Förderprogramm "KlimaBonus Karlsruhe"
| Vorlage: | 2021/0322 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 08.03.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Liegenschaftsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.04.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ 2 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ 1. Zweck der Förderung Karlsruhe hat eine neue Klimaschutzstrategie. Das "Klimaschutzkonzept 2030" gibt den Handlungs- rahmen für die Klimaschutzaktivitäten der kommenden Jahre vor und soll die erforderlichen Weichenstellungen für das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 gewährleisten. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat das Konzept in seiner Sitzung am 28. April 2020 mit großer Mehrheit verabschiedet. Dieses Förderprogramm ist Teil des Klimaschutzkonzepts 2030 und löst das bisherige Bonusprogramm ab. Es soll einen Beitrag leisten, die beschlossenen Ziele zu erreichen. Zweck der Förderung ist es, Investitionen in Maßnahmen zur Energieeinsparung und in Sanierungen im Gebäudebestand anzustoßen. Hauseigentümer werden so unterstützt, den Energieverbrauch von Bestandswohngebäuden langfristig zu verringern. Damit kann ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen in Karlsruhe geleistet werden. Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 2. Förderfähige Vorhaben a) Einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes b) Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe c) Erreichen eines KfW-Effizienzhaus-Standards d) Umstieg von Einzelöfen auf Zentralheizung mit erneuerbaren Energien e) Photovoltaik (PV) – Anlagen 3. Förderfähige Gebäude für Vorhaben im Sinne von Nr. 2 a - d Förderfähig ist ein baurechtlich zugelassenes Wohngebäude, für welches der Bauantrag bis 31. 12.1994 gestellt und der umbaute Raum danach nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert wurde. Ein Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn es überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Maßgebend ist die Anzahl, der nach Abschluss der energetischen Maßnahme(n) im Gebäude befindlichen, zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheiten. Entsteht im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes durch Anbau, Aufstockung oder Dachgeschossausbau neuer Wohnraum, werden die dadurch anfallenden Kosten und die dort neu 3 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ entstehenden Wohneinheiten nicht berücksichtigt. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden im Stadtkreis Karlsruhe, die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien durchführen wollen. Die maximale Zuschusssumme für einen einzelnen Antragstellenden ist auf 100.000 Euro innerhalb eines Jahres begrenzt. 5. Die Vorhaben im Detail und die Höhe der Förderung Die jeweiligen Förderhöchstbeträge können für ein Gebäude nur einmalig in Anspruch genommen werden. Dies kann auch durch mehrmalige Antragstellungen erfolgen. a) Einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes Förderfähig ist jede Maßnahme, die einer erheblichen und nachhaltigen Verbesserung des Wärmeschutzes von Wohngebäuden in Karlsruhe dient und die im Rahmen einer Vor-Ort- Initialberatung durch die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK) bzw. die Verbraucherzentrale oder durch eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannte Fachkraft im Rahmen einer BAFA-Beratung mit Abschlussbericht vorgeschlagen wurde. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf die Beratung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: Dämmung von Außenwänden, Kellerdecke, oberster Geschossdecke, Dachflächen, Austausch von Fenstern oder Außentüren. Mit der oder den einzelnen Maßnahmen ist ein energetischer Standard zu erreichen, der über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht. Der zu erreichende energetische Standard für die städtische Förderung entspricht den jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen für Einzelmaßnahmen im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“. Gefördert werden bis zu 10 % der unmittelbar für die Verbesserung des Wärmeschutzes entstehenden Handwerkerkosten einschließlich der Aufwendungen für die unabweisbar notwendigen Folgearbeiten, ▪ maximal 4.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit, ▪ für jede weitere Wohneinheit maximal 1.000 € und ▪ maximal 8.000 € je Gebäude. Die förderfähigen Kosten für das Gebäude müssen mindestens 20.000 Euro betragen. Sofern diese Summe nicht erreicht wird, erfolgt keine Förderung. Die Maßnahmen sind von einem Fachbetrieb durchzuführen (z. B. eingetragener Betrieb der Handwerkskammer). Nach Abschluss der Arbeiten bescheinigt die ausführende Firma durch eine 4 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ sogenannte Unternehmererklärung, dass die geänderten oder eingebauten Bauteile die zu dem Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen und der zuvor beschriebene energetische Standard der Bundesförderung für Einzelmaßnahmen mindestens erreicht wird. b) Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe Die Förderung der einzelnen Maßnahme(n) nach Nr. 5 a erhöht sich, wenn umweltfreundliche Dämmstoffe nach dem Label „Blauer Engel“ oder „©natureplus“ oder gleichwertige Produkte bei der Sanierung verwendet werden. Die Gleichwertigkeit ist vom Antragssteller nachzuweisen. Die pauschalen Zuschläge betragen: ▪ 1.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit ▪ für jede weitere Wohneinheit 200 € ▪ maximal 2.000 € je Gebäude c) Erreichen eines KfW-Effizienzhaus-Standards Wird mit energetischen Sanierungsvorhaben ein KfW-Effizienzhaus-Standard erreicht, so wird dies wie folgt pauschal gefördert: * KfW-Effizienzhausstandard 115 entfällt zum 1. Juli 2021 ** gültig ab 1. Juli 2021 und gegebenenfalls für zukünftige, bessere Effizienzhausstandards d) Umstieg von Einzelöfen auf eine Zentralheizung mit erneuerbaren Energien Komplementär gefördert wird der Umstieg von Nachtspeichereinzelöfen oder Einzelöfen mit fossilen Energieträgern auf eine Zentralheizung mit erneuerbaren Energien, wenn das BAFA im Rahmen des Programms „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ diese Maßnahme bezuschusst. Dieser Zuschuss ist Voraussetzung der städtischen Förderung. In diesem BAFA-Programm wird der Austausch der genannten Einzelöfen, im Gegensatz zum Austausch einer Ölheizung, nicht mit einem erhöhten Fördersatz unterstützt. Diese Lücke soll die kommunale Förderung schließen. Es handelt sich hier um eine temporäre Förderung, d. h. ein Zuschuss der Stadt wird nur solange gewährt, wie die zuvor beschriebene Lücke besteht. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, entfällt die kommunale Förderung. Zeitlich maßgebend hierfür ist der Eingang des Antrags bei der Stadt. KfW-Effizienzhaus Förderung EFH Zusätzlich je Wohneinheit Max. je Gebäude KfW 115*/ Denkmal 5.000 € 1.000 € 9.000 € KfW 100 6.000 € 1.000 € 10.000 € KfW 85 7.000 € 1.000 € 11.000 € KfW 70 9.000 € 1.000 € 13.000 € KfW 55 11.000 € 1.000 € 15.000 € KfW 40** 13.000 € 1.000 € 17.000 € 5 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ Gefördert werden bis zu 10 % der unmittelbar für den Heizungsumstieg entstehenden Kosten einschließlich der Aufwendungen für die unabweisbar notwendigen Folgearbeiten, ▪ maximal 2.500 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit, ▪ für jede weitere Wohneinheit maximal 500 € und ▪ maximal 4.000 € je Gebäude. Der Anschluss an die Fernwärme und der Umstieg auf Ökostrom- oder Ökogastarife ist kein Vorhaben im Sinne dieses Programms und wird daher nicht gefördert. e) PV-Anlagen PV-Vorhaben sind nur in eigener Regie an dem eigenen Wohn- und dazugehörigem Nebengebäude, unabhängig von deren Alter, förderfähig. PV-Vorhaben, bei denen Gebäudeflächen Dritten zur Nutzung überlassen werden, erhalten keine Förderung. Gefördert wird: ▪ die Installation von PV-Anlagen: (1) bei Gebäuden mit einer Wohnfläche von mehr als 400 m²: - mit 500 €/kWp - maximal 2.500 € (2) bei Gebäuden mit einer Wohnfläche von bis zu 400 m²: - mit 500 €/kWp abzüglich 0,02 kWp/m² Wohnfläche (Erfüllung der Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetztes Baden-Württemberg (EWärmeG) - maximal 2.500 € ▪ für beide Gebäudetypen (1) und (2) gilt: Zuschüsse werden erst ab 500 € Förderung gewährt ▪ die Installation von Fassaden-PV-Anlagen und Hybrid-Modulen mit Photovoltaik- und Solarthermie-Erzeugung (sog. PVT-Modulanlagen) wird mit einem zusätzlichen Innovationsbonus von 100 € pro kWp, maximal 1.000 € je Gebäude gefördert. Die zuvor genannten Regelungen zur Förderung einer PV-Anlage gelten hinsichtlich der Größe der Wohnfläche der Gebäude im gleichen Maße auch für den Innovationsbonus. ▪ der Aufwand einer ersten professionellen Steuerberatung im Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage mit maximal 500 € 6. Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist neben anderen städtischen Programmen für die gleiche Maßnahme nicht zulässig. 6 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ Förderungen anderer Träger sind für dieses Programm der Stadt unschädlich, soweit dies nicht von anderen Trägern ausgeschlossen wird (Subsidiarität der kommunalen Förderung). 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren Für alle Vorhaben dieses Programms (Nr. 2 a – e) gilt: Die Leistungen sind mit dem entsprechenden Formular und den notwendigen Nachweisen beim Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe, bevorzugt digital, zu beantragen. Die Berücksichtigung eines Antrages erfolgt erst dann und in dem Umfang, wie die Kosten der geplanten Maßnahmen nachgewiesen sind. Dieser Nachweis wird im Regelfall durch die Vorlage von Angeboten erbracht. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Hierzu gehören auch in diesem Zusammenhang anfallende Materialkosten. Für sonstige erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse haben Antragstellende auf eigene Kosten zu sorgen. Insbesondere bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gelten, sind die denkmalschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Jede Fristversäumnis bewirkt den Ausschluss vom Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“, auch bei bereits erteiltem Bewilligungsbescheid. Beauftragten der Stadt ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung vor Ort zu ermöglichen. a) Für die Vorhaben Nr. 2 a – d gilt: Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten am Gebäude zu stellen (Antrag auf Förderung). Bei einem Vorhaben nach Nr. 2 c ist der Antrag spätestens vor Beginn der Maßnahme, mit dem der angestrebte KfW-Effizienzhaus-Standard erreicht wird, einzureichen. Planungsleistungen und Auftragsvergaben sind nicht förderschädlich. Sobald alle Unterlagen und die Fördervoraussetzungen vorliegen, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungsbescheid. Nach Abschluss der Maßnahme kann die Auszahlung des Zuschusses mit den dazugehörigen Nachweisen beantragt werden (Antrag auf Auszahlung). Dieser Antrag ist innerhalb von 36 Monaten nach dem Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zu stellen. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. b) Speziell für das Vorhaben Nr. 2 e (PV-Anlagen) gilt: 7 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Installation der PV-Anlage gestellt werden. Maßgebend hierfür ist das Datum der Installationsrechnung. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Überweisung des Zuschusses. 8. Widerrufsmöglichkeiten Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt, die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorgelegt wurden oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben gewährt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in sonstiger Weise gegen diese Richtlinien bzw. gegen den Förderbescheid verstoßen wurde. 9. Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Richtlinien treten ab 21.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien des Bonusprogramms in der Fassung vom 01.01.2017 und die Richtlinien des Schallschutz-programms in der Fassung vom 01.01.2002 ihre Gültigkeit. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Antragseingang bei der Stadt, d. h., Anträge, die bis zum 20.04.2021 eingehen, werden nach den bis dahin gültigen Richtlinien behandelt. Für Anträge, die ab dem 21.04.2021 eingehen, sind die Richtlinien in der vorliegenden Fassung maßgebend.
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0322 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: LA Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis AUG 26.03.2021 2 x vorberaten Hauptausschuss 13.04.2021 18 x vorberaten Gemeinderat 20.04.2021 14 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie im Hauptausschuss die als Anlage beigefügten Richtlinien zum „KlimaBonus Karlsruhe“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja x Nein ☐ 2.000.000 € 2.000.000 € Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja x Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja x positiv x negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich x IQ-relevant Nein Ja x Korridorthema: Grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Ausgangslage Das „Klimaschutzkonzept 2030“, das vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe mit großer Mehrheit beschlossen wurde, gibt den Handlungsrahmen für die Aktivitäten der nächsten Jahre vor und soll die Weichen für das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 stellen. Dieses Förderprogramm als Teil des „Klimaschutzkonzepts 2030“soll dazu beitragen, die beschlossenen Ziele zu erreichen. Der Energieverbrauch der privaten Haushalte macht etwa ein Viertel des Gesamtenergieverbrauchs der Stadt Karlsruhe aus. Insbesondere im Gebäudebestand werden deshalb nach wie vor große Potentiale zur Energieeinsparung gesehen. Deshalb möchte die Stadt mit dem neuen Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ finanzielle Anreize schaffen, um Investitionen in den Bestand von Wohngebäuden zu initiieren. Mit der Aufstockung des Klimaschutzförderprogrammes auf zwei Millionen Euro wird ein deutlicher Akzent innerhalb des Klimaschutzkonzepts 2030 gesetzt. Mit diesem Betrag lässt sich wesentlich mehr für den Klimaschutz erreichen, als es mit dem bisherigen Bonusprogramm für energetische Sanierung mit einem Budget von 227.500 Euro sowie der Förderung von passiven Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster) an Wohngebäuden mit einem Budget in Höhe von 172.900 Euro möglich war. Bei der Förderung von Schallschutzmaßnahmen hat die Nachfrage in den letzten Jahren stark abgenommen. Zuletzt gab es jährlich nur noch Antragszahlen im einstelligen Bereich. Es ist nun vorgesehen, dass diese bisherigen Förderprogramme in das neue Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ übergehen. Damit ist sichergestellt, dass die bisher förderfähigen Maßnahmen auch weiterhin gefördert werden können. Grundzüge der neuen Förderung „KlimaBonus Karlsruhe“ ersetzt das bisherige Bonusprogramm. Die Inhalte der neuen Förderung wurden in einer Arbeitsgruppe, die aus Mitarbeitenden des Umweltamts, der Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK), der Energieberatung der Stadtwerke und des Liegenschaftsamts bestand, entwickelt. Bei der Zuschussgewährung im Rahmen des bisherigen Bonusprogramms war in den letzten Jahren vermehrt ein Mitnahmeeffekt zu beobachten, d.h., bei der Durchführung baulicher Maßnahmen war nicht die energetische Sanierung Anlass bzw. Mittelpunkt der Aktivitäten, sondern bauliche Verände-rungen am Gebäude durch Umbau, Anbau oder Aufstockung. In diesen Fällen ist grundsätzlich die Einhaltung energetischer Standards ohnehin gesetzlich verpflichtend. Die Zuschüsse aus dem Bonus-programm wurden dann gerne mitgenommen. Mit dem neuen Förderprogramm soll darauf hingewirkt werden, dass energetische Sanierungs-maßnahmen attraktiver werden und damit bei Eigentümerinnen und Eigentümer ein Anreiz entsteht, diese in die Tat umzusetzen. Aufbauend auf diesen Erfahrungen schlägt die Verwaltung zum einen vor, den energetischen Standard bei einzelnen Maßnahmen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus auf das Level der Bundesförderung anzuheben und zum anderen, die Förderung von KfW-Effizienzhäusern im Programm zu berücksichtigen. Wie schon bisher soll neben der städtischen Förderung auch eine Inanspruchnahme von Fördermitteln anderer staatlicher Stellen grundsätzlich möglich sein. Die Förderung ist weiterhin nur für Wohngebäude im Bestand vorgesehen, wobei die Zuschüsse alle Eigentümer*innen, also sowohl natürliche wie auch juristische Personen, erhalten sollen. – 3 – Neben einzelnen energetischen Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle sollen einige weitere Maßnahmen an Wohngebäuden, die dem Klimaschutz dienen, gefördert werden. Der Bund bezuschusst Energieberatungen mit 80% der förderfähigen Kosten. Die bisherige kommunale Förderung von Energieausweisen im Zusammenhang mit einer Energieberatung soll in Anbetracht der hohen Bundesförderung nicht fortgesetzt werden. Die vorgesehenen Maßnahmen im Detail a) Einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes Einzelne Maßnahmen sollen auch weiterhin eine Förderung erhalten. Der energetische Standard wird auf das Niveau der Bundesförderung angehoben, da dies einen Mehrwert für unsere Umwelt bringt und zum anderen die zuvor beschriebenen Mitnahmeeffekte minimiert. b) Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe Die Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe ist aus Gründen des Umweltschutzes ratsam, jedoch in der Anschaffung teurer als herkömmliche Dämmstoffe. Der Zuschuss soll als Anreiz dienen. c) Erreichen eines KfW-Effizienzhaus-Standards Um einen KfW-Effizienzhaus-Standard zu erreichen, sind bei einem Bestandsgebäude im Regelfall mehrere energetische Maßnahmen erforderlich. Dies ist ein umfangreiches und kostenintensives Unterfangen. Um Bauwillige entsprechend zu motivieren, soll dieser Fördertatbestand in den Katalog aufgenommen und mit entsprechenden Zuschüssen bedacht werden. d) Umstieg von Einzelöfen auf eine Zentralheizung mit erneuerbaren Energien Der Austausch von Heizungsanlagen wird vom Bund mit bis zu 45% der förderfähigen Kosten unterstützt. In Anbetracht der Höhe dieser Fördersätze wird eine zusätzliche kommunale Förderung grundsätzlich nicht für notwendig erachtet. Eine Ausnahme hiervon bildet der Umstieg von Einzelöfen auf eine Zentralheizung mit erneuerbaren Energien, da hierbei erheblicher Installationsaufwand entsteht. Hier handelt es sich um eine temporäre Förderung. Sobald die Ungleichbehandlung in Form niedrigerer Fördersätze bei dem Austausch einer Einzelofenheizung gegenüber dem Austausch einer Ölheizung nicht mehr besteht, soll die kommunale Förderung entfallen. e) PV-Anlagen Um die Klimaziele zu erreichen, spielt die Installation und Nutzung von PV-Anlagen eine bedeutende Rolle. Grundsätzlich sollen gesetzliche Vorgaben, die ohnehin zu erfüllen sind, nicht gefördert werden. Daher werden bei kleineren Gebäuden 0,02 kWp/m² Wohnfläche, die zur Erfüllung der Anforde-rungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetztes Baden-Württemberg (EWärmeG) erforderlich sind, nicht bezuschusst. Bei größeren Gebäuden (über 400 m² Wohnfläche) wird auf diese Einschränkung verzichtet, da ansonsten die Eigentümer*innen dieser Gebäude wegen begrenzter Dachflächen grundsätzlich keine Förderung erhalten könnten. In Anbetracht der Bedeutung von PV-Anlagen zur Erreichung der Klimaziele, für die auch die Nutzung von Dächern größerer Gebäude notwendig ist, sollen daher auch diese Eigentümer*innen zur Nutzung von PV animiert werden. Finanzierung – 4 – Die notwendigen Mittel für 2021 stehen im „Sammelansatz Klimaschutzkonzept 2030" PSP-Element 1.310.56.10.07.06 zur Verfügung und werden im Rahmen der Deckungsfähigkeit auf das PSP-Element 1.620.52.20.03 Förderung Modernisierungs-, Schallschutz- und Energiesparmaßnahmen umgesetzt. Das Förderprogramm muss in den kommenden Haushaltsjahren bei der Verteilung der Mittel des „Sammelansatzes Klimaschutzkonzept 2030"berücksichtigt werden. Nicht verbrauchte Haushaltsmittel im Ergebnishaushalt sind nicht übertragbar. Der Gesamtbetrag für das Klimaschutzförderprogramm (bisher: Bonusprogramm für energetische Maßnahmen und Schallschutzprogramm – künftig: 'KlimaBonus Karlsruhe') ist auf den Betrag von 2.000.000 Euro zu beschränken. Dies bedeutet, dass nach Abarbeitung der vorliegenden Anträge im Rahmen der bisherigen Förderprogramme verausgabte Betrag auf den Gesamtbetrag für die Klimaförderprogramm angerechnet wird. Weiterhin werden die bisher für das Bonusprogramm und das Lärmschutzprogramm auf den PSP-Elementen 1.620.52.20.03.01/.02 Lärmschutz/energetische Sanierung als Transferwendungen bereitgestellten Mittel in Höhe von 400.400 Euro in den Folgejahren entsprechend nicht mehr eingeplant. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie im Hauptausschuss die als Anlage beigefügten Richtlinien zum „KlimaBonus Karlsruhe“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.
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Niederschrift 24. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. April 2021, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Der Vorsitzende: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 14 der Tagesordnung: Förderprogramm "KlimaBonus Karlsruhe" Vorlage: 2021/0322 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie im Hauptausschuss die als Anlage beigefügten Richtlinien zum „KlimaBonus Karlsruhe“ und be- auftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss. Stadträtin Mayer (GRÜNE): Wenn wir bei den Klimazielen im Gebäudebereich vorankommen wollen, müssen wir es schaffen, die Sanierungsquote in unserer Stadt erheblich zu erhöhen. Deswegen freuen wir uns ganz besonders über diese Vorlage Klimabonus Karlsruhe, weil hier 2 Millionen Euro eingestellt werden sollen, wo private Sanierungsvorhaben für die Anhebung der energetischen Qualität eingestellt werden sollen. Wir sehen diese Vorlage aber natürlich nur als einen Baustein von einem Gesamtkonzept. Wir freuen uns auch, dass vonseiten der Stadt ge- plant ist, noch einmal in die Beratungsangebote zu investieren, weil gerade viele private Sanie- rer*innen nicht genügend Informationen haben oder auch den Beratungsbedarf haben. In die- ser Kombination gehen wir davon aus, dass es hier eine sehr gute Erfolgsgeschichte ist und wir freuen uns. Stadtrat Maier (CDU): Karlsruhe hatte schon immer ein innovatives Klimaförderprogramm. Das wurde nun folgerichtig fortgeschrieben. Auch wir als CDU standen immer klar hinter dem Kli- maschutzkonzept, und in logischer Konsequenz stimmen wir auch hier sehr gerne zu. Wir hof- fen auf rege Inanspruchnahme, vielen Dank allen beteiligten Stellen. – 2 – Stadtrat Dr. Huber (SPD): Ich schließe mich dem Dank an und sage auch, dass wir natürlich voll hinter dem Programm stehen. Wir sehen es auch als einen wichtigen Punkt aus dem Klima- schutzkonzept, das jetzt in die Umsetzung kommt und möchten aber nur noch mal anmerken, dass es natürlich wichtig ist, dieses Programm dann auch gut zu bewerben, sodass es dann auch gut nachgefragt wird, danke. Stadtrat Høyem (FDP): Ob man es glaubt oder nicht, wir sind alle wirklich interessiert, diesen Klimaschutz durchzuführen, und deshalb stimmen wir sehr gerne zu. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir werden als AfD-Fraktion dagegen stimmen und deswegen möchten wir auch erklären, warum. Es soll hier darum gehen, CO 2 zu vermeiden. Aber mit die- sem Förderprogramm werden wir kurzfristig die CO 2 -Produktion ordentlich ankurbeln. Denn alles das, was hier unterstützt werden soll, setzt CO 2 frei. Wenn ich Dämmmaterial produziere, setze ich sehr viel CO 2 frei. Dämmmaterial ist im Übrigen auch nicht unumstritten, weil es vor- hin hieß, es besteht ein Informationsbedarf. Ich habe das Gefühl, dass auch hier im Gemeinde- rat noch einiges an Informationsbedarf besteht, was Dämmung angeht. Denn wenn man einmal die Diskussion verfolgt, pro und contra Dämmung, da gibt es durchaus andere Meinungen, die aber hier im Gemeinderat praktisch nie vorkommen. Die andere Sache ist, wie gesagt, wir setzen sehr viel CO 2 frei. Auch durch die Produktion von Photovoltaik-Anlagen wird CO 2 freigesetzt. Es wird sehr viel Energie verbraucht. Ich muss die Photovoltaik-Anlage mindestens sieben Jahre betreiben, um diese Energie überhaupt erst mal wieder reinzuholen. Erst dann fange ich an, letztendlich CO 2 einzusparen. Also das heißt, der CO 2 -einsparende Effekt ist ziemlich gering. Zum anderen geht es hier gar nicht darum, die zu fördern für Einfamilienhäuser, sondern für Mehrfamilienhäuser, wo wir glauben, dass da keine Förderung notwendig ist. Generell sind wir der Meinung, dass all diese Maßnahmen sich rechnen müssen, und deswegen bedürfen sie keiner Förderung. Wenn also ein Immobilienbesitzer merkt, wenn ich meine Im- mobilie dämme, werde ich langfristig Geld sparen, dann wird er das so oder so tun. Da brau- chen wir als Stadt nicht noch extra 2 Millionen zusätzlich auszugeben. Die andere Sache ist, dass bei der Photovoltaik nur ein sehr geringer Teil der tatsächlichen Kosten tatsächlich von demjenigen, der den Strom produziert, getragen wird. Denn mit der Photovoltaik produzieren wir in der Fläche sehr viel Strom. Unser Stromnetz ist darauf aber nicht abgestellt. Unser Stromnetz ist darauf abgestellt, dass zentral Strom produziert wird und in der Fläche ver- braucht. Das heißt, ich muss im Netz sehr viele Ausgleichsmaßnahmen tätigen, um überhaupt die Photovoltaik aus der Fläche wieder abzuführen. Diese Kosten werden nicht sichtbar, weil sie vom Netzausbau getragen werden. Das heißt, der Steuerzahler bezahlt die, und der Stromkun- de bezahlt die. Das heißt, die 2 Millionen, um die es hier geht, sind nicht die einzigen Kosten, die auf die Bürger dieser Stadt als Steuerzahler und Stromkunden zukommen. Damit habe ich nur einen Teil der Gründe zusammengefasst, weshalb wir gegen diese Vorlage sind. Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR): Meine Frage, die ich mir stelle, ist, ab wann kann so ein Pro- gramm tatsächlich erfolgreich sein. Da braucht es drei Kriterien. Es muss einfach sein, es muss lohnend sein, und es muss bekannt sein. Das eine ist es gewiss, ob es einfach ist, weiß ich noch nicht genau. Ich habe nachgeschaut im Internet, wie die bisherige Förderprogramme so zu be- antragen sind. Da lässt sich sicher noch manches machen. Der Beantragende muss selber vor- her schon die Kostenvoranschläge abgeben. Da ist eine Menge Arbeit zu tun. Ich weiß nicht, ob – 3 – man so auf einfache Art die Menschen gewinnt, daran teilzunehmen. Das Programm ist sicher gut, es ist lohnend. Es lohnt sich, auch wenn man bessere Dämmstoffe nimmt, also wenn man umweltfreundliche Dämmstoffe nimmt. Da bekommt man eine Zusatzförderung, also sehr gut an dieser Stelle gemacht. Wie es mit der Bekanntheit aussieht, daran müssen wir hart arbeiten. Das scheint mir eine Auf- gabe zu sein, die vor uns steht. Da tun wir zu wenig bisher. Aber es lohnt sich jetzt, das zu tun. Insofern gerne ein Ja, aber wir müssen noch einiges nachbauen. Der Vorsitzende: Das waren alle Wortbeiträge. Damit kommen wir zur Abstimmung. Ich bitte um Ihr Votum. - Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Mai 2021