Zweite befristete Verlängerung der erweiterten Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler)
| Vorlage: | 2021/0749 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.06.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Mühlburg |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 27.07.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0749 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Zweite befristete Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 13.07.2021 8 x vorberaten Gemeinderat 27.07.2021 3 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die vorübergehende Aussetzung: 1. der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärmeerzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 31. Dezember 2021 dem Grunde nach und vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden, 2. der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen mit folgender Maßgabe: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelten, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 31. Dezember 2021 dem Grunde nach zugelassen werden und nimmt die weiteren Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis. Ergänzende Erläuterungen Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ nicht bezifferbar IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Zukunft Innenstadt Anhörung Ortschaftsrat Durlach (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Vorbemerkungen: Der Gemeinderat hat erstmals in seiner Sitzung am 29. September 2020 mehrheitlich die vorüber-gehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) und die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen in Bezug auf die Nutzung von Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilzen und sonstigen Wärmeerzeugern beschlossen. Zuletzt wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 23. März 2021 die jeweilige Aussetzung bis zum 31. Juli 2021 verlängert. Darüber hinaus hat der Gemeinderat die Ausführungen der Verwaltung über die Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis genommen. Auch wenn die Inzidenzwerte aktuell stark rückläufig sind, schlägt die Verwaltung vor, den Betrieben weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, die im Innenbereich weggefallenen Sitzplätze kompensieren zu können. Auch im Sommer kann es daher erforderlich sein, Überdachungen, Markisen oder sonstige Aufbauten zum Schutz witterungsbedingter Einflüsse aufzubauen. Die Zeitschiene – bis einschließlich 31. Dezember 2021 – wird ebenso in den Beschlussvorlagen zur nochmaligen Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie und der Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebühren-satzung und der Verwaltungsgebührensatzung vorgeschlagen. Im Spätjahr wird darüber hinaus voraussichtlich erneut der Bedarf bestehen, Heizstrahler in Betrieb zu nehmen. Die erweiterte Nutzung von Außenbestuhlungsflächen – auch im kühleren Spätjahr - ist für die Umsätze in der Gastronomie extrem wichtig, da sich sonst die Frage nach der betriebswirtschaftlichen Tragbarkeit des Betriebes stellt. Grundlage für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich Art, Umfang und Ausgestal-tung der Sondernutzung bildet § 16 Absatz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg. Demnach bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus einer Sondernutzungserlaubnis. Zu dem Begriff der Straße gehören auch Wege und Plätze, die dem Verkehr gewidmet sind. Auf Erteilung der Erlaubnis besteht in der Regel kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sind grundsätzlich straßenrechtliche Aspekte, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu würdigen. In der Rechtsprechung werden städtebauliche Ermessensabwägungen zum Schutz eines bestimmten Straßen- und Ortsbildes dann akzeptiert, wenn sie einen wirklichen Bezug zur Straße haben. Verlangt wird allerdings ein stadtgestalterisches Konzept, damit entsprechende Erwägungen im Rahmen des behördlichen Ermessens willkürfrei umgesetzt werden können. Zu Ziffer 1 Die Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 wurde im Rahmen des Sanierungsprogramms „Soziale Stadt“ für die Rheinstraße im Stadtteil Mühlburg unter Berücksichtigung der Wünsche und Anre-gungen aus einer umfangreichen Bürgerbeteiligung erarbeitet. Ziel dabei war und ist es, den unter-schiedlichen Nutzungen angemessene, konfliktfreie Flächen zur Verfügung zu stellen, aber auch durch die Erneuerung von Pflasterbelägen, die Sicherung und Ergänzung der Baumstandorte und eine zeitgemäße attraktive Beleuchtung und Möblierung die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum zu erhöhen und zu einem positiven Image des Stadtteilzentrums beizutragen. Ziel der Sondernutzungsrichtlinie ist es, eine Privatisierung des öffentlichen Raumes zu vermeiden. Die unter Ziffer 5 der Richtlinie genannten Sondernutzungen (wie zum Beispiel Heizpilze und sonstige – 3 – Wärmeerzeuger, Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen und andere) wurden explizit ausgeschlossen, da sie der Allgemeinheit zustehenden öffentlichen Raum maßgeblich zerschneiden und beeinträchtigen. Mit der erneuten Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg vom 18. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 wird die Sondersituation durch die Corona-Pandemie für Gastronomiebetreibende für den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie entsprechend berücksichtigt. Zu Ziffer 2 In den „Hinweisen zur Möblierung des öffentlichen Raums" unter Ziffer C. 2. der Begründung zur Gestaltungssatzung "Altstadt Durlach" wird ein Verbot von Heizpilzen ausgesprochen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Hinweise nicht Regelungsgegenstand der Gestaltungssatzung beziehungsweise der darin enthaltenen örtlichen Bauvorschriften im Sinne von § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg sind. Aus den Vorbemerkungen unter Ziffer C. der Begründung geht deutlich hervor, dass der Satzungsgeber mit diesen Hinweisen keine eigenen straßenrechtlichen Regelungen, jedenfalls in der Satzung treffen wollte: "Für die Warenpräsentationen und Außenmöblierungen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich entsprechende Genehmigungen der zuständigen städtischen Behörde einzuholen. Gestalterische Maßgaben für Warenpräsentationen und Außenmöblierungen sind im Rahmen einer Gestaltungssatzung nach Landesbauordnung rechtlich nicht möglich. Deshalb werden an dieser Stelle lediglich Hinweise gegeben, unter welchen gestalterischen Voraussetzungen eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann: [...]". Daher können durch die erneute Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen die Voraussetzung geschaffen werden, um die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die dargestellten Nutzungen bis zum 31. Dezember 2021 zu ermöglichen. Mit der vorgeschlagenen, temporären Änderung der „Hinweise zur Möblierung des öffentlichen Raums“ bis zum 31. Dezember 2021 wird die Sondersituation durch die Corona-Pandemie für Gastronomiebetreibende für den räumlichen Geltungsbereich der Hinweise berücksichtigt. Zu Ziffer 3 Über die genannte Richtlinie beziehungsweise Satzung hinaus, gibt es in der Stadt Karlsruhe keine weitere durch den Gemeinderat festgelegte Regelung zur Gestaltung von Außenbestuhlungsflächen. Demnach sind Anträge auf Errichtung von Abgrenzungen, zeltartigen Überbauungen von Außen-bestuhlungsflächen oder das Aufstellen von Heizstrahler im jeweiligen Einzelfall unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens an den gesetzlichen Erfordernissen zu prüfen. Es ist anzumerken, dass es sich bei handelsüblichen Zelten um sogenannte fliegende Bauten handeln dürfte. Sofern diese Anlagen für mehr als sechs Monate aufgestellt werden, „wachsen“ sie in die baurechtliche Genehmigungspflicht hinein und müssten auch baurechtlich genehmigt werden. Bei zeltartigen Bebauungen ist die Genehmigungspflicht im Einzelfall zu klären. In jedem Fall dürfen die baulichen Anlagen keine Rettungsmöglichkeiten einschränken. Dies wäre über entsprechende Auflagen und Nebenbestimmungen zu klären. Ein gesetzliches Verbot, insbesondere unter umwelt- oder immissionsrechtlichen Aspekten für das Aufstellen von Heizstrahlern, besteht nicht. Da im Rahmen der Sondernutzungserteilung nur Bezüge des Straßenrechts geprüft werden, sind klimapolitische Argumente nicht entscheidungsrelevant und bilden auch keinen zu berücksichtigen Bewertungsmaßstab. Antragstellende haben ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Sofern keine Ablehnungsgründe bestehen, ist die Erlaubnis zu erteilen. Um den Bedürfnissen des Klimaschutz auch in Zeiten der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, wird die Verwaltung auch weiterhin bei den zu erteilenden Genehmigungen die Empfehlung aussprechen, bei der – 4 – Verwendung von Heizstrahlern auf die Verwendung fossiler Energieträger zu verzichten. Vorzugsweise sollten elektronisch betriebene Heizstrahler (Infrarot) unter Verwendung von Ökostrom genutzt werden. Darüber hinaus werden die Antragstellenden sensibilisiert, Heizstrahler möglichst wenig einzusetzen, um den zusätzlichen Energieverbrauch zu minimieren. Wohl auch aufgrund der öffentlichen Debatte und der überwiegend ablehnenden Haltung zur Nutzung von Heizstrahlern spielten diese rechtlichen Ausführungen in der Praxis seit vielen Jahren keine Rolle mehr. In Anbetracht der pandemiebedingten Sondersituation wird die Verwaltung weiterhin eingehende Anträge auf räumlich und/oder gestalterisch erweiterte Nutzungen von Außenbestuhlungsflächen bis zum 31. Dezember 2021 im Rahmen des rechtlich Machbaren wohlwollend prüfen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Sondernutzung genehmigt werden kann, ist von der Straßenver-kehrsbehörde jedoch in jedem Einzelfall zu würdigen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat oder Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die vorübergehende Aussetzung: 1. der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärmeerzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 31. Dezember 2021 dem Grunde nach und vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden, 2. der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen mit folgender Maßgabe: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelten, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 31. Dezember 2021 dem Grunde nach zugelassen werden und nimmt die weiteren Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis.
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Niederschrift 27. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Juli 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 2 der Tagesordnung: Zweite befristete Verlängerung der Erweiterung der Sondernut- zungsrichtlinie der Stadt Karlsruhe - Notprogramm Schausteller und Festwirte Vorlage: 2021/0748 Punkt 3 der Tagesordnung: Zweite befristete Verlängerung der erweiterten Nutzung von Au- ßenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler) Vorlage: 2021/0749 Punkt 4 der Tagesordnung: Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karls- ruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernut- zungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Vorlage: 2021/0742 Beschluss: Tagesordnungspunkt 2 Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die zweite Verlängerung der als Anlage 2 (der Vorlage) beigefügten Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ befristet bis 31. Dezember 2021. Tagesordnungspunkt 3 Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die vorübergehende Ausset- zung: 1. der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärme- erzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 31. Dezember 2021 dem Grunde nach und vorbehaltlich der weiteren ge- setzlichen Bestimmungen zugelassen werden – 2 – 2. der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen mit folgender Maßgabe: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelten, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 31. Dezember 2021 dem Grunde nach zugelassen werden und nimmt die weiteren Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis. Tagesordnungspunkt 4 Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungs- gebührensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. Dezember 2021 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ befristet bis ein- schließlich 31. Dezember 2021 c) notwendige ergänzende Anpassungen einzelner Gebührentatbestände des Verwaltungsge- bührenverzeichnisses in den Bereichen Bauordnung, Ordnungswesen sowie Juristische Dienste (Anlage 5 bis 9), welche in der Satzung nach Anlage 2 enthalten sind. Abstimmungsergebnis: Tagesordnungspunkt 2: Bei 42 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Tagesordnungspunkt 3: Bei 39 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Tagesordnungspunkt 4: Bei 43 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte 2, 3 und 4 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 13. Juli 2021: Da geht es um verschiedene Corona-bedingten Veränderungen der Sondernutzungsrichtlinien und verschiedene andere Erklärungen. Wir schlagen Ihnen jetzt vor, die bis Ende des Jahres weiterzuführen. Wenn es keine Wortmeldungen gibt, dann könnten wir direkt in die Abstim- mung gehen. Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 auf und bitte um Ihr Votum. – Das ist einstimmige Zustimmung. Ich rufe Tagesordnungspunkt 3 auf und bitte auch hier im Ihr Votum. – Das ist fast Einstimmig- keit, wenn man die Enthaltungen als solche berücksichtigt. Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf. Auch da bitte ich Sie um Ihr Votum. – Auch das ist einstim- mig. – 3 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. August 2021