Gründung der Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR als gemeinsame Tochtergesellschaft der VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH

Vorlage: 2021/0954
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.08.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.09.2021

    TOP: 18

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Zentralwerkstatt GbR
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0954 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stk Gründung der Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR als gemeinsame Tochtergesellschaft der VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 21.09.2021 22 x vorberaten Gemeinderat 28.09.2021 18 x Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der Gründung der Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR und dem Abschluss des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags durch die städtischen Gesellschaften VBK – Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH zu. Änderungen am Gesellschaftsvertrag, welche nicht wesentlicher Art sind, dürfen noch vorgenommen werden. 2. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe wird mit der örtlichen Prüfung der Gesellschaft nach § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg beauftragt. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein x Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein x Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein x Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja x abgestimmt mit VBK/AVG – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Erfordernis für den Neubau der Kfz-Zentralwerkstatt VBK und AVG verfügen derzeit über mehrere Kfz-Werkstätten, in welchen die Linienbusse sowie weitere Straßenfahrzeuge betankt, gewartet, repariert und instand gehalten werden. Die VBK betreiben zwei Werkstätten, eine Werkstatt im Betriebshof West in der Wikingerstraße 30 und eine Werkstatt im Betriebshof Ost in der Tullastraße 71. Im Betriebshof Ost erfolgen nur kleinere Wartungsarbeiten und Betankungen. Im Betriebshof West finden hingegen auch größere Reparaturen und Instandhaltungen statt. Die AVG betreibt ihre Kfz-Werkstatt am Standort Ettlingen in der Straße „Im Ferning“. Hier werden neben den Bussen auch weitere Kraftfahrzeuge der AVG gewartet, repariert und gepflegt. Im Rahmen einer Untersuchung haben VBK und AVG festgestellt, dass die vorhandenen Kfz-Werkstätten weder kapazitativ noch normativ den aktuellen Erfordernissen entsprechen sowie geltende Anforderungen an den Arbeitsschutz und Schallschutz nicht eingehalten werden können. Seit Errichtung der Werkstätten sind die technischen Anforderungen deutlich gestiegen und die aktuellen Werkstätten erfüllen im Kfz- Bereich nicht mehr die geforderten Ansprüche der DIN-Norm. Des Weiteren wurde von den Gutachtern eine räumliche Trennung der Werkstätten für Schienenfahrzeuge und Straßenfahrzeuge empfohlen. 2. Standort der neuen Kfz-Zentralwerkstatt Im Jahr 2016 erwarb die AVG die Grundstücke und Gebäude in der Wikingerstr. 13 in Karlsruhe. Dieses Gelände soll nun für den Bau der neuen zentralen Kfz-Werkstatt von VBK und AVG genutzt werden. Die geplante zentrale gemeinsame Kfz-Werkstatt von VBK und AVG soll zukünftig die Instandhaltung, Wartung und Reparatur der gesamten Linienbusflotte sowie aller weiteren Kraftfahrzeuge von beiden Gesellschaften übernehmen. Durch die zentrale gemeinsame Kfz-Werkstatt können Kapazitätsengpässe beseitigt und die gestiegenen Anforderungen an die Arbeitsplätze im Hinblick auf Sicherheit, Arbeitsschutz und Ergonomie erfüllt werden. Darüber hinaus wird beim Neubau der zentralen Kfz-Werkstatt bereits die sukzessive Umstellung der Busflotte auf Elektrofahrzeuge unter Beachtung der Anforderungen an den zukünftigen E-Bus-Betrieb mit Lademöglichkeit berücksichtigt. Die Besonderheiten für die Wartung dieser Elektrofahrzeuge (z.B. Dacharbeitsstände, Umgang mit Batterietechnik) finden bei der Planung des Neubaus bereits Berücksichtigung. 