Rettungsschirmaktivierung für eigenwirtschaftliche Verkehre: Verlängerung der Vereinbarung mit der AVG über die GEwährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für das Jahr 2021
| Vorlage: | 2021/0602 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.05.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Neureut |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.06.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2021/0602 Dez. 1 Rettungsschirmaktivierung für eigenwirtschaftliche Verkehre: Verlängerung der Vereinbarung mit der AVG über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbe- dienung für das Jahr 2021 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 15.06.2021 6 x Gemeinderat 22.06.2021 7 x Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von finanziellen Mitteln aus dem sog. ÖPNV-Rettungsschirm 2021 des Landes Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu beantragen und hierfür die haushaltsrechtlichen Vo- raussetzungen zu schaffen. 2. Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung der beigefügten Vereinbarung mit der Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH (AVG) zu und billigt diese für die Rettungsschirmaktivierung hinsichtlich der betref- fenden eigenwirtschaftlichen AVG-Verkehre für das Jahr 2021. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) a Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folge- jahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein X Ja abgestimmt mit: Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Verlängerung des sog. „ÖPNV-Rettungsschirms“ im Jahr 2021 durch das Land Baden-Württemberg Das Land Baden-Württemberg beabsichtigt den ÖPNV-Rettungsschirm, welcher ursprünglich nur für den Zeitraum März bis Dezember 2020 vorgesehen war, um den Zeitraum Januar bis Juni 2021 zu verlängern. Nach dem vorliegenden Entwurf der „Richtlinie Corona-Billigkeits-leistungen ÖPNV 2021“ des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg erhalten die Verkehrsunternehmen bzw. de- ren Aufgabenträger für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 einen Schadensausgleich in Höhe von min- destens 50% der entgangenen Fahrgeldeinnahmen (abzgl. Ersparnisse des Verkehrsunternehmens). Zur Ermittlung der Höhe der Fahrgeldausfälle wird hierbei der Vergleichszeitraum Januar bis Juni 2019 herangezogen. Die Finanzierung erfolgt nach derzeitigem Stand ausschließlich aus Landesmit- teln. Das Land verhandelt jedoch derzeit noch mit dem Bund über eine Beteiligung am Hilfspro- gramm. Die entsprechende Richtlinie des Landes Baden-Württemberg soll bei einem positiven Ver- handlungsergebnis mit dem Bund entsprechend angepasst werden. Nach dem derzeitigen Stand des Entwurfs werden die Landesmittel (wie in der Phase 2 des Jahres 2020) an die Aufgabenträger gewährt. Finanzielle Leistungen der Länder bzw. des Bundes an die kommunalen Aufgabenträger sind grundsätzlich unabhängig vom EU-Beihilferecht zulässig. Die Auf- gabenträger können die Mittel sodann unter Beachtung des Vergabe- und Beihilferechts sowie der Vorgaben des Haushaltsrechts an die Verkehrsunternehmen auskehren, die in ihrem Zuständigkeits- bereich Verkehre erbringen. Die Verwaltung beabsichtigt, zusammen mit den städtischen Verkehrsunternehmen Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH (im Folgenden: AVG) und Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, die sich im Rahmen des Rettungsschirms 2021 bietenden Möglichkeiten für den ÖPNV im Stadtkreis Karlsruhe zu nutzen und hierzu alle erforderlichen Anträge zu stellen. II. Verlängerung der Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die eigenwirt- schaftlichen Verkehre der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH für das Jahr 2021 Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. September 2020 wurde eine Notvergabe an die AVG für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 für die bisher eigenwirtschaftlichen Verkehre vorgenommen. Durch die Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirms in das Jahr 2021 ist auch die Ver- längerung der getroffenen Vereinbarung mit der AVG erforderlich, um Ausgleichsleistungen des Lan- des erhalten und weiterleiten zu können. Die