Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach
| Vorlage: | 2021/0772 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 21.06.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 27.07.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Der Oberbürgermeister: Stadt Karlsruhe Karlsruhe, 14.07.2016 BEBAUUNGSPLAN Aufstellungsbeschluss Stadtplanungsamt: M. 1:4000 Beschluss vom: 15.09.2016 Durlach Hanggebiet Durlach Bereich E Anlage 1 Liegenschaftsamt
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Extrahierter Text
Der Oberbürgermeister: Stadt Karlsruhe Karlsruhe, 06.05.2021 BEBAUUNGSPLAN Veränderungssperre Stadtplanungsamt: M. 1:4000 Durlach Hanggebiet Durlach Bereich E Anlage 2 Liegenschaftsamt
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0772 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: StPlnA Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 08.07.2021 7 x vorberaten Gemeinderat 27.07.2021 7 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 3). Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüg- lich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 16.06.2021 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ – 2 – Der Planungsausschuss hat am 15. September 2016 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss gefasst, für das in der Anlage 1 abgegrenzte Areal inmitten des Hanggebietes Durlach den Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ aufzustellen, um die dort vorhandenen Bebauungspläne zu ändern. Die öffentliche Be- kanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe (StadtZeitung) vom 7. Oktober 2016. Für den aus der Anlage 2 ersichtlichen Teilbereich des ursprünglichen Plangebietes soll nun eine Veränderungssperre erlassen werden. Mit der Planung wird das grundlegende Ziel verfolgt, den städtebaulichen Charakter des Hanggebietes als durchgrüntes Wohngebiet mit aufgelockerter, maßhaltender Bebauung und großzügigen Gartenanlagen zu bewahren. Gleichzeitig sollen moderate zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der ge- stiegenen Wohnraumnachfrage nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Bebauungsplanentwurf sieht unter anderem vor, die vorhandenen Bebauungspläne erstmals um Festsetzungen über das Maß der bauli- chen Nutzung zu ergänzen. So werden etwa drei verschiedene Teilbereiche gebildet, in denen die zulässige Bodenversiegelung durch unterschiedlich hohe Grundflächenzahlen (GRZ) begrenzt wird. Zunehmende Nachverdichtungstendenzen, die sich sukzessive auf den Gebietscharakter des Hanggebietes Durlach auswirken, waren bereits im Jahr 2006 der Anlass, um unerwünschten städtebaulichen Entwicklun- gen mit den Mitteln der Bauleitplanung entgegenzuwirken und zu diesem Zweck im Planungsausschuss ei- nen ersten Aufstellungsbeschluss für das gesamte Hanggebiet zu fassen. Bis heute sind bereits in drei Teil- bereichen des Hanggebietes Bebauungspläne in Kraft getreten, deren Festsetzungen auf eine Bewahrung des prägenden Gebietscharakters abzielen. Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplanes „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ können die geplanten Festsetzungen aus sich heraus noch keine Wirkung entfalten, so dass im Bedarfsfall auf die planungsrechtlichen Sicherungsinstrumente der §§ 14, 15 BauGB zurückgegriffen werden muss. Eine vorliegende Bauvoranfrage, die innerhalb des Plangebietes den Neubau eines Mehrfamilienwohnhau- ses auf einem Grundstück in der Kastellstraße zum Gegenstand hat, wurde auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit Bescheid vom 11. August 2020 für den Zeitraum von einem Jahr zurückgestellt. Ein maß- geblicher Grund für die Zurückstellung war, dass das Vorhaben die in dem Bebauungsplanentwurf vorgese- hene Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 erheblich, nämlich um den Wert von circa 0,25 überschreiten würde. Mit Ablauf der Zurückstellungsfrist müsste die Bauvoranfrage insoweit allerdings positiv beschieden werden, da in den vorhandenen Bebauungsplänen keine GRZ-Festsetzungen existieren und das zulässige Maß der baulichen Nutzung allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen wäre. Eine Vorbildwirkung des Vorhabens wäre in diesem Fall nicht auszuschließen. Aus Sicht der Verwaltung ist es unter diesen Umstän- den zur Sicherung der Planung erforderlich, für das Bebauungsplangebiet eine Veränderungssperre zu er- lassen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Plan vom 6. Mai 2021 im Maßstab 1: 4000. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Gel- tungsbereich des fortentwickelten Bebauungsplanentwurfes. Nach dem oben dargestellten Sachverhalt sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verän- derungssperre gegeben. Soweit Bauvorhaben mit dem künftigen Bebauungsplan in Einklang stehen, also dessen Zielen nicht widersprechen, werden diese zwar ebenfalls von der Veränderungssperre formal er- fasst. Jedoch ist es in solchen Fällen möglich, derartige Vorhaben im Wege einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen. – 3 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Planungsausschuss – Der Gemeinderat beschließt gemäß den §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die nachfolgende S a t z u n g Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte des Stadtpla- nungsamtes vom 6. Mai 2021 im Maßstab 1: 4000. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen An- lagen, deren Veränderungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vor- genommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbeschlusses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitplanung rechtverbindlich abge- schlossen ist. Karlsruhe, den ..................... – 4 – Der Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
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Niederschrift 27. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Juli 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 7 der Tagesordnung: Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung „Hang- gebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach Vorlage: 2021/0772 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt gemäß den §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die nachfolgende S a t z u n g Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Be- reich E“, Karlsruhe-Durlach § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte des Stadtplanungsamtes vom 6. Mai 2021 im Maßstab 1: 4000. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzei- gepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. – 2 – § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verände- rungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbeschlusses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitplanung rechtverbindlich abgeschlossen ist. Karlsruhe, den ..................... Der Oberbürgermeister Abstimmungsergebnis: Bei 43 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vor- beratung im Planungsausschuss am 8. Juli 2021 und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Ich stelle Einstimmigkeit fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. August 2021