Steuerungskonzept Vergnügungsstätten

Vorlage: 2021/1056
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.09.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Mühlburg, Neureut, Südstadt

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 15.09.2021

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • TOP 3 - Beschlussvorlage Steuerungskonzept Vergnügungsstätten
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1056 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Stpla Steuerungskonzept Vergnügungsstätten Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 15.09.2021 3 X Planungsausschuss 16.09.2021 4 X Gemeinderat 28.09.2021 X Beschlussantrag Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat, nach Vorberatung im Planungsausschuss, dem Konzept zuzustimmen und es als Grundlage für zukünftige Bebauungspläne und vorhabenbezogene Bebauungspläne zu verwenden. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. Planungsmittel stehen beim Tiefbauamt unter dem Projekt 7.661999 zur Verfügung CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ OR Durlach: 15.09.2021 OR Neureut: 14.09.2021 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ – 2 – Hintergrund Unter Vergnügungsstätten werden gewerbliche Nutzungsarten verstanden, die sich „in unter- schiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Gesellschaftstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmen.“ Die negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten sind treibende Faktoren für sogenannte Trading-Down-Prozesse in Städten, die zur Verdrängung bzw. dem Wegzug von gehobenen Nutzungen des Handels und Dienstleistungen führen. Insbesondere Wettbüros und Spielhallen haben hieran einen großen Anteil: Mit verklebten Schaufensterfronten, auffälliger und aggressiver Erscheinung sowie Kunden, die diese Betriebe gezielt und meist in den Abendstunden aufsuchen, erzeugen Wettbüros und Spielhallen nicht nur keinerlei Synergie mit umgebenden Nutzungen, sie haben im Gegenteil eine abschreckende Wirkung auf Kunden und Unternehmen. Leerstände und ein Nachzug von Billigketten folgen, die den Prozess weiter verstärken. Eine ausgewogene Nutzungsmischung, eine hohe Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum und ein ansprechendes Stadtbild laden wiederum sowohl die Bewohnerschaft als auch Besuchende zum Flanieren, Aufenthalt und Verweilen ein und bieten Platz für unterschiedliche Aktionen. Anlass Die Karlsruher Innenstadt – insbesondere die westliche und östliche Kaiserstraße – sowie das B- Zentrum Mühlburg sind von solch einem Trading-Down-Effekt gefährdet. Der Bebauungsplan „Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsruhe“, für den bereits im Jahr 2011 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, konnte aus rechtlicher Sicht nicht weiterverfolgt werden: die dort vorgesehenen Einschränkungen könnten nur getroffen werden, wenn aufgezeigt würde, dass stadtweit ausreichende Flächen für Vergnügungsstätten zur Verfügung stehen. Ein rigoroser Ausschluss würde dem Grundsatz der Gewerbefreiheit und dem Grundsatz der Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung widersprechen. Um beispielsweise in der Innenstadt Vergnügungsstätten ausschließen zu können, müssen demnach Vergnügungsstätten in anderen Bereichen der Stadt zugelassen werden. Abb. 1: Beispiel eines Wettbüros, hier: Bet 3000, Karlsruhe Südstadt. Die Verklebung der Schaufenster unterbricht die Erdgeschosszone, die äußere Gestaltung ist mangelhaft. Der Betrieb wirkt wie ein Fremdkörper. Foto: CycloMedia für Stadt Karlsruhe – 3 – Konzeptansatz Das Steuerungskonzept Vergnügungsstätten baut auf dem „Einzelhandelsgutachten und Zentrenkonzept für die Stadt Karlsruhe“ auf. In diesem wird herausgearbeitet, welche Bereiche der Stadt auf Stadtteilebene Zentrenfunktionen übernehmen oder übernehmen sollen. Zentren zeichnen sich durch eine überproportional hohe Dichte an (kleinen) Einzelhandels- und Dienstleistungs- unternehmen sowie Nahversorgungsangeboten aus, die die umgebende Bevölkerung versorgen. Bauplanerisch handelt es sich bei ihnen vor allem um Kerngebiete oder andere Arten von gemischten Baugebieten – und damit genau um die Baugebiete, in