Verwaltung beabsichtigt, den ÖPNV-Rettungsschirm auch für die eigenwirtschaftlichen Verkehre der AVG des Jahres 2021 zu aktivieren und in Anspruch zu nehmen, damit diese Verkehre der AVG in der Corona-Pandemie zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger weiterhin sichergestellt werden. Bei den eigenwirtschaftlichen Verkehren der AVG handelt es sich um die Verkehre auf den Linien S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße), S1/S11 (Streckenab- schnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld), S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahn- hof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen). Formal ist hierfür ein öffentlicher Notdienstleistungsauftrag notwendig, den die Stadt Karlsruhe an die AVG vergibt. Die beigefügte Vereinbarung (Anlage 1) soll deshalb auch für das Jahr 2021 abge- schlossen werden. Ein solcher öffentlicher Dienstleistungsauftrag ermöglicht es den zuständigen Aufgabenträgern, die vom Land erhaltenen Gelder als Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunter- nehmen weiterzuleiten. Die Stadt Karlsruhe wird also in diesem Zusammenhang über den Ergänzende Erläuterungen Seite 3 notvergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nur die Gelder transportieren, die sie selbst von öffentlicher Stelle erhält. Mit der Vergabe eines Notauftrags wird kein Präjudiz dafür geschaffen, dass die in Frage stehenden (eigenwirtschaftlichen) Verkehre der AVG künftig von der Stadt Karlsruhe bestellt oder bezuschusst werden. Dies gilt gleichermaßen für den Zeitraum vor der Aktivierung des Rettungsschirms. Vorliegend gibt es die betreffenden verkehrlichen Leistungen schon, sodass die Stadt Karlsruhe kei- nen direkten Beschaffungsbedarf hat. Indem es aber in der Fortsetzung des gewohnten Verkehrsan- gebots für die Bewohnerinnen und Bewohnern geboten ist, dass die AVG die betreffenden eigen- wirtschaftlichen Verkehre trotz Unwirtschaftlichkeit aufrechterhält, wird dieses pragmatische Vorge- hen gewählt. Anlage Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von finanziellen Mitteln aus dem sog. ÖPNV-Rettungsschirm 2021 des Landes Baden-Württem- berg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu beantragen und hierfür die haushaltsrechtli- chen Voraussetzungen zu schaffen. 2. Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung der beigefügten Vereinbarung mit der Albtal-Ver- kehrs-Gesellschaft mbH (AVG) zu und billigt diese für die Rettungsschirmaktivierung hinsichtlich der betreffenden eigenwirtschaftlichen AVG-Verkehre für das Jahr 2021.
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Seite 1 Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf den Linien S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße), S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld), S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen), S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup - nachfolgend „Aufgabenträger“ genannt - und der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) - nachfolgend „Verkehrsunternehmen“ genannt – wird folgende Vereinbarung zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Personennahverkehr geschlossen. Seite 2 Präambel Die Verkehrsleistung der Linien S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) wird auf Grundlage einer im eigenwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren erteilten PBefG-Genehmigung durch das Verkehrsunternehmen AVG betrieben. Auf den Streckenabschnitten der S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße und Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld) werden darüber hinaus eigenwirtschaftlich Verkehre durch die AVG als Besonderheit des Karlsruher Modells erbracht, die zwar nach EBO gefahren werden, aber dem innerstädtischen ÖPNV zuzuordnen sind und mit einem Einsystemfahrzeug (Straßenbahn-Spannung) gefahren wird. Durch die Corona-Pandemie sind die Fahrgastzahlen seit Mitte März 2020 infolge der infektions-schutzrechtlichen Maßnahmen wie Schließung des Vordereinstiegs sowie der Schulen und Geschäfte, Abstandsgebot und Kontaktsperre deutlich zurückgegangen. Dadurch sind seit Mitte März 2020 die Fahrgeldeinnahmen im gesamten KVV-Verbundtarif stark