Beurteilung des Tötungsrisikos besonders geschützter Arten durch ökologische Flutungen im Bereich des Integrierten Rheinprogramms (IRP) - Bereich Polder Bellenkopf
| Vorlage: | 2021/0377 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 23.03.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 18.05.2021
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Stellungnahme zur Kenntnis genommen
Zusätzliche Dateien
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Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 22.03.2021 Vorlage Nr.: 2021/0377 Beurteilung des Tötungsrisikos besonders geschützter Arten durch ökologische Flutungen im Bereich des Integrierten Rheinprogramms (IRP) - Bereich Polder Bellenkopf Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.05.2021 29 x Die Stadtverwaltung möge Auskunft geben zu: 1. Wie bewertet die Stadtverwaltung das Schreiben der "Bürgerinitiative für eine verträgliche Retention im Paminaraum Rheinstetten e. V. " vom 13. Februar 2021 an den Umweltminister des Landes Baden-Württemberg, Franz Untersteller? 2 a. Teilt die Stadtverwaltung die Rechtsauffassung des Gutachters und der Höheren Naturschutzbehörde, wonach bei der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung bei den besonders geschützten Arten, die heute im Polderraum leben, keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch die geplanten ökologischen Flutungen auftritt,? 2 b. Gilt dies nur für Arten, die auch in der Überflutungsaue vorkommen oder Zweitbruten möglich sind? Sachverhalt/Begründung Das Schreiben der Bürgerinitiative ging der Stadt Karlsruhe als vom Rückhalteraum betroffener Standortgemeinde zu. Im Bereich des Polders Bellenkopf lebt eine den Standortbedingungen angepasste Flora und Fauna. Durch die geplante Auenrenaturierung mit ökologischen Flutungen ist von einer massiven Bedrohung bis zur kompletten Ausrottung vieler Tierarten dort auszugehen. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10, wird die Stadtverwaltung um eine Bewertung gebeten. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Ellen Fenrich
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Bürgerinitiative für eine verträgliche Retention im Paminaraum Rheinstetten e.V. Der Vorstand Herrn Minister Franz Untersteller MdL Umweltministerium Baden-Württemberg Rheinstetten, 13.02.21 Tötung von besonders geschützten Arten beim Integrierten Rheinprogramm Sehr geehrter Herr Minister Untersteller, das sogenannte Freiberg-Urteil des BVerwG vom 14.7.2011 muss bei den für den Artenschutz Verantwortlichen bei den Höheren Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien Freiburg und Karlsruhe wie eine Bombe eingeschlagen haben. Es bedeutet letztlich das „Aus für das Integrierte Rheinprogramm (IRP)“, weil durch die Auenrenaturierung eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für viele besonders geschützte Arten erfolgt, für das nach diesem Urteil ein striktes Vermeidungsbebot besteht, welches nicht mehr durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen überwunden werden kann. In der Regel wendet man sich in einem solchen Fall zur Abklärung der weite- ren Vorgehensweise an die übergeordnete Behörde, in diesem Fall an das Umweltministerium. Eine Klärung, ob dies erfolgt ist und ob eine diesbezügli- che Weisung durch das Umweltministerium erfolgte, ist durch Akteneinsicht möglich. BÜRGERINITIATIVE RHEINSTETTEN E.V.1 Gelöst wurde das Problem durch ein Formblatt der Höheren Naturschutzbe- hörde beim Regierungspräsidium Freiburg, in dem den Gutachtern, die die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung durchführen, die Vorgehensweise bei der artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschrieben wird. Nach diesem Formblatt, ist die Prüfung, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos überflutungsbedingt erfolgt, durchzuführen, wobei vorgeschrieben ist, nach welchen Kriterien diese Prüfung zu erfolgen hat. Für die in den geplanten Rückhalteräumen heute lebenden besonders ge- schützten Arten liegt das bestehende überflutungsbedingte Tötungsrisiko bei Null, weil die Räume seit der Hochwasserfreilegung vor vielen Jahrzehnten nicht mehr überflutet werden. Die Beurteilung, ob sich das Tötungsrisiko si- gnifikant erhöht, muss sich auf diesen Ausgangszustand beziehen und nicht auf den Zustand nach der Auenrenaturierung, wie es im Formblatt vorge- schrieben wird. Nach dem Formblatt liegt keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vor, wenn die betreffende Art auch in der rezenten Aue vorkommt, weil dann die Art „auentypisch“ ist und damit die Tötung dem natürlichen Lebensrisiko ent- spricht. Verneint wird eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos auch, wenn Nachbruten möglich sind. Der Verlust der Erstbrut wird damit billigend in Kauf genommen. Diese vorgeschriebene rechtswidrige Vorgehensweise hat beim Polder Bel- lenkopf/Rappenwört zur Folge, dass bei 25 Arten aus den genannten Grün- den eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos verneint wird und deshalb auch keine Ausnahmeanträge gestellt wurden. Beim Polder Bellenkopf/Rappenwört hat sich der Gutachter bei ca. 10 Arten, bei denen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nicht mit der Be- gründung „auentypisch“ und „ Nachbrut möglich“ zu verneinen war, mit fol- gender Aussage abgesichert: „Die Tatbestände durch die Überflutungen werden überwiegend durch die Ökologischen Flutungen ausgelöst; die Retentionsflutungen würden nur sel- ten in Abständen von mehreren Jahrzehnten zu Zerstörungen von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten führen und keine signifikante Erhöhung des Tö- tungsrisikos auslösen.“ BÜRGERINITIATIVE RHEINSTETTEN E.V.2 Die nach dem Formblatt vorgeschriebene Vorgehensweise ist rechtswidrig und dient dazu, das signifikante Tötungsrisiko für viele besonders geschützte Arten zu verschleiern. Sie kam auch bei den Rückhalteräumen Breisach/ Burkheim und Wyhl/ Weisweil zur Anwendung. Die dringend erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des Oberrheins und die dafür geplanten Rückhalteräume werden von der betrof- fenen Öffentlichkeit (Bürger und Gemeinden) mitgetragen. Die Solidarität ge- genüber den flussabwärts lebenden Menschen, die Herr Ministerpräsident Kretschmann am 1. Dezember 2020 in einer Kabinettsitzung angemahnt hat, ist vorhanden. Massiven Widerstand gibt es primär gegen die geplante Auen- renaturierung durch Ökologische Flutungen. „ Zu Recht“ wie die vorstehen- den Ausführungen zeigen. Offenbar wurde Herr Kretschmann darüber nicht richtig informiert. Eigentlich ist es die Aufgabe der Naturschutzbehörden für die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften nach dem BNatSchG zu sorgen. Bei der politisch vorgegebenen Auenrenaturierung werden sie gezwungen, aktiv bei rechtswidrigen Vorgaben mitzuwirken. Die politische Verantwortung dafür trägt der Umweltminister. Dieses Schreiben erhalten Herr Ministerpräsident Winfried Kretschmann und die Abgeordneten, deren Wahlkreis von einem Rückhalteraum betroffen ist, sowie die Standortgemeinden und die Bürgerinitiativen zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen Bürgerinitiative für eine verträgliche Retention im Paminaraum Rheinstetten e.V. Thomas Saipt, Holger Eich, Jürgen Pinter BÜRGERINITIATIVE RHEINSTETTEN E.V.3
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Anfrage Polder Bellenkopf – Anlage 2 Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Freiberg rechtswidrig Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klagen einer anerkannten Natur- schutzvereinigung und zweier Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 und B 173 entschieden. Während das Gericht die Klagen der Grundstückseigentümer abwies, stellte es auf die Klage der Naturschutzvereinigung hin fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Es ist geplant, die 13,4 km lange Umgehungsstraße von der Bestandsstrecke der B 101 nord- westlich von Freiberg südlich um die Stadt herumzuführen und östlich des Stadtgebiets mit der Bestandsstrecke der B 173 zu verknüpfen. Die Trasse soll den Hospitalwald queren, südlich von Freiberg in der Nähe des FFH-Gebiets „Freiberger Bergwerksteiche“ verlaufen und östlich der Stadt auf einer Brücke über das Tal der Freiberger Mulde und das dortige FFH-Gebiet „Oberes Freiberger Muldetal“ geführt werden. Die Klage der Naturschutzvereinigung hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis als über- wiegend begründet angesehen. Der Planfeststellungsbeschluss leide an Rechtsfehlern, die zwar nicht seine Aufhebung, wohl