Pflegepflicht von Streuobstwiesengrundstücken
| Vorlage: | 2021/0169 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 17.02.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.02.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Pflegepflicht von Streuobstwiesengrundstücken GLG-Ortschaftsratsfraktion Vorlage Nr.: 136 Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Grötzingen 24.02.2021 2 ☒ ☐ Streuobstwiesen prägen das Gesicht der Landschaft in unserer Region und sind ein wichtiger und artenreicher Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Ihre Pflege ist essenziell für den Erhalt dieses Kulturguts. Diese Pflicht ist in §26 LLG geregelt: Auszug aus dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) Vom 14. März 1972 § 26 „Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird....“ Gemäß LLG muss das Einfordern der Pflege von amtlicher Seite erfolgen, je nach Einzelfall sollte dies jedoch mit entsprechendem Fingerspitzengefühl gehandhabt werden. Für viele Besitzer von Streuobstwiesen gestaltet sich die erforderliche Pflege allerdings schwierig, da sie altersbedingt diese nicht mehr ausüben können. Dem gegenüber stehen viele Bürger, die an einer Mithilfe bei der Pflege und dem Ernten interessiert sind. Eine Option beide Gruppen zu vernetzen ist, den Hinweis der Besitzer verwahrloster Grundstücke auf Pflegepflicht direkt zu verknüpfen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von Pflegepatenschaften und Hilfsangeboten. Wir beantragen daher: • Die Verwaltung legt den Schreiben zur „Einhaltung der Pflegepflicht von Streuobstwiesen“ einen Hinweis auf die Möglichkeit von Pflegepatenschaften für diese Grundstücke bei. Ein entsprechender Pflegevertrag kann als Hilfestellung direkt mit versendet werden. • Die Verwaltung unterstützt bei der Vermittlung von an einer Patenschaft interessierten Bürgern. Antrag
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Pflegepflicht von Streuobstwiesengrundstücken GLG-Ortschaftsratsfraktion Vorlage.: 136 Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Grötzingen 24.02.2021 2 ☒ ☐ Kurzfassung Der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach §26 (LLG) ist von kommunaler, als auch von privater Seite aus Folge zu leisten. Verwaltungshoheit für die Flächenpflege im Außenbereich der Gemarkung Grötzingen obliegt, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, der Ortsverwaltung. Als zuständiges Fachamt für Streuobstwiesenpflege begrüßt das Liegenschaftsamt in seiner beratenden Funktion den Vorschlag. Die Obst- und Gartenbauberatung des Liegenschaftsamtes bietet fachliche Unterstützung in Form von Kursen oder gezielten Beratungsgesprächen für ehrenamtliche Gruppen an. Sollten Gründe bestehen, die zur Folge haben, dass der Pflegepflicht nicht nachgegangen werden kann, besteht als Alternative die Möglichkeit einer Verpachtung als auch einer Beauftragung eines Landschafts-pflegedienstes über die Ortsverwaltung. Eine Vermittlung von Pflegepatenschaften zwischen engagierten Ehrenamtlichen und Grundstückseigentümer stellt einen zielführenden Lösungsansatz dar. Der Aufbau eines Netzwerkes für Streuobstpflegeinteressierte erscheint grundlegend sinnvoll. In dem Engagement für den Erhalt der Grötzinger Kulturlandschaft der GLG Ortschaftsratsfraktion sieht das Liegenschaftsamt eine Chance für die weitere Flächenentwicklung in Grötzingen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit Stellungnahme zum Antrag