbebauten Pufferstreifens erfolgen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Vermeidung von Zerstörung oder dauerhafter Beeinträchtigung wertgebender Biotope und Lebensräume Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 47 9.1.3 Rückbau und Rekultivierung von (teil-)versiegelten Flächen (VM) Maßnahme: Im Zuge der Realisierung der Planung und der Gestaltung der Freiflächen (insbesondere der öffentlichen Grünfläche) werden bisher (teil-)befestigte Flächen entsiegelt und rekultiviert. Ziel ist hier die Wiederherstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht und der natürlichen Bodenfunktionen durch Herstellung eines natürlichen Bodengefüges aus unbelastetem Bodenmaterial. Sämtliche Befestigungen werden entfernt und bis auf den gewachsenen Boden abgetragen. Anschließend wird der freigelegte Unterboden gelockert. Dadurch entstandene Geländevertiefungen werden mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub von Baumaßnahmen im Stadtgebiet im Bereich derselben bodenkundlichen Einheit (Bänderbraunerde / Bänderpara- braunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Planungsgebiet verwendet werden. Für den Einbau von Oberboden in öffentlichen Grünflächen sollte schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Nur so lässt sich die Entwicklung von extensivem Grünland als Puffer zum Schutzgebiet realisieren. Die Durchführung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials ist mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Für den Wegerückbau im Naturschutzgebiet ist bei der Oberen Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) eine Befreiung von der NSG-Verordnung einzuholen. Nach Möglichkeit ist hier auf eine Auffüllung zu verzichten. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Flora/Vegetation Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt; Etablierung von extensivem Grünland als Puffer zum Schutzgebiet 9.1.4 Bodenmanagement- und Bodenschutzkonzept (VM, DGNB) Maßnahme: Die Umsetzung des Bodenmanagementkonzeptes (nachsorgender Bodenschutz) und des Bodenschutzkonzeptes (vorsorgender Bodenschutz) ist im Rahmen der Umweltbaubegleitung zu gewährleisten. In den Konzepten sind die Maßnahmen zum vorsorgenden und nachsorgenden Bodenschutz sowie zur Umsetzung des Abfallrechts beim Umgang mit den anthropogen gestörten und gegebenenfalls verunreinigten Böden darzustellen. Bei der Darstellung der Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz ist insbesondere auf den bodenschonenden Umgang mit den bauzeitlich beanspruchten Böden sowie bei der Wiederherstellung der Bodenverhältnisse im Bereich der rekultivierten Flächen einzugehen. Grundsätzliches Ziel ist der Erhalt und die Wiederherstellung natürliche Bodenfunktionen (siehe Kapitel 9.1.3) Für den nachsorgenden Bodenschutz sowie die Umsetzung des Abfallrechts ist im Boden- managementkonzept die Vorgehensweise beim Aushub, bei der Bereitstellung der angefallenen Materialien, der bodenschutz- und abfallrechtlichen Untersuchungen sowie der geplanten Weiter- verwendung (Entsorgung, Umlagerung) darzustellen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Mensch, Flora/Vegetation Ziel: Schonender Umgang mit der Ressource Boden; Bodenschutz- und abfallrechtliche Untersuchungen im Planungsgebiet; Grundwasserschutz; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt; Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 48 9.1.5 Vermeidung von schädlichen Stoffeinträgen in den Untergrund (VM) Maßnahme: Die Böden im Gebiet weisen aufgrund des hohen Sandanteils eine sehr geringe Filter- und Pufferfunktion auf. Um den Eintrag von Kupfer-, Zink- oder Bleiverbindungen in den Untergrund zu verhindern, ist die Verwendung dieser Metalle für Dachabdeckungen, Regenrinnen, Gauben, etc. zu vermeiden. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt Ziel: Schutz von Grundwasser; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt 9.1.6 Versickerung und Nutzung von Regenwasser (VM, DGNB) Maßnahme: Das anfallende unbelastete Regenwasser wird in Versickerungsmulden über die belebte Bodenschicht versickert. Diese liegen großflächig in den sogenannten „Parkfenstern“ sowie kleinflächiger in den Innenhöfen. Das Regenwasser der nicht befahrbaren Wohnwege im Westen des Planungsgebiets wird dezentral über straßenbegleitende Versickerungsmulden entwässert. Befahrbare Wohnwege werden je nach Verschmutzungsgrad über einen Regenwasserkanal oder ebenfalls über Mulden versickert. Eine Versickerung im Bereich von anthropogenen Auffüllungen ist nicht möglich. Für die beiden großen Versickerungsmulden ist die Schadstofffreiheit der Mulden- sohle analytisch nachzuweisen. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Inwieweit ein Bodenaustausch bei dezentralen Versickerungen im Straßenbegleitgrün erforderlich ist, ist im Einzelfall mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Zudem wird die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser empfohlen. Schutzgut: Wasserhaushalt, Boden Ziel: Versickerung von Regenwasser zur Grundwasserneubildung; Reduzierung des Frischwasser- bedarfs im gesamten Gebiet; Sparsamer Umgang mit der Ressource Wasser Bewertung: Für die an eine planinterne Versickerung angeschlossene versiegelte Fläche wird der Eingriff in das Schutzgut Boden um 0,33 Wertstufen bzw. 1,33 ÖP/m² reduziert. Ausgenommen sind Flächen mit Dachbegrünung und überdeckte Tiefgaragen. 9.1.7 Wasserdurchlässige Beläge auf Zufahrtswegen und Parkplätzen (VM) Maßnahme: Die Befestigung von Zufahrtswegen, Parkplätzen und Abstellflächen erfolgt vorzugs- weise mit Schotter, wasserdurchlässigem Pflaster oder Rasenfugenpflaster, sofern dem keine bodenschutzrechtlichen oder grundwassergefährdenden Belange entgegenstehen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt Ziel: Erhaltung der Bodenfunktionen „Filter- und Puffer für Schadstoffe“ und „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“; Erhalt von Versickerungsfläche zur Grundwasserneubildung 9.1.8 Sicherung von überplanten Biotopflächen bis zur Wirksamkeit von Biotopmaßnahmen (A, FFH) Maßnahme: Im Südwesten des Alten Flugplatzes werden Flächen in Anspruch genommen, die zwar außerhalb des FFH- bzw. Naturschutzgebiets liegen, jedoch eine wichtige Funktion für das Schutzgebiet erfüllen. Die hier vorkommenden Magerrasen und Sandrasen sind außerdem nach § 30 BNatSchG geschützt. Um eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH- bzw. Naturschutzgebiets zu vermeiden, muss gewährleistet werden, dass diese Flächen bis zur Wirksamkeit von Ersatzbiotopen in ihrer derzeitigen Qualität erhalten bleiben. Bis dahin sind die Flächen in das Pflegeregime des Alten Flugplatzes einzubeziehen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 49 Ziel: Erhaltung von Magerrasen, Sandrasen und Ruderalfluren sowie von Vogel-, Eidechsen- und Insektenhabitaten bis funktionsgleiche Flächen und Habitate an anderer Stelle hergestellt sind; Vermeidungsmaßnahme für das FFH-Gebiet 9.1.9 Erhalt und Neupflanzung standortgerechter Gehölze (VM, A, DGNB) Maßnahme: Die im Planungsgebiet vorhandenen naturraum- und standorttypischen Gehölze werden so weit wie möglich erhalten. Durch die Planung entfallende Gehölze sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. Geeignet sind klima- und standortangepasste Baumarten orientiert an der heimischen Flora. Es werden keine invasiven Arten, Arten mit starker vegetativer Vermehrung (Wurzelbrut) oder standortverändernde Arten (z.B. Leguminosen) verwendet. Zudem wird empfohlen, den älteren Baumbestand und insbesondere den Höhlenbaum in der Nähe des Funkturms zu erhalten. Eine Liste geeigneter Gehölze für Neupflanzungen findet sich in Kapitel 9.4.1. Bei der Platzierung der Bäume innerhalb des Bebauungszusammenhangs ist darauf zu achten, dass es unter ausladenden Kronen nicht zu einem Anstauen der Wärme während den Nachtstunden kommt. Schutzgut: Klima, Flora/Vegetation, Fauna Ziel: Erhalt der Nahrungshabitate für Fledermäuse, Vögel und Insekten; Erhalt potentieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima 9.1.10 Extensive Begrünung von Flachdächern (VM, FFH, DGNB) Maßnahme: Die Dächer neu errichteter Hochbauten im Planungsgebiet „Zukunft Nord“ werden extensiv begrünt. Für die Bodenauflage wird vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeiten möglichst sandiges, nährstoffarmes Bodensubstrat verwendet. Die Substratmächtigkeit beträgt mindestens 12 cm. Nach Möglichkeit sollte das unbelastete Oberbodenmaterial der bisher unbebauten Fläche im Südosten des Alten Flugplatzes oder anderer wertgebender Flächen im Planungsgebiet, die zur Überbauung vorgesehen sind, beigemischt werden. So wird die vorhandene wertvolle Samenbank der Sand- und Magerrasen im Planungsgebiet genutzt und die vorhandene Artenvielfalt teilweise erhalten. Die Maßnahme dient somit der Stabilität der Populationen wertgebender Arten und Lebensräume im Schutzgebiet. Zusätzlich erfolgt eine Ansaat mit Arten trockenwarmer Standorte. Empfohlene Pflanzenarten sind Kapitel 0 zu entnehmen. Zur Sicherung der lokal angepassten Tier- und Pflanzenwelt ist von der gezielten Ansaat seltener, gefährdeter oder geschützter Arten abzusehen, wie beispielsweise Ausdauerndem Lein (Linum perenne), Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), Silbergras (Corynephorus canescens) und Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides) sowie Zuchtformen beispielsweise von Gewöhnlichem Thymian (Thymus pulegioides). Mit der Zeit ist mit der Entwicklung von einer Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte mit Sandrasenarten zu rechnen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Klima, Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Eingriffsminimierung für das Schutzgut Boden und Biotoptypen; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Rückhalt des anfallenden Niederschlagswassers; Erhalt der Verbundsituation für trockenwarme Sonderstandorte außerhalb des Schutzgebiets Bewertung: Die Bodenauflage beträgt mindestens 12 cm. Für das Schutzgut Boden ergibt sich nach LUBW (2012) ein Wertgewinn von 0,5 Wertstufen, bzw. 2 ÖP/m². Für die Vegetation wird eine Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte und Sandrasen angenommen. Aufgrund der geringen Substratmächtigkeit und der isolierten Lage erfolgt ein Abschlag in der Bewertung. Der Zielzustand wird mit 8 ÖP/m² bewertet. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 50 9.1.11 Abstandswahrung bei Gehölzpflanzungen zu wertgebenden Biotopen und Eidechsenlebensräumen (VM, A, FFH) Maßnahmen: Bei Gehölzpflanzungen auf der öffentlichen Grünfläche sollte der Abstand zu wertgebenden Biotopen des Alten Flugplatzes (Borstgras-, Mager-, Sandrasen, Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte) so gewählt werden, dass auch die ausgewachsenen Gehölze die Flächen zu den maßgeblichen Zeiten (Sommerhalbjahr, ab 9:00 Uhr morgens) nicht beschatten. Gleiche Anforderungen bezüglich einer Beschattung gelten für die Habitate der Zauneidechse entlang der östlichen Schutzgebietsgrenzen (vgl. Kapitel 9.2.5). Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna Ziel: Vermeidung einer Beeinträchtigung wertgebender Biotope durch Beschattung; Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Zauneidechse durch Beschattung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten 9.1.12 Gestaltung der öffentlichen Grünfläche als Puffer zwischen Bebauung und Schutzgebiet (VM, FFH, DGNB) A Puffer zur Vermeidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erholungssuchende Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche im Westen des Planungsgebiets wird als weitläufige Grünfläche mit Wegen, Verweilmöglichkeiten und je nach Bedarf mit weiteren Freizeitangeboten (z.B. Kinderspielplatz, Bolzplatz) angelegt. Wichtig ist die Schaffung einer attraktiven Erholungsfläche, um den Besucherdruck auf den Alten Flugplatz zu minimieren. Die Anlage erfolgt vorgezogen zur Bebauung, sodass die Funktion für die Erholungsnutzung zum Einzug der Bewohner bereitsteht. Weitere Angebote wie Infotafeln, Führungen, fest installierte Ferngläser oder ein erhöhter Ausguck können der Besucherinformation und -lenkung dienen und Arten- und Naturschutz erlebbar machen. Durch die Ausgestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche im Kontext des Schutzgebiets, wird verhindert, dass Erholungssuchende weiterhin den östlichen Längsweg im Schutzgebiet als Spazier- oder Joggingstrecke bzw. weitere Flächen innerhalb des Schutzgebiets nutzen. Daher muss ihre Erholungsfunktion vor dem Einzug der Bewohner sichergestellt sein. In der öffentlichen Grünfläche muss für die Bevölkerung ein unbefestigter Spazierweg entlang der Schutzgebietsgrenze bereitgestellt werden, der an die drei Querwege im Schutzgebiet angebunden ist. Eine Mehrfachnutzung durch die gleichzeitige Ausweisung dieses Weges als Fahrrad- und Durchgangsweg (Nord-Süd) ist nicht zulässig, um die Erholungsfunktion zu gewährleisten und somit den Druck der erholungssuchenden Bevölkerung auf das Schutzgebiet zu minimieren. Letzterer könnte befestigt, nahe entlang der Bebauung geführt werden. Der neue Zugang zum Schutzgebiet ist so zu gestalten, dass er nur Fußgängern den Einlass ins Schutzgebiet ermöglicht. Er erhält nicht die Funktion eines Fahrradweges, der nach Westen weitergeführt wird. Veränderungen des Wegezustandes im Schutzgebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde nicht zulässig. Barrierefreie Zugänge zum Schutzgebiet bestehen im Norden und Süden des Planungsgebiets. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Mensch Ziel: Vermeidung einer Zunahme der Erholungsnutzung auf dem Alten Flugplatz und von damit einhergehenden Beeinträchtigungen wertgebender Vegetation durch Tritt und Eutrophierung und planungsrelevanter Vogelarten (Feldlerche, Neuntöter, Dorngrasmücke) durch Beunruhigung, insbesondere durch freilaufende Hunde B Anlage von extensivem Grünland (vorgezogene Maßnahme) Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche wird im Vorgriff zur Bebauung extensiv begrünt und orientiert sich in der Vegetation am NSG „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Bei der Bodenvorbereitung werden keine Meliorationsmaßnahmen durchgeführt, die zu einer starken Standortveränderung führen (z. B. Einarbeitung von Humus, Düngung). Nur soweit sehr feinerdearmer Rohboden ansteht, der keine Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 51 Entwicklung einer nennenswerten Vegetationsschicht erwarten lässt, oder auf Rekultivierungs- flächen und innerhalb der Sickermulden ist die Aufbringung einer Deckschicht aus Oberboden autochthoner Herkunft (Sandboden mit natürlichem Humusanteil) möglich - ein nährstoffarmer, tendenziell trockener Standort muss dabei erhalten bleiben. Rasenflächen werden durch die Aufbringung von Heudrusch oder frischem Mahdgut von Flächen des Alten Flugplatzes oder vergleichbaren Grünflächen in der Neureuter Feldflur und der Nordstadt entwickelt. Dabei wird Heudrusch oder Mahdgut (letzteres ohne Zwischenlagerung) gleichmäßig auf die zu begrünenden Flächen aufgetragen. Je nach Aufwuchs sollte das Verhältnis von Spender- und Empfängerfläche bei 1:1 bis 2:1 liegen. Zum Schutzgebiet ist die Samenmenge zu reduzieren, um natürliche Sukzession mit Initialarten zu ermöglichen. Die Ernte auf den Spenderflächen erfolgt zum Zeitpunkt der Samenreife, je nach Witterung im Juni oder Juli. Die Grünflächen werden je nach Bewirtschaftungsintensität und Nutzungstyp 1-2x jährlich (extensiv), 2-5x jährlich (intensiv) oder häufiger (im Bereich der Spielflächen) gemäht. Das Mahdgut wird in jedem Fall abgeräumt. Zur Schutzgebietsgrenze hin wird ein Altgrasstreifen belassen und somit ein harmonischer Übergang zum Schutzgebiet hergestellt. Zusätzlich ist auf den Flächen zur Neuanlage extensiver Grünflächen und der Böschungen auch der Oberboden mit Samenbank und Wurzelmaterial von hochwertigen Flächen im zur Überbauung vorgesehenen Bereich beizumischen. Hierfür eigenen sich die Flächen mit Ruderalvegetation, Mager- und Sandrasen im Südwesten des Planungsgebiets, die Rasenflächen der Baseballfelder und der Magerrasen im Verkehrsgrün nördlich der Dualen Hochschule. Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Puffer für wertgebende Vegetation zu intensiver genutzten und gärtnerisch gestalteten Flächen im Osten; Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Ziele des FFH- und Naturschutzgebiets C Gehölzartenwahl Maßnahme: Für Gehölzpflanzungen sind ausschließlich heimische klima- und standortangepasste Arten zu verwenden. Diese sind Kapitel 9.4.1 zu entnehmen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Puffer für wertgebende Vegetation zu intensiver genutzten und gärtnerisch gestalteten Flächen im Osten D Hundeauslauffläche Maßnahme: Nach Möglichkeit sollte auf der Naherholungsfläche eine Hundeauslauffläche bereitgestellt werden. Um Konflikte mit anderen Freizeitnutzungen zu vermeiden, bietet sich an, diese an den Nord- oder Südrand der Grünfläche oder in den Bereich der Versickerungsmulden (Parkfenster) zu legen. Soweit sich die Hundeauslauffläche auf der Naherholungsfläche nicht realisieren lässt, ist ein Alternativstandort zu ermitteln. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Mensch Ziel: Vermeidung von Beeinträchtigungen wertgebender Vegetation durch Eutrophierung und Beunruhigung wertgebender Vogelarten (Feldlerche, Neuntöter, Dorngrasmücke) durch freilaufende Hunde E Krähensichere Abfalleimer Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche ist ausreichend mit krähensicheren Abfallbehältern auszustatten, vor allem an den Zugängen zum Schutzgebiet, um die Verbreitung von Müll in das Schutzgebiet und in die Umgebung zu verhindern. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild, Mensch Ziel: Verhinderung von Vermüllung, Schadstoffeinträgen und indirekter Wildtierfütterung Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 52 9.1.13 Fassadenbegrünung (VM) Maßnahme: Für fensterlose Wandflächen wird eine Fassadenbegrünung empfohlen. Geeignete Pflanzenarten werden in Kapitel 9.4.2 dargestellt. Schutzgut: Klima, Fauna Ziel: Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Nahrungsgrundlage und Nistplätze für Vögel und Insekten 9.1.14 Vermeidung invasiver Pflanzenarten (VM, FFH, DGNB) Maßnahme: Bei der Auswahl der Pflanzen für die Gestaltung der Freiflächen werden keine invasiven Pflanzenarten verwendet. Eine Negativ-Liste ist in Kapitel 9.4.4 aufgeführt. Im Gebiet sind derzeit Arten der Negativ-Liste in zum Teil größeren Beständen vorhanden. Darunter sind Eschen-Ahorn (Acer negundo), Götterbaum (Ailanthus altissima), Japanischer Staudenknöterich (Reynoutria japonica.), Schwarz-Kiefer (Pinus nigra), Kanadische Pappel (Populus canadensis), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Rot-Eiche (Quercus rubra) und Robinie (Robinia pseudoacacia). Insbesondere Späte Traubenkirsche und Kanadische Pappel bilden einen Großteil des Gehölzbestandes im Nordwesten des Planungsgebiets. Schutzgut: Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Verhinderung der Ausbreitung von nichtheimischen, invasiven Arten; Vermeidung einer Beeinträchtigung natürlicher Lebensgemeinschaften innerhalb und in der näheren Umgebung des Planungsgebiets. 9.1.15 Erhalt der denkmalgeschützten Objekte (VM) Maßnahme: Die denkmalgeschützten Objekte werden als Bestand in die Planung integriert. Hierbei handelt es sich um das Gebäudeensemble des ehemaligen Flugplatzes inklusive Flughafentower (Erzbergerstraße Nummer 109, 111b, 111c und 113) sowie ein kleiner Bunker nördlich des Gebäudeensembles am Südrand des heutigen Parkplatzes der Fa. Aircraft Philipp. Schutzgut: Kulturgüter und sonstige Sachgüter Ziel: Erhalt von denkmalgeschützten Gebäuden 9.1.16 Minimierung der Schallemissionen (VM) Maßnahme: Zur Reduzierung vorhandener schalltechnischer Einwirkungen auf das Gebiet wird die vorhandene Skateanlage am NCO-Club nicht weiter fortbestehen und lärmrelevante Veranstaltungen in den Nachtstunden unterbunden. Der Freizeitlärm, der durch einen in der Planung vorgesehene Hindernisparcours westlich des NCO-Clubs entstehen wird, liegt unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie. Für Lärmemissionen durch Befahren von oberirdischen Stellplätzen und Tiefgaragenzufahren muss durch technische, bauliche und organisatorische Lösungen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gewährleistet werden. Schutzgut: Mensch Ziel: Einhaltung von Immissionsrichtwerten Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 53 9.1.17 Minimierung der Schallimmissionen (VM) Maßnahme: Wesentliche Schallquellen sind der bestehende Verkehrslärm, der Betrieb der Fa. Aircraft Philipp sowie der Betrieb der Spielfelder der Merkur Akademie International sowie die vorübergehend bestehenden Baseballplätze. Zur Minimierung der Auswirkungen des Verkehrslärms sind für einzelne Bereiche passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Darunter fallen bei der Grundrissplanung die Orientierung von dem ständigen Aufenthalt dienenden Räumen (Wohn-, Schlaf-, Büroräume) zur lärmabgewandten Gebäudeseite sowie die Ausstattung mit entsprechenden Lüftungskonzepten. Dies betrifft Gebäudeteile etwa bis 90 m Entfernung zur Erzbergerstraße (siehe KURZ UND FISCHER GMBH 2021a, Anlage 6.1). Außenwohnbereiche sollten weitestgehend abgewandt der Erzbergerstraße errichtet werden. Solange die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 in ihrem jetzigen Umfang im Planungsgebiet verbleibt und im näheren Umfeld schützenswerte Wohnbebauung errichtet wird, sind für diesen Bereich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich (siehe KURZ UND FISCHER GMBH 2021a, Anlage 6.2). Eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutzwand von 6 bzw. 8 m Höhe entlang der Grundstücksgrenze des Betriebs schützt die unteren Stockwerke der angrenzenden Bebauung. Zudem müssen Gebäude im unmittelbaren Umfeld der Firma vor den dahinter liegenden Gebäuden errichtet werden. Des Weiteren sind neben der Grundrissorientierung spezielle bauliche Maßnahmen erforderlich. Diese gelten auch für die vom Sportlärm der Spielfelder betroffenen Bereiche im Norden bzw. im Bereich der vorübergehend bestehenden Baseballplätze. Die Maßnahmen beinhalten: Keine öffenbaren Fenster von Aufenthaltsräumen an den von Überschreitung betroffenen Fassaden, außer es erfolgen spezielle bauliche Maßnahmen, wie vorgelagerte Loggien oder vorgehängte Glasfassaden vor den Fenstern mit ausreichender Belüftung. Die Maßnahmen sind auf der Ebene der Genehmigungsplanung festzulegen. Zur genaueren Beschreibung der Maßnahmen sei auf die Schallimmissionsprognose verwiesen (KURZ UND FISCHER GMBH 2021a und 2021b). Schutzgut: Mensch Ziel: Einhaltung von Lärmgrenzwerten 9.1.18 Überdeckung und Begrünung von Tiefgaragen (VM) Maßnahme: Nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen werden fachgerecht mit kulturfähigem Bodenmaterial inklusive mindestens 20 cm Oberboden überdeckt. Die Mächtigkeit der durchwurzel- baren Bodenschicht beträgt gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans mindestens 40 cm bis teilweise über 1 m. Die Flächen werden naturnah gärtnerisch gestaltet mit Rasen- und Staudenflächen sowie Gehölzpflanzungen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Klima, Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Eingriffsminimierung für das Schutzgut Boden und Biotoptypen; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Rückhalt des anfallenden Niederschlagswassers Bewertung: Die Bodenauflage beträgt zwischen 40 cm und 1 m. Für das Schutzgut Boden ergibt sich nach LUBW (2012) ein Wertgewinn von 1 Wertstufe ab 20 cm Bodenauflage und 2 Wertstufen ab 50 cm Bodenauflage. Über alle Flächen gemittelt wird somit ein Wert von 1,5 Wertstufen (bzw. 6 ÖP/m²) für das Schutzgut Boden angerechnet. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 54 9.2 Maßnahmen zum Artenschutz 9.2.1 Entfernung von Gehölzen und Abriss von Gebäuden im Winter (A) Maßnahme: Nahezu alle der im Gebiet vorhandenen Gebäude werden von Gebäudebrütern als Brutstätte genutzt. Ebenso kann eine Nutzung als Tagesverstecke durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Die Gebäude sollten daher im Winter außerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Aktivitätszeit von Fledermäusen abgerissen werden, empfohlen wird Ende Oktober bis Anfang März. Gehölzentfernungen sollten ebenfalls in diesem Zeitraum durchgeführt werden. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Tötung von Vögeln; Minimierung des Tötungsrisikos von Fledermäusen 9.2.2 Kontrolle von Gebäuden und Baumhöhlen auf Fledermäuse (A) Maßnahme: Um das Risiko der Tötung so weit wie möglich zu minimieren, sollten Gebäude vor ihrem Abriss auf eine Nutzung durch Fledermäuse hin kontrolliert werden. Sollte der festgestellte Höhlenbaum in der Nähe des Funkturms gefällt werden, wird empfohlen, die Baumhöhle im September / Oktober per Hubsteiger und Endoskop zu überprüfen, bevor die Winterquartiere bezogen werden. Anschließend wird der Baum direkt gefällt oder, falls dies nicht möglich ist, die Höhle bis zur Fällung verschlossen. Sofern bei der Kontrolle von Bäumen oder Gebäuden eine Betroffenheit von Fledermausquartieren festgestellt wird, ist ein Abriss oder Fällen nur dann zulässig, wenn zuvor mit geeigneten Maßnahmen sichergestellt wurde, dass sich zum Zeitpunkt des Fällens / des Abrisses keine Tiere in/an Gebäuden oder Bäumen befinden. Dies geschieht beispielsweise durch Verschließen der Einfluglöcher. Parallel dazu sind Ersatzquartiere bereit zu stellen. Dies können beispielsweise die Anbringung von Spaltenquartieren und Fledermauskästen oder die temporäre Öffnung leerstehender und erst später zum Abriss vorgesehener Gebäude sein. Die Festlegung der Maßnahmen erfolgt durch eine ökologische Baubegleitung in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. Schutzgut: Fauna Ziel: Minimierung des Tötungsrisikos von Fledermäusen 9.2.3 Anbringung von Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter (A, DGNB) Maßnahme: Um den Verlust von entfallenden Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter zu kompensieren, sind an den neuen Gebäuden im Planungsgebiet sowie bei baulichen Veränderungen an Bestandsgebäuden insgesamt etwa 100 Nisthilfen für Star, Haus- und Feldsperling sowie Haus- und Gartenrotschwanz anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Darüber hinaus sollen im Rahmen der DGNB-Zertifizierung etwa 50 Nisthilfen für Mauersegler und Schwalben angebracht werden, wenngleich ihre Brut im Gebiet im Rahmen der artenschutz- rechtlichen Prüfung (REMKE et al. 2017) nicht nachgewiesen wurde. Alternativ zu außen angebrachten Nistkästen können auch Fassaden-Einbaukästen oder Niststeine in die Hausfassaden integriert werden. Für Koloniebrüter sind die Nisthilfen gruppiert anzubringen: Haus- und Feldsperling: 1 Nisthilfe entspricht einem Koloniekasten oder Einbauelement mit mindestens 3 Einfluglöchern Mauersegler: jeweils 3 Nistkästen oder Einbauelemente gruppiert anbringen Mehlschwalbe: jeweils 2 Doppel-Nisthilfen oder 4 Einzel-Nisthilfen gruppiert anbringen Die zukünftigen Gebäudestrukturen sind für diese Arten der Gebäudebrüter gut geeignet. Eine Ansiedelung von Schwalben ist nur möglich, wenn in der Umgebung lehmiges Material zum Nestbau vorhanden ist. Die Anbringung muss in mindestens 5 m Höhe erfolgen. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 55 Schutzgut: Fauna (Artenschutz, DGNB-Zertifizierung (für Mauersegler und Schwalben)) Ziel: Schaffung von Ersatzhabitaten für Gebäude- und Höhlenbrüter; Ansiedlung neuer heimischer Tierarten 9.2.4 Entwicklung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke (A-CEF, FFH) Maßnahme: Bei der Umsetzung der in Kapitel 9.3.1 beschriebenen Maßnahme (Entwicklung von Trockenbiotopen im Nordosten des Alten Flugplatzes) werden inselartige Gestrüppe (3 - 5 % der Gesamtfläche) erhalten und als Ersatzhabitate für die im Planungsgebiet brütenden planungs- relevanten Vogelarten Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke entwickelt. Die Maßnahme sollte mit einem Vorlauf von etwa fünf Jahren zum Baubeginn durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Entwicklungsflächen eine den Eingriffsflächen vergleichbare Wertigkeit und Funktionserfüllung erreicht haben. Die Umsetzung erfolgte bereits in den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20. Die Entwicklung der Flächen und ihre Funktionsfähigkeit als Ersatzhabitat für die genannten Vogelarten sind im Rahmen eines Monitorings zu beurteilen. Ebenfalls für artenschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen geeignet sind die größeren Gehölzbestände westlich des Plangebietes. Diese entfalten durch ihren Baumbestand eine Kulissenwirkung, die sich negativ auf die Feldlerche auswirkt, da diese Art Gehölzkulissen meidet. Durch ein Zurückdrängen der hochwüchsigen Gehölze zugunsten von niedrigeren Beständen können Arten wie Neuntöter, Dorngrasmücke, Schwarzkehlchen und indirekt auch die Feldlerche gefördert werden. Die Baumbestände werden derzeit von häufigen, weit verbreiteten Arten wie der Ringeltaube genutzt, weshalb durch die Beseitigung keine Zielkonflikte bestehen. Im Vorfeld ist zu prüfen, ob erhaltenswerte Bäume bzw. Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unterliegen, von der Maßnahme betroffen sind. Da die Maßnahmenflächen als Bruthabitate von Vögeln in Betracht kommen, muss die Durchführung im Zeitraum zwischen Ende Oktober und Anfang März erfolgen. Schutzgut: Fauna Ziel: Schaffung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke 9.2.5 Entwicklung und Erhalt von Eidechsen-Lebensraum (A-CEF) Maßnahme: Entlang des bestehenden Zauns zwischen Schutzgebiet und öffentlicher Grünfläche, in der südlichen Verlängerung entlang des neu zu errichtenden Zauns und im westlichen Bereich der Parkfenster-Böschungen wird ein rund 5 m breiter Grünstreifen für die Entwicklung von lückigen Ruderalfluren und Altgrasbeständen vorgehalten. Somit wird der vorhandene Lebensraum der streng geschützten Zauneidechse gesichert. Die am Zaun wachsenden Gebüsche und Gestrüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulassen. Sofern im Bereich des Eidechsenlebensraums Eingriffe in den Boden stattfinden (Anpassungen des Geländeniveaus, Befestigungen oder Zaun entfernen /errichten), sind Schutzvorkehrungen für Eidechsen vorzunehmen (Maßnahmenzeitpunkt im Frühjahr oder Spätsommer und ggf. Abfangen der Tiere und Zäunung der Fläche) und anschließend die hergerichteten Flächen einer spontanen Selbstbegrünung zu überlassen. Eine Melioration des Bodens soll grundsätzlich unterbleiben, feinerdearme Grobsubstrate (z.B. Schotter) sollen nicht beseitigt, sondern lediglich aufgelockert werden. Die Pflege erfolgt in Form einer jährlich einmaligen Mahd eines Drittels der Strecke, die Mahd der einzelnen Abschnitte erfolgt damit alle drei Jahre. Das Mahdgut wird entfernt. Mulchen ist nicht gestattet. In Zaunnähe vorhandene Kleinstrukturen, die als Sonnplätze für die Zauneidechse geeignet sind (Holzstücke, Steinansammlungen etc.) sollen erhalten werden. Neue Habitatflächen entstehen im südlichen Abschnitt der Gebietsgrenze und im Randbereich der Sickermulden. Sie sind landschaftstypisch zu gestalten, ohne Verwendung von Steinen, Gabionen Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 56 oder anderem ortsfremdem Material. Sie dienen als Ersatzflächen für entfallende Habitate im Südosten des Planungsgebiets. Damit die im Eingriffsbereich abgefangenen Zauneidechsen (vgl. Kapitel 9.2.7) in die neu entwickelten Habitate entlang des neu zu errichtenden Zaunabschnitts auf der Schutzgebietsgrenze umgesiedelt werden können, muss die Maßnahme vor Beginn der Eingriffe in den Boden im Südwesten des Planungsgebiets abgeschlossen sein. Um ein Rückwandern von Zauneidechsen zu verhindern, sind Zäunungen vorzunehmen (vgl. Kapitel 9.2.10). Schutzgut: Fauna Ziel: Erhalt bestehender und Schaffung neuer Habitatstrukturen für die Zauneidechse, Vermeidung und Ausgleich für die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse 9.2.6 Neuanlage von Habitaten für Wildbienen (DGNB) Maßnahme: Am Rand der öffentlichen Grünfläche werden Habitate für xylobionte Insekten, beispielsweise Käfer, Schmetterlinge oder Holzwespen neu angelegt, da diese Artengruppe aufgrund der vorhandenen Habitatausstattung im Randbereich des Alten Flugplatzes nur wenig vertreten ist. Verlassene Fraßgänge und Puppenwiegen in Totholz werden von Wildbienen als Nester genutzt. Andere Wildbienenarten nagen eigene Gänge. Für die Anlage eines Habitats für Wildbienen wird anfallendes Alt- oder Totholz von Laubbäumen aus dem Planungsgebiet verwendet. Nadelholz ist nicht geeignet, da es von den entsprechenden Insektenarten seltener angenommen wird (WESTRICH 1991). Es können beispielsweise Stämme oder Stammstücke entlang von Wegen oder entlang des Zauns ausgelegt werden. Wichtig ist, dass die Bereiche um die Stammstücke nicht regelmäßig kurz gemäht werden, sodass sich eine blütenreiche Ruderalvegetation entwickeln kann, die den Insekten Rückzugsraum und Nahrung bietet. Schutzgut: Fauna Ziel: Schaffung von Habitaten für totholzbewohnende Insekten (insbesondere Wildbienenarten) 9.2.7 Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen im Eingriffsbereich (A) Maßnahme: Im Randbereich des Planungsgebiets leben ca. 100-200 Individuen der Zauneidechse (REMKE et al. 2017). Für einen kleinen Teil der Population (überschlägig 10-20 Tiere) im Südosten des Planungsgebiets wird der Lebensraum dauerhaft entfallen. Diese Tiere müssen vor Beginn von Bodeneingriffen in diesem Bereich (Südwesten des Planungsgebiets) auf die westliche Seite des Eidechsenschutzzauns in die neu entwickelten Ruderalfluren und Altgrasbestände entlang der westlichen Grenze des Planungsgebiets (vgl. Kapitel 9.2.5) umgesiedelt werden. So wird eine Tötung im Zuge der Baumaßnahmen vermieden und das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen verhindert. Die eidechsenfreien Bauflächen und Baunebenflächen sind durch einen Eidechsenzaun vor rückwandernden Tieren zu schützen. Die Durchführung der Maßnahme ist von einer herpetologisch ausgebildeten Fachkraft durchzuführen. Das Abfangen der Zauneidechsen erfolgt im April / Mai oder Juli / August nach Abschluss der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen CEF (Kapitel 9.2.5) und eine Vegetationsperiode vor Beginn der Baufeldfreimachung. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Tötung von Zauneidechsen 9.2.8 Minimierung von Lichtimmissionen auf den Alten Flugplatz (A, FFH, DGNB) Maßnahmen: Während der Bauphase ist von April bis Oktober eine Dauerbeleuchtung großer Flächen zu vermeiden und der Lichteinsatz ist auf das Nötigste zu beschränken. Insbesondere zu vermeiden ist eine Abstrahlung in das FFH-/ Naturschutzgebiet. Die öffentliche Grünfläche zwischen geplanter Bebauung und Altem Flugplatz wird nicht beleuchtet. Entlang von Wegen und Straßen am Westrand der Bebauung sind insektenschonende Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 57 Beleuchtungen nach aktuellem Stand der Technik zu verwenden (nach unten abstrahlende Leuchtmittel mit geringem UV- und Blauanteil im Lichtspektrum und geschlossene Gehäuse, die das Eindringen von Insekten verhindern). Es darf außerdem keine Abstrahlung nach oben erfolgen und die Höhe des Leuchtkörpers muss dem jeweiligen Zweck angemessen und möglichst niedrig sein. Die Beleuchtung ist nach Möglichkeit ostwärts, vom Schutzgebiet abgewandt, zu richten. An Bedarfsstellen sind Schutzpflanzungen gegen Lichtimmissionen in Richtung des Alten Flugplatzes anzulegen, zum Beispiel zur Abschirmung vor Autoscheinwerferlicht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind außerdem starke Lichtimmissionen von privaten Baugrundstücken zu unterbinden (Leuchtreklame, Fassadenbeleuchtung usw.). Ggf. sind gesonderte Regelungen für Veranstaltungen zu treffen. Die konkrete Umsetzung wird in der Freiraumplanung geprüft und festgelegt. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Störung von auf dem Alten Flugplatz brütenden Vögeln; Vermeidung einer Beeinträchtigung potenzieller Jagdhabitate von Fledermäusen; Vermeidung der Lock- und Fallenwirkung für wertgebende Nachtfalterarten; Minimierung der Lichtverschmutzung 9.2.9 Vogelfreundliche Außenfassaden (A) Maßnahme: Die Gestaltung der Außenfassaden ist in vogelfreundlicher Bauweise auszuführen. Dies beinhaltet die Vermeidung von großen Glasflächen, die eine Durchsicht ermöglichen oder die angrenzende Landschaft spiegeln. Es sind reflexionsarme Gläser mit einem (Außenreflexionsgrad von max. 15%) zu verwenden. Weitere Maßnahmen sind die Verwendung von halbtransparenten Materialien (z.B. für Balkongeländer, Glasüberdachungen, Durchgänge und Schallschutz- einrichtungen), flächige Markierungen (Linien- oder Punktmuster die nach der österreichischen Testnorm (ONR 191040) als hochwirksam getestet wurden) und der Verzicht auf verglaste Gebäudeecken (SCHMID et al. 2012, LFU 2014). Alternativ können auch Schriftzüge, Logos oder kreative Grafiken/Muster genauso wirksam eingesetzt werden. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Vögeln 9.2.10 Eidechsenschutzzaun (A) Maßnahme: Zum Schutz der lokalen Eidechsenpopulation vor unbeabsichtigter Tötung durch die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche wird ein Eidechsenschutzzaun errichtet. Der Zaun verläuft am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche am neu geplanten Böschungsfuß und westlich entlang der Sickermulden. Er verläuft somit (außer auf den südlichen 100 m) etwa 1 m östlich der Schutzgebietsgrenze zwischen dem bestehenden Eidechsenlebensraum im Westen und der geplanten Geländemodellierung der öffentlichen Grünfläche im Osten. Ganz im Süden folgt er der Böschungsunterkante der geplanten Geländemodellierung. Der Zaun ist 40-50 cm hoch, senkrecht und aus glatter Folie. Um ein Unterwandern des Zauns zu verhindern wird er einige Zentimeter in den Boden eingegraben. Der Zaun wird vor Beginn der Erdarbeiten vor der Umsiedlung der Tiere (Kapitel 9.2.7) aufgestellt und bis zum Ende der Erdarbeiten unterhalten. Während der Aktivzeit der Tiere (März - September) ist er regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit hin zu kontrollieren, überwachsender Bewuchs zu entfernen und Löcher zu schließen. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Eidechsen Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 58 9.2.11 Abfangen von Kaninchen (A) Maßnahme: Vor Beginn der Erdarbeiten ist bauabschnittsweise sicherzustellen, dass sich auf der Fläche keine Kaninchen mehr in den Bauten befinden. Hierfür ist vorab durch eine fachkundige Person zu erkunden, wie viele Tiere sich ungefähr auf der Fläche befinden. Darauf ausgerichtet werden die Wildkaninchen bejagt. Empfohlen wird eine Beizjagd mit dem Einsatz von Frettchen durch ortskundige Falkner, die aktuell die Kaninchenjagd auf dem Alten Flugplatz ausüben. Aufgrund von Schonzeiten hat die Jagd im Zeitraum vom 16.10. bis 15.2. zu erfolgen. Sie ist fachkundig zu begleiten. Nach Abschluss der Bejagung muss auf den Flächen unmittelbar mit den Erdarbeiten begonnen werden, um eine Wiederbesiedlung auszuschließen. Von einer Umsiedlung der Tiere in andere Bereiche ist aufgrund von Revierverhalten und Krankheitsübertragungen abzusehen. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Wildkaninchen. 9.3 Planexterne Maßnahmen 9.3. A – Kompensationsmaßnahmen 9.3.1 Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz (KOMP, FFH) Maßnahmen: Der durch die Planung hervorgerufene Verlust von Flächen mit Trockenbiotopen im Süden des Planungsgebiets erfordert die Wiederherstellung entsprechender Flächen in vergleichbarer Qualität und Größe sowie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang (WAHL & WIEST 2017). Im Norden und Nordosten des Schutzgebiets stehen entlang des Alten Postwegs und nördlich der Merkur Akademie Maßnahmenflächen zur Verfügung (siehe Abbildung 6 und Anlage 4). Ziel ist hier auf etwa 1,9 ha magere Offenlandflächen mit einer Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte zu entwickeln. Um nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet vorgezogen zu vermeiden, wurden in den Wintermonaten 2018/19 (Fläche 2-4) und 2019/20 (Fläche 1) Gestrüpp und Sukzessionswald aus Spätblühender Traubenkirsche (Prunus serotina) gerodet und die Flächen eingeebnet. Auf Fläche 1 (nördlich der Merkur Akademie) wurden zusätzlich Befestigungen und Auffüllungen entfernt. Die Dokumentation der Maßnahmenumsetzung liegt der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vor. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 59 Abbildung 6: Kompensationsflächen im Norden des FFH-Gebiets. Durch Rodung der Gehölze (inkl. Wurzelstöcke) und Beseitigung der Ablagerungen und Befestigungen werden die nährstoffarmen Sandböden des Alten Flugplatzes wieder offengelegt und der spontanen Wiederbesiedelung mit wertgebender Vegetation überlassen. Es erfolgten keine Einsaaten. Da Flächen mit trockenem Extensivgrünland unmittelbar angrenzen, ist mit einer verhältnismäßig schnellen Entwicklung zu rechnen wie es auch nach Entsiegelung im Südosten des Alten Flugplatzes der Fall war (Orientierungswert 5 Jahre). Gehölze sind in diesem Bereich dauerhaft zurückzudrängen, was durch zunächst intensive, später extensive Beweidung und eine gelegentliche Nachpflege gewährleistet wird. Die Flächen 2, 3 und 4 sind bereits in das Beweidungs- konzept des Schutzgebiets mit Eseln und Ziegen einbezogen. Für Fläche 1 wird dies dringend empfohlen. Auf allen Flächen ist gegebenenfalls ein starkes Gehölzaufkommen durch eine Stoßbeweidung mit Ziegen zurückzudrängen. Die Maßnahme trägt zusätzlich zur Sicherung der Verbundsituation der Trockenbiotope auf dem Alten Flugplatz zu mageren Trockenstandorten in der Neureuter Feldflur (Kapitel 9.3.11) bei. Altlasten: Für den gesamten Alten Flugplatz besteht nach Auskunft der Stadt Karlsruhe der Verdacht auf Altlasten im Boden. Für die Maßnahmenflächen 2, 3 und 4 (am Alten Postweg) wurden nach Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz (Fachbereich Wasser, Abfall, Boden) bei Altlastenerkundungen im Jahr 2017 keine nutzungsspezifischen Verunreinigungen oder anthropogenen Auffüllungen angetroffen, die dieser Maßnahme im Wege stehen. Nach Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz (Fachbereich Wasser, Abfall, Boden) wurden die Maßnahmenfläche 1 (nördlich der Merkur Akademie) im Jahr 2017 bodenschutzrechtlich untersucht. Großflächig wurden in diesem Bereich eine erhöhte Bleikonzentration im Feststoff sowie ein niedriger pH-Wert im Eluat nachgewiesen. Kleinräumig wurde eine schlackenhaltige anthropogene Auffüllung angetroffen. In den untersuchten Bodenproben wurden insgesamt erhöhte Schadstoff- gehalte nachgewiesen. Die höchsten Konzentrationen ergaben sich für den Parameter Arsen. Weitergehende Untersuchungen ergaben, dass sich der Schadstoff nicht in tiefere Bodenschichten verlagert hat. Aus den Ergebnissen ergibt sich kein bodenschutzrechtlicher, jedoch ein abfallrechtlicher Handlungsbedarf. Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 60 Bewertung: Für die Bewertung der Biotoptypen werden als Datengrundlage für den Ausgangszustand die Erhebungen von SCHACH & VOGEL (2008) herangezogen. Die Bewertung des Zielzustands orientiert sich am Maßnahmenkonzept des Bebauungsplans „Nördlich der New-York- Straße (Merkur Akademie)“ (VOGEL & WAHL 2015). Die Wertigkeit des Bodens wird aufgrund der gestörten Bodenverhältnisse (0,20 -0,30 m mächtige Schlackeschicht) mit der Wertstufe 1 und damit 4 ÖP/m² angenommen. Durch die Beseitigung und den anschließenden Auftrag von ortsähnlichem Bodenmaterial können die dort natürlich vorkommenden Bodenverhältnisse annährend wiederhergestellt werden. Diese liegen bei 9,32 ÖP/m² (siehe Bodeneinheit 1 nach GLOMB (2017)). Da auf der Fläche die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ mit Wertstufe 4 erreicht wird, ist für den Zielzustand insgesamt die Wertstufe 4 bzw. 16 ÖP/m² anzusetzen (LUBW 2012). Hieraus ergibt sich eine Aufwertung von 8.280 ÖP für das Schutzgut Boden (Tabelle 5) und 282.097 ÖP für das Schutzgut Biotoptypen (Tabelle 6). Tabelle 5: Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz: Bilanzierung des Schutzguts Boden Boden Wertstufe Bewertung 4 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] vor der Maßnahme Gestörte Bodenverhältnisse mit Schlackeschicht und Schwarzdecke 1 4 690 2.760 Gesamt vor Maßnahme 690 2.760 nach der Maßnahme Sonderstandort für naturnahe Vegetation 4 16 690 11.040 Gesamt nach Maßnahme 690 11.040 WERTGEWINN 8.280 Tabelle 6: Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz: Bilanzierung des Schutzguts Biotoptypen Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] vor der Maßnahme Gestrüpp 9 3.814 34.326 Sukzessionswald aus Laubbäumen 13 13.682 177.866 Gemengelage bodensaurer Magerrasen und Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (brachliegend) 25 1.467 36.675 Gesamt vor Maßnahme 18.963 248.867 nach der Maßnahme Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte 28 18.963 530.964 Gesamt nach Maßnahme 18.963 530.964 WERTGEWINN 282.097 4 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erf olgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 61 9.3.2 Rückbau östlicher Längsweg (KOMP, FFH) Maßnahmen: Der östliche Längsweg wird aus dem Schutzgebiet heraus in die neu geplante öffentliche Grünfläche verlegt. Der bisherige Weg wird auf insgesamt etwa 2.300 m² entsiegelt. Hierbei werden die Befestigungen (Wegunterbau und -befestigung) bis auf den gewachsenen Boden entfernt. Anschließend wird der freigelegte Unterboden gelockert. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, werden diese mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub von Baumaßnahmen im Stadtgebiet im Bereich derselben bodenkundlichen Einheit (Bänderbraunerde / Bänderpara- braunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Planungsgebiet verwendet werden. Für den Oberboden darf nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Anschließend wird die Fläche der Selbstbegrünung überlassen. Es erfolgen keine Einsaaten und Pflanzungen. Es wird von einer Entwicklung wertgebender Vegetation trockenwarmer Standorte ausgegangen (Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Sand- und Magerrasen). Da Flächen mit trockenem Extensivgrünland unmittelbar angrenzen, ist mit einer verhältnismäßig schnellen Entwicklung zu rechnen wie es auch nach Entsiegelung im Südosten des Alten Flugplatzes der Fall war (Orientierungswert 5 Jahre). Die Entsiegelung des östlichen Längswegs erfolgt nach der Fertigstellung des Zauns und des neu geplanten Weges innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Nur so lässt sich eine fortwährende Nutzung des entsiegelten Weges durch die erholungssuchende Bevölkerung verhindern. Gegebenenfalls sind an den Enden des entsiegelten Weges Absperrungen und Hinweisschilder anzubringen. Das anfallende Aushubmaterial ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Durch die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen erfolgt eine Aufwertung für das Schutzgut Boden. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Flora/Vegetation, Fauna Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Aktuell ist der Weg als Schotterweg ausgebildet mit eingeschränkter Erfüllung der Bodenfunktionen. Der Boden wird mit der Wertstufe 1, bzw. 4 ÖP/m² bewertet. Durch die Beseitigung der Befestigungen und den anschließenden Auftrag von ortsähnlichem Bodenmaterial können die dort natürlich vorkommenden Bodenverhältnisse annährend wiederhergestellt werden. Diese liegen bei 9,32 ÖP/m² (siehe Bodeneinheit 1 nach GLOMB (2017)). Da auf der Fläche die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ mit Wertstufe 4 erreicht wird, ist für den Zielzustand insgesamt die Wertstufe 4 bzw. 16 ÖP/m² anzusetzen (LUBW 2012). Aufwertend für den Ausgangszustand des Schutzguts Biotoptypen wirkt der spärliche Bewuchs mit Arten der angrenzenden Magerrasen, Sandrasen, Saum- und Ruderalvegetation. Der Biotoptyp wird mit 4 ÖP/m² bewertet. Als Zielzustand wird eine Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte angenommen (28 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 2.300 m² wird somit ein Gewinn von 27.600 ÖP für das Schutzgut Boden und 55.200 ÖP für das Schutzgut Biotoptypen erzielt. 