Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Kolberger Straße 3 - 5" Karlsruhe-Waldstadt: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Vorlage: 2021/0167
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.02.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Oberreut, Oststadt, Waldstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 23.03.2021

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: verwiesen in Fachausschuss

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.05.2021

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage VbB-Kolbergerstraße 3-5_mAnlagen_red
    Extrahierter Text

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kolberger Straße 3-5“ Karlsruhe – Waldstadt - Waldlage Entwurf Vorhabenträger: WK Projekt- und Invest GmbH Schumacherstraße 18 76275 Ettlingen T. 07243 – 7001-0 F. 07243 – 700134 info@wlh-gmbh.com Planverfasser: VbB VEP SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten AGP Generalplaner GmbH Weinbrennerstraße 13 Moltkestraße 5A 76135 Karlsruhe 76133 Karlsruhe T. 0721 – 83103-0 T. 0721 – 56597-0 F. 0721 – 8310399 F. 0721 – 5659733 mail@planer-ka.de agp@agp-karlsruhe.de VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ....................................................................... 5 2. Bauleitplanung ........................................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme .................................................................................... 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ......... 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 8 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 9 3.5 Belastungen ............................................................................................... 9 4. Planungskonzept ....................................................................................... 9 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 11 4.2 Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 11 4.3 Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 11 4.4 Bauweise ................................................................................................. 12 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 12 4.6 Stellplätze und Garagen / Carports sowie Nebenanlagen ....................... 13 4.7. Erschließung ............................................................................................ 13 4.7.1 ÖPNV ...................................................................................................... 13 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................. 13 4.7.3 Ruhender Verkehr ................................................................................... 14 4.7.4 Geh - und Radwege .................................................................................. 14 4.7.5 Ver - und Entsorgung ................................................................................ 14 4.7.6 Energiekonzept ........................................................................................ 14 4.8 Gestaltung ............................................................................................... 15 4.8.1 Fassaden ................................................................................................. 15 4.8.2 Dächer ..................................................................................................... 15 4.8.3 Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 15 4.8.4 Unbebaute Flächen, Einfriedungen ......................................................... 15 4.9 Grünordnung / Eingriff / Ausgleich / Artenschutz ..................................... 16 4.9.1 Eingriff, Grünplanung, Pflanzungen ......................................................... 16 4.9.2 Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................... 17 4.9.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmen für den Artenschutz .... 17 4.10 Belastungen ............................................................................................. 19 4.10.1 Altlasten ................................................................................................... 19 4.10.2 Immissionen (Schalltechnische Untersuchung) ....................................... 19 4.10.3 Klima ........................................................................................................ 20 5. Umweltbericht .......................................................................................... 21 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ............................................................. 21 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 21 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 22 7. Statistik .................................................................................................... 22 7.1 Flächenbilanz........................................................................................... 22 VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 3 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 22 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 23 8. Kosten ..................................................................................................... 23 9. Durchführung ........................................................................................... 23 10. Anlagen zur Begründung ......................................................................... 23 B. Hinweise (beigefügt) ................................................................................ 24 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 24 2. Entwässerung / Wasserschutzgebiet ....................................................... 24 3. Niederschlagswasser (Konzept s. Begründung 4.7.5) ............................. 25 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 25 5. Baumschutz und Walderhalt .................................................................... 25 6. Altlasten ................................................................................................... 26 7. Erdaushub/ Auffüllungen ......................................................................... 26 8. Private Leitungen ..................................................................................... 26 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 26 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 26 11. Begrünung ............................................................................................... 27 12. Dachbegrünung und Solaranlagen .......................................................... 27 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ............. 29 I. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 29 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 29 2. Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 29 2.1 Allgemeines Wohngebiet ......................................................................... 29 2.2 Wald ........................................................................................................ 29 3. Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 30 4. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 30 5. Stellplätze und Tiefgaragen ..................................................................... 30 6. Nebenanlagen ......................................................................................... 30 7. Pflan zgebote ............................................................................................ 31 7.1 Anpflanzung von Bäumen ........................................................................ 31 7.2 Dachbegrünung ....................................................................................... 31 7.3 Begrünung von Tiefgaragen .................................................................... 32 7.4 Begrünung von Fassaden ........................................................................ 33 8. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ........................................................... 33 8.1 Artenschutz und CEF-Maßnahmen ......................................................... 33 8.2 Insektenfreundliche Beleuchtung ............................................................. 34 8.3 Rasenfläche ............................................................................................. 34 9. Immissionsschutz .................................................................................... 35 II. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 36 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .............................................. 36 1.1 Dächer (siehe auch Festsetzung I.7.2) .................................................... 36 1.2 Fassaden ................................................................................................. 36 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 36 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen ......................................................... 37 3.1 Vorgärten ................................................................................................. 37 3.2 Unbebaute Flächen ................................................................................. 37 VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 4 3.3 Einfriedungen........................................................................................... 37 4. Abfallbehälterstandplätze ........................................................................ 37 5. Außenantennen ....................................................................................... 37 6. Niederspannungsfreileitungen ................................................................. 38 7. Niederschlagswasser ............................................................................... 38 III. Sonstige Festsetzungen .......................................................................... 38 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung....................................... 39 D. Vorhaben- und Erschließungsplan........................................................... 42 Anlagen zur Begründung .......................................................................................... 43 VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 5 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Auf der Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans zur Innenentwicklung in der Waldstadt - Waldlage von 2015 soll ein vorhabenbezogener Bebau- ungsplan aufgestellt werden. Der Geltungsbereich umfasst ein minderge- nutztes Garagengrundstück und ein mit einer Tankstelle bebautes städti- sches Grundstück in der Kolberger Straße. Ziel der Planung ist es, neuen Wohnraum zu schaffen und das Wohnumfeld an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Auch soll die räumliche Qualität erhöht werden. Geplant ist die Errichtung von insgesamt ca. 80 Wohneinhei- ten . A ußerdem sin d soziale Einrichtungen, eine dreigruppige Kindertages- stätte sowie ein Studentenwohnheim mit ca. 35 Zimmern vorgesehen (siehe Ziff er 4). Die baurechtlich notwendigen Stellplätze können in der Tiefgarage nachge- wiesen werden. Oberirdisch sind sechs Parkplätz e entlang der Kolberger Straße im öffentlichen Straßenraum für „Elterntaxis“ geplant. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Die Grundstücke sind im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschafts- verbands Karlsruhe (FNP NVK), 5. Aktualisierung, als geplante Wohnbauflä- che dargestellt. D er angrenzende Bereich ist als Grünfläche (Parkanlage) dargestellt. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets ist die Pla- nung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ausschnitt Flächennutzungsplan 2010 (FNP NVK) Planbereich VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 6 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gelten derzeit noch die Festsetzungen des Bebauungs- plans Nr. 333 „ Waldstadt Waldlage Teil 2 B “ aus dem Jahr 1967, der für den Planbereich Gewerbe (Garagen, Tankstelle) festsetzt. D urch den vorliegen- den Bebauungsplan werden die bisherigen Festsetzungen im Geltungsbe- reich aufgehoben. Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage Teil 2 B“ 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,8 ha gro ße Planungsgebiet liegt west lich der Kolberger Straße und nordöstlich der Friedlander Straße in Karlsruhe, Wald stadt – Waldlage. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Für das Plangebiet wurde ein Umweltbericht erarbeitet (BIOPLAN, Gesell- schaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung – Heidelberg), welcher als Anlage 1 beigefügt ist. Ca. 100 m westlich des Plangebietes liegen das FFH-Gebiet Nr. 6916342 – „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“, das Vogelschutzgebiet Nr. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 7 6916441 „Hardtwald nördlich von Karlsruhe“ und das Landschaftsschutzge- biet Nr. 2.12.005 „Nördliche Hardt“. Der Planbereich ist weitgehend eben. Die Grundstücke des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind derzeit mit einem Anteil von ca. 82 % bebaut, ver- siegelt oder teilversiegelt. Angrenzende Bereiche werden bestimmt durch größere Einzelbäume. Bei den angrenzenden Grünflächen des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes und darüber hinaus handelt es sich um Wald im Sinne § 2 Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG). Der höchste bisher gemessene Grundwasserspiegel für das Plangebiet liegt bei 109,50 m über NHN. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maximale Grundwasser- stand überschritten werden kann. Geologie: Auf die Darstellung unter Kapitel 4.1 0.1 zu Altlasten wird verwie- sen. Luftbildausschnitt Bestand (Quelle: Geoportal Baden-Württemberg) Faunistische Untersuchungen sowie artenschutzrechtliche Beurteilung, Büro Bioplan, Heidelberg: In Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz Karlsruhe wurden im Jahr 2017 und 2019 mehrere artenschutzrechtliche Untersuchun- gen durchgeführt . Zusammenfassende Bewertung des Untersuchungsgebiets aus faunistischer Sicht : Reptilien Es konnten keine Reptilien nachgewiesen werden. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 8 Brutvögel Das Untersuchungsgebiet und dessen Umgebung sind , was die Vogelarten betrifft, mit 13 Arten sehr artenarm. Für mehr als die Hälfte der nach-gewie- senen Vogelarten ist das Untersuchungsgebiet als Brutrevier zu werten. Es handelt sich überwiegend um typische Arten der Gehölzstrukturen und der Siedlungsbereiche. Das Gebiet ist relativ strukturarm, viele der nachgewie- senen Vogelarten brüten in den Randbereichen des untersuchten Areals. Zu- dem konnten bei jeder Begehung Katzen im Gebiet festgestellt werden. Bei der Mehrzahl der im Gebiet festgestellten Vogelarten handelt es sich um regional und lokal weit verbreitete und nicht bestandsbedrohte Arten, bei de- nen von einer Verlagerung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Bereich des ökologischen Funktionszusammenhangs ausgegangen werden kann. In der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung (saP) werden Maß- nahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF-Maßnah- men) definiert. Fledermäuse Im Untersuchungsgebiet und der näheren Umgebung konnten bei den Bege- hungen mehrere Fledermausarten registriert werden. In der saP we rden ent- sprechende Maßnahmenvorschläge für Fledermäuse formuliert. Artenschutz- und naturschutzrechtliche Aspekte: Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sind Ver- meidungs- und Minimierungsmaßnahmen und vor allem vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) notwendig. Weiterhin sind Be- schränkungen der Rodungszeiten erforderlich, um das Tötungsverbot zu be- rücksichtigen. Unter Berücksichtigung und Umsetzung der genannten Maß- nahmen ist durch das geplante Vorhaben nicht mit dem Eintreten eines Ver- botstatbestands nach § 44 BNatSchG zu rechnen. Zusammenfassung Bei Berücksichtigung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen Maßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbe- stände vermieden werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden in die Fest setzungen des Bebauungsplans übernommen bzw. vertraglich gesi- chert. D ie Eingriffszeiträume für Rodungen werden in die Hinweise zum Be- bauungsplan aufgenommen. Pflanzen Geschützte Pflanzen nach BNatSchG konnten im Gebiet nicht nachgewiesen werden. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Auf dem Gelände stehen Garagenanlagen sowie eine aufgelassene Tank- stelle, d erzeit als Kfz-Werkstatt genutzt. Beide Grundstücke we rden über die angrenzende Kolberger S traße erschlossen. Die gesamte Waldstadt und somit auch das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III B des Wasserwerks „ Hardtwald“ der Stadtwerke Karlsruhe GmbH. Siehe hierzu auch Ziffer 2 der Hinweise. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 9 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Grundstück des Garagenhofs befindet sich im Eigentum des Vorhaben- trägers. Angrenzende, im Eigentum der Stadt Karlsruhe befindliche, Grund- stücksflächen (Teilfläche Flst.-Nr. 71054) werden für die Errichtung der Ge- bäudezeile entlang der Kolberger Straße und als Freiraumflächen für die Kita benötigt. Der Zufahrtsbereich der Tiefgarage und Teile des Punkthauses be- finden sich auf dem städtischen Grundstück Flst.-Nr. 71061. Sie werden da- her in den Geltungsbereich einbezogen und vom Vorhabenträger erworben. Die an den Vorhaben- und Erschließungsplan angrenzenden Waldflächen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Flst.-Nr. 71054) bleiben im Eigentum der Stadt Karlsruhe. 3.5 Belastungen Altlasten Auf dem Grundstück des Garagenhofs (Kolberger Str. 3) sind derzeit keine Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder schädliche Bodenveränderungen bekannt. Der als Tankstelle und Werkstatt genutzte Bereich des Flurstücks 71054 (Kolberger Str. 3) ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, un- ter der Bezeichnung „AS Tankstelle Weiß“ und der Objekt-Nummer 03410 im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Die Tankstelle wurde 1964 errichtet und bis Mitte der 1990er Jahre betrieben. Eine Werkstatt ist weiterhin in Betrieb. 1995 wurden auf dem Gelände umwelttechnische Untersuchungen in den altlastenverdächtigen Bereichen durchgeführt. Lokal wurden nutzungsspezi- fische Verunreinigungen nachgewiesen. Durch den Weiterbetrieb der Werk- statt über 1995 hinaus können weitergehende Verunreinigungen nicht aus- geschlossen werden. Kampfmittel Für große Teile des Plangebiets wurde 2019 eine multitemporale Luftbildaus- wertung durchgeführt. Die Luftbildauswertung hat keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bombenblindgängern innerhalb des Untersuchungs- gebiets ergeben. Nach aktuellem Kenntnisstand sind insoweit keine weiteren Maß nahmen erforderlich. Dies kann jedoch nicht als Garantie der Kampfmit- telfreiheit gewertet werden. 4. Planungskonzept Mit dem Rahmenplan „Waldstadt-Waldlage“ 2015 wurden städtebauliche An- sätze gesucht und herausgearbeitet, die eine sinnvolle und zeitgerechte bau- liche Ergänzung des Stadtteiles sein könnten. Einer dieser Ansätze ist die Bebauung des - nur noch wenig für PKW-Stell- plätze genutzten - Garagenhofs Kolberger Straße 5. Darüber hinaus wurde das angrenzende ehemalige Tankstellengrundstück Kolberger Straße 3, als ebenfalls für eine bauliche Ergänzung geeigneter Bereich herausgearbeitet. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 10 Eine gemeinsame Entwicklung beider Grundstücke bringt bauliche wie infra- strukturelle Vorteile, daher wurden bei der städtebaulichen und planerischen Konzeption beide Bereiche als gesamtheitliche bauliche Einheit betrachtet. Die geplanten Gebäude sind eine Ergänzung der bestehenden Bebauungs- struktur in der Waldstadt (die Bebauungspläne basieren auf dem Wettbe- werbsentwurf von Prof. Dr.-Ing. Karl Selg, 1956). Die bestehende Bebauung ist charakterisiert durch klare Gebäudetypologien – Zeilen, Punkthäuser und kleinteilige Wohn- und Reihenhäuser. Das städtebauliche Planungskonzept bedient sich dieser Gebäudetypologie in Form von Zeilen und einem Punkt- haus. Auch die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung orientiert sich an der vorhandenen Gebäudehöhe entlang der Gebäudezeile Kolberger Straße 12. Das städtebauliche Planungskonzept wurde mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Karlsruhe beraten und als Grundlage für die nachfolgenden Planungs- schritte empfohlen. Auf dem Garagengrundstück sind zwei Gebäudezeilen mit vier Voll- und ei- nem Staffelgeschoss geplant, ergänzt durch ein Punkthaus mit acht Vollge- schossen. Für das Tankstellengrundstück ist eine weitere Gebäudezeile mit drei Voll- und einem Staffelgeschoss vorgesehen. Die Gebäudezeilen sind, wie die vorhandene Zeilenstruktur, Nord - Süd ausgerichtet. Die neu geplante Bebauung integriert sich städtebaulich schlüssig in die Gesamtbebauung der Waldstadt. Mit einer Zufahrt im nordöstlichen Bereich des Gargengrundstückes wird eine, sich über beide Grundstücke erstreckende, Tiefgarage erschlossen. Die Tiefgarage ist für ca. 90 PKW-Stellplätze geplant. Die baurechtlich not- wendigen Stellplätze werden damit um fast 3 0% übertroffen, um den Wegfall des Garagenhofs zu kompensieren. Oberirdisch sind sechs öffentliche Park- plätze entlang der Kolberger Straße im öffentlichen Raum für „Elterntaxis“ der geplanten Kindertagesstätte vorgesehen. Für die beiden Gebäudezeilen auf dem Garagengrundstück (Haus A und Haus B) sind Miet- und Eigentumswohnungen geplant. Es handelt sich zu- meist um 2- bis 3 -Zimmer-Wohnungen, ergänzt durch 4- und 1-1,5 -Zimmer- Wohnungen. Die Wohnungstypologien der Miet- und Eigentumswohnungen sind identisch. Insgesamt sind in beiden Gebäudezeilen ca. 50 Wohnungen vorgesehen. Das acht geschossige Punkthaus an der Kolberger Straße ist als Wohnge- bäude für Senioren geplant. Vorgesehen sind ca. 30 Wohneinheiten unter- schiedlicher Größe. Das Planungskonzept sieht 1-1,5 -Zimmer-Wohnungen für Einzelpersonen, wie auch 2- und 3-Zimmer-Wohnungen vor. Das Erdge- schoss des Punkthauses ist für soziale Einrichtungen bzw. Ergänzungen für die Seniorenwohnungen reserviert. Dies könnten Gemeinschaftsräume für Menschen im Gebäude und der Nachbarschaft, aber auch eine Tagespflege und / oder ein Stützpunkt für einen ambulanten Pflegedienst sein. Diese Nut- zungen werden auch im Kontext des geplanten kleinen Quartiersplatzes ab- gestimmt werden. Insgesamt werden auf dem Garagengrundstück, gemäß Planungskonzept, ca. 80 neue Wohnungen unterschiedlicher Größe und Bewohnerstrukturen VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 11 entstehen. 20 % der neu geplanten Wohnfläche (ca. 12 bis 15 Wohneinhei- ten) werden als geförderter Wohnraum gemäß den Vorgaben und Förder- richtlinien der Stadt Karlsruhe realisiert werden. Für die Gebäudezeile (Haus D) auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück Kolberger Straße 3 ist eine Kindertagesstätte für ca. 50 Kinder und ein Stu- dentenwohnheim mit ca. 35 Wohnheimplätzen, sowie Gemeinschaftsräumen /- küchen vorgesehen. Die Kindertagesstätte ist mit den Haupträumen im Erdgeschoss und einigen Nebenflächen im 1.Obergeschoss untergebracht. Die erforderlichen Raum- größen und ihre funktionalen Zusammenhänge machen in Teilbereichen, eine tiefere Erdgeschossfläche erforderlich. Die Außenspielflächen grenzen an - außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes gelegene - Waldflä- chen an und nehmen die private Waldfläche partiell in Anspruch. 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen In Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Geltungs- bereich nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 4.2 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) ergibt sich aus der um- gebenden Nutzung. Alle gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO im WA allgemein zulässigen Nutzungen sollen auch im Plangebiet allgemein zulässig sein . Ausnahmsweise werden entsprechend § 4 Abs. 3 BauNVO folgende Nutzun- gen zugelassen: • Betriebe des Beherbergungsgewerbes, jedoch nur im Teilbereich D, • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, • Anlagen für Verwaltungen. Abweichend von § 4 Abs. 3 BauNVO werden Gartenbaubetriebe und Tank- stellen ausgeschlossen. Der Ausschluss ist mit Blick auf die angestrebte hohe städtebauliche Qualität des Standorts und mit Rücksicht auf angrenzende Wohnsiedlungen gerecht- fertigt. Die ehemalige Tankstelle im Planbereich wurde vor längerer Zeit auf- gegeben. Die Ansiedlung einer Tankstelle ist künftig an dieser Stelle weder aus städtebaulich-gestalterischen Gründen noch mit Blick auf mögliche Nut- zungskonflikte zur geplanten hochwertigen Wohnnutzung erwünscht. F ür Gartenbaubetriebe ist das Plangebiet nicht geeignet, da diese zentral gele- gene Fläche höherwertigen Nutzungen vorbehalten werden soll. Flächenin- tensive Nutzungen dieser Art sollen bevorzugt in der Peripherie angesiedelt werden. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung der baulich zulässigen Höhen erfolgt im zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan als Gebäudehöhe (GH) über der Bezugshöhe (BZH) in VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 12 Metern über Normalhöhennull (NHN). Die festgesetzte BZH in der Planzeich- nung bezieht sich auf die Höhenlage der Kolberger Straße am Scheitelpunkt. Über die jeweils festgesetzten maximalen Gebäudehöhen hinaus, darf kein Staffelgeschoss errichtet werden. Technische Aufbauten – mit Ausnahme der Aufzugüberfahrten – sind in diese obersten Geschosse zu integrieren. Diese dürfen eine Höhe von max. 3,5 m nicht überschreiten und müssen aus gestalterischen Gründen gegenüber den Gebäudekanten um mindestens 3,5 m abrücken. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl GFZ ist nicht notwendig, da ma- ximal zulässige Höhen die Baumassen auf ein verträgliches Maß beschrän- ken . Durch die Planung ergibt sich unter Berücksichtigung einer Anwendung des § 21a Abs. 5 BauNVO mit der daraus resultierenden Erhöhung der an- rec henbaren Grundfläche für die GFZ-Berechnung um die Fläche der Tief- garage, eine theoretische GFZ < 1,2 . Damit wären die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO für ein WA von 1,2 ein gehalten. 4.4 Bauweise In der festgesetzten off enen Bauweise (o) sind Gebäudelängen von maximal 50 m zulässig. Der seitliche Grenzabstand ist einzuhalten. 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche Die oberirdisch überbaubaren Grundstücksflächen werden von Baugrenzen bestimmt. Die Neubebauung ist somit auf ein Maß reduziert, das sich noch in das bauliche Umfeld einfügt. Geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen werden zugelassen. Die Baugrenzen dürfen in geringfügigem Umfang, d.h. bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m, insgesamt jedoch nicht mit mehr als einem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge überschritten werden. Terrassen dürfen die Baugrenzen um maximal 2,0 m je Terrasse überschritten werden, sofern die Größe der jeweiligen Terrasse maximal 20,0 m² beträgt. Für die Terras- sen des Hauses D werden aufgrund der Nähe zu Waldflächen hierzu abwei- chende Regelungen getroffen. Darüber hinaus können, zur Gewährleistung einer angemessenen Nutzung, Flächen für die Tiefgarage und deren Zufahrten auf der im zeichnerischen Teil festgesetzten Fläche hergestellt werden. Da insbesondere aus Lärm- schutzgründen alle notwendigen Stellplätze in einer unterirdischen Tiefga- rage untergebracht werden, ist eine Erhöhung der in der Planzeichnung fest- gesetzten GRZ mit den Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Ziffer 3 BauNVO bis auf 0,8 5 zulässig. Dies übersteigt die Obergrenze der Baunutzungsverordnung, die grundsätzlich eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu ei- ner GRZ von 0,8 vorsieht. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann der Bebauungsplan hiervon Abweichendes festsetzen. Für die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Grundstück ist es erforderlich, die Überschreitung der Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,85 zuzulassen. Diese geringfügige Überschreitung ist bei der vorliegenden Planung verträglich, da der Versie- gelungsgrad immer noch geringer als der des bestehenden Garagenhofs ist . Ausgleichende Wirkung haben zudem die Teilentsiegelung der Flächen, die VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 13 Begrünung der Tiefgarage, die Fassaden- und Dachbegrünung sowie die an- grenzenden und innerhalb des Plangebiets liegenden Waldbereiche. Dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an ge- sunde Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Mit der Festsetzung der Baugrenzen wird es möglich, den nach LBO notwen- dige n Mindestabstand von 30 m zum angrenzenden Waldbestand zu unter- schreiten. Dies ist aber im Siedlungsbereich „Waldstadt“ der Regelfall. Un- terschritten wird weiter der nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württem- berg einzuhaltende Abstand des Waldes bzw. der großkronigen Bestands- bäume von 8 m zur jeweiligen Nachbargrenze. Um eine ausreichende Be- lichtung der Wohnnutzungen sicherzustellen, wird die Höhe der Gehölze aber innerhalb eines 8 m- Streifens auf eine Höhe bis zu 4 m bzw. 10 m be- schränkt. Von der Beschränkung der Aufwuchshöhe ausgenommen sind die Gehölze im Bestand. Im Rahmen der Waldbewirtschaftung sind auch künftig Auslichtungen vorgesehen. Hinzu kommen regelmäßige Kontrollen des Waldbestandes, um Bruchschäden zu vermindern bzw. möglichst auszu- schließen. 4.6 Stellplätze und Garagen / Carports sowie Nebenanlagen Mit Blick auf die besondere städtebauliche Lage des Plangebiets am südlichen Stadtzugang sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO mit - Ausnahme von überdachten und eingehausten Fahrradabstellplätzen, Wegen und Zufahrten, Bereitstellungsflächen für Abfallbehälter, Überdachungen von Tiefgaragenzu- fahrten und notwendigen Kinderspielplätzen - nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. KFZ -Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. E ntlang der Kolberger Straße sind öffentliche Parkplätze in Längsparkierung vorgesehen. Nach der Straßen- verkehrsordnung ist die Einrichtung eines sogenannten "Elternhalts" bzw. ei- ner Ladezone für Lieferverkehr für einen bestimmten Zeitraum möglich. Die Beschilderung erfolgt durch ein eingeschränktes Haltverbot (zeitlich be- grenzt). Es handelt sich hierbei um eine bedarfsorientierte Einzelfallentschei- dung der Straßenverkehrsstelle, die erst nach Eröffnung der Kindertages- stätte getroffen werden kann. Auch dann sind diese Parkplätze weiterhin der Allgemeinheit gewidmet und können auch von anderen Verkehrsteilnehmen- den zum Be- und Entladen genutzt werden. Ergänzende Regelungen zu den erforderlichen Stellplätzen für PKW und Fahrräder erfolgen im Durchführungs- vertrag. 4.7. Erschließung 4.7.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die Tramlinie 4 in der Glogauer Straße und über die Bus haltestellen in direkter Umgebung an das städtische und überregionale ÖPNV-Netz angeschlossen. 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung erfolgt über die Kolberger S traße. Hier ist eine zentrale Tiefgaragenzufahrt im östlichen Grundstücksbereich vorgesehen. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 14 4.7.3 Ruhender Verkehr Die baurechtlich notwendigen Stellplätze werden auf den Baugrundstücken in einer Tiefgarage nachgewiesen. Ferner sind sechs oberirdische öffentli- chen Park plätze entlang der Kolberger Straße im Bereich der künftigen Kita geplant. Diese sollen zu den Hol-und -Bring -Zeiten für diese Nutzung reser- viert werden, in den übrigen Zeiten der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. 4.7.4 Geh- und Radwege Die vorhandenen Gehwege sowie der öffentliche Straßenraum werden ledig- lich bezüglich des geplanten Zufahrtsbereichs und der Stellplätze angepasst. 4.7.5 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets kann über das vorhandene Lei- tungsnetz erfolgen. Niederschlagswasser/ Durchlässigkeit des Bodens Die vorliegenden Bodensondierungen vom Bodengutachter zeigen einen versickerungsfähigen Untergrund (Sand und Sand mit Kiesanteil). Die Versiegelung wird deutlich verringert. Für die Neubebauung wird eine maximale Einleitung von 60 l/s Regenwasser in die städtische Kanalisation in Aussicht gestellt. Mit der vorliegenden Planung an extensiven und intensi- ven Begrünungen ist die reduzierte Ableitung des Regenwassers in die Ka- nalisation sichergestellt. Das Regenwasserentwässerungskonzept vom Juni 2020 sieht vor, dass das Regenwasser aus den Teilbereichen A, B und C aufgenommen, gereinigt und unterirdisch versickert wird ( Box -Rigolen-Anla- gen) . Aus dem Teilbereich D wird das Niederschlagswasser dem städtischen Kanal zugeleitet. D ie endgültige Bemessung erfolgt im Zuge der Genehmi- gungsplanung (Erstellung des Entwässerungsgesuches). Die Nutzung von Regenwasser als „Grauwasser“ in den Neubauten ist nicht vorgesehen. Bei allen Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass keine Verunreinigung des Grundwassers oder dessen sonstige nachteilige Veränderung zu erwarten ist. Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung des Bebauungsplangebiets erfolgt über drei Müllr äume. Haus A und B besitzen einen gemeinsamen Müllraum für die Gemeinschafts- tonn en im Westen der Tiefgarage. Haus D besitzt einen weiteren Müllraum im Süden. Der Müllraum für Haus C befindet sich im Erdgeschoss neben dem Zugang zum Seniorenwohnen. Sämtliche Abfallbehälter aus allen Müllraumen werden in den Bereichen links und rechts neben der TG-Zufahrt zur Leerung bereitgestellt. 4.7.6 Energiekonzept Ein energetisches Konzept wird erstellt und über entsprechende vertragliche Regelungen im Durchführungsvertrag festgelegt. Der Anschluss an die Fernwärme ist grundsätzlich möglich. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 15 4.8 Gestaltung 4.8.1 Fassaden Im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation sind bei der gesamten Bebauung hochwertige Fassaden mit dauerhaften, qualitätsvollen Materia- lien angestrebt. Konkrete Regelungen hierzu erfolgen im Durchführungsver- trag . 4.8.2 Dächer Ebenfalls im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation innerhalb der Waldstadt werden als Dachform (begrünte) Flachdächer festgesetzt, Die einheitliche Gestaltung der Dachflächen ermöglicht die Ausbildung einer quartiersspezifischen Identität. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen und sind deshalb, abgesehen von technisch notwendigen Aufbauten und Aufbauten zur solaren und thermischen Energiegewinnung, nicht zulässig. Die technischen Aufbauten sind in die obersten Geschosse zu integrieren, um sie im öffentlichen Raum so wenig wie möglich in Erscheinung treten zu lassen. 4.8.3 Werbeanlagen und Automaten Zur Sicherung eines attraktiven Stadtbildes werden Werbeanlagen auf ein verträgliches Maß beschränkt und deren Anbringungsort geregelt. Zur Ver- meidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemissionen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder be- wegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches ausge- schlossen. Automaten werden aus stadtgestalterischen Gründen ausge- schlossen. Der Standort ist auch in Anbetracht der geplanten Kindertages- stätte für Automaten ungeeignet. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind und das Erscheinungsbild des Plangebiets mit unangemessener Dominanz prägen könnten, sind als unzulässig festgesetzt. 4.8.4 Unbebaute Flächen, Einfriedungen Um die städtebaulich gestalterische Wirkung des Straßenraums und der Ge- bäudefronten entlang der Kolberger S traße nicht zu beeinträchtigen, dürfen die sog. „privaten Vorgärten“ (das sind die Gärten zwischen den internen Er- schließungswegen und den Wohngebäuden) nicht dauerhaft als Arbeits-, Ab- stell- oder Lagerflächen genutzt werden. Entlang der Grundstücksgrenzen, die nicht an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, sind Einfriedungen in Form von Heckenpflanzungen aus heimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m zulässig. In diese kann – in gleicher Höhe - ein Ma- schendrahtzaun oder Stabgitterzaun eingezogen werden. Damit der private Vorgarten auch als solcher wahrnehmbar und dauerhaft ablesbar bleibt, ist dieser mit Ausnahme von Hauszugängen, Zufahrten, Wegeverbindungen, Platzflächen als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 16 4.8.4 Niederspannungsfreileitungen, Satellitenantennen Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 4.9 Grünordnung / Eingriff / Ausgleich / Artenschutz 4.9.1 Eingriff, Grünplanung, Pflanzungen Für die Planung entfallen vier gemäß Baumschutzsatzung geschützte Bäume und zwei geschützte Baumreihen bzw. Baumgruppen. Es handelt sich dabei um drei mehrstämmige Flügelnüsse (Pterocaria fraxinifolia) auf der öffentlichen Grünfläche entlang der Kolberger Straße, sowie um eine Douglasie (Pseudotsuga menziesii) auf dem Randstreifen zwischen dem Ga- ragenhof und der ehemaligen Tankstelle. Auf diesem Randstreifen stockt au- ßerdem eine geschützte Baumgruppe aus Hainbuchen (Carpinus betulus) und Spitzahorn (Acer platanoides). Eine geschützte Baumreihe mehrheitlich aus Robinien (Robinia pseudoacacia) befindet sich entlang der Kolberger Straße vor der ehemaligen Tankstelle. Weitere Bäume entfallen im Bereich von Baufeld D. Diese gehören zu der Waldfläche westlich der ehemaligen Tankstelle, die aufgrund von Dürreschä- den im Jahr 2019 bereits stark ausgelichtet wurde. Des Weiteren entfällt durch die Planung vereinzelter junger Gehölzaufwuchs in den Randbereiches des Garagenhofes sowie auf dem Gelände der Tank- stelle. Die Neuversiegelung ist jedoch künftig geringer als jetzt im Bestand. Mit der Grünplanung auf dem Grundstück erfolgen weitere Verbesserungen: Pflanzungen Nach Norden ist eine Randeingrünung in Form einer Wiese vorgesehen, die dem landschaftsplanerischen Ziel ein er Grünein bindung gerecht wird. Spiel- plätze können dort integriert werden. Der Freibereich der Kindertagesstätte bleibt als Wald erhalten. Es w ird eine Fassadenbegrünung festgesetzt, die Detailplanung wird über den Durchführungsvertrag geregelt. Dachbegrünung Die Flachdächer sollen dauerhaft begrünt werden. Dadurch sollen mit der kühlenden Wirkung (Speicherung/Verdunstung von Niederschlagswasser, Verminderung der Gebäudeaufheizung) positive kleinklimatische Effekte er- zielt werden. Außerdem entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Die Ableitung von Niederschlagswasser wird verzögert, wodurch die Belastung der Kanalnetze verringert werden kann. Im Rahmen der Klimaanpassung ist die Begrünung der Dachflächen neben der Ausgestaltung begrünter Freiflächen ein zentrales Element und auf allen Flächen, die nicht von technisch unerlässlichen Einrichtungen belegt sind , wichtig. Zu Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwick- lung wird eine Mindesthöhe des Substrats vorgegeben. Der Wasserrückhalt VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 17 steigt mit der Substrathöhe, die Gefahr der Austrocknung in Hitzephasen sinkt. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Möglichkeiten über die extensive Begrünung hinaus auch intensive Formen der Dachbegrünung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen (hier ist je- doch zu beachten, dass sich ein höherer Aufwuchs nachteilig auf den Ertrag einer PV-Anlage auswirken kann). Zur Aufwertung der begrenzt vorhandenen Freiflächen auf den Grundstü- cken, ist die Tiefgarage zum Teil zu begrünen. Befestigte Bereiche auf der Tiefgarage sind so auszuführen, dass die Wasserrückhaltefunktion des Gründaches möglichst wenig beeinträchtigt wird. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen und sind deshalb, abgesehen von technisch notwendigen Aufbauten und Aufbauten zur solaren und thermischen Energiegewinnung, nicht zulässig. Auch die technischen Aufbauten sind von der Fassadenfront zurück zu set- zen um sie im öffentlichen Raum so wenig wie möglich in Erscheinung treten zu lassen. 4.9.2 Ausgleichsmaßnahmen Da es sich bei der vorliegenden Planungsgebietsfläche um einen bereits bau- rechtlich geregelten und bebauten Bereich handelt, ist für die Eingriffs-Aus- gleichsbilanzierung die derzeit rechtlich zulässige Nutzung gemäß dem seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ (vgl. Abbildung 8) als Status quo anzusetzen. Zum Eingriffs-Ausgleich innerhalb des Planungsgebiets sind v. a. die Erhö- hung des Grünflächenanteils, Dachbegrünung sowie teilweise Begrünung der Tiefgaragenflächen im Bauungsplan festgesetzt. Die Überschreitung der Obergrenze der Versiegelung mit unterirdischen Bauteilen nach § 19 (4) BauNVO wird durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen und Dachbe- grünungen kompensiert (siehe auch Ziffer 4.5). Die dur chgeführ te Biot optypenbewertung und die rechnerischen Bilanzie- rungen zeigen, dass dur ch die Ums etz ung der vorliegenden Planung und der dar in festgesetzten in ternen Minimierungs- und Kompensa tionsmaß- nahmen d ie Eingriffe vo ll k omp ensiert we rden. 4.9.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmen für den Artenschutz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Insekten Zur Vermeidung von sog. Insektenfallen sind für die Außenbeleuchtung sog. insektenfreundliche Leuchtmittel festgesetzt. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Vögel Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG dürfen die Rodung von Gehölzen und der Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit, nämlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar erfolgen. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 18 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Fledermäuse Aufgrund möglicher temporärer Sommerquartiere ist der Abriss der Gebäude zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen aus- schließlich während der Winterschlafzeit (20. Oktober bis 28. Februar) durch- zuführen. Anbringung von Nisthilfen und Fledermauskästen: Als Ersatz für die, durch die Baumfällungen wegfallenden Bruthabitate, sind für Höhlenbrüter vor der Fällung fol gende Nisthilfen fachgerecht in räumlicher Nähe anzubringen und dauerhaft zu erhalten: • 3 x Nisthöhle mit Flugloc hdur chmesser 27 mm (z.B. Sc hweg ler Nist - höhle 1B oder vergleic hbar ), • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 30 mm (z.B. Schwegler Nist - höhle 2GR oval oder vergleichbar), • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 45 mm (z.B. Schwegler Nist - höhle 3SV oder vergleichbar), • 2 x Halbhöhle (z.B. Sch wegler Halbhöhle 2H oder vergleichbar), • 2 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar). Zusätzliche Stützungsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse Zur allgemeinen Verbesserung des Habitatangebots für Vogelarten und Fledermäuse werden folgende Nisthilfen angebracht: • 1 x Baumläuferhöhle (z.B. Schwegler Baumläuferhöhle 2B oder ver- gleichbar), • 3 x Zaunkönigkugel (z.B. Schwegler Zaunkönigkugel 1ZA oder ver- gleichbar) . Nistkästen für Gebäudebrüter: • 3 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halb höhle 2H oder vergleichbar), • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2HW oder vergleichbar), • 3 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar). Fledermausnisthilfen für Wegfall potentieller Spaltenquartiere an Gebäu- den: • 3 x Fl edermausflachkästen (z.B. 1FF oder vergleichbar). Aufgrund der siedlungsnahen L age sind entsprechende Käs ten mit Katze n-/ Mard erschutz obligatorisch. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 19 4.10 Belastungen 4.10.1 Altlasten Der als Tankstelle und Werkstatt genutzte Bereich des Flurstücks 71054 ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Tankstelle Weiß“ und der Objekt-Nummer 03410 im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Der Garagenhof ist derzeit nicht im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Bei technischen Untersuchungen wurden lokal nutzungsbedingte Verunreini- gungen sowie anthropogene Auffüllungen nachgewiesen. Durch den Weiter- betrieb der Werkstatt über 1995 hinaus können weitergehende Verunreini- gungen nicht ausgeschlossen werden. Derzeit besteht auf dem Gelände kein weiterer Untersuchungsbedarf. In Ab- hängigkeit der Detailplanung (z. B. Änderung der Expositionsbedingungen (Entsiegelung)) sind gegebenenfalls Untersuchungen hinsichtlich des Wir- kungspfades Boden-Mensch und/oder ein Bodenaustausch erforderlich. Sofern eine Mulden- und/oder Mulden-Rigolenversickerung geplant ist, ist die Schadstofffreiheit des Untergrundes analytisch nach-zuweisen (Sohlbepro- bungen). Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrecht- lich z u untersuchen. Die Rückbau- und Aushubmaßnahmen sind von einem Sachverständigen gutachterlich zu begleiten. Vor Beginn der Maßnahmen ist dem Umwelt- und Arbeitsschutz ein Rückbau-, Aushub- und Entsorgungskonzept vorzulegen, welches von dem Sachverständigen erstellt wird. In Abhängigkeit der Detailplanung (z. B. Änderung der Expositionsbedingun- gen (Entsiegelung)) sind gegebenenfalls Untersuchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch und/oder ein Bodenaustausch erforderlich. Entsprechende Regelungen sind im Durchführungsvertrag enthalten. 4.10.2 Immissionen (Schalltechnische Untersuchung) Die schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan (Koehler & Leutwein, Karlsruhe, 18.05.2020) kommt zusammenfassend zur folgenden Beurteilung: Im Zuge des Bauvorhabens „Kolberger Str. 3-5“ in Karlsruhe Waldstadt wurde unter Berücksichtigung des Straßenverkehrslärms und des Gewerbe- lärms eine schalltechnische Untersuchung aufgestellt. Die zu erwartenden Lärmemissionen und – immissionen wurden entsprechend der geltenden Richtlinien berechnet und nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und der TA-Lärm (Techni- sche Anleitung zum Schutz gegen Lärm) beurteilt. Durch Verkehrslärm der umgebenden Verkehrsemittenten ergeben sich in- nerhalb des Plangebietes überwiegend verträgliche Belastungen. In gerin- gem Umfang sind passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von entspre- chend gedämmten Außenbauteilen im Bebauungsplan festzusetzen, da ak- tive Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der städtebaulichen Situation nicht in VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 20 Frage kommen. Diese betrifft die Gebäudefassaden Ost an den Gebäuden C und D. Durch die Veränderung der Lärmbelastung im Umfeld des Bebauungsplan- gebietes entstehen keine Erhöhungen von über 3 dB(A) bei gleichzeitigem Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Die Notwendig- keit der Festsetzung von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen au- ßerhalb des Plangebietes ergibt sich nicht. Durch den Gewerbelärm der bestehenden Betriebe ergeben sich im Umfeld keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Innerhalb des Plangebietes entstehen an einzelnen Fassadenpunkten geringfügige Überschreitungen durch den hohen Ansatz von Anlieferungsfahrzeugen oder aus der Tiefgarage kommenden Fahrzeugen, die noch als hinnehmbar an- zusehen sind. Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bestehen aus schallschutz- rechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben. 4.10.3 Klima Das Planungsgebiet liegt am westlichen Rand der Waldstadt. Dieser Stadtteil gehört aufgrund der starken Durchgrünung bzw. des hohen Anteils an biokli- matischen Ausgleichsräumen zu den eher bioklimatisch unkritischeren Sied- lungsräumen. In der Klimafunktionskarte der Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschaftsver- bands Karlsruhe wird das Plangebiet wie folgt beurteilt: - Siedlungsräume mit mäßiger bioklimatischer Belastung und günstigeren Bedingungen. - Mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nachverdichtung bei Beachtung kli- maökologischer Aspekte. Im Vergleich zur bestehenden Nutzung steigt durch die geplante Bebauung der Grünflächenanteil. Aufbauten f ür P hotovo ltaikanlagen und Anlagen zur sol arthe rmischen Nut- zung sind zulässig und t rag en zur Re duzie rung von CO 2 und weite re n Tre ib- hausgasemissionen bei. Folgende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung und Kompensation der Eingriffe in das Schutzgut Klima sind in die Baugebietsplanung eingeflos- sen: • Reduzie rung des Versiegelungsgrades und Dur chgrünung der Wohnbaufläche. • Verminderung der Gebäudeaufheizung: - extensive Dachbegrünung, - in tensive Begrünung Tiefgarage auf T eilflächen, - Fassadenbegrünung, - helle Fassadengesta ltung „Albedo Effekt“. • Festsetzung von Pflanzbindungen. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 21 Helle Fassaden und Vegetationsbestand auf dem Grundstück dämpfen mög- liche Erwärmungen. Durch die oben genannten Ma ßnahmen wird d er Eingriff in das Siedlungs- klima minimiert. Kompensationsmaßnahmen i. S. d. Eingriffsregelung sind nicht erforder lich. 5. Umweltbericht Die unter Ziffer 4.10 beschriebenen Auswirkungen der Planung auf die Be- lange der Umwelt und ihre Wechselwirkungen sind Gegenstand einer Um- weltprüfung. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht (Bi- oplan, Heidelberg, 22.01.2021) dargestellt. Dieser ist gesonderter Bestand- teil dieser Begründung (Anlage). Der Eingriff in die Schutzgüter Landschaftsbild/Erholung, Boden/Fläche, Klima/Luft, Oberflächenwasser wird als nicht erheblich eingeschätzt. Was das Grundwasser anbelangt, so besteht aufgrund des geringen Grundwas- serflurabstandes und der Lage im Wasserschutzgebiet eine hohe Empfind- lichkeit gegenüber potentiellen Schadstoffeinträgen. Vor allem während der Bauphase besteht eine erhöhte Gefährdung, dass Schadstoffe (Betriebsmit- tel, Schmierstoffe) in das Grundwasser eingetragen werden. Der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere wird als erheblich eingestuft. Jedoch zeigen die durchgeführte Biotoptypenbewertung und die rechneri- sche Bilanzierung, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnah- men der Eingriff in das Schutzgut Tiere und Pflanzen voll kompensiert wird (Ökopunkteüberschuss 5.79 9 ÖP). Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Boden zeigt, dass durch die Umsetzung der Planung und der darin festgesetzten Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen der Eingriff in das Schutzgut Boden voll kompensiert wird (Ökopunkteüberschuss 8. 718 ÖP). 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere nachfolgende Aspekte berücksichtigt: - Aktivierung, Ausbau vorhandener Gebiete (z.B. durch Siedlungserwei- terung) vor Schaffung neuer Gebiete. - Vernetzung des Quartiers mit den umliegenden Stadtteilen über öffentli- che Räume und Grünsysteme, an denen auch Infrastruktureinrichtun- gen liegen. - Schaffung eines belebten und vielseitigen Wohnumfeldes mit vielfälti- gem Nutzungsangebot. - Schaffung einer bedarfsgerechten und tragfähigen Infrastruktur. Neue Infrastruktur soll möglichst vielen potentiellen Nutzerinnen und Nutzern, VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 22 insbesondere auch aus schon bestehenden Quartieren zu Gute kom- men. - Umfeld der kurzen Wege, Verringerung von Mobilitätszwängen. - Bereitstellung quartiersbezogener, gut zugänglicher Infrastrukturange- bote, Kultur- und Kommunikationsangebote, offener und geschlossener Treffpunkte. Sicherung der Flächen auch bei bestehendem Änderungs- druck. - Sicherung von autofreien Flächen durch Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage bei Garantie ausreichender Parkplätze für Schwer- behinderte. - Gestaltung eines unverwechselbaren Gebietstyps und seiner Teil- räume. Schaffung von Orten mit hohem Wiedererkennungswert. - Beachtung ökologischer Belange zur Erhöhung der Umwelt-, Lebens- und Wohnqualität. - Ausbildung von Begegnungsräumen durch entsprechende Anordnung und Funktionszuweisung. Belebung der Räume durch Nutzungsvielfalt. - Angebot unterschiedlicher Eigentumsformen (öffentlicher geförderter und freifinanzierter Wohnungsbau). Sicherstellung von bezahlbaren Wohnungsangeboten (besonders für Jugendliche, junge Erwachsene und Familien). - Mischung unterschiedlicher Wohnungstypen und -größen) mit ausrei- chend Wohnnebenfläche und Abstellraum. Sicherung und Erhöhung ei- nes ausreichenden Angebots an ergonomisch angepasstem und barrie- refreiem Wohnraum insbesondere auch für die wachsende Zahl von äl- teren Menschen. Je Wohnung ein Freisitz. - Aktive Einbindung der Öffentlichkeit und des Bürgervereins Waldstadt e.V. in den Rahmenplanprozess als Grundlage für den Bebauungsplan. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeiten- den Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Wohngebietca. 5115,00m²64,50% Waldca. 2475,00m²31,21% Verkehrsflächenca. 340,00m²4,29% Gesamtca. 7930,00m²100,00% 7.2 Geplante Bebauung Bruttogeschossfläche ca. 9.750 m² davon Kindertagesstätte ca. 875 m² davon soziale Einrichtung ca. 200 m² VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 23 7.3 Bodenversiegelung Gesamtfläche Plangebietca.0,80 ha100% Derzeitige Versiegelungca.0,47 ha59% Zukünftige versiegelte Fläche ca.0,41 ha51% Hinweis: In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten übernimmt der Vorhabenträger. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungs- vertrag geregelt. 10. Anlagen zur Begründung • Lageplan - Bestand (Plan 14) • Berechnung GRZ (Anlage 15) • Berechnung der Müllmenge - Wohnen (Anlage 16) VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 24 B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die städtische Müllabfuhr befährt keine Privatgrundstücke. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammel- fahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu verse- hen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3, 50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitun- gen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: - 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Was- ser und Wärme) und Bäumen; - 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Pflanzungen Ist im Rahmen der Leitungskoordinierung eine spartenfreie Pflanzgrube nicht möglich, gelten die Mindestabstandsmasse. 2. Entwässerung / Wasserschutzgebiet Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0.30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tie- fer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üb- licherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensio- niert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III B des Wasserwerks „Hardtwald“. Es gelten die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung WSG‐Nr. 212010 vom 17. Mai 2006, sowie die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete – Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser (DVGW W 101). VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 25 3. Niederschlagswasser (Konzept s. Begründung 4.7.5) Eine Versickerung ist vorgesehen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsanlage ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gülti- gen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsanlage kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsys- tem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Not- entlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungs- mulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung grö- ßerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Ab- fluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Ka- nalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde oder in geeignete Retentions- anlagen erfolgen. Hierbei ist die Gesamteinleitmenge von 60 l/s Nieder- schlagswasser für das gesamte Vorhaben zu berücksichtigen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 In- fektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkann- ten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Auf die Einhaltung der Bestimmungen der § 20 und 27 DSchG wird verwiesen. Sollten bei der Durchführung von Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerk- zeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauer- reste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, so- fern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 5. Baumschutz und Walderhalt Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. Der Wald auf Flurstück 71054 ist als solcher zu erhalten. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 26 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebli- che Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub/ Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet not- wendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz -BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Lan- des zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung ab- fallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz -LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Bodenma- terial von außerhalb sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvor- schrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuf- tem Bodenmaterial (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980.08M20Land/3) einzuhalten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Recyc- lingmaterial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- setzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004 - Az.: 25-8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Bo- denmaterial von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf - und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßge- bend. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §35 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 27 neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nut- zung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird ver- wiesen. 11. Begrünung Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen. Dieser ist vor der Bauan- tragsstellung mit dem Gartenbauamt und dem Umwelt- und Arbeitsschutz ab- zustimmen. Baumarten (Verwendungsliste) Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Tilia tomentosa Silberlinde Quercus robur Sti eleiche Quercus petraea Traubeneiche Sophora japonica Schnurbaum Prunus avium Vogelkirsche Qualität: (Hochstämme und Stammbüsche) Hochstämme Stammumfang 18-20 cm, Stammbüsche 150-200 cm Höhe. Es sind grundsätzlich standortgerechte Arten zu verwenden, die dem Klima- wandel angepasst sind. 12. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön- nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperatur- spitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende" Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü- nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen- dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, sodass auch hier VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 28 eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funktion nicht un- zulässig eingeschränkt wird. . VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 29 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 ) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 9 und der Planzeichnung (V.) sind auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhaben- träger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Zulässig sind: • Wohngebäude, • die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: • Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Teilbereich D, • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, • Anlagen für Verwaltungen. 2.2 Wald Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Waldflächen sind die Gehölze jeweils auf einem Streifen bis auf 4 m zur Nachbargrenze von Wohngrund- stücken auf eine Höhe bis zu 4 m und auf einem Streifen zwischen 4 m und 8 m zur Nachbargrenze von Wohngrundstücken auf eine Höhe bis zu 10 m zu beschränken. Davon ausgenommen sind die Gehölze im Bestand. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 30 Auf den festgesetzten Waldflächen sind erforderliche Gehwege mit wasser- gebundener Decke als Anschluss an bestehende Wegeverbindungen zuläs- sig. Auf der festgesetzten Waldfläche innerhalb des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanes ist die Anlage einer Spielfläche für die Kindertagesstätte zuläs- sig. 3. Maß der baulichen Nutzung Die Gebäudehöhe GH ist das Maß zwischen der in der Planzeichnung festge- setzten Bezugshöhe BZH und dem oberen Wandabschluss (Attika). Die als Höchstgrenzen für die einzelnen Gebäude(teile) festgesetzten Gebäudehöhen sind der Planzeichnung zu entnehmen – darüber hinaus sind keine Staffelge- schosse zulässig. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch die erfor- derliche Höhe von Absturzsicherungen (Geländer o.ä.) überschritten werden. 4. Überbaubare Grundstücksfläche Die Baugrenzen dürfen in geringfügigem Umfang, d.h. bis zu einer Breite von 5,0 m und in d er Tiefe von 1,5 m, insgesamt jedoch nicht mit mehr als einem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge überschritten werden. Mit Terrassen darf die Baugrenze in der Tiefe um maximal 2,0 m je Terrasse überschritten werden, sofern die Größe der jeweiligen Terrasse max imal 20,0 m² beträgt. Für den Teilbereich D gilt abweichend hiervon: An den Wald angrenzende Baugrenzen dürfen nicht durch Gebäudevorsprünge überschritten werden. Eine Erhöhung der in der Planzeichnung festgesetzten GRZ mit den Anlagen gem . § 19 Abs. 4 BauNVO bis auf 0,85 ist zulässig. 5. Stellplätze und Tiefgaragen Private KFZ -Stellplätze sind nur in Tiefgaragen z ulässig. Tie fgaragen, einschließlich der Ein- und Ausfahrtsbereiche, sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen zulässig. Carports und Garagen sind unzulässig. 6. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den hierfür vorgesehenen Flächen zulässig. Aus- genommen hiervon sind: Wege und Zufahrten, Überdachungen von Tiefgara- genzufahrten einschließlich deren Überdachungen und notwendige Kinderspiel- plätze. Die Nebenanlagen sind seitlich einzugrünen mit Hecken- oder Kletter- pflanzen und mit einer Dachbegrünung entsprechend Ziffer 7.2 zu versehen. Die Benutzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen als Arbeits-, Abstell- o- der Lagerflächen ist nicht zulässig. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 31 7. Pflanzgebote 7.1 Anpflanzung von Bäumen An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten sind Bäume zu pflanzen (Empfehlungen siehe Ziffer 11 der Hinweise). Sie sind dauerhaft fach- gerecht zu unterhalten und bei Ausfall gleichartig zu ersetzen. Abweichungen von den zeich nerisch festgesetzten Baumstandorten sind nur zulässig, um den notwendigen Abstand zu Leitungen, Kanälen und Zufahrten einzuhalten. Für Straßenbäume, Bäume auf Parkplätzen und auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mind. 24 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalteri- schen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der For- schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Emp- fehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflan- zungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Bäume, die möglichen Beschädigungen durch den Verkehr aus- gesetzt sind, müssen einen Anfahrschutz erhalten. Qualität: Bäume (Hochstämme und Stammbüsche) Stammumfang 18-20 cm Es sind grundsätzlich standortgerechte Arten zu verwenden, die dem Klima- wandel angepasst sind. 7.2 Dachbegrünung Dachflächen von Flachdächern und flachgeneigte Dächer bis 15%, auch Überdachungen von Tiefgaragenzufahrten, sind durch Ansaat von Kräutern mit Sedumsprossen extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats muss oberhalb der Drän- und Filter- schicht mindestens 12 cm in gesetztem Zustand betragen. Die Dachflächen im Bereich von technischen Dachaufbauten und Dachter- rassen sind hiervon ausgenommen, soweit der Anteil der Dachbegrünung an der Gesamtdachfläche (abzüglich der Konstruktionsfläche der Attika) 70 % des jeweiligen Gebäudes nicht unterschreitet. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Maximalhöhe von der Ge- VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 32 bäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Begrünung von Nebenanlagen Die Dächer von Nebenanlagen, wie z.B. Mülleinhausungen oder Fahrradab- stellanlagen sind vollständig extensiv zu begrünen. Die geschlossene Vege- tationsdecke ist dauerhaft zu gewährleisten. Alle Begrünungs- und Pflanz- maßnahmen sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf- folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Stärke des Dachbe- grünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 8 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Artenverwendungsliste für die Dachbegrünung: Kräuter: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian 7.3 Begrünung von Tiefgaragen Dachflächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Die Stärke des Begrünungs- substrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 60 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (einschließlich Begrünungsaufbau) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes abschließen. Im Bereich von Baumstandorten ist die Substrat- stärke auf mindestens 1,00 m im Radius von mindestens 3,50 m rings um den Stamm zu erhöhen. Für die Bäume ist eine automatische Bewässerung vorzusehen. Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm zu pflanzen. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 33 Alle Pflanzungen sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode durch die gleichen Arten zu ersetzen. Zur Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht (Vegetationstrag- schicht) ist möglichst ortseigenes, soweit geeignet oder ortsähnliches, kultur- fähiges Bodenmaterial zu verwenden. Die oberste Bodenschicht ist dabei aus humushaltigem Oberboden (Mutterboden) mit einer Mächtigkeit von min- destens 10 cm herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforderun- gen für eine Bauwerksbegrünung mit den grundsätzlich zu erfüllenden, um- fangreichen Vorgaben erfüllt sind. Berücksichtigt wer-den müssen die Korn- größenverteilung, der Gehalt organischer Substanz, die Witterungsbestän- digkeit, die Struktur- und Lagerungsstabilität, die Wasserdurchlässigkeit, die Wasserspeicherfähigkeit, die Luftkapazität, der pH-Wert, der Salz- und Nähr- stoffgehalt sowie der Gehalt an keimfähigen Samen/regenerationsfähigen Pflanzenteilen und der Anteil an Fremdstoffen. 7.4 Begrünung von Fassaden Mindestens 20% der Gebäudefassaden sind zu begrünen – Höhe des Be- wuchses mindestens 10 m. 8. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 8.1 Artenschutz und CEF-Maßnahmen Artenschutzmaßnahme Brutvögel (CEF) Als Ersatz für die, durch die Baumfällungen und Gebäudeabriss wegfallen- den Bruthabitate, sind als Ausgleich für Gebäude- und Höhlenbrüter fol gende Nisthilfen - mit Katzen-/Marderschutz - fachgerecht in räumlicher Nähe anzu- bringen und dauerhaft zu erhalten: • 3 x Nisthöhle mit Flugloc hdur chmesser 27 mm (z.B. Sc hweg ler Nist - höhle 1B oder vergleic hbar ), • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 30 mm (z.B. Schwegler Nist - höhle 2GR oval oder vergleichbar), • 2 x Nisthöhle mit Flugl ochdurchmesser 45 mm (z.B. Schwegler Nist - höhle 3SV oder vergleichbar), • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H oder vergleichbar), • 2 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar). Die Maßnahmen sind zeitlich vorgezogen, möglichst eine Vegetationsperi- ode vor Beginn des Bauvorhabens durchzuführen. Allgemeine Ausgleichsmaßnahmen Zur allgemeinen Verbesserung des Habitatangebots für Vogelarten und Fledermäuse werden folgende Nisthilfen angebracht: VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 34 Spezialnistkästen - mit Katzen- /Marderschutz: • 1 x Baumläuferhöhle (z.B. Schwegler Baumläuferhöhle 2B oder ver- gleichbar), • 3 x Zaunkönigkugel (z.B. Schwegler Zaunkönigkugel 1ZA oder ver- gleichbar) . Nistkästen für Gebäudebrüter - mit Katzen-/Marderschutz: • 3 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H oder vergleichbar), • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2HW oder vergleichbar), • 3 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar). Fledermausnisthilfen für den Wegfall potentieller Spaltenquartiere an Ge- bäuden - mit Katzen-/Marderschutz: • 3 Fledermausflachkästen (z.B. Schwegler 1FF oder vergleichbar) fachgerecht an den neu errichteten Gebäuden (nicht Bäumen) in räumlicher Nähe anzubringen und dauerhaft zu pflegen. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Vögel Die Rodung von Gehölzen und der Abriss von Gebäuden dürfen nur außer- halb der Brutzeit, nämlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Feb- ruar erfolgen. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Fledermäuse Der Abriss der Gebäude darf ausschließlich während der Winterschlafzeit (20. Oktober bis 28. Februar) durchgeführt werden. 8.2 Insektenfreundliche Beleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche Beleuch- tungseinrichtungen in Form von LED-Leuchten einzusetzen. Dabei sind warm-weiße oder neutral-weiße LED-Leuchten mit einer Lichttemperatur von unter 3000 Kelvin mit niedriger Lichtpunkthöhe und primär nach unten ge- richteter Beleuchtung zu verwenden. Die Leuchten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur Verkehrsflächen und Wege, nicht jedoch angrenzende Gehölze oder Grünflächen ausleuchten. Die Leuchtengehäuse sind gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen, die Oberflächentem- peratur der Leuchtengehäuse darf 60° C nicht übersteigen. Gebäudebeleuchtungen sind auf das für die Sicherheit erforderliche Maß zu reduzieren. 8.3 Rasenfläche Die im zeichnerischen Teil festgesetzte Fläche (PFG 1) sind flächig als Blüh- bzw. Kräuterrasen herzustellen. Zu verwenden ist die Regel-Saatgut-Mi- schung (RSM) 7.1.2 der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL). VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 35 Kinderspielplätze dürfen darin hergestellt werden. 9. Immissionsschutz Für Außenbauteile und Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der Raumarten und Nutzungen die nach Tabelle 8 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, 2016-07) aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Die Schallschutzklassen der Fenster ergeben sich aus dem Lärmpegelbereich nach Tabellen 7 der DIN 4109 und der VDI Richtlinie 2719, Tabelle 2, in Abhängigkeit von Fenster- und Wandgrößen aus den festge- setzten Lärmpegelbereichen. Im Lärmpegelbereich IV oder höher sind Fremdbelüftungen ohne Eigengeräusch vorzusehen. Sofern für die einzelnen Gebäudefronten oder Außenbereiche im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden, die z. B. zukünftig durch abschirmende Bau ten entstehen, können für die Außenbauteile ent- sprechend geringere Schalldämmmaße berücksichtigt werden. Nachfolgend sind die ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 grafisch dargestellt: Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Planverfahren, Lammstr. 7, 1. OG, Zimmer 116, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden eingesehen wer- den (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 36 II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer (siehe auch Festsetzung I.7.2) Dachform Zulässig sind Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5°. Zur Begrünung der Dachflächen siehe Ziffer 7.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Dachaufbauten Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Befes- tigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe hierzu auch Ziffer 7.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen und Ziffer 13 der Hinweise. Über diese Anlagen hinaus, sind ausschließlich technisch notwendige Dachauf- bauten zulässig. Diese sind in d as jeweils oberste Geschoss zu integrieren. So- fern dies dennoch als Dachaufbauten erkennbar sein sollte, sind diese um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante abzurücken. Dachterrassen sind auf den obersten Dachflächen unzulässig. Feststehende Überdachungen von Dachterrassen sind unzulässig. 1.2 Fassaden Nicht zulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff und fluoreszieren- den Materialien. Als Fassadenfarben sind nur Farbtöne mit einer Helligkeit = 90 und einer Bunt- heit = 05 (gemäß RAL-Design-System) zulässig. Eine abweichende Farbge- bung ist auf maximal 10 % der jeweiligen Fassadenfläche beschränkt. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 1 m² pro Gebäude nicht über- schreiten. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwer- bung, Skybeamer oder Ähnliches. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 37 Automaten sind unzulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischen den internen Er- schließungswegen und den Wohngebäuden liegen. Die Benutzung der Vorgär- ten als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Sofern die Vorgar- tenzone nicht begehbar befestigt oder für die außerhalb überbaubarer Flächen zulässigen Nebenanlagen genutzt wird, sind Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Die Anlage von Kies -, Splitt- Mulch- oder Schotterflächen ist un- zulässig. 3.2 Unbebaute Flächen Feuerwehrflächen sind entsprechend der VwV Feuerwehrflächen vom 17.09.2012, in Kraft getreten zum 29.11.2011 auszubilden und sofern - sie nicht gleichzeitig der inneren Erschließung dienen - mit Rasenfugenpflaster oder Ra- sengittersteinen zu befestigen und mit Rasen einzusäen. 3.3 Einfriedungen Einfriedigungen sind unzulässig. Als Ausnahme können zugelassen werden: Einfriedigungen der „privaten Vorgärten“ Als Einfriedigung zulässig sind ge- schnittene Hecken aus heimischen Laubgehölzen von 1,2 m Höhe, in die ein Maschendraht oder Stabgitterzaun auf der dem Gebäude zugewandten Seite eingezogen werden kann. Die Verwendung von Sichtschutzzäunen/-elementen und Vergleichbarem ist unzulässig. Außenbereich Kindertagesstätte Im Außenbereich der Kindertagesstätte ist eine offene Einfriedung mit einer Höhe bis 1,5 m aus Maschendraht oder Stabgitterzaun zulässig. Die Verwen- dung von Sichtschutzzäunen/-elementen und Vergleichbarem ist unzulässig. 4. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälter sind in das Gebäude zu integrieren. Ausnahmsweise können diese auch in Baubereichen für Nebenanlagen, angeordnet werden. In diesem Fall sind diese mit einem begrünten Sichtschutz und einem Dach zu versehen und entsprechend Ziffer 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu begrünen. 5. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 38 6. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 7. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist - sowe it i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich - über Versi- ckerungsmulden schadlos zur Versickerung zu bringen, zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung) oder in den Regenwasserkanal in ein Gewässer einzulei- ten. Nach Abschnitt 14.9.2 der DIN 1986-100 ist im Falle der Versickerung von Nie- derschlagswasser der Nachweis für die Überprüfung der Sicherheit gegen Überflutung zu führen. Zuwegungen, Terrassen und ähnliche Flächen sind mit einem wasserdurchläs- sigen Belag auszubilden. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 333 „ Waldstadt Waldlage Teil 2 B“ , in Kraft getreten am 3. März 1967 wird im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans aufgeho- ben. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 41 Unterschriften Vorhabenträger: WK Projekt- und Invest GmbH Schumacherstraße 18 76275 Ettlingen T. 07243 – 7001-0 F. 07243 – 700134 info@wlh-gmbh.com ............................................ (K.-P. Wesel - Geschäftsführer) Planverfasser: SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten Weinbrennerstraße 13 76135 Karlsruhe T. 0721 – 83103-0 F. 0721 - 8310399 mai l@planer-ka .de ............................................ (SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten) Stadtplanungsamt Karlsruhe: Prof. Dr. Anke Karmann - Woessner Leiterin des Stadtplanungsamtes Lammstraße 7 76133 Karlsruhe ............................................ (Prof. Dr. Anke Karmann - Woessner) Karlsruhe, den 15.01.2020 Fassung vom 22.01.2021 VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 42 D. Vorhaben- und Erschließungsplan • Übersichtsplan - Lageplan (Plan 1) • Übersichtsplan - Tiefgarage (Plan 2) * • Übersichtsplan - Erdgeschoss (Plan 3) * • Übersichtsplan - 1. OG (Plan 4) * • Übersichtsplan - 2. OG (Plan 5) * • Übersichtsplan - 3. OG (Plan 6) * • Übersichtsplan - 4. OG (Plan 7) * • Übersichtsplan - 5. – 7. OG (Plan 8) * • Ansichten - Haus A, B, C, D - (Plan 9) • Ansichten, Schnitte - Haus A, B, C, D (Plan 10) • Schnitte Tiefgarage (Plan 11) • S tellplatznachweis ( Anlage 12) • Fahrradstellplatznachweis ( Anlage 13) *Die inneren Grundrisse der Pläne 2 – 8 sind nicht verbindlich. Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d Geltungsbereich Geltungsbereich Baugrenze Außenkante TG Außenkante TG 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 VIII IV IV+DG IV+DG IV Zufahrt TG III+DG extensive Begrünung extensive Begrünung extensive Begrünung extensive Begrünung IV Außenkante TG I Haus C Haus B Haus D Haus A Haus D EG/1.OG: 3 grüppige KiTa 1.-3.OG: Studentenwohnheim Haus A Wohnen / gefördertes Wohnen Haus B Wohnen / gefördertes Wohnen Haus C EG: soziale Einrichtung OG: Seniorenwohnen 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B Außenkante TG 113,65 ü. NHN 113,55 ü. NHN 113,55 ü. NHN 113,55 ü. NHN A B Frischluftschacht TG Frischluftschacht TG Aufstellfläche Feuerwehr Aufstellfläche Feuerwehr 113,50 ü. NHN III 114,20 ü. NHN Aufstellfläche Feuerwehr 40 Fahrradabstellplätze 20 Fahrradabstellplätze 20 Fahrradabstellplätze Platzfläche Hauptweg Terrasse Kräuterrasen Pflanzung, niedrig Spielbereich Hecke Sitzkante Baum Bestand Acer platanoides 'Columnare' Acer campestre 'Elsrijk' Quercus petraea Sophora japonica 'Regent' Schotterrasen extensive Begrünung Geltungsbereich LEGENDE Verfasser der Grünordnungsplanung: stadt landschaft plus Lanschaftsarchitekten GmbH ApC AcE Qp SjR ApC SjR SjR SjR SjR AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE Qp Qp ApC ApC ApC ApC ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - Lageplan \\ M. 1:500 01 41.95 3.73 5 Tiefgarage 90 Stellplätze 78.26 80.45 4.71 5.126.005.12 5.126.005.0022 5 5.006.005.92 240l 240l 1100l C 1100l1100l 3.6213.85 Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich 3.37 5 5.60 3.10 30.62 4.92 Geltungsbereich B1 B2A2 A1 3.80 6.37 Müll Haus A, B D 1100l1100l A A B B 17.47 7.1035.9216.27 5 59.29 5 5.505.00 4.17 20 1.80 14/35 CC DD ~90 Fahrrad Stl. 7.00 5.12 6.00 1100l Müll Haus D 1100l 240l 1100l1100l1100l1100l 1100l1100l1100l 1100l1100l 770l 240l 240l 5.00 6.12 5.12 Rauch- abschnitt ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - Tiefgarage \\ M. 1:500 02 Haus C ZUGANG SENIOREN-WOHNEN ZUGANG SOZIALE EINRICHTUNG Tagespflege/ Amb. Dienst Haus A 5 WE C B2 ZUGANG KITA B1 Haus D KiTa, 3 GRUPPEN WINDFANG MULTIFUNKTIONS RAUM WC KINDER SCHLAFRAUM GARDEROBE BISTROBEREICH / KÜCHE SCHMUTZSCHLEUSE A2 A1 GRUPPENRAUM DU / WICKELB. LAGER LAGER INTENSIVRAUM GRUPPENRAUM LAGER GARDEROBE INTENSIVRAUM GARDEROBE D GRUPPENRAUM INTENSIVRAUM LAGER LAGER KiWa ZUGANG STUDENTENWOHNHEIM Außenkante TG Außenkante TG Außenkante TG Außenkante TG 20 Fahrradabstellplätze 20 Fahrradabstellplätze 40 Fahrradabstellplätze Haus B 5 WE Frischluftschacht TG Frischluftschacht TG ZUFAHRT TG 770l 240l 1100l1100l1100l Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d Geltungsbereich Geltungsbereich ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - Erdgeschoss \\ M. 1:500 03 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d 4 WE Haus C C Haus D 10 Zimmer à ~20m² B2 B1 A2 A1 D LAGER LEITUNGS- BÜRO PERSONALRÄUME WC KINDER MEHRZWECKRAUM 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B Haus A 5 WE Haus B 5 WE ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 1.OG \\ M. 1:500 04 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d C Haus D 14 Zimmer à ~20m² B2 B1 A2 A1 D WASCHRAUM /LAGER 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B 3.00 18.00 A B 4 WE Haus C Haus A 5 WE Haus B 5 WE ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 2.OG \\ M. 1:500 05 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d 4 WE Haus C C Haus D 10 Zimmer à ~20m² B2 B1 A2 A1 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B Haus A 5 WE Haus B 5 WE 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d A2 A1 C 1.50 m 1.50 m D 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B 4 WE Haus C Haus A 5 WE Haus B 5 WE ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 3.OG \\ M. 1:500 06 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d C Übersichtsplan - 3.OG \\ M. 1:500Übersichtsplan - 3.OG \\ M. 1:500 Haus D B2 B1 A2 A1 III+DG I 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B 4 WE Haus C Haus A 3 WE Haus B 3 WE III ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 4.OG \\ M. 1:500 07 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d Haus C 5.-7.OG je 4 WE C Haus A IV+DG Haus B IV+DG IV Haus D III+DG I IV 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B Aufzugs- überfahrt Aufzugs- überfahrt Aufzugs- überfahrt Aufzugs- überfahrt Aufzugs- überfahrt III ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 5.-7.OG \\ M. 1:500 08 19.5015.3614.8014.0014.80 Ansicht Süd Haus C Ansicht Süd Haus B Ansicht Süd Haus A 1.5012.805.2015.368012.401.6014.001.6012.4080 Ansicht Ost Haus C Ansicht Ost Haus D 21.0018.7541.25 5.9012.103.0018.7541.25 Ansicht West Haus C Ansicht West Haus D 41.2518.7521.00 41.2518.753.0018.00 Ansicht Nord Haus C Ansicht Nord Haus B Ansicht Nord Haus A 14.8014.0014.8015.3619.50 8012.401.6014.001.605.267.148015.3618.001.50 ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Ansichten - Haus A, B, C, D \\ M. 1:500 Ansicht OstAnsicht Süd Ansicht WestAnsicht Nord 09 10.623.633.6215.708012.401.6014.001.6012.4080 17.8715.7014.8014.0014.80 Haus D EG 1.OG 2.OG 3.OG 4.OG TG Haus AHaus B Tiefgarage Haus C 19.5015.3614.8014.0014.80 1.5018.0015.3613.201.6014.001.6013.20 Haus AHaus B Haus C EG 1.OG 2.OG 3.OG 4.OG 5.OG 6.OG 7.OG TG EG 2.OG 3.OG 4.OG TG 1.OG Ansicht Nord Haus D 17.87 3.623.6310.62 Ansicht West, Haus A Ansicht Ost, Haus B 3.1027.053.10 33.25 Ansicht Süd Haus D 17.87 10.623.633.62 Ansicht Ost, Haus A Ansicht West, Haus B 3.1027.053.10 33.25 ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Ansichten, Schnitte - Haus A, B, C, D \\ M. 1:500 Ansicht West, Haus A Ansicht Ost, Haus B Ansicht Nord, Haus D Schnitt A-ASchnitt B-B Ansicht Ost, Haus A Ansicht West, Haus B Ansicht Süd, Haus D 10 Haus D EG 1.OG TG Haus AHaus B Tiefgarage 35 40 2.55 50 12 2.63 1.00 40 2.55 EG 1.OG TG Haus C Haus B Schieberampe 25 Stg. 13.8/35 Haus C Haus B EG TG Haus AHaus B Haus C EG 1.OG TG EG TG 1.OG 1.00 40 2.55 50 12 2.68 50 12 2.68 35 40 2.55 50 12 2.78 60 90 ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Schnitte Tiefgarage \\ M. 1:250 Schnitt B Schnitt C_RampeSchnitt D_Schieberampe Schnitt A 11 VbB Kolberger Straße 3-5 Nachweis der Stellplätze ( Anlage 12 ) Stand:22.01.2021 Stellplatznachweis HausNutzungWohneinheitenStp/WEZahl der Stellplätze Haus AWohnen23 WE1,023 Haus BWohnen23 WE1,023 Haus CSenioren-Wohnen28 WE0,514 Haus CSoziale Einrichtung2,02 Haus DStudentenwohnheim34 Studenten-Zi1 Stpl / 7 Stud.5 Haus DKiTa50 Kinder1 Stpl / 20 Kinder3 Summe der notwendigen baurechtlichen PKW-Stellplätze70 Standortqualität nach Tab. A Kriterien ÖPNV IST Punkte Erreichbarkeitmindestens eine Haltestelle in R= max 300 m - Stadtbahnhof290m3 Dichtemehr als 3 Bus- oder Bahnlinie10 Taktmax. 10 min.20min0 Attraktivität Bus0 Zusätzliche Stellplätze gemäß Durchführungsvertrag20 Summe der notwendige StellplätzeSOLL90 GeschossStellplatzbeschreibungZahl der Stellplätze UGTiefgaragenstellplätze90 Gesamt vorhandene Stellplätze IST90 kein ÖPNV-Bonus VbB Kolberger Straße 3-5 Nachweis der Fahrradstellplätze ( Anlage 13 ) Stand:22.01.2021 Fahrradstellplatznachweis Wohnen Haus GeschossNutzungSTPL / WEWohneinheitenZahl der Stellplätze AEG - DG (4.OG)Wohnen22346 BEG - DG (4.OG)Wohnen22346 C1.OG - 7.OGSenioren-Wohnen12828 D1.OG - DG (3.OG)Studenten-Wohnheim13434 Summe der notwendigen FahrradstellplätzeSOLL154 Wohnen1,5m²/Stellplatz231,00 m² Sonstige CEGSoziale Einrichtung0,3 / je Arbeitsplatz41,2 DEG / 1.OGKita0,07 / je Kitaplatz503,5 0,3 / je Arbeitsplatz82,4 Summe der notwendigen FahrradstellplätzeSOLL7 GESAMT SOLL161 TG93 EG87 GESAMT IST180 VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 43 Anlagen zur Begründung • Lageplan - Bestand (Plan 14) • Berechnung GRZ (Anlage 15) • Berechnung der Müllmenge - Wohnen (Anlage 16) 7 9 8 6 12e 3 12g 12f 12d Gebäude (Grundflächen) ca. 2.040 m² versiegelte Fläche ca. 2540 m² LEGENDE Geltungsbereich ca. 5.740 m² Grünfläche / Wald ca. 1160m² ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Katasterplan - Lageplan Bestand \\ M. 1:500 14 Vermessungsbüro Klein, Draisstraße 1, 76448 Durmersheim Tel. 07245/91949-0 E-Mail: info@vb-klein.com B auvorhaben: Wohnbebauung Variante C ohne Kita-Außenfläche und Terrassen als Nebenanlagen Bauort: Karlsruhe, Flst.-Nr. 71053 Bauherr: WK Projekt- und Invest GmBH Maßgebende Grundstücksfläche; Flst.-Nr. 71053: 3629 m² Flst.-Nr. 71054: 1151 m² Flst.-Nr. 71061: 337 m² ------------ 5117 m² = MGF GRZ = 0,42 = 2149 m² Nachweis der Grundflächen Grundflächen geplant: Haus A: 487,2 m² 4 Balkone: 15,1 m² 2 Vordächer: 10,8 m² Haus B: 487,2 m² 4 Balkone: 15,1 m² 2 Vordächer: 10,8 m² Haus C: 384,9 m² Haus D: 688,0 m² --------------- 2099,1 m² 2099 m² ausgenutzte GRZ mit Hauptanlagen = 0,410 Grundflächen § 19 Abs. 4, geplant: Terrasse: 20,6 m² Terrasse: 66,5 m² Tiefgarage (Rest): 1791,5 m² Tiefgarage: 1,7 m² Tiefgarage: 7,4 m² Treppe / Rampe Tga: 23,5 m² Zufahrt Tga: 56,7 m² Zugang Tga: 37,5 m² Fahrräder 29,2 m² Fahrräder: 30,7 m² Fahrräder: 30,0 m² Fahrräder: 68,0 m² --------------- 2163,3 m² 2163 m² ausgenutzte GRZ mit Nebenanlagen = 0,423 ausgenutzte GRZ mit Haupt- und Nebenanlagen: Hauptanlagen: 2099,1 m² Nebenanlagen: 2163,3 m² --------------- 4262,4 m² 4262 m² = GRZ 0,83 VbB Kolberger Straße 3-5 Berechnung der Müllmenge - Wohnen ( Anlage 16 ) Stand:22.01.2021 Berechnung der Müllmenge - Wohnen BiomüllWertstoffRestmüllPapier GeschossAnzahl Ʃ Bewohner 5l / Person 20l / Person20-30l / Person 20l / Person Leerung wöchentlichLeerung 14 tägigLeerung 14 tägigLeerung 4 wöchig Wohnen Haus A = B EG (RG)2Zim-Whg1210405080 3Zim-Whg41260240300480 ∑EG-3.OG 2056280112014002240 DG (4.OG)3Zim-Whg2630120150240 4Zim-Whg142080100160 Summe Wohnen Haus A2366330132016502640 Erforderliche Behälter Haus A1x 240 L2x 770 L2x 1100L3x 1100L 1x 120 L GESAMT- Wohnen Haus A +B Summe Wohnen Haus A+B 00660264033005280 Erforderliche Behälter Haus A+B3x 240 L3x 1100 L3x 1100L5x 1100L Senioren Wohnen Haus C 1.OG2Zim-Whg24208080160 3Zim-Whg24208080160 ∑1.OG-3.OG 1224120480480960 4.OG1Zim-Whg115202040 2Zim-Whg24208080160 3Zim-Whg1210404080 ∑4.OG-7.OG 16281004005601120 Summe Senioren Wohnen285222088010402080 Erforderliche Behälter 1x 240 L1x 770 L1x 1100 L2x 1100 L Studentenwohnheim Haus D 1.OG1 Zimmer101050200250400 2.OG1 Zimmer141470280350560 DG. (3.OG)1 Zimmer101050200250400 SummeStudentenwohnheim 34341706808501360 Erforderliche Behälter 1x 240 L1x 770 L1x 1100 L1x 1100 L 1x 240 L Kita Müllberechnung nach Vergleich von Referenzobjekten1x 240 L1x 770 L1x 770 L1x 770 L Summe Wohnen Haus D (Kita + Studentenwohnheim) Erforderliche Behälter Haus D2x 240 L1x 1100 L2x 1100L2x 1100L 1x 770 L Wohnungstyp

  • Anlage 1 Öffentlichkeit Kolberger Straße
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Bebauungsplanverfahren „Kolberger Str. 3-5“, Karlsruhe – Waldstadt hier: Stellungnahmen in Nachgang zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Inhaltsverzeichnis: 1. Anwohner/-in (1 Person), Lauenburger Straße, 3. Mai 2018 ........................................... 7 1.1 Aufenthaltsqualität, Quartiersplatz ..................................................................................... 7 2. Zwei Anwohner/-innen Friedlander Straße, Email vom 31. Juli 2018 an das Stadtplanungsamt .............................................................................................................. 7 2.1 Stellungnahme vom 30. Juli 2018 ........................................................................................ 8 2.1.1 Pflanzen und Tiere im Umfeld ........................................................................................... 8 2.1.2 Baurecht Friedlander Straße ............................................................................................. 8 2.1.3 Dichte, Luftschleusen ........................................................................................................ 9 2.1.4 Umnutzung ........................................................................................................................ 9 2.1.5 Grund- und Geschossflächenzahl sind eingeschränkt ...................................................... 9 2.1.6 Einsehbarkeit der Gartenbereiche .................................................................................. 10 2.1.7 Bestehende Bepflanzung, Bauphase ............................................................................... 10 2.1.8 Grundwasser ................................................................................................................... 10 2.1.9 Geplante Bebauung ......................................................................................................... 11 2.1.10 Maßvolle Verdichtung ................................................................................................... 11 2.1.10 Nahversorgung .............................................................................................................. 12 2.1.11 Achtgeschossige Bebauung neben eingeschossigen Wohnhäusern ............................ 12 2.1.12 Derzeit gültiger Bebauungsplan .................................................................................... 13 2.1.13 Grundwasser, Tiefgarage .............................................................................................. 14 2.1.14 Erhaltung des Garagenhofs ........................................................................................... 14 2.1.15 Profitable Baugrundstücke ............................................................................................ 14 2.1.16 Tankstelle ...................................................................................................................... 14 2.1.17 Gästehaus ...................................................................................................................... 15 2.1.18 Verstoß gegen den Bebauungsplan .............................................................................. 15 2.1.19 Vorhandene Bäume, Baumpflanzungen ....................................................................... 15 2.1.20 Parken - Bauarbeiter ..................................................................................................... 16 2.1.21 Verkehrsbelastung ........................................................................................................ 16 2.1.22 Rahmenplan, ursprüngliches Freiflächenkonzept ......................................................... 18 2 a Zwei Anwohner/-innen Friedlander Straße (identisch Ziffer 2) an Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup, 1. August 2018 ............................................................ 19 - 2 - 2 a.1 Bauvoranfrage von 2012 ................................................................................................. 19 2 a.2 fortschrittliche Angebote, öffentliches Interesse ........................................................... 19 2 a.3 Ablehnung der Planung ................................................................................................... 20 2 a.4 Anlage Stellungnahme vom 30. Juli 2020........................................................................ 20 2 b. Zwei Anwohner/-innen Friedlander Straße (identisch Ziffer 2), 1. Oktober 2018 an Oberbürgermeister Dr. Mentrup ...................................................................................... 20 2 b.1 Antwortschreiben Baudezernat vom 1. August 2018 ..................................................... 20 2 b.3 Vorbereitetes Schreiben an das Baudezernat ................................................................. 22 2b.4 Ortstermin ........................................................................................................................ 22 2b.5 Unterschriftslisten ............................................................................................................ 22 2b.5.1 Unterschriftsliste im Anhang......................................................................................... 22 2b.5.2 Anlage Schreiben der Bewohner der Braunsberger Straße .......................................... 23 2b.5.3 Anlage „Hauseigentümer und – bewohner der Braunsberger Straße“ (22 Unterzeichner Braunsberger Straße, 2 Unterzeichner Kolberger Straße), Brief an Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup vom 27. August 2018 ................................................... 23 2b.6 Briefentwurf an Herrn Bürgermeister Obert vom 22. September 2020 ......................... 23 2.b.8 Anlage Schreiben vom 9. Juli 2018 .................................................................................. 26 2b.8.1 Bauvoranfrage von 2012 ............................................................................................... 26 2b.8.2 Nachbareinspruch ......................................................................................................... 26 2b.8.3 Derzeit gültiger Bebauungsplan .................................................................................... 27 2b.8.4 Punkthaus mit acht Stockwerken.................................................................................. 27 2b.8.5 Sinnvollere Nutzungen .................................................................................................. 27 3. Anwohner/-innen Friedlander Straße (2 Personen), 30. Juli 2018 ................................. 28 3.1 Betroffenheit ...................................................................................................................... 28 3.2 Einhaltung des geltenden Baurechts.................................................................................. 28 3.2 Vorhandener Baumbestand ............................................................................................... 28 3.3 Beibehaltung des geltenden Baurechts ............................................................................. 29 3.4 Luftschneise ........................................................................................................................ 29 3.5 Höhenentwicklung ............................................................................................................. 29 3.6 Nahversorgung ................................................................................................................... 29 3.7 Fazit .................................................................................................................................... 29 4. Anwohner/-innen Friedlander Straße (6 Personen), 24. August 2018 ........................... 30 4.1 Schreiben vom 9. Juli 2020 ................................................................................................. 30 4.2 Höhenentwicklung, Einfügen in Umgebung ....................................................................... 30 4 a. Anwohner/-in Friedlander Straße (identisch Ziffer 4), 3. Dezember 2018 ....................... 30 - 3 - 4 a.1 Abstand geplantes Punkthaus zur bestehenden Bebauung ........................................... 30 4a.2 Vor-Ort-Termin ................................................................................................................. 31 4 b. Anwohner/-in Friedlander Straße (identisch Ziffer 4) an das Gartenbauamt, 1. März 2019 ........................................................................................................................................... 31 4b.1 Markierte Bäume ............................................................................................................. 31 5. Anwohner/-innen Kolberger Straße (11 Unterzeichner), 7. September 2018 ............... 31 5.1 Gegen Bauvorhaben ........................................................................................................... 31 5.2 Durchlüftung ...................................................................................................................... 31 5.3 Verkehrszunahme .............................................................................................................. 31 6. Sammeleinspruch Anwohner/-innen Kolberger Straße, 10 Unterzeichner, 15. September 2019 ....................................................................................................... 34 6.1 geplante Bebauung ............................................................................................................ 34 6.2 Parkplatzsituation, Durchgangsverkehr ............................................................................. 34 6.3 Nahversorgung ................................................................................................................... 35 6.4 Geringere Ausnutzung ........................................................................................................ 35 7. Anwohner/-in (1 Person) Kolberger Str. 9, 18. September 2018 ................................... 36 7.1 Betroffenheit ...................................................................................................................... 36 7.2 geplante Bebauung ............................................................................................................ 36 7 a Identisch Ziffer 7 (an Herrn Bürgermeister Fluhrer), 11. Februar 2019 ............................. 36 7 a.1 Höhenentwicklung ........................................................................................................... 36 7 a.2 Nahversorgung ................................................................................................................ 37 7 b Identisch Ziffer 7 (an Frau Bürgermeisterin Lisbach), 4. März 2019 .................................. 37 7 b.1 Bebauungsplanänderung, Baumfällungen ...................................................................... 37 7 b.2 Charakter der Waldstadt, Parkplätze .............................................................................. 37 7 b.3 Nahversorgung ................................................................................................................ 37 7 b.4 Bitte um Unterstützung ................................................................................................... 37 8. Anwohner/-in Kolberger Straße (1 Person), 19. September 2018 ................................. 38 8.1 Betroffenheit ...................................................................................................................... 38 8. 2 Natur und Umwelt ............................................................................................................. 38 8.3 Parkdruck ............................................................................................................................ 38 8.4 Wertverlust......................................................................................................................... 38 8.5. Betroffenheit weiterer Miteigentümer ............................................................................. 38 9. Anwohner/ in (1 Person), Kolberger Straße 12a, 25. September 2018 .......................... 38 9.1 Betroffenheit ...................................................................................................................... 38 9.2 Derzeitige Wohnsituation Kolberger Straße ...................................................................... 39 - 4 - 9.3. Nahversorgung .................................................................................................................. 39 9.4. Parkplatzsituation.............................................................................................................. 39 10. Anwohner/-in, Schneidemühler Straße (1 Person), 5. Oktober 2018 .............................. 40 10.1 Parkplätze, Verkehrszunahme, Erhalt der Grünflächen................................................... 40 10.2 Entfallende Bäume / Neupflanzungen ............................................................................. 40 10.3 Erhaltung des Charakters der Waldstadt ......................................................................... 40 11. Anwohner/-in (1 Person), 8. Oktober 2018 ..................................................................... 40 11.1. Flyer ................................................................................................................................. 40 11.2. Nachverdichtung notwendig ........................................................................................... 41 11.3 Wohnraumknappheit aufgrund großzügigen Wohnraums ............................................. 41 11.4. Verkehr, Lärm, Parkdruck ................................................................................................ 41 11.5. Feuerwehrzufahrten ....................................................................................................... 41 11.6. Fahrradweg an der Theodor-Heuss-Allee ....................................................................... 42 11.7. Straßenbeleuchtung ........................................................................................................ 42 11.8. Steigerung der Attraktivität, soziale Durchmischung ..................................................... 42 12. Sophia Karlsruhe e.V., Königsberger Str. 37 a, an die Verfasser des Flugblatts, 8. Oktober 2018 .................................................................................................................... 43 12.1 Fehlerhafte Bezeichnung im Flyer .................................................................................... 43 13. Zwei Familien Johannisburger Straße, 9. November 2018 ............................................. 43 13.1 Vorhaben stoppen ............................................................................................................ 43 14. Anwohner/-in (1 Person), Elbinger Straße, 13. Dezember 2018 .................................... 43 14.1 Betroffenheit .................................................................................................................... 43 14.2 Verkehr, Parkplätze .......................................................................................................... 43 14.3 Charakter der Waldstadt, Belastungen für Natur, Umwelt und Bewohner .................... 44 14.4 Beteiligung auf allen Planungsebenen ............................................................................. 44 15. Zwei Familien Kolberger Str. 2a, Januar 2019 ................................................................. 44 15.1 Betroffenheit .................................................................................................................... 44 15.2 Verkehr, Parkdruck ........................................................................................................... 44 15.3 Kolberger Straße bereits dicht besiedelt, unzumutbare „Baubombe“ ............................ 44 15.4. Verkehrszählung .............................................................................................................. 45 15.5 Gerechtere Verteilung von Wohnraum ........................................................................... 45 15.6. Bebauung mit Einfamilienhäusern und Reihenhäusern ................................................. 45 15.7. Verlust an Lebensqualität, Wertverlust .......................................................................... 45 15.8. Öffentliche Auslegung ..................................................................................................... 45 16. Anwohner/-in Kolberger Str. 21 c, 8. Februar 2019 ........................................................ 46 - 5 - 16.1 Betroffenheit .................................................................................................................... 46 16.2 Nachverdichtung .............................................................................................................. 46 16.3 Stellplatznachweis ............................................................................................................ 46 16.4 Lärmbelästigung und Verschlechterung der Luftqualität durch höheres Verkehrsaufkommen ......................................................................................................... 46 16.5 Verkehrssicherheit ........................................................................................................... 47 16.6 Klima ................................................................................................................................. 47 16.7 Fauna ................................................................................................................................ 47 16.8 Status quo oder maximal zweigeschossige Bebauung ..................................................... 47 17. Zwei Anwohner/innen Neidenburger Straße, 12. Februar 2019 .................................... 47 17.1 Neue Nutzung im Zuge einer Nachverdichtung ............................................................... 47 17.2 Einfügen der geplanten Bebauung ................................................................................... 48 17.3 Parkdruck .......................................................................................................................... 48 17.4 Mehrverkehr, stark zunehmende Lärm- und Luftverschmutzung ................................... 48 17.5 Berücksichtigung der Bedenken ....................................................................................... 48 18. Anwohner/in Kolberger Straße (1 Person) - anwaltlich vertreten - an das Bauordnungsamt, 15. Februar 2019 ................................................................................ 48 18.1 Betroffenheit .................................................................................................................... 48 18.2 Umfassende Aufklärung und Information ....................................................................... 48 19. Anwohner/-in Elbinger Straße (2 Personen) an Herr Oberbürgermeister Dr. Mentrup, 25. Februar 2019 ............................................................................................................... 49 19.1 Betroffenheit .................................................................................................................... 49 19.2 Zerstörung des Charakters der Wohnsiedlung, Lärmbelästigung .................................... 49 19.3 Verkehrsbelastung Theodor-Heuss-Allee ........................................................................ 50 19.4 Realisierung der Planung auf einem unbebauten Gelände ............................................. 50 20. Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg, 27. Februar 2019 .................... 50 20.1 Markierungen der Bäume ................................................................................................ 50 21. Anwohner/-in (2 Personen) Elbinger Straße, 12. März 2019 .......................................... 50 21.1 Betroffenheit .................................................................................................................... 50 21.2 Garagenhof und Tankstellengrundstück - Eigentumsverhältnisse .................................. 50 21.3 Bäume nördlich des Garagenhofs - Kennzeichnung mit weißen Punkten ....................... 51 21.4 Eingriff in Waldfläche ....................................................................................................... 51 21.5 Bitte um umfassende Antwort ......................................................................................... 51 22. Theater „Die Käuze“, 19. April 2019 ................................................................................ 51 22.1 Aufwertung der Wohn- und Parkplatzsituation ............................................................... 51 - 6 - 22.2 Parkierung ........................................................................................................................ 52 22.3 Feuerwehrzufahrt ............................................................................................................. 52 22.4 Parkierung vor der Tankstelle .......................................................................................... 53 22.5 Ladenzeile Königsberger Straße ....................................................................................... 53 22.6 Parkierung ........................................................................................................................ 53 22.7 Weitere Beteiligung .......................................................................................................... 54 - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt 1. Anwohner/-in (1 Person), Lauenburger Straße, 3. Mai 2018 1.1 Aufenthaltsqualität, Quartiersplatz Bei der Bestandsaufnahme im Rahmen von Waldstadt 2020 wurde bemängelt, dass es in der Waldstadt an Orten fehlt, wo man sich zwanglos begegnen kann: ein Schwätzchen halten, in der Sonne sitzen, mit Nachbarn grillen etc. Der im Bauvorhaben so benannte Quartiersplatz scheint mir diesen Anforde- rungen auch nicht zu genügen. Es ist wohl mehr ein Parkplatz und Abstellplatz für Fahr- räder. Schade, hier wird eine Chance zu guter Nachbarschaft vergeben! Da ebenerdige Parkierung auf den Baugrund- stücken nicht vorgesehen ist, sind Aufent- haltsqualitäten gegeben. Ob im Eingangsbe- reich ein Café oder eine ähnliche Nutzung an- gesiedelt werden kann, bleibt der weiteren Planung vorbehalten. Die geplante Durchgrünung wertet den In- nenbereich deutlich auf. 2. Zwei Anwohner/-innen Friedlander Straße, Email vom 31. Juli 2018 an das Stadtpla- nungsamt Wegen der Neuauflage von Bebauungsplänen (aus dem Jahr 2012) in etwas verändertem Kleid sehen wir uns genötigt, erneut Ein- spruch zu erheben gegen die geplanten Bau- maßnahmen. Die Argumente entnehmen Sie bitte dem angehängten Dokument. Es handelt sich nicht um die Neuauflage eines Bebauungsplans. Die Stellungnahme bezieht sich auf eine Bauvoranfrage vom August 2012 (Neubau einer Wohnanlage). Der Vorhaben- und Erschließungsplan um- fasst die Grundstücksflächen des Garagen- hofs und des Garagengrundstücks. Um wichtige Zukunftsfragen zur städtebauli- chen Entwicklung der Waldlage zu klären und unter Berücksichtigung des landespolitischen Ziels „Innenentwicklung vor Außenentwick- lung“ wurde – unter Einbeziehung der Be- wohner der Waldstadt – durch externe Pla- nungsbüros (Stadtplaner, Landschaftsplaner) ein Rahmenplan erstellt. In einem Planungs- workshop wurden 2014 unter anderem die Garagenhöfe und Quartierzentren von den Teilnehmern als „Orte mit Mängeln“ katego- risiert. Der Rahmenplan von 2015 sieht vor, mindergenutzte Bereiche - wie beispielsweise die Garagenhöfe - neu zu strukturieren und geht hier von einer zeitnahen Umsetzung aus. - 8 - 2.1 Stellungnahme vom 30. Juli 2018 Neue (alte) Argumente gegen die jetzt von der Stadt geplante Bebauung des Gara- genareals mit einer neugeplanten Wohnan- lage Die Stellungnahme bezieht sich auf eine Bau- voranfrage des vorherigen Eigentümers des Garagenhofs vom August 2012 („Neubau ei- ner Wohnanlage“). Geplant waren vier Mehr- familienhäuser und eine Tiefgarage. Drei da- von fünfgeschossig mit Staffelgeschoss sowie ein Punkthaus mit 7 Geschossen und Staffel- geschoss. Der ursprüngliche Bebauungsplan für die Waldstadt und seine Fortschreibungen haben Wert auf ein ausgewogenes Verhältnis von Wohngebieten, Naturflächen und Gebieten für gewerbliche Nutzung gelegt, die den Cha- rakter der alten Waldstadt prägen. Der ursprüngliche Bebauungsplan soll im Gel- tungsbereich des Plangebietes erstmals durch den vorliegenden Bebauungsplanent- wurf geändert werden. Mit Fortschreibung dürfte die Änderung im südlichen Bereich der Waldlage gemeint (Be- bauungsplan „Waldstadt / Waldlage Teil 1 – Änderung, in Kraft getreten 2014). 2.1.1 Pflanzen und Tiere im Umfeld Rund um das Garagenareal lebt eine Gemein- schaft von Pflanzen, Tieren und Bewohnern in relativer Ungestörtheit. Die umstehenden Bäume und vor allem Sträucher stellen eine Ausgleichsfläche dar – vor allem hinsichtlich des Hochhausareals an der Durchfahrtsstraße Theodor-Heuss-Allee. In die an den Garagenhof angrenzenden Waldflächen wird nicht eingegriffen. Beste- hende Waldflächen werden planungsrecht- lich gesichert. Das Garagengrundstück ist weitestgehend versiegelt. Die Bebauung des Tankstellengrundstücks beschränkt sich im Wesentlichen auf bereits versiegelte Flächen. Es wurden spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt (siehe saP von BIOPLAN und Umweltbericht). Die Freifläche der Kita ist mit dem Forst abge- stimmt. Insgesamt erfahren beide Grundstücke eine Aufwertung. 2.1.2 Baurecht Friedlander Straße In der Friedlander Straße sind auf der östli- chen Straßenseite nur einstöckige Bauten entstanden, - uns in der Friedlander Straße wurde beispielsweise auf Anfrage vor etwa 20 Jahren mitgeteilt, wir könnten dem Haus kei- nen zweiten Stock hinzufügen - der westli- chen zweistöckige mit dazugehörigen einge- grenzten privaten Gartenarealen, in den an- deren Stichstraßen verhält es sich ähnlich; die Bebauung von der Elbinger Straße nach Süden sieht im fraglichen Bereich zweistö- ckige Reihenhausbauten vor, eingebettet in Für den Bereich “Waldstadt Waldlage Teil 1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B – Änderung” wurde 2004 ein Aufstellungsbeschluss gefasst. Auf dieser Grundlage wurde bereits in der südlichen Waldlage neues Planrecht geschaf- fen. Die Überplanung der übrigen vom Auf- stellungsbeschluss umfassten Bereiche steht noch an. Somit ist auch für die Friedlander Straße eine Änderung des bestehenden Bau- rechts vorgesehen. Zukünftig soll hier auf bei- den Seiten eine zweigeschossige Bebauung - 9 - Waldgebiet, das Prinzip wurde für die ge- werblichen Bauten und die Mischformen bei- behalten, die es im gewerblichen Zentrum an der Elbinger Straße gibt. möglich sein – dies ist allerdings unabhängig von der vorliegenden Planung. 2.1.3 Dichte, Luftschleusen Die Errichtung der geplanten neuen Wohnan- lage stellt einen drastischen Eingriff in das En- semble der stadtteiltypischen Bauten dar. Es hält zwar an einem zentralen soziologischen Strukturmerkmal der Planung für die Wald- stadt fest, indem es bürgerliches Wohnen, soziales Wohnen und die Bedürfnisse nach erschwinglichem Wohnraum für Studenten nachkommt, greift aber ins Ökosystem der Waldstadt ein. Ein ruhiges, naturnahes Vier- tel wird zu einem belebten städtischen, und Natur verschwindet, für die kein Flächenaus- gleich geschaffen werden kann. Wohn- und Lebensqualität leiden unter zu starker und unnötiger Verdichtung. Er- wünscht sein kann nur eine an die Umgebung angepasste Baustruktur die sich auch am Konzept der Luftschleusen messen lassen muss, das für den Bebauungsplan der Wald- stadt integral ist. Das Gebiet liegt in direkter Nähe zu den Flä- chen des Hardtwaldes, ist im städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung als "bis 2050 nicht belastet" ausgewiesen. Die Fläche ist bereits jetzt bebaut und zu größten Teil ver- siegelt. Die Neubebauung weist einen gerin- geren Versiegelungsgrad auf. Daher lässt die neue Planung keine Änderungen erwarten, die zu einer belastenden lokalklimatischen Si- tuation führen würden, da eine klimaange- passte Gestaltung erfolgt (Dachbegrünung, durchgrünte Innenbereiche mit Baumpflan- zungen, Tiefgaragenbegrünung, helle Fassa- denfarben etc.). 2.1.4 Umnutzung Grundsätzlich ist fraglich, ob ein Areal, das bislang für Garagen und Stellplätze vorgese- hen war, zukünftig eine Wohnanlage werden kann oder soll. Es ist zulässig und sinnvoll, Flächen umzunut- zen, zumal der Innenentwicklung der Vorzug vor einer Bebauung des Außenbereichs zu ge- ben ist. Hier kann eine bislang minderge- nutzte Fläche in bester Wohnlage höherwer- tigen Nutzungen zugeführt werden. So kön- nen zusätzliche Wohnungen und andere drin- gend benötigten Nutzungen entstehen. 2.1.5 Grund- und Geschossflächenzahl sind eingeschränkt Weiter wird in § 17 Abs. 2 der Baunutzungs- verordnung von 1962 (BauNVO) eigens da- rauf hingewiesen, dass „in Gebieten, die für eine Bebauung mit eingeschossigen Wohnge- bäuden mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atriumhäu- ser“ vorgesehen sind, Grundflächen- und Ge- schossflächenzahl eingeschränkt sind. (!!!) Baunutzungsordnung 1962, § 17 Abs. 2: „In Gebieten, die für eine Bebauung mit ein- geschossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atriumhäuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan eine Grund- flächenzahl und eine Geschoßflächenzahl bis 0,6 festgesetzt werden.“ Die BauNVO von 1962 sieht in reinen und all- gemeinen Wohngebieten eine maximale GRZ und eine GFZ von 0,4 vor. § 17 Abs. 2 - 10 - BauNVO ermöglicht für Garten- und Atrium- häuser die Festsetzung einer deutlich höhe- ren GRZ und GFZ – bis zu 0,6. Mit der Änderung des Bebauungsplans wird für das Plangebiet jedoch die derzeit aktuelle BauNVO gelten und die dort geforderten An- forderungen erfüllen. 2.1.6 Einsehbarkeit der Gartenbereiche Würde der Neubauplan verwirklicht werden, könnten eine Reihe von Anwesen direkt von oben eingesehen werden, insbesondere die letzten Grundstücke mit den geraden Num- mern in der Friedlander Straße. Prinzipiell besteht kein Recht auf eine Unein- sehbarkeit von Baugrundstücken. Die Grund- stücke der Friedlander Straße sind ausrei- chend tief, um ihre Terrassen selbst durch eine entsprechende Bepflanzung abzuschir- men. Durch eine Umplanung befindet sich jetzt eine niedrigere Bebauung im südlichen Plan- bereich. 2.1.7 Bestehende Bepflanzung, Bauphase Heute verhindern das der Bewuchs auf den städtischen Grundstücken sowie die Randbe- pflanzung entlang der Grundstücke- und na- türlich die bisher gültige Bauhöhe! Je größer der Anteil wird, der für die Einrichtung der Baustelle nötig erscheint, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass die Bepflanzung fällt, nicht nur, weil vermutlich den neuen Mietern sonnendurchflutete (und keine wald- schattigen) Wohnungen angenehm sein wer- den – es lässt sich zudem schon leichter bauen und lagern ohne störenden Bewuchs. Ein oder zwei oder drei Kranausleger müssen schließlich gefahrlos schwenken können und die schweren Maschinen Zugang zur Bau- stelle haben. Es entfallen keine Bäume für die Baustellen- einrichtung. Die entfallenden Bäume sind in der Planzeichnung entsprechend gekenn- zeichnet. Der Planzeichnung lässt sich eben- falls entnehmen, dass mehr Bäume gepflanzt als gefällt werden – siehe auch Umweltbe- richt. 2.1.8 Grundwasser Es sind Tiefgaragen vorgesehen und ebener- dige Stellplätze. So landet man zumindest eingeschossig im Grundwasser, vielleicht so- gar zweigeschossig – Kellerbauten sind ver- mutlich auch geplant. Das Abpumpen wäh- rend der Bauzeit kann den Grundwasserspie- gel und die Bewegung des Grundwassers in der Umgebung beeinflussen – ebenfalls ein grundlegender Gesichtspunkt für Bauvorha- ben in der Waldstadt. Es ist nur eine eingeschossige Tiefgarage ge- plant. Derzeit ist davon auszugehen, dass die Grün- dungstiefe 109,75 mNN beträgt. Bei einem Bemessungsgrundwasserstand von 109,7 (Höchster Grundwasserstand 109,4 mNN + 30 cm Sicherheitszuschlag) ist für die Grün- dung keine Grundwasserhaltung erforderlich. - 11 - Dies wäre nur bei sehr tief ragenden Aufzugs- unterfahrten o.ä. der Fall. Im Übrigen stellen Grundwasserhaltungen nur temporäre Entnahmen dar, die aufgrund des großen Grundwasserangebots keine was- serwirtschaftlich bedeutsamen Auswirkungen haben. Sollte es möglich sein, das entnom- mene Grundwasser wieder zu versickern (dies hängt u. a. von der Größe des Baufeldes und der Durchlässigkeit des Bodens ab), gibt es überhaupt keine wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. 2.1.9 Geplante Bebauung Neu geplant ist 2018 „die Errichtung von ins- gesamt ca. 52 Wohneinheiten in drei fünfge- schossigen Gebäudezeilen (16 m hoch) sowie von ca. 25 Eigentumswohnungen in einem achtgeschossigen Punkthaus (25 m hoch). In der Erdgeschosszone der drei Gebäudezeilen ist ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufs- fläche von unter 700 m 2 vorgesehen. Die bau- rechtlich notwendigen Stellplätze können in der Tiefgarage nachgewiesen werden. Wei- tere Stellplätze werden ebenerdig herge- stellt.“ (aus: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Kolberger Str. 3 – 5, Waldstadt) (Der Bau von 70 Wohneinheiten entspräche dem Volumen von EINEM der Hochhausbau- ten, von denen es bisher die bekannten ent- lang der Theodor-Heuss-Allee gibt.) Die Planung wurde überarbeitet. Auf dem Garagengrundstück sind zwei Ge- bäudezeilen mit vier Voll- und einem Staffel- geschoss geplant, ergänzt durch ein Punkt- haus mit acht Vollgeschossen. Im Punkthaus sind ca. 30 Wohnungen für Senioren vorgese- hen. Das EG ist für soziale Einrichtungen re- serviert. Die zwei 5-geschossigen Gebäude- zeilen sind für Miet- und Eigentumswohnun- gen mit insgesamt ca. 50 Wohnungen ge- plant. Für das Tankstellengrundstück ist eine wei- tere Gebäudezeile mit drei Voll- und einem Staffelgeschoss vorgesehen. Hier ist eine 3- gruppige Kindertagesstätte für ca. 50 Kinder und ein Studentenwohnheim mit ca. 35 Wohnheimplätzen, sowie Gemeinschaftsräu- men /-küchen geplant. Es ist kein Lebensmittelmarkt mehr vorgese- hen. Ferner sind auf dem Baugrundstück keine oberirdischen Stellplätze mehr vorgese- hen. 2.1.10 Maßvolle Verdichtung Ist eine weitere Wohnanlage dieser Größen- ordnung nötig oder wünschenswert? In SO engem Abstand vom bestehenden Hochhaus UND der ersten Häuserzeile in der Kolberger Straße (in der es so viele Wohnungen gibt wie im Hochhaus!) Denken Sie z.B. an die Die Planung wurde in Abstimmung mit dem Bürgerverein Waldstadt e.V. und Vertretern der Bürgerinitiative – soweit wie vertretbar – verändert, um Rücksicht auf die bestehende Bebauung zu nehmen. - 12 - Versorgungsfahrten für die Güter des tägli- chen Bedarfs... Jedenfalls kann keine Rede sein von einer maßvollen notwendigen Verdichtung! Allerdings muss ebenso dem dringenden Wohnbedarf und dem Grundsatz des sparsa- men Umgangs mit Grund und Boden Rech- nung getragen werden. 2.1.10 Nahversorgung Das Argument, die Nahversorgung werde ja gerade vorgesehen durch den kleinen Super- markt im Erdgeschoß, überzeugt nicht: Wenn das Angebot angenommen wird, erhöht es die Verkehrsdichte und führt zu neuen Fahr- zeugbewegungen und fordert zusätzliche Stellplätze – sollen die Anwohner mit den Kunden um die Parkplätze konkurrieren? – Außerdem wird in der städtebaulichen und räumlichen Analyse des Stadtplanungsamtes beklagt, die bisherigen Geschäfte in den Stichstraßen seien in beklagenswertem Zu- stand – ja warum? Weil EDEKA die kleinen Märkte zerstört hat. Und jetzt ein neuer „klei- ner“ Supermarkt, gleich neben dem kleinen „NETTO“ in der Elbinger Straße? Soll die Zeile auch noch sterben, damit es bei den Planern der Stadt den Niedergang der alten Wald- stadt weiter zu beklagen gibt? Mittlerweile ist kein Nahversorger mehr vor- gesehen. Da sich die Ladenzeilen in Privateigentum be- finden, kann die Stadt hier über Bebauungs- plan keine Aufwertung herbeiführen. 2.1.11 Achtgeschossige Bebauung neben eingeschossigen Wohnhäusern Es ist auch schlicht nicht zulässig nach den Vorgaben der baulichen Rahmenplanung, ne- ben eingeschossigen Wohnhäusern mit priva- ten Gartenanlagen ein achtstöckiges Punkt- haus zu bauen, ohne die Mindestabstände einzuhalten und die Vorgaben für die Planung zu berücksichtigen. (Das Punkthaus ist faktisch ein weiteres Hochhaus!) Kurz: Wenn neue Bauten entstehen sollten, bitte maximal zweistöckige oder allenfalls dreistöckige Gebäude, die dann alle Vorzüge haben dürfen, mit denen die Stadt für ihr neues Projekt wirbt (Das würde automatisch die Belastung durch die Neubauten minimieren ...) Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die es ver- bietet, Hochhausbebauung in Nachbarschaft von eingeschossigen Wohnhäusern anzuord- nen, sofern die baurechtlich erforderlichen Grenzabstände eingehalten sind. Hier wurde jedoch den Wünschen der An- wohner Rechnung getragen und anstelle des achtgeschossigen Punkthauses eine Riegelbe- bauung – angrenzend an die Bebauung der Friedlander Straße - angeordnet. Die geplante dreigeschossige Bebauung mit abgerücktem Staffelgeschoss erscheint aus Sicht der Stadtplanung geeignet, sowohl den Belangen des Städtebaus als auch den Belan- gen der Angrenzer Rechnung zu tragen. - 13 - 2.1.12 Derzeit gültiger Bebauungsplan Im Bebauungsplan vom 20.03.1967, der im Wesentlichen gültig bleibt, heißt es für unse- ren Teil der Waldstadt Dieser Bebauungsplan soll im Plangebiet durch den in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplan ersetzt werden. „die angegebenen Geschoßzahlen sind zwin- gend, GRZ und GFZ sind (...) festgelegt Dies gilt für das reine Wohngebiet. „keine Dachaufbauten, maximal zwei Woh- nungen je Grundstück“ Diese Festsetzung gilt für die Reihenhäuser. „Gewerbegrundstücke ein Geschoß“ Der Bebauungsplan wird die Festsetzung ei- nes Gewerbegebietes aufheben und auf den gewerblichen Grundstücken eine weniger störende und hochwertigere Nutzung (allge- meines Wohngebiet) festsetzen. „Der Baumbestand und der Waldcharakter ist zu erhalten“ Die seinerzeitige Bebauung der Waldlage war mit einem großen Eingriff in den Waldbe- stand verbunden. Daher war es den Planern wichtig, diese Festsetzung zu treffen. „Das Baugebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerks Hardtwald. Die Bestimmungen zum Schutze des Grundwassers sind beson- ders zu beachten“ Diesem Belang wird die Planung Rechnung tragen. Zu diesem Bebauungsplan gibt es Ergänzun- gen wie z.B. – Es sind „keine Sattelgeschoße auf volle Voll- geschoße“ vorgesehen oder „um eine behutsame Nachverdichtung zu er- reichen“ (wenn man den geltenden Bebau- ungsplan neu auslegt) „sollen bestehende Re- gelungen enger gefasst werden“ (also nicht weit und großzügig ausgelegt) Diese Präzisierungen gibt es seit März 2004 Es lässt sich nicht nachvollziehen, was hier gemeint ist, da der Bebauungsplan von 1967 im Plangebiet und dessen unmittelbarer Um- gebung derzeit noch gilt. Da März 2004 genannt ist, ist vermutlich der Aufstellungsbeschluss für den Bereich “Wald- stadt Waldlage Teil 1 und Waldstadt Wald- lage Teil 2 B – Änderung” gemeint (abgestellt wurde insbesondere die südliche Waldlage, die mittlerweile bereits überplant ist. Hier gab es zuvor nur wenige Festsetzungen, was bei Grundstücksgrößen von zum Teil über 1.500 m² und der aktuellen Marktlage nega- tive Folgen für den Charakter des Baugebiets haben kann). Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Auf- stellungsbeschlusses. Ergänzende Anmerkung: es dürfte Staffelge- schoss heißen (anstelle von Sattelgeschoss). - 14 - 2.1.13 Grundwasser, Tiefgarage Hinsichtlich des Grundwassers ist zu fragen, wo Kellerräume und Garagen vorgesehen sind. Abgesehen davon reicht eine GROSSE Tiefgarage bis dicht an die Grundstücke 71058 und 71059 heran, d.h., die Wurzeln der alten Bäume würden durch den Aushub der Baugrube eventuell beschädigt. Der Bemessungsgrundwasserstand liegt bei 109,7 mNN und die Gründungstiefe der Tief- garage bei 109,75 mNN, daher liegt die ge- plante Bebauung oberhalb des Grundwas- sers. Der Wurzelbereich eines Baumes entspricht in der Regel dessen Kronenbereich. Es ist da- her ausgeschlossen, dass die Tiefgarage die Wurzeln der Bepflanzung auf den genannten Grundstücken beschädigt. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Wurzeln der zu erhaltenden Bäume außerhalb der Baugrund- stücke durch die Herstellung der Tiefgarage erheblich geschädigt werden. 2.1.14 Erhaltung des Garagenhofs Kann man das Garagengelände nicht interes- santer machen, so dass (auch höhere und breitere) Fahrzeuge, die entlang der Kolber- ger Straße geparkt werden, dort sicher unter- gestellt werden können? Kann man also nicht die gewerbliche Nutzung attraktiver machen – z.B. Ladestationen für E-Bikes, E-Autos usw. anbieten - und das Garagengelände erhalten? Denkbar wären Stellplätze für Wohnmobile und Anhänger und LKWs, die – nicht nur - entlang der Kolberger Straße abgestellt sind. Die Erhaltung des Garagenhofs steht der Ver- wirklichung der Ziele des Bebauungsplans entgegen. Derzeit werden bereits viele der Garagen für die Lagerung von Materialien genutzt. 2.1.15 Profitable Baugrundstücke Falls es aber darum gehen sollte, eine mög- lichst hohe Rendite zu erzielen, um aus „min- dergenutzten Flächen“ profitable Baugrund- stücke für den höheren Bedarf zu machen – und dafür spricht der geplante Standort des Punkthauses mit den Eigentumswohnungen – stößt der Plan der Stadt auf unseren ent- schiedenen Widerspruch. Kenntnisnahme. 2.1.16 Tankstelle Richten Sie eine Tankstelle für moderne An- triebe ein, damit die Rede von der Energie- wende nicht länger Floskel bleiben muss, weil es kein Tankstellennetz gibt – in den USA hat sich in den zwanziger Jahren das Auto erst durchgesetzt, nachdem es ein Tankstellen- und Raststellennetz gab (Motels)... Eine Tankstelle ist nicht vorgesehen. Tankstellen sind mit Lärm und Geruchsbeläs- tigungen verbunden und sollten daher nicht zentral in Wohngebieten untergebracht wer- den. Die Tankstelle ist schon lange nicht mehr in Betrieb, so dass sich hier niemand umstellen muss. - 15 - Wenn eine Tankstelle eingerichtet würde, die z.B. für elektrischen Antrieb optimiert wird und oder für Gas und Wasserstoff, könnten Waldstadtbürger sich Fahrzeuge mit moder- nem Antrieb, insbesondere E-Mobile, zule- gen, ohne das nachbarliche Stromnetz zu- sammen brechen zu lassen, (wenn z.B. auch nur EINE Stichstraße nachts auflädt!) Integriert müsste ein Café/Restaurant/Bistro sein, damit die Automobilisten sich während der Ladezeit beschäftigen oder unterhalten können. 2.1.17 Gästehaus In der Waldstadt fehlt auch ein Gästehaus, um gelegentlich (viele) Gäste unterzubringen – es könnte verbunden sein mit dem Haus, das für Studenten vorgesehen ist, die auch bei gelegentlichem oder ständigem Bedarf (man müsste das abwarten) das Gästehaus führen. Ein Gästehaus ist derzeit nicht vorgesehen. In Haus D ist nach den Festsetzungen des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes ein Be- trieb des Beherbergungsgewerbes ausnahms- weise zulässig. 2.1.18 Verstoß gegen den Bebauungsplan Es gibt immer gute Gründe für schöne, prakti- sche und bezahlbare Wohnprojekte gerade in der alten Waldstadt. Aber sie sollten ins Um- feld des alten Bebauungsplanes integriert sein. Eine Verdichtung wie die in Planung be- findliche verstößt jedenfalls in vielerlei Hin- sicht gegen den Bebauungsplan der Stadt für die alte Waldstadt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan er- setzt das vorhandene Baurecht, das hier ge- werbliche Bauflächen vorsieht. Auch für das Stadtplanungsamt ist es von be- sonderer Wichtigkeit, dass sich die geplante Bebauung in das bestehende Planungskon- zept der Waldlage einfügt. Hierzu wurde der Rahmenplan in einen iterativen Prozess er- stellt. Die Neubebauung wurde im Gestal- tungsbeirat der Stadt Karlsruhe behandelt und mit dem Bürgerverein und Vertretern der Bürgerinitiative so weiterentwickelt, dass am Ende des Planungsprozesses eine Basis gefunden wurde, die von allen Beteiligten mitgetragen werden konnte. 2.1.19 Vorhandene Bäume, Baumpflanzungen Die bisher vorliegenden vorläufigen Baupläne weisen wenige Bäume auf, und sie werden si- cher erst gepflanzt werden, wenn das Bau- projekt bewohnt ist und benutzt werden soll, vorher aber wird gerodet und gefällt werden – wie sonst sollen die zusätzlichen Parkflä- chen entstehen? Da die beiden Grundstücke fast vollständig versiegelt sind, müssen nur wenige ge- schützte Bäume (Baumschutzsatzung) gefällt werden. Es werden mehr Neupflanzungen vorgenommen. - 16 - 2.1.20 Parken - Bauarbeiter Wo parken die Bauarbeiter während der Bau- zeit die Autos, mit denen sie zur Arbeitsstelle fahren? Sind die Kurve und die Wohnstraßen noch nicht genügend beparkt? Es liegt in der Natur der Sache, dass Baubau- stellen mit gewissen Beeinträchtigungen ver- bunden sind. Diese lassen sich nicht gänzlich vermeiden und sind zu tolerieren. Der Bau- träger wird – im eigenen Interesse – dafür Sorge tragen, dass diese soweit als möglich reduziert werden. Dass die Arbeiter irgendwo im Nahbereich der Baustelle parken, ist nicht zu vermeiden. 2.1.21 Verkehrsbelastung Ist die Verkehrsbelastung dadurch, dass die Kolberger Straße in Abweichung vom alten Bebauungsplan nicht mehr geschlossen wurde, nachdem der Ausbau der Waldstadt- Feldlage und der Geroldsäcker abgeschlossen war, nicht schon um ein Vielfaches größer, als im ursprünglichen Flächennutzungsplan an- gedacht? Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstra- ßen (RASt 06, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.) sehen für Quartiers- und Wohnstraßen eine Verkehrs- stärke bis 400 Kfz/h vor. Eine am 19. April 2018 durchgeführte Verkehrserhebung in der Kolberger Straße ergab eine Querschnittsbe- lastung von 2.900 Kfz/24 (290 Kfz/Spitzen- stunde). Die Verkehrsbelastung der Kolberger Straße liegt somit deutlich unterhalb der vor- gegebenen Grenze laut RASt 06. Führt eine weitere starke Verdichtung der Bebauung (siehe den Vergleich mit dem Hochhaus, das ja gar nicht weit entfernt ist) nicht dazu, dass dieser ruhige Teil der alten Waldstadt verloren geht? Die verkehrlichen und schalltechnischen Aus- wirkungen der Planung auf die Umgebung wurden gutachterlich untersucht. Siehe schalltechnische Untersuchung sowie Ver- kehrsgutachten von Koehler & Leutwein GmbH & Co.KG. Verkehrsuntersuchung von Köhler & Leut- wein (Januar 2020) kommt zu folgendem Er- gebnis: Für das Bauvorhaben Kolberger Straße 3 – 5 in Karlsruhe wurde eine verkehrliche Untersu- chung durchgeführt. Hierbei wurde festge- stellt, dass die Parkraumauslastung aktuell auf mittlerem Niveau liegt. Die zusätzlichen Verkehre, welche durch das Projekt Kolberger Straße erzeugt werden, werden für die Park- raumauslastung als nicht problematisch an- gesehen. Die geplante Tiefgarage deckt den Bedarf an Stellplätzen für die neuen Wohnge- bäude. Die Ermittlung des neu induzierten Verkehrs umfasste die Bereiche Bewohner, Besucher, - 17 - Angestellte und Plätze in den sozialen Einrich- tungen sowie Lieferverkehr. Die Verkehrser- zeugung von gerundet 140 Fahrzeugen/24 h jeweils im Quell- und Zielverkehr wurden für die Berechnung der Verkehrsbelastungen im Prognose-Planfall verwendet. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Knoten- punktes Theodor-Heuss-Allee / Kolberger Straße bestehen auch mit den zusätzlichen 140 Fahrzeugen/24 h jeweils im Quell- und Zielverkehr keine Bedenken. Die aus den Leis- tungsfähigkeitsberechnungen folgenden pro- zentualen Verkehrszunahmen können als un- maßgeblich bewertet werden. Ergebnis der schalltechnischen Untersu- chung, Mai 2020: Im Zuge des Bauvorhabens „Kolberger Straße 3 - 5“ in Karlsruhe Waldstadt wurde unter Be- rücksichtigung des Straßenverkehrslärms und des Gewerbelärms eine schalltechnische Un- tersuchung aufgestellt. Die zu erwartenden Lärmemissionen und –immissionen wurden entsprechend den geltenden Richtlinien be- rechnet und nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), der 16. BImSchV (Verkehrslärm- schutzverordnung) und der TA-Lärm (Techni- sche Anleitung zum Schutz gegen Lärm) beur- teilt. Durch Verkehrslärm der umgebenden Ver- kehrsemittenten ergeben sich innerhalb des Plangebietes überwiegend verträgliche Belas- tungen. In geringen Umfang sind passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von entspre- chend gedämmten Außenbauteilen im Bebau- ungsplan festzusetzen, da aktive Lärmschutz- maßnahmen aufgrund der städtebaulichen Situation nicht in Frage kommen. Diese be- trifft die Gebäudefassaden Ost an den Gebäu- den C und D. Durch die Veränderung der Lärmbelastung im Umfeld des Bebauungsplangebietes entste- hen keine Erhöhungen von über 3 dB(A) bei - 18 - gleichzeitigem Überschreiten der Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV. Die Notwendig- keit der Festsetzung von aktiven oder passi- ven Schallschutzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ergibt sich nicht. Durch den Gewerbelärm der bestehenden Be- triebe ergeben sich im Umfeld keine Über- schreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Innerhalb des Plangebietes entste- hen an einzelnen Fassadenpunkten geringfü- gige Überschreitungen durch den hohen An- satz von Anlieferungsfahrzeugen oder aus der Tiefgarage kommenden Fahrzeugen, die noch als hinnehmbar anzusehen sind. Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnah- men bestehen aus schallschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorha- ben. 2.1.22 Rahmenplan, ursprüngliches Freiflächenkonzept Weitere Besonderheiten des Untersuchungs- gebietes sind die reizvolle Lage am Hardtwald sowie
die Durchdringung des Siedlungskör- pers mit Waldflächen. Die großen Frei- und Abstandsflächen erzeugen eine Stadtland- schaft von besonderer Qualität. Alle künfti- gen freiräumlichen Veränderungen müssen das ursprüngliche Freiflächenkonzept respek- tieren und dürfen es nur behutsam weiter- entwickeln. (aus der Begründung der Stadt für neue Bau- maßnahmen in der Waldstadt, einsehbar im Internet) Bei den zu bebauenden Grundstücken han- delt es sich nicht um unbebaute Freiflächen. Dadurch dass es sich bislang um weitgehend versiegelte Flächen handelt, wird sich durch die vorgesehenen grünordnerischen Maß- nahmen die Einbindung in die Waldflächen noch verbessern. Wegen der sehr vielschichtigen Eigentü- merstruktur der Waldstadt mit ihren vielen Wohnungseigentümergesellschaften (WEG) ist
es wichtig, den Rahmenplan in einem ite- rativen Prozess zu entwickeln. (eben da...) Angesprochen ist der Rahmenplan. Im Plan- gebiet gibt es diese vielschichtigen Eigentü- merstrukturen nicht, sondern nur einen Vor- habenträger, was die Umsetzung der Planung garantiert. Dennoch wurde die Planung in ei- nem iterativen Abstimmungsprozess mit dem Bürgerverein Waldstadt und Vertretern der Bürgerinitiative überarbeitet. Die Schlussfolgerung wäre: Das „Punkthaus“ kann so, wie geplant, nicht gebaut werden. Kenntnisnahme. - 19 - Es ist noch einmal zu überlegen, ob im öffent- lichen Interesse statt neuer Eigentumswoh- nungen nicht etwas geplant und gebaut wird, was näher an der alten Nutzung liegt. Es besteht dringender Wohnbedarf. Auch Ei- gentumswohnungen sind geeignet, hier ei- nen Beitrag zu leisten. Tatsächlich entsteht ein Mix aus verschiedenen Wohnformen. Es besteht kein Bedarf an gewerblichen Flä- chen an diesem Standort. Gedankliche Anstöße haben wir, wie wir mei- nen, genügend gegeben... Kenntnisnahme 2 a Zwei Anwohner/-innen Friedlander Straße (identisch Ziffer 2) an Herrn Oberbürger- meister Dr. Mentrup, 1. August 2018 2 a.1 Bauvoranfrage von 2012 Die Planer der Stadt haben 2012 den Versuch gemacht in unserem Quartier eine Verdich- tung der Bebauung herbeizuführen. Nach Auskunft des Bauordnungsamtes wurden die Pläne ad acta gelegt auf Grund des Wider- spruchs der Nachbarn. Die Stellungnahme bezieht sich auf eine Bau- voranfrage des vorherigen Eigentümers des Garagenhofs vom August 2012 („Neubau ei- ner Wohnanlage“). Geplant waren vier Mehr- familienhäuser und eine Tiefgarage. Drei da- von fünfgeschossig mit Staffelgeschoss sowie ein Punkthaus mit 7 Geschossen und Staffel- geschoss. Die seinerzeit geplante Bebauung war auf der Grundlage des bestehenden Baurechts nicht genehmigungsfähig, der Antragsteller hat die Bauvoranfrage zurückgezogen. Jetzt sind die Pläne in veränderter und erwei- terter Form wieder auf den Planungstischen. Die Planung hat sich geändert. Der aktuelle Entwurf lässt sich nur über eine Bebauungs- planänderung umsetzen. Wegen der Neuauflage von Bebauungsplänen (aus dem Jahr 2012), in etwas verändertem Kleid sehen wir uns genötigt, erneut Ein- spruch zu erheben gegen die geplanten Bau- maßnahmen. Die Argumente entnehmen Sie bitte dem angehängten Dokument. Beigefügt ist die Stellungnahme vom 30. Juli 2018 an das Stadtplanungsamt – siehe oben Ziffer 2.1. 2 a.2 fortschrittliche Angebote, öffentliches Interesse Die Stadt Karlsruhe ist stolz darauf, ein zu- kunftsorientiertes, wissenschaftlich gestütz- tes Zentrum für intelligente Menschen- und Naturnahe Lösungen für drängende Prob- leme zu sein. Dem sollten die Planer Rech- nung tragen. Insbesondere wenn städtische Grundstücke neu genutzt werden, sollten ganz generell fortschrittliche Angebote, die dem öffentlichen Interesse zuarbeiten, ge- sucht werden, nicht einfache lukrative, an Rendite orientierte Standardmaßnahmen, die unkompliziert Geld in die Stadtkasse spülen. Es wird nicht näher ausgeführt, welche fort- schrittlichen Angebote, „die dem öffentlichen Interesse zuarbeiten“, planerisch ermöglicht werden sollen. Neben der Wohnnutzung (mindestens 20 % sozialgebundener Wohnraum sowie Senio- renwohnungen) sind eine Kindertagesstätte und andere soziale Einrichtungen geplant. Das Tankstellengrundstück soll von der Stadt an den Vorhabenträger veräußert werden, - 20 - um das geplante Vorhaben gesamtheitlich sinnvoll entwickeln zu können. 2 a.3 Ablehnung der Planung Daher werden wir uns ganz entschieden dem geplanten Hochhausbau auf dem Gelände der ehemaligen Tankstelle widersetzen. Kenntnisnahme. 2 a.4 Anlage Stellungnahme vom 30. Juli 2020 Inhaltsgleich Ziffer 2.1 Siehe Ausführungen zu Ziffer 2.1 oben. 2 b. Zwei Anwohner/-innen Friedlander Straße (identisch Ziffer 2), 1. Oktober 2018 an Oberbürgermeister Dr. Mentrup 2 b.1 Antwortschreiben Baudezernat vom 1. August 2018 Mein Mann und ich haben uns an Sie ge- wandt wegen des oben genannten Bauvorha- bens. Sie haben uns freundlich geantwortet und Herrn Bürgermeister Obert damit beauf- tragt uns in Ihrem Namen zu antworten. Das hat er auch getan, aber wir waren von seiner Antwort nicht nur angetan. Allerdings sehen wir auch die besondere Situation des Amtswechsels... und denken, er hatte wichti- gere Dinge abzuwickeln. (Angabe eines Links zu einem Artikel ka-news zum Amtswechsel.) Wir haben ebenso mit großem Interesse die Artikel der BNN vom 28.09.2018 gelesen – nichtsdestoweniger müssen wir in der Sache im Gespräch bleiben. Wie lange der Nachfol- ger brauchen wird um sich einzuarbeiten, wissen wir nicht. So bleibt uns nur ein erneu- tes Anschreiben an Sie, denn für uns Anwoh- ner ist die Angelegenheit wichtig. Ob Sie sich selbst kümmern wollen oder können, wissen wir angesichts Ihrer Belastung durch das Amt nicht. Wenn sie erneut eine geeignete Person beauftragen, ist uns das recht. In seiner sehr ausführlichen Zwischennach- richt vom 1. August 2018 teilt Herrn Baubür- germeister Obert Folgendes mit: „vielen Dank für Ihre E-Mail-Nachricht vom 1. August 2018 an Herrn Oberbürger-meister Dr. Mentrup, dem Sie Ihr Schreiben an das Stadtplanungsamt vom 30. Juli 2018 weitergeleitet haben. Herr Oberbürger- meister Dr. Mentrup hat mich gebeten, Ihnen zu ant- worten. Die Bebauung der Waldlage erfolgte seinerzeit auf der Grundlage des Ergebnisses eines Architektenwettbe- werbs von 1956. Die vorhandenen baulichen und grün- ordnerischen Strukturen weisen besondere Qualitäten auf und sollen in ihren Grundzügen erhalten bleiben. Die bestehenden Bebauungspläne für die Waldlage aus den Jahren 1964 und 1967 gehen in ihren Festsetzun- gen allerdings von den damals üblichen Bau- und Wohnformen aus. Für freistehende Familienhäuser sind die Baubereiche zum Teil sehr weit gefasst. Dadurch lassen sich andere Dichten erzielen, als bei der seinerzeitigen Planungsentwicklung beabsichtigt war. Auch zwischenzeitlich erfolgte Änderungen in der Lan- desbauordnung machen eine Änderung des derzeit gel- tenden Baurechts erforderlich. Um in Folge des steigenden Verwertungsdrucks – oft in Zusammenhang mit einem Generationenwechsel – Konflikte zu vermeiden, wurde bereits 2004 ein Aufstel- lungsbeschluss gefasst („Waldstadt Waldlage Teil 1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B – Änderung”). Hierdurch sollten einerseits bestehende Strukturen planungs- rechtlich gesichert werden und andererseits – dort wo dies möglich und sinnvoll ist - auch eine größere Aus- nutzung der Baugrundstücke geschaffen werden. Sie zitieren aus dem geltenden Baurecht. Hierzu gibt es jedoch keine Ergänzungen. Die von Ihnen angeführten - 21 - Textpassagen sind dem Aufstellungsbeschluss entnom- men: „Um eine behutsame, maßvolle, auf die vorhandene Baustruktur Rücksicht nehmende Nachverdichtung zu erreichen, sollen die Bebauungsmöglichkeiten enger ge- fasst werden. Hierzu sollen Regelungen getroffen wer- den bezüglich der zu überbauenden Grundstücksfläche, der Geschosszahl, der Höhenentwicklung und der An- zahl der Wohneinheiten. Ziel ist es dabei u.a., in Übereinstimmung mit dem schon in den bisherigen Bebauungsplänen verfolgten Pla- nungskonzept klarstellend festzusetzen, dass über den jeweils zulässigen Vollgeschossen keine zusätzlichen Staffelgeschosse entstehen dürfen. Damit sollen insbe- sondere auch solche Staffelgeschosse weiterhin ausge- schlossen bleiben, die nach der aktuell geltenden Fas- sung der Landesbauordnung nicht vom Begriff des Voll- geschosses erfasst werden.“ Da die Überplanung einer bestehenden Bebauung sehr zeitintensiv ist, wurde zuerst dort mit der Überplanung begonnen, wo aufgrund vorliegender Bauanträge be- reits nachbarschaftliche Konflikte entstanden waren. Gerade dort, wo die Baugrundstücke am größten sind (Bebauung im Bereich der Allensteiner Straße, Stettiner Straße, Tilsiter Straße und in Teilbereichen der Bres- lauer Straße), waren über das Planrecht nur wenige Ein- schränkungen festgesetzt. Der betreffende Bebauungs- plan „Waldstadt Waldlage Teil 1 – Änderung“ ist am 11. April 2014 in Kraft getreten. Um wichtige Zukunftsfragen zur städtebaulichen Ent- wicklung der Waldlage zu klären und unter Berücksich- tigung des landespolitischen Ziels „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wurde – unter Einbeziehung der Bewohner der Waldstadt – durch externe Planungs- büros (Stadtplaner, Landschaftsplaner) ein Rahmen- plan erstellt. In einem Planungsworkshop wurden 2014 unter anderem die Garagenhöfe und Quartierzentren von den Teilnehmern als „Orte mit Mängeln“ kategori- siert. Der Rahmenplan von 2015 sieht vor, minderge- nutzte Bereiche - wie beispielsweise die Garagenhöfe - neu zu strukturieren und geht hier von einer zeitnahen Umsetzung aus. Ihre Ausführungen haben wir zur Kenntnis genommen und werden diese bei unseren Überlegungen zum Be- bauungsplan mit einbeziehen und auch dem Gemein- derat zur Beratung bei seiner Entscheidung über die öf- fentliche Auslegung vorlegen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können Sie sich dann darüber informieren, inwieweit Ihre Ausführun- gen in die Planung eingeflossen sind. Die Bekanntma- chung mit dem Termin der Gemeinderatssitzung und später auch mit dem Zeitraum zur Einsichtnahme wird - 22 - in der „StadtZeitung“, dem Amtsblatt der Stadt Karls- ruhe, und auch auf der Internetseite der Stadt Karls- ruhe unter der Rubrik „Stadtplanung und Bauen“ (www.karlsruhe.de/bebauungsplanung) veröffentlicht. 2 b.3 Vorbereitetes Schreiben an das Baudezernat Wir fügen jedoch unser Schreiben an Bürger- meister Obert bei, (das wir in den letzten Ta- gen seiner Amtsführung nicht abgeschickt ha- ben), in dem unsere Bedenken hinsichtlich des angesprochenen Teils der Bebauungs- pläne nochmals deutlich ausgedrückt wer- den. Der Briefentwurf ist unten in Ziffer 2b.6 aufge- führt. 2b.4 Ortstermin Der Gemeinderat muss zeitnah wichtige Ent- scheidungen für die Restrukturierung der al- ten Waldstadt fällen. Vielleicht wäre es da eine zielführende, vermittelnde Maßnahme, wenn es zu einer Besichtigung vor Ort käme unter Beteiligung von Sachverständigen des Stadtplanungsamtes und der mit Bauent- scheidungen Beauftragten der Gemeinderats- fraktionen, dem Bürgerverein Waldstadt und den an einer einvernehmlichen Lösung inte- ressierten Anwohnern. Hinter diesem Schrei- ben und dem Anliegen stehen bereits die An- lieger der Friedlander sowie der Braunsber- ger und etliche Anlieger der Kolberger Straße. Es geht nicht um eine Nörgelei. Die Stadt hat uns allen eine nachhaltige und schonenden Entwicklung versprochen. Das wollen wir jetzt erleben. Es fand ein Vor-Ort-Termin mit Vertretern des Gemeinderates und des Bürgerverein Wald- stadt statt. Das Stadtplanungsamt hat im Rahmen zweier Runder Tische die Gespräche mit Vertretern der Bürgerinitiative aufgenommen. 2b.5 Unterschriftslisten Die Unterschriftsliste geht dem Rathaus mit der Briefpost zu. Zusammen mit dem BNN Artikel vom 2. Au- gust 2018 (Masterarbeit einer KIT Absolven- tin – Mikroklima auf dem Marktplatz) erhält das Stadtplanungsamt am 5. Oktober eine Unterzeichnerliste (12 Unterzeichner Kolber- ger Straße, 16 Friedlander Straße, 2 Schnei- demühler Straße). Identische mit Unter- schriftsliste in Ziffer 2b.5.1. Einzelne Unterzeichner haben sich auch in se- paraten Stellungnahmen geäußert (die eben- falls in dieser Synopse enthalten sind). 2b.5.1 Unterschriftsliste im Anhang Als Anlage ist dem Schreiben ein BNN Artikel vom 2. August 2018 (Masterarbeit einer KIT Kenntnisnahme. - 23 - Absolventin – Mikroklima auf dem Markt- platz) beigefügt sowie eine Unterzeichner- liste von Anwohnern der Kolberger Straße, Friedlander Straße und Schneidemühler Straße. 2b.5.2 Anlage Schreiben der Bewohner der Braunsberger Straße Wir Bewohner der Braunsberger Straße sind bestürzt über das Bauvorhaben Kolberger Straße 3-5. Die augenblicklich gute Durchlüf- tung unseres Wohngebiets würde komplett zerstört. Wir setzen uns für gesunde Lebens- bedingungen für uns, unserer Kinder und En- kel ein: Siehe BNN vom 2. August 2018. Des- halb schließen wir uns der Initiative von ..... an. Es sind die Namen von 32 Anwohnern der Braunsberger Straße aufgeführt, größtenteils wurde unterzeichnet. Der BNN Artikel handelt von einer Masterab- solventin des KIT, die in Ihrer Masterarbeit ein Konzept für den Marktplatz entwickelt, das die Temperaturen dort angenehmer machen soll (heller Belag, Sonnensegel, Wasserflä- chen, Bäume). Ein direkter Bezug zur Wald- lage ist hierbei nicht erkennbar. 2b.5.3 Anlage „Hauseigentümer und – bewohner der Braunsberger Straße“ (22 Unterzeich- ner Braunsberger Straße, 2 Unterzeichner Kolberger Straße), Brief an Herrn Oberbürger- meister Dr. Mentrup vom 27. August 2018 Wir haben von dem Bauvorhaben Kolberger Str. 3-5 erfahren. Wir erheben Einspruch ge- gen die geplante Baumaßnahme und bitten Sie, diese neu zu überdenken. Sie kann und darf so nicht durchgeführt werden. Kenntnisnahme. Wir sehen künftig große Probleme durch ho- hes Verkehrsaufkommen, Parkplatznot und noch mehr Lärm und Schmutz. Die schon vor Jahrzehnten gelobte Durchlüftung der Wald- stadt und ihr herrliches Pflanzengrün werden dadurch vernichtet Siehe oben Ziffer 2.1.21. Alternativen sind: Atriumhäuser, Bungalows und Einfamilien-Reihenhäuser, die haupt- sächlich das Bild der Waldstadt prägen. Um Freiflächen zu schonen, ist es im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden er- forderlich, die vorhandenen Potentiale im In- nenbereich zu nutzen. Das Stadtplanungsamt ist der Auffassung, dass sich die geplante Be- bauung sich gut in den bereits vorhandenen Gebäudebestand einfügt. Bitte lassen Sie die Pläne ändern. Zwischenzeitlich gab es wesentliche Änderun- gen – vermutlich nicht so weitgehend wie ge- wünscht. 2b.6 Briefentwurf an Herrn Bürgermeister Obert vom 22. September 2020 Meine Frau und ich bedanken uns herzlich für Ihr Ant- wortschreiben vom 31.08.2018. Wir entschuldigen uns gerne dafür, wenn wir die Text- passagen aus dem Aufstellungsbeschluss, den wir zitie- ren, als Ergänzungen zum Baurecht aufgefasst haben. Kenntnisnahme. - 24 - Wir werden das in Zukunft hoffentlich korrekter ein- ordnen und anwenden können. Jedenfalls danke für die Aufklärung. Sie führen diese Aufklärung fort über die Zwangslagen, der sich die Stadt gegenüber sehe, die durch Zuzug entstünden, aber auch durch andere Verwertungsvor- stellungen der Erben nach Übernahme des Nachlasses. Außerdem zähle Sie das landespolitische Ziel der In- nenentwicklung, welcher der Vorzug zu geben sei ge- genüber der Außenentwicklung. Das nehmen wir nun unsererseits zur Kenntnis, ob- wohl wir nicht recht wissen, ob Sie und wir bei der Verwendung der Begriffe an dieselben Dinge denken. Kenntnisnahme. Nur wundert uns, wie wenig Sie in der Sache auf unser Anliegen eingehen. Es handelt sich um eine Zwischennachricht (qualifi- zierte Eingangsbestätigung), in der üblicherweise über- haupt nicht auf die Inhalte der Stellungnahmen einge- gangen wird. Sie lassen zum Beispiel durchblicken, das Ergebnis ei- nes Architektenwettbewerbs aus den 50er Jahren sei (eigentlich schon seit den 60er Jahren) ein wenig aus der Zeit gefallen und revisionsbedürftig. Um wie viel mehr heute in Zeiten von Stuttgart 21, schreibe ich jetzt ironisch! WIR hingegen halten die Gesamtgestaltungsidee für zeitlos und unbedingt schützenswert. Dass ein Plan o- der ein Bauwerk, weil er oder es alt ist, revisionsbe- dürftig werde, würden Sie ja wohl kaum über den Sozi- algedanken der SPD oder CDU oder die liberalen Vor- stellungen der FDP oder das Nachkriegs-Grundgesetz oder eine gotische Kathedrale sagen. So ergeht es uns mit den Selgschen Vorstellungen von einer der Menschennatur angepassten städtischen Re- gion, in der Wohnen, Nähe und Erhalt des erholsamen Walds, Distanz zur großstädtischen Verdichtung (und auch zum Nachbarn) den weiten Horizont der bauli- chen Gestaltung ausmachen. Man hat Platz zum At- men und sich Bewegen. Das Schreiben des Baudezernats vom 1. August 2018 wird hier zum Teil umgedeutet: „Die vorhandenen baulichen und grünordnerischen Strukturen weisen besondere Qualitäten auf und sollen in ihren Grundzügen erhalten bleiben.“ Man hat auch lange kein Problem gehabt das Auto zu parken und auch noch Freunde einladen zu können, die ebenfalls einen Parkplatz gefunden haben. (Ich z.B. bin von der Sophienstraße/Ecke Hirschstraße umgezo- gen, weil ich den erbitterten Kampf um die Stellplätze und die „Parkknöllchen“ satt hatte.) Das Stadtplanungsamt geht davon aus, dass es den Be- wohnern der Friedlander Straße möglich ist, auf dem ei- genen Grundstück zu parken. Wenn die Stadt jetzt damit beginnt „nach“ zu verdich- ten, wo inzwischen jeder Arbeitnehmerhaushalt aus Arbeitsmarktgründen mindestens zwei Autos braucht, bringt er ein Problem in die Waldstadt, das Sie sehr wohl beobachten könnten, wenn Sie sich die Mühe machen würden, nach Geschäftsschluss in der Königs- berger oder der Schneidemühler Str. einen Parkplatz zu finden. Wie soll die Idee der „Nachverdichtung“ dazu führen, dass das Leben in der Waldstadt insge- samt lebenswerter wird? Viele Gebäude in der Waldstadt sind entstanden als noch kein Stellplatznachweis baurechtlich erforderlich war. Die Neubebauung ist nicht Verursacher dieses Park- problems und sie verschlimmert es auch nicht (es wer- den mehr als die baurechtlich erforderlichen Stellplätze angeboten). - 25 - Eine Nebenbemerkung an dieser Stelle: Im Rahmenplan Waldstadt – Waldlage auf Seite 18 sprechen die Planer von einer „Überdimensionierung des Straßenraums“! Die Kolberger Straße ist die ein- zige Durchgangsstraße, die bisher KEIN Parkproblem hat – wegen der Parkplätze auf dem Mittelstreifen! Ich vermute, dass bei der ursprünglichen Planung überlegt wurde, dass die Anwohner in den neunstöckigen Häu- sern eventuell sich früher mehr Autos leisten können würden... Entgegen anderer Rückmeldungen aus der Öffentlich- keit, wird hier die Auffassung vertreten, dass in der Kol- berger Straße bisher kein Parkproblem besteht. Die Parkraumuntersuchung kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass in der Kolberger Straße weniger Park- druck vorhanden ist, als in anderen Straßen der Wald- lage. Siehe oben Ziffer 2.1.21. Wenn Sie in die Tiefe bauen und mehrgeschossige Ga- ragen anlegen, sinkt der Wasserspiegel noch mehr – aber Sie wollen doch den ursprünglichen Plan Selgs in den Grundprinzipien beibehalten, nicht wahr? Siehe oben Ziffer 2.1.8. Dazu gehört auch die Be- und Entlüftung über die Schneisen, die der alte Bebauungsplan vorgesehen hatte und durch eine Bebauung, die nur so hoch wie nötig war. Die wird gefährdet, wenn, wie im von Ihnen genannten Bereich der südlichen Waldstadt, die Bau“klötze“ der Erbengeneration in die Höhe der Bäume wachsen, die der Baugrube nicht zum Opfer gefallen sind. Im südlichen Teil der Waldlage wachsen keine „Bau- klötze der Erbengeneration“ in die Höhe. Die Planände- rung hat dort die Bautiefe um 5 m verringert, die Bau- höhen sind unverändert geblieben. Maximal zulässig sind dort zwei Geschosse – allerdings nicht über die ge- samte Tiefe der Baubereiche. Begeben Sie sich an einem windigen Tag hinter eines der Hochhäuser an der Theodor-Heuss-Allee und Sie werden erleben, von wo und wie der Wind weht und was sich tut, wenn Gebäuderiegel der Belüftung im Weg stehen. Im Übrigen schauen Sie bitte, wie groß die Abstände zur umliegenden Bebauung sind.... Deswegen wollen wir im konkreten Fall die Bebauung der Garagenflächen in der Kolberger Str. 5 mit fünfge- schossigen Gebäuderiegeln NICHT. Und vor allem will NIEMAND ein achtstöckiges Punkthaus an der Stelle der alten Tankstelle. Zur klimatischen Situation siehe oben Ziffer 2.1.3. Der jetzt bekannte Bauplan hält die gesetzlichen Ab- stände zu den Nachbarhäusern und Grundstücken nicht ein. Auch bei der ursprünglichen Lage des Punkthauses wa- ren alle nach LBO erforderlichen Grenzabstände einge- halten. Sie können auch niemand vermitteln, dass bei bauli- chen Veränderungen in der Friedlander Straße mit den geraden Zahlen Einstöckigkeit verlangt ist – und gleich daneben lässt die Stadt es zu, wenn achtstöckig ge- baut wird. Wie oben in Ziffer 2.1.2 ausgeführt, ist es ebenfalls vor- gesehen, das bestehende Baurecht dahingehend zu än- dern, dass anstelle einer eingeschossigen Bebauung zwei Vollgeschosse zugelassen sind. Wir bemängeln an Ihren Ausführungen unser Anliegen zu übergehen: „Sie können sich dann darüber informieren, inwieweit Ihre Ausführungen in die Planung eingeflossen sind.“ (Ihre Rede) Na klar. Hierbei handelt es sich um den Hinweis auf den in öf- fentlicher Sitzung stattfindenden Auslegungsbeschluss und die spätere öffentliche Auslegung, bei der erneut Stellung genommen werden kann. Sehen wir es praktisch: gegenüber dem Planungsstand von 2012 haben Sie die Platzierung der Baulichkeiten geändert. Sie haben wohl auch einen neuen Investor (von außen), der jetzt die Innenentwicklung voran- treibt (?). Es gab keinen Planungsstand von 2012. Der damalige Eigentümer des Garagenhofs hat 2012 eine Bauvoran- frage gestellt. 2018 ist noch der ursprüngliche Eigentü- mer als Vorhabenträger aufgetreten. Das Grundstück wurde erst 2019 an den neuen Vorhabenträger, WK Projekt- und Invest GmbH, veräußert. Nichts Substanzielles zu den Befürchtungen der An- wohner – aber auch substantielle Veränderungen zu Gunsten der Investoren, wie (auch) das traurige Bei- spiel in der Küstriner Straße zeigt. Seinerzeit wurde eine Zwischennachricht gegeben, da dem Votum des Gemeinderates nicht vorgegriffen wer- den konnte. In Zwischennachrichten wird in der Regel - 26 - nicht auf die angesprochenen Sachverhalte eingegan- gen, sondern nur über das weitere Verfahren infor- miert. Sehr geehrter Herr Bürgermeister Obert, wir sind nicht zufrieden mit der Auskunft, die Sie uns stellvertretend für Herrn OB Dr. Mentrup gegeben ha- ben. Es würde uns freuen, wenn Sie nachbessern. Kenntnisnahme. 2.b.8 Anlage Schreiben vom 9. Juli 2018 Das Schreiben ist im Wesentlichen identisch mit dem Schreiben vom 30. Juli 2018 (siehe hierzu Ziffer 2.1 oben). Nachträglich vorgenommene Ergänzungen sind nachfolgend aufgeführt in Zif- fer 2b.8.1 - 2b.8.5 aufgeführt. 2b.8.1 Bauvoranfrage von 2012 Nach einem Behördengang zum Bauord- nungsamt wurde uns letzte Woche mitgeteilt, die Behörde habe nicht auf das Schreiben von 2012 reagieren müssen, weil auf Grund unseres Widerspruchs der Bebauungsplan fallen gelassen worden sei. (das Nichtbeant- worten von Schriftstücken ist nicht behör- denüblich. Zu der fraglichen Auskunft von Bauordnungs- amt ist keine Äußerung möglich, da keine nä- heren Informationen hierzu vorliegen. Vermutlich bezieht sich diese Aussage auf ei- nen Einspruch im Rahmen einer Nachbaran- hörung. Der seinerzeitige Eigentümer des Ga- ragenhofs hat über eine Bauvoranfrage vom August 2012 die Bebaubarkeit des Garagen- hofgrundstücks im Rahmen des geltenden Baurechts überprüfen lassen („Neubau einer Wohnanlage“). Geplant waren vier Mehrfami- lienhäuser und eine Tiefgarage. Drei davon fünfgeschossig mit Staffelgeschoss sowie ein Punkthaus mit 7 Geschossen und Staffelge- schoss. Die seinerzeit geplante Bebauung war auf der Grundlage des bestehenden Baurechts nicht genehmigungsfähig. 2b.8.2 Nachbareinspruch Die Auskunft gibt uns eine schöne Vorgabe: Wenn das Bauvorhaben auf Grund unseres Einspruchs 2012 in der Akte verschwunden ist, sind wir ermuntert den Einspruch zu wie- derholen, DENN nicht viel hat sich geändert seit 2012, von Korrekturen im Bebauungsplan für bestimmte Gebiete in der Waldstadt ab- gesehen, wovon wir offenbar betroffen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass das ge- plante Vorhaben ohne Bebauungsplanände- rung hätte realisiert werden können. Ein Bauvorhaben „verschwindet“ nicht. Es wird entweder genehmigt, abgelehnt oder der Antragsteller zieht seinen Antrag/Anfrage zu- rück. Hier geht es nicht um eine Nachbaranhörung, sondern um eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungs- plans. - 27 - 2b.8.3 Derzeit gültiger Bebauungsplan Im Bebauungsplan von 20.03.1967, der im Wesentlichen gültig bleibt, heißt es für unse- ren Teil der Waldstadt ...... (siehe oben Ziffer 2.1.12) „Massive Einfriedungen bei Flachbauten (1-2 Geschosse) außer an den Straßen sind nicht erlaubt.“ Dieser Bebauungsplan soll im Plangebiet durch den in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplan ersetzt werden. 2b.8.4 Punkthaus mit acht Stockwerken Der Überlegung nach einer städtebaulichen Neuordnung kann man sich nicht grundsätz- lich entziehen, denn das Tankstellengrund- stück ist in seiner jetzigen Nutzung kein Aus- hängeschild für die Wohngegend. Es ist aber bestimmt nicht im Interesse der Anlieger dort ein Punkthaus mit 8 Stockwerken (E + 7 badi- sche Zählung macht 8) errichtet zu wissen, deren Eigentümer schönsten Überblick über die Grundstücke im Südwesten haben wer- den! Das Punkthaus an dieser Stelle wider- spricht den Regeln für die Bebauung in die- sem Teil der Waldstadt. Und hält im Übrigen die geforderten Abstände zur Nachbarbebau- ung ein. Das Punkthaus wurde weiter im Norden ange- ordnet. Auf dem Tankstellengrundstück ist nun eine dreigeschossige Bebauung mit Staf- felgeschoss (abgerückt gegenüber der Fried- lander Straße). Auch auf dem Tankstellengrundstück wäre es möglich gewesen, die erforderlichen Grenzab- stände einzuhalten. 2b.8.5 Sinnvollere Nutzungen Kann keine sinnvollerer und wichtigere städ- tische Einrichtung hier untergebracht und vorgesehen werden für welche die Stadtver- waltung einen Bauplatz einmal dringend bräuchte? Z.B. gibt es in der Waldstadt kein Gästehaus, indem Besucher untergebracht werden können; dieses Haus könnte auch ein Café und oder Restaurant betreiben. Viel- leicht braucht die Stadt bald Platz für eine Pflegestation... Oder gibt es etwa eine Ambulanz in der Waldstadt? Die Zeitungsmeldungen weisen dringend auf eine solche Anlaufstelle im Krankheitsfall hin. Es ist durchaus möglich, dass einige der ange- sprochenen Nutzungen im Plangebiet reali- siert werden (zum Beispiel Café, Pflegesta- tion). Anlagen für gesundheitliche Zwecke sind zulässig - Arztpraxen sind somit nicht aus- geschlossen. Bislang ist davon auszugehen, dass die im Be- bauungsplan genannten Nutzungen realisiert werden. Zum Gästehaus siehe oben Ziffer 2.1.17. - 28 - 3. Anwohner/-innen Friedlander Straße (2 Personen), 30. Juli 2018 3.1 Betroffenheit Wir sind vor zwölf Jahren mit unseren kleinen Kindern in die Friedlander Straße der Wald- stadt gezogen (ähnlich wie die kinderreichen Familien in der Umgebung), weil wir vom Be- bauungskonzept mit der ruhigen Stichstraße und den anliegenden ein -bis zweistöckigen Einfamilienhäusern und den nicht einsehba- ren Gärten überzeugt waren. Kenntnisnahme. 3.2 Einhaltung des geltenden Baurechts In dieser Zeit haben immer wieder einzelne Nachbarn in die Höhe ausbauen wollen, was bei dem gegebenen Bebauungsplan von der Stadt immer strikt abgelehnt wurde. Jetzt soll in unmittelbarer Nachbarschaft an diese zwangsläufig nur einstöckigen Einfamilien- häuser ein achtstöckiges Punkt-Haus gebaut werden. Angesprochen wird die Situation in der Fried- lander Straße. Hier sieht der derzeit geltende Bebauungsplan auf einer Straßenseite eine zweigeschossige Bauweise vor, während auf der gegenüberliegenden Straßenseite nur eine eingeschossige Bauweise zugelassen ist. An diesem städtebaulichen Konzept wurde in der Vergangenheit tatsächlich konsequent festgehalten. Für den Bereich “Waldstadt Waldlage Teil 1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B – Änderung” wurde 2004 ein Aufstellungsbeschluss ge- fasst. Auf dieser Grundlage wurde bereits in der südlichen Waldlage neues Planrecht ge- schaffen. Die Überplanung der übrigen vom Aufstellungsbeschluss umfassten Bereiche steht noch an. Somit ist auch für die Friedlan- der Straße eine Änderung des bestehenden Baurechts vorgesehen. Zukünftig soll hier auf beiden Seiten eine zweigeschossige Bebau- ung möglich sein – dies ist allerdings unab- hängig von der vorliegenden Planung. Diese Argumentation ist nicht zielführend, da im vorliegenden Fall keine vom Bebauungs- plan abweichende Genehmigung erteilt wer- den soll, sondern ein Planänderungsverfahren durchgeführt wird. 3.2 Vorhandener Baumbestand Die nach Osten hin dicht bewachsenen hohen Bäume werden dabei weichen müssen. Siehe oben Ziffern 2.2.1, 2.1.7,2.1.19. - 29 - 3.3 Beibehaltung des geltenden Baurechts Damit ändert sich die Wohnsituation in unse- rem Areal grundsätzlich. Die gesamte Nach- barschaft ist entsetzt. Das Vorhaben wider- spricht nicht nur den Buchstaben des Bebau- ungsplans sondern vor allem dem Wesen die- ser Bebauung. Wir wollen auf keinen Fall ak- zeptieren, dass der bisher gültige und konse- quent durchgefochtene Bebauungsplan grundsätzlich aufgegeben wird. Die Planung wurde zwischenzeitlich modifi- ziert. Dennoch soll im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans das der- zeit geltende Baurecht geändert werden. Ohne diese Änderung ist die angedachte bau- liche Entwicklung im Plangebiet nicht möglich. 3.4 Luftschneise Der benachbarte kleine Wald und die damit verbundene Luftschneise ist für uns Anwoh- ner ein inzwischen unverzichtbares Lebens- gefühl. Wir bitten deshalb die Stadt dem Rechnung zu tragen. Siehe oben Ziffer 2.1.3. 3.5 Höhenentwicklung Falls das öffentliche Interesse an einer Be- bauung des Garagenareals und der alten Tankstelle überwiegt, fordern wir am Grund- gedanken des Bebauungsplans festzuhalten und an der ein-bis zweigeschossigen Bebau- ung auf der „Halbinsel“ links vor der Kurve der Kohlbergstr. festzuhalten. Eine ein- bis zweigeschossige Bebauung ist an dieser Stelle städtebaulich nicht vertretbar. Aufgrund des dringenden Wohnbedarfs und auch aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden soll hier eine höhere Be- bauung zugelassen werden. 3.6 Nahversorgung Im übrigen erscheint die Planung eines Su- permarktes dort völlig widersinnig. Wir sind an dieser Stelle der Waldstadt mit Super- märkten mehr wie ausreichend versorgt (Elbinger Straße, Waldstadtzentrum, Schnei- demühler-Straße). Ein zusätzlicher Super- markt an dieser Stelle bringt uns Anwohner keinen Vorteil sondern nur den zwangsläufi- gen Nachteil von mangelnden Parkplätzen und vor allem eine Einschränkung der Ver- kehrssicherheit durch die Kurvenlage in der Kolberger Straße. Davon betroffen sind vor allem die Kinder auf dem Weg in einen der Kindergärten oder der Schulen. Mittlerweile ist kein Nahversorger mehr vor- gesehen. 3.7 Fazit Deshalb wehren wir uns entschieden gegen dieses Bauvorhaben. Kenntnisnahme. - 30 - 4. Anwohner/-innen Friedlander Straße (6 Personen), 24. August 2018 4.1 Schreiben vom 9. Juli 2020 Hiermit schließe ich mich den neuen und al- ten Argumenten gegen die Bebauung obigen Bauvorhabens an. Anbei die alten Argumente von 2012 und die neuen Argumente 2018. Beigefügt ist ein Schreiben vom 9. Juli 2018, das inhaltlich identisch ist mit dem oben in Zif- fer 2b.8 enthaltenen Schreiben vom 9. Juli 2018. Es kann somit auf die obigen Ausführun- gen in Ziffern 2.1 und 2b.8.1 -2b.8.5 verwiesen werden. 4.2 Höhenentwicklung, Einfügen in Umgebung Wir sind gegen den Bau eines Hochhauses bzw. Punkthauses. Wir wollen keinen Traban- tenstadtteil sondern eine maßvolle, normale, schöne, gesunde und der Umgebung ange- passten Bebauung der Waldstadt. Das geplante Punkthaus macht aus der Wald- lage noch keinen „Trabantenstadtteil“. Die ge- plante Bebauung fügt sich in den Bestand ein und ist aufgrund des Grundsatzes des sparsa- men Umgangs mit Grund und Boden sowie des dringenden Wohnbedarf auch geboten. 4 a. Anwohner/-in Friedlander Straße (identisch Ziffer 4), 3. Dezember 2018 4 a.1 Abstand geplantes Punkthaus zur bestehenden Bebauung Hiermit bitte ich, die Planung des Bauvorhabens an der Kolbergerstraße zu überprüfen, da der Abstand von der Kolbergerstraße bis zur Friedlader Str. 6 nicht 40 m sondern nur insgesamt 34 m beträgt, ohne Hochhaus! Beigefügt ist ein Auszug aus dem Waldstadt- bürger vom Oktober 2018. „...Bei der Kolberger Straße wurde als rele- vante Höhenlinie das Hochhaus und die Mehrfamilienhäuser östlich der Kolberger Straße als Referenz genommen. Auf unseren Hinweis, dass es da noch Einfamilienhäuser gibt, kam die Antwort, dass „die Abstände über 40 m“ wären. Dank Google kann sehr leicht aus den Satellitenbildern der Abstand auf etwa 18 m ausgemessen werden. Wem soll man da noch vertrauen?...“ Die Planung wurde dahingehend geändert, dass – angrenzend an die Gebäude in der Friedlander Straße – eine deutlich niedrigere Riegelbebauung vorgesehen ist. Die Abstände zu den jeweiligen Nachbarbebauungen sind dem Lageplan (Maßstab 1.500) zu entneh- men. Wenn nun ein Hochhaus gebaut wird, ist so- mit der Abstand nochmal weniger, das heißt, das geplante Hochhaus nähert sich unserem Haus auf ca. 18 m bzw. zum Beginn des Grund- stück noch weniger. Auch bei einem Hochhaus hätte man den Grenzabstände einhalten müssen. Dies müsste bezüglich Planungsnormen und Planungsvorschriften, Feuerwehrnormen und Lärmbelästigung berücksichtigt werden. Auch die geänderte Planung berücksichtigt alle baurechtlichen Anforderungen. - 31 - 4a.2 Vor-Ort-Termin Vor Ort Termin sollte erwogen werden. Es fanden mehrere Gespräche mit dem Bür- gerverein und der Bürgerinitiative statt. Die Planung wurde in Folge dessen geändert. 4 b. Anwohner/-in Friedlander Straße (identisch Ziffer 4) an das Gartenbauamt, 1. März 2019 4b.1 Markierte Bäume Hiermit möchte ich Sie im Rahmen unserer Bürgerinitiative (Verträgliche dem Waldstadt- bild angepasste Bebauung) recht herzlich ein- laden zur Ortsbesichtigung bezüglich des ge- planten Bauvorhabens Kolberger Straße am Samstag den 9.3.2019, um 11 Uhr. Inzwischen wurden 140 Bäume (Kiefern, Ei- chen, Buchen) markiert. Wir bitten Sie dafür Sorge zu tragen, dass vor der Begehung keine Bäume gefällt werden. Antwort des Stadtplanungsamtes vom 7. März 2019: „Im Rahmen einer Bestandsaufnahme für den Umweltbericht wurden alle Bäume, die unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe fallen, durch ein Vermessungsbüro eingemessen. Zu diesem Zweck wurden die be- treffenden Bäume mit einem weißen Punkt markiert. Es handelt sich somit nicht um eine Fällaktion. Leider können wir an der Veranstaltung am 9. März 2019 nicht teilnehmen.“ 5. Anwohner/-innen Kolberger Straße (11 Unterzeichner), 7. September 2018 5.1 Gegen Bauvorhaben Wir Bewohner der Braunsberger Straße sind bestürzt über das geplante Bauvorhaben! Kenntnisnahme (Anmerkung: unterzeichnet haben nur Anwohner der Kolberger Straße). 5.2 Durchlüftung Die augenblickliche gute „Durchlüftung“ un- seres Wohngebietes würde komplett zer- stört. Unsere Eltern sind aus gesundheitli- chen Aspekten in die Waldstadt gezogen. Wir setzen und immer noch für gesunde Lebens- bedingungen für uns, unsere Kinder und En- kel ein. Siehe oben Ziffer 2.1.3. Deshalb schließen wir uns der Initative von ... an. Anlage: Flugblatt „Bauvorhaben in der Wald- stadt drohen Bewohner, Natur und Umwelt zu belasten“ Flugblatt siehe unten Ziffer 5.4. 5.3 Verkehrszunahme Wir in der Kolberger Straße wehren uns auch gegen die zusätzliche hohe Verkehrsbelas- tung. Bereits jetzt ist das Verkehrsaufkom- men in unserer Straße sehr hoch. Verkehrsuntersuchung von Köhler & Leutwein (Januar 2020) kommt zu folgendem Ergebnis: - 32 - Für das Bauvorhaben Kolberger Straße 3 – 5 in Karlsruhe wurde eine verkehrliche Unter- suchung durchgeführt. Hierbei wurde festge- stellt, dass die Parkraumauslastung aktuell auf mittlerem Niveau liegt. Die zusätzlichen Verkehre, welche durch das Projekt Kolber- ger Straße erzeugt werden, werden für die Parkraumauslastung als nicht problematisch angesehen. Die geplante Tiefgarage deckt den Bedarf an Stellplätzen für die neuen Wohngebäude. Die Ermittlung des neu induzierten Verkehrs umfasste die Bereiche Bewohner, Besucher, Angestellte und Plätze in den sozialen Ein- richtungen sowie Lieferverkehr. Die Ver- kehrserzeugung von gerundet 140 Fahrzeu- gen/24 h jeweils im Quell- und Zielverkehr wurden für die Berechnung der Verkehrsbe- lastungen im Prognose-Planfall verwendet. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Knoten- punktes Theodor-Heuss-Allee / Kolberger Straße bestehen auch mit den zusätzlichen 140 Fahrzeugen/24 h jeweils im Quell- und Zielverkehr keine Bedenken. Die aus den Leis- tungsfähigkeitsberechnungen folgenden pro- zentualen Verkehrszunahmen können als un- maßgeblich bewertet werden. - 33 - 5.4 Anlage: Flugblatt „Bauvorhaben in der Waldstadt drohen Bewohner, Natur und Umwelt zu belasten“ Kenntnisnahme. - 34 - 6. Sammeleinspruch Anwohner/-innen Kolberger Straße, 10 Unterzeichner, 15. Septem- ber 2019 6.1 geplante Bebauung Wir, die Unterzeichner /- innen dieses Brie- fes, sind nicht grundsätzlich gegen die Bebau- ung des Garagenplatzes und der stillgelegten Tankstelle. Es liegt auch in unserem Inte- resse, dass schon versiegelte Flächen sinnvoll und effizient genutzt werden, besonders bei stetig steigendem Wohnungsbedarf. Einwände haben wir in Bezug auf den achtge- schossigen Hochhausbau. Und die 3 fünfge- schossigen Gebäude mit 70 Wohneinheiten. Kenntnisnahme. 6.2 Parkplatzsituation, Durchgangsverkehr Beides wird die jetzt schon prekäre Parkplatz- situation und den hohen Durchgangsverkehr verschärfen. Bei der angegebenen Zahl der geplanten Parkplätze ist von einer sich verschärfenden Parkplatznot auszugehen. Diese führt heute schon dazu, dass man oft gezwungen ist mehrere Runden zu fahren, bis man einen Stellplatz gefunden hat. Siehe oben Ziffer 2.1.21. Dies erhöht nicht nur den Lärmpegel, son- dern auch die Feinstaubentwicklung. Angesichts der prognostizierten Verkehrs- mengen, ist dies nicht signifikant. Bei einer Durchgangsstraße ist per se von ei- nem höheren Verkehrsaufkommen auszuge- hen, welches durch die Neubauten noch zu- nehmen wird. Siehe oben Ziffer 2.1.21. Bereits jetzt schon, stellen die am Straßen- rand und auf den Gehwegen bis in die Kurven hineinparkenden Autos eine erhöhte Gefahr für Fußgänger und Verkehrsteilnehmer dar. Das Vorhaben sieht – zur Unterbringung der baurechtlich notwendigen Stellplätze – eine Tiefgarage vor. Die Einfahrt ist eine normale Grundstückszufahrt, bei der der Kfz-Verkehr untergeordnet ist. Ein höheres Gefahrenpo- tential ist daher nicht erkennbar. Ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge sind keine Angelegenheit des Bebauungsplanver- fahrens. Außerdem verschärft das Holen und Bringen der Kleingartenkinder, sowohl die Parkplatz- situation, als auch das Verkehrsaufkommen. Entlang der Kolberger Straße sind öffentliche Parkplätze vorgesehen. Es ist angedacht, diese in den Morgenstunden für diese Zwe- cke zu reservieren. Hierbei handelt es sich al- - 35 - lerdings um eine verkehrsrechtliche Maß- nahme, die zu einem späteren Zeitpunkt von der Straßenverkehrsstelle anzuordnen ist. Mehr Menschen und mehr Autos werden nicht nur das Gesamtbild der Kolberger Straße negativ beeinflussen, sondern sich ne- gativ auf die besondere Wohnqualität der Waldstadt auswirken. Die Verkehrsuntersuchung und die schall- technische Untersuchung von Köhler & Leut- wein haben gezeigt, dass dies nicht zu be- fürchten ist (siehe oben Ziffer 1.2.21). Wir Waldstadtbürger, haben uns aufgrund der besonderen Wohnqualität (Grün, Ruhe und wenig Verkehr) bewusst für ein Wohnen in diesem Stadtgebiet entschieden, die wir durch das Bauvorhaben stark gefährdet se- hen. Da überwiegend in bereits versiegelte Flä- chen eingegriffen wird, wird die geplante Be- bauung das Grün nicht verringern. Das Ge- genteil ist der Fall. Siehe auch oben Ziffern 2.1.1, 2.1.7 und 2.1.19. 6.3 Nahversorgung Auch der Lebensmittelmarkt ist aus unserer Sicht nicht notwendig, da wir im Waldstadt- zentrum einen gut gehenden Edeka Markt und seit September einen Biomarkt haben. Im Laufe der Jahre hat sich dadurch das Waldstadtzentrum zu einem viel genutzten Begegnungszentrum entwickelt. Dem sollte durch einen zusätzlichen Einkaufsmarkt nicht entgegengewirkt werden. Dies trägt ebenso zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen bei. Mittlerweile ist kein Nahversorger mehr vor- gesehen. Noch etwas ist uns Bürgern sehr wichtig. Wir möchten Nutzung vorhandener Flächen statt Neuschaffung. Daher schlagen wir vor, die Einkaufszeilen sowohl in der Elbinger Straße als auch in der Schneidemühler Straße attrak- tiver zu gestalten, so dass sie von uns Bür- gern als dezentrale Einkaufsmöglichkeiten gerne genutzt werden. Gegen einen neuen Lebensmittelmarkt spricht auch die Tatsache, dass es ausrei- chend leere Ladenflächen in den umliegen- den Straßen gibt, einschließlich dem Wald- stadtzentrum. Damit wird auch das Wald- stadtzentrum als Ort der Begegnung nicht ge- fährdet. Was die Attraktivitätssteigerung der ange- sprochenen Ladenzeilen anbelangt, so ist dies nur in Benehmen mit den betreffenden Ei- gentümern möglich. 6.4 Geringere Ausnutzung Wir möchten Sie daher bitten, Abstand vom Hochhausbau zu nehmen, die Anzahl der ge- planten Wohneinheiten zu reduzieren und keinen Lebensmittelmarkt einzuplanen. Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden kann die vorgeschlagene Bebauung nicht umgesetzt werden. Die Pla- - 36 - Akzeptabel wären maximal drei Gebäude, in gleicher Höhe wie die vorhandenen Gebäude gegenüber und der Erhalt einer ausreichen- den Grünfläche. Wir Waldstadtbürger erwarten eine Berück- sichtigung unserer Interessen. nung fügt sich gut in die vorhandene Bebau- ung ein, die nicht nur durch eine lockere Ein- familienhausbebauung geprägt ist. Ein Lebensmittelmarkt ist nicht mehr vorge- sehen. Da es sich um weitestgehend versiegelte Grundstücke handelt, erfährt das Plangebiet durch Neupflanzungen eine Aufwertung. 7. Anwohner/-in (1 Person) Kolberger Str. 9, 18. September 2018 7.1 Betroffenheit Gegen das von Ihnen geplante Bauvorhaben – 3 fünfgeschossige Gebäude, ein Hochhaus, in der Kolberger Straße erhebe ich hiermit Ein- spruch. Ich wohne in der Kolberger Str. 9 – ge- nau gegenüber. Kenntnisnahme. 7.2 geplante Bebauung Ihre Gebäude sind - zu viele auf dem kleinen Platz Die Abstandsflächen sind eingehalten. Ange- sichts des dringenden Wohnbedarfs und des Grundsatzes des schonenden Umgangs mit Grund und Boden wurde eine Bebauung ge- wählt, die diesen Anforderungen Rechnung trägt. - zu hoch, kein Erholungswert, keine Grünzone Die Bebauung fügt sich gut in den Bestand ein. In der Waldstadt sind bereits einige Hochpunkte vorhanden. Garagenhof und Tankstellengrundstück sind weitestgehend versiegelt. Die Planung sieht Grünflächen, Baumpflanzungen und Dachbegrünung vor. Ebenfalls vorgesehen sind Aufenthaltsberei- che. - zu wenig Parkmöglichkeiten, Siehe oben Ziffer 2.1.21. - Einkaufsmöglichkeiten neu = nicht nö- tig. Ein Nahversorger ist nicht mehr geplant. D.h. es wäre absolut kein Mehrwert für die Waldstadt. Da die Anwohner an der Entschei- dungsfindung zu beteiligen sind, bin ich auf Ihre Änderung gespannt. Kenntnisnahme. 7 a Identisch Ziffer 7 (an Herrn Bürgermeister Fluhrer), 11. Februar 2019 7 a.1 Höhenentwicklung In der BNN vom 9. d. Monats lese ich Ihr Zitat „... Türme bauen, wo sie passen...“. Eine gute Einstellung! In der Waldstadt passen die von Siehe oben Ziffer 7.2. - 37 - einem Investor geplanten Gebäude nämlich gar nicht!!! Der Charakter der nicht umsonst heißenden Waldstadt geht verloren!! Es reichen doch auch 2- 3-geschossige Häuser, die sich der Umgebung anpassen. Vielleicht brauchte dann der Bebauungsplan auch nicht geändert werden. Siehe oben Ziffer 7.2. Auch bei einer niedrigeren Bebauung wäre eine Änderung des derzeit gültigen Bebau- ungsplans erforderlich gewesen. 7 a.2 Nahversorgung Außerdem braucht es kein neues Lebensmit- telgeschäft. Die drei vorhandenen sind nicht voll ausgelastet. Mittlerweile ist kein Nahversorger mehr vor- gesehen. Ich wünsche Ihnen eine richtige Entscheidung. Kenntnisnahme. 7 b Identisch Ziffer 7 (an Frau Bürgermeisterin Lisbach), 4. März 2019 Wir „Waldstädter“ haben ein Problem und hoffen und wünschen, dass Sie und Ihre Partei uns unterstützen. Kenntnisnahme. 7 b.1 Bebauungsplanänderung, Baumfällungen Auf dem Garagenhofgelände hat ein Investor 3 5-geschossige und ein 8-geschossiges Ge- bäude geplant mit Lebensmittelgeschäft und Tiefgarage! Der Bebauungsplan wurde des- halb geändert. Die ersten Bäume werden ge- fällt. Der Bebauungsplan wurde noch nicht geän- dert. Er befindet sich in der Aufstellung. Es wurden keine Bäume im Vorgriff auf den Bebauungsplan gefällt. Im Rahmen einer Be- standserhebung wurden die Bäume im Um- feld des Bauvorhabens eingemessen, soweit sie unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen. 7 b.2 Charakter der Waldstadt, Parkplätze Es ist einzusehen, dass gebaut werden muss, jedoch angepasst und der Charakter der Wald- stadt erhalten bleibt. Und auch Parkplatzflä- che für die viele Autos bleibt. Das Stadtplanungsamt ist der Auffassung, dass der Charakter der Waldstadt bei Reali- sierung der Planung erhalten bleibt und der Standort eine Aufwertung erfährt. Aufgrund der Relevanz des Standortes wurde auch der Gestaltungsbeirat beteiligt. Siehe oben Ziffer 2.1.21 (Parkplätze). 7 b.3 Nahversorgung Lebensmittelgeschäfte sind genügend vorhan- den. Es ist kein Nahversorger mehr vorgesehen. Frage: Warum müssen Diskountergeschäfte eingeschossig sein? Der seinerzeit geplante Nahversorger war nicht als eingeschossiges Gebäude vorgese- hen gewesen. 7 b.4 Bitte um Unterstützung Für Ihre Unterstützung wäre Ihnen die ganze Waldstadt sehr dankbar. Kenntnisnahme. - 38 - Anlage: Auszug aus dem Heft „Der Waldstadt- bürger“. In der Anlage wurde ein Auszug aus dem „Waldstadtbürger“ beigefügt, in der über das Bauvorhaben berichtet wird und die Bürger- initiative genannt wird. 8. Anwohner/-in Kolberger Straße (1 Person), 19. September 2018 8.1 Betroffenheit Ich möchte, Stellungnahme und Einwand ge- gen das Vorhabenbezogene Bauvorhaben Be- bauungsplan Kolberger Str. 3-5 nehmen. Ich wohne in der Kolberger Straße bin damit sehr betroffen. Kenntnisnahme. 8. 2 Natur und Umwelt Die Natur und die Umwelt scheint dem Stadt- planungsamt ja ziemlich egal bis scheiss egal zu sein. Bei jeder Planung wird insbesondere darauf geachtet, dass Eingriffe in Natur und Umwelt möglichst gering sind und dass die Planung selbst Maßnahmen beinhaltet, die die Ein- griffe mindern bzw. ausgleichen. Siehe Um- weltbericht. 8.3 Parkdruck Bis jetzt gibt es zu wenig Parkplätze in der Strasse. Siehe oben Ziffer 2.1.21. 8.4 Wertverlust Ausserdem habe, ich auch Bedenken, dass mein Eigentum durch den enormen Verkehr entwertet wird. Zustände wie in Oberreut o- der Oststadt oder auch in der Feldlage in der Waldstadt sind grauslich. Auch nach Realisierung wird die Waldlage noch ihre spezifische Charakteristik aufwei- sen. Die Neubebauung stellt gegenüber der derzeitigen Situation eine Aufwertung dar. Die verkehrlichen Auswirkungen der Planung wurden gutachterlich untersucht. Siehe oben Ziffer 2.1.21. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Wohneigentum entwertet wird. 8.5. Betroffenheit weiterer Miteigentümer Meine Verwalterin wird sich auch an Sie wen- den denn wir sind 64 Eigentümer die Betroffe- nen sind. Kenntnisnahme. 9. Anwohner/ in (1 Person), Kolberger Straße 12a, 25. September 2018 9.1 Betroffenheit Ich habe ein Informationsschreiben zum Bau- vorhaben in der Kolberger Straße bekommen und möchte meine Bedenken zu diesem Plan äußern. Gemeint ist das Flugblatt „Bauvorhaben in der Waldstadt drohen Bewohner, Natur und Umwelt zu belasten“, das in der Waldlage als Postwurfsendung verteilt wurde. - 39 - 9.2 Derzeitige Wohnsituation Kolberger Straße Ich wohne in der Kolberger Straße 12a in ei- ner Eigentumswohnung, die ich mir vor 3 Jah- ren gekauft habe. Ich schätze die Lage hier sehr, da ich in einer ruhigen, natur- und wald- nahen, im Sommer kühleren Umgebung lebe. Trotz meines Erachtens bereits enger Bebau- ung bekommt man von Autolärm und Nach- barn nicht viel mit. Ich erreiche in Kürze drei (!) Supermärkte, Apotheken, Ärzte, Imbisse, Bäckereien, Banken und die Bibliothek und habe alles, was ich brauche. Kenntnisnahme. 9.3. Nahversorgung Durch den Bebauungsplan sehe ich die Ruhe und die entspannte Umgebung ernsthaft ge- fährdet. In der Schneidemühler Straße bei- spielsweise, wo es den Penny Supermarkt gibt, wollte ich nicht wohnen, da dort viel zu viel Autoverkehr und Troubel herrscht. Und wozu brauchen wir weitere Einkaufs- und Im- bissflächen, wo doch viele Geschäfte in den Straßen der Waldstadt leer stehen??? Es wäre meines Erachtens viel sinnvoller, in die vor- handenen Gebäude zu investieren als neue Geschäfte zu errichten! Damit schafft man in meinen Augen Straßenzüge, die zu Problem- bezirken werden (weil niemand mehr dort in- vestiert und alles herunterkommt) neben Straßenzügen mit Gutverdienern, die sich eine neue Eigentumswohnung dort oder einen Ca- fébesuch dort leisten können. Es ist kein Nahversorger mehr vorgesehen. Was eine Aufwertung der bestehenden Ge- schäfte anbelangt, so ist die Stadt auf die Mitwirkung der betreffenden Eigentümer an- gewiesen. 9.4. Parkplatzsituation Doch auch, wenn man sich nur zur Wohnun- gen im Bebauungsplan entschließen würde, würde ich das in der geplanten Form nicht be- fürworten, da die Waldstadt bereits eng be- baut ist und laut Informationsschreiben ge- wisse Areale der Stadt aus lüftungstechni- schen Gründen nicht hoch bebaut werden sollten. Die Parkplatzsituation am Anfang der Kolberger Straße ist gerade noch ausreichend und würde sich durch etwa doppelt so viele Anwohner in diesem Bereich drastisch ver- schlechtern und der Autoverkehr deutlich zu- nehmen. Die Unterbringung eines Nahversorgers ist nicht mehr vorgesehen. Die Parkplatzsitua- tion und die verkehrliche Situation wurden gutachterlich untersucht. Siehe auch oben Ziffer 2.1.21. - 40 - Ich verstehe, dass neue Wohnflächen gesucht werden und der Raum begrenzt ist, aber in der Intensität, in der die Fläche genutzt werden soll, halte ich es für äußerst kritisch und ich bitte eindringlich, diese Pläne kritisch zu über- denken. Kenntnisnahme. 10. Anwohner/-in, Schneidemühler Straße (1 Person), 5. Oktober 2018 10.1 Parkplätze, Verkehrszunahme, Erhalt der Grünflächen Als Besitzerin eines Einfamilienhauses in der Schneidemühler Straße sehe ich jetzt schon ohne Ihre geplanten Neubauten, wie die Park- plätze immer rarer werden, der Verkehr pau- senlos zunimmt und schon deshalb die weni- gen Grünflächen unbedingt erhalten bleiben sollten! Wenn Sie tatsächlich Aufenthaltsqua- lität und Attraktivität der Waldstadt bewah- ren und sogar steigern wollen, ist wohl eine weitere Bebauung der schlechteste mögliche Schritt dazu. Siehe oben Ziffern 2.1.21. Es werden keine Grünflächen bebaut, son- dern weitestgehend versiegelte Bauflächen. 10.2 Entfallende Bäume / Neupflanzungen Wehe, wenn ein Besitzer auf seinem Grund- stück auch nur einen einzigen Baum fällen möchte! Das ist unbedingt genehmigungs- pflichtig und muss wirklich triftige Gründe ha- ben. Auflage ist dann, einen neuen Baum zu pflanzen. Werden Sie das genau so einhalten? Und wo finden Sie dann den Platz dazu? Es handelt sich um größtenteils versiegelte Flächen, insofern müssen nur wenige ge- schützte Bäume gefällt werden (siehe Plan- zeichnung). Darüber hinaus sind viele Neupflanzungen vorgesehen. Die Standorte der zu pflanzenden Bäume sind in der Plan- zeichnung eingetragen. 10.3 Erhaltung des Charakters der Waldstadt Das sind nur einige der Gründe für den Wunsch vieler, die Waldstadt nach Möglich- keit so zu belassen, wie sie gewachsen ist und nicht durch Hoch- und Kastenbauten den Zu- zug einer entsprechend großen Menschen- menge zu erreichen, die den Charakter dieses Stadtteils völlig verändern würde. Kenntnisnahme. 11. Anwohner/-in (1 Person), 8. Oktober 2018 11.1. Flyer Über einen Flyer in meinem Briefkasten bin ich über die neuen Bauvorhaben in der alten Waldstadt informiert worden. Hiermit möchte ich mich ausdrücklich FÜR die Bau- vorhaben aussprechen. Meines Erachtens muss auch das einmal gesagt werden, denn Es ist zutreffend, dass sich zumeist diejenigen zu Wort melden, die einer Planung kritisch gegenüberstehen. Insofern ist es zu erfreu- lich, wenn sich auch Befürwortet zu Wort melden. - 41 - sonst hört man nur von den „Gegnern/Mot- zern“. Die alten Tankstellenhöfe zu Beginn der Straßen, sehen überhaupt nicht einla- dend, sondern sehr heruntergekommen aus. Ein Neubau lässt diese Fläche auch neu er- strahlen. 11.2. Nachverdichtung notwendig Da Wohnraum fehlt, ist es wichtig, neuen zu schaffen, denn sonst können sich nur noch Besserverdiener das Wohnen in der Stadt (Waldstadt) leisten. Eine Verdichtung ist da- her notwendig. In der Waldstadt Waldlage ist das gut zu machen, da die Häuser sehr weit voneinander wegstehen. Sicherlich sind Bäume wichtig, aber es hat genug. Tatsächlich werden sogar mehr Bäume ge- pflanzt, als für die Baumaßnahme gefällt wer- den müssen. 11.3 Wohnraumknappheit aufgrund großzügigen Wohnraums Meine Wohnung ist aufgrund der Bäume meist sehr dunkel, Sonne kommt kaum rein, das ist insbesondere an nicht sonnigen Ta- gen sehr drückend. Fraglich, wo die Gegner wohnen, haben die auch eine Baumfront vor dem Fenster und somit keine Sicht auf Himmel und Sonne? Zudem frage ich mich, wieviel Wohnraum die Gegner selbst nut- zen. Denn selbst zu großzügig genutzter Wohnraum führt zu Wohnungsknappheit. Dass dieser Garagenhof (Ruine) eine „Oase der Ruhe“ sein soll, finde ich sehr fragwür- dig. Kenntnisnahme. 11.4. Verkehr, Lärm, Parkdruck Verkehr, Lärm und Kampf um den Parkraum soll mit den Neubauten kommen laut den Gegnern. Auch das halte ich für übertrie- ben, denn die Neubauten werden Garagen haben. Sicherlich sollte die Stadt aber dar- über nachdenken, ob nicht auf den eigenen Grundstücken geparkt werden darf, denn der Platz an der Straße ist definitiv zu we- nig. Die für die geplante Bebauung notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage errich- tet. Aus Rücksicht auf die bereits vorhandene Bebauung - und um unnötige Versiegelungen zu vermeiden - sind keine ebenerdigen Stell- plätze auf den Baugrundstücken vorgesehen. Zur Parkplatzsituation in der Kolberger Straße siehe oben Ziffer 2.1.21. 11.5. Feuerwehrzufahrten Das führt dazu, dass jede Nacht und jedden Feiertag die Feuerwehrzufahrten zugeparkt werden. Bei einem Brand ist das sehr prob- lematisch. Gehandelt wird vermutlich leider Kenntnisnahme. - 42 - erst, wenn Menschen ums Leben gekom- men sind. Ein Anruf meinerseits bei der Po- lizei ergab leider nichts. 11.6. Fahrradweg an der Theodor-Heuss-Allee Möglicherweise führen die Neubauten auch zu weniger Verkehr, denn weitere Men- schen können dann möglicherweise mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, was vorher evtl. nicht möglich war, da sie zu weit au- ßerhalb gewohnt hatten. Hierfür wäre es al- lerding absolut notwendig den maroden Radweg an der Theodor-Heuss zu erneuern. Dieser ist in einem derart schlechten Zu- stand, dass ich bei Regen oder Blättern auf dem Weg oder im Dunkeln nicht mehr fahre und das Auto nehmen muss. Die Sturzge- fahr ist zu groß, wie ich selbst feststellen musste (die Verletzungen vor einem Jahr sind immer noch nicht verheilt – bei einem gepflegten Radweg wäre der Sturz nicht passiert). Es ist durchaus möglich, dass ein Teil der neuen Bewohner, die bislang das Auto ge- nutzt haben, künftig Rad oder ÖPNV nutzen. Es wäre allerdings spekulativ, davon auszuge- hen, dass sich der Verkehr insgesamt verrin- gert. Der Fahrradweg an der Theodor-Heuss-Allee ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan- verfahrens. Zustände – wie geschildert – kön- nen dem Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe ge- meldet werden (zum Beispiel über die betref- fende Internetseite der Stadt Karlsruhe - KA- Feedback). 11.7. Straßenbeleuchtung Die Waldstadt hat angeblich viel Licht laut Gegner. Das kann ich wie gesagt so nicht se- hen. Es ist sogar sehr dunkel. Im Dunkeln von der Haltestelle zur Wohnung zu laufen empfinde ich als unangenehm, da die Stra- ßenlaternen kaum Licht geben. Dies ist keine Angelegenheit des Bebauungs- plans. 11.8. Steigerung der Attraktivität, soziale Durchmischung Vermutlich wohnen die Gegner nicht in ei- nem der typischen Mehrfamilienhäuser mit vielen sehr hohen Bäumen drum herum. Wegen ein paar neuen Häusern auf unge- nutzten Grundstücken alle Bäume in Gefahr zu sehen halte ich für völlig übertrieben. Ich sehe es wie die Stadtplaner, durch neue Wohnungen mit gehobenem Standard wer- den die Straßen attraktiver und so kann eine Ghettobildung sogar vermieden werden, denn es ist sicherlich hilfreich, wenn Men- schen mit unterschiedlichen sozioökonomi- schen Status zusammen leben. Kenntnisnahme. Dass höhere Häuser nicht dem Bebauungs- plan der Waldstadt entsprechen mag sein, aber man muss sich eben den aktuellen Be- dürfnisse anpassen! Eine Argumentation Kenntnisnahme. - 43 - von vor über 60 Jahren anzubringen ist mei- ner Ansicht nach absolut überholt. Auch wenn ich mich selbst nicht auf Baulärm freue, so freue ich mich, auf eine durch Neu- bauten attraktiver werdende Waldstadt! 12. Sophia Karlsruhe e.V., Königsberger Str. 37 a, an die Verfasser des Flugblatts, 8. Okto- ber 2018 12.1 Fehlerhafte Bezeichnung im Flyer Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass unser Verein SOPHIA Karlsruhe e.V., Wohnen im Alter, kein Alten- und Pflegeheim ist. Das freifinanzierte SOPHIA-Haus wurde 2017, von der Volkswohnung als Bauträger und Ver- mieter innerhalb der Anlage gemeinsam leben in der Waldstadt, fertiggestellt. Mitglieder unseres Vereins leben mit Einzel- mietverträgen mit anderen Mietern zusam- men. Das Alter der Bewohner liegt zwischen 11 Monaten und 85 Jahren, d.h. wir leben in einem Mehrgenerationenhaus. Unser Verein bittet Sie dies bei zukünftigen Publikationen zu beachten. Der Flyer enthält folgenden Passus, den der Vorstand des Vereins SOPHIA Karlsruhe e.V. klarstellt: „Das Stadtplanungsamt hat vor, zur zukünfti- gen Entwicklung der Waldstadt sogenannte „mindergenutzte Flächen“ heranzuziehen (im Plan braun umrandet), um dort neu zu bauen und “in die Höhe“ zu verdichten (Anschauli- ches Beispiel: das Alten- und Pflegeheim So- phia-Haus, Königsberger Str. 37a).“ 13. Zwei Familien Johannisburger Straße, 9. November 2018 13.1 Vorhaben stoppen Wir haben uns über den oben genannten Be- bauungsplan informiert uns sind wir strikt da- gegen. Das Vorhaben gefährdet den Wohnraum in der Waldstadt aus mehreren Hinsichten. Deswegen bitten wir Sie dieses Vorhaben zu stoppen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- men. Da die befürchtete Gefährdung des Wohnraums nicht näher erläutert wird, kann hierauf auch nicht dezidiert eingegangen werden. 14. Anwohner/-in (1 Person), Elbinger Straße, 13. Dezember 2018 14.1 Betroffenheit Ich bin Miteigentümerin eines Reihenmittel- hauses in der Waldstadt, Elbinger Str. und da- mit unmittelbar Betroffene. Meine Miteigentümer und ich möchten hier- mit unser absolutes Veto gegen dieses ge- plante Bauvorhaben aussprechen. Kenntnisnahme. 14.2 Verkehr, Parkplätze In den letzten Jahren hat sich das Verkehrsauf- kommen in der Waldstadt ohnehin drastisch spürbar erhöht, auch die Parkmöglichkeiten werden immer geringer. Jetzt sollen noch Siehe oben Ziffer 2.1.21. - 44 - mehr Wohnungen dazu kommen, erst in der Kolberger Straße und dann in allen anderen Straßen auch. 14.3 Charakter der Waldstadt, Belastungen für Natur, Umwelt und Bewohner Vom ursprünglichen Charakter der Waldstadt bleibt nichts mehr übrig. Ganz zu schweigen von der ungeheuren Belastung für Natur, Um- welt und Bewohner. Auch wenn die geplante Bebauung realisiert wird, bleibt der Charakter der Waldstadt er- halten. Was mögliche Belastungen anbelangt, wird auf den Umweltbericht verwiesen. 14.4 Beteiligung auf allen Planungsebenen Ich bitte daher, mich, wie im Rahmenplan Waldstadt-Waldlage ausdrücklich vorgese- hen, auf allen Planungsebenen zu beteiligen. Hierzu wurde mit Schreiben vom 19. Dezem- ber 2018 folgendes mitgeteilt: „Die Beteiligungsformate des Bebauungs- planverfahrens sind im Baugesetzbuch klar geregelt und gelten für alle gleichermaßen. Ihre Äußerung behandeln wir so, als sei sie fristgerecht im Rahmen der frühzeitigen Be- teiligung der Öffentlichkeit eingegangen (Ap- ril 2018) und werden diese in die Abwägung einstellen. Eine inhaltliche Stellungnahme hierzu kann jedoch nicht erfolgen, da dem späteren Votum des Gemeinderates nicht vorgegriffen werden kann.“ 15. Zwei Familien Kolberger Str. 2a, Januar 2019 15.1 Betroffenheit Wir wohnten in der Stadtmitte und zogen vor 45 Jahren in die Waldstadt, um weniger Lärm und bessere Luft zu haben. Wir wohnen in un- serer ETW im Hochhaus an der Ecke Theodor- Heuss-Allee/Kolberger Straße. Kenntnisnahme. 15.2 Verkehr, Parkdruck Der tägliche Durchgangsverkehr der Theodor- Heuss-Allee vor unserem Haus hat sich ver- vielfacht und der Verkehr in der Kolberger Straße hat auch sehr zugenommen. Auch die Parkplatznot ist groß. Nach 19.00 Uhr muss man oft in die Seitenstraßen ausweichen, um noch einen Platz zu bekommen. Siehe oben Ziffer 2.1.21. 15.3 Kolberger Straße bereits dicht besiedelt, unzumutbare „Baubombe“ Die Kolberger Straße mit den vielen Wohn- blocks ist bereits dicht besiedelt. Ihr Bauvor- haben mit 4 zusätzlich hohen Baublocks emp- finden wir als eine unzumutbare „Baubombe“. Kenntnisnahme. - 45 - 15.4. Verkehrszählung Wir legen großen Wert auf Einbeziehung der o.g. und folgenden Punkte in Ihre Planung und schlagen vor: Eine Verkehrszählung in der Theodor-Heuss- Allee und in der Kolberger Straße an einem Wochentag nach Fertigstellung der Theodor- Heuss-Allee. Die Zählung im Rahmen des Bebauungsplans wurde vor Beginn der Baumaßnahme Theo- dor-Heuss-Alle durch ein Ingenieurbüro durchgeführt. Reduzierte Verkehrsmengen, die durch den Einfluss von Baustellen entste- hen, können daher ausgeschlossen werden. Wie wäre die voraussichtliche Mehrbelastung der Kolberger Straße durch den zusätzlichen Verkehr durch 4 Wohnblocks und einen Su- permarkt? Die verkehrlichen Auswirkungen wurden gut- achterlich untersucht (siehe Ziffer 2.1.21). Der Nahversorger ist nicht mehr vorgesehen. 