aber die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbar- keit rechtfertigten. Die für das FFH-Gebiet „Oberes Freiberger Muldetal“ durchgeführte Verträg- lichkeitsprüfung habe die in diesem Gebiet gelegenen Kreuzermarkteiche fehlerhaft nicht als vollentwickelte Ausprägung, sondern als bloße Entwicklungsfläche eines habitatrechtlich ge- schützten Lebensraumtyps gewertet und auf dieser Grundlage die mit dem Betrieb der geplan- ten Straße verbundenen Schadstoffbelastungen der Teiche unzureichend ermittelt und beurteilt. Dieser Mangel lasse sich in einem ergänzenden Verfahren durch weitere Ermittlungen und er- neute Bewertung heilen, sodass er nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Entsprechen- des gelte für mehrere Fehlbeurteilungen der artenschutzrechtlichen Tötungs- und Zerstörungs- verbote, die verschiedene Fledermausarten im Hospitalwald und die Zauneidechse im Bereich der Halden östlich von Freiberg beträfen. Die beiden weiteren Klagen, mit denen sich Grundstückseigentümer gegen die Inanspruch- nahme ihrer Flächen sowie gegen Lärm- und Schadstoffimmissionen bzw. die Trassenführung des Anschlusses der B 101 an die Umgehungsstraße wandten, hat das Gericht als unbegründet abgewiesen, da der Planfeststellungsbeschluss diese Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Dies ändert nichts daran, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgrund des von der Naturschutzverei- nigung erwirkten Urteils vorbehaltlich des Ausgangs eines von der Planfeststellungsbehörde durchzuführenden ergänzenden Verfahrens zunächst nicht umgesetzt werden darf. BVerwG, Urteile 9 A 12.10, 14.10 und 17.10 vom 14. Juli 2011 Quelle: Bundesverwaltungsgericht Quelle: https://www.juraforum.de/recht-gesetz/planfeststellungsbeschluss-fuer-die-ortsumge- hung-freiberg-rechtswidrig-365767
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Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/0377 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ZJD Beurteilung des Tötungsrisikos besonders geschützter Arten durch ökologische Flutungen im Bereich des Integrierten Rheinprogramms (IRP) - Bereich Polder Bellenkopf/Rappenwört Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.05.2021 29 x 1. Wie bewertet die Stadtverwaltung das Schreiben der „Bürgerinitiative für eine verträgliche Retention im Paminaraum Rheinstetten e. V.“ vom 13. Februar 2021 an den Umweltminister des Landes Baden- Württemberg, Franz Untersteller? Der Polder Bellenkopf/Rappenwört zielt neben der Gewährleistung des Hochwasserschutzes auch auf die Renaturierung der früheren Rheinaue mitsamt der ihr eigenen Überflutungsdynamik ab. Die ökologischen Flutungen sind dabei wesentlicher Bestandteil, um eine schrittweise Anpassung an die Überflutungen zu ermöglichen. Nach dem Konzept der ökologischen Flutungen sollen die im Falle einer Retentionsflutung jeweils wiederkehrenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft soweit wie möglich vermindert und vermieden werden, indem die betroffene Flora und Fauna an die bei Hochwasserrückhaltung auftretenden Überflutungen so angepasst wird, dass sich überflutungstolerante Gemeinschaften etablieren. Zwangsläufig werden in der Übergangsphase Arten, die an die bisherigen Lebensraumverhältnisse angepasst sind, beein- trächtigt. Das Schreiben der Bürgerinitiative Rheinstetten e. V. vom 13. Februar 2021, welches der Anfrage der AfD zugrunde liegt, zielt auf die Verschärfungen des Artenschutzrechts durch das Urteil des BVerwG vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 („Ortsumgehung Freiberg“) ab. Mit dieser Rechtsprechung wurde unter anderem klarge- stellt, dass die artenschutzrechtliche Erleichterung des § 44 Abs. 5 BNatSchG im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für ansonsten zulässige Eingriffe (sogenannte „arten- schutzrechtliche Legalausnahme“) nicht vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot freistellt. Die geänderte Rechtsprechung wurde bei der Polderplanung nach unserem Kenntnisstand im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt, so dass im Rahmen der zweiten Beteiligung der Träger öffentli- cher Belange im Jahr 2015 im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag nicht mehr nur für drei Arten (Schwarzspecht, Waldlaubsänger, Waldschnepfe) sondern für eine weitaus größere Anzahl die Notwendig- keit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gesehen wurde. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst die Ausnahme für bestimmte Arten, bei denen eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegt oder nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. Aus- nahmeanträge Artenschutzverträglichkeitsstudie Anlage 11 des Antrags auf Planfeststellung, S. 931 ff.). Hinsichtlich der kritisierten Verwendung eines Formblatts zum Artenschutz ist anzumerken, dass das in den Antragsunterlagen zum Polder verwendete „Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)“ (Stand Mai 2012) vom Ministerium bei Planungs- und Zulassungsvorhaben (unabhängig vom Integrierten Rheinprogramm) als Arbeitshilfe empfohlen wird. Es soll eine einheitliche und systematische Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote erleichtern und macht nur Vorgaben zu den notwendigen Prüf- schritten, aber nicht zum Inhalt. Es wird darin explizit darauf hingewiesen, dass die Verwendung nicht die im Einzelfall erforderliche fachgutachterliche Beurteilung ersetzt. – 2 – 2 a) Teilt die Stadtverwaltung die Rechtsauffassung des Gutachters und der Höheren Naturschutzbehör- de, wonach bei der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung bei den besonders geschützten Arten, die heute im Polderraum leben, keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch die geplanten ökologi- schen Flutungen auftritt? 2 b) Gilt dies nur für Arten, die auch in der Überflutungsaue vorkommen oder Zweitbruten möglich sind? Die Frage, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, beurteilt sich im Einzelfall naturschutzfachlich anhand der art-, raum- und vorhabenspezifischen Parameter. Umstände, die für die Beurteilung der Signifi- kanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des betroffenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Soweit ausgeführt wird, dass bei einigen Arten mit dem Verweis auf eine auentypische Art eine Signifikanz verneint wurde, ist anzumer- ken, dass bei der Beurteilung, ob die Erhöhung eines Tötungsrisikos die Signifikanzschwelle überschreitet, natürliche Mortalitätsrisiken mit herangezogen werden können. Dabei können auch artspezifische Repro- duktionsstrategien ein Faktor sein. Wie dies zu bewerten ist, ist letztlich eine, nach naturschutzfachlichen Kriterien zu beurteilende Frage. Soweit ausgeführt wird, dass der Gutachter bei einigen Arten darauf hingewiesen habe, dass die signifikan- te Erhöhung des Tötungsrisikos gerade durch die ökologischen Flutungen ausgelöst werde, ist anzumerken, dass für diese neun Arten (Dorngrasmücke, Eisvogel, Feldlerche, Feldsperling, Fitis, Flussseeschwalbe, Goldammer, Kuckuck, Neuntöter, Schwarzmilan, Sumpfrohrsänger) folgerichtig auch Ausnahmeanträge gestellt und die beantragten Ausnahmen durch den Planfeststellungsbeschluss erteilt wurden. Für die Erteilung bzw. Beurteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen für streng geschützte Arten und bei einer gleichzeitigen Betroffenheit von streng und (nur) besonders geschützter Arten, ist insgesamt die Zu- ständigkeit des Regierungspräsidiums, als höhere Naturschutzbehörde gegeben. Die Ausnahmen vom Tötungsverbot wurden im Planfeststellungsbeschluss nicht nur für Arten erteilt, bei denen feststand, dass Verbotstatbestände erfüllt werden, sondern auch für Arten, bei denen ein Erfüllen des Tatbestandes nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Für diese Fälle wurde die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorsorglich erteilt (S. 233 des Planfeststellungsbeschlusses).
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Niederschrift 25. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Mai 2021, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 27. Punkt 29 der Tagesordnung: Beurteilung des Tötungsrisikos besonders geschützter Arten durch ökologische Flutungen im Bereich des Integrierten Rheinprogramms (IRP) – Bereich Pol- der Bellenkopf/Rappenwört Anfrage: AfD Vorlage: 2021/0377 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 29 auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwal- tung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 21. Mai 2021