9.3.3 Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ (KOMP, FFH) Maßnahme: Das Flächenhafte Naturdenkmal (FND) „Sandgrube Grüner Weg“ liegt auf Flurstück 7965 in Neureut zwischen Grünem Weg und Goldregenweg. Die darin liegende Sandgrube und angrenzende Bereiche sind lückig mit einer Ausdauernden Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte mit Sand- und Magerrasenarten bewachsen. Die wertgebende Vegetation trockenwarmer Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 62 Standorte ist derzeit mit Sukzessionswald aus Laubbäumen umgeben und wird zum Teil beschattet. Der Gehölzbestand wird vornehmlich von der nichtheimischen Späten Traubenkirsche (Prunus serotina) aufgebaut. Weitere am Bestand beteiligte Arten sind Eschen-Ahorn (Acer negundo), Hänge-Birke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) und Stiel-Eiche (Quercus robur). Die Strauchschicht ist lückig aus heimischen Arten: Liguster (Ligustrum vulgare), Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) und Roter Hartriegel (Cornus sanguinea). Durch Rodung der Gehölze, inklusive der Wurzelstöcke, mit anschließender intensiver Pflege zur Offenhaltung (Verhindern von Gehölzaufwuchs) werden magere Offenlandbiotoptypen (Gemengelage Sandrasen, Magerrasen, Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte) entwickelt (vgl. Kapitel 9.3.1). Nach Etablierung der gewünschten Zielvegetation kann auf eine extensive Pflege umgestellt werden. Einzelne Exemplare von Stiel-Eiche, Kiefer und Hänge-Birke können auf der Fläche als Überhälter belassen werden. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: In Anlehnung an die Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz (Kapitel 9.3.1) wird der Ausgangszustand (Sukzessionswald aus Laubbäumen) mit 13 ÖP/m² veranschlagt. Als Zielzustand wird eine Gemengelage aus Sandrasen, Magerrasen und Ausdauernder Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte erwartet (28 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 4.800 m² wird somit ein Gewinn von 72.000 ÖP erzielt. 9.3.4 Aufwertung der Stadtbahn-Böschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG-Rand (KOMP, FFH) A Entwicklung von Sandrasen Maßnahme: Auf der westlichen Böschung der Stadtbahn (Flurstück 26361) und bei den Zugängen zum Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ werden in den Bereichen der Haltestellen „Kurt- Schumacher-Straße“ und „August-Bebel-Straße“ der dichte Bewuchs von Bodendeckern (v.a. Schneebeere (Symphoricarpos spec.)) und naturraumfremde Gehölze (insbesondere Götterbaum (Ailanthus altissima)) entfernt. Falls vorhanden können einzelne heimische und standorttypische Gehölze (Rosa div. spec., Cytisus scoparius) auf der Fläche belassen werden. Die offenen Bodenflächen werden der Selbstbegrünung überlassen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zum Erosionsschutz zu ergreifen. Empfohlen wird die Einsaat einer einjährigen Kulturpflanze zur Herstellung eines Wurzelgefüges (z.B. Roggen). Nach erfolgreicher Begrünung werden die Flächen, wie die angrenzenden Böschungsbereiche mit Sandrasenvegetation, in die reguläre Pflege übernommen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Der Ausgangszustand entspricht einem Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten (Zierstrauchanpflanzung) und wird aufgrund der Krautschicht mit Mager-/ Sandrasenarten) vom Normalwert etwas aufgewertet (7 ÖP/m²). Im Zielzustand wird von einer Gemengelage aus Sandrasen kalkfreier Standorte (37 ÖP/m²), Magerrasen bodensaurer Standorte (30 ÖP/m²) und Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (15 ÖP/m²) mit einzelnen Gehölzaufkommen (Rosen, Besenginster) ausgegangen. Dieser wird mit 28 ÖP/m² bewertet. Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 3.600 m² wird somit ein Gewinn von 75.600 ÖP erzielt. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 63 B Aufwertung eines Gehölzbestands Maßnahme: Auf der westlichen Böschung der Stadtbahn (Flurstück 26361) nördlich der Haltestelle „August-Bebel-Straße“ werden aus dem bestehenden Gehölzbestand die standortfremden Arten (insbesondere Götterbaum (Ailanthus altissima)) entnommen und der Bestand aufgelichtet. Die Maßnahme dient dazu die heimischen Arten zu fördern und die Ausbreitung der naturraumfremden Arten in das NSG und in angrenzende hochwertige Sandbiotope (Stadtbahnböschungen, Wegränder) einzudämmen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Bewertung: Der Ausgangszustand entspricht einem Gebüsch mittlerer Standorte, das aufgrund des hohen Anteils naturraumfremder Arten beeinträchtigt ist (13 ÖP/m²). Durch die Maßnahme wird die Beeinträchtigung beseitigt und es entstehen lichte Bereiche mit Arten der Sand- und Magerrasen und der trockenwarmen Säume (18 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 650 m² wird somit ein Gewinn von 3.250 ÖP erzielt. 9.3.5 Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 (KOMP, FFH) Maßnahme: Auf der Fläche werden sämtliche Befestigungen entfernt und bis auf den gewachsenen Boden abgetragen, sowie die aufgekommenen Gehölze entfernt. Die Fällung der Gehölze erfolgt in Abstimmung mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe, da möglicherweise einzelne Gehölze betroffen sind, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe geschützt sind. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, werden diese mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material ist anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Planungsgebiet zu verwenden. Für den Oberboden darf nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Die Durchführung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials ist mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe abzustimmen. Das Flurstück ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe als altlasten- verdächtige Fläche registriert. Das anfallende Aushubmaterial ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Durch die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen erfolgt eine Aufwertung für das Schutzgut Boden. Die Vegetationsentwicklung wird der spontanen Begrünung überlassen, es erfolgen keine Einsaaten. Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Für die Bewertung der Biotoptypen werden als Datengrundlage für den Ausgangszustand die Erhebungen von SCHACH & VOGEL (2008) herangezogen. Die Bewertung des Zielzustands orientiert sich am Maßnahmenkonzept des Bebauungsplans „Nördlich der New-York- Straße (Merkur Akademie)“ (VOGEL & WAHL 2015) Die mit Kies und Schotter befestigte Fläche (ca. 1.000 m²) ist hinsichtlich der Erfüllung der Bodenfunktionen stark eingeschränkt. Der Boden wird mit der Wertstufe 1, bzw. 4 ÖP/m² bewertet. Durch die Beseitigung der Befestigungen und den anschließenden Auftrag von ortsähnlichem Bodenmaterial können die dort natürlich vorkommenden Bodenverhältnisse annährend wiederhergestellt werden. Diese liegen bei 9,32 ÖP/m² (siehe Bodeneinheit 1 nach GLOMB (2017)). Da auf der Fläche die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ mit Wertstufe 4 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 64 erreicht wird, ist für den Zielzustand insgesamt die Wertstufe 4 bzw. 16 ÖP/m² anzusetzen (LUBW 2012). Der Ausgangszustand der Vegetation entspricht zum größten Teil einer teilversiegelten geschotterten Fläche mit aufkommender Ruderalvegetation. Nichtversiegelte Bereiche werden ebenfalls von Ruderalvegetation eingenommen. Hier besteht reichlich Gehölzaufwuchs. Randlich entlang des Zauns zum Schutzgebiet wächst Brombeergestrüpp auf. Die Bewertung ist Tabelle 7 zu entnehmen. Als Zielzustand für das Schutzgut Biotoptypen wird eine Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte angenommen (28 ÖP/m²). Tabelle 7: Entwicklung von Trockenbiotopen auf Flurstück 5775/12: Bilanzierung des Schutzguts Biotoptypen Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] vor der Maßnahme Gestrüpp 9 300 2700 Weg oder Platz mit wassergebundener Decke, Kies oder Schotter 4 1.000 4.000 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation mit Sandrasenarten und Gehölzaufwuchs 13 500 6500 Gesamt vor Maßnahme 1.800 13.200 nach der Maßnahme Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte 28 1.800 50.400 Gesamt nach Maßnahme 1.800 50.400 WERTGEWINN 37.200 Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 1.800 m² wird somit ein Gewinn von 12.000 ÖP für das Schutzgut Boden und 37.200 ÖP/m² für das Schutzgut Biotoptypen erzielt. 9.3.6 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne (KOMP, FFH) A Entwicklung Sandrasen südlich des Schulgeländes Maßnahme: Auf der Grünfläche im Süden des Flurstücks 24506 werden auf den am Mittel- und Unterhang liegenden Dünenabschnitten Sandrasen entwickelt. Die Flächen sind aktuell stark mit der Leguminose Bastard-Luzerne (Medicago x varia) durchsetzt. Somit erfolgt stetiger Stickstoffeintrag in die natürlicherweise mageren Sandflächen. Die Maßnahme beinhaltet das Abziehen der Grasnarbe auf den entsprechenden Flächen mit reichlich Luzerne-Aufkommen in 3 bis 4 aufeinanderfolgenden Abschnitten. Die Abschnitte verlaufen senkrecht zum Hang und werden im Abstand weniger Jahre umgesetzt. Anschließend ist zu prüfen, ob die reguläre Pflege (2-malige späte Mahd mit Abräumen) ausreichend ist und die Fläche in das reguläre Pflegeregime übernommen werden kann. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 65 Bewertung: Der Ausgangszustand entspricht einer Grasreichen ausdauernden Ruderalvegetation mit Sandrasenarten und reichlich eingesäte Luzerne. Der Bestand wird aufgrund der vorhandenen Sandrasenarten höher als der Normalwert bewertet (13 ÖP/m²). Für den Zielzustand wird ein Sandrasen kalkfreier Standorte angenommen, der aufgrund von verbleibenden kleinflächigen Luzerne-Beständen und nährstoffreicheren Bereichen am Unterhang geringwertiger ausfällt (30 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 3.900 m² wird somit ein Gewinn von 66.300 ÖP erzielt. B Aufwertung Gehölzbestand nördlich des Schulgeländes Maßnahme: Der Gehölzbestand auf Flurstück 24513 östlich des Fußwegs nördlich der Schule am Rennbuckel wird aufgelichtet durch Entnahme standortfremder Gehölze (v.a. Götterbaum (Ailanthus altissima), Flieder (Syringa spec.)) und Freistellen der großen Eiche sowie durch Entnahme von Müll und Schnittgutablagerungen. Zu den östlich angrenzenden Gärten wird ein 10m breiter Streifen gerodet und 2x jährlich gemäht. Er kann Spaziergängern als Weg dienen, wird aber nicht explizit als solcher ausgewiesen. Die Durchgängigkeit soll Schnittgutablagerungen durch soziale Kontrolle verhindern. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Bewertung: Der Ausgangszustand ist ein Feldgehölz, das aufgrund von hoher Beteiligung naturraumfremder Baumarten, Müll- und Schnittgutablagerungen beeinträchtigt ist (14 ÖP/m²). Im Zielzustand entspricht die Fläche einem höher bewerteten Feldgehölz aufgrund von lichter Struktur mit Arten der Magerrasen und mageren Säume im Unterwuchs (22 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 2.800 m² wird somit ein Gewinn von 22.400 ÖP erzielt. 9.3.7 Aufwertung Waldrand Theodor-Heuss-Allee (KOMP) Maßnahme: Entlang der Theodor-Heuss-Allee (Distrikt 20/0/hkV Reitschulschlag) wird der Waldrand zwischen der Kreuzung Breslauer Straße und L604 aufgewertet. Es erfolgt eine Erstpflege zur Herstellung eines lichten, arten- und strukturreichen Waldrandes sowie die Förderung der Strauch- und Krautvegetation durch Auflichtung des Baumbestandes. Bäume erster Ordnung werden aus dem fahrbahnnahen Randbereich entnommen. Stabile und interessante Solitärbäume werden belassen und freigestellt. Dichte Saumbereiche und Sträucher werden abschnittsweise auf den Stock gesetzt. Verjüngung von Ahorn (Acer spec.) und Jungwuchs werden zugunsten anderer Baumarten und Sträucher zurückgenommen. Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Robine (Robinia pseudoacacia) werden zurückgedrängt. Bereiche mit großem Potenzial an aufkommenden Sträuchern werden zu Buchten ausgeformt. Heimische Sträucher werden, wenn möglich, geschont. Weitere Nachpflegearbeiten erfolgen dann im Abstand von 3-5 Jahren. Der zu bearbeitende Waldrand hat eine Länge von rund 1.800 m, die Bearbeitungstiefe liegt bei 5 m, stellenweise kann sie auch bis 20 m reichen. Für die Bilanzierung werden 5 m angesetzt. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Bewertung: Die Maßnahme wird, in Anlehnung an weitere Maßnahmen zur Waldrandaufwertung entlang der Theodor-Heuss-Allee, mit 10 ÖP/m² bewertet (schriftl. Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 9.000 m² wird somit ein Gewinn von 90.000 ÖP erzielt. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 66 9.3.8 Aufwertung Waldrand Oberreuter Hardt – südlich der Kleingartenanlage (KOMP) Maßnahme: Im Distrikt 13 Hardt wird der nordostexponierte Waldrand südlich der Kleingartenanlage aufgewertet. Es erfolgt die Herstellung eines artenreichen, eher mageren Krautsaums ohne Neophyten von ca. 8 bis 10 m Breite. Die Erstpflege beinhaltet die Herstellung eines lichten, arten- und strukturreichen Waldrandes mit Übergangsbereichen zu einem Krautsaum. Die Strauch- und Krautvegetation wird durch Auflichtung des Baumbestandes gefördert. Neophyten, insbesondere Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), werden zurückgedrängt und gezielt herausgerissen. Bäume erster Ordnung werden aus dem Randbereich entnommen. Stabile und interessante Solitärbäume werden belassen und freigestellt. Ahornverjüngung, Robinien (Robinia pseudoacacia) und deren Jungwuchs werden zugunsten anderer Baumarten und Sträucher zurückgedrängt. Bereiche mit großem Potenzial für aufkommende Sträucher und eine artenreiche Saumvegetation werden zu Buchten ausgeformt. Die Krautsäume werden 2-bis 4-mal jährlich gemäht mit Abräumen des Mahdguts. Goldrute (Solidago gigantea, S. canadensis), Robinie und Spätblühende Traubenkirsche werden gezielt herausgerissen. Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) wird durch Abmähen eingedämmt (5-mal pro Jahr, je nach Erfordernis 2- bis 3-mal im Mai, Juni, August, jeweils nach Neuaustrieb bei Erreichen einer Bestandshöhe von ca. 40 cm), alle abgeschnittenen Pflanzenteile werden sorgfältig eingesammelt und sofort fachgerecht entsorgt (keine Kompostierung!). Dies erfolgt zunächst über einen Zeitraum von 3 Jahren. Die Maßnahme könnte durch temporäre Beweidung mit Ziegen und Schafen unterstützt werden. Der zu bearbeitende Waldrand hat eine Länge von rund 1.300 m, die Bearbeitungstiefe liegt bei 10 m, stellenweise kann sie auch bis 25 m betragen. Für die Bilanzierung werden 10 m angesetzt Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Bewertung: Die Maßnahme wird, in Anlehnung an Maßnahmen zur Waldrandaufwertung entlang der Theodor-Heuss-Allee, mit 10 ÖP/m² bewertet (schriftl. Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 13.000 m² wird somit ein Gewinn von 130.000 ÖP erzielt. 9.3. B – Weitere Maßnahmen 9.3.9 Wegekonzept im Schutzgebiet und Grenzzaun (VM, A, FFH) Maßnahmen: Innerhalb des Schutzgebiets erfolgt kein weiterer Wegeausbau. Außer dem östlichen Längsweg bleiben die bestehenden Wege in ihrer derzeitigen Ausdehnung und Ausgestaltung erhalten. Veränderungen des Wegezustandes im Schutzgebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) nicht zulässig. Die Wege werden mit Zäunen gesichert und es werden Informationstafeln angebracht. Erhalten bzw. neu errichtet wird ein Zaun auf der gesamten Länge des Planungsgebiets entlang der östlichen Schutzgebietsgrenze zwischen öffentlicher Grünfläche und dem Schutzgebiet. Verwendet wird ein optisch ansprechender Zaun, der standsicher, stabil und nicht überkletterbar ist. Durch ihn soll die schutzwürdige Kulisse des Alten Flugplatzes deutlich werden und die Betretung auf die drei zulässigen Ost-Eingänge in das Schutzgebiet gelenkt werden. Die am Zaun wachsenden Gebüsche und Gestrüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulassen (vgl. Kapitel 9.2.5). Sofern der bestehende Zaun rückgebaut und gemäß obigen Angaben ersetzt wird, sind Vorkehrungen zum Schutz der lokalen Zauneidechsen-Population zu treffen, die vornehmlich den Bereich entlang des Zauns besiedelt. Der östliche Längsweg wird vom Schutzgebiet heraus in die neu gestaltete öffentliche Grünfläche im Westen des Planungsgebiets verlegt. Um die weitere Nutzung des bisherigen östlichen Längswegs innerhalb des Schutzgebiets dauerhaft zu unterbinden, wird dieser zurückgebaut (vgl. Kapitel 9.3.2). Der neue Weg muss in seiner Lage und Ausgestaltung ansprechend für die Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 67 erholungssuchende Bevölkerung sein. Er wird nicht asphaltiert und verläuft nahe an der Gebietsgrenze entlang. Zur Verhinderung von Durchgangsverkehr vom Planungsgebiet zur Haltestelle August-Bebel-Straße wird der mittlere Querweg im Schutzgebiet als Sandweg belassen. Ein geplanter neuer Zugang zum Schutzgebiet am östlichen Ende des mittleren Querwegs wird mit einem Drehkreuz oder Umlaufgitter ausgestattet, um schnellen Fahrradverkehr zu verhindern. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna Ziel: Schutz der wertgebenden Vegetation vor Beschädigung (Tritt, Vermüllung, Eutrophierung), Vermeidung der Störung empfindlicher Tierarten (insbesondere Vögel) 9.3.10 Besucherlenkung im Schutzgebiet (VM, A, FFH) Maßnahmen: Durch die vorliegende Planung „Zukunft Nord“ ist mit einem erhöhten Besucherdruck auf das FFH- und Naturschutzgebiet zu rechnen. Bereits jetzt sind Feldhüter, Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes, und ein ausgebildeter Schutzgebietsbetreuer im Auftrag der Stadt im Schutzgebiet unterwegs, um die Bevölkerung auf die Bedeutung des Schutzgebiets und die Einhaltung der Verhaltensregeln im Schutzgebiet hinzuweisen. Diese Leistungen müssen bei erhöhtem Besucheraufkommen intensiviert werden. Maßnahmen zur Information und Heranführung der Öffentlichkeit an das Schutzgebiet werden für die neu geplante öffentliche Grünfläche empfohlen (siehe Kapitel 9.1.12). Mit einer höheren Besucherzahl wird auch das Ausführen von Hunden im Schutzgebiet zunehmen. Zur Verhinderung der Eutrophierung durch Hundekot wird die Installation und Unterhaltung von mehr Hundekotstationen an den Eingängen zum Schutzgebiet bzw. im Planungsgebiet „Zukunft Nord“ empfohlen. Zudem sollte in der näheren Umgebung eine Hundeauslauffläche ausgewiesen werden. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Schutz der wertgebenden Vegetation vor Beschädigung (Tritt, Vermüllung, Eutrophierung), Vermeidung der Störung empfindlicher Tierarten (insbesondere Vögel) 9.3.11 Sicherung der Verbundsituation zu Trockenbiotopen außerhalb des Schutzgebiets (FFH) Maßnahme: Zusätzlich zu den Maßnahmen 9.3.1 bis 9.3.8 sind durch Maßnahmen im näheren Umfeld des Schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ die Verbindung der trockenwarmen Lebensräume des alten Flugplatzes mit Ruderalfluren und Trockenbiotopen außerhalb des Schutzgebiets zu stärken. Beispielsweise werden Offenbodenflächen, die im Zuge von Baumaßnahmen in der näheren Umgebung, wie z.B. an der Bahnwendeschleife nördlich der Haltestelle „Haus Bethlehem“, sowie auf den Böschungen entlang der Bahnlinie entstehen, nicht eingesät und kein nährstoffreicher Oberboden aufgetragen. Durch die Selbstbegrünung auf magerem Standort und gelegentlicher Störung (Baumaßnahmen) dienen diese Flächen als Trittsteine für wertgebende Ruderalarten und fördern den Austausch zwischen den Flächen des Alten Flugplatzes und den mageren Trockenbiotopen der Neureuter Feldflur. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Stabilisierung von Vegetationseinheiten trockenwarmer Standorte sowie Populationen wertgebender Tier- und Pflanzenarten durch Sicherung des Verbundes zu Trockenbiotopen außerhalb des Schutzgebietes. Diese Maßnahme dient dem Entwicklungsziel des FFH-Gebiets „Verbesserung der Verbundsituation zu mageren Trockenstandorten außerhalb des FFH-Gebiets“ (REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE 2015). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 68 9.4 Pflanzlisten 9.4.1 Geeignete Gehölze für Neupflanzungen In der öffentlichen Grünfläche am westlichen Gebietsrand sind ausschließlich folgende naturraum- und standorttypischen Gehölze zu verwenden. Sie tolerieren trockene und nährstoffarme Standorte und kommen auch in der Umgebung vor. Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Corylus avellana Gewöhnliche Hasel Cytisus scoparius Gewöhnlicher Besenginster Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus* Gewöhnliches Pfaffenkäppchen Ligustrum vulgare* Liguster Pinus sylvestris Wald-Kiefer Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Rosa canina Hunds-Rose * Früchte ungenießbar oder giftig, nicht für Kinderspielplätze geeignet. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs können zudem weitere heimische sowie nichtheimische Gehölzarten verwendet werden, die an Klima und Standort angepasst sind und sich an der heimischen Flora orientieren. Dies sind beispielsweise Baumhasel (Corylus colurna), Amberbaum (Liquidamber spec.), Kornelkirsche (Cornus mas), Kupfer-Felsenbirne (Amelanchier lamarckii), Weiße Maulbeere (Morus alba), Schwarze Maulbeere (Morus nigra), Winter-Linde (Tilia cordata), Französischer Ahorn (Acer monspessulanum) und Europäische Hopfenbuche (Ostrya carpinifolia). 9.4.2 Kletterpflanzen für Fassadenbegrünung Für die Begrünung von Fassaden sowie Lärm- oder Sichtschutzeinrichtungen eignen sich rankende Gehölze der folgenden Liste: Actinida arguta* Strahlengriffel (max. 5 m) Clematis orientalis*, C. viticella*, u.a. Waldrebe-Hybriden (2 bis max. 9 m) Hedera helix Efeu (max. 10 m) Lonicera caprifolium* Jelängerjelieber (3 bis max. 5 m) Lonicera tellmanniana* Goldgeißblatt (max. 5 m) Menispermum canadense* Mondsame (max. 5 m) Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein (max. 8 m) Rosa div. spec.* Kletterrosen (2 bis max. 5 m) Wisteria sinensis* Blauregen (10 bis max. 20 m) *Rankgitter notwendig Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 69 9.4.3 Ansaatliste Dachbegrünung Kräuter Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke Echium vulgare Natternkopf Erodium cicutarium Gewöhnlicher Reiherschnabel Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Galium verum Echtes Labkraut Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Hieracium piloselloides Florentiner Habichtskraut Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee Papaver rhoeas Klatschmohn Pimpinella saxifraga Kleine Bibernelle Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Rumex acetosella Kleiner Sauerampfer Sanguisorba minor Kleiner Wiesenknopf Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Trifolium arvense Hasen-Klee Gräser Anthoxanthum odoratum Ruchgras Briza media Zittergras Festuca ovina agg. Artengruppe Schaf-Schwingel Koeleria macrantha Zierliche Kammschmiele Poa angustifolia Schmalblättriges Rispengras Poa bulbosa Knolliges Rispengras Zur Sicherung der lokal angepassten Tier- und Pflanzenwelt ist von der gezielten Ansaat seltener, gefährdeter oder geschützter Arten abzusehen, wie beispielsweise Ausdauerndem Lein (Linum perenne), Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), Silbergras (Corynephorus canescens) und Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides) sowie Zuchtformen beispielsweise von Gewöhnlichem Thymian (Thymus pulegioides). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 70 9.4.4 Nicht zu verwendende Pflanzenarten Die im Folgenden aufgeführten Arten zeigen eine große Ausbreitungstendenz. Auf das gezielte Anpflanzen dieser Arten im Rahmen der Freiflächenplanung ist zu verzichten. Die Auflistung richtet sich nach BMUB (2012). Acer negundo Eschen-Ahorn Ailanthus altissima Götterbaum Amorpha fructicosa Bastardindigo Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch Bunias orientalis Orientalisches Zuckerschötchen Crassula helmsii Nadelkraut Echinops spaerocephalus Drüsige Kugeldistel Elodea canadensis Kanadische Wasserpest Elodea nuttallii Schmalblättrige Wasserpest Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche Helianthus tuberosus Topinambur Heracleum mantegazzianum Riesen-Bärenklau Hydrocotyle ranunculoides Großer Wassernabel Impatiens glandulifera Indisches Springkraut Impatiens parviflora Kleines Springkraut Lupinus polyphyllus Vielblättrige Lupine Lycium barbarum Gewöhnlicher Bockshorn Lysichiton americanus Gelbe Scheinkalla Pinus nigra Schwarz-Kiefer Pinus strobus Weymouth-Kiefer Populus canadensis Kanadische Pappel Prunus serotina Später Traubenkirsche Pseudotsuga menziesii Gewöhnliche Douglasie Quercus rubra Rot-Eiche Reynoutria japonica Japanischen Staudenknöterich Reynoutria sachalinensis Sachalin-Staudenknöterich Reynoutria x bohemica Bastard-Staudenknöterich Rhus hirta Essigbaum Robinia pseudoacacia Robinie Rosa rugosa Kartoffel-Rose Rubus armeniacus Armenische Brombeere Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut Solidago canadensis Kanadische Goldrute Solidago gigantea Späte Goldrute Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere Vaccinium angustifolium x corymbosum Amerikanische Kultur-Heidelbeere Im gesamten Planungsgebiet nicht zu verwenden sind Gehölze, die durch ihre starke vegetative Ausbreitung (Wurzelbrut) angrenzende wertgebende Trockenbiotope beeinträchtigen können, wie beispielsweise Robinie (Robinia pseudoacacia), Schlehe (Prunus spinosa), Weißer Hartriegel (Cornus alba), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Seidiger Hartriegel (Cornus sericea), Zwergmispel-Arten (Cotoneaster spec.) oder Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) sowie standortverändernde Arten (z.B. Leguminosen), wie Robinie, Schnurbaum (Sophora prostrata) oder Gleditschien (Gleditsia spec.). Die Verwendung von Schnurbaum und Rot-Eiche kann in Einzelfällen außerhalb der öffentlichen Grünfläche zugelassen werden, sofern hierdurch keine nachteiligen Auswirkungen auf das angrenzende FFH- / Naturschutzgebiet sowie auf wertgebende magere Trockenbiotope zu erwarten sind. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 71 10 Eingriffsbewertung und Kompensation Das gesamte Planungsgebiet umfasst etwa 27,4 ha. Den nachfolgenden Flächenbilanzen wird eine Fläche von 23,6 ha zugrunde gelegt. Abgezogen wurden bereits Verkehrsflächen der Erzberger- straße und der Lilienthalstraße, wo sich durch die Planung keine oder vernachlässigbare Veränderungen für die betrachteten Schutzgüter ergeben. Die nachfolgende Eingriffsbewertung erfolgt für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen sowie separat dargestellt für den Baumbestand im Gebiet. Zunächst wird der Bestand für das gesamte Planungsgebiet dargestellt (Kapitel 10.1). Danach wird die Planung für die drei Flächenkategorien „öffentliche Grünfläche“, „Baufelder“ und „öffentlicher Verkehrsraum“ dargestellt und bewertet sowie separat dazu der gesamte Baumbestand des Gebiets (Kapitel 10.2). Hierbei wird zudem zwischen folgenden beiden Planfälle unterschieden: A – Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 B – dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 Zusätzlich wird die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz getrennt nach den Eigentumsverhältnissen der Flächen berechnet (Kapitel 10.3). Hierfür wird für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen je Flächennutzung (öffentliche Grünfläche, Baufelder, öffentlicher Verkehrsraum) ein nach den Flächenanteilen der Gebietsausstattung gewichteter Durchschnittswert ermittelt und jeweils anteilig mit den Eigentumsflächen verrechnet. Der Baumbestand außerhalb von Gehölz-Biotoptypen wird separat bewertet. Aktuell sind die Flächeneigentümer die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), das Land Baden-Württemberg, die Stadt Karlsruhe, die Volkswohnung GmbH Karlsruhe und drei private Eigentümer (Flurstücke 24496, 22803/19, 22803/2). Die Lage der Eigentumsflächen ist Abbildung 7 zu entnehmen. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 72 Abbildung 7: Eigentumsverhältnisse und Flurstücke innerhalb des Planungsgebiets (Stand: Juni 2019). 10.1 Übersicht Bewertung Bestand Tabelle 8: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Schutzgut Boden. Bodeneinheit 5 (Kapitel 5.1, Tabelle 1) Wertstufe Bewertung 6 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] 1 (BBm) 2,33 9,32 62.788 585.188 2 (BBt‘) 2,66 10,64 1.596 16.981 3 (Yf/BB) 2,00 8,00 30.837 246.699 4 (Ym-t‘) 1,66 6,64 17.736 117.766 5 (Sport) 1,33 5,32 3.374 17.952 6 (Parkplatz) 1,00 4,00 27.904 111.617 7 (Verkehrsfläche) 0,00 0 73.181 0 8 (Gebäude) 0,00 0 46.447 0 Summe 263.863 1.096.203 5 GLOMB 2017 6 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erf olgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 73 Tabelle 9: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Schutzgut Biotoptypen. Biotoptyp Biotopwert [ÖP/m²] Wertspanne 7 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] 33.80 Zierrasen - artenarme Einsaat 4 4 - 12 224 895 33.80 Zierrasen - mäßig artenarm 10 4 - 12 6.839 68.394 33.80 Zierrasen - mit Magerrasenarten 18 4 - 12 36.338 654.085 35.31 Brennnessel-Bestand 8 6 - 8 317 2.540 35.36 Staudenknöterich-Bestand 6 6 - 8 94 561 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte - artenarm 13 12 - 15 - 35 2.471 32.126 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte - mit Sandrasenarten 20 12 - 15 - 35 6.900 137.991 35.63 Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte 11 9 - 11 - 18 403 4.431 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation - durchschnittliche Ausprägung 11 8 - 11 - 15 4.812 52.931 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation - mit Sand- und Magerrasenarten 18 8 - 11 - 15 7.443 133.978 35.65 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen 18 - 8 4.649 83.682 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte - artenarm oder ruderalisiert 20 - 6 3.137 62.735 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte - durchschnittliche Ausprägung 28 - 6 11.802 330.453 36.60 Sandrasen kalkfreier Standorte 37 22 - 37 - 50 8.035 297.309 41.22 Feldhecke mittlerer Standorte 17 10 - 17 - 27 348 5.916 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 14 9 - 16 - 27 559 7.827 43.10 Gestrüpp 9 7 - 9 - 18 2.758 24.820 44.12 Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten 6 6 - 9 1.733 10.401 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 6 6 - 9 1.314 7.887 45.12 Baumreihe 14 - 9 3.354 46.953 58.10 Sukzessionswald aus Laubbäumen 14 11 - 19 - 27 2.344 32.810 60.10 Gebäude 1 1 44.163 44.163 60.21 Völlig versiegelte Fläche 1 1 65.236 65.236 60.22 Gepflasterte Fläche 1 1 1.858 1.858 60.23 Schotterfläche 2 2 - 4 12.580 25.160 60.23 Schotterfläche 4 2 - 4 24.766 99.065 60.50 Kleine Grünfläche 4 4 - 8 3.102 12.409 60.60 Garten 6 6 - 12 6.285 37.710 Summe 263.864 2.284.326 7 Wertspanne gemäß Feinmodul der Ökokontoverordnung Baden-Württemberg (UM 2010). Fettgedruckt ist jeweils der Normalwert. 8 Für diesen Biotopuntertyp enthält die Ökokontoverordnung keine Bewertung. Für das vorliegende Vorhaben wurde die Bewertung anhand inhaltlich nahestehenden Biotoptypen abgeleitet. 9 Die Bewertung erf olgt in Anlehnung an die Biotoptypen Feldhecke mittlerer Standorte / Feldgehölz (10 - 17 - 27). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 74 Tabelle 10: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Baumbestand. Baumkategorie (siehe Kapitel 5.5.4) Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] 1 400 118 47200 2 640 375 480000 3 1.200 43 154.800 Summe 536 682.000 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 75 10.2 Übersicht Bewertung Planung Die Bewertung der Böden und Biotoptypen sowie des Baumbestands im Zielzustand ist Kapitel 6.1 und 6.5 zu entnehmen. Nachfolgend wird die Bewertung des Zielzustands über das gesamte Plangebiet für die drei Flächennutzungen (öffentliche Grünfläche, Baufelder, Öffentlicher Verkehrsraum) sowie separat für den Baumbestand außerhalb von Gehölz-Biotoptypen dargestellt. 10.2.1 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünflächen liegen auf etwa 54.500 m² im Westen des Planungsgebiets sowie mit 1.000 m² nördlich der New-York-Straße. Die Flächen dienen als Puffer zum angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiet sowie der Sicherung von trockenwarmen Lebensräumen innerhalb des Planungs- gebiets und als Verbundkorridor zu den hochwertigen Rasenflächen östlich der Erzbergerstraße. Für die Flächen mit Magerrasen und hochwertiger Ruderalvegetation, die im Rahmen der Freiflächenplanung erhalten werden, wird die Bewertung des Ausgangszustands übernommen. Hinsichtlich des Schutzguts Boden wird für Spielplätze und Fußwege eine Teilversiegelung mit wassergebundener Decke angenommen. Die Bodenfunktionen bleiben in geringem Umfang erhalten (2 ÖP/m²). Für die Abgrabungsflächen sowie Erhaltungsflächen der Bodeneinheit 6 (Kapitel 5.1, GLOMB 2017) verbleibt ein Wert von 4 ÖP/m². Die Grünfläche nördlich der New-York- Straße wurde anhand der Bodeneinheit 3 mit 8 ÖP/m² bewertet. Auf unversiegelten Freiflächen werden die Bodenfunktionen annähernd in vollumfänglichen Maß wiederhergestellt (9,32 ÖP/m²). Nähere Erläuterungen sind auch Kapitel 6.1 zu entnehmen. Für das Schutzgut Boden ergibt sich für den Planungszustand ein gewichteter Mittelwert anhand der Flächenanteile von 7,27 ÖP/m², welcher für die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentumsverhältnissen angesetzt wird (Kapitel 10.3). Die Bewertung der Biotoptypen ist den Kapiteln 5.5.1 und 6.5.1 zu entnehmen. Im Südwesten des Planungsgebiets können Bereiche mit wertgebender Vegetation (Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Feldhecke) erhalten werden. Anhand der Flächenanteile ergibt sich für das Schutzgut Biotoptypen für den Planungszustand ein gewichteter Mittelwert anhand der Flächenanteile von 13,74 ÖP/m², welcher für die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentums- verhältnissen angesetzt wird (Kapitel 10.3). Die beiden Planfälle (Fortführung / dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) wirken sich nicht auf die Bewertung der Planung für die öffentliche Grünfläche aus. Die Flächenbilanzen sind in Tabelle 11 und Tabelle 12 dargestellt. Tabelle 11: Bewertung der Planung Öffentliche Grünfläche: Schutzgut Biotoptypen. Biotoptyp Biotopwert [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Erhalt: Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 20 1.016 20.320 Erhalt: Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 18 1.508 27.144 Erhalt: Feldhecke 17 348 5916 Erhalt: Magerrasen bodensaurer Standorte 28 1.376 38.528 extensiv gepflegtes Grünland (inkl. Böschungsbereiche, Versickerungsmulden, großflächige Grünflächen, entlang New-York-straße) 18 24.519 441.342 intensiv gepflegtes Grünland (mehrschnitt-Rasen) 15 13.792 206.880 Spielplatz 3 5.116 15.348 Weg mit wassergebundener Decke, gepflastert 1 7.866 7.866 Summe Ø 13,74 55.541 763.344 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 76 Tabelle 12: Bewertung der Planung Öffentliche Grünfläche: Schutzgut Boden. Bodeneinheit Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Spielplatz / teilversiegelte Fläche 2,00 12.982 25.964 Bestand Bodeneinheit 6 an Grenze zum NSG 4,00 526 2104 Abgrabungsflächen (Versickerungsmulden) 4,00 2.758 11.032 Bestand Bodeneinheit 3 nördlich der New-York-Straße 8,00 1.021 8.168 Natürlich gewachsener und wiederhergestellter Boden 9,32 38.254 356.527,28 Summe Ø 7,27 55.541 403.795,28 10.2.2 Baufelder Für die Bewertung der Bauflächen ist die Grundflächenzahl (GRZ) maßgebend. Die nachfolgende Bilanzierung geht vom maximal versiegelbaren Flächenanteil aus. Gemäß § 19 BauNVO darf die GRZ durch Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen um bis zu 50 % bis zu einer maximalen GRZ von 0,8 überschritten werden. Im MU 1, MU 2 und MU 3 kann die GRZ für bauliche Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 1,0 betragen. Die neuen Gebäude werden mit extensiv begrünten Flachdächern ausgestattet, die 70 % (in SO-, MU-, GEe-, GE- und GBF-Gebieten) bzw. 75 % (in WA- und MI-Gebieten) der Dachfläche einnehmen müssen. Für das Schutzgut Biotoptypen werden vollversiegelte Flächen gemäß UM (2010) mit 1 ÖP/m² bewertet. Für die privaten Freiflächen wird eine Ausgestaltung als naturnaher Garten angenommen, welcher mit 6 ÖP/m² bewertet wird. Extensiv begrünten Flachdächern kommt ein Wert von 8 ÖP/m² zu (Kapitel 9.1.10). Anhand der prozentualen Anteile an versiegelbarer Fläche ergibt sich für die Bauflächen im Gebiet ein gewichteter Mittelwert von 4,5 ÖP/m² bis 6 ÖP/m² (Tabelle 13). Der Baumbestand wird für das gesamte Gebiet separat bewertet. Hinsichtlich des Schutzguts Boden sind vollversiegelte Flächen vollständig entwertet. Der Normalwert von 0 ÖP/m² wird auf 1,33 ÖP/m² erhöht aufgrund der Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers in planinternen Versickerungsflächen (LUBW 2012). Auf den unversiegelten Flächen innerhalb der Baufelder sind die Bodenfunktionen durch Umlagerung, Auffüllung und Abgrabung der Böden beeinträchtigt. Die Flächen werden in Anlehnung an die Bodeneinheiten 3 und 4 (Kapitel 5.1; GLOMB 2017) mit 7 ÖP/m² bewertet. Gemäß LUBW (2012) kommt mit Boden überdeckten Tiefgaragenflächen ein Wert von gemittelten 6 ÖP/m² zu (Kapitel 9.1.18) sowie Gebäuden mit Dachbegrünung ein Wert von 2 ÖP/m² (Kapitel 9.1.10). Somit ergibt sich ein gewichteter Mittelwert anhand der Flächenanteile zwischen 2 und 3 ÖP/m² (siehe Tabelle 13) Beispielrechnung für eine Fläche mit Nutzungstyp Allgemeines Wohngebiet (WA) mit GRZ 0,6: 80 % der Fläche kann überbaut werden mit Gebäuden und Nebenanlagen, maximal 60 % mit Gebäuden, wovon mind. 75 % der Dachflächen begrünt werden. Somit verbleiben 45 % der Gesamtfläche für begrünte Dachflächen, 35 % für Vollversiegelung ohne Dachbegrünung (80 % - 45 %) und 20 % für Gartenflächen. Die Flächen der Tiefgaragen werden für die Bereiche angenommen, die mit Gebäuden und Nebenanlagen überdeckt sind. Daher gehen diese außer bei Flächen der Nutzungsart MU 1, MU 2, MU 3 und SO nicht in die Bilanz ein. Der Eingriff in das Schutzgut Boden wird hier in etwa durch die Überdeckung mit kulturfähigem Bodenmaterial ausgeglichen. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 77 Tabelle 13: Übersicht über das Maß der baulichen Nutzung und die naturschutzfachliche Bewertung der Bauflächen. Baufläche GRZ inkl. GRZ- Überschreitung Bewertung Schutzgut Boden [ÖP/m²] Bewertung Schutzgut Biotoptypen [ÖP/m²] GBF (a) 0,8 0,8 3 6 GBF (b) 0,6 0,8 3 5 GE 0,8 0,8 3 6 GEe (a) 0,6 0,8 3 5 GEe (b) 0,8 0,8 3 6 MI 0,6 0,8 3 5 MU 1 0,8 1,0 2 5 MU 2 (a) 0,7 1,0 2 4,5 MU 2 (b) 0,8 1,0 2 5 MU 2 (c) 0,9 1,0 2 5,5 MU 3 0,8 1,0 2 5 MU 4 0,8 0,8 3 6 SO 1,0 1,0 2 6 WA (a) 0,6 0,8 3 5 WA (b) 0,7 0,8 3 6 Tabelle 14: Bewertung der Planung Baufelder: Schutzgüter Boden und Biotoptypen. Boden Biotoptypen Fläche Fläche [m²] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 GBF1 8.563 3 25.689 6 51.378 GBF2 5.921 3 17.763 5 29.605 GE 12.994 3 38.982 6 77.964 GEe (a) 15.324 3 45.972 5 76.620 GEe (b) 2.093 3 6.279 6 12.558 MI 3.270 3 9.810 5 16.350 MU1 3.895 2 7.790 5 19.475 MU2 (a) 3.435 2 6.870 4,5 15.458 MU2 (b) 3.094 2 6.188 5 15.470 MU2 (c) 3.237 2 6.474 5,5 17.804 MU3 9.508 2 19.016 5 47.540 SO 4.614 2 9.228 6 27.684 WA (a) 64.236 3 192.708 5 321.180 WA (b) 6.759 3 20.277 6 40.554 Summe 146.943 413.046 769.640 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 78 Boden Biotoptypen Fläche Fläche [m²] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 GBF1 8.563 3 25.689 6 51.378 GBF2 5.921 3 17.763 5 29.605 GEe (a) 15.324 3 45.972 5 76.620 GEe (b) 2.093 3 6.279 6 12.558 MI 3.270 3 9.810 5 16.350 MU1 3.895 2 7.790 5 19.475 MU2 (a) 3.435 2 6.870 4,5 15.458 MU2 (b) 3.094 2 6.188 5 15.470 MU2 (c) 3.237 2 6.474 5,5 17.804 MU3 1.411 2 2.822 5 7.055 MU4 9.834 3 29.502 6 59.004 SO 4.614 2 9.228 6 27.684 WA (a) 59.989 3 179.967 5 299.945 WA (b) 19.104 3 57.312 6 114.624 Summe 143.784 411.666 763.030 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 79 10.2.3 Öffentlicher Verkehrsraum Die Gesamtfläche des öffentlichen Verkehrsraums beläuft sich auf etwa 61.500 m² bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 bzw. 64.500 m² bei dauerhafter Beendigung dieser Nutzung. Auf etwa 77 % ist eine Voll- oder Teilversiegelung zulässig. Teilversiegelte Flächen werden mit versickerungsfähigem Pflasterbelag oder Rasengittersteinen ausgestaltet. Die restliche Fläche bleibt als Straßenbegleitgrün unversiegelt und wird als Grünfläche angelegt, z.T. mit Sickermulden und Baumbestand, welcher separat bewertet wird. Gemäß zeichnerischem Teil des Bebauungsplans nimmt das Verkehrsgrün etwa 23 % der Verkehrsflächen ein. Biotoptypen: Für die begrünten Flächen sieht die Planung eine Gemengelage aus extensiven Zierrasen, Ruderalvegetation mit Arten der Sand- und Magerrasen, Rabatten und Gehölzbeständen vor, die im Allgemeinen eine geringe bis mittlere naturschutzfachliche Wertigkeit besitzen. Sie werden überschlägig mit 6 ÖP/m² bewertet. Voll- und teilversiegelte Flächen werden gemäß UM (2010) mit 1 ÖP/m² bewertet. Anhand der prozentualen Anteile von Verkehrsgrün und (teil-) versiegelter Flächen ergibt sich für das Schutzgut Biotoptypen für den Planungszustand ein gewichteter Mittelwert von 2,15 ÖP/m², welcher für die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentums- verhältnissen angesetzt wird (Kapitel 10.3). Hinsichtlich des Schutzguts Boden sind vollversiegelte Flächen vollständig entwertet. Der Normalwert von 0 ÖP/m² wird auf 1,33 ÖP/m² erhöht aufgrund der Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers in dezentralen Versickerungsflächen (LUBW 2012). Dieser Wert wird ebenfalls für teilversiegelte und versickerungsfähige Flächen angesetzt. Unversiegelte Straßen- begleitflächen werden in Anlehnung an GLOMB (2017) mit 7 ÖP/m² bewertet. Anhand der prozentualen Anteile von Verkehrsgrün und (teil-)versiegelter Flächen ergibt sich für das Schutzgut Boden für den Planungszustand ein gewichteter Mittelwert von 2,63 ÖP/m². Die Bewertung des öffentlichen Verkehrsraums beider Planfälle ist in Tabelle 15 dargestellt. Tabelle 15: Bewertung der Planung öffentlicher Verkehrsraum: Schutzgüter Boden und Biotoptypen. Boden Biotoptypen Fläche Fläche [m²] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Verkehrsgrün, unversiegelt 14.191 7 99.337 6 85.146 Voll- / teilversiegelt 47.243 1,33 62.833 1 47.243 Summe 61.434 Ø 2,63 162.170 Ø 2,15 132.389 B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Verkehrsgrün, unversiegelt 14.810 7 103.670 6 88.860 Voll- / teilversiegelt 49.700 1,33 66.101 1 49.700 Summe 64.510 Ø 2,63 169.771 Ø 2,15 138.560 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 80 10.2.4 Baumbestand In die naturschutzfachliche Bilanzierung fließen alle Einzelbäume des Planungsgebiets ein, die außerhalb von Gehölz-Biotoptypen (Baumreihe, Feldhecke, Feldgehölz, Sukzessionswald, Gebüsch, Gestrüpp) stehen und deren Erhalt nicht planungsrechtlich gesichert ist. Letzteres betrifft v.a. zahlreiche stattliche Eichen und Platanen entlang der Erzbergerstraße sowie die jungen Bäume im Bereich der Dualen Hochschule. Bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 sind zusätzliche 4 Bäume zum Erhalt vorgesehen. Bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19 können diese nicht erhalten werden und gehen somit negativ in die Bilanz ein. Durch die Neuordnung der Flächen sind jedoch auch mehr Straßenbäume vorgesehen. Nähere Erläuterungen zu den Pflanzgruppen (PFG) sowie zur Herleitung des Wertes pro Baum sind Kapitel 6.5.4 zu entnehmen. Tabelle 16: Bewertung der Planung Bäume im Gesamtgebiet. Baumkategorie Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 PFG 1 großkroniger Baum, Wuchshöhe >20 m 720 50 36.000 PFG 2 mittelkroniger Baum, Wuchshöhe 10-20 m 640 450 288.000 PFG 3 kleinkroniger Baum, Wuchshöhe < 10 m 400 93 37.200 PFG 4 Bäume der öffentlichen Grünfläche 320 192 61.440 Gesamt nach Maßnahme 785 422.640 B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 PFG 1 großkroniger Baum, Wuchshöhe >20 m 720 50 36.000 PFG 2 mittelkroniger Baum, Wuchshöhe 10-20 m 640 488 312.320 PFG 3 kleinkroniger Baum, Wuchshöhe < 10 m 400 99 39.600 PFG 4 Bäume der öffentlichen Grünfläche 320 192 61.440 Gesamt nach Maßnahme 829 449.360 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 81 10.3 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentumsverhältnissen Das Planungsgebiet ist aktuell im Besitz von 7 Eigentümern, die in der nachfolgenden Bilanz berücksichtigt werden. Die Lage der Eigentumsflächen ist in Abbildung 7 (S. 72) dargestellt. Der Ausgangswert für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen bzw. für den Baumbestand wurde flächenscharf ermittelt. Für den Zielzustand werden die in Kapitel 10.2 gewichteten Mittelwerte für die 3 Nutzungstypen „Öffentliche Grünfläche“, „Bauflächen“ und „Öffentlicher Verkehrsraum“ herangezogen. Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind in der Bewertung des Zielzustands bereits enthalten. 10.3.1 Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Die beiden Planfälle (Fortführung / dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) haben keine Auswirkungen auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung der Grundstücke im Besitz der Dualen Hochschule BW (Flurstücke 19713, 24496/5). Die Fläche ist aktuell bereits zu etwa 85 % überbaut, bzw. durch Parkplätze versiegelt. Der Bebauungsplan dient der Sicherung der Bestandsgebäude. Bauliche Veränderungen sind für diesen Bereich nicht vorgesehen. Daher wird auf die Bilanzierung des Eingriffs für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen sowie für den Baumbestand verzichtet. 10.3.2 Privat 1 (Flurstück 24496) Die beiden Planfälle (Fortführung / dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) haben keine Auswirkungen auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für Flurstück 24496. Tabelle 17: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). Bodeneinheit Wertstufe Bewertung 10 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 1 2,33 9,32 1.508 14.050 3 2 8 16.747 133.977 4 1,66 6,64 8.749 58.096 5 1,33 5,32 21 113 6 1 4 5.121 20.485 7 0 0 55.902 0 8 0 0 23.201 0 Gesamt vor Maßnahme 111.249 226.721 Zielzustand Öffentliche Grünfläche 7,27 7.751 56.350 Baufelder (MU1, MU2 (a), MU2 (b), MU2 (c), SO) 2 17.802 35.604 Baufelder (GBF (a), GBF (b), WA) 3 51.455 154.365 Öffentlicher Verkehrsraum 2,63 34.241 90.054 Gesamt nach Maßnahme 111.249 336.373 BILANZ 109.652 10 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erf olgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 82 Tabelle 18: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 33.80 Zierrasen 10 3.755 37.550 33.80 Zierrasen 18 6.132 110.376 35.36 Staudenknöterich-Bestand 6 94 564 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 13 320 4160 35.63 Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte 11 403 4433 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 11 3.025 33.275 35.65 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen 18 3.163 56.934 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte 20 795 15900 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 14 118 1652 43.10 Gestrüpp 9 154 1386 44.12 Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten 6 1.105 6.630 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 6 530 3180 45.12 Baumreihe 14 2.942 41.188 58.10 Sukzessionswald aus Laubbäumen 14 220 3080 60.10 Gebäude 1 23.201 23.201 60.21 Völlig versiegelte Fläche 1 52.086 52.086 60.23 Schotterfläche 2 4.970 9.940 60.23 Schotterfläche 4 5.116 20.464 60.50 Kleine Grünfläche 4 514 2056 60.60 Garten 6 2.606 15.636 Gesamt vor Maßnahme 111.249 443.691 Zielzustand Öffentliche Grünfläche 13,74 7.751 106.499 Baufelder (MU2 (a)) 4,5 3.435 15.458 Baufelder (GBF (b), WA (a), MU1, MU2 (b)) 5 42.661 213.305 Baufelder (MU2 (c)) 5,5 3.237 17.804 Baufelder (GBF (a), WA (b), SO) 6 19.924 119.544 Öffentlicher Verkehrsraum 2,15 34.241 73.618 Gesamt nach Maßnahme 111.249 546.228 BILANZ 102.537 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 83 Tabelle 19: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). Baumkategorie Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] Ausgangszustand 1 400 20 8.000 2 640 136 174.080 3 1.200 19 68.400 Gesamt vor Maßnahme 175 250.480 Zielzustand PFG 1 720 41 29.520 PFG 2 640 223 142.720 PFG 3 400 68 27.200 PFG 4 320 18 5.760 Gesamt nach Maßnahme 350 205.200 BILANZ - 45.280 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 84 10.3.3 Land Baden-Württemberg Tabelle 20: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Land BW. Bodeneinheit Wertstufe Bewertung 11 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 1 2,33 9,32 61.143 569.849 2 2,66 10,64 1.596 16.981 3 2 8 9.300 74.398 4 1,66 6,64 8.445 56.075 5 1,33 5,32 3.353 17.839 6 1 4 21.952 87.808 7 0 0 4.149 0 8 0 0 290 0 Gesamt vor Maßnahme 110.228 822.950 A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Öffentliche Grünfläche 7,27 47.861 347.949 Baufelder (GEe (a), WA, GBF (b), GE, MI) 3,00 30.378 91.134 Baufelder (MU2 (b), MU3) 2,00 9.981 19.962 Öffentlicher Verkehrsraum 2,63 22.008 57.881 Gesamt nach Maßnahme 110.228 516.926 BILANZ - 306.024 B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Öffentliche Grünfläche 7,27 47.861 347.949 Baufelder (GEe (a), WA, GBF (b), MU4 MI) 3,00 38.475 115.425 Baufelder (MU2 (b), MU3) 2,00 1.884 3.768 Öffentlicher Verkehrsraum 2,63 22.008 57.881 Gesamt nach Maßnahme 110.228 525.023 BILANZ - 297.927 11 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erf olgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 85 Tabelle 21: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Land BW. Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 33.80 Zierrasen 10 326 3260 33.80 Zierrasen 18 29.949 539.082 35.31 Brennnessel-Bestand 8 317 2536 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 13 2.151 27.963 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 20 6.900 138.000 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 11 1.203 13.233 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 18 7.443 133.974 35.65 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen 18 1.486 26.748 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte 20 2.342 46.840 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte 28 11.802 330.456 36.60 Sandrasen kalkfreier Standorte 37 8.035 297.295 41.22 Feldhecke mittlerer Standorte 17 348 5916 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 14 441 6174 43.10 Gestrüpp 9 2.259 20.331 44.12 Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten 6 629 3774 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 6 744 4464 45.12 Baumreihe 14 412 5768 58.10 Sukzessionswald aus Laubbäumen 14 2.123 29.722 60.10 Gebäude 1 364 364 60.21 Völlig versiegelte Fläche 1 1.220 1.220 60.22 Gepflasterte Fläche 1 202 202 60.23 Schotterfläche 2 7.607 15.214 60.23 Schotterfläche 4 19.520 78.080 60.60 Garten 6 2.405 14.430 Gesamt vor Maßnahme 110.228 1.745.046 A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Öffentliche Grünfläche 13,74 47.861 657.610 Baufelder (GEe (a), WA, GBF (b), MI, MU2 (b), MU3) 5 40.351 201.755 Baufelder (GE) 6 8 48 Öffentlicher Verkehrsraum 2,15 22.008 47.317 Gesamt nach Maßnahme 110.228 906.730 BILANZ - 838.316 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 86 Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Öffentliche Grünfläche 13,74 47.861 657.610 Baufelder (MI, MU4, WA) 6 13.849 83.094 Baufelder (GBF (b), GEe (a), WA, MU2 (b), MU3) 5 26.510 132.550 Öffentlicher Verkehrsraum 2,15 22.008 47.317 Gesamt nach Maßnahme 110.228 920.571 BILANZ - 824.475 Tabelle 22: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Land BW. Baumkategorie Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] Ausgangszustand 1 400 10 4.000 2 640 109 139.520 3 1.200 2 7.200 Gesamt vor Maßnahme 121 150.720 A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 PFG 1 720 6 4.320 PFG 2 640 224 143.360 PFG 3 400 13 5.200 PFG 4 320 174 55.680 Gesamt nach Maßnahme 417 208.560 BILANZ 57.840 B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 PFG 1 720 6 4.320 PFG 2 640 228 145.920 PFG 3 400 13 5.200 PFG 4 320 174 55.680 Gesamt nach Maßnahme 421 211.120 BILANZ 60.400 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 87 10.3.4 Stadt Karlsruhe Die beiden Planfälle (Fortführung / dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) haben keine Auswirkungen auf die Bewertung des Baumbestands für die Flächen im Besitz der Stadt Karlsruhe (Tabelle 25). Tabelle 23: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Stadt Karlsruhe. Bodeneinheit Wertstufe Bewertung 12 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 3 2 8 2.422 19.378 4 1,66 6,64 479 3178 6 1 4 831 3.325 7 0 0 4.210 0 8 0 0 1.967 0 Gesamt vor Maßnahme 9.909 25.881 A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Baufelder (GE, WA, GBF2) 3 5.681 17.043 Öffentlicher Verkehrsraum 2,63 4.228 11.120 Gesamt nach Maßnahme 9.909 28.163 BILANZ 2.282 B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Baufelder (MU4, WA, GBF2) 3 5.279 15.837 Öffentlicher Verkehrsraum 2,63 4.630 12.177 Gesamt nach Maßnahme 9.909 28.014 BILANZ 2.133 12 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erf olgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 88 Tabelle 24: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Stadt Karlsruhe. Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 33.80 Zierrasen 10 1.953 19.530 33.80 Zierrasen 18 134 2412 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 11 534 5874 43.10 Gestrüpp 9 345 3105 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 6 41 246 60.10 Gebäude 1 1.967 1.967 60.21 Völlig versiegelte Fläche 1 3.652 3.652 60.22 Gepflasterte Fläche 1 558 558 60.23 Schotterfläche 2 3 6 60.23 Schotterfläche 4 130 520 60.60 Garten 6 594 3564 Gesamt vor Maßnahme 9.909 41.434 A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Baufelder (GE) 6 517 3.102 Baufelder (WA, GBF2) 5 5.164 25.820 Öffentlicher Verkehrsraum 2,15 4.228 9.090 Gesamt nach Maßnahme 9.909 38.012 BILANZ - 3.422 B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Baufelder (MU4) 6 115 690 Baufelder (WA, GBF2) 5 5.164 25.820 Öffentlicher Verkehrsraum 2,15 4.630 9.955 Gesamt nach Maßnahme 9.909 36.465 BILANZ - 4.969 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 89 Tabelle 25: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Stadt Karlsruhe. Baumkategorie Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] Ausgangszustand 1 400 4 1600 2 640 24 30720 3 1.200 3 10.800 Gesamt vor Maßnahme 31 43.120 Zielzustand (Planfall A und B) PFG 1 720 3 2160 PFG 2 640 3 1920 PFG 3 400 12 4800 Gesamt nach Maßnahme 18 8880 BILANZ - 34.240 10.3.5 Privat 2 (Flurstück 22803/19) Das Grundstück ist aktuell bereits zu über 90 % überbaut, bzw. durch Parkplätze versiegelt. Im Planungsfall A (Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) sind für diesen Bereich keine baulichen Veränderungen vorgesehen, die sich auf die Schutzgüter Boden oder Biotoptypen auswirken. Daher wird nachfolgend nur der Planfall B (dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) betrachtet. Tabelle 26: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Privat 2 (Flurstück 22803/19). Bodeneinheit Wertstufe Bewertung 13 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 1 2,33 9,32 121 1.128 3 2 8 836 6.690 7 0 0 4.696 0 8 0 0 6.808 0 Gesamt vor Maßnahme 12.461 7.818 B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Baufelder (MU4) 3 9.713 29.139 Öffentlicher Verkehrsraum 2,63 2.748 7.227 Gesamt nach Maßnahme 12.461 36.366 BILANZ 28.548 13 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erf olgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 90 Tabelle 27: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Privat 2 (Flurstück 22803/19). Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 33.80 Zierrasen 10 801 8010 33.80 Zierrasen 18 120 2160 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 11 36 396 60.10 Gebäude 1 6.464 6.464 60.21 Völlig versiegelte Fläche 1 4.236 4.236 60.22 Gepflasterte Fläche 1 804 804 Gesamt vor Maßnahme 12.461 22.070 B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Baufelder (MU4) 6 9.713 58.278 Öffentlicher Verkehrsraum 2,15 2.748 5.908 Gesamt nach Maßnahme 12.461 64.186 BILANZ 42.116 Tabelle 28: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Privat 2 (Flurstück 22803/19). Baumkategorie Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] Ausgangszustand 1 400 8 3200 2 640 14 17920 Gesamt vor Maßnahme 22 21120 B – Zielzustand bei dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 PFG 2 640 34 21760 PFG 3 400 6 2400 Gesamt nach Maßnahme 40 24160 BILANZ 3.040 10.3.6 Privat 3 (Flurstück 22803/2) Die beiden Planfälle (Fortführung / dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) haben keine Auswirkungen auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung der Fläche in Privateigentum (Flurstück 22803/2). Das Grundstück ist aktuell bereits zu 90 % bebaut, bzw. durch Parkplätze versiegelt. Der Bebauungsplan dient der Sicherung der Bestandsgebäude. Bauliche Veränderungen sind für diesen Bereich nicht vorgesehen. Daher wird auf die Bilanzierung des Eingriffs für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen sowie für den Baumbestand verzichtet. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 91 10.3.7 Volkswohnung GmbH Die beiden Planfälle (Fortführung / dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) haben keine Auswirkungen auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung der Flächen im Besitz der Volkswohnung GmbH. Die Grundstücke im Besitz der Volkswohnung sind aktuell bereits zu etwa 70 % bebaut, bzw. durch Parkplätze versiegelt. Der Bebauungsplan dient der Sicherung der denkmalgeschützten Bestandsgebäude. Bauliche Veränderungen sind für diesen Bereich nicht vorgesehen. Daher wird auf die Bilanzierung des Eingriffs für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen sowie für den Baumbestand verzichtet. 10.4 Planinterne Eingriffsminimierung Als planinterne Minimierungsmaßnahmen dienen die Begrünung von Flachdächern, die Überdeckung von Tiefgaragen mit einer durchwurzelbaren Bodenschicht sowie die planinterne Versickerung von Oberflächenwasser vollversiegelter Flächen. Die Beschreibung und Bewertung der Maßnahmen sind den Kapiteln 9.1.6, 9.1.10 und 9.1.18 zu entnehmen. 10.5 Planexterne Kompensation Als planexterne Kompensationsmaßnahmen werden die in Tabelle 29 dargestellten Maßnahmen herangezogen. Sie bewirken eine Aufwertung um insgesamt 881.927 Ökopunkten. Die detaillierte Beschreibung und naturschutzfachliche Bewertung der Maßnahmen sind in Kapitel 9.3 dargestellt. Die Entwicklung von Trockenbiotopen im Norden des Naturschutzgebiets wurde dem Eingriff vorgezogen bereits in den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20 durchgeführt. Die Dokumentation der Maßnahmenumsetzung liegt der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vor. Tabelle 29: Übersicht über planexterne Kompensationsmaßnahmen. Maßnahme Kapitel Aufwertung [ÖP] Boden Biotoptypen Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz 9.3.1 8.280 282.097 Rückbau östlicher Längsweg 9.3.2 27.600 55.200 Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ 9.3.3 0 72.000 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest- Stadt) und am NSG-Rand 9.3.4 0 75.600 0 3.250 Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 9.3.5 12.000 37.200 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne 9.3.6 0 66.300 0 22.400 Aufwertung Waldrand Theodor-Heuss-Allee 9.3.7 0 90.000 Aufwertung Waldrand Oberreuter Hardt – südlich der Kleingartenanlage 9.3.8 0 130.000 SUMME 47.880 834.047 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 92 10.6 Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet Die Planung führt potenziell zu erheblichen negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets (WAHL & WIEST 2017). Die Wiederherstellung entsprechender Flächen in vergleichbarer Qualität und Größe sowie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang ist erforderlich. Aufgrund ihrer engen funktionalen Verflechtung mit den FFH-Lebensraumtypen des FFH-Gebiets sind die innerhalb des Planungsgebiets gelegenen Biotoptypen Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen, insbesondere Silbergras-Rasen, von besonderer Relevanz. Für diese Flächen ist ein vollumfänglicher und vorgezogener Ausgleich erforderlich. Die erforderliche Ausgleichsfläche entspricht der Eingriffsfläche. Nur teilweise und dann auch von etwas nachrangiger Bedeutung für das Schutzgebiet sind Bestände der Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte. Die erforderliche Ausgleichsfläche wird für diesen Biotoptyp daher mit 50 % der Eingriffsfläche veranschlagt. Nach WAHL & WIEST (2017) beläuft sich der Flächenbedarf durch die Inanspruchnahme des unbebauten Bereichs im Süden des Planungsgebiets auf insgesamt 2,38 ha: 11.781 m² Magerrasen, 8.151 m² Sandrasen und 7.697 m² Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (Berücksichtigung zu 50 %). Im Rahmen der Freiflächenplanung können 1.376 m² Magerrasen und 1.016 m² Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (Berücksichtigung zu 50 %) in ihrem derzeitigen Zustand erhalten werden. Somit reduziert sich der Flächenbedarf für die vorgezogenen Vermeidungsmaßnahmen außerhalb des Planungsgebiets auf 2,2 ha. Sofern bei einer abschnitts- weisen Bebauung nur ein Teil der FFH-relevanten Biotoptypen in Anspruch genommen wird, muss zum Zeitpunkt des Eingriffs auch nur der entsprechende Flächenanteil der Vermeidungs- maßnahmen wirksam sein. Um erhebliche negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet zu vermeiden, werden im unmittelbaren Umfeld des Schutzgebiets magere Offenlandflächen mit einer Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte entwickelt. In den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20 fand bereits die Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz auf etwa 1,9 ha statt (Kapitel 9.3.1).Unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzend werden Sandrasen auf den Stadtbahnböschungen und auf Flurstück 5775/12 entwickelt (Kapitel 9.3.4 und 9.3.5) sowie im FND „Sandgrube Grüner Weg“ auf Flurstück 7965 in Neureut zwischen Grünem Weg und Goldregenweg (Kapitel 9.3.3). Nicht zur vorgezogenen Vermeidung für das FFH-Gebiet angerechnet werden können die Maßnahmen Rückbau des östlichen Längswegs (Kapitel 9.3.2), da die Umsetzung erst nach Fertigstellung der öffentlichen Grünfläche im Planungsgebiet mit einer intakten Wegeverbindung entlang des Schutzgebiets möglich ist, sowie die Maßnahme im Süden der Rennbuckel-Düne in der Nordwest-Stadt (Kapitel 9.3.6), da diese nicht im engen räumlichen Kontakt zum Schutzgebiet steht. Durch geeignete Maßnahmen wurden und werden Sand- und Magerrasen in vergleichbarer Qualität zu den Flächen im Planungsgebiet entwickelt. Tabelle 30 gibt einen Überblick. Nicht alle Maßnahmen können vorgezogen stattfinden bzw. liegen im engen räumlichen Kontakt zum Schutzgebiet. Die Fläche an gleichartiger Kompensation außerhalb des Planungsgebiets beläuft sich auf etwa 3,5 ha, wovon 2,9 ha durch vorgezogene Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang umsetzbar sind (*). Nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet sind somit nicht zu erwarten. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 93 Tabelle 30: Übersicht über die Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet. Maßnahme Kapitel Fläche [m²] Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz * 9.3.1 18.963 Rückbau östlicher Längsweg 9.3.2 2.300 Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ * 9.3.3 4.800 Aufwertung der Stadtbahn-Böschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG-Rand * 9.3.4 3.600 Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 * 9.3.5 1.800 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne 9.3.6 3.900 SUMME 35.363 * als vorgezogene Maßnahme im engen räumlichen Verbund zum FFH-Gebiet möglich Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 94 10.7 Übersicht Eingriffs- / Ausgleichsbilanz Aus den Eingriffsbilanzierungen nach Eigentumsverhältnissen (Kapitel 10.3.1-10.3.7) erfolgt nun eine Gesamtbilanz für das gesamte Planungsgebiet (Tabelle 31 und Tabelle 32). Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Dachbegrünung, Versickerung anfallenden Regenwassers im Gebiet, Überdeckung von Tiefgaragen mit kulturfähigem Boden) sind in der Eingriffsbewertung bereits berücksichtigt. Für Planfall A (Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) verbleibt ein Defizit von 954.971 Ökopunkten, für Planfall B (dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) verbleibt ein Defizit von 880.403 Ökopunkten. Diesem Defizit gegenüber steht die Aufwertung um 881.927 Ökopunkten durch die in den Kapiteln 9.3 und 10.5 beschriebenen und naturschutzfachlich bilanzierten planexternen Kompensations- maßnahmen (47.880 ÖP für das Schutzgut Boden, 834.047 ÖP für das Schutzgut Biotoptypen). Siehe auch Tabelle 29 (S. 91). Somit wird für Szenario A aktuell eine Kompensation von etwa 92 % erreicht und für Szenario B von etwa 100 %. Angesichts der inhaltlich und räumlich engen Verknüpfung der Kompensationsmaßnahmen mit den Eingriffsflächen (magere Biotope auf trockenwarmem Standort) kann die vorliegende geringfügige Unterkompensation naturschutz- fachlich als marginal betrachtet werden. Tabelle 31: Übersicht der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für das Gesamtgebiet – Szenario A (Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) Eigentümer Kapitel Schutzgut Boden [ÖP] Schutzgut Biotoptypen [ÖP] Baumbestand [ÖP] Summe Bilanz [ÖP] Duale Hochschule BW 10.3.1 - - - - Privat 1 (Flurstück 24496) 10.3.2 109.652 102.537 - 45.280 166.909 Land Baden-Württemberg 10.3.3 - 306.024 - 838.316 57.840 - 1.086.500 Stadt Karlsruhe 10.3.4 2.282 - 3.422 - 34.240 - 35.380 Privat 2 (Flurstück 22803/19) 10.3.5 - - - - Privat 3 (Flurstück 22803/2) 10.3.6 - - - - Volkswohnung GmbH 10.3.7 - - - - SUMME -194.090 -739.201 -21.680 -954.971 Tabelle 32: Übersicht der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für das Gesamtgebiet – Szenario B (dauerhafte Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19) Eigentümer Kapitel Schutzgut Boden [ÖP] Schutzgut Biotoptypen [ÖP] Baumbestand [ÖP] Summe Bilanz [ÖP] Duale Hochschule BW 10.3.1 - - - - Privat 1 (Flurstück 24496) 10.3.2 109.652 102.537 - 45.280 166.909 Land Baden-Württemberg 10.3.3 - 306.024 - 838.316 60.400 - 1.083.940 Stadt Karlsruhe 10.3.4 2.133 - 4.969 - 34.240 - 37.076 Privat 2 (Flurstück 22803/19) 10.3.5 28.548 42.116 3.040 73.704 Privat 3 (Flurstück 22803/2) 10.3.6 - - - - Volkswohnung GmbH 10.3.7 - - - - SUMME -165.691 -698.632 -16.080 -880.403 Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 95 11 Planungsalternativen Anhand der Ergebnisse der Mikroklimasimulationen für das Planungsvorhaben empfiehlt BRUSE (2016) eine stärkere Berücksichtigung der Windleitbahnen zur Einleitung von kühlen, lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet. Durch die geplante Gebäudestellung würde die Frischluftzufuhr von Westen nicht optimal ausgenutzt. Obwohl es Planungsalternativen geben könnte, die das Schutzgut Klima und die Durchlüftungsmöglichkeiten stärker berücksichtigen könnten, wurde im Zuge des Wettbewerbsverfahrens, das verschiedene Planungsalternativen untersucht hat, die vorliegende Planung als Siegerentwurf gewählt, um Planrecht für dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Der Siegerentwurf sieht eine aufgelockerte Blockrandbebauung vor und hat insbesondere durch gut zugeschnittene Baufelder in angemessener urbaner Dichte und mit hohen Freiraumqualitäten im privaten und öffentlichen Bereich überzeugt. Es dient deshalb als Grundlage für die Beurteilung im Umweltbericht. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung wurde auf dieser Basis die Durchlüftung in West-Ost-Richtung durch Verzicht auf eine doppelte Baumreihe in den Querstraßen verbessert. Die gute Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgaragen und Fassaden schafft Möglichkeiten zur nächtlichen Abkühlung. 12 Umweltbaubegleitung, Monitoring Umweltbaubegleitung Die boden-, natur- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden von einem fachkundigen Büro begleitet und kontrolliert (ökologische Baubegleitung). Dies betrifft insbesondere die Umsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen, die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche sowie die Maßnahmen zur Sicherung des Verbunds trockenwarmer Lebensräume zur Stabilisierung des FFH- und Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Zudem ist die Umsetzung der bodenbezogenen Kompensationsmaßnahmen im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes durch eine bodenkundliche Baubegleitung zu gewährleisten. Das Bodenmanagementkonzept (nachsorgender Bodenschutz) zum Umgang (Umlagerung, Entsorgung etc.) mit dem schadstoffhaltigen Bodenmaterial, sowie zu den sich hieraus ergebenden abfall- und bodenschutzrechtlichen Fragestellungen ist durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erarbeiten und zu begleiten (Kapitel 9.1.1 und 9.1.4). Die Abstimmung erfolgt mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. Die getroffenen Maßnahmen sowie das Erlebte und Veranlasste werden dokumentiert und der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vorgelegt. Monitoring Für die Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet, die Wirksamkeit der umgesetzten arten- schutzrechtlichen Maßnahmen sowie den Erfolg der Kompensationsmaßnahmen zur Entwicklung gehölzarmer, trockenwarmer Biotopstrukturen ist ein ökologisches Monitoring einzurichten. Im Rahmen des Monitorings sind zudem die Auswirkungen durch erhöhten Besucherdruck, insbesondere die Verbreitung von Trampelpfaden sowie von Tritt- und Eutrophierungsschäden an der Vegetation entlang von Wegen und Pfaden im Schutzgebiet zu dokumentieren. Zu eruieren ist außerdem, inwieweit sich bestimmte Indikatorarten für eine Beurteilung von Störeinflüssen durch die Freizeitnutzung eignen (z. B. Feldlerche). Weiterhin zu betrachten ist das Vorkommen sowie die Ausbreitung von invasiven Arten im Planungsgebiet. Inhalte und Methodik des Monitorings sind in Absprache mit der Stadt Karlsruhe noch zu konkretisieren. Die Maßnahme ist außerdem mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Hinblick auf die Monitoringpflicht nach Art. 11 der FFH-Richtlinie abzustimmen. Soweit das Regierungs- präsidium den Alten Flugplatz in die Erfolgskontrollen von Pflegearbeiten in ausgewählten Naturschutzgebieten einbezieht, ist auch dahingehend eine Koordination sinnvoll. Die Ergebnisse des Monitorings sind der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz Fachbereich Ökologie, jährlich zur Beurteilung vorzulegen. Die sich aus dem Monitoring ergebenden Änderungen sind nach Absprache umzusetzen. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 96 13 Zusammenfassung Aufgabenstellung Die STADT KARLSRUHE plant in der Nordstadt die Aufstellung des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“ für das Gebiet zwischen dem Alten Flugplatz Karlsruhe und der Erzbergerstraße. Das Planungsgebiet umfasst etwa 27,4 ha. Der Norden des Gebiets umfasst Flächen von ehemaligen US-Versorgungseinrichtungen und ist bereits jetzt überwiegend dicht bebaut und größtenteils versiegelt. Im mittleren Abschnitt wird der Westen derzeit im Wesentlichen von Sportflächen und einem geschotterten Parkplatz eingenommen. Versiegelte Flächen sind hier kaum vorhanden. Im Südwesten liegt eine etwa 3,9 ha große unbebaute Fläche des ehemaligen Flugplatzgeländes. Sie liegt außerhalb des FFH- bzw. Naturschutzgebiets. Hier sind im Laufe der Zeit auf entsiegelten Flächen hochwertige Sand- und Magerrasen entstanden, die in engem räumlichem und ökologischem Kontakt zu den Schutzgebietsflächen liegen. Entlang der Erzbergerstraße finden sich der Gebäudekomplex der Dualen Hochschule sowie südlich anschließend Gebäude der ehemaligen Flughafenverwaltung und Gewerbeflächen (Firma Aircraft Philipp). Planung Für das Planungsgebiet wurde auf Grundlage eines städtebaulichen Wettbewerbs ein Rahmenplan erstellt und weiterentwickelt, auf dessen Basis wiederum ein Bebauungsplan erarbeitet wird. Der Rahmenplan wurde von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V (DGNB) mit einer Platinplakette zertifiziert. Er sieht die Entwicklung von Wohnbebauung im Westen sowie von Gewerbe und Gemeinbedarfseinrichtungen im Osten entlang der Erzbergerstraße vor. Nördlich der Dualen Hochschule ist ein Quartiersplatz als Querachse (Ost-West) geplant. Hier sind neben Wohnen auch Dienstleistungen, Nahversorgung und Wohnfolgeeinrichtungen geplant. Die Gebäude der Dualen Hochschule und des NCO-Clubs sowie die denkmalgeschützten ehemaligen Flughafenverwaltungs- und Empfangsgebäude werden in das Konzept integriert. Unklar ist derzeit noch die Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück 22803/19. Daher wurden in der Eingriffsbewertung zwei Planfälle unterschieden. Die Neubebauung ist überwiegend drei- bis fünfstöckig geplant. An der Erzbergerstraße soll ein Gebäude mit 12 Stockwerken entstehen. Die Grundflächenzahl (GRZ) für bebaubare Grundstücke wird je nach Art der baulichen Nutzung mit 0,6 (Allgemeines Wohngebiet) bis 1,0 (Sondergebiet) angesetzt. Die neuen Gebäude werden zu 70 % bzw. 75 % mit extensiv begrünten Flachdächern ausgestattet. Geplant ist die Schaffung von Wohnraum für etwa 3.000 bis 4.000 Einwohner. Verkehrs- und Infrastrukturflächen sind je nach Planfall für 61.500 m² bzw. 64.500 m² geplant. Der westliche Gebietsrand wird auf etwa 55.000 m² als öffentliche Grünfläche und Pufferzone zu den Schutzgebieten ausgewiesen. Dieser 20 bis 60 m breite Grünstreifen soll vorrangig als Puffer zwischen der Bebauung und den sensiblen und hochwertigen Flächen des Alten Flugplatzes dienen, zudem soll eine Freizeitnutzung mit Wegen, Spiel- und Sitzmöglichkeiten integriert werden. Mit zwei „Fingern“ (Parkfenster) nach Osten, die u.a. der Versickerung des anfallenden Regenwassers dienen, reicht die Grünfläche in den Bebauungszusammenhang hinein. Ein neuer Zugang zum Schutzgebiet zwischen den beiden bestehenden Eingängen ist geplant. Zudem wird der östliche Längsweg aus dem Schutzgebiet heraus in die östlich angrenzende öffentliche Grünfläche verlegt. Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Die Böden im Planungsgebiet sind bereits größtenteils anthropogen überformt oder versiegelt. Altlasten und Bodenverunreinigungen sind zu erwarten. Durch die geplante Bebauung werden jedoch, insbesondere im Südwesten, Flächen mit wichtiger Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf in Anspruch genommen. Positiv auf das Schutzgut Boden wirken sich die Überplanung großer Flächen mit bereits gestörten Böden, die Entsiegelung von derzeit (teil-) befestigten Flächen, die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, die Versickerung des anfallenden Regenwassers über die belebte Bodenzone, die Begrünung von Flachdächern und die Überdeckung von Tiefgaragen aus. Derzeit wird für das Schutzgut Boden von einem mäßig starken Eingriff ausgegangen, der durch entsprechende Maßnahmen auf ein verträgliches Maß reduziert werden kann. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 97 Für den Wasserhaushalt stellt die Neuversiegelung einen erheblichen Eingriff dar, da die nichtversiegelten Flächen derzeit eine hohe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, insbesondere zur Grundwasserneubildung, besitzen. Durch entsprechende Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung (Versickerung von unbelastetem Regenwasser) kann der Eingriff auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. Hinsichtlich des Klimas führt die Planung im gesamten Gebiet zu negativen Veränderungen der Durchlüftungssituation sowie der Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden. Die Möglichkeit, kühle, lokale Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet einzuleiten, wird von der Planung wenig genutzt. Aufgelockerte Bebauung und gute Durchgrünung des Plangebiets schaffen Möglichkeiten der nächtlichen Abkühlung. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität sind nicht zu erwarten. Durch die Überplanung stark vorgeprägter Flächen, die mehrstöckige Bauweise und die Einrichtung von Tiefgaragen wird der Eingriff in das Schutzgut Fläche auf ein sehr geringes Maß reduziert. Hinsichtlich Biotoptypen, besonderen Pflanzenvorkommen und geschützten Biotoptypen ist der große Verlust an mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (Sandrasen, Magerrasen, Ruderal- vegetation), insbesondere im Südwesten des Gebiets, als erheblich zu bewerten. Maßnahmen zur Eingriffsminimierung, wie beispielsweise die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche und eine extensive Dachbegrünung, können das planerische Defizit für das Schutzgut Biotoptypen nicht vollständig ausgleichen. Umfangreiche planexterne Kompensationsmaßnahmen sind erforderlich. Für die Fauna ist der Eingriff in den Lebensraum von Vögeln (insbesondere Gebäude- und Heckenbrüter), Reptilien, Fledermäusen und Insekten erheblich. Durch artenschutzrechtliche und grünordnerische Maßnahmen kann der Eingriff auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind beispielsweise die Besucherlenkung, Einrichtung einer Hundeauslauffläche, Baumfällung und Gebäudeabriss im Winter mit vorheriger Kontrolle auf Fledermausvorkommen, Erhalt und Neupflanzung von standortgerechten Gehölzen, Minimierung der Lichtimmissionen in die westlich angrenzenden Schutzgebiete, Vermeidung von Beschattung der Eidechsenlebensräume, Abfangen und Umsiedeln der Eidechsen im Eingriffsbereich, Ersatznistmöglichkeiten für Gebäudebrüter und Neuntöter sowie die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche. Hinsichtlich des Biotopverbunds hat die Planung unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen ungünstigen Wirkungen. Hinsichtlich Biodiversität ist mit einem Rückgang der Vielfalt innerhalb des Planungsgebiets zu rechnen. Nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität der umliegenden Flächen, die über die betrachteten Effekte auf die Schutzgüter Biotoptypen, Fauna und Biotopverbund hinausgehen, sind nicht zu erwarten. Auf das Landschaftsbild, insbesondere den Landschaftscharakter des verbleibenden Flugplatz- areals, hat die Planung erhebliche ungünstige Auswirkungen. Durch Eingrünungsmaßnahmen des Baugebiets können diese auf ein tolerierbares Maß abgemildert werden. Damit der offene Charakter des Gebiets nicht übermäßig belastet wird und auch um eine für die wertgebenden Biotope des Alten Flugplatzes nachteilige Beschattung zu vermeiden, soll die öffentliche Grünfläche zwischen Bebauung und Flugplatz nicht gehölzbetont gestaltet und viel offene Grünfläche geschaffen werden. Hinsichtlich des Schutzguts Mensch sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, sofern Maßnahmen zum Schallschutz (aktiv und passiv) ergriffen werden. Negative Auswirkungen auf die Erholungsfunktion werden durch die Bereitstellung an für die Bevölkerung ansprechenden Freiflächen in der öffentlichen Grünfläche minimiert. Auf Kultur- und sonstige Sachgüter werden keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Eingriffs- / Ausgleichsbilanz Je nach Planfall entsteht ein bilanzielles Defizit von 954.971 ÖP bzw. 880.403 ÖP. Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind darin schon berücksichtigt. Durch planexterne Kompensationsmaßnahmen wird eine Aufwertung um 881.927 Ökopunkte erzielt. Dies entspricht – je nach Planfall – einer Kompensation von 92 % bzw. 100 %. Karlsruhe „Zukunft Nord“ Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Thomas Breunig - Institut für Botanik und Landschaftskunde 98 14 Literatur und Arbeitsgrundlagen ARBEITSGRUPPE BODENKUNDE 2005: Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5). – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Hrsg.). – 438 S., Hannover. 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Planungsgebiet Bestand Biotoptypen 33.80 Zierrasen 35.31 Brennnessel-Bestand 35.36 Staudenknöterich-Bestand 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 35.63 Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 35.65 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte 36.60 Sandrasen kalkfreier Standorte 41.22 Feldhecke mittlerer Standorte 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 43.10 Gestrüpp 44.12 Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 45.12 Baumreihe 58.10 Sukzessionswald aus Laubbäumen 60.10 Gebäude 60.21 Völlig versiegelte Fläche 60.22 Gepflasterte Fläche 60.23 Schotterfläche 60.50 Kleine Grünfläche 60.60 Garten Legende Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York- Straße und Lilienthalstraße" Anlage 1: Bestand Biotoptypen Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Kartierung): Juni 2017 Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Planungsgebiet Bestand Boden 1 - Braunerde und Bänderbraunerde (gestört) 2 - Braunerde und Bänderbraunerde (gestört) 3 - Böden mit anthropogenen Überdeckungen 4 - Auffüllungen 5 - Intensiv genutzte Bereiche der Sportplätze 6 - Böden mit wassergebundener Decke 7 - Asphaltierte Flächen 8 - Gebäude Legende Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York- Straße und Lilienthalstraße" Anlage 2: Bestand Boden Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Quelle: GLOMB 2017: Bericht zu den Bodenuntersuchungen Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Planungsgebiet Bestand Bäume Habitatbaum Wertstufe 1 Habitatbaum Wertstufe 2 Habitatbaum Wertstufe 3 Habitatbaum Wertstufe 2 mit Hinweis auf Einschränkungen (Zustand, Vitalität, Standort, Entwicklungsperspektive) Habitatbaum Wertstufe 3 mit Hinweis auf Einschränkungen (Zustand, Vitalität, Standort, Entwicklungsperspektive) 1. Priorität - Erhaltungsgebot im BPlan empfohlen 2. Priorität - Prüfung des Erhaltungsgebots im BPlan Legende Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York- Straße und Lilienthalstraße" Anlage 3: Bestand Bäume Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Kartierung): Juni 2019 Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Anlage 4a: Planexterne Kompensationsflächen Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Tel: 0721 9379386; E-Mail: info@botanik-plus.de 9.3.1 Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz 9.3.3. Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ 9.3.2 Rückbau östlicher Längsweg 9.3.6 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Anlage 4b: Planexterne Kompensationsflächen Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Tel: 0721 9379386; E-Mail: info@botanik-plus.de 9.3.4 Aufwertung der Stadtbahn- Böschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG-Rand 9.3.5 Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Anlage 4c: Planexterne Kompensationsflächen Maßstab: 1:5.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Tel: 0721 9379386; E-Mail: info@botanik-plus.de 9.3.7 Aufwertung Waldrand Theodor-Heuss-Allee Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Anlage 4d: Planexterne Kompensationsflächen Maßstab: 1:5.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Tel: 0721 9379386; E-Mail: info@botanik-plus.de 9.3.8 Aufwertung Waldrand Oberreuter Hardt – südlich der Kleingartenanlage
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1079 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt: Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.09.2021 7 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt, mit der Auslegung des Bebauungs- planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 20. August 2018 in der Fassung vom 8. September 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ ca. 38 Mio. € ca. 19 Mio. € Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☒ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) x Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Mobilität, meine grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Anlass der Planung und Planinhalt Das Plangebiet auf dem ehemals militärisch genutzten Gelände zwischen Erzbergerstraße und dem „Alten Flugplatz“ in der Karlsruher Nordstadt umfasst eine Fläche von ca. 27,4 ha zuzüglich ca. 11,7 ha externer Ausgleichsflächen und bietet ein bedeutendes Innenentwicklungspotential. Die städtebauliche Entwicklung nach der Nutzungsaufgabe durch die amerikanischen Streitkräfte lässt Raum für eine neue Orientierung. Aus Sicht der Stadtplanung soll hier ein breites Angebot an dringend benötigtem Wohnraum sowie Infrastruktur, insbesondere der Nahversorgung, für den gesamten Stadtteil geschaffen werden. Auch sollen bei dieser Planung Aspekte der Nachhaltigkeit in besonderem Maße Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck lobte die Stadt Karlsruhe im Jahr 2015 den städtebaulichen Ideenwettbewerb „Zukunft Nord“ aus, an dem interdisziplinäre Planungsteams aus den Bereichen Städtebau und Stadtplanung, Landschaftsarchitektur und Freiraumgestaltung, Energie- und Verkehrsplanung und Nachhaltigkeit teilgenommen haben. Der auf den Siegerentwurf dieses Wettbewerbs aufbauende Rahmenplan wurde in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe sowie im Dialog mit der Öffentlichkeit erarbeitet und durch den Gemeinderat am 31. Mai 2016 beschlossen. Das Planungskonzept des Bebauungsplanentwurfs wiederum baut auf dem städtebaulichen Rahmenplan auf und wurde konsequent weiterentwickelt. Die Planung folgt bei der Schaffung des Wohnraum und der Infrastruktureinrichtungen den Zielsetzungen der Entwicklung eines städtebaulich-freiräumlichen Konzepts durch Einbeziehung der vorhandenen Strukturen, Konzeption einer nachhaltigen und robusten Grundstruktur für eine wirtschaftliche Entwicklung, der Nutzungsvielfalt und flexiblen Parzellierbarkeit und der Integration historischer Bau- substanz als Identitätsträger für das Quartier. Weitere Ziele sind die Schaffung hochwertiger öffentlicher Räume, ein differenziertes Angebot an privaten Freiräumen, ein nachhaltiges Energie- und Ent- wässerungskonzept sowie die Förderung von innovativen Mobilitätsangeboten. Das Plangebiet ist über die Erzbergerstraße sowohl an das örtliche bzw. übergeordnete Straßennetz als auch an den öffentlichen Personennahverkehr und durch Fuß- und Fahrradverbindungen sehr gut angebunden. Dieses neue Quartier soll als sogenanntes „IQ-Leitprojekt“ zu einem nachhaltig mobilen Stadtteil entwickelt werden. Die städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen sind hier so gewählt und festgesetzt, dass die Möglichkeit einer stadtverträglichen Mobilität bzw. einer reduzierten Autonutzung gewährleistet wird. Die Erschließung der Neubebauung erfolgt innerhalb des Plangebietes je nach Wohnlage durch Quar- tierstraßen und Wohnwege. Die Verkehrsintensität nimmt dabei Richtung Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ ab. Der Quartiersplatz und die Parkpromenade sollen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Rettungsdienste, Feuerwehr und die Ver- und Entsorgungsträger sind berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Bereiche anzufahren. Die privaten Kfz-Stellplätze sind in Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen auf den jeweiligen privaten Grundstücken bzw. einer Gemeinschaftsgarage ab dem ersten Obergeschoss im Sondergebiet nachzuweisen. Die Zahl der Stellplätze soll dahingehend begrenzt werden, dass pro Wohnung nicht mehr als ein Kfz-Stellplatz errichtet werden darf. Die Anzahl der baurechtlich notwendigen Kfz-Stellplätze soll darüber hinaus über die örtlichen Bauvorschriften reduziert werden, so dass von den Bestimmungen der Landesbauordnung die Kfz- Stellplatzpflicht abgestuft auf bis zu 0,7 Kfz-Stellplätze pro Wohnung reduziert werden kann. Zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen soll das Plangebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in verschiedene Bereiche unterteilt werden. So werden Wohngebiete, urbane Gebiete, Gewerbegebiete, Gemeinbedarfsflächen sowie ein Mischgebiet und ein Sondergebiet für Einzelhandel, Büro, Dienstleistung und Wohnen geschaffen. Die detaillierten Nutzungsartfestsetzungen können der Ziffer I. 1 der Festsetzungen zum Bebauungsplan entnommen werden. Bei der Festsetzung der Nutzungsarten im Bebauungsplanentwurf waren dabei auch die Bestandsnutzungen zu berücksichtigen. Je nach Zielsetzung und Nutzungsperspektive der Grundstückseigentümer führte dies zu sehr differenzierten Festsetzungen, die im Weiteren erläutert werden. – 3 – Der nördliche Teil des Plangebietes ist fast vollständig in privatem Eigentum. Lediglich im westlichen Bereich entlang des „Alten Flugplatzes“ sind Flächen im Eigentum des Landes Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe. Der private Investor möchte im Einklang mit den Zielsetzungen der Stadt dort überwiegend Wohngebäude errichten. Die derzeit auf diesem Grundstück vorhandenen Nutzungen werden auf seine Veranlassung dort beendet werden, sodass die städtebaulichen Ziele umgesetzt werden können. Gleiches gilt für die Flächen, die im Eigentum der Stadt Karlsruhe und des Landes Baden-Württemberg sind. Auf dem städtischen Flurstück 24496/1, dem ehemaligen Unteroffiziersclub der US-Armee, befindet sich der NCO- Club, ein stadtteilorientiertes Kinder- und Jugendhaus mit einem breiten Angebotsspektrum und einem zentralen Veranstaltungssaal. Nordwestlich des NCO-Clubs werden Freiflächen von Kindern und Jugendlichen als Skaterpark und östlich davon ein Lagergebäude als Parcourhalle genutzt. Der NCO-Club wird im Zuge der Entwicklung des Plangebietes erhalten bleiben. Aus Lärmschutzgründen wird er allerdings ein modifiziertes Betriebskonzept erhalten und der Skaterpark bzw. die Parcourhalle aufgegeben. In einem möglichen Erweiterungsbau im Westen des NCO-Clubs kann gegebenenfalls Ersatz für entfallende Bewegungsangebote geschaffen werden. Die Grundstücke des Landes Baden-Württemberg liegen im Randbereich zum Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Das Flurstück Nr. 22279/2 wird derzeit als Lagerfläche für die östlich angrenzenden Bestandsnutzungen verwendet. Auf dem Flurstück Nr. 22420/1 befindet sich ein Schotterparkplatz und der nördliche Teil der Sportanlagen des Baseball- und Softballvereins Karlsruhe Cougars. Auf dem Flurstück Nr. 22803/55 schließt sich der südliche Teil der Sportanlagen der Cougars an. Der Verein hat die Flächen vom Land Baden-Württemberg gepachtet, eine baurechtliche Genehmigung der Nutzung liegt nicht vor. Im Süden der Flurstücke liegen noch Grünflächen. Zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe besteht Einvernehmen, dass die derzeitigen Nutzungen aufgegeben und die Grundstücke im Rahmen der Bodenordnung in das Eigentum der Stadt Karlsruhe übergehen sollen. Im Plangebiet gibt es jedoch noch weitere kleinere Flächen, die in Privatbesitz sind. Sie befinden sich allesamt entlang der Erzbergerstraße. Die Grundstücke auf denen sich die Duale Hochschule Baden- Württemberg befindet, wie auch die südlich daran anschließenden weiteren privaten Grundstücke, sollen zwar ins Plangebiet aufgenommen werden und hierdurch auch qualifizierte Festsetzungen für die zukünftige Entwicklung erhalten, durch die neuen Festsetzungen im Bebauungsplan aber so gestellt werden, dass sie keine Nutzungseinschränkungen erfahren. Heute gilt für diese Grundstücke in weiten Teilen der Bebauungsplan Nr. 614, der dort Gewerbegebiet festsetzt. Künftig soll dieser Bereich in Abhängigkeit von den bestehenden Nutzungen als Gewerbegebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet bzw. als Mischgebiet festgesetzt werden. So wird für die Flächen, auf denen sich die Duale Hochschule Baden- Württemberg mit weiteren Nutzungen befindet, künftig ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, das Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, öffentliche Betriebe, nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässt (näheres siehe Ziffer 1.4 der schriftlichen Festsetzungen). Mit diesem Nutzungsspektrum werden alle im Bestand vorhandenen Nutzungen erfasst. Auf dem Flurstück Nr. 22803/2 befinden sich zwei Bestandsgebäude. Im nördlichen Riegel sind ver- schiedene Dienstleistungen untergebracht, wie zum Beispiel ein Büro für Management- und Prozess- beratung, eine Anwaltskanzlei, eine Arztpraxis und eine Praxis für Physiotherapie. Im südlichen Be- standsgebäude (ehemaliges Flughafencasino), das zusammen mit den niedrigen Mauern unter Denk- malschutz gemäß § 2 DSchG steht, ist derzeit die Nutzung als Sportschule genehmigt. Auch dieser Bereich wird künftig als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Die südlich daran angrenzenden Grundstücke, die im Eigentum der Volkswohnung stehen und auf denen sich im Wesentlichen denkmalgeschützte ehemalige Flughafengebäude befinden, sollen als Mischgebiet ausgewiesen werden. Sowohl bezüglich der Art als auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung werden Festsetzungen getroffen, die den Bestand abbilden bzw. eine weitere Entwicklung ermöglichen. Die auf den genannten Grundstücken ausgeführten Nutzungen erfahren mit der Überplanung des Gebiets und – 4 – der damit verbundenen überwiegenden Wohnnutzung, die an die Bestandsnutzungen heranrückt, ebenfalls keine Einschränkungen, da sich durch die heranrückende Wohnbebauung keine Konfliktstellungen ergeben. Eine Ausnahme stellt hierbei jedoch ein Gewerbebetrieb in der Erzbergerstraße 115 (Flurstück Nr. 22803/19) dar. Dieser fertigt als Zulieferer für die Luft- und Raumfahrtindustrie Metallteile und Baugruppen im Schichtbetrieb. Die von diesem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen waren in der Vergangenheit wegen der Freiflächen westlich des Betriebs ohne große Bedeutung, führen jedoch im Falle der Überplanung des Gebiets und der Festsetzung von Wohnnutzung zu einem Konflikt, der auf der Ebene des Bebauungsplans befriedigend gelöst werden muss. Hierzu hatte das Bürgermeisteramt mit dem Betrieb Aircraft Philipp Karlsruhe GmbH (ACP) Kontakt aufgenommen und über die Planungsabsichten der Stadt Karlsruhe informiert. Aus städtebaulicher Sicht wäre die Verlagerung des Betriebs und die sich daraus ergebende Möglichkeit, an dieser Stelle ein urbanes Gebiet zu entwickeln, als primäres Planungsziel zu sehen. Die erste Erwägung, dass der Betrieb dies aufgrund der zu erwartenden Wertsteigerung des Grundstücks aufgreift und die Verlagerung aus Eigeninteresse aktiv vorantreibt, erfüllte sich leider nicht. Die Firma ACP zeigte sich jedoch gegenüber einer Verlagerung durchaus aufgeschlossen, da das derzeitige Gelände der Firma nur noch wenig Entwicklungsmöglichkeiten bietet und eine Erweiterung perspektivisch durchaus erforderlich werden könnte. Der Gedanke einer Betriebsverlagerung wurde deshalb zwischen dem Bürgermeisteramt und der Geschäftsführung in mehreren Gesprächen weiter vertieft. So wurde seitens der Stadt Karlsruhe ein Grundstück der Volkswohnung im Gewerbegebiet Neureut-Kirchfeld zum Erwerb angeboten. Dieses Grundstück wird seither von der Stadt für den Betrieb vorgehalten, um im Falle einer Verlagerung bereits auf ein Grundstück zurückgreifen zu können. Eine solche Verlagerung ist jedoch noch mit weiteren Belastungen für den Betrieb verbunden, die dieser neben dem Grundstückserwerb ebenfalls noch tragen müsste. Vertiefte Verhandlungen zwischen der Stadt Karlsruhe und der Geschäftsführung über die Möglichkeit einer Verlagerung wurden durch die Corona-Pandemie unterbrochen und können auch derzeit nur eingeschränkt weitergeführt werden. Wie seitens des Betriebes nachvollziehbar dargelegt wurde, können eine Verlagerung und deren Modalitäten erst wieder vertieft diskutiert und weiterverfolgt werden, wenn für den Betrieb mit der Erholung der Luftfahrtbranche wieder Planungsklarheit herrscht. Um die Option einer Verlagerung bei der Schaffung neuen Planrechts offenzuhalten, gleichzeitig aber auch den Betrieb bei einer Überplanung des Gebiets planungsrechtlich zu sichern, wurde die nach § 9 Abs. 2 Baugesetzbuch bestehende Möglichkeit einer bedingten Festsetzung aufgegriffen. Hierbei wird zunächst Planrecht unter Verbleib der Firma ACP geschaffen, in dem für die betreffenden Grundstücke ein Gewerbegebiet entsprechend der bisherigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 614 festgesetzt wird. Erst im Falle einer dauerhaften Aufgabe der gewerblichen Nutzung auf dem betroffenen Grundstück sollen weitere Festsetzungen greifen, die als Nutzungsart ein urbanes Gebiet vorsehen. Die zunächst geltenden Festsetzungen finden sich unter I. der textlichen und in Planteil 1 der zeichnerischen Festsetzungen. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung, nämlich der dauerhaften Aufgabe der gewerblichen Nutzung, treten nach der Bekanntmachung durch die Stadt Karlsruhe die zeichnerischen Festsetzungen im Planteil 2 sowie die textlichen Festsetzungen unter II. in Kraft, die die entsprechenden Ziffern der Festsetzungen unter Ziffer I. ersetzen. Im Übrigen sollen die Festsetzungen unter Ziffer I. auch für den Planteil 2 weiter gelten. Um den Konflikt der Lärmbelastung durch den Betrieb hinsichtlich der heranrückenden Wohnbebauung zu lösen, wurden die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen in die Festsetzungen aufgenommen. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Betrieb seine bisherige Tätigkeit weiterführen kann und gleichzeitig die umliegende Bebauung vor den Lärmimmissionen des Betriebs ausreichend geschützt wird, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Dies führt zu der städtebaulich unerwünschten Situation, dass an der Westgrenze des Betriebsgeländes der Firma ACP zwei Lärmschutzwände von sechs bzw. acht Metern Höhe errichtet werden müssen und darüber hinaus auch Festsetzungen für passive Lärmschutzmaßnahmen an den angrenzenden Gebäuden mit Wohnnutzung vorzusehen sind. Diese Lärmschutzmaßnahmen könnten entfallen, wenn die dauerhafte Aufgabe der gewerblichen Nutzung vor – 5 – einer Realisierung der Wohnbebauung erfolgen würde. Außerdem könnten die Baufelder im Umfeld aufgelockerter bebaut und anstelle eines urbanen Gebiets als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Ein verbleibender Gewerbebetrieb stellt nämlich die einzige nennenswerte gewerbliche Lärmemissions- quelle im und um das Plangebiet dar. Ansonsten wird das Plangebiet lediglich mit Verkehrslärmimmis- sionen der Erzbergerstraße beaufschlagt, die bei den angrenzenden Grundstücken Schallschutzmaßnahmen bei schutzbedürftigen Räumen erforderlich machen. Auch für die bereits vorhandene Wohnnutzung östlich des Plangebiets wäre eine Verlagerung des Gewerbebetriebs ACP hinsichtlich der Lärmbelastung von Vorteil. Nach gutachtlicher Einschätzung führen auch die durch den Bebauungsplanentwurf zugelassenen Nutzungen zu keinen Beeinträchtigungen im oder um das Plangebiet, die nicht im anschließenden Baugenehmigungsverfahren für die einzelnen Vorhaben gelöst werden könnten. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung orientieren sich die Festsetzungen für die Grundstücke, deren Bebauung und Nutzung erhalten und fortgeführt werden soll, an den vorhandenen Kubaturen. Bei den Grundstücken, die dem Ziel der städtebaulichen Entwicklung zu einem Stadtquartier folgen, bauen die Gebäudehöhen und Dichtekennwerte auf den städtebaulichen Rahmenplan Zukunft Nord auf. Die Höhen werden der besonderen städtebaulichen Situation als Antwort auf den Bestand und die heterogene Umgebung mit ihrem Wechsel aus vereinzelt eher kleinteiliger und dann wieder großmaßstäblicher Bebauung gerecht. Hieraus ergibt sich eine differenzierte Höhengliederung innerhalb des Plangebietes. So werden beispielsweise die Gebäudehöhen nach Süden hin auf zwei bis drei Vollgeschosse abgestaffelt, um auf die niedrigere Bestandsbebauung an der Lilienthalstraße zu reagieren. In der Regel wird das Quartier durch vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt sein, was als angemessene städtebauliche Dichte angesehen wird und damit unterhalb der höheren Bestandsbebauung der Dualen Hochschule Baden- Württemberg in der Mitte des Plangebietes bleibt. Als besonderer städtebaulicher Akzent soll an der Schnittstelle von Quartiersplatz und Erzbergerstraße ein Hochpunkt mit zwölf Geschossen entstehen, der den Eingang in das Quartier markiert und auf den zentralen Quartiersplatz als neue Mitte führt. In Richtung Westen zum Park/Pufferstreifen und auch zum Naturschutzgebiet hin wird die Blockstruktur zunehmend kleinteiliger und löst sich in Punktgebäuden auf. Mit den festgesetzten Grundflächenzahlen soll die Versiegelung der Böden begrenzt und zugleich eine intensive Nutzung der Flächen in Verbindung mit einem hohen Freiflächenanteil ermöglicht werden. In den allgemeinen Wohngebieten und dem Mischgebiet dürfen nach dem Bebauungsplanentwurf maximal 60 bis 70 % der Grundstücksfläche, in den urbanen Gebieten zwischen 70 und 90 % der Grundstücksfläche überbaut werden. Im Sondergebiet wird aufgrund des besonderen Grundstückszuschnitts eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Damit werden die Orientierungswerte nach § 17 BauNVO von 0,4 für allgemeine Wohngebiete und 0,8 für urbane Gebiete zum Teil überschritten. In den festgesetzten Gewerbegebieten GEe und GE werden die Werte eingehalten. Darüber hinaus darf für bauliche Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die Grundflächenzahl in den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 sowie im Sondergebiet bis maximal 1,0 überschritten werden. Dies liegt insbesondere in der Erforderlichkeit der Unterbringung des ruhenden Verkehrs und den besonderen Grundstückszuschnitten begründet. Dadurch kann der oberirdische Freibereich von Parkierung weitgehend freigehalten werden, was die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes und der privaten Außenbereiche deutlich erhöht. Trotz der Überschreitung der Orientierungswerte nach § 17 BauNVO können die Funktionen des Bodens weitgehend erhalten werden, weil eine intensive Begrünung der Tiefgaragen mit Begrünungssubstrat in einer Mindesthöhe von 40 cm bis 100 cm oberhalb der Filter- und Drainschicht vorgesehen ist. Die hohe Grundstücksausnutzung, die auch mit einer großen Geschossfläche einhergeht, zieht auch einen hohen Stellplatzbedarf nach sich, der zu einer Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) führt, da bei deren Berechnung nach § 19 Abs. 4 Nr. 3 auch die unterirdischen baulichen Anlagen zu berücksichtigen sind. Insofern wäre in die Erwägung einzubeziehen, die Planung auf – 6 – ein so geringes Maß in der GRZ zurückzuführen, dass auch unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen notwendigen Stellplätze die Tiefgaragen so weit reduziert werden könnten, dass die GRZ auch unter Einbeziehung der unterirdischen Gebäudeteile eingehalten würde. Dies würde allerdings eine Abkehr von der städtebaulich angestrebten Bebauung und dem zugrunde liegenden Rahmenplan bedeuten. Angesichts der Tatsache, dass die Überschreitungen durch die Begrünung im Gebiet ausgeglichen werden können und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, erscheint ein Festhalten an den Vorgaben der BauNVO nicht erforderlich, da aus Sicht der Stadtplanung die städtebaulichen Gründe überwiegen, um die gewünschten städtebaulichen Ziele erreichen zu können. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen im Plangebiet unter Berücksichtigung des Bestands und der künftigen baulichen Entwicklung wurde ein Lärmgutachten erstellt. Dieses zeigt auf, dass das Plangebiet zum einen vom Verkehrslärm der Erzbergerstraße beaufschlagt wird und zum anderen ein maßgeblicher Faktor die Lärmimmissionen des Gewerbebetriebs der Firma ACP darstellen. Die Verkehrslärmimmissionen machen es in einem schmalen Streifen parallel zur Erzbergerstraße erforderlich, dass die Außenbauteile der Gebäude mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen entsprechend ausgebildet werden müssen. Diesbezügliche Festsetzungen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die erforderlichen Festsetzungen zum Schutz vor dem Anlagenlärm des Gewerbebetriebs sind selbstverständlich nur erforderlich, wenn der Betrieb im Plangebiet verbleibt. Hierzu gehört die bereits erwähnte Errichtung von zwei Lärmschutzwänden entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Gewerbebetriebs, passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen, Grundrissorientierungen von schutzbedürftigen Nutzungen zur schallabgewandten Seite sowie eine gestaffelte Realisierung der Bauvorhaben. Durch Letzteres wird gewährleistet, dass zunächst Gebäude errichtet werden, die eine abschirmende Wirkung für dahinter liegende Nutzungen haben. Darüber hinaus werden im Nordwesten des Plangebiets gegenüber den Sportanlagen der Merkurakademie ebenfalls passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich, um die Wohnnutzung ausreichend vor den Sportlärmimmissionen zu schützen. Für das zukünftige Grünflächen- und Freiraumsystem des neuen Quartiers ist die geplante öffentliche Grünfläche am westlichen Rand des Gebietes prägend. Diese Pufferzone zum Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ wird als multifunktionaler Park angelegt, der die Neubebauung im Westen in Nord- Süd-Richtung flankiert. Neben naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, Spiel-, Versickerungs- und Erholungsflächen sind dort auch wichtige Wegeverbindungen entlang des Naturschutzgebietes vorgesehen. Diese bereits in der Rahmenplanung vorgeschlagenen Grundstrukturen wurden planungsbegleitend vertiefend ausgearbeitet und in den Bebauungsplanentwurf integriert. Die Lage des Plangebiets unmittelbar angrenzend an das FFH- und Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sowie die großflächige Überplanung der bislang nur zum Teil bebauten Flächen macht die Festsetzung von umfangreichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Der Um- weltbericht und die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung betrachten dabei die Planung sowohl bei Verbleib der Firma ACP als auch bei deren Verlagerung, wobei beim Verbleib der Firma am Standort wegen der fehlenden Aufwertungsmöglichkeit der Fläche bei einer Neuüberplanung ein geringfügiges Defizit in der Eingriffs-/Ausgangsbilanz verbleiben würde. Hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter ist hierbei zu erwähnen, dass die Böden im Plangebiet bereits heute zu großen Teilen versiegelt sind und auch mit Altlasten und Bodenverunreinigungen zu rechnen sein wird. Durch die geplante Bebauung werden jedoch, insbesondere im Südwesten, Flächen mit wichtiger Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf in Anspruch genommen. Positiv auf das Schutzgut Boden wirken sich die Überplanung großer Flächen mit bereits gestörten Böden, die Entsiegelung von derzeit (teil- )befestigten Flächen, die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, die Versickerung des anfallenden Regenwassers über die belebte Bodenzone, die Begrünung von Flachdächern und die Überdeckung von Tiefgaragen aus. – 7 – Für den Wasserhaushalt stellt die Neuversiegelung einen erheblichen Eingriff dar, da die nicht versiegelten Flächen derzeit eine hohe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, insbesondere zur Grundwasserneubildung besitzen. Durch entsprechende Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbe- wirtschaftung (Versickerung von unbelastetem Regenwasser) kann der Eingriff auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. Hinsichtlich des Klimas führt die Planung im gesamten Gebiet zu negativen Veränderungen der Durch- lüftungssituation sowie der Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden. Im Zuge des durchgeführten Wettbewerbsverfahrens, das verschiedene Planungsalternativen untersucht hat, wurde die vorliegende Planung als Siegerentwurf gewählt, um Planrecht für dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Der Siegerentwurf sieht eine aufgelockerte Blockrandbebauung vor und hat insbesondere durch gut zugeschnittene Baufelder in angemessener urbaner Dichte und mit hohen Freiraumqualitäten im privaten und öffentlichen Bereich überzeugt. Die anschließenden Ergebnisse der Mikroklimasimulationen für das Planungsvorhaben haben gezeigt, dass die Einleitung von kühlen, lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet nicht optimal ausgenutzt wird. Die Windströmungen aus südwestlicher Richtung werden herabgesetzt. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung wurde deshalb die Durchlüftung in West-Ost-Richtung durch Verzicht auf eine doppelte Baumreihe in den Querstraßen verbessert. Die aufgelockerte Bebauung mit gestreuten Schattenmustern und die zahlreichen Baumpflanzungen wirken sich ausgleichend auf die Temperaturen im Tagesverlauf aus. Die gute Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgaragen und Fassaden schafft ebenso Möglichkeiten der nächtlichen Abkühlung und wirkt potentiellem Hitzestress entgegen. Erhebliche lufthygienische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Biotoptypen und der besonderen Pflanzenvorkommen ist der große Verlust an mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (Sandrasen, Magerrasen, Ruderalvegetation) insbesondere im Südwesten des Gebiets, als erheblich zu bewerten. Maßnahmen wie beispielsweise die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche und eine extensive Dachbegrünung, können das planerische Defizit für das Schutzgut Biotoptypen nicht vollständig ausgleichen. Insofern sind umfangreiche planinterne und planexterne Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Für die Fauna ist der Eingriff in den Lebensraum von Vögeln (insbesondere Gebäude- und Heckenbrüter), Reptilien, Fledermäusen und Insekten erheblich. Durch artenschutzrechtliche und grünordnerische Maßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden, kann der Eingriff auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Bezüglich der Schwere des Eingriffs ist dabei eine im Südwesten liegende etwa 3,9 ha große unbebaute Fläche des ehemaligen Flugplatzgeländes zu erwähnen. Sie liegt zwar außerhalb des FFH- und Naturschutzgebiets, ihre Inanspruchnahme hätte jedoch möglicherweise Auswirkungen auf das FFH-Gebiet haben können. Auf dieser Fläche haben sich nämlich hochwertige Sand- und Magerrasen entwickelt, die in engem räumlichen und ökologischem Kontakt zu den Schutzgebietsflächen liegen. Ein hierzu erstelltes Gutachten kommt jedoch zum Ergebnis, dass durch vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass keine nachteiligen Wirkungen auf das FFH-Gebiet zu erwarten sind. Auch diese Maßnahmen wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Der vorhandene Baumbestand kann teilweise erhalten und dauerhaft gesichert werden. Hierfür wird der Erhalt der markanten Baumgruppen entlang des südlichen Teils der Erzbergerstraße festgesetzt. Hinzu kommen im Nordwesten zwei ausladende alte Eichen sowie einzelne erhaltenswerte Laubbäume in den überplanten Bereichen. Insgesamt wird dennoch umfangreicher Baumbestand im Gebiet verloren gehen. Betroffen ist vielfach wilder Baumaufwuchs mit nicht heimischen Arten wie Kanadische Pappel und Späte Traubenkirsche, die nicht als erhaltenswert gelten. Diesen Verlusten steht die Festsetzung von mehr als 500 Baumstandorten im Quartier gegenüber. Die Eingriffe machen einen Ausgleich erforderlich, der im Plangebiet selbst, trotz aller Bemühungen, nicht mehr erbracht werden kann. Es werden deshalb umfangreiche planexterne Maßnahmen durchzuführen sein, die in einem separaten Teil des Bebauungsplanes (Planteil 3 Ausgleichsflächen) dargestellt sind. Ein – 8 – Teil der vorgesehenen Maßnahmen stellen vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet dar, die zwischenzeitlich größenteils umgesetzt sind. Es handelt sich bei den Ausgleichsmaßnahmen um die - Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ und den Rückbau des östlichen Längsweges im Schutzgebiet, der parallel zum Zaun verläuft, welcher das Schutzgebiet umgibt, - Entwicklung von Trockenbiotopen im flächenhaften Naturdenkmal „Sandgrube Grüner Weg“, - Aufwertung der Stadtbahn-Böschungen sowie am Rand des Naturschutzgebietes durch die Entwicklung von Sandrasen und die Aufwertung des Gehölzbestandes, - Entwicklung des ehemaligen Parkplatzes auf dem Flurstück Nr. 5775/12 am Ende der New-York-Straße, - Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne durch die Entwicklung von Sandrasen und der Aufwertung des Gehölzbestandes sowie des Waldrands entlang der Theodor-Heuss-Allee, - Aufwertung des Waldrands Oberreuter Hardt - südlich der Kleingartenanlage. Durch die Gesamtheit der vorgesehenen Maßnahmen kann nach Einschätzung des Umweltberichts der mit der Planung verbundene Eingriff und seine Wirkungen ausgeglichen werden. Lediglich im Falle des Verbleibs der Firma ACP an ihrem Standort im Plangebiet verbliebe ein geringfügiges Defizit, weil Aufwertungsmaßnahmen auf dieser Fläche dann nicht umsetzbar sind. Erläuterung der CO 2 -Relevanz Durch die Umsetzung der Planung werden auch zusätzliche CO 2 -Emissionen entstehen. Im Planverfahren wurden die Möglichkeiten einer Energieversorgung mit niedrigem Primärenergiefaktor geprüft. Die Wärmeversorgung des Plangebiets wird gemäß Zusage der Stadtwerke Karlsruhe flächendeckend mit Fernwärme erfolgen können. Die Straßenquerschnitte sind so geplant, dass grundsätzlich in allen Bereichen die Verlegung von Fernwärmeleitungen möglich ist, sodass sowohl im nördlichen als auch im südlichen Bereich des Plangebiets ein Fernwärmeanschluss der geplanten Gebäude gesichert ist. Fernwärme der Stadtwerke Karlsruhe ist mit einem Primärenergiefaktor von < 0,3 eine sehr energieeffiziente Option. Darüber hinaus wird über städtebaulichen Vertrag vorgegeben, dass verpflichtend Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien wie Fotovoltaikanlagen errichtet werden sowie Anforderungen an den energetischen Gebäudestandard zu erfüllen sind. Während im nördlichen Teil des Plangebietes aufgrund des langen Planungsvorlaufs vertraglich nur KfW 55-Standard vereinbart werden konnte, soll im restlichen Plangebiet über die mit der Stadt zu schließenden Kaufverträge KfW-Effizienzhaus Standard 40 verpflichtend werden. Diese Vorgaben und Regelungen sorgen dafür, dass ein weitgehend klimaneutrales Wohnquartier mit verhältnismäßig geringem CO 2 -Ausstoß entstehen wird. Neben diesen Vorgaben zum Gebäudestandard wurden und werden die mit den Planungsbegünstigten zu schließenden städtebaulichen Verträge auch die Erfüllung der KAI-Verpflichtung, die Sicherstellung von Freiraum- und Gestaltqualität aus konkurrierenden Verfahren und die Beachtung des Gestal- tungshandbuches enthalten. Darüber hinaus wurde im nördlichen Teil des Plangebiets bereits der Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte, eines Altenpflegeheims und dreier Einzelhandelsbetriebe der Nah- versorgung vertraglich gesichert. 2. Zum Verfahren und der Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30. Juli 2017 den Aufstellungsbeschluss für diesen Be- bauungsplan gefasst. Dem Planungsauftrag an die Verwaltung lag der Rahmenplan „Zukunft Nord“ zugrunde. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wurde gleichzeitig ein älterer Aufstellungsbeschluss aus dem Jahre 2004 aufgehoben, da sich mit dem Rahmenplan die Nutzungsabsichten geändert hatten. Der Bebauungsplan wird ohne verfahrensrechtliche Erleichterungen also im sogenannten Regelverfahren aufgestellt, so dass der Begründung des Bebauungsplans ein Umweltbericht beigefügt ist und wie oben bereits ausgeführt, Festsetzungen zum Eingriffsausgleich vorzusehen sind, die wegen ihres Umfangs und ihrer großteils externen Lage in einen separaten Planteil aufgenommen wurden. – 9 – Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 24. Oktober 2018 in der Aula der Merkur Akademie International, Erzbergerstraße 147, 76149 Karlsruhe statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äußern. Die anwesende Bevölkerung wies darauf hin, dass mit dem Bebauungsplan auch bezahlbarer Wohnraum sowie Raum für genossenschaftliche Wohnprojekte und ein Zentrum für den Stadtteil Karlsruhe-Nord geschaffen werden sollte. Darüber hinaus wurde der Stellplatzbedarf, das Verkehrskonzept sowie Grün- und Freiraumgestaltung sowie die Umsetzung des Gestaltungshandbuchs angesprochen. Als weitere Verfahrensschritte fanden am 24. August 2018 eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und am 8. August 2019 eine weitere Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Im Rahmen dieser letzten Trägerbeteiligung haben sich das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, die Deutsche Telekom, die Industrie- und Handelskammer, der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, das Polizeipräsidium Karlsruhe, das Regierungspräsidium Stuttgart – Referat Straßenwesen und Verkehr, das Landesamt für Denkmalpflege, das Regierungspräsidium Karlsruhe – Referat 21, das Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 5 und Referat 55, das Regierungspräsidium Karlsruhe – Referat Luftverkehr, der Regionalverband Mittlerer Oberrhein, die Stadtwerke, die Verkehrsbetriebe, die untere Jagdbehörde sowie der Zentrale Juristische Dienst als Natur- und Bodenschutzbehörde, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde, Wasserbehörde, Abfall- und Altlastenbehörde und Denkmalschutzbehörde inhaltlich zur Planung geäußert. Seitens der Industrie- und Handelskammer wurde angeregt, über die Begrenzung des Warensortiments hinaus auch eine angemessene maximale Verkaufsfläche festzusetzen. Dies wurde im Bebauungs- planentwurf berücksichtigt. Zum einen wird in dem Sondergebiet großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m² zugelassen und zum anderen ergibt sich die Begrenzung der Verkaufsfläche durch die Festsetzung der Nutzungsart MU und GE. Hier ist großflächiger Einzelhandel nicht zulässig, sodass die Verkaufsfläche auf maximal 800 m² begrenzt ist. Darüber hinaus wird gefordert, die ansässigen Unternehmen im Plangebiet frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Hierbei wird ausdrücklich begrüßt, dass der Fortbestand von ACP in einer Planvariante berücksichtigt wird. Es war und ist Ziel der Stadtplanung Bestandsnutzungen zu berücksichtigen und gerade auch mit der Firma ACP wurden mehrere Gespräche geführt, um den Fortbestand der Firma auch im Falle einer Verlagerung zu sichern. Auch der im Plangebiet derzeit vorhandene Nahversorger wurde bei der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs berücksichtigt und neue Flächen für Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung geschaffen. Der Nachbarschaftsverband Karlsruhe und das Regierungspräsidium Karlsruhe – Referat 21 haben auf das Erfordernis der Angabe der Verkaufsflächengröße im Sondergebiet und die erforderliche Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan hingewiesen. Letzteres ist mittlerweile auch gegeben, weil der Flächennutzungsplan überarbeitet und die Bebauungsplanung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann. Das Regierungspräsidium Stuttgart weist zum einen darauf hin, dass das Städtische Klinikum einen Hubschrauberlandeplatz betreibt, der zu Lärmbeeinträchtigungen im Gebiet führt, und des Weiteren denkmalgeschützte Gebäude im Gebiet vorhanden sind. Die Planung berücksichtigt dies jedoch ausrei- chend, da der Hubschrauberlandeplatz in die Betrachtungen des Lärmgutachtens einbezogen wurde und die denkmalgeschützten Gebäude einschließlich der denkmalgeschützten Fläche vor dem ehemaligen Flughafengebäude in ihrem Bestand unverändert bleiben. Die höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe und auch die untere Naturschutz- behörde beim Zentralen Juristischen Dienst haben im Rahmen der Trägeranhörung sehr umfangreich zur Planung Stellung genommen. Die vielfältigen Gesichtspunkte wurden mit der Stadtplanung und dem Umwelt- und Arbeitsschutz erörtert und sind in die Planung eingeflossen. In einem letzten Austausch mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe hat dieses die Planung einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen, die – 10 – teilweise innerhalb des Naturschutzgebietes stattfinden, mitgetragen. Die erforderliche Befreiung von der Naturschutzgebietsverordnung für die Maßnahmen im Naturschutzgebiet wurde erteilt. Auch von den übrigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine durchgreifenden Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Die Belange sind in die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs eingeflossen. Auf die beigefügte Synopse in Anlage 1 wird verwiesen. Der Bürgerverein Nordstadt fordert, dass lediglich bis zu einem Drittel der Abstellplätze für Fahrräder in Tiefgaragen untergebracht werden. Um günstiges Bauen zu ermöglichen, sollten zwei Drittel der Fahrradparkplätze ebenerdig in sicheren und überdachten Abstellanlagen untergebracht werden. Bezüglich der Anzahl der Fahrradabstellplätze wird ein Bedarf von einem Fahrradabstellplatz pro Zimmer im Plangebiet angenommen. Auch gewerbliche Nutzer sollten Fahrradabstellplätze errichten. In Abstimmung mit dem Bürgerverein ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs nun vorgesehen, dass maximal ein Drittel der baurechtlich notwendigen Fahrradabstellplätze oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nachgewiesen werden können. Mindestens zwei Drittel der Fahrradabstellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in der Tiefgarage unter- zubringen. Die Anzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze wird allerdings nach den Bestimmungen der Landesbauordnung festgelegt werden und sich am konkreten Bedarf zu orientieren haben. Darüber hinaus kritisiert der Bürgerverein in seiner Stellungnahme die Dichte der Bebauung im Gebiet, die sich nicht an dem Quartier Karlsruhe-Südost orientieren dürfe. Aus Sicht der Stadtplanung ist die vorgesehene bauliche Dichte jedoch angemessen und die Planung in seinen Details auch nicht mit Karlsruhe-Südost vergleichbar, wo durch die Reduzierung der Abstandsflächen, eine mögliche Vollver- siegelung der Blockinnenbereiche und die erhöhten Tiefgaragen - mit ihren fensterlosen Wänden zur Straße hin - eine unerwünschte Wirkung erzeugt wurde. Im vorliegenden Plangebiet werden die Abstandsflächen und somit das Prinzip des offenen Blockrandes durch Baugrenzen gesichert. Die Innenhöfe werden weitestgehend von Nebenanlagen freigehalten. Oberirdische Garagen, sowie Sockelgeschosse werden zugunsten einer kommunikativen Erdgeschosszone ausgeschlossen. Der Bürgerverein bittet ferner um ein Konzept, um Bäume in den kommenden Jahrzehnten lebensfähig zu halten und um Verzicht von Stacheldraht am Zaun zum „Alten Flugplatz“. Hierzu ist anzumerken, dass die Pflanzlisten, die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten sind, sowohl den Folgen des Klimawandels als auch der Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet Rechnung tragen. Außerdem sind Straßenbaumquartiere mit möglichst großen Bodenvolumina geplant. Die Gestaltung des Zaunes zum Alten Flugplatz und damit die Abgrenzung zum Naturschutzgebiet wird abhängig sein vom Schutzbedürfnis dieses Gebietes und den Anforderungen, die das Regierungspräsidium Karlsruhe als Eigentümer des Zauns und als zuständige höhere Naturschutzbehörde zu dessen Sicherung stellen wird. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine Festsetzungen. Darüber hinaus würde der Bürgerverein eine Verlagerung der Firma ACP begrüßen, weil die bei einem Verbleib resultierenden Schallschutzmaßnahmen als nicht hinnehmbar angesehen werden. Dies ist auch primäres Ziel der Stadt Karlsruhe, da sich im Falle einer Verlagerung die städtebaulichen Zielsetzungen deutlich besser umsetzen lassen. Eine Verlagerung würde in der Tat die städtebaulich wenig attraktiven Lärmschutzwände und die geschlossene Bebauungsstruktur im Umfeld entbehrlich machen. Hier bleiben die weiteren Verhandlungen mit der Geschäftsleitung der Firma ACP abzuwarten. Hinsichtlich der Erschließung der Einzelhandelsbetriebe sollte diese aus Sicht des Bürgervereins nicht von der Erzbergerstraße aus erfolgen, um kreuzende Verkehre für die anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs sind Ein- und Ausfahrten nur innerhalb der im zeichnerischen Teil eingetragenen Bereiche integriert in die Gebäude zulässig. Für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung im Sondergebiet ist nur ausnahmsweise eine Zu- und Abfahrt von der Erzbergerstraße zulässig, sofern keine verkehrlichen Belange entgegenstehen. Dies wird dann im Einzelnen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sein. – 11 – 3. Verfahrensfortgang Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt, vom 20. August 2018 in der Fassung vom 8. September 2021 wiedergibt. Der Verfahrensstand rechtfertigt die förmliche Einleitung des Verfahrens und den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt die Fortführung des Verfahrens mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 20. August 2018 in der Fassung vom 8. September 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen.
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Niederschrift 28. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. September 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 7 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New- York-Straße und Lilienthalstraße", Karlsruhe-Nordstadt: Auslegungsbeschluss Vorlage: 2021/1079 dazu: Änderungsantrag: DIE LINKE. Vorlage: 2021/1079/1 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Fortführung des Verfahrens mit der Auslegung des Bebauungs- planentwurfs „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungs- planentwurf vom 20. August 2018 in der Fassung vom 8. September 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürger- meisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenen- falls die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Mehrheitliche Zustimmung (40 JA-Stimmen, 3 NEIN-Stimmen, 2 Enthaltun- gen) Änderungsantrag: Mehrheitliche Ablehnung (5 JA-Stimmen, 41 NEIN-Stimmen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf. Stadtrat Löffler (GRÜNE): Die Stellungnahme haben wir noch nicht, deswegen können wir da- rauf noch nicht Bezug nehmen, sondern auch nur auf den Änderungsantrag bei Bedarf. Wir be- grüßen an dieser Stelle den vorliegenden Stand des Bebauungsplans in der Nordstadt. Es ist aus unserer Sicht eine sehr wichtige Entwicklung, gerade für das Wohnen und eben auch für die Nachversorgung im Quartier in der Nordstadt, gerade vor dem Hintergrund, dass das ganze Verfahren ja auch auf einer derzeit größtenteils versiegelten Fläche stattfindet und dadurch eben neues Wohnen in einer, ja ich sage mal, sehr auch umweltfreundlichen Art und Weise auch geschaffen werden kann. Das zieht sich dann auch durch die weiteren Planungen durch – 2 – eine sehr klimaangepasste Bauweise, die vorgesehen wird, was eben auch die Energieversor- gung des Quartiers angeht, ebenso auch die Klimaanpassung, bezogen zum Beispiel auf das Wassermanagement im Quartier, in dem eben ein sehr großer Anteil des Regenwassers dort versickern kann und gar nicht erst in die Kanalisation fließen muss, sodass ja auch dann Starkregenereignisse et cetera dort keine große Relevanz haben sollten, anders als vielleicht in anderen Stadtteilen. Aus unserer Sicht wäre es schön, wenn jetzt in diesem Auslegungsbe- schluss das Thema, was auch die Kolleginnen und Kollegen von den LINKEN aufgegriffen haben, der Mobilität, etwas aufgegriffen werden würde. Es heißt, es soll ein Quartier für nachhaltige Mobilität sein. Die Regelung aber zum Beispiel zum Stellplatzschlüssel sind nur als sehr recht weiche Formulierungen dort enthalten. Da würden wir uns wirklich wünschen, dass Sie noch mal klarstellen, dass eben dann von denen, die dort dann auch bauen wollen, auch Mobilitäts- konzepte auch wirklich eingefordert werden, die dann zu dem gewünschten Stellplatzschlüssel eben auch führen. Das ist vielleicht nicht so ganz eindeutig einfach aus der Beschreibung jetzt hier in der Vorlage. Und grundsätzlich, auch weil es aufgegriffen wird im Änderungsantrag, ge- hen wir selbstverständlich aufgrund der Größe der Fläche davon aus, dass unsere Konzept- vergabe hier auch Anwendung finden wird, sodass es eigentlich da keinen expliziten Ände- rungsantrag an der Stelle noch betrifft. Und zu guter Letzt möchten wir auch noch mal loben, dass hier sozusagen die Südstadt-Ost als sozusagen vielleicht negatives Vorbild genommen wurde, indem man sich die Erdgeschosszonen angeguckt hat und hier eben ein deutlich leben- digeres und, ja, offeneres Quartier dann auch ermöglicht und keine so zurückgezogenen Gassen der Straßen ja dann produzieren würde, in denen sich die Menschen dann nicht zu Hause füh- len und eben gerade trotz einer hohen Dichte im Quartier eben keine erdrückende Dichte dann dort auch einstellt. Daher stimmen wir dem Beschluss gerne zu. Stadtrat Müller (CDU): Die CDU-Fraktion stimmt diesem Auslegungsbeschluss zum Bebauungs- planentwurf, so wie er vorliegt, zu. Sicherlich hat uns das Verfahren schon seit einigen Jahren begleitet und wir glauben, dass in der Summe des nun vorliegenden Bebauungsplanentwurfes, glaube ich, ein sehr ausgewogenes Wohnquartier dort neu entstehen kann, mit all seinen Vor- teilen und Charme, welches dort in den Planungsentwürfen jeweils erarbeitet wurden. Lassen Sie mich aber noch zu ein, zwei Dingen kommen und dann würden wir auch in den nächsten Tagen einfach mal auch schriftlich auf die Verwaltung zukommen, wie es denn um den Sach- stand der Verlagerung der Cougars beispielsweise bestellt ist. Da haben wir so in den letzten Wochen und Monaten gar nichts mehr gehört, aber wie gesagt, da werden wir noch mal auf die Verwaltung zukommen und uns diesen Sachstand als solches dort abzuholen. In Bezug auf den Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag der LINKEN-Fraktion, dem würden wir so nicht Folge leisten, zumal wir die wesentlichen Punkte, die ja dort schon genannt sind, eigentlich zum einen in dem Bebauungsplanentwurf als solches bereits enthalten sind bzw. vonseiten des Investors eine Zusicherung vorliegt, gerade was diesen sozialen und preisgedämpften Wohnungsraum anbe- langt, danke schön. Stadtrat Zeh (SPD): Das ist sicherlich die größte Fläche, die wir jetzt als Gemeinderat mit einem Bebauungsplan in der Periode aufschlagen. Es ist schon eine Vorgeschichte, es ist erwähnt wor- den, vorhanden, schon seit 2014 ist das letztlich im Gespräch. Wir haben ja auch extra mit der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen hier diesen Bebauungsplan erarbeitet, letztend- lich bis zum Aufstellungsbeschluss von 2017, insgesamt 1.500 Wohnungen und 3.500 Einwoh- ner, was wir vermutlich irgendwann dort liegen werden, ist es sicherlich ein wichtiges Stadtum- bauprogramm, was wir hier haben. Bis dahin, und wir hoffen natürlich auch, dass es bis zum Satzungsbeschluss so weit ist, müssen noch einige Probleme gelöst werden. Herr Kollege Müller – 3 – hat angesprochen den Baseball-Verein, die Verlagerung, letztendlich ein anderer Konfliktpunkt wird natürlich immer sein das direkt anschließende Naturschutzgebiet Alter Flughafen. Auch hier muss die Abwägung sein, angesprochen natürlich auch beim Änderungsantrag von den LINKEN, den wir zwar auch nicht teilen, aber das Problem muss natürlich aufgegriffen werden. Der NCO Club ist natürlich auch schon ein älteres Modell, sage ich jetzt einfach mal. Auch hier stehen natürlich Erneuerungen an und die Flächenumgestaltung. Das muss natürlich auch auf- gegriffen werden oder natürlich, ein anderes bekanntes Problem, Aircraft Philipp ist da. Das führt ja zu dieser Dualität des Bebauungsplans. Wir hoffen, dass zumindest mal noch eine ande- re Lösung auch gefunden wird. Neben Verlagerung oder Lärmschutzwänden könnten vielleicht auch auf dem Gelände tatsächlich Veränderungen stattfinden. Wichtig ist auch letztendlich, dass die Flächen vom Land, da ist ja auch ein größerer Teil der Landesflächen noch da, auch erworben werden können und hier wissen natürlich alle als Fraktion für die Vergabe nach Kon- zept und Bebauung durch Genossenschaft und so, dass eben mehr sozial günstiger Wohnraum dort entsteht, aber auch diese Flächen müssen natürlich erworben werden. Im Moment sind natürlich viele der Gewerbegebiete, die im nördlichen Teil noch auf der Suche der Verände- rung, eine erfolgreiche Sache war ja die P8 mit der Schaumburgstraße, wo wir verlagert haben. Das heißt, es sind noch tatsächlich einige Probleme zu lösen, die wir hoffentlich lösen können, bis der Satzungsbeschluss da ist. Es ist natürlich ein Vertrag mit dem Investor im Norden da. 20 Prozent nach KAI muss er natürlich erfüllen. Wir sind natürlich um alle Wohnungen froh, die mehr im sozialgebundenen Bereich gemacht werden, aber der Investor braucht natürlich auch gewisse Freiheit. Deshalb erkennen wir die Probleme, die Die LINKEN aufwerfen, durchaus an, werden aber dem Antrag so nicht zustimmen, sondern dem Auslegungsbeschluss werden wir so zustimmen, wie er ist, danke schön. Stadtrat Høyem (FDP): Ich habe gelesen, dass, wenn man nach dem Krieg Frankfurt Flughafen ausgebaut hat, dann hat man auch in Karlsruhe an diese gedacht. Wir können uns jetzt glücklich heißen, dass wir nicht so einen großen Flughafen hier haben, aber dass wir Wohnungen bauen können. Wir stimmen nicht nur diesem zu, wir freuen uns sehr, weil das eine lange Entwicklung über die Bürgerbeteiligung, wo die Verwaltung in einem echten Dialog war und wo die Pläne und unser Weg auch geändert sind, in einen sehr positiven Weg und wir wissen alle, dass wir ganz wenige Wohnflächen überhaupt haben und dass wir jetzt mehr als tausende Wohneinhei- ten hier bekommen können, das finde ich toll. Ich finde es auch toll, dass es zumindest teilweise klimafreundlich geworden ist. Also, wir sagen Nein an die LINKE, weil wir haben Begrenzungen genug und wir haben eine gute Zusammenarbeit mit den Bauherren, und wir stimmen mit Freude dieser ganzen Beschlussvorlage zu. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir als AfD-Fraktion haben prinzipiell Bedenken, wenn es um Nach- verdichtung geht. Bei diesem Projekt sind wir der Meinung, dass wir trotzdem zustimmen kön- nen, weil das Projekt insgesamt vernünftig ist. Wir gehen davon aus, dass die Probleme mit der Flugzeugbaufirma und dem Sportverein geklärt werden, so wie wir es in der Vergangenheit mehrfach besprochen haben. Und was die Stellplätze angeht und die Erreichbarkeit einiger Ge- bäude mit dem Auto, da sind wir nicht zufrieden. Wir hätten uns da mehr gewünscht. Vor dem Hintergrund lehnen wir auch den Änderungsantrag der LINKEN in diesem Zusammenhang ab, weil der ja in die andere Richtung geht. Außerdem sind wir der Meinung, dass die Vereinbarun- gen, die bestehen, was Sozialwohnungen angeht, ausreichen, und deswegen lehnen wir auch die restlichen Punkte des Änderungsantrags der LINKEN ab, vielen Dank. – 4 – Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Zwei Bebauungspläne stehen heute direkt nebeneinander auf der Tagesordnung und ich muss schon sagen, im direkten Vergleich lassen sich einige sehr frap- pierende Unterschiede erkennen. Hier 60 Prozent Sozialwohnungen am Staudenplatz, dort eine Vorlage in der Nordstadt, die sich erstaunlicherweise ziemlich ausschweigt, um welche ange- wandte Quote es geht vom KAI 14 oder 17. Ich meine, wir wissen, dass es 20 Prozent nur sind. Dabei wollte doch die Stadt, Aussage 2020, noch eine möglichst hohe Sozialwohnungsquote verhandeln bzw. gibt es auch Aussagen vom Investor, der eben gesagt hat, 30 Prozent könne er sich vorstellen, dazu noch 20 Prozent preisgedämpfte Wohnungen als, Zitat, gesellschaftlicher Beitrag auch für Menschen mit mittlerem Einkommen und ohne größere Ersparnisse, Zitatende und dafür, dass dann von hier nichts mehr in der Vorlage auftaucht, lässt natürlich nichts Gutes erwarten, und ein zweites Hofgarten Karree, wie anderswo gebaut, ist sicherlich kein Beitrag für eine Lösung des Mangels an bezahlbaren Wohnungen in Karlsruhe. Nächster Punkt, Ver- gleichspunkt Staudenplatz versus Zukunft Nord. Dort haben wir einen Stellplatzschlüssel von 0,7 und hier in der Nordstadt, der einen Spielraum bis 1 lässt pro Wohneinheit. Dabei kann ich mir nicht erklären, was an der verkehrlichen Anbindung in Rintheim so viel besser sein soll, als an der Erzbergerstraße. Also und ein möglicher Stellplatz pro Wohnung hat nichts mit einem innovativen, Zitat, nachhaltig-mobilen Stadtteil zu tun und auch nicht mit einer Möglichkeit einer stadtverträglichen Mobilität bzw. einer reduzierten Autonutzung. Das ist einfach stink- normale Landesbauordnung und das finde ich wieder hier eine sehr, sehr traurige, verpasste Chance und geht ja auch an den Zielsetzungen, die die Stadt dort ursprünglich hatte, vorbei. Und das ist auch deswegen traurig, weil gerade wenn man umzieht, ist es doch eine unglaubli- che Möglichkeit, auch mal das eigene Mobilitätsverhalten zu überdenken und zu ändern, und wenn das dort nicht möglich ist, wo dann. Und dann bleibt da eben auch die Verlagerung der Stellplätze aus dem öffentlichen Raum in die Tiefgarage nun wirklich ein kleiner Wermutstrop- fen. Zu Punkt 3 unseres Änderungsantrags, jetzt verlasse ich die Vergleiche zwischen beiden Bebauungsplänen, da geht es um die Parcour Halle. Angesichts der zentralen Bedeutung, wel- che die Halle für das Freizeitangebot in nördlichen Stadtteilen einnimmt, sollte so eine Wieder- herstellung nicht nur bloße Option bleiben. Ich meine, das Entscheidende an dieser Parcour Halle ist, dass sie ja ein sehr offenes Sportangebot ist, was jetzt nicht unbedingt vereinsmäßig, doch über den Stadtjugendausschuss, aber nicht über die dort hingehenden Jugendlichen orga- nisiert ist und das darum auch zentral ist, dass sie eben dort in diesem Ort bleibt. Also, es ist nicht davon auszugehen, dass die Jugendlichen, die das dort nutzen, ständig diesen weiten Weg in die Oststadt schaffen werden, wenn dort das Projekt mit den Bushallen umgesetzt wird. Als LINKE begrüßen wir daher die Überplanung des Gebietes als Wohngebiet ausdrücklich, aber angesichts der Bedeutung als wirklich eins der letzten und größeren Stadterweiterungsmöglich- keiten können wir uns mit dem vorgeschlagenen Entwurf in keiner Weise zufriedengeben. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Ich nehme es gleich vorweg. Wir Freien Wähler für Karlsruhe werden dem Bebauungsplan heute zustimmen. Ich muss jetzt mal was Positives sagen. Von Anfang an, seit ich das Projekt kenne und auch die Visualisierung gesehen habe, fand ich, dass das ein sehr schönes Projekt ist und auch eine besonders ansprechende Gestaltung. Wir freuen uns auf dieses innovative, zukunftsorientierte Quartier, und als ich in der Vorlage gelesen habe, dass die Planung in 2015/16 gegründet, habe ich gedacht, Mensch, in diesem Zeitraum schaffen andere Städte noch nicht mal einen Flughafen. Also, da sind wir richtig flott dabei. Ein bisschen Bauchweh habe ich ganz ehrlich gesagt auch bei der Firma ACP, mit einer sechs bis acht Meter hohen Schallschutzmauer. Wenn man sich das räumlich mal vorstellt, hätte diese Mauer auch immens Auswirkungen auf die Durchlüftung und die Klimatik in diesem Quartier. Da möchten – 5 – wir die Verwaltung bitten, das noch mal alles dranzusetzen, um eine andere Lösung für diese Firma zu finden, also, sprich die Umsiedelung. Den Änderungsantrag der LINKEN lehnen wir ab. Der Vorsitzende: Lassen Sie mich noch zu den verschiedenen Punkten was ergänzen und viel- leicht auch ganz kurz auf unsere Stellungnahme eingehen in wenigen Worten, wenn die Ihnen jetzt noch nicht alle im Vorfeld vorgelegen hat, was aber mit der Kurzfristigkeit zu tun hat. Wir haben es hier mit der Entwicklung eines Quartiers zu tun, das nicht komplett in städtischer Hand ist. Das wird manchmal ein bisschen vergessen. Wir haben es aber auch mit einem Quar- tier zu tun, das nicht komplett in Hand eines Investors ist, sondern hier werden sich Volkswoh- nung, Land, Stadt und eben der Investor CG miteinander einigen, mussten sich einigen, und wir haben ja auch versucht, noch Aircraft Philipp in eine Art Entwicklungsperspektive miteinzube- ziehen. Das war noch nicht abschließend möglich, deswegen sind hier nach wie vor mehrere Optionen drin. Wenn Sie sich die ganzen Beteiligten anschauen, den Aufwand eines Umle- gungsverfahrens und über das alles mit allen Beteiligten eine einheitliche Planung zu legen, ist schon mal erst mal ein Riesenkraftakt und wenn ich Ihnen erzählen würde, was da alles zwi- schendrin an Einwänden, an Diskussionen und, und, und kam, das wollen Sie alles gar nicht wis- sen. Tatsache ist, wir schaffen jetzt das nachhaltigste Quartier von Anfang an, das wir so bisher in Karlsruhe haben, über diese Größen hinweg und wir schaffen es, obwohl grundsätzlich ja niemand gezwungen ist, diese Nachhaltigkeitskriterien unbedingt anzulegen. Wir haben sie aber eingeführt, Frau Professor Karmann-Woessner hat sich da sehr verkämpft von Anfang an, und wir haben es durchgehalten, und das finde ich erst mal schon mal ganz großartig und wir haben dann auch noch einen Entwurf für diese ganze Gestaltung, die deutlich von dem ab- weicht, was vergleichbare Erfahrungen aus der Vergangenheit uns eigentlich hier in das Stammbuch schreiben und es ist gelungen, den Übergang in das anschließende Naturschutzge- biet sozusagen umweltfreundlich, soweit es möglich ist, zu gestalten und es ist zum Beispiel auch gelungen, eine Linie durchzuhalten, die da heißt Jein, der NCO-Club muss dort bleiben, und da müssen sich halt die Nachbarinvestoren oder die, die dann dort etwas erwerben in Zu- kunft oder dort wohnen, die müssen sich damit abfinden, dass da ein Jugendclub ist. Da hätte man sich ja vielleicht vor 20 Jahren auch völlig anders entschieden. Also, ich finde, dass hier sehr viel gelungen ist, das zu bewahren, was bewahrt werden sollte aus sozialen Gründen, das aufzuerlegen, was wegen Nachhaltigkeit aufzuerlegen ist und dann auch noch für alle Eingriffe in den Naturraum so viel Ausgleich zu schaffen, wie wir es, glaube ich, auch bisher an anderen Stellen noch nie gemacht haben und damit auch viel auf dem Ge- lände wiederum zusätzlich an Qualität zu schaffen. Dann haben wir hier natürlich eine höhere Quote an preisgünstigem Wohnraum als die 20 Prozent, zu denen sich jetzt der Investor GEM in einem städtebaulichen Vertrag, der Ihnen am 8. Juli vorgelegt wurde und den Sie so akzeptiert haben, zugesichert hat. Wir wissen, dass er über diese feste Bindung hinaus noch weiteren preisgünstigen Wohnraum bereitstellen will. Das ist aber nicht Inhalt dieses städtebaulichen Vertrags geworden. Es ist trotzdem natürlich insgesamt wesentlich mehr, denn die Volkswoh- nung wird dort bauen, und die hat ja viel höhere Quoten und noch andere. Von daher wird das Gesamtgebiet natürlich insgesamt mehr als diese 20 Prozent haben und auch die Firma GEM hat sich noch zu mehr als 20 Prozent verpflichtet, weil wir haben das eine oder andere Dachge- schoss noch zugelassen und haben aber dann gesagt, wenn das zugelassen wird, müsst ihr 50 Prozent von dem Mehrwohnraum, den ihr schafft, dann aber in der Gesamtbilanz auch noch mal preisgünstig einbringen, sodass es jetzt wahrscheinlich 22 oder 23 Prozent oder so was ist. Und das ist das Maximum, was an der Stelle insgesamt zu erreichen war. Jetzt müssen wir ein- fach der Landesbauordnung gehorchen und die Landesbauordnung sagt, ihr dürft von dem – 6 – Stellplatzschlüssel 1,0 nur abweichen, wenn ihr einen Nachweis erbringt, dass das wegen eines Mobilitätskonzeptes und anderer Dinge überhaupt denkbar ist, und dazu öffnen wir hier jetzt in diesem Bebauungsplan die Möglichkeit. Das ist eine andere Situation als am Staudenplatz, wo ich mit einem Gesamtbesitzer und Investor so was schon mal verbindlich quasi feststellen kann. Da aber Tiefgaragenparkplätze und auch manche anderen Parkräume im Vergleich zu sonstigen Nutzungen für den Investor auch durchaus teuer sind, bin ich mir relativ sicher, dass auch die Investoren eigentlich einen Anreiz haben, unter diese 1,0 zu gehen, weil wir es ja hier ermögli- chen, wenn sie eine entsprechende Mobilitätsstruktur nachweisen. Dennoch macht es keinen Sinn, wenn es auf keine Weise möglich ist, das dann durchzudrücken, weil dann der Nachbar- stadtteil von dem dann überstarken Verkehr, der aber im Quartier nicht unterzubringen ist, betroffen ist. Ich finde, wir haben ja an dieser Stelle einen guten Kompromiss gefunden. Das Thema Konzeptvergabe wird natürlich für die von uns zu gestaltenden Flächen entspre- chend umgesetzt. Das hatten wir ja schon bei dem Konzeptvergabebeschluss hier im Gemein- derat auch zugestanden. Ich sage es mal andersrum, dieser ganze Konzeptvergabebeschluss macht gar keinen Sinn, wenn man nicht wenigstens hier umsetzen, weil so viele große Flächen haben wir ja in Zukunft gar nicht mehr. Und zum Thema Parkour Halle steht in der Stellung- nahme, dass die abgerissen werden muss, dass die eigentlich auch nicht mehr saniert werden kann, dass es aber am NCO-Club Erweiterungsmöglichkeiten gibt für einen Anbau, und da muss man jetzt klären, ob dann dieses Angebot dort in diesen Erweiterungsbau aufgenommen wer- den kann. Die Skater-Fläche ist auf diesem Gelände wegen der Lärmentwicklung rechtlich gar nicht zulässig. Deswegen konnten wir sie auf der Fläche, also nicht nur auf der Fläche, wo sie heute ist, sondern in diesem Gesamtterrain auch nicht erhalten. Es gibt aber Überlegungen, mit der Nordstadt zusammen, hier einen Alternativstandort zu finden und es gibt die Verpflichtung, dass wir einen Alternativstandort finden müssen, der dann, Frau Stadträtin, natürlich nicht so weit weg ist, wie die Oststadt, das ist auch klar. Das noch mal zu den verschiedenen Punkten, die Sie aufgeführt haben. Insofern würden wir Ihnen auch empfehlen, und wie gesagt, diese Geschichte mit den Prozenten Sozialwohnung sind Teil des städtebaulichen Vertrags und auch nicht des Aufstellungsbeschlusses primär des entsprechenden Bebauungsplans. Das dazu, und dann könnten wir jetzt in eine Abstimmung gehen. Ich rufe auf zunächst den Ergänzungs- und Änderungsantrag der LINKEN und bitte um Ihr Vo- tum. – Damit haben wir eine mehrheitliche Ablehnung und damit rufe ich die unveränderte Beschlussvorlage der Verwaltung auf und bitte um Ihr Votum. – Das ist eine große Mehrheit. Vielen Dank und ich darf noch mal einfach mich bei allen bedanken in der Verwaltung und auch darüber hinaus, die an der Fertigstellung, dass wir überhaupt so weit jetzt gekommen sind, be- teiligt waren. Es gibt ganz viele Ämter. Es gibt auch sehr unterschiedliche Meinungen zwischen den Ämtern, die wir hier alle in recht komplexe Kompromisse zum Teil zusammenführen konn- ten und durften und von daher ist das jetzt noch mal eine schöne Bestätigung, auch die Diskus- sion, dass wir hier doch sehr viele Aspekte eigentlich sehr vernünftig umgesetzt haben und am Ende ist es immer ein gigantischer Kompromiss, aber ich glaube es wird ein, kann ein sehr, sehr schönes Quartier werden, das auch stilbildend werden kann für andere Städte, aber natürlich vor allem auch für uns. – 7 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 28. Oktober 2021