Bebauungsplan "Hanggebiet Durlach - Bereich E" - Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 2021/0638 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.06.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Stupferich |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.06.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe - Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .......................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ..................................................................... 3 2. Bauleitplanung ............................................................................................ 3 3. Bestandsaufnahme ..................................................................................... 4 4. Planungskonzept ......................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................. 5 4.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................................... 5 4.3 Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ............................................................ 6 4.4 Bauweise, Stellung der Gebäude .................................................................... 7 4.5 Erschließung .................................................................................................. 7 4.6 Gestaltung (Vorgärten und Werbeanlagen) .................................................... 8 4.7 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ................... 9 4.8 Belastungen ................................................................................................... 9 5. Umweltbericht ........................................................................................... 10 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ............................................................. 10 Anlagen zur Begründung .......................................................................................... 11 1. Höhenlinienplan ........................................................................................... 11 2. Kartierung Kulturdenkmale nach Denkmalschutzgesetz (DSchG) ................... 11 B. Hinweise .................................................................................................... 12 1. Erschließung ................................................................................................ 12 2. Versorgung und Entsorgung ........................................................................ 12 3. Entwässerung .............................................................................................. 13 4. Niederschlagswasser .................................................................................... 13 5. Denkmalschutz, Archäologische Funde, Kleindenkmale ................................ 14 6. Baumschutz, Baumpflanzungen ................................................................... 14 7. Empfehlende Pflanzliste (Bäume) .................................................................. 14 8. Altlasten ...................................................................................................... 15 9. Erdaushub / Auffüllungen ............................................................................ 15 10. Private Leitungen ......................................................................................... 15 11. Barrierefreies Bauen ..................................................................................... 15 12. Erneuerbare Energien ................................................................................... 15 13. Dachbegrünung und Solaranlagen ............................................................... 15 14. Vogelschutz ................................................................................................. 16 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Eine Analyse ergab, dass die bisherige städtebauliche Struktur im Hanggebiet Durlach zunehmend durch höhere bauliche Ausnutzung verändert wird. Diese Veränderung war Anlass, planungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um den ursprünglichen und städtebaulich intendierten Charakter des hanglagigen Villengebietes zu erhalten. Die im Plangebiet bis heute gültigen älteren Bebauungspläne konzentrieren sich auf die Festsetzung der Bau- und Straßenfluchten und legen in wesentlichen Bereichen zusätzlich Vorgärten fest. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist entweder durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 614 oder, soweit bisher unbeplante Flächen betrachtet wurden, durch Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO von einem reinen Wohngebiet auszugehen. Die vorhandenen einfachen Bebauungspläne ermöglichen bei voller Ausschöpfung des geltenden Baurechts, im Zusammenspiel mit § 34 BauGB, eine höhere Dichte, als sie sich im Gebiet historisch entwickelt hat und wesentlich die städtebauliche Qualität des Hanggebiets ausmacht. Zunehmende Tendenz ist, aus wirtschaftlichen Gründen das Verhältnis von überbauter Fläche und umbautem Raum zur Grundstücksfläche deutlich zu erhöhen. Um den bisherigen, städtebaulich indendierten, locker bebauten Charakter des Gebiets zu erhalten, soll der zunehmenden baulichen Verdichtung entgegengewirkt werden. Da der Regelungseingriff so gering wie möglich gehalten werden soll, wird ein Bebauungsplan erstellt, der insbesondere die Baudichte auf ein verträgliches Maß beschränkt, dabei aber für die meisten Grundstücke noch moderate Erweiterung zulässt. Alle anderen bestehenden Festsetzungen, besonders die zeichnerischen Festsetzungen aus den vorhandenen Bebauungsplänen, gelten, soweit sie von der Änderung nicht betroffen sind, weiter. Die Grundzüge der bisher vorhanden Planung werden nicht berührt. Soweit in den Randbereichen des Plangebietes vereinzelt auch unbeplante Teilflächen von teilweise bereits überplanten Baugrundstücken in den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes einbezogen werden, geschieht dies wiederum zum Zwecke der Erhaltung des bestehenden Gebietscharakters. Es handelt sich hier um geringfügige (Rand-)Korrekturen des Geltungsbereichs vorhandener Bebauungspläne, die sich im Rahmen des vorhandenen städtebaulichen Leitbildes halten und daher die Grundzüge der Planung ebenfalls unberührt lassen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan 2010, 5. Aktualisierung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe als Wohnbaufläche dargestellt. Damit ist der vorliegende Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gelten derzeit die Bebauungspläne: - 4 - – Nr. 415, „Bergbahnstr., Pfinzstr., Rittnertstr., Fechtstr., Posseltstr.“ vom 03.10.1902; – Nr. 425, „Fechtstr., Dürrbachstr., Rittnertstr.“ vom 19.12.1923; – Nr. 430, „Grötzinger Str., Bergbahnstr., Turmbergstr., Am Burgweg, Reichardtstr., Am Friedhof“ vom 01.02.1952; – Nr. 294, „Durlach Turmberg, Wolfweg, Am Burgweg“ vom 15.10.1958 – Nr. 614, „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne hinsichtlich der hier getroffenen Festsetzungen geändert. Die übrigen Festsetzungen gelten unbeschränkt weiter. 2.3 Landschaftsschutzgebiet Unmittelbar an den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans grenzt das Landschaftsschutzgebiet Turmberg-Augustenberg. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 20,9 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Durlach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Plangebiet ist Teil der naturräumlichen Einheit „Vorbergzone“. Es handelt sich um Niederterrassen, die an die Randberge anschließen sowie den Löss überwehten Randsaum des nördlichen Schwarzwaldes. Die potentiell natürliche Vegetation ist der artenreiche Buchenwald. Das Gebiet ist stark durchgrünt. Dies korrespondiert mit der überwiegend moderaten baulichen Ausnutzung der Grundstücke. In den vorhandenen Biotopstrukturen des bestehenden, stark durchgrünten Wohngebiets in Ortsrandlage sind, nach Auskunft des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Arten von Vögeln und Reptilien, sowie Fledermäuse punktuell zu erwarten. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das gesamte Plangebiet ist ein reines Wohngebiet. Die wenigen Grundstücke, die nicht vom Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“, vom 22.02.1985 erfasst sind, haben sich als faktisches reines Wohngebiet entwickelt. In den bestehenden übergeleiteten Bebauungsplänen sind überwiegend Baufluchten festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich bisher nach § 34 BauGB. Dies betrifft die Bebauungspläne: – Nr. 415, „Bergbahnstr., Pfinzstr., Rittnertstr., Fechtstr., Posseltstr.“ vom 03.10.1902; – Nr. 425, „Fechtstr., Dürrbachstr., Rittnertstr.“ vom 19.12.1923; - 5 - – Nr. 430, „Grötzinger Str., Bergbahnstr., Turmbergstr., Am Burgweg, Reichardtstr., Am Friedhof“ vom 01.02.1952; – Nr. 294, „Durlach Turmberg, Wolfweg, Am Burgweg“ vom 15.10.1958 Im Zuge von Bestandserhebungen ergaben sich folgende Dichten im Gebiet: Nr. 415 - überwiegend eine GRZ von 0,2 - entlang der Turmbergstraße überwiegend eine höhere GRZ von 0,25 bis 0,35. Nr. 425 - überwiegend eine GRZ von 0,25 bis 0,3 Nr. 430 - überwiegend eine GRZ bis einschließlich 0,2 Nr. 294 - überwiegend eine GRZ unter 0,2 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Baugrundstücke befinden sich in privatem Eigentum. 3.5 Belastungen Lärm: Die Verkehrsimmissionen der B 3 und der Rittnertstraße haben im Plangebiet eine untergeordnete Rolle. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für reine Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden eingehalten. Luft/Klima: Das Hanggebiet ist durch seine starke Durchgrünung und gelockerten Baustruktur unter klimatischen Gesichtspunkten als unkritisch zu beurteilen. Die ausgeprägte Hangneigung ermöglicht den Transport und das Einwirken von Kaltluft in den Siedlungsbereich. Entsprechend dem Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung ist nicht von einer relevanten klimatischen Belastungssituation auszugehen. Altlasten: Im Plangebiet sind keine Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen oder Altlasten im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. 4. Planungskonzept 4.1 Art der baulichen Nutzung Die über den Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“und in Randbereichen über § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO im Plangebiet maßgebliche Art der baulichen Nutzung (reines Wohngebiet) wird für den gesamten Geltungsbereich festgesetzt. Dadurch richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach der BauNVO in der aktuellen Fassung. Dies hat zur Folge, dass z.B. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen, nun gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Angelegt als durchgrüntes Villengebiet mit einzelnen Wohngebäuden in weitläufigen Gartenanlagen, gilt es trotz eines gestiegenen Wohnraumbedarfs die Struktur des am Hang gelegenen Wohngebietes zu bewahren. Die neu - 6 - festzusetzenden Grundflächenzahlen 0,35, 0,3 und 0,25 leiten sich aus der im Bestand erhobenen Überbauung ab, lassen aber für die überwiegende Zahl der Grundstücke eine moderate zusätzliche Bebauung zu. 14 Grundstücke von derzeit insgesamt 222 Grundstücken (ca. 6 %, ohne Verkehrsflächen) überschreiten die neu festgesetzte GRZ, wobei 5 Grundstücke eine GRZ von 0,4 oder höher aufweisen. Die Zielsetzung, ein durchgrüntes, von maßhaltender Bebauung mit großzügigen Gartenanlagen geprägtes Wohngebiet zu bewahren, wird im Wesentlichen durch die Festsetzung einer geringeren GRZ als die als Obergrenze des § 17 BauNVO zulässige von 0,4 erreicht, sodass die dicht bebauten Grundstücke Bestandsschutz haben, jedoch eine weitergehende Ausnutzung nicht möglich ist. Abweichend von § 19 Abs. 4 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige überbaubare Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgezählten Anlagen (Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen nicht überbaute bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) nur bis zu 25 % überschritten werden darf. Damit werden die Freiflächen vor einer für den Gebietscharakter zu starken Versiegelung bewahrt. Die Anzahl der nun erstmals im gesamten Plangebiet festgesetzten Vollgeschosse entspricht in weiten Bereichen der baulichen Entwicklung im Bestand. Zusätzlich zur Zahl der Vollgeschosse soll mit einer maximalen Wandhöhe der Topografie des Gebietes Rechnung getragen werden. Das Fehlen von Festsetzungen zur Höhenentwicklung der Gebäude in den bestehenden einfachen Bebauungsplänen (Baufluchtenpläne) und die damit verbundene Beurteilung nach § 34 BauGB hat bisher in Verbindung mit der anspruchsvollen, teilweise steilen Topografie zu städtebaulich nicht intendierten und unmaßstäblichen Baukörpern geführt. Es entstanden bis zu viergeschossig wirkende Bauten (mit sichtbaren Kellergeschoss und zur Straßenseite aufgesetztem Staffelgeschoss). Diese Gebäude, obwohl städtebaulich ungeeignet, konnten rechtlich als Referenzgebäude für weitere Beurteilungen nach § 34 BauGB herangezogen werden. Hier soll die Kombination aus Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse und der Wandhöhe helfen, den vorhandenen Bebauungsrahmen zu bewahren. Bei wenigen Gebäuden ist ein drittes Vollgeschoss vorhanden, das häufig vollständig im Dachraum untergebracht ist. Bei diesen Gebäuden ist auch bei Abgängigkeit der baulichen Anlage ein drittes Vollgeschoss zulässig, sofern es zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans nachgewiesen bestand. Da es sich hierbei um eine geringe Anzahl an Bestandsgebäuden handelt, welche sich in das heutige Erscheinungsbild einfügen, wird diesen Ausnahmen auch weiterhin das dritte Vollgeschoss zugestanden, ohne dass der städtebauliche Charakter des Gesamtgefüges verändert wird. 4.3 Anzahl der zulässigen Wohneinheiten Um den locker bebauten Charakter des Gebiets zu erhalten wird die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten auf drei pro Gebäude beschränkt. Bei Grundstücken mit mehr als zwei Wohngebäuden, reduziert sich die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten auf zwei pro Gebäude. So können extreme Verdichtungen ausgeschlossen und trotzdem dem Bedarf an Einliegerwohnungen z.B. für Pflegekräfte der häuslichen Pflege entgegen gekommen werden. - 7 - 4.4 Bauweise, Stellung der Gebäude Im Bestand haben sich fast ausschließlich Einzelhausbebauung bzw. vereinzelt Doppelhausbebauung entwickelt. Die bisher geltenden Bebauungspläne weisen zu den Bauweisen keine Regelung auf. Um den Charakter des Gebietes zu bewahren, wird für das Plangebiet zukünftig die offene Bauweise festgesetzt und Einzelhäuser sowie Doppelhäuser werden zugelassen. Hausgruppen sind unzulässig. In einigen der alten Bebauungsplänen wurde weder eine Bauflucht festgesetzt, noch die Stellung der Gebäude geregelt. Dennoch hat sich die Bebauung überwiegend parallel zu den jeweiligen Straßen entwickelt. Dies ist zum Erreichen eines ruhigen Straßenbildes generell sinnvoll. Deshalb wird für das gesamte Gebiet festgesetzt, dass die Gebäude parallel zur Straße anzuordnen sind, sofern keine Bauflucht festgesetzt ist. Die Baufluchten auf dem Grundstück Flst. Nr. 50861/2 (Posseltstraße 1) aus dem Bebauungsplan Nr. 415 „Bergbahnstr., Pfinzstr., Rittnertstr., Fechtstr., Posseltstr.“ von 30.10.1902, geändert 13.08.1906, werden aufgehoben. Die derzeitige Bebauung hält die Baufluchten nicht ein. Da es sich um ein Betriebsgebäude der Turmbergbahn handelt, ist seine Lage abhängig von der Schienentrasse. 4.5 Erschließung 4.5.1 ÖPNV Das Plangebiet wird sowohl durch Bus als auch Bahn randlagig erschlossen. Die nächstgelegenen Straßenbahnhaltepunkte sind die Haltestellen Karl-Weysser- Straße und Durlach Turmberg. Mit dem Bus ist das Gebiet mit den Linien 23 und 22 teilweise erschlossen. 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr durch die Bestandsstraßen hinreichend erschlossen. 4.5.3 Ruhender Verkehr Stellplätze sind im öffentlichen Straßenraum ausreichend vorhanden. Des Weiteren verfügen die Grundstücke in der Regel über eigene Stellplätze auf privatem Grund. 4.5.4 Stellplätze und Garagen, Carports, Nebenanlagen Die historischen Baufluchten mit den entsprechenden Vorgartenzonen sind ein wesentliches prägendes Element des Gebietes. Deshalb sind Garagen, Carports und Stellplätze sowie überdachte Fahrradstellplätze mit nur einer Zufahrt und nur auf der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Garagen sollen grundsätzlich mit einer Vorfläche angelegt werden, um den fließenden Verkehr nicht mehr als notwendig zu beeinträchtigen. Die Garagen- vorplätze sind straßeneben mit einer Tiefe von bis zu sechs Metern anzulegen. Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kinderspieleinrichtungen, Abfallbehälterstandplätze und nicht überdachte Fahrradabstellplätze. Damit wird gewährleistet, dass die Vorgartenzonen weitgehend von Bebauuung freibleiben. - 8 - Um die zusammenhängenden Gartenbereiche weitgehend von zusätzlicher Bebauung frei zu halten und somit den grünen Charakter des Villenviertels aufrecht zu erhalten, werden Nebenanlagen wie Geräteschuppen in ihrer Kubatur begrenzt. Diese Festsetzung unterstützt somit die unter II. 2.1 getroffene Festsetzung zur zulässigen Grundfläche. 4.5.5 Geh- und Radwege Die bestehenden Geh- und Radwege im Plangebiet sind leistungsfähig. Entlang der das Plangebiet begrenzenden Rittnertstraße ist eine ausgewiesene Strecke für den Radverkehr zwischen Durlach und Stupferich verortet. 4.5.6 Ver- und Entsorgung Die Infrastrukturen für die Ver- und Entsorgung mit Strom, Gas, Wasser und Abwasser sind im Bestand vorhanden. Auch die Abfallentsorgung bedarf keiner Neuregelung. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll soweit möglich entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. 4.6 Gestaltung (Vorgärten, Werbeanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen) In weiten Teilen des Plangebietes sind Baufluchten und Vorgärten schon in den historischen Bebauungsplänen festgesetzt. Damit diese ihre gestaltende Wirkung zum öffentlichen Straßenraum voll entfalten können, sind sie mit Ausnahme von Zufahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Das Anlegen von Schotter-, Kies-, Splitt- Gärten ist unzulässig. Die Pflicht zur Bepflanzung bzw. zum Einsäen gilt auch für die ersten 5,00 Meter der straßenzugewandten Bereiche, in denen bisher noch keine Vorgartenzone gilt. Der Anteil der bepflanzten oder eingesäten Fläche darf mit o.g. Ausnahmen 60% der Vorgartenflächen nicht unterschreiten. Die gestalterischen Festlegungen zu den Werbeanlagen entsprechen dem Standard in Karlsruhe. Sie korrespondieren mit der Art der zulässigen Nutzung im Gebiet, untersagen Werbeanlagen mit höherer Störwirkung durch wechselndes Licht und schränken die Anbringung von Automaten auf ein verträgliches Maß ein. Um die für das Gebiet prägenden topografischen Gegebenheiten vor nicht gewünschten Überformungen zu schützen, werden zulässige Veränderungen definiert. Bis auf diese Ausnahmen ist eine wesentliche Veränderung der Topografie in den unbebauten Bereichen ausgeschlossen. Für Böschungen und Stützmauern werden ergänzende Vorgaben zur maximalen Ausformung gemacht. - 9 - 4.7 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.7.1 Grünplanung, Pflanzungen Die Gestaltung der privaten Freiflächen trägt wesentlich zum bestehenden städtebaulichen Charakter des Hanggebietes bei. Zur Absicherung der bisherigen Qualität ist der vorhandene Baumbestand zu erhalten und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode durch neue Pflanzungen in der festgesetzten Pflanzgüte zu ersetzen. Im privaten Bereich werden flächenbezogen Baumpflanzungen festgesetzt, um den parkähnlichen Charakter zu gewährleisten. Der Wahrnehmung als durchgängig begrüntes Quartier wird durch die Festsetzung, Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 15° Neigung) zu begrünen, zur Geltung verholfen. 4.7.2 Eingriff in Natur und Landschaft Auf Grund des bestandssichernden Charakters der Planung werden auf Ebene des Bebauungsplans keine zusätzlichen neuen Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht. 4.7.3 Ausgleichsmaßnahmen Auf Grund des bestandssichernden Charakters der Planung werden auf Ebene des Bebauungsplans keine auszugleichenden Eingriffe verursacht. 4.7.4 Maßnahmen für den Artenschutz Der Bebauungsplan überplant bestehende, stark durchgrünte Wohngebiete in Ortsrandlage. Diese Gebiete können eine gewisse Relevanz für bestimmte Artengruppen wie Fledermäuse, Vögel oder Reptilien haben. Der Bebauungsplan hat in erster Linie den bereits vorhandenen Bestand ordnenden Charakter. Die in den vorhandenen Biotopstrukturen zu erwartenden Arten wie Vögel, Fledermäuse und Reptilien können nach Auskunft des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz punktuell vorkommen, eine Beeinträchtigung durch die Planung ist jedoch nicht zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplans kann deshalb auf eine spezielle Artenschutzprüfung verzichtet werden. Es liegen keine Anhaltspunkte für dauerhaft dem Planvollzug entgegenstehende artenschutzrechtliche Verbote vor. Durch den bestandssichernden Charakter der Planung sind keine Artenschutzkonflikte ersichtlich, die einer Lösung bereits auf der Planungsebene bedürfen. Artenschutzrechtliche Bewertungen bzw. Maßnahmen für den Artenschutz werden im konkreten Einzelfall auf Bauantragsebene behandelt. Hier sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. 4.8 Belastungen Durch die Planungen sind keine wesentlichen Mehrbelastungen in den Bereichen Lärm, Luft/Klima und Altlasten zu erwarten. - 10 - 5. Umweltbericht Es handelt sich um einen Bebauungsplan, der im Wesentlichen (siehe auch 1. Aufgabe und Notwendigkeit) bereits bestehende Bebauungspläne ändert und ergänzt, ohne dabei jeweils die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren. Der Bebauungsplan nimmt im Übrigen sowohl bei der Art der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung die faktische Gebietsentwicklung auf, schreibt sie fort und verhindert, dass es mittels einer baulichen Entwicklung auf Grundlage des § 34 BauGB zu einer Überformung des locker bebauten hanglagigen Gebietes kommt. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht war somit gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abzusehen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Da die Grundzüge der Planung nicht geändert werden, verändert sich die Sozialverträglichkeit gegenüber der Bestandssituation nicht wesentlich. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. Karlsruhe, 23. März 2018 Fassung vom 19. März 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 11 - Anlagen zur Begründung 1. Höhenlinienplan 2. Kartierung Kulturdenkmale nach Denkmalschutzgesetz (DSchG) - 12 - B. Hinweise 1. Erschließung Bei Baumaßnahmen in zweiter Reihe muss die Erschließbarkeit der Grundstücke für die Entwässerung ggf. durch Leitungsrechte gewährleistet sein. 2. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. Das Gebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerks Hardtwald. Der Neubau und Betrieb von Abwasserleitungen und von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen hat nach den Vorgaben der allgemein anerkannten Technischen Regeln für den Grundwasserschutz in Wasserschutzgebieten zu erfolgen. Gemäß § 17 der Trinkwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (TrinkwV) ist allgemein zu beachten, dass Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu planen, zu bauen und zu betreiben sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, welche im Kontakt mit dem Trinkwasser keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, den Geruch oder den Geschmack nicht nachteilig beeinträchtigen oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei der Einhaltung der a.a.R.d.T unvermeidbar sind. Weiterhin muss nach § 4 Absatz 1 das Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein und den Anforderungen der § 5 bis 7 entsprechen. Die Qualität des Trinkwassers gem. § 5 bis 7 Trinkwasserverordnung sind durch Untersuchungen von einem hierfür akkreditierten Labor zu bestätigen. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber und sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage verantwortlich. Es wird empfohlen vor Inbetriebnahme mikrobiologische Trinkwasserproben (Kaltwasser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22/ - 13 - und Pseudonionas aeruginosa von einem akkreditierten Labor entnehmen und untersuchen zu lassen. 3. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,40 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 4. Niederschlagswasser Mit zunehmender Hanglage nimmt der Direktabfluss zu. Eine Versickerung steigert die Durchnässung des Untergrundes und damit die Gefahr von Hangrutschungen. Insbesondere bei talseitiger Bebauung ist der Baukörper durch Objektschutz vor Oberflächenabfluss des Hangbereichs aufgrund Starkregen zu schützen. Versickerungsmulden sollten vom Hang aus unterhalb von Gebäuden mit ausreichendem Abstand zum Unterlieger angelegt werden. Die Mulden sind weitgehend höhenlinienparallel anzuordnen. Im Zweifelsfall oder bei einer Hangneigung > 12 % sollte auf die Versickerung verzichtet werden. Anforderungen an Versickerungsanlagen: Hangneigung Anforderungen 0 bis 2 % ohne Einschränkung > 2 bis 6 % Länge auf 3-10 m begrenzt in Gefällerichtung anzulegen > 6 bis 12 % parallel zum Hang anzulegen > 12 % Sonderbaumaßnahmen erforderlich Durchlässige Flächen in steiler Hanglage sind ebenfalls schwierig, da der Niederschlag stark abfließt. Die Flächen sind "rau" zu gestalten, z.B. durch geeigneten Bewuchs oder Querrinnen. - 14 - 5. Denkmalschutz, Archäologische Funde, Kleindenkmale Im betreffenden Bereich befinden sich zahlreiche freistehende (Doppel-)Häuser, die unter Denkmalschutz stehen. In einigen Fällen umfasst der Denkmalschutz auch die dazugehörigen Freiflächen (siehe Anlage 2). Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 6. Baumschutz, Baumpflanzungen Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Für Neupflanzungen von Bäumen gilt ein lichter Mindestabstand von mindestens 2.50 m zu bestehenden Versorgungsleitungen. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stellplätze und Zufahrten sind die nach der oben gennanten städtischen Baumschutzsatzung geschützte Bäume zu berücksichtigen. 7. Empfehlende Pflanzliste (Bäume) Da das Plangebiet unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet Turmberg- Augustenberg angrenzt, werden für die festgesetzten Anpflanzungen folgende Arten aus Natur- und Artenschutzsicht als besonders geeignet betrachtet und empfohlen: Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Großkronige Bäume Fagus sylvatica Rot-Buche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche mittelkronige Laubbäume: Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Populus tremula Zitter-Pappel - 15 - Prunus avium Vogel-Kirsche Prunus padus Trauben-Kirsche Taxus baccata Europäische Eibe 8. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 9. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 10. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 11. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 12. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes soll die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 13. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. - 16 - Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrünungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichendem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, sodass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funktion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 14. Vogelschutz Größere Glasfassaden, Übereckverglasungen und spiegelnde Bauelemente können ein hohes Vogelschlagrisiko bergen. Um sicherzugehen, dass sich das Vogelschlagrisiko nicht in signifikanter Weise erhöht, wird bei größeren Glaselementen die Verwendung von Vogelschutzglas empfohlen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Verwendung von stark mattierten Gläsern (Milchglas) oder relativ engmaschigen Mustern (Punktraster mit Bedeckungsgrad von mindestens 25%) oder flächendeckenden Verzierungen / Schriftzügen, die für den Vogel als nicht durchquerbares Objekt erscheinen.
