Satzungen zur Änderung der folgenden Satzung der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Vorlage: 2021/0742
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.06.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Mühlburg

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.07.2021

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Änderung SoNuG & VwGS 7-20
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0742 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: StK Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 13.07.2021 9 X vorberaten Gemeinderat 27.07.2021 4 X Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. Dezember 2021 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. Dezember 2021 c) notwendige ergänzende Anpassungen einzelner Gebührentatbestände des Verwaltungsgebührenver- zeichnisses in den Bereichen Bauordnung, Ordnungswesen sowie Juristische Dienste (Anlage 5 bis 9), welche in der Satzung nach Anlage 2 enthalten sind. Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüg- lich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ Siehe Punkt 3 der Vorlage (begrenzt bis 31. Dezember 2021) Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☒ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☒ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Zukunft Innenstadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Aufgrund des sich seit Jahresbeginn 2020 in Deutschland ausbreitenden neuartigen Coronavirus SARS CoV- 2 und unter Berücksichtigung der hierdurch besonders schwierigen finanziellen Lage der von den Maßnah- men zum Infektionsschutz besonders betroffenen Branchen ist die Stadt Karlsruhe den ansässigen Gastro- nomen und Händlern mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Juni 2020 sowie den Schausteller*innen und Festwirt*innen, im Rahmen des „Corona-Plätze-Konzepts“, mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. Juli 2020 entgegengekommen, um sie zu unterstützen. Mit Beschluss vom Juni 2020 und vom Juli 2020 entschied der Gemeinderat, die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen im Stadtgebiet und die damit verbundenen Verwaltungsgebühren rückwirkend zum 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht zu erhe- ben. Schließlich wurden diese Regelungen mit weiterem Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 und letztlich mit Gemeinderatsbeschluss vom 23. März 2021 bis zum 31. Juli 2021 verlängert. Angesichts der Beibehaltung einer konsequenten Strategie zur Eindämmung der Infektionszahlen, auch nach stetig steigender Impfquote, verlangen die Beschlüsse des Bundes und der Landesregierung über die regionalen Corona-Maßnahmen weiterhin sehr strikte Hygienevorkehrungen sowie Personenbeschränkun- gen für Gewerbe mit hohem Kunden- und Nutzeraufkommen. Diese Auflagen steigern auf der einen Seite die Kosten der Betreiber*innen und lassen auf der anderen Seite lediglich verminderte Einnahmen – im Vergleich zur vollen Auslastung – zu. Um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie sowohl für die Gast- ronomen und die Händler*innen als auch für die Schausteller*innen und Festwirt*innen bestmöglich aufzu- fangen, empfiehlt die Verwaltung, die aktuell bis 31. Juli 2021 beschlossene Nichterhebung der Sondernut- zungsgebühren und den damit verbundenen Verwaltungsgebühren befristet bis 31. Dezember 2021 zu verlängern. Die Nichterhebung der gewerblichen Sondernutzungsgebühren sowie der Verwaltungsgebühren gilt befris- tet vom 18. November 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 auch für die zusätzlichen Verkaufsörtlich- keiten, welche im Rahmen der Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinien zur Verfügung gestellt werden. Die Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt, die vorüberge- hende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg und die vorübergehende Aussetzung der Gestal- tungssatzung „Altstadt Durlach“ werden – vorbehaltlich der Entscheidung des Gemeinderates am 27. Juli 2021 – entsprechend verlängert. Außerdem werden unter Punkt 4 notwendige Anpassungen einzelner Gebührentatbestände des Verwal- tungsgebührenverzeichnisses in den Bereichen Bauordnung, Ordnungswesen sowie Juristische Dienste vorgenommen. (Anlage 5 bis 9). 1. Gebührenrechtliche Abwägung Auf die wirtschaftlichen Risiken und Unsicherheiten des städtischen Haushalts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist ebenso allgemein hinzuweisen. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung (GemO) ist die Gemeinde verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leis- tung zu beschaffen. Daher übt die Stadt Karlsruhe ihr Ermessen nach § 19 StrG im Regelfall so aus, dass Sondernutzungsgebühren sowie Verwaltungsgebühren für den dafür erforderlichen Bearbeitungsaufwand erhoben werden. Obwohl eine gänzliche Gebührenbefreiung nicht der grundsätzlichen Auslegung gemeindewirtschaftsrecht- licher Vorgaben entspricht, übt die Stadt Karlsruhe durch diese Änderungssatzungen das ihr im Straßenge- setz (hier: speziellere Grundlage als Gemeindeordnung) eingeräumte Ermessen, Sondernutzungsgebühren zu erheben, gemäß § 19 StrG dahingehend aus, dass infolge der besonderen Krisensituation weiterhin keine – 3 – Gebühren bis einschließlich 31. Dezember 2021 für gewerbliche Sondernutzungen sowie für den daran anknüpfenden Bearbeitungsaufwand erhoben werden. – 4 – 2. Erläuterungen zu den konkreten Änderungen a) Gewerbliche Sondernutzungsgebühren Der verlängerte Zeitraum der Gebührenbefreiung für die gewerblichen Sondernutzungen wird durch die fett hervorgehobenen Stellen in § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebührensatzung dargestellt. Hervorhebung im Kontext: „(3) Abweichend von Absatz 1 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie und den Handel sowie den Betreibern von Verkaufs- und weiterer Eventgeschäfte infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen nach den laufenden Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7.3 und 17 des beigefügten Gebührenverzeichnisses nicht erhoben. Dies gilt nur bis einschließlich 31. Dezember 2021. Die Nichterhebung der Sondernutzungsgebühren entbindet nicht vom Erfordernis einer Sondernutzungserlaub- nis, bei deren Erteilung unter anderem die Auslastung der öffentlichen Plätze und der danach verfügbare Zeitraum zu berücksichtigen ist. Die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen richtet sich nach den ein- schlägigen gesetzlichen Vorschriften, etwa nach den Satzungen über Jahrmärkte sowie Märkte und Volks- feste sowie deren Gebührengrundlagen.“ Übersicht zu den vom Beschluss betroffenen gewerblichen Sondernutzungsarten aus dem Gebührenver- zeichnis der Sondernutzungsgebührensatzung ist unter Anlage 3 dieser Beschlussvorlage dargestellt. b) Verwaltungsgebühren zur gewerblichen Sondernutzungserlaubnis sowie zur bauordnungsrechtlichen Abnahme von Fliegenden Bauten Die Verwaltungsgebührenbefreiung für gewerbliche Sondernutzungserlaubnisse ist in § 5 Absatz 8 der Ver- waltungsgebührensatzung dargestellt. Dieser Absatz verweist unter anderem entsprechend auf die Inhalte der Ergänzungsregelung des unter 2. a) dargelegten § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebührensatzung. Außerdem wird in § 5 Absatz 8 die Nichterhebung der Verwaltungsgebühr für die Gebrauchsabnahme der Fahrgeschäfte beibehalten. Die hinzukommenden „Neben-/ Folgekosten“ über die erforderliche Ge- brauchsabnahme des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Fahrgeschäfte von der Verwaltung sind wesent- licher Bestandteil der beabsichtigten Umsetzung für Schausteller*innen und Festwirt*innen. Hervorhebung im Kontext: „(8) Abweichend von Absatz 3 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie und den Handel sowie den Betreibern von Verkaufs- und weiterer Eventgeschäften infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen nach der laufenden Nummer 9.14 des beige- fügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsge- bührensatzung nicht erhoben. Dies gilt ausschließlich für gewerbliche Sondernutzungen, deren Inanspruch- nahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 beantragt wird. Zugleich wer- den die Gebühren für die erforderliche Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Event- geschäfte nach der laufenden Nummer 12.8.4 des beigefügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsge- bührensatzung nicht erhoben, deren Inanspruchnahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 beantragt wird. Die Nichterhebung der Verwaltungsgebühren nach Satz 1 und Satz 3 bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der erteilten Sondernutzungserlaubnis im Einzelfall, bei deren Erteilung unter anderem die Auslastung der öffentlichen Plätze und der danach verfügbare Zeitraum zu berücksichtigen ist. Die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, etwa nach den Satzungen über Jahrmärkte sowie Märkte und Volksfeste sowie deren Gebührengrundlagen.“ Übersicht zu der vom Beschluss betroffenen öffentlichen Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der Ver- waltungsgebührensatzung ist unter Anlage 4 dieser Beschlussvorlage dargestellt. – 5 – 3. Finanzielle Auswirkungen der Beschlussfassung über Punkt 2 a) Die Verwaltung verzeichnet beim jährlichen Antragsvolumen der Gastronomen für Außenbestuhlungen sowie des Handels für Warenauslagen zum „Saisonstart“ üblicherweise eine Streuung der einzelnen Anträge verteilt über die ersten sechs Monate hinweg. Eine rechnerisch exakte Bezifferung der Min- dererträge für den Zeitraum August bis einschließlich Dezember 2021 lässt sich daher nicht verlässlich erfassen. Die Verwaltung ordnet jedoch die mit der Beschlussfassung verbundenen Größenordnung der Mindererträge für diesen Zeitraum bei den Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren für den Haushalt im Jahr 2021 bei schätzungsweise 150.000 Euro bis 200.000 Euro ein. b) Die Umsetzung der besonderen Konzepte für Karlsruher Schausteller*innen und Festwirt*innen in der Innenstadt finden nicht im Rahmen der Jahrmärkte und Volksfeste und folglich nicht auf Grundlage der jeweiligen Satzungen über Jahrmärkte sowie Märkte und Volksfeste statt. Die Standgebühren lassen sich, aufgrund der veränderten Bezugs- sowie Bemessungsgrundlagen nicht beziffern. Die Karlsruher Schausteller*innen und Festwirt*innen, die weiterhin die Möglichkeit erhalten, ihren Stand ausschließ- lich im Rahmen des "Notprogramms" in der Innenstand zu betreiben, werden im Rahmen einer Son- dernutzung gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung gestellt. Insofern sind die beiden Gebühren nur sehr bedingt miteinander vergleichbar. Bei einer anhaltend positiven Entwicklung des Pandemiegeschehens ist voraussichtlich mit einem Christkindlesmarkt zu rechnen. Da bereits ab November mit den Aufbauten des Christkindlesmarkt be- gonnen wird, wird die Verwaltung die Sondernutzungserlaubnisse für die Schausteller*innen und Festwirt*innen zunächst bis Ende Oktober bzw. mit situationsbedingten Nebenbestimmungen ge- nehmigen. Dies ermöglicht das kurzfristige Reagieren auf weitere Veranstaltungsmöglichkeiten auf Grundlage der oben genannten Satzungen über Jahrmärkte und Volksfeste. Die Nichterhebung der Gebühren für die Gastronomie und den Handel bleiben hiervon unberührt. c) Hinsichtlich den in diesem Zusammenhang nicht zu erhebenden Verwaltungsgebühren für Ge- brauchsabnahmen des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Fahrgeschäfte voraussichtlich bis 31. Dezember 2021 liegen die Mindererträge bei 70,00 Euro pro Bauabnahme. Die Verwaltung rechnet mit einem einstelligen bis niedrigen zweistelligen Fallaufkommen. 4. Ergänzende Änderungen des Verwaltungsgebührenverzeichnisses Unabhängig des unter den Punkten 2 a) und 2 b) zu beschließenden Umgangs mit Sondernutzungsgebühren von Gastronomen und Händler*innen als auch der Schausteller*innen und Festwirt*innen, wird dieser Be- schluss des Gemeinderats dazu genutzt, um notwendige ergänzende Anpassungen einzelner Gebührentat- bestände des Verwaltungsgebührenverzeichnisses in den Bereichen Bauordnung, Ordnungswesen sowie Juristische Dienste vorzunehmen (Anlage 5 bis 9). a) Bauordnungsamt (Änderung) Abweichungen im Rahmen von bauordnungsrechtlichen Vorhaben nach Gebührenziffer 12.3 ff. sind in der Regel von geringem Umfang, der Vorteil hält sich dabei meist in Grenzen, deshalb wurde auch im Sinne einer praktikablen und ökonomischen Vorgehensweise bislang die Festbetragsgebühr von 375 Euro je Ab- weichung vorgesehen. Entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann ein Vor- und Zurücktreten in „geringfügigem Ausmaß“ zugelassen werden.“ Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wur- de durch verschiedene Gerichtsentscheidungen definiert. Danach kann es zu Konstellationen kommen, in denen eine Fläche bis zu 7,50m² (möglicherweise auch über mehrere Stockwerke) noch unter die Tatbe- standsvoraussetzung der „geringfügigen Abweichung“ fällt. Derzeit beträgt hierfür die Verwaltungsgebühr 375 Euro. – 6 – Eine Befreiungsgebühr für die gleiche Fläche wird mit dem Faktor des Bodenrichtwertes (BRW) berechnet. Je nach Höhe des BRW kann die Befreiungsgebühr für dieselbe Überschreitung wesentlich höher als 375 Euro liegen. Innerhalb des Gebührenwiderspruchsverfahrens ist dann die baurechtliche Entscheidung „Ab- weichung“ oder „Befreiung“ zu führen. Da es sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kann dies einen längeren Diskussionsverlauf nach sich ziehen. Ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist wahrscheinlich. Gleichzeitig ist anhand der bisherigen Praxis festzustellen, dass in solchen Fällen einer flächenmäßig relativ großen Ausdehnung die Festbetragsgebühr für eine Abweichung von 375 Euro zu gering ist, da der Vorteil, der dem Antragsteller aus der Gewährung der Überschreitung erwächst, nicht ausreichend abgedeckt ist; dies widerspricht in Einzelfällen auch dem Äquivalenzprinzip. Eine Gleichschaltung der Gebührenbemessung ist deshalb anzuraten. Die Einfügung der „Mindestgebühr“ von 375 Euro unter den Ziffern 12.3.2 und 12.3.3 ermöglicht es weiterhin, in der Praxis für nicht berechen- bare oder kleinste Abweichungen an der Untergrenze zu verbleiben. Die konkrete Anpassung im Bereich Bauordnung (Ziffer 12) ist dem Auszug aus dem Verwaltungsgebühren- verzeichnis als Synopse unter Anlage 5 zu entnehmen. b) Ordnungs- und Bürgeramt (Neue Tatbestände) • 9.18 – Bearbeitungsgebühr bei in Verlust geratener Kassenkarte Aufgrund der unmittelbar notwendigen Anwendung, wurde für die Gebührenfestsetzung einer ersatzwei- sen Ausstellung einer in Verlust geratenen Kassenkarte bislang der zur Überbrückung nutzbare Auffangtat- bestand des § 5 Absatz 2 der Verwaltungsgebührensatzung in Verbindung mit Ziffer 1.7 des Gebührenver- zeichnisses angewendet. Hierfür ist nun die Einführung eines neuen Tatbestandes unter Ziffer 9.18 not- wendig. Die Bearbeitungsgebühr wird im Verwaltungsgebührenverzeichnis künftig als Zeitgebühr in Höhe des Per- sonalverrechnungssatzes des Ordnungs- und