Bebauungsplan "Bergwaldstraße 28, Karlsruhe-Durlach" - Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 2021/0637 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.06.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.06.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0637 Verantwortlich: Dez. 6 Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 16.06.2021 8 x Gemeinderat 22.06.2021 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Beschluss zur Aufstellung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit der öffentlichen Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzü- glich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ ca. 3000 € Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☒ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 16.06.2021 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Erläuterungen zur Planung Das ca. 1.865 m 2 große Plangebiet befindet sich im Stadtteil Durlach. Es ist südöstlich der Durlacher Altstadt an der Ecke Geigersberg- und Bergwaldstraße gelegen und erstreckt sich über das Grundstück Flurstück Nr. 55363 sowie Teile des Straßengrundstücks Flurstück Nr. 50433. Maßgeblich für die Ab- grenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit verwiesen wird. Das Grundstück Flurstück Nr. 55363 steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe und wurde bislang als öf- fentliche Grünfläche genutzt. Aufgrund des großen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen in Durlach soll dort eine neue viergruppige Kindertageseinrichtung entstehen. Eine alternativ angedachte Erweite- rung des nahegelegenen dreigruppigen Kindergartens in der Lußstraße musste wegen der dortigen baulichen Gegebenheiten verworfen werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der einfachen Bebauungspläne (Baufluchtenpläne) Nr. 433 „Lußgebiet“ und Nr. 435 „Bergwaldstraße“ aus den 1950er Jahren, die auf dem städtischen Grund- stück Flurstück Nr. 55363 jeweils eine öffentliche Grünfläche festsetzen. Um den Standort der Kinder- tageseinrichtung realisieren zu können, muss neues Planrecht geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden die genannten Bebauungspläne in denjenigen Teilbereichen aufgehoben, die durch den vorlie- genden Bebauungsplan neu geregelt werden. Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe wird das Plan- gebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die Planung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bei dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 handelt es sich derzeit um eine weitgehend unversiegelte Grünfläche mit vitalem Altbaumbestand. Auf einer versiegelten Fläche am östlichen Grundstücksrand entlang der Bergwaldstraße werden bislang Recycling-Container aufgestellt. Außerdem sind dort Park- flächen vorhanden. In der nordwestlichen Ecke des Grundstücks, angrenzend an das Grundstück Flur- stück Nr. 55406, befindet sich eine Umspannstation. In seinem heutigen Zustand wird das Plangebiet als Kaltluftentstehungsgebiet mittlerer Güte mit ei- nem Volumenstrom von 350 bis 700 m 3 /s eingestuft. Bedingt durch die geringe Flächengröße sind je- doch keine wesentlichen negativen Auswirkungen durch die Bebauung zu erwarten. Die bioklimati- sche Belastungssituation des umliegenden Siedlungsraumes wird im Übrigen wegen der aufgelocker- ten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering eingeschätzt. Die Bestandsaufnahme hat des Weiteren ergeben, dass von dem südlich angrenzenden, außerhalb des hiesigen Plangebietes liegenden Grundstück Flurstück Nr. 58501 auf das städtische Grundstück Flur- stück Nr. 55363 übergebaut wurde. Auf dem besagten Nachbargrundstück, welches sich in Privatei- gentum befindet, wurde schon in den 1960er Jahren ein zweigeschossiges, teilunterkellertes Wohnge- bäude errichtet, in welchem heute auch eine Tierarztpraxis (Kleintierzentrum) untergebracht ist. Die nördliche Außenwand dieses Gebäudes reicht bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze. Fenster und Türen der Wohnräume im Erdgeschoss öffnen sich in Richtung des Plangebietes. Während der Ein- gang der Tierarztpraxis direkt an der Bergwaldstraße liegt, findet der Zugang zu den Wohnräumen über einen bestehenden Gehweg statt, der als Überbau vollständig auf dem städtischen Grundstück liegt und von der Bergwaldstraße über Treppenstufen erreichbar ist. Außerdem kragt dort ein die ge- samte Längsseite flankierendes Vordach als Überbau ca. zwei Meter über die Grundstücksgrenze in das Plangebiet aus. Zumindest das Vordach wurde nach Aktenlage in der Vergangenheit baurechtlich genehmigt und genießt daher auch heute noch Bestandsschutz. Gleichwohl existiert für die Mitbenut- zung des städtischen Grundstücks Flurstück Nr. 55363 durch den Überbau weder ein Gestattungsver- trag noch ein dingliches Nutzungsrecht. Von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts wird die ei- gentumsrechtliche Problematik des Überbaus nicht geregelt. In Bezug auf das Abstandsflächenrecht ist – 3 – jedoch davon auszugehen, dass ein Überbau zugunsten des zu seiner Duldung verpflichteten Nach- barn wie ein Grenzbau zu behandeln ist, der selbst keine Abstandsflächen einhält (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 CS 15.1695). Insoweit muss in der Planung keine Rücksicht auf den Überbau genommen werden, weil sich von dem übergebauten Vordach keine Abstandsflächen auf das städtische Grundstück erstrecken. Mit dem Planungskonzept wird eine gebietsverträgliche Nutzungsmischung am Geigersberg ange- strebt, die auch dem stetig wachsenden örtlichen Bedarf an Ganztagesbetreuungsplätzen Rechnung trägt. Zu diesem Zweck werden Art und Maß der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebauli- cher Körnung und charakteristischer Merkmale weitergeführt. Die Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden aus dem Katalog der sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, um die angestrebte Nutzungsmischung gebietsverträglich zu gestalten und Immissionskonflikte mit der als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesenen Umgebung zu verhin- dern. Einschränkende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden durch Festsetzungen über die maximal zulässige Wandhöhe und die Grundflächenzahl (GRZ) getroffen. Daneben sind Überschreitun- gen durch den Schichtaufbau von Retentionsdächern zulässig. Mit der Festsetzung einer GRZ von 0,55 wird der in der § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehene Maximalwert von 0,4 für allgemeine Wohngebiete überschritten. Diese Überschreitung um den Wert 0,15 rechtfertigt sich städtebaulich durch das Be- streben, eine zeitgemäße Dichte der Bebauung zu erzielen und eine bedarfsgerechte Nutzung als Kin- dertageseinrichtung in dem Gebiet zu ermöglichen. Sie ist der Hanglage des Grundstücks Flurstück Nr. 55363 geschuldet und resultiert letztlich aus der möglichen Unterbauung des Vorgartenbereiches, der als Gebäude mit intensiver Dachbegrünung gleichzeitig eine Gartenfläche auf der oberen Geschoss- ebene bildet und als solche nicht im gleichen Maße in Erscheinung tritt wie der Hauptbaukörper. Un- ter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die festgesetzte GRZ von 0,55 keine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse befürch- ten lässt und daher im Sinne von § 17 Abs. 2 BauNVO städtebaulich vertretbar ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im zeichnerischen Teil durch Baugrenzen definiert. Um einerseits den Gebietscharakter mit seinen Vorgärten und Stützmauern zu wahren und andererseits eine effiziente bauliche Ausnutzung der Fläche zu ermöglichen (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), kann unter Ausnutzung der topographischen Gegebenheiten auch in die Vorgartenzone ent- lang der Bergwaldstraße und der Geigersbergstraße hineingebaut werden. Um ein städtebaulich ge- ordnetes Erscheinungsbild und einen möglichst hohen Grünbestand im Plangebiet zu erhalten, werden Nebenanlagen und sonstige in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen mit Ausnahme von Hauszugängen und solchen Anlagen, die dem Kinderspiel dienen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen zugelassen. Danach sind auch Fahrradstellplätze nur innerhalb des Baufensters zu- lässig. Die festgesetzte offene Bauweise leitet sich aus der durchgrünten, offenen Baustruktur der Umgebung ab. Die Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die Geigersberg- straße, die Bergwaldstraße und die Erich-Heckel-Straße. Für den ruhenden Verkehr sind innerhalb des Plangebietes drei PKW-Stellplätze als private Stellplätze und eine öffentliche Parkierungsfläche an der Bergwaldstraße vorgesehen. Im Übrigen ist das Plangebiet über die Buslinie 26 (Haltestelle Käthe-Koll- witz-Straße) an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. – 4 – Für die bereits geplante Kindertagesstätte wird lediglich zu Bring- und Abholzeiten mit einem erhöh- ten Verkehrsaufkommen gerechnet. Die hierdurch bedingten Auswirkungen auf den Straßenverkehr sind aus fachlicher Sicht geringfügig und daher zu vernachlässigen. Die innere Erschließung des Plangebietes wird über private Erschließungsmaßnahmen realisiert. Der bisher mögliche fußläufige Zugang von der Bergwaldstraße zu dem unmittelbar südlich auf dem Grundstück Flurstück Nr. 58501 angrenzenden Bestandsgebäude wird durch die Planung nicht einge- schränkt. Entsprechende Nutzungsinteressen der Eigentümer des Grundstück Flurstück Nr. 58501 blei- ben somit – ungeachtet der Nutzungsberechtigung und etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche der Stadt wegen des Überbaus – unberührt. Der bestehende und nun auch planungsrechtlich gesicherte Gehweg an der Bergwaldstraße wird im Bereich der Bushaltestelle auf 2,5 m verbreitert, um auch mit einer unmittelbar angrenzenden Stütz- mauer ein sicheres Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Schutzgebiete und geschützte Biotope sind durch die Planung nicht betroffen. Soweit bestehende Ge- hölze für den zukünftigen Baubereich wegfallen, handelt es sich um Koniferen, einen amerikanischen Amberbaum und Zierkirschen, denen nach fachlicher Einschätzung des Amtes für Umwelt- und Ar- beitsschutz nur eine geringe Bedeutung für den Natur- und Artenschutz zukommt. Aus Sicht der unte- ren Naturschutzbehörde sind bei Umsetzung der Planung insgesamt keine natur- und artenschutz- rechtlichen Konfliktlagen zu erwarten, die sich nicht durch entsprechende Maßnahmen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens sachgerecht lösen ließen. Als Ausgleich für die erstmalige Versiegelung der bestehenden Grünflächen und den Wegfall von ins- gesamt zehn Bäumen auf dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 wird eine intensive Dachbegrünung für die zulässige eingeschossige Bebauung im Vorgartenbereich und im Übrigen eine extensive Begrü- nung sämtlicher flachgeneigter Dächer festgesetzt. Außerdem ist im Bebauungsplanentwurf vorgese- hen, zwei Sumpfzypressenbäume (Taxodium distichum) im südwestlichen Teil des Grundstücks, die als besonders erhaltenswert und prägend für das Gebiet angesehen werden, durch Festsetzung eines Er- haltungsgebotes dauerhaft zu sichern. In den örtlichen Bauvorschriften werden verschiedene gestalterische Anforderungen, unter anderem hinsichtlich der zulässigen Dachform (Flachdach), Werbeanlagen sowie Einfriedigungen und Stützmau- ern gestellt. Vorgärten sind zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes grundsätzlich als Ve- getationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Das Anlegen von Schottergärten und ähnlichen Vor- gartengestaltungen ist unzulässig. II. Verfahren, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 festsetzt. Er wird deshalb gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Bei Anwendung des beschleunigten Verfah- rens ist es gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, eine ansonsten vorgeschriebene Umweltprü- fung durchzuführen und einen Umweltbericht zu erarbeiten. Ferner kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB auf einen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft verzichtet werden. Die Umweltbe- lange wurden gleichwohl – wie oben dargelegt – hinsichtlich ihrer materiellen Anforderungen geprüft und beachtet. Anstelle einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde hier von der Möglichkeit des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht, die Öffentlichkeit mittels ortsüb- licher Bekanntmachung im Amtsblatt darüber zu informieren, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und zu der Planung äu- ßern kann. Die Einsichts- und Äußerungsmöglichkeit bestand in der Zeit vom 26. März bis 6. April – 5 – 2018 in den Räumlichkeiten des Stadtplanungsamtes. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 22. Februar bis zum 6. April 2018 durchgeführt. Es gingen Stellungnahmen des Gesundheits- amtes beim Landratsamt Karlsruhe, des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, der Verkehrsbetriebe Karlsruhe sowie der Immissions- und Arbeitsschutzbehörde des Zentralen Juristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe als Immissions- und Arbeitsschutzbehörde und der unteren Naturschutzbehörde beim Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe ein. Durchgrei- fende Bedenken gegen die Planung wurden nicht geäußert. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen durch das Stadtplanungsamt in der als Anlage beigefügten Synopse verwiesen, aus der sich auch die übernommenen Anregungen zur Planung ergeben. III. Ergänzende Erläuterung zur CO 2 -Relevanz Die hier auf der Grundlage des Angebotsbebauungsplanes konkret geplante Kindertagesstätte wird durch die Stadt als Bauherrin errichtet. Dabei findet die städtische Leitlinie „Energieeffizienz und Nach- haltiges Bauen“ Anwendung, weshalb für den Neubau – auch im Hinblick auf den geringen Umfang der Neubebauung – von einer geringen CO 2 -Relevanz ausgegangen werden kann. IV. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Trägerbeteiligung haben die das Verfahren vor- bereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplanes „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 22. März 2021 wiedergibt. Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt den Beschluss des Gemeinderats, den Bebauungsplan „Bergwald- straße 28“, Karlsruhe-Durlach aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 22. März 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.
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WA 0,55 A A B B G P V St WH 10,50 WH 3,50 WH 10,50 WH 10,50 o FD Erich-Heckel-Str. Geigersbergstr. Schnitt A - A 146 üNN143 üNN STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 19.02.2018 BEBAUUNGSPLAN STADT KARLSRUHE DURLACH M. 1:500 Bergwaldstraße 28 ENTWURF ab .....................am ....................am ....................vom .................. bis ..................am ....................am .................... (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB,manns Einsicht bereitgehaltenBeim Stadtplanungsamt zu jeder-BekanntmachungBauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit derIn Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4OberbürgermeisterDr. Frank MentrupKarlsruhe, ....................vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermitDer Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung desSatzungsbeschluss gemäß§ 74 Abs. 7 LBO§ 3 Abs. 2 BauGB,Öffentliche Auslegung gemäß§ 74 Abs. 7 LBOgemäß § 3 Abs. 2 BauGB,und AuslegungsbeschlussBilligung durch den Gemeinderat§ 2 Abs. 1 BauGBAufstellungsbeschluss gemäß xx.xx.xxxx § 10 Abs. 1 BauGB undausgefertigt.§ 74 Abs. 7 LBO§ 74 Abs. 7 LBO) Fassung vom: 22.03.2021 xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxxxx.xx.xxxx Baugrenze Z E I C H E N E R K L Ä R U N G Grenze des räumlichen Geltungsbereiches max. Wandhöhe WH Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Örtliche Bauvorschriften nach LBO Sonstige Planzeichen Bäume entfallend Allgemeines Wohngebiet WA Fläche für Versorgungsanlagen - Elektrizität Offene Bauweise o Straßenbegrenzungslinie Öffentliche ParkierungsflächeGehweg P G Öffentliche Verkehrsfläche, Verkehrsgrün V zu erhaltende Bäume Umgrenzung für Flächen für private Stellplätze / Kita St Baugebiet Grund- flächenzahl Bauweise Dachform Flachdach FD Zur Bestimmung der WH wird als Bezugspunkt die Höhe an der Geigersbergstr. mit 143,0 m ü. NN bestimmt. zu erhaltende Bäume Bergwaldstr. Schnitt B - B 146 üNN143 üNN Liegenschaftsamt gefertigt am 07.11.2017 Ausschnitt Stadtplan M = 1:15.000 Schemaschnitte M = 1:750
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Anlage Bebauungsplanverfahren „Bergwaldstraße 28 – 30“, Karlsruhe – Durlach hier: Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis: Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 28.2.2018 .............................................. 1 Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 28.2.2018 ........................................................ 2 Netzservice Stadtwerke Karlsruhe vom 9.4.2018 .......................................................... 2 Stromversorgung ................................................................................................................... 2 Gas- und Wasserversorgung ................................................................................................ 3 Kommunikations- und Informationstechnik ....................................................................... 3 Trinkwasserversorgung ......................................................................................................... 3 Dringliche Sicherung ............................................................................................................. 4 Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 20.3.2018 ....................................................... 4 Zentraler Juristischer Dienst Immissions- und Arbeitsschutzbehörde vom 6.4.2018 ........ 5 Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde vom 3.4.2018 ........................ 5 Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 28.2.2018 Die zu bebauende Fläche gilt als Kaltluf- tentstehungsgebiet mittlerer Güte, auf- grund der geringen Flächengröße werden keine negativen Auswirkungen erwartet. Ebenso wird die klimatische Belastungssi- tuation des umliegenden Siedlungsraums durch aufgelockerte Bebauung und Durch- grünung als gering eingestuft. Gleichwohl begrüßen wir das Gegenwirken der zusätz- lichen Versiegelung durch Verwendung wasserdurchlässiger Beläge an geeigneter Stelle, eine intensive Durchgrünung des Baugebiets, sowie Dachbegrünung und helle Baumaterialien. Für die umliegenden Straßen wird ein er- höhter PKW-Betrieb zu Bring- und Abhol- zeiten angenom men, es wird jedoch nicht von erheblichen schalltechnischen Auswir- kungen auf die direkte Umgebung ausge- gangen. Von daher stimmt das Gesundheitsamt dem Bebauungsplan zu. Dem wird in den textl. Festsetzungen/ Be- gründung entsprochen. Kenntnisnahme. - 2 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 28.2.2018 Der aktuelle Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stellt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs bestehende Wohnbaufläche dar. Anlagen, die zur Kin- derbetreuung dienen, sind im Wohngebiet zulässig. Der Bebauungsplanentwurf mit den Planungen für die Kindertagesstätte ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Kenntnisnahme Netzservice Stadtwerke Karlsruhe vom 9.4.2018 Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Unter Punkt 3.3 "Vorhandene Nutzung ... " des B-Plan-Vorentwurfs (Seite 4) ist die auf dem Grundstück 55363 bestehende Umspannstation genannt. Sollte das Grundstück durch die Stadt veräußert wer- den, bitten wir um dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) unserer Station inklu- sive der notwendigen Schutzstreifen für die Kabeltrassen sowie inklusive einer Zu- fahrtsmöglichkeit von der Geigersbergstra- ße aus. Darüber hinaus bitten wir darum, zwischen der Baugrenze und unserer Stati- on einen lichten Abstand von mindestens 1,5 m zu berücksichtigen. Unter Punkt 4.3.5 "Ver- und Entsorgung" des B.-Plan-Vorentwurfs (Seite 7) ist u. a. fixiert, dass die Strom-, Gas- und Wasser- versorgung direkt von der Erich-Heckel- Straße aus erfolgen. Zu diesem Punkt möchten wir ergänzend anmerken, dass dies auch von der Bergwaldstraße aus er- folgen kann. Information wurde zur Beachtung an das städtische Liegenschaftsamt weitergege- ben. In telefonischer Absprache mit Herrn Fritz (5.9.2018) wurde nachträglich konkreti- siert, dass „grundsätzlich ein lichter Ab- stand von 1,5 m von der Station eingehal- ten werden soll, eine Verlegung in Rich- tung Straße aber grundsätzlich möglich ist , evtl. auch ein ‚Anbauen‘/ eine öffenbare Einhausung in Absprache mit den Stadt- werken.“ Kenntnisnahme Das Grundstück an der Erich-Heckel-Straße wurde aus dem Geltungsbereich entfernt. - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Die im zeichnerischen Teil als „unterbau- bar" gekennzeichneten Flächen grenzen unmittelbar an den öffentlichen Raum und unmittelbar an dort befindliche Kabeltras- sen an. Dies wird voraussichtlich dazu füh- ren, dass die Kabelsysteme zur Herstellung von Unterbauungen (bzw. zur Herstellung von Baugruben) temporär gesichert oder entfernt werden müssen. Die hierfür ent- stehenden Kosten sind vom Veranlasser zu tragen. Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stel- lungnahme der Stadtwerke wurde zur Be- achtung an das Amt für Hochbau und Ge- bäudewirtschaft weitergeleitet. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Einflussbereich des Bebauungsplans liegt auch der Wasserhausanschluss für das Bestandsgebäude Bergwaldstr. 30. Die Re- gelverlegetiefen der Leitungen sind in An- lage A zu finden. Bitte beachten Sie, dass die Regelverlegetiefen in der Praxis abwei- chen können und die Leitungen nicht be- schädigt und nicht überbaut werden dür- fen. Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stel- lungnahme der Stadtwerke wurde zur Be- achtung an das Amt für Hochbau und Ge- bäudewirtschaft weitergeleitet. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Baufeld sind teilweise erdverlegte CU- FM-Kabel. Diese sind zu schützen und dür- fen nicht beschädigt werden. Beschädi- gungen sind unverzüglich zu melden Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stel- lungnahme der Stadtwerke wurde zur Be- achtung an das Amt für Hochbau und Ge- bäudewirtschaft weitergeleitet. Trinkwasserversorgung Das Bauvorhaben liegt außerhalb der Schutzgebiete und Zuströmbereiche unse- rer Wasserwerke. Aus den uns vorliegenden Unterlagen sind keine Konflikte mit der Trinkwassergewin- nung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH er- sichtlich. Die gesetzlichen und allgemein anerkannten technischen Regeln zum Grundwasserschutz sind beim Bebauungs- plan zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Vermeidung und Min- Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stel- lungnahme der Stadtwerke wurde zur Be- achtung an das Amt für Hochbau und Ge- bäudewirtschaft weitergeleitet. - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt derung von Schadstoffeinträgen ins Grundwasser weisen wir auf die im April 2016 erschienene DVGW-Information Wasser Nr. 87 "Diffuse Stoffeinträge in Gewässer aus Siedlungs- und Verkehrsflä- chen" hin. Zur diffusen Freisetzung von Schadstoffen kommt es insbesondere durch Bauwerkskomponenten und durch Verkehrsflächen. Aus Bauwerken werden Schadstoffe überwiegend niederschlagsbe- dingt freigesetzt. Insbesondere bei den Bauwerkskomponen- ten, die direkt in den Niederschlägen in Kontakt kommen, muss darauf geachtet werden, dass Materialien ausgewählt und verbaut werden, die potentiell möglichst wenig Metalle und Biozide freisetzen sowie alterungsbeständig sind. Bei der Niederschlagswasserversickerung muss nach DWA-Merkblatt 153 nachge- wiesen werden, dass eine schadlose Versi- ckerung sichergestellt ist. Dringliche Sicherung Sofern gemäß der voranstehenden Ab- schnitte dringliche Sicherungen (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) erforderlich werden bitten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kontaktaufnahme. Kenntnisnahme. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 20.3.2018 Auf der Bergwaldstraße verkehrt im Linien- verkehr die Buslinie 26 im 20- bzw. im 30- Minuten Takt zwischen 5:30 Uhr bis 1:00 Uhr nachts. Die Busse müssen ungehindert an dem Baufeld vorbeikommen können. Eventuelle Einschränkungen sind zu ver- meiden. Sollte dies trotzdem der Fall sein, so sind die Verkehrsbetriebe (Hr. Hippchen, Tel. 0721/6107-5254) mindestens 12 Wo- chen vorher zu informieren und abzuspre- chen. Ebenso muss die Haltestelle Durlach Käthe- Kollwitz-Straße während der ganzen Bau- maßnahme ungehindert erreichbar bleiben. Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stel- lungnahme der Verkehrsbetriebe wurde zur Beachtung an das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft weitergeleitet. - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Eine evtl. Verlegung der Haltestelle ist ebenso mindestens 12 Wochen vorher mit den Verkehrsbetrieben abzustimmen Zentraler Juristischer Dienst Immissions- und Arbeitsschutzbehörde vom 6.4.2018 Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht spricht nichts Grundsätzliches gegen die Planung, da nach unserer Einschätzung keine planbedingten Immissionskonflikte zu erwarten sind. Die Zumutbarkeit des Zu- und Abfahrtsverkehrs von Kinder Betreu- ungseinrichtungen für die Nachbarschaft wäre im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Nach Einschätzung des Stadtplanungsamts ist das zusätzliche Verkehrsaufkommen für den Kindergarten unbedenklich. Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde vom 3.4.2018 Bei der Planung handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung und im Verfahren gemäß § 13 a BauGB (über- plante Fläche bislang im bestehenden BPlan als Grünfläche dargestellt). Seitens der Stadtökologie wurde die Einschätzung mitgeteilt "bei den wegfallenden Gehölzen handelt es sich ausschließlich um Konife- ren, die aus arten- und naturschutzfachli- cher Sicht keine besondere Bedeutung ha- ben". Insofern ist nicht davon auszugehen, dass durch die Planung Konflikte mit dem Natur- oder Artenschutzrecht bewirkt wer- den bzw. zumindest keine Konflikte, die nicht bei sachgerechtem Vorgehen auf der Ebene der Baugenehmigung durch ein Ar- beiten im Rahmen der Legalausnahme be- wältigt werden könnten. Ähnliches ist auch bezüglich Vogelschlagthematik anzuneh- men, sofern vorgabegemäß auf der Bau- genehmigungsebene entsprechende Ab- stimmung des Vorhabensträgers mit UA/Ö und Verwendung der vereinbarten Mate- rialien etc. (Vogelschutzglas) gewährleistet wird. Auch bezüglich Bodenschutz sind -bei fachgerechten Umgang mit Mutterboden, sollte solcher anfallen- keine Konflikte zu erwarten. - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Seitens der Unteren Natur- und Boden- schutzbehörde sind somit keine Einwen- dungen gegen die Planung zu erheben. Nachstehenden fachlichen Forderungen schließen wir uns -nicht nur wegen dem angrenzenden LSG, sondern auch mit Blick auf ganz allgemeine Naturschutzaspekte an: Hinsichtlich der Außenbeleuchtung wird zum Schutz von Insekten die Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder- drucklampen) gefordert. Durch Ausrich- tung und Abschirmung soll der größtmög- liche Anteil des Lichtstroms auf die zu be- leuchtende Fläche (Gehweg etc.) fokussiert werden und nicht in die Umwelt emittie- ren. Die Abstrahlung nach oben muss so gering wie möglich sein. Die Lichtpunkthö- he ist möglichst niedrig zu wählen. Außer- dem sollten die Leuchtengehäuse gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein (Schutzart IP 54, staub- und spritzwassergeschützte Leuchte) und die Oberflächen-temperatur der Leuchtenge- häuse 60°C nicht übersteigen Kenntnisnahme. Dem wird in der Begründung B. Hinweise Punkt 6 Artenschutz entsprochen
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Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz ............................................ 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 6 3.5 Belastungen ............................................................................................... 6 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 7 4.3 Über- und unterbaubare Flächen, Bauweise ............................................. 7 4.3.1 Über – und unterbaubare Flächen ............................................................. 7 4.3.2 Bauweise ................................................................................................... 8 4.3.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 8 4.4. Erschließung .............................................................................................. 8 4.4.1 ÖPNV ........................................................................................................ 8 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................... 8 4.4.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 8 4.4.4 Geh- und Radwege .................................................................................... 8 4.4.5 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 9 4.5 Gestaltung ................................................................................................. 9 4.6 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz .................................... 9 4.6.1 Grünplanung, Pflanzungen ........................................................................ 9 4.6.2 Eingriffe in die Natur .................................................................................. 9 4.6.3 Maßnahmen für den Artenschutz ............................................................. 10 4.7 Klima ........................................................................................................ 10 5. Umweltbericht ........................................................................................ 10 6. Statistik ................................................................................................... 11 6.1 Flächenbilanz........................................................................................... 11 6.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 11 6.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 11 7. Bodenordnung ....................................................................................... 11 8. Kosten ..................................................................................................... 11 Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 3 - B. Hinweise ................................................................................................. 12 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 12 2. Entwässerung .......................................................................................... 12 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 12 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 13 5. Baumschutz ............................................................................................. 13 6. Artenschutz .............................................................................................. 14 7. Altlasten ................................................................................................... 14 8. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 14 9. Private Leitungen ..................................................................................... 14 10. Umspannstation ....................................................................................... 14 11. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 14 12. Erneuerbare Energien ............................................................................. 14 13. Klima ........................................................................................................ 15 Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Auf dem Geigersberg im Stadtteil Durlach soll eine neue viergruppige Kinderta- geseinrichtung entstehen. Der dafür angedachte neue Standort ist im geltenden Bebauungsplan als Grünfläche dargestellt. Das notwendige Baurecht muss durch einen Bebauungsplan geschaffen werden. Bereits seit längerer Zeit besteht in Durlach für Kindertageseinrichtungen ein gro- ßer Bedarf an Ganztagesplätzen und weiteren Plätzen für Kinder unter drei Jah- ren. In der vorhandenen, dreigruppigen städtischen Kindertageseinrichtung in der Lußstraße kann aufgrund der baulichen Gegebenheiten kein weiterer Bedarf ge- deckt werden. Als Ersatz für den Bestand konnte in unmittelbarer Nähe, in der Geigersbergstraße, ein Alternativstandort gefunden werden (Flst. Nr. 55363). 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der aktuell gültige Flächennutzungsplan (FNP) stellt den räumlichen Geltungsbe- reich als Wohnbaufläche im Bestand dar, die vorliegende Planung ist daraus ent- wickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Baurechtlich befindet sich das Planungsgebiet an der Geigersbergstraße, im Gel- tungsbereich der einfachen Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigersbergstraße" und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Gei- gersbergstraße“ und stellt hier eine Grünfläche dar. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Das ca. 1865 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Durlach und erstreckt sich über das Grundstück Flurstück Nr. 55363 sowie Teile des Straßengrundstücks Flurstück Nr. 50433. Es wird begrenzt durch die Geigersbergstraße im Norden, die Bergwaldstraße im Osten, und die Grundstücksgrenzen zu den Flurstücken Nr. 58501 im Süden und 55406 im Westen. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz Das Planungsgebiet ist Teil der naturräumlichen Einheit „Vorbergzone“. Es han- delt sich dabei um die sich an die Niederterrasse anschließenden Randberge, den Löss überwehten Randsaum des nördlichen Schwarzwaldes. Die heutige potenti- Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 5 - ell natürliche Vegetation ist der artenreiche Buchenwald auf Löss oder Lösslehm. Das Gebiet ist geprägt durch einen hohen Anteil von Grünflächen. Das Planungsgebiet besteht aus einer weitgehend unversiegelten, öffentlichen Grünfläche, die sich in Richtung Norden der Durlacher Innenstadt zuneigt. An seiner nördlichen Kante liegt es auf der geographischen Höhe von 142,0 m ü. NN. Am höchsten Punkt liegt es bei 146,5 m ü. NN. Die Höhendifferenz beträgt somit über die Diagonale der Fläche ca. 4,5 m, also ca. 1 bis 1,5 Geschosse. In Ost – West Richtung verlaufen die Höhenlinien mehr oder weniger höhengleich über das Grundstück. Auf dem Grundstück befindet sich ein vitaler und gesunder Alt-Baumbestand, wobei zwei Sumpfzypressenbäume ( Taxodium distichum) an der südwestlichen Grundstücksecke prägend für das Gebiet und als besonders erhaltenswerte Bäu- me anzusehen sind. Schutzgebiete und geschützte Biotope sind nicht betroffen. Nach Einschätzung des städtischen Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und der unteren Natur- schutzbehörde ist bei Umsetzung der Planung – insbesondere wegen der Erhal- tung der beiden genannten Bäume – nicht mit unlösbaren Artenschutzkonflikten zu rechnen, die sich von vornherein als absolutes Planungshindernis erweisen Das Planungsareal fungiert im jetzigen Zustand (Grünfläche) als Kaltluftentste- hungsgebiet mittlerer Güte (350 bis 700 m³/s). Durch die geringe Flächengröße ist durch die Bebauung jedoch von keiner wesentlichen negativen Auswirkung auszugehen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Baugrundstück (Flurstück Nr. 55363) wird derzeit als öffentliche Grünfläche genutzt. Am östlichen Grundstücksrand, an die Bergwaldstraße angrenzend, be- finden sich Recycling Container und Parkplätze, die zum Teil auf dem Flurstück liegen. In der nordwestlichen Ecke, an das Flurstück 55406 angrenzend, befindet sich eine Umspannstation, die einbezogenen Teile des Straßengrundstücks (Flur- stück Nr. 50433) werden derzeit für öffentliche Stellplätze und Gehweg genutzt. Auf dem südlich angrenzenden Privatgrundstück (Flurstück Nr. 58501) befindet sich ein 2-geschossiges, teilunterkellertes Wohngebäude, in dem auch eine Tier- arztpraxis (Kleintierzentrum) untergebracht ist. Die nördliche Außenwand des Gebäudes endet exakt auf der Grundstücksgrenze. Ein dort die gesamte Längs- seite flankierendes Vordach kragt als Überbau ca. 2 m über die Grundstücksgren- ze aus, liegt also im Plangebiet. Fenster und Türen der EG-Räume öffnen sich in Richtung Baugrundstück. Der Zugang zu diesen Räumlichkeiten findet über einen bestehenden Gehweg statt, der ebenfalls vollständig auf dem städtischen Bau- grundstück liegt und von der Bergwaldstraße über Treppenstufen erreichbar ist. Einer der Eingänge des Gebäudes, über den auch die Tierarztpraxis angedient wird, liegt an der Bergwaldstraße ein weiterer Eingang in der Erich-Heckel-Straße. Für dieses Grundstück gilt der Bebauungsplan Nr. 342 „Hanggebiet Durlach zw. Strählerweg und Rumpelweg“ vom 17.05.1968, geändert durch den Bebau- ungsplan Nr. 810, „Hanggebiet Durlach – Bereich C“ vom 25.02.2011. Der Be- bauungsplan Nr. 342 sieht einen Baubereich direkt an der Grundstücksgrenze zum Plangebiet vor. Das von dem bestehenden Gebäude auf dem südlich an- Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 6 - grenzenden Grundstück Flurstück Nr. 58501 auskragende Vordach wurde in der Vergangenheit baurechtlich genehmigt und genießt daher auch heute noch Be- standsschutz. Gleichwohl existiert für die Mitbenutzung des städtischen Grund- stücks Flurstück Nr. 55363 durch den Überbau weder ein Gestattungsvertrag noch ein dingliches Nutzungsrecht; die eigentumsrechtliche Problematik des Überbaus wird von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht geregelt. In Bezug auf das Abstandsflächenrecht ist jedoch davon auszugehen, dass ein Überbau zugunsten des zu seiner Duldung verpflichteten Nachbarn wie ein Grenzbau zu behandeln ist, der selbst keine Abstandsflächen einhält (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 CS 15.1695). Insoweit muss keine Rücksicht auf den Überbau genommen werden, weil sich von dem übergebauten Vordach keine Abstandsflächen auf das städtische Grundstück erstrecken. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das gesamte Planungsgebiet bestehend aus dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 sowie Teilen des Straßengrundstücks Flurstück Nr. 50433 befindet sich im Eigen- tum der Stadt Karlsruhe. Das südlich angrenzende Grundstück (Flurstück Nr. 58501) befindet sich in privatem Eigentum. 3.5 Belastungen Es gibt nach fachlicher Einschätzung des städtischen Amtes für Umwelt- und Ar- beitsschutz keine Hinweise auf Belastungen von Luftqualität und Klima, bzw. durch Lärm und Altlasten. Die bioklimatische Belastungssituation des umliegen- den Siedlungsraums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des ho- hen Grünanteils als gering betrachtet. 4. Planungskonzept Grundsätzliches Ziel der Bauleitplanung ist es, eine zukunftsweisende, gebietsver- trägliche Nutzungsmischung am Geigersberg zu ermöglichen und dabei dem ste- tig wachsenden örtlichen Bedarf an Ganztagesbetreuungsplätzen gerecht zu werden. Das Planungskonzept verfolgt die Weiterführung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Körnung und cha- rakteristischer Merkmale wie hohe Stützmauern aus rotem Sandstein und tiefe Vorgartenzonen. 4.1 Art der baulichen Nutzung Aktuelle Trends in der Stadtplanung weisen deutlich in Richtung Nutzungsmi- schung, um Arbeiten und Wohnen in den Quartieren wieder stärker miteinander zu verbinden. Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets (WR) ist nicht mehr zeit- gemäß, da dieses nicht flexibel auf aktuelle Bedarfe und dem Wunsch nach kur- zen Wegen und fußläufiger Erreichbarkeit (Stoßrichtung „5-Minutenstadt“, Räumliches Leitbild Karlsruhe) reagieren kann. Für den Geltungsbereich des Be- bauungsplans wird daher allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, um die angestrebte Nutzungsmischung gebietsverträglich zu gestalten und Immissions- konflikte mit der als WR ausgewiesenen Umgebung zu verhindern. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 7 - 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung – Wandhöhe und Grundflächenzahl (GRZ) – ist aus der Untersuchung der im Plangebiet vorhandenen und angrenzenden Be- bauung und der Topografie abgeleitet, in der Planzeichnung definiert und durch die Sytemschnitte erläutert. Um eine zeitgemäße Dichte und die Nutzung als Kin- dertagesstätte zu ermöglichen, begründet sich eine festgesetzte GRZ von 0,55, die eine Kubatur ermöglicht, welche einer GFZ von maximal ca. 1,45 entspricht. Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BAuNVO (GRZ 0,4, GFZ 1,2) bei der GRZ um 0,15 und der GFZ um ca. 0,25 ist der Hanglage geschuldet und rührt aus der Unterbauung des Vorgartenbereiches her, der als Gebäude mit intensiver Dachbegrünung gleichzeitig den Gartenbereich auf der oberen Geschossebene darstellt und als solche nicht im gleichen Maße in Erscheinung tritt wie das ei- gentliche Gebäude. Diese intensive Dachbegrünung des unter dem Gebäude her- vorragenden Unterbaus zusammen mit der festgesetzten Dachbegrünung bildet auch gleichzeitig den Ausgleich für die Überschreitung der Obergrenzen. Hier- durch wird sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkun- gen auf die Umwelt vermieden werden. Zur Bestimmung der Wandhöhe wird als unterer Bezugspunkt die Höhe an der Geigersbergstraße in der Mitte des Grundstücks mit 143,0 m ü. NN bestimmt. Die maximale Wandhöhe wird für die unterbaubare Ebene auf 3,50 m, für das Gesamtgebäude auf 10,50 m festgelegt. Hierdurch tritt zum Nachbargrundstück Bergwaldstraße 30 eine Wandhöhe von bis zu ca. 7 m über der natürlichen Ge- ländeoberfläche in Erscheinung. Die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Wandhöhe dient der Einhaltung einer städtebaulich gewünschten Maximalkuba- tur, mit Berücksichtigung des natürlichen Geländeverlaufs und des Höhenverlaufs der Umgebungsbebauung. 4.3 Über- und unterbaubare Flächen, Bauweise 4.3.1 Über – und unterbaubare Flächen Die über- und unterbaubare Grundstücksfläche ist in der Planzeichnung durch Baugrenzen festgesetzt. Sie entspricht zum einen dem sorgsamen Umgang mit Grund und Boden, zum anderen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt. Sie ist so zugeschnitten und bemessen, dass die gebietstypische Vorgartenzone aufgegriffen und gleichzeitig eine größtmögliche architektonische Flexibilität für die Bebauung erreicht wird. Das Baufenster weicht im Südwesten vom zu schützenden Wurzelbereich der zwei zu erhaltenden Sumpfzypressen und von den angrenzenden Privatgrundstücken um 5 m zurück. Um einerseits den Gebietscharakter mit seinen Vorgärten und Stützmauern zu wahren und andererseits eine effiziente bauliche Ausnutzung der Fläche zu er- möglichen (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), ist unter Ausnutzung der topographischen Gegebenheiten auch die Vorgartenzone entlang der Bergwald- und Geigersbergstraße unterbaubar. Dies setzt voraus, dass der Vorgarten in ei- nem solchen Fall als Dachgarten umgesetzt wird. Die darunter möglichen Räum- lichkeiten werden ebenerdig über die Geigersbergstraße erschlossen und von ei- ner gebietstypischen, geschosshohen Stützmauer gefasst. Um die Stützmauer noch als solche wahrnehmen zu können, ist der Öffnungsanteil begrenzt. Für den Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 8 - Übergang zwischen einem solchen unterbauten Dachgarten und dem natürlichen Geländeniveau im südlichen Teil des Baugrundstücks sind ggf. Aufschüttungen notwendig. 4.3.2 Bauweise Die offene Bauweise ist durch die durchgrünte, offene Baustruktur der Umge- bung begründet. 4.3.3 Nebenanlagen Für ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild und einen möglichst hohen Grünbestand auf dem Baugrundstück dürfen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und sonstige bauliche Anlagen i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Bereiche erstellt werden. Hiervon aus- genommen werden Nebenanlagen, die dem Kinderspiel dienen sowie Hauszu- gänge, Einfriedigungen und Stützmauern. 4.4. Erschließung 4.4.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die Buslinie 26 an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Haltestelle Käthe-Kollwitz-Straße liegt unmittelbar am Plangebiet. 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist verkehrstechnisch über die Geigersberg-, Bergwald- und Erich- Heckel-Straße angebunden. Durch die geplante Nutzung als Kindertagesstätte ist lediglich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu Bring- und Abholzeiten zu rechnen. Da diese sich aber über größere Zeitfenster erstrecken und von Eltern unterschiedlich wahrgenommen und auch alternative Verkehrsmittel eingesetzt werden, sind die Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vernachlässigen. 4.4.3 Ruhender Verkehr In den Straßen Geigersberg-, Bergwald- und Erich-Heckel-Straße kann geparkt werden. Drei Stellplätze werden neben dem Baugrundstück zwischen Bergwald- straße und Gehweg durch Umwidmung öffentlicher Stellplätze für den Nachweis der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze zur Verfügung gestellt, der verbleibende öffentliche Stellplatz wird als solcher festgesetzt, die Abfallcontainer werden versetzt. 4.4.4 Geh- und Radwege Die innere Erschließung des Plangebietes wird als private Erschließung realisiert. Der bisher mögliche fußläufige Zugang von der Bergwaldstraße zu dem unmittel- bar südlich auf dem Grundstück Flurstück Nr. 58501 angrenzenden Bestandsge- bäude über einen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 55363 verlau- fenden Gehweg wird durch die Planung nicht eingeschränkt. Entsprechende Nut- zungsinteressen der Eigentümer des Grundstück Flurstück Nr. 58501 bleiben so- mit - ungeachtet der Nutzungsberechtigung und etwaiger zivilrechtlicher Ansprü- che der Stadt wegen des Überbaus - unberührt. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 9 - Der Gehweg im Bereich der Bushaltestelle wird auf 2,5 m verbreitert, um auch mit einer unmittelbar angrenzenden Stützmauer ein sicheres Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. 4.4.5 Ver- und Entsorgung Das Baugrundstück erhält Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Ab- fallentsorgung von der Bergwald- und/ oder Geigersbergstraße. Das unbedenkli- che Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaus- haltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Da die Niederschlagswasser- versickerung am Hang problematisch sein kann, soll diese nur soweit möglich über Versickerungsmulden erfolgen. 4.5 Gestaltung Das Gestaltungskonzept beinhaltet im Wesentlichen die Weiterführung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Kör- nung. Die für die umgebende Bebauung typische Vorgartenzone, die von der Straße abgerückten Baukörper und die charakteristische Stützmauer aus rotem Sandstein sollen sich auch in der Neubebauung wiederfinden. Deshalb werden für die unterbaubaren Bereiche entlang der Geigersberg- und Bergwaldstraße ei- ne Stützmauer notwendig sowie ein intensives Gründach festgesetzt. Für die Aus- führung der Stützmauer wird die Verwendung des charakteristischen roten Sand- steins empfohlen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes auszuschließen, sind dezidierte Festle- gungen zu Werbeanlagen erforderlich, die einem Wohngebiet angemessene Formate erlaubt. 4.6 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz 4.6.1 Grünplanung, Pflanzungen Im Zuge der baulichen Erweiterung werden die nicht überbaubaren und Teile der überbaubaren Grundstücksflächen grünordnerisch neu gestaltet. Die zwei Sumpfzypressenbäume ( Taxodium distichum) an der südwestlichen Grundstücksecke werden als besonders erhaltenswert mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Im Hinblick auf die notwendigen Eingriffe für die baulichen Anlagen wird gleich- zeitig eine möglichst starke Begrünung des Plangebiets angestrebt. Hierfür wird im unterbaubaren Bereich ein intensives Gründach mit Überdeckung und auf al- len anderen Dachflächen extensive Dachbegrünung festgesetzt. Ergänzt wird dies durch ein Pflanzgebot für eine Hecke aus standorttypischen Laubgehölzen als Ein- friedigung, in die zur Sicherung des Grundstücks aber auch Zäune integriert wer- den können. 4.6.2 Eingriffe in die Natur Es entfallen insgesamt zehn Bäume auf dem Baugrundstück. Das Grundstück kann auf einer Fläche bis zu ca. 925 m 2, bebaut werden, hiervon bis zu ca. 245 m² im unterbaubaren Bereich mit intensiver Gründach-Überdeckung. Alle ande- ren Dachflächen erhalten eine extensive Dachbegrünung. Durch mögliche Auf- schüttungen und Abgrabungen wird in die natürliche Topografie eingegriffen. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 10 - Weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch aufgestellt wird, ist ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe nicht erforderlich. Den klimatischen Aspekten und dem Wegfall des Baumbestandes wird jedoch durch die oben angeführten grünordnerischen Maßnahmen Rechnung getragen. 4.6.3 Maßnahmen für den Artenschutz Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten. Gegebenenfalls sind - abhängig von der Gebäudeplanung - Vorkehrungen zur Vermeidung von Vogelschlag zu treffen und auf Baugenehmigungsebene abzu- stimmen. Durch die geplante Bebauung ist nach fachlicher Einschätzung des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz keine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erwarten. 4.7 Klima Die bioklimatische Belastungssituation des umliegenden Siedlungsraums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering betrachtet. Der Außenbereich soll dennoch so ausgestaltet und begrünt wer- den, dass während sommerlicher Hitzeperioden ausreichend klimatische Gunsträume (Abschattung) zur Verfügung stehen. Um die thermische Zusatz- belastung lokal am Gebäude zu minimieren, wird auf die Verwendung von hel- len, bzw. reflektierenden Oberflächenmaterialien hingewiesen und für Dach- flächen eine extensive Dachbegrünung festgesetzt. Für die Vorgartenzone wird mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen die Anlage als Vegeta- tionsfläche mit einem Deckungsgrad von mindestens 90 %, anzulegen und zu unterhalten. Das Anlegen von Schotterflächen und Ähnlichem wird untersagt, da solche Flächen stark die Hitze speichern und zur einer zusätzlichen Er- wärmung der Umgebung beitragen. Die geplante Kindertagesstätte wird durch die Stadt als Bauherrin errichtet. Dabei findet die städtische Leitlinie „Energieeffizienz und Nachhaltiges Bauen“ Anwendung, weshalb für den Neubau – auch im Hinblick auf den geringen Umfang der Neubebauung - von einer geringen Klimarelevanz ausgegangen werden kann. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 11 - 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca. 1725m²92% Fläche für Versorgungca. 15m²1% Verkehrsflächenca. 125m²7% Gesamtca. 1865m²100% 6.2 Geplante Bebauung Die maximale Bruttogeschossfläche der Neubebauung (1 Einzelhaus) beträgt incl. Unterbauung ca. 2300 m 2 . 6.3 Bodenversiegelung1 Gesamtflächeca.1865m²100% Derzeitige Versiegelung ca.224m²12% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.1200 m²64% Hinweise: - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Ca. 245 m² (0, 26%) der möglichen versiegelten Fläche erhalten eine intensive Dachbegrünung 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erfor- derlich. 8. Kosten Durch den Bebauungsplan sind lediglich Kosten zur Erweiterung des Gehwegs im Bereich der Bushaltestelle in Höhe von bis zu ca. 3000 € zu erwarten. Karlsruhe 22. März 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 12 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt, soweit möglich, über Versickerungsmulden mit beleb- ter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungs- fähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Die Niederschlagswasserversickerung am Hang kann problematisch sein. Mit zu- nehmender Hanglage nimmt der Direktabfluss zu. Eine Versickerung steigert die Durchnässung des Untergrundes und damit die Gefahr von Hangrutschungen. Folgende Punkte sind zu beachten: • Versic kerungsmulden sind vom Hang aus unterhalb von Gebäuden mit ausrei- chendem Abstand zum Unterlieger anzulegen. • Die Mulden sind weitgehend höhenlinienparallel anzuordnen. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 13 - • Bei einer Hangneigung > 12 % ist auf die Versickerung zu verzichten. • Durchlässige Flächen in Hanglage sind „rauh“ zu gestalten, z.B. durch geeig- neten Bewuchs oder Querrinnen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Versickerungsmulden und Zisternen müssen außerhalb des Wurzelbereichs der zu erhaltenden Bäume vorgesehen werden. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie § 1 Infektionsschutz- gesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt ange- zeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Ge- bäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffälli- ge Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzei- ten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 14 - 6. Artenschutz Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten. Sollten Glasfassaden oder spiegelnde Bauelemente vorgesehen sein, sollen Vor- kehrungen zur Vermeidung von Vogelschlag (z. B. Verwendung von Vogel- schutzglas) getroffen werden. Es empfiehlt sich diese mit dem Umwelt- und Ar- beitsschutz der Stadt Karlsruhe, Bereich Ökologie abzustimmen. Außerdem wird zum Schutz von Insekten hinsichtlich der Außenbeleuchtung die Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln (1. Priorität: LED, 2. Priori- tät: Natriumniederdrucklampen) gefordert. Durch Ausrichtung und Abschirmung soll der größtmögliche Anteil des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche (Gehweg etc.) fokussiert werden und nicht in die Umwelt emittieren. Die Ab- strahlung nach oben muss so gering wie möglich sein. Die Lichtpunkthöhe ist möglichst niedrig zu wählen. Außerdem sollten die Leuchtengehäuse gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein (Schutzart IP54, staub- und spritzwassergeschützte Leuchte) und die Oberflächentemperatur der Leuchten- gehäuse 60 °C nicht übersteigen. 7. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Anfallender Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Umspannstation In Abstimmung mit Stadtwerke ist eine Verlegung der Umspannstation in Rich- tung Straße und nach Einhausung ausnahmsweise auch ein Anbauen an die Um- spannstation möglich. 11. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4, § 39 LBO). 12. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 15 - 13. Klima Um die thermische Zusatzbelastung lokal am Gebäude zu minimieren, wird die Verwendung von hellen, bzw. reflektierenden Oberflächenmaterialien empfoh- len.
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Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe – Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Stellplätze und Garagen, Carports ............................................................... 3 4. Nebenanlagen und sonstige Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO ................. 4 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .................................................. 5 1.1 Fassaden ..................................................................................................... 5 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 5 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ........................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern ............................................................... 6 3.3 Abfallbehälterstandplätze ............................................................................ 6 4. Niederspannungsfreileitungen ..................................................................... 6 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, be- richtigt S.416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirt- schaften, sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe- cke. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind: 1. Gartenbaubetriebe, 2. Tankstellen. 2. Maß der baulichen Nutzung Als Wandhöhe gilt das Maß ab dem unteren Bezugspunkt von 143,0 m ü. NN bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dür- fen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschrit- ten werden. Bei gestaffelten Baukörpern ist die Überschreitungsmöglichkeit ein- heitlich auf alle Gebäudeteile anzuwenden, wenn Retentionsdächer auf mindes- tens 30 % der gesamten Dachfläche ausgebildet werden. 3. Stellplätze und Garagen, Carports Stellplätze sind innerhalb der hierfür ausgewiesenen Flächen zulässig. Darüber hinaus sind Stellplätze, Garagen und Carports nur innerhalb der Baugrenzen zu- lässig. Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 4 - 4. Nebenanlagen und sonstige Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO und sonstige bauliche Anlagen i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen, die dem Kin- derspiel dienen, sowie Hauszugänge, Einfriedigungen und Stützmauern (s. a. ört- liche Bauvorschriften Ziff. 3.2) Sie können auch außerhalb der ausgewiesenen Baubereiche zugelassen werden. Fahrradstellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Alle flachgeneigten Dächer, auch die von Tiefgaragen, sind extensiv mit einem Schichtaufbau von mindestens 12 cm in gesetztem Zustand über der Drain- und Filterschicht zu begrünen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Kräutern aus den nachstehenden Lis- ten. Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular. Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung möglich, die so herzustellen sind dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 5 - beeinträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude- kante abzurücken. Die Befestigung der Photovoltaikanlagen sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrü- nung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11. Das Dach der zulässigen eingeschossigen Bebauung im Vorgartenbereich an der Geigersbergstraße (Wandhöhe bis 3,50 m) ist mit einem intensiven Gründach (Dachgarten) zu versehen. Die Stärke der Erdüberdeckung oberhalb einer Drain- und Filterschicht hat in gesetztem Zustand mindestens - 40 cm für Rasen und Bodendecker - 60 cm für Sträucher - 90 cm für Bäume zu betragen. Auf den in der Planzeichnung ausgewiesenen Heckenpflanzgeboten sind Hecken aus Laubgehölzen (Roter Hartriegel, Haselnuss, Pfaffenhut, Liguster, Heckenkir- sche, Hundsrose, Schwarzer Holunder, Traubenholunder, Wolliger Schneeball) bis 1,80 m Höhe zu pflanzen. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sowie die im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Bäume (Sumpfzypressen) sind zu unterhalten, und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. Vorgärten (Definition s. Örtliche Bauvorschriften Ziffer 3.1) sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen als Vegetationsfläche, vollständig mit Pflanzen bestandene Fläche, Deckungsgrad mindestens 90 %, anzulegen und zu unterhal- ten. Das Anlegen von Schotterflächen und Ähnlichem ist unzulässig. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Fassaden Die Fassade des möglichen Untergeschosses wird unter 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern behandelt. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erd- bzw. Unter- geschoss, nicht im Vorgarten und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite und einer Gesamtlänge des Schriftzugs von maximal 2,5 m. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 6 - Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Baulinie liegen. Bei einer Unterbauung dieser Zone bezieht sich der Begriff „Vorgarten“ lediglich auf das EG-Niveau gemäß Bezugshöhe, nicht auf das Untergeschoss Die Benutzung der Vorgartenflächen als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern Stützmauern sind entlang der Gehwegkante herzustellen. Die zulässige Maximal- höhe liegt bei 4,40 m über dem Bezugspunkt von 143,00 m üNN (Brüstungshö- he). Öffnungen, die zur Belichtung und Belüftung des Untergeschosses oder der Stellplatzzufahrt dienen, sind zulässig, wenn diese insgesamt nicht mehr als 50% der gesamten Stützmauerfläche ausmachen. Einfriedigungen zu den Nachbargrundstücken sind nur als Maschendrahtzaun oder Stahlgitterzaun zulässig, wo vorhanden, integriert in die unter Ziff. 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen festgesetzten Hecken. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind innerhalb des Baufensters unterzubringen und von den öffentlichen Straßen und Wegen aus unsichtbar in die Bebauung zu integrie- ren. 4. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 7 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigersbergstraße", in Kraft getreten am 25. Februar 1955 und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersbergstraße“, in Kraft getreten am 8. August 1956 werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 19. Februar 2018 Fassung vom 22. März 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner