Aufstellungsbeschluss für eine Soziale Erhaltungssatzung "Alte Südstadt" und eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht "Alte Südstadt"
| Vorlage: | 2021/0178 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 18.02.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Innenstadt-Ost, Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 23.03.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 2 Übersicht der Flurstücke im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses Soziale Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ und zur Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Alte Südstadt“ Flurstücknummern: 2506, 2507, 2508, 2509, 2510, 2511, 2512, 2513, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518, 2519, 2520, 2521, 2522, 2523, 2524, 2525, 2526, 2527, 2528, 2529, 2530, 2531, 2532, 2533, 2534, 2535, 2536, 2537, 2538, 2539, 2540, 2541, 2542, 2544, 2545, 2567, 2568, 2569, 2572, 2573, 2574, 2577, 2578, 2579, 2580, 2581, 2613, 2614, 2615, 2616, 2617, 2618, 2619, 2620, 2651, 2653, 2656, 2657, 2658, 2660, 2662, 2665, 2666, 2669, 2670, 2671, 2672, 2673, 2675, 2676, 2680, 2681, 2682, 2683, 2684, 2685, 2686, 2688, 2689, 2690, 2691, 2692, 2693, 2694, 2696, 2697, 2698, 2699, 2700, 2701, 2702, 2703, 2704, 2705, 2706, 2707, 2708, 2709, 2711, 2712, 2713, 2714, 2715, 2716, 2717, 2718, 2719, 2720, 2721, 2722, 2723, 2724, 2725, 2726, 2727, 2728, 2729, 2730, 2733, 2734, 2735, 2736, 2737, 2738, 2739, 2742, 2743, 2744, 2745, 2746, 2747, 2748, 2749, 2750, 2752, 2753, 2754, 2755, 2756, 2757, 2758, 2759, 2760, 2762, 2763, 2764, 2765, 2766, 2767, 2768, 2769, 2770, 2771, 2772, 2773, 2776, 2777, 2778, 2779, 2780, 2781, 2782, 2783, 2784, 2785, 2786, 2787, 2791, 2792, 2793, 2794, 2795, 2796, 2797, 2798, 2802, 2803, 2804, 2805, 2806, 2807, 2808, 2809, 2810, 2811, 2812, 2813, 2815, 2817, 2818, 2819, 2820, 2825, 2826, 2827, 2830, 2831, 2832, 2833, 2834, 2835, 2836, 2837, 2838, 2839, 2840, 2841, 2842, 2843, 2844, 2845, 2846, 2847, 2848, 2849, 2850, 2851, 2852, 2853, 2854, 2855, 2856, 2857, 2858, 2859, 2860, 2861, 2862, 2863, 2864, 2865, 2866, 2867, 2868, 2869, 2870, 2871, 2872, 2873, 2874, 2875, 2876, 2877, 2878, 2879, 2880, 2881, 2882, 2883, 2884, 2885, 2886, 2887, 2888, 2889, 2890, 2891, 2892, 2893, 2894, 2895, 2896, 2897, 2898, 2899, 2900, 2901, 2902, 2903, 2904, 2905, 2906, 2907, 2908, 2909, 2910, 2911, 2912, 2913, 2914, 2915, 2916, 2917, 2918, 2919, 2920, 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2927, 2928, 2929, 2930, 2932, 2941, 2942, 2943, 2944, 2945, 2946, 2947, 2949, 2950, 2951, 2952, 2954, 2955, 2957, 2958, 2959, 2961, 2962, 2963, 2965, 2966, 2967, 2968, 2969, 2970, 2971, 2972, 2973, 2974, 2975, 2976, 2977, 2978, 2979, 2980, 2981, 2982, 2983, 2984, 2985, 2988, 2989, 2990, 2991, 2992, 2993, 2994, 2995, 2996, 2998, 2999, 3000, 3001, 3002, 3003, 3004, 3005, 3006, 3007, 3008, 3009, 3010, 3011, 3012, 3013, 3014, 3015, 3016, 3017, 3018, 3019, 3020, 3021, 3022, 3023, 3024, 3025, 3026, 3027, 3028, 3030, 3031, 3032, 3033, 3034, 3035, 3036, 3037, 3038, 3039, 3040, 3042, 3043, 3044, 3045, 3046, 3047, 3048, 3049, 3050, 3052, 3053, 3054, 3055, 3056, 3057, 3058, 3059, 3060, 3061, 3062, 3063, 3064, 3065, 3066, 3067, 3068, 3069, 3070, 3071, 3072, 3073, 3074, 3075, 3076, 3077, 3078, 3079, 3080, 3081, 3082, 3083, 3084, 3085, 3086, 3087, 3088, 3089, 3090, 3091, 3092, 3093, 3094, 3095, 3096, 3097, 3098, 3099, 3100, 3101, 3102, 3103, 3104, 3106, 3107, 3108, 3110, 3112, 3113, 3114, 3115, 3116, 3117, 3118, 3120, 3121, 3122, 3123, 3124, 3125, 3126, 3127, 3128, 3129, 3130, 3131, 3132, 3133, 3134, 3135, 3136, 3137, 3138, 3139, 3140, 3141, 3142, 3143, 3144, 3145, 3146, 3147, 3148, 3149, 3150, 3151, 3153, 3154, 3167, 3168, 3169, 3170, 3171, 3172, 3173, 3189, 3216, 3218, 3219, 3220, 3228, 3229, 3230, 3231, 3232, 3233, 3234, 3236, 3237, 3238, 3239, 3240, 3241, 3242, 3243, 3244, 3245, 3246, 3247, 3248, 3249, 3250, 3283, 3284, 3285, 3286, 3287, 3288, 3289, 3290, 3291, 3292, 3293, 3294, 3351, 3352, 3353, 3354, 3355, 3356, 3357, 3358, 3359, 3360, 2505/1, 2508/1, 2509/1, 2510/1, 2510/2, 2511/1, 2511/2, 2512/1, 2512/2, 2522/1, 2566/1, 2573/1, 2574/1, 2653/1, 2658/2, 2659/1, 2659/2, 2659/3, 2663/1, 2669/1, 2671/1, 2680/1, 2680/2, 2681/1, 2681/2, 2681/3, 2686/1, 2695/1, 2695/2, 2703/1, 2705/1, 2711/1, 2712/1, 2712/2, 2746/1, 2746/2, 2752/1, 2756/1, 2761/1, 2763/1, 2776/1, 2780/1, 2806/1, 2807/1, 2819/1, 2819/2, 2839/1, 2847/1, 2865/1, 2865/2, 2866/1, 2869/1, 2885/1, 2896/1, 2896/2, 2896/3, 2898/1, 2898/2, 2898/3, 2899/1, 2906/1, 2921/1, 2929/1, 2932/1, 2948/3, 2984/1, 2986/2, 3045/1, 3067/1, 3101/2, 3107/1, 3222/1, 3222/2, 3236/1, 3238/1, 3239/1, 3240/1, 3242/1, 3242/2, 3243/1, 3244/1, 3244/2, 3245/1, 3246/1, 3247/1, 3247/2, 3286/1, 3288/1, 3291/1, 3292/1, 3293/1, 3293/2, 3294/1, 3351/1, 3351/2, 3352/1, 3353/1, 3353/2, 3353/3, 3354/1, 3354/2, 3355/1, 3360/1, 3360/2.
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Extrahierter Text
Anlage 3 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht Aufgrund von § 25 Abs. 1 Ziff. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und § 4 (1) der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL. S. 582, ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 2. März 2021 folgende Satzung beschlossen: Vorkaufsrechtssatzung „Alte Südstadt" § 1 Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Karlsruhe in dem im Abgrenzungsplan des Stadtplanungsamtes vom 18. J an u ar 2021 (Anlage 1), der B esta ndt eil d er S atzun g ist, näher bezeichneten Gebiet, ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB zu. Hierdurch sollen die Ziele und Zwecke der geplanten Erhaltungssatzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung „Alte Südstadt“ (gemäß §172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) gesichert werden. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Karlsruhe, den..................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Anlage: Geltungsbereich (Anlage 1), Übersicht der Flurstücke (Anlage 2)
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Extrahierter Text
Der Oberbürgermeister: Stadt Karlsruhe Karlsruhe, 18.01.2021 Aufstellungsbeschluss Stadtplanungsamt: M. 1:3.000 Soziale Erhaltungssatzung Südstadt "Alte Südstadt" Abgrenzungsplan für die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht "Alte Südstadt" und Geltungsbereich
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Extrahierter Text
Karlsruh stellu ale Erh Südst renz e Satz Südst sruhe haftsamt he ungs haltung tadt“ ungs zung ü tadt“ besc gssatz splan über ei chlus zung n in bes ss sonderres Vo Sta orkaufs adtplan srecht M. 1:1 nungsa 18.01.20 t 10.000 amt 021
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0178 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: AfSta Aufstellungsbeschluss für eine Soziale Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ und eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Alte Südstadt“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 24.02.2021 2 X vorberaten Gemeinderat 23.03.2021 11 X Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Planungsausschuss 1. die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für den in Anlage 1 gekennzeichneten Geltungsbereich mit den in Anlage 2 aufgelisteten Flurstücken und 2. die aus Anlage 3 ersichtliche Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Alte Südstadt“ gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet und die in Anlage 2 aufgelisteten Flurstücke jeweils begrenzt durch die Baumeisterstraße im Norden, die Ettlinger Straße im Westen, die Nebeniusstraße im Süden und die Scherrstraße im Osten. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ 181.000 Euro (Personal- und Sachkosten in 2021) 262.000 Euro (Personalkosten) Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☒ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Aufstellungsbeschluss für die Soziale Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ 1.1 Ausgangslage / Grundlagen In der öffentlichen 16. Plenarsitzung des Gemeinderates am 20. Oktober 2020 hat der Karlsruher Gemeinderat mit 34 Ja-Stimmen und 13-Nein-Stimmen der Vorbereitung eines Aufstellungsbeschlusses für eine Soziale Erhaltungssatzung mehrheitlich zugestimmt. Damit wird die Verwaltung aufgefordert, einen Aufstellungsbeschluss für eine Milieuschutzsatzung/Soziale Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Südstadt Karlsruhe zu erarbeiten. Vorangegangen waren die Anträge „Erhaltungssatzung zum Milieuschutz für die Karlsruher Südstadt“ der KULT, GRÜNE, FDP, DIE LINKE (Vorlage 2019/0403), „Erhaltungssatzung zum Milieuschutz“ der SPD (Vorlage 2019/0255) und der interfraktionellen Änderungsantrag „Erhaltungssatzung zum Milieuschutz“ der DIE LINKE, KAL/Die PARTEI (Vorlage 2020/0460). Auslöser für die Anträge war die Sorge der Bürger-Gesellschaft Südstadt um Verdrängungsprozesse zu Lasten der Bevölkerung im Stadtteil. Aufstellungsbeschluss Der Aufstellungsbeschluss dient der Vorbereitung eines Satzungsbeschlusses zur Sozialen Erhaltungssatzung und eröffnet die Möglichkeit, noch vor dem eigentlichen Satzungsbeschluss, bereits während der Phase der Satzungsvorbereitung und Durchführung von Voruntersuchungen unter Berücksichtigung von § 172 Abs. 2 BauGB von den Möglichkeiten der Regelungen des § 15 Abs. 1 BauGB zur Zurückstellung baugenehmigungspflichtiger Vorhaben und zur vorläufigen Untersagung nicht baugenehmigungspflichtiger Vorhaben Gebrauch machen zu können. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass durch bestimmte Vorhaben bzw. beantragte Maßnahmen Fakten geschaffen werden, die die Ziele und Zwecke einer Sozialen Erhaltungssatzung unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben kann in dem bezeichneten Gebiet für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zurückgestellt beziehungsweise vorläufig untersagt werden. Geprüft wird das im jeweiligen Einzelfall. Nach Inkrafttreten der Sozialen Erhaltungssatzung wird die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) durch die in Baden- Württemberg geltende Umwandlungsverordnung weiter gehemmt. Maßgebend für den Geltungsbereich dieses Aufstellungsbeschlusses ist der in Anlage 1 dargestellte Abgrenzungsplan sowie die Auflistung der betroffenen Flurstücke (Anlage 2). Die für den Aufstellungsbeschluss erforderliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist als vorläufig zu werten, da das endgültige Satzungsgebiet aufgrund der Ergebnisse vertiefender Untersuchungen noch Veränderungen unterliegen kann. 1.2 Begründung 1.2.1 Ergebnisse der stadtweiten Voruntersuchung zur Sozialen Erhaltungssatzung Um datengestützte Grundlagen zu diesem im Gemeinderat schon länger diskutierten Thema zu erhalten, wurde vom Amt für Stadtentwicklung im Sommer 2020 eine stadtweite Voruntersuchung zur sozialen Erhaltungssatzung durchgeführt. Die zentralen Ergebnisse der stadtweiten Voruntersuchung wurden am 14. September 2020 unter Vertreter*innen der Fraktionen des Gemeinderates vorgestellt. Im Rahmen der stadtweiten Voruntersuchung zur sozialen Erhaltungssatzung wurde das Stadtviertel Südstadt – Südlicher Teil als „Verdachtsgebiet“ klassifiziert, da hier in den letzten Jahren der Verdrängungsdruck im gesamtstädtischen Vergleich besonders hoch war und die bauliche Struktur noch überdurchschnittliches Aufwertungspotential birgt. Das durch das Sanierungsgebiet „Innenstadt-Ost“ abgedeckte Stadtviertel Innenstadt Ost – Südwestlicher Teil wurde als Beobachtungsgebiet identifiziert. Das Stadtviertel Südstadt – Nördlicher Teil wurde im Rahmen der Voruntersuchung zunächst nicht als Beobachtungs- oder – 3 – Verdachtsgebiet klassifiziert, da sich hier der Verdrängungsdruck nicht wesentlich von den gesamtstädtischen Entwicklungen unterschied. Nichtsdestotrotz hat die Voruntersuchung ergeben, dass der nördliche Teil der Südstadt ein relativ hohes Verdrängungspotential bei einem gleichzeitig hohen baulichen Aufwertungspotential birgt. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden die Ergebnisse der Voruntersuchung für den südlichen und den nördlichen Teil der Südstadt detailliert dargestellt. Die Anteile tendenziell als verdrängungsgefährdet geltender Bevölkerungsgruppen der Ausländer*innen, SGB II-, SGB XII- und Wohngeldempfangenden liegen im südlichen und nördlichen Teil der Südstadt teils deutlich über dem städtischen Durchschnitt. Damit liegt ein im Vergleich zur Gesamtstadt erhöhtes Verdrängungspotential vor. Der Verdrängungsdruck war in den letzten vier Jahren vor allem im südlichen Teil der Südstadt deutlich erhöht. Besonders auffällig ist bei der Betrachtung des Verdrängungsdruckes der rückläufige Anteil der Ausländer*innen im südlichen und nördlichen Teil der Südstadt, während der Anteil der Ausländer*innen in der Gesamtstadt zugenommen hat. Auch der Anteil von Anwohner*innen im Alter von 65 Jahren und älter ist in der südlichen Südstadt entgegen der gesamtstädtischen Entwicklung gesunken. Schließlich lässt sich für beide gründerzeitlich geprägten Stadtviertel der Südstadt ein erhöhtes bauliches Aufwertungspotential feststellen, da hohe Anteile von Altbauten, von Mehrfamilienhäusern mit entsprechend vielen Wohnungen pro Haus und ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Bevölkerung, der auf Mängel in den von ihnen bewohnten Gebäuden hinweist, auf unterdurchschnittliche Eigentümerquoten treffen. Abbildung 1 Abgrenzung der Stadtviertel in der Karlsruher Südstadt Detaillierte Beschreibung der stadtweiten Voruntersuchung In der Voruntersuchung zur Sozialen Erhaltungssatzung wurden die 70 Stadtviertel Karlsruhes anhand von zielgerichteten und aussagekräftigen Indikatorensets mit in Summe 33 Indikatoren auf die Dimensionen Verdrängungspotential, Verdrängungsdruck und bauliches Aufwertungspotential hin untersucht. Dabei subsumieren sich in der Dimension Verdrängungspotential Indikatoren zu verdrängungsgefährdeten Bevölkerungsgruppen im Status Quo. In der Dimension Verdrängungsdruck wird die Entwicklung der Bevölkerungszusammensetzung in den vergangenen vier Jahren betrachtet: Je mehr Verdrängung gefährdeter Gruppen und gleichzeitiger Zuzug gentrifizierender Bevölkerungsgruppen in den letzten Jahren zu ermitteln sind, desto höher der vorherrschende Verdrängungsdruck. Vorwiegend bauliche Strukturen und die damit in Zusammenhang stehende Wahrscheinlichkeit von baulichen Aufwertungsmaßnahmen sind Gegenstand der Dimension bauliches Aufwertungspotential. – 4 – Das Verdrängungspotential bildet den Status Quo im Hinblick auf verdrängungsgefährdete Bevölkerungsgruppen und existierende Milieus ab (Tabelle 1). Dabei weisen der nördliche und der südliche Teil der Südstadt ähnliche Auffälligkeiten beim Verdrängungspotential auf. Mehrere tendenziell verdrängungsgefährdete Bevölkerungsgruppen sind sowohl im südlichen als auch im nördlichen Teil der Südstadt überdurchschnittlich vertreten. Allen voran liegt der Ausländeranteil im südlichen Teil (27,8 %) und besonders im nördlichen Teil der Südstadt (30,4 %) deutlich über dem Karlsruher Durchschnitt von 18,3 %. Indizien für ein erhöhtes Verdrängungspotential in beiden Stadtvierteln liefern auch die jeweils relativ hohen Anteile an Transferleistungsempfängerinnen und -empfängern in beiden Stadtvierteln. So liegt der Anteil der SGB II-Empfänger*innen im nördlichen Teil mit 9,2 % rund vier Prozentpunkte und im südlichen Teil mit 7,1 % zwei Prozentpunkte über dem Karlsruher Durchschnitt von 5,1 %. Ähnliche positive Abweichungen und damit ein erhöhtes Verdrängungspotential lassen sich für die Indikatoren „Anteil der Einwohner im SGB XII-Bezug“ und „Anteil der Wohngeldempfänger“ feststellen. Enge finanzielle Spielräume der Bevölkerung zeigen sich vor allem im nördlichen Teil der Südstadt, wo das bedarfsgewichtete Nettoäquivalenzeinkommen pro Kopf bei monatlich unterdurchschnittlichen 2.069,20 Euro liegt (Karlsruhe gesamt: 2.522,50 Euro). Auch der Anteil der „Working Poor“ ist besonders im nördlichen Teil der Südstadt erhöht: 23,9 % der Erwerbsbevölkerung haben trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weniger als 60 % des durchschnittlichen Einkommens in Karlsruhe zur Verfügung (Karlsruhe gesamt: 17,2 %). Neben den reinen Bevölkerungsanteilen weisen hohe Anteile von Anwohner*innen, die eine Wohndauer von mehr als zehn Jahren haben, auf gefestigte Milieustrukturen hin, die im Zuge von Gentrifizierungsprozessen ihre Funktionsfähigkeit verlieren würden. Vor allem für den südlichen Teil der Südstadt (28,5 %) zeigt sich im Vergleich zur Gesamtstadt (20,2 %) ein deutlich höherer Anteil von Ausländer*innen mit mindestens zehnjähriger Wohndauer. – 5 – Die Indikatoren der Dimension Verdrängungsdruck bilden die Dynamik in den letzten vier Jahren (2016- 2019) im Hinblick auf verdrängungsgefährdete Bevölkerungsgruppen, gentrifizierende Bevölkerungsgruppen und die Entwicklungen am Wohnungsmarkt ab (Tabelle 2). Vor allem für das Stadtviertel Südstadt–Südlicher Teil lassen sich Hinweise auf eine Verdrängungsdynamik in den letzten vier Jahren ablesen. Eine rückläufige Entwicklung des Ausländeranteils kann sowohl im südlichen (- 2,4 %) als auch im nördlichen Teil (- 2,9 %) der Südstadt festgestellt werden, während im gleichen Zeitraum der Ausländeranteil in Karlsruhe um 4,7 % zugenommen hat. Speziell im Stadtviertel Südstadt–Südlicher Teil ist ein rückläufiger Anteil von Anwohner*innen im Alter von 65 Jahren älter zu beobachten (- 5,1 %), während in Karlsruhe gesamt (+ 1,1 %) ein relatives Wachstum dieser Bevölkerungsgruppe zu verzeichnen ist. Der Rückgang der SGB II-Empfänger*innen ist in der Südstadt–Südlicher Teil (- 22,4 %) noch stärker als in Karlsruhe insgesamt (- 16,4 %), was ebenso für einen erhöhten Verdrängungsdruck spricht. Im nördlichen Teil der Südstadt fällt schließlich der Rückgang des Anteils alleinerziehender Haushalte um - 3,0 % auf, während der Anteil gesamtstädtisch konstant ist. Auch einige den Wohnungsmarkt betreffende Indikatoren weisen auf einen erhöhten Verdrängungsdruck insbesondere im südlichen Teil der Südstadt hin: So ist das Verhältnis von genehmigten Baumaßnahmen im Bestand zu bewohnten Gebäuden mit 3,1 % im südlichen Teil der Südstadt höher als in Karlsruhe gesamt (1,4 %) und liegt darüber hinaus über dem entsprechenden Durchschnittswert der zentral gelegenen Gründerzeitviertel (2,8 %). Auch die Angebotsmieten seit 2016 sind im südlichen Teil der Südstadt mit + 27,9 % stärker angestiegen als in Karlsruhe gesamt (+ 21,6 %). Schließlich ist das Verhältnis von Kauffällen von Mehrfamilienhäusern gemessen am Mehrfamilienhausbestand im jeweiligen Stadtviertel mit 4,2 % (Südstadt–Südlicher Teil) bzw. 4,0 % (Südstadt–Nördlicher Teil) im Vergleich zum Wert für Karlsruhe insgesamt (2,9 %) erhöht. – 6 – Neben den Indikatoren zum Verdrängungsdruck und dem Verdrängungspotential wurden die in Tabelle 3 enthaltenen Indikatoren zum baulichen Aufwertungspotential in den Stadtvierteln untersucht. Hier zeigen sich für beide gründerzeitlich geprägten Stadtviertel der Südstadt ähnliche Verhältnisse und Unterschiede im Vergleich zur Gesamtstadt. Diese lassen auf ein überdurchschnittlich vorhandenes bauliches Aufwertungspotential schließen. So sind die Eigentümerquoten in der nördlichen (12,0 %) und südlichen Südstadt (8,2 %) deutlich geringer als in Karlsruhe (28,6 %). Altbauten, also Wohngebäude, die vor 1918 errichtet wurden, sind anteilig häufiger vertreten (Nord: 53,7 %, Süd: 39,3 %) als im gesamten Stadtgebiet (13,3 %). Mehrfamilienhäuser sind etwa doppelt so oft (Südstadt Nord: 89,0 %, Süd: 95,8 %) vorhanden wie in Karlsruhe insgesamt (39,5 %). Dementsprechend liegt die durchschnittliche Anzahl der Wohnungen je Gebäude im Stadtgebiet (3,8) etwa halb so hoch wie in den betrachteten Stadtvierteln der Südstadt (Nord: 7,5, Süd: 9,0). Ein unmittelbarer Bezug zum Aufwertungspotential ist schließlich mit den überdurchschnittlich häufigen ersten oder beträchtlichen Mängeln in den bewohnten Gebäuden gegeben: Bürgerinnen und Bürger berichten stadtweit zu 17,2 % von Mängeln, während im südlichen Teil der Südstadt fast ein Viertel (22,7 %) und im nördlichen Teil annähernd ein Drittel (30,1 %) auf Mängel hinweist. Summarisch sticht bei der der stadtweiten Voruntersuchung die Südstadt – Südlicher Teil als einziges der 70 Karlsruher Stadtviertel als Verdachtsgebiet für eine Soziale Erhaltungssatzung hervor, da hier alle drei Untersuchungsdimensionen für die Notwendigkeit einer Soziale Erhaltungssatzung sprechen. Doch auch im direkt angrenzenden nördlichen Teil der Südstadt lassen viele Indikatoren erheblichen Handlungsbedarf erkennen. So sticht der nördliche Teil der Südstadt zwar in der Dimension Verdrängungspotential wegen geringer Senior*innen- und Familienanteile nicht so hervor wie der südliche Teil. Das verhältnismäßig sehr geringe Einkommensniveau, der hohe Working Poor-Anteil sowie alle Indikatoren der Dimension Bauliches Aufwertungspotential sprechen aber dafür, auch dieses Gebiet im Zuge einer Sozialen Erhaltungssatzung zu berücksichtigen und detaillierter zu untersuchen. Das Stadtviertel Innenstadt-Ost – Südwestlicher Teil erhält im Zuge der stadtweiten Voruntersuchung die Kategorie Beobachtungsgebiet. Dieses Stadtviertel liegt allerdings komplett innerhalb des seit 2017 bestehenden Sanierungsgebiets Innenstadt-Ost womit bereits ein städtisches Vorkaufsrecht besteht. 1.2.2 Aktuelle Beschlusslage Der Karlsruher Gemeinderat hat am 20. Oktober 2020 für die Umsetzung des vorgeschlagenen städtischen Maßnahmenpakets und zusätzlich für die Umsetzung eines Aufstellungsbeschlusses für eine Soziale Erhaltungssatzung votiert. Dabei umfasst das Städtische Maßnahmenpaket für die Stadtviertel Innenstadt- Ost – Südwestlicher Teil, Südstadt – Nördlicher Teil und Südstadt – Südlicher Teil ein städtisches Ankaufs- und Leerstandsmanagement, ein jährliches Monitoring zum Thema Wohnen und Milieuentwicklung sowie eine jährliche Berichterstattung im Planungsausschuss. – 7 – 1.2.3 Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses Da sowohl im Zuge der Voruntersuchung als auch nach aktueller Beschlusslage zusätzlich zum südlichen Teil der Südstadt auch der nördliche Teil der Südstadt in den Fokus gerückt ist, wurde der nördliche Teil der Südstadt bei einer Erstbegehung zur Vorbereitung des Aufstellungsbeschlusses berücksichtigt. Bei der Karlsruher Südstadt handelt es sich um eine im 19. Jahrhundert begonnene Stadterweiterung in Richtung Süden. Als ehemalige Arbeitersiedlung stellt die Südstadt heute einen lebenswerten city-nahen Stadtteil dar, der sowohl von Altbauten als auch von jüngeren Wohnbauflächen der Nachkriegszeit geprägt ist. Nach Schließung des Ausbesserungswerkes der Bahn im Jahr 1997 entstand im östlichen Teil der Südstadt mit dem City Park bis zum Jahr 2015 ein neues Quartier. Die zentrale Lage zwischen Zentrum und Bahnhof, die Nähe zu Arbeitsplätzen, zu Hochschulen und zu anderen attraktiven Stadtteilen machen insbesondere den gründerzeitlich geprägten Teil der Südstadt vermehrt für finanzstärkere externe Investoren attraktiv. Große Teile der Südstadt mit älteren Gebäudestrukturen waren lange Zeit Gegenstand städtebaulicher Sanierungsverfahren. Mit dem Auslaufen der Sanierungsverfahren im Jahr 2005 stehen der Stadt die Instrumente des besonderen Städtebaurechts für die Steuerung der weiteren städtebaulichen Entwicklung nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund der dichten baulichen Struktur bietet die Karlsruher Südstadt kaum Nachverdichtungspotentiale. Der in Anlage 1 flurstückscharf umrissene Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses mit der Bezeichnung „Alte Südstadt“ stellt eine städtebaulich kohärente Gebäudestruktur dar. Obschon im Zuge der stadtweiten Voruntersuchung der südlichen Südstadt besonders hervorsticht, veranlassen die untersuchten Indikatoren zur Erweiterung des Geltungsbereichs in Richtung Norden. Im Zuge von Begehungen kann erhebliches Aufwertungspotential im gesamten Gebiet der „Alten Südstadt“ ausgemacht werden, das sich mit den im Rahmen der Bürgerumfrage 2020 gemachten Angaben zur Existenz von Gebäuden mit ersten oder erheblichen Mängeln deckt. Der Geltungsbereich wird im nördlichen Teil durch die Baumeisterstraße, im westlichen Teil durch die Ettlinger Straße, im südlichen Teil durch die Nebeniusstraße und im östlichen Teil durch die Scherrstraße begrenzt (Abbildung 2). Ausgenommen sind dabei im Gebiet bekannte Gebäude, die im Besitz von Wohnungsbaugenossenschaften sind, in jüngerer Zeit nachverdichtet wurden (wie etwa das Baumeister-Carrée) oder kein akutes Aufwertungspotential innehaben. – 8 – Abbildung 2 Abgrenzung des Gebiets „Alte Südstadt“ 1.2.4 Besondere städtebauliche Gründe Nach ersten Erhebungen weist das Gebiet „Alte Südstadt“ prägende und gebietsspezifisch klar abgrenzbare Merkmale auf. Es verfügt über eine gewachsene Bevölkerungsstruktur, die aus städtebaulichen Gründen als schützenswert anzusehen ist. Eine Verdrängung und damit eine Veränderung der bewährten Bewohnerstruktur in der Südstadt hätte nachteilige städtebauliche Folgen. Wohnraumknappheit Zum einen ist davon auszugehen, dass aufgrund des allgemein angespannten Wohnungsmarktes in Karlsruhe – Karlsruhe zählt zur „Gebietskulisse“ der Mietpreisbremse in Baden-Württemberg – für verdrängte Bevölkerungsschichten der „Alten Südstadt“ im Stadtgebiet kein angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung steht – insbesondere auch deshalb, weil das durchschnittliche Pro-Kopf- Einkommen und damit die Kaufkraft der dort ansässigen Bevölkerung unter dem Karlsruher Durchschnitt liegt. Eine Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit adäquatem Wohnraum von gleichwertigem Standard wäre aufgrund der Wohnraumknappheit im gesamten Stadtgebiet nicht möglich. Auch die Neuschaffung von Wohnraum in der Südstadt oder in anderen Stadtteilen ist wegen geringer Bestände an Bauflächen generell und damit auch im Bereich des sozialen Wohnungsbaus nur sehr begrenzt umsetzbar. – 9 – Soziale Infrastrukturen in der „Alten Südstadt“ Zum anderen müsste die auf die Bevölkerung zugeschnittene soziale Infrastruktur an anderer Stelle neu geschaffen werden, was ebenfalls mit negativen städtebaulichen Folgen einher ginge. Das Gebiet „Alte Südstadt“ ist durch eine Vielfalt unterschiedlicher Kulturen, Lebensstile und Lebensentwürfe sowie durch eine aus dieser Vielfalt gewachsene und darauf aufbauende Landschaft sozialer Angebote geprägt. Die Verdrängung von Bevölkerungsgruppen und eine damit einhergehende Veränderung des soziokulturellen Milieus der Südstadt kann bestehende Angebote zum einen aufgrund steigender Mieten, die von den Einrichtungen nicht mehr getragen werden können, und zum anderen aufgrund fehlender Inanspruchnahme durch die Zielgruppe(n) gefährden. Insbesondere bestehen in der Südstadt verschiedene Angebote für sozial benachteiligte Menschen, wie beispielsweise das Alkoholakzeptierende Aufenthaltsangebot A³, die Straßensozialarbeit, das Café Dia und die Vesperkirche. Viele Nutzer*innen dieser Angebote wohnen in der Südstadt in preiswerten einfachen Wohnungen, im Wohnheim Rüppurrer Straße für alleinstehende wohnungslose Männer oder in Angeboten des betreuten Wohnens des Vereins Sozialpädagogische Alternativen e.V. (SOZPÄDAL). Da der Verein SOZPÄDAL Wohnraum für Wohnungslose anmietet, könnten Eigentümerwechsel, Aufwertung oder Umwandlung dieses Angebot gefährden. Infolge einer Verdrängung insbesondere sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen in andere Quartiere würden die bestehenden Angebote in der Südstadt ihre Zielgruppe verlieren bzw. die Niedrigschwelligkeit ginge durch weitere Wege verloren. Zu beachten ist zusätzlich, dass Vesperkirche, A³, Café Dia und Straßensozialarbeit aus der engen Zusammenarbeit der Akteure vor Ort – insbesondere evangelische Kirchengemeinde, Diakonisches Werk und engagierte Bürger*innen – heraus entstanden sind und nicht ohne Weiteres in einen anderen Stadtteil verlagert werden könnten. Auch für Kinder und Jugendliche gibt es mit dem Kinder- und Jugendhaus Südstadt sowie dem Kinder- und Jugendhaus Südstadt-Ost wichtige Einrichtungen, deren Angebotsstruktur auf die Bedarfe im Stadtteil ausgerichtet ist (Mittagessen, Hausaufgabenbetreuung etc.). Diese Einrichtungen müssten bei einer veränderten Sozialstruktur gegebenenfalls ihr Angebot anpassen oder wären im Falle eines extremen Rückgangs der Zahl von Kindern und Jugendlichen weniger ausgelastet. Bei einer Verdrängung von Familien in andere Stadtteile müssten dort Angebote neu aufgebaut werden. Das Mütterzentrum gewächsHAUS in der Werderstraße ist ein aus dem Selbsthilfemilieu heraus entstandenes Angebot für junge Familien, das bereits seit Jahrzehnten in der Südstadt beheimatet und aus dieser kaum wegzudenken ist. 1.3 Weiteres Vorgehen Während der Gültigkeit des Aufstellungsbeschlusses zur Sozialen Erhaltungssatzung gemäß §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird eine vertiefte sozialräumliche Untersuchung mit dem Ziel des Nachweises negativer städtebaulicher Folgen durch die Verdrängung der angestammten Bevölkerung im Gebiet „Alte Südstadt“ durchgeführt. Parallel erfolgt die Identifikation und Analyse des Gebietsstandards der vorhandenen Wohnbebauung, um bei einer Umsetzung der Milieuschutzsatzung die Genehmigungsfähigkeit von baulichen Änderungen an bestehendem Wohnraum beurteilen zu können. Der Umgriff der späteren Satzung kann von der Gebietsabgrenzung des Aufstellungsbeschlusses abweichen, da der endgültige Geltungsbereich erst auf Grundlage der Ergebnisse der vertiefenden Untersuchung abschließend festgelegt wird. Sollte die vertiefende Untersuchung zu dem Ergebnis gelangen, dass besondere städtebauliche Gründe für den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nicht wie derzeit angenommen vorliegen, wären die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung nicht oder nicht für den gesamten Geltungsbereich gegeben. – 10 – 2. Begründung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht in der „Alten Südstadt“ Für den Zeitraum der vertiefenden Untersuchungen soll zur Sicherung und Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses für die soziale Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB gefasst werden (Anlage 3). Der Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht ist notwendig, um bis zum förmlichen Satzungsbeschluss für eine soziale Erhaltungssatzung unerwünschte Entwicklungen im Geltungsbereich zu verhindern. Ein allgemeines Vorkaufsrecht zum Kauf von Grundstücken nach § 24 BauGB im Rahmen des besonderen Städtebaurechts steht der Stadt erst dann zu, wenn die vertiefenden Untersuchungen abgeschlossen sind und eine soziale Erhaltungssatzung förmlich beschlossen ist. Das vorgeschlagene Gebiet entspricht dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses für die soziale Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“, begrenzt durch die Baumeisterstraße im Norden, die Ettlinger Straße im Westen, die Nebeniusstraße im Süden und die Scherrstraße im Osten (Anlagen 1 und 2). Auf der Grundlage der Vorkaufsrechtsatzung kann die Stadt das besondere Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt ausüben. Dadurch entsteht ein neuer Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der Stadt in der Regel zum vereinbarten Kaufpreis. Liegt der Kaufpreis jedoch deutlich über dem Verkehrswert, kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 BauGB) zum Zeitpunkt des Kaufes bestimmen. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswerts. Das allgemeine und das besondere Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit (zum Beispiel Nutzungen für sozialen Wohnungsbau, Deckung eines besonderen Wohnraumbedarfs besonderer Personengruppen) dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Es besteht gemäß § 27a BauGB die Möglichkeit, dass die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten Dritter ausübt. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser sich verpflichtet die bezweckte Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist zu realisieren und er hierzu in der Lage ist. Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, sofern er sich vor Fristablauf verpflichtet, die hier aufgeführten Ziele der städtebaulichen Maßnahme binnen angemessener Frist umzusetzen. – 11 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Planungsausschuss 1. die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für den in Anlage 1 gekennzeichneten Geltungsbereich mit den in Anlage 2 aufgelisteten Flurstücken und 2. die aus Anlage 3 ersichtliche Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Alte Südstadt“ gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet und die in Anlage 2 aufgelisteten Flurstücke jeweils begrenzt durch die Baumeisterstraße im Norden, die Ettlinger Straße im Westen, die Nebeniusstraße im Süden und die Scherrstraße im Osten.
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Niederschrift 22. Plenarsitzung des Gemeinderates 23. März 2021, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 11 der Tagesordnung: Aufstellungsbeschluss für eine Soziale Erhaltungssatzung "Alte Südstadt" und eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht "Alte Südstadt" Vorlage: 2021/0178 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Planungsausschuss 1. die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ gemäß § 172 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für den in Anlage 1 gekennzeichneten Geltungsbereich mit den in Anlage 2 aufgelisteten Flurstücken und 2. die aus Anlage 3 ersichtliche Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Alte Südstadt“ gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet und die in Anlage 2 aufgelisteten Flurstücke jeweils begrenzt durch die Baumeisterstraße im Norden, die Ettlinger Straße im Westen, die Nebeniusstraße im Süden und die Scherrstraße im Osten. Abstimmungsergebnis: Bei 38 Ja-Stimmen und 8 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Planungsausschuss: Letztlich ist es auch ein Ausfluss der Antragssituation aus dem Gemeinderat. Stadtrat Löffler (GRÜNE): Das Thema begleitet uns nun schon eine Weile. Der Milieuschutz in der Südstadt, die vorliegende Satzung zur sozialen Erhaltungssatzung und des besonderen Vor- kaufsrechts gehen auch zurück auf einen gemeinsamen Antrag, noch in der vergangenen Rats- periode aus dem Jahr 2019. Weil es dann doch auch eine große öffentliche Diskussion darum – 2 – war, wollen wir gerne noch einmal Stellung beziehen dazu, weil das Thema uns auch wirklich mit Sicherheit noch weiter begleiten wird. Was wir jetzt sehr begrüßen, ist, dass mit diesem Satzungsbeschluss noch einmal eine neue De- finition des eigentlichen Gebiets der alten Südstadt gefasst worden ist. Aus den Voruntersu- chungen, die in drei Quartiere unterteilt waren, kam heraus, dass nicht in allen Quartieren die Kriterien des Verdrängungsdrucks, des Verdrängungspotenzials und des baulichen Aufwer- tungspotenzials in gleichem Maße erfüllt waren. Das ist jetzt mit dieser neuen Gebietsdefinition aus unserer Sicht gelungen, dass eben dort die Kriterien erfüllt worden sind, weil hier ganz ein- deutig das Milieu in der Südstadt, die Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung geschützt werden müssen. Vor einer Verdrängung, die teilweise schon geschehen ist durch Immobilien- spekulationen und die auch noch bevorsteht, wenn wir als Stadt hier nicht einschreiten und ge- rade mit dem Vorkaufsrecht auch ein an der Stelle etwas stärkeres Schwert in der Hand haben, als es in Sanierungsgebieten der Fall ist. Aber natürlich wird uns das im Gesamten nur einen Er- folg bringen, wenn wir mit dem weiteren Maßnahmenpaket auch aktiv Wohnraum in der Süd- stadt ankaufen. Wir unterstützen diesen Satzungsbeschluss, weil uns das gewachsene Milieu in der Südstadt am Herz liegt, in dem besonders auch ältere Menschen, Menschen mit Migrationsgeschichte, ins- gesamt Menschen mit geringerem Einkommen leben, weiter dort auch leben können und wei- ter auch dort mit den gewachsenen sozialen und auch baulichen Strukturen einhergehend le- ben können sollen. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Es sind vier Punkte, die der CDU-Fraktion am Herzen liegen und die letztendlich zu einer Ablehnung des jetzt vorgeschlagenen Aufstellungsbeschluss führen. Zum einen ist einfach nicht wegzudiskutieren, dass die Gesetzesbestimmungen des Baugesetzbuches in diesem Punkt sehr streng sind. Am Anfang der Diskussion, die nun wirklich weidlich lang ge- führt wurde, wurden die Konsequenzen dieser Gesetzesstrenge auch vonseiten des Planungs- amtes sehr detailliert aufgeführt. Mittlerweile sind diese Voraussetzungen wohl auf politischem Druck hin sehr stark aufgeweicht worden. Das ist unsere Beobachtung, Ob das einer juristischen Prüfung standhält, das werden wir noch abwarten. Wir werden das jedenfalls genau überprü- fen müssen und werden die Reaktionen der betroffenen Grundstückseigentümer abwarten. Dann erst wird man sehen, ob das, was Sie sich so vorstellen, auch wirklich greifen wird. Des- halb, wir brauchen eine Evaluation und dann werden wir sehen, wer am Ende Recht gehabt ha- ben wird. Gegen die Ziele, die stadtgesellschaftliche Eigenart der Südstadt zu erhalten, hatte die CDU- Fraktion noch nie etwas. Es geht lediglich um die Methode, eine sehr teure und rechtsriskante Methode des Baugesetzbuches. Alternativen waren zwar andiskutiert worden, aber letztlich von den Gremien verworfen. Die Anwendung dieses Gesetzes kam nach unserem Verständnis nur durch linke Mehrheiten zustande, die den OB quasi vor sich hergetrieben haben. Nur so ist die Entwicklung der Verwaltungsstellung zu diesem Thema zu verstehen. Es ist teuer und rechtsunsicher, was wir jetzt machen. Aber eines ist es sicher nicht, Herr Oberbürgermeister, es ist kein Modell, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, jedenfalls nicht in der Südstadt. Da muss uns großpolitisch etwas ganz anderes einfallen. So zu tun, als ob wir damit bezahlbaren Wohn- raum schaffen, ist Augenwischerei. Gleichwohl hoffe ich, das Modell gelingt, wenngleich die CDU es ablehnen muss, weil es haushalterisch eigentlich nicht zu vertreten ist. – 3 – Stadtrat Zeh (SPD): Wir wagen Neues damit. Es muss einmal festgestellt werden, es ist die erste soziale Erhaltungssatzung, die wir auf den Weg bringen. Herr Kollege Pfannkuch, selbstver- ständlich schaffen wir damit keinen neuen preiswerten Wohnraum. Wir versuchen, preiswerten Wohnraum, der dort noch existiert, zu erhalten, deshalb natürlich auch soziale Erhaltungssat- zung. Viele Wohnungen in der Südstadt sind noch das, was man im Mietspiegel als einfache Wohnung bezeichnet. Es gibt Einzelöfen statt Zentralheizung, nur einfach verglaste Fenster, keine mehrfach verglasten Fenster. Auch die Sanitäreinrichtungen sind teilweise doch beschei- den. Letztendlich wohnen dort Rentner mit geringen Renten, Menschen mit Migrationshinter- grund, die auch nur ein geringes Einkommen haben. Es ist, und die Zahlen zeigen es sehr deut- lich, im Moment der Weg, dass diese Menschen in der Südstadt abnehmen. Das soll natürlich genau diese Erhaltungssatzung mit verhindern. Herr Kollege Pfannkuch, die Südstadt war schon einmal Sanierungsgebiet. Es ist ähnlich wie im Sanierungsgebiet Innenstadt-Ost, wo wir letzte Woche erste eine Sitzung hatten. Es wird zwar beraten mit Hausbesitzern, welche Sanierungs- maßnahmen sollten und könnten durchgeführt werden, wie wird gefördert. Aber sobald sie mitkriegen, die Mieten dürfen sie nicht so erhöhen, wie sie erhöhen wollen, nehmen sie von solchen Sanierungsvereinbarungen Abstand. Das hatten wir auch schon beim Sanierungsgebiet Südstadt so erlebt. Deshalb müssen wir diesen neuen Weg gehen, um eine Teilung von Wohnung und Luxussanie- rungen versuchen zu verhindern. Wir haben Vorkaufsrechte, das ist der entscheidende Punkt für so eine Satzung. Es ist natürlich auch notwendig. Wir haben das städtische Maßnahmenpa- ket beschlossen, dass die Stadt Karlsruhe auf Hausbesitzer zugeht, die ihre Häuser leer stehen oder teilweise leer stehen lassen, ihre Häuser nicht sanieren. Diese werden aktiv angesprochen zum Kauf. Das ist das zweite Standbein. Zusammen muss das dann auch wirken. Wir sind ge- spannt, inwiefern diese Satzung tatsächlich hilft. Wir als SPD unterstützen den Aufstellungsbe- schluss und werden heute zustimmen. Stadtrat Høyem (FDP): Ein besonderes Vorkaufsrecht ist etwas Besonderes, aber unsere alte Südstadt ist auch etwas Besonderes. Wir haben unglaublich lange darüber diskutiert, weil - las- sen Sie uns das ehrlich sagen - die Verwaltung dagegen war. Wir mussten Druck machen, lange Zeit, und wir haben deshalb auch Zeit gehabt, das im Detail zu diskutieren und hoffentlich Mit- tel zu finden, die nicht missbraucht werden, aber auch für die besondere alte Südstadt ein be- sonderes Vorkaufsrecht und kein stures Festhalten, wie es jetzt ist. Es erlaubt selbstverständlich eine Entwicklung, eine Sanierung, aber die Identität der alten Südstadt bleibt erhalten. Ich verstehe, Herr Pfannkuch und Sie sind Jurist, was Sie meinen. Aber ich hoffe doch, dass Sie nicht Recht bekommen, sondern dass dieses besondere Vorkaufsrecht mit Umsorge und mit Vorsicht benutzt wird. Dann kommen wir wahrscheinlich zum Ziel, die Identität von der alten Südstadt zu bewahren. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Aus Sicht meiner Fraktion war es wirklich an der Zeit, um nicht zu sagen, höchste Zeit, dass wir uns die Südstadt anschauen, was dort passiert, dass wir darauf reagieren. Ich muss natürlich auch das Engagement aus der Bürgerschaft, vor allem von der Bürgergesellschaft Südstadt, die ja wirklich vor Ort sind, loben. Man darf nicht nur sagen, das Milieu wollen wir auch erhalten. Die haben ganz klar gesagt haben, Herr Pfannkuch, dass man wirklich etwas tun muss. Ich sehe das überhaupt nicht so, dass der Herr Oberbürgermeis- ter sich hat treiben lassen von einer linken Mehrheit, sondern es war wirklich eher so, wie der Herr Kollege Høyem gesagt hat. Es war ein längerer Prozess des Gemeinderats, mit der – 4 – Verwaltung, dass wir jetzt auf diesem Weg sind. Für meine Fraktion ist es absolut notwendig, dass wir viel mehr Vorkaufsrechtmöglichkeiten umsetzen. Das müssen wir auch in anderen städtischen Bereichen tun. Ich würde mir eher einmal ein bisschen Mut wünschen vonseiten der zuständigen Verwaltung, auch einmal keine juristische Auseinandersetzung zu scheuen. Herr Pfannkuch, Sie sagten, das ist eine politische Entscheidung. Ja, Gott sei Dank ist es eine po- litische Entscheidung und eine politische Entscheidung dieses Hauses und nicht, wie so oft, dass nur die Juristen sagen, wo es langgeht, sondern dass die Politik hier, die Mehrheit des Gemein- derats vorgibt, was sie will. Dann wird man natürlich, da haben Sie Recht, Herr Pfannkuch, im Einzelnen sehen müssen, was ist sozusagen anwendbar. Ich glaube aber, das ist ein absolut richtiger Weg, den wir hier jetzt gehen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Auch wir haben den langen Diskussionsprozess mitgemacht. Am Anfang war die Stadtverwaltung sehr ablehnend. Inzwischen hat sich die Haltung doch etwas geändert. Wir sind als eher konservative Partei angetreten, um Karlsruhe als liebenswerte Stadt zu bewahren und zu erhalten, als Stadt, in der man gerne lebt. Dazu gehört für uns auch ganz natürlich, die Südstadt zu bewahren und zu erhalten und dort auch gerade die Möglichkeiten für Menschen, in Wohnungen mit eher bescheidener Ausstattung für wenig Geld zu wohnen. Deswegen unterstützen wir diesen Antrag und gehen im Gegensatz zu der CDU das Risiko ein- fach ein, das am Ende beklagt wird. Aber wenigstens haben wir als Gemeinderat das versucht, was das Beste für unsere Bürger ist. Stadträtin Göttel (DIE LINKE): Selten in den jetzt bald zwei Jahren Gemeinderat habe ich mit so einer großen Freude auf die Tasten hier gedrückt wie heute, wenn wir jetzt endgültig in das Verfahren hin zu einer sozialen Erhaltungssatzung einsteigen und damit jetzt schon Steine in den Weg derjenigen Investor*innen legen, für die wahrscheinlich noch nicht mal die CDU aner- kennende Worte finden würde. Nämlich die, die nur auf schnelles Geld aus sind, ohne Rücksicht auf Verluste für das funktionierende Miteinander vor Ort. Natürlich geht es aber vor allem da- rum, die Südstadt als einzigartigen Stadtteil, in dem so viele unterschiedliche Menschen zusam- menleben und das nicht nur nebeneinander her, zu erhalten. An dieser Stelle möchte ich zwei große Würdigungen aussprechen. Einmal, das hat mein Vor- redner Herr Cramer schon angesprochen, möchte ich den Bürgervereinen und den Südstäd- ter*innen danken, die sich wirklich mit einer unglaublichen Ausdauer für ihren Stadtteil einge- setzt haben und dabei einen wirklich langen Atem bewiesen haben. Ihre Sorge vor zunehmen- der Verdrängung kann man nicht als bloßes Gefühl abtun. Das zeigen die Erhebungen der Stadt- verwaltung ganz deutlich, sei es der zurückgegangene Anteil an ausländischen Mitbürger*in- nen, sei es der Anteil von Menschen mit SGB II-Bezug und natürlich auch den älteren Menschen und gleichzeitig ein reges Geschehen, was Bauanträge und Kauffälle angeht.. Damit zum zwei- ten Dank heute. Der geht an die Stadtverwaltung. Sie haben wirklich eine sehr intensive Arbeit geleistet zum heutigen Tag hin. Das zeigt auch diese Vorlage sehr deutlich. Ich bin sehr froh und erfreut, dass wir jetzt im März schon diesen Aufstellungsbeschluss treffen. Es freut mich auch überaus, dass Sie den Ernst der Lage endlich erkannt haben. Deswegen freue ich mich jetzt auf eine weitere Zusammenarbeit in dieser Sache und möchte an dieser Stelle nur an Sie appellie- ren, die nun neu gewonnenen Handwerkszeuge auch offensiv zu nutzen. Das heißt natürlich insbesondere das Vorkaufsrecht auch zu ziehen, überall, wo es geht, und genauso auch der Um- wandlungsvorbehalt bei Wohnungen auch im Blick zu behalten. – 5 – Es wäre natürlich der allergrößte und nachhaltigste Erfolg, wenn es klappt, in der Südstadt den Bestand an öffentlichen Wohnraum zu steigern, der bisher noch nicht besonders groß ist. Als LINKE.-Fraktion begrüßen wir die Ausdehnung des Gebietes auf den nördlichen Teil, um auch dort die Verdrängung von Menschen vorzubeugen, die dort eindeutig unterdurchschnittlich verdienen. Jetzt noch ein Blick voraus. Wir müssen nämlich auch die Entwicklungen der Innenstadt-Ost weiter sehr deutlich in den Blick nehmen. Da gibt es ein Sanierungsgebiet, aber ein Sanierungs- gebiet ist eben doch noch was anderes, als eine soziale Erhaltungssatzung. Das haben die Vor- redner schon angesprochen. Wenn hier die Voraussetzungen vorliegen, dann müssen wir dort auch schnell in ein entsprechendes Verfahren einsteigen. Es bleibt also eine zentrale Aufgabe für uns als Politik, unsere Innenstadt als Zuhause für Menschen mit geringem Einkommen zu erhalten. Denn das ist auch wirklich unabdingbar für eine soziale Teilhabe und ein soziales Mit- einander in dieser Stadt. Das gelingt nur, wenn wir bestehenden günstigen Wohnraum erhal- ten. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Es lebe die Südstadt. Möge sie lange so erhalten bleiben, wie sie ist. Die engagierte Bevölkerung in der Südstadt hat die Unterstützung der Politik verdient. Sie hat sich dafür stark gemacht, dass heute der Beschluss getroffen wird, natürlich mit der Unter- stützung unserer Fraktion Freie Wähler/FÜR Karlsruhe. Wir werden den über viele Jahrzehnte gewachsene Gesamtbevölkerungsstand der Südstadt aber nicht vor allen Verdrängungsszena- rien schützen können, das ist uns klar. Das wurde auch angesprochen. Wer das glaubt, der un- terschätzt die rechtliche Lage, die derzeitige und die finanziellen Potenziale der Investoren. Das ist uns allen klar. Doch mehr als ein stumpfes Schwert ist diese Vorlage doch. Sie ist der politi- sche Wille, der aufzeigt, dass eine Mehrheit des Gemeinderates den Verdrängungsdruck mit ei- ner sozialen Erhaltungssatzung und dem besonderen Vorkaufsrecht entgegenwirken will. Wir wollen, dass die Südstadt das ist, was sie gewachsen ist in all den Jahren, einfach die Südstadt. Der Vorsitzende: Das war der letzte Redebeitrag. Damit kommen wir zur Abstimmung und ich bitte Sie um Ihr Votum. - Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Wir hatten uns vorgenommen, immer zwischendrin Lüftungspausen zu machen. Ich unterbre- che die Sitzung für zehn Minuten. Wir treffen uns dann hier um 17:20 Uhr wieder. (Unterbrechung der Sitzung von 17:09 bis 17:23 Uhr) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 22. April 2021