Erlass einer Bekanntmachungssatzung und Änderung der Hauptsatzung

Vorlage: 2021/0600
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.05.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.06.2021

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Bekanntmachungssatzung
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0600 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ZJD Erlass einer Bekanntmachungssatzung und Änderung der Hauptsatzung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 15.06.2021 4 x Gemeinderat 22.06.2021 1 x Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den Erlass der als Anlage 1 bei- gefügten Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe. 2. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung zu der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüg- lich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 08.06.2021 in Neureut 09.06.2021 in Stupferich 15.06.2021 in Wettersbach 15.06.2021 in Wolfartsweier 16.06.2021 in Durlach 16.06.2021 in Grötzingen 16.06.2021 in Hohenwettersbach Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Vorbemerkung/Sachstand: Die Stadt Karlsruhe verfügt bisher über keine spezielle Bekanntmachungssatzung. Gegenwärtig enthält allein § 14 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe die folgende Regelung zu öffentlichen Bekanntmachun- gen: „VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durchgeführt, soweit gesetzliche Vorschrif- ten nichts anderes bestimmen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.“ Die vergangenen Monate haben gezeigt, wie wichtig es für eine kommunale Verwaltung ist, schnell und effektiv auf kurzfristig eintretende Entwicklungen mit kommunalen Rechtsetzungsinstrumenten reagieren zu können. Diese Notwendigkeit ist vor allem im Zusammenhang mit der aktuell herrschenden Corona- Pandemie deutlich geworden. Die Veröffentlichung kommunaler Rechtssetzungsakte vorwiegend durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe wird diesen Anforderungen nicht mehr gerecht. Es besteht aufgrund des hohen Verbreitungsgrades sowie der größeren Flexibilität bei vielen Ämtern vielmehr das Bedürfnis, ihre Veröffentlichungen im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten durch Bereit- stellung im Internet vorzunehmen. Darüber hinaus berücksichtigt die vorgelegte Neuregelung der Bekanntmachungssatzung das geänderte Nutzungsverhalten großer Teile der Bevölkerung in Bezug auf digitale Medien. Dadurch wird ein möglichst hoher Verbreitungsgrad der kommunalen Veröffentlichungen sichergestellt. Mitberücksichtigt werden auch die Bedürfnisse und Interessen derjenigen Bürgerinnen und Bürger, die ihre Informationen weiterhin über die herkömmlichen Printmedien, insbesondere das Amtsblatt, erhalten möchten. Zu Informationszwecken erfolgt daher zusätzlich eine Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe, um allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Weiterhin trägt die neugefasste Bekanntmachungssatzung dem Umstand Rechnung, dass insbesondere bundesrechtliche Bestimmungen in zunehmender Anzahl eine Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntma- chung durch Bereitstellung im Internet enthalten (z.B. im Bereich des Umweltschutzes). Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung die Neuregelung der Bekanntmachungsvorschriften vor. Diese wird sowohl dem Bedürfnis der Verwaltung nach flexiblen und praktikablen Abläufen als auch den Anforderungen an ein transparentes und rechtssicheres Handeln seitens der Stadtverwaltung gerecht. Maßnahmen: Nachfolgend werden die wesentlichen Regelungen und Änderungen dargestellt, die sich aus der Neufas- sung der Bekanntmachungssatzung ergeben, die in Anlage 1 beigefügt ist: 1. Die bisherige Bekanntmachungspraxis wird zum 1. August 2021 dahingehend geändert, dass die öf- fentlichen Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe künftig durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe vorgenommen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Zu Informationszwecken soll auch weiterhin eine Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe erfolgen, um allen Bürgerinnen und Bürgern einen Zugang zu diesen Informationen zu ge- währen und eine breite Kenntnisnahme in der Bevölkerung sicherzustellen. Die Nutzung der Möglich- keit einer Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet erlaubt der Verwaltung ein flexibles und effizientes Handeln. Zugleich wird die weitreichende Verbreitung der Veröffentlichungen in der Bevöl- kerung sichergestellt. – 3 – Ausgenommen von diesen grundsätzlichen Regelungen sind nach § 1 Abs. 4 der neugefassten Satzung öffentliche Bekanntmachungen, für die nach spezialgesetzlichen Regelungen ausdrücklich eine Veröf- fentlichung durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe erforderlich ist (z.B. in Teilen des Wahlrechts). Außerdem kann in einigen Bereichen eine ausschließliche öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet momentan noch nicht rechtswirksam vorgenommen werden. Dazu zählt insbesondere die öffentliche Bekanntmachung von Bauleitplänen. Grund hierfür ist, dass in die- sem Zusammenhang neben den landes- auch bundesrechtlichen Regelungen zu beachten sind. Das BauGB sieht in einigen Bestimmungen eine nur ergänzende Veröffentlichung im Internet vor (z.B. § 4a BauGB). Die öffentlichen Bekanntmachungen werden in diesen Fällen auch weiterhin durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe öffentlich bekannt gemacht. Ergänzend erfolgt eine Bereitstellung der öffentlichen Bekanntmachungen im Internet. Die übrigen Regelungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben zu Ersatz- und Notbekanntmachun- gen. 2. Auch ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben sowie öffentliche Bekanntgaben werden durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht, § 3 der Bekanntmachungssatzung. Ergänzt wird dieses Vorgehen durch die zusätzliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe, um interes- sierten Bürgerinnen und Bürgern auch auf diesem Wege die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu ver- schaffen. Schließlich enthält die Bekanntmachungssatzung (§ 4) noch Regelungen zu ortsüblichen Eil- und Not- bekanntmachungen für die Fälle, in denen eine rechtzeitige Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich ist, etwa wegen eines Stromausfalls, Katastrophenalarms, einer technischen Störung o- der ähnlichem. 3. Für rechtswirksame öffentliche Bekanntmachungen im Internet ist nach § 1 Abs. 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) der Einsatz einer qualifizier- ten elektronischen Signatur notwendig. Hierzu ist die Anschaffung von Smartphones sowie einer Signa- tursoftware erforderlich. Die notwendigen technischen Voraussetzungen werden bis zum 1. August 2021 geschaffen. Die Kosten für die Signatursoftware belaufen sich voraussichtlich auf etwa 1000 Euro im Jahr. Den für die Anschaffungen erforderlichen Kosten stehen Einsparungen für etwaige Notbe- kanntmachungen in der Tageszeitung gegenüber. Mit weiteren nennenswerten finanziellen Auswir- kungen ist nicht zu rechnen. 4. Um einen rechtssicheren Wechsel des Bekanntgabemediums, insbesondere hinsichtlich Gemeinderats- und Ausschusssitzungen, zu gewährleisten, wird während eines Zeitraums von sechs Monaten im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe künftig im Internet erfolgt und dass die Bekanntgabe in der bisherigen Form eingestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass auch weiterhin zu informativen Zwecken eine Bekanntgabe im Amtsblatt erfolgt, nach Ablauf des Über- gangszeitraums aber die Bekanntgabe im Internet maßgeblich ist. – 4 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den Erlass der als Anlage 1 beige- fügten Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe. 2. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung zu der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe.

  • Anlage 1_Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe (Bekanntmachungssatzung) vom 22. Juni 2021 Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Ver- ordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden- Würt- temberg (DVO GemO) in der Fassung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 2), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 875) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in der Sitzung am 22. Juni 2021 folgende Satzung beschlossen: Teil 1 Öffentliche Bekanntmachungen § 1 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe i. S. v. § 1 DVO GemO erfol- gen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Be- reitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet-Bekanntmachung hinzuwei- sen. (3) Zu Informationszwecken wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 zu- sätzlich durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bereitgestellt. (4) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. - 2 - § 2 Öffentliche Notbekanntmachung (1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Einrü- cken in die Tageszeitung Badische Neueste Nachrichten (Stadtausgabe und/oder On- line Ausgabe) durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt dann der Erscheinungstag der Tageszeitung. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist zusätzlich kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe ein- sehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt wer- den. Bei Angabe der Bezugsadresse können gegen Kostenerstattung Ausdrucke auch zugesandt werden. Teil 2 Ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben § 3 Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe (1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Inter- net auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de. Unter die orts- üblichen Bekanntmachungen nach Satz 1 fallen auch öffentliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstel- lung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe ein-sehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet-Bekanntmachung hinzuwei- sen. (3) Zu Informationszwecken wird die ortsübliche Bekanntmachung nach Absatz 1 zusätz- lich im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bereitgestellt. § 4 Ortsübliche Eil- und Notbekanntmachung (1) In besonderen Fällen, wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung durch Be- reitstellung im Internet nicht möglich ist, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Einrücken in die Tageszeitung Badische Neueste Nachrichten (Stadtausgabe und/oder Online Ausgabe). (2) In Notfällen genügt auch die ortsübliche Bekanntmachung durch 1) Lautsprecher, 2) Rundfunk oder - 3 - 3) Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von Handzetteln o- der eine andere geeignete Art der ortsüblichen Bekanntmachung. (3) Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Teil 3 Inkrafttreten § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom XX.XX.2021.

  • Anlage 2_Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 23. Juli 2019 (Amtsblatt vom 16. August 2019), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2020 (Amtsblatt vom 31. Dezember 2020) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 22. Juni 2021 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 § 14 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tag des Inkrafttretens der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe (Bekanntmachungssatzung) vom 22. Juni 2021 in Kraft.

  • Abstimmungsergebnis
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 1 GR 22.06.2021
    Extrahierter Text

    Niederschrift 26. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Juni 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 2. Punkt 1 der Tagesordnung: Erlass einer Bekanntmachungssatzung und Änderung der Haupt- satzung Vorlage: 2021/0600 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den Erlass der als Anlage 1 (der Vorlage )beigefügten Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe. 2. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 (der Vorlage) beigefügte Änderungssatzung zu der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Bei 49 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 1 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 15. Juni 2021: Für die Öffentlichkeit ist vielleicht wichtig zu wissen, dass wir mit dieser Änderung der Haupt- satzung und auch der Bekanntmachungssatzung die Möglichkeit eröffnen, offizielle Mitteilun- gen der Stadt Karlsruhe und auch Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe auch online zu täti- gen. Die entsprechende Einhaltung der Fristen bzw. Fristsetzung nach einer Veröffentlichung ist jetzt an diese Online-Publikation geknüpft. So ähnlich macht das Landratsamt es schon seit ei- niger Zeit und macht damit durchweg positive Erfahrungen. Das bedeutet aber nicht, dass wir nicht auch weiter über unsere Stadtzeitung und unser entsprechendes Amtsblatt auch alle Be- kanntmachungen und alle Mitteilungen machen. Das heißt für die Bürgerinnen und Bürger, was den Zugang zu diesen Bekanntmachungen und Veröffentlichungen betrifft, ändert sich erst mal nur insofern etwas, als sie es jetzt auch im Netz wahrnehmen und auch nutzen können. Sie be- kommen es aber auch weiter über unser Amtsblatt nach Hause zugestellt. Was sich ändert, ist, dass jetzt die entsprechenden Fristigkeiten an die Veröffentlichung im Netz geknüpft sind und nicht mehr an die Veröffentlichung in der Stadtzeitung. – 2 – Wir haben das ausführlich vorberaten. Wir brauchen eine klare Entscheidung, welche der Me- dien am Ende diese Fristsetzungen auslöst. Das wäre eben dann die Online-Publikation. Es gab die Nachfrage, ob es gute oder schlechte Erfahrungen mit solchen Systemen gibt. Es gibt keine bisherig bekannten schlechten Erfahrungen. Wir haben uns beim Landratsamt erkundigt. Ich bitte um Ihr Votum. – Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 8. Juli 2021