rückläufig. Hiermit konnte und musste das Verkehrsunternehmen bei Stellung seines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bzw. bei der Übernahme der EBO-Verkehre nicht rechnen. Für den Zeitraum März bis August 2020 hat das Verkehrsunternehmen einen direkten Ausgleich vom Land Baden-Württemberg erhalten (Phase 1). Für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020 (Phase 2) erfolgte ein Ausgleich über den Aufgabenträger Stadt Karlsruhe auf Grundlage einer Notvergabe bis zum 31. Dezember 2020. Um eine Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung ab dem 1. Januar 2021 gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass der Aufgabenträger mit dem Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370 im Rahmen einer Notvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370 i.V.m. § 3 Abs. 5 lit. l) VOL/A bzw. Art. 5 Abs. 5 VO 1370 abschließt, um die Corona-bedingten Einnahmeausfälle entsprechend ausgleichen zu können. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 trotz pandemiebedingt auftretender Mindereinnahmen befristete Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf den Linien S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße), S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld), S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen), S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen). Seite 3 (2) Das Verkehrsunternehmen wird insofern mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut, den Verkehr trotz fehlender Wirtschaftlichkeit aufgrund Corona-bedingter Fahrgeldmindereinnahmen auf den Linien aufrecht zu erhalten. (3) Diese Vereinbarung stellt sicher, dass der Aufgabenträger für die vorgenannten Linien beihilferechtskonform einen Zuschuss für die Erbringung der eigenwirtschaftlichen Verkehre leisten darf. (4) Der Umfang und die Qualität der bezuschussten Verkehre ergeben sich aus der für die genannte Linie/Linien erteilten Liniengenehmigung. § 2 Rechtsstellung und Liniengenehmigung (1) Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen bleiben Träger von Rechten und Pflichten, die sich aus den für sie geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Die Verpflichtung des Verkehrsunternehmens nach § 21 PBefG bleibt unberührt. Der Beförderungsvertrag kommt zwischen ihm und dem Fahrgast zustande. (2) Das Verkehrsunternehmen ist Inhaber einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für die Verkehre auf den Linien S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen). Die Genehmigungen sind Vertragsbestandteil. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die für die Durchführung der Betriebsleistung notwendige Genehmigung nach dem PBefG aufrecht zu erhalten. § 3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, im Verbundbinnenverkehr die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes KVV inklusive aller Übergangstarifregelungen mit Nachbarverbünden anzuwenden. Im die Verbundgrenzen überschreitenden Verkehr ist der im Rahmen der Liniengenehmigung festgesetzte Haustarif anzuwenden. § 4 Unterauftragnehmer (1) Das Verkehrsunternehmen darf die Ausführung der Verkehrsleistung oder von Teilen davon nur mit vorheriger Zustimmung der Aufgabenträger nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 7 VO 1370 unter angemessener Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen an geeignete Unterauftragnehmer übertragen. Die bei Abschluss dieser Vereinbarungen bestehenden Subunternehmerverträge gelten als genehmigt. Das Verkehrsunternehmen trägt dafür Sorge, dass es während der gesamten Laufzeit dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags mindestens einen bedeutenden Teil der vertragsgegenständlichen Verkehre selbst erbringt. (2) Unterauftragnehmer des Verkehrsunternehmens sind dessen Erfüllungsgehilfen. § 5 Seite 4 Fahrzeugeinsatz Das Verkehrsunternehmen haftet für den verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Fahrzeugeinsatz. § 6 Fahrgelderhebung und Fahrausweisprüfung (1) Die tarifgemäße Fahrgelderhebung erfolgt im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung des Verkehrsunternehmens. Es gelten die Beförderungsbedingungen sowie die Tarifbestimmungen und sonstigen