15.5 Gerechtere Verteilung von Wohnraum Wie könnte die Verhinderung einer „Bau- bombe“ und die „gerechtere“ Verteilung von Wohnraumbeschaffung erreicht werden? Durch eine flächensparende Planung, die auf Einfamilienhäuser verzichtet, kann bezahlba- rer Wohnraum geschaffen werden. Es entste- hen auch sozialgeförderte Wohnungen. 15.6. Bebauung mit Einfamilienhäusern und Reihenhäusern Auf der Seite der Kolberger Straße, wo sich die Einfamilienhäuser befinden, könnten anstelle der alten Tankstelle und der Garagen weitere Einfamilienhäuser und/oder Reihenhäuser ge- baut werden und nicht 4 Wohnblocks. Siehe oben Ziffer 3.5. Am Eck der S-Kurve könnte man einen Block vor die bereits dort stehenden Blocks dazufü- gen. Die Planung wurde dahingehend modifiziert, dass der Riegel nunmehr gegenüber der vor- handenen Gebäudezeile Kolberger Straße 12 e-g liegt. So wären zahlreiche Wohnungen geschaffen, die Bombe verhindert und die Luftschneise durch die vier Wohnblocks nicht zugebaut. Siehe oben Ziffer 2.1.3. 15.7. Verlust an Lebensqualität, Wertverlust Wenn die Waldstadt Waldlage zu einer dich- test besiedelten Wohngegend werden würde mit viel Lärm und Beton, werden sich umsich- tige Mittelstandsbürger nicht mehr um eine Wohnung hierher bewerben, Lebensqualität und der Wert des Eigentums sinken erheblich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die ge- plante Bebauung die genannten Folgen ha- ben wird. Das Stadtplanungsamt geht viel- mehr davon aus, dass das Quartier aufgewer- tet wird. 15.8. Öffentliche Auslegung Wir bitten um Mitteilung, sobald der Bebau- ungsplan ausgelegt wird. Die Bekanntmachung mit dem Termin der Gemeinderatssitzung und später auch der Zeitraum der öffentlichen Auslegung wird in der „StadtZeitung“, dem Amtsblatt der Stadt Karlsruhe und ergänzend auch auf der Inter- netseite der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. - 46 - 16. Anwohner/-in Kolberger Str. 21 c, 8. Februar 2019 16.1 Betroffenheit Auch wenn das Thema schon diskutiert wurde, möchte ich als Betroffene diese The- matik nochmals in Erinnerung bringen und auf zu Recht befürchtete Nachteile hinwei- sen. Kenntnisnahme. 16.2 Nachverdichtung In der Kolberger Straße - und voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt analog in weite- ren Straßen der Waldstadt - sollen nun Wohnblocks und ein Hochhaus erstellt wer- den, wo sich bis dato Garagen- und Tankstel- len-/Werkstattgebäude befinden. Beim sta- tus quo handelt es sich um eine einstöckige Bauweise, die nun mit Gebäuden von fünf bis acht Stockwerken ersetzt werden soll. Das heißt, nahezu 80 Wohneinheiten und ein La- dengeschäft sollen ZUSÄTZLICH gebaut wer- den. Diese ca. 80 Wohneinheiten werden ei- nige Hundert Personen mit voraussichtlich ebenfalls einigen Hundert zusätzlichen Autos nach sich ziehen. Geplant sind ca. 50 Wohneinheiten und ca. 30 Wohnungen für Senioren, letztere werden in der Regel über kein Auto verfügen. Anhand der Größe der Wohnungen ist mit ca. 140 Bewohnern zu rechnen. Dazu kommen noch ca. 35 Zimmer für Studenten und eine 3-gruppige Kindertagesstätte mit ca. 50 Kin- dern. 16.3 Stellplatznachweis Meiner Information entsprechend soll weni- ger als ein Parkplatz pro Wohneinheit geplant sein. Schon das ist völlig unrealistisch, da mittlerweile pro Wohnung mit zwei bis drei Autos zu rechnen ist. Schon jetzt sind Park- plätze abends in der Kolberger Straße knapp, so dass teilweise verkehrsbehindernd geparkt wird. Hier liegt eine Fehlinformation vor. Es ist pro Wohneinheit ein Stellplatz nachzuweisen. Dies wird in Karlsruhe seit vielen Jahrzehnten so gehandhabt. Eine - in jüngster Zeit mögli- che - Reduzierung der baurechtlich notwendi- gen Stellplätze ist hier nicht vorgesehen. Tatsächlich sind in der Waldstadt deutlich weniger als ein Stellplatz pro Wohneinheit vorhanden. Dieser in der frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit genannte Wert taucht im Flugblatt dann fälschlicherweise als Stell- platzschlüssel auf. 16.4 Lärmbelästigung und Verschlechterung der Luftqualität durch höheres Verkehrsauf- kommen Der Verkehr wird durch die Neubebauung deutlich zunehmen und damit die Luftqualität (nicht nur Feinstauberhöhung) verschlechtert werden. Für den Lärm durch höheres Ver- kehrsaufkommen gilt dies ebenso; dabei ziele Siehe oben Ziffer 2.1.21. - 47 - ich nicht nur auf die Morgenstunden (Laden- belieferung, Berufsverkehr) ab, sondern ebenso tagsüber und vor allem auch abends/nachts durch Freizeitverkehr. 16.5 Verkehrssicherheit Die Kurvensituation in der Kolberger Straße 3-5 ist grundsätzlich unübersichtlich - schon jetzt gibt es stop-and-go-Verkehr aufgrund der an der Straße/auf dem Bürgersteig ge- parkten Autos. Durch den großen Radius ist eine gute Sicht auf alle Verkehrsteilnehmer gegeben. Dies wird sich (auch auf den geraden Ab- schnitten) verstärken, was für Ältere und Kin- der besonders problematisch ist, grundsätz- lich aber alle Anwohner und Besucher in Be- zug auf Sicherheit negativ betrifft. Dieser Zustand wurde im Rahmen der Unter- suchung „Faires Parken“ behoben. Parken auf dem Gehweg ist nur noch dort erlaubt bzw. ausdrücklich zugelassen, wo eine ausdrückli- che Restgehwegbreite vorhanden ist. 16.6 Klima Sehr wichtig erscheint mir auch der Aspekt, dass durch diese Verdichtung der Bebauung der Wind aus dem Hardtwald gehindert wird, für eine gute Durchlüftung der Waldstadt und damit für eine entsprechend angemessene Luftqualität zu sorgen. In Deutschland werden für Atemwegserkrankungen jährlich 12 Milli- arden Euro ausgegeben; deshalb ist hier auf den Gedanken der Gesundheitsvorsorge drin- gend hinzuweisen. Siehe oben Ziffer 2.1.3. 16.7 Fauna Last but not least möchte ich durch die ge- plante massive Verdichtung die schlechter werdende Situation für die in der Waldstadt lebende Tierwelt ins Blickfeld rücken. Die Auswirkungen der Planung auf Flora und Fauna wurde untersucht (siehe saP und Um- weltbericht). 16.8 Status quo oder maximal zweigeschossige Bebauung Zu fordern ist also die Beibehaltung einer ein- , maximal zweistöckigen Bauweise ohne La- dengeschäfte und ausreichender Sozialplatz- (Spielplatz, Sitzplatz) und Parkplatzplanung. Siehe oben Ziffer 3.5. Die Stellplätze sind ausschließlich in der ge- planten Tiefgarage vorgesehen. Somit ist auf dem Grundstück des Garagenhofs die Mög- lichkeit des Aufenthalts gegeben. 17. Zwei Anwohner/innen Neidenburger Straße, 12. Februar 2019 17.1 Neue Nutzung im Zuge einer Nachverdichtung Als Bewohner der Waldstadt Waldlage möch- ten meine Frau und ich Ihnen unsere Beden- ken über das geplante Bauvorhaben Kolberger Str. 3-5 mitteilen. Die derzeitige Nutzung der fraglichen Grundstücke ist keine Zierde der Kenntnisnahme. - 48 - Waldstadt. Eine neue Nutzung im Zuge einer Nachverdichtung bietet sich geradezu an. 17.2 Einfügen der geplanten Bebauung Der derzeitige Plan widerspricht allerdings ei- ner behutsamen, mit der Umgebung abge- stimmten Nachverdichtung. Hier sollen auf den beiden Grundstücken 3 Häuser mit 5 Stockwerken und 1 Haus mit 8 Stockwerken gebaut werden. Eine solche Zusammenbal- lung von Wohnungen passt nicht in den Stil der Waldstadt mit lockerer Bebauung in mäßi- ger Höhe. Siehe oben Ziffer 3.5. 17.3 Parkdruck Der mit Sicherheit bei den zahlreichen Woh- nungen entstehende Parkbedarf ist – auch trotz der geplanten Tiefgarage nicht zu ver- kraften. Siehe oben Ziffer 2.1.21. 17.4 Mehrverkehr, stark zunehmende Lärm- und Luftverschmutzung Das Verkehrsaufkommen wird mit Lärm und Luftverschmutzung stark zunehmen. Siehe oben Ziffer 2.1.21. Alle diese Negativfaktoren wären relativier- bar, wenn man sich für eine weniger intensive, verträgliche und angemessene Bebauung ent- scheiden könnte. Im Nachgang zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Planung überarbeitet und etwas reduziert. Eine weitere Reduzierung der Ge- bäudehöhen und der überbaubaren Bereiche ist vor dem Erfordernis des sparsamen Um- gangs mit Grund und Boden und des dringen- den Wohnbedarfs der Bevölkerung nicht ver- tretbar. 17.5 Berücksichtigung der Bedenken Wir bitten um Berücksichtigung unserer Be- denken. Der Gemeinderat wird im Rahmen des Ausle- gungsbeschlusses – in Kenntnis aller vorlie- genden Stellungnahmen - eine Abwägungs- entscheidung treffen. 18. Anwohner/in Kolberger Straße (1 Person) - anwaltlich vertreten - an das Bauordnungs- amt, 15. Februar 2019 18.1 Betroffenheit Die Diskussion um dieses Bauvorhaben hält an und verstärkt sich. Kenntnisnahme. 18.2 Umfassende Aufklärung und Information Da das Anwesen in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben liegt, bitten wir um umfassende Aufklärung über den derzeitigen Stand und Übersendung der Planungsunterlagen sowie den Stand der bisherigen Verhandlungen. Das Stadtplanungsamt hat mit Schreiben vom 27. Februar 2019 geantwortet: „.....Da es sich jedoch nicht um ein bauord- nungsrechtliches Genehmigungsverfahren sondern um einen in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, - 49 - Für eine baldige Nachricht und Unterrichtung über Anhörungen, öffentliche Veranstaltun- gen und dergleichen in dieser Angelegenheit wäre ich Ihnen dankbar. wurde Ihr Schreiben an das Stadtplanungs- amt weitergeleitet. Das Bebauungsplanverfahren befindet sich in einem frühen Verfahrensstadium. Es liegt noch kein auslegungsfähiger Entwurf vor. Die Bekanntmachung mit dem Termin der Ge- meinderatssitzung (Auslegungsbeschluss) und später auch mit dem Zeitraum der öf- fentlichen Auslegung wird in der „StadtZei- tung“, dem Amtsblatt der Stadt Karlsruhe, und ergänzend auch auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter der Rubrik „Stadtpla- nung und Bauen“ (www.karlsruhe.de/bebau- ungsplanung) veröffentlicht. Die Planung, die bei der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung im April 2018 gezeigt wurde, können Sie auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter der Rubrik „Stadtpla- nung und Bauen“ (www.karlsruhe.de/bebau- ungsplanung) einsehen. Da das Verfahren aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträ- gers geruht hat, liegt uns aktuell noch keine Überarbeitung vor.“ 19. Anwohner/-in Elbinger Straße (2 Personen) an Herr Oberbürgermeister Dr. Mentrup, 25. Februar 2019 19.1 Betroffenheit Seit 1995 wohnen wir im Stadtbezirk Waldstadt in einem Hochhaus in der Elbinger Straße, direkt an der Theodor-Heuss-Allee. Wir hatten uns für diesen Bezirk wegen des, seinem Namen „Waldstadt“ entsprechenden Bebauungsplan mit dem erhalten gebliebenen, natürlichen Baumbestand entschieden und haben es bisher auch nicht bereut. Es war uns finanziell nicht leicht gefallen, diese Eigentumswohnung in der Elbinger Straße zu kaufen, um dort auch im Rentenalter in Ruhe leben zu können. Kenntnisnahme. 19.2 Zerstörung des Charakters der Wohnsiedlung, Lärmbelästigung Das geplante, große Bauvorhaben mit Nach- und Hochverdichtung zur Schaffung neuen Wohnraumes würde den Charakter dieser Wohnsiedlung zerstören und auch die von uns erhoffte Ruhe nach unserem langen, arbeits- reichen Berufsleben. Der Charakter der Waldlage bleibt weiterhin erhalten. Zur Lärmbelastung siehe oben Ziffer 2.1.21. - 50 - 19.3 Verkehrsbelastung Theodor-Heuss-Allee Unser Hochhaus grenzt an die Kolberger Straße an und zwar an den Bereich, an dem das große Bauvorhaben beginnen und groß- flächig realisiert werden soll. Der anhaltende Verkehr auf der Theodor- Heuss-Allee, der an der anderen Seite unseres Hauses pausenlos vorbeifließt, ist schon belas- tend genug. Die verkehrliche Erschließung der geplanten Bebauung erfolgt über die Kolberger Straße (TG-Zufahrt). Die schalltechnischen Auswir- kungen sind gutachterlich untersucht. Siehe oben Ziffer 2.1.21. 19.4 Realisierung der Planung auf einem unbebauten Gelände Wir bitten, dass für den großen Bedarf an neuem Wohnraum ein unbebautes Gelände gesucht und gefunden wird. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist zu beachten. Insofern ist der Innenentwicklung der Vorzug vor einem Eingriff in den Außenbereich zu geben. 20. Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg, 27. Februar 2019 20.1 Markierungen der Bäume Ein Bürger der Waldstadt hat darüber infor- miert, dass rund um das Gebiet der geplanten Nachverdichtung Kolberger Str. 3-5 circa 140 Bäume markiert wurden. Er befürchtet, dass Baumfällaktionen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben unmittelbar bevorstehen. Kenntnisnahme. Könnten Sie uns bitte nähere Informationen zu diesem Sachverhalt geben? Für Rückfragen stehe ich Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Mit Schreiben vom 7. März 2019 wird Folgen- des mitgeteilt: „ ... Im Rahmen einer Bestandsaufnahme für den Umweltbericht wurden alle Bäume, die unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe fallen, durch ein Vermes- sungsbüro eingemessen wurden. Zu diesem Zweck wurden die betreffenden Bäume mit einem weißen Punkt markiert. Es handelt sich somit nicht um die Vorberei- tung einer Baumfällaktion.“ 21. Anwohner/-in (2 Personen) Elbinger Straße, 12. März 2019 21.1 Betroffenheit Wir sind in der Elbinger Straße wohnhaft und deshalb direkt von dem Vorhaben betroffen. Kenntnisnahme. 21.2 Garagenhof und Tankstellengrundstück - Eigentumsverhältnisse Ist es richtig, dass der Investor derzeit ledig- lich das Grundstück, auf dem sich derzeit der Garagenhof befindet, von einem Privateigen- tümer gekauft hat? Der Investor hat das Garagenhofgrundstück von einem privaten Eigentümer erworben. - 51 - Ist das Grundstück der ehemaligen Tankstelle noch im Besitz der Stadt Karlsruhe oder doch bereits an den Investor veräußert? Das Tankstellengrundstück befindet sich im Eigentum der Stadt. 21.3 Bäume nördlich des Garagenhofs - Kennzeichnung mit weißen Punkten Kann geklärt werden, wer die Bäume in dem Wäldchen zwischen Garagenhof nach Norden in Richtung unserer Reihenhäuser mit weißen Punkten gekennzeichnet hat und was bedeu- ten diese Kennzeichnungen. Weiß gekennzeichnet wurden die Bäume, die durch die Baumschutzsatzung geschützt sind. Diese wurden zwecks Bestandserhebung - im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens - durch ein Vermessungsbüro eingemessen. 21.4 Eingriff in Waldfläche Handelt es sich bei dem besagten „Wäld- chen“ im Rechtssinne um „Wald“? Wenn dem so wäre, dass die Kennzeichnung der Bäume mit weißen Punkten eine Beseiti- gung der Bäume im Zuge der künftigen Bau- maßnahmen bedeuten würde, werden wir uns vehement dagegen wehren aus folgen- den Gründen: Es ist unserem Hauseigentümer mit der Be- gründung „Waldfläche“ von Seiten der Stadt- verwaltung versagt worden an unserer Grundstücksgrenze Richtung Kolberger Str. einen geringen Grundstücksteil von der Stadt für die Realisierung eines Fahrradschuppens an der Grundstücksgrenze zu erwerben. Dies muss auch für den Investor der künftigen Be- bauung „Kolberger Str. 3-5“, gelten, d.h., er darf u. E. die Grenze der jetzigen Bebauung des Garagenhofes zum Wald nicht über- schreiten (auch nicht für die Baugrube nut- zen!), damit der Wald zwischen der künftigen Bebauung und unseren Reihenhäusern erhal- ten bleibt. Bei der Fläche nördlich des Garagenhofs han- delt es sich um eine Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes. Es ist nicht davon auszugehen, dass mit Ge- bäuden oder mit der Baugrube in die nördlich an den Garagenhof angrenzende Fläche ein- gegriffen wird. 21.5 Bitte um umfassende Antwort Wir bitten Sie, gegebenenfalls im Benehmen mit anderen Dienststellen Ihres Hauses um eine umfassende Antwort. Das Stadtplanungsamt hat die Fragen mit Schreiben vom 20. März 2019 beantwortet. 22. Theater „Die Käuze“, 19. April 2019 22.1 Aufwertung der Wohn- und Parkplatzsituation Bezugnehmend auf die Jahreshauptversamm- lung des Bürgervereines Waldstadt am 8.4.2019 und der damit verbundenen Diskus- sion zwecks Verdichtung/neue Wohnblöcke in der Waldstadt, möchte ich nochmals den Kenntnisnahme. - 52 - Standpunkt einer ansässigen Einrichtung klar- stellen. Das Theater „Die Käuze“ ist seit 1967 in der Königsberger Straße ansässig. Wie den An- wohnern und anderen Institutionen in der Straße ist es auch uns wichtig, dass eine Auf- wertung der Wohnungs- und Parkplatz-Situa- tion stattfindet. Die Aufwertung der Wohnungs- und Park- platzsituation ist ein Anliegen der Stadt Karls- ruhe. Das Stadtplanungsamt ist der Auffas- sung, dass die vorliegende Planung sowohl ei- nen Beitrag zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs leisten kann als auch durch ein erhöhtes Stellplatzangebot auf die beste- hende Situation in der Kolberger Straße ange- messen reagiert. Zum ruhenden Verkehr in der Kolberger Straße siehe oben Ziffer 2.1.21. Der Parkdruck in der Königsberger Straße ist größer. Kommende Planungen werden dies berücksichtigen (beispielsweise durch die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen - über den eigentlichen Stellplatzbedarf hin- aus). 22.2 Parkierung In den letzten Jahren kam es immer wieder zu Beschneidungen der Parkplatzflächen bei der Ladenzeile – sei es durch den Einsatz von Baumstämmen auf Grünstreifen, oder die Markierung von Fußgängerausgängen zur Straße, neue Leergutkontainer, immer wieder Lkws oder Transporter, oder das für den Neu- bau der Kita wichtige Halte- und Parkverbot bis 17.00 Uhr, direkt vor unserer Haustüre, was wichtig ist, aber auf der anderen Seite immer mit unseren Nachmittagsvorstellun- gen kollidiert. Die angespannte Parkplatzsituation in der Waldstadt – insbesondere in der Königsber- ger Straße - ist bekannt. Im Rahmen des ge- planten Bebauungsplanverfahrens Königsber- ger Straße wird es deshalb natürlich auch da- rum gehen, die Parkplatzsituation insgesamt zu verbessern. Weitere Ziele werden die Auf- wertung der städtebaulichen und freiräumli- chen Situation sein. Das Halteverbot ist eine verkehrsrechtliche Anordnung und kann nicht über Bebauungs- plan geändert werden. Die Königsberger ist nicht Teil des Bebauungsplans. 22.3 Feuerwehrzufahrt Wir haben immer noch keine offizielle Feuer- wehreinfahrt (in Eigeninitiative haben wir ein Schild angebracht), obwohl das nötig wäre und unsere Auffahrt eine wichtige Wende- möglichkeit darstellt. Sollte etwas bei Vor- stellungen passieren (ca. 90 Vorstellungen im Jahr, die entweder nach 17.00 Uhr anfangen oder bis nach 17.00 Uhr andauern), und die Ausfahrt zugeparkt sein, was in letzter Zeit immer häufiger vorkommt, möchten wir nicht an die Konsequenzen denken. Es handelt sich hierbei um keine Angelegen- heit des Bebauungsplanverfahrens. Nach den uns vorliegenden Genehmigungs- unterlagen benötigt das Objekt in der Königs- berger Straße 9 (Kindergarten und Theater im UG) keine Feuerwehrzufahrt, da aus allen Aufenthaltsräumen direkte Ausgänge ins Freie vorhanden sind. Auch bei der letzten Brandverhütungsschau im Jahr 2016 wurde keine Feuerwehrzufahrt gefordert. In den - 53 - Auflagen der aktuell geltenden Baugenehmi- gung aus 1981 findet sich lediglich die Auf- lage zur Herstellung einer befestigten Zufahrt zum Gebäude. Da keine Feuerwehrzufahrt nach VwV Feuer- wehrflächen gefordert und höchstwahr- scheinlich auch keine entsprechend herge- stellt wurde, ist ein eigenhändiges Anbringen eines Feuerwehrzufahrtsschildes grundsätz- lich nicht geboten. Im Falle eines Feuerwehr- einsatzes haftet derjenige, der das Schild auf- gestellt hat, für alle Schäden die ggfs. am Feuerwehrfahrzeug oder am dortigen Belag entstehen. 22.4 Parkierung vor der Tankstelle Hinzu kommt, dass die Straßen-Kurve vor der Tankstelle sehr eng ist, weswegen die Autos sich immer auf den Gehweg gestellt haben. Ab März verteilt das Ordnungsamt genau deswegen Strafzettel. Mit dem Ergebnis, dass die Kurve nun noch enger geworden ist, weil alle Autos ganz auf der Straße stehen. Gemeint ist wohl die Situation in der Königs- berger Straße. Dort gibt es ebenfalls eine Tankstelle und einen Garagenhof. In der Kol- berger Straße wird im Bereich der neuen Längsparkierung niemand auf der Straße par- ken. Auch die TG-Zufahrt und die Feuerwehr- zufahrt zur geplanten Bebauung dürfen nicht zugeparkt werden. 22.5 Ladenzeile Königsberger Straße Daneben gibt es bei der Ladenzeile ein ehe- maliges Restaurant, welches seit mehreren Jahren leer steht und als Wohnung für Gast- arbeiter genutzt wurde. Diese hat auch eine Terrasse: sie liegt brach. Der Rückgang der kleinen Geschäfte/Restaurants, trägt auch nicht zur Aufwertung der Straße bei. Dies ist keine Angelegenheit dieses Bebau- ungsplanverfahrens. Es handelt sich um Privatgrundstücke, die Stadt kann nicht verhindern, dass Leerstände entstehen. Die Stadt kann zwar zukünftig mit einer Änderung des Planrechts die Vorausset- zung für eine Aufwertung schaffen, zu deren Umsetzung bedarf es jedoch der Initiative der betreffenden Eigentümer. 22.6 Parkierung Wenn eine sozial gerechte (!) Aufwertung des Wohnraumes geplant ist, sollte man auch dort ansetzen und sich überlegen, wie das al- les möglich sein kann. Die Parkplatzsituation ist jetzt schon für Anwohner, Einrichtungen (und unser Publikum) nicht zumutbar. Aktuell geht es nicht um die Königsberger Straße. Hier sollen jedoch auf der Basis des Rahmenplans (und nachgelagerter Wettbe- werbsverfahren) Bebauungspläne aufgestellt werden, die sowohl die Wohnsituation ver- bessern als auch den Parkdruck verringern sollen. - 54 - 22.7 Weitere Beteiligung Wir sind als ansässige Institution bereit wei- ter mitzudiskutieren und freuen uns auf Re- sonanz. Im Rahmen der späteren öffentlichen Ausle- gung besteht erneut die Möglichkeit, zur Pla- nung Stellung zu nehmen.

  • Anlage 2 TÖB
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Bebauungsplanverfahren „Kolberger Str. 3-5“, Karlsruhe – Waldstadt hier: Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB April 2020 Inhaltsverzeichnis: Bürgerverein Waldstadt vom 16. April 2020 ..................................................................... 3 Planungskonzept allgemein ................................................................................................... 3 Art der baulichen Nutzung (Ziffer 4.2) ................................................................................... 3 Eingriff, Grünplanung, Pflanzungen (Ziffer 4.9.1) .................................................................. 4 Nebenanlagen ........................................................................................................................ 5 Haus C ..................................................................................................................................... 6 Lärmbelästigung ..................................................................................................................... 6 Sozialverträglichkeit der Planung (Ziffer 6.1) ......................................................................... 7 Detailpunkte zur geplanten Nutzung von Haus D .................................................................. 7 BUND, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Landesnaturschutzverband Baden- Württemberg, NABU Landesverband Baden-Württemberg e.V – gemeinsame Stellungnahme vom 21.04.2020 .......................................................................................................... 10 Allgemeine Anmerkungen .................................................................................................... 10 Niederschlagswasser ............................................................................................................ 10 Klimaneutralität .................................................................................................................... 11 Ersatzpflanzungen von Bäumen ........................................................................................... 11 Stellplätze ............................................................................................................................. 12 Nistkästen ............................................................................................................................. 12 Stadtklima ............................................................................................................................. 13 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 16. März 2020 .................................................................................................................. 13 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Berlin vom 16. März 2020 ..................................................................................................... 13 Deutsche Post AG, Niederlassung Produktion ................................................................ 14 Deutsche Post Bauen GmbH ......................................................................................... 14 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 01. April 2020 .................................................... 14 EnBW Regional GmbH ................................................................................................. 15 TransnetBW GmbH vom 06. April 2020 ......................................................................... 16 Evangelisches Kirchengemeindeamt Karlsruhe ............................................................... 16 Forstamt, Jagdbehörde vom 21. April 2020 .................................................................... 16 Forstamt vom 27. April 2020 ........................................................................................ 16 Regierungspräsidium Freiburg, Forstdirektion vom 17. April 2020 .................................... 19 Handwerkskammer Karlsruhe vom 19. März .2020 ......................................................... 21 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 7. April 2020 ........................................... 21 - 2 - Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 20. April 2020 ........................................... 22 Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 19. März 2020 .................................................... 22 Neuapostolische Kirche Baden-Württemberg ................................................................ 22 Netze BW GmbH vom 27. März 2020 ............................................................................ 22 Polizeipräsidium Karlsruhe vom 16. April 2020 ............................................................... 22 Polizeipräsidium Karlsruhe, Referat Prävention vom 20. April 2020 .................................. 23 Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei - Funkbetrieb vom 20. März 2020 ............. 32 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege ........................................ 32 Regierungspräsidium Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 12. August 2019 und 17. März 2020 .................................................................................................................. 32 Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 16, Polizeirecht ...................................................... 32 Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 21, Höhere Raumordnungsbehörde vom 07. April 2020 ................................................................................................................................. 32 Regionalverband Mittlerer Oberrhein ........................................................................... 33 Gemeinsame Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und der Stadtwerke Netzservice GmbH vom 07. April 2020 .......................................................................... 33 Stromversorgung .................................................................................................................. 34 Gas- und Wasserversorgung ................................................................................................ 34 Öffentliche Straßenbeleuchtung .......................................................................................... 35 Kommunikations- und Informationstechnik ........................................................................ 36 Fernwärmeversorgung ................................................................................................ 36 Dingliche Sicherungen (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) .................................... 37 Anlage A................................................................................................................................ 37 Zentraler Juristischer Dienst, Abfall- und Altlastenbehörde vom 20. April 2020 ................. 38 Altlasten/ Abfall .................................................................................................................... 38 Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde vom 17. April 2020 .................................... 40 Niederschlagswasserversickerung ....................................................................................... 40 Zentraler Juristischer Dienst, Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde vom 17. April 2020 .......................................................................................................................... 41 Immissionsschutz ................................................................................................................. 41 Zentral Juristischer Dienst, Naturschutzbehörde vom 17. April 2020 ................................ 41 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) .................................................................... 42 Umweltbericht ..................................................................................................................... 43 Planvorentwurf Begründung ................................................................................................ 43 Planvorentwurf Festsetzungen ............................................................................................ 45 Planvorentwurf Begründung ................................................................................................ 45 Zentral Juristischer Dienst, Denkmalschutzbehörde ........................................................ 45 - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Bürgerverein Waldstadt vom 16. April 2020 Grundsätzlich ist die geplante Bebauung zu begrüßen, da diese einen deutlichen Mehr- wert gegenüber der aktuellen Nutzung dar- stellt. Die nachfolgenden Einwände orientie- ren sich an den bisherigen Absprachen zwi- schen Stadt, Bauträger und Bürgerverein Waldstadt e.V. im Rahmen der beiden Runden Tische sowie an den mit dem Entwurf erstmals einsehbaren Details der Planung, die erst durch den Bebauungsplan an sich bekannt ge- macht werden konnten. Vorweg: Der Bürgerverein hält sich an seine bisherigen Absprachen und Zugeständnisse und den Kompromiss, der an die Bürgerinnen und Bür- ger der Waldstadt vermittelt wurde. Kenntnisnahme. Planungskonzept allgemein Festzuhalten ist, dass der neue, geplante Gel- tungsbereich über den seit 1967 rechtskräfti- gen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Wald- lage 2B“ hinausragt – sowohl im südlichen Be- reich wie auch im nordöstlichen Bereich. Bei- des ist für eine sinnvolle Nutzung des Areals tolerierbar, wenn hierdurch nicht die Interes- sen der übrigen Anwohner tangiert sind. Der Geltungsbereich des in Aufstellung be- findlichen vorhabenbezogenen Bebauungs- plans reicht nicht über den Geltungsbereich des derzeit gültigen Bebauungsplans „Wald- stadt Waldlage Teil 2 B“ (Nr. 333) hinaus, wohl aber über die dort ausgewiesenen gewerbli- chen Bauflächen. Tolerierbar ist dies für den nordöstlichen Be- reich der Fall (Zufahrt Tiefgarage und Zugang Senioren-Wohnen), daher erfolgen hier keine Einwände. Kenntnisnahme. Im südlichen Bereich wird jedoch durch eine zusätzliche Nebenanlage unverhältnismäßig stark in den aktuellen Waldbestand eingegrif- fen. Weiterhin werden Lärmprobleme für die bisherigen Anwohner speziell durch diese Ne- benanlage erwartet, hierzu später mehr. Da- her widersprechen wir der Ausweitung und Nutzung im südlichen Bereich ausdrücklich. Siehe unten. Art der baulichen Nutzung (Ziffer 4.2) - 4 - Hier enthält der Entwurf eine Nutzungszulas- sung für „Betriebe des Beherbergungsgewer- bes“. Dieser Nutzungszulassung möchten wir widersprechen bzw. diese auf das Gebäude D eingeschränkt wissen. Es sollte nicht zulässig sein, in einem der Gebäude A – C ein Beher- bergungsgewerbe, gleich welcher Art, anzu- siedeln. Für das nun z.T. als Studentenwohn- heim geplante Haus D wäre eine derartige al- ternative Nutzung vorstellbar; dies entspricht auch den Vorschlägen des Runden Tisches. Daher schlagen wir vor, diese Nutzungsoption entweder ersatzlos zu streichen oder auf Haus D einzuschränken. Für die Gebäude A, B und C kann auf die Nut- zungszulassung Beherbergungsgewerbe ver- zichtet werden. Betriebe des Beherbergungs- gewerbes sind gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten (WA) ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan schließt bereits einzelne der in Absatz 3 aufge- führten Nutzungsarten aus (Gartenbaube- triebe, Tankstellen). Dies lässt die BauNVO ex- plizit zu, sofern die allgemeine Zweckbestim- mung des Baugebiets (hier WA) nicht verän- dert wird. Der Bebauungsplan lässt Betriebe des Beher- bergungsgewerbes für das Gebäude D aus- nahmsweise zu. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ- ger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Eine Hotelnutzung ist im Vorhaben- und Er- schließungsplan nicht enthalten und somit auch nicht im noch abzuschließenden Durch- führungsvertrag. Die übrigen Nutzungsausnahmen (nicht stö- rende Gewerbebetriebe, Verwaltungen) sind akzeptiert. Kenntnisnahme. Eingriff, Grünplanung, Pflanzungen (Ziffer 4.9.1) Die aktuelle Planung sieht vor, dass insgesamt 10 gemäß Baumschutzsatzung geschützte Bäume (Stammumfang mind. 80 cm) entfal- len. Hierfür werden als Kompensation die Dachbegrünung sowie die Erhöhung des Grünflächenanteils angeführt. Rechtlich si- cherlich zulässig, dennoch bedauerlich. Für eine bessere Vermittelbarkeit in der Bevölke- rung der Waldstadt wäre eine Kompensation in Bäumen wünschenswert bzw. ein über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Lö- sungsangebot. Für die Planung entfallen vier gemäß Baum- schutzsatzung geschützte Bäume und zwei ge- schützte Baumreihen bzw. Baumgruppen. Es handelt sich dabei um drei mehrstämmige Flü- gelnüsse (Pterocaria fraxinifolia) auf der öf- fentlichen Grünfläche entlang der Kolberger Straße, sowie um eine Douglasie (Pseu- dotsuga menziesii) auf dem Randstreifen zwi- schen dem Garagenhof und der ehemaligen Tankstelle. Auf diesem Randstreifen stockt au- ßerdem eine geschützte Baumgruppe aus Hainbuchen (Carpinus betulus) und Spitzahorn (Acer platanoides). Eine geschützte Baum- reihe mehrheitlich aus Robinien (Robinia pseudoacacia) befindet sich entlang der Kol- berger Straße vor der ehemaligen Tankstelle. Weitere Bäume entfallen im Bereich von Bau- feld D. Diese gehören zu der Waldfläche west- lich der ehemaligen Tankstelle, die aufgrund - 5 - von Dürreschäden im Jahr 2019 bereits stark ausgelichtet wurde. Des Weiteren entfällt durch die Planung ver- einzelter junger Gehölzaufwuchs in den Rand- bereiches des Garagenhofes sowie auf dem Gelände der Tankstelle. Die Neuversiegelung ist jedoch künftig gerin- ger als jetzt im Bestand. Mit der Grünplanung auf dem Grundstück er- folgen weitere Verbesserungen: Der Entfall der Bäume soll durch Dachbegrü- nung, Fassadenbegrünung, Neupflanzungen auf der Tiefgarage (mit entsprechenden Bo- denaufbau) sowie im Bereich der Außenfläche der Kindertagesstätte und entlang der Kolber- ger Straße kompensiert werden. Die geplan- ten Neupflanzungen und andere Ausgleichs- maßnahmen erfolgten in Abstimmung mit Gartenbauamt, Umwelt- und Arbeitsschutz und der Unteren Forstbehörde. Nebenanlagen Die Nebenanlage (Fahrradstellplätze) süd- westlich der Baublöcke A und B sind akzepta- bel und entsprechen den Absprachen. Kenntnisnahme. Der Nebenanlage südlich von Baublock D wi- dersprechen wir aus folgenden Gründen: - Durch diese Nebenanlage wird unverhältnis- mäßig viel Wald geopfert bzw. der Gel- tungs- bereich unnötig in den Wald hinein ausgewei- tet. - Durch die vorgesehene Nutzung als Fahrrad- stellplätze – vermutlich für das studentische Wohnen in Block D – ergibt sich hierdurch auf- grund der Nähe zur Bestandsbebauung der EFH im westlichen Bereich (Flurstücke 71057 und 71058) eine zu erwartende signifikante Lärmbelästigung in den Abend- und Nacht- stunden (durch menschliche Gespräche, laute Rufe, Fahrrad abstellen etc.). Dies lässt sich nicht vermeiden und ist daher nicht zu akzep- tieren. Der Umweltbericht ignoriert diese Tat- sache vollständig. Um die Akzeptanz der Fahrradnutzung zu ver- bessern, wurde bei der Verteilung der Fahr- radabstellflächen darauf Wert gelegt, diese dezentral anzuordnen. So sind ca. 90 Fahrrad- stellplätze in der TG geplant, aber auch ober- irdische Abstellflächen, die den jeweiligen Ge- bäuden zugeordnet sind. So auch, wie ausge- wiesen am Haus D. Hiermit soll auch „wildes“ Abstellen von Fahrrädern vermieden bzw. ein- geschränkt werden. Die oberirdischen Fahr- radabstellplätze werden eingehaust, so dass die Lärmbelästigung im zulässigen, wie auch im zumutbaren Bereich liegen wird. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze am Haus D wurde zwischenzeitlich von ca. 60 auf ca. 40 reduziert - somit konnte auch die erforderli- che Fläche verringert werden. Durch Anord- nung entlang der Kolberger Straße rückt die Fläche dieser Nebenanlage weiter von der westlich angrenzenden Bebauung ab. - 6 - - Die Fahrradstellplätze für das studentische Wohnen sind dort ohnehin falsch unter- ge- bracht, da zu weit weg vom Eingangsbereich des studentischen Wohnens. Von daher fordern wir, die für die Nebenan- lage geplante Ausweitung des Areals Richtung Süden ersatzlos zu streichen – und hierdurch Wald und Mensch zu schonen. Die Fahrrad- stellplätze sind an anderer Stelle des Gel- tungsbereichs bzw. in der Tiefgarage unterzu- bringen. Haus C Aufgrund der Notwendigkeit der Tiefgaragen- zufahrt und dem damit verbundenen Platzver- lust im Erdgeschossbereich war abgestimmt, die Untergeschosse nach Südosten „herauszu- ziehen“. Dies sieht der Plan auch vor. Die nun vorgenommene Auswuchtung bis auf 13,5 Meter Höhe (4 Stockwerke) ist unter keinen Umständen akzeptabel. Tolerierbar und abge- sprochen war eine maximale Höhe von 3 Stockwerken oder 11,5 Meter. Wir bitten, den Plan entsprechend der Absprachen anzupas- sen. Die beschriebene „Auswuchtung“ war seit ih- rem Bestehen in dieser Höhe geplant, kom- muniziert (zuletzt mit Lageplan vom 11. De- zember 2019) und in allen Planunterlagen so dargestellt. Eine spätere Erhöhung, wie hier angenommen, hat nicht stattgefunden. Der Bürgerverein hat sich im Januar 2020 dahinge- hend geäußert, dass er diese Planung akzep- tieren kann. Die Höhe ist aus städtebaulichen Überlegungen gewählt, da dies auch die Ge- bäudehöhe des Hauses D und eine einheitli- che Gebäudehöhe entlang der Kolberger Straße darstellt. Lärmbelästigung Ergänzung zu den Ausführungen zu der südli- chen Nebenanlage (siehe oben) sind zwei Pla- nungsdetails in Haus D mit Blick auf Lärmbe- lästigung der Anwohner im Westen nicht tole- rierbar: - Die Küche und der Aufenthaltsraum im 1. OG des studentischen Wohnens sind im Südwes- ten geplant – verbunden mit einer zu erwar- tenden Lärmbelästigung in den Abend- und Nachtstunden für die westlichen EFH. Dies vor allem in den Sommermonaten, in denen die Fenster zur Lüftung geöffnet sind. Daher for- dern wir, die Küche Richtung Straße zu verle- gen und im Westen weiteren Wohnraum zu schaffen. Siehe oben - Ausführung Nebenanlagen. Wir sehen hier keine lärmbedingte Belästi- gung der westlichen Nachbarschaft. Küche und Essbereich verfügen über keinen Zugang nach außen. Es gibt auch keine baurechtliche Vorschrift, die einer solchen Planung entge- genstehen würde. Sofern es sich hierbei tat- sächlich um eine störende Nutzung handeln würde, könnte man sie auch nicht der Bebau- ung östlich der Kolberger Straße zumuten. Ohne Verzicht auf einen Wohnheimplatz wäre eine Orientierung nach Osten nur durch eine Verlängerung des Gebäudes nach Süden mög- lich (Teilbereich im Westen). Dies wäre mit ei- nem zusätzlichen Eingriff in Freiflächen ver- bunden. - Die Terrassennutzung im 3. OG des studenti- schen Wohnens ist aus Lärmgesichts- punkten Die Abstufung des Dachgeschosses im Haus D war explizite Forderung des Bürgervereins. - 7 - noch kritischer zu und war nie vereinbart. Eine ruhige Nutzung kann kaum sichergestellt werden kann. Stress und entsprechende Aus- einandersetzungen mit den Bewohnern der EFH im Westen sind vorprogrammiert. Die einzige Lösung ist es, die Terrasse nicht als Terrasse nutzbar zu machen und den Bereich stattdessen ebenfalls zu begrünen. Ansonsten ist der Rücksprung aus Rücksicht auf die EFH Makulatur. Wir fordern daher die Nutzung des Rücksprungs definitiv zu streichen. Warum die Nutzung der daraus entstehenden Terrassenfläche unterbunden werden sollte, erschließt sich nicht. Ansonsten siehe oben. Die Terrasse wird bis auf eine Tiefe von 1,5 m reduziert, die verbleibende Fläche wird exten- siv begrünt. Vor jedem Zimmer entsteht ein kleiner Aufenthaltsbereich; Abtrennungen zwischen den Zimmern sind vorgesehen, um Querlaufen zu verhindern. Dies dient auch der Privatsphäre der Bewohner. - Es ist zudem unklar, wie baulich verhindert werden soll, dass die studentischen Bewohner in den Abendstunden den Gartenbereich der Kindertagesstätte nutzen. Das Außengelände der Kindertagesstätte ist über das Gebäude für die Nutzer des Wohn- heims nicht zugänglich. Auch von außen kann der Spielbereich nicht betreten werden, da dieser - wie bei allen Kindertagesstätten in Karlsruhe - eingezäunt sein wird. Sozialverträglichkeit der Planung (Ziffer 6.1) Der Entwurf spricht von einer Sicherstellung von bezahlbaren Wohnungsangebotes (be- sonders für Jugendliche, junge Erwachsene und Familien). Insbesondere die Betonung des bezahlbaren Wohnraums – in enger Abgrenzung zum ge- förderten Wohnungsbau – begrüßt der Bür- gerverein ausdrücklich, da wir hierfür immer stark gemacht haben. Aus der Planung geht leider nicht detaillierter hervor, was damit ge- meint ist bzw. wie dieses sichergestellt wer- den kann. Hier bitten wir um eine Präzisie- rung. Es findet das Karlsruher Innenentwicklungs- konzept (KAI) Anwendung. Demzufolge sind - bezogen auf diesen VbB - mindestens 20 Pro- zent der für die Wohnnutzung neu geschaffe- nen Geschossfläche für den geförderten Woh- nungsbau sicherzustellen. Dies wird vertrag- lich gesichert. Unabhängig der geförderten Wohnungen ge- mäß den Vorgaben der Stadt Karlsruhe, orien- tiert sich die Planung aller Wohnungen, in Ab- hängigkeit zu der Anzahl von Zimmern, an den Flächenanforderungen des geförderten Woh- nungsbaus. So entstehen funktionale Grund- risse mit geringem Flächenbedarf. Insgesamt wird auf eine hohe Flächeneffizienz bei der Planung geachtet, d.h. möglichst viel Wohn- fläche bei geringem Bauvolumen. Darüber hinaus wird eine Wohnung nur dann gefördert, wenn die Kaltmiete unter den orts- üblichen Mieten liegt. Dies wird zu gegebener Zeit durch die Stadt Karlsruhe festgelegt. Die Verpflichtung zur Herstellung von geför- derten Wohnungen wird im Durchführungs- vertrag geregelt und ist nicht Gegenstand ei- nes Bebauungsplans. Detailpunkte zur geplanten Nutzung von Haus D - 8 - Folgende Punkte zum Entwurf möchten wir bezüglich Haus D anmerken: - Der aktuelle Entwurf sieht eine wesentliche Flächennutzung der Kindertagesstätte auch im OG des Hauses D vor (nördlicher Bereich). Wir möchten festhalten, dass dies bis- her so nicht besprochen war. Wenn andernfalls aber eine Nutzung als Kindertagesstätte unmöglich wird, könnten wir diese Änderung mit Maß- gabe der Beachtung der anderen Punkte tole- rieren. Dieser Planungsstand ist nicht neu und wurde so auch kommuniziert und dargestellt. Kom- muniziert war die Unterbringung einer drei- gruppigen Kindertagesstätte. Somit hätte man auch durchaus von der zulässigen Maximal- auslastung ausgehen können (75 Kinder). Die Größe der Kindertagesstätte mit ca. 50 Kin- dern stellt aus betrieblicher Sicht eine Unter- grenze dar. Auf Wunsch des Bürgervereins wurden die Erdgeschossflächen so gering wie möglich gehalten. Dies erforderte die Verlage- rung von erforderlichen Räumen in das 1. OG. - Die vorgesehenen 6 Elterntaxi-Stellplätze zum schnellen Ausladen entlang der Kolberger Straße sind für eine Kindertagesstätte schlicht nicht praktikabel, da die Kin- der nicht eigen- ständig den Weg in die Kita nehmen werden und die Stellplätze da- mit stets mehrere Mi- nuten (auch gerne > 10 Minuten) belegt sein werden. Die Erfahrungswerte aus dem Drop- Off-Bereich der neuen Kindertagesstätte im Technologiepark und anderen Einrichtungen der Stadt Karlsruhe sollten berücksichtigt und nicht negiert werden. Wie unten in der Stellungnahme des Bürger- vereins erwähnt, wird davon ausgegan- gen/gewünscht, dass die Kinder so viel wie möglich mit dem Fahrrad gebracht werden. Hierfür sind im Eingangsbereich der Kinderta- gesstätte Abstellplätze vorgesehen. Entlang der Kolberger Straßen entstehen sechs zusätzliche öffentliche Parkplätze. Es ist angedacht, dass diese morgens für Eltern re- serviert sind, die ihre Kinder in die Kinderta- gesstätte begleiten. Sie stehen in den übrigen Zeiten den Anwohnern zur Verfügung. Dies wird als ausreichend erachtet, zumal am Mor- gen kein Parkdruck in der näheren Umgebung des Plangebiets besteht. Ein erhöhtes Gefah- renpotenzial kann hier nicht abgeleitet wer- den. Die Reservierung von öffentlichen Parkplätzen für den „Elternhalt“ ist jedoch nicht Inhalt des Bebauungsplans. Es handelt sich um eine Ein- zelfallentscheidung, die erst zu einem späte- ren Zeitpunkt durch das Ordnungs- und Bür- geramt getroffen werden kann. Die Kindertagesstätte kann mit der Einrich- tung im Technologiepark Karlsruhe ist nicht verglichen werden. Das „Bildungshaus Kon- rad-Zuse-Straße“ beherbergt – bei Vollbele- gung - neben einer Kindertagesstätte (ca. 120 Plätze) noch eine Grundschule (ca. 140 Plätze), eine Gemeinschaftsschule (ca. 280 Plätze) und eine gymnasiale Oberstufe (ca. 80 - 9 - Plätze). Die Angaben basieren auf dem betref- fenden Bebauungsplan und können mittler- weile auch variieren, was an der Grundaus- sage jedoch nichts ändern wird. Die Anbin- dung dieser Einrichtung an den ÖPNV ist ange- sichts der Tatsache, dass im Technologiepark Wohnungen prinzipiell ausgeschlossen sind, nicht optimal. Gleichzeitig fahren im Techno- logiepark morgens die Arbeitnehmer zu, wäh- rend in Wohngebieten (wie in der Kolberger Straße) öffentliche Stellplätze morgens frei werden. - Es fehlt vollständig die Möglichkeit der Anlie- ferung von Essen / Bewirtung für die Kinderta- gesstätte. Gemäß aktuellem Entwurf würde der LKW bzw. Lieferwagen in den autofrei ge- planten Vorbereich nördlich von Haus D ein- fahren müssen; verbunden mit einem ent- sprechenden Gefährdungspotential für Kin- der, Eltern und Anwohner/Senioren. Die Kü- che bzw. der Bistrobereich im EG ist zudem im Süden des Gebäudes geplant. Damit müsste das Essen quer durch die gesamte Kita trans- portiert werden. Aus unserer Sicht eine Fehl- planung. Die Parkplätze in der Kolbergerstraße sind „La- dezonen“ über die auch die Anlieferung erfol- gen kann und wird. Nach Absprache mit dem Betreiber und dessen Versorgungskonzeptes können hier noch Anpassungen der Zugäng- lichkeit für die Warenannahme erfolgen. Ob eine Ladezone ausgewiesen werden kann, ist ebenfalls eine straßenverkehrsrechtliche Angelegenheit und muss mit dem Ordnungs- amt abgestimmt werden. - Vor dem Eingangsbereich zur Kindertages- stätte sollten im Entwurf ausreichend Stellflä- chen für Fahrräder mit Fahrradanhängern be- rücksichtigt werden. Dies dürfte die mit Ab- stand am weitest verbreitete Methode junger Familien in Karlsruhe sein, ihre Kinder in die Kindertagesstätte zu bringen. Die Fahrradstellplätze für die Kindertages- stätte sind in ausreichender Anzahl direkt hin- ter dem Gebäude angeordnet (überarbeitete Planung). Insgesamt erscheint insbesondere der Detail- nutzungsentwurf für Haus D noch nicht voll- ständig durchdacht. Mit mehr Liebe für Details könnte ein deutlicher Mehrnutzen bei ver- mutlich gleichem Aufwand geschaffen wer- den. Auf Wunsch bringt sich der Bürgerverein hier gerne tiefer mit ein. Kenntnisnahme. In Erwartung, dass die mit den Bürgerinnen und Bürgern und direkten Anwohnern ge- troffenen Vereinbarungen als äußerste Kom- promissgrenze eingehalten werden, sehen wir die Streichung der nicht akzeptablen Punkte als notwendige Änderung an. Die Planung wurde in mehreren Gesprächen mit dem Bürgerverein abgestimmt, zuletzt im Dezember 2019. Um die Anregungen des Bür- gervereins umzusetzen, musste die Planung in vielen Punkten geändert werden. Die dem - 10 - Ansonsten wäre diese Planung den Bürgern nicht mehr zu vermitteln. Weiterhin erstaunt es, dass die als äußerster Kompromiss gefundenen Randbedingungen nun wieder negativ verändert worden sind. Wir danken vorab für eine Stellungnahme zu unseren Einwänden und Anregungen! vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu- grunde liegende Planung wurde im Januar 2020 vom Bürgerverein akzeptiert. Größe und Lage der Fahrradstellplätze im Sü- den wurden seitens des Bürgervereins nie the- matisiert. Grundrisspläne wurden erst danach entwi- ckelt und werden in der Regel im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch nicht abge- stimmt. BUND, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Landesnaturschutzverband Baden-Württem- berg, NABU Landesverband Baden-Württemberg e.V – gemeinsame Stellungnahme vom 21.04.2020 Allgemeine Anmerkungen Aus naturschutzfachlicher Sicht sehen wir die Umwandlung von bereits bebauten und ver- siegelten Flächen zum Wohnungsneubau deutlich weniger kritisch, als wenn hierfür Flä- chen zusätzlich neu versiegelt werden. Aus diesem Grund haben wir keine grundsätzli- chen Einwände gegen die vor- liegende Pla- nung, bitten aber unsere nachfolgenden An- merkungen in der Überarbeitung des Bebau- ungsplans zu berücksichtigen. Kenntnisnahme. Niederschlagswasser Das beschriebene Konzept (Kap. 4.7.5) sieht vor, dass maximal 60 l/s Niederschlagswasser in die Kanalisation geleiten werden. Es geht aus den Ausführungen nicht eindeutig hervor, ob eine Versickerung geplant ist, obwohl der Bodenaufbau hierfür grundsätzlich geeignet ist (Kap. 4.10.1) und dies laut §55 Abs. 2 Was- serhaushaltsgesetz auch vorgesehen ist. Ein Verzicht auf die Einleitung von Regenwasser in die Kanalisation (z. B. bis zum Bemessungsre- gen) und die Nutzung von Versickerungsmul- den trägt immer auch ein Stück zum Erhalt des lokalen Grundwasserhaushalts bei. Insbeson- dere in trockenen und heißen Sommern dient dies auch zum Erhalt des benachbarten Wald- gebietes. Kenntnisnahme. Wir möchten somit ausdrücklich anregen, dass das Niederschlagswasser stärker als vor- gesehen in lokalen Versickerungsmulden zur Hierzu gibt es schon eine Regelung in den ört- lichen Bauvorschriften (Ziffer 7). - 11 - Versickerung gebracht wird und dies im BP entsprechend festgeschrieben wird. Es ist vorgesehen, Niederschlagswasser so- weit wie möglich zu versickern. Hierzu wurde ein Konzept mit dem Tiefbauamt abgestimmt. Die in den Kanal einzuleitende Menge ist be- grenzt auf 60l/s. Klimaneutralität Die Ausführungen insbesondere zum Energie- konzept (Kap. 4.7.6) sind äußerst dürftig ge- halten und es finden sich keine konkreten Aus- führungen, wie der Bau und Betrieb der Ge- bäude möglichst klimaneutral gehalten wer- den kann. Unter dem Eindruck der aktuellen Entwicklung in der Stadt Karlsruhe (Ausrufung Klimanotstand 2019 und Erarbeitung des Kli- maschutzkonzepts 2020) halten wir hier eine konkrete Nachbesserung für erforderlich. An dieser Stelle möchten wir auf die folgenden Möglichkeiten beim Bau bzw. Betrieb der Ge- bäude und Klimaschutz hinweisen und das Stadtplanungsamt auffordern, diese Aspekte in die Bauleitplanung bzw. hilfsweise in den Durchführungsvertrag einfließen zu lassen: Weitere Aussagen zum Energiekonzept erfol- gen in der vertiefenden Planung. Baumaterialien: Es wird die Nutzung von öko- logischen Baustoffen wie z. B. Recyclingbeton oder natürliche Wärmedämmmaterialien an- geregt, welche bei der Herstellung weniger CO2 als herkömmliche Materialen emittieren. Sofern erforderlich, können weitere Forde- rungen im Durchführungsvertrag formuliert werden. Baulicher Wärmeschutz: welcher Effizienz- standard wird hier realisiert? Die Einhaltung des KFW-Effizienzhaus 55 Stan- dards ist vorgesehen. Nutzung erneuerbare Energien, insbesondere Photovoltaik und Solarthermienutzung: Ein wesentlicher Bestandteil des Klimaschutzkon- zepts ist die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Photovoltaikanlagen (Maßnahmen A4). Bei diesem aktuellen Bauvorhaben ist die Möglichkeit gegeben im Sinne des Klima- schutzkonzepts (z. B. auch über Mieterstrom- projekte) zu agieren und das Stadtplanungs- amt sollte hier alles Mögliche in die Wege lei- ten, um diese Chance nicht zu verpassen. Die Nutzung von Photovoltaik wird über den Durchführungsvertrag verbindlich gefordert. Sofern erforderlich, können weitere Forde- rungen im Durchführungsvertrag formuliert werden. Ersatzpflanzungen von Bäumen Es sind etliche Ersatzpflanzungen von Bäumen im Bereich der Tiefgarage festgesetzt. Aller- dings gibt es in Planzeichnung und Beschrei- bungen (Teil C, Kap. 7.3) widersprüchliche Als Überdeckung für die Tiefgarage sind 0,6 m festgesetzt; für Baumstandorte 1,0 m. Siehe hierzu Ziffer 7.3 der planungsrechtlichen Fest- setzungen. - 12 - Aussagen zur Höhe der Substratschicht. Für dauerhafte Anpflanzungen von Bäumen rei- chen die in den Plänen ersichtlichen 0.35 m über der TG bei weitem nicht aus. Es ist auf eine ausreichende Höhe der Substratschicht zu achten, welche sich eher an den Angaben zu nicht unterbauten Flächen orientieren soll- ten (1.5 m). Ansonsten ist es schwer vorstell- bar, dass die Pflanzungen als Ersatzpflanzung (§8) im Sinne der Baumschutzsatzung angese- hen werden können. Stellplätze Bei der Planung der KFZ- und Fahrradstell- plätze sehen wir noch deutlichen Nachholbe- darf. Bei den KFZ-Stellplätzen wird der kalku- lierte Bedarf laut Kap. 4 Planungskonzept um 20 % übertroffen und ca. 100 Stellplätzen aus- gewiesen, wohingegen bei den Fahrradstell- plätzen aktuell noch keine Berechnung vor- handen ist. Auf Nachfrage teilte das Stadtpla- nungsamt mit, dass der Bedarf zu ca. 160 Stell- plätze berechnet werden wird und insgesamt 180 Stellplätze ebenerdig sowie in der Tiefga- rage geplant werden. Baurechtlich werden 161 Fahrradstellplätze erforderlich. Die Planung sieht in der Tiefga- rage 93 und oberirdisch ebenfalls 87 Fahrrad- stellplätze an vier Standorten gemäß Außen- anlagenplan vor. Wir gehen daher davon aus, dass in der Über- arbeitung des Bebauungsplans die entspre- chende Berechnung der Fahrradstellplätze und der Nachweis der benötigten Anzahl von Fahrradstellplätzen in den Plänen aufgenom- men werden. Es sollte in der Planung darauf geachtet werden, dass die Radstellplätze auch gut und schnell erreichbar sind und eine si- chere Abstellmöglichkeit darstellen. In der weiteren Bearbeitung wurde eine Stell- platzberechnung sowohl für KFZ als auch für die Fahrräder erstellt – als Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 12 und 13). Wegen der Überschreitung des Bedarfs an KFZ-Stellplätzen in der Tiefgarage sehen wir zudem die Möglichkeit, dass die TG-Plätze um diesen Überschuss von 20% reduziert werden können. Es wird angeregt, die TG-Fläche um diesen Überschuss zugunsten von nicht unter- bauten Freiflächen zu verkleinern und hier vorzugsweise die Ersatzpflanzung von Bäu- men vorzunehmen. Der Überschuss kompensiert zum Teil die ent- fallenden Garagenstellplätze und soll den bis- herigen Mietern zur Verfügung stehen. Inso- fern ist eine Reduzierung nicht vorgesehen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung war die Frage der Stellplätze ein zentrales Thema. Es wurde gegenüber der Öffentlichkeit bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung kom- muniziert, dass mehr Stellplätze geschaffen werden, als baurechtlich notwendig sind. Nistkästen - 13 - Die Installation der Nistkästen begrüßen wir ausdrücklich. Kenntnisnahme. Stadtklima Die beschriebenen Maßnahmen (Kap. 4.10.3) erscheinen uns hilfreich, um die Eingriffe in das Schutzgut Klima zu reduzieren. Wir weisen darauf hin, dass sich die oben beschrieben An- merkungen (Versickerung Niederschlag, Baumpflanzungen) bei Berücksichtigung posi- tiv auf das lokale Stadtklima auswirken wer- den. Kenntnisnahme. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 16. März 2020 Durch die oben genannte und in den Unterla- gen näher beschriebene Planung werden Be- lange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung sei- tens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Kenntnisnahme. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Berlin vom 16. März 2020 Richtfunkstrecken Auf der Grundlage der zur Verfügung gestell- ten Angaben wurde eine Überprüfung des an- gefragten Gebiets durchgeführt. Derzeit sind keine Richtfunkstrecken im Plangebiet verfüg- bar. Kenntnisnahme. Funkstellen für den Ortungsfunk/Radar Die angefragte Standortplanung befindet sich im Schutzbereich mehrerer Funkstellen für den Ortungsfunk/Radar. Da Beeinträchtigun- gen dieser Funkstellen durch die geplante Baumaßnahme nicht ausgeschlossen werden können, wird empfohlen, sich auch mit den nachfolgend genannten Betreibern in Verbin- dung zu setzen: Karlsruher Institut für Technologie - KIT Insti- tut für Wasser-und Gewässerentwicklung, Fraunhofer-Institut für Optronik, Systemtech- nik und Bildauswertung. KIT und Fraunhofer Institut wurden ange- schrieben. Das KIT hat sich mit Schreiben vom 8. April 2020 dahingehend geäußert, dass we- der das Institut für Wasser- und Gewässerent- wicklung noch das SSC betroffen sind. - 14 - Deutsche Post AG, Niederlassung Produktion --- --- Deutsche Post Bauen GmbH --- --- Deutsche Telekom Technik GmbH vom 01. April 2020 Zu der o. a. Planung nehmen wir wie folgt Stel- lung: Im Planbereich der oben genannten Baumaß- nahme befinden sich teilweise Telekommuni- kationsanlagen der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK - Anlagen müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten Sie bei der Bauausführung darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhan- denen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen (Störungs-Hotline 0781 / 838-66 33) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit mög- lich ist. Ggf. sind die TK-Anlagen zu schützen bzw. zu sichern. Die Kabelschutzanweisung der Dt. Telekom ist zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass sich die bauaus- führende Fa. vor Beginn der Baumaßnahme zu informieren hat. Der Ausbau durch die Deutsche Telekom er- folgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Inf- rastruktur eines alternativen Anbieters be- steht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Kenntnisnahme. - 15 - Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf §77i Abs. 1 TKG (Diginetzgesetz), dass im Rah- men der Erschließung von Neubaugebieten durch die Kommune stets sicherzustellen ist, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaser- kabeln, bedarfsge- recht mitverlegt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommu- nikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnah- men im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, min- destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Maßnahmen der Telekom sind im Plangebiet derzeit nicht vorgesehen. Unsere Kontaktadresse lautet: Deutsche Telekom Technik GmbH Postfach 10 01 64·, 76231 Karlsruhe KoordinierunqPTl31 KA@telekom.de Bei Rückfragen oder für weitere Informatio- nen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. EnBW Regional GmbH --- --- - 16 - TransnetBW GmbH vom 06. April 2020 Im geplanten Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes „Kolberger Straße. 3-5“ in Karls- ruhe – Waldstadt betreibt und plant die Trans- netBW GmbH keine Höchstspannungsfreilei- tung. Daher haben wir keine Bedenken und Anmer- kungen vorzubringen. Eine weitere Beteili- gung am Verfahren ist nicht erforderlich. Kenntnisnahme. Evangelisches Kirchengemeindeamt Karlsruhe --- --- Forstamt, Jagdbehörde vom 21. April 2020 Jagdrechtliche Belange sind im Bereich des Plangebietes betroffen. In diesem Bereich kommen folgende Wildtiere (gern. Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg) regelmäßig vor: - Dachs (Meles meles), - Fuchs (Vulpes vulpes) und - Steinmarder (Martes foina). Wir teilen aus jagdfachlicher Sicht die Be- schreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen (Vorentwurf Umweltbericht, Stand 14.01.2020). Zusätzliche Anforderungen werden deswegen nicht gestellt. Kenntnisnahme. Forstamt vom 27. April 2020 Im Vorfeld der Aufstellung des o.g. Planent- wurfs, fanden mehrere Besprechungen und Ortstermine zw. Vorhabenträger, Stadtpla- nungsamt, Gartenbauamt und unterer Forst- behörde statt. Die Waldstadt wurde in den 1950er und 1960er Jahren in den Hardtwald hinein ge- baut. Kenntnisnahme. - 17 - In der gesamten Waldstadt befinden sich zwi- schen der Bebauung im Wechsel parkartig be- wirtschaftete Flächen (Einzelbäume über Ra- sen) und Waldflächen (stufig aufgebaute Be- stände mit Waldinnenklima. Die an das Flurstück 71053 angrenzenden Flurstücke 71054 (südlich) und 71061 (nörd- lich) befinden sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe und werden vom städtischen Gar- tenbauamt verwaltet. Da Wald ein tatsächlicher Begriff ist, d.h. die natürliche Betrachtungsweise vor Ort maßge- bend ist (Kommentar LWaldG zu § 2, Pkt. 7), wurde seitens der unteren Forstbehörde fest- gelegt, welche Flächen als Wald im engeren Sinne § 2 Abs. 1 LWaldG zu betrachten sind. Es sind dies Teile des Flurstücks 71054 (ausge- nommen das Areal der ehemaligen Tankstelle, Kolberger Str. 3) sowie das nördlich angren- zende Flurstück 71061. Forstrechtlich ist zunächst relevant, ob im vor- liegenden vorhabenbezogenen BPlan eine an- dere Nutzung für eine Waldfläche festgesetzt werden soll (§10 LWaldG). Dies ist gemäß den Absprachen nicht der Fall, bedarf aber – wie auch der Stellungnahme der höheren Forstbehörde vom 17.04.2020 (Az. 83-2511.2/212-000) zu entnehmen ist, im Pla- nentwurf vom 15.01.2020 der Konkretisie- rung. Die untere Forstbehörde schlägt hierzu fol- gende Formulierungen vor: Vorentwurf: Seite 15, Punkt 4.9.1, Pflanzungen, Satz 3: Der Freibereich der Kindertagesstätte bleibt als Wald erhalten. Unter „B. Hinweise“ sollte dies explizit zum Ausdruck gebracht werden, in dem Punkt 5 „Baumschutz“ um „und Walderhalt“ ergänzt wird und folgender Satz angefügt wird: „Der Wald auf Flurstück 71054 ist als solcher zu erhalten.“ Der Anregung wird entsprochen. - 18 - Um dies nochmal zu verdeutliche, sollte in der Zeichenerklärung im „Plan V. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung“ bei der Erläu- terung zu „Wald“ die Ergänzung „private Grünfläche Zweckbestimmung“ gestrichen werden und nur der Begriff „Wald“ stehen. Weiterhin forstrechtlich relevant ist die Unter- schreitung des Waldabstands, der nach § 4 Absatz (3) LBO mindestens 30 m betragen muss, Ausnahmen können zugelassen wer- den. Durch diese Regelung soll zum einen der Wald vor Gefahren durch die Bebauung (z.B. Waldbrand durch Funkenflug) geschützt wer- den, zum anderen die Bebauung und die sich dort aufhaltenden Menschen vor Gefahren durch den Wald (umstürzende, brechende Bäume). Die Unterschreitung des Waldabstandes ist in der „Waldstadt“ als „Stadt im Wald“ die Regel. Die Waldflächen zwischen der Bebauung wer- den forstwirtschaftlich nicht genutzt, sondern durch das städtische Gartenbauamt extensiv bewirtschaftet und gepflegt, regelmäßige Baumkontrollen werden auf der gesamten Fläche durchgeführt. Unter diesen Voraussetzungen kann die un- tere Forstbehörde der Unterschreitung des nach LBO vorgeschriebenen Waldabstandes zustimmen, empfiehlt aber den Abschluss ei- nes öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Stadt Karlsruhe als Waldbesitzerin und dem Vorhabenträger zur Regelung der Ver- kehrssicherungspflichten und notwendiger Maßnahmen. Der Anregung wird entsprochen. Der Durchführungsvertrag wird entspre- chende Regelungen enthalten, die auch mit dem Forstamt abzustimmen sind. Aus dem Planentwurf geht nicht genau her- vor, wie groß der Abstand zwischen Wald und Bebauung ist. Dies sollte genauer dargestellt werden. Mit der Festsetzung der Baugrenzen wird es möglich, den nach LBO notwendigen Mindest- abstand von 30 m zum angrenzenden Waldbe- stand zu unterschreiten. Dies ist aber im Sied- lungsbereich „Waldstadt“ der Regelfall. Un- terschritten wird weiter der nach dem Nach- barrechtsgesetz Baden-Württemberg einzu- haltende Abstand des Waldes bzw. der groß- kronigen Bestandsbäume von 8 m zur jeweili- gen Nachbargrenze. Um eine ausreichende Belichtung der Wohnnutzungen sicherzustel- len, wird die Höhe der Gehölze aber innerhalb - 19 - eines 8 m-Streifens auf eine Höhe bis zu 4 m bzw. 10 m beschränkt. Von der Beschränkung der Aufwuchshöhe ausgenommen sind die Gehölze im Bestand. Im Rahmen der Waldbe- wirtschaftung sind auch künftig Auslichtungen vorgesehen. Hinzu kommen regelmäßige Kon- trollen des Waldbestandes, um Bruchschäden zu vermindern bzw. möglichst auszuschließen. Wie im Umweltbericht auf Seite 8 unter „Park- wald“ beschrieben, verändert sich der be- troffene Waldbestand durch klimabedingte Schäden derzeit rasant. Die Planung der zukünftigen Bestockung sollte auf standortgerechte, heimische und mög- lichst klimastabile Baum- und Straucharten ausgerichtet sein. Die Gefahren für Gebäude und Menschen können durch eine „niedrig- waldartige“ Bewirtschaftung (Verwendung von Baumarten mit niedrigeren Endhöhen je nach Abstand zur Bebauung) minimiert wer- den, ohne die Waldfunktionen zu beeinträch- tigen. Um auf die sich weiter ändernden Klimabedin- gungen reagieren zu können, werden keine Festsetzungen zu Baumarten getroffen (Ar- tenliste lediglich unter Hinweise). Regierungspräsidium Freiburg, Forstdirektion vom 17. April 2020 Wald, Waldabstand Durch die geplante Bebauung ist Wald mittel- bar und unmittelbar betroffen. In wieweit eine Bebauung auf Teilen des Flur- stücks Nr. 71054 erfolgt und damit Wald im engeren Sinne gem. § 2 Abs. 1 LWaldG in An- spruch genommen wird (Waldumwandlung), geht aus den Unterlagen nicht hervor. Wie in dem Vorentwurf Teil A. Abschnitt 3.2 korrekt beschrieben, handelt es sich bei den am Flur- stück 71053 angrenzenden Flächen um Wald im engeren Sinne gem. § 2 Abs. 1 LWaldG. Wir bitten hier um genaue Darstellung, ob und in welchem Rahmen eine Waldinanspruch- nahme geplant ist. Im Rahmen der Begehung der Waldstadt Waldlage haben die Forstbehörden die Wald- flächen nach § 2 Abs. 1 LWaldG festgelegt. Hierbei war maßgebend, ob noch natürlicher Waldboden vorhanden war. Flächen mit Ra- sen wurden als öffentliche Grünflächen klassi- fiziert. Aufgrund des kleinen Maßstabs des seinerzeit vorliegenden Planes, wurde das ge- samte Plangebiet als Waldfläche eingestuft. Dies wäre jetzt zu differenzieren. Große Teile des Plangebiets sind bereits versiegelt und be- baut. Die aufgrund der Planung neu zu versie- gelnden Flächen weisen keinen natürlichen Waldboden mehr auf. Es handelt sich viel- mehr um Grünflächen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass keine Waldflächen von der zukünftigen Bebauung/Versiegelung betrof- fen sind. - 20 - Im selben Dokument ist in der V. Planzeich- nung ein Teil des Flurstücks Nr. 71054 als „pri- vate Grünfläche“ mit Zweckbestimmung Wald dargestellt. Es wird empfohlen die Fläche auch weiterhin als Wald darzustellen – nicht als private Grün- fläche. Andernfalls würden bei der derzeitigen Darstellung Waldflächen in eine andere Nut- zungsart umgewandelt und im Rahmen der Bauleitplanung als andere Nutzungsart darge- stellt werden. Da die vorliegende Bebauungs- planänderung auf dem o.g. Flurstück laut vor- gelegten Unterlagen nicht aus dem FNP entwi- ckelt ist, wäre in diesem Fall für diese Fläche nach § 10 i.V. m. § 9 LWaldG im Rahmen der Bauleitplanung eine Waldumwandlungserklä- rung und nach Satzungsbeschluss eine Um- wandlungsgenehmigung durch die höhere Forstbehörde erforderlich. Es handelt sich dabei um den geplanten Au- ßenspielbereich für die Kita. Der Wald soll hier erhalten bleiben. Anstelle einer privaten Grünfläche (Zweckbestimmung Wald) wird der fragliche Bereich als Privatwald ausgewie- sen. Somit ist keine Waldumwandlung not- wendig. Diese kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn innerhalb des eigenständigen forst- rechtlichen Verfahrens neben eines Bedarfs- nachweises auch die Prüfung von Alternativen außerhalb Waldes nachgewiesen werden. Wenn keine Alternativen außerhalb des Wal- des möglich sein sollten und ein Waldeingriff unvermeidbar ist, sind Minimierungsmöglich- keiten für eine geringere Waldinanspruch- nahme aufzuzeigen. Der Eingriff in die Freifläche wurde durch die Verkleinerung der Nebenanlagen im südlichen Planbereich verringert. Es wird davon ausgegangen, dass keine Wald- umwandlung erforderlich ist. Ob darüber hinaus Wald durch Bebauung oder eine andere Nutzungsart in Anspruch genom- men werden soll, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Sollten Waldflächen in Anspruch genommen werden, sind diese sowohl textlich als auch zeichnerisch darzustellen. Auch muss im Falle einer Waldinanspruchnahme (Waldumwand- lung) eine Bilanzierung der geplanten dauer- haft in Anspruch genommenen Waldfläche er- folgen. Aus Sicht des Stadtplanungsamtes erfolgt keine weitere Waldinanspruchnahme, da fast ausschließlich versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden und es sich im südlichen Bereich bei den neu zu versiegelnden Flächen nur um Grünflächen und nicht um Wald han- delt. Eine abschließende Beurteilung des forstli- chen Eingriffs und des erforderlichen Aus- gleichs kann erst nach Vorlage weiterer Unter- lagen erfolgen (u.a. Darstellung des Alters und der Baumartenzusammensetzung der be- Dies wurde zwischenzeitlich mit der Höheren Forstbehörde abgestimmt, die nach Vorlage weiterer Unterlagen, davon ausgeht, dass keine Waldumwandlung erforderlich ist. - 21 - troffenen Bestände, forstrechtliche Eingriffs- bilanzierung für die umzuwandelnde Waldflä- che, forstrechtliches Ausgleichskonzept, etc.). Den vorliegenden Planunterlagen ist zu ent- nehmen, dass der in § 4 LBO geforderte Wald- abstand von Gebäuden deutlich unterschrit- ten wird. Es wird jedoch nicht dargestellt, um wieviel Abstand es sich zum Wald handelt. Diese Information ist jedoch unabdingbar, um die damit verbundenen Gefahren beurteilen zu können. Die jeweiligen Abstände zu den Häusern A, B, C und D sind der Planzeichnung zu entneh- men. In der Begründung unter Ziff. 4.5 wird darauf verwiesen, dass mit der Festsetzung der Bau- grenzen möglich wird, den nach LBO notwen- digen Mindestabstand von 30 m zum angren- zenden Waldbestand zu unterschreiten. Dies ist aber im Siedlungsbereich „Waldstadt“ der Regelfall. Unterschritten wird weiter der nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg einzuhaltende Abstand des Waldes bzw. der großkronigen Bestandsbäume von 8 m zur je- weiligen Nachbargrenze. Um eine ausrei- chende Belichtung der Wohnnutzungen si- cherzustellen, wird die Höhe der Gehölze aber innerhalb eines 8 m-Streifens auf eine Höhe bis zu 4 m bzw. 10 m beschränkt. Von der Be- schränkung der Aufwuchshöhe ausgenom- men sind die Gehölze im Bestand. Im Rahmen der Waldbewirtschaftung sind auch künftig Auslichtungen vorgesehen. Hinzu kommen regelmäßige Kontrollen des Waldbe- standes, um Bruchschäden zu vermindern bzw. möglichst auszuschließen. Handwerkskammer Karlsruhe vom 19. März .2020 Die Handwerkskammer Karlsruhe hat nach Durchsicht der Unterlagen keine Anregungen oder Bedenken zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan vorzubringen. Kenntnisnahme. Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 7. April 2020 Nach Überprüfung der uns überlassenen Un- terlagen teilen wir Ihnen mit, dass die Indust- rie- und Handelskammer Karlsruhe zu oben genannter Planung keine Bedenken oder An- regungen vorzubringen hat. Kenntnisnahme. - 22 - Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 20. April 2020 Nach Überprüfung der eingereichten Unterla- gen bestehen seitens unseres Amtes aus hygi- enischer Sicht keine Bedenken, wenn die gel- tenden Rechtsverordnungen und Normen über Wasser, Abwasser, Emission und Immis- sion eingehalten werden. Kenntnisnahme. Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 19. März 2020 Flächennutzungsplan Sie planen die Umnutzung eines minderge- nutzten Garagengrundstücks und eines mit ei- ner Tankstelle bebauten Grundstücks in der Kolberger Straße. Ziel der Planung ist es, neuen Wohnraum zu schaffen und die räumli- che Qualität zu erhöhen. Kenntnisnahme. Der aktuelle Flächennutzungsplan 2010 (5. Ak- tualisierung) des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stellt den Bereich des Bebauungs- planes als bestehende Wohnbaufläche dar. Die Begründung wurde aktualisiert (5. Aktua- lisierung). Die geplanten 80 Wohneinheiten sowie die Kindertagesstätte sind aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. Die Planungsstelle stimmt dem Bebauungsplan zu. Kenntnisnahme. Neuapostolische Kirche Baden-Württemberg Die Interessen der in 400 m Entfernung liegen- den Kirchengemeinde Karlsruhe Nord-Ost, Neuapostolische Kirche Süddeutschland K.d.ö.R. werden durch das geplante Bebau- ungsplanverfahren nicht berührt werden. Kenntnisnahme. Netze BW GmbH vom 27. März 2020 Im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans unterhalten bzw. planen wir keine elektri- schen Anlagen und keine Gasversorgunganla- gen. Wir haben daher zum Bebauungsplan keine Anregungen oder Bedenken vorzubrin- gen. Abschließend bitten wir, uns nicht weiter am Verfahren zu beteiligen. Kenntnisnahme. Polizeipräsidium Karlsruhe vom 16. April 2020 - 23 - Seitens des Polizeipräsidiums Karlsruhe, FESt E-V, bestehen aus verkehrspolizeilicher Sicht, derzeit keine Bedenken oder Anregungen. Hinsichtlich der angedachten zentralen TG- Zu-/Ausfahrt wird vorsorglich bereits jetzt da- rauf hingewiesen, dass die erforderlichen Sichtdreiecke in den öffentlichen Verkehrs- raum einzuhalten sind. Kenntnisnahme. Polizeipräsidium Karlsruhe, Referat Prävention vom 20. April 2020 1. Sicherheit durch Stadtgestaltung Prävention im baulichen Zusammenhang be- deutet, dass eine Strukturierung und Gestal- tung des sozialen Raumes Risiken und Fehl- entwicklungen möglichst ausschalten bzw. mi- nimieren sollte. Durch das positive Beeinflus- sen des menschlichen Verhaltens sollen kriti- sche Verhaltensweisen oder Ereignisse ver- hindert, Tatgelegenheiten reduziert und das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen gestärkt werden. Kenntnisnahme. 2. Lage Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt im Stadtteil Karlsruhe-Waldstadt, Kolbergerstr. 3-5, neuen Wohnraum zu schaffen und das Wohnumfeld an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Ge- plant ist die Errichtung von insgesamt ca. 80 Wohneinheiten. Außerdem sind ein Senioren- zentrum, eine Kindertagesstätte sowie ein Studentenwohnheim mit ca. 35 Zimmern vor- gesehen. Kenntnisnahme. 3. Stellungnahme Aus kriminalpräventiver Sicht werden keine Probleme beim vorliegenden Bebauungsplan gesehen. Allerdings erachten wir, wie in diesem Falle, die frühzeitige Einbindung der Polizei als sehr wichtig, um Sie für bedeutende Bereiche sen- sibilisieren zu können und Ihnen auch die Möglichkeit zu geben, bestimmte Empfehlun- gen in einem frühen Stadium noch kosten- günstig umsetzen zu können. Kenntnisnahme. - 24 - Wir möchten Sie daher auf allgemeine Her- ausforderungen hinweisen und auch sachver- haltsbezogene Empfehlungen an Sie weiterge- ben: 3.1. Gestaltung der Gebäude: Die Gestaltung der Gebäude kann Einfluss auf das subjektive Sicherheitsgefühl und die ob- jektive Sicherheit der Bewohnerschaft haben. Ein nach den Leitlinien der kriminalpräven- tiven Siedlungsgestaltung CPTED (Crime pre- vention through environmental design) ge- staltetes Gebäude weist folgende Merkmale auf: • Gebäudevorsprünge können zur bes- seren Überschaubarkeit des Wohnumfeldes beitragen • die Anordnung der Fenster zu Straßen, Fußwegen und Gassen ermöglicht soziale Kon- trolle • Dächer, Eingangsbereiche und Flure erlauben keinen unkontrollierten Zugang zu halböffentlichen, halbprivaten und privaten Bereichen • die Zugänge zum Haus sind von den Wohnungen aus gut einsehbar • die Zugangskontrolle ist durch eine Türsprechanlage geregelt. • die Zugänge zum Haus sind gut be- leuchtet - die Hausnummer ist von der Straße aus, auch nachts, gut zu sehen • im Mehrfamilienhaus gibt es ab- schließbare Abstellräume für Fahrräder, Kin- derwagen u. ä., um ungeregeltes Abstellen in Fluren und Treppenhäusern zu vermeiden (Brandschutz) • Flure und Treppenhäuser sind ausrei- chend breit • Treppenhaus und Gemeinschafts- räume, sowie Tiefgaragen sind gut beleuchtet • Gemeinschaftsräume werden von der Hausgemeinschaft in Stand gehalten Kenntnisnahme. Allgemeine Hinweise aus kriminalpräventiver Sicht. - 25 - • die objektive Sicherheit der Bewohner- schaft wird durch den Einsatz von einbruchs- hemmender Sicherheitstechnik gewährleistet Die Erschwerung des unkontrollierten Zu- gangs unterstützt einen wirkungsvollen Schutz gegen den Einbruch in den privaten Be- reich. Gefährdet sind insbesondere nicht ein- sehbare Bereiche wie z.B. rückwärtige Terras- sen- und Balkontüren, aber auch Fenster und Haus- bzw. Wohnungseingangstüren. Techni- sche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Wohnräumen setzen daher an der mecha- nischen Sicherung von Außentüren und Fens- tern an. Nähere Informationen finden Sie un- ter www.k-einbruch.de. Um Flucht- und Rettungswegregelungen mit Einbruchschutz zu vereinbaren, empfiehlt es sich, selbstverriegelnde Anti-Panikschlösser (SVP) und Türwächter einzubauen. Bei der Ein- richtung eines elektronischen Versorgungs- konzepts sollten Leitungen z.B. für Überwa- chungseinrichtungen eingeplant werden. Um eine lückenlose Objektüberwachung mit dem Ziel einer rechtzeitigen Intervention im Alar- mierungsfall zu ermöglichen, wird die Installa- tion einer Einbruchmeldeanlage (EMA) bzw. einer Videokameraüberwachungsanlage emp- fohlen. Zuvor sollten jedoch die gesetzlichen Vorgaben, wie sie sich z.B. aus dem Bundesda- tenschutzgesetz ergeben, geprüft werden. Unter www.vds.de erfahren Sie mehr zur VdS Sicherungsrichtlinie für Haushalte sowie zur VdS Sicherungsrichtlinie für Geschäfte und Be- triebe. Die (Kriminal-)Polizeilichen Bera- tungsstellen (http://polizei- bera- tung.de/oferinformationen/beratungsstellen- suche.html) helfen bei der Findung der richti- gen Sicherheitslösungen. 3.2. Gestaltung der Außenanlagen: Zäune, Mauern, Hecken und andere Grenz- markierungen strukturieren das Wohnumfeld und zeigen an, wo welches Verhalten möglich und auch gewünscht ist (öffentlicher, halböf- fentlicher, privater Raum). Sie dürfen jedoch - 26 - keine unübersichtlichen Nischen mit Versteck- möglichkeiten erzeugen. Vor dem Haus sollte eine ausreichende Zahl von Fahrradabstellplätzen zur Verfügung ste- hen. Die Abstellflächen für Müllbehälter soll- ten zugangskontrolliert und in Sichtbeziehung zu den Wohnungen liegen. Eine "gute Nachbarschaft" zeichnet Hausge- meinschaften bzw. Quartiere aus, die relativ störungsfrei zusammenleben und bereit sind, sich im Wohngebäude und Quartier zu enga- gieren und aufeinander zu achten. Eine wei- tere Voraussetzung ist, dass sich Menschen begegnen und kennenlernen können. Auf der einen Seite spielen Orte und Plätze eine Rolle, an denen die Bewohner aufeinandertreffen können - z.B. Sitzgelegenheiten in den Außen- anlagen, Grillplätze, Spielbereiche für die Kin- der. Auch die Planung eines Aufenthaltsberei- ches für Jugendliche etwas abseits der Häu- serzeile, wo ihre Aktivitäten von älteren An- wohnern nicht als störend wahrgenommen werden, kann dazu gerechnet werden. Bereiche, die nur schwer einsehbar sind und daher Raum für kriminelles Verhalten wie bei- spielsweise Alkohol- oder Drogenkonsum, Graffitischmierereien oder wilde Müllplätze bieten könnten, sollten nicht entstehen. Auch sollten Aufstiegsmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder auf Dachflächen vermieden werden, da sie sonst Tätern weitere Angriffs- möglichkeiten bzw. Raum für nicht erwünsch- tes Verhalten bieten. Die Verwendung vandalismusresistenter Ma- terialien erhöht den Schutz gegen Beschädi- gungen. Auch im Hinblick auf die Wandgestal- tung ist solchen Materialien Vorzug zu geben, die eine einfache Beseitigung von Graffiti oder sonstigen Schmierereien ermöglichen. Oft hilft auch ein Begrünen der Wand oder das Aufbringen eines „legalen“ Graffito oder einer anderen kreativen Gestaltung. Neben den Hinweisen auf Flucht- und Ret- tungswege sollte im Notfall besonders für Ein- satzkräfte der Polizei und Feuerwehr eine - 27 - schnelle Orientierung z.B. mittels Farbleitsys- temen möglich sein. Als erwünschter Neben- effekt fallen in über- sichtlich angelegten Ge- bäuden Personen auf, die im Schutz von ver- meintlicher Unordnung und Anonymität Ta- ten begehen wollen. 3.3. Bepflanzung: Örtlichkeiten wie z.B. Fahrradstationen, Fahr- radabstellmöglichkeiten, Parkplätze, Fußgän- gerwege und auch Eingangsbereiche sollten zudem nicht durch Hecken, Mauern oder dichtgewachsene Bäume abgeschirmt wer- den. Dichte Hecken mit einer Höhe von mehr als 80 cm verdecken die Stellflächen, machen aber vor allem die Einsehbarkeit (soziale Kontrolle) und auch die Überschaubarkeit zunichte. Unübersichtliche Außenanlagen mit Versteck- möglichkeiten sollten bei der Planung vermie- den werden, daher sollten Zäune, Mauern, Hecken und Bäume bewusst geplant werden. Bei der Baum- und Strauchbepflanzung ist im- mer auch die Entwicklung der Pflanzen in den nächsten Jahren zu berücksichtigen. Dabei kann sich an folgenden Richtwerten orientiert werden: Buschwerk sollte maximal 80 cm hoch sein, Baumkronen sollten erst ab einer Höhe von 2 Metern beginnen und zu- schneid- bar sein können. Aus diesen Gründen empfehlen wir Ihnen die genannten Stammbüsche, also niedrig veräs- telte Bäume, sehr bewusst zu pflanzen. Das genannte Areal ist bereits sehr bewach- sen und unsere Tier- und Pflanzenwelt ist ebenfalls wichtig, doch sollte hier im speziel- len Fall bedacht werden, dass es im Areal Kin- der und Senioren gibt, die besonders schutz- bedürftig sind. 3.4. Beleuchtung: Eine gute Beleuchtung im Haus und um das Haus herum beugt potenziellen Einbrüchen vor. Eine automatische Lichtsteuerung über Bewegungsmelder ist so- wohl im Hausein- gangsbereich als auch zur Ausleuchtung von Wegen und des Grundstückes sinnvoll. - 28 - Es wird empfohlen, die Außenbeleuchtung der Wege und Gebäude so zu konzipieren, dass es keine dunklen Bereiche gibt. Dafür eignet sich beispielsweise ein Beleuch- tungskonzept mit Abständen zwischen den Leuchten, bei denen sich die Lichtkegel über- schneiden. Empfohlen wird eine niedrige Leuchtpunkthöhe und eine Ausrichtung der Lichtfarbe auf das Sicherheitsempfinden der Fußgängerinnen und Fußgänger (warme Licht- töne). Hierbei ist auf die Lux-Zahl, die Licht- temperatur und eine gleichmäßige Ausleuch- tung der Freiflächen zu achten (DIN EN 13201). Lichtkörper sollten immer so angebracht wer- den, dass sie nicht durch einfaches Verdrehen und Vandalismus manipuliert werden können. 3.5. ÖPNV: Die Anbindung an die Infrastruktur der Stadt ist wichtig, um eine Isolierung des Wohnge- bietes zu vermeiden. Die Haltestellen des ÖPNV sollten mit transparenten Warte- und Unterstellmöglichkeiten ausgestattet und die Wege dorthin nachts gut ausgeleuchtet sein. Durch die Nähe zur Bebauung kann soziale Kontrolle ausgeübt werden. Vor allem Senioren sind auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen, um noch am öffent- lichen Leben teilhaben zu können. Die nächste Bahnhaltestelle, Glogauer Straße, befindet sich ca. 1km fußläufig des zukünfti- gen Seniorenzentrums entfernt, die nächste Bushaltestelle im Bereich der Theodor-Heuss- Straße ist ebenfalls nicht in unmittelbarer Nähe. 3.6. Tiefgarage: Ziel ist, das Sicherheitsgefühl der Nutzer von Tiefgaragen zu verbessern sowie keine Tatge- legenheiten für potenzielle Täter zu schaffen. Hier ist eine helle und konstante Beleuchtung in allen Bereichen von besonderer Bedeutung. Unverzichtbar ist Dauerlicht in Zonen, die nicht, oder nicht ausreichend mit Tageslicht versorgt werden. - 29 - Das Stellplatzareal sollte übersichtlich gestal- tet sein und möglichst keine dunklen Ecken und Nischen aufweisen. Keine oder zumindest vom Durchmesser her schmale Stützen und ein großzügiges Stützenraster sowie klein di- mensionierte Träger verbessern die Übersicht und erhöhen das individuelle Sicherheitsemp- finden. Aufgänge und Treppenhäuser sind möglichst transparent zu gestalten. Türen mit genügend großen Glasausschnitten verhin- dern, dass sich ein potenzieller Täter verste- cken oder einer anderen Person dahinter „auflauern“ kann. Wichtig sind ebenso von weitem sichtbare und möglichst beleuchtete Hinweise auf Zu- und Ausgänge und ggf. Notausgänge. 3.7. Kindertagesstätte: Bereits bei der Standortauswahl gilt der Grundsatz: Menschen fühlen sich in belebten Räumen sicherer - während Straftäter dies e- her abschreckt. Es sollten daher keine Grund- stücke in isolierten Lagen oder Randlagen, also Gebieten mit geringer Sozialkontrolle, ausgewählt werden. Das gilt auch für die Pla- nung der Schulwege. Eine wirksame Sozialkontrolle bedeutet daher zu jeder Tages- und Jahreszeit die Möglichkeit der Hör- und Sichtweite zum Straßenverkehr bzw. zur nächsten bewohnten Einrichtung o- der Anlage. Das mittelbare und unmittelbare Umfeld sollte überschaubar und ohne Sicht- barrieren gestaltet sein und über eine ausrei- chende Beleuchtung verfügen. Eine stetige Pflege und Instandhaltung der An- lage und des Umfelds signalisiert Kontrolle und beugt Ordnungsstörungen vor, was wie- derum das Sicherheitsempfinden positiv be- einflusst. Das deutliche Abgrenzen des Grundstücks zum öffentlichen Raum entspricht der Forde- rung nach einem geschützten Raum, verstärkt das Gefühl für Eigentum und setzt eine psy- chologische Barriere für das Betreten durch Unbefugte. Wenn möglich und erwünscht, - 30 - sollten daher zum Beispiel Zäune oder Hecken als Einfriedung eingeplant werden. Der Zugang sollte auf möglichst wenige Stel- len, vorzugsweise auf eine, begrenzt werden. Dies reduziert die Möglichkeit, das Gebäude ungehindert bzw. unkontrolliert betreten zu können. Als Schließsysteme für Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen haben sich trans- pondergestützte, elektronische oder mechat- ronische Schließungen bewährt. Berechtigun- gen für unterschiedlichste Nutzungen können problemlos eingerichtet bzw. entzogen wer- den. Eine aufwändige Schlüsselverwaltung o- der der Austausch der Schließanlage bei Schlüsselverlust oder Berechtigungsentzug entfällt. Tipps zum Einbruchschutz finden Sie unter www.k-einbruch.de. Zum Schutz vor Einbruchsdiebstahl und Sach- beschädigung/Vandalismus sollten alle rele- vanten Zugänge, Fenster und Türen mit ge- prüften, zertifizierten ein- bruchhemmenden Fenstern und Türen nach DIN EN 1627 ab der Widerstands- klasse (RC) 2 gesichert sein. Hochwertiges Inventar bzw. wertvolle Aus- stattung wie beispielsweise Musikinstru- mente oder teure elektronische Geräte soll- ten in einem extra Raum, der besonders gesi- chert ist, untergebracht werden. Für beson- ders gefährdete Wertgegenstände oder grö- ßere Bargeldbeträge empfiehlt sich der Ein- satz eines mauer- und / oder bodenveranker- ten, von einem akkreditierten Prüfinstitut zer- tifizierten Wertbehältnisses. 3.8. Spielplatz: Ein Spielplatz sollte so ausgestattet und ange- legt werden, dass möglichst keine Nutzerkon- flikte entstehen. Die größte Anforderung ist der Schutz der Kin- der und Nutzer vor Straftaten oder sonstigen Ordnungsstörungen. Es geht um den Schutz vor Gewalttaten, Vandalismus und Zerstörun- gen, aber auch um das subjektive Sicherheits- empfinden. Empfehlungen, die sich z.B. auf - 31 - die Sicht- und Rufweite des Spielplatzes zu Wohnungen beziehen, sind darin begründet, dass potenzielle Täter sich beobachtet fühlen und aufgrund dieser sozialen Kontrollfunktio- nen ihr Vorhaben nicht umsetzen. Idealer- weise sind die Fenster der den Spielplatz um- gebenden Gebäude daher auf den Spielplatz gerichtet. Darüber hinaus kann davon ausge- gangen werden, dass auch hier eine Notsitua- tion schneller bemerkt werden kann und schnelle Hilfe gewährleistet ist. Diese Nähe von Spielplätzen zu Wohngebieten wird je- doch gerade von Anwohnern häufig beklagt, oft ist von überdurchschnittlicher Lärmbeläs- tigung durch spielende Kinder die Rede. Die besondere Herausforderung besteht darin, ei- nen für Kinder attraktiven und sicheren Spiel- platz zu schaffen, der in Einklang mit seiner Umgebung und den Nutzergruppen steht. 3.9. Seniorenheim: Senioren werden vermehrt Opfer von Trick- diebstahl und Trickbetrug, z.B. durch dubiose Haustürgeschäfte oder Einschleichdiebstahl direkt an/in ihren Wohnungen. Diesem Um- stand sollte hier durch die technische Siche- rung (Türspione, ausreichende Beleuchtung, etc.) der Wohnungen Rechnung getragen wer- den. Innerhalb der Pflegegruppen sollte be- dacht werden, dass es bei offenen Häusern für fremde Personen leicht ist in die Räumlichkei- ten der Bewohner zu gelangen. Daher sollte in den Zimmern zumindest eine Möglichkeit zum Verschluss von Wertsachen eingeplant wer- den. Desorientiert wirkende Menschen haben ein höheres Risiko, Opfer zu werden. Sowohl die Raumplanung als auch die Innenarchitektur der Gebäude sollte daher klar strukturiert und so konzipiert sein, dass sich auch ortsfremde Personen schnell orientieren können. Gerne können Sie sich auch die Inhalte zum Thema „städtebauliche Prävention“ unter https://www.polizei-beratung.de/themen- und-tipps/staedtebau/wohnanlagen-und- umfeld/ - 32 - https://www.polizei-beratung.de/themen- und-tipps/staedtebau/schulen-kitas-und- ju- gendtreffs/ https://www.polizei-beratung.de/themen- und-tipps/staedtebau/spielplaetze-und- kleinsportanlagen/ durchlesen, wobei ich Ihnen die wichtigen Punkte bereits zusammengefasst habe. Im weiteren Verlauf unterstütze ich Sie gerne in der konkreteren Planung und bitte um Be- teiligung im weiteren Verfahren. Kontaktadresse: Polizeipräsidium Karlsruhe Referat Prävention Durlacher Allee 31-33 76137 Karlsruhe Tel.: 0721-666 1201 Fax: 0721-666 1250 E-Mail:karlsruhe.pp.praevention.karls- ruhe@polizei.bwl.de Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei - Funkbetrieb vom 20. März 2020 Die Überprüfung der zur Verfügung gestellten Unterlagen hat zum Ergebnis geführt, dass die Interessen des Richtfunknetzes BOS durch die geplante Fläche nicht betroffen sind. Kenntnisnahme. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege --- --- Regierungspräsidium Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 12. August 2019 und 17. März 2020 Die Luftbildauswertung hat keine Anhalts- punkte für das Vorhandensein von Bomben- blindgängern innerhalb des Untersuchungsge- bietes ergeben. Nach unserem Kenntnisstand sind insoweit keine weiteren Maßnahmen er- forderlich. Kenntnisnahme. Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 16, Polizeirecht --- --- Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 21, Höhere Raumordnungsbehörde vom 07. April 2020 - 33 - Vielen Dank für die Beteiligung an o. g. Be- bauungsplanverfahren, zu dem wir in unserer Funktion als höhere Raumordnungsbehörde bereits mit Schreiben vom 14. August 2017 Stellung genommen haben. Unsererseits haben sich keine neuen Erkennt- nisse ergeben. Der Planung stehen weiterhin keine Belange der Raumordnung entgegen. Kenntnisnahme. Regionalverband Mittlerer Oberrhein --- --- Gemeinsame Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und der Stadtwerke Netzser- vice GmbH vom 07. April 2020 im Folgenden erhalten Sie die gemeinsame Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und der Stadtwerke Karlsruhe Netzser- vice GmbH zu Ihrer oben genannten Anfrage. Allgemeine Informationen und Voraussetzun- gen für die Gültigkeit der Stellungnahme: → Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterlagen. Eine Überprüfung der eingearbeiteten Leitungs- und Anlagenbestände, auf Vollständigkeit und Richtigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeur- teilungen aufgrund mangelhafter Unterlagen des Antragstellers gehen ebenso wenig zu un- seren Lasten wie ein daraus resultierender Mehraufwand des Antragstellers. → Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unserer Leitungsauskunft in der Daxlander Str. 72, lei- tungsauskunft@netzservice-swka.de, Fax 0721 599-4819. → Die Vorgaben unserer Leitungsschutzan- weisung - siehe www.netzservice-swka.de → Planauskunft → Schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten genannten Ansprechpartnern zulässig. → Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellari- sche Übersicht erhalten Sie als Anlage A. Kenntnisnahme. - 34 - Stromversorgung Für die Strom-Grundversorgung des Areals muss keine zusätzliche Trafostation errichtet werden. Die Bebauung kann über die bestehende Trafostation nördlich des Areals, im Bereich der Tiefgaragenzufahrt, mit Strom versorgt werden. Aus zusätzlichen Sonderanforderungen, wie z. B. größeren Anschlussleistungen für Ladeinfrastrukturen für die Elektromobilität, können jedoch ggf. Bedarfe an Trafostationen entstehen. Bei den Rückbauplanungen der unmittelbar angrenzenden Garagen bitten wir unsere bestehende Netzstation zu berücksichtigen. Oberhalb der Tiefgarage können Stromkabel nur dann verlegt werden, wenn eine Überdeckung von mindestens 0,8 m gegeben ist. Sollte dies nicht gewährleistet sein, sind die Hausanschlussräume so anzuordnen, dass eine Verlegung oberhalb der Tiefgarage nicht notwendig ist. Sofern es erforderlich ist, Netzkabel auf privaten Flächen zu verlegen, sind diese Trassen dinglich zu sichern. Kenntnisnahme. Im nord-östlichen Bereich des Plangebiets ist ein bestehender Baum als entfallend markiert. Dieser Baum wurde seinerzeit unmittelbar neben einer bestehenden 1-kV- Kabeltrasse gepflanzt. Sofern die Wurzeln aus dem Untergrund entfernt werden sollen, ist auf diese Kabel besonders zu achten. Beschädigungen sind mit geeigneten Mitteln zu verhindern. Der Vorhabenträger wird dies entsprechend berücksichtigen. Gas- und Wasserversorgung Das Baugebiet kann von Osten mit Gas und Wasser versorgt werden. Anzustreben sind ein bis maximal zwei Hausanschlüsse je Sparte für das gesamte Gebiet jeweils aus der Kolber- ger Straße. Alle davon abweichenden Vorstel- lungen stimmen Sie bitte frühzeitig mit uns ab. Im westlichen Gehweg befindet sich eine Was- serversorgungsleitung. Wir gehen derzeit da- von aus, dass diese auf Kosten des Vorhaben- trägers umgelegt werden muss: Einerseits dürfte deren Betriebssicherheit während des Kenntnisnahme. - 35 - Baus der Tiefgarage (einschl. Arbeitsraum) nicht gegeben sein. Andererseits sind im Süd- bereich vier Bäume, mehr oder weniger ge- nau, auf der Leitung geplant. Bitte beachten Sie, dass wir bis zu ein Jahr Vorlaufzeit für die Umlegung der Wasserleitung benötigen. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Zum VbB Kolbergerstraße 3-5 bestehen sei- tens der öffentlichen Straßenbeleuchtung keine grundsätzlichen Einwände. Es ist davon auszugehen, dass zur Umsetzung des Planes die dort bestehende Straßenbeleuchtungsan- lage angepasst und erneuert werden muss. Kenntnisnahme. Zu Punkt 8.2 – Insektenfreundliche Beleuch- tung, möchten wir anmerken, dass wir davon ausgehen, dass sich diese Vorgaben auf die private Beleuchtungsanlage innerhalb des Plangebiets bezieht, also auf nicht öffentliche Flächen! Die Beleuchtung der öffentlichen Straße und Gehwege erfolgt, wie mit dem Straßenbau- lastträger abgestimmt, mit LED-Leuchten und der Lichtfarbe Neutralweiß. Dies bezieht sich auf die Außenbeleuchtung der Gebäude und Freiflächen im Plangebiet. Die Straßenbeleuchtung unterfällt dem Be- standsschutz. Das Stadtplanungsamt geht da- von aus, dass bei Erneuerungsmaßnahmen der Stand der Technik und die einschlägigen Umweltstandards beachtet werden (LED, Lichttemperatur, etc.). - 36 - Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Keine grundsätzlichen Bedenken, im nordöst- lichen Bereich verläuft ein TK Kabel welches evtl. umgelegt werden muss. Aus den einge- reichten Planunterlagen lässt sich dies jedoch nicht genau feststellen. Kenntnisnahme. Fernwärmeversorgung Im Straßenbereich der Kolbergerstr. ist Infra- struktur der Fernwärme im Bestand. Diese ist vor Beschädigung zu schützen. Das Baugebiet könnte grundsätzlich mit Fernwärme versorgt werden. Es ist allerdings anhand der bereitzu- stellenden Heizlast zu prüfen inwieweit dieser Energiebedarf auch bereitgestellt werden kann. Vom Vorhabensträger ist daher frühzei- tig eine Anschlussanfrage unter Nennung der Heizlast zu stellen. Sollte eine Fernwärme-Versorgung angedacht sein, so ist frühzeitig mit den Stadtwerken Kontakt aufzunehmen, da momentan Pla- nungszeiten von bis zu 9 Monaten gegeben sein können. Der Hausanschlussraum muss möglichst nah an der bestehenden Verteilerleitung liegen, damit dieser auf kürzestem Wege erreicht werden kann, hierbei sind nachstehende Punkte zu beachten: Rückverankerungen im Bereich von Fern- wärme-Leitungen bedürfen der detaillierten Konfliktklärung und schriftlichen Genehmi- gung. Die Leitungsschutzanweisung der Stadtwerke Karlsruhe ist zu beachten. Fernwärmeleitungen dürfen nicht durch bau- liche Anlagen überbaut oder im Trassenbe- reich mit Bäumen bepflanzt werden. Neu zu pflanzende Bäume müssen zur Infra- struktur der Fernwärme einen Mindestab- stand von 2,5 m einhalten. Diese allgemeinen Hinweise werden in Rah- men der Bauausführung beachtet. - 37 - Außerhalb dieses Mindestabstandes ist bei der Wahl des Standortes folgendes zu berück- sichtigen. Das Wurzelwerk des Baumes darf auf keinen Fall in die Leitungszone eingreifen, kann dies grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, ist ein Durchwurzelungsschutz auf Kosten des Verursachers einzubauen. Alternativ sind Baumarten zu wählen, bei de- nen aufgrund der Kronenbreite und damit der Mächtigkeit des Wurzelwerkes eine Durch- wurzelung der Leitungszone sicher ausge- schlossen werden kann. Sollten großkronige Bäume gepflanzt werden, ist der Abstand zur Leitung und damit die Standortwahl entsprechend der zu erwarten- den Krone zu vergrößern. Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Ha- varie die Leitungszone zugänglich ist und ebenfalls ein Austausch der Fernwärme Infra- struktur grundsätzlich möglich ist. Die im Anhang genannten Bestimmungen der Fernwärme sind ergänzend zu beachten. Dingliche Sicherungen (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) Sofern gemäß der voranstehenden Abschnitte dingliche Sicherungen (beschränkt persönli- che Dienstbarkeiten) erforderlich werden bit- ten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen In- halte und der entsprechenden Planunterla- gen, um Kontaktaufnahme. Kenntnisnahme. Anlage A 1. Lichte Abstände bei Maßnahmen in offe- ner Bauweise Kenntnisnahme. 2. Lichte Abstände bei grabenlosen Bauverfahren - 38 - Für die Fernwärmeversorgung gilt darüber hinaus: Neu zu pflanzende Bäume müssen zur Infra- struktur der Fernwärme einen Mindestab- stand von 2,5 m einhalten. Kenntnisnahme. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 16. März 2020 Die VBK sind von den Planungen nicht betrof- fen und haben keine Einwände. Kenntnisnahme. Zentraler Juristischer Dienst, Abfall- und Altlastenbehörde vom 20. April 2020 Altlasten/ Abfall Begründung zu 3.5 Belastungen – Altlasten Der 4. Absatz ist wie folgt zu ergänzen: ...Lokal wurden nutzungsspezifische Verunrei- nigungen nachgewiesen. Durch den Weiterbe- trieb der Werkstatt über 1995 hinaus können weitergehende Verunreinigungen nicht aus- geschlossen werden. Der 5. Absatz kann entfallen. zu 4.10.1 Altlasten Das Kapitel ist wie folgt umzuformulieren: Der als Tankstelle und Werkstatt genutzte Be- reich des Flurstücks 71054 ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Tankstelle Weiß“ und der Objekt-Nummer 03410 im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Der Garagenhof ist derzeit nicht im Bodenschutz- und Altlas- tenkataster erfasst. Bei technischen Untersuchungen wurden lo- kal nutzungsbedingte Verunreinigungen so- wie anthropogene Auffüllungen nachgewie- sen. Durch den Weiterbetrieb der Werkstatt über 1995 hinaus können weitergehende Ver- unreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Derzeit besteht auf dem Gelände kein weite- rer Untersuchungsbedarf. In Abhängigkeit der Detailplanung (z. B. Änderung der Expositions- bedingungen (Entsiegelung)) sind gegebenen- Die Begründung wurde entsprechend geän- dert. - 39 - falls Untersuchungen hinsichtlich des Wir- kungspfades Boden-Mensch und/oder ein Bo- denaustausch erforderlich. Sofern eine Mulden- und/oder Mulden-Rigo- lenversickerung geplant ist, ist die Schad- stofffreiheit des Untergrundes analytisch nachzuweisen (Sohlbeprobungen). Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersu- chen. Festsetzungen In die Festsetzungen ist noch ein Kapitel „Alt- lasten/Abfall“ mit aufzunehmen: Die Rückbau- und Aushubmaßnahmen sind von einem Sachverständigen gutachterlich zu begleiten. Vor Beginn der Maßnahmen ist dem Umwelt- und Arbeitsschutz ein Rückbau-, Aushub- und Entsorgungskonzept vorzulegen, welches von dem Sachverständigen erstellt wird. In Abhängigkeit der Detailplanung (z. B. Ände- rung der Expositionsbedingungen (Entsiege- lung)) sind gegebenenfalls Untersuchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden- Mensch und/oder ein Bodenaustausch erfor- derlich. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Regelungen zu Rückbau- und Aushubmaßnah- men werden im Durchführungsvertrag getrof- fen. Umweltbericht zu Tabelle 3, dd) Art und Menge - der erzeugten Abfälle aus Bautätigkeit Beim Rückbau des Tankstellengebäudes sowie der Werkstatt können sowohl nutzungsbe- dingte als auch baustoffbedingte Verunreini- gungen des Rückbaumaterials nicht ausge- schlossen werden. Über die Höhe der Belas- tung kann derzeit keine Aussage getroffen werden. - Beseitigung und Verwertung von Aus- hub Das Baugrundgutachten bezieht sich haupt- sächlich auf den Garagenhof. Im Rahmen von Der Umweltbericht wurde diesbezüglich er- gänzt. - 40 - technischen Untersuchen im Tankstellenbe- reich wurden lokal nutzungsbedingte Verun- reinigungen nachgewiesen. Eine abschlie- ßende abfallrechtliche Deklaration hat im Zuge der Baumaßnahme zu erfolgen. zu 1.5.3 Schutzgut Fläche/Boden - Altablage- rungen Bei der im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfassten Fläche handelt es sich nicht um eine Altablagerung, sondern um eine ehemalige Tankstelle mit Werkstattbetrieb. Die Bezeich- nung ist daher in „Altlasten/Abfall“ zu ändern. Der Umweltbericht wurde diesbezüglich er- gänzt. Der oberste Absatz auf Seite 14 ist wie folgt zu ergänzen: ...Lokal wurden nutzungsspezifische Verunrei- nigungen nachgewiesen. Durch den Weiterbe- trieb der Werkstatt über 1995 hinaus können weitergehende Verunreinigungen nicht aus- geschlossen werden. Derzeit besteht... Der Umweltbericht wurde diesbezüglich er- gänzt. zu 1.5.3 Schutzgut Fläche/Boden – Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurden teilweise auch geringmächtige anth- ropogene Auffüllungen angetroffen. Im Be- reich des Tanks sind aus den Untersuchungen von 1995 Auffüllungen bis > 3m bekannt. So- fern eine Mulden- und/oder Rigolenversicke- rung geplant ist, ist die Schadstofffreiheit des Untergrundes analytisch nachzuweisen (Sohl- beprobungen). Der Umweltbericht wurde diesbezüglich er- gänzt. Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde vom 17. April 2020 Niederschlagswasserversickerung Aus der Sicht der unteren Wasserbehörde wird im Vorentwurf über eine Versickerung des Niederschlagswassers eher nachrangig "sofern sie nach entsprechend vorbereiten- den Maßnahmen doch ermöglicht werden soll" /Seite 23 Nr. 3). Nach den Grundsätzen zur Abwasserbeseiti- gung (§55 Wasserhaushaltsgesetz) soll das Niederschlagswasser ortsnah versickert, ver- Es ist vorgesehen, Niederschlagswasser so- weit wie möglich zu versickern. Hierzu wurde ein Konzept mit dem Tiefbauamt abgestimmt. Die in den Kanal einzuleitende Menge ist be- grenzt auf 60l/s. - 41 - rieselt oder in ...ein Gewässer eingeleitet wer- den. Der Standort eignet sich zur Versicke- rung. Aufgrund des § 55 Abs. 2 WHG ist die Versi- ckerung über Versickerungsmulden verbind- lich vorgeschrieben sein. Ein entsprechendes Entwässerungskonzept ist zu erstellen. Zwischenzeitlich liegt ein abgestimmtes Ent- wässerungskonzept vor. Vor Einleitung von Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal müssen die Versicke- rungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein. Das Konzept zur Niederschlagswasser berück- sichtigt - soweit wie möglich - eine Versicke- rung und wurde mit dem Tiefbauamt abge- stimmt. Zentraler Juristischer Dienst, Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde vom 17. April 2020 Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht beste- hen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, da mögliche Immissionskonflikte durch entsprechende Festsetzungen bewäl- tigt werden. Die Überschreitung um ca. 4 dB(A) tagsüber an der Südfassade des Gebäu- des C, ausgehend vom Gewerbelärm (vgl. S. 13 der schalltechnischen Untersuchung), sollte noch durch geeignete Schallschutzmaßnah- men minimiert werden. Die Überschreitungen entstehen nur in den unteren drei Geschossen in geringerem Um- fang und können durch Maßnahmen wie An- lieferung durch kleinere Fahrzeuge (Sprinter anstatt LKW) verringert oder durch Grundriss- gestaltung (Anordnung von lärmunempfindli- chen Nutzungen auf der SW-Seite) vermieden werden. Die konkreten Maßgaben für das Vorhaben sind dann im Rahmen der Baugenehmigung zu machen. Kenntnisnahme. Zentral Juristischer Dienst, Naturschutzbehörde vom 17. April 2020 Gegen die Planung bestehen keine grundsätz- lichen Bedenken aus Sicht des Naturschutzes, insbesondere da der Versiegelungsgrad der Flächen nach der Planung geringer sein wird und die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ei- nen Überschuss an Ökopunkten feststellt. Die angrenzenden Schutzgebiete sind nicht be- troffen. Die Untersuchungen haben trotz der sensiblen Waldrandlage keine erheblichen Konflikte mit dem Artenschutz ergeben. Kenntnisnahme. - 42 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist hinsichtlich des Untersuchungsum- fangs und der Bewertung aussagekräftig. Kenntnisnahme. In Bezug auf die geforderten Maßnahmen für den Artenschutz bestehen jedoch Unschärfen und ggf. Anpassungsbedarf, was die Über- nahme in den Umweltbericht und die Festset- zungen betrifft. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) sind rechtlich nur dann erfor- derlich, wenn regelmäßig genutzte Fortpflan- zungs- und Ruhestätten wegfallen und die ökologischen Funktion ansonsten nicht im räumlichen Zusammenhang aufrechterhalten werden kann. Die saP und der Umweltbericht wurden ent- sprechend geändert. Vögel Bei der Mehrzahl der im Gebiet festgestellten Vogelarten handelt es sich laut Gutachten um regional und lokal weitverbreitete und nicht bestandsbedrohte Arten, bei denen von einer Verlagerung der Fortpflanzungs- oder Ruhe- stätten im Bereich des ökologischen Funkti- onszusammenhangs ausgegangen werden kann. Kenntnisnahme. Unpräzise ist die Aussage im Gutachten be- züglich der Höhlenbrüter. Soweit der ökologi- sche Funktionszusammenhang gewahrt ist, sind nämlich keine vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen notwendig. Es entfallen 6 Bäume > 30 cm BHD mit potentiellen Bruthöhlen. Hier wird eine konkretisierende gutachterliche Aussage erbeten, ob deren Wegfall einen zwingenden Maßnahmenbedarf auslöst. In diesem Fall muss allerdings auch festgehalten werden, dass die Anbringung der genannten Ersatzniststätten vor der Fällung der Bäume erfolgt. Im Bereich der Bestandsgaragen wurden of- fenbar keine Brutaktivitäten festgestellt. Hier handelt es sich wohl nur um rein potentielles Habitatpotential. Die saP und der Umweltbericht wurden ent- sprechend geändert. Ferner wurden die Arten Baumläufer und Zaunkönig, für die ebenfalls Ersatznistkästen Kenntnisnahme. - 43 - vorgesehen sind, im Gebiet bei der Erfassung nicht nachgewiesen. Insofern wäre die Anbringung der Ersatznist- kästen für Gebäudebrüter bzw. die zwei wei- teren Arten als (freiwillige) zusätzliche Stüt- zungsmaßnahme zu betrachten. Fledermäuse Die Untersuchungen haben hinsichtlich Fle- dermäuse lediglich die Nutzung als Jagdhabi- tat ergeben. Die Bestandgaragen haben zwar Quartierpotential, weisen aber keine Spuren einer Nutzung durch Fledermäuse auf. Somit kann für die Entfernung der Garagen kein Aus- gleich in Form von Nisthilfen oder Fleder- mauskästen gefordert werden. Die saP spricht folgerichtig unter 4.3.4. von „artenschutz- rechtlichen Empfehlungen" zur Anbringung von drei Spaltenquartieren. Als zusätzliche (freiwillige) Maßnahme zur Stützung der Fledermauspopulation wird die Empfehlung aber unterstützt. Der Vorhabenträger wird drei Spaltenquar- tiere auf freiwilliger Basis anbringen (Rege- lung im Durchführungsvertrag). Umweltbericht Zu 3.3 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere Tabelle 6: Entsprechend des „verfeinerten Bi- otopbewertungsverfahrens der Stadt Karls- ruhe" ist für die extensive Dachbegrünung (Ansaat der Karlsruher Mischung) 8 Punkte pro qm zu berechnen. Das Ergebnis der Ge- samtsumme ist anzupassen. Die Bilanzierung wurde entsprechend geän- dert. Planvorentwurf Begründung Zu 4.9.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz. zur Pflege und zur Entwicklung von Boden. Natur und Landschaft - Maßnahmen für den Artenschutz. Den Absatz „Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen Vögel" bitten wir umzu- benennen in „ Vermeidungs- und Minimie- rungsmaßnahmen Vögel". Die Begründung wurde entsprechend geän- dert. Den Absatz „ Vermeidungs- und Ausgleichs- maßnahmen Fledermäuse" bitten wir umzu- Die Begründung wurde entsprechend geän- dert. - 44 - benennen in „ Vermeidungs- und Minimie- rungsmaßnahmen Fledermäuse" und wie folgt zu formulieren: Aufgrund möglicher temporärer Sommer- quartiere ist der Abriss der Gebäude zur Ver- meidung von Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen ausschließlich während der Winterschlafzeit (20. Oktober bis 28. Februar) durchzuführen. Den Absatz „Anbringung von Nisthilfen und Fledermauskästen" bitten wir durch folgen- den zu ersetzen: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für Vö- gel (Anbringung von Nisthilfen) Die saP geht davon aus, dass sechs Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 30 cm entfallen. Als Ersatz für die durch die Baumfällungen wegfallenden Bruthabitate sind für Höhlenbrüter folgende Nisthilfen vor der Fällung fachgerecht in räumlicher Nähe anzubringen und dauerhaft zu erhalten: - 3 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 27 mm (z.B. Schwegler Nist- höhle 1B oder vergleichbar) - 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 30 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 2GR oval o- der vergleichbar) - 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 45 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 3SV oder vergleichbar) - 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halb- höhle 2H oder vergleichbar) 2 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Ni- schenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar) Die Begründung wurde entsprechend geän- dert. GGf. wird empfohlen, folgenden zusätzlichen Absatz in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz einzufügen: Zusätzliche Stützungsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse Zur allgemeinen Verbesserung des Habitatan- gebots für Vogelarten und Fledermäuse wer- den folgende Nisthilfen angebracht: Die Begründung wurde entsprechend geän- dert. - 45 - Spezialnistkästen - 1 x Baumläuferhöhle (z.B. Schwegler Baumläuferhöhle 2B) - 3 x Zaunkönignistkasten (z.B. Schweg- ler 1ZA oder vergleichbar) Nistkästen für Gebäudebrüter - 3 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halb- höhle 2H oder vergleichbar) - 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halb- höhle 2HW oder vergleichbar) - 3 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schweg- ler Nischenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar) Fledermausnisthilfen für Wegfall potentieller Spaltenquartiere an Gebäuden 3x Fledermausflachkästen (z.B. 1FF oder ver- gleichbar) Planvorentwurf Festsetzungen Zu 7 .1 Anpflanzungen von Bäumen Es wird aus naturschutzfachlicher Sicht emp- fohlen auf die fremdländische Baumarten Amberbaum, Gleditsia und Zürgelbaum auf Grund des naturnahen Charakters der ́ Wald- stadt und der Nähe zum Hardtwald (Land- schaftsschutzgebiet und NATURA 2000- Ge- biet) zu verzichten. Es werden keine Baumarten mehr festgesetzt, um künftig dem Klimawandel angepasste, standortgerechte Sorten ergänzen zu können. Planvorentwurf Begründung Zu 8.1 Artenschutz und CEF-Maßnahmen Die Maßnahmen sind entsprechend der Ände- rungen in der Begründung ebenfalls zu än- dern/anzupassen (siehe oben). Die Festsetzung wurde entsprechend geän- dert. Zentral Juristischer Dienst, Denkmalschutzbehörde --- ---

  • Umweltbericht Kolbergerstr_Karlsruhe
    Extrahierter Text

    Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR St.-Peter-Straße 2 . 69126 Heidelberg . t 0 62 21 4160730 . f 0 62 21 4160745 info@bioplan-landschaft.de . www.bioplan-landschaft.de WK Projekt und Invest GmbH Ettlingen Umweltbericht und Grünordnungsplan inkl. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolberger Straße 3-5“ in Karlsruhe Stand: 22.01.2021 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Corinna Graus BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Inhaltsverzeichnis 1.0 Umweltbericht ..................................................................................................................... 1 1.1 Ziel und Anlass .................................................................................................................... 1 1.2 Planerische Vorgaben ......................................................................................................... 2 1.3 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung ................................................................... 3 1.4 Übersicht über die prognostizierte Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung anhand der Kriterien von Anlage 1 Nr. 2b) BauGB ............ 4 1.5 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustands (Basisszenario); Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................................................................................................................ 6 Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ........................................................... 6 Biotope 6 Artenschutz 9 Biotopverbund 11 Schutzgebiete nach Naturschutzrecht 12 Schutzgut Landschaftsbild................................................................................................ 13 Schutzgut Fläche / Boden ................................................................................................. 13 Schutzgut Wasser .............................................................................................................. 15 Schutzgut Luft .................................................................................................................... 16 Schutzgut Klima ................................................................................................................. 17 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung .......................................................... 20 Erholung/Wohnumfeld 20 Lärm 21 Kultur- und sonstige Sachgüter, kulturelles Erbe ........................................................... 22 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern .................................... 23 1.6 Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen .................................................................. 23 Schutzgut Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ....................................................... 23 Schutzgut Landschaftsbild / Erholung ............................................................................. 24 Schutzgut Fläche/ Boden .................................................................................................. 24 Schutzgut Wasser .............................................................................................................. 25 Schutzgut Klima/ Luft ........................................................................................................ 25 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ................................................................ 26 1.7 Prognose der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ...................................................................................... 26 1.8 Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe von Auswahlgründen im Hinblick auf die Umweltauswirkungen ............ 26 1.9 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring) ................................................................... 26 1.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung (Umweltbericht) ...................................... 27 1.11 Quellenverzeichnis ............................................................................................................ 28 2.0 Empfehlungen für Festsetzungen mit grünordnerischen und ökologischen Zielsetzungen zur Übernahme in den Bebauungsplan..................................................... 30 2.1 Planungsrechtliche Festsetzungen .................................................................................. 30 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder anderen Begrünungen ........................... 30 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .......................................................................................... 32 Hinweise und Maßnahmen zum Artenschutz ................................................................ 32 Waldflächen ....................................................................................................................... 33 3.0 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich ................................................................ 34 3.1 Methodisches Vorgehen zur Ermittlung von Eingriff und Ausgleich ............................ 34 3.2 Zusammenfassende Darstellung von Bestandsbewertung und Erheblichkeit des Eingriffs i. S. der Eingriffsregelung ........................................................................... 36 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.3 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere .................................. 37 3.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Boden ....................................................... 40 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: wichtigste zu beachtende Fachgesetze und fachrechtliche Umweltanforderungen ....................................................................................................... 1 Tabelle 2: Zusammenstellung potentieller Wirkfaktoren .................................................................. 4 Tabelle 3: Übersicht über potentielle Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase - Kriterien nach Anlage 1 NR. 2 b) ........................................................................................ 5 Tabelle 4: Bewertung des Bestandes im Planungsgebiet; Schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffs ......................................................................................... 36 Tabelle 5: Bewertung des Bestandes ................................................................................................ 37 Tabelle 6: Bewertung des voraussichtlichen Zustands nach Umsetzung der Planung ................ 38 Tabelle 7: Wertstufen von Böden und Umrechnung in Ökopunkte .............................................. 41 Tabelle 8: Bestandsbewertung .......................................................................................................... 41 Tabelle 9: Bodenbewertung Planung ................................................................................................ 42 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Auszug aus Regionalplan mittlerer Oberrhein (Lage Planungsgebiet siehe gelber Kreis)......................................................................................................................... 3 Abbildung 2: Übersicht Fachplan landesweiter Biotopverbund, Lage Planungsgebiet siehe roter Kreis (Quelle: Daten- und Kartenserver LUBW, 2019) .......................................... 12 Abbildung 3: Übersicht Schutzgebiete, Lage Planungsgebiet gelber Kreis (Auszug LUBW 2019, verändert) ................................................................................................................ 12 Abbildung 4: Auszug aus der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie, Klimafunktionskarte, verändert (Planungsgebiet siehe rote Umrandung) ...................................................... 18 Abbildung 5: Auszug aus der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie, Karte Klima, verändert (Planungsgebiet siehe rote Umrandung) ........................................................................ 19 Abbildung 6: Auszug aus der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie, Karte Schutzgut Freiraum / Erholung ............................................................................................................................ 20 Abbildung 7: Arbeitsschritte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ..................................... 34 Abbildung 8: Ausschnitt aus dem seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ .................................................................................................. 35 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Kartenverzeichnis Grünordnungsplan Anlage 1 Bestandsplan M 1 : 500 Anlage 2 Maßnahmenplan M 1 : 500 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 1 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 1.0 Umweltbericht 1.1 Ziel und Anlass Rechtliche Grundlage Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Be- lange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes nach § 1 Abs. 6. Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswir- kungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Inhalte des Umweltberichtes richten sich nach der Anlage 1 zum BauGB (§ 2 a S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 BauGB). Inhalt und Ziel des Bebauungsplans Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt die Umnutzung eines mindergenutzten Ga- ragengrundstücks und eines ehemaligen Tankstellenareals im Stadtteil Waldstadt. Ziel ist die Errichtung von ca. 50 Wohneinheiten (Haus A+B), ca. 30 seniorengerechte Wohnungen (Haus C), ein Studentenwohnheim mit ca. 35 Zimmern (Haus D) und eine Kindertagesstätte. Um hierfür die planungs- rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen wurde der vorliegende vorhaben- bezogene Bebauungsplan „Kolberger Straße 3-5“ erarbeitet. Die Planung weist folgende Merkmale auf: • Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt 0,79 ha • Allgemeines Wohngebiet (WA), GRZ 0,42; mit Tiefgarage 0,85 • Waldfläche 0,25 ha • Einzelpflanzpflichten und -pflanzbindungen auf privaten Grundstücks- flächen. Bestehendes Planungsrecht Das Planungsgebiet liegt vollständig innerhalb des bereits seit 1967 rechts- kräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ (vgl. Abbildung 8). Das Garagengrundstück und der Bereich um die ehemalige Tankstelle sind hier als Gewerbeflächen festgesetzt. Die westlich an die Tankstelle an- grenzenden Waldflächen, sowie die im nordwestlichen Geltungsbereich be- stehende Grünanlage, sind als öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Darstellung der für den Bauleitplan geltenden Ziele des Umweltschut- zes Beim Planungsgebiet „Kolberger Straße 3-5“ sind vor allem die in Tabelle 1 aufgeführten Fachgesetze und Rechtsgrundlagen für die Ziele des Umwelt- schutzes von Belang. Tabelle 1: wichtigste zu beachtende Fachgesetze und fachrechtliche Umweltanforderungen Relevant für Schutzgut P/T L/E Bo W K/L M K/S Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)   Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)   Baugesetzbuch (BauGB)        Baunutzungsverordnung (BauNVO        Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)        Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)        Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)        Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG B-W)        Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG)  Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 2 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tabelle 1: wichtigste zu beachtende Fachgesetze und fachrechtliche Umweltanforderungen Relevant für Schutzgut P/T L/E Bo W K/L M K/S Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Le- bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG)  Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzen- arten Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)  Bundes Immissionsschutzgesetz (BImSchG)   TA-Lärm   TA-Luft   Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  Wassergesetz Baden-Württemberg  Abkürzungen Schutzgüter Tabelle 1 P/T Pflanzen und Tiere K/L Klima und Luft L/E Landschaftsbild und Erholung M Mensch Bo Fläche und Boden K/S Kultur- und Sachgüter W Wasser Beschreibung der Prüfmethoden Abgrenzung Die räumliche und inhaltliche Abgrenzung orientiert sich an den Grenzen des Planungsgebietes. Für die im Zusammenhang mit benachbarten Berei- chen zu betrachtenden Schutzgüter wurde der Betrachtungsraum erweitert (textliche Erläuterung). Umweltbericht Die Umweltbelange werden im Umweltbericht systematisch nach den Schutzgütern verbal abgehandelt:  Bestandsaufnahme und -bewertung  Auswirkungen  Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurch- führung der Planung. Eingriffs-Ausgleichs-Bi- lanzierung Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden erfolgt nach dem Ökokontoverfahren 1 . Bei den Schutzgütern Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild wird eine ver- bale Argumentation von Eingriff und Ausgleich erarbeitet. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen Bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen und Unterla- gen sind keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten aufgetreten. Für einige der in Anlage 1 Nr. 2b BauGB aufgeführten Kriterien liegen keine ortsbezo- genen Informationen bzw. Untersuchungen vor (z. B. Luftschadstoffe); eine Prognose kann daher allenfalls allgemein getroffen werden. 1.2 Planerische Vorgaben Regionalplan In der Raumnutzungskarte des Regionalplans Mitterer Oberrhein 2 liegt das Planungsgebiet in einem „Bereich zur Sicherung von Wasservorkommen 1 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durch- geführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 2 Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 2003: Regionalplan Mittlerer Oberrhein Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 3 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 (G)“ (vgl. hierzu Abbildung 1). Die Grünflächen zwischen der Bebauung sind als „Schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft (Z)“ gekennzeichnet. Abbildung 1: Auszug aus Regional- plan mittlerer Ober- rhein 3 (Lage Planungs- gebiet siehe gelber Kreis) Flächennutzungsplan Das Planungsgebiet ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan (FNP NVK), 5. Änderung des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe als bestehende „Wohn- baufläche“ dargestellt. Der angrenzende Bereich ist als Grünfläche (Parkan- lage) dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan wird somit aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt. Landschaftsplan 4 Im Landschaftsplan 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe, ist das Garagengrundstück als Siedlungsfläche, der Bereich bei der Tankstelle hin- gegen ist als „öffentliches Grün und Parkanlage“ dargestellt. 1.3 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung anlagebedingte Wirkfaktoren Folgende anlagebedingte Wirkfaktoren sind zu beurteilen:  Versiegelung und Bebauung wirkt sich auf den Boden, den Wasserhaus- halt, das Klima sowie auf Pflanzen und Tiere und das Landschaftsbild ungünstig aus.  Beseitigung von Vegetationsstrukturen wirkt v. a. auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie auf das Landschaftsbild ungünstig. Anlagebedingte Wirkfaktoren wirken dauerhaft. baubedingte Wirkfaktoren Durch die Umsetzung der Planung sind baubedingte Auswirkungen wäh- rend der Bauphase zu erwarten (z. B. Lärm durch Bautätigkeit, vorüberge- hende Inanspruchnahme von Flächen für Materiallager und Arbeitsraum, Störung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung). 3 Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 2003: Regionalplan Mittlerer Oberrhein 4 HHP Hage + Hoppenstedt Partner, 2020: NVK Nachbarschaftsverband Karlsruhe Landschaftsplan 2030 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 4 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 betriebsbedingte Wirkfaktoren Aufgrund des zusätzlichen Verkehrs durch die An- und Abfahrt von Anwoh- nern / Besuchern des Wohngebietes und der Kindertagesstätte sind gewisse Zunahmen an Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten. Tabelle 2: Zusammenstellung potentieller Wirkfaktoren Schutzgut Wirkfaktoren baube-dingt anlage-bedingt betriebs-bedingt Fläche  Flächenverlust x Boden  Versiegelung x  Bodenverdichtung / -umlagerung x x Wasser  Schadstoffeintrag x  Verringerung Grundwasserneubildung x Klima / Luft  Verlust von klimatisch wirksamen Flächen x  Schadstoffimmissionen x x Pflanzen und Tiere  Zerstörung und Verlust von Biotopstrukturen und Tötung von Lebewesen x x  Zerschneidung x  Störung benachbarter Bereiche und des bisherigen Biotop- gefüges x x x  Lärm, Lichtreflexe, Bewegung, Vibration x x x Landschaft  Anthropogene Überformung des Landschaftsbildes x  Verlust natürlicher Landschaftsformen /-strukturen x Mensch  Verlust von Erholungsflächen x  Erhöhte Lärm- bzw. Schadstoffbelastung x Kultur- und Sachgüter  Zerstörung oder x  Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern x x 1.4 Übersicht über die prognostizierte Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung anhand der Kriterien von Anlage 1 Nr. 2b) BauGB Checkliste Die Übersicht in Tabelle 3 stellt die in Anlage 1 Nr. 2b) BauGB aufgelisteten potentiellen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebs- phase zusammen. Die Tabelle bezieht sich dabei auf die Kriterien cc) bis hh). Die Kriterien • aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten und • bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist werden in Kap. 1.5 behandelt. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 5 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tabelle 3: Übersicht über potentielle Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase - Kriterien nach Anlage 1 NR. 2 b) Prognose: Beschreibung und Bewertung möglicher erheblicher Auswirkun- gen während Kriterien nach Anlage 1 NR. 2 b): Bauphase Betriebsphase cc) der Art und Menge an - Schadstoffen, Aushub im Bereich der Tankstelle evtl. belastet. Aushubverwertung einge- schränkt möglich (siehe Kap. 1.5.3) Abgas- und Staubemissionen durch die Bautätigkeit → Nicht erheblich i. S. d. UVPG Emissionen Hausbrand, Kraftfahrzeuge; Ggf. Emissionen aus Heizzentrale; → Nicht erheblich i. S. d. UVPG - Emissionen von Lärm, Baulärm, An- und Abfahrten; → Nicht erheblich i. S. d. UVPG schalltechnische Untersuchungen siehe Kap. 1.5.7.2 - Erschütterungen, Erschütterungen in der Abbruch-/ und Bauphase möglich → Nicht erheblich i. S. d. UVPG Keine Belastungen zu erwarten - Licht, keine Belastungen zu erwarten Vermeidung der Beeinträchtigung von Insekten und Fledermäusen (siehe Kap. 1.6.1) - Wärme, keine Belastungen zu erwarten keine Belastungen zu erwarten - Strahlung Es sind keine außergewöhnlichen Strahlungsbelastungen durch das Vor- haben bzw. für die Bewohner zu erwar- ten Es sind keine außergewöhnlichen Strahlungsbelastungen durch das Vor- haben bzw. für die Bewohner zu erwar- ten - Verursachung von Belästigungen Ev. Belästigungen durch Staub während der Bauphase; → Nicht erheblich i. S. d. UVPG Keine Belastungen zu erwarten dd) der Art und Menge der - erzeugten Abfälle und Abfall aus der Bautätigkeit zu erwarten: Beim Rückbau des Tankstellengebäu- des sowie der Werkstatt können sowohl nutzungsbedingte als auch baustoffbe- dingte Verunreinigungen des Rückbau- materials nicht ausgeschlossen werden. Über die Höhe der Belastung kann der- zeit keine Aussage getroffen werden. Die Abfallentsorgung des Bebauungspl- angebiets erfolgt über drei Müllräume. Über die üblichen zu erwartenden Hausabfälle hinausgehend sind derzeit keine aus der künftigen Nutzung ent- stehenden Sonderabfälle absehbar. → Nicht erheblich i. S. d. UVPG - ihrer Beseitigung und Verwertung Aushub im Bereich des Garagenhofes ist gem. Baugrundgutachten der Quali- tätsstufe Z0 zuzuordnen (Siehe Kap.1.5.3) Im Rahmen von technischen Untersu- chungen im Tankstellenbereich wurden lokal nutzungsbedingte Verunreinigun- gen nachgewiesen. Eine abschließende abfallrechtliche Deklaration hat im Zuge der Baumaßnahme zu erfolgen. Schmutzwasser wird über die Kanalisa- tion (Trennsystem) entsorgt, nicht ver- unreinigtes Niederschlagswasser wird evtl. zum Teil über Versickerungsmul- den versickert. ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Un- fälle oder Katastrophen) Eine multitemporale Luftbildauswer- tung wurde durchgeführt. Demnach gibt es keine Anhaltspunkte für Bom- benblindgänger Es ist nicht zu erwarten, dass von der Wohnbebauung Risiken im vorgenann- ten Sinne ausgehen. Außergewöhnliche Risiken hinsichtlich Hochwasser oder Erdbeben sind nicht gegeben. Im Umfeld vorhandene Störfallbetriebe liegen außerhalb des Konsultationsab- standes* (s. u.) ff) der Kumulierg. m. d. Auswirkun- gen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücks. etw. be- steh. Umweltprobl. in Bezug auf mglw. betroffene Gebiete mit spezi- eller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressour- cen Kumulierende Vorhaben sind nicht be- kannt Kumulierende Vorhaben sind derzeit nicht bekannt, gg) der eingesetzten Techniken und Stoffe keine Belastungen zu erwarten keine Belastungen zu erwarten Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 6 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Störfallbetriebe* Der nächstgelegene Störfallbetrieb liegt etwa 2,7 km Luftlinie entfernt: • L’Oréal Deutschland GmbH Greschbachstraße 5, 76229 Karlsruhe Konsultationsabstand 200 m Obere Klasse: NEIN Der Konsultationsabstand von 200 ist somit eingehalten. Auch zu den wei- teren in Karlsruhe befindlichen Störfallbetrieben ist der Konsultationsab- stand eingehalten. 1.5 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustands (Basisszenario); Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt Biotope Nutzung Das Planungsgebiet liegt am westlichen Rand der Karlsruher Waldstadt. Ein Großteil der Fläche ist bereits versiegelt und wird derzeit als Garagenhof genutzt. Im Süden besteht eine ehemalige Tankstelle, die derzeit eine Auto- werkstatt beherbergt. Die umgebenden Freiflächen sind durch parkartige, für den Hardtwald typische, Mischwaldbestände geprägt. Bestandsbeschreibung Im Folgenden werden die im Baugebiet vorhandenen Biotoptypen näher er- läutert (Lage siehe Anlage 1.1: Bestandsplan): Garagenhof Der nördliche Bereich des Planungsgebietes ist mit Garagen bebaut und völ- lig versiegelt (vgl. Foto 1). Foto 1: Völlig versiegelter Gara- genhof Kleine Grünfläche Zwischen dem Garagenhof und der westlich an das Planungsgebiet angren- zenden Kolberger Straße, besteht eine kleine öffentliche Grünfläche. Hier stehen drei mehrstämmige Flügelnussbäume (Pterocarya fraxinifolia) auf einer intensiv gepflegten rasenartigen Grünfläche (vgl. Foto 2). Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 7 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Foto 2: Grünfläche an der Kol- berger Straße Tankstellengelände Südlich des Garagenhofs schließt sich das Gelände einer ehemaligen Tank- stelle an. Auch dieses Areal ist durch Gebäude und versiegelte Flächen ge- prägt (vgl. Foto 3). Foto 3: Tankstelle mit kleinen Grünflächen Grünflächen Lediglich am Rand des Grundstücks, zwischen dem Garagenhof und der Tankstellenzufahrt sowie entlang der Kolberger Straße, bestehen kleinere, teilweise mit Bäumen begrünte Flächen (vgl. Foto 3, Foto 4). Neben heimi- sche Arten wie Hainbuche (Carpinus betulus) und Spitzahorn (Acer platano- ides) sind auch fremdländische Baumarten wie Duglasie (Pseudotsuga men- ziesii) und vor allem entlang der Kolbergerstraße Robinien (Robinia pseu- doacacia) vertreten. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 8 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Foto 4: Grünfläche zwischen Garagenhof und Tankstelle Parkwald Das Gesamte Planungsgebiet ist von parkwaldartigen Mischwaldflächen aus überwiegend heimischen, standortgerechten Baumarten wie Hainbuche (Carpinus betulus), Rotbuche (Fagus syvatica), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Feldahorn (Acer campestre) und Linde (Tilia) umgeben. Vereinzelt sind auch fremdländische Arten wie Götterbaum (Ailanthus altissima) und die Roteiche (Quercus rubra) vorhanden. Die bei der Kartierung 2017 noch häufig vertretene Kiefer (Pinus sylvestris) ist aktuell nur noch vereinzelt vorhanden. Aufgrund von Dürreschäden und Pilzbefall musste der Wald 2019 stark aufgelichetet werden. In Zug dieser Sicherungsmaßnahme mussten fast alle Kiefern gefällt werden. Foto 5: Waldbestand westlich der Tankstelle Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 9 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Bewertung Bestand Die im Planungsgebiet vorkommenden Biotoptypen sind folgendermaßen einzustufen: • Stufe III (mittel) Parkwald • Stufe II (gering) kleine Grünflächen, Zierrasen • Stufe I (sehr gering) Straße, Siedlungsflächen Biologische Vielfalt Insgesamt ist der größte Teil der Planungsgebietsfläche der Wertstufe sehr gering zuzuordnen. Lediglich die kleinflächig betroffenen Parkwaldbestände weisen eine höhere ökologische Wertigkeit auf. Empfindlichkeit Gegen Überbauung / Zerstörung sind alle Biotope hoch empfindlich. I. d. R. sind jedoch hochwertige und/oder auf spezielle Standorte angewiesene Bi- otope sowie Biotope, die einen langen Entwicklungszeitraum benötigen, schwierig, u. U. auch gar nicht wieder zu entwickeln. Da der Großteil der geplanten Baufläche bereits versiegelt und bebaut ist, ist das Planungsgebiet selbst nicht empfindlich gegenüber Umsetzung der Planung. Auswirkungen Durch die geplante Bebauung werden überwiegend bereits bebaute Flächen in Anspruch genommen. Die anlagebedingten Auswirkungen beschränken sich auf die kleinflächig betroffenen Grünflächen mit einem Biotopkomplex aus Zierrasen, Einzelgehölze und Parkwald. Durch die Umnutzung als Wohnareal erhöht sich der Grünflächenanteil. Der Wald um das Wohngebiet bleibt erhalten. Lediglich zur Anbindung an das bestehende Wegenetz wer- den etwa 2 m breite Fußwegverbindungen aus wassergebundener Decke hergestellt. Die Planzeichnung beschränkt sich auf die Festsetzung eines 8 m breiten Waldstreifens und sichert damit den Vorrang der planungsrecht- lichen Festsetzung gegenüber den vorgeschriebenen Abständen des Nach- barrechtsgesetzes Baden-Württemberg. Artenschutz Rechtliche Grundlagen §§ 44 und 45 BNatSchG 5 Für Planungsvorhaben ist im Bundesnaturschutzgesetz § 44 ff (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) und § 45 ff (Ausnahmen) des Bundesnaturschutzgesetztes zu beachten. Ökologische Übersichtsbegehung Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 11.04.2017 eine ökologische Übersichtsbegehung durchgeführt. Ziel der Untersuchung war es festzustellen, ob von der Planung arten- oder naturschutzrechtlich relevante Tier- oder Pflanzenarten betroffen sein könnten. Hierfür wurden die Habitatstrukturen im Vorhabengebiet und der angrenzenden Umge- bung begutachtet. Spezielle artenschutz- rechtliche Untersuchungen Es wurde weiterer Untersuchungsbedarf bei den Artengruppen Reptilien, Brutvögel und Fledermäuse festgestellt. 2017 wurden spezielle artenschutz- rechtliche Untersuchungen zu den Artengruppen Reptilien, Brutvögel und Fledermäuse durchgeführt. 2019 fanden weitere Untersuchungen zu Fle- dermäusen statt. 5 "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.6.2017 I 2193 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 10 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Die detaillierten Ergebnisse können der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung 6 entnommen werden. Nachfolgend sind die Ergebnisse für die relevanten Arten zusammenfassend dargestellt: Avifauna Entsprechend der EU-Vogelschutzrichtlinie sind alle einheimischen Vogelar- ten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt, zusätzlich sind Arten wie Greifvögel, Falken, Eulen, seltene Spechtarten, Eisvogel oder sel- tene Singvogelarten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Es wurden spezielle artenschutzrechtliche Begehungen gemacht. Ergebnis Mit nur 13 nachgewiesenen Vogelarten zeigen sich das Untersuchungsge- biet und seine Umgebung hinsichtlich der Artenzahl als sehr unterdurch- schnittlich. Es handelt sich überwiegend um typische Arten der Gehölzstruk- turen und der Siedlungsbereiche. Das Gebiet ist relativ strukturarm, viele der nachgewiesenen Vogelarten brüten in den Randbereichen des unter- suchten Areals. Zudem konnten bei jeder Begehung Katzen im Gebiet beo- bachtet werden. Streng geschützte bzw. Arten der Roten Liste Von den nachgewiesenen Arten, die auf der Roten Liste geführt werden bzw. strengen Schutz genießen, kann keine als Brutvogel des engeren Planungsgebietes gewertet werden. Der Grauschnäpper wurde allerdings unmittelbar angrenzend festgestellt – bei ihm ist eine Brut in den benachbarten Bestandsgehölzen wahrscheinlich. Auswirkungen Bei der Mehrzahl der im Gebiet festgestellten Vogelarten handelt es sich um regional und lokal weit verbreitete und nicht bestandsbedrohte Arten, bei denen von einer Verlagerung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Be- reich des ökologischen Funktionszusammenhangs ausgegangen werden kann. Für Höhlenbrüter wie Kohl- und Blaumeise sind entsprechende Er- satznistmöglichkeiten anzubringen. artenschutzrechtliche Beurteilung Vögel Um das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG zu vermeiden sind Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. (siehe Kap. 2.1.3) Fledermäuse Im Vorhabensgebiet und seiner näheren Umgebung konnten bei den Begehungen 2019 drei Fledermausarten nachgewiesen werden. Dies waren sowohl baumbewohnende Arten (Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler) als auch eher gebäudebewohnende Arten (Zwergfledermaus). Jagdhabitat Im gesamten Untersuchungsgebiet wurden nur gelegentlich einzelne Individuen von Zwergfledermäusen beim Jagen beobachtet. Die Zwergfledermaus ist eine bezüglich Ansprüche an Jagdhabitate sehr flexible Art, die dafür bekannt ist eine Vielzahl von Habitaten zum Beuteerwerb zu nutzen. Große Abendsegler wurden mehrfach in großer Höhe jagend beobachtet, jedoch mit nur sehr kurzer Aufenthaltsdauer, so dass das Untersuchungsgebiet höchstens Teil ihres Jagdgebietes darstellt. Durch das Vorhandensein gleichwertiger Habitate in der unmittelbaren Nachbarschaft zur Untersuchungsfläche sind bei zukünftigem Verlust dieses Nahrungshabitats somit direkte Effekte auf die lokale 6 BIOPLAN Ges. f. Landschaftsökologie und Umweltplanung, 2019: Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Vorhaben „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe, Dr. David Gustav, Dr. Peter Stahlschmidt (Fledermäuse) Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 11 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Fledermauspopulation der Zwergfledermaus und des Großen Abendseglers auszuschließen. Quartiere Das Vorkommen von bedeutenden Quartieren und Wochenstuben baumbewohnender Arten kann im Baumbestand des Untersuchungsgebiets während des Untersuchungszeitraumes (Mai bis August 2019) ausgeschlossen werden. Das Vorkommen von bedeutenden Quartieren und gebäudebewohnender Arten kann im Gebäudebestand des Untersuchungsgebiets während des Untersuchungszeitraumes (Mai bis August 2019) ausgeschlossen werden. artenschutzrechtliche Beurteilung Fledermäuse Um das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG zu vermeiden sind Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (siehe Kap. 2.1.3). Reptilien Die Randbereiche sind durchaus auch für Zauneidechsen attraktiv: Wald- grillen und andere Heuschrecken konnten bei den Begehungen festgestellt werden, Versteckmöglichkeiten und Sonnplätze sind auch vorhanden. Den- noch konnten bei den Begehungen im Rahmen der speziellen artenschutz- rechtlichen Untersuchung keine Tiere festgestellt werden, möglicherweise ist das Areal durch die umgebenden Straßen zu verinselt, als dass es im Zuge der Entstehung der genannten Strukturen durch Eidechsen besiedelt werden konnte. Aktuell ist nicht davon auszugehen, dass im Untersuchungs- gebiet streng geschützte Reptilienarten vorkommen, es sind daher keine Maßnahmen notwendig. Pflanzen Geschützte Pflanzen nach BNatSchG sind im Gebiet nicht nachgewiesen worden, daher entfällt der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 4. Biotopverbund Biotopverbund Nach § 20 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz haben die Bundesländer den Auftrag, einen Biotopverbund zu schaffen, der mindestens 10 % ihrer Lan- desfläche umfasst. Ziel des landesweiten Biotopverbunds ist es - neben der nachhaltigen Sicherung heimischer Arten, Artengemeinschaften und ihrer Lebensräume - funktionsfähige, ökologische Wechselbeziehungen in der Landschaft zu bewahren, wiederherzustellen und zu entwickeln. Fachplan landesweiter Biotopverbund Mit dem Fachplan Landesweiter Biotopverbund schafft das Land die Vo- raussetzung für die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgabe. Der Fach- plan ist beim Daten- und Kartendienstes der LUBW 7 abrufbar und umfasst die Planungsgrundlagen für das Offenland trockener, mittlerer und feuch- ter Standorte und die Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans. 7 https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/ Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 12 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Abbildung 2: Übersicht Fachplan landesweiter Biotopver- bund, Lage Planungsge- biet siehe roter Kreis (Quelle: Daten- und Kar- tenserver LUBW, 2019) Das Planungsgebiet liegt in keinem vom Fachplan landesweiter Biotopver- bund ausgewiesenen Suchraum, Kernraum oder Kernfläche für den Bio- topverbund (vgl. Abbildung 2). Schutzgebiete nach Naturschutzrecht Schutzgebiete Von der Umsetzung der Planung sind keine Schutzgebiete direkt betroffen. Westlich der Waldstadt erstreckt sich allerdings der Hardtwald, welcher Schutzgegenstand verschiedener Schutzgebiete darstellt. Natura 2000-Gebiete Das FFH-Gebiet 6916342 „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“ und das Vogelschutzgebiet 6916441 „Hardtwald nördlich von Karlsruhe“ liegen ca. 85 m westlich des Planungsgebietes. Landschafts- schutzgebiet Das Landschaftsschutzgebiet 2.12.005 „Nördliche Hardt“ liegt ebenfalls 85 m westlich des Planungsgebietes. Abbildung 3: Übersicht Schutzge- biete, Lage Planungsge- biet gelber Kreis (Aus- zug LUBW 2019, verän- dert) Auswirkungen Durch die Umsetzung der Planung werden fast ausschließlich bereits be- baute Flächen in Anspruch genommen. Gehölzeingriffe umfassen lediglich Einzelgehölze im näheren Umfeld der geplanten Baukörper. Der zwischen Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 13 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 dem Schutzgebiet und der geplanten Baufläche gelegene Wald bleibt beste- hen. Auch die vorhandene Theodor-Heuss-Allee und ein mehrgeschossiger Wohnungsbau sind als Puffer zwischen Planungsgebiet und den Schutzge- bieten zu nennen. Es sind durch die Umsetzung der Planung keine erhebli- chen Auswirkungen auf die oben genannten Schutzgebiete zu erwarten. Gesetzlich geschützte Biotope / Naturschutz- gebiet Es liegen keine gesetzlich geschützten Biotope oder Naturschutzgebiete in der näheren Umgebung des Planungsgebietes. Schutzgut Landschaftsbild Situation Der Karlsruher Stadtteil Waldstadt entstand in den 50er Jahren als Wohn- siedlung im Hardtwald nördlich des Karlsruher Stadtzentrums. Das Wohn- gebiet Waldstadt-Waldlage ist geprägt durch eine aufgelockerte Zeilenbau- weise. Charakteristisch ist der hohe Grünflächenanteil und die Durchdrin- gung des Siedlungskörpers mit Waldflächen. Die Wohnbebauung im Um- feld des Planungsgebietes ist durch unterschiedliche Kubaturen gekenn- zeichnet. Während sich südwestlich ein Areal mit Einfamilienhäuser an- schließt, sind die nördlich und östlich benachbarten Wohngebietsareale durch eine mehrgeschossige Zeilenblockbauweise geprägt. Planungsgebiet Das betroffene Areal ist im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ als Gewerbe (Garagen, Tankstelle) mit umgeben- den Grünflächen ausgewiesen. Der Großteil des Areals ist bereits mit Gara- genzeilen und einer ehemaligen Tankstelle bebaut und weist einen hohen Versiegelungsgrad auf. Im Osten begrenzt die Kolberger Straße das Pla- nungsbiet. Dort ist eine kleine Grünfläche mit Einzelbäumen betroffen. Im Süden, Westen und Norden schließen sich bewaldete Grünflächen an. Im Südwesten ragt das Planungsgebiet in die angrenzenden Waldbestände. Bewertung/ Empfind- lichkeit Das Planungsgebiet besitzt derzeit eine geringe Bedeutung für das Schutz- gut Ortsbild. Aufgrund der Lage innerhalb einer durch viele Grünflächen ge- prägten Wohnsiedlung, besteht jedoch eine mittlere Empfindlichkeit gegen- über einer Umnutzung. Auswirkungen Das bisher durch eingeschossige Gebäude / Garagen geprägte Areal, wird durch den Bau einer dreigeschossigen Gebäudezeile plus Staffelgeschoss, zwei viergeschossigen Gebäudezeilen plus Staffelgeschoss sowie einem achtgeschossigen Punkthaus bebaut. Der umgebende Waldgürtel bleibt vollständig erhalten. Schutzgut Fläche / Boden Fläche Da die Ressource Fläche und Boden insbesondere im Verdichtungsraum Karlsruhe ein sehr knappes Gut ist, ist es ein Ziel der Planung, dem Grund- satz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung zu tragen. Die geplante mehrgeschossige Bauweise und Unterbringung der erforderli- chen KFZ-Stellplätze in einer Tiefgarage, dient der Nachverdichtung unter angemessener Ausnutzung der Fläche. Da insbesondere aus Lärmschutzgründen alle notwendigen Stellplätze in ei- ner unterirdischen Tiefgarage untergebracht werden, ist eine Erhöhung der Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 14 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 in der Planzeichnung festgesetzten GRZ mit den Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Ziffer 3 BauNVO bis auf 0,85 zulässig. Dies übersteigt die Obergrenze der Baunutzungsverordnung, die grundsätzlich eine Überschreitung der zuläs- sigen Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,8 vorsieht. Gemäß § 19 Abs. 4, - Satz 3 BauNVO kann der Bebauungsplan hiervon Abweichendes festsetzen. Für die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Grundstück ist es erforder- lich, die Überschreitung der Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,85 zuzulas- sen. Diese geringfügige Überschreitung ist bei der vorliegenden Planung verträglich, da der Versiegelungsgrad immer noch geringer als der des be- stehenden Garagenhofs ist. Ausgleichende Wirkung haben zudem die Tei- lentsiegelung der Flächen, die Begrünung der Tiefgarage, die Fassaden- und Dachbegrünung sowie die angrenzenden und innerhalb des Plangebiets lie- genden Waldbereiche. Dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Bestehendes Planungsrecht Das Planungsgebiet liegt innerhalb des seit 1967 rechtskräftigen Bebau- ungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ und ist dort überwiegend als Ge- werbefläche mit Zweckbestimmung „Garagen“ und „Tankstelle“ und klein- flächig als Grünfläche festgesetzt. Planungsgebiet Es ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit keinen natürlich gela- gerten Böden mehr zu rechnen. Der Großteil der Planungsgebietsfläche ist bereits versiegelt und die noch offenen Böden sind durch Verdichtung, Auf- schüttungen und Abgrabungen im Zuge der vorhandenen Bebauung und Nutzung als Garagenhof und Tankstelle erheblich vorbelastet. Diese anth- ropogen überformten Böden besitzen eine geringe bzw. sehr geringe Be- deutung für den Bodenschutz und sind nicht empfindlich gegenüber der Umsetzung der Planung. Altlasten/Abfall Der als Tankstelle und Werkstatt genutzte Bereich des Flurstücks 71054 (Kol- berger Str. 3) ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Tankstelle Weiß" und der Objekt-Nummer 03410 im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Der Garagenhof ist derzeit nicht im bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Die Tankstelle wurde 1964 errichtet und bis Mitte der 1990er Jahre betrie- ben. Die Werkstatt war bis mindestens 2008 aktiv. 