Verbundförderung durch das Land Baden-Württemberg für den KVV ab 2021: Abschluss einer Vereinbarung über die Verwendung der Verbundförderung

Vorlage: 2021/0336
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.03.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.04.2021

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • ANLAGE Vereinbarung
    Extrahierter Text

    Vereinbarung zwischen dem Landkreis Karlsruhe, dem Landkreis Rastatt, der Stadt Baden-Baden, der Stadt Karlsruhe, – im Folgenden Aufgabenträger – und der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH – im Folgenden KVV – über die Verwendung der Mittel zum Ausgleich der Verbundtarife und der ko- operationsbedingten Lasten der Verbünde (Verbundförderung) nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg (ÖPNVG) i. V. m. §§ 10 ff. der Verordnung des Ministeriums für Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-VO). – 2 – Präambel In Baden-Württemberg haben Verkehrsverbünde wie der KVV bisher Landes- mittel zum Ausgleich der Verbundtarife und der kooperationsbedingen Lasten der Verbünde erhalten (sog. Verbundförderung). Diese Mittel konnten auch zur Finanzierung der Verbundgesellschaft und deren Geschäftsstelle (Regiekos- ten) verwendet werden, wovon zur Entlastung der Aufgabenträger und Ver- kehrsunternehmen auch im KVV Gebrauch gemacht wurde. Nach der Novellierung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Ge- staltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg (ÖPNVG) zum 01.01.2021 erhalten in Abkehr von der bisherigen Praxis nicht mehr die Verkehrsverbünde die Mittel zur Verbundförderung, sondern die Auf- gabenträger (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ÖPNVG), die die Mittel im Rahmen von allge- meinen Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge an die Unter- nehmen weitergeben (§ 12 Abs. 1 ÖPNV-VO). Vor dem Hintergrund der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit beabsichtigen die Beteiligten, dass der KVV zur Entlastung der Aufgabenträger auch weiterhin den Ausgleich für den Verbundtarif sowie die verbundbedingten Lasten übernimmt bzw. abwickelt und dafür die Mittel zur Verbundförderung erhält. Außerdem soll von der nach § 12 Abs. 2 ÖPNV-VO weiterhin bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, für die Übernahme der übergeordneten Koordinierung von Verkehrs- leistungen oder Regieaufgaben wie Planung, Marketing, Vertrieb, Abrechnung oder Auskunft durch den KVV einen angemessenen Anteil der Mittel zur Finan- zierung des KVV zu verwenden. Das entspricht dem Status-Quo. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteiligten was folgt: § 1 Auszahlung der Verbundfördermittel (1) Die Aufgabenträger veranlassen, dass der KVV die ihnen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 zur ÖPNV-VO zugewiesenen Mittel zur Verbund- förderung (Verbundfördermittel) nach der jeweils erfolgenden Auszah- lung am 01.04. und 01.10. eines Jahres erhält. (2) Die Aufgabenträger werden darauf hinwirken und sind damit einverstan- den, dass das Land die Verbundfördermittel direkt an den KVV auszahlt (vgl. § 4). – 3 – § 2 Verwendung der Verbundfördermittel (1) Die Mittel der Verbundförderung werden vom KVV zweckgebunden zur Finanzierung der Verbundtarife und der kooperationsbedingten Lasten des Verbundes (Regiekosten) verwendet. (2) Der KVV ist berechtigt, für die übergeordnete Koordinierung von Ver- kehrsleistungen oder Regieaufgaben wie Planung, Marketing, Vertrieb, Auskunft oder Abrechnung einen angemessenen Anteil der Mittel der Verbundförderung nach Abs. 1 für die Finanzierung der Verbundgesell- schaft und deren Geschäftsstelle zu verwenden. Der angemessene Anteil beträgt 30%. Dieser ist nach 3 Jahren zu überprüfen. (3) Der KVV verpflichtet sich, die Vorgaben für die Verwendung der Mittel zur Finanzierung der Verbundgeschäftsstellen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 ÖPNV-VO einzuhalten. § 3 Nachweis der Mittelverwendung (Verbundbericht) (1) Der KVV bestätigt den Aufgabenträgern die zweckgerechte Verwendung der Verbundmittel mit Erstellung des Verbundberichtes über die Verwen- dung der Mittel gem. § 12 Abs. 5 ÖPNV-VO. Die Aufgabenträger erhalten den Bericht so, dass sie diesen dem Ministerium für Verkehr bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres vorlegen können. (2) Auf Verlangen weist der KVV den Aufgabenträgern die zweckgerechte Verwendung der Verbundfördermittel gem. § 2 nach. – 4 – § 4 Gemeinsame Antragstellung (1) Die Aufgabenträger sind Teil des gemeinsamen Verbundgebietes Karls- ruher Verkehrsverbund und haben deshalb eine gemeinsame Zuweisung ihrer Mittel beantragt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 ÖPNV-VO). (2) In dem Antrag nach Abs. 1 haben die Aufgabenträger den KVV als er- wünschten Empfänger der Mittel benannt. Die für die Auszahlungen an den KVV erforderlichen Bevollmächtigungen aller Aufgabenträger wer- den dem Ministerium für Verkehr rechtzeitig vorgelegt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 ÖPNV-VO) _________________, den _________ _______________________________ Landkreis Karlsruhe Dr. Christoph Schnaudigel ________________, den __________ _______________________________ Landkreis Rastatt Toni Huber _________________, den _________ _______________________________ Stadt Baden-Baden Margret Mergen ________________, den __________ _______________________________ Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup _________________, den _________ _______________________________ Karlsruher Verkehrsverbund GmbH Dr. Alexander Pischon

