Bebauungsplan "Staudenplatz", Karlsruhe-Rintheim: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
| Vorlage: | 2021/1014 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 19.08.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Rintheim |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 28.09.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 1 Bebauungsplan Staudenplatz, Rintheim Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (25. Januar 2021 bis einschließlich 26. Februar 2021) Stellungnahmen Bürger*innen Stellungnahme Stadt Karlsruhe Bürger 1 Hochhäuser in offener Bauweise können durch- aus attraktiv sein. Eine versetzte Bauweise mit viel Grünfläche außenrum erlaubt viel Sonnen- schein in den Wohnungen und erzeugt ein ange- nehmes Wohngefühl. So war das Rintheimer Feld bisher konzipiert. Kenntnisnahme Doch die Nachverdichtung soll es ändern. Ge- rade die 19-Meter Hochhäuser aus der Plan- zeichnung gegenüber den Whs. 19, 20, 34 sind dermaßen hoch und dicht an die bestehenden Wohnblöcke gebaut, dass in den unteren Stock- werken wohl nie wieder die Sonne scheinen wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das Wohnklima für die Bewohner der angrenzenden Bestandsbauten und der Neubauten mit dieser dichten und insbesondere hohen Bauweise ver- bessert. Ich bitte jeden Entscheidungsträger zu prüfen, ob er selber in so einer Häuserschlucht wohnen möchte? Oder wäre es nicht womöglich angenehmer, die angesprochenen drei Gebäude von 19 Meter auf 13 Meter zu reduzieren? Die Gebäudestellung nimmt die durchlässige Struktur des Gebietes auf und fügt sich ein. Die erforderlichen Abstandsflächen der Ge- bäude nach den bauordnungsrechtlichen Anfor- derungen sind eingehalten, sodass keine unver- hältnismäßige Beeinträchtigung für die Nach- bargebäude bei Belichtung und Belüftung ent- stehen. Die Orientierung und Ausrichtung der Baukörper ermöglichen weiterhin gute Belich- tungs- und Belüftungsmöglichkeiten für die Be- standsbauten. Die Gebäude haben weitgehend vier Geschosse, ein Geschoss niedriger, als die Bestandsbauten. Die sechsgeschossigen Kopfbauten verschatten durch ihre Lage keine Bestandsbauten. Des Weiteren möchte ich Sie bitten, sofern zu- ständig, in den neu entstehenden Gewerbeein- heiten keine reinen Essens-Lieferdienste mehr zuzulassen. Die bestehenden Pizza-Lieferdienste vom Staudenplatz bringen überhaupt keinen Mehrwert für das Rintheimer-Feld. Dafür brin- gen sie mit ihrer Sondergenehmigung bis 3 Uhr Nachts jede Menge Lärm durch klappernde Au- totüren, lautstark unterhaltende Angestellte und fahrende Autos. Zudem Geruchsbelästi- gung. Und das jeden Tag, einschließlich Sonntag, bis 3 Uhr Nachts! Ich weiß nicht, wie diese Ge- nehmigung zustande gekommen ist. Ich wäre Ihnen allerdings sehr dankbar, wenn es in einem reinen Wohngebiet nicht mehr möglich sein wird. 200 Meter weiter nördlich ist das Gewer- begebiet Technologie-Park. Dort kann so ein Lie- ferdienst die ganze Nacht tätig sein, hat eine Für das Plangebiet ist als Art der baulichen Nut- zung ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO vorgesehen. Das bedeutet, dass neben dem prägenden Wohnen auch der Versorgung des Gebiets dienende Nutzungen, wie z.B. Schank- und Speisewirtschaften allgemein zuläs- sig sind. Der Begriff Schank- und Speisewirt- schaft erfasst nicht solche Betriebe, die zuberei- tete Speisen und Getränke lediglich ausfahren bzw. zur Abholung bereithalten, ohne dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist. Beste- hende genehmigte Nutzungen genießen Be- standsschutz. Des Weiteren sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Da- runter fallen z.B. auch soziale Angebote für jün- gere und ältere Bewohner des Stadtteils. Damit lässt der Bebauungsplan die angeregten Nutzun- gen zu. Die bisher angedachte Anlage 1 2 prima Verkehrsanbindung und es wird nieman- den stören. Nutzungsmischung entspricht weitestgehend der im Bestand vorhandenen Nutzungsmi- schung. Das Einhalten der Nachtruhe, Kontrolle der tech- nischen Ausstattungen der zulässigen Betriebe und Einrichtungen oder Falschparken etc. müs- sen durch die zuständigen Ämter und Behörden überprüft werden. Die Zulässigkeit der konkreten Nutzung ist auf Baugenehmigungsebene zu beurteilen. Etwaige gesetzliche Vorgaben zum Thema Schall und Ge- ruchsbelästigung sind dabei zu berücksichtigen. Zum Schluss noch ein großes Lob für die Verle- gung der Tiefgaragen-Einfahrt von der Heilbron- ner Straße zum Hirtenweg. Somit haben die An- wohner der Heilbronner Straße mehr Ruhe und die Nutzer der Tiefgarage kürzere Fahrtwege zur Haid-und-Neu Straße. Das ist eine Win-Win Lö- sung für alle. Sehr schön! Kenntnisnahme Anlage 1 3 Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange Stellungnahme Stadt Karlsruhe Verkehrsbetriebe Karlsruhe Mit dem Schreiben vom 17.12.2019 an das Stadtplanungsamt (Abt. Planverfahren) haben die VBK im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden an dem o.g. Bebauungsplan Stellung genommen. Kenntnisnahme Hier haben wir insbesondere auf die mögliche Aufnahme der Planung zur Verlängerung der Tram-Trasse ab der Wendeschleife Rintheim durch den Hirtenweg zur Haid-und-Neu-Straße hingewiesen. Dies wird in der weiteren Planung berücksichtigt (siehe nächste Zeile). Aus diesem Grund würden die entlang dem Hir- tenweg geplanten öffentlichen Parkierungsflä- chen als Senkrechtparker mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit beim Bau der Straßenbahntrasse in dieser Form nicht mehr zu halten sein. Wir ba- ten um Prüfung, ob im Rahmen des B-Plans eine Reduzierung der Stellplatzanzahl schon jetzt als mögliches Szenario festgeschrieben und (im Falle der Tram- Verlängerung) für zulässig erklärt werden kann. In der vorliegenden Planung wur- den unsere Anmerkungen jedoch offensichtlich nicht berücksichtigt. Wir bitten Sie die Hinweise aus unserer o.g. Stel- lungnahme in den Entwurf mit aufzunehmen und um weitere Beteiligung am Verfahren. Die öffentlichen Parkierungsflächen werden weiter als Senkrechtparker vorgesehen. Die Differenzie- rung der Nutzung innerhalb der festgesetzten Ver- kehrsfläche am Hirtenweg ist planungsrechtlich nicht verbindlich festgesetzt. Eine mögliche Ände- rung in Längsparker ist zulässig. Von einer mögli- chen Trasse für die Straßenbahn sind, neben den im Zuge des Bebauungsplans vorgesehenen Stellplät- zen, auch im weiteren Verlauf des Hirtenwegs öf- fentliche Stellplätze betroffen. Im Zuge der Planung und des Genehmigungsverfahrens für die Straßen- bahntrasse wäre der Entfall von Stellplätzen zu the- matisieren und die Schaffung benötigter Ersatz- standorte unter Berücksichtigung der dann verbes- serten ÖPNV-Ausstattung zu behandeln. Aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung und zentralen Lage wurde die Anzahl der durch den Bebauungsplan zu- sätzlich vorzusehenden öffentlichen Parkplätze be- reits reduziert. Eine weitere deutliche Reduzierung ist im Bebau- ungsplanverfahren nicht vorgesehen. In der weite- ren Planung wird die potentielle verbal skizzierte Trassenführung berücksichtigt, insbesondere hin- sichtlich vorgesehener Standorte für Baumanpflan- zungen. Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes „Staudenplatz", Karlsruhe-Rintheim bestehen aus immobilienwirtschaftlicher Sicht hinsichtlich der TöB Belange keine Einwendungen. Die Stel- lungnahme TöB-KAR-19-47475 vom 21.02.2019 ist zu beachten. Kenntnisnahme In der Stellungnahme TöB-KAR-19-47475 vom 21.02.2019 wurde mitgeteilt, dass aus eisenbahn- technischer Sicht keine Einwände bestehen.
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1014 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.09.2021 6 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe 4). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ ca. 850.000 Euro ca. 800.000 Euro Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☒ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☒ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit Volkswohnung GmbH – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Übersicht der bisher im Aufstellungsverfahren vorgenommenen (formellen und informellen) Verfahrensschritte • Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Soziale Stadt Programm“ Rintheimer Feld durch den Gemeinderat am 19. Oktober 2010 • Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 18. Juni 2015 • Präsentation der Ergebnisse der Mehrfachbeauftragung und Erweiterung des Geltungsbereiches im Planungsausschuss am 7. Dezember 2017 • Information der Öffentlichkeit in einer Bürgerversammlung am 19. September 2018 • Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Februar/März 2019 • Präsentation der Ergebnisse des Mobilitätskonzepts im Planungsausschuss am 13. November 2019 • Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Dezember 2019 mit Mobilitätskonzept • Information des Planungsausschusses über den aktuellen Planungsstand am 1. Dezember 2020 • Auslegungsbeschluss des Gemeinderates am 22. Dezember 2020 • Auslegung des Planentwurfes vom 25. Januar bis einschließlich 26. Februar 2021 mit ergänzender Trägerbeteiligung II. Anlass und Inhalt der Planung Mit dem anstehenden Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Staudenplatz“ soll das Planrecht für die Errichtung von ca. 127 Wohneinheiten in vier- bis sechsgeschossigen Gebäuden – nördlich und südlich der Heilbronner Straße - geschaffen werden, davon ca. 60 % öffentlich gefördert. Vorhabenträger wird die Volkswohnung GmbH sein. Attraktive Grün- und Aufenthaltsräume sollen wesentlich zur dauerhaften Werthaltigkeit des Wohnstandortes beitragen und neue Impulse für die zukünftige Entwicklung des Stadtteils setzen. Der Staudenplatz als zentraler Bereich der Wohnsiedlung soll in seiner Funktion als Quartierszentrum langfristig gestärkt werden. Einzelheiten zur Planung wurden bereits im Auslegungsbeschluss am 22. Dezember 2020 näher erläutert (Vorlage-Nummer: 2020/1225). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Vorlage sowie die Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Der (ergänzende) städtebauliche Vertrag mit der Volkswohnung wurde inzwischen abgeschlossen. Die Volkswohnung bereitet derzeit die Bauanträge für die Gebäude im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans vor und möchte diese zeitnah bei der unteren Baurechtsbehörde einreichen. Durch die Umsetzung der Planung entstehen zusätzlich CO 2 -Emissionen. Ausgehend von einem durchschnittlichen CO 2 -Ausstoß von 100 t pro 5 Zwei-Personen-Haushalte können zusätzlich Emissionen von ca. 2.600 t CO 2 erwartet werden. Wie im Auslegungsbeschluss angekündigt, hat sich die Volkswohnung inzwischen im städtebaulichen Vertrag verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen zu treffen. So sind unter anderem auf einer Fläche von mindestens 1.125 m² Photovoltaikanlagen zu errichten, die Gebäude sind nach dem Standard KfW-Effizienzhaus 55 zu bauen, mit der Baugenehmigung ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen und es ist ein Mobilitätskonzept umzusetzen. Die Wärmeversorgung der Gebäude soll durch Anschluss an das vorhandene Nahwärmenetz des Rintheimer Feldes erfolgen. – 3 – III. Finanzielle Auswirkungen Im südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans stehen zwei Grundstücke im privaten Eigentum, welche mit Ladenlokalen bebaut sind. Der Bebauungsplan sieht für diese Grundstücke künftig keine Baufenster mehr vor. Auf dieser Fläche soll künftig der vergrößerte Staudenplatz angelegt werden. Festgesetzt werden soll eine Fläche mit Pflanzgeboten. Die abschnittsweise Realisierung des Plankonzepts wird einerseits den vorübergehenden Fortbetrieb der gewerblichen Nutzungen der beiden Ladenlokale ermöglichen und andererseits einen ausreichenden Zeitraum einräumen, um auf dem Verhandlungsweg mit dem Grundstückseigentümer zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Die Volkswohnung strebt den Erwerb der beiden Grundstücke an und steht in Verhandlungen mit dem Eigentümer. Der städtebauliche Vertrag sichert und regelt für den Interimszeitraum eine angemessene bauliche Zwischenlösung. Für den Fall, dass ein freihändiger Erwerb der Grundstücke durch die Volkswohnung nicht realisiert werden kann, stehen dem Grundstückseigentümer aufgrund der Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Planänderung Entschädigungsansprüche in Geld oder durch Übernahme nach dem Baugesetzbuch durch die Stadt zu. Auszugleichen ist die Wertminderung des Grundstücks aufgrund der Änderung des Planrechts. Nach überschlägiger Schätzung bestehen Entschädigungsansprüche bis zu 850.000 €. Die Volkswohnung hat sich in einem städtebaulichen Vertrag dazu verpflichtet, Entschädigungsansprüche nach dem Baugesetzbuch für die Wertminderung der Grundstücke der Stadt zu erstatten und die Grundstücke von der Stadt zu erwerben, sofern der Grundstückseigentümer die Übernahme verlangt. Die Belastung des städtischen Haushaltes wäre daher lediglich kurzfristig gegeben. Entsprechende Erträge zum Ausgleich sind zu erwarten. Damit die Planungsziele langfristig realisiert werden können, steht – unter Beachtung der Privatnützigkeit – bei einer Zuteilungsmöglichkeit das Instrument der Bodenordnung sowie der Sozialplanung zur Verfügung. Für die Verlagerung der Gewerbebetriebe können weitere Kosten entstehen. IV. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen Anregungen Mit den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung und dem von der Stadtplanung ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf konnte sich der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22. Dezember 2020 auseinandersetzen und hat die Auslegung des Bebauungsplans beschlossen. Auf die Vorlage Nr. 2020/1225 kann insofern verwiesen werden. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekannt- machung im Amtsblatt in der Zeit vom 25. Januar bis einschließlich 26. Februar 2021 ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange erhielten nochmals Gelegenheit zur Planung Stellung zu nehmen. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange sind keine neuen Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan eingegangen. Ein Bürger äußerte Bedenken gegen die bis zu 19,5 m hohe Bebauung gegenüber den Wohnhäusern Heilbronner Straße 19, 20 und 34 und regt eine Reduzierung auf 13 m an. Dieser Anregung soll nicht gefolgt werden. Die geplante Bebauung hält die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandflächen ein. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Nachbargebäude bei Belichtung und Belüftung ist aus Sicht der Stadtverwaltung nicht zu befürchten. Die sechsgeschossigen Bestandsbauten verschatten durch ihre Lage keine Bestandsbauten. Auf die Erläuterungen im Auslegungsbeschluss und die Synopse (Anlage 1) wird verwiesen. – 4 – Gefordert wird weiter ein Ausschluss von „reinen Essens- und Lieferdiensten“. Die Lärm- und Geruchsbelästigungen bis in die späten Nachtstunden sei unzumutbar. Im Bebauungsplan wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in welchem die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften (weiterhin) zulässig sind. Der Begriff Schank- und Speisewirtschaften erfasst nicht solche Betriebe, die zubereitete Speisen und Getränke lediglich ausfahren bzw. zur Abholung bereithalten, ohne dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist. Insofern ist der geforderte Ausschluss von „reinen Essens- und Lieferdiensten“ nicht erforderlich. Bestehende genehmigte Nutzungen genießen Bestandsschutz, wobei die geltenden Regelungen zur Nachtruhe einzuhalten sind. Auf die weiteren Ausführungen in der Synopse (Anlage 1) wird verwiesen. V. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 19. September 2018 in der Fassung vom 16. September 2020 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim in der Auslegung vorgetragenen Anregungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 19. September 2018 in der Fassung vom 16. September 2020 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss keine Berücksichtigung gefunden haben. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden – 5 – sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 19. September 2018 in der Fassung vom 16. September 2020, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe – Rintheim Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 4 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 4 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 5 2.1 Grundflächenzahl ........................................................................................ 5 2.2 Höhenbezugspunkt ..................................................................................... 5 2.3 Wandhöhen ................................................................................................ 5 2.4 Erdgeschossfußbodenhöhen ....................................................................... 5 3. Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen ............................................... 6 3.1 Geschlossene Bauweise ............................................................................... 6 3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................ 6 4. Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen in WA II ......................... 6 5. Nebenanlagen (Na und FSt) ......................................................................... 6 6. Stellplätze, Garagen und Carports ............................................................... 7 7. Grünflächen/ Pflanzgebote und Pflanzerhaltung .......................................... 7 7.1 Schutz vorhandener Bäume ......................................................................... 7 7.2 Pflanzgebote ............................................................................................... 7 7.3 Begrünung von Tiefgaragendecken ............................................................. 8 7.4 Dachbegrünung .......................................................................................... 9 7.5 Fassadenbegrünung .................................................................................. 10 7.6 Begrünung von Nebenanlagen .................................................................. 10 8. Artenschutz: Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ............................ 10 8.1 Erhalt oder Neupflanzung von Gehölzstrukturen ....................................... 10 8.2 Nisthilfen für Vögel ................................................................................... 11 8.3 Lichtmanagement ..................................................................................... 11 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................. 11 10. Schallschutz .............................................................................................. 12 10.1 Passiver Schallschutz ................................................................................. 12 10.2 Schallschutz Tiefgarage ............................................................................. 12 10.3 Belüftung von Schlafräumen ..................................................................... 13 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 14 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ....................................................... 14 1.1 Dächer ...................................................................................................... 14 1.2 Solaranlagen ............................................................................................. 14 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 14 3. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ................ 14 4. Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 15 5. Reduktion der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen ............................... 15 6. Einfriedungen ........................................................................................... 15 7. Stützmauern ............................................................................................. 15 Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 3 - 8. Mobilfunkantennen, Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen ...... 16 9. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 16 10. Abgrabungen, Aufschüttungen ................................................................. 16 11. Niederschlagswasser ................................................................................. 16 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 17 IV. Anlage 1 .................................................................................................. 18 (Schallschutzmaßnahmen und maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109) 18 Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 4 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textli- chen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Zulässig sind: - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 5 - 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl ist dem Eintrag in die Planzeichnung entsprechend festge- setzt. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl bis 0,8 für in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen (Nebenanlagen mit ihren Zugängen und er- düberdeckten Garagen) ist zulässig. 2.2 Höhenbezugspunkt Für die Festsetzung der zulässigen Wandhöhen, werden Höhenbezugspunkte für WA I und WA II in Meter über Normalhöhennull (NHN) festgelegt. WA I: 114, 60 m NHN WA II: 114, 75 m NHN 2.3 Wandhöhen Die Höhe der baulichen Anlagen wird mit einer maximalen Wandhöhe über dem jeweiligen Höhenbezugspunkt für WA I und WA II gemäß Planeintrag definiert. Die in der Planzeichnung festgesetzte Wandhöhe (WHmax) darf ausschließlich durch untergeordnete Bauteile für technisch erforderliche Anlagen der Gebäude- nutzung oder für über das Mindestmaß (siehe Ziffer 7.4) hinausgehende Sub- strat- oder Retentionsschichten überschritten werden. Dachaufbauten sind von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses mindestens 2,00 m, abzurü- cken. Sie sind räumlich zusammenzufassen und dürfen die Wandhöhe bis zu 1,50 m überschreiten. Aufzugsüberfahrten dürfen die Wandhöhe bis zu 1,00 m überschreiten. Sie müs- sen von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses um mindestens 1,00 m zurückliegen. Staffelgeschosse sind oberhalb der festgesetzten Wandhöhen ausgeschlossen. 2.4 Erdgeschossfußbodenhöhen Im WA I ist die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) auf 1,45 m über dem Höhenbe- zugspunkt NHN festgesetzt. Eine Abweichung bis -0,30 m ist zulässig. Im WA II ist die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) auf 0,95 m über dem Höhenbe- zugspunkt NHN festgesetzt. Eine Abweichung bis -0,60 m ist zulässig. Bei Nicht- Wohnnutzungen im Erdgeschoss ist eine Abweichung bis -0,95 m zulässig. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 6 - 3. Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen 3.1 Geschlossene Bauweise Es wird die geschlossene Bauweise festgesetzt. Die Gebäude werden ohne seitli- chen Grenzabstand errichtet. Ausnahmsweise ist für das westliche Baufeld im WA II abweichend auch die offene Bauweise zulässig. 3.2 Überbaubare Grundstücksflächen Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien ist zum Zwecke der Fassaden- gestaltung mit Vordächern bis zu 0,70 m zulässig. Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Sie müssen mindestens einseitig am Hausgrund liegen und dürfen eine Tiefe von 2,50 m nicht überschreiten. Beim westlichen Gebäude an der Heilbronner Straße im WA II ist im Bereich der Auskragung eine lichte Höhe von mindestens 3,80 m vorzusehen. Sofern im WA II das Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit überbaut wird, ist ein Durchgang mit einer Breite von mindestens 5,00 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,80 m vorzusehen. 4. Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen in WA II Im Bebauungsplan werden vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen im WA II festgesetzt. Für die Baukörper im WA II mit einer maximalen Wandhöhe von 19,00 m, die direkt an die Heilbronner Straße angren- zen, beträgt die erforderliche Abstandsfläche mindestens 3,50 m. Ergänzend wird für das restliche WA II (Baukörper mit einer maximalen Wandhöhe von 13,00 m) abweichend ein Abstandsflächenmaß von 0,3 der Wandhöhe festgesetzt. Die An- forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie den Brandschutz müssen gewahrt bleiben. 5. Nebenanlagen (Na und FSt) Nebenanlagen für Müllabstellplätze und überdachte Fahrradabstellplätze sind au- ßerhalb der Baubereiche, nur innerhalb der im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen (gekennzeichnet mit Na/ FSt) zulässig. Überdachte Fahrradabstellplätze sind darüber hinaus in den dafür gekennzeich- neten Flächen (gekennzeichnet mit FSt) zulässig. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 7 - 6. Stellplätze, Garagen und Carports Oberirdische Garagen sind unzulässig. Unterirdische/ erdüberdeckte Garagen sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen (gekennzeichnet mit TG-Umriss) zulässig. In den erdüberdeckten Garagen sind auch Abstell- und Fahrradräume sowie Müllabstellräume zulässig. 7. Grünflächen/ Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 7.1 Schutz vorhandener Bäume Die durch Planzeichnung mit einem Pflanzerhaltungsgebot festgesetzten Be- standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu schützen und fachgerecht zu pfle- gen. In den Schutzbereichen (Kronentraufe +1,50 m) der zum Erhalt festgesetz- ten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzu- lässig. Ausgenommen hiervon sind Grabungsarbeiten im Bereich der festgesetz- ten Leitungsrechte. Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Für Ersatzpflanzungen gelten die Festsetzungen der Ziffer 7.2. 7.2 Pflanzgebote Die Standorte für die neu zu pflanzende Bäume sind an den nachrichtlich durch Planeinschrieb dargestellten Standorten zu orientieren. Standorte für die neu zu pflanzende Bäume sind so auszuwählen, dass die Leitungsschutzanforderungen der jeweiligen Leitungsträger eingehalten werden. Abweichungen von nachricht- lich durch Planeinschrieb dargestellten Standorten für Baumpflanzungen sind im erforderlichen Rahmen möglich, um den notwendigen Abstand zu Leitungen, Kanälen, technischen Einrichtungen der Tiefgaragen und Zufahrten einzuhalten (siehe Hinweise, Ver- und Entsorgung). Es ist sicher zu stellen, dass eine Einwur- zelung in die Leitungszone ausgeschlossen werden kann und Aufgrabungen in den Bereichen mit Leitungsrecht jederzeit möglich sind. Sofern im Einzelfall erfor- derlich, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen wie z.B. der Einbau von Wurzel- schutzfolien zu ergreifen. Im Geltungsbereich sind mindestens 60 mittel- bis großkronige, standortgerechte Bäume neu zu pflanzen (siehe Hinweise, Empfehlung Pflanzlisten). Von den 60 Bäumen ist jeweils ein großkroniger standortgerechter Baum je fünf offener Parkplätze zur Verschattung zu pflanzen. Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3x verpflanzt, Stammumfang von 18 - 25 cm zu pflanzen. Bei der Pflanzung von Nadelbäumen und Solitären gilt eine Mindestpflanzgröße von 200 - 250 cm Höhe. Für Straßenbäume, Bäume auf Parkplätzen und auf befestigten Flächen sind Baumscheiben von mindestens 24 m² Größe vorzusehen, davon sind 12 m² als offene Baumscheibe auszubilden. Im Ausnahmefall können die offenen Baum- Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 8 - scheiben auch kleiner sein. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ bei 1,50 m Tiefe je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funkti- onalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsub- strat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvor- bereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweise und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung 1 zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im über- bauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewäs- serungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewähr- leisten. Durch Baumbügel oder Vergleichbares sind die Bäume, bei denen Gefahr besteht angefahren zu werden zu schützen. Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 7.3 Begrünung von Tiefgaragendecken Decken von Tiefgaragen, die nicht überbaut bzw. für Erschließungszwecke (Geh- recht zu Gunsten der Allgemeinheit) genutzt werden, sind als Vegetationsfläche anzulegen. Für die Erdaufschüttung auf Tiefgaragen sind folgende Höhen festgesetzt: In be- pflanzten Bereichen 0,90 m, im Bereich von Baumpflanzungen 1,20 m im Kro- nentraufbereich der ausgewachsenen Bäume. Die notwendigen Aufbauhöhen für die Drän-/Retentions- und Filterschicht können bis maximal 0,20 m Aufbauhöhe darin enthalten sein. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (Vegetationstragschicht) ist , soweit geeignet, möglichst ortseigenes oder ortsähnliches, kulturfähiges Bo- denmaterial zu verwenden. Die oberste Bodenschicht ist dabei aus humushalti- gem Oberboden (Mutterboden) mit einer Mächtigkeit von mindestens 0,10 m herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforderungen für eine Bau- werksbegrünung mit den grundsätzlich zu erfüllenden Vorgaben erfüllt sind. Berücksichtigt werden müssen die Korngrößenverteilung, der Gehalt organischer Substanz, die Witterungsbeständigkeit, die Struktur- und Lagerungsstabilität, die Wasserdurchlässigkeit, die Wasserspeicherfähigkeit, die Luftkapazität, der pH- Wert, der Salz- und Nährstoffgehalt sowie der Gehalt an keimfähigen Sa- men/regenerationsfähigen Pflanzenteilen und der Anteil an Fremdstoffen. Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 1 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 9 - 7.4 Dachbegrünung Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 3° Dachneigung, auch die von Tiefga- ragenzufahrten, sind zu begrünen und auf mindestens 70 % der Gebäudegrund- fläche mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. Zur Erhöhung der Wasserrückhaltefunktion kann die Wandhöhe um das Maß der Drän-/ Retentions- und Filterschicht erhöht werden. Ergänzend zur Dachbegrünung und Drän-/ Retentions- und Filterschicht sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Höhe ab Oberkante Attika von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän-/ Retention- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Kräutern aus der nachstehenden Liste: Kräuter: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 10 - Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Die geschlossene Vegetationsdecke ist fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 7.5 Fassadenbegrünung Ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche, Stütz- mauern ab einer Höhe von 1,00 m und Pergolen sind flächig mit Kletterpflanzen (siehe Hinweise, Empfehlung Pflanzlisten) zu begrünen. Dabei sind bei geeigneter Wandausbildung Selbstklimmer möglich, ansonsten sind Kletterhilfen vorzuse- hen. Alternativ sind für Fassaden, bei denen auf die oben beschriebene Fassadenbe- grünung verzichtet wird, pro Gebäude mindestens drei mittelkronige standortge- rechte Bäume (siehe Hinweise, Empfehlungen Pflanzlisten) im Planungsgebiet bzw. näheren Umfeld zu pflanzen. Die Anzahl dieser Bäume darf nicht auf sons- tige Baumpflanzgebote angerechnet werden. Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 7.6 Begrünung von Nebenanlagen Die Dächer von Nebenanlagen, wie z.B. Müllabstellplätze oder Fahrradabstellplät- ze sind vollständig extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän-/ Retentions- und Filterschicht hat mindestens 8 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Einsaat erfolgt entsprechend der Regelung unter Ziffer 7.4. Die geschlossene Vegetationsdecke ist fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 8. Artenschutz: Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Entsprechend der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für die einzelnen zu schüt- zenden Artgruppen untenstehendes festgesetzt. Darüber hinaus wird auf weitere Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die sich direkt aus dem Bundesna- turschutzgesetz ergeben, verwiesen (siehe Hinweise, Artenschutz). 8.1 Erhalt oder Neupflanzung von Gehölzstrukturen Maßnahme: Sofern Gehölze nicht erhalten werden können, müssen diese durch eine insgesamt ökologisch gleichwertige Neupflanzung (Bäume und Sträucher) Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 11 - ersetzt werden. Durch das Vorhaben entfallende Bäume sind durch die Neupflan- zung von insgesamt 60 Bäumen zu ersetzen. Es sind überwiegend standortgerechte, heimische Gehölze (Herkunftsgebiet 6 "Oberrheingraben" unter Berücksichtigung des Naturraums und des speziellen Standorts) zu verwenden, um die ökologische Funktion des Gebiets als Fortpflan- zungs- und Ruhestätte für Vögel zu sichern (siehe Hinweise, Empfehlung Pflanzlis- ten). 8.2 Nisthilfen für Vögel Wegfallende Brutplätze für Höhlen- und Nischenbrüter sind durch das Anbringen und die dauerhafte Unterhaltung von mindestens 14 Nistkästen am zukünftigen Gebäude bzw. im Grünbestand im Untersuchungsgebiet zu ersetzen. Die Nisthil- fen sind noch vor der Fällung bzw. Abbruch der Gebäude bereitzustellen, um die dauerhafte ökologische Funktion ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Zu ver- wenden sind Nisthilfen mit unterschiedlicher Ausgestaltung. Für Halbhöhlenbrü- ter wie Hausrotschwanz und Bachstelze sind vier Nistkästen anzubringen. Zusätz- lich sind vier Starenkästen (Einflugloch Ø 45 mm), drei Kästen mit Einflugloch Ø 32 mm und drei Kästen mit Einflugloch Ø 26 mm anzubringen. Die Nisthilfen werden an Bäumen in einer Höhe von 2-4 m auf der wetterabgewandten Seite ohne direkte Sonneneinstrahlung angebracht. Es ist darauf zu achten, dass die Nisthilfen mit ausreichend Abstand von mindestens 10 m zueinander aufgehängt werden. Bei den Starenkästen sind auch geringere Abstände möglich. Die Nisthil- fen müssen vor Beginn der Brutsaison (bis Anfang März eines Jahres) zur Verfü- gung stehen. Anstelle von Nistkästen können Fassaden-Einbaukästen oder Nist- steine in die Hausfassade integriert werden. 8.3 Lichtmanagement Für die Außenbeleuchtung sind LED-Lampen mit möglichst geringem Einfluss auf nachtaktive Insekten (geringer UV- und Blaulicht-Anteil im Lichtspektrum) zu verwenden. Diese Lampen müssen nach unten gerichtet werden und geringe Ab- strahlung in die Umgebung verursachen. Alternativ können Natriumniederdruck oder -dampflampen verwendet werden. Außerdem sind die Leuchtengehäuse gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen (Schutzart IP 54, staub- und spritzwassergeschützte Leuchte). Die Oberflächentemperatur der Leuchtengehäuse darf 60° C nicht übersteigen. 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die in der Planzeichnung eingetragenen Flächen für Geh- (Gr), Fahr- (Fr) und Lei- tungsrechte (Lr) sind von baulichen Anlagen und der Bepflanzung mit Gehölzen freizuhalten. Die Befestigung mit Bodenbelägen ist zulässig. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 12 - Im Bereich des Staudenplatzes und am nördlichen Quartiersplatz, sowie den zu sichernden Wegeverbindungen besteht ein Gehrecht (Planeintrag Gr in der Plan- zeichnung) zu Gunsten der Allgemeinheit. Im Süden des Staudenplatzes wird für die Umfahrung des Staudenplatzes für Müll-, Spül- und Rettungsfahrzeuge ein Geh- und Fahrrecht (Planeintrag Gr, Fr in der Planzeichnung) festgesetzt. Die im Geltungsbereich bestehenden und zukünftigen Leitungen der Ver- und Entsorgung auf privaten Flächen werden als Leitungsrecht (Planeintrag Lr in der Planzeichnung) zu Gunsten der Leitungsträger festgesetzt. 10. Schallschutz 10.1 Passiver Schallschutz Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die erforderlichen Schall- dämm-Maße der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach der in der DIN 4109-2 (Schallschutz im Hochbau) bezeichneten Außenlärmpegeln (siehe Anlage 1) auszubilden. Der Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße hat in den Baugenehmi- gungsverfahren nach dem in der DIN 4109-1 i.V.m. E DIN 4109-1/A1 vorge- schriebenen Verfahren in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgrö- ße zu erfolgen. Von den in der DIN dargestellten Außenlärmpegeln kann abgewichen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein ge- ringerer maßgeblicher Außenlärmpegel vorliegt. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden. Grundlage für die Dimensionierung der Schall- dämm-Maße der Außenbauteile bildet die Schallimmissionsprognose der Kurz und Fischer GmbH vom April 2020. Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe aus. 1 10.2 Schallschutz Tiefgarage Die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage ist einzuhausen. Zur Minderung der Schallabstrahlung sind die Wände und die Decke der Tiefgaragenzufahrt im Öff- nungsbereich bis zu einer Tiefe von 4 m schallabsorbierend zu verkleiden. Die Abdeckung der Regenrinne und die Ausgestaltung des Tiefgaragentors sind ent- sprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik lärmarm auszuführen. 1 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 13 - 10.3 Belüftung von Schlafräumen Ein ausreichender Mindestluftwechsel in Schlaf- und Kinderzimmern ist durch ein Lüftungskonzept sicher zu stellen. Entweder kann die Belüftung über eine schall- abgewandte Fassade erfolgen, an der die Orientierungswerte der DIN 18005 ein- gehalten sind oder ein ausreichender Luftwechsel ist auch bei geschlossenem Fenster durch technische Be- und Entlüftungssysteme sichergestellt. Von dieser Festsetzung kann abgesehen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berücksichtigung der konkreten Planung die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 14 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Dächer Dachformen sind ausschließlich als Flachdächer und flach geneigte Dächer mit Dachneigung von maximal 7 Grad zulässig. 1.2 Solaranlagen Solaranlagen sind nur auf den Dächern der Gebäude oder Nebenanlagen oder in die Fassade integriert zulässig. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis maximal 30 cm Höhe und einer Größe von maximal 1,00 m², die Gesamtlänge ist auf maximal 3,00 m beschränkt. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 0,50 m². Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wech- selnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Beleuchtete Werbeanlagen sind so einzurichten, dass die Verkehrsteilnehmer auf den Straßen nicht geblendet werden. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind in den Freianlagen und den Gebäudefassaden unzulässig. 3. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Private Gärten (Bereiche zwischen den Baufeldern und den jeweils angrenzenden Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. der Geltungsbereichsgrenze), sind mit Ausnahme erforderlicher Zufahrten und Hauszugängen sowie möglicher Nebenanlagen vollflächig als Vegetationsflächen anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten. Die Ausnahmen vom Begrünungsgebot sind auf 30 % der jeweiligen unbebauten Fläche begrenzt. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 15 - zulässig. Das Anlegen von Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen ist unzulässig. Alle notwendigen Flächenbefestigungen sind versickerungsoffen auszuführen (z.B. Schotterrasen, Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine). Falls für die Funktio- nalität erforderlich, sind auch versickerungsfähige Flächenbefestigungen zulässig (z.B. versickerungsfähige Pflasterung, Dränasphalt) 4. Abfallbehälterstandplätze Die Abfallbehälterstandplätze sind mit einem Sichtschutz zu versehen. 5. Reduktion der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen Abweichend von der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (Notwendige Stell- plätze, § 37 Abs. 1 Landesbauordnung BW) wird im gesamten Geltungsbereich (WA I und WA II) ein Stellplatzschlüssel von 0,7 je Wohnung festgesetzt. 6. Einfriedungen Einfriedungen sind nur zwischen den privaten Gärten und den öffentlich nutzba- ren Bereichen/ Wegen zulässig. Als Einfriedung sind nur geschnittene Hecken aus heimischen Laubgehölzen, wie z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster oder Berberitze (siehe auch unter Hinweise Nr. 14 Empfehlende Pflanzliste) zulässig. In diese kann ein Maschendraht oder Stabgitterzaun eingezogen werden. Die Verwendung von Sichtschutzzäunen/- elementen und Vergleichbarem ist unzulässig. Die Einfriedung darf eine Gesamt- höhe von 1,80 m im WA I bzw. 1,50 m im WA II, gemessen ab Oberkante des angrenzenden Weges, nicht überschreiten. Im WA I sind ausnahmsweise und un- tergeordnet Abweichungen bis zu einer Gesamthöhe der Einfriedung mit Stütz- mauer von 2,50 m zulässig. 7. Stützmauern Höhenausgleichende Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1,50 m über Bo- denniveau ausgeführt werden. Stützmauern dürfen eine Wandstärke von 30 cm nicht überschreiten. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 16 - 8. Mobilfunkantennen, Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satelliten- Empfangsanlage auf Dachflächen zulässig. Darüber hinaus sind Mobilfunkanten- nen, Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen unzulässig. 9. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 10. Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind lediglich zur Herstellung von barrierefrei- en Gebäudezugängen, Retentionsflächen, für die Modellierung von Kinderspiel- plätzen, für Vegetationsflächen (Erdaufschüttungen) auf Tiefgaragen und die Ent- lüftung der Tiefgarage zulässig. 11. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befes- tigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos mög- lich zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässe- rung). Die Regenwasserbewirtschaftung und Versickerung sollen auf dem eige- nen Grundstück erfolgen. Bei einer Versickerung müssen die Mulden eine min- destens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwas- ser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Ist dies nicht mög- lich, ist das Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flä- chen zurückzuhalten und kann gedrosselt, entsprechend den im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Einleitbeschränkungen, in das öffentliche Kanalnetz abge- geben werden. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 17 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nummer 278 „Rintheimer Feld“, in Kraft getreten am 19. Dezember 1960, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 19. September 2018 Fassung vom 16. September 2020 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 18 - IV. Anlage 1 (Schallschutzmaßnahmen und maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109)
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe – Rintheim beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf – Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 2 - Inhaltsverzeichnis A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .............................. 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ....................................................................... 4 2. Bauleitplanung und Stadtsanierung ............................................................. 5 2.1 Sanierungsgebiet ........................................................................................ 5 2.2 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 5 2.3 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 5 3. Bestandsaufnahme ...................................................................................... 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ................................. 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ..................................... 6 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 7 3.5 Belastungen ................................................................................................ 7 4. Planungskonzept ......................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................ 11 4.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 12 4.3 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen ............................................. 13 4.4 Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen in WA II ....................... 14 4.5 Erschließung ............................................................................................. 14 4.5.1 ÖPNV ........................................................................................................ 14 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ......................................................... 15 4.5.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 15 4.5.4 Baulastübernahme von privaten Stellplätzen .............................................. 15 4.5.5 Fahrradabstellplätze .................................................................................. 16 4.5.6 Geh- und Radwege ................................................................................... 16 4.5.7 Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen .................................... 16 4.5.8 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 16 4.6 Grünflächen/ Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ........................................ 17 4.6.1 Schutz vorhandener Bäume ....................................................................... 18 4.6.2 Pflanzgebote ............................................................................................. 18 4.6.3 Begrünung von Tiefgaragendecken ........................................................... 19 4.6.4 Dach- und Fassadenbegrünung ................................................................. 19 4.7 Eingriff in Natur und Landschaft ................................................................ 19 4.8 Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................. 20 4.9 Schallschutz .............................................................................................. 20 4.10 Energetisches Bauen ................................................................................. 21 4.11 Dächer, Dachaufbauten, Fassaden und Solaranlagen ................................. 21 4.12 Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 21 4.13 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ................ 22 Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 3 - 4.14 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 22 4.15 Einfriedungen ........................................................................................... 22 4.16 Stützmauern ............................................................................................. 22 4.17 Maßnahmen für den Artenschutz .............................................................. 23 4.18 Belastungen .............................................................................................. 23 5. Umweltbericht .......................................................................................... 25 6. Sozialplan ................................................................................................. 25 7. Statistik ..................................................................................................... 25 7.1 Flächenbilanz ............................................................................................ 25 7.2 Geplante Bebauung .................................................................................. 25 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................... 25 8. Bodenordnung .......................................................................................... 26 9. Kosten (überschlägig) ................................................................................ 26 9.1 Kosten zu Lasten der Stadt ........................................................................ 26 9.2 Kosten zu Lasten der Stadtwerke ............................................................... 27 10. Finanzierung ............................................................................................. 27 11. Übersicht der erstellten Gutachten ............................................................ 28 B. Hinweise ................................................................................................... 29 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 29 2. Entwässerung ........................................................................................... 30 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 30 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 31 6. Baumschutz/ Baumerhalt ........................................................................... 31 7. Altlasten ................................................................................................... 31 8. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 31 9. Private Leitungen ...................................................................................... 31 10. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 32 11. Erneuerbare Energien ................................................................................ 32 12. Dachbegrünung und Solaranlagen ............................................................ 32 13. Artenschutz (Vermeidungsmaßnahmen aus dem Bundesnaturschutzgesetz und Empfehlungen) .................................................................................. 32 14. Empfehlende Pflanzlisten .......................................................................... 33 15. Passiver Schallschutz ................................................................................. 35 Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Plangebiet befindet sich im Karlsruher Stadtteil Rintheim und ist Teil der in den 1950er Jahren realisierten Wohnsiedlung „Rintheimer Feld“. Diese setzt sich aus stringent angeordneten, vier- bis fünfgeschossigen Zeilenbauten, drei einge- streuten achtgeschossigen Punkthäusern und in den 1970er Jahren nachverdich- teten neun- bis 17-geschossigen Hochhäusern, eingebettet in weitläufige unge- gliederte Grünräume, zusammen. Das Zentrum der Siedlung bildet der Staudenplatz mit zwei überalterten, in Teilen leerstehenden, eingeschossigen Ladenzeilen, die keine gelungene Zonierung des Platzes schaffen und marode wirkende Rückseiten präsentieren. In den letzten Jahren beherbergten die Ladenzeilen schnell wechselnde gewerbliche Nutzungen, die sich bis auf die einzige Konstante der gastronomischen Nutzung am Südende der westlichen Ladenzeile, nicht im Gebiet halten konnten, so dass aus dem Sa- nierungsverfahren „Soziale Stadt Programm“ Rintheimer Feld (SSP) die Zielset- zung formuliert wurde, die mindergenutzten Flächen für eine dem Ort angemes- sene „neue Mitte“ zu aktivieren. Der Garagenhof am Hirtenweg stellt eine mindergenutzte voll versiegelte Fläche dar und trägt zum tristen Erscheinungsbild der Freiräume bei. Das städtebauliche Konzept aus den 1960ern mit den zwar großzügigen, aber nur eingeschränkt nutzbaren Grünflächen, fehlenden Aufenthaltsqualitäten der öffentlichen Räume und dem eingeschränkten Wohngemenge, wird den heuti- gen Ansprüchen an zeitgemäßen Wohnbedarf und moderne Stadträume nicht mehr gerecht. Angesichts des hohen Wohnungsbedarfs in Karlsruhe sollen nicht mehr zeitge- mäße Quartiere weiterentwickelt werden, um nachhaltig angemessenen Wohn- raum zu schaffen und gleichzeitig zu einer Stärkung des Bestandes beizutragen. Mit Blick auf eine nachhaltige Innenentwicklung und der Schaffung stadtnahen Wohnraums, bietet das Rintheimer Feld Potential für eine qualitätsvolle und an- gemessene höhere bauliche Dichte bei einer gleichzeitigen Aufwertung der öf- fentlichen Räume. Ziel des Bebauungsplanes ist es ein zusätzliches und breiteres Wohnungsangebot zu schaffen, zusätzliche Infrastruktureinrichtungen bereitzustellen und attraktive Grün- und Aufenthaltsräume zu gestalten, die wesentlich zur dauerhaften Wert- haltigkeit des Wohnstandortes beitragen und neue Impulse für die zukünftige Entwicklung des Stadtteils setzen. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 5 - Darüber hinaus soll der Staudenplatz als zentraler Bereich der Wohnsiedlung in seiner Funktion als Quartierszentrum langfristig gestärkt werden. Im Zuge einer ersten Maßnahme der Innenentwicklung im Rintheimer Feld ent- stand in einem eigenen Bebauungsplanverfahren (VbB Forststraße 9 -21a, rechts- kräftig seit 15. Mai 2015) im Süden des Rintheimer Feldes eine neue Quartiersbe- bauung mit Nahversorger (CAP-Markt) und Bäckerei an einem kleinen Stadtteil- platz an der Forststraße. Die Planung für den Staudenplatz greift insbesondere im Bereich der Freiraumplanung und Wegeführung Elemente des VbB Forststraße 9 - 21a auf und führt sie nach Norden fort. 2. Bauleitplanung und Stadtsanierung 2.1 Sanierungsgebiet Der Stadtteil Rintheim ist mit dem Quartier „Rintheimer Feld“ als Projektgebiet im Bund-Länder-Programm „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die Soziale Stadt“ aufgenommen und mit Beschluss des Gemeinderats am 19.10.2010 als Sanierungsgebiet beschlossen worden. Wesentliches Sanierungsziel für den Planungsbereich ist es, die Lebens- und Wohnqualität im Quartier und im gesamten Stadtteil nachhaltig zu verbessern, indem die Sozialstruktur positiv verändert wird, aber auch bauliche Erneuerungen umgesetzt werden, wie zum Beispiel die Schaffung einer städtebaulichen Mitte im Umfeld des Staudenplatzes mit hoher identitätsstiftender Aufenthaltsqualität für alle Bevölkerungsgruppen. 2.2 Vorbereitende Bauleitplanung Im gültigen Flächennutzungsplan 2010, 5. Aktualisierung des Nachbarschaftsver- bandes Karlsruhe (NVK) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Der Be- bauungsplan ist daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.3 Verbindliche Bauleitplanung Das Plangebiet liegt vollständig im Gebiet des einfachen Bebauungsplans Nr. 278 „Rintheimer Feld“ mit Aufbauplan vom 19. Dezember 1960. Als Gebietsart ist ein „reines Wohngebiet“ festgesetzt und gibt die Baufluchten für die ab den 60er Jahren gebauten Wohngebäude in Form von Punkthäusern und Bauzeilen nördlich und südlich der Heilbronner Straße vor. Der einfache Bebauungsplan setzt jedoch kein Maß der Bebauung fest. Für die geplante städtebauliche Neu- ordnung des Areals um den Staudenplatz und die Nachverdichtung der nördlich an die Heilbronner Straße angrenzenden Freifläche sowie des Garagenhofs ist zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes erforderlich. Für den Geltungsbereich des vorlie- genden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 6 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 14.554 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Rintheim. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Staudenplatz sowie die nördlich, westlich und östlich angrenzenden Bereiche. Nördlich der Heilbronner Straße wird der Geltungsbereich im Osten und Westen durch die Lage der an- grenzenden Bestandsgebäude gefasst. Die nördliche Grenze bildet der Hirten- weg. Maßgeblich für die Abgrenzung des Geltungsbereichs es ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Im Plangebiet liegt eine mittlere bioklimatische Belastung vor. Die bisherige kom- pakte Bauweise mit mehrgeschossiger Zeilenbebauung und Punkthäusern sowie der hohe Grünflächenanteil des Gebietes wirken sich positiv auf das Lokalklima aus. Der bisher höchste gemessene Grundwasserspiegel (Beobachtungszeitraum > 30 Jahre) liegt bei ca. 112,30 m + NHN. Es ist nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maxi- male Grundwasserstand überschritten werden kann. Bei Versickerungsmaßnah- men sind die Anforderungen aus dem geologischen Gutachten vom 18.09.2018 zu beachten und die Maßnahmen mit den zuständigen Behörden abzustimmen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die vorhandene Nutzung in der Umgebung besteht hauptsächlich aus Wohnen. Im Plangebiet befinden sich in den Ladenzeilen des Staudenplatzes einzelne klei- nere Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen, der Jugendtreff, sowie gastro- nomische Angebote. Mittlerweile stehen die Ladenflächen bis auf die Parzellen 13693 und 13694 am Südende der westlichen Ladenzeile leer. Der Jugendtreff wird an einen anderen Standort verlegt. Im nördlichen Bereich des Geltungsbe- reichs dominieren neben Wohnbauten und Garagenhöfen, großflächige private Grünflächen. Die städtebauliche Figur des Rintheimer Feldes steht nahezu typisch für die Stadtplanung der Nachkriegszeit. Die Großwohnsiedlung wurde weitgehend unabhängig vom städtebaulichen Kontext entwickelt. Die derzeitige Bebauung besteht aus ein- bis zweigeschossi- gen Flachdachbauten und Garagenanlagen, umgeben von vier- bis fünfgeschossi- gen Zeilenbauten, achtgeschossigen Punkthäusern, sowie neun- bis 17-geschossi- gen Hochhäusern im Norden. Die konsequente Ausrichtung der Zeilenbauten in Verbindung mit den eingestreuten höheren Punkthäusern und der offenen Frei- raumkonzeption, schaffen ein in sich geschlossenes und sehr charakteristisches Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 7 - Siedlungsmilieu. Dieses wurde durch die später ergänzten Hochhäuser im südli- chen Teil beeinträchtigt. Die übergeordnete Erschließung des Rintheimer Felds erfolgt über die Haid-und- Neu-Straße und die Mannheimer Straße. An beiden Erschließungsstraßen befin- den sich Straßenbahnhaltestellen, die direkte Anbindungen in die Innenstadt und an den Hauptbahnhof von Karlsruhe gewährleisten. Die direkte verkehrliche Er- schließung der Wohnsiedlung findet über den Hirtenweg und die Forststraße so- wie über die Heilbronner Straße statt. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke und Gebäude im Geltungsbereich befinden sich überwiegend im Eigentum der VOLKSWOHNUNG und der Stadt Karlsruhe. Die Flurstücks-Nr. 13693 und 13694 sind im Privateigentum. Die Erschließung und Zufahrt der Privatgrundstücke erfolgt über die Flächen der VOLKSWOHNUNG. Dies wird künftig über einen städtebaulichen Vertrag gesi- chert und in Form von Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. 3.5 Belastungen Natur- und Artenschutz Gegen die Planung spricht aus ökologischer Sicht nichts Grundsätzliches. Von der Planung sind keine Schutzgebiete und keine geschützten Biotope betroffen. Zu beachten sind insbesondere die im Gebiet vorkommenden Brutvogelvorkommen. Die zusätzliche Versiegelung des Bodens wird durch verschiedene Maßnahmen ausgeglichen, wie zum Beispiel Dach- und Fassadenbegrünungen und Pflanzge- bote. Ergänzend sollen Maßnahmen geprüft werden, die zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen von Fledermäusen führen. Altlasten/Abfall Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden anthropogene Auffüllungen ange- troffen. Das Grundstück Heilbronner Str. 28a, Flurstück-Nr. 13700 ist beim Um- welt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung Altstandort „Chemische Reini- gung Pfeifer“ und der Flächen-Nr. 03425-000 im Bodenschutz- und Altlastenka- taster der Stadt Karlsruhe erfasst. Der Nutzungszeitraum ist nicht genau bekannt. Neben der Reinigung (vermuteter Einsatz von chlorierten Lösemitteln) wurden auch Färbearbeiten mit vermutlich schwermetallhaltigen Farben durchgeführt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestand auf dem Gelände weiterer Untersu- chungsbedarf. Eine entsprechende orientierende Untersuchung wurde durchge- führt. Immissionen/Lärm Für den Geltungsbereich liegt ein Schallschutzgutachten vor (Schallimmissions- prognose der Kurz und Fischer GmbH vom April 2020, Gutachten Nr. 12134-02). Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 8 - Die Lärmbelastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärm überschreiten die zur Beurteilung herangezogenen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) in der Nacht im gesamten Plan- gebiet. An den Fassaden der geplanten Bebauung nahe der Haid- und Neu-Straße können Geräuscheinwirkungen von bis zu 63 dB(A) am Tag auftreten. Im Beurteilungszeit- raum Nacht liegen Verkehrslärmeinwirkungen im gesamten Plangebiet zwischen 48 dB(A) und 56 dB(A) vor. Die vergleichsweise hohen nächtlichen Verkehrs- lärmeinwirkungen sind auf den Schienenverkehr der DB-Strecke östlich des Plan- gebiets zurückzuführen. Die Werte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht sind deutlich unter- schritten. Diese Werte werden in der Rechtsprechung als Schwellenwert zur Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Eigentum angesehen. Stadtklima/Klimawandel/Luftreinhaltung Im Plangebiet liegt eine mittlere bioklimatische Belastung vor. Die kompakte Bau- weise mit mehrgeschossiger Zeilenbebauung und Punkthäusern sowie der hohe Grünflächenanteil des Gebietes wirken sich positiv auf das Lokalklima aus. Wasser Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in der Zone III B des Wasser- schutzgebietes Hardtwald befindet und die entsprechende Schutzgebietsverord- nung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten ist. Kampfmittel Es sind voraussichtlich keine Kampfmittel vorhanden. Im Zuge der Baumaß- nahme/ Baugenehmigung muss hier ggf. auf Bedarf sondiert werden. 4. Planungskonzept Das Planungskonzept ist das Ergebnis einer Planungskonkurrenz „Rintheimer Feld – Mehr Wohnen in der Mitte“ mit vier teilnehmenden Planungsbüros im Oktober 2016. Der prämierte Entwurf konnte die Jury einstimmig überzeugen. Die städte- bauliche Setzung der Baukörper, die Akzentuierung von Hochpunkten und Raumkanten schaffen neue Aufenthaltsqualitäten und vernetzen die Neuplanung kleinräumlich mit dem Umfeld. Die anderen Entwürfe konnten insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Planung abschnittsweise durchführen zu kön- nen, und den vorerst zu erhaltenden Bestand logisch und stadträumlich miteinzu- binden, nicht überzeugen. Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe hat im De- zember 2016 das städtebauliche Konzept anerkannt. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 9 - Die aus der Planungskonkurrenz „Rintheimer Feld – Mehr Wohnen in der Mitte“ hervorgegangene bzw. weiterentwickelte städtebauliche Planung soll zusätzli- chen Wohnraum in einer qualitätsvollen, verträglichen städtebaulichen Dichte ge- nerieren und dabei den bestehenden Charakter der Wohnsiedlung Rintheimer Feld nicht überformen, sondern durch eine zurückhaltende Struktur seine Stärken herausarbeiten, neue räumliche Qualitäten schaffen und Wegeverbindungen in- nerhalb des Quartiers und zu den angrenzenden Haltestellen stärken. Um ange- messen und wirtschaftlich umsetzbar Wohnen mit einem wesentlichen Anteil am sozial gebundenen Wohnraum umsetzen zu können, ist auch am Staudenplatz die Möglichkeit zu schaffen, mehrgeschossig bauen zu können. Gleichzeitig sollen bestehende städtebauliche Missstände, wie sie im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozess Rintheim und der Vorbereitenden Untersuchung zum Sanierungsgebiet Rintheimer Feld aufgezeigt wurden, behoben werden. Diese sind im Wesentlichen: - Der Staudenplatz wird seiner ursprünglichen Funktion als Quartiersplatz nicht mehr gerecht. Die den Platz flankierenden eingeschossigen Zeilen weisen eine steigende Anzahl von Leerständen auf. Dies führt zu Trading-Down-Effekten. - Aus städtebaulicher Sicht fehlt eine ansprechende Anbindung nach Süden und Norden sowie im Norden eine entsprechende Querverbindung zu den angrenzen- den Haltestellen. - Die Freiflächenstruktur nördlich der Heilbronner Straße bietet keine Aufenthalts- qualität. Der an den Hirtenweg angrenzende Garagenhof bildet keinen adäqua- ten baulichen Abschluss und stellt eine versiegelte, mindergenutzte Fläche dar. Eine bauliche bzw. funktionale Verknüpfung der Quartiere ist nicht erkennbar. Das Planungskonzept sieht u.a. folgende Maßnahmen vor, die wesentlich zur Be- hebung der Missstände beitragen: - Durch die Neubebauung, können die Flächen am Staudenplatz und Garagenhof im Sinne des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden deut- lich besser genutzt werden, in dem eine der umgebenden Bebauung angepasste Nutzungsmöglichkeit und Höhenentwicklung ermöglicht wird. - Die Ausgestaltung der Nord-Süd-Achse mit der Verknüpfung der Querverbin- dung als zentrale Wegeverbindungen sowie der Einreihung von attraktiven Quar- tiersplätzen stellen qualitätsvolle öffentliche Räume dar und gehen mit einer In- tensivierung der Begrünungsmaßnahmen einher. In Verbindung mit einer ange- messenen Höhenentwicklung von bis zu 19,00 m Wandhöhe, ist es erforderlich, die Breite des Staudenplatzes zu weiten, um gute Beleuchtungs- und Belüftungs- verhältnisse zu gewährleisten und das Planungsziel einer Neufassung des Platzes zu erreichen. Dies erfordert auch mittelfristig den Rückbau der kompletten westli- chen Ladenzeile. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 10 - - Durch die Umgestaltung des Staudenplatzes ist es möglich, einen öffentlichen Kommunikationsort und Treffpunkt zu schaffen, der mit dem Begrünungskon- zept eine Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt: Klug gesetzte Bäume spenden Schatten und tragen mit anderen Maßnahmen zur Verbesserung des Kleinklimas bei (Versickerung/Verdunstung). Gleiches gilt für den neu entstehenden Quartiersplatz nördlich der Heilbronner Straße. - Durch die Verlagerung einer Stichstraße nach Westen kann für die öffentliche Entsorgung (Müllabfuhr) und Notfälle (Rettungseinsätze) südlich des Staudenplat- zes eine Umfahrungsmöglichkeit (Fahrrecht) für den Staudenplatz geschaffen werden. So kann auf eine zusätzliche Versiegelung für eine Wendeanlage am Ende der westlichen Stichstraße beim Heinz-Schuchmann-Haus verzichtet wer- den. Das Grundgerüst des Planungskonzepts gliedert sich wie folgt: In die Teilbereiche nördlich und südlich der Heilbronner Straße werden die ge- planten Baukörper eingepasst und schaffen durch ihre Anordnung und Kubatur eine Verzahnung in sich und mit der Umgebungsbebauung. Ihre Orientierung und Maßstäblichkeit führen das Ordnungsprinzip aus der Entstehungszeit der umgebenden Zeilen- und Punkthäuser fort. Die neue Bebauung mit vier- bis sechsgeschossigen Baukörpern greift im südli- chen und nördlichen Abschnitt die Struktur des Bestandes auf. Die Nord-Süd- Achse wird in einer Folge von Plätzen, begrünten Wegen und Grünflächen als „Perlenkette“ weitergeführt. Im südlichen Baufeld gruppieren sich zwei bzw. drei Gebäude um den erweiter- ten Staudenplatz und schaffen ein Pendant zum großvolumigen südlich angren- zenden Heinz-Schuchmann-Haus. Die Zugangssituation zum Staudenplatz wird durch eine Torsituation akzentuiert, die durch den westlichen Baukörper zusam- men mit dem überhöhten Kopfgebäude der östlichen Zeilenbebauung gebildet wird. Die Interessen des privaten Grundstückseigentümers (Flurstücke 13693 und 13694) sind in der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu würdi- gen. Das Plankonzept ermöglicht zum einen den Erhalt der südlichen Nutzungen der westlichen Zeile am Staudenplatz ergänzt durch ein Baumfeld, das den Platzraum im Westen fasst, zeigt aber gleichzeitig eine Perspektive zur stadträumlichen Neu- fassung des Staudenplatzes durch ein Wohngebäude an der westlichen Flanke auf. Die Planungsvariante, die den Erhalt ermöglicht, ist lediglich als Interimslö- sung vorgesehen. Nur die perspektivisch angestrebte Neuordnung im Westen durch ein mehrgeschossiges Wohngebäude ermöglicht die Aktivierung der min- dergenutzten Fläche für notwendigen Wohnungsbau ohne Folgenutzungen wie Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 11 - z.B. einen Gastronomiebetrieb auszuschließen. Gleichzeitig wird durch die mehr- geschossige Bauweise und die stadträumliche Neufassung, die Aufwertung des Staudenplatzes als zentralen Quartiersplatz erreicht. Durch die Weitung des Stau- denplatzes nach Westen kann die Aufenthaltsqualität am Staudenplatz erhöht werden. Es sind Begrünungsmaßnahmen und Pflanzgebote vorgesehen. Zudem wird die Belichtungs- und Durchlüftungssituation verbessert. Die Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ lässt weiterhin die der Versor- gung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaften zu und stärkt diese. Bisher sind diese Nutzungsformen im Reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zu- lässig. Zudem besteht die Möglichkeit der Bodenordnung und Sozialplanung. Die Planung soll in zwei Teilabschnitten realisiert werden. Die zwei Ladenlokale haben passiven Bestandschutz. Die Erschließung des Bestandes bleibt gesichert. Dies bie- tet die benötigte Zeit auf dem Verhandlungsweg zu einem fairen Interessensaus- gleich zu kommen. Im nördlichen Planungsgebiet zonieren drei viergeschossige Zeilenbauten mit sechsgeschossigen Kopfbauten den Raum. Am Kreuzungspunkt der Wege zu den Straßenbahnhaltestellen entsteht ein neu gestalteter Platz, der als Treffpunkt des nördlichen Planbereiches fungiert und ein Spielplatzangebot enthalten wird. Die Planung setzt die Nord-Süd-gerichtete Achse, ausgehend von der Forststraße durchs Quartier flankiert von wohl proportionierten Plätzen mit hoher Aufent- haltsqualität fort. Dabei wird die fußläufige Durchlässigkeit in Richtung Hirten- weg und zur Haltestelle in der Haid-und-Neu-Straße sowie in der Mannheimer Straße ausgebaut und ermöglicht kurze Wege innerhalb des Gebiets bzw. bindet sehr gut an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur und sonstige Infrastruktur (z.B. Nahversorgung im südlich angrenzenden Wohnquartier Forststraße) an. Das stadträumliche Konzept wird flankiert von einer Grünplanung, die die stadt- räumlichen Achsen, Wege und Plätze durch Baumreihen und Baumfelder defi- niert. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die beiden Bereiche (WA I und WA II) werden als ein in mehrere Baufelder geglie- dertes allgemeines Wohngebiet, mit dem vorrangigen städtebaulichen Ziel der Schaffung von Wohnraum, festgesetzt. Mit dem Ziel, einzelne, die Wohnfunktion ergänzende Nutzungen zu ermögli- chen, sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltun- gen ausnahmsweise zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, sind unzulässig, da diese auf Grund ihrer benötigten flächenmäßigen Ausdehnung Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 12 - und den typischen Anforderungen an diese Nutzungen nicht mit dem angestreb- ten Gebietscharakter vereinbar sind oder von ihnen Beeinträchtigungen der Wohnfunktion ausgehen könnten. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die jeweilige Grundflächenzahl (GRZ) und die jeweils zulässige Wandhöhe (WHmax) definiert und ist dem Planein- schrieb zu entnehmen. Die Unterteilung des Wohngebietes in unterschiedliche Baufelder dient der städ- tebaulichen Gliederung und der Umsetzung von unterschiedlichen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Wandhöhe). Die Überschreitungen der Obergrenzen der Grundflächenzahl im WA I von 0,4 (festgesetzt wird rechnerische GRZ 0,45) resultiert aus den Planungszielen, durch eine angemessene Nachverdichtung ein zusätzliches und breiteres Wohnungsan- gebot in gut integrierter Lage zu schaffen. Die Planung nähert sich an die beste- hende Baustruktur an. Ausgeglichen wird die Überschreitung der Obergrenzen durch verschiedene Vorgaben, wie zum Beispiel Dach- und Fassadenbegrünun- gen und Pflanzgebote. Die Aufwertung der Freiräume und die Sicherung derer neuen Qualität wird durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag abgesichert. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 wird durch Festsetzung ermöglicht. Damit wird der rechtli- che Spielraum vollständig ausgeschöpft. Dieser Spielraum für Nebenanlagen ist insbesondere für die Realisierung einer Tiefgarage (siehe Planzeichnung Fläche für Tiefgarage) erforderlich. Mit der Tiefgarage können die notwendigen Stellplätze (auch für WA II) unterirdisch nachgewiesen werden. Im Süden verfolgt das Konzept, das Ziel einer geschlossenen Torsituation zu den Straßenräumen der Heilbronner Straße. Der Staudenplatz soll dadurch räumlich gefasst werden. Die Überschreitungen der Obergrenzen der Grundflächenzahl im WA II (festgesetzt wird rechnerische GRZ 0,47) ist dem etwas begrenzteren Flä- chenumfang durch die umgebenden Erschließungen für motorisierten Verkehr geschuldet, die für das Heinz-Schuchmann-Haus und die bestehenden Ladenlo- kale zu gewährleisten sind. Sie wird durch die deutlich gesteigerte Aufenthalts- qualität am Staudenplatz und die kurzen Wege in die umgebenden Freianlagen des Rintheimer Feldes insgesamt ausgeglichen. Im nördlichen Bereich soll die um- gebende Baustruktur aufgegriffen werden und zwischen den Hochhäusern im Westen und den Zeilenstrukturen im Osten in der Maßstäblichkeit vermitteln. Es ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 13 - Die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf die gemit- telte Höhe des erschließenden öffentlichen Gehwegs bzw. der angrenzenden Er- schließungsflächen und werden als Höhen in Meter angegeben. Der untere Be- zugspunkt bildet dabei die mittlere Bestands-Geländehöhe (WA I 114,60 m NHN, WA II 114,75 m NHN). Der obere Bezugspunkt für die maximal zugelassenen Wandhöhen bezieht sich dabei immer auf die Oberkante der Flachdachgebäude, einschließlich Attika. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) ist im WA I auf maximal 1,45 m, im WA II auf maximal 0,95 m über dem jeweiligen Höhenbezugspunkt NHN festgesetzt. Bei Wohngebäuden gilt für die EFH eine Abweichungsmöglichkeit für eine niedri- gere Höhe bis zu -0,30 m im WA I bzw. bis zu -0,60 m im WA II. Die Ausbildung eines Sockelgeschosses ist vorgesehen. Sofern im Erdgeschoss keine Wohnnut- zung umgesetzt wird, kann die EFH im WA II mit -0,95 m auf NHN-Niveau reali- siert werden. Bei gewerblicher oder sozialer Nutzung sind die Eintritte auch schwellenlos mit dem Platzniveau zu ermöglichen. Die Akzeptanz technischer Lö- sungen ist wegen der vergleichsweisen kurzen Verweildauer der Nutzer nicht ge- geben. Mit Dachaufbauten (wie z.B. Lüftungsschächten, Aufzugsüberfahrten, Treppen- anlagen, etc.) sind Überschreitungen der festgesetzten maximalen Wandhöhe zu- lässig, soweit diese notwendig sind. Sie sind mindestens 2,00 m von der Gebäu- deaußenkante abzurücken und dürfen die Wandhöhe maximal bis zu 1,50 m überschreiten. Für die Überfahrten von Aufzügen gilt abweichend eine Über- schreitung von maximal 1,00 m über der Wandhöhe und ein Abstand von der Außenkante der darunterliegenden Geschosse von 1,00 m. Diese Regelung soll verhindern, dass das geordnete städtebauliche Erscheinungsbild durch willkürlich angebrachte Dachaufbauten beeinträchtigt wird. Staffelgeschosse, die die festge- setzte maximale Wandhöhe überschreiten, sind ebenfalls ausgeschlossen. 4.3 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen Für die Gebäude innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs wird entsprechend der Eintragungen im zeichnerischen Teil eine geschlossene Bauweise vorgegeben. Bei der geschlossenen Bauweise sollen die Kopf- und Längsbauten ohne seitli- chen Grenzabstand entstehen. Die Bauweise unterstützt die Schaffung einer ge- schlossenen räumlichen Kante und eine angemessene Reaktion auf die beste- hende städtebauliche Situation. Im westlichen Baufeld des WA II ist das in der Planzeichnung eingetragene Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zur westli- chen Stichstraße zu gewährleisten. Hierbei gilt eine Mindestbreite von 5 m und eine lichte Höhe von mindestens 3,80 m. Für das westliche Baufeld im WA II kann von der geschlossenen Bauweise auch abgewichen werden, so dass in diesem Baufeld zwei voneinander getrennte Gebäude mit Grenzabstand entstehen kön- nen. Die lichte Höhe von mindestens 3,80 m ist auch im Bereich der Auskragung Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 14 - im WA II zur Heilbronner Straße zu gewährleisten. In Bereichen, die für die Um- setzung der städtebaulichen Zielsetzungen von Bedeutung sind, werden Bauli- nien festgesetzt. Entlang der Heilbronner Straße soll eine klare städtebauliche Raumkante generiert werden. Des Weiteren soll die Kubatur der Kopfbauten mit Baulinien entsprechend städtebaulich gesichert und definiert werden. Baugren- zen und Baulinien dürfen nicht mit untergeordneten Bauteilen überschritten wer- den, um eine klare Zonierung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiräume zu gewährleisten. Lediglich Vordächer dürfen die Baugrenzen und Bau- linien zur Fassadengestaltung um bis zu 0,70 m überschreiten. 4.4 Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen in WA II Das Plangebiet wird von bis zu 17-geschossigen Punkthäusern im Bestand umge- ben. Ziel des städtebaulichen Entwurfes ist es, eine angemessene Antwort auf diese Bestandssituation zu geben und gleichzeitig sinnvolle Raumzonierungen zu schaffen. Im südlichen Planbereich soll, angrenzend an die Heilbronner Straße, die städtebauliche Idee einer Torsituation zum Staudenplatz umgesetzt werden und der Platz somit eine räumliche Fassung erhalten. Zudem soll der östliche sechsgeschossige Kopfbau in Richtung Heilbronner Straße einen Hochpunkt aus- bilden, der mit dem anschließenden südlichen Längskörper den Staudenplatz nach Osten abschließt. Um dieses Konzept umzusetzen, ist am Staudenplatz eine städtebaulich vertret- bare Unterschreitung der nach LBO erforderlichen Abstandsflächen nötig. Das notwendige Maß der Abstandsflächen wird im WA II (Baukörper mit einer maxi- malen Wandhöhe von 13,00 m) auf 0,3 der Wandhöhe beschränkt. Für die Baukörper im WA II, die direkt an die Heilbronner Straße angrenzen (Bau- körper mit einer maximalen Wandhöhe von 19,00 m), wird ein absolutes Ab- standsflächenmaß festgelegt. Dieses beträgt mindestens 3,50 m. Trotz der Abweichung der erforderlichen Abstandsflächen bleiben die Anforde- rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Insgesamt sind eine gute Belichtung und Belüftung sowie der Brandschutz sichergestellt. Die Anforderungen an gesicherte Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sind gewährleistet. Somit liegen keine städtebaulichen Gründe vor, die gegen eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sprechen. 4.5 Erschließung 4.5.1 ÖPNV Das Planungsgebiet besitzt eine sehr gute ÖPNV-Anbindung. Die Versorgung mit dem öffentlichen Personennahverkehr ist durch Straßenbahn- bzw. Tramlinien gewährleistet. Es gibt drei Tramlinien (4, 5 und 6) sowie eine Stadtbahnlinie (S2), die das Gebiet anschließen. Nordwestlich befindet sich an der Haid-und-Neu- Straße die Straßenbahnhaltestelle Karlsruhe Hirtenweg/ Technologiepark. Im Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 15 - Nordosten an der Mannheimer Straße liegt die Endhaltestelle Rintheim. An der Kreuzung der Mannheimer Straße und Forststraße befindet sich zudem die Stra- ßenbahnhaltestelle Rintheim Forststraße. Hinsichtlich der ÖPNV-Anbindung wird somit eine sehr gute Anbindung in die Innenstadt Karlsruhes und an den Haupt- bahnhof erzielt. 