Anpassung der Richtlinien für das Mitteilungsblatt
| Vorlage: | 2021/0867 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 05.07.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wolfartsweier |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 13.07.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Antrag: Anpassung der Richtlinien für das Mitteilungsblatt FDP- und CDU-Ortschaftsratsfraktion Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wolfartsweier 13.07.2021 2 ☒ ☐ Wir bitten den Ortschaftsrat dem Antrag zuzustimmen und somit die Verwaltung zur weiteren Veranlassung zu ersuchen. Am 09.12.2014 wurden vom damaligen Ortschaftrat die Richtlinien für das Mitteilungsblatt mit Mehrheit, gegen die Stimmen der FDP, beschlossen. Es wird beantragt, diese zu ändern, so dass die politischen Parteien, ihre Ortsverbände und Wählervereinigungen zukünftig analog zu den Kirchen, der örtlichen Vereine und Organisationen behandelt werden. Antrag: 1. In den Paragraph 3.1. müssten dazu die politischen Parteien, Ortsverbände und Wählervereinigungen aufgenommen werden. 2. In Paragraph 3.3. sollen die politischen Parteien, ihre Ortsverbände und Wählervereinigungen nicht mehr ausgenommen werden. 3. In Paragraph 3.4. sollen alle Punkte, bis auf die „Wahlpropaganda“, gestrichen werden. Begründung: Für die politische Willensbildung und das Erleben einer aktiven und funktionierenden Demokratie ist es für die Bevölkerung in Wolfartsweier entscheidend, dass die Veranstaltungen, Konzepte und Initiativen der politischen Parteien und ihrer Ortsverbände und Wählervereinigungen sichtbar sind. Eine Unterscheidung zwischen den Mitteilungen der Kirchen, der Vereine, und der politischen Parteien ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht einzusehen, warum über eine von den Parteien organisierte Veranstaltung, eine Hauptversammlung, oder über den Besuch der Stadtratsfraktion, Mitgliedern des Landtags oder des Bundestags im Durlacher Blatt, im Amtsblatt in der Badischen Woche bzw. der BNN berichtet wird, nicht aber im Wolfartsweirer Mitteilungsblatt. Auch sollte den Wolfartsweirer Bürgern nicht vorenthalten werden, was in Wettersbach, Hohenwettersbach und Neureut selbstverständlich ist. Der Landtag hat am 14. Oktober 2015 eine Änderung der Gemeindeordnung beschlossen. Dabei wurde § 20 wurde Absatz 3 eingefügt. „Gibt die Gemeinde ein eigenes Amtsblatt heraus, das sie zur regelmäßigen Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde nutzt, ist den Fraktionen des Gemeinderats – in Wolfartsweier des Ortschaftsrats – Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. Der Gemeinderat – in Wolfartsweier der Ortschaftsrat – regelt in einem Redaktionsstatut (in Wolfartsweier - Richtlinien für das Mitteilungsblatt) für das Amtsblatt das – 2 – näher, insbesondere den angemessenen Umfang der Beiträge der Fraktionen. Er hat die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums von höchstens sechs Monaten vor den Wahlen auszuschließen“. Unterzeichnet Stellvertretend für die FDP-Ortschaftsratsfraktion Markus Ziegler Stellvertretend für die CDU-Ortschaftsratsfraktion Joachim Supper
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stellungname der Ortsverwaltung Wolfartsweier zum Antrag Anpassung der Richtlinien für das Mitteilungsblatt FDP- und CDU-Ortschaftsratsfraktion Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wolfartsweier 13.07.2021 2 ☒ ☐ Kurzfassung Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichungen von Veranstaltungshinweisen und -berichten sowie Mitteilungen von Ortsverbänden von Parteien und Wählervereinigungen. Der Ortschaftsrat kann durch eine Richtlinie festlegen, welche Arten von Veröffentlichungen im redaktionellen Teil des Mitteilungsblatts