Bürgeramtes in Höhr von 73 Euro dargestellt und in der Um- setzung nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand abgerechnet. • 9.13.6 – Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) Die Standesämter erheben für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und den auf diesem Ge- setz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren nach der Verordnung zur Durchführung des Personen- standsgesetzes (PStG-DVO) vom 14.12.2008, zuletzt geändert 10.06.2013. Nach § 5 Abs. 3 PStG-DVO kön- nen die Gemeinden für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorge- sehen ist, eine Gebühr bis 10.000 Euro erheben, soweit die Verordnung oder andere Gesetze nicht für be- stimmte Amtshandlungen Gebührenfreiheit vorsehen. Das Standesamt beurkundet unter anderem Geburten und Sterbefälle. Diese Ereignisse müssen dem Stan- desamt angezeigt werden. Die Anzeigepflichtigen sind weiterhin verpflichtet, die zur Beurkundung des Per- sonenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise beizubringen. Werden im Einzelfall diese Nachweise nicht zeitnah vorgelegt, wird die Beurkundung des Personenstandsfalls zurückgestellt. Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um eine Urkunde, da sie von einem Urkundsbeamten unterschrieben und gesiegelt wird. Für diese Leistung, die ausschließlich im persönlichen Interesse der Beteiligten liegt, ist weder ein Gebüh- rentatbestand, noch Gebührenfreiheit in der PStG-DVO vorgesehen. Die Verwaltung schlägt daher einen neuen Gebührentatbestand vor: „Bescheinigung über die Zurückstellung einer Beurkundung nach § 7 Abs. 2 PStV“. – 7 – Die konkreten Anpassungen im Bereich Ordnungswesen (Ziffer 9) ist dem Auszug aus dem Verwaltungsge- bührenverzeichnis als Synopse unter Anlage 6 zu entnehmen. Die Bearbeitung über die Zurückstellung der Beurkundung wird im Verwaltungsgebührenverzeichnis künftig unter Ziffer 9.13.6 als Rahmengebühr abge- bildet. Die dazugehörige Kalkulation wird in Anlage 7 dargestellt. c) Zentraler Juristischer Dienst (Neue Tatbestände) Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg bestimmt in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2017 bzw. vom 17. Mai 2018, dass infolge des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 der § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge- setzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen zum 1. Oktober 2021 aufgehoben werden. Damit fällt die in dieser Vorschrift getroffene Gebührenregelung für die Änderung von Familiennamen und Vornamen weg, weshalb diese nunmehr mittels Satzung nach § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG) festzulegen ist. Die konkrete Anpassung im Bereich Juristische Dienste (Ziffer 18) ist dem Auszug aus dem Verwaltungsge- bührenverzeichnis als Synopse unter Anlage 8 zu entnehmen. Die Feststellung bzw. Änderung von Namen werden im Verwaltungsgebührenverzeichnis künftig unter den Ziffern 18.7 ff. als Rahmengebühren abge- bildet. Die dazugehörige Kalkulation wird in Anlage 9 dargestellt. Durch Beschluss 1 BvR 45/15 des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 sind Rahmengebühren künftig hinreichend zu bestimmen. Für Bürgerinnen und Bürger muss es durch eng gefasste Gebührenrah- men verständlich sein, für welche Leistungen sie wie viel bezahlen müssen. Hiervon ist die Gebührenver- zeichnisnummer 18 Juristische Dienste in Teilbereichen ausgenommen. Das Personenstandswesen steht grundsätzlich in Abhängigkeit des häufig im Vorfeld nicht abschätzbaren Ausmaßes der zugrundeliegenden Einzelfallprüfung. Um einer unterschiedlichen, einzelfallbezogenen Gebührenbemessung in unabsehbaren Ausmaßen gerecht zu werden, werden hier weiterhin großzügige Rahmen festgesetzt. Anlagen: 1. Änderungssatzung zur Sondernutzungsgebührensatzung 2. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung 3. Auszug Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungsgebührensatzung vom 18. Dezember 2012 (für die Beschlussfassung relevante gewerbliche Sondernutzungen – zu Punkt 2 a) 4. Auszug Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung vom 10. Dezember 2019 (für die Beschlussfassung relevante Verwaltungsgebühren – zu Punkt 2 b) 5. Synopse Auszug Verwaltungsgebührenverzeichnis Bereich Bauordnung (zu Punkt 4 a) 6. Ergänzungen Auszug Verwaltungsgebührenverzeichnis Bereich Ordnungswesen (zu Punkt 4 b) 7. Kalkulation Rahmengebühren – Ordnungswesen zu Ziffer 9.13.6 8. Ergänzungen Auszug Verwaltungsgebührenverzeichnis Bereich Juristische Dienste (zu Punkt 4 c) 9. Kalkulation Rahmengebühren – Juristische Dienste zu den Ziffern 18.7 ff – 8 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ be- fristet bis einschließlich 31. Dezember 2021 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. Dezember 2021 c) notwendige ergänzende Anpassungen einzelner Gebührentatbestände des Verwaltungsgebüh- renverzeichnisses in den Bereichen Bauordnung, Ordnungswesen sowie Juristische Dienste (Anlage 5 bis 9), welche in der Satzung nach Anlage 2 enthalten sind.