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Alle Plätze und Wege im Geltungsbereich sind autofrei. Die Erschließung des Gel- tungsbereichs erfolgt über die Heilbronner Straße. Im nördlichen Teil findet die MIV-Erschließung über den Hirtenweg als Zufahrtsstraße in das Gebiet statt. Die Erschließung des südlichen Baufeldes erfolgt über die Heilbronner Straße sowie über Stichstraßen östlich und westlich des Staudenplatzes. Zwischen beiden Stichstraßen wird eine einspurige Querspange realisiert, die aber als private Er- schließung nur für die Müllentsorgung, Kanalreinigung und Rettungseinsätze ge- nutzt werden soll. Die Querung ist durch ein Geh- und Fahrrecht gesichert. Die Verbindung wird entsprechend mit klapp- oder versenkbaren Pollern ausgestat- tet. 4.5.3 Ruhender Verkehr Der private ruhende Verkehr ist zum größten Teil in einer unterirdischen/ erdüber- deckten Garage untergebracht, um die öffentlichen Räume von weiterem Park- druck zu entlasten. Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage erfolgt vom Hirtenweg. Oberirdische private Stellplätze sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Für das Plangebiet wurde auf Basis eines Mobilitätskonzeptes ermittelt, dass aus dem angestrebten Wohnungsgemenge, der Konzentration auf Mietwohnungen, der sehr guten verkehrsinfrastrukturellen Ausstattung und Einbindung des Gebie- tes, eine Reduktion des allgemeinen Stellplatzschlüssels nach LBO möglich ist. Durch eine darstellbare Reduktion auf einen Schlüssel von 0,7 PKW –Stellplätze pro Wohnung kann auf eine weitgehende Unterbauung des südlichen Planbe- reichs verzichtet werden. Der reduzierte Stellplatzschlüssel gilt nur für Wohnun- gen. Demnach gilt für den Nachweis der baurechtlich notwendigen Stellplätze für Gewerbe die Regelungen der LBO. Der öffentlich ruhende Verkehr befindet sich oberirdisch entlang der Heilbronner Straße, der westlichen Stichstraße und des Hirtenwegs. Unter Berücksichtigung der qualitativ sehr guten ÖPNV-Anbindung werden 18 neue öffentliche Stell- plätze geplant. Zudem werden Stellplätze für Carsharing-Angebote angeboten, einschließlich Stellplätze für E-Fahrzeuge mit Ladestationen. 4.5.4 Baulastübernahme von privaten Stellplätzen Der private Stellplatznachweis des WA II wird auf den Grundstücken des WA I so- wie in weiteren Tiefgaragen und auf Stellplatzflächen der Volkswohnung im nä- heren Umfeld, gesichert und nachgewiesen. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 16 - 4.5.5 Fahrradabstellplätze Die notwendigen Fahrradabstellplätze werden überwiegend in den privaten Räu- men im Untergeschoss vorgesehen. Darüber hinaus sind auch ebenerdig erreich- bare überdachte Fahrradabstellplätze als Nebenanlagen geplant, um einen Bei- trag zur umweltfreundlichen Mobilität im Quartier zu leisten. Die vorgesehenen Nebenanlagen bieten genug Platz für 80 - 90 überdachte Fahrradabstellplätze. Zusätzliche Fahrradabstellflächen für Besucher können in den Zugangsbereichen der Gebäude liegen. 4.5.6 Geh- und Radwege Durch den öffentlich zugänglichen Staudenplatz im Süden und den nördlich lie- genden neuen Quartiersplatz entstehen neue Fuß- und Radwegebeziehungen. Die Nord-Süd-Achse wird in einer Folge von Plätzen, begrünten Geh- und Radwe- gen als „Perlenkette“ weitergeführt. Zudem verlaufen entlang der Heilbronner Straße Geh- und Radwege. Dadurch entstehen Verknüpfungen des Plangebietes Geltungsbereichs mit dem umliegenden Bestand. Den Fußgängern und Radfahrern soll im Quartier eine besondere Bedeutung zu kommen. Städtebauliche Zielsetzungen wie eine Durchlässigkeit im Zuge einer fußläufigen Erschließung und somit die Verzahnung der Wohnsiedlung Rinthei- mer Feld wird durch eine Priorisierung des Fußgängers bezogenen Raums er- reicht. Die ausgewiesenen Flächen, die mit Gehrechten versehen sind, dienen zu Gunsten der Allgemeinheit und sind für Fußgänger, Radfahrer sowie für Feuer- wehr- und Rettungseinsätze zugänglich. 4.5.7 Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen Im Bereich des östlichen Wendehammers wird die Bordsteinkante auf einer Breite von 5 m auf eine Höhe von ≤ 8 cm abgesenkt. Es handelt sich hier um die Zu- fahrt zur Feuerwehraufstellfläche an der Ost- bzw. Südseite des Heinz-Schuch- mann-Hauses. 4.5.8 Ver- und Entsorgung Im Sinne einer ökologischen Wärmeversorgung werden die neuen Gebäude an das vorhandene Nahwärmenetz angeschlossen. Die Beseitigung des Abwassers erfolgt über die bestehende Kanalisation, in Richtung Hirtenweg bzw. in Richtung Heilbronner Straße. Das unbedenkliche Niederschlagswasser ist entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zu versickern. Ist dies nicht möglich, ist Niederschlags- wasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen zurückzuhalten und kann gedrosselt in das öffentliche Kanalnetz abgegeben werden. Durch die Ausbildung von Retentionsdächern wird der größte Teil des Nieder- schlagswassers zurückgehalten. Ein Teil des Wassers verdunstet direkt oder wird Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 17 - durch die Bepflanzung der Dachbegrünung aufgenommen. Die geplanten Re- tentionsdächer können gedrosselt unter Einhaltung der Einleitbeschränkung an den Mischwasserkanal angeschlossen werden. Näheres regelt der städtebauliche Vertrag. Die Entwässerung der privaten Flurstücke Nr. 13693, 13694 und 13300/10 ist je- derzeit zu gewährleisten und in die Planung mit aufzunehmen. Zur Sicherung von Bestandsleitungen und neuen Leitungen werden im erforderli- chen Umfang Flächen festgesetzt, die mit Leitungsrechten zugunsten der Versor- gungsträger zu sichern sind. Ein auf dem Vorhabengrundstück verlaufender öffentlicher Mischwasserkanal DN200 ist in Abstimmung mit dem Tiefbauamt Bereich Stadtentwässerung zu- rückbauen. Dies hat auf Kosten des zukünftigen Bauherrn zu erfolgen. Einzelhei- ten werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. Des Weiteren ist zu beachten, dass im Planungsgebiet Hausanschlussleitungen der bisherigen Nutzungen bestehen und ggf. im Zuge von Neubaumaßnahmen angepasst werden müssen. Die Abfallbehälter/ Abfallbehälterstandplätze sind in den Gebäuden oder in den Tiefgaragen oder auf den ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen aufzustellen. Da der nördliche Standplatz/ Nebenanlage deutlich weiter als 15 m von der Straße entfernt liegt, sind hier sämtliche Abfallbehälter an den Leerungstagen im Zufahrtsbereich vom Hirtenweg bereitzustellen. Nach der Leerung sind Abfallbe- hälter wieder zurück zu stellen. 4.6 Grünflächen/ Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die gestalterischen Elemente aus dem südlichen angrenzenden Bereich (an der Forststraße) werden als Nord-Süd-Achse über den neuen Staudenplatz sowie den neuen Quartiersplatz im nördlichen Planbereich bis zum Punkthaus am Hirtenweg fortgeführt. Der nördliche Quartiersplatz ist in offene, baumbestandene und weitere be- pflanzte Zonen gegliedert. Als Pendant zum Staudenplatz bietet er quartiersbezo- gene Nutzungen für die Anwohner an (LBO-Spielplätze für die Bebauung, Pergo- len, Grünflächen, Platzflächen). Hier treffen sich die wichtigen Fußwege aus Sü- den (Schule), Osten und Westen (Haltestellen), sodass der Platz engmaschig in das Wegenetz des Rintheimer Feldes eingewoben ist. Die Gestaltung des Staudenplatzes verbindet die wichtigen Elemente aus dem nördlichen und südlichen Teil: Ein niedriges Staudenbeet gliedert die Platzfläche und die Baumreihe greift das Thema der nördlichen Achse auf. Es wird eine dichte Struktur von aufeinander abgestimmten grünordnerischen Maßnahmen gebildet, die die neue Bebauung in das Umfeld einbindet, Eingriffe Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 18 - in die Landschaft weitest möglich ausgleicht und die verbleibenden Freiraumpo- tentiale erhält und aufwertet. Alle Maßnahmen sind durch die textlichen Festset- zungen des Bebauungsplans gesichert. 4.6.1 Schutz vorhandener Bäume Mit Realisierung der Neubauten können 11 Bäume erhalten werden, die das Wohnumfeld bereits zur Fertigstellung der Neubebauung bereichern. Die 11 Be- standsbäume sind durch Planeintrag mit Erhaltungsgebot planungsrechtlich gesi- chert. 4.6.2 Pflanzgebote Die geplanten Freiflächen (Grünflächen, begrünte Plätze und Spielplätze) sichern ein grünes Wohnumfeld. Durch eine qualitätsvolle Grünausstattung wird eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht. Der Bebauungsplan sieht mehr Neupflanzun- gen von Bäumen vor, als durch Baumaßnahmen entfallen. Die Anzahl der zu fällenden Bäume beträgt 35 Bäume innerhalb des Untersu- chungsgebiets. Die Anzahl der vorgesehenen Neupflanzungen beträgt 65 Bäume (innerhalb des Geltungsbereichs 60, im weiteren Rintheimer Feld 5). Die öffentlich nutzbaren Grünflächen und Freiräume sind mit Pflanzungen aus möglichst heimischen und standortgerechten Gehölzen anzulegen, zu pflegen und zu erhalten, auch um gut nutzbare Lebensraumstrukturen für Tiere bereitzu- stellen. Bei Abgang sind alle Anpflanzungen in der darauffolgenden Pflanzperi- ode gleichwertig zu ersetzen. Es ist auf eine vielfältige Mischung der Arten zu achten. Die privaten Gärten sind weitgehend zu begrünen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. In ihrer Gesamtheit und Vernetzung sichern die Grünflächen und Plätze den Freiraumanspruch des Wohnquartiers, erfüllen klimaökologische und natur- schutzfachliche Funktionen und führen das gesamtstädtische Freiraumkonzept fort. Zudem dient der nördliche Spielplatz den Anwohnern des Plangebiets. Begrünte Wege verbinden die Freiflächen sowohl untereinander als auch mit den umgebenden Freiflächen. Verschattung und Verdunstung sichern ein angeneh- mes Kleinklima. Insgesamt leistet die Freiflächengestaltung einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung von Sozialkontakten. Neben der städtebaulichen Gliederung und der Verbesserung des Stadtbildes wird auch durch die Überstellung der öffentlichen Stellplätze mit großkronigen Bäumen eine gute Verschattung erreicht. Die Verwendung versickerungsoffener oder versickerungsfähiger Materialien für einen Großteil der zu befestigenden Flächen trägt zu einem grünen Erscheinungs- bild bei. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 19 - Durch Festsetzung von Größen- und Qualitätsanforderungen an Baumpflanzgru- ben innerhalb befestigter Flächen werden optimale Standorte für die Bäume ge- schaffen. Dies ist Voraussetzung für ein nachhaltig gutes Wachstum. 4.6.3 Begrünung von Tiefgaragendecken Um eine Begrünung der Tiefgaragendecken zu ermöglichen, werden die erforder- lichen Substrathöhen für verschiedene Bepflanzungen (Rasen/Wiese, Sträu- cher/Hecken, Bäume) differenziert festgesetzt. 4.6.4 Dach- und Fassadenbegrünung Flachdächer und ungegliederte Fassaden werden dauerhaft begrünt. Dadurch sol- len mit der kühlenden Wirkung positive Effekte für das Stadtklima erzielt werden. Außerdem entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen und die Ableitung von Niederschlagswasser wird verzögert. Von den umliegenden Punkthäusern können die begrünten Dachflächen eingesehen werden. Im Rahmen der Klimaanpassung ist die Begrünung der Dachflächen ein zentrales Element und auf allen Flächen, die nicht von technisch unerlässlichen Einrichtun- gen belegt sind, wichtig. Um die notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte im Gebiet zu gewähr- leisten, werden die zulässigen Flächen für technische Nebenanlagen und Dachter- rassen begrenzt. Als Minimum wird dazu ein Begrünungsanteil von mindestens 70 % der Dachfläche vorgegeben. Zu Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwicklung wird eine Mindesthöhe des Substrats mit 12 cm im gesetzten Zustand vorgege- ben. Auch die Dächer von Nebenanlagen sind zu begrünen. Die Mindesthöhe des Substrates wird abweichend mit 8 cm im gesetzten Zustand angegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, die Gefahr der Austrocknung in Hit- zephasen sinkt. Zur Erhöhung der Wasserrückhaltefunktion werden Retentions- schichten ausgebildet. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Möglichkei- ten über die extensive Begrünung hinaus auch intensive Formen der Dachbegrü- nung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen. 4.7 Eingriff in Natur und Landschaft Das Untersuchungsgebiet ist stark anthropogen geprägt. Im Norden liegen der- zeit Wohngebäude, Garagen und Zierrasenflächen mit gepflasterten Wegen und Einzelbäumen. Der Zierrasen ist artenarm. Häufig sind schnitttolerante Arten wie Ausdauernder Lolch (Lolium perenne), Gänseblümchen (Bellis perennis) und Wie- sen-Löwenzahn (Taraxacum sectio Ruderalia) sowie Scharbockskraut (Ranunculus ficaria). Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 20 - Im Zuge der Planung werden fünf bis sechs Wohngebäude vorgesehen, die eine Fläche von rund 3.160 qm versiegeln. Es werden aber auch bereits versiegelte Flä- chen (Garagenhof) einer höherwertigen Nutzung (Wohnen) zugeführt. Die Par- kierungsanlagen werden hauptsächlich in einer Tiefgarage vorgesehen, was die verbliebenen Freibereiche schont, aber diese auch unterbaut. Der Flächenumgriff der Tiefgarage soll unter Berücksichtigung der Eingriffe in das Grundwasser und der wirtschaftlichen Erfordernisse möglichst gering ausfallen. Südlich der Heil- bronner Straße wird das Gebiet hauptsächlich von versiegelten Flächen und ein- geschossigen Pavillonbauten eingenommen. Da dieser Bereich im Bestand wei- testgehend versiegelt ist, sind die Auswirkungen an dieser Stelle für das Schutz- gut Boden gering. Die Freibereiche werden aufgewertet, die entfallenden Bäume werden insgesamt durch mehr Neupflanzungen ersetzt. 4.8 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich die durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe, ist deshalb rechtlich nicht zwingend erforderlich. Gleichwohl wird durch das anspruchsvolle Grünordnungs- konzept ein Ausgleich geschaffen. So werden deutlich mehr Bäume neu gepflanzt als durch die Planung entfallen. Die Grünordnung wird u.a. durch den städtebau- lichen Vertrag abgesichert. 4.9 Schallschutz Für den Geltungsbereich liegt ein Schallschutzgutachten vor (Schallimmissions- prognose der Kurz und Fischer GmbH vom April 2020, Gutachten Nr. 12134-02). Auf Grund der Vorbelastung, der Errichtung einer Tiefgarage und Besucherstell- plätzen ist mit einer Erhöhung der Lärmbelastung zu rechnen. Innerhalb des Geltungsbereichs sind mehrgeschoßige Gebäudekörper geplant, de- ren obere Stockwerke durch aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht abgeschirmt werden können, zumal die Verkehrslärmeinwirkungen im Nachtzeitraum zum Großteil durch die DB- Schienenstrecke in rund 650 m Entfernung östlich des Gel- tungsbereichs verursacht werden. Zudem sind entlang des Hirtenwegs und der Heilbronner Straße öffentliche Park- plätze vorhanden bzw. geplant, weshalb aufgrund der Erschließungssituation ak- tive Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind. Daher ist durch passive Schall- schutzmaßnahmen entsprechend DIN 4109 und entsprechende Lüftungskonzepte für Schlafräume und Kinderzimmer sicherzustellen, dass die zulässigen Immissions- richtwerte an der angrenzenden Wohnbebauung eingehalten werden können. Die Tiefgaragenzufahrten sind einzuhausen. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 21 - Von den Festsetzungen und Anforderungen zur Erfüllung des Schallschutzes kann abgewichen werden, soweit im Genehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berücksichtigung der konkreten Planung die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. 4.10 Energetisches Bauen Es wird energieeffizientes Bauen vorausgesetzt, dabei sind die Gebäude im KfW 55-Standard zu errichten. Auf allen geeigneten Dächern neu errichteter Gebäude ist eine Energieerzeugung durch Photovoltaikanlagen vorgesehen. Eine entsprechende Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag übernommen. Die Wärmeversorgung der Gebäude soll durch Anschluss an das vorhandene Nahwärmenetz des Rintheimer Feldes erfolgen. 