möglich sind. Die Ortsverwaltung in ihrer Funktion als Herausgeberin und Verantwortliche im Sinne des Presserechts betrachtet die politische Neutralität der Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt als wichtige Prämisse und empfiehlt deshalb, den Antrag abzulehnen. – 2 – Ergänzende Erläuterungen Die antragsstellenden Fraktionen begehren eine Änderung der Veröffentlichungsrichtlinien für das Mittellungsblatt Wolfartsweier. Durch die beantragten Änderungen soll es den Ortsverbänden der Parteien und Wählervereinigungen erlaubt sein, Veranstaltungshinweise und -berichte sowie Mitteilungen im redaktionellen Teil des Mitteilungsblattes zu veröffentlichen. Einführend sei auf die Stellungnahme zur Anfrage der FDP-Gemeinderatsfraktion, aufgerufen in der Sitzung des Gemeinderats am 29.09.2015 (Vorlage Nr. 2015/0437) hingewiesen. „Ein Amtsblatt wird grundsätzlich von einer Gemeinde/Ortschaft zum Zwecke der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und ggf. sonstiger das Gemeindeleben betreffender Mitteilungen herausgegeben. Es ist in erster Linie öffentliches Bekanntmachungsorgan und damit Informationsinstrument der Gemeinde. Allerdings ist es weder eine Zeitung im presserechtlichen Sinne noch eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 GemO. Daher besteht ein Anspruch auf Abdruck von Mitteilungen z. B. durch Parteien oder Wählergruppen nicht. Es steht vielmehr im Ermessen des Herausgebers, welche Beiträge im Amtsblatt neben den amtlichen Bekanntmachungen abgedruckt werden. Allerdings muss das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt werden, Art. 3 GG ist zu beachten, wonach die Pflicht zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte besteht. Dieses Ermessen kann u. U. durch Richtlinien oder Verwaltungsanweisungen konkretisiert werden und führt dann zu einer Selbstbindung oder einem Anspruch Dritter auf Gleichbehandlung. Diese Richtlinien sind vom Gemeinderat/Ortschaftsrat aufzustellen, deren Zuständigkeit sich aus § 24 Abs.1 Satz 2 GemO bzw. aus § 70 GemO ergibt. Demzufolge kann der Ortschaftsrat Richtlinien beschließen, was im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts aufgenommen werden kann. Das kann z.B. eine Seite der Fraktionen sein, in denen diese bestimmten festgelegten Veröffentlichungen machen können. [...]“ Daraus lässt sich folgern, dass für die Veröffentlichungen von Veranstaltungshinweisen und - berichten sowie Mitteilungen von Ortsverbänden von Parteien und Wählervereinigungen kein Rechtsanspruch besteht. Der Ortschaftsrat hat jedoch die Möglichkeit, durch eine Anpassung der Veröffentlichungsrichtlinien eine Veröffentlichung zuzulassen. Aufgrund Art.3 GG, betrifft dies auch die Parteien und Wählervereinigungen, die nicht durch Wahl im Ortschaftsrat vertreten sind. Die Ortsverwaltung in ihrer Funktion als Herausgeberin und Verantwortliche im Sinne des Presserechts betrachtet die politische Neutralität der Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt als wichtige Prämisse. Deshalb empfiehlt sie dem Ortschaftsrat, den Antrag abzulehnen. Weiter Anmerkungen: Auch wenn es nicht Gegenstand des Antrags ist, führen die antragsstellenden Fraktionen in ihrer Begründung aus, dass sich durch §20 Absatz 3 der GemO ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung von Fraktionen des Ortschaftsrats im Mitteilungsblatt ableiten lässt. Dazu sei auf §72 der GemO verwiesen, wo u.a. steht „§ 20 Absatz 3 findet für Fraktionen des Ortschaftsrats Anwendung, soweit dies der Gemeinderat bestimmt hat.“. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.09.2017 ein Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe beschlossen, das keine Veröffentlichung von den Fraktionen des Ortschaftsrats vorsieht.