3. Gründung einer GbR für den Bau der Werkstatt Zum Bau der geplanten gemeinsamen Kfz-Werkstatt wurde durch die beiden Verkehrsunternehmen (VU) VBK und AVG ein Modell für die Gründung einer gemeinsamen GbR erarbeitet, mit welcher eine optimale Förderung durch Zuschüsse nach dem Landesgemeindefinanzierungsgesetzes (LGVFG) erreicht wird. Hierüber fanden bereits erste Abstimmungen mit dem Ministerium für Verkehr zur Höhe der Landesförderung statt. Die GbR soll den Namen „Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR“ tragen und ist Vorhabenträger für den Bau der zentralen Werkstatt in der Wikingerstr. 13 in Karlsruhe. – 3 – 4. Geplante Investitionen und Förderung durch das LGVFG Die gesamten Investitionen für die Zentralwerkstatt betragen nach dem aktuellem Stand der Planung 52,5 Mio. Euro. Nach den derzeitigen Förderrichtlinien des LGVFG richtet sich die Höhe der Zuschüsse nach der Anzahl der Fahrzeuge im Fuhrpark des beantragenden Unternehmens. VBK und AVG verfügen derzeit gemeinsam über 426 Fahrzeuge im Verhältnis 52,6% VBK und 47,4% AVG. Bei optimaler Förderungsausgestaltung kann die GbR mit einem Zuschuss in der Größenordnung von 50% der zuwendungsfähigen Kosten rechnen (ca. 26,3 Mio. Euro). Bei Errichtung von zwei getrennten Werkstätten oder der Errichtung durch eine Gesellschaft mit anschließender Vermietung an die andere Gesellschaft wäre die erzielbare Landesförderung voraussichtlich deutlich niedriger. Durch die gemeinsame Zentralwerkstatt können zudem Synergieeffekte erzielt werden (gemeinsame Nutzung von Einrichtungen). 5. Gesellschaftsvertrag der GbR Auf den beigefügten Gesellschaftsvertrag der GbR wird verwiesen. Die Gesellschafter VBK und AVG werden im Mengenverhältnis ihrer Fahrzeuge mit 52,6% (VBK) und 47,4% (AVG) an der GbR beteiligt sein (§ 7 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag). Gegenstand der Gesellschaft ist der Bau und die Verwaltung der Werkstatt zur gemeinsamen Nutzung durch die beiden Gesellschafter (§ 2 Abs. 1 Gesellschafts-vertrag). Die GbR besitzt keinen Aufsichtsrat, ggf. erforderlich werdende Beschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung der GbR getroffen (§ 10 des Gesellschaftsvertrags). Die GbR wird die Werkstatt nach Fertigstellung unentgeltlich den Gesellschaftern VBK und AVG zur Verfügung stellen (§ 3 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag). In § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der GbR ist geregelt, dass die Geschäftsführung der GbR den Beschränkungen des Gesellschaftsvertrags der Muttergesellschaft VBK unterliegen (geschäftsführende Gesellschafterin). Wenn ein Geschäftsvorfall nach dem Gesellschaftsvertrag der VBK der Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung bedarf, so ist dies auch bei der GbR der Fall. Auf diese Weise wird die kommunale Kontrolle über die GbR sichergestellt. Die GbR wird keinen eigenen Jahresabschluss und Wirtschaftsplan erstellen (§ 11 und 12 des Gesellschaftsvertrag). Die anfallenden Geschäftsvorfälle werden anteilig bei VBK (52,6%) und AVG (47,4%) in deren Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen abgebildet. Ebenso wird die GbR im Bereich der Ertragsteuer keine eigenen Steuererklärungen abgeben, hier erfolgt die Abbildung über die Steuererklärungen von VBK und AVG. Die Finanzverwaltung hat im Rahmen einer verbindlichen Auskunft dieser Vorgehensweise zugestimmt. Das Rechnungsprüfungsamt wird mit der örtlichen Prüfung der GbR beauftragt. Es kann hierbei die Geschäftsvorfälle sowohl auf Ebene der GbR, als auch im Rahmen der anteiligen Abbildung bei VBK und AVG prüfen. Der Beschluss über die Gründung der Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR muss nach § 108 GemO dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Er kann gemäß § 121 Abs. 2 GemO einen Monat nach Vorlage vollzogen werden. – 4 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss: 1. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der Gründung der Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR und dem Abschluss des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags durch die städtischen Gesellschaften VBK – Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH zu. Änderungen am Gesellschaftsvertrag, welche nicht wesentlicher Art sind, dürfen noch vorgenommen werden. 2. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe wird mit der örtlichen Prüfung der Gesellschaft nach § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg beauftragt.