4.11 Dächer, Dachaufbauten, Fassaden und Solaranlagen Durch die Festsetzung von Flachdächern und flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis zu 7 Grad ordnet sich die Bebauung in den städtebaulichen Kontext ein. Flachdächer sind für das Konzept essentiell, da diese Dachform die Umset- zung der Festsetzung von begrünten Dachflächen und dem Anbringen von Solar- anlagen ermöglicht. Mobilfunkantennen, Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen sind allge- mein unzulässig. Ausnahmsweise ist pro Gebäude nur eine Gemeinschaftsanten- nenanlage oder Satelliten-Empfangsanlage auf Dachflächen zulässig, damit die städtebauliche Gestaltung nicht beeinträchtigt wird und das äußere Stadtbild er- halten bleibt. Um eine Energiegewinnung durch Sonneneinstrahlung im Plange- biet bestmöglich ausnutzen zu können und das neue Gebiet ökologisch verträgli- cher zu gestalten, sind Solaranlagen sowohl auf den Dächern, als auch in die Fas- sade integriert zulässig. 4.12 Werbeanlagen und Automaten Die Festsetzungen zu Werbeanlagen und Automaten dienen dazu, trotzdem ein geordnetes städtebauliches Erscheinungsbild ohne willkürliches Anbringen von Werbeanlagen oder Automaten gewährleisten zu können. Es wird verhindert, dass überdimensionierte Werbeanlagen das Stadtbild bestimmen bzw. prägen und dadurch die städtebauliche Qualität des Quartiers gemindert wird. Um einen Konkurrenzkampf von übergroßen Werbeanlagen zu unterbinden, werden zulässige Größen für diese festgesetzt. Nicht nur die Aufenthaltsqualität des Stadtraums soll damit gewahrt bleiben, auch soll damit ausgeschlossen wer- den, dass Beeinträchtigungen durch Werbeanlagen mit auffälligen Lichteffekten entstehen, die möglicherweise durch Ablenken oder Blenden eine Gefährdung für den Menschen darstellen oder den Verkehrsfluss behindern. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 22 - 4.13 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Um die städtebaulich-gestalterische Wirkung nicht zu beeinträchtigen, dürfen die privaten Gärten (Bereiche zwischen den Baufeldern und den jeweiligen angren- zenden Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. der Geltungsbereichs- grenze) nicht als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen genutzt werden. Zur Ver- besserung des Erscheinungsbildes und der Grünausstattung (Arten- und Klima- schutz) müssen die privaten Gärten als Vegetationsflächen angelegt werden. Die Befestigungen nicht überbaubarer Flächen der Grundstücke sollen minimiert werden und müssen wasserdurchlässig ausgeführt werden. Neben dem grünen Erscheinungsbild können wasserdurchlässige Flächen im Ge- gensatz zu versiegelten Flächen Niederschlagswasser versickern und durch Ver- dunstungskühle zur Verbesserung des Kleinklimas in der direkten Umgebung bei- tragen. 4.14 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind aus städtebaulich-gestalterischen Gründen, mit ei- nem Sichtschutz zu versehen oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen ver- deckt herzustellen. Somit wird die städtebauliche Gestaltung nicht beeinträchtigt und das äußere Stadtbild gewahrt. 4.15 Einfriedungen Um die vorgesehene städtebauliche Gestaltung umsetzen zu können und den of- fenen Charakter der Siedlung zu erhalten, sind Einfriedungen grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme stellen die privaten Gärten dar. Um hier eine gewisse Privatheit zu gewährleisten, sind nur geschnittene Hecken aus heimischen Laub- gehölzen (siehe unter Hinweise Nr. 14, Empfehlung Pflanzlisten) bis zu einer Höhe von 1,80 m im WA I bzw. 1,50 m im WA II, gemessen ab Oberkante des angrenzenden Weges, zulässig. An einzelnen Stellen im WA I ist ausnahmsweise eine Gesamthöhe von Einfriedungen mit Stützmauer bis zu 2,50 m zulässig, wenn sonst auf Grund to- pographischer Begebenheiten keine Schnitthecke mit ca. 1,00 m Höhe ausgebil- det werden kann. Mit der Differenzierung wird den unterschiedlichen Charakteren des nördlichen und des südlichen Planbereiches und der voraussichtlich unterschiedlichen Hö- henlage der privaten Freibereiche Rechnung getragen. 4.16 Stützmauern Stützmauern sind nur mit einer Maximalhöhe von 1,50 m zulässig. Dadurch ist ein Erhalt des offenen Charakters der Siedlung gesichert. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 23 - 4.17 Maßnahmen für den Artenschutz Die bereits durch das Bundesnaturschutzgesetz direkt wirksamen Verbote (Tö- tungsverbot, Störungsverbot, Entnahmeverbot, Zerstörungsverbot von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten) entfalten im Regelungsbereich dieses Bebauungsplanes hauptsächlich ihre Wirkung durch die Beachtung der Einschränkungen für Ro- dungs- oder Fällarbeiten. Diese sind in der Regel nur von Oktober und Februar zulässig und somit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln. Eine Begut- achtung auf Winterquartiere z.B. von Fledermäusen ist auch in dieser Periode zwingend durchzuführen (siehe auch unter Hinweise). Erhalt oder Neupflanzung von Gehölzstrukturen und naturnahe Ausge- staltung der Grünflächen Durch die Umsetzung dieser Maßnahme, vorwiegend mit heimischen Gehölzen, wird die ökologische Funktion des Gebiets als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Vögel beibehalten und teilweise verbessert. Mit dieser Maßnahme kann das Nah- rungsangebot für Fledermäuse verbessert werden, sofern es sich um Arten han- delt, die den Raupen von Nachtschmetterlingen als Nahrung dienen. Bereitstellung von Nisthilfen Durch die Bereitstellung von Nisthilfen für die festgestellten geschützten Vogelar- ten werden durch die Planung wegfallende Brutstätten ersetzt. Im Planbereich werden mindestens 14 Nisthilfen benötigt. Diese sind für Halbhöhlenbrüter wie Hausrotschwanz und Bachstelze sowie Höhlenbrüter wie Stare, Blau- und Kohl- meise benötigt. Die Nisthilfen müssen deshalb unterschiedliche Anforderungen erfüllen, insbesondere bezüglich der Einflugöffnung und der Abstände zu einan- der. Die Nisthilfen sind noch vor der Fällung bzw. Abbruch der Gebäude bereitzu- stellen, um die dauerhafte ökologische Funktion ununterbrochen aufrecht zu er- halten. Tierfreundliche Außenbeleuchtung Durch die Verwendung tierfreundlicher (insbesondere insektenschonender Au- ßenbeleuchtung) wird nicht nur dem Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgeset- zes Rechnung getragen. Durch diese Maßnahme verbessert sich das Nahrungsan- gebot für Vögel und Fledermäuse. 4.18 Belastungen Unter Beachtung unter I. Planungsrechtliche Festsetzung, Ziffer 8 ff. beschriebe- nen Maßnahmen für den Artenschutz und Berücksichtigung der darüberhinaus- gehenden Empfehlungen (siehe Hinweise, Artenschutz) können beachtliche ne- gative Auswirkungen der Planung ausgeschlossen werden. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 24 - Lärm/Immissionen Innerhalb des Plangebiets sind mehrgeschossige Gebäudekörper geplant, deren oberen Stockwerke durch aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht abgeschirmt wer- den können, zumal die Verkehrslärmeinwirkungen im Nachtzeitraum zum Großteil durch die DB Schienenstrecke in rund 650 m Entfernung östlich des Geltungsbe- reichsverursacht werden. Zudem sind entlang des Hirtenwegs und der Heilbronner Straße öffentliche Stellplätze vorhanden bzw. geplant, weshalb aufgrund der Er- schließungssituation aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind. Auf Grund der Vorbelastung und der Errichtung einer Tiefgarage ist mit einer Erhöhung der Lärmbelastung zu rechnen. Durch passive Schallschutzmaßnahmen und entspre- chende Lüftungskonzepte für Schlafräume und Kinderzimmer ist sicherzustellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an der angrenzenden Wohnbebauung eingehalten werden können. Stadtklima/Klimawandel/Luftreinhaltung Die geplante zusätzliche, kleinräumige Bebauung am Staudenplatz lässt in Kom- bination mit der vorgesehenen Freiraumgestaltung keine erhebliche Beeinträchti- gung aus klimatischer Sicht erwarten. Zusätzlich sind umfangreiche Begrünungs- maßnahmen zur Umsetzung vorgesehen, sowie die Schaffung halböffentlicher Freibereich mit Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit. Somit wird ein beschatte- ter Bereich für alle im nördlichen Rintheimer Feld geschaffen. Die neuen Gebäude werden im KfW 55-Standard errichtet, diese weisen deshalb vergleichsweise niedrige Wärmebedarfe auf. Die Wärmeversorgung ist mit Nah- wärme geplant. Auf allen geeigneten Dächern neu errichteter Gebäude ist eine Energieerzeugung durch Photovoltaikanlagen vorgesehen. Altlasten Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden anthropogene Auffüllungen ange- troffen. Bei Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu un- tersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Im Bereich von Versickerungsmulden sind sämtliche anthropogene Auffüllungen zu entfernen. Die Schadstofffreiheit ist durch eine Sohlbeprobung analytisch nachzuweisen. Auf dem Grundstück der ehemaligen chemischen Reinigung, Heilbronner Str. 28a (siehe Punkt 3.5), wurden bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser kein weiterer Untersuchungsbedarf besteht. Die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze müssen baubegleitend betrachtet werden. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 25 - 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü- fung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialplan Die Nutzungen auf den Flurstücken 13693 und 13694 werden – nach derzeiti- gem Stand – bis auf weiteres in ihrer jetzigen Form weitergenutzt. Die baulichen Anlagen und die Nutzung fallen unter passiven Bestandsschutz. Ein Sozialplan für diesen Bebauungsplan kann erforderlich werden, wenn in den nächsten Jahren bis zum Beginn des zweiten Bauabschnitts (Westseite des Stau- denplatzes) keine einvernehmliche Lösung erreicht wird und nachteilige Auswir- kungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet arbeitenden Menschen oder privaten Grundstückseigentümer der oben genannten Flurstücke zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Wohnbaufläche WA Ica. 0,81ha55,45% Wohnbaufläche WA IIca. 0,30ha20,55% Verkehrsflächeca. 0,35ha24,00% Gesamtca. 1,45ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Gebäude WohneinheitenBruttogrundfläche ohne UG WA I3807.461 WA II347*5.550 Gesamt612713011 * plus 2 Gewerbeeinheiten 7.3 Bodenversiegelung Gesamtflächeca.1,45ha100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 0,547ha37,75% Öffentliche Verkehrsflächen ca. 0,322ha22,20% Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 26 - Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durch- fahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementspre- chend. - Die versiegelten Flächen innerhalb der öffentlichen Grünanlage sind bei der Berechnung berücksichtigt. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Ca. 500 m² der versiegelten Fläche resultieren aus der zulässigen Tiefgarage, die jedoch nicht überbaut ist. 8. Bodenordnung Die baulichen Anlagen und deren Nutzung auf den Flurstücken 13693 und 13694 fallen unter passiven Bestandsschutz. Eine Bodenordnung gemäß Bauge- setzbuch kann erforderlich werden, wenn in den nächsten Jahren bis zum Beginn des zweiten Bauabschnitts (Westseite Staudenplatzes) keine einvernehmliche Lö- sung über die Veräußerung der Grundstücke erreicht wird. 9. Kosten (überschlägig) Die anfallenden Kosten für Erschließungsmaßnahmen, Anpassungen an beste- henden Verkehrsflächen, Anlage der Grünflächen, Beleuchtung und Ausgleichs- maßnahmen werden über einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB ge- regelt. Die Kosten werden vom zukünftigen Vorhabenträger vollständig über- nommen. In Teilen werden dem zukünftigen Vorhabenträger die Herstellungs- und Planungskosten der öffentlichen Entwässerungskanäle in der Planstraße mit Rechtskraft des einschlägigen Haushaltsplans ersetzt. 9.1 Kosten zu Lasten der Stadt Für den Fall, dass ein freihändiger Erwerb der Grundstücke durch die Volkswoh- nung nicht realisiert werden kann, stehen dem Grundstückseigentümer aufgrund der Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Planänderung Entschädigungsan- sprüche in Geld oder durch Übernahme nach dem Baugesetzbuch durch die Stadt zu. Auszugleichen ist die Wertminderung des Grundstücks aufgrund der Änderung des Planrechts. Nach überschlägiger Schätzung bestehen Entschädi- gungsansprüche bis zu 850.000 €. Der Vorhabenträger hat im städtebaulichen Vertrag nach §11 Baugesetzbuch dazu verpflichtet Entschädigungsanspruche nach dem Baugesetzbuch für die Wertminderung der Grundstücke der Stadt zu erstatten und die Grundstücke von Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 27 - der Stadt zu erwerben, sofern der Grundstückseigentümer die Übernahme ver- langt. Die Belastung des städtischen Haushaltes wäre daher lediglich kurzfristig gegeben. Entsprechende Erträge zum Ausgleich sind zu erwarten. Die Kosten einer eventuell anfallenden Sozialplanung für die Gewerbetreibenden auf den privaten Grundstücken würden nicht durch den Vorhabenträger erstat- tet. Die Notwendigkeit einer Sozialplanung entsteht nur, sofern über längeren Zeitraum keine Einigung zwischen privaten Grundstückseigentümer keine Eini- gung zu Stande kommt. 9.2 Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Gas- und Stromversorgung werden über Bei- träge und Gebühren finanziert. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksich- tigen, soweit sie die Vorhabenträger nicht nach den Regelungen des städtebauli- chen Vertrags übernimmt. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 28 - 11. Übersicht der erstellten Gutachten Artenschutzrechtliche Prüfung „Rintheimer Feld - Mitte“, Karlsruhe durch Büro Thomas Breunig – Institut für Botanik und Landschaftskunde – Fas- sung April 2020 Baugrunderkundung und Gründungsberatung „BV Mehr Wohnen in der Mitte“, Karlsruhe durch Ingenieurbüro Roth und Partner – Fassung September 2018 Orientierende Untersuchung - Altstandort Chemische Reinigung Pfeifer Heilbron- ner Str. 28 a, 76131 Karlsruhe durch Karlsruhe durch Ingenieurbüro Roth und Partner – Fassung Juli 2019 Schalltechnische Untersuchung „Baugebiet Staudenplatz“ Karlsruhe-Rintheim durch Kurz & Fischer GmbH – Fassung April 2020 Mobilitätskonzept Staudenplatz Karlsruhe durch Weeber + Partner Institut für Stadtplanung und Sozialforschung – Fassung November 2019 Karlsruhe, den 19. September 2018 Fassung vom 30. Juli 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 29 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlusslei- tung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht wer- den können. Der Hausanschluss ist jeglicher Überbauung frei zu halten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestab- stände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betra- gen: 2,50 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Was- ser und Wärme) und Bäumen; 3,50 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenwand der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Gemäß § 17 der Trinkwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (TrinkwV) ist allgemein zu beachten, dass Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu planen, zu bauen und zu betreiben sind. Der Unter- nehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrich- tung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, welche im Kontakt mit dem Trinkwasser keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, den Geruch oder den Geschmack nicht nachtei- lig beeinträchtigen oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei der Einhaltung der a.a.R.d.T unvermeidbar sind. Weiterhin muss nach § 4 Absatz 1 das Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ins- besondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und ge- nusstauglich sein und den Anforderungen der § 5 bis 7 entsprechen. Die Qualität des Trinkwassers gem. § 5 bis 7 Trinkwasserverordnung sind durch Untersuchungen von einem hierfür akkreditierten Labor zu bestätigen. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber und sonstige Inhaber der Was- serversorgungsanlage verantwortlich. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 30 - Es wird empfohlen vor Inbetriebnahme mikrobiologische Trinkwasserproben (Kaltwasser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22/ und Pseudonionas aeruginosa von einem akkreditierten Labor entnehmen und untersuchen zu lassen. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so- weit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z.B. zur Gartenbewässerung). Die Regenwasser- bewirtschaftung und Versickerung sollen auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Eine Versickerung kann über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht er- folgen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Ar- beitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Bei anstehen- den versickerungsfähigen Böden kann eine Notentlastung durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser auf Dachflächen kann über eine Retentions- schicht zurückgehalten und teilweise verdunstet werden. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in Rückhalteräumen gesammelt werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann eine Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 31 - Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund be- steht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde o- der Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffäl- lige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzei- ten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kennt- nis gesetzt werden. 6. Baumschutz/ Baumerhalt Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 7. Altlasten Im Zuge der Baumaßnahme/ Baugenehmigung muss hier ggf. auf Bedarf sondiert werden. Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebli- che Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden kön- nen, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131Karlsruhe, zu melden. 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver- wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei- mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzge- setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 32 - 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 11. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuer- bare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 12. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung mit Retentionsschicht und solarener- getischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Sen- kung von Temperaturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovol- taikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunter- haltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü- nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen- dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauer- hafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so- dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk- tion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 13. Artenschutz (Vermeidungsmaßnahmen aus dem Bundesnaturschutzge- setz und Empfehlungen) 1. Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu Gehölzfällarbeiten Maßnahme: Um eine unbeabsichtigte Tötung von Vögeln zu vermeiden muss die Beseitigung von Gehölzen innerhalb der gesetzlichen Fristen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln (zwischen 1. Oktober und 28. Februar) erfolgen. 2. Naturnahe Gestaltung der Grünflächen Förderlich für die Stärkung der Nahrungsquellen von Fledermäusen ist das Vor- handensein nachts blühender krautiger Pflanzenarten wie Weiße Lichtnelke (Silene latifolia subsp. alba), Gewöhnlichem Seifenkraut (Saponaria officinalis) und Gewöhnlicher Wegwarte (Cichorium intybus). Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 33 - Diese Arten können sich spontan in Saumbereichen ansiedeln, die nur sporadisch (z. B. alle zwei Jahre) gemäht werden. Förderlich ist zudem eine Fassadenbegrü- nung, beispielsweise mit Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium) oder Efeu (Hedera helix). 3. Vogelfreundliche Außenfassaden Bei der Gestaltung der Außenfassaden ist auf eine vogelfreundliche Bauweise zu achten. Dies beinhaltet die Vermeidung von großen Glasflächen, die eine Durch- sicht ermöglichen oder die angrenzende Landschaft spiegeln (Außenreflexions- grad < 15 %). Sind dennoch große Glasflächen, Durchsichten oder Übereckver- glasungen geplant, sind beispielweise halbtransparenten Materialien oder Vogel- schutzglas (gemäß der österreichischen Norm „ONR 191040“ als hochwirksam gestest) zu verwenden. 4. Schaffung von Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse Durch die Schaffung neuer Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse können die Bestandssituation und das Angebot an Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbes- sert werden. An den neuen Gebäuden können mit geringem Aufwand Quartier- möglichkeiten für Fledermäuse geschaffen werden. Wichtig ist dabei, dass sie von Anfang an mit eingeplant werden. Nachfolgend ein paar Beispiele: - Einbau von so genannten „Fledermaussteinen“ (Fledermauskästen aus Beton) in das Mauerwerk, - Belassen der Öffnungen an den Unterkanten von Dachblenden und Wandver- schalungen - Anbringen von Fledermausbrettern oder Fledermauskästen an der Hauswand, - Schaffung von Einflug- und Einschlupfmöglichkeiten in Zwischendächer und ungenutzte Dachräume (z.B. durch den Einbau von Lüfterziegeln ohne Siebein- satz), 14. Empfehlende Pflanzlisten Für die festgesetzten Anpflanzungen werden folgende Arten aus Natur- und Ar- tenschutzsicht als besonders geeignet betrachtet und empfohlen: Bäume: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer platanoides ‘Columnare’ Säulenförmiger Spitz-Ahorn Aesculus hippocastanum Rosskastanie Betula pendula Hängebirke Carpinus betulus Hainbuche Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 34 - Carpinus betulus ‘Fastigiata‘ Pyramiden-Hainbuche Quercus rubor ‘Fastigiata Koster‘ Säulen-Eiche Pinus sylvestris Waldkiefer Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Traubeneiche Quercus robur Stieleiche Sorbus aria Echte Mehlbeere Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus torminalis Elsbeere Sorbus domestica z.B. Speierling Taxus baccata Gemeine Eibe Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Wildobst Sträucher und Hecken (unterstrichene Arten sind als Schnitthecken geeignet): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Berberis vulgaris Gewöhnliche Berberitze Carpinus betulus Hainbuche Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Gewöhnliche Hasel Cotoneaster integerrimus Gewöhnliche Zwergmispel Fagus sylvatica Rotbuche Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Echte Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sorbus torminalis Elsbeere Für die Begrünung von Fassaden sowie Lärm- oder Sichtschutzeinrichtungen eignen sich rankende Gehölze der folgenden Liste (*Rankgitter notwendig): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Actinida arguta* Strahlengriffel (max. 5 m) Clematis orientalis*, C. viticella* u.a. Waldrebe-Hybriden (2 bis max. 9 m) Hedera helix Efeu (max. 10 m) Lonicera caprifolium* Jelängerjelieber (3 bis max. 5 m) Lonicera tellmanniana* Goldgeißblatt (max. 5 m) Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 35 - Menispermum canadense* Mondsame (max. 5 m) Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein (max. 8 m) Rosa div. spec.* Kletterrosen (2 bis max. 5 m) Wisteria sinensis* Blauregen (10 bis max. 20 m) 15. Passiver Schallschutz Hinweis zur Anwendung der DIN 4109: Mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – VwV TB wurde in Baden-Württemberg die DIN 4109-1 und die DIN 4109-2, jeweils Ausgabe Juli 2016 baurechtlich eingeführt. Die E DIN 4109-1/A1 vom Januar 2017 kann für bauaufsichtliche Nachweise herangezogen werden. Diese sollen nachfolgend für die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel herangezogen werden. Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist die dann aktuell gültige Fassung der DIN 4109 zu prüfen und bei den planungsrechtlichen Festset- zungen zu berücksichtigen.
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Pfg Zu erhaltender Baum Gehweg G RRadweg Öffentliche Parkierungsfläche Nutzungsschablone Baugebiet Bauweise Dachform Dachneigung GRZ FDFlachdach Abgrenzung von Maß der baulichen Nutzung WHmax Zeichenerklärung Örtliche Bauvorschriften nach LBO Sonstige Planzeichen Öffentliche Straßenverkehrsfläche Verkehrsgrün Fläche mit Pflanzgebot Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Ein- und Ausfahrtsbereich Zu belastende Fläche mit Leitungsrecht zu Gunsten der Leitungsträger Umgrenzung für Fläche für Nebenanlagen und Fahrradabstellplätze Nachrichtliche Übernahme Umgrenzung für Fläche für Tiefgaragen Zu pflanzender Baum Baugebiet - Allgemeines Wohngebiet Bestandsgebäude Erhalt Gr Zu belastende Fläche mit Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit Spielplatz TG Umriss Lr Na/ FSt DNDachneigung Umgrenzung für Fläche für Fahrradabstellplätze FSt GRZ WA I - II Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Grundflächenzahl WA I: 0,45 WA II: 0,47 Maximale Wandhöhe WA I: Höhenbezugspunkt: 114,60 m NHN WA II: Höhenbezugspunkt: 114,75 m NHN Baulinie Baugrenze Straßenbegrenzungslinie Gemischte Straßenverkehrsfläche mit besonderer Aufenthaltsqualität (Differenzierung der öffenlichen Verkehrsflächen ist unverbindlich und dient der Information) Einhausung der Tiefgaragen-Einfahrt Fr Zu belastende Fläche mit Fahrrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgung BEBAUUNGSPLAN STAUDENPLATZ LEHENdrei Architektur Stadtplanung Freie Architekten und Stadtplaner SRL BDA DASL Feketics . Schuster . GbR | Rosenbergstraße 52A | 70176 Stuttgart T. 0711/993395-60 | www.lehendrei.de KARLSRUHE, 19.09.2018 STADTPLANUNGSAMT: M. 1: 500 Fassung vom: 16.09.2020 ab ..................... am .................... am .................... vom 25.01.2021 bis 26.02.2021 am 22.12.2020 am 18.06.2015 (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, manns Einsicht bereitgehalten Beim Stadtplanungsamt zu jeder- Bekanntmachung BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Karlsruhe, .................... vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des Satzungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 7 LBO § 3 Abs. 2 BauGB, Öffentliche Auslegung gemäß § 74 Abs. 7 LBO gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, und Auslegungsbeschluss Billigung durch den Gemeinderat § 2 Abs. 1 BauGB Aufstellungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und ausgefertigt. § 74 Abs. 7 LBO § 74 Abs. 7 LBO) - Entwurf - STADT KARLSRUHE Planverfasser: Rintheim L 560 (3) (1) (1) (1) (1) (1) P91469516 (1) P91419402 16 28c 8 10 78 28a 4 18 14 76 80 26d 26b 28d 19 29 13 15 20b 26c 34b 31 6 26e 26 30 28e 28b 23 34a 27 27 38 6 1 3 20 17 26a 40 36 Staudenplatz Heilbronner Straße 13696 13300/10 13786 13300/8 13673 12574 13693 13685 20380 13695 13811 13300/13 20417 13682 13683 13810 13777 13699 13300/3 13672 13809 13684 13300/9 13197/2 13700 13694 13697 13684/1 13190 13675 13300/4 13300/6 20379 13692 13698 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Ghs Whs Ust Gar Ghs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Senhm Polizei Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Tgar Ghs Whs Whs Whs Ghs Ghs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Ghs Whs WGhs Whs Whs Tgar Ghs Ghs Gar Whs Gast Whs Whs 20a 28 25 34 22 21 19 12 0,47 DN 0°- 7° FD WA II 0,45 WA I DN 0°- 7° g FD g Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr + Fr Gr + Fr Gr Gr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr TG STAUDENPLATZ Bestand Erhaltung Bestand Erhaltung Bestand Erhaltung Baulinie ab 1. OG Baugrenze EG Parkplätze Bestand Na/ FSt TG Umriss FSt TG Umriss FSt FSt Einhausung TG -Einfahrt TG Umriss TG Umriss FSt FSt Na/ FSt Na Pfg Pfg Pfg Pfg Hirtenweg Heilbronner Straße Hirtenweg Haid-und-Neu-Straße Heilbronner Straße PP P P PPPP P P P P PPPP P P P P P P P P P P P P P P P P P P P G G G G R R R R R P P P P G G G PPPP G G G P P P P P 5 St 4 St 4 St 5 St 5 St 4 St 12 St G WHmax 14,00 m WHmax 19,50 m WHmax 14.00 m WHmax 19,50 m WHmax 14,00 m WHmax 19,50 m WHmax 19,00 m WHmax 13,00 m WHmax 19,00 m WHmax 13,00 m 6 2,422,42 10 7 2 2 7,45 4 2 2,1 2 5 Lr FSt 5 FW Baugrenze ab 1. OG FW 1 P V Fernwärme FW Elektrizität g Geschlossene Bauweise (Ausnahme siehe Text) Absperrpfosten
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Niederschrift 28. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. September 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Staudenplatz", Karlsruhe-Rintheim: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2021/1014 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim in der Auslegung vorgetragenen Anregungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 19. September 2018 in der Fassung vom 16. September 2020 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss keine Berücksichtigung gefunden haben. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. – 2 – Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 19. September 2018 in der Fassung vom 16. September 2020, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf: Wie üblich bei Satzungsbeschlüssen führen wir ganz kurz ein, um was es geht, damit der Satzungsbeschluss auch noch mal seine Bedeutung hier bekommt. Da stehen ja auch am Ende meistens sehr umfangreiche Arbeiten. Prof. Dr. Karmann-Woessner (StPLA): Ich möchte ganz kurz noch einführen hier zum Satzungsbeschluss Staudenplatz. Wir sind sehr froh, dass wir in diesem Sanierungsgebiet einen weiteren Teil zur Realisierung vieler Wohneinheiten beitragen können. Es handelt sich um eine Fläche von 1,45 Hektar, die im Wesentlichen eben in der sogenannten doppelten Innenentwicklung hier weiter entwickelt wird. Das heißt, hier entstehen zusätzliche Wohngebäude und es entsteht auch, es ist auch bereits schon entstanden, eine extrem gute Freiraumplanung, die das Gebiet insgesamt noch mal deutlich aufgewertet hat. Das Bebauungsplanverfahren umfasste den Abbruch des Garagenhofes und Neubebauung der Fläche am Hirtenweg, die Innenentwicklung im Bereich der Freifläche nördlich der Heilbronner Straße und die Neuordnung des Staudenplatzes selber. Basieren tut der Entwurf auf einem Wettbewerbsergebnis von 2016 und der Überarbeitung von 2017, die Sie hier sehen können, die die LEHEN-Architekten damals für sich entscheiden können. Wir haben eine sehr differenzierte Art von Wohnform, die auch das Mehrgenerationenwohnen hier ermöglicht und noch mal auch die Situation insgesamt in Rintheim deutlich verbessert, weil sie genau die Form, Wohnformen anbietet, die jetzt bislang hier nicht angeboten werden konnten. Ja, die Bündelung des ruhenden Verkehrs und die Freiraumplanung waren ganz große entscheidende Themen in diesem Bebauungsplan und wir freuen uns, heute den Satzungsbeschluss mit Ihnen fassen zu können. Der Vorsitzende: Ja, vielen Dank. Dann sollten wir das auch gleich tun, und ich bitte um Ihr Votum. – Das ist Einstimmigkeit, vielen Dank. Ich möchte da einfach insgesamt allen Beteiligten und darüber hinaus danken, wie da das Rintheimer Feld weiterentwickelt wurde. Auch die neue Ministerin für Wohnungsbau und – 3 – Stadtentwicklung oder so ähnlich war sehr beeindruckt, als wir da kürzlich unterwegs waren und uns die ganzen Entwicklungen angeschaut haben. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 28. Oktober 2021