Erlass einer Bekanntmachungssatzung und Änderung der Hauptsatzung
| Vorlage: | 2021/0660 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 28.05.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wolfartsweier |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich)
Datum: 15.06.2021
Rolle: Vorberatung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0600 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ZJD Erlass einer Bekanntmachungssatzung und Änderung der Hauptsatzung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 15.06.2021 x Gemeinderat 22.06.2021 x Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den Erlass der als Anlage 1 beigefügten Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe. 2. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung zu der Hauptsat- zung der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzü- glich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 08.06.2021 in Neureut 09.06.2021 in Stupferich 15.06.2021 in Wettersbach 15.06.2021 in Wolfartsweier 16.06.2021 in Durlach 16.06.2021 in Grötzingen 16.06.2021 in Hohenwettersbach Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Vorbemerkung/Sachstand: Die Stadt Karlsruhe verfügt bisher über keine spezielle Bekanntmachungssatzung. Gegenwärtig ent- hält allein § 14 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe die folgende Regelung zu öffentlichen Bekannt- machungen: „VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durchgeführt, soweit gesetz- liche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.“ Die vergangenen Monate haben gezeigt, wie wichtig es für eine kommunale Verwaltung ist, schnell und effektiv auf kurzfristig eintretende Entwicklungen mit kommunalen Rechtsetzungsinstrumenten reagieren zu können. Diese Notwendigkeit ist vor allem im Zusammenhang mit der aktuell herrschen- den Corona- Pandemie deutlich geworden. Die Veröffentlichung kommunaler Rechtssetzungsakte vor- wiegend durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe wird dies en Anforderungen nicht mehr gerecht. Es besteht aufgrund des hohen Verbreitungsgrades sowie der größeren Flexibilität bei vielen Ämtern vielmehr das Bedürfnis, ihre Veröffentlichungen im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten durch Bereitstellung im Internet vorzunehmen. Darüber hinaus berücksichtigt die vorgelegte Neuregelung der Bekanntmachungssatzung das geän- derte Nutzungsverhalten großer Teile der Bevölkerung in Bezug auf digitale Medien. Dadurch wird ein möglichst hoher Verbreitungsgrad der kommunalen Veröffentlichungen sichergestellt. Mitberücksich- tigt werden auch die Bedürfnisse und Interessen derjenigen Bürgerinnen und Bürger, die ihre Informa- tionen weiterhin über die herkömmlichen Printmedien, insbesondere das Amtsblatt, erhalten möchten. Zu Informationszwecken erfolgt daher zusätzlich eine Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntma- chungen im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe, um allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Weiterhin trägt die neugefasste Bekanntmachungssatzung dem Umstand Rechnung, dass insbeson- dere bundesrechtliche Bestimmungen in zunehmender Anzahl eine Verpflichtung zur öffentlichen Be- kanntmachung durch Bereitstellung im Internet enthalten (z.B. im Bereich des Umweltschutzes). Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung die Neuregelung der Bekanntmachungsvorschriften vor. Diese wird sowohl dem Bedürfnis der Verwaltung nach flexiblen und praktikablen Abläufen als auch den Anforderungen an ein transparentes und rechtssicheres Handeln seitens der Stadtverwaltung gerecht. Maßnahmen: Nachfolgend werden die wesentlichen Regelungen und Änderungen dargestellt, die sich aus der Neu- fassung der Bekanntmachungssatzung ergeben, die in Anlage 1 beigefügt ist: 1. Die bisherige Bekanntmachungspraxis wird zum 1. August 2021 dahingehend geändert, dass die öf- fentlichen Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe künftig durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe vorgenommen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Zu Informationszwecken soll auch weiterhin eine Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe erfolgen, um allen Bürgerinnen und Bürgern einen Zugang zu diesen Informationen zu ge- währen und eine breite Kenntnisnahme in der Bevölkerung sicherzustellen. Die Nutzung der Möglich- keit einer Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet erlaubt der Verwaltung ein flexibles und – 3 – effizientes Handeln. Zugleich wird die weitreichende Verbreitung der Veröffentlichungen in der Bevöl- kerung sichergestellt. Ausgenommen von diesen grundsätzlichen Regelungen sind nach § 1 Abs. 4 der neugefassten Sat- zung öffentliche Bekanntmachungen, für die nach spezialgesetzlichen Regelungen ausdrücklich eine Veröffentlichung durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe erforderlich ist (z.B. in Teilen des Wahlrechts). Außerdem kann in einigen Bereichen eine ausschließliche öffentliche Bekanntma- chung durch Bereitstellung im Internet momentan noch nicht rechtswirksam vorgenommen werden. Dazu zählt insbesondere die öffentliche Bekanntmachung von Bauleitplänen. Grund hierfür ist, dass in diesem Zusammenhang neben den landes- auch bundesrechtlichen Regelungen zu beachten sind. Das BauGB sieht in einigen Bestimmungen eine nur ergänzende Veröffentlichung im Internet vor (z.B. § 4a BauGB). Die öffentlichen Bekanntmachungen werden in diesen Fällen auch weiterhin durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe öffentlich bekannt gemacht. Ergänzend erfolgt eine Bereitstellung der öffentlichen Bekanntmachungen im Internet. Die übrigen Regelungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben zu Ersatz- und Notbekanntmachun- gen. 2. Auch ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben sowie öffentliche Bekanntgaben werden durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht, § 3 der Bekanntmachungssatzung. Ergänzt wird dieses Vorgehen durch die zusätzliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe, um interes- sierten Bürgerinnen und Bürgern auch auf diesem Wege die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu ver- schaffen. Schließlich enthält die Bekanntmachungssatzung (§ 4) noch Regelungen zu ortsüblichen Eil- und Not- bekanntmachungen für die Fälle, in denen eine rechtzeitige Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich ist, etwa wegen eines Stromausfalls, Katastrophenalarms, einer technischen Störung o- der ähnlichem. 3. Für rechtswirksame öffentliche Bekanntmachungen im Internet ist nach § 1 Abs. 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) der Einsatz einer qualifi- zierten elektronischen Signatur notwendig. Hierzu ist die Anschaffung von Smartphones sowie einer Signatursoftware erforderlich. Die notwendigen technischen Voraussetzungen werden bis zum 1. Au- gust 2021 geschaffen. Die Kosten für die Signatursoftware belaufen sich voraussichtlich auf etwa 1000 Euro im Jahr. Den für die Anschaffungen erforderlichen Kosten stehen Einsparungen für etwaige Notbekanntmachungen in der Tageszeitung gegenüber. Mit weiteren nennenswerten finanziellen Auswirkungen ist nicht zu rechnen. 4. Um einen rechtssicheren Wechsel des Bekanntgabemediums, insbesondere hinsichtlich Gemeinderats- und Ausschusssitzungen, zu gewährleisten, wird während eines Zeitraums von sechs Monaten im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe künftig im Internet erfolgt und dass die Bekanntgabe in der bisherigen Form eingestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass auch weiterhin zu informativen Zwecken eine Bekanntgabe im Amtsblatt erfolgt, nach Ablauf des Über- gangszeitraums aber die Bekanntgabe im Internet maßgeblich ist. – 4 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den Erlass der als Anlage 1 bei- gefügten Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe. 2. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung zu der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe.
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe (Bekanntmachungssatzung) vom 22. Juni 2021 Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (DVO GemO) in der Fassung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 875) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in der Sitzung am 22. Juni 2021 folgende Satzung beschlossen: Teil 1 Öffentliche Bekanntmachungen § 1 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe i. S. v. § 1 DVO GemO erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de . Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe ein- sehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet-Be- kanntmachung hinzuweisen. (3) Zu Informationszwecken wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 zusätzlich durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bereitgestellt. (4) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestim- mungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Be- kanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. § 2 Öffentliche Notbekanntmachung (1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, - 2 - insbesondere durch Einrücken in die Tageszeitung Badische Neuste Nachrichten (Stadtausgabe und/oder Online Ausgabe) durchgeführt werden (Notbekanntma- chung). Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt dann der Erscheinungstag der Tageszeitung. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist zusätzlich kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karls- ruhe einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Bei Angabe der Bezugsadresse können gegen Kostenerstattung Ausdrucke auch zugesandt werden. Teil 2 Ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben § 3 Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe (1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im In- ternet auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de . Unter die ortsüblichen Bekanntmachungen nach Satz 1 fallen auch öffentliche Bekannt- gaben und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe ein- sehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet-Be- kanntmachung hinzuweisen. (3) Zu Informationszwecken wird die ortsübliche Bekanntmachung nach Absatz 1 zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bereitgestellt. § 4 Ortsübliche Eil- und Notbekanntmachung (1) In besonderen Fällen, wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet nicht möglich ist, erfolgt die ortsübliche Bekanntma- chung durch Einrücken in die Tageszeitung Badische Neuste Nachrichten (Stadt- ausgabe und/oder Online Ausgabe). (2) In Notfällen genügt auch die ortsübliche Bekanntmachung durch 1) Lautsprecher, 2) Rundfunk oder 3) Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von Handzetteln oder eine andere geeignete Art der ortsüblichen Bekanntmachung. (3) Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. - 3 - Teil 3 Inkrafttreten § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom XX.XX.2021.
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Extrahierter Text
Anlage 2 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 23. Juli 2019 (Amtsblatt vom 16. August 2019), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2020 (Amtsblatt vom 31. Dezember 2020) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 22. Juni 2021 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 § 14 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tag des Inkrafttretens der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe (Bekanntmachungssatzung) vom 22. Juni 2021 in Kraft.