Polizeieinsatz und Vorgehen der Ordnungsbehörden anlässlich Querdenken-Kundgebung und Gegenkundgebung am 03.06.2021
| Vorlage: | 2021/0721 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 11.06.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 27.07.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: zurückgezogen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Eingang: 10.06.2021 Vorlage Nr.: 2021/0721 Polizeieinsatz und Vorgehen der Ordnungsbehörden anlässlich Querdenken-Kundgebung und Gegenkundgebung am 03.06.21 Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 13.07.2021 10.2 x Gemeinderat 27.07.2021 39.1 x Am 03.06.21 fand eine Kundgebung sogenannter Querdenker*innen und eine Gegenkundgebung in der Günther-Klotz-Anlage statt. Gemeinderatsmitglieder der LINKEN-Gemeinderatsfraktion waren als Beobachter*innen vor Ort und wurden Zeug*innen eines nachlässigen Vorgehens von Polizei und Ordnungsbehörden gegenüber den Querdenker*innen und eines nicht nachvollziehbaren, massiven Polizeieinsatzes gegenüber den Gegendemonstrant*innen mit einem mehrstündigen Polizeikessel für zahlreiche Menschen. In der Zivilgesellschaft entstand der Eindruck, dass die Polizei mit unterschiedlichen Maßstäben gegen die versammelten Gruppen vorgegangen ist. Die Anfrage soll in 3 Fragekomplexen der Aufklärung des Vorgehens von Polizei und Ordnungsbehörden dienen und für die Zukunft eine bessere Vorbereitung und ein angemessenes Vorgehen bei ähnlichen Anlässen gewährleisten. 1. Polizeieinsatz gegenüber Gegenkundgebung Nach Eindruck der vor Ort anwesenden LINKEN-Gemeinderatsmitglieder kam es zu einer ersten Eskalation durch berittene Polizei gegenüber den Teilnehmer*innen der Gegenkundgebung. Direkt danach wurden ca. 100 Teilnehmer*innen der angemeldeten, friedlichen Gegenkundgebung ohne vernehmbare Vorankündigung in einem Polizeikessel eingeschlossen. Die Durchsetzung des Kessels erfolgte unter Einsatz von Pfefferspray und Schlagstöcken. Es gab mehrere Verletzte und die Versammlungsteilnehmer*innen wurden massiv in ihrem Demonstrationsrecht eingeschränkt. Ein Polizeikessel bzw. eine einschließende Absperrung ist eine drastische Polizeimaßnahme und muss immer verhältnismäßig sein. Eine physische Trennung der Kundgebungen hätte vorab durch den Einsatz von Barrieren realisiert werden können. Vor Ort wäre eine Polizeikette begleitet von einer entsprechenden Kommunikation mit den Kundgebungsteilnehmer*innen möglich und unseres Erachtens ausreichend gewesen. Die Härte des Polizeieinsatzes war nicht angemessen. Zu denken gibt, dass auf der Querdenken- Kundgebung gleichzeitig eine Vielzahl an Verstößen gegen die Versammlungsauflagen stattfanden, ohne dass die Polizei erkennbar eingegriffen hat. Damit entsteht in der Zivilgesellschaft der ungute Verdacht, dass die Polizei mit unterschiedlichen Maßstäben vorgegangen ist. Der Polizeieinsatz in Gänze hinterlässt viele Fragen. 1. Welche Vorbereitungen hatte die Polizei vor den Kundgebungen getroffen, um die beiden Kundgebungen entsprechend der Versammlungsauflagen zu trennen? 2. Weshalb hat sich die Polizei dagegen entschieden das Versammlungsgebiet der Gegen-Kundgebung klar z.B. durch Absperrungen zu kennzeichnen? – 2 – 3. Weshalb hat die Polizei, nur kurz nach der Aufforderung der Versammlungsleiterin an die Teilnehmer*innen der Kundgebung, dass sie sich weiter zurückziehen müssen, direkt eine einschließende Absperrung eingeleitet? a. Weshalb gab es keine Vorwarnung der Polizei, dass ein Polizeikessel durchgeführt wird, wenn es keinen räumlichen Rückzug der Kundgebungsteilnehmer*innen gibt? b. Weshalb wurde die einschließende Absperrung eingeleitet, obwohl die Polizeileitung noch in erörternden Gesprächen mit der Stadt Karlsruhe über mögliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Versammlungsauflagen war? c. Weshalb wurde eine einschließende Absperrung durchgeführt, obwohl eine Trennung der Kundgebungen mithilfe einer Polizeikette bereits erfolgte? d. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Durchführung einer einschließenden Absperrung („Polizeikessel“) durchgeführt? e. Inwieweit war es gerechtfertigt dafür eine entsprechend hohe Anzahl an Kundgebungsteilnehmer*innen in einer einschließenden Absperrung zu zwingen? f. Welche Vorwürfe werden den Kundgebungsteilnehmer*innen, deren Identitäten festgestellt wurde, gemacht? 4. Weshalb wurde im Rahmen der einschließenden Absperrung sowohl Pfefferspray aus kürzester Distanz als auch Schlagstöcke eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzten führte? Ist dieser Einsatz aus Sicht der Polizei verhältnismäßig? 5. Wieso hat die Polizei die Eingeschlossenen trotz der hohen Temperaturen nicht mit Trinkwasser versorgt bzw. verhindert, dass die Eingeschlossenen von außen mit Trinkwasser versorgt werden konnten? 6. Wieso hat die Polizei mit dem Polizeikessel die Erfüllung der Corona-Auflagen (Abstandsregeln) unmöglich gemacht, indem Sie die Kundgebungsteilnehmer*innen auf engstem Raum ohne entsprechende Mindestabstände zusammengedrängt hat? 2. Polizeieinsatz bei Querdenken-Kundgebung Bei der Querdenken-Kundgebung kam es zu zahlreichen Verstößen gegen die Versammlungsauflagen hinsichtlich Masken-Tragen und Mindestabständen. Die weitestgehende Realität auf der Kundgebung war das Nicht-Einhalten der Auflagen. Von der anwesenden Polizei wurden diese sichtbar nicht geahndet. Gegenüber der Presse sprach die Polizei davon, dass ein Eingreifen der Polizei zur Durchsetzung der Versammlungsauflagen nicht verhältnismäßig gewesen sei und eine ansonsten friedliche Kundgebung hätte eskalieren können. Dies irritiert umso mehr, wenn man die auf der Gegenkundgebung eingeleiteten Maßnahmen aufgrund einer Nichteinhaltung von Versammlungsauflagen ins Verhältnis setzt. Im Vorlauf der Kundgebung hatten viele – auch die LINKE-Gemeinderatsfraktion – davor gewarnt, dass entsprechende Versammlungsauflagen nicht durchsetzbar sind, wenn zu viele Menschen an der Querdenken-Kundgebung teilnehmen. Es kamen deutlich weniger Menschen als erwartet. Auch die Genehmigung einer Kundgebung erfolgte mit dem Hinweis, dass anders als bei einer Demonstration, die Einhaltung von Auflagen kontrolliert werden könnten. Angesichts der Pandemie-Situation halten wir das stattgefundene Vorgehen der Polizei für verantwortungslos und fordern eine Aufklärung des Nichteingreifens. Anders geht die Polizei vor bei vielen kleinen und täglichen Ansammlungen von Jugendlichen, die konsequent kontrolliert werden. Und deutlich rigider ging die Polizei gegenüber den Gegendemonstrant*innen der Querdenken-Kundgebung vor. 1. Inwiefern hat sich die Polizei darauf vorbereitet, dass mehr Teilnehmer*innen als in der ^ Anmeldung angegeben bei der Querdenken-Kundgebung erscheinen? a. Welches Polizeikonzept wurde vor der Kundgebung vereinbart, um die Einhaltung der Versammlungsauflagen bei der Querdenken-Kundgebung durchzusetzen? b. War eine Erhöhung der Einsatzkräfte vor Ort möglich, um auf eine entsprechende veränderte Situation zu reagieren? – 3 – 2. Inwiefern hat die Polizei die Einhaltung der Corona-Auflagen bei der Anreise der Teilnehmer*innen z.B. im ÖPNV kontrolliert? 3. War es geplant Verstöße gegen Versammlungs- und Corona-Auflagen bei der Kundgebung zu unterbinden? a. Wie viele Verstöße gegen die Corona-Auflagen hat die Polizei im Zusammenhang mit Querdenken identifiziert? b. Wie viele Verstöße gegen die Corona-Auflagen wurden auf der Kundgebung der Querdenken- Kundgebung eingeleitet bzw. geahndet? c. Weshalb hat die Polizei bei der Verletzung der Versammlungsauflagen der Querdenken- Kundgebung nicht eingegriffen? d. Hat die Polizei die Versammlungsleiterin aufgefordert, eine Einhaltung der Versammlungsauflagen zu kommunizieren? Ist dem Folge geleistet worden? 4. Inwiefern kommt die Polizei zum Schluss, dass eine Durchsetzung von Versammlungsauflagen angesichts einer möglichen Eskalation nicht verhältnismäßig sei? (Statement der Polizei gegenüber Baden-TV) a. Bei maximal wie vielen Teilnehmer*innen hätte die Polizei die Auflagen durchsetzen können? 5. Wieso hat die Polizei keine Auflösung der Kundgebung verfügt, da Auflagen anscheinend nicht durchsetzbar waren? 6. Hat die Polizei Mittel wie z.B. das Aufzeichnen der Kundgebung per Videokamera eingesetzt, um im Nachhinein die Personalien der Personen festzustellen, die gegen die Corona-Auflagen verstoßen haben? 7. Wieso konnten zahlreiche Teilnehmer*innen der Querdenken-Kundgebung ihren zugewiesenen Versammlungsbereich verlassen und in den Bereich der Gegenkundgebung gelangen? a. Wieso hat die Polizei keine Maßnahmen zum Schutz der Gegenkundgebung oder anderer Menschen, die sich in an diesem Tag in der Günther-Klotz-Anlage aufhielten, eingeleitet und beispielsweise eine Polizeikette zur Abschirmung der Querdenken-Kundgebung realisiert? b. Wieso war es möglich, dass Querdenken-Teilnehmer*innen ohne Maske und unter Missachtung der Abstandsregelungen den Bereich der Gegenkundgebung betreten konnten? 3. Handeln der Ordnungsbehörde Zwei Eindrücke standen sich gegenüber: auf Seiten der Querdenken-Kundgebung wurden weitestgehend Verstöße gegen die Corona-Auflagen zugelassen, auf der anderen Seite wurde massiv in die Gegenkundgebung eingegriffen und eine Kundgebung verhindert. Angesichts dieser Ereignisse muss auch die Rolle der Ordnungsbehörde der Stadt kritisch hinterfragt werden. Im Verlauf der Kundgebungen schien es, dass die Polizei völlig eigenständig handelt und es keinerlei Einwirken der städtischen Vertreter*innen gegeben hat. Hätte die Stadt nicht eingreifen können und als Ordnungs- bzw. Versammlungsbehörde auf die Einhaltung von Versammlungsauflagen bei der Querdenken-Kundgebung dringen können und müssen? Und hätte sie bezüglich der Gegenkundgebung deeskalierend auf die überzogen agierende Polizei einwirken können? Zuständige städtische Mitarbeiter*innen in Leitungsfunktion waren anfangs nicht präsent. Erst zum Ende des Polizeieinsatzes erschienen der Leiter des Ordnungsamtes und Oberbürgermeister Mentrup. 1. Wieso hat die Versammlungsbehörde nur den Demonstrationszug von Querdenken verboten? Wieso wurde davon ausgegangen, dass bei einer stationären Kundgebung die Auflagen besser eingehalten oder durchgesetzt werden können? 2. Hatte die Verwaltung / Ordnungsbehörde im Falle einer massiven Verletzung der Corona-Regeln im Rahmen der Querdenken-Kundgebung gemeinsam mit der Polizei über möglich Maßnahmen gesprochen? Welche waren das? – 4 – a. Wurde hierbei auch über die Notwendigkeit von Präsenz von Ordnungskräften von Polizei und Ordnungsamt gesprochen? b. Hat die Polizei im Vorlauf der Querdenken-Kundgebung gegenüber der Verwaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einhaltung der Corona-Regeln auf der Kundgebung nicht durchsetzen kann? 3. Wurde vor Stattfinden der Kundgebung mit der Polizei diskutiert, wie die beiden Kundgebungen voneinander getrennt werden sollen? 4. Mit welchem Personal war die Ordnungsbehörde vor Ort? Wurde Personal des Ordnungsamtes eingesetzt, um die Corona-Regeln der Teilnehmer*innen durchzusetzen? Wenn nein, weshalb nicht? 5. Wer hatte an diesem Tag die Verantwortung von Seiten des Ordnungsamtes / der Versammlungsbehörde für die beiden Kundgebungen? 