  • Verbundförderung Beauftragung KVV
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0336 Verantwortlich: Dez.1 Dienststelle: Stk Verbundförderung durch das Land Baden-Württemberg für den KVV ab 2021: Abschluss einer Vereinbarung über die Verwendung der Verbundförderung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 13.04.2021 9 x vorberaten Gemeinderat 20.04.2021 6 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der beigefügten Vereinbarung über die Verwendung der Verbundförderung des Landes Baden-Württemberg zu. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KVV – 2 – Ergänzende Erläuterungen In Baden-Württemberg haben die Verkehrsverbünde bis zum Jahr 2020 die Verbundförderung des Landes (Landesmittel) zum Ausgleich von kooperationsbedingen Lasten direkt erhalten. Diese Mittel konnten auch zur Finanzierung der Verbundgesellschaft und deren Geschäftsstelle (Regiekosten) verwendet werden, wovon der KVV zur Entlastung der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen Gebrauch gemacht hat. Die Verbundfördermittel des Landes Baden-Württemberg betragen jährlich für den KVV insgesamt ca. 2,8 Mio. Euro. In der Vergangenheit wurden zwischen dem Land und den KVV Verbundförderverträge geschlossen, in denen die Anforderungen und Voraussetzungen für die Auszahlung dieser Mittel geregelt waren. Seit diesem Jahr werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Verbundförderung nicht mehr vertraglich vereinbart, sondern sind für alle Verkehrsverbünde einheitlich im ÖPNVG normiert. Das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden- Württemberg (ÖPNVG) sieht seit dem 1. Januar 2021 vor, dass die Verbundfördermittel an die Aufgabenträger ausbezahlt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ÖPNVG), die die Mittel im Rahmen von allgemeinen Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge an die Verkehrsunternehmen oder Verkehrsverbünde weitergeben (§ 12 Abs. 1 ÖPNV-VO). Bisher fehlt jedoch noch eine Regelung, nach welchem Schlüssel die bisherige Verbundförderung auf die einzelnen Aufgabenträger verteilt werden soll. Die rechtsrheinischen Aufgabenträger des KVV (Städte Karlsruhe und Baden-Baden sowie Landkreise Karlsruhe und Rastatt) beabsichtigen, den KVV mit dem Empfang, der Verwendung und Abwicklung der Verbundfördermittel zu beauftragen. Außerdem soll von der nach § 12 Abs. 2 ÖPNV-Verordnung weiterhin bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, für die Übernahme der übergeordneten Koordinierung von Verkehrsleistungen oder Regieaufgaben wie Planung, Marketing, Vertrieb, Abrechnung oder Auskunft durch den KVV einen angemessenen Anteil der Mittel zur Finanzierung des KVV zu verwenden. Das entspricht der bisherigen Vorgehensweise. Die beigefügte Vereinbarung sieht vor, dass der KVV die Verbundfördermittel des Landes Baden- Württemberg weiterhin direkt erhalten soll (§ 1 der Vereinbarung) und wie bisher zweckgebunden für den Verkehrsverbund verwenden darf (§ 2). Der KVV erstellt für die Aufgabenträger einen Nachweis über die Mittelverwendung, den sogenannten Verbundbericht (§ 3), welcher als Nachweis über die Mittelverwendung gegenüber dem Verkehrsministerium BW verwendet werden kann. Die Baden- Württembergischen Aufgabenträger beantragen deshalb eine gemeinsame Zuweisung der Mittel durch das Land Baden-Württemberg (§ 4). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der beigefügten Vereinbarung über die Verwendung der Verbundförderung des Landes Baden-Württemberg zu.

  • Abstimmungsergebnis Top 6
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 6
    Extrahierter Text

    Niederschrift 24. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. April 2021, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Der Vorsitzende: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 6 der Tagesordnung: Verbundförderung durch das Land Baden-Württemberg für den KVV ab 2021: Abschluss einer Vereinbarung über die Verwendung der Verbundförderung Vorlage: 2021/0336 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der beigefügten Vereinbarung über die Verwendung der Verbundförderung des Landes Baden-Württemberg zu. Abstimmungsergebnis: Bei 47 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und stellt die Abstimmungsbe- reitschaft des Hauses fest. Ich bitte um Ihr Votum. Auch das ist Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Mai 2021