SAFJ - Soziale Arbeit für Familien und Jugend e.V. - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII

Vorlage: 2021/0904
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.07.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.07.2021

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage_SAFJ - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB SAFJ – Soziale Arbeit für Familien und Jugend e.V. – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 21.07.2021 4 x Beschlussantrag Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung der SAFJ e.V. als Träger der freien Jugendhilfe zu. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 hat die SAFJ – Soziale Arbeit für Familie und Jugend e.V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII beantragt. Die Eintragung als eingetragener Verein erfolgte am 30. Dezember 2010. Die Organe des Vereins sind gemäß Satzung der erste Vorsitzende Herr Dr. jur. Daniel Beisel, die zweite Vorsitzende Frau Aycan Önerler. Die Gesamtleitung hat Herr Dr. Hüseyin Demirbas inne. Die SAFJ e.V. hat ihren Sitz in der Herrenstraße 42 in 76133 Karlsruhe. Der Vereinszweck ist gemäß der Satzung die Förderung aller Maßnahmen und Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII, die Förderung der Erziehung, die Förderung von Behinderten, die Förderung des Schutzes von Familien sowie die Förderung von mildtätigen Zwecken nach § 53 Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine Durchführung von Hilfsangeboten der Jugendhilfe im: ▪ stationären Bereich durch Hilfen gemäß § 34 SGB VIII in Wohngruppen sowie Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII ▪ ambulanten Bereich durch Hilfen gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII und sozialpädagogischer Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII 2. Zweck und Gemeinnützigkeit Laut vorliegender Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigengeschäftliche Zwecke. 3. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind. 2. gemeinnützige Ziele verfolgen. 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgabe der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind. 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraus. 4. Zuständigkeit für die Anerkennung Zuständig für die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe ist nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14. Mai 2005 das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger im Wesentlichen tätig ist. Da das Tätigkeitsgebiet der SAFJ im Wesentlichen auf Karlsruhe beschränkt ist, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung beim Jugendamt der Stadt Karlsruhe. – 3 – 5. Stellungnahme der Verwaltung Die SAJF e.V. hat der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen übergeben. Die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wurden durch die Satzung des Vereins, die nachgewiesene Gemeinnützigkeit und durch die getätigten Aktivitäten erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, der Anerkennung der SAFJ e.V. als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen.