Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Hangebiet Durlach - Bereich E"
| Vorlage: | 2021/0639 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.06.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.06.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Der Oberbürgermeister: Stadt Karlsruhe Karlsruhe, 14.07.2016 BEBAUUNGSPLAN Aufstellungsbeschluss Stadtplanungsamt: M. 1:4000 Beschluss vom: 15.09.2016 Durlach Hanggebiet Durlach Bereich E Anlage 1 Liegenschaftsamt
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Extrahierter Text
Der Oberbürgermeister: Stadt Karlsruhe Karlsruhe, 06.05.2021 BEBAUUNGSPLAN Veränderungssperre Stadtplanungsamt: M. 1:4000 Durlach Hanggebiet Durlach Bereich E Anlage 2 Liegenschaftsamt
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0639 Verantwortlich: Dez. 6 Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung „Hanggebiet Durlach - Be- reich E“, Karlsruhe-Durlach Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 16.06.2021 10 x Planungsausschuss 08.07.2021 x Gemeinderat 27.07.2021 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat, die Veränderungssperre zur Sicherung der Pla- nung für den Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe Seite 3) zu beschließen. Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzü- glich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 16.06.2021 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ – 2 – Der Planungsausschuss hat am 15. September 2016 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss gefasst, für das in der Anlage 1 abgegrenzte Areal inmitten des Hanggebietes Durlach den Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ aufzustellen, um die dort vorhandenen Bebauungspläne zu ändern. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Stadt Karls- ruhe (StadtZeitung) vom 7. Oktober 2016. Für den aus der Anlage 2 ersichtlichen Teilbereich des ur- sprünglichen Plangebietes soll nun eine Veränderungssperre erlassen werden. Mit der Planung wird das grundlegende Ziel verfolgt, den städtebaulichen Charakter des Hanggebietes als durchgrüntes Wohngebiet mit aufgelockerter, maßhaltender Bebauung und großzügigen Garten- anlagen zu bewahren. Gleichzeitig sollen moderate zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten vor dem Hin- tergrund der gestiegenen Wohnraumnachfrage nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Bebau- ungsplanentwurf sieht unter anderem vor, die vorhandenen Bebauungspläne erstmals um Festsetzun- gen über das Maß der baulichen Nutzung zu ergänzen. So werden etwa drei verschiedene Teilbereiche gebildet, in denen die zulässige Bodenversiegelung durch unterschiedlich hohe Grundflächenzahlen (GRZ) begrenzt wird. Zunehmende Nachverdichtungstendenzen, die sich sukzessive auf den Gebietscharakter des Hangge- bietes Durlach auswirken, waren bereits im Jahr 2006 der Anlass, um unerwünschten städtebaulichen Entwicklungen mit den Mitteln der Bauleitplanung entgegenzuwirken und zu diesem Zweck im Pla- nungsausschuss einen ersten Aufstellungsbeschluss für das gesamte Hanggebiet zu fassen. Bis heute sind bereits in drei Teilbereichen des Hanggebietes Bebauungspläne in Kraft getreten, deren Festset- zungen auf eine Bewahrung des prägenden Gebietscharakters abzielen. Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ können die geplanten Festsetzungen aus sich heraus noch keine Wirkung entfalten, so dass im Bedarfsfall auf die planungs- rechtlichen Sicherungsinstrumente der §§ 14, 15 BauGB zurückgegriffen werden muss. Eine vorliegende Bauvoranfrage, die innerhalb des Plangebietes den Neubau eines Mehrfamilienwohn- hauses auf einem Grundstück in der Kastellstraße zum Gegenstand hat, wurde auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit Bescheid vom 11. August 2020 für den Zeitraum von einem Jahr zu- rückgestellt. Ein maßgeblicher Grund für die Zurückstellung war, dass das Vorhaben die in dem Be- bauungsplanentwurf vorgesehene Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 erheblich, nämlich um den Wert von circa 0,25 überschreiten würde. Mit Ablauf der Zurückstellungsfrist müsste die Bauvoranfrage in- soweit allerdings positiv beschieden werden, da in den vorhandenen Bebauungsplänen keine GRZ- Festsetzungen existieren und das zulässige Maß der baulichen Nutzung allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen wäre. Eine Vorbildwirkung des Vorhabens wäre in diesem Fall nicht auszuschließen. Aus Sicht der Verwaltung ist es unter diesen Umständen zur Sicherung der Planung erforderlich, für das Bebauungsplangebiet eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Plan vom 6. Mai 2021 im Maßstab 1: 4000. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des fortentwickelten Bebauungsplanentwurfes. Nach dem oben dargestellten Sachverhalt sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gegeben. Soweit Bauvorhaben mit dem künftigen Bebauungsplan in Einklang ste- hen, also dessen Zielen nicht widersprechen, werden diese zwar ebenfalls von der Veränderungssperre formal erfasst. Jedoch ist es in solchen Fällen möglich, derartige Vorhaben im Wege einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen. – 3 – Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat den Beschluss, gemäß den §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fas- sung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen der nachfolgenden S a t z u n g Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Be- reich E“, Karlsruhe-Durlach § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte des Stadtpla- nungsamtes vom 6. Mai 2021 im Maßstab 1: 4000. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht besei- tigt werden; 2. Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmi- gungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbeschlusses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ab- lauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitplanung rechtver- bindlich abgeschlossen ist. Karlsruhe, den ..................... Der Oberbürgermeister