6. Wieso war kein hochrangiger Vertreter der Stadt wie z.B. der zuständige Bürgermeister oder der Leiter des Ordnungsamtes während der gesamten Kundgebung vor Ort? 7. Inwieweit haben Mitarbeiter*innen der Verwaltung / des Ordnungsamtes die Polizei darauf hingewiesen, dass es auf der Querdenken-Kundgebung zu Verstößen gegen die Versammlungsauflagen kommt? a. Wurde mit der Einsatzleitung der Polizei eine Auflösung der Querdenken-Kundgebung oder andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Versammlungsauflagen diskutiert? Was war die Einschätzung der Polizei, die den städtischen Vertreter*innen vor Ort mitgeteilt wurde? 8. Waren die städtischen Vertreter*innen bei der Entscheidungsfindung involviert, welche polizeiliche Maßnahmen zur Trennung der Querdenken-Kundgebung und der Gegenkundgebung durchgesetzt werden? Wenn ja, welche Position hatten die städtischen Vertreter*innen hierzu? Wenn nein, weshalb war die Ordnungsbehörde nicht involviert? a. Kann die Stadtverwaltung bestätigen, dass eine einschließende Absperrung von der Polizei durchgesetzt wurde, obwohl die Einsatzleitung noch im Gespräch mit den städtischen Vertreter*innen war? b. Haben die städtischen Vertreter*innen Maßnahmen vorgeschlagen, die weniger eingreifend sind wie eine einschließende Absperrung? Wenn ja, welche? Wenn nein, weshalb nicht? 9. Ändert die Stadtverwaltung angesichts der Vorkommnisse ihre Position für die Zukunft hinsichtlich eines Verbots von Demonstrationen bzw. Kundgebungen von Querdenken? Unterzeichnet von: Lukas Bimmerle Karin Binder Mathilde Göttel
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Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/0721 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Polizeieinsatz und Vorgehen der Ordnungsbehörde anlässlich Querdenken-Kundgebung und Gegenkundgebung am 03.06.2021 Gremium Termin TOP Ö nö Hauptausschuss 13.07.2021 10.2 X Gemeinderat 27.07.2021 39.1 X Zu der Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Polizeieinsatz gegenüber Gegenkundgebung 1. Welche Vorbereitungen hatte die Polizei vor den Kundgebungen getroffen, um die beiden Kundgebungen entsprechend der Versammlungsauflagen zu trennen? 2. Weshalb hat sich die Polizei dagegen entschieden das Versammlungsgebiet der Gegen-Kundgebung klar z.B. durch Absperrungen zu kennzeichnen? 3. Weshalb hat die Polizei, nur kurz nach der Aufforderung der Versammlungsleiterin an die Teilnehmer*innen der Kundgebung, dass sie sich weiter zurückziehen müssen, direkt eine einschließende Absperrung eingeleitet? a. Weshalb gab es keine Vorwarnung der Polizei, dass ein Polizeikessel durchgeführt wird, wenn es keinen räumlichen Rückzug der Kundgebungsteilnehmer*innen gibt? b. Weshalb wurde die einschließende Absperrung eingeleitet, obwohl die Polizeileitung noch in erörternden Gesprächen mit der Stadt Karlsruhe über mögliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Versammlungsauflagen war? c. Weshalb wurde eine einschließende Absperrung durchgeführt, obwohl eine Trennung der Kundgebungen mithilfe einer Polizeikette bereits erfolgte? d. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Durchführung einer einschließenden Absperrung („Polizeikessel“) durchgeführt? e. Inwieweit war es gerechtfertigt dafür eine entsprechend hohe Anzahl an Kundgebungsteilnehmer*innen in einer einschließenden Absperrung zu zwingen? f. Welche Vorwürfe werden den Kundgebungsteilnehmer*innen, deren Identitäten festgestellt wurde, gemacht? 