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Richtlinien für das Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Wolfartsweier Allgemeines 1. Die Herausgabe des Mitteilungsblattes ist eine hoheitliche Aufgabe der Ortschaft Wolfartsweier und dient in erster Linie als amtliches Bekanntmachungsorgan der Ortsverwaltung. 2. Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen, Berichte und Hinweise muss stets wesentlicher Inhalt des Mitteilungsblattes sein. In beschränktem Umfang darf das Mitteilungsblatt einen redaktionellen Teil enthalten. 3. Das Mitteilungsblatt dient als Mittel der Kommunikation zwischen der Ortsverwaltung und der Bevölkerung. Es gehört nicht zur Meinungspresse und ist deshalb von politischen Auseinandersetzungen oder Veröffentlichungen freizuhalten. Diesem besonderen Charakter ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen. 4. Die Ortsverwaltung, als Herausgeber des Mitteilungsblattes, trägt die Verantwortung für den amtlichen und den redaktionellen Inhalt, mit Ausnahme der Rubrik "Was sonst noch interessiert" und dem Anzeigenteil. Verantwortlich für die Rubrik "Was sonst noch interessiert" und den Anzeigenteil ist Brigitte Nussbaum, Weil der Stadt. 5. Die Ortsverwaltung prüft alle eingehenden Beiträge entsprechend ihrer presserechtlichen Verantwortung und diesen Redaktionsrichtlinien und entscheidet über die Aufnahme ins Mitteilungsblatt. In Zweifelsfällen wird eine Veröffentlichung bis zur abschließenden Klärung zurückgestellt. 6. Redaktionsschluss für alle Beiträge ist Dienstag, 07 Uhr. Bei einem gesetzlichen Feiertag in der Erscheinungswoche kann sich der Redaktionsschluss verschieben. Verspätet eingereicht Beiträge und Veröffentlichungen werden nicht berücksichtigt. 7. Eine Direktabgabe von Beiträgen und Veröffentlichungen im redaktionellen Teil beim Verlag ist nicht zulässig. Inhalt des Mitteilungsblattes 1. Das Mitteilungsblatt besteht aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil. 2. In den amtlichen Teil des Mitteilungsblattes wird aufgenommen: 2.1 Satzungen, öffentliche Bekanntmachungen und sonstige amtliche Mitteilungen des Ortschaftsrates und der Ortsverwaltung 2.2 Sonstige Bekanntmachungen, Informationen und Mitteilungen der Ortsverwaltung oder der Stadt Karlsruhe und ihrer Behörden und Ämter 2.3 Ausschreibungen der Ortsverwaltung und der Stadt Karlsruhe 3. In den redaktionellen Teil des Mitteilungsblattes wird aufgenommen: 3.1 Veranstaltungshinweise und -berichte, sowie Mitteilungen der Kirchen, der örtlichen Vereine, Organisationen, Interessensgemeinschaften und Jahrgangsvereinigungen 3.2 Veranstaltungshinweise und -berichte, sowie Mitteilungen von nicht ortsansässigen Vereinen, Organisationen, Interessensgemeinschaften und Jahrgangsvereinigungen, sofern diese einen örtlichen bzw. einen die Ortschaft tangierenden Bezug haben 3.3 Für die in Ziffer 3.1 und 3.2. genannten Personenvereinigungen, ausgenommen politische Parteien, ihrer Ortsverbände und Wählervereinigungen, gelten: a) Einen Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung eingereichter Beiträge und Bilder, sowie ein Anspruch auf Veröffentlichung auf der Titelseite, besteht nicht. Der amtliche Textteil hat Vorrang. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des Textteiles dieses noch zulässt. b) Die Beiträge sollen knapp und möglichst sachlich formuliert sein. c) Die Urheberrechtshaftung für die zur Veröffentlichung eingereichten Bilder und Grafiken liegt bei der jeweiligen Personenvereinigung. d) Nicht veröffentlicht werden Beiträge - diskriminierender, fremdenfeindlicher und verleumderischer Art, - mit sonstigen Angriffen auf Dritte, - die den Verfasser nicht erkennen lassen, - die gegen die guten Sitten oder die Interessen der Ortschaft Wolfartsweier oder der Stadt Karlsruhe verstoßen 3.4 Für politische Parteien und ihre Ortsverbände, sowie Wählervereinigungen gelten gesondert: a) Eine neutrale Veröffentlichung von Veranstaltungshinweisen ist möglich und erlaubt folgende Hinweise und angaben: - Art der Veranstaltung - Datum und Uhrzeit der Veranstaltung - Veranstaltungsort - Name der referierenden Person b) Folgende Hinweise und Angaben sind nicht gestattet: - Titel der Veranstaltung, des Vortrags oder der Diskussion - Berichte vergangener Veranstaltungen - Berichte über das politische Tagesgeschehen - anderweitig meinungsbildende Mitteilungen und Beiträge - Wahlpropaganda c) Eine einmalige Veröffentlichung der Kandidatinnen und Kandidaten vor den Kommunalwahlen ist gestattet. Die Parteien und Wählervereinigungen sind dabei angehalten, sich auf einen gemeinsamen Veröffentlichungstermin zu verständigen. 4. In den Anzeigenteil des Mitteilungsblattes können gewerbliche und private Anzeigen gegen Entgelt veröffentlicht werden. Die Grundsätze der Ziffern 2 und 3 dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass der Beitrag als Anzeige eingereicht wird. Inkrafttreten Diese Redaktionsrichtlinien werden vom Ortschaftsrat der Ortschaft Wolfartsweier am 09.12.2014 beschlossen. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.