Abschlepprichtlinien an Vorgaben des Verkehrsministeriums ausrichten
| Vorlage: | 2021/0474 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 13.04.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Eingang: 13.04.2021 Vorlage Nr.: 2021/0474 Abschlepprichtlinien an Vorgaben des Verkehrsministeriums ausrichten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.05.2021 25 X Hauptausschuss 15.06.2021 1 x Die Verwaltung folgt dem Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 11.05.2020 zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr. Die Verwaltung folgt der Aufforderung des Erlasses, die “Handlungsspielräume mit dem Ziel der Steigerung der Verkehrssicherheit in vollem Umfang auszuschöpfen”. Konkret werden die Abschlepprichtlinien der Stadt Karlsruhe im Sinne des Erlasses erneut überarbeitet: Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge werden abgeschleppt, wenn • die verbleibende Gehwegbreite von mindestens 1,50 Metern unterschritten wird • ein Fahrzeug auf einer Radverkehrsanlage abgestellt ist. Es muss keine Behinderung vorliegen • eine Bushaltestelle blockiert wird • ein Fahrzeug ohne entsprechende Berechtigung an den folgenden Stellen abgestellt ist: im Kreuzungsbereich 5 Meter vor Einmündungen (8 Meter bei begleitenden Radwegen), Feuerschutzzone, Fußgängerzone, Behindertenparkplatz, E-Ladeplatz, Anwohnerparkplatz, Parken auf dem Gehweg unabhängig von der verbleibenden Breite. Bei Abschleppmaßnahmen sind grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten, um die Störung zu beseitigen. Die ausschließliche Festsetzung eines Bußgelds beseitigt die Störung allerdings nicht und ist daher nicht ausreichend. Die Verwaltung hat die Abschlepprichtlinien zum 01.03.2021 geändert. In dieser Änderung sind die Möglichkeiten und Vorgaben des Verkehrsministeriums nicht umgesetzt worden, die Verwaltung ist dem Erlass des Landesverkehrsministeriums nicht nachgekommen. Eine erneute Änderung ist daher erforderlich. Der Erlass ermuntert die Polizei- und Ordnungsbehörden ausdrücklich aus generalpräventiven Gründen und wegen der negativen Vorbildwirkung, die vom Falschparken ausgeht, vom Instrument des Abschleppens in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Die Verwaltung hat diese geeigneten Fälle anders als das Verkehrsministerium zu Lasten der schwächeren Verkehrsteilnehmer*innen abgeschwächt. Begründung/Sachverhalt – 2 – Karlsruhe ist im ADFC Fahrradklimatest erneut als Spitzenreiterin ausgezeichnet worden. In der Kategorie “Falschparkerkontrolle auf Radwegen” hat Karlsruhe mit der Note 4,3 die schlechteste Note im Fahrradklimatest erhalten. Das ist ein Zeichen dafür, dass hier enormer Handlungsbedarf besteht. Die im Jahr 2021 geänderten Abschlepprichtlinien widersprechen aber den Zielen, Karlsruhe noch fahrradfreundlicher zu machen. Unterzeichnet von: Aljoscha Löffler Johannes Honné Dr. Clemens Cremer Jorinda Fahringer Christina Bischoff
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Niederschrift 25. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Mai 2021, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 23. Punkt 25 der Tagesordnung: Abschlepprichtlinien an Vorgaben des Verkehrsministeriums ausrichten Antrag: GRÜNE Vorlage: 2021/0474 Beschluss: Behandlung im Hauptausschuss am 15. Juni 2021 Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 25 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Ausspra- che in den Hauptausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 21. Mai 2021
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/0474 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Abschlepprichtlinien an Vorgaben des Verkehrsministeriums ausrichten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.05.2021 25 x Hauptausschuss 15.06.2021 1 x Mit der zum 1. März 2021 erfolgten Änderung der Abschlepprichtlinien als interne Handlungsanweisung für die Mitarbeitenden des Fachbereichs Verkehrsüberwachung beim Ordnungs- und Bürgeramt wird dem Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 11. Mai 2020 Rechnung getragen. Eine Änderung der Abschlepprichtlinien hinsichtlich Maßnahmen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen sowie an E-Ladestationen ist bereits in Arbeit. Darüberhinausgehende Überarbeitungen sind derzeit nicht geplant. Die Abschlepprichtlinien als interne Handlungsanweisungen sind jedoch stetiger Anpassung an rechtliche und tatsächliche Entwicklungen im Straßenverkehr unterworfen. Insoweit werden auch in Zukunft entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Die Aufgabe stellt damit eine Pflichtaufgabe nach Weisung im Sinne des § 2 Absatz 3 Gemeindeordnung (GemO) dar, die der Oberbürgermeister nach § 44 Absatz 3 Gemeindeordnung (GemO) in eigener Zuständigkeit erledigt und einer Entscheidung durch den Gemeinderat grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die nachfolgenden Ausführungen stellen demnach aus Sicht der Verwaltung keine Antwort auf einen Antrag dar, sondern sind vielmehr als Ausführung zu einer Anfrage zu werten. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Die Abschlepprichtlinien der Stadt Karlsruhe sind eine interne Handlungsanweisung an die Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung beim Ordnungs- und Bürgeramt. Sie dienen den Überwachungskräften als Basis bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Sie sollen als Entscheidungshilfe bei den am häufigsten auftretenden Fallkonstellationen dienen. Die veröffentlichten Abschlepprichtlinien sind daher auch nicht als abschließende Auflistung zu verstehen. Abschleppmaßnahmen können und werden durchaus auch in anderen Fällen durch die Überwachungskräfte veranlasst, sofern der jeweilige Einzelfall nach Prüfung aller möglichen und verhältnismäßigen Maßnahmen dies erfordert. Auch im Erlass des Verkehrsministeriums wird ausgeführt, dass Abschleppmaßnahmen grundsätzlich im Ermessen der Behörden liegen. Der Erlass weist darauf hin, dass „... bei Abschleppmaßnahmen [...] grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten [sind], das heißt es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Störung zu beseitigen (so ist eine Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig, wenn der Fahrzeugführer eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs durch zumutbare Nachforschungen in unmittelbarer Nähe zuverlässig und leicht zu erreichen ist [...]).“. Unabhängig vom Inhalt der städtischen Abschlepprichtlinien ist zudem die konsequente Ahndung von Verkehrsverstößen im öffentlichen Verkehrsraum durch die Einleitung von Verwarnungsgeld- und Bußgeldverfahren die Regel. Diese Vorgehensweise wird auch im Erlass des Verkehrsministeriums und im Hinweispapier „Ruhender Verkehr“, das vom Verkehrsministerium für Straßenverkehrsbehörden, Bußgeldbehörden und Kommunen in Baden-Württemberg erstellt wurde, gefordert. Zu den einzelnen Forderungen im Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: • Verbleibende Gehwegmindestrestbreite von 1,50 Meter statt 1,20 Meter Neben dem Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg sind insbesondere die einschlägige Rechtsprechung, die örtlichen Gegebenheiten sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird bei Abschleppmaßnahmen besonders auf die im Einzelfall darzulegende Verhältnismäßigkeit abgestellt. Feste Richtwerte wurden höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Aufgrund dessen wurde die im Erlass angesprochene Mindestbreite von 1,50 Meter zwar als Richtwert für Verwarnungen, aber nicht pauschalisiert als Grundlage für eine Abschleppmaßnahme angesetzt. Da es sich bei jeder Maßnahme im Grunde um eine Einzelfallprüfung handelt, soll die Formulierung in den Abschlepprichtlinien zukünftig wie folgt lauten: Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn weniger als 1,20 Meter Restbreite auf dem Gehweg verbleibt und somit zum Beispiel mobilitätseingeschränkten Personen die Benutzung des Gehwegs nicht mehr möglich ist. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Anbetracht des Einzelfalles kann bereits bei einer Unterschreitung von 1,50 Meter eine Abschleppmaßnahme angeordnet werden. Die Überwachungskräfte werden dahingehend sensibilisiert. • Auf einer Radverkehrsanlage ohne Behinderung Die Überarbeitung der Abschlepprichtlinien hatte in puncto Radwege genau dies im Sinn. Die zuvor festgelegte Mindestrestbreite ist entfallen. Eine Abschleppmaßnahme wird immer dann eingeleitet, wenn „Radfahrende gezwungen sind, auf andere Straßenteile wie die Fahrbahn oder den Gehweg auszuweichen“. Die Forderung wird also bereits umgesetzt. Bislang gibt die Rechtsprechung das Abschleppen von falsch geparkten Fahrzeugen allerdings nur für Radwege, nicht aber für Radschutzstreifen vor. Hierzu äußert sich das Verkehrs-ministerium auch nicht explizit. Es wird nur von Radwegen und nicht pauschal von Radverkehrsanlagen gesprochen. – 3 – • Bushaltestelle blockiert Bislang werden schon heute Abschleppmaßnahmen eingeleitet, wenn Fahrzeuge entgegen der vorgegebenen Verkehrszeichen auf einem speziell für Busse ausgewiesenen Parkplatz geparkt sind. Darüber hinaus wird eine Behinderung an Bushaltestellen jeweils im Einzelfall, in Abstimmung mit den Verkehrsbetrieben, geprüft. Ist eine solche gegeben, wird das parkende Fahrzeug regelmäßig abgeschleppt. Grundsätzlich ist im Einzelfall die jeweilige Behinderung darzulegen. • Ohne entsprechende Berechtigung abgestellt a) im Kreuzungsbereich Das Abschleppen von Fahrzeugen im Kreuzungsbereich ist bereits seit vielen Jahren gängige Praxis und auch in den Abschlepprichtlinien enthalten. Die Ausweitung auf die neu hinzugekommene Angabe von 8 Metern bei baulich angelegten Radwegen wurde bereits diskutiert, bis zur Veröffentlichung des neuen Bußgeldkataloges aber zunächst zurückgestellt. Eine Ergänzung wird entsprechend vorgenommen werden. b) in einer Feuerwehrzufahrt oder einer Brandschutzzone Das Abschleppen von Fahrzeugen in einer Feuerwehrzufahrt oder in einer Brandschutzzone wird seit Jahren konsequent vollzogen. Da Brandschutzzonen in Karlsruhe in der Regel durch absolute Haltverbote (Zeichen 283) ausgewiesen sind, fallen diese unter die bereits geregelte Rubrik. Dort heißt es: „Es wird grundsätzlich abgeschleppt, wenn eine Behinderung des ruhenden oder fließenden Verkehrs vorliegt oder an einer Gefahrenstelle geparkt wird, in sonstigen Fällen nach 30 Minuten.“ Bei einer Brandschutzzone handelt es sich um eine solche Gefahrenstelle. Somit werden dort geparkte Fahrzeuge schon seit jeher sofort abgeschleppt. c) in der Fußgängerzone Das uneingeschränkte und sofortige Abschleppen in der Fußgängerzone könnte in Bezug auf das notwendige Andienen der Geschäfte im Einzelfall unverhältnismäßig sein. Die Verwaltung sieht ein sofortiges Abschleppen daher als nicht vertretbar an. Eine Zeitkontrolle von 30 Minuten trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. d) auf Behindertenparkplätzen Hier wird bereits ohne Zuwarten sofort abgeschleppt, sofern eine Halterermittlung erfolglos bleibt. e) an E-Ladestationen Derzeit sind die Ladestationen im Stadtgebiet noch negativ, das heißt mit eingeschränktem Haltverbot, beschildert. Die Änderung in eine Positivbeschilderung (Verkehrszeichen 314 mit Zusatz) wurde bereits angeordnet. Sobald die Änderungen stadtweit umgesetzt wurden, werden die Abschlepprichtlinien dahingehend geändert, dass zukünftig an solchen Plätzen keine Zeitkontrolle mehr erfolgt. Derzeit wird aufgrund der Eigenschaft des eingeschränkten Haltverbotes – Ladetätigkeiten sind hier stets erlaubt – erst nach kurzer Zeitkontrolle (10 Minuten) abgeschleppt. f) auf Bewohnerparkplätzen Hier ist die grundsätzliche Festlegung von Abschleppmaßnahmen aufgrund der bestehenden Beschilderung aktuell nicht umsetzbar. Derzeit sind fast alle Anwohnerbereiche als Zonen ausgeschildert. Die Beschilderung ist somit nicht explizit ortsbezogen angebracht. Eine Vielzahl der Betroffenen gibt im Anhörungsverfahren an, die jeweilige Beschilderung nicht wahrgenommen zu haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mehrfache Abbiegevorgänge vonstattengehen und die Betroffenen sich nicht mehr in der Straße befinden, über welche sie zugefahren sind. Derzeit werden alle Anwohnerbereiche von den zuständigen städtischen Fachämtern überarbeitet. Nach Vollendung dieses Prozesses wird eine mögliche Anpassung der