1995 wurden auf dem Gelände umwelttechnische Untersuchungen in den altlastverdächtigen Be- reichen durchgeführt. Lokal wurden nutzungsspezifische Verunreinigungen nachgewiesen. Durch den Weiterbetrieb der Werkstatt über 1995 hinaus können weitergehende Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Derzeit besteht auf dem Gelände kein weiterer Untersuchungsbedarf. Baugrund- untersuchungen Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine Baugrundunter- suchung vom Büro IBR Geotechnik 8 durchgeführt. Diese kommt zusammen- fassend zu folgendem Ergebnis: Vorgehen Für die orientierende Baugrunderkundung wurden an insgesamt vier Stel- len 6 m tiefe Bohrsondierungen mit korrespondierenden Rammsondierun- gen, 12 m tief und vorauseilenden Kampfmittelsondierbohrungen durchge- führt. 8 IBR Geotechnik, 2019: Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Bebauungsplanverfahren. KA – Bebauung Garagen- hof Kolberger Straße 5 (Flurstücke Nr. 71061 und 71054). Stand 23.06.2019 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 15 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Ergebnisse An allen vier Aufschlusspunkten wurden ähnliche Verhältnisse angetroffen. Unter der Mutterbodenschicht bzw. den Pflasterbelägen mit Bettung setzen durchweg Sande mit unterschiedlichen fein- / und mittelkiesigen Beimen- gungen bis 6 m unter Gelände ein. Hier sind auch einzelne reine Sandschich- ten (Fein/Mittelsand) zwischengeschaltet. In allen sechs Proben werden von allen Untersuchungsparametern die Z0 – Zuordnungswerte eingehalten. Gegen eine Versickerung von Oberflä- chenwasser durch diese Bodenschichten bestehen aus umwelttechnischer Sicht keine Bedenken. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurden teilweise auch gering- mächtige anthropogene Auffüllungen angetroffen. Im Bereich des Tanks sind aus den Untersuchungen von 1995 Auffüllungen bis > 3 m bekannt. Sofern eine Mulden- und/oder Rigolenversickerung geplant ist, ist die Schadstofffreiheit des Untergrundes analytisch nachzuweisen (Sohlbebpro- bungen). Kampfmittel Zudem wurde eine multitemporale Luftbildauswertung mit alliierten Kriegs- luftbildern durchgeführt. Diese ergab, dass es im Bereich des Planungsge- bietes keine Anhaltspunkte für Bombenblindgänger gibt. Der Kampfmittel- beseitigungsdienst hält keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 9 Auswirkungen Das Planungsgebiet besitzt derzeit einen Versiegelungsgrad von etwa 59 %. Durch die geplante Umnutzung des Areals mit Wohnhäusern, verringert sich die oberirdisch überbaute Fläche (Baugrundstücke und Verkehrsflächen) auf ca. 51 %. Mit bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Gelände lediglich unterbaut wird, kann die Wohngebietsfläche zu 85 % unterbaut werden. Der etwa 8 m breite Waldgürtel um das Wohngebiet herum bleibt bestehen, allerdings sind hier kleinflächige Befestigungen für die Anbindung des Ge- bietes an das bestehende Wegenetz durch Anlage von etwa 2 m breiten Fuß- wegen aus wassergebundener Decke zulässig. Schutzgut Wasser Oberflächengewässer Ständig Wasser führende Oberflächengewässer sind innerhalb des Bauge- bietes und in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Hochwasser Das Gebiet liegt in keinem Überschwemmungsgebiet infolge Hochwasser. Grundwasser Die Planungsgebietsfläche liegt in der hydrologischen Einheit „Quartäre und Pliozäne Sande und Kiese im Oberrheingraben“ 10 . Dieses Lockergestein der Niederterrasse ist sehr durchlässig und stellt einen überregionalen Grund- wasserleiter mit einer hohen Ergiebigkeit dar. Die Planungsgebietsfläche weißt bereits einen sehr hohen Versiegelungs- grad auf und spielt daher keine Rolle für die Grundwasserneubildung. 9 Regierungspräsidium Karlsruhe Kampfmittelbeseitigungsdienst: Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen / Luftbildauswer- tung Karlsruhe, Kolberger Straße, Abriss und Neubau, Flst 71053 10 Landesamt für Umwelt Baden-Württemberg (2019): Kartenviewer. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 16 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 WSG Die gesamte Waldstadt und somit auch das Planungsgebiet liegen in der Zone III B des Wasserschutzgebietes Nr. 212010 „Stadt Karlsruhe, Wasser- werk Hardtwald“. Grundwasser- flurabstand Gemäß der Baugrundbeurteilung 11 liegt der Bemessungsgrundwasserstand mit Sicherheitszuschlag von 30 cm, im Bereich des Planungsgebietes bei 108,8 mNN (bisher höchster gemessener Grundwasserstand 109,4 üNN). Allerdings ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken nieder- schlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maximale Grundwasserstand überschritten werden kann. Die Bodenplatten bzw. Gründungssohlen der Tiefgarage liegen in den Sand- schichten mindestens 0,6 m über dem bisher beobachteten höchsten Grundwasserstand. Empfindlichkeit Die unter den versiegelten Flächen anstehenden Sandböden besitzen eine geringe Filter- und Pufferfähigkeit gegenüber Schadstoffen. Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstands und der Lage innerhalb eines festge- setzten Wasserschutzgebietes besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber potentiellen Schadstoffeinträgen. Auswirkungen Durch die Umsetzung der Planung reduziert sich der Versiegelungsgrad. Durch die vorgesehene Dachbegrünung, Überdeckung und Begrünung der Tiefgaragenflächen findet ein weiterer Wasserrückhalt statt. Es sind daher keine erheblichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten. Die Planung sieht vor, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Re- genwasserentwässerungskonzept (Juni 2020) sieht vor, dass das Regenwas- ser aus den Teilbereichen A, B und C aufgenommen, gereinigt und unterir- disch versickert wird. Bei allen Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass keine Verunreinigung des Grundwassers oder dessen nachteilige Veränderung zu erwarten ist. Aus dem Teilbereich D wir das Niederschlagswasser dem städ- tischen Kanal zugeleitet. Die in den Kanal einzuleitende Menge ist auf 60 l/s begrenzt. Schutzgut Luft Rechtliche Vorgaben Erhaltung der bestmög- lichen Luftqualität Die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) der EU benennt in Artikel 9 die Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte liegen. Artikel 9 besagt, dass • die Mitgliedsstaaten eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in de- nen die Werte der Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen, zu er- stellen haben und • die Mitgliedsstaaten in diesen Gebieten die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten halten und sich bemühen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten. Den in Artikel 9 beschriebenen Vorgaben trägt § 50 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) Rechnung. Dieser besagt, dass bei 11 IBR Geotechnik, 2019: Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Bebauungsplanverfahren. KA – Bebauung Gara- genhof Kolberger Straße 5 (Flurstücke Nr. 71061 und 71054). Stand 23.06.2019 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 17 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissi- onsgrenzwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffe- nen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu be- rücksichtigen ist. Das BauGB übernimmt wiederum die Anforderungen des § 50 BImSchG an die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Abwä- gungsbelang für die Bauleitplanung, sodass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch- stabe h BauGB, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs- sen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu be- rücksichtigen ist. Auswirkungen Die vorliegende planungsrechtlich ermöglichte Bebauung wird voraussicht- lich keine besonderen, für die Luftqualität entsprechender Gebiete relevan- ten Emissionen zur Folge haben, so dass die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhaltenden best- möglichen Luftqualität führen wird. Situation im Planungsgebiet Das Planungsgebiet liegt gemäß der Klimafunktionskarte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie 12 in keinem bioklimatisch oder lufthygienisch belaste- ten Bereich. Entlang der etwa 80 m nordwestlich des Planungsgebietes ver- laufenden Theodor-Heuss-Allee ist allerdings bei austauscharmen Wetterla- gen, mit einer Belastung durch NO 2 -Immissionen von > 80 μg/m³ zu rech- nen. (vgl. Abbildung 4) Auswirkungen Baubedingt kann es durch den Einsatz von Baumaschinen und -fahrzeugen, vorübergehend zu Staub- und Abgasemissionen kommen. Mit der geplan- ten Wohnbebauung ist zudem mit einer Erhöhung der Luftschadstoffe wie Feinstaub und NO 2, durch erhöhten Verkehr und Hausbrand zu rechnen. Schutzgut Klima Situation Oberrheinebene Die mittlere Oberrheinebene zählt aufgrund ihrer Beckenlage zu den wär- mebegünstigtsten Klimaten Deutschlands. Das Klima im Rheingraben lässt sich neben der hohen mittleren Lufttemperatur durch geringe Jahresnieder- schläge, Windarmut und häufige Inversionswetterlagen charakterisieren. Hohe Luftfeuchtewerte führen im Sommer häufig zu Schwüle, in kälteren Jahreszeiten zu Nebelbildung. Die genannten klimatischen Bedingungen be- günstigen zudem eine Anreicherung von Luftverunreinigungen. Die thermische Begünstigung des Gebietes bedingt einerseits ein gutes Wuchsklima für Kulturpflanzen einschließlich Sonderkulturen wie z. B. Erd- beeren und Spargel. Andererseits wird sie innerhalb der Siedlungsräume als Belastung (Schwüle) empfunden. Die hohe Siedlungsdichte in der Ober- rheinebene bewirkt eine zusätzliche thermische Aufheizung. Situation Umgebung Das Planungsgebiet liegt am westlichen Rand des Karlsruher Stadtteils Waldstadt-Waldlage. Dieser gehört aufgrund der starken Durchgrünung bzw. des hohen Anteils an bioklimatischen Ausgleichsräumen zu den eher bioklimatisch unkritischeren Siedlungsräumen. 12 Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 18 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Grünachse nördlich des Planungsgebietes Die nördlich des Planungsgebiets verlaufende, bewaldete Grünachse zwi- schen Theodor-Heuss-Allee und den Grünflächen am Jägerhausenpark be- sitzt laut der Klimafunktionskarte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie 13 (vgl. Abbildung 4) eine mittlere Funktion als Kaltluftproduzent. Abbildung 4: Auszug aus der Ökologi- schen Tragfähigkeitsstu- die, Klimafunktions- karte, verändert (Pla- nungsgebiet siehe rote Umrandung) 13 Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 19 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Abbildung 5: Auszug aus der Ökologi- schen Tragfähigkeitsstu- die, Karte Klima, verän- dert (Planungsgebiet siehe rote Umrandung) Themenkarte Klima Die bewaldeten Grünflächen nördlich des Planungsgebietes sind in der Themenkarte Klima der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie 14 folgendermaßen bewertet (vgl. Abbildung 5). • Freiflächen mit hohem Einfluss auf die Siedlungsgebiete. • Mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung, Luftaustausch mit der Umgebung erhalten. Planungsgebiet Das Planungsgebiet selbst ist derzeit durch den hohen Versieglungsgrad vorbelastet. In der Klimafunktionskarte (vgl. Abbildung 4) der Ökologischen Tragfähig- keitsstudie wird die Planungsgebietsfläche wie folgt beurteilt: • Siedlungsräume mit mäßiger bioklimatischer Belastung und günstigeren Bedingungen. • Mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nachverdichtung bei Beachtung klimaökologischer Aspekte. Auswirkungen Im Vergleich zur bestehenden Nutzung als fast völlig versiegelter Garagen- hof und Tankstellenareal, steigt durch die Umnutzung als Wohngebiet der Grünflächenanteil. Eingriffe in die, das Planungsgebiet umgebenden sied- lungsklimatisch hochwertigen Waldflächen, finden nicht statt. Eingriffe in Gehölze umfassen lediglich Einzelgehölze im näheren Umfeld der geplanten Baukörper. Die Planung sieht zudem auf sämtlichen Gebäuden eine exten- sive Dachbegrünung und intensive Begrünung von Teilflächen der Tiefga- rage sowie eine Fassadenbegrünung vor. Die Dach- und Fassadenbegrü- nung dient dem Ausgleich von Temperaturschwankungen und verhindert somit ein schnelles Aufheizen der Dach- und Fassadenflächen am Tag und verringert die nächtliche Wärmeabstrahlung. Dies wird auch durch eine Fas- sadengestaltung mit hellen Materialien („Albedo Effect“) unterstützt. Es ist mit keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Siedlungs- klima in der Waldstadt zu rechnen. 14 Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 20 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Erholung/Wohnumfeld Erholung Hardtwald Der Karlsruher Stadtteil Waldstadt - Waldlage ist in Bezug auf die Erholung durch die Verzahnung der Bebauung mit den direkt benachbarten Hardt- wald geprägt. Zum einen stellen die siedlungsnahen und gut erreichbaren Hardtwaldflächen westlich der L 604, nicht nur für die Bewohner der Wald- stadt einen bedeutenden Naherholungsraum dar. Die Ökologische Tragfä- higkeitsstudie für den Raum Karlsruhe 15 weist dem Hardtwald eine heraus- ragende Bedeutung für die lokale / regionale Naherholung zu (vgl. Abbil- dung 6). Waldstadt Zum anderen besitzt die Waldstadt selbst einen hohen Grünflächenanteil. Durch eine aufgelockerte Zeilenbauweise, weisen die Grundstücke einen hohen Anteil unbebauter, meist mit Bäumen bestandenen Freiflächen auf. Auch zwischen den Häuserblocks bestehen bewaldete Grünachsen welche durch öffentliche Wege erschlossen sind. Diese dienen sowohl zur Kurzzeit- und Feierabenderholung, als auch als Verbindung zu anderen Erholungsge- bieten, wie zum Beispiel zum etwa 600 m östlich des Planungsgebietes ge- legenen Jägerhausenpark. Die nördlich an das Planungsgebiet angrenzende Grünachse zwischen Hardtwald im Westen und dem Jägerhausenpark im Osten, ist in der Ökokogischen Targfähigkeitsstudie 16 als Fläche mit beson- derer Bedeutung für die lokale / regionale Naherholung ausgewiesen (vgl. Abbildung 6). Abbildung 6: Auszug aus der Ökologi- schen Tragfähigkeitsstu- die, Karte Schutzgut Freiraum / Erholung 15 Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung 16 ebenda Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 21 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Planungsgebiet Die Planungsgebietsfläche selbst besitzt aufgrund der hohen Vorbelastung durch die bestehende Bebauung sowie Nutzung als Garagenhof und Tank- stelle/Autowerkstatt, keine Bedeutung für die naturgebundene Erholung. Aufgrund der direkt benachbarten Lage zu der oben genannten, erholungs- relevanten Grünachse, besteht jedoch eine hohe Empfindlichkeit gegenüber einer Umnutzung der Fläche. Wohnumfeld Als Wohnumfeld kommt dem Planungsgebiet derzeit aufgrund der vorhan- denen Vorbelastungen keine besondere Bedeutung zu. Aufgrund der Lage in einem großflächigen Wohngebiet mit angrenzenden erholungsrelevanten Freiflächen, besteht allerdings eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber ei- ner planerischen Veränderung. Auswirkungen Ziel der Planung ist es, neuen Wohnraum zu schaffen und das Wohnumfeld an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen sowie die Aufwertung der räumli- chen Qualität zu erhöhen. Geplant ist die Errichtung von ca. 50 Wohneinhei- ten (Haus A+B), ca. 30 seniorengerechte Wohnungen (Haus C), ein Studen- tenwohnheim mit ca. 35 Zimmern (Haus D) und eine Kindertagesstätte. Baubedingt kann es zu temporären Belästigungen der benachbarten An- wohner durch Lärm, Staub und Erschütterungen kommen. Anlagebedingt ist mit einer Zunahme von Lärmemissionen und erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Um die Situation hinsichtlich der Lärmbe- lastung abzuklären wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Ergeb- nisse sind im folgenden Kapitel zu entnehmen. Insgesamt ist mit keinen erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung auf das Wohnumfeld zu rechnen. Lärm Lärm Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ist ein wesent- liches Element zum Erhalt gesunder Lebensverhältnisse für den Menschen. Um die Situation hinsichtlich der Lärmbelastung abzuklären und ggf. geeig- nete Schutzmaßnahmen zu treffen, wurden vom Büro Koehler & Leutwein schalltechnische Untersuchungen 17 durchgeführt. Schalltechnische Un- tersuchungen Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde ermittelt, welche Lärmemissionen durch den Straßenverkehr des umgebenden Straßennet- zes ausgehen und ob hierdurch unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen auf das Bauvorhaben einwirken oder wie diese vermieden werden können. 17 Koehler & Leutwein Karlsruhe, 13. Januar 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Kolberger Straße 3- 5“ in Karlsruhe-Waldstadt Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 22 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Weiterhin wurde untersucht, ob durch die geplanten Nutzungen Wohnen, Seniorenwohnen und der Kindertagesstätte störende Lärmeinwirkungen auf die Vorhandene Bebauung ausgehen oder wie diese durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen auf ein verträgliches Maß zu vermin- dern sind. Ergänzend wurde untersucht, ob durch die zu erwartende Verkehrserzeu- gung des Bauvorhabens unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen auf die be- reits bestehenden Wohnnutzungen entstehen können. Ergebnis Zusammenfassend kommt die Schalltechnische Untersuchung 18 zu folgen- den Ergebnissen: Verkehrslärm Durch Verkehrslärm der umgebenden Verkehrsemittenten ergeben sich in- nerhalb des Plangebietes überwiegend verträgliche Belastungen. In gerin- gen Umfang sind passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von entspre- chend gedämmte Außenbauteilen im Bebauungsplan festzusetzen, da ak- tive Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der städtebaulichen Situation nicht in Frage kommen. Diese betrifft die Gebäudefassaden Ost an den Gebäuden C und D. Auswirkungen auf das Umfeld durch die Umnutzung Von den Flächen der geplanten Nutzung gehen im Tageszeitraum keine Ge- räuschbelastungen aus, die das Umfeld unzumutbar stören. Es sind daher für Geräuschquellen innerhalb des Bebauungsplangebietes keine Schall- schutzmaßnahmen diesbezüglich vorzusehen. Auswirkungen auf das Umfeld durch die Verkehrszunahme Durch die Veränderung der Lärmbelastung im Umfeld des Bebauungsplan- gebietes aufgrund der zu erwartenden Verkehrszunahme, entstehen keine Erhöhungen von über 3 dB(A) bei gleichzeitigem Überschreiten der Immis- sionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Die Notwendigkeit der Festsetzung von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ergibt sich nicht. Gewerbelärm Durch den Gewerbelärm der bestehenden Betriebe ergeben sich im Umfeld keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Innerhalb des Plangebietes entstehen an einer Gebäudefront geringfügige Überschrei- tungen durch den hohen Ansatz von Anlieferungsfahrzeugen, die als hin- nehmbar anzusehen sind. Fazit Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bestehen aus schallschutz- rechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben. Kultur- und sonstige Sachgüter, kulturelles Erbe Kultur- und Sachgüter Im Planungsgebiet und dessen Umgebung sind keine Kulturgüter bekannt. Auswirkungen Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter durch Umsetzung der Planung sind nicht zu erwarten. 18 Koehler & Leutwein Karlsruhe, 13. Januar 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Kolberger Straße 3- 5“ in Karlsruhe-Waldstadt Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 23 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Wechselwirkung Es sind keine außergewöhnlichen Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern zu erwarten. 1.6 Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen Die größtmögliche Minimierung der negativen Auswirkungen des Eingriffs im Baugebiet hat Vorrang vor Kompensationsmaßnahmen. Schutzgut Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Minimierung/ Kompensation Folgende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung und Kompensa- tion der Eingriffe in das Schutzgut Pflanzen und Tiere sind in die Baugebiet- splanung eingeflossen: • Festsetzung von Pflanzbindungen • Festsetzungen von flächigen Pflanzpflichten (Rasenfläche) • Festsetzung von Pflanzpflichten von Einzelbäumen • Erhalt der angrenzenden Waldflächen durch Unterschreitung des Min- destabstands nach LBO • Extensive Dachbegrünung der Haupt- und Nebengebäude • Intensive Begrünung Tiefgarage auf Teilflächen • Fassadenbegrünung (auch im Durchführungsvertrag) • Festsetzung insektenfreundlicher Beleuchtung • Ausschluss von Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht • Weitere artenschutzrechtliche Maßnahmen vgl. weiter unten unter Punkt „spezieller Artenschutz“ interne Kompensation Die im Kapitel 3.3 durchgeführte Gegenüberstellung von Eingriff und Aus- gleich zeigt, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnah- men der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere voll kompensiert wird. Beurteilung der Kompensation Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sind weitestgehend minimiert und i. S. d. Eingriffsregelung in vollem Umfang kompensiert. Artenschutz Um die Auslösung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Popula- tion, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) auszuschließen, sind folgende Maßnahmen durchzuführen: Fledermäuse Aufgrund möglicher temporärer Sommerquartiere ist der Abriss der Ge- bäude zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen ausschließlich während der Winterschlafzeit (20. Oktober bis 28 Februar) durchzuführen. Brutvögel Fällungen/Rodungen von Bäumen und Sträuchern sowie Abriss- und Räum- arbeiten von Garagen und Gebäuden sind zur Vermeidung des Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 24 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tötungsverbotstatbestandes nur außerhalb der Brutzeit der Vögel im Zeit- raum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen für Vögel (CEF) Als Ersatz für die wegfallenden Bruthabitate sind für Höhlenbrüter folgende Nisthilfen vor der Fällung fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhal- ten: • 3 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 27 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 1B) • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 30 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 2GR oval) • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 45 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 3SV) • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H) • 2 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N). Artenschutzrechtliche Beurteilung Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten) werden unter Beachtung der o.g. Maßnahmen nicht ausgelöst. Zur allgemeinen Verbesserung des Habitatangebots für Vogelarten und Fle- dermäuse wird die Anbringung folgender Nisthilfen/Kästen empfohlen: Fledermauskästen • Anbringung von 3 Fledermausflachkästen an Gebäuden (gebäudebe- wohnende Fledermäuse) Spezialvogelnisthilfen • 1 x Baumläuferhöhle (z.B. Schwegler Baumläuferhöhle 2B) • 3 x Zaunkönigkugeln (z.B. Schwegler 1ZA) Vogelnisthilfen für Gebäudebrüter Anbringung und dauerhafter Erhalt von folgenden Nistkästen an Gebäuden in der näheren Umgebung, bzw. an den neuen Gebäuden: • 3 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H) • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2HW) • 3 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N) Schutzgut Landschaftsbild / Erholung Minimierung / Kompensation Die Planung sieht eine Ein- und Durchgrünung des Areals durch Erhalt und Neupflanzung von Bäumen, Dach- und Fassadenbegrünung und teilweise intensive Begrünung der Tiefgarage vor. Durch die Unterschreitung des Min- destabstands nach LBO ist der Erhalt der angrenzenden Waldflächen mög- lich. Daneben werden durch die Regelungen zur Dach-/ Fassadengestaltung, Einfriedigungen, Nebenanlagen, Abfallbehältnisse, Werbeanlagen und Au- ßenantennen der Eingriff bestmöglich minimiert. Das Ortsbild wird im na- turschutzrechtlichen Sinne neu gestaltet. Schutzgut Fläche/ Boden Minimierung Flächenverbrauch und Bodenversiegelung Zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme werden folgende Festset- zungen getroffen, die dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung tragen: Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 25 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 • Verringerung des Versiegelungsgrades im Vergleich zum derzeitigen Be- stand • Zuwegungen, Terrassen und ähnliche Flächen sind mit einem wasser- durchlässigen Belag auszubilden • Dachbegrünung • Begrünung Tiefgarage • Ausnutzung der maximalen GRZ von 0,42 • komprimierte Bauweisen durch mehrgeschossige Hausgruppen • Anlage von Tiefgaragen. Beurteilung der Kompensation Die im Kapitel 3.4 durchgeführte Gegenüberstellung von Eingriff und Aus- gleich zeigt, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnah- men der Eingriff in das Schutzgut Boden voll kompensiert wird. Schutzgut Wasser Minimierung Wie beim Boden hat auch hier der sparsame Umgang mit der Fläche Priori- tät (s.o.). Folgende wasserbezogenen Festsetzungen dienen zur Minimie- rung des Eingriffs in das Schutzgut Wasser (siehe auch Kap. 2.0): • Zuwegungen, Terrassen und ähnliche Flächen sind mit einem wasser- durchlässigen Belag auszubilden • Dachbegrünung / Begrünung Tiefgarage • Versickerung des Niederschlagwassers durch Versickerungsmulden Beurteilung der Kompensation Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind weitestgehend minimiert. Weitere Kompensationsmaßnahmen i. S. d. Eingriffsregelung sind nicht er- forderlich. Schutzgut Klima/ Luft Minimierung Luftschadstoffe Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut- zung sind zulässig und tragen zur Reduzierung von CO 2, Feinstaubemissio- nen und weiteren Treibhausgasemissionen bei. Minimierung Folgende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Eingriffe in das Schutzgut Klima sind in die Baugebietsplanung eingeflossen: • Reduzierung des Versiegelungsgrades und Durchgrünung der Wohn- baufläche • Verminderung der Gebäudeaufheizung durch: - Extensive Dachbegrünung, - Intensive Begrünung Tiefgarage auf Teilflächen, - Fassadenbegrünung (auch im Durchführungsvertrag), - helle Fassadengestaltung „Albedo Effekt“. • Festsetzung von Pflanzbindungen. Beurteilung Kompensation Durch die oben genannten Maßnahmen wird der Eingriff in das Siedlungs- klima minimiert. Kompensationsmaßnahmen i. S. d. Eingriffsregelung sind nicht erforderlich. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 26 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Minimierung Gestaltung Die vorgenannten Maßnahmen zur visuellen Einbindung und Gestaltung des Ortsbildes tragen zur besseren Verträglichkeit des Baugebietes für Be- wohner und Erholungssuchende bei. Lärmschutzmaßnahmen Die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan enthalten passive Lärm- schutzmaßnahmen in Form von entsprechend gedämmten Außenbautei- len. 1.7 Prognose der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist anzunehmen, dass die Nutzung wei- ter wie bisher erfolgt. 1.8 Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe von Auswahlgründen im Hinblick auf die Umweltauswirkungen Planungsvarianten Er wurden keine sich wesentlich hinsichtlich der Umweltauswirkungen un- terscheidenden Planungsvarianten erarbeitet. 1.9 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring) rechtliche Grundlage § 4 c BauGB „Überwa- chung“ Das BauGB besagt in § 4 c: „Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchfüh- rung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umwelt- bericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Be- hörden nach § 4 Abs. 3.“ Monitoring Folgende Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen: Ausgleichsmaßnahmen Jeweils ein, fünf und zehn Jahre nach Baugebietsumsetzung ist durch die Stadt bzw. durch ein beauftragtes Fachbüro zu überprüfen, ob die festge- setzten Maßnahmen zum Anpflanzen wie geplant umgesetzt wurden und funktionsfähig sind. Defizite sind umgehend zu beseitigen. Bei Fehlentwick- lungen sind geeignete Maßnahmen, z. B. ergänzende Pflanzungen oder Mo- difizierung der Flächenpflege, zu treffen. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 27 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 1.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung (Umweltbericht) Planung: Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt die Umnutzung eines mindergenutzten Ga- ragengrundstücks und eines ehemaligen Tankstellenareals im Stadtteil Waldstadt. Ziel ist die Errichtung von vier mehrstöckigen Wohnhäusern und einer Kindertagesstätte. Bestandsbewertung: Aufgrund der hohen Vorbelastung durch die bestehende Bebauung, besit- zen die Schutzgüter im Bestand eine geringe Bedeutung. Einzig die kleinflä- chig am Rand betroffenen Parkwaldbestände sind von höherer Bedeutung. Auswirkungen: Durch das Vorhaben sind folgende Auswirkungen zu erwarten: Schutzgut Pflanzen und Tiere Durch die geplante Bebauung werden überwiegend bereits bebaute Flächen in Anspruch genommen. Die anlagebedingten Auswirkungen beschränken sich auf die kleinflächig betroffenen Grünflächen mit einem Biotopkomplex aus Zierrasen, Einzelgehölze und Parkwald. Durch die Umnutzung als Wohnareal erhöht sich der Grünflächenanteil. Artenschutz Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhal- tungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden unter Beachtung entsprechender Maßnahmen (Bau- zeitenregelung, Vogelnistkästen, Fledermauskästen) nicht ausgelöst. Schutzgut Landschaftsbild Aufgrund einer ansprechend gestalteten Ein- und Durchgrünung sind keine weithin sichtbaren negativen Auswirkungen zu erwarten. Schutzgut Fläche/ Boden Durch die Umsetzung der Planung werden ausschließlich stark anthropogen überformte, zum Großteil bereits versiegelte Flächen in Anspruch genom- men. Die geplante Umnutzung hat eine Erhöhung des Grünflächenanteils zur Folge. Es sind daher keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Schutzgut Wasser Durch die Umsetzung der Planung reduziert sich der Versiegelungsgrad. Aufgrund der vorgesehenen Dachbegrünung und Überdeckung und Begrü- nung der Tiefgaragenflächen findet ein weiterer Wasserrückhalt statt. Es sind daher keine erheblichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu er- warten. Die Planung sieht vor, das Baugebiet im Trennsystem zu entwäs- sern. Das Regenwasserentwässerungskonzept (Juni 2020) sieht vor, dass das Regenwasser aus den Teilbereichen A, B und C aufgenommen, gereinigt und unterirdisch versickert wird. Aus dem Teilbereich D wir das Niederschlags- wasser dem städtischen Kanal zugeleitet. Die in den Kanal einzuleitende Menge ist auf 60 l/s begrenzt. Schutzgut Luft Durch die geplanten Nutzungen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität zu erwarten. Schutzgut Klima Im Vergleich zur bestehenden Nutzung als fast völlig versiegelter Garagen- hof und Tankstellenareal, steigt durch die Umnutzung als Wohngebiet der Grünflächenanteil. Eingriffe in die, das Planungsgebiet umgebenden sied- lungsklimatisch hochwertigen Waldflächen, findet nicht statt. Gehölzein- griffe umfassen lediglich Einzelgehölze im näheren Umfeld der geplanten Baukörper. Durch Minimierungsmaßnahmen wie Dach- und Fassadenbe- grünung, Verwendung von hellen Materialien, Neuanpflanzung von Bäumen wir der Eingriff in das Siedlungsklima minimiert. Kompensationsmaßnah- men i.S.d. Eingriffsregelung sind nicht erforderlich. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 28 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Schutzgut Mensch Es sind keine gravierenden Auswirkungen auf das Wohnumfeld oder die Er- holungsnutzung zu erwarten. Der Bebauungsplan enthält Regelungen zum passiven Lärmschutz. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter durch Umsetzung der Planung sind nicht zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Es sind keine außergewöhnlichen Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern zu erwarten. Eingriffs-Ausgleich Zum Eingriffs-Ausgleich innerhalb des Planungsgebiets sind v. a. die Erhö- hung des Grünflächenanteils, Dach- und Fassadenbegrünung sowie teil- weise Begrünung der Tiefgaragenflächen im Bauungsplan festgesetzt. Prüfung anderweitiger Lösungsmöglich- keiten: Er wurden keine sich wesentlich hinsichtlich der Umweltauswirkungen un- terscheidenden Planungsvarianten erarbeitet. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen: Bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen und Unterla- gen sind keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten aufgetreten. Für einige der in Anlage 1 Nr. 2b BauGB aufgeführten Kriterien liegen keine ortsbezo- genen Informationen bzw. Untersuchungen vor (z. B. Luftschadstoffe); eine Prognose kann daher allenfalls allgemein getroffen werden. 1.11 Quellenverzeichnis Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe: Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster über das Grundstück Kolberger Straße 5 (Flurstück 71053), ausgestellt am 20.02.2019 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), vom 12.07.1999, zuletzt geändert am 31.08.2015 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.6.2017 I 2193 BIOPLAN Ges. f. Landschaftsökologie und Umweltplanung, 2019: Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Vorhaben „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe, Dr. David Gustav, Dr. Peter Stahl- schmidt (Fledermäuse) HHP Hage + Hoppenstedt Partner, 2020: NVK Nachbarschaftsverband Karlsruhe Landschaftsplan 2030 IBR Geotechnik, 2019: Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Bebauungsplanverfahren. KA – Bebauung Garagenhof Kolberger Straße 5 (Flurstücke Nr. 71061 und 71054). Stand 23.06.2019 Koehler & Leutwein Karlsruhe, 24. Oktober 2019: Schalltechnische Untersuchung zum Bebau- ungsplan „Kolberger Straße 3-5“ in Karlsruhe-Waldstadt Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung LUBW Daten und Kartendienst: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/in- dex.xhtml?pid=.Natur%20und%20Landschaft Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 2003: Regionalplan Mittlerer Oberrhein Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 29 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Regierungspräsidium Karlsruhe Kampfmittelbeseitigungsdienst: Kampfmittelbeseitigungsmaß- nahmen / Luftbildauswertung Karlsruhe, Kolberger Straße, Abriss und Neubau, Flst 71053 Umweltministerium Baden-Württemberg, 1995: Luft – Boden – Abfall, Heft 31; Bewertung von Bö- den nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und An- rechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto- Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 30 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 2.0 Empfehlungen für Festsetzungen mit grünordnerischen und ökologischen Zielsetzungen zur Übernahme in den Bebauungsplan Aus den vorangegangenen Kapiteln wurden Maßnahmen bzw. Festsetzun- gen zur Minimierung und zum Ausgleich des Eingriffs im Baugebiet entwi- ckelt, die zur Übernahme in den Bebauungsplan empfohlen werden. (siehe auch Anlage 2.1) 2.1 Planungsrechtliche Festsetzungen Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder anderen Begrü- nungen Anpflanzung von Bäumen An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten sind Bäume zu pflanzen. Sie sind dauerhaft fachgerecht zu unterhalten und bei Ausfall gleichartig zu ersetzen. Abweichungen von den zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind nur zulässig, um den notwendigen Abstand zu Leitun- gen, Kanälen und Zufahrten einzuhalten. Für Straßenbäume, Bäume auf Parkplätzen und auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mind. 24 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfü- gung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu über- bauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Stand- ortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumer- weiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungs- rohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Bäume, die möglichen Beschädigungen durch den Verkehr ausgesetzt sind, müssen einen Anfahrschutz erhalten. Es sind grundsätzlich standortgerechte Arten zu verwenden, die dem Klima- wandel angepasst sind. Hinweis Die Verwendung von folgenden Baumarten wird empfohlen: Baumarten: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Tilia tomentosa Silberlinde Quercus robur Stieleiche Quercus petraea Traubeneiche Sophora japonica Schnurbaum Prunus avium Vogelkirsche Qualität: Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 31 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 (Hochstämme und Stammbüsche) Hochstämme Stammumfang 18-20 cm, Stammbüsche 150-200cm Höhe. Dachbegrünung Dachflächen von Flachdächern und flachgeneigte Dächer bis 15%, auch Überdachungen von Tiefgaragenzufahrten, sind durch Ansaat von Kräutern mit Sedumsprossen extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats muss oberhalb der Drän- und Fil- terschicht mindestens 12 cm in gesetztem Zustand betragen. Die Dachflächen im Bereich von technischen Dachaufbauten und Dachter- rassen sind hiervon ausgenommen, soweit der Anteil der Dachbegrünung an der Gesamtdachfläche (abzüglich der Konstruktionsfläche der Attika) 70 % des jeweiligen Gebäudes nicht unterschreitet. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträch- tigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Maximalhöhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung füh- ren. Artenverwendungsliste für die Dachbegrünung: Kräuter Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Begrünung von Tiefgaragen Dachflächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Die Stärke des Begrünungs- substrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 60 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (einschließlich Begrünungsaufbau) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes abschließen. Im Bereich von Baumstandorten ist die Sub- stratstärke auf mindestens 1,00 m im Radius von mindestens 3,50 m rings um den Stamm zu erhöhen. Für die Bäume ist eine automatische Bewässe- rung vorzusehen. Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 32 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm zu pflanzen. Alle Pflanzungen sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode durch die gleichen Arten zu ersetzen. Zur Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht (Vegetationstrag- schicht) ist möglichst ortseigenes, soweit geeignet oder ortsähnliches, kul- turfähiges Bodenmaterial zu verwenden. Die oberste Bodenschicht ist dabei aus humushaltigem Oberboden (Mutterboden) mit einer Mächtigkeit von mindestens 10 cm herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforde- rungen für eine Bauwerksbegrünung mit den grundsätzlich zu erfüllenden, umfangreichen Vorgaben erfüllt sind. Berücksichtigt werden müssen die Korngrößenverteilung, der Gehalt organischer Substanz, die Witterungsbe- ständigkeit, die Struktur- und Lagerungsstabilität, die Wasserdurchlässig- keit, die Wasserspeicherfähigkeit, die Luftkapazität, der pH-Wert, der Salz- und Nährstoffgehalt sowie der Gehalt an keimfähigen Samen/regenerati- onsfähigen Pflanzenteilen und der Anteil an Fremdstoffen. Fassadenbegrünung Mindestens 20% der Gebäudefassaden sind zu begrünen – Höhe des Be- wuchses mindestens 10 m. Rasenansaat Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzten Fläche (PFG 1) sind flächig als Blüh- bzw. Kräuterrasen herzustellen. Zu verwenden ist die Regel-Saatgut-Mischung (RSM) 7.1.2 der Forschungsgesellschaft Land- schaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL). Kinderspielplätze dürfen darin hergestellt werden. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft Insektenfreundliche Beleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche Beleuch- tungseinrichtungen in Form von LED-Leuchten einzusetzen. Dabei sind warm-weiße oder neutral-weiße LED-Leuchten mit einer Lichttemperatur von unter 3000 Kelvin mit niedriger Lichtpunkthöhe und primär nach unten gerichteter Beleuchtung zu verwenden. Die Leuchten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur Verkehrsflächen und Wege, nicht jedoch angrenzende Gehölze oder Grünflächen ausleuchten. Die Leuchtengehäuse sind gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen, die Oberflächentem- peratur der Leuchtengehäuse darf 60° C nicht übersteigen. Gebäudebeleuchtungen sind auf das für die Sicherheit erforderliche Maß zu reduzieren. Hinweise und Maßnahmen zum Artenschutz Bauzeitenregelung Fledermäuse Aufgrund möglicher temporärer Sommerquartiere ist der Abriss der Ge- bäude zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen ausschließlich während der Winterschlafzeit (20. Oktober bis 28 Februar) durchzuführen. Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 33 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Brutvögel Fällungen/Rodungen von Bäumen und Sträuchern sowie Abriss- und Räum- arbeiten von Garagen und Gebäuden sind zur Vermeidung des Tötungsver- botstatbestandes nur außerhalb der Brutzeit der Vögel im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen für Vögel (CEF) Als Ersatz für die wegfallenden Bruthabitate sind für Gebäude- und Höhlen- brüter folgende Nisthilfen vor der Fällung fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten: • 3 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 27 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 1B) • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 30 mm) (z.B. Schwegler Nisthöhle 2GR oval) • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 45 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 3SV) • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H) • 2 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N). Aufgrund der siedlungsnahen Lage sind entsprechende Kästen mit Katzen-/ Marderschutz obligatorisch. Allgemeine Ausgleichsmaßnahme Zur allgemeinen Verbesserung des Habitatangebots für Vogelarten und Fle- dermäuse wird die Anbringung folgender Nisthilfen/Kästen empfohlen: Fledermauskästen • Anbringung von 3 Fledermausflachkästen an Gebäuden (gebäudebe- wohnende Fledermäuse) Spezialvogelnisthilfen • 1 x Baumläuferhöhle (z.B. Schwegler Baumläuferhöhle 2B) • 3 x Zaunkönigkugeln (z.B. Schwegler 1ZA) Vogelnisthilfen für Gebäudebrüter Anbringung und dauerhafter Erhalt von folgenden Nistkästen an Gebäuden in der näheren Umgebung, bzw. an den neuen Gebäuden: • 3 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H) • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2HW) • 3 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N) Aufgrund der siedlungsnahen Lage sind entsprechende Kästen mit Katzen-/ Marderschutz obligatorisch. Waldflächen Waldflächen Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Waldflächen ist jeweils auf ei- nem Streifen bis auf 4 m zur Nachbargrenze von Wohngrundstücken, auf Gehölze bis zu 4 m Höhe zu beschränken und auf einem Streifen zwischen 4 und 8 m zur Nachbargrenze von Wohngrundstücken auf Gehölze bis zu 10 m Höhe. Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 34 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.0 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich Gesetzliche Grundlage Im Zuge des geplanten Vorhabens entstehen Eingriffe in Natur und Land- schaft. Diese unterliegen der Eingriffsregelung nach Bundes- bzw. Lan- desnaturschutzgesetz. 3.1 Methodisches Vorgehen zur Ermittlung von Eingriff und Ausgleich Vorgehensweise Die nachfolgende Abbildung zeigt die Arbeitsschritte zur Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Abbildung 7: Arbeitsschritte der na- turschutzrechtlichen Eingriffsregelung Arbeitsschritte zur Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Schritt 1 Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft (Bestandsauf- nahme), Bewertung der Empfindlichkeit Schritt 2 Erfassen der Auswirkungen des Eingriffs und (Weiter)entwick- lung der Planung im Hinblick auf Verbesserungen für Natur- haushalt und Landschaftsbild Schritt 3 Ermitteln des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen Schritt 4 Auswählen geeigneter Flächen für den Ausgleich und natur- schutzfachlich sinnvoller Ausgleichsmaßnahmen als Grundlage für die Abwägung Eingriffs-Ausgleichs- Bilanz Für die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere wird eine Eingriffs-Aus- gleichs-Bilanzierung nach standardisierten Bewertungsverfahren erarbei- tet. Bestehendes Baurecht Da es sich bei der vorliegenden Planungsgebietsfläche um einen bereits baurechtlich geregelten und benauten Bereich handelt, ist für die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung die derzeit rechtlich zulässige Nutzung gemäß dem seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ (vgl. Abbildung 8) als Status quo anzusetzen. Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 35 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Abbildung 8: Ausschnitt aus dem seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 36 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.2 Zusammenfassende Darstellung von Bestandsbewertung und Erheblichkeit des Eingriffs i. S. der Eingriffsregelung Im Rahmen der Schutzgutsbetrachtung im Umweltbericht wurde bereits eine Bewertung der Schutzgüter vorgenommen und darauf hingewiesen, wenn ein Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung erheblich ist. Bestandsbewertung Aus der nachfolgenden Zusammenstellung in Tabelle 4 kann die Einstufung der Schutzgüter im Planungsgebiet ersehen werden. Daraus geht hervor, dass die Bewertung des Bestandes der Schutzgüter überwiegend von gering ist. Erheblichkeit Aus der Überlagerung der Bestandsbewertung mit der Empfindlichkeit ge- genüber dem Vorhaben ergibt sich unter Berücksichtigung der Eingriffsin- tensität die potentielle Beeinträchtigung eines Schutzgutes. Diese gibt Aus- kunft darüber, ob ein Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne erheblich ist. Tabelle 4: Bewertung des Bestandes im Planungsgebiet; Schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffs Schutzgut Bestands- bewertung Empfindlichkeit gegenüber potentieller Wirkfaktoren (siehe Tabelle 2) pot. Beeinträchti- gung durch das Vorhaben Erheblichkeit des Eingriffs i. S. d. Eingriffsregelung Pflanzen und Tiere  -    erheblich Landschaftsbild / Erholung    nicht erheblich Boden / Fläche    nicht erheblich Wasser Grundwasser    nicht erheblich Oberflächenwasser    nicht erheblich Klima / Luft    nicht erheblich Zeichenerklärung zu Tabelle 4:  = gering