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Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe - Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Festsetzungen ...................................................................... 3 II. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Bezugshöhen der baulichen Anlagen ........................................................... 4 4. Zahl der zulässigen Wohneinheiten ............................................................. 6 5. Stellung der Gebäude ................................................................................. 6 6. Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche ................................................. 7 7. Stellplätze und Garagen, Carports ............................................................... 7 8. Nebenanlagen............................................................................................. 7 9. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 7 III. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 9 1. Ausbildung von Staffelgeschossen ............................................................... 9 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 9 3. Unbebaute Flächen ..................................................................................... 9 4. Außenantennen ........................................................................................ 10 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 10 Anlagen zu II. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................. 11 1. Tabelle Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage .................. 11 2. Individualschnitte Wolfweg, Turmbergstraße Nr. 18, 20, 22, 24, 26 28, das Flurstück 50884/1 sowie Posseltstraße 1 .................................................... 11 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Allgemeine Festsetzungen Soweit dieser Bebauungsplan in den Geltungsbereich bestehender Bebauungs- pläne eingreift, gelten die übrigen, damit nicht im Widerspruch stehenden Fest- setzungen und örtlichen Bauvorschriften dieser Bebauungspläne weiter. Dabei handelt es sich um folgende Bebauungspläne: Bpl-Nr. Bebauungsplan Rechtskraft 415 Bergbahnstr., Pfinzstr., Rittnertstr., Fechtstr., Pos- seltstr. 03.10.1902 425 Fechtstr., Dürrbacherstr., Rittnertstr. 19.12.1923 430 Grötzinger Str., Bergbahnstr., Turmbergstr, Am Burg- weg, Reichardtstr., Am Friedhof 01.02.1952 294 Durlach Turmberg, Wolfweg, Am Burgweg 15.10.1958 614 Nutzungsartfestsetzungen 22.02.1985 II. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird durch Planeinschrieb als reines Wohngebiet festgesetzt. 2. Maß der baulichen Nutzung Siehe auch die Festsetzungen durch Planeinschrieb. 2.1 Zulässige Grundfläche (GRZ) Abweichend von der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die zulässige Grundfläche durch Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgezählten Anlagen (Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, nicht überbaute bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) nur bis zu 25 % überschritten werden. 2.2 Wandhöhe Als Wandhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand (bei Flachdächern) bezogen - 4 - auf die unter II. 3. Bezugshöhen der baulichen Anlagen definierten unteren Be- zugshöhen. Auf der dem Tal zugewandten Straßenseite und für Gebäude, deren festgesetzte Bezugshöhe sich an der Gehweghinterkante orientiert, gilt eine maximale Wand- höhe von 7,00 m. Auf der dem Hang zugewandten Straßenseite gilt eine Wand- höhe von 9,00 m. Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden. Bei gestaffelten Bau- körpern ist die Überschreitungsmöglichkeit einheitlich auf alle Gebäudeteile anzu- wenden, wenn Retentionsdächer auf mindestens 30 % der gesamten Dachfläche ausgebildet werden. 2.3 Anzahl der Vollgeschosse Bei Wohngebäuden, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Bestand drei Vollgeschosse aufweisen, sind abweichend weiterhin drei Vollgeschosse zulässig 2.4 Staffelgeschosse Staffelgeschosse sind zusätzlich zu der Wandhöhe aus II. 2.2 Wandhöhe zulässig. Die festgesetzte maximale Wandhöhe darf durch Staffelgeschosse (siehe 1. Aus- gestaltung von Staffelgeschossen der örtlichen Bauvorschriften) um maximal 3,50 m überschritten werden. 3. Bezugshöhen der baulichen Anlagen Folgende Festsetzung ist gültig für die Grundstücke: Am Steinbruch, Kastell- straße, Machstraße, Am Burgweg, Posseltstraße (außer Hausnummer 1), Eichro- dtweg, Haldenwangstraße, Fechtstraße, Nonnenbühl und Rittnertstraße: Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist die festgesetzte Bezugshöhe über Normalhöhennull (NHN) (Anlage1). - 5 - Folgende Festsetzung ist gültig für die Grundstücke: Bergbahnstraße, Dürrbach- straße und Turmbergstraße (außer Hausnummern 18, 20, 22, 24, 26, 28 sowie das Flurstück 50884/1): - 6 - Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist die Oberkante der der Gebäudemitte auf der straßenzugewandten Außenseite nächstgelegenen Gehweghinterkante. Bei Grundstücken, die an mehr als einer Straße angrenzen, ist die Seite maßgeblich an der sich die verkehrliche Haupter- schließung des Grundstücks befindet. Folgende Festsetzung ist gültig für die Grundstücke Wolfweg, die Turmberg- straße Nr. 18, 20, 22, 24, 26,28, das Flurstück 50884/1 sowie die Posseltstraße 1: Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist die der Gebäudemitte der straßenzugewandten Außenseite nächstgelegene NHN-Höhe gemäß Rasterung im jeweiligen Grundstücksschnitt (siehe Grundstücksschnitte Anlage 2). 4. Zahl der zulässigen Wohneinheiten Es sind maximal drei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. Bei Grundstücken mit mehr als zwei Wohngebäuden sind abweichend pro Wohngebäude nur maximal zwei Wohneinheiten zulässig. 5. Stellung der Gebäude Wo in den unter I. aufgeführten Bebauungspläne keine Bauflucht festgesetzt ist, sind die Gebäude parallel zu der Straße anzuordnen, über die die Haupterschlie- ßung erfolgt. - 7 - 6. Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche Festgesetzt wird die offene Bauweise. Zulässig sind Einzelhäuser und Doppelhäu- ser, ausgeschlossen sind Hausgruppen. Für das Grundstück Flst. Nr. 50861/2 (Pos- seltstraße 1) werden die Baufluchten aus dem Bebauungsplan Nr. 415 „Berg- bahnstr., Pfinzstr., Rittnertstr., Fechtstr., Posseltstr.“ vom 30.10.1902, geändert 13.08.1906, aufgehoben. 7. Stellplätze und Garagen, Carports Garagen, Carports und Stellplätze sowie überdachte Fahrradstellplätze sind mit nur einer Zufahrt und nur auf der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Vor- gartenbereiche, die in den unter I. aufgeführten Bebauungsplänen festgesetzt wurden, sind zu beachten. Die Garagenvorplätze sind straßeneben anzulegen. Die Tiefe des Garagenvorplatzes beträgt maximal 6,00 m. 8. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kinderspieleinrichtun- gen, Abfallbehälterstandplätze und nicht überdachte Fahrradabstellplätze. Je angefangene 1.000 m² Grundstücksgröße ist ein Nebengebäude, wie Geräte- hütte, Gartenhaus, Schuppen o.ä. mit maximal 25 m³ zulässig. 9. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen, bei Grundstücksgrößen über 500 m² mindestens ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum. Heimische Arten sind zu bevorzugen, siehe Emp- fehlungen unter 7. Empfehlende Pflanzliste der Hinweise. Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume hat 18 -25 cm zu betragen. Alter- nativ können die Bäume auch als Solitäre in der Breite 150-200 cm gepflanzt werden. Die Bäume sind mit einem Dreibock und langhaftender elastischer Stammschutzfarbe zu versehen, welche die Rinde vor dem Aufplatzen schützt. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten und bei Abgang in der darauffol- genden Pflanzperiode durch entsprechende neue Pflanzungen in der festgesetz- ten Pflanzgüte zu ersetzen. Für Neupflanzungen von Bäumen gilt ein lichter Min- destabstand von mindestens 2.50 m zu bestehenden Versorgungsleitungen. Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 15° Neigung), auch von Garagen, sind zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung - 8 - sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schicht- aufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind fachgerecht zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu er- setzen. Die Einsaat für Dachbegrünungen erfolgt mit Kräutern aus nachfolgender Pflanzliste: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian - 9 - III. Örtliche Bauvorschriften 1. Ausbildung von Staffelgeschossen Staffelgeschosse können die festgesetzte maximale Wandhöhe um maximal 3,50 m überschreiten, wenn sie jeweils zur straßenzugewandten und der gegenüber- liegenden Fassadenseite um mindestens 2,50 m eingerückt sind. Bei Grundstü- cken, die an mehreren Seiten von Straßen umgeben sind, ist die Seite maßgeb- lich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. 2. Werbeanlagen und Automaten Wohngebiet (WR) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig. - Einzelbuchstaben bis maximal 0,30 m Höhe und Breite, die Gesamtlänge ist auf maximal 3 m begrenzt. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea- mer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anla- gen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrich- tungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen 3.1 Aufschüttungen und Abgrabungen Die unbebauten Flächen der Grundstücke dürfen in ihrer Topografie nicht we- sentlich verändert werden. Als nicht wesentliche Veränderungen werden insbe- sondere angesehen: – Für Garagenzufahrten und Hauszugänge zur Anpassung an das Straßenni- veau – Für Terrassen bis zu 24 m² je Gebäude sind Abgrabungen bzw. Aufschüt- tungen auf das Niveau des Erdgeschossrohfußbodens zulässig. Böschungen sind in einem maximalen Steigungsverhältnis von 1/1,5 (vertikal/hori- zontal) anzulegen. Die maximal zulässige Böschungshöhe beträgt 2,00 m senk- recht gemessen vom Ursprungsgelände bis zur Böschungsoberkante. Bei notwen- digen größeren Geländeveränderungen ist maximal eine Berme (Zwischensohle) von 3 m Breite zulässig. Stützmauern bis maximal 0,70 m sind gartenseitig zulässig. - 10 - 3.2 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Bauflucht liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegrenzungslinien umgeben sind, ist die Seite maßgeblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Sofern keine Baubereiche ausgewiesen sind, beträgt die Tiefe der Vorgartenflä- che von der zugehörigen Erschließungsstraße aus gemessen, mindestens 5,00 m. Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen (siehe II. Nr. 8) vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Der Anteil der bepflanzten oder eingesäten Fläche darf mit o.g. Ausnahmen 60% der Vorgartenflächen nicht unterschreiten. Das Anlegen von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt- und ver- gleichbaren Flächen ist ebenso wie die Benutzung als Arbeits- oder Lagerflächen unzulässig. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Die Abfallbehälterstandplätze, die nicht im Gebäude untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Karlsruhe, den 23. März 2018 Fassung vom 19. März 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 11 - Anlagen zu II. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Tabelle Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage 2. Individualschnitte Wolfweg, Turmbergstraße Nr. 18, 20, 22, 24, 26 28, das Flur- stück 50884/1 sowie Posseltstraße 1
