Möglicher Personenkreis zur Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2021/0608
Art: Anfrage
Datum: 18.05.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.06.2021

    TOP: 22.2

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Stellungnahme zur Kenntnis genommen

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 18.05.2021 Vorlage Nr.: 2021/0608 Möglicher Personenkreis zur Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der Stadt Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 22.06.2021 22.2 x Aufgrund der Stellungnahme zum Antrag der AfD zur Gemeinderatssitzung am 19.04.2021, Vorlage Nr. 2021/0507 ergaben sich Fragen. Die Stadtverwaltung wird daher um Auskunft gebeten zu: 1. Ist es zutreffend, dass zwar das Regierungspräsidium Karlsruhe die zuständige Behörde für die Anwendung des AsylbLG (also auch dessen § 5) für die in der Erstaufnahmeeinrichtung befindlichen Asylantragsteller ist, aber Arbeitsgelegenheiten nicht nur innerhalb der LEA, sondern auch bei kommunalen Trägern (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zur Verfügung stellen kann, wenn diese kommunalen Träger dem RP solche Arbeitsgelegenheiten melden (vergleiche Stellungnahme 2. Absatz der ergänzenden Erläuterungen, wonach die Stadt zur Pflege von Grünanlagen in Einzelfällen Asylbewerber beschäftigt hat)? 2. Wie viele Angebote zu Arbeitsgelegenheiten - vergleichbar der Grün-anlagenpflege – hat die Stadt in den Jahren 2018 bis 30. April 2021(bitte jahresweise mit der beabsichtigten Arbeit aufschlüsseln) dem Regierungspräsidium unterbreitet mit dem Ziel beziehungsweise dem Antrag, hierfür Asylbewerber im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 einzusetzen? 3. Wie vielen dieser Anträge ist das Regierungspräsidium in Form der "Zuweisung" eines Asylbewerbers grundsätzlich nachgekommen, und gegebenenfalls mit welcher Begründung ist das Regierungspräsidium ihnen nicht nachgekommen (bitte für die oben genannten Jahre auf- schlüsseln, wie viele Asylbewerber jeweils für welche Aufgaben und wie lange eingesetzt wurden)? 4. Wie viele der "zugewiesenen" Asylbewerber sind in den jeweiligen Jahren auch tatsächlich bei der entsprechenden Dienststelle erschienen und wie viele sind aus welchen Gründen – zum Beispiel Krankmeldung oder auch ohne Angabe von Gründen - nicht erschienen? 5. Wenn es wegen einer Krankmeldung nicht zum Arbeitsantritt kam, wurde daraufhin überwacht, dass der Betroffene nach Ablauf der Bescheinigung die Arbeit angetreten hat, gegebenenfalls warum nicht? 6. Bei wie vielen der erschienenen Asylbewerber konnten die Arbeiten wie vorgesehen bis zum Abschluss durchgeführt werden und bei wie vielen wurde die Arbeit noch vor dem regulären Abschluss aus welchen Gründen abgebrochen? 7. Trifft es zu, dass die überwiegende Zahl der in der LEA untergebrachten Asylbewerber nicht zur Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten herangezogen werden dürfen? Wenn ja, aus welchen Gründen? – 2 – 8. Vor dem Hintergrund dessen, dass oben genannte Antwort von nur "180 geeigneten Personen“ spricht (die fast alle einen Hinderungs-grund gehabt haben sollen), nachdem beispielsweise die LEA 2020 ei-ne Kapazität von 1009 Personen (Landtags-Drucksache 16/9138) hatte, und diese Kapazität in den Jahren 2018 und 2019 wegen der bedeutend höheren Asylbewerberzahlen noch bedeutend höher war: von wem stammt diese Zahl, und wie viele Personen waren in den Jahren 2018 bis 20. April 2021 "geeignet" in diesem Sinne, wenn man davon ausgeht, dass nach § 61 Abs. 1 Asylgesetz in aller Regel während des Aufenthalts in der Erstaufnahme die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt ist? Sachverhalt/Begründung Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG können Bewohner einer Landeserstaufnahmestelle sehr wohl zu Arbeiten bei kommunalen Trägern eingesetzt wer-den. Es gilt festzustellen, wie viele Personen für gemeinnützige Arbeiten zur Ver-fügung stehen, inwieweit die Stadt Karlsruhe zur Behebung von Personalengpässen diese Möglichkeit nutzt und welche Erfahrungen gemacht wurden. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Ellen Fenrich

  • StN_Möglicher Personenkreis für Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten KA
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    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/0608 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: BfI Möglicher Personenkreis zur Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der Stadt Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 22.06.2021 22.2 x 1. Ist es zutreffend, dass zwar das Regierungspräsidium Karlsruhe die zuständige Behörde für die Anwendung des AsylblG (also auch dessen §5) für die in der Erstaufnahmeeinrichtung befindlichen Asylantragsteller ist, aber Arbeitsgelegenheiten nicht nur innerhalb der LEA, sondern auch bei kommunalen Trägern (§ 5 Abs.1 Satz 2) zur Verfügung stellen kann, wenn diese kommunalen Träger dem RP solche Arbeitsgelegenheiten melden (vergleiche Stellungnahme 2. Absatz der ergänzenden Erläuterungen, wonach die Stadt zur Pflege von Grünanlagen in Einzelfällen Asylbewerber beschäftigt hat)? Zuständige Behörde für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (u.a. auch für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten innerhalb der LEA) betreffend die in Erstaufnahmeeinrichtungen im Regierungsbezirk Karlsruhe untergebrachten Leistungsberechtigten ist das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. auch § 6 Abs. 2 Satz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG). Grundsätzlich sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor, dass in Erstaufnahmeeinrichtungen und in vergleichbaren Einrichtungen (wie z.B. Gemeinschaftsunterkünften iSv § 53 AsylG) Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden sollen. Als Arbeitsgelegenheit in Erstaufnahmeeinrichtungen und in vergleichbaren Einrichtungen kann insbesondere jede Tätigkeit angeboten werden, die zu deren Aufrechterhaltung und Betreibung notwendig ist. Außerhalb dieser Einrichtungen dürfen staatliche, kommunale und gemeinnützige Träger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG Arbeitsgelegenheiten nur anbieten, wenn die zu leistende Arbeit „sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde“. Es muss sich damit um zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des notwendigen Aufgabenspektrums des Trägers handeln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeiten zu keiner Verdrängung von regulären Beschäftigungsverhältnissen und zu keiner Wettbewerbsverzerrung führen dürfen. 2. Wie viele Angebote zu Arbeitsgelegenheiten- vergleichbar der Grünanlagenpflege- hat die Stadt in den Jahren 2018 bis 30.April 2021(bitte jahresweise mit der beabsichtigten Arbeit aufschlüsseln) dem Regierungspräsidium unterbreitet mit dem Ziel beziehungsweise dem Antrag, hierfür Asylbewerber im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 einzusetzen? Seitens der Stadt wurden dem Regierungspräsidium keine entsprechenden Angebote im genannten Zeitraum unterbreitet. 3. Wie viele dieser Anträge ist das Regierungspräsidium in Form der „Zuweisung“ eines Asylbewerbers grundsätzlich nachgekommen, und gegebenenfalls mit welcher Begründung ist das Regierungspräsidium ihnen nicht nachgekommen (bitte für die oben genannten Jahre aufschlüsseln, wie viele Asylbewerber jeweils für welche Aufgaben und wie lange eingesetzt wurden)? – 2 – 4. Wie viele der „zugewiesenen“ Asylbewerber sind in den jeweiligen Jahren tatsächlich bei der entsprechenden Dienststelle erschienen und wie viele sind aus welchen Gründen- zum Beispiel Krankmeldung oder auch ohne Angabe von Gründen- nicht erschienen? 5. Wenn es wegen einer Krankmeldung nicht zum Arbeitsantritt kam, wurde daraufhin überwacht, dass der Betroffene nach Ablauf der Bescheinigung die Arbeit angetreten hat, gegebenenfalls warum nicht? 6. Bei wie vielen der erschienenen Asylbewerber konnte die Arbeiten wie vorgesehen bis zum Abschluss durchgeführt werden und bei wie vielen wurde die Arbeit noch vor dem regulären Abschluss aus welchen Gründen abgebrochen? Die Fragen 3-6 werden gemeinsam beantwortet. Da keine Angebote unterbreitet wurden, sind die Fragen gegenstandslos. 7. Trifft es zu, dass die überwiegende Zahl der in der LEA untergebrachten Asylbewerber nicht zur Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten herangezogen werden dürfen? Wenn ja, aus welchen Gründen? Die Verpflichtung zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit ist auf arbeitsfähige und nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, beschränkt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG). Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist die Arbeitsgelegenheit zudem zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise (nicht vollschichtig) ausgeübt werden kann. Unzumutbar ist eine Arbeitsgelegenheit nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG i.V.m. 11 Abs. 4 SGB XII insbesondere dann, wenn die betroffene Person wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu ihrer Übernahme nicht in der Lage ist (§ 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB XII) oder sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten hat (§ 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII) oder der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (§ 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB XII). Somit ergeben sich aus dem Verweis auf sozialhilferechtliche Regelungen weitere Einschränkungen für die Heranziehung zur einer Arbeitsgelegenheit. Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen zur Übernahme einer Arbeitsgelegenheit (insbesondere Einzelfallbetrachtung betreffend der Zumutbarkeit für den jeweiligen Leistungsberechtigten) kann keine Aussage zur generellen Heranziehbarkeit der in der LEA Karlsruhe untergebrachten Personen getroffen werden. 8. Vor dem Hintergrund dessen, dass oben genannte Antwort von nur“180“ geeigneten Personen spricht (die fast alle einen Hinderungsgrund gehabt haben sollen), nachdem beispielsweise die LEA 2020 eine Kapazität von 1009 Personen (Landtags-Drucksache 16/9138) hatte, und diese Kapazität in den Jahren 2018 und 2019 wegen bedeutend höheren Asylbewerberzahlen noch bedeutend höher war: Woher stammt diese Zahl, und wie viele Personen waren in den Jahren 2018 bis April 2021 „geeignet“ in diesem Sinne, wenn man davon ausgeht, dass §61 Abs. 1 Asylgesetz in aller Regel während des Aufenthalts in der Erstaufnahme die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt ist? Die genannte Zahl bezog sich allein auf den potentiellen Personenkreis im städtischen Zuständigkeitsbereich. Als Standort einer Landeserstaufnahmeeinrichtung ist die Stadt Karlsruhe von der vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern befreit. Daher ist der entsprechende Personenkreis klein. 2018 waren dies 110 Personen; 2021 sind es bisher 180 Personen. Hierbei handelt es sich weit überwiegend um unbegleitete Minderjährige. Auch hier findet jeweils eine Einzelfallprüfung unter den genannten Voraussetzungen statt. Es kann daher nicht pauschal gesagt werden, wie viele Personen für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylblG „geeignet“ sind. – 3 – Für Arbeitsgelegenheiten für Bewohner*innen in den Erstaufnahmeeinrichtungen ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.

  • Protokoll GR TOP 22 22.06.2021
    Extrahierter Text

    Niederschrift 26. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Juni 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 22. Punkt 22 der Tagesordnung: Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten durch Asylbewerber Punkt 22.1 der Tagesordnung: Asylbewerber zur Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten für die Stadt Karlsruhe einsetzen Antrag: AfD Vorlage: 2021/0507 Punkt 22.2 der Tagesordnung: Möglicher Personenkreis zur Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der Stadt Karlsruhe Anfrage: AfD Vorlage: 2021/0608 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Tagesordnungspunkt 22.1: Bei 3 Ja-Stimmen und 43 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt Der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte 22.1 und 22.2 zur Behandlung auf und verweist auf die vorliegenden Stellungnahmen der Verwaltung. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Im Asylbewerberleistungsgesetz gibt es gleich zwei Paragrafen, die geschaffen wurden, um Asylbewerbern die Gelegenheit zu geben, zu arbeiten. Es gibt im § 5 Arbeitsgelegenheiten und im § 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarkt- programms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen. Allein daran sieht man schon, dass Arbeit ein Integrationsmechanismus ist. Deswegen ist er auch in diesem Gesetz vorgesehen. Bei § 5 heißt es, es sollen so weit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Wir haben diesen Antrag ursprünglich im April gestellt und hatten dabei unter anderem auf die Pflege der Grünanlagen abgezielt, die durch die Corona-Situation mit den geschlossenen Res- taurants nicht nur sehr stark frequentiert wurden, sondern die auch sehr stark mit Müll aus dem Verzehr von Nahrungsmitteln belastet waren, sodass man gemerkt hat, dass die Stadtver- – 2 – waltung den Pflichten, die sie hat, diese Bereiche sauber zu halten, nicht mehr nachkommen konnte. Also war klar, dass diese Arbeit nicht und nicht im ausreichenden Umfang ausgeführt wird und dass es sinnvoll wäre, wenn es Unterstützung gäbe. Vor diesem Hintergrund hatten wir angeregt, dass man dann auch Asylbewerber einsetzt, so, wie es dieses Gesetz vorschreibt, mit dem Gedanken, dass es auch für die Asylbewerber durch- aus hilfreich sein kann, wenn sie für ihren weiteren Lebenslauf gemeinnützige Tätigkeit vorwei- sen können. Diese Tätigkeit wird gering vergütet, 80 Cent pro Stunde bekommt derjenige zu- sätzlich, und wir sind der Meinung, dass es sinnvoll ist, diese Menschen einzusetzen. Jetzt hat uns aber die Stadtverwaltung geantwortet, dass es nur 180 Menschen gibt, die das überhaupt machen können. Deswegen haben wir gleich die Nachfrage gestellt, die jetzt verarbeitet wer- den kann hier in dieser Diskussion. Es stellt sich heraus, das sind nur die, die von der Stadt di- rekt betreut werden. Bei den anderen, die in der Landeserstaufnahme sind, die deutlich mehr sind, sagt die Stadtverwaltung, die sind nicht in unserer Zuständigkeit. Das ist genau der Punkt, den wir kritisieren. Wir meinen, dass hier an dieser Stelle eine Zusammenarbeit erfolgen muss zwischen dem Regierungspräsidium und der Stadtverwaltung, weil der Bedarf bei der Stadt da ist und weil es bestimmt viele von diesen Asylbewerbern gibt, die sich gerne auf diese Art und Weise betätigen würden. Man muss ihnen die Möglichkeit geben. Da kann es nicht sein, dass das Argument, wir sind nicht zuständig, dem im Wege steht. Wir bitten um Unterstützung für unseren Antrag. Stadträtin Sardarabady (GRÜNE): Der Antrag der AfD ist in jeder Hinsicht empörend und scheinheilig. Sie verkaufen Ihren Antrag als einen Gewinn für alle Seiten, für die Stadt, die städ- tischen Mitarbeiter*innen und für die Asylbewerber*innen. Zuerst zu den städtischen Mitarbeiter*innen in den Bereichen Straßenreinigung, Müllabfuhr und Grünanlagenpflege. Sie unterstellen, dass diese insbesondere in Zeiten der Pandemie über- fordert sind und ihre Arbeit teilweise nicht mehr angemessen erledigen können. Nach unserer Einschätzung, aber auch nach Auskunft der entsprechenden Stellen, trifft diese undifferenzierte Beobachtung so nicht zu. Dort, wo tatsächlich personelle Engpässe bestehen, können sie nur sehr begrenzt durch Aushilfskräfte aufgefangen werden. Im Hinblick auf die betroffenen Asyl- bewerber*innen ist Ihre Argumentation jedoch besonders zynisch. Mit den mit 80 Cent die Stunde entlohnten gemeinnützigen Tätigkeiten sollen sie zielführend auf ihre spätere Integrati- on hinarbeiten können. Genau dieses Ziel, die berufliche und soziale Integration von Mig- rant*innen, versucht Ihre Fraktion doch mit all ihren bisherigen Anträgen bestmöglich zu ver- hindern. Allein in den letzten Haushaltsberatungen haben Sie acht entsprechende Anträge ge- stellt. Nur als Beispiel: Streichvorschläge für Bildungsberatung, Integrationskurse für traumati- sierte Geflüchtete, Beschulung von minderjährigen Unbegleiteten und Wochen gegen Rassis- mus. Ihr Motto ist, Menschen mit Migrations- oder Fluchtgeschichte sollen sich auf keinen Fall hier wohlfühlen, schon gar nicht sollen sie dabei unterstützt werden, sich eines Tages hier zu Hause und als Teil eines neuen Wir zu fühlen. Durch all Ihre Anträge zieht sich eine Haltung der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit. Die Basis ist menschenverachtend, ausgrenzend und diskriminierend, immer gezeichnet von negativen Assoziationen und Verdächtigungen, getarnt als harmloses, aber penetrantes Nachfragen. Wir danken der Stadtverwaltung, die in ihrer Stellungnahme klar aufzeigt, dass es die Asylbe- werber*innen als homogene Gruppe, die für die Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten zur – 3 – Verfügung steht, nicht gibt. Bestimmend sind viel mehr individuelle Lebenslagen, die jeweilige aufenthaltsrechtliche Situation und Zuständigkeiten. Der überwiegende Teil der Betroffenen absolviert entweder schon eine schulische oder berufliche Ausbildung, übt eine berufliche Tä- tigkeit aus oder darf aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus gar nicht an eine berufliche Tätigkeit herangeführt werden. Hätte die AfD einen Blick in die komplexen gesetzlichen Vorga- ben und auf die Situation von Geflüchteten in Karlsruhe geworfen, wäre der Verwaltung viel Zeit erspart geblieben. Stadträtin Dogan (CDU): Es stimmt, wenn die AfD sich mit dem Thema Integration befasst, dann ist es tatsächlich eine Linie, die wir erkennen, gerade bei den Haushaltsberatungen. Ent- weder werden dann wichtige Bildungsangebote gekürzt, das sind die Anträge, die zielen darauf ab oder es geht um solche Dinge, wie man Asylbewerber einsetzen kann für Arbeiten der Stadt Karlsruhe und das, obwohl die Fraktion der Antragsteller inzwischen auch hinreichend wissen sollte und aufgrund dessen, dass wir das Thema aufgrund der Anträge der Antragsteller auch regelmäßig hier debattieren, dass wir unabhängig von dem bereits Gesagten überhaupt nicht zuständig sind. Wir sind hier eine Landeserstaufnahmestelle. Die Landeserstaufnahmestelle unterliegt der Hoheit und der Verwaltungsbefugnis des Regierungspräsidiums. Das Regierungs- präsidium entscheidet über solche Angelegenheiten. Unabhängig davon hat aber die Verwaltung auch den sehr begrenzten, kleinen Personenkreis ausgeführt, weil auch die Zahl der Flüchtlinge bekanntermaßen sehr zurückgegangen ist. Da sind Projekte in Arbeit. Ansonsten bestehen einfach die Bedarfe nicht. Insofern empfehle ich, dass Sie sich vielleicht eher mit der Struktur der Landeserstaufnahmestelle befassen, bevor wir uns künftig weiterhin hier regelmäßig mit solchen Anträgen in Debatten auslassen müssen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich möchte mich zunächst gegen die Unterstellungen von der Frau Dr. Sardarabady wehren. Wenn es irgendeine andere Partei betroffen hätte, hätten hier alle aufgeschrien. Aber bei uns ist es offensichtlich in Ordnung, uns die niedrigsten und fiesesten Beweggründe zu unterstellen, ohne jede Begründung, einfach nur auf der Basis von Vermutun- gen. Das weise ich entschieden zurück. Dann möchte ich auf Frau Dr. Dogan, die Juristin ist, reagieren. Hier geht es uns um die Anwen- dung gültigen Rechts. Das ist ein Gesetz, das gilt, das wir nicht gemacht haben. Wir kriegen hier so oft von der Verwaltung oder auch von der linken Seite gesagt, das ist Gesetz, das ist Recht, das muss jetzt angewendet werden. Hier geht es um ein gültiges Gesetz. Es geht darum, dass der Bedarf da ist, und dass wir darum bitten, dass die Stadtverwaltung mit dem Regierungsprä- sidium zusammenarbeitet, um Menschen zu finden, die bereit sind, sie zu unterstützen in die- sem speziellen Fall, wo es um die Grünanlagen geht und in weiteren Bereichen. Da geht es ein- fach nur darum, gültiges Recht anzuwenden. Wenn der Antrag, gültiges Recht anzuwenden, nicht gestellt werden darf, dann frage ich mich, welche Anträge hier eigentlich gestellt werden dürfen. Stadträtin Böringer (FDP): Die Stadtverwaltung hat gebeten, diesen Antrag als erledigt zu be- trachten. Ich möchte aber vorwegnehmen, dass ich meine, wir sollten den nicht als erledigt betrachten, sondern ablehnen. Es kann nämlich nicht sein, dass der identische Antrag in der Sitzung vom 18. Mai gestellt wurde und die Antragsteller diesen Antrag seinerzeit zurückge- nommen haben und jetzt erneut stellen. Die Stadtverwaltung hatte damals auch eine identi- sche Stellungnahme abgegeben. Ich bin der Auffassung, wir sollten heute über diesen Antrag – 4 – abstimmen und ihn auch ablehnen. Warum? Weil, wie die Stadtverwaltung schreibt, der ge- wünschte Inhalt zum Teil umgesetzt wurde und der Rest nicht in unserer Zuständigkeit liegt. Ich weiß, wir ecken manchmal ab, dass wir sagen, hier im Rat werden Themen besprochen, die nicht in unserer Zuständigkeit liegen und kommen dann zur Tagesordnung. Aber das ist jetzt ungeachtet der Couleur, die hier zur Debatte steht. Wir werden diesen Antrag ablehnen, wenn wir ihn bitte zur Abstimmung nehmen. Der Vorsitzende: Der Antrag kann zur Abstimmung aufgerufen werden. Wir haben ihn debat- tiert. Wenn es den Wunsch auf Abstimmung gibt, dann sollten wir dem Wunsch auch entspre- chen, und dann würde ich jetzt diesen Antrag zur Abstimmung stellen. – Das ist eine mehrheitli- che Ablehnung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. Juli 2021