Abschlepprichtlinien geprüft. – 4 – Zusammenfassend bleibt aus Sicht der Verwaltung im Ergebnis festzuhalten, dass die Änderung der Abschlepprichtlinien für Maßnahmen im Bereich von E-Ladestationen sowie hinsichtlich der Neuregelungen der Kreuzungsbereiche zielführend und bereits geplant ist. Die Umsetzung erfolgt sobald als möglich. Weitere Änderungen, wie beispielsweise im Bereich von Bewohnerparkzonen, sind grundsätzlich vorstellbar, bedürfen aber weiterer Vorarbeiten. Darüberhinausgehende Änderungen beziehungsweise eine restriktivere Handhabung bei Abschleppmaßnahmen werden aus den dargestellten Gründen zumindest derzeit nicht als Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bewertet und sollen deshalb nicht realisiert werden. Dies auch vor dem Hintergrund, der den Einsatz der Überwachungskräfte betrifft: Abschleppmaßnahmen binden die Überwachungskräfte für längere Zeit an eine Örtlichkeit. Für die Abwicklung eines Abschleppvorganges wird inklusive Halterermittlung in der Regel mindestens eine halbe Stunde, in den meisten Fällen sogar bis zu einer Stunde Zeit benötigt. Währenddessen kann die Überwachungskraft keine weiteren Verstöße ahnden. Um eine gleichbleibend hohe Zahl an falschparkenden Fahrzeugen zu ahnden, müssten insgesamt mehr Personalressourcen zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten würde die Beanstandungsquote im ruhenden Verkehr insgesamt zurückgehen, was im Interesse der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die ja Aufgabe und damit Grundlage der Tätigkeit der Überwachungskräfte ist, kontraproduktiv wäre. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 4 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)). Dies ist im Sinne der vorliegenden Anfrage nach §§ 44 Absatz 1, 45 Absatz 3 und 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO (StVO ZuG vom 17.12.1990, GBl. S. 427) und § 15 Absatz 1 Nummer 2 Landesverwaltungsgesetz (LVG) die Stadt als untere Straßenverkehrsbehörde. Die Aufgabe stellt damit eine Pflichtaufgabe nach Weisung im Sinne des § 2 Absatz 3 Gemeindeordnung (GemO) dar, die der Oberbürgermeister nach § 44 Absatz 3 Gemeindeordnung (GemO) in eigener Zuständigkeit erledigt und einer Entscheidung durch den Gemeinderat grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die nachfolgenden Ausführungen stellen demnach aus Sicht der Verwaltung keine Antwort auf einen Antrag dar, sondern sind vielmehr als Ausführung zu einer Anfrage zu werten. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag als erledigt zu betrachten.
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Niederschrift 20. Sitzung Hauptausschuss 15. Juni 2021, 16:30 Uhr öffentlich Bürgerssaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 1. Punkt 1 der Tagesordnung: Abschlepprichtlinien an Vorgaben des Verkehrsministeriums aus- richten Antrag: GRÜNE Vorlage: 2021/0474 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und teilt die Namen der entschul- digten Stadträtinnen und Stadträte mit. Anschließend ruft er Tagesordnungspunkt 1 zur Behand- lung auf und weist darauf hin, dass dieser Antrag von der Gemeinderatssitzung am 18. Mai 2021 verwiesen worden sei. Stadtrat Löffler (GRÜNE) tritt dafür ein, dass die Stadt Karlsruhe dem Erlass des Verkehrsministe- riums folgen solle, wonach eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m vorgesehen sei. Dies solle auch innerhalb der Verwaltung vertreten werden. Auch sollen die Radwege freigehalten werden, auch wenn keine Behinderung vorliege und nicht ausgewichen werden müsse. Stadtrat Pfannkuch (CDU) verweist darauf, dass die Angelegenheit in die Ausführungskompetenz des Herrn Oberbürgermeisters falle. Der Vorsitzende dankt für diesen Antrag und teilt mit, dass er die Wünsche verstanden habe. Er würde sich mit dem Ordnungs- und Bürgeramt verständigen, welche Maßnahmen nun sinnhaft seien und wie die bereits zum 1. März getroffenen Maßnahmen wirken. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, stellt er fest, dass der Antrag für erledigt erklärt wurde. Zur Beurkundung: – 2 – Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. Juni 2021