denen Vergnügungsstätten zulässig sein können. Im Konzept werden daher Stadtteilzentren vertieft auf ihre Eignung für Vergnügungsstätten untersucht. Um mögliche negative Auswirkungen zu verhindern, werden mit großer Sorgfalt Festsetzungsempfehlungen formuliert. Vergnügungsstätten sind ausschließlich in Kerngebieten ohne Einschränkungen zulässig, daher ist es naheliegend, auch diejenigen Kerngebiete zu untersuchen, die nicht bereits durch die Zentren abgedeckt werden. Ebenfalls vertieft untersucht werden diejenigen Gewerbegebiete, die bereits durch hochfrequentierte Einzelhändler oder Nahversorger beziehungsweise bestehende Vergnügungsstätten vorgeprägt sind. Bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass das Bodenpreisniveau bereits überdurchschnittlich hoch ist. Für alle nicht vertieft untersuchten Misch- und besonderen Wohngebiete empfiehlt das Konzept, alle Arten von Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Freizeit-Centern auszuschließen. Im Konzept wird aufgezeigt, dass von Freizeit-Centern in der Regel kaum Störwirkungen ausgehen. Diese können daher im Stadtgebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Für alle nicht vertieft untersuchten Gewerbegebiete wird empfohlen, die Arten von Vergnügungsstätten auszuschließen, die häufig eine Verschiebung des Preisniveaus und damit eine Verdrängung auslösen können. Zu anderen Betriebsformen muss bei Neuaufstellung oder Aktualisierung/Änderung eines Bebauungsplans je nach Gewerbegebiet individuell entschieden werden. Untersuchung Insgesamt wurden 31 Gebiete vertieft auf ihre Eignung für Vergnügungsstätten und Bordelle untersucht (s. Abb. 2). Für jedes Gebiet wird die Lage und das Profil beschrieben, dann eine Standortbewertung aus Sicht von Vergnügungsstättenbetreibern vorgenommen, anschließend auf bestehende Bebauungspläne eingegangen und schließlich Festsetzungsempfehlungen für zukünftige Bebauungspläne getroffen. Je nach Größe und Struktur werden die Gebiete dabei in kleinere Bereiche aufgeteilt. Ergebnis Das Konzept beinhaltet ein gesamtstädtisches Leitbild für die Steuerung von Vergnügungsstätten. Es zeigt auf, in welchen Bereichen der Stadt welche Arten von Vergnügungsstätten ausgeschlossen beziehungsweise zugelassen werden sollten – eine rechtliche Unsicherheit besteht damit nicht mehr. Bordelle und bordellartige Betriebe werden nicht den Vergnügungsstätten, sondern den Gewerbe- betrieben zugeordnet. Da von ihnen jedoch häufig ähnliche städtebauliche Störungen ausgehen, wurden sie ebenfalls im Konzept betrachtet. Das Konzept gibt Hinweise und Empfehlungen zu Festsetzungen und liefert Begründungen für diese. Es ist bei allen zukünftigen Neuaufstellungen oder Aktualisierungen/Änderungen von Bebauungs- plänen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen als Grundlage für die Nutzungsfestsetzungen – 4 – heranzuziehen und dient somit insbesondere der Rechtssicherheit der Pläne, falls diese Vergnügungsstätten ausschließen oder reglementieren. Inhalte und Aussagen des Konzepts wurden bereits bei der Gestaltungssatzung Grötzingen aufgegriffen, ebenso bei dem in Planung befindlichen Bebauungsplan Westlich Hardeckstraße. Der Bebauungsplan „Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsruhe“ kann damit fertiggestellt werden und die Aufwertung dieses zentralen Bereichs der Stadt damit in einem wesentlichen Punkt langfristig gesichert werden. Aber nicht nur die Innenstadt und Stadtteilzentren profitieren vom Konzept. Karlsruhe hat einen Mangel an Gewerbeflächen. Da Vergnügungsstätten in der Regel deutlich profitabler und damit zahlungskräftiger sind als „klassische“ Gewerbebetriebe, besteht durch Vergnügungsstätten die Gefahr von Verdrängungseffekten. Gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung wurde daher auch für Gewerbegebiete dezidiert der Umgang mit Vergnügungsstätten erarbeitet. Übersicht über alle Gebiete, die im Konzept dezidiert auf die Eignung für Vergnügungsstätten untersucht werden. Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat, nach Vorberatung im Planungsausschuss, dem Konzept zuzustimmen und es als Grundlage für zukünftige Bebauungspläne und vorhabenbezogene Bebauungspläne zu verwenden.

  • TOP 3 - Präsentation Steuerungskonzept Vergnügungsstätten
    Extrahierter Text

    © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 Vergnügungsstättenkonzept Ortschaftsrat Durlach, 15. September 2021 1 © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 ▪Keine unmittelbar rechtsverbindliche Wirkung! ▪Bedeutung für bauleitplanerische Abwägung = Aufstellung/Änderung von Bebauungsplänen (BPL) ▪Gibt Hinweise und Empfehlungen und liefert Begründungen 2 „Steuerungskonzept“ © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 ▪Begriff aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ▪„Gewerbliche Nutzungsarten, die sich [...] unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel-und/oder Gesellschaftstriebs einer gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmen.“ ▪Haben (bei typisierender Betrachtung) städtebaulich negative Folgewirkungen ▪Grundsätzlicher Ausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich unmöglich 3 Vergnügungsstätten © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 4 Arten von Vergnügungsstätten Bordelle sind keine Vergnügungsstätten! Da von ihnen aber ähnliche städtebauliche Störungen ausgehen können, werden auch sie im Konzept behandelt. © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 5 Zulässigkeit von Vergnügungsstätten Zulässigkeit von Bordellen © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 6 Zulässigkeit von Vergnügungsstätten © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 7 Zulässigkeit von Vergnügungsstätten BauNVOlässt es zu, dass in BPL •Zulässigkeiten, die von der üblichen Zulässigkeit abweichen •spezifische Festsetzungen zu bestimmten Unterarten von VS •spezifische Festsetzungen zu bestimmten Teilen baulicher Anlagen festgesetzt werden. Voraussetzung ist eine stichhaltige Begründung. Die Begründung muss sich rein auf städtebauliche Belange beschränken. Moralische Aspekte können nicht angeführt werden. © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 8 Untersuchungsgebiete Für nicht vertieft untersuchte Misch-und besonderen Wohngebiete: Ausschluss aller Arten von Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Freizeit-Centern Für nicht vertieft untersuchte Gewerbegebiete: Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros, individuelle Entscheidung über Zulässigkeit anderer Arten © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 9 Arten von Vergnügungsstätten Kaum negative Auswirkungen, können zur Belebung eines Stadtviertels beitragen Sind sehr viel lukrativer als „klassische“ Gewerbebetriebe, können diese verdrängen © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 10 Untersuchungsgebiete Zentrum Durlach Ottostraße- Killisfeldstraße Für nicht vertieft untersuchte Misch-und besonderen Wohngebiete: Ausschluss aller Arten von Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Freizeit-Centern Für nicht vertieft untersuchte Gewerbegebiete: Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros, individuelle Entscheidung über Zulässigkeit anderer Arten © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 11 Zentrum Durlach BPL momentan (2016): ▪250m Mindestabstand von Vergnügungsstätten untereinander ▪Bordelle nur im Gewerbegebiet zulässig Empfehlungen Konzept: ▪Kein Handlungsbedarf © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 12 Ottostraße-Killisfeldstraße BPL momentan: ▪Im GE: keine Aussagen bzgl. VS und Bordellen ▪Im MI nördl. Killisfeldstraße: VS ausgeschlossen Empfehlungen Konzept: ▪Im GE: Spielhallen und Wettbüros ausgeschlossen, andere VS und Bordelle ausnahmsweise zulässig ▪Im MI: Ausschluss aller Arten von VS außer Freizeit-Center und Swingerclubs © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 15.09.2021 Impressum 13 Stadt Karlsruhe Stadtplanungsamt Leitung:Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner stpla@karlsruhe.de Bereich:Generalplanung und Stadtsanierung Bereichsleitung:Heike Dederer Bearbeitung:Tobias Rahn Kartengrundlagen:wie angegeben