Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach: Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 2021/0616 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 19.05.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.06.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0616 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 22.06.2021 3 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Beschluss zur Aufstellung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüg- lich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ ca. 3000 € Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☒ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 16.06.2021 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Erläuterungen zur Planung Das ca. 1.865 m 2 große Plangebiet befindet sich im Stadtteil Durlach. Es ist südöstlich der Durlacher Altstadt an der Ecke Geigersberg- und Bergwaldstraße gelegen und erstreckt sich über das Grundstück Flurstück Nr. 55363 sowie Teile des Straßengrundstücks Flurstück Nr. 50433. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plange- bietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit verwiesen wird. Das Grundstück Flurstück Nr. 55363 steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe und wurde bislang als öffentli- che Grünfläche genutzt. Aufgrund des großen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen in Durlach soll dort eine neue viergruppige Kindertageseinrichtung entstehen. Eine alternativ angedachte Erweiterung des nahege- legenen dreigruppigen Kindergartens in der Lußstraße musste wegen der dortigen baulichen Gegebenhei- ten verworfen werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der einfachen Bebauungspläne (Baufluchtenpläne) Nr. 433 „Lußge- biet“ und Nr. 435 „Bergwaldstraße“ aus den 1950er Jahren, die auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 55363 jeweils eine öffentliche Grünfläche festsetzen. Um den Standort der Kindertageseinrichtung reali- sieren zu können, muss neues Planrecht geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden die genannten Be- bauungspläne in denjenigen Teilbereichen aufgehoben, die durch den vorliegenden Bebauungsplan neu geregelt werden. Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe wird das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die Planung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bei dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 handelt es sich derzeit um eine weitgehend unversiegelte Grünflä- che mit vitalem Altbaumbestand. Auf einer versiegelten Fläche am östlichen Grundstücksrand entlang der Bergwaldstraße werden bislang Recycling-Container aufgestellt. Außerdem sind dort Parkflächen vorhan- den. In der nordwestlichen Ecke des Grundstücks, angrenzend an das Grundstück Flurstück Nr. 55406, be- findet sich eine Umspannstation. In seinem heutigen Zustand wird das Plangebiet als Kaltluftentstehungsgebiet mittlerer Güte mit einem Vo- lumenstrom von 350 bis 700 m 3 /s eingestuft. Bedingt durch die geringe Flächengröße sind jedoch keine we- sentlichen negativen Auswirkungen durch die Bebauung zu erwarten. Die bioklimatische Belastungssitua- tion des umliegenden Siedlungsraumes wird im Übrigen wegen der aufgelockerten Baustruktur und des ho- hen Grünanteils als gering eingeschätzt. Die Bestandsaufnahme hat des Weiteren ergeben, dass von dem südlich angrenzenden, außerhalb des hie- sigen Plangebietes liegenden Grundstück Flurstück Nr. 58501 auf das städtische Grundstück Flurstück Nr. 55363 übergebaut wurde. Auf dem besagten Nachbargrundstück, welches sich in Privateigentum befindet, wurde schon in den 1960er Jahren ein zweigeschossiges, teilunterkellertes Wohngebäude errichtet, in wel- chem heute auch eine Tierarztpraxis (Kleintierzentrum) untergebracht ist. Die nördliche Außenwand dieses Gebäudes reicht bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze. Fenster und Türen der Wohnräume im Erdge- schoss öffnen sich in Richtung des Plangebietes. Während der Eingang der Tierarztpraxis direkt an der Berg- waldstraße liegt, findet der Zugang zu den Wohnräumen über einen bestehenden Gehweg statt, der als Überbau vollständig auf dem städtischen Grundstück liegt und von der Bergwaldstraße über Treppenstufen erreichbar ist. Außerdem kragt dort ein die gesamte Längsseite flankierendes Vordach als Überbau ca. zwei Meter über die Grundstücksgrenze in das Plangebiet aus. Zumindest das Vordach wurde nach Aktenlage in der Vergangenheit baurechtlich genehmigt und genießt daher auch heute noch Bestandsschutz. Gleichwohl existiert für die Mitbenutzung des städtischen Grundstücks Flurstück Nr. 55363 durch den Überbau weder ein Gestattungsvertrag noch ein dingliches Nutzungsrecht. Von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts wird die eigentumsrechtliche Problematik des Überbaus nicht geregelt. In Bezug auf das Abstandsflächen- recht ist jedoch davon auszugehen, dass ein Überbau zugunsten des zu seiner Duldung verpflichteten – 3 – Nachbarn wie ein Grenzbau zu behandeln ist, der selbst keine Abstandsflächen einhält (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 CS 15.1695). Insoweit muss in der Planung keine Rücksicht auf den Überbau genommen werden, weil sich von dem übergebauten Vordach keine Abstandsflächen auf das städtische Grundstück erstrecken. Mit dem Planungskonzept wird eine gebietsverträgliche Nutzungsmischung am Geigersberg angestrebt, die auch dem stetig wachsenden örtlichen Bedarf an Ganztagesbetreuungsplätzen Rechnung trägt. Zu diesem Zweck werden Art und Maß der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Körnung und cha- rakteristischer Merkmale weitergeführt. Die Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt. Gartenbaube- triebe und Tankstellen werden aus dem Katalog der sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausge- schlossen, um die angestrebte Nutzungsmischung gebietsverträglich zu gestalten und Immissionskonflikte mit der als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesenen Umgebung zu verhindern. Einschränkende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden durch Festsetzungen über die maxi- mal zulässige Wandhöhe und die Grundflächenzahl (GRZ) getroffen. Daneben sind Überschreitungen durch den Schichtaufbau von Retentionsdächern zulässig. Mit der Festsetzung einer GRZ von 0,55 wird der in der § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehene Maximalwert von 0,4 für allgemeine Wohngebiete überschritten. Diese Überschreitung um den Wert 0,15 rechtfertigt sich städtebaulich durch das Bestreben, eine zeitgemäße Dichte der Bebauung zu erzielen und eine bedarfsgerechte Nutzung als Kindertageseinrichtung in dem Ge- biet zu ermöglichen. Sie ist der Hanglage des Grundstücks Flurstück Nr. 55363 geschuldet und resultiert letztlich aus der möglichen Unterbauung des Vorgartenbereiches, der als Gebäude mit intensiver Dachbe- grünung gleichzeitig eine Gartenfläche auf der oberen Geschossebene bildet und als solche nicht im glei- chen Maße in Erscheinung tritt wie der Hauptbaukörper. Unter diesen Umständen kann davon ausgegan- gen werden, dass die festgesetzte GRZ von 0,55 keine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse befürchten lässt und daher im Sinne von § 17 Abs. 2 BauNVO städ- tebaulich vertretbar ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im zeichnerischen Teil durch Baugrenzen definiert. Um ei- nerseits den Gebietscharakter mit seinen Vorgärten und Stützmauern zu wahren und andererseits eine effi- ziente bauliche Ausnutzung der Fläche zu ermöglichen (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), kann unter Ausnutzung der topographischen Gegebenheiten auch in die Vorgartenzone entlang der Bergwald- straße und der Geigersbergstraße hineingebaut werden. Um ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild und einen möglichst hohen Grünbestand im Plangebiet zu erhalten, werden Nebenanlagen und sonstige in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen mit Ausnahme von Hauszugängen und solchen Anlagen, die dem Kinderspiel dienen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen zugelassen. Danach sind auch Fahrradstellplätze nur innerhalb des Baufensters zulässig. Die festgesetzte offene Bauweise leitet sich aus der durchgrünten, offenen Baustruktur der Umgebung ab. Die Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die Geigersberg- straße, die Bergwaldstraße und die Erich-Heckel-Straße. Für den ruhenden Verkehr sind innerhalb des Plan- gebietes drei PKW-Stellplätze als private Stellplätze und eine öffentliche Parkierungsfläche an der Berg- waldstraße vorgesehen. Im Übrigen ist das Plangebiet über die Buslinie 26 (Haltestelle Käthe-Kollwitz- Straße) an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Für die bereits geplante Kindertagesstätte wird lediglich zu Bring- und Abholzeiten mit einem erhöhten Ver- kehrsaufkommen gerechnet. Die hierdurch bedingten Auswirkungen auf den Straßenverkehr sind aus fach- licher Sicht geringfügig und daher zu vernachlässigen. – 4 – Die innere Erschließung des Plangebietes wird über private Erschließungsmaßnahmen realisiert. Der bisher mögliche fußläufige Zugang von der Bergwaldstraße zu dem unmittelbar südlich auf dem Grundstück Flur- stück Nr. 58501 angrenzenden Bestandsgebäude wird durch die Planung nicht eingeschränkt. Entspre- chende Nutzungsinteressen der Eigentümer des Grundstück Flurstück Nr. 58501 bleiben somit – ungeach- tet der Nutzungsberechtigung und etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche der Stadt wegen des Überbaus – un- berührt. Der bestehende und nun auch planungsrechtlich gesicherte Gehweg an der Bergwaldstraße wird im Bereich der Bushaltestelle auf 2,5 m verbreitert, um auch mit einer unmittelbar angrenzenden Stützmauer ein si- cheres Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Schutzgebiete und geschützte Biotope sind durch die Planung nicht betroffen. Soweit bestehende Gehölze für den zukünftigen Baubereich wegfallen, handelt es sich um Koniferen, einen amerikanischen Amber- baum und Zierkirschen, denen nach fachlicher Einschätzung des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nur eine geringe Bedeutung für den Natur- und Artenschutz zukommt. Aus Sicht der unteren Naturschutzbe- hörde sind bei Umsetzung der Planung insgesamt keine natur- und artenschutzrechtlichen Konfliktlagen zu erwarten, die sich nicht durch entsprechende Maßnahmen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens sachgerecht lösen ließen. Als Ausgleich für die erstmalige Versiegelung der bestehenden Grünflächen und den Wegfall von insgesamt zehn Bäumen auf dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 wird eine intensive Dachbegrünung für die zulässige eingeschossige Bebauung im Vorgartenbereich und im Übrigen eine extensive Begrünung sämtlicher flach- geneigter Dächer festgesetzt. Außerdem ist im Bebauungsplanentwurf vorgesehen, zwei Sumpfzypressen- bäume (Taxodium distichum) im südwestlichen Teil des Grundstücks, die als besonders erhaltenswert und prägend für das Gebiet angesehen werden, durch Festsetzung eines Erhaltungsgebotes dauerhaft zu si- chern. In den örtlichen Bauvorschriften werden verschiedene gestalterische Anforderungen, unter anderem hin- sichtlich der zulässigen Dachform (Flachdach), Werbeanlagen sowie Einfriedigungen und Stützmauern ge- stellt. Vorgärten sind zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes grundsätzlich als Vegetationsflä- che anzulegen und zu unterhalten. Das Anlegen von Schottergärten und ähnlichen Vorgartengestaltungen ist unzulässig. II. Verfahren, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 festsetzt. Er wird deshalb gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist es gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, eine ansonsten vorgeschriebene Umweltprüfung durchzuführen und einen Umweltbericht zu erarbeiten. Ferner kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB auf einen Ausgleich von Eingrif- fen in Natur und Landschaft verzichtet werden. Die Umweltbelange wurden gleichwohl – wie oben darge- legt – hinsichtlich ihrer materiellen Anforderungen geprüft und beachtet. Anstelle einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde hier von der Mög- lichkeit des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht, die Öffentlichkeit mittels ortsüblicher Be- kanntmachung im Amtsblatt darüber zu informieren, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und zu der Planung äußern kann. Die Ein- sichts- und Äußerungsmöglichkeit bestand in der Zeit vom 26. März bis 6. April 2018 in den Räumlichkeiten des Stadtplanungsamtes. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 22. Februar bis zum 6. April 2018 durchgeführt. Es gingen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Karlsruhe, des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice – 5 – GmbH, der Verkehrsbetriebe Karlsruhe sowie der Immissions- und Arbeitsschutzbehörde des Zentralen Ju- ristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe als Immissions- und Arbeitsschutzbehörde und der unteren Natur- schutzbehörde beim Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe ein. Durchgreifende Bedenken gegen die Planung wurden nicht geäußert. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung und Bewer- tung der eingegangenen Stellungnahmen durch das Stadtplanungsamt in der als Anlage beigefügten Sy- nopse verwiesen, aus der sich auch die übernommenen Anregungen zur Planung ergeben. III. Ergänzende Erläuterung zur CO 2 -Relevanz Die hier auf der Grundlage des Angebotsbebauungsplanes konkret geplante Kindertagesstätte wird durch die Stadt als Bauherrin errichtet. Dabei findet die städtische Leitlinie „Energieeffizienz und Nachhaltiges Bauen“ Anwendung, weshalb für den Neubau – auch im Hinblick auf den geringen Umfang der Neubebau- ung – von einer geringen CO 2 -Relevanz ausgegangen werden kann. IV. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Trägerbeteiligung haben die das Verfahren vorberei- tenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplanes „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 22. März 2021 wiedergibt. Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb emp- fohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentli- chen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 22. März 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berüh- ren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.
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WA 0,55 A A B B G P V St WH 10,50 WH 3,50 WH 10,50 WH 10,50 o FD Erich-Heckel-Str. Geigersbergstr. Schnitt A - A 146 üNN143 üNN STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 19.02.2018 BEBAUUNGSPLAN STADT KARLSRUHE DURLACH M. 1:500 Bergwaldstraße 28 ENTWURF ab .....................am ....................am ....................vom .................. bis ..................am ....................am .................... (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB,manns Einsicht bereitgehaltenBeim Stadtplanungsamt zu jeder-BekanntmachungBauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit derIn Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4OberbürgermeisterDr. Frank MentrupKarlsruhe, ....................vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermitDer Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung desSatzungsbeschluss gemäß§ 74 Abs. 7 LBO§ 3 Abs. 2 BauGB,Öffentliche Auslegung gemäß§ 74 Abs. 7 LBOgemäß § 3 Abs. 2 BauGB,und AuslegungsbeschlussBilligung durch den Gemeinderat§ 2 Abs. 1 BauGBAufstellungsbeschluss gemäß xx.xx.xxxx § 10 Abs. 1 BauGB undausgefertigt.§ 74 Abs. 7 LBO§ 74 Abs. 7 LBO) Fassung vom: 22.03.2021 xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxxxx.xx.xxxx Baugrenze Z E I C H E N E R K L Ä R U N G Grenze des räumlichen Geltungsbereiches max. Wandhöhe WH Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Örtliche Bauvorschriften nach LBO Sonstige Planzeichen Bäume entfallend Allgemeines Wohngebiet WA Fläche für Versorgungsanlagen - Elektrizität Offene Bauweise o Straßenbegrenzungslinie Öffentliche ParkierungsflächeGehweg P G Öffentliche Verkehrsfläche, Verkehrsgrün V zu erhaltende Bäume Umgrenzung für Flächen für private Stellplätze / Kita St Baugebiet Grund- flächenzahl Bauweise Dachform Flachdach FD Zur Bestimmung der WH wird als Bezugspunkt die Höhe an der Geigersbergstr. mit 143,0 m ü. NN bestimmt. zu erhaltende Bäume Bergwaldstr. Schnitt B - B 146 üNN143 üNN Liegenschaftsamt gefertigt am 07.11.2017 Ausschnitt Stadtplan M = 1:15.000 Schemaschnitte M = 1:750
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Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz ............................................ 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 6 3.5 Belastungen ............................................................................................... 6 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 6 4.3 Über- und unterbaubare Flächen, Bauweise ............................................. 7 4.3.1 Über – und unterbaubare Flächen ............................................................. 7 4.3.2 Bauweise ................................................................................................... 8 4.3.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 8 4.4. Erschließung .............................................................................................. 8 4.4.1 ÖPNV ........................................................................................................ 8 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................... 8 4.4.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 8 4.4.4 Geh- und Radwege .................................................................................... 8 4.4.5 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 9 4.5 Gestaltung ................................................................................................. 9 4.6 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz .................................... 9 4.6.1 Grünplanung, Pflanzungen ........................................................................ 9 4.6.2 Eingriffe in die Natur .................................................................................. 9 4.6.3 Maßnahmen für den Artenschutz ............................................................. 10 4.7 Klima ........................................................................................................ 10 5. Umweltbericht ........................................................................................ 10 6. Statistik ................................................................................................... 10 6.1 Flächenbilanz........................................................................................... 10 6.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 11 6.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 11 7. Bodenordnung ....................................................................................... 11 8. Kosten ...................................................................................................... 11 Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 3 - B. Hinweise ................................................................................................. 12 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 12 2. Entwässerung .......................................................................................... 12 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 12 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 13 5. Baumschutz ............................................................................................. 13 6. Artenschutz .............................................................................................. 13 7. Altlasten ................................................................................................... 14 8. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 14 9. Private Leitungen ..................................................................................... 14 10. Umspannstation ....................................................................................... 14 11. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 14 12. Erneuerbare Energien ............................................................................. 14 13. Klima ........................................................................................................ 14 Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Auf dem Geigersberg im Stadtteil Durlach soll eine neue viergruppige Kindertagesein- richtung entstehen. Der dafür angedachte neue Standort ist im geltenden Bebau- ungsplan als Grünfläche dargestellt. Das notwendige Baurecht muss durch einen Be- bauungsplan geschaffen werden. Bereits seit längerer Zeit besteht in Durlach für Kindertageseinrichtungen ein großer Bedarf an Ganztagesplätzen und weiteren Plätzen für Kinder unter drei Jahren. In der vorhandenen, dreigruppigen städtischen Kindertageseinrichtung in der Lußstraße kann aufgrund der baulichen Gegebenheiten kein weiterer Bedarf gedeckt werden. Als Ersatz für den Bestand konnte in unmittelbarer Nähe, in der Geigersbergstraße, ein Alternativstandort gefunden werden (Flst. Nr. 55363). 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der aktuell gültige Flächennutzungsplan (FNP) stellt den räumlichen Geltungsbereich als Wohnbaufläche im Bestand dar, die vorliegende Planung ist daraus entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Baurechtlich befindet sich das Planungsgebiet an der Geigersbergstraße, im Geltungs- bereich der einfachen Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigers- bergstraße" und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersberg- straße“ und stellt hier eine Grünfläche dar. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne auf- gehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Das ca. 1865 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Durlach und erstreckt sich über das Grundstück Flurstück Nr. 55363 sowie Teile des Straßengrundstücks Flur- stück Nr. 50433. Es wird begrenzt durch die Geigersbergstraße im Norden, die Berg- waldstraße im Osten, und die Grundstücksgrenzen zu den Flurstücken Nr. 58501 im Süden und 55406 im Westen. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz Das Planungsgebiet ist Teil der naturräumlichen Einheit „Vorbergzone“. Es handelt sich dabei um die sich an die Niederterrasse anschließenden Randberge, den Löss überwehten Randsaum des nördlichen Schwarzwaldes. Die heutige potentiell Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 5 - natürliche Vegetation ist der artenreiche Buchenwald auf Löss oder Lösslehm. Das Gebiet ist geprägt durch einen hohen Anteil von Grünflächen. Das Planungsgebiet besteht aus einer weitgehend unversiegelten, öffentlichen Grün- fläche, die sich in Richtung Norden der Durlacher Innenstadt zuneigt. An seiner nörd- lichen Kante liegt es auf der geographischen Höhe von 142,0 m ü. NN. Am höchsten Punkt liegt es bei 146,5 m ü. NN. Die Höhendifferenz beträgt somit über die Diago- nale der Fläche ca. 4,5 m, also ca. 1 bis 1,5 Geschosse. In Ost – West Richtung verlau- fen die Höhenlinien mehr oder weniger höhengleich über das Grundstück. Auf dem Grundstück befindet sich ein vitaler und gesunder Alt-Baumbestand, wobei zwei Sumpfzypressenbäume (Taxodium distichum) an der südwestlichen Grund- stücksecke prägend für das Gebiet und als besonders erhaltenswerte Bäume anzuse- hen sind. Schutzgebiete und geschützte Biotope sind nicht betroffen. Nach Einschätzung des städtischen Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und der unteren Naturschutzbe- hörde ist bei Umsetzung der Planung – insbesondere wegen der Erhaltung der beiden genannten Bäume – nicht mit unlösbaren Artenschutzkonflikten zu rechnen, die sich von vornherein als absolutes Planungshindernis erweisen Das Planungsareal fungiert im jetzigen Zustand (Grünfläche) als Kaltluftentstehungs- gebiet mittlerer Güte (350 bis 700 m³/s). Durch die geringe Flächengröße ist durch die Bebauung jedoch von keiner wesentlichen negativen Auswirkung auszugehen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Baugrundstück (Flurstück Nr. 55363) wird derzeit als öffentliche Grünfläche ge- nutzt. Am östlichen Grundstücksrand, an die Bergwaldstraße angrenzend, befinden sich Recycling Container und Parkplätze, die zum Teil auf dem Flurstück liegen. In der nordwestlichen Ecke, an das Flurstück 55406 angrenzend, befindet sich eine Um- spannstation, die einbezogenen Teile des Straßengrundstücks (Flurstück Nr. 50433) werden derzeit für öffentliche Stellplätze und Gehweg genutzt. Auf dem südlich angrenzenden Privatgrundstück (Flurstück Nr. 58501) befindet sich ein 2-geschossiges, teilunterkellertes Wohngebäude, in dem auch eine Tierarztpraxis (Kleintierzentrum) untergebracht ist. Die nördliche Außenwand des Gebäudes endet exakt auf der Grundstücksgrenze. Ein dort die gesamte Längsseite flankierendes Vor- dach kragt als Überbau ca. 2 m über die Grundstücksgrenze aus, liegt also im Plange- biet. Fenster und Türen der EG-Räume öffnen sich in Richtung Baugrundstück. Der Zugang zu diesen Räumlichkeiten findet über einen bestehenden Gehweg statt, der ebenfalls vollständig auf dem städtischen Baugrundstück liegt und von der Bergwald- straße über Treppenstufen erreichbar ist. Einer der Eingänge des Gebäudes, über den auch die Tierarztpraxis angedient wird, liegt an der Bergwaldstraße ein weiterer Ein- gang in der Erich-Heckel-Straße. Für dieses Grundstück gilt der Bebauungsplan Nr. 342 „Hanggebiet Durlach zw. Sträh- lerweg und Rumpelweg“ vom 17.05.1968, geändert durch den Bebauungsplan Nr. 810, „Hanggebiet Durlach – Bereich C“ vom 25.02.2011. Der Bebauungsplan Nr. 342 sieht einen Baubereich direkt an der Grundstücksgrenze zum Plangebiet vor. Das von dem bestehenden Gebäude auf dem südlich angrenzenden Grundstück Flurstück Nr. 58501 auskragende Vordach wurde in der Vergangenheit baurechtlich genehmigt Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 6 - und genießt daher auch heute noch Bestandsschutz. Gleichwohl existiert für die Mit- benutzung des städtischen Grundstücks Flurstück Nr. 55363 durch den Überbau we- der ein Gestattungsvertrag noch ein dingliches Nutzungsrecht; die eigentumsrechtli- che Problematik des Überbaus wird von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht geregelt. In Bezug auf das Abstandsflächenrecht ist jedoch davon auszugehen, dass ein Überbau zugunsten des zu seiner Duldung verpflichteten Nachbarn wie ein Grenzbau zu behandeln ist, der selbst keine Abstandsflächen einhält (vgl. VGH Mün- chen, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 CS 15.1695). Insoweit muss keine Rücksicht auf den Überbau genommen werden, weil sich von dem übergebauten Vordach keine Abstandsflächen auf das städtische Grundstück erstrecken. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das gesamte Planungsgebiet bestehend aus dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 so- wie Teilen des Straßengrundstücks Flurstück Nr. 50433 befindet sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Das südlich angrenzende Grundstück (Flurstück Nr. 58501) befindet sich in privatem Eigentum. 3.5 Belastungen Es gibt nach fachlicher Einschätzung des städtischen Amtes für Umwelt- und Arbeits- schutz keine Hinweise auf Belastungen von Luftqualität und Klima, bzw. durch Lärm und Altlasten. Die bioklimatische Belastungssituation des umliegenden Siedlungs- raums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering betrachtet. 4. Planungskonzept Grundsätzliches Ziel der Bauleitplanung ist es, eine zukunftsweisende, gebietsverträg- liche Nutzungsmischung am Geigersberg zu ermöglichen und dabei dem stetig wach- senden örtlichen Bedarf an Ganztagesbetreuungsplätzen gerecht zu werden. Das Pla- nungskonzept verfolgt die Weiterführung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Körnung und charakteristischer Merkmale wie hohe Stützmauern aus rotem Sandstein und tiefe Vorgartenzonen. 4.1 Art der baulichen Nutzung Aktuelle Trends in der Stadtplanung weisen deutlich in Richtung Nutzungsmischung, um Arbeiten und Wohnen in den Quartieren wieder stärker miteinander zu verbin- den. Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets (WR) ist nicht mehr zeitgemäß, da dieses nicht flexibel auf aktuelle Bedarfe und dem Wunsch nach kurzen Wegen und fußläufiger Erreichbarkeit (Stoßrichtung „5-Minutenstadt“, Räumliches Leitbild Karls- ruhe) reagieren kann. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird daher allge- meines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, um die angestrebte Nutzungsmischung gebiets- verträglich zu gestalten und Immissionskonflikte mit der als WR ausgewiesenen Um- gebung zu verhindern. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung – Wandhöhe und Grundflächenzahl (GRZ) – ist aus der Untersuchung der im Plangebiet vorhandenen und angrenzenden Bebauung und Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 7 - der Topografie abgeleitet, in der Planzeichnung definiert und durch die Sytem- schnitte erläutert. Um eine zeitgemäße Dichte und die Nutzung als Kindertagesstätte zu ermöglichen, begründet sich eine festgesetzte GRZ von 0,55, die eine Kubatur er- möglicht, welche einer GFZ von maximal ca. 1,45 entspricht. Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BAuNVO (GRZ 0,4, GFZ 1,2) bei der GRZ um 0,15 und der GFZ um ca. 0,25 ist der Hanglage geschuldet und rührt aus der Unterbauung des Vorgar- tenbereiches her, der als Gebäude mit intensiver Dachbegrünung gleichzeitig den Gartenbereich auf der oberen Geschossebene darstellt und als solche nicht im glei- chen Maße in Erscheinung tritt wie das eigentliche Gebäude. Diese intensive Dachbe- grünung des unter dem Gebäude hervorragenden Unterbaus zusammen mit der fest- gesetzten Dachbegrünung bildet auch gleichzeitig den Ausgleich für die Überschrei- tung der Obergrenzen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen Anforde- rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachtei- lige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Zur Bestimmung der Wandhöhe wird als unterer Bezugspunkt die Höhe an der Gei- gersbergstraße in der Mitte des Grundstücks mit 143,0 m ü. NN bestimmt. Die maxi- male Wandhöhe wird für die unterbaubare Ebene auf 3,50 m, für das Gesamtge- bäude auf 10,50 m festgelegt. Hierdurch tritt zum Nachbargrundstück Bergwald- straße 30 eine Wandhöhe von bis zu ca. 7 m über der natürlichen Geländeoberfläche in Erscheinung. Die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Wandhöhe dient der Einhaltung einer städtebaulich gewünschten Maximalkubatur, mit Berücksichtigung des natürlichen Geländeverlaufs und des Höhenverlaufs der Umgebungsbebauung. 4.3 Über- und unterbaubare Flächen, Bauweise 4.3.1 Über – und unterbaubare Flächen Die über- und unterbaubare Grundstücksfläche ist in der Planzeichnung durch Bau- grenzen festgesetzt. Sie entspricht zum einen dem sorgsamen Umgang mit Grund und Boden, zum anderen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berück- sichtigt. Sie ist so zugeschnitten und bemessen, dass die gebietstypische Vorgarten- zone aufgegriffen und gleichzeitig eine größtmögliche architektonische Flexibilität für die Bebauung erreicht wird. Das Baufenster weicht im Südwesten vom zu schützen- den Wurzelbereich der zwei zu erhaltenden Sumpfzypressen und von den angrenzen- den Privatgrundstücken um 5 m zurück. Um einerseits den Gebietscharakter mit seinen Vorgärten und Stützmauern zu wah- ren und andererseits eine effiziente bauliche Ausnutzung der Fläche zu ermöglichen (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), ist unter Ausnutzung der topographi- schen Gegebenheiten auch die Vorgartenzone entlang der Bergwald- und Geigers- bergstraße unterbaubar. Dies setzt voraus, dass der Vorgarten in einem solchen Fall als Dachgarten umgesetzt wird. Die darunter möglichen Räumlichkeiten werden ebenerdig über die Geigersbergstraße erschlossen und von einer gebietstypischen, geschosshohen Stützmauer gefasst. Um die Stützmauer noch als solche wahrnehmen zu können, ist der Öffnungsanteil begrenzt. Für den Übergang zwischen einem sol- chen unterbauten Dachgarten und dem natürlichen Geländeniveau im südlichen Teil des Baugrundstücks sind ggf. Aufschüttungen notwendig. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 8 - 4.3.2 Bauweise Die offene Bauweise ist durch die durchgrünte, offene Baustruktur der Umgebung begründet. 4.3.3 Nebenanlagen Für ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild und einen möglichst hohen Grün- bestand auf dem Baugrundstück dürfen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und sonstige bauliche Anlagen i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur inner- halb der überbaubaren Bereiche erstellt werden. Hiervon ausgenommen werden Ne- benanlagen, die dem Kinderspiel dienen sowie Hauszugänge, Einfriedigungen und Stützmauern. 4.4. Erschließung 4.4.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die Buslinie 26 an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Haltestelle Käthe-Kollwitz-Straße liegt unmittelbar am Plan- gebiet. 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist verkehrstechnisch über die Geigersberg-, Bergwald- und Erich-He- ckel-Straße angebunden. Durch die geplante Nutzung als Kindertagesstätte ist ledig- lich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu Bring- und Abholzeiten zu rechnen. Da diese sich aber über größere Zeitfenster erstrecken und von Eltern unterschiedlich wahrgenommen und auch alternative Verkehrsmittel eingesetzt werden, sind die Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vernachlässigen. 4.4.3 Ruhender Verkehr In den Straßen Geigersberg-, Bergwald- und Erich-Heckel-Straße kann geparkt wer- den. Drei Stellplätze werden neben dem Baugrundstück zwischen Bergwaldstraße und Gehweg durch Umwidmung öffentlicher Stellplätze für den Nachweis der bau- ordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze zur Verfügung gestellt, der verbleibende öffentliche Stellplatz wird als solcher festgesetzt, die Abfallcontainer werden versetzt. 4.4.4 Geh- und Radwege Die innere Erschließung des Plangebietes wird als private Erschließung realisiert. Der bisher mögliche fußläufige Zugang von der Bergwaldstraße zu dem unmittelbar südlich auf dem Grundstück Flurstück Nr. 58501 angrenzenden Bestandsgebäude über einen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 55363 verlaufenden Geh- weg wird durch die Planung nicht eingeschränkt. Entsprechende Nutzungsinteressen der Eigentümer des Grundstück Flurstück Nr. 58501 bleiben somit - ungeachtet der Nutzungsberechtigung und etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche der Stadt wegen des Überbaus - unberührt. Der Gehweg im Bereich der Bushaltestelle wird auf 2,5 m verbreitert, um auch mit einer unmittelbar angrenzenden Stützmauer ein sicheres Ein- und Aussteigen zu ge- währleisten. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 9 - 4.4.5 Ver- und Entsorgung Das Baugrundstück erhält Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Abfallent- sorgung von der Bergwald- und/ oder Geigersbergstraße. Das unbedenkliche Nieder- schlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Da die Niederschlagswasserversickerung am Hang problematisch sein kann, soll diese nur soweit möglich über Versickerungsmulden er- folgen. 4.5 Gestaltung Das Gestaltungskonzept beinhaltet im Wesentlichen die Weiterführung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Körnung. Die für die umgebende Bebauung typische Vorgartenzone, die von der Straße abgerück- ten Baukörper und die charakteristische Stützmauer aus rotem Sandstein sollen sich auch in der Neubebauung wiederfinden. Deshalb werden für die unterbaubaren Be- reiche entlang der Geigersberg- und Bergwaldstraße eine Stützmauer notwendig so- wie ein intensives Gründach festgesetzt. Für die Ausführung der Stützmauer wird die Verwendung des charakteristischen roten Sandsteins empfohlen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes auszuschließen, sind dezidierte Festlegun- gen zu Werbeanlagen erforderlich, die einem Wohngebiet angemessene Formate er- laubt. 4.6 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz 4.6.1 Grünplanung, Pflanzungen Im Zuge der baulichen Erweiterung werden die nicht überbaubaren und Teile der überbaubaren Grundstücksflächen grünordnerisch neu gestaltet. Die zwei Sumpfzypressenbäume (Taxodium distichum) an der südwestlichen Grund- stücksecke werden als besonders erhaltenswert mit einem Erhaltungsgebot festge- setzt. Im Hinblick auf die notwendigen Eingriffe für die baulichen Anlagen wird gleichzeitig eine möglichst starke Begrünung des Plangebiets angestrebt. Hierfür wird im unter- baubaren Bereich ein intensives Gründach mit Überdeckung und auf allen anderen Dachflächen extensive Dachbegrünung festgesetzt. Ergänzt wird dies durch ein Pflanzgebot für eine Hecke aus standorttypischen Laubgehölzen als Einfriedigung, in die zur Sicherung des Grundstücks aber auch Zäune integriert werden können. 4.6.2 Eingriffe in die Natur Es entfallen insgesamt zehn Bäume auf dem Baugrundstück. Das Grundstück kann auf einer Fläche bis zu ca. 925 m 2, bebaut werden, hiervon bis zu ca. 245 m² im unterbau- baren Bereich mit intensiver Gründach-Überdeckung. Alle anderen Dachflächen er- halten eine extensive Dachbegrünung. Durch mögliche Aufschüttungen und Abgra- bungen wird in die natürliche Topografie eingegriffen. Weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch auf- gestellt wird, ist ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe nicht erforderlich. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 10 - Den klimatischen Aspekten und dem Wegfall des Baumbestandes wird jedoch durch die oben angeführten grünordnerischen Maßnahmen Rechnung getragen. 4.6.3 Maßnahmen für den Artenschutz Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten. Ge- gebenenfalls sind - abhängig von der Gebäudeplanung - Vorkehrungen zur Vermei- dung von Vogelschlag zu treffen und auf Baugenehmigungsebene abzustimmen. Durch die geplante Bebauung ist nach fachlicher Einschätzung des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz keine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erwarten. 4.7 Klima Die bioklimatische Belastungssituation des umliegenden Siedlungsraums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering betrachtet. Der Außenbereich soll dennoch so ausgestaltet und begrünt wer- den, dass während sommerlicher Hitzeperioden ausreichend klimatische Gunsträume (Abschattung) zur Verfügung stehen. Um die thermische Zusatz- belastung lokal am Gebäude zu minimieren, wird auf die Verwendung von hel- len, bzw. reflektierenden Oberflächenmaterialien hingewiesen und für Dachflä- chen eine extensive Dachbegrünung festgesetzt. Für die Vorgartenzone wird mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen die Anlage als Vegetations- fläche mit einem Deckungsgrad von mindestens 90 %, anzulegen und zu un- terhalten. Das Anlegen von Schotterflächen und Ähnlichem wird untersagt, da solche Flächen stark die Hitze speichern und zur einer zusätzlichen Erwär- mung der Umgebung beitragen. Die geplante Kindertagesstätte wird durch die Stadt als Bauherrin errichtet. Dabei findet die städtische Leitlinie „Energieeffizienz und Nachhaltiges Bauen“ Anwendung, weshalb für den Neubau – auch im Hinblick auf den geringen Umfang der Neubebauung - von einer geringen Klimarelevanz ausgegangen werden kann. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwick- lung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² fest- setzt. Er wird gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca. 1725m²92% Fläche für Versorgungca. 15m²1% Verkehrsflächenca. 125m²7% Gesamtca. 1865m²100% Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 11 - 6.2 Geplante Bebauung Die maximale Bruttogeschossfläche der Neubebauung (1 Einzelhaus) beträgt incl. Un- terbauung ca. 2300 m 2 . 6.3 Bodenversiegelung1 Gesamtfläche ca. 1865 m² 100% Derzeitige Versiegelung ca. 224 m² 12% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 1200 m² 64% Hinweise: - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Ca. 245 m² (0,26%) der möglichen versiegelten Fläche erhalten eine intensive Dach- begrünung 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erforder- lich. 8. Kosten Durch den Bebauungsplan sind lediglich Kosten zur Erweiterung des Gehwegs im Be- reich der Bushaltestelle in Höhe von bis zu ca. 3000 € zu erwarten. Karlsruhe 22. März 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 12 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschlie- ßenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über Gehweghinterkante ist die Entwäs- serung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicher- weise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentü- mer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermi- schung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirt- schaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt, soweit möglich, über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlas- tung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungs- mulde erfolgen. Die Niederschlagswasserversickerung am Hang kann problematisch sein. Mit zuneh- mender Hanglage nimmt der Direktabfluss zu. Eine Versickerung steigert die Durch- nässung des Untergrundes und damit die Gefahr von Hangrutschungen. Folgende Punkte sind zu beachten: • Versickerungsmulden sind vom Hang aus unterhalb von Gebäuden mit ausrei- chendem Abstand zum Unterlieger anzulegen. • Die Mulden sind weitgehend höhenlinienparallel anzuordnen. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 13 - • Bei einer Hangneigung > 12 % ist auf die Versickerung zu verzichten. • Durchlässige Flächen in Hanglage sind „rauh“ zu gestalten, z.B. durch geeigneten Bewuchs oder Querrinnen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereig- nisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Ka- nalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versi- ckerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfol- gen. Versickerungsmulden und Zisternen müssen außerhalb des Wurzelbereichs der zu erhaltenden Bäume vorgesehen werden. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie § 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhal- ten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlags- wasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Nieder- schlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwen- dige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringe- rung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) o- der Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zu- stand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zu- mindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufir- men sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutz- satzung) verwiesen. 6. Artenschutz Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten. Soll- ten Glasfassaden oder spiegelnde Bauelemente vorgesehen sein, sollen Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 14 - Vorkehrungen zur Vermeidung von Vogelschlag (z. B. Verwendung von Vogelschutz- glas) getroffen werden. Es empfiehlt sich diese mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe, Bereich Ökologie abzustimmen. Außerdem wird zum Schutz von Insekten hinsichtlich der Außenbeleuchtung die Ver- wendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natri- umniederdrucklampen) gefordert. Durch Ausrichtung und Abschirmung soll der größtmögliche Anteil des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche (Gehweg etc.) fokussiert werden und nicht in die Umwelt emittieren. Die Abstrahlung nach oben muss so gering wie möglich sein. Die Lichtpunkthöhe ist möglichst niedrig zu wählen. Außerdem sollten die Leuchtengehäuse gegen das Eindringen von Spinnen und Insek- ten geschützt sein (Schutzart IP54, staub- und spritzwassergeschützte Leuchte) und die Oberflächentemperatur der Leuchtengehäuse 60 °C nicht übersteigen. 7. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchti- gungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karls- ruhe, zu melden. 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwen- det werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Anfallender Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Umspannstation In Abstimmung mit Stadtwerke ist eine Verlegung der Umspannstation in Richtung Straße und nach Einhausung ausnahmsweise auch ein Anbauen an die Umspannsta- tion möglich. 11. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern so- wie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4, § 39 LBO). 12. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuer- barer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Ener- gien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wär- meenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 13. Klima Um die thermische Zusatzbelastung lokal am Gebäude zu minimieren, wird die Ver- wendung von hellen, bzw. reflektierenden Oberflächenmaterialien empfohlen.
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Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe – Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ............................................................................ 3 2. Maß der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 3. Stellplätze und Garagen, Carports .................................................................. 3 4. Nebenanlagen und sonstige Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO ........................ 4 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ............................................. 4 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ...................................................... 5 1.1 Fassaden ..................................................................................................... 5 2. Werbeanlagen und Automaten ...................................................................... 5 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen .............................................................. 6 3.1 Vorgärten .................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern .................................................................. 6 3.3 Abfallbehälterstandplätze ............................................................................. 6 4. Niederspannungsfreileitungen ....................................................................... 6 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, be- stehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten, sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind: 1. Gartenbaubetriebe, 2. Tankstellen. 2. Maß der baulichen Nutzung Als Wandhöhe gilt das Maß ab dem unteren Bezugspunkt von 143,0 m ü. NN bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten wer- den. Bei gestaffelten Baukörpern ist die Überschreitungsmöglichkeit einheitlich auf alle Gebäudeteile anzuwenden, wenn Retentionsdächer auf mindestens 30 % der ge- samten Dachfläche ausgebildet werden. 3. Stellplätze und Garagen, Carports Stellplätze sind innerhalb der hierfür ausgewiesenen Flächen zulässig. Darüber hinaus sind Stellplätze, Garagen und Carports nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 4 - 4. Nebenanlagen und sonstige Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO und sonstige bauliche Anlagen i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen, die dem Kinderspiel die- nen, sowie Hauszugänge, Einfriedigungen und Stützmauern (s. a. örtliche Bauvor- schriften Ziff. 3.2) Sie können auch außerhalb der ausgewiesenen Baubereiche zuge- lassen werden. Fahrradstellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Alle flachgeneigten Dächer, auch die von Tiefgaragen, sind extensiv mit einem Schichtaufbau von mindestens 12 cm in gesetztem Zustand über der Drain- und Fil- terschicht zu begrünen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Kräutern aus den nachstehenden Listen. Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular. Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung möglich, die so herzustellen sind dass die Dachbegrü- nung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 5 - werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung der Photovoltaikanlagen sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Redu- zierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11. Das Dach der zulässigen eingeschossigen Bebauung im Vorgartenbereich an der Gei- gersbergstraße (Wandhöhe bis 3,50 m) ist mit einem intensiven Gründach (Dachgar- ten) zu versehen. Die Stärke der Erdüberdeckung oberhalb einer Drain- und Filter- schicht hat in gesetztem Zustand mindestens - 40 cm für Rasen und Bodendecker - 60 cm für Sträucher - 90 cm für Bäume zu betragen. Auf den in der Planzeichnung ausgewiesenen Heckenpflanzgeboten sind Hecken aus Laubgehölzen (Roter Hartriegel, Haselnuss, Pfaffenhut, Liguster, Heckenkirsche, Hundsrose, Schwarzer Holunder, Traubenholunder, Wolliger Schneeball) bis 1,80 m Höhe zu pflanzen. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sowie die im Bebauungsplan mit einem Er- haltungsgebot gekennzeichneten Bäume (Sumpfzypressen) sind zu unterhalten, und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode durch entsprechende Nachpflan- zungen zu ersetzen. Vorgärten (Definition s. Örtliche Bauvorschriften Ziffer 3.1) sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen als Vegetationsfläche, vollständig mit Pflanzen bestan- dene Fläche, Deckungsgrad mindestens 90 %, anzulegen und zu unterhalten. Das An- legen von Schotterflächen und Ähnlichem ist unzulässig. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Fassaden Die Fassade des möglichen Untergeschosses wird unter 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern behandelt. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erd- bzw. Unterge- schoss, nicht im Vorgarten und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite und einer Gesamtlänge des Schriftzugs von maximal 2,5 m. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 6 - Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrich- tungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Baulinie liegen. Bei einer Unterbauung dieser Zone bezieht sich der Begriff „Vorgarten“ lediglich auf das EG- Niveau gemäß Bezugshöhe, nicht auf das Untergeschoss Die Benutzung der Vorgartenflächen als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern Stützmauern sind entlang der Gehwegkante herzustellen. Die zulässige Maximalhöhe liegt bei 4,40 m über dem Bezugspunkt von 143,00 m üNN (Brüstungshöhe). Öffnun- gen, die zur Belichtung und Belüftung des Untergeschosses oder der Stellplatzzufahrt dienen, sind zulässig, wenn diese insgesamt nicht mehr als 50% der gesamten Stütz- mauerfläche ausmachen. Einfriedigungen zu den Nachbargrundstücken sind nur als Maschendrahtzaun oder Stahlgitterzaun zulässig, wo vorhanden, integriert in die unter Ziff. 5 der planungs- rechtlichen Festsetzungen festgesetzten Hecken. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind innerhalb des Baufensters unterzubringen und von den öffentlichen Straßen und Wegen aus unsichtbar in die Bebauung zu integrieren. 4. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 22.03.2021 - 7 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigersbergstraße", in Kraft getreten am 25. Februar 1955 und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersberg- straße“, in Kraft getreten am 8. August 1956 werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 19. Februar 2018 Fassung vom 22. März 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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Anlage Bebauungsplanverfahren „Bergwaldstraße 28 – 30“, Karlsruhe – Durlach hier: Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis: Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 28.2.2018................................................... 1 Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 28.2.2018 ............................................................ 2 Netzservice Stadtwerke Karlsruhe vom 9.4.2018 .............................................................. 2 Stromversorgung .................................................................................................................... 2 Gas- und Wasserversorgung .................................................................................................. 3 Kommunikations- und Informationstechnik .......................................................................... 3 Trinkwasserversorgung .......................................................................................................... 3 Dringliche Sicherung ............................................................................................................... 4 Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 20.3.2018 ........................................................... 4 Zentraler Juristischer Dienst Immissions- und Arbeitsschutzbehörde vom 6.4.2018 ............. 5 Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde vom 3.4.2018 ............................. 5 Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 28.2.2018 Die zu bebauende Fläche gilt als Kaltluftent- stehungsgebiet mittlerer Güte, aufgrund der geringen Flächengröße werden keine negati- ven Auswirkungen erwartet. Ebenso wird die klimatische Belastungssituation des umliegen- den Siedlungsraums durch aufgelockerte Be- bauung und Durchgrünung als gering einge- stuft. Gleichwohl begrüßen wir das Gegenwir- ken der zusätzlichen Versiegelung durch Ver- wendung wasserdurchlässiger Beläge an ge- eigneter Stelle, eine intensive Durchgrünung des Baugebiets, sowie Dachbegrünung und helle Baumaterialien. Für die umliegenden Straßen wird ein erhöh- ter PKW-Betrieb zu Bring- und Abholzeiten an- genommen, es wird jedoch nicht von erhebli- chen schalltechnischen Auswirkungen auf die direkte Umgebung ausgegangen. Von daher stimmt das Gesundheitsamt dem Bebauungsplan zu. Dem wird in den textl. Festsetzungen/ Begrün- dung entsprochen. Kenntnisnahme. - 2 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 28.2.2018 Der aktuelle Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stellt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebau- ungsplanentwurfs bestehende Wohnbauflä- che dar. Anlagen, die zur Kinderbetreuung die- nen, sind im Wohngebiet zulässig. Der Bebau- ungsplanentwurf mit den Planungen für die Kindertagesstätte ist aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. Kenntnisnahme Netzservice Stadtwerke Karlsruhe vom 9.4.2018 Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Unter Punkt 3.3 "Vorhandene Nutzung ... " des B-Plan-Vorentwurfs (Seite 4) ist die auf dem Grundstück 55363 bestehende Umspannsta- tion genannt. Sollte das Grundstück durch die Stadt veräußert werden, bitten wir um dingli- che Sicherung (Grunddienstbarkeit) unserer Station inklusive der notwendigen Schutz- streifen für die Kabeltrassen sowie inklusive einer Zufahrtsmöglichkeit von der Geigers- bergstraße aus. Darüber hinaus bitten wir da- rum, zwischen der Baugrenze und unserer Sta- tion einen lichten Abstand von mindestens 1,5 m zu berücksichtigen. Unter Punkt 4.3.5 "Ver- und Entsorgung" des B.-Plan-Vorentwurfs (Seite 7) ist u. a. fixiert, dass die Strom-, Gas- und Wasserversorgung direkt von der Erich-Heckel-Straße aus erfol- gen. Zu diesem Punkt möchten wir ergänzend anmerken, dass dies auch von der Bergwald- straße aus erfolgen kann. Information wurde zur Beachtung an das städ- tische Liegenschaftsamt weitergegeben. In telefonischer Absprache mit Herrn Fritz (5.9.2018) wurde nachträglich konkretisiert, dass „grundsätzlich ein lichter Abstand von 1,5 m von der Station eingehalten werden soll, eine Verlegung in Richtung Straße aber grund- sätzlich möglich ist, evtl. auch ein ‚Anbauen‘/ eine öffenbare Einhausung in Absprache mit den Stadtwerken.“ Kenntnisnahme Das Grundstück an der Erich-Heckel-Straße wurde aus dem Geltungsbereich entfernt. - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Die im zeichnerischen Teil als „unterbaubar" gekennzeichneten Flächen grenzen unmittel- bar an den öffentlichen Raum und unmittelbar an dort befindliche Kabeltrassen an. Dies wird voraussichtlich dazu führen, dass die Kabel- systeme zur Herstellung von Unterbauungen (bzw. zur Herstellung von Baugruben) tempo- rär gesichert oder entfernt werden müssen. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Veranlasser zu tragen. Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stellung- nahme der Stadtwerke wurde zur Beachtung an das Amt für Hochbau und Gebäudewirt- schaft weitergeleitet. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Einflussbereich des Bebauungsplans liegt auch der Wasserhausanschluss für das Be- standsgebäude Bergwaldstr. 30. Die Regelver- legetiefen der Leitungen sind in Anlage A zu finden. Bitte beachten Sie, dass die Regelver- legetiefen in der Praxis abweichen können und die Leitungen nicht beschädigt und nicht überbaut werden dürfen. Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stellung- nahme der Stadtwerke wurde zur Beachtung an das Amt für Hochbau und Gebäudewirt- schaft weitergeleitet. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Baufeld sind teilweise erdverlegte CU-FM- Kabel. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädigungen sind un- verzüglich zu melden Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stellung- nahme der Stadtwerke wurde zur Beachtung an das Amt für Hochbau und Gebäudewirt- schaft weitergeleitet. Trinkwasserversorgung Das Bauvorhaben liegt außerhalb der Schutz- gebiete und Zuströmbereiche unserer Was- serwerke. Aus den uns vorliegenden Unterlagen sind keine Konflikte mit der Trinkwassergewinnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ersichtlich. Die gesetzlichen und allgemein anerkannten technischen Regeln zum Grundwasserschutz sind beim Bebauungsplan zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Vermeidung und Minde- rung von Schadstoffeinträgen ins Grundwas- ser weisen wir auf die im April 2016 Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stellung- nahme der Stadtwerke wurde zur Beachtung an das Amt für Hochbau und Gebäudewirt- schaft weitergeleitet. - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt erschienene DVGW-Information Wasser Nr. 87 "Diffuse Stoffeinträge in Gewässer aus Siedlungs- und Verkehrsflächen" hin. Zur dif- fusen Freisetzung von Schadstoffen kommt es insbesondere durch Bauwerkskomponenten und durch Verkehrsflächen. Aus Bauwerken werden Schadstoffe überwiegend nieder- schlagsbedingt freigesetzt. Insbesondere bei den Bauwerkskomponen- ten, die direkt in den Niederschlägen in Kon- takt kommen, muss darauf geachtet werden, dass Materialien ausgewählt und verbaut wer- den, die potentiell möglichst wenig Metalle und Biozide freisetzen sowie alterungsbestän- dig sind. Bei der Niederschlagswasserversickerung muss nach DWA-Merkblatt 153 nachgewiesen werden, dass eine schadlose Versickerung si- chergestellt ist. Dringliche Sicherung Sofern gemäß der voranstehenden Abschnitte dringliche Sicherungen (beschränkt persönli- che Dienstbarkeiten) erforderlich werden bit- ten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen In- halte und der entsprechenden Planunterla- gen, um Kontaktaufnahme. Kenntnisnahme. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 20.3.2018 Auf der Bergwaldstraße verkehrt im Linienver- kehr die Buslinie 26 im 20- bzw. im 30-Minu- ten Takt zwischen 5:30 Uhr bis 1:00 Uhr nachts. Die Busse müssen ungehindert an dem Baufeld vorbeikommen können. Eventuelle Einschränkungen sind zu vermeiden. Sollte dies trotzdem der Fall sein, so sind die Ver- kehrsbetriebe (Hr. Hippchen, Tel. 0721/6107- 5254) mindestens 12 Wochen vorher zu infor- mieren und abzusprechen. Ebenso muss die Haltestelle Durlach Käthe- Kollwitz-Straße während der ganzen Baumaß- nahme ungehindert erreichbar bleiben. Eine evtl. Verlegung der Haltestelle ist ebenso min- destens 12 Wochen vorher mit den Verkehrs- betrieben abzustimmen Betrifft die Ausführungsplanung. Die Stellung- nahme der Verkehrsbetriebe wurde zur Be- achtung an das Amt für Hochbau und Gebäu- dewirtschaft weitergeleitet. - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Zentraler Juristischer Dienst Immissions- und Arbeitsschutzbehörde vom 6.4.2018 Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht spricht nichts Grundsätzliches gegen die Planung, da nach unserer Einschätzung keine planbeding- ten Immissionskonflikte zu erwarten sind. Die Zumutbarkeit des Zu- und Abfahrtsverkehrs von Kinder- Betreuungseinrichtungen für die Nachbarschaft wäre im Baugenehmigungsver- fahren zu prüfen. Nach Einschätzung des Stadtplanungsamts ist das zusätzliche Verkehrsaufkommen für den Kindergarten unbedenklich. Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde vom 3.4.2018 Bei der Planung handelt es sich um einen Be- bauungsplan der Innenentwicklung und im Verfahren gemäß § 13 a BauGB (überplante Fläche bislang im bestehenden BPlan als Grün- fläche dargestellt). Seitens der Stadtökologie wurde die Einschätzung mitgeteilt "bei den wegfallenden Gehölzen handelt es sich aus- schließlich um Koniferen, die aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht keine besondere Bedeutung haben". Insofern ist nicht davon auszugehen, dass durch die Planung Konflikte mit dem Natur- oder Artenschutzrecht be- wirkt werden bzw. zumindest keine Konflikte, die nicht bei sachgerechtem Vorgehen auf der Ebene der Baugenehmigung durch ein Arbei- ten im Rahmen der Legalausnahme bewältigt werden könnten. Ähnliches ist auch bezüglich Vogelschlagthematik anzunehmen, sofern vorgabegemäß auf der Baugenehmigungs- ebene entsprechende Abstimmung des Vor- habensträgers mit UA/Ö und Verwendung der vereinbarten Materialien etc. (Vogelschutz- glas) gewährleistet wird. Auch bezüglich Bodenschutz sind -bei fachge- rechten Umgang mit Mutterboden, sollte sol- cher anfallen- keine Konflikte zu erwarten. Seitens der Unteren Natur- und Bodenschutz- behörde sind somit keine Einwendungen ge- gen die Planung zu erheben. Nachstehenden fachlichen Forderungen schließen wir uns -nicht nur wegen dem an- grenzenden LSG, sondern auch mit Blick auf ganz allgemeine Naturschutzaspekte- an: Kenntnisnahme. - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Hinsichtlich der Außenbeleuchtung wird zum Schutz von Insekten die Verwendung von in- sektenfreundlichen Leuchtmitteln (1. Priori- tät: LED, 2. Priorität: Natriumniederdrucklam- pen) gefordert. Durch Ausrichtung und Ab- schirmung soll der größtmögliche Anteil des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche (Gehweg etc.) fokussiert werden und nicht in die Umwelt emittieren. Die Abstrahlung nach oben muss so gering wie möglich sein. Die Lichtpunkthöhe ist möglichst niedrig zu wäh- len. Außerdem sollten die Leuchtengehäuse gegen das Eindringen von Spinnen und Insek- ten geschützt sein (Schutzart IP 54, staub- und spritzwassergeschützte Leuchte) und die Oberflächen-temperatur der Leuchtenge- häuse 60°C nicht übersteigen Dem wird in der Begründung B. Hinweise Punkt 6 Artenschutz entsprochen
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Niederschrift 26. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Juni 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 3 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach: Ausle- gungsbeschluss Vorlage: 2021/0616 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 22. März 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Abstimmungsergebnis: Bei 49 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf: Es ist ein Auslegungsbeschluss, deswegen verzichten wir auf die Vorstellung des Projektes. Ich bitte um Ihr Votum. – Einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 14. Juli 2021