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Anlage 1 Bebauungsplanverfahren „Hanggebiet Durlach – Bereich E“ , Karlsruhe-Durlach Hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis: ZJD (Untere Wasserbehörde) ................................................................................................... 1 ZJD (Untere Natur- und Bodenschutzbehörde) ......................................................................... 1 ZJD (Untere Denkmalschutzbehörde) ....................................................................................... 2 ZJD (Untere Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde) ....................................................... 2 Nachbarschaftsverband Karlsruhe ............................................................................................ 2 Netzservice Stadtwerke Karlsruhe ............................................................................................ 3 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Be- lange und Behörden Stellungnahme ZJD (Untere Wasserbehörde) Aus wasserrechtlicher Sicht ergeben sich keine ergänzenden Hinweise oder Bemerkungen zu den vorgelegten Unterlagen. Kenntnisnahme Vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass sich ein Teil des Bebauungsplanes in der Zone III B des Wasserschutzgebietes Wasserwerk Hardtwald befindet. Wir gehen jedoch davon aus, dass dies bereits bei den bisherigen Bebau- ungsplänen berücksichtigt wurde. Lage im Wasserschutzgebiet wurde berücksich- tigt. Aufnahme in die Hinweise. ZJD (Untere Natur- und Bodenschutzbehörde) Folgender Hinweis ist aufzunehmen: Größere Glasfassaden, Übereckverglasungen und spiegelnde Bauelemente können ein hohes Vogelschlagrisiko bergen. Um sicherzugehen, dass sich das Vogelschlagrisiko nicht in signifikan- ter Weise erhöht, wird bei größeren Glaselemen- ten die Verwendung von Vogelschutzglas emp- fohlen. Alternativ zum Vogelschutzglas besteht die Möglichkeit der Verwendung von stark mat- tierten Gläsern (Milchglas) oder relativ engma- schigen Mustern (Druck oder Folie mit Punktras- ter mit Bedeckungsgrad von mindestens 25%), flächendeckenden Verzierungen / Schriftzügen, die für den Vogel als nicht durchquerbares Objekt erscheinen. Aufnahme in die Hinweise - 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Be- lange und Behörden Stellungnahme ZJD (Untere Denkmalschutzbehörde) Im betreffenden Bereich befinden sich zahlreiche freistehende (Doppel-)Häuser, die unter Denk- malschutz stehen. In einigen Fällen umfasst der Denkmalschutz sogar die dazugehörigen Freiflä- chen (siehe Kartierung). Kenntnisnahme und Aufnahme in die Hinweise inklusive Kartierung. Aus diesen Gründen begrüßt es die Denkmal- schutzbehörde außerordentlich, dass in einem Bebauungsplan Regelungen zur maximalen Grundflächen- und Geschossflächenzahl getrof- fen werden sollen. Unabhängig davon obliegt es der Denkmalschutzbehörde auch zukünftig, in je- dem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ergänzende Bebauung vorliegen (§§ 2, 7 und 8 Denkmalschutzgesetz). Es ist keine explizite Regelung zur Geschossflä- chenzahl festgesetzt. Sie ergibt sich aber implizit aus anderen Festsetzungen. ZJD (Untere Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde) Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht spricht nichts Grundsätzliches gegen die Planung, da keine planbedingten lmmissionskonflikte zu er- warten sind. Kenntnisnahme Sofern die im Plangebiet vorhandene Verkehrs- lärmvorbelastung die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die lmmissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV überschreitet, regen wir an zu prü- fen, ob für künftige Neuvorhaben im Plangebiet die Festsetzung passiver SchalIschutzvorkehrun- gen in Betracht käme. Lediglich entlang der Rittnertstraße kann es nach aktueller Lärmkartierung zu geringfügigen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV kommen. Die 16. BImSchV fin- det Anwendung bei Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen. Eine wesentli- che Änderung der Rittnertstraße ist nicht ange- dacht. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Wie beschrieben, stellt der aktuell gültige Flä- chennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsver- bandes Karlsruhe, 5. Aktualisierung eine Wohn- baufläche im Bestand dar. Die Schule am Turm- berg wird im FNP als Einrichtung für den Gemein- bedarf dargestellt. Da der B-Plan mit Ausnahme der Schule auch zukünftig Wohnbaufläche fest- setzen wird, ist der B-Plan aus dem FNP entwi- ckelt. Kenntnisnahme - 3 - Netzservice Stadtwerke Karlsruhe Stromversorgung Gegen den Vorentwurf des B-Plans bestehen keine Einwände. Zum Punkt 5 der planungsrecht- lichen Festsetzungen - Niederspannungsfreilei- tungen - möchten wir lediglich anmerken, dass sich das Verbot nach unserem Verständnis aus- schließlich auf Neubauten bezieht und dass für die bestehenden Freileitungsnetze und -An- schlüsse Bestandsschutz besteht. Kenntnisnahme Gas- und Wasserversorgung Gegen den Vorentwurf des B-Plans bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Punkt 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen betreffend, bitten wir um Aufnahme des folgen- den Passus: Für Neupflanzungen von Bäumen gilt ein lichter Mindestabstand von mindestens 2.5 m zu bestehenden Versorgungsleitungen. Aufnahme in die Hinweise Trinkwasserversorgung Das überplante Gebiet liegt teilweise in der Was- serschutzzone III B des Wasserwerks Hardtwald. Im Bebauungsplan ist auf das Wasserschutzge- biet hinzuweisen. Die Versickerung von Niederschlagswasser darf nur schadlos erfolgen. Die einschlägigen Techni- schen Regeln sind zur Bewertung der Versicke- rungsmöglichkeit und für die Auslegung der An- lagen heranzuziehen. Der Neubau und Betrieb von Abwasserleitungen und von Anlagen zum Umgang mit wasserge- fährdenen Stoffen hat ebenfalls nach den Vorga- ben der allgemein anerkannten Technischen Re- geln für den Grundwasserschutz in Wasser- schutzgebieten zu erfolgen. Aufnahme in die Hinweise.
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Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 55173 Am Steinbruch 1 130,1 talseitig 55174 Am Steinbruch 3 130,0 talseitig 55175 Am Steinbruch 5 130,0 talseitig 55176 Am Steinbruch 7 130,0 talseitig 55177 Am Steinbruch 9 130,0 talseitig 55178 Am Steinbruch 11 130,0 talseitig 55179 Am Steinbruch 13 130,1 talseitig 55180 Am Steinbruch 15 130,2 talseitig 55181 Am Steinbruch 17 130,1 talseitig 55182 Am Steinbruch 19 128,6 talseitig 55183 Am Steinbruch 21 125,8 talseitig 55184 Am Steinbruch 23 124,3 talseitig 55169 Am Steinbruch 2 132,1 bergseitig 55168 Am Steinbruch 4 131,5 bergseitig 55167 Am Steinbruch 6 132,5 bergseitig 55166 Am Steinbruch 8 132,1 bergseitig 55165 Am Steinbruch 10 132,3 bergseitig 55164 Am Steinbruch 12 131,8 bergseitig 55163 Am Steinbruch 14 131,1 bergseitig 55162 Am Steinbruch 16 132,6 bergseitig 55161 Am Steinbruch 18 133,1 bergseitig Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 55151 Kastellstraße 1 138,7 talseitig 55152 Kastellstraße 3 140,0 talseitig 55153 Kastellstraße 5 140,5 talseitig 55153 Kastellstraße 5a 141,0 talseitig 55154 Kastellstraße 7 141,5 talseitig 55155 Kastellstraße 9 142,0 talseitig 55156 Kastellstraße 11 142,5 talseitig 55157 Kastellstraße 13 143,0 talseitig 55158 Kastellstraße 15 143,3 talseitig 55159 Kastellstraße 17 143,5 talseitig 50962/19 Kastellstraße 19 145,0 talseitig 50962/22 Kastellstraße 21 145,1 talseitig 50962/24 Kastellstraße 23 145,5 talseitig 50962/25 Kastellstraße 25 146,0 talseitig 50962/37 Kastellstraße 27 146,2 talseitig 50962/38 Kastellstraße 29 146,5 talseitig 50949 Kastellstraße 6 143,6 bergseitig 50962/3 Kastellstraße 8 144,1 bergseitig 50962/9 Kastellstraße 10 143,8 bergseitig 50962/5 Kastellstraße 12 144,6 bergseitig 50962/6 Kastellstraße 14 145,2 bergseitig 50962/7 Kastellstraße 16 145,9 bergseitig 50962/11 Kastellstraße 18 146,0 bergseitig 50962/12 Kastellstraße 20 146,4 bergseitig 50962/17 Kastellstraße 22 146,5 bergseitig 50962/18 Kastellstraße 24 146,4 bergseitig 50962/21 Kastellstraße 26 146,7 bergseitig 50962/23 Kastellstraße 28 147,2 bergseitig 50962/26 Kastellstraße 30 147,1 bergseitig 50962/27 Kastellstraße 32 148,0 bergseitig 50962/35 Kastellstraße 34 148,6 bergseitig 50962/33 Kastellstraße 36 148,6 bergseitig Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 55455 Machstraße 2 133,7 talseitig 55454 Machstraße 4 133,7 talseitig 55453 Machstraße 6 133,5 talseitig 55452 Machstraße 8 132,6 talseitig 55451 Machstraße 10 132,3 talseitig 55450 Machstraße 12 130,7 talseitig 55443 Machstraße 1 134,4 bergseitig 55444 Machstraße / 135,1 bergseitig 55445 Machstraße 5 135,0 bergseitig 55446 Machstraße 7 135,0 bergseitig 55447 Machstraße 9 134,0 bergseitig 55448 Machstraße 11 133,8 bergseitig 55449/1 Machstraße 11a 133,0 bergseitig 55449 Machstraße 13 132,4 bergseitig Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 50952/1 Am Burgweg 1 162,3 talseitig 50962/1 Am Burgweg 1a 162,3 talseitig 50962/2 Am Burgweg 3 162,5 talseitig 50962/10 Am Burgweg 5 162,2 talseitig 50962/13 Am Burgweg 7 162,5 talseitig 50962/15 Am Burgweg 9 162,5 talseitig 50962/16 Am Burgweg 11 162,7 talseitig 50962/28 Am Burgweg 13 162,7 talseitig 50962/28 Am Burgweg 15 163,0 talseitig 50962/30 Am Burgweg 17 163,0 talseitig 50962/66 Am Burgweg 19 163,0 talseitig 50962/31 Am Burgweg 19a 163,0 talseitig 55151 Am Burgweg 21 162,8 talseitig 51155 Am Burgweg 2 166,9 bergseitig 51157 Am Burgweg 4 167,4 bergseitig 51171/1 Am Burgweg 6 167,9 bergseitig 51160 Am Burgweg 8 169,8 bergseitig 51163 Am Burgweg 12 171,0 bergseitig 51165 Am Burgweg 14 168,8 bergseitig 51165 Am Burgweg 18 168,4 bergseitig 51168 Am Burgweg 20 167,3 bergseitig Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 50867 Eichrodtweg 1 140,1 bergseitig 50868 Eichrodtweg 2 141,0 bergseitig 50872 Eichrodtweg 3 146,1 bergseitig 50872 Eichrodtweg 3 146,4 bergseitig Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 50851 Haldenwangstraße 1 130,7 talseitig 50852 Haldenwangstraße 3 133,1 talseitig 50857 Haldenwangstraße 5 134,2 talseitig 50858 Haldenwangstraße 7 135,6 talseitig 50841/3 Haldenwangstraße 2 130,3 bergseitig 50841/1 Haldenwangstraße 4 131,2 bergseitig 50841 Haldenwangstraße 6 132,1 bergseitig 50841/4 Haldenwangstraße 8 133,1 bergseitig 50842 Haldenwangstraße 10 135,0 bergseitig Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 50853/2 Posseltstraße 2 137,4 talseitig 50854 Posseltstraße 4 137,5 talseitig 50855 Posseltstraße 6 137,4 talseitig 50856 Posseltstraße 8 137,0 talseitig 50842/1 Posseltstraße 10 136,3 talseitig 50842/2 Posseltstraße 10a 135,7 talseitig 50843 Posseltstraße 12 135,0 talseitig 50843/1 Posseltstraße 14 133,8 talseitig 50861/1 Posseltstraße 3 139,3 bergseitig 50860 Posseltstraße 5 139,1 bergseitig 50866 Posseltstraße 7 138,6 bergseitig 50863 Posseltstraße 9 139,0 bergseitig 51697 Posseltstraße 11 137,0 bergseitig 51697 Posseltstraße 13 136,2 bergseitig 51698 Posseltstraße 15 137,1 bergseitig 51699/1 Posseltstraße 17 136,9 bergseitig 51699/2 Posseltstraße 17a 135,5 bergseitig Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 50800 Fechtstraße 1 133,3 talseitig 50800/2 Fechtstraße 1a 133,2 talseitig 50800/3 Fechtstraße 3 132,2 talseitig 50801 Fechtstraße 5 131,8 talseitig 50801/2 Fechtstraße 7 131,2 talseitig Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 50818/4 Nonnenbühl 3 125,0 talseitig 50821/2 Nonnenbühl 5 125,0 talseitig 50821/3 Nonnenbühl 7 125,0 talseitig 50815 Nonnenbühl 4 127,0 bergseitig 50813/2 Nonnenbühl 6 125,7 bergseitig 50809/2 Nonnenbühl 8 126,0 bergseitig 50809/1 Nonnenbühl 10 125,5 bergseitig Anlage 1 Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage Flurstück Straße Hausnummer NHN‐Höhe Bauflucht in m Bezugsschnitt 50809 Rittnertstraße 9 128,3 talseitig 50809 Rittnertstraße 11 128,9 talseitig 50808 Rittnertstraße 13 129,5 talseitig 50808/1 Rittnertstraße 15 130,0 talseitig 50805/1 Rittnertstraße 17 130,6 talseitig 50805/3 Rittnertstraße 19 131,1 talseitig 50804/1 Rittnertstraße 21 131,8 talseitig 50803 Rittnertstraße 23 132,5 talseitig 50802 Rittnertstraße 25 133,2 talseitig 50800/1 Rittnertstraße 29 134,0 talseitig
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Anlage 2 Bebauungsplanverfahren „Hanggebiet Durlach – Bereich E“, Karlsruhe - Durlach hier: Beteiligung der der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Inhaltsverzeichnis: Anwohner*in 1, Am Steinbruch ........................................................................................... 1 Anwohner*in 2, Am Steinbruch ........................................................................................... 1 Anwohner*in 3, Bergbahnstraße ......................................................................................... 3 Stellungnahmen Öffentlichkeit Stellungnahme Stadtplanungsamt Anwohner*in 1, Am Steinbruch Der Bebauungsplan soll die Möglichkeit belassen, Erweiterungen an den Bestandsbauten vorzuneh- men. Auf dem eigenen Grundstück sollen Zukunftsper- spektiven für die Erbengeneration mit Kindern durch Überbauung eines großen Balkons im 1. OG erhalten bleiben. Die Ausbildung eines Staffelgeschosses ist ange- dacht. Der oben genannte Bebauungsplan begrenzt die Möglichkeiten der Verdichtung um den lockeren, attraktiven Charakter des Hangge- bietes zu bewahren. Die Festsetzungen ste- hen den Ansinnen der Stellungnahme nicht grundsätzlich entgegen (Individualprüfung bleibt vorbehalten). Am Steinbruch soll zu- künftig eine GRZ von 0,3 bzw. 0,35 gelten. Darüberhinausgehender Bestand genießt Be- standsschutz. Es sind zwei Vollgeschosse in- nerhalb der festgesetzten Wand- bzw. Ge- bäudehöhen von 7 m bzw. 9 m möglich. Staffelgeschosse sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie sind zur straßenzuge- wandten und der gegenüberliegenden Fas- sadenseite um 2,50 m einzurücken. Anwohner*in 2, Am Steinbruch Die Flurstücke 51040/2, 51040/8, 50828, 50829/3 liegen nicht innerhalb des Bebauungs- planes. Es ist zu wünschen, dass auch diese Flur- stücke in den Bebauungsplan aufgenommen werden, da es sich um größere Grünflächen han- delt, die unbedingt erhalten bleiben sollten. Au- ßerdem stelle ich fest, dass Flurstück 50832 nicht bis zur Talsohle eingezeichnet ist. Die zur Aufnahme in den Geltungsbereich vorgeschlagenen Flurstücke gehen zum Teil bis an die Gymnasiumstraße bzw. Grötzinger Straße und weisen eine andere Bauweise so- wie deutlich höhere bauliche Dichten auf. Alle genannten Grundstücke fallen in den Regelungsbereich des Bebauungsplans Nr. 323 „Grötzinger Straße“ von 1966. Dieser Bebauungsplan ist bereits ein qualifizierter Bebauungsplan und setzt unter anderen eine maximale Bautiefe von 12 m fest. Eine Be- bauung der rückwärtigen Bereiche dieser Grundstücke kann nur unter den engen Vor- gaben für Befreiungen nach § 31 BauGB - 2 - erfolgen. Die vorgeschlagenen Grundstücke eigenen sich nicht für die Integration in den Geltungsbereich des hier behandelten einfa- chen Bebauungsplans. Der Grüngürtel Bergbahnstraße ist ein unverzicht- barer Bestandteil des Turmberges und sollte kei- nesfalls verändert werden. An der Bergbahnstraße wird durch den Be- bauungsplan keine Änderung vorgenom- men. Der im Regelungsbereich des Bebau- ungsplans Nr. 323 „Grötzinger Straße“ lie- gende Anteil der Bergbahnstraße weist antei- lig ebenfalls den mittigen Grünzug aus. Hier wird im Zuge der Diskussion um die Turm- bergbahn ein Planfeststellungsverfahren er- wartet. Eine Integration in den Geltungsbe- reich des hier anhängigen Bebauungsplan- verfahrens entspricht nicht dem Gebot Erfor- derlichkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Flurstücke 51040/2, 51040/8, 50828, 50829/3 liegen nicht innerhalb des Bebauungs- planes. Es ist zu wünschen, dass auch diese Flur- stücke in den Bebauungsplan aufgenommen werden, da es sich um größere Grünflächen han- delt, die unbedingt erhalten bleiben sollten. Au- ßerdem stelle ich fest, dass Flurstück 50832 nicht bis zur Talsohle eingezeichnet ist. Außerdem hat die Stadt Karlsruhe in ihrer Be- standsaufnahme und Strategie zum Klimawandel erklärt "wohnungsnahe Grünflächen weiter zu erhalten und zu verbessern, sowie den Bestand an Straßenbäumen zu erhalten und zu erweitern (S.88). Ziel des Bebauungsplans ist der Erhalt der lo- ckeren Bebauung des Hanggebietes unter Gewährung geringfügiger Nachverdichtung. Dazu werden die bestehenden Baufluchten- pläne um Regelungen zum Maß der bauli- chen Nutzung und um örtliche Bauvorschrif- ten ergänzt, die sich aus der Bestandsanalyse ableiten. Im Geltungsbereich des Bebauungs- planes liegen zudem wenige Grundstücke für die es bisher keinen Bebauungsplan gab. Mit der Begrenzung der Grundflächenzahl, haben die darüberhinausgehenden Grund- stücksanteile, im Rahmen der Regelungen des Bebauungsplans von Versiegelung frei zu bleiben. Darüber hinaus regelt der Bebau- ungsplan, dass je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein standortgerechter, heimischer Laubbaum zu pflanzen ist, bzw. bei Grundstücksgrößen über 500 m² mindes- tens ein großkroniger, standortgerechter, hei- mischer Laubbaum. Der Bestand an Straßen- bäumen wird durch diesen Bebauungsplan nicht geändert. Das Gebiet wird insgesamt mit seiner starken Durchgrünung und aufge- lockerten Baustruktur erhalten bleiben und den Transport sowie das Einwirken von Kalt- luft in den Siedlungsbereich ermöglichen. Entsprechend dem Städtebaulichen Rahmen- plan Klimaanpassung (SRKA) ist unter Be- rücksichtigung des Ist-Zustands auch zukünf- tig für das Hanggebiet nicht von einer rele- vanten klimatischen Belastungssituation aus- zugehen. - 3 - Anwohner*in 3, Bergbahnstraße Bitte nehmen Sie die Flurstücke: 50829 50829/3 50828 51040/2 51040/7 51040/8 noch in den Bebauungsplan auf. Begründung: Die Bebauung dieser Grundstücke außerhalb des Bebauungsplans könnten das Bild des Gebiets nachhaltig verändern. Es gibt keinen Grund wieso an diesen Stellen eine Neu- bzw. Än- derungsbebauung außerhalb des neuen Plans gelten soll, denn sie sind integraler Bestandteil des Gebiets. Ziel des Bebauungsplans ist der Erhalt der lo- ckeren Bebauung des Hanggebietes unter Gewährung geringfügiger Nachverdichtung. Dazu werden die bestehenden Baufluchten- pläne um Regelungen zum Maß der bauli- chen Nutzung und um örtliche Bauvorschrif- ten ergänzt, die sich aus der Bestandsanalyse ableiten. Im Geltungsbereich des Bebauungs- planes liegen zudem wenige Grundstücke für die es bisher keinen Bebauungsplan gab. Die für die Aufnahme in den Geltungsbereich vorgeschlagenen Flurstücke gehen zum Teil bis an die Gymnasiumstraße bzw. Grötzinger Straße und weisen eine andere Bauweise so- wie deutlich höhere bauliche Dichten auf. Alle genannten Grundstücke fallen in den Regelungsbereich des Bebauungsplans Nr. 323 „Grötzinger Straße“ von 1966. Dieser Bebauungsplan ist bereits ein qualifizierter Bebauungsplan und setzt unter anderen eine maximale Bautiefe von 12 m fest. Eine Be- bauung der rückwärtigen Bereiche dieser Grundstücke kann nur unter den engen Vor- gaben für Befreiungen nach § 31 BauGB er- folgen. Die vorgeschlagenen Grundstücke ei- genen sich nicht für die Integration in den Geltungsbereich des hier behandelten einfa- chen Bebauungsplans.
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144.20 143.80 143.30142.65142.00141.25140.90 140.80140.55140.40140.30140.15 139.60139.20 138.80 138.40138.00 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.028.0 30.00.0 144.50144.50 36.0 34.032.0 38.0 140.65 144.85 40.0 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 146.25145.40 44.1142.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 135.00 50860 50859 50875 50853/3 50861/1 50854 50862/1 50836 50861/2 Whs Btrg Whs Whs Whs 17 2 1 4 3 3 19 Turmbergstraße Posseltstraße Achse Bezugshöhen 0,0 3,40 15,25 10,0 20,0 30,0 40,0 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Posseltstraße 1, Flurstücksnummer 50861/2 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.0 Schnitt M.1:300 N Schnitt hangseitig Posseltstraße 155.80 155.35 154.85154.15153.45 152.90152.65 152.35151.55 151.20150.75 150.30 149.50148.50 147.10 145.85144.35 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.00.0 Gelände- höhe über NHN Rasterung 140.00 157.35156.50 36.0 34.032.0 38.0 152.00 158.00 40.0 158.60 42.59 NHN GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50876/1 50877/1 50876 50875 50878/1 50862/1 50877 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 17 19 22 18 6 20 6a Turmbergstraße 10,0 20,0 30,0 40,0 Achse Bezugshöhen 0,0 3,95 7,25 50836 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 18, Flurstücksnummer 50876 Schnitt M.1:250 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.1 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 158.20 157.60 156.55155.20154.65 154.30153.95 153.55152.45 151.70150.80 149.85 148.95148.25 147.75 147.45147.35 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.0 0.0 höhe über NHN Rasterung 145.00 159.10158.60 36.0 34.032.0 38.0 153.10 160.10159.65 40.0 41.58 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze NHN Gelände- 50883/1 50876/1 50877/1 50876 50875 50878/1 50877 50878 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 24 21 19 22 4 18 6 20 Achse Bezugshöhen Turmbergstraße 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 9,60 5,75 50836 50883/2 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 20, Flurstücksnummer 50877/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.2 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Turmbergstr aße 159.25 158.60157.95157.50 157.10156.70 156.25155.60 155.30 155.00154.60 154.20153.60 152.75 151.65150.65 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 150.00 32.0 155.90 159.90 33.74 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50876/1 50877/1 50876 50878/1 50884 50877 50878 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 24 21 23 22 4 26 2 18 20 Achse Bezugshöhen Turmbergstraße 0,0 10,0 20,0 30,0 6,30 10,40 50836 50883/2 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 22, Flurstücksnummer 50878/1 Schnitt M.1:250 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.3 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 165.50 160.95160.40159.55 158.70158.05 157.85157.35 157.00 156.55156.20 155.80155.35 154.85 153.95153.00 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 150.00 32.08 157.70 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50877/1 50876 50878/1 50884 50877 50878 50884/1 50951/1 Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 24 23 22 4 26 28 2 20 Turmbergstraße Achse Bezugshöhen 10,0 0,0 20,0 13,05 4,35 50836 30,0 50883/2 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 24, Flurstücksnummer 50883/1 Anlage 2.4 Schnitt M.1:250 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 162.65162.35161.85 161.40161.00 160.70159.75 159.10158.50 158.00157.55157.05156.45155.80155.28 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.029.20 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 160.30 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50877/1 50897 50885 50878/1 50884 50877 50878 50884/1 50951/1 Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs Whs 24 27 22 26 28 5 2 50883/2 0,0 Turmbergstraße Wolfweg 50886 50836 7,85 6,45 Achse Bezugshöhen 10,0 20,0 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße, Flurstücksnummer 50884/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.5 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 166.00 165.50 165.05164.65164.30 163.80163.15 162.45161.50 161.05160.45 159.85159.25158.65158.00157.40156.85 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.00.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 166.70166.50 36.0 34.032.0 166.95 38.039.68 161.90 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50897 50885 50878/1 50884 50877 50878 50884/1 50951/1 Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs 24 27 22 26 28 5 2 3 Turmbergstraße 10,0 0,0 20,0 30,0 Achse Bezugshöhen 7,80 Wolfweg 2,40 50836 50883/2 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 26, Flurstücksnummer 50884 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.6 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Turmbergstr aße 165.50 165.35164.00 162.95162.10 161.55161.15160.70160.10 159.55159.10 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 21.39 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 165.05 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50886 50898/1 50897 50885 50884 50878 50884/1 50951/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 27 26 28 5 2 3 29 Turmbergstraße 0,0 10,0 20,0 Achse Bezugshöhen 11,70 16,05 Wolfweg 50836 50883/2 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 28, Flurstücksnummer 50885 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.7 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 179.45 179.20 178.85178.30177.60 176.65175.65 174.75173.25 172.50171.05 169.35168.00167.20166.00164.45163.15 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 180.45179.90 36.0 34.032.0 181.90 181.75181.40181.00 38.0 40.0 42.044.0 46.0 174.00 50.0 182.10 48.0 181.60 183.40 52.22 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50898/1 50897 50885 51155 50898/2 Whs Whs Whs Whs 3 1 Wolfweg Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 50,0 Turmbergstr. 6,05 12,40 50836 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 1, Flurstücksnummer 50898/2 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.8 Schnitt M.1:300 N Schnitt hangseitig Wolfweg 167.50 167.50 167.50166.95166.10 165.35164.80 164.40163.90 163.30162.45 161.60 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.10 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50876/1 50877/1 50878/1 50884 50894 50877 50878 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 7 24 22 4 5 2 6 Achse Bezugshöhen Wolfweg 0,0 9,00 9,45 50883/2 10,0 20,0 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 2, Flurstücksnummer 50833/2 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.9 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 179.25 177.75176.50175.70175.20 174.65174.10 173.70173.25 173.05172.75 172.25171.25169.75168.10 166.45165.20 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.00.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 181.40180.45 36.0 34.032.0 183.05182.65182.15181.90 38.0 40.0 42.044.0 46.0 173.45 184.60 50.0 51.19 183.90 48.0 182.40 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze 50898/1 50897 50885 50894 50898/2 Whs Whs Whs Whs Whs Whs 28 5 3 1 Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 50,0 11,75 17,35 50886 Wolfweg Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 3, Flurstücksnummer 50898/1 Schnitt M.1:300 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.10 N Schnitt hangseitig Wol f weg 168.50 168.30 168.10167.85167.50 167.00166.25 165.30164.15 163.05162.40 161.95 161.60161.20 160.60 159.90 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.190.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze Wolfweg 50883/1 50876/1 50877/1 50876 50878/1 50884 50894 50877 50878 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 7 7a 22 4 2 6 20 6a Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 8,25 8,05 50883/2 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 4, Flurstücksnummer 50878 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.11 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 180.35 179.05 178.30178.05177.80177.50177.25 176.95176.05175.45174.85174.25 173.75172.60 170.25 167.75166.90 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.018.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 165.00 182.50181.60 36.0 34.032.0 186.55 186.40 185.85184.75183.55 38.0 40.0 42.044.0 47.7846.0 176.55 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50898/1 50897 50884 50894 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs 7 7a 4 5 2 Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 Wolfweg 15,40 16,10 50897 50883/2 50886 Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 5, Flurstücksnummer 50897 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.12 Schnitt M.1:300 N Schnitt hangseitig Wolfweg 169.10 169.00 168.60168.05167.45 167.05166.80 166.55166.20 165.85165.15 164.25163.15161.90160.85159.95 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.20 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50892 50873 50876/1 50877/1 50876 50878/1 50894 50877 50878 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 7a 8 4 2 6 20 6a Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 Wolfweg 8,20 8,20 50883/2 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 6, Flurstücksnummer 50877 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.13 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 169.55 169.25 168.95168.45168.05 167.60167.05 166.40165.85 165.25 164.40163.45 162.60162.05 161.55 161.00160.55 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 159.95 159.30158.65 32.0 34.0 36.038.0 158.20 39.44 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze Wolfweg 50892 50873 50876/1 50877/1 50876 50875 50878/1 50877 50878 Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 7a 8 4 2 18 6 6a Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 3,60 3,55 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 6a, Flurstücksnummer 50876/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.14 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 180.65 179.80 178.90178.30177.85 177.45177.05 176.60176.20 175.85175.40 174.60173.55172.35171.10170.05169.15 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 165.00 183.20182.50181.55 37.51 36.0 34.032.0 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50892 50897 50894 50877 50878 Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs 7 7a 4 5 2 6 6a Achse Bezugshöhen 50894 0,0 10,0 20,0 30,0 Wolfweg 23,60 24,40 50886 Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 7 u. 7a, Flurstücksnummer 50894 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.15 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Wolfweg 170.00 169.30 168.70168.30168.00 167.70167.40 167.10166.80166.55166.00165.00 163.65162.60 161.85 161.35160.80 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 32.03 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50873 50876/1 50875 50891 50865/1 50890 Whs Gar Whs Whs Whs Whs 8 11 10 6 6a Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 Wolfweg 50886 11,70 5,35 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 8, Flurstücksnummer 50873 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.16 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 171.05 170.60 170.05169.35168.50 167.40166.40 165.45164.85 164.55164.30 164.00163.65163.40163.20 163.00162.45 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.0 32.034.05 161.25 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50873 50888 50891 50868 50872 50865/1 50890 Gar Whs Whs 8 3 10 Achse Bezugshöhen 0,0 Wolfweg 50886 10,0 20,0 30,0 18,90 19,70 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 10, Flurstücksnummer 50865/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.17 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 171.55 171.15 170.50169.45168.50 167.70167.40 167.20167.00166.40165.40164.25 163.35162.60 161.85 160.80159.60 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 32.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 158.35 157.40156.40 34.036.0 38.0 155.56 39.42 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50867 50888 51697 50858 50866 50887 51696 50865 50868 51695/1 51693/1 50842/2 51698/1 50863 50865/1 Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs 14 7 2 10 9 13 11 1 10 17 Achse Bezugshöhen 0,0 Wolfweg 50886 10,0 20,0 30,0 18,60 Posseltstraße 50859 51680 50886/1 51693 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg, Flurstücksnummer 50865 Ausschnitt Katasterplan M.1:750 Anlage 2.18 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 172.10 171.15 169.70168.45167.55 166.55165.20 164.25163.70 163.35163.15 162.65161.85161.00160.20 159.35158.35 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.0 32.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 152.00 157.05 155.25 34.036.61 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 51697 50887 51698 51696 50865 51699/1 51695/1 51693/1 51698/1 50863 Whs Gar Woendhs 14 16 Achse Bezugshöhen Wolfweg 10,0 20,0 30,0 0,0 13,00 12,10 50886 50886/1 51680 51740 51693 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 14, Flurstücksnummer 51695/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.19 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 172.65171.50 170.35169.50 168.95 168.40167.65 166.80 166.00165.20 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.80 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 164.45 163.50162.15 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 51697 51702 51698 51696 51699/1 51695/1 51693/1 51698/1 Whs Woendhs 14 16 Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 12,15 10,10 51738 50886/1 51740 51693 Wolfweg Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 16, Flurstücksnummer 51698/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.20 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg
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Extrahierter Text
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13b 3 17 7 18 13 22 7 7a 10 118 4 17 17 5 16 5 24 16 12 35 5 44 12 15 18 15 6 22 11 23 29 2 29 6 8 12 3 17 26 4 8 16 12a 6 20 10 16 21 2 10 3 13a 7 13 3a 5 12 12 8 6 24 26 6a 10 8 31 5 8 14 3 46a 20 11 54a 6a 54b 58c 29 3a 1 7 4 6a 30 17 19 20 30 12 29 2 Grötzinger Straße Karlsburgstraße Blumentorstraße Neuensteinstraße Kastellstraße Reichardtstraße Engelbert-Strobel-Straße Turmbergstraße Badener Straße Hauckstraße Haldenwangstraße Bergbahnstraße Bergwaldstraße Gymnasiumstraße Sepp-Herberger-Weg Rittnertstraße Dürrbachstraße Alte Weingartener Straße Posseltstraße Eichrodtweg Wolfweg Badener Straße Grötzinger Straße Liebensteinstraße Fechtstraße Eichelgasse Karl-Weysser-Straße Neuensteinstraße Nonnenbühl Am Burgweg Lamprechtstraße Friedrich-Eberle-Straße Am Steinbruch Kastellstraße Machstraße Sportschule Schöneck Sepp-Herberger-Weg Jean-Ritzert-Straße Reichardtstraße Anlage 1
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0638 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach – Bereich E“, Karlsruhe-Durlach Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 16.06.2021 9 x Planungsausschuss 08.07.2021 x Gemeinderat 27.07.2021 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat den Beschluss, das Verfahren zur Aufstel- lung des Bebauungsplanes „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach mit der öffentli- chen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 23. März 2018 in der Fassung vom 19. März 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Pla- nung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzü- glich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 16.06.2021 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ – 2 – Vorbemerkung Das Hanggebiet Durlach zeichnet sich bis heute durch eine lockere hanglagige Bebauung aus. Zuneh- mende Nachverdichtungstendenzen, welche die städtebauliche Struktur und den Charakter des hang- lagigen Villengebietes zu verändern drohten, gaben jedoch Anlass, mit den Mitteln der Bauleitplanung steuernd einzugreifen. Zu diesem Zweck fasste der Planungsausschuss bereits am 28. September 2006 den ersten Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach“. Erklärtes Ziel des Bebauungsplanverfahrens war, die städtebauliche Qualität des Gebietes zu sichern. Der Aufstellungsbeschluss umfasste ursprünglich das gesamte Hanggebiet Durlach einschließlich des Turmberges. Seinerzeit war beabsichtigt, eine gleichzeitige Änderung aller im Geltungsbereich liegen- den Bebauungspläne durch Überplanung des Gebietes mit einem einheitlichen einfachen Bebauungs- plan herbeizuführen. Die Regelungen der vorhandenen Bebauungspläne sollten insoweit erhalten blei- ben, als der neue Bebauungsplan nichts Abweichendes festsetzt. Im Zuge der dem Aufstellungsbeschluss nachfolgenden frühzeitigen Bürgerbeteiligung gelangte man zu der Erkenntnis, dass eine Überplanung des gesamten Areals mit nur einem Bebauungsplan nicht wie ursprünglich vorgesehen umsetzbar ist. Die vorhandene Bebauung im Bestand erwies sich als zu heterogen. Im weiteren Verfahrensverlauf entschied man sich deshalb für eine städtebaulich sinnvolle Abschnittsbildung, durch die der große Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses in insgesamt fünf Teilbereiche, die jeweils Gegenstand eigenständiger Bebauungsplanverfahren werden sollten, unter- teilt wurde. Das übergeordnete Planungsziel der Sicherung einer lockeren hanglagigen Bebauung sollte dabei in gleicher Weise für alle Teilbereiche des Hanggebietes Durlach gelten. Für drei der fünf Teilbereiche sind bis heute entsprechende Bebauungspläne als Satzung beschlossen worden und in Kraft getreten, nämlich der Bebauungsplan Nr. 795 „Hanggebiet Durlach - Bereich A“ am 19. März 2010, der Bebauungsplan Nr. 797 „Hanggebiet Durlach - Bereich B“ am 23. April 2010 und der der Bebauungsplan Nr. 810 „Hanggebiet Durlach - Bereich C“ am 25. Februar 2011. Im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass die Wohnraumnachfrage im Vergleich zu der Situation bei Be- ginn der Planung für das Hanggebiet Durlach im Jahr 2006 stark gestiegen war. Insofern registrierte man einen Zielkonflikt zwischen einer Fortführung der im Jahr 2006 eingeleiteten und schon weit fort- geschrittenen Sicherung der speziellen städtebaulichen Qualität des hanglagigen Villengebietes auf der einen Seite und dem Bedürfnis nach Wohnraumschaffung durch Nachverdichtung auf der anderen Seite. Um die gegensätzlichen städtebaulichen Zielsetzungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, sollte im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens geprüft werden, ob und inwieweit die geplanten Festsetzungen mit Auswirkungen auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung entspre- chend der planerischen Intention von 2006 unverändert übernommen werden sollten oder ob unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Verhältnisse ein etwas höheres Nutzungsmaß ent- wickelt und zugelassen werden kann. Vor dem Hintergrund der geänderten städtebaulichen Vorzeichen und um zusätzliche Flächen in die Planung miteinzubeziehen, die von dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2006 noch nicht erfasst waren, fasste der Planungsausschuss am 15. September 2016 in öffentlicher Sitzung einen gesonderten neuen Aufstellungsbeschluss für den als vierten Abschnitt vorgezogenen Teilbereich „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ (siehe Vorlage Nr. 2016/0538). – 3 – I. Erläuterungen zu der Planung Das Plangebiet „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ befindet sich im Stadtteil Durlach, unmittelbar an- grenzend an das Landschaftsschutzgebiet Turmberg-Augustenberg. Bei einer Flächengröße von circa 20,9 ha ist es geprägt von einer starken Durchgrünung und einer überwiegend moderaten baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Im Vergleich zu dem Aufstellungsbeschluss vom 15. September 2016 wurde der Geltungsbereich durch Herausnahme des Grundstücks der Schule am Turmberg überarbei- tet. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes, auf den insoweit verwiesen wird. In dem Plangebiet des Bereiches E existieren derzeit folgende nach altem badischen Straßenrecht auf- gestellte Straßen- und Baufluchtenpläne, die nach Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 des Bundesbauge- setzes 1960 als einfache Bebauungspläne bis heute fortgelten: – Nr. 415 „Gelände östlich der Schiller- und Grötzinger Straße“ (Bergbahnstr., Pfinzstr., Rittnertstr., Fechtstr., Posseltstr.) vom 3. Oktober 1902 – Nr. 425 „Steinlesweg“ (Fechtstr., Dürrbachstr., Rittnertstr.) vom 19. Dezember 1923 – Nr. 430 „Durlach-Turmberg“ (Grötzinger Str., Bergbahnstr., Turmbergstr., Am Burgweg, Reich- ardtstr., Am Friedhof) vom 1. Februar 1952 – Nr. 294 „Durlach Turmberg, Wolfweg - Am Burgweg“ vom 15. Oktober 1958 Daneben gilt für nahezu das gesamte Plangebiet der einfache Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsart- festsetzung“ vom 22. Februar 1985 mit der Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) gemäß § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977. In dem Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ werden die vorgenannten Bebauungspläne mit dem Ziel der Erhaltung des Gebietscharakters geändert bzw. ergänzt, ohne jeweils die Grundzüge der Planung zu berühren. Die hiervon nicht betroffenen Festset- zungen gelten uneingeschränkt fort. Soweit in den Randbereichen des Plangebietes vereinzelt auch unbeplante Teilflächen von teilweise bereits überplanten und bebauten Grundstücken, etwa im Fall der Flurstücke Nrn. 50894 und 51699/2, in den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes einbezogen werden, geschieht dies wiederum mit der gleichen städtebaulichen Intention. Es handelt sich hier um geringfügige (Rand-)Korrekturen des Geltungsbereichs vorhandener Bebauungspläne, die sich im Rahmen des vor- handenen städtebaulichen Leitbildes halten. Die wenigen betroffenen Flächen sind heute schon als faktisches reines Wohngebiet entwickelt. In dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe wird das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die Planung ist daher aus dem Flächennutzungsplan ent- wickelt. Mangels entsprechender Festsetzungen bestimmt sich das zulässige Maß der baulichen Nutzung ebenso wie die zulässige Bauweise bei einzelnen Vorhaben im Plangebiet bislang allein nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). In der Regel bedeutet dies, dass sich ein Vorhaben insoweit gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Im Zuge von grundstücksbezogenen Bestandserhebungen wurden die vorhandenen Versiegelungs- grade im Plangebiet anhand der Grundflächenzahl (GRZ) bestimmt. In den Teilbereichen, die von dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 415 erfasst werden, wurde überwiegend eine GRZ von 0,2 festgestellt, wobei sich aber entlang der Turmbergstraße in der Regel eine höhere GRZ von 0,25 bis 0,35 zeigte. Die wenigen Grundstücke im Plangebiet, auf denen der Bebauungsplan Nr. 425 Geltung beansprucht, weisen ebenfalls überwiegend eine GRZ zwischen 0,25 und 0,3 auf. Im Geltungsbereich – 4 – des Bebauungsplanes Nr. 430 wurde hingegen größtenteils eine geringere Flächenversiegelung mit einer GRZ bis einschließlich 0,2 festgestellt. Bei Betrachtung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 294 zeigte sich in der Regel eine GRZ unter 0,2. Die Planung sieht vor, die in ihrem Geltungsbereich schon bisher zulässige Art der baulichen Nutzung grundsätzlich beizubehalten. Durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) für das gesamte Plangebiet richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben jedoch einheitlich nach der BauNVO in der aktu- ellen Fassung. Dies hat in den vom Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ erfassten Teilbe- reichen zur Folge, dass Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebie- tes dienen, nun gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erstmals allgemein zulässig sind und Anlagen für so- ziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kul- turelle, gesundheitliche und soziale Zwecke gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelas- sen werden können. Einschränkende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden durch Festsetzungen über die maximal zulässige Wandhöhe, die Zahl der Vollgeschosse, die zulässige Grundfläche und die Grundflä- chenzahl (GRZ) getroffen. Die unteren Bezugspunkte für die Wandhöhe ergeben sich aus den textli- chen Festsetzungen in Verbindung mit NHN-Höhen gemäß den Angaben in der als Anlage 1 beigefüg- ten Tabelle und den als Anlage 2 beigefügten Schnittzeichnungen, auf die in den textlichen Festset- zungen Bezug genommen wird; die Anlagen werden integrierter Bestandteil der planungsrechtlichen Festsetzungen. Hinsichtlich der Grundflächenzahl wird das Plangebiet in drei Bereiche unterteilt, in denen künftig eine maximal zulässige GRZ von 0,35 bzw. 0,3 oder 0,25 gelten soll. Diese Werte wurden einerseits aus ei- ner Analyse der vorhandenen Bebauung abgeleitet und andererseits vor dem Hintergrund der gestie- genen Wohnraumnachfrage so gewählt, dass für die überwiegende Anzahl der überplanten Grund- pstücke eine, im Vergleich zum Bestand, moderate zusätzliche Bebauung ermöglicht wird. Soweit die geplante GRZ in einigen wenigen Fällen (14 von 222 Grundstücken im Plangebiet) bereits im Bestand überschritten wird, erscheint es vor dem Hintergrund der mit der Planung verfolgten Zielsetzung, ein durchgrüntes, von maßhaltender Bebauung mit großzügigen Gartenanlagen geprägtes Wohngebiet zu bewahren, gerechtfertigt, die betroffenen Grundstückseigentümer insoweit auf den (bloßen) Be- standsschutz zu verweisen. Eine für den Gebietscharakter des Hanggebietes untypische und auch aus ökologischen Gründen un- erwünschte zusätzliche Versiegelung von Freiflächen soll möglichst begrenzt werden. Aus diesem Grund wird abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen und nicht überbaute bauliche Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche nur um bis zu 25 % überschritten werden darf. Die festgesetzte zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen entspricht weitgehend der baulichen Ent- wicklung im Bestand. Soweit im Plangebiet bereits einige wenige Gebäude mit drei Vollgeschossen vorhanden sind, handelt es sich zwar nominal um „Ausreißer“, aber diese sind insofern gebietsver- träglich, als sie sich in das heutige Erscheinungsbild des Hanggebietes einfügen, ohne dessen städte- baulichen Charakter nennenswert zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund wird auf Grundstücken, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits drei Vollgeschosse im Bestand aufweisen, ein drittes Vollgeschoss auch weiterhin zugelassen. Durch die Kombination mit der Festsetzung einer maximalen Wandhöhe soll verhindert werden, dass das charakteristische Orts- und Straßenbild im Plangebiet durch eine Höhenentwicklung beeinträchtigt wird, die städtebaulich unerwünschte, unmaßstäbliche Baukörper hervorbringt. In der Vergangenheit hat sich bereits gezeigt, dass bedingt durch die steile Topographie des Hanggebietes zum Teil Ge- bäude entstehen, die – gebietsuntypisch – viergeschossig in Erscheinung treten und überdies bislang hinsichtlich der Gebäudehöhe als Referenz für das Einfügen von Gebäuden in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden konnten. Mithilfe der angemessenen, auf – 5 – Erhaltung des vorhandenen Rahmens abzielenden Maßfestsetzungen wird weiteren Fehlentwicklun- gen dieser Art vorgebeugt. Die Festsetzung der zulässigen Bauweise (offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern) orientiert sich ebenfalls am Bestand und dient somit der Erhaltung des typischen Gebietscharakters. Um ein möglichst ruhiges Straßenbild im gesamten Plangebiet zu bewahren, wird zudem auch auf sol- chen Flächen, wo die überbaubare Grundstücksfläche und die Stellung der Gebäude bislang nicht durch Festsetzungen geregelt ist, erstmals festgesetzt, dass die Gebäude parallel zu der Straße anzu- ordnen sind, von der aus die Haupterschließung des Grundstücks stattfindet. Um die durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einfamilienhäusern geprägte Eigenart des Plangebietes planungsrechtlich aufzunehmen und zu erhalten, gleichzeitig aber auch einem Bedarf an Einlieger- wohnungen etwa für Pflegekräfte der häuslichen Pflege gerecht zu werden, wird die zulässige Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude grundsätzlich auf drei und bei mehr als zwei Wohngebäuden auf einem Grundstück auf zwei beschränkt. Die historischen Baufluchten mit den entsprechenden Vorgartenzonen sind ein wesentliches prägen- des Element des Hanggebietes. Um diese städtebaulichen Strukturen zu erhalten, werden Garagen, Carports und Stellplätze sowie überdachte Fahrradstellplätze mit nur einer Zufahrt und nur im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen. Letzteres gilt für sämtliche Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Ausnahme von Kinderspieleinrichtungen, Abfallbehälterstandplätzen und nicht über- dachten Fahrradstellplätzen. Um die vorhandenen zusammenhängenden Gartenbereiche bzw. begrünten Freiflächen vor einer ge- bietsuntypischen übermäßigen Versiegelung zu schützen, wird die zulässige Anzahl und Kubatur be- stimmter Nebenanlagen in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße beschränkt. In den örtlichen Bauvorschriften werden verschiedene gestalterische Anforderungen, unter anderem in Bezug auf Werbeanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen und die Gestaltung der Vorgärten ge- stellt. Vorgärten sind zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes grundsätzlich vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen. Ausnahmen werden für Zufahrten, Hauseingänge und die zulässigen Nebenanlagen vorgesehen, wobei der Anteil der verbleibenden Vegetationsfläche 60 % der gesamten Vorgartenfläche nicht unterschreiten darf. Das Anlegen von Schottergärten und ähnlichen Vorgarten- gestaltungen ist generell unzulässig. Die Gestaltung der privaten Freiflächen trägt wesentlich zu der bestehenden städtebaulichen Eigenart des durchgrünten Hanggebietes bei. Zur Absicherung der bisherigen Qualität werden Erhaltungs- und Pflanzgebote festgesetzt. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten und bei Abgang durch neue Pflanzungen in der festgesetzten Pflanzgüte zu ersetzen. Auf den privaten Grundstücken werden in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße Pflanzgebote für standortgerechte Bäume festgesetzt. Der Wahrnehmung als durchgängig begrüntes Quartier wird schließlich durch die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 15° Neigung) zu begrünen, zur Geltung verholfen. Durch die auf Bestandssicherung abzielenden Festsetzungen ist gewährleistet, dass keine Umweltbe- lange in abwägungserheblicher Weise berührt werden. Der Bebauungsplan ermöglicht auch keine über die bereits vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten hinausgehenden zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft, so dass auf der Planungsebene auch keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden müssen (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB). Nach Mitteilung des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sind zwar in den vorhandenen Biotopstruk- turen des stark durchgrünten Wohngebietes in Ortsrandlage punktuelle Artenvorkommen von Vögeln, Reptilien und Fledermäusen zu erwarten. Anhaltspunkte für einen dem Planvollzug dauerhaft – 6 – entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatschG liegen jedoch nicht vor. Aus fachlicher Sicht ist beim Planvollzug auch nicht mit absehbaren Artenschutzkonflikten zu rechnen, die einer Lösung bereits auf der Ebene der Bauleitplanung bedürfen. Im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens kann daher auf eine spezielle Artenschutzprüfung verzichtet werden. Da der vorliegende Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt wird, war hier gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und der Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2a BauGB) abzusehen. Die Umweltbelange wurden gleichwohl – wie oben dargelegt – hinsichtlich ihrer materiellen Anforderungen geprüft und beachtet. Aufgrund des bestandssichernden Charakters der Planung kann schließlich davon ausgegangen wer- den, dass vorhandene Möglichkeiten der Grundstücksnutzung im Plangebiet durch die geplanten Fest- setzungen nicht in einer Weise beschnitten oder gar beseitigt werden, die sich spürbar auf den Boden- wert der Grundstücke auswirken. Eine rechtliche Pflicht der Stadt zur Entschädigung der Grundstücks- eigentümer nach den Grundsätzen des Planungsschadensrechts ist daher nicht zu erwarten. II. Verfahren, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die vorliegende Planung ändert und ergänzt die in ihrem Geltungsbereich bereits vorhandenen Bebau- ungspläne, ohne insoweit die Grundzüge der Planung zu berühren. Die ursprüngliche städtebauliche Intention des Plangebers bestand erkennbar darin, mittels Festsetzung von Bau- und Straßenfluchten sowie von Bebauung freizuhaltenden Vorgartenbereichen eine aufgelockerte und von Durchgrünung geprägte Struktur des Hanggebietes als Wohngebiet zu sichern. Mit den ergänzenden Festsetzungen wird dieser planerische Leitgedanke aufgenommen und konsequent fortgeführt. Da auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB vorliegen, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Be- einträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter bestehen, kann der Bebauungs- plan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer Infor- mationsveranstaltung des Stadtplanungsamtes, die am 13. Juli 2017 im Bürgersaal des Rathauses Dur- lach stattfand. Hierbei konnten sich interessierte Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich hierzu äußern. Im Nachgang zu der Veranstaltung gingen beim Stadtplanungsamt mehrere Stellungnahmen von Bürgern ein, die sich mit den nach der Überplanung des Hanggebietes verbleibenden Bebauungsmöglichkeiten, dem Um- griff des Plangebietes und dem Erhalt von Grünflächen auseinandersetzen. Das Stadtplanungsamt hat die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der als Anlage 2 beigefügten Synopse zu- sammengefasst und kommentiert. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 26. März bis zum 30. April 2018 durchgeführt. Hierbei gingen Stellungnahmen des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe, der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH und des Zentralen Juristi- schen Dienstes der Stadt Karlsruhe als staatliche untere Wasserbehörde, untere Natur- und Boden- schutzbehörde, untere Denkmalschutzbehörde und untere Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbe- hörde ein. Bedenken gegen die Planung wurden nicht geäußert. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 beigefügte Synopse verwiesen, in welcher die eingegangenen Stellungnahmen den wertenden Aussagen der Stadtplanung gegenübergestellt wurden. III. Ergänzende Erläuterung zur CO 2 -Relevanz Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst nahezu ausschließlich bereits überplante und be- baute Flächen. Auch wenn das vorrangige Ziel der Planung darin besteht, den locker bebauten Cha- rakter des Hanggebietes zu erhalten und der zunehmenden ungesteuerten baulichen Verdichtung ent- gegenzuwirken, sollen auf den meisten Grundstücken gleichwohl moderate Innenentwicklungsmög- lichkeiten verbleiben bzw. eröffnet werden. Durch die festgesetzte Anzahl von maximal drei – 7 – Wohneinheiten pro Wohngebäude ist diese Zunahme begrenzt. Nach derzeitiger Einschätzung ist in- nerhalb des Plangebietes langfristig mit ca. 70 - 90 zusätzlichen Wohneinheiten gegenüber dem Be- stand zu rechnen. Da auch nach § 34 BauGB zusätzliche Wohngebäude bereits heute möglich wären, ist der verursachte zusätzliche CO 2 -Ausstoß nicht eindeutig dem neuen Planrecht zuzuordnen. Den- noch kann davon ausgegangen werden, dass die Planung erhebliche Auswirkungen auf den Klima- schutz hat und einen CO 2 -Ausstoß von über 100 t verursacht. Überschlägig ist je Zweipersonenhaus- halt mit 10 t zusätzlichem CO 2 -Ausstoß zu rechnen. Durch Maßnahmen wie die Einhaltung ambitionierter energetischer Gebäudestandards (z. B. KfW-Effi- zienzhaus-Standard 40), die Installation von Photovoltaikanlagen und eine Zunahme von Elektromobili- tät kann der CO 2 -Ausstoß reduziert werden. IV. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des vor- habenbezogenen Bebauungsplans „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach vom 23. März 2018 in der Fassung vom 19. März 2021 wiedergibt. Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Be- schluss zu fassen. – 8 – Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat den Beschluss, das Verfahren zur Aufstel- lung des Bebauungsplanes „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach mit der öffentli- chen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 23. März 2018 in der Fassung vom 19. März 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Pla- nung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.
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5a 14 12 2 32b 35 6 29 13 10 6 8 12 3 21 17 4 6b 6a 8 26 4 16 8 16 24a 34 1 2 9 39 16 12a 6 19a 6 20 10 6 16 21 2 6b 3a 10 14a 3 13a 7 13 3a 5 12 25 23 12 8 6 24 26 6a 10 8 31 5 8 14 3 46a 20 61 11 54a 6a 54b 58c 73 29 3a 1 7 4 6a 30 17 19 19 26 34 36 22 18 20 30 12 29 2 Waldshuter Straße Grötzinger Straße Auf dem Schlössle Karlsburgstraße Pfinztalstraße Blumentorstraße Neuensteinstraße Auf dem Guggelensberg Steinlesweg Prinzessenstraße Im Zeitvogel Reichardtstraße Engelbert-Strobel-Straße Turmbergstraße Neßlerstraße Badener Straße Trainstraße Hauckstraße Haldenwangstraße Bergbahnstraße Bergwaldstraße Gymnasiumstraße Sepp-Herberger-Weg Schlössleweg Rittnertstraße Dürrbachstraße Oberlinstraße Alte Weingartener Straße Eichrodtweg Grötzinger Straße Wolfweg Badener Straße Rittnertstraße Pfinzstraße Grötzinger Straße Liebensteinstraße Fechtstraße Strählerweg Eichelgasse Pfinzstraße Karl-Weysser-Straße Neuensteinstraße Lyonel-Feininger-Weg Nonnenbühl Lußstraße Am Friedhof Am Burgweg Lamprechtstraße Friedrich-Eberle-Straße Am Steinbruch Kastellstraße Machstraße Am Friedhof Sportschule Schöneck Sepp-Herberger-Weg Jean-Ritzert-Straße Reichardtstraße 2 1 1 1 1 1 1 1 3 2 51151 50897 50894 Posseltstraße 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2 STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 23.03.2018 Hanggebiet Durlach Bereich E BEBAUUNGSPLAN Durlach STADT KARLSRUHE -ENTWURF- FASSUNG: 19.03.2021 M. 1:2000 Satzungsbeschluss gemäßGemeindrat und Auslegungsbeschluss ab ...................am ...................am ....................vom ................ bis ................am ....................am .................... (10 Abs. 3 Satz 2 BauGB,manns Einsicht bereitgehaltenBeim Stadtplanungsamt zu jeder-BekanntmachungBauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit derIn Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4OberbürgermeisterDr. Frank MentrupKarlsruhe, ....................des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werdenDer Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind ist unter Beachtung § 74 Abs. 7 LBOplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,Öffentliche Auslegung des Bebauungs-§ 74 Abs. 7 LBOgemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Billigung des Entwurfes durch den§ 2 Abs. 1 BBauG/BauGBAufstellungsbeschluss gemäß§ 10 Abs. 1 BauGB, § 74 Abs. 7 LBOhiermit ausgefertigt.§ 74 Abs. 7 LBO) 15.09.2016 ED Zeichenerklärung Reines WohngebietZahl der Vollgeschosse als HöchstgrenzeOffene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässigGrundflächenzahl (GRZ)Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen und FestsetzungenGrenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGBSonstige Planzeichen Bereich 2 Wandhöhe, siehe Textfestsetzungen - II. Planungsrechtl. Festsetzungen WR II 0,3 WH Baugebiet Zahl der Vollgeschosse Bauweise Geschoß- flächenzahl Grund- flächenzahl Wandhöhe Musternutzungsschablone 0,35 II WR 1 0,3 2 ED WH II WR ED WH 0,25 II WR 3 ED WH Liegenschaftsamt Übersicht Stadtplanausschnitt M. 1:10000