4. Weshalb wurde im Rahmen der einschließenden Absperrung sowohl Pfefferspray aus kürzester Distanz als auch Schlagstöcke eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzten führte? Ist dieser Einsatz aus Sicht der Polizei verhältnismäßig? Aufgrund des Zusammenhangs werden die Fragen 1 bis 4 und 6 zusammen beantwortet. Aus Anlass dieser Versammlung sind verschiedene Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenanzeigen anhängig. Aktuell werden Beweismittel erhoben, bewertet und im Anschluss der Staatsanwaltschaft Karlsruhe beziehungsweise der Bußgeldstelle der Stadt Karlsruhe vorgelegt. Die Ermittlungen zu den Sachverhalten dauern noch an. In Zusammenhang mit der Umstellung einiger Teilnehmenden der Gegenveranstaltung wurden zurückgelassene Vermummungsgegenstände, Pyrotechnik, Pfefferspray und Gegenstände, die als – 2 – Waffen eingesetzt werden können, aufgefunden. Diese Gegenstände sind mit den Vorgaben des Versammlungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Aufgrund der aktuell laufenden Ermittlungen bittet das Polizeipräsidium Karlsruhe um Verständnis, dass weitergehende Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden können. 5. Wieso hat die Polizei die Eingeschlossenen trotz der hohen Temperaturen nicht mit Trinkwasser versorgt bzw. verhindert, dass die Eingeschlossenen von außen mit Trinkwasser versorgt werden konnten? Nach Beobachtung der vor Ort anwesenden Versammlungsbehörde hat die Polizei Trinkwasser zur Verfügung gestellt. 6. Wieso hat die Polizei mit dem Polizeikessel die Erfüllung der Corona-Auflagen (Abstandsregeln) unmöglich gemacht, indem Sie die Kundgebungsteilnehmer*innen auf engstem Raum ohne entsprechende Mindestabstände zusammengedrängt hat? Siehe die Beantwortung oben. 2. Polizeieinsatz bei Querdenken-Kundgebung 1. Inwiefern hat sich die Polizei darauf vorbereitet, dass mehr Teilnehmer*innen als in der Anmeldung angegeben bei der Querdenken-Kundgebung erscheinen? a. Welches Polizeikonzept wurde vor der Kundgebung vereinbart, um die Einhaltung der Versammlungsauflagen bei der Querdenken-Kundgebung durchzusetzen? b. War eine Erhöhung der Einsatzkräfte vor Ort möglich, um auf eine entsprechende veränderte Situation zu reagieren? 2. Inwiefern hat die Polizei die Einhaltung der Corona-Auflagen bei der Anreise der Teilnehmer*innen z.B. im ÖPNV kontrolliert? 3. War es geplant Verstöße gegen Versammlungs- und Corona-Auflagen bei der Kundgebung zu unterbinden? a. Wie viele Verstöße gegen die Corona-Auflagen hat die Polizei im Zusammenhang mit Querdenken identifiziert? b. Wie viele Verstöße gegen die Corona-Auflagen wurden auf der Kundgebung der Querdenken- Kundgebung eingeleitet bzw. geahndet? c. Weshalb hat die Polizei bei der Verletzung der Versammlungsauflagen der Querdenken- Kundgebung nicht eingegriffen? d. Hat die Polizei die Versammlungsleiterin aufgefordert, eine Einhaltung der Versammlungsauflagen zu kommunizieren? Ist dem Folge geleistet worden? 4. Inwiefern kommt die Polizei zum Schluss, dass eine Durchsetzung von Versammlungsauflagen angesichts einer möglichen Eskalation nicht verhältnismäßig sei? (Statement der Polizei gegenüber Baden-TV) a. Bei maximal wie vielen Teilnehmer*innen hätte die Polizei die Auflagen durchsetzen können? 5. Wieso hat die Polizei keine Auflösung der Kundgebung verfügt, da Auflagen anscheinend nicht durchsetzbar waren? 6. Hat die Polizei Mittel wie z.B. das Aufzeichnen der Kundgebung per Videokamera eingesetzt, um im Nachhinein die Personalien der Personen festzustellen, die gegen die Corona-Auflagen verstoßen haben? 7. Wieso konnten zahlreiche Teilnehmer*innen der Querdenken-Kundgebung ihren zugewiesenen Versammlungsbereich verlassen und in den Bereich der Gegenkundgebung gelangen? – 3 – a. Wieso hat die Polizei keine Maßnahmen zum Schutz der Gegenkundgebung oder anderer Menschen, die sich in an diesem Tag in der Günther-Klotz-Anlage aufhielten, eingeleitet und beispielsweise eine Polizeikette zur Abschirmung der Querdenken-Kundgebung realisiert? b. Wieso war es möglich, dass Querdenken-Teilnehmer*innen ohne Maske und unter Missachtung der Abstandsregelungen den Bereich der Gegenkundgebung betreten konnten? Wie bereits dargelegt, sind anlässlich dieser Versammlung verschiedene Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenanzeigen anhängig. Aktuell werden Beweismittel erhoben, bewertet und im Anschluss der Staatsanwaltschaft Karlsruhe beziehungsweise der Bußgeldstelle der Stadt Karlsruhe vorgelegt. Die Ermittlungen zu den Sachverhalten dauern noch an. Aufgrund der aktuell laufenden Ermittlungen bittet das Polizeipräsidium Karlsruhe um Verständnis, dass weitergehende Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden können. 3. Handeln der Ordnungsbehörde 1. Wieso hat die Versammlungsbehörde nur den Demonstrationszug von Querdenken verboten? Wieso wurde davon ausgegangen, dass bei einer stationären Kundgebung die Auflagen besser eingehalten oder durchgesetzt werden können? Versammlungen sind grundrechtlich besonders geschützt, sodass an Verbote oder Auflagen besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Das Verbot eines Aufzuges durch die gesamte Innenstadt mit einem nicht kontrollierbaren Zugang von Personen und damit einhergehenden eingeschränkten Eingriffsmöglichkeiten konnte aufgrund des hohen Infektionsrisiko rechtssicher begründet werden. Für ein vollständiges Verbot der stationären Kundgebung in der Günther-Klotz-Anlage bestand keine hinreichende Rechts- und Tatsachengrundlage. Bei vorherigen Versammlungen hatte sich gezeigt, dass sich bei stationären Kundgebungen die Schutz- und Hygienemaßnahmen besser als bei dynamischen Aufzügen und im Ergebnis hinreichend umsetzen lassen. Es erfolgte eine Abstimmung und Risikobewertung mit dem Gesundheitsamt. 2. Hatte die Verwaltung / Ordnungsbehörde im Falle einer massiven Verletzung der Corona-Regeln im Rahmen der Querdenken-Kundgebung gemeinsam mit der Polizei über mögliche Maßnahmen gesprochen? Welche waren das? a. Wurde hierbei auch über die Notwendigkeit von Präsenz von Ordnungskräften von Polizei und Ordnungsamt gesprochen? Die Versammlungsbehörde und die Polizei standen von der Anmeldung der Versammlung an in engem Austausch. Im Vorfeld zur Versammlung wurden sämtliche in Betracht kommenden polizeirechtlichen Maßnahmen besprochen, bis hin zur Auflösung der Versammlung. Ebenso wurde die Anwesenheit von Vertretenden der Versammlungsbehörde beziehungsweise des Ordnungsamtes abgesprochen. b. Hat die Polizei im Vorlauf der Querdenken-Kundgebung gegenüber der Verwaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einhaltung der Corona-Regeln auf der Kundgebung nicht durchsetzen kann? Nein. Entscheidungen über konkrete Maßnahmen vor Ort erfolgen im Übrigen als Einzelfallbewertungen auf Grundlage des Versammlungsgesetzes und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. – 4 – 3. Wurde vor Stattfinden der Kundgebung mit der Polizei diskutiert, wie die beiden Kundgebungen voneinander getrennt werden sollen? Für das Erfordernis einer strikten, eventuell durch Gitterabsperrungen feststehenden Abtrennung der beiden Kundgebungen gab es im Vorfeld keine Erkenntnisse. Bei verschiedenen, auch größeren Versammlungen der Querdenker-Szene in Karlsruhe mit entsprechenden Gegenkundgebungen gab es in der Vergangenheit keine Eskalationen, die eine solche Trennung notwendig und begründbar erscheinen ließen. Aus dem Versammlungsgeschehen früherer Jahre, zum Beispiel im Zusammenhang mit den Pegida-/Karlsruhe-wehrt sich-Kundgebungen, ist zudem bekannt, dass solche Gitterabsperrungen, sofern sie nicht durch entsprechende Erkenntnisse oder Vorkommnisse belegt werden können, von den Teilnehmenden der Gegenkundgebungen als unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Versammlungsfreiheit bewertet wurden. Die freiwillige Einhaltung eines größeren Abstandsbereiches zwischen den beiden Kundgebungen wurde von der Versammlungsleiterin der Gegenkundgebung noch am Versammlungstag abgelehnt. 4. Mit welchem Personal war die Ordnungsbehörde vor Ort? Wurde Personal des Ordnungsamtes eingesetzt, um die Corona-Regeln der Teilnehmer*innen durchzusetzen? Wenn nein, weshalb nicht? 5. Wer hatte an diesem Tag die Verantwortung von Seiten des Ordnungsamtes / der Versammlungsbehörde für die beiden Kundgebungen? Es waren fünf Mitarbeitende des Ordnungsamtes beziehungsweise der Versammlungsbehörde vor Ort. Für die versammlungsrechtliche Bewertung des Geschehens war von Beginn an die stellvertretende Amtsleitung vor Ort, zudem zwei Juristinnen der Juristischen Stabsstelle des Ordnungs- und Bürgeramtes. Die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Corona-Regeln ist im Rahmen von Versammlungsgeschehen Aufgabe der Polizei. 6. Wieso war kein hochrangiger Vertreter der Stadt wie z.B. der zuständige Bürgermeister oder der Leiter des Ordnungsamtes während der gesamten Kundgebung vor Ort? Die stellvertretende Amtsleiterin des Ordnungs- und Bürgeramtes und Leiterin der Polizei - beziehungsweise Versammlungsbehörde war von Beginn bis zum Ende des Versammlungsgeschehens vor Ort, der Leiter des Ordnungsamtes war am Nachmittag ebenfalls vor Ort. 7. Inwieweit haben Mitarbeiter*innen der Verwaltung / des Ordnungsamtes die Polizei darauf hingewiesen, dass es auf der Querdenken-Kundgebung zu Verstößen gegen die Versammlungsauflagen kommt? a. Wurde mit der Einsatzleitung der Polizei eine Auflösung der Querdenken-Kundgebung oder andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Versammlungsauflagen diskutiert? Was war die Einschätzung der Polizei, die den städtischen Vertreter*innen vor Ort mitgeteilt wurde? Für eine Auflösung der Versammlung der Querdenken-Kundgebung konnten am Tag der Versammlung keine rechtlichen Gründe festgestellt werden. Die festgestellten Auflagenverstöße hätten eine solche Maßnahme nach Einschätzung von Polizei und Versammlungsbehörde nicht gerechtfertigt. 8. Waren die städtischen Vertreter*innen bei der Entscheidungsfindung involviert, welche polizeiliche Maßnahmen zur Trennung der Querdenken-Kundgebung und der Gegenkundgebung durchgesetzt werden? Wenn ja, welche Position hatten die städtischen Vertreter*innen hierzu? Wenn nein, weshalb war die Ordnungsbehörde nicht involviert? – 5 – a. Kann die Stadtverwaltung bestätigen, dass eine einschließende Absperrung von der Polizei durchgesetzt wurde, obwohl die Einsatzleitung noch im Gespräch mit den städtischen Vertreter*innen war? b. Haben die städtischen Vertreter*innen Maßnahmen vorgeschlagen, die weniger eingreifend sind wie eine einschließende Absperrung? Wenn ja, welche? Wenn nein, weshalb nicht? Die Maßnahmen wurden kommuniziert und – soweit eine Zuständigkeit der Versammlungsbehörde gegeben war – auch besprochen (zum Beispiel, dass Platzverweise gegenüber den Gegendemonstrantinnen und Gegendemonstranten nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Straftat festgestellt wurde; damit sollte der Mehrheit der Betroffenen eine Teilnahme am angemeldeten Aufzug grundsätzlich ermöglicht werden). Die Entscheidung über Art und Umfang der polizeilichen Maßnahmen obliegt aber allein der Polizei. Die Versammlungsbehörde kann mitentscheiden, „ob“ eine bestimmte Maßnahme durchgesetzt wird (hier Trennung der Versammlungen), nicht aber über das „wie“ auf taktisch-operativer Ebene. 9. Ändert die Stadtverwaltung angesichts der Vorkommnisse ihre Position für die Zukunft hinsichtlich eines Verbots von Demonstrationen bzw. Kundgebungen von Querdenken? Die Geschehnisse rund um den 3. Juni 2021 werden in die zukünftige Bewertung von Versammlungen der Querdenker-Szene mit einfließen. Die bisherige, regelmäßig großzügige Verfahrensweise der Versammlungsbehörde hinsichtlich der Trennung von Kundgebung und Gegenkundgebung, die sich in den letzten Jahren durchaus bewährt hatte, wird in Zukunft durch restriktivere Entscheidungen ersetzt werden, soweit dies örtlich möglich und in der Sache angezeigt ist.