Regeln für Gegendemonstranten bei angemeldeten Demonstrationen und Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts der freien Meinungsäußerung

Vorlage: 2021/0781
Art: Anfrage
Datum: 22.06.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.07.2021

    TOP: 39.2

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: zurückgezogen

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 22.06.2021 Vorlage Nr.: 2021/0781 Regeln für Gegendemonstranten bei angemeldeten Demonstrationen und Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts der freien Meinungsäußerung Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 13.07.2021 10.3 x Gemeinderat 27.07.2021 39.2 x Die Stadtverwaltung wird um Auskunft gebeten: 1. Nach welchen Kriterien entscheidet die Verwaltung, wer und wo Gegendemonstrationen durchführen darf? 2 a. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird immer wieder zugelassen, dass teilweise gewaltbereite Gegendemonstranten, wie beispielsweise die Antifa, die Erlaubnis erhalten, in unmittelbarer Nähe zu der ursprünglich angemeldeten Kundgebung einer anderen Gruppierung dagegen demonstrieren zu dürfen? 2 b. In welchen Fällen können diese Gegendemonstrationen spontan ohne Genehmigung abgehalten werden? Wann ist eine Genehmigung erforderlich? 2 c. Wodurch wird sichergestellt, dass die ursprünglich genehmigte Demonstration nicht durch eventuell auftretende Gegendemonstrationen behindert oder gar unmöglich gemacht wird? 3. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob verschiedene Demonstrationsgruppen an unterschiedlichen Orten ihre Aufzüge durchführen müssen? 4 a. Wie kann künftig sicher verhindert werden, dass Gegendemonstranten durch Blockaden, Pöbeleien oder gar körperliche Verdrängungsmaß-nahmen immer wieder versuchen, Teilnehmer der Ursprungsdemonstration an der Teilnahme zu hindern? 4 b. Wie ist diese Frage im Fall der Querdenkerdemonstration am 03.06.2021 zu beantworten, bei der eine große Gruppe von Gegendemonstranten Teilnehmer der Ursprungsdemonstration daran hinderte, die Straßenbahn an der nächstgelegenen Haltestelle zu verlassen und das Demonstrationsgelände zu betreten um an der Demonstration teilzunehmen? Sachverhalt/Begründung Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ist ein hohes Gut. Für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel trifft das Versammlungsgesetz Regelungen, die auch einem ordnungsgemäßen und für die Teilnehmer sicheren Verlauf dienen. So bestimmt § 15 Abs. 1 "Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die – 2 – öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist." Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass Gruppierungen wie die Antifa mit dem Ziel, die ursprünglich angemeldete Versammlung zu stören oder zu verhindern, ihre Gegendemonstration abhalten. Dies widerspricht eindeutig dem Artikel 8 Grundgesetz und dem § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes. Da die ursprünglich anmeldende Gruppe das Recht auf eine ungestörte Demonstration hat, stellt sich die Frage, wieso die Genehmigungsbehörde immer wieder die Gegendemonstrationen an den gleichen Örtlichkeiten zulässt. Dadurch sind Konflikte zum Nachteil der Ursprungsdemonstration unvermeidlich. Es stellt sich somit die Frage, nach welchen Kriterien die Verwaltung entscheidet, wer und wo Gegendemonstrationen durchführen darf. Es muss das oberste Ziel der Genehmigungsbehörde sein, die Versammlungsfreiheit zu schützen und die Sicherheit und Ordnung zu wahren. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell

  • Stellungnahme AfD Regeln Gegendemonstranten
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/0781 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Regeln für Gegendemonstranten bei angemeldeten Demonstrationen und Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts der freien Meinungsäußerung Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 13.07.2021 10.3 X Gemeinderat 27.07.2021 39.2 X Zu der Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Nach welchen Kriterien entscheidet die Verwaltung, wer und wo Gegendemonstrationen durchführen darf? Durch Artikel 8 Grundgesetz ist das Versammlungsrecht besonders geschützt. Hierzu gehört grundsätzlich auch die freie Wahl des Versammlungsortes. Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sondern müssen bei der Versammlungsbehörde lediglich angezeigt werden. Nach § 15 Versammlungsgesetz kann die Versammlungsbehörde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. An Verbote und Auflagen werden regelmäßig hohe rechtliche Anforderungen gestellt. Grundsätzlich ist zunächst über Kooperationsgespräche auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken. Die Versammlungsbehörde entscheidet anhand der Informationen aus den Versammlungsanmeldungen sowie den Kooperationsgesprächen, der Einschätzung von Polizei und Fachdienststellen (zum Beispiel Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsbetriebe, et cetera) sowie konkreten Hinweisen zu Störungen und Problemen über erforderliche Auflagen zur Versammlung. Im Einzelfall fällt hierunter auch die Verlegung des angemeldeten Versammlungsortes per Auflage. 2 a. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird immer wieder zugelassen, dass teilweise gewaltbereite Gegendemonstranten, wie beispielsweise die Antifa, die Erlaubnis erhalten, in unmittelbarer Nähe zu der ursprünglich angemeldeten Kundgebung einer anderen Gruppierung dagegen demonstrieren zu dürfen? Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist bei Gegendemonstrationen grundsätzlich eine Hör- und Sichtbeziehung zu ermöglichen. Gegenversammlungen im Nahbereich funktionieren auch in Karlsruhe in der Regel gut und ohne größere Zwischenfälle. Liegen im Vorfeld Erkenntnisse vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Probleme erwarten lassen, regelt die Versammlungsbehörde über Auflagen die konkrete Positionierung des Versammlungsortes. 2 b. In welchen Fällen können diese Gegendemonstrationen spontan ohne Genehmigung abgehalten werden? Wann ist eine Genehmigung erforderlich? – 2 – Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sondern nur der Anmeldepflicht. Eine Spontanversammlung liegt vor, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstaltende entwickelt. Dann entfällt die Anzeigepflicht gänzlich. Bei den zuletzt aufgetretenen Konstellationen war dies nicht der Fall. 2 c. Wodurch wird sichergestellt, dass die ursprünglich genehmigte Demonstration nicht durch eventuell auftretende Gegendemonstrationen behindert oder gar unmöglich gemacht wird? Falls im Vorfeld entsprechende Erkenntnisse vorliegen, erlässt die Versammlungsbehörde erforderlichenfalls Auflagen. Auch im Akutgeschehen vor Ort können Polizei und Versammlungsbehörde weitere Auflagen und Maßnahmen treffen. Hier reicht die Bandbreite von einer örtlichen Verlagerung bis hin zur Auflösung bei einem gewaltbereiten Verlauf. Die Polizei setzt vor Ort durch, dass Versammlungen möglichst störungsfrei verlaufen. 3. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob verschiedene Demonstrationsgruppen an unterschiedlichen Orten ihre Aufzüge durchführen müssen? Durch Artikel 8 Grundgesetz ist das Versammlungsrecht besonders geschützt. Hierzu gehört grundsätzlich auch die freie Wahl des Versammlungsortes. Nach § 15 Versammlungsgesetz kann die Versammlungsbehörde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Wie bereits vorausgehend dargestellt, entscheidet die Versammlungsbehörde anhand der Informationen aus den Versammlungsanmeldungen sowie den Kooperationsgesprächen, der Einschätzung von Polizei und Fachdienststellen (zum Beispiel Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsbetriebe, et cetera) sowie konkreten Hinweisen zu Störungen und Problemen über erforderliche Auflagen zur Versammlung. Im Einzelfall fällt hierunter auch die Festlegung des angemeldeten Versammlungsortes per Auflage. 4 a. Wie kann künftig sicher verhindert werden, dass Gegendemonstranten durch Blockaden, Pöbeleien oder gar körperliche Verdrängungsmaßnahmen immer wieder versuchen, Teilnehmer der Ursprungsdemonstration an der Teilnahme zu hindern? 4 b. Wie ist diese Frage im Fall der Querdenkerdemonstration am 03.06.2021 zu beantworten, bei der eine große Gruppe von Gegendemonstranten Teilnehmer der Ursprungsdemonstration daran hinderte, die Straßenbahn an der nächstgelegenen Haltestelle zu verlassen und das Demon- strationsgelände zu betreten um an der Demonstration teilzunehmen? Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden diese Fragen zusammen beantwortet. Zu den Geschehnissen an der Straßenbahnhaltestelle laufen derzeit polizeiliche Ermittlungen. Die Geschehnisse rund um den 3. Juni 2021 werden in zukünftige Bewertung von Versammlungen mit einfließen, unterscheiden sich jedoch im Grundsatz nicht von immer wieder auftretenden beziehungsweise aufgetretenen Konstellationen. Die bisherige, regelmäßig niederschwellige Verfahrensweise der Versammlungsbehörde hinsichtlich der Trennung von Kundgebung und Gegenkundgebung, die sich in den letzten Jahren durchaus bewährt hatte, wird in Zukunft zügiger durch restriktivere vorbeugende Trennungen ersetzt. Entscheidend wird jedoch die Sachlage im Einzelfall sein.