Regelungen des Verkehrsverbundes in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Verkehrsunternehmen hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sein Personal keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit den bezuschussten Verkehren entgegennimmt. § 7 Ausgleichsleistungen (1) Zum Ausgleich der pandemiebedingten Mindereinnahmen 2021 gewährt der Aufgabenträger dem Verkehrsunternehmen eine Ausgleichsleistung in Höhe der pandemiebedingten Mindereinnahmen inklusive der verringerten gesetzlichen Ausgleichsleistungen gem. § 148 SGB IX. Der Ausgleichsbetrag wird nach den Regelungen des Landesrettungsschirmes 2021 errechnet und dem Verkehrsunternehmen gewährt, soweit die Finanzmittel dem Aufgabenträger im Rahmen des Landesrettungsschirmes ausgeglichen werden. Aus dem Verweis auf den Landesrettungsschirm folgt, dass auch ein höherer Ausgleich als die prognostizierten Mindereinnahmen ausgeglichen werden kann, wenn sich anhand der tatsächlichen Zahlen ein größerer Ausgleichsbedarf ergibt. (2) Die im Rahmen des Landesrettungsschirmes für den vertragsgegenständlichen Verkehr dem Aufgabeträger über den Verbund gewährten Finanzmittel des Landes stellen in jedem Fall die maximale Höhe der Ausgleichsleistung dar. Der Aufgabenträger ist nicht verpflichtet, eigene Haushaltsmittel einzusetzen. (3) Die Ausgleichsleistung ist umsatzsteuerfrei, weil sie als Zuschuss zur Aufrechterhaltung eines ÖPNV-Angebotes zur Nutzung für die Allgemeinheit dient. (4) Die endgültige Ausgleichshöhe wird entsprechend der durch das Land festgelegten Fristen ermittelt und nach Zahlungseingang der Finanzmittel aus dem Landesrettungsschirm bei der Stadt Karlsruhe an das Verkehrsunternehmen entrichtet. (5) Übersteigen die vom Aufgabenträger entrichteten Abschlagszahlungen den in der Schlussabrechnung festgesetzten Ausgleichsbetrag (Überkompensation), ist die Differenz vom Verkehrsunternehmen zu erstatten. Die Beteiligten einigen sich auf die Modalitäten der Rückzahlung. (6) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, dem Aufgabenträger alle für die Abrechnung der Mindereinnahmen zwischen dem Aufgabenträger und dem Land im Rahmen des Landesrettungsschirmes notwendigen Dokumente und Belege (z.B. Nachweis der Zuscheidungen des Verbundes aus der EAR, Verkaufsdaten, Testate, sonstige Nachweise) vollständig und fristgerecht für eine Beantragung und für die Schlussrechnung bei der Bewilligungsbehörde zukommen zu lassen. Sie ermächtigt insbesondere die Verbundgesellschaft, dem Aufgabenträger Seite 5 unmittelbar die notwendigen Daten für die Antragstellung und Abrechnung mit dem Land zur Verfügung zu stellen. (7) Die Regelungen des Anhangs der VO 1370 werden beachtet. Hierfür weist das Verkehrsunternehmen dem Aufgabenträger im Rahmen der Schlussabrechnung dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Abs. 5) nach, dass eine Überkompensation unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht gegeben ist. Soweit das Verkehrsunternehmen neben den vertragsgegenständlichen Verkehren noch weitere Tätigkeiten ausübt, weist es dem Aufgabenträger zudem nach, dass die Vorgaben an die Trennungsrechnung im Sinne von Ziffer 5 des Anhangs der VO 1370 eingehalten sind. (8) Ein Anreiz entsprechend Ziffer 7 des Anhangs der VO 1370 besteht bereits deshalb, weil die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf die dem Aufgabenträger über den Verbund gewährten Finanzmittel des Landes im Rahmen des Landesrettungsschirms begrenzt sind (vgl. Abs. 2). § 8 Haftung und Freistellungspflichten des Verkehrsunternehmens (1) Das Verkehrsunternehmen ist dem Aufgabenträger zum Ersatz etwaiger dem Aufgabenträger entstehender Schäden verpflichtet, die darauf beruhen, dass das Verkehrsunternehmen die von ihm übernommenen Vertragspflichten schuldhaft nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Das Verschulden seiner Mitarbeiter und der Mitarbeiter eines etwaigen Subunternehmens muss sich das Verkehrsunternehmen wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. (2) Das Verkehrsunternehmen stellt die Aufgabenträger aus der Haftung von aus der Eigenschaft als Fahrzeughalter und Beförderungsunternehmen resultierenden Ansprüchen frei. § 9 Abtretung von Ansprüchen des Verkehrsunternehmens Die Ansprüche des Verkehrsunternehmens gegen den Aufgabenträger aus dieser Vereinbarung dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Aufgabenträgers abgetreten werden. Dies gilt auch für Abtretungen an Unternehmen, die demselben Konzern wie das Verkehrsunternehmen angehören. § 354a HGB bleibt unberührt. § 10 Aufrechnungsverbot Gegen die Forderungen des Aufgabenträgers ist eine Aufrechnung mit Forderungen des Verkehrsunternehmens nur zulässig, sofern die Forderung des Verkehrsunternehmens rechtskräftig festgestellt und diese unbestritten ist. Seite 6 § 11 Tariftreue Der Unternehmer verpflichtet sich, die sich aus dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) ergebenden Verpflichtungen zu beachten. Die sich aus § 8 LTMG ergebenden Sanktionen sind Bestandteil dieses Vertrages. § 12 Vertragslaufzeit/Kündigung (1) Der Vertrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 abgeschlossen und endet zum 31. Dezember 2021. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe dem Vertragsschluss zustimmt. (2) Endet die PBefG-Liniengenehmigung vor dem 31. Dezember 2021, so endet diese Vereinbarung zwingend mit dem Ablaufdatum der Genehmigung. (3) Beide Parteien können diese Vereinbarung, soweit in ihr nichts Anderes geregelt ist, nur aus wichtigem Grunde kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (4) Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Vereinbarung durch den Aufgabenträger liegt insbesondere dann vor, wenn: • das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Verkehrsunternehmens eröffnet oder die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, • infolge eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Verkehrsunternehmens die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsversorgung gefährdet ist, • das Verkehrsunternehmen seinen Vertragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung durch den Aufgabenträger nicht nachkommt, wobei zwischen den Abmahnungen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen muss, • das Verkehrsunternehmen bzw. seine Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter von ihm eingeschalteter Subunternehmen Adressaten von bestands- bzw. rechtskräftigen Ordnungsverfügungen, Bußgeldbescheiden, Strafbefehlen und/oder Urteilen im Zusammenhang mit personenbeförderungsrechtlichen Bestimmungen sind. § 13 Schriftform Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgeschrieben ist, ist dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich abdingbar. Seite 7 § 14 Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie dieser Vereinbarung davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die nichtige Bestimmung durch eine einschlägige gesetzliche Regelung oder bei deren Fehlen durch eine Regelung zu ersetzen, die der nichtigen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommt. ______________________________ Ort, Datum, Aufgabenträger ______________________________ Ort, Datum, Verkehrsunternehmen
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Niederschrift 26. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Juni 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7 der Tagesordnung: Rettungsschirmaktivierung für eigenwirtschaftliche Verkehre: Verlängerung der Vereinbarung mit der AVG über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für das Jahr 2021 Vorlage: 2021/0602 Beschluss: 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von finanziellen Mitteln aus dem sog. ÖPNV-Rettungsschirm 2021 des Landes Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu beantragen und hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2. Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung der beigefügten Vereinbarung mit der Albtal- Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) zu und billigt diese für die Rettungsschirmaktivierung hinsichtlich der betreffenden eigenwirtschaftlichen AVG-Verkehre für das Jahr 2021. Abstimmungsergebnis: Bei 47 Ja-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Das brauchen wir, glaube ich, nicht diskutieren und können gleich in die Abstimmung einsteigen. – Auch das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 15. Juli 2021