Satzung zur Änderung der Bekanntmachungssatzung

Vorlage: 2021/0908
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.07.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.07.2021

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Zustimmung

Zusätzliche Dateien

  • Änderungssatzung zur Bekanntmachungssatzung
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0908 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ZJD Satzung zur Änderung der Bekanntmachungssatzung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 27.07.2021 1 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zu der Bekanntmachungssat- zung der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüg- lich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Aus rechtlichen Gründen können neben den öffentlichen Bekanntmachungen auch die ortsüblichen Be- kanntmachungen und Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe nicht ausschließlich durch Bereitstellung im Inter- net erfolgen. Grund hierfür ist, dass spezielle Landes- oder Bundesgesetze einer Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet entgegenstehen, weil sie etwa ausdrücklich eine andere Form der Veröffentli- chung anordnen beziehungsweise „lediglich“ eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Versehentlich blieb die bei den öffentlichen Bekanntmachungen getroffene Regelung (§ 1 Abs. 4 der Be- kanntmachungssatzung) bei den ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben nach § 3 bei der Be- schlussfassung über die Bekanntmachungssatzung unberücksichtigt. Dies soll nun nachgeholt werden, in dem auch in § 3 Abs. 4 der Bekanntmachungssatzung eine entsprechende Ausnahmeregelung aufgenom- men wird. Die als Anlage 1 vorgelegte Änderungssatzung zur Bekanntmachungssatzung regelt die Ausnahmefälle der ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben demnach parallel zu den in § 1 Abs. 4 der Bekanntma- chungssatzung bereits getroffenen Bestimmungen für die öffentlichen Bekanntmachungen. Anlage 2 ent- hält eine Gegenüberstellung der beiden Fassungen der Bekanntmachungssatzung. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zu der Bekanntmachungssat- zung der Stadt Karlsruhe.

  • Anlage 1_Änderungssatzung zur Bekanntmachungssatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe vom 22. Juni 2021 (Amtsblatt vom 16. Juli 2021) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098), und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (DVO GemO) in der Fassung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 875), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in der Sitzung am 27. Juli 2021 folgende Sat- zung beschlossen: Artikel 1 Nach § 3 der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe (Bekanntmachungssatzung) wird folgen- der Absatz 4 eingefügt: „(4) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amts- blatt der Stadt Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zu- sätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Er- scheinungstag des Amtsblattes.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 30. Juli 2021.

  • Anlage 2_Synopse der Bekanntmachungssatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Synopse der Bekanntmachungssatzung Ursprüngliche Fassung Neufassung Teil 1 Öffentliche Bekanntmachungen § 1 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe i. S. v. § 1 DVO GemO erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl- Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet- Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Zu Informationszwecken wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 zusätzlich durch - 2 - Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bereitgestellt. (4) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. § 2 Öffentliche Notbekanntmachung (1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Einrücken in die Tageszeitung Badische Neueste Nachrichten (Stadtausgabe und/oder Online Ausgabe) durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt dann der Erscheinungstag der Tageszeitung. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist zusätzlich kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Bei Angabe der Bezugsadresse können gegen Kostenerstattung Ausdrucke auch zugesandt werden. - 3 - Teil 2 Ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben § 3 Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe (1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de. Unter die ortsüblichen Bekanntmachungen nach Satz 1 fallen auch öffentliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl- Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet- Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Zu Informationszwecken wird die ortsübliche Bekanntmachung nach Absatz 1 zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bereitgestellt. (4) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amts- blatt der Stadt Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn - 4 - spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. § 4 Ortsübliche Eil- und Notbekanntmachung (1) In besonderen Fällen, wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet nicht möglich ist, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Einrücken in die Tageszeitung Badische Neueste Nachrichten (Stadtausgabe und/oder Online Ausgabe). (2) In Notfällen genügt auch die ortsübliche Bekanntmachung durch 1) Lautsprecher, 2) Rundfunk oder 3) Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von Handzetteln oder eine andere geeignete Art der ortsüblichen Bekanntmachung. (3) Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

  • TOP 1 Abstimmungsergebnis
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 1
    Extrahierter Text

    Niederschrift 27. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Juli 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 2. Punkt 1 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Bekanntmachungssatzung Vorlage: 2021/0908 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 (der Vorlage) beigefügte Änderungssatzung zu der Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Bei 42 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 1 zur Behandlung auf: Sie werden sich vielleicht wundern. Wir haben eine solche Bekanntmachungssatzung erst am 22. Juni neu beschlossen. Versehentlich blieb dabei die bei den öffentlichen Bekanntmachun- gen getroffene Ausnahmeregelung bei den ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben unberücksichtigt. Es geht dabei darum, dass, sofern spezielle Landes- oder Bundesgesetze einer Bekanntmachung im Internet entgegenstehen, diese natürlich weiterhin im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe erfolgt. Diese Regelung soll nun nachgeholt werden, indem in § 1 Abs. 4 der Be- kanntmachungssatzung bereits enthaltene Ausnahmebestimmung entsprechend im neuen § 3 Abs. 4 der Bekanntmachungssatzung aufgenommen wird. Also ein kleines Versäumnis unserer- seits, das wir Sie jetzt bitten, hier zu korrigieren. Ich darf deswegen gleich da um das Votum bitten. - Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. August 2021