  • ANLAGE Gesellschaftsvertrag Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR
    Extrahierter Text

    ANLAGE „Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR“ Gesellschaftsvertrag § 1 Name, Sitz, Rechtsform 1) Die Gesellschaft führt im Rechtsverkehr den Namen „Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR“. 2) Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe. 3) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. § 2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Bau und die Verwaltung einer Werkstatt zur gemeinsamen Nutzung durch die beiden Gesellschafter VBK und AVG. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen. (3) Die Gesellschaft verfolgt mit den vorstehend genannten Unternehmensgegenständen ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung Baden- Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Nutzung des Gesellschaftsvermögens, Lastentragung 1) Die Gesellschafter nutzen die gemäß § 2 Abs. 1 von der Gesellschaft zu errichtende und zu verwaltende Werkstatt ausschließlich unentgeltlich zu eigenen Zwecken als gemeinsame Zentralwerkstatt. 2) Die Betriebskosten, laufenden Unterhaltungsaufwendungen, gewöhnlichen und außergewöhnlichen Instandhaltungskosten sowie die öffentlichen Lasten und Abgaben haben die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 7 Absatz 2 zu tragen. § 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr stellt ein Rumpfgeschäftsjahr dar, welches zum 31. Dezember 2021 endet. § 5 Dauer der Gesellschaft Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. § 6 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit nicht Veröffentlichungen im Bundes- anzeiger vorgeschrieben sind, in der "StadtZeitung“ der Stadt Karlsruhe. § 7 Gesellschafter, Vermögens- und Ergebnisbeteiligung 1) Gesellschafter sind a) die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in Karlsruhe, b) VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, mit dem Sitz in Karlsruhe. Sie haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt und persönlich. 2) Am Vermögen, Auseinandersetzungsguthaben und Ergebnis der Gesellschaft sind sie folgendermaßen beteiligt: a) die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH zu 47,4%, b) Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH zu 52,6%. 3) Die Gesellschaftsanteile sind unveränderlich, so dass sich der Anteil eines jeden Gesellschafters insbesondere nicht durch Einlagen oder Entnahmen verändert. 4) Unabhängig von einer etwaigen Haftung im Außenverhältnis haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft untereinander im Verhältnis ihrer Beteiligung. § 8 Einlagen 1) Pflichteinlagen oder sonstige Beiträge sind von den Gesellschaftern nicht geschuldet. 2) Etwaige zu einem späteren Zeitpunkt geleistete Einlagen erfolgen ohne Gewährung von Gesellschafterrechten. § 9 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Geschäftsführende Gesellschafterin ist die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH. (2) Die Gesellschafterversammlung kann einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (3) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Überein- stimmung mit den Gesetzen, diesem Gesellschaftsvertrag, dem Anstellungsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen. (4) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein angemessenes Risikomanagementsystem im Sinne der aktienrechtlichen Bestimmungen einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. (5) Die Beschränkungen der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, denen die Geschäftsführung der geschäftsführenden Gesellschafterin Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH unterliegt (§§ 10 und 13 des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH i.V.m. der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH), gelten entsprechend für die Geschäftsführung der GbR. Geschäfte, die nach diesen Bestimmungen der Zuständigkeit eines Gremiums (Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat) der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH unterliegen, bedürfen auch in Angelegenheiten der GbR eines Beschlusses des jeweiligen Gremiums der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH. § 10 Gesellschafterbeschlüsse . 1) Die Gesellschafter entscheiden über die ihnen nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschluss. Für die Einberufung von Gesellschaftsversammlungen gilt folgendes: a) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich statt und ist von den geschäftsführenden Gesellschaftern einzuberufen. Die Tagesordnung hat mindestens die Punkte Entlastung der Geschäftsführer zu enthalten. b) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von den geschäftsführenden Gesellschaftern einzuberufen, wenn nach diesem Vertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen eine Beschlussfassung notwendig wird oder wenn ein Gesellschafter dies verlangt. c) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch die geschäftsführenden Gesellschafter. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Aufgabe des Ladungsschreibens per eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Anschrift der Gesellschafter zur Post oder mit der Übergabe des Schreibens gegen Empfangsbekenntnis. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu übermitteln. d) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. 2) Die Beschlüsse der Gesellschafter erfolgen einstimmig. Das Stimmrecht eines Gesellschafters richtet sich nach dem Anteil seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen iSv § 5 Abs. 2. 3) Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen durch a) einen anderen Gesellschafter, b) einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten. Der Vertreter bedarf einer schriftlichen Vollmacht. 4) Beschlüsse der Gesellschafter können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, per E-Mail oder telefonisch gefasst werden. Sie sind von dem oder den geschäftsführenden Gesellschaftern in einer allen Gesellschaftern zuzuleitenden Niederschrift festzuhalten § 11 Wirtschaftsplan Die Gesellschaft stellt keinen eigenen Wirtschaftsplan auf. Die bei der Gesellschaft anfallenden Investitionen, Aufwendungen und Erträge werden anteilig (entsprechend den Anteilen in § 7 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags) in den Wirtschaftsplänen der VBK – Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH abgebildet. § 12 Rechnungsabschluss und Prüfung (1) Die Gesellschaft wird einen Rechnungsabschluss im Sinne des § 721 BGB für jedes Geschäftsjahr erstellen, aus der insbesondere die zu erstellenden Anlagen und die erhaltenen Förderungen ersichtlich sind. Die Gesellschaft stellt keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss auf. Die sich durch die Tätigkeiten der GbR ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage werden jeweils anteilig in den Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen der VBK – Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH abgebildet. Der Rechnungsabschluss wird den Gesellschaftern unverzüglich vorgelegt. (2) Die örtliche Prüfung im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung (Buch-, Betriebs- und Kassenprüfung) kann vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe nach Maßgabe der jeweils vom Gemeinderat übertragenen Prüfungsaufgaben wahrgenommen werden. (3) Zur Wahrnehmung der Betätigungsprüfung nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung werden dem Rechnungsprüfungsamt und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. (4) Der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt wird das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Maßgaben von § 114 Abs. 1 Gemeindeordnung eingeräumt. § 13 Kontrollrecht und Unterrichtungspflicht 1) Die Gesellschafter erhalten Durchschriften aller von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge. 2) Die Gesellschafter haben jederzeit das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen. § 14 Verfügungen über Gesellschaftsanteile Verfügungen über Gesellschaftsanteile oder Teile von Gesellschaftsanteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung aller Gesellschafter. Eine Verfügung ohne vorherige Zustimmung der übrigen Gesellschafter berechtigt zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters. § 15 Kündigung 1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2) Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief an den anderen Gesellschafter folgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist jeweils das Datum der Aufgabe zur Post maßgebend. 3) Kündigt ein Gesellschafter, so wird durch die Kündigung die Gesellschaft aufgelöst, es sei denn der verbleibende Gesellschafter beschließt innerhalb von drei Monaten die alleinige Übernahme und bringt innerhalb dieses Zeitraums die Schuldhaftentlassung des ausscheidenden Gesellschafters aus den Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich unter der Auflage der Eigentumsumschreibung bei. In diesem Fall scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, sobald er das ihm zustehende Abfindungsentgelt erhalten hat; zum Zeitpunkt des Ausscheidens wächst das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter mit allen Aktiven und Passiven an, so dass er alleiniger Inhaber des Vermögens wird. § 16 Weitere Fälle des Ausscheidens 1) Ein Gesellschafter scheidet weiterhin aus a) wenn, soweit gesetzlich vorgesehen, ein Gläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft gekündigt hat mit Wirksamwerden der Kündigung, b) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und nicht innerhalb von 3 Monaten wieder aufgehoben wird, mit Eröffnung des Verfahrens, oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, mit Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses; c) wenn ein Gläubiger in den Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters vollstreckt und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben sind, d) wenn er aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird. 2) Im Falle des Ausscheidens steht dem verbleibenden Gesellschafter ein Übernahmerecht zu, das gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter durch rechtsgestaltende Willenserklärung auszuüben ist. Macht er von seinem Übernahmerecht Gebrauch, so wächst das Gesellschaftsvermögen dem Übernehmenden ohne Einzelübertragung an; der Ausscheidende ist abzufinden. 3) Der ausgeschiedene Gesellschafter ist verpflichtet, unverzüglich alle den Vollzug seines Ausscheidens betreffenden Erklärungen, insbesondere zur Grundbuchberichtigung in der jeweils erforderlichen Form abzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf eine etwa geschuldete Abfindung besteht nicht. § 17 Abfindung, Auseinandersetzung 1) Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters steht diesem ein Abfindungsanspruch nach den folgenden Bestimmungen zu: a) Zur Ermittlung des Abfindungsbetrages ist auf den Ausscheidenszeitpunkt eine Vermögensübersicht aufzustellen. Im Eigentum der Gesellschaft befindlicher Grundbesitz ist hierbei mit 90% des Verkehrswertes anzusetzen, im Falle des Ausscheidens gemäß § 17 Absatz 1 mit 70% des Verkehrswertes. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters entspricht seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen gemäß § 7 Absatz 2. b) Sollte über den Verkehrswert der Immobilie keine Einigung unter den Beteiligten zustande kommen, so entscheidet ein vom Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer Karlsruhe zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter. Die Kosten des Gutachtens tragen die Beteiligten im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens. c) Der Abfindungsanspruch ist in drei gleichen zum Jahresende fälligen Raten, die erste Rate zu dem auf das Ausscheiden folgenden 31. Dezember zu Zahlung fällig. d) Der Ausgeschiedene kann die Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten und Sicherheitsleistung erst dann verlangen, wenn er in Anspruch genommen wird. Hat er an Gegenständen seines Vermögens Sicherheiten zugunsten eines Gesellschaftsgläubigers bestellt oder sich für Gesellschaftsverbindlichkeiten verbürgt, kann er sofortige Freistellung verlangen. e) Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden. 2) Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist diese innerhalb eines Jahres auseinander zu setzen. Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen ist unter den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung nach § 7 Absatz 2 zu verteilen. Der Grundbesitz der Gesellschaft wird dazu auf die Gesellschafter – im Wege von Miteigentumsanteilen - im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft übertragen; einen etwaigen Fehlbetrag haben die Gesellschafter im gleichen Verhältnis auszugleichen. § 18 Schlussbestimmungen (1) Sollten Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht berührt werden. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmungen zu ergänzen, umzudeuten und/oder durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung der un- wirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmungen gerecht werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine er- gänzungsbedürftige Lücke ergibt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages sowie einer gemäß den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung oder notarielle Beglaubigung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform (Unterschrift der Beteiligten)

  • Abstimmungsergebnis GR TOP 18
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 18
    Extrahierter Text

    Niederschrift 28. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. September 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 17. Punkt 18 der Tagesordnung: Gründung der Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR als gemeinsame Tochtergesellschaft der VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und Albtal- Verkehrs-Gesellschaft mbH Vorlage: 2021/0954 Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der Gründung der Zentralwerkstatt VU Karlsruhe GbR und dem Abschluss des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags durch die städtischen Gesellschaften VBK – Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH zu. Änderungen am Gesellschaftsvertrag, welche nicht wesentlicher Art sind, dürfen noch vorgenommen werden. 2. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe wird mit der örtlichen Prüfung der Gesellschaft nach § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg beauftragt. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 18 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss. Ich bitte um Ihr Votum. – Einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: – 2 – Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 26. Oktober 2021