  • Anlage 1 - Sondernutzungsgebührensatzung Änderungssatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öf- fentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. Seiten 1095, 1098), der §§ 2 ff. des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seiten 1233, 1249), des § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I Seite 1221) sowie der §§ 16, 18 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. Seiten 330, 683), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. Seite 1039), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 27. Juli 2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 14. November 1995, zuletzt geändert am 23. März 2021, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Dies gilt nur bis einschließlich 31. Dezember 2021.“ Nach § 4 Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: „Die Nichterhebung der Sondernutzungsgebühren entbindet nicht vom Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis, bei deren Erteilung unter anderem die Auslastung der öffentli- chen Plätze und der danach verfügbare Zeitraum zu berücksichtigen ist. Die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, etwa nach den Satzungen über Jahrmärkte sowie Märkte und Volksfeste so- wie deren Gebührengrundlagen.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 3 - Auszug SoNu-Verzeichnis Nichterhebung
    Extrahierter Text

    Anlage 3 Übersicht zu den vom Beschluss betroffenen gewerblichen Sondernutzungsarten aus dem Gebührenverzeichnis der Sondernutzungsgebührensatzung: Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Zeitr aum Gebühr 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus festen Verkaufseinrichtungen (z.B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer) je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 5 - 75 € 15 - 250 € 50 - 1.000 € 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 3 Imbissstände u.ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 15 - 150 € 30 - 500 € 150 - 1.500 € 20 - 200 € 40 - 600 € 200 - 1.750 € 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 - 25 € 15 - 250 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafés usw. im Straßen- und Gehwegraum, je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,50 - 15 € 7.3 Sonstige Werbetafeln, je Tafel jährl. 30 - 500 € 17 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einmalig 5 - 150 € 25 - 1.000 € 50 - 2.500 € 50 - 5.000 € Die konkrete Bemessung der Sondernutzungsgebühren im Einzelfall richtet sich neben der Verkehrsbedeutung der betroffenen Straßen, Wege und Plätze und dem Umfang sowie der Dauer der Sondernutzung insbesondere auch nach dem wirtschaftlichen Wert. Sie wird gemäß diesen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des angegebenen Gebührenrahmens festgesetzt.

  • Anlage 4 - Auszug VwG-Verzeichnis Nichterhebung
    Extrahierter Text

    Anlage 4 Übersicht zu der vom Beschluss betroffenen öffentlichen Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung: Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 9 Ordnungswesen 9.14 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 6 Abs. 5 Sondernutzungsgebührensatzung) 73 €/ Std. 12 Bauordnung 12.8.4 Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten 70 – 700 € Die Bearbeitung einer Sondernutzungserlaubnis (Lfd. Nr. 9.14) dauert im Regelfall 30 Minuten, dies sind somit 36,50 Euro. Für eine Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes (Lfd. Nr. 12.8.4) werden in der Regel 70,00 Euro verlangt.

  • Anlage 6 - Auszug VwGS_OA Ziffer 9
    Extrahierter Text

    Anlage 6 Auszug über die neuen Tatbestände des Verwaltungsgebührenverzeichnisses im Bereich Ordnungswesen Ziffer NEU Öffentliche Leistung NEU Gebühr in Euro NEU 9 Ordnungswesen 9.13 Personenstandssachen 9.13.6 Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) 10 – 54 9.18 Bearbeitungsgebühr bei in Verlust geratener Kassenkarte 73/ Std. Neue Tatbestände sind fett gedruckt

  • Anlage 7 - Kalkulation Rahmengebühr_OA Ziffer 9.13.6
    Extrahierter Text

    Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Stundensatz der DS in € mind. Zeit in Min. separate Aspekte * in € Mind.gebühr in € max. Zeit in Min. separate Aspekte * in € Max.gebühr in € 9.13.6 Bescheinigung über die Zurückstellung einer Beurkundung nach § 7 Abs. 2 PStV 73,0090 10,95 450 54,7510,9554,75 Gebührenrahmen von / bis in € Kalkulation der Rahmengebühr - Ordnungswesen * = Wirtschaftliches oder sonstiges Interesse, soziale Aspekte, Äquivalenzprinzip

  • Anlage 8 - Auszug VwGS_ZJD Ziffer 18
    Extrahierter Text

    Anlage 8 Auszug über die neuen Tatbestände des Verwaltungsgebührenverzeichnisses im Bereich Juristische Dienste Ziffer NEU Öffentliche Leistung NEU Gebühr in Euro NEU 18 Juristische Dienste Bei umweltrechtlichen Gestattungsverfahren für "EMAS-Betriebe" können aufgeführte Gebührensätze bis zu 30 % unterschritten werden. 18.7 Personenstandswesen Für die Namensänderungen und Namensfeststellungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen werden Gebühren nach § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (dies gilt bis einschließlich 30. September 2021) 18.7.1 Ab 1. Oktober 2021 gilt: Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG) 42 – 1.275 18.7.2 Ab 1. Oktober 2021 gilt: Änderung eines Vornamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 42 - 510 Änderungen bzw. Neue Tatbestände sind fett gedruckt

  • Anlage 9 - Kalkulation Rahmengebühr_ZJD Ziffer 18.7 ff
    Extrahierter Text

    Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Stundensatz der DS in € mind. Zeit in Min. separate Aspekte * in € Mind.gebühr in € max. Zeit in Min. separate Aspekte * in € Max.gebühr in € 18.7.1 Gilt ab 1. Oktober 2021: Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG) 85,003042,509001275,00 42,501275,00 18.7.2 Gilt ab 1. Oktober 2021: Änderung eines Vornamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 85,003042,50360510,0042,50510,00 Gebührenrahmen von / bis in € Kalkulation der Rahmengebühr - Juristische Dienste * = Wirtschaftliches oder sonstiges Interesse, soziale Aspekte, Äquivalenzprinzip

  • Anlage 2 - Verwaltungsgebührensatzung Änderungssatzung neu
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    Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentli- che Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. Seiten 1095, 1098), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. De- zember 2020 (GBl. Seiten 1233, 1249) sowie des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengeset- zes vom 14. Dezember 2004 (GBl. Seite 895), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. Seiten 161, 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 27. Juli 2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentli- che Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18. Mai 2010, zuletzt geändert am 23. März 2021 wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt ausschließlich für gewerbliche Sondernutzungen, deren Inanspruchnahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 beantragt wird.“ § 5 Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Zugleich werden die Gebühren für die erforderliche Gebrauchsabnahme des Bauord- nungsamtes zum Betreiben der Eventgeschäfte nach der laufenden Nummer 12.8.4 des beigefügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung nicht erhoben, de- ren Inanspruchnahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 beantragt wird.“ Nach § 5 Absatz 8 Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: „Die Nichterhebung der Verwaltungsgebühren nach Satz 1 und Satz 3 bezieht sich aus- schließlich auf den Zeitraum der erteilten Sondernutzungserlaubnis im Einzelfall, bei deren Erteilung unter anderem die Auslastung der öffentlichen Plätze und der danach verfügbare Zeitraum zu berücksichtigen ist. Die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, etwa nach den Satzungen über Jahr- märkte sowie Märkte und Volksfeste sowie deren Gebührengrundlagen.“ Artikel 2 Das Gebührenverzeichnis zu § 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen wird wie folgt geändert: 1. Nach Nr. 9.13.5 wird eine Nr. 9.13.6 angefügt mit folgendem Wortlaut: „9.13.6 | Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) | 10 – 54“ 2. Nach Nr. 9.16 wird eine Nr. 9.18 angefügt mit folgendem Wortlaut: „9.18 | Bearbeitungsgebühr bei in Verlust geratener Kassenkarte | 73/ Std.“ 3. Nr. 12.3.2.2 enthält folgende Fassung: „12.3.2.2 | sonstige Ausnahmen nach der BauNVO und dem Bebauungsplan oder der LBO | (wie 12.3.1.2 – 12.3.1.9) mindestens 375“ 4. Nr. 12.3.2.3 enthält folgende Fassung: „12.3.2.3 | Ausnahme nach der LBO (Barrierefreiheit) | 10 % der eingesparten Baukosten mindestens 375“ 5. Nr. 12.3.3 enthält folgende Fassung: „12.3.3.3 | Abweichungen nach der BauNVO, dem Bebauungsplan oder der LBO | (wie 12.3.1.2 – 12.3.1.9) mindestens 375” 6. In Nr. 18.7 werden nach Satz 1 die Wörter „(dies gilt einschließlich bis 30. September 2021)“ angefügt. 7. Es werden neue Nr. 18.7.1 und 18.7.2 mit folgendem Wortlaut angefügt: „18.7.1 | Ab 1. Oktober 2021 gilt: Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsge- setz - NamÄndG) | 42 – 1.275“ „18.7.2 | Ab 1. Oktober 2021 gilt: Änderung eines Vornamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) | 42 – 510“ Artikel 3 Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 5 - Synopse VwGS_BOA Ziffer 12 neu
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    Anlage 5 Synopse zur Änderung des Verwaltungsgebührenverzeichnisses im Bereich Bauordnung Ziffer BISHER Öffentliche Leistung BISHER Gebühr in Euro BISHER Ziffer NEU Öffentliche Leistung NEU Gebühr in Euro NEU 12 Bauordnung 12 Bauordnung 12.3 Erteilung von Befreiungen, Ausnahmen, Abweichun- gen 12.3 Erteilung von Befreiungen, Ausnahmen, Abweichun- gen 12.3.1 Befreiungen Bodenrichtwert = BRW Fläche = m² Grundflächenzahl = GRZ Geschossflächenzahl = GFZ Baumassenzahl = BMZ Bruttogeschossfläche = BGF Landesbauordnung = LBO Baunutzungsverordnung = BauNVO 12.3.1 Befreiungen Bodenrichtwert = BRW Fläche = m² Grundflächenzahl = GRZ Geschossflächenzahl = GFZ Baumassenzahl = BMZ Bruttogeschossfläche = BGF Landesbauordnung = LBO Baunutzungsverordnung = BauNVO 12.3.1.1 Befreiung von der Art der baulichen Nutzung BRW x m² x 10 % mindestens 375 12.3.1.1 Befreiung von der Art der baulichen Nutzung BRW x m² x 10 % mindestens 375 12.3.1.2 Befreiung von Überschreitung GRZ, GFZ, BMZ etc. BRW x m² x 10 % mindestens 375 12.3.1.2 Befreiung von Überschreitung GRZ, GFZ, BMZ etc. BRW x m² x 10 % mindestens 375 Ziffer BISHER Öffentliche Leistung BISHER Gebühr in Euro BISHER Ziffer NEU Öffentliche Leistung NEU Gebühr in Euro NEU 12.3.1.3 Befreiung zum Vor- und Zurücktreten von der Bauli- nie, Überschreitung Baugrenze, Bautiefe - 1- und 2- Familienhäuser - Wohn- und Geschäftshäuser - Gewerbe - Anlagen für sonstige Zwecke - Garagen - Nebenanlagen jeweils mindes- tens 375 20 % BRW x m² 20 % BRW x m² x Anzahl Vollgeschosse 10 % BRW x m² x Höhe m 10 % BRW x m² 5 % BRW x m² x Anzahl Ge- schosse 3 % BRW x m² 12.3.1.3 Befreiung zum Vor- und Zurücktreten von der Bauli- nie, Überschreitung Baugrenze, Bautiefe - 1- und 2- Familienhäuser - Wohn- und Geschäftshäuser - Gewerbe - Anlagen für sonstige Zwecke - Garagen - Nebenanlagen jeweils mindes- tens 375 20 % BRW x m² 20 % BRW x m² x Anzahl Vollgeschosse 10 % BRW x m² x Höhe m 10 % BRW x m² 5 % BRW x m² x Anzahl Ge- schosse 3 % BRW x m² 12.3.1.4 Befreiung von der Anzahl Geschosse je Gebäude m² BGF x 5 % BRW mindestens 375 12.3.1.4 Befreiung von der Anzahl Geschosse je Gebäude m² BGF x 5 % BRW mindestens 375 12.3.1.5 Befreiung von der Anzahl Wohnungen m² x 10 mindestens 375 12.3.1.5 Befreiung von der Anzahl Wohnungen m² x 10 mindestens 375 12.3.1.6 Befreiung von Dachneigung Grundfläche x Differenz mindestens 375 12.3.1.6 Befreiung von Dachneigung Grundfläche x Differenz mindestens 375 12.3.1.7 Befreiung von Sockel-, Kniestock-, Wandhöhe Grundfläche x Differenz x 10 mindestens 375 12.3.1.7 Befreiung von Sockel-, Kniestock-, Wandhöhe Grundfläche x Differenz x 10 mindestens 375 12.3.1.8 Befreiung von Firstrichtung, Dachform etc. 375 12.3.1.8 Befreiung von Firstrichtung, Dachform etc. 375 Ziffer BISHER Öffentliche Leistung BISHER Gebühr in Euro BISHER Ziffer NEU Öffentliche Leistung NEU Gebühr in Euro NEU 12.3.1.9 Befreiung von Dachgauben je angefangenem Meter Länge/Höhe über das zulässige Maß 375 12.3.1.9 Befreiung von Dachgauben je angefangenem Meter Länge/Höhe über das zulässige Maß 375 12.3.1.10 Befreiungen nach § 56 V LBO 10 % der ein- gesparten Baukosten mindestens 375 12.3.1.10 Befreiungen nach § 56 V LBO 10 % der ein- gesparten Baukosten mindestens 375 12.3.2 Ausnahmen 12.3.2 Ausnahmen 12.3.2.1 Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung BGF x BRW x 3 % mindestens 375 12.3.2.1 Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung BGF x BRW x 3 % mindestens 375 12.3.2.2 sonstige Ausnahmen nach der BauNVO und dem Bebauungsplan 375 12.3.2.2 sonstige Ausnahmen nach der BauNVO und dem Bebauungsplan oder der LBO (wie 12.3.1.2 – 12.3.1.9) mindestens 375 12.3.2.3 Ausnahme nach der LBO 10 % der ein- gesparten Baukosten mindestens 375 12.3.2.3 Ausnahme nach der LBO (Barrierefreiheit) 10 % der ein- gesparten Baukosten mindestens 375 12.3.3 Abweichungen 375 12.3.3 Abweichungen nach der BauNVO, dem Bebau- ungsplan oder der LBO (wie 12.3.1.2 – 12.3.1.9) mindestens 375 Änderungen sind fett gedruckt

  • TOP 4 Abstimmungsergebnis
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  • Protokoll GR 27.07.2021 TOP 2, 3, 4
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    Niederschrift 27. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Juli 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 2 der Tagesordnung: Zweite befristete Verlängerung der Erweiterung der Sondernut- zungsrichtlinie der Stadt Karlsruhe - Notprogramm Schausteller und Festwirte Vorlage: 2021/0748 Punkt 3 der Tagesordnung: Zweite befristete Verlängerung der erweiterten Nutzung von Au- ßenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler) Vorlage: 2021/0749 Punkt 4 der Tagesordnung: Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karls- ruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernut- zungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Vorlage: 2021/0742 Beschluss: Tagesordnungspunkt 2 Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die zweite Verlängerung der als Anlage 2 (der Vorlage) beigefügten Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ befristet bis 31. Dezember 2021. Tagesordnungspunkt 3 Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die vorübergehende Ausset- zung: 1. der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärme- erzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 31. Dezember 2021 dem Grunde nach und vorbehaltlich der weiteren ge- setzlichen Bestimmungen zugelassen werden – 2 – 2. der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen mit folgender Maßgabe: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelten, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 31. Dezember 2021 dem Grunde nach zugelassen werden und nimmt die weiteren Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis. Tagesordnungspunkt 4 Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungs- gebührensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. Dezember 2021 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ befristet bis ein- schließlich 31. Dezember 2021 c) notwendige ergänzende Anpassungen einzelner Gebührentatbestände des Verwaltungsge- bührenverzeichnisses in den Bereichen Bauordnung, Ordnungswesen sowie Juristische Dienste (Anlage 5 bis 9), welche in der Satzung nach Anlage 2 enthalten sind. Abstimmungsergebnis: Tagesordnungspunkt 2: Bei 42 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Tagesordnungspunkt 3: Bei 39 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Tagesordnungspunkt 4: Bei 43 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte 2, 3 und 4 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 13. Juli 2021: Da geht es um verschiedene Corona-bedingten Veränderungen der Sondernutzungsrichtlinien und verschiedene andere Erklärungen. Wir schlagen Ihnen jetzt vor, die bis Ende des Jahres weiterzuführen. Wenn es keine Wortmeldungen gibt, dann könnten wir direkt in die Abstim- mung gehen. Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 auf und bitte um Ihr Votum. – Das ist einstimmige Zustimmung. Ich rufe Tagesordnungspunkt 3 auf und bitte auch hier im Ihr Votum. – Das ist fast Einstimmig- keit, wenn man die Enthaltungen als solche berücksichtigt. Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf. Auch da bitte ich Sie um Ihr Votum. – Auch das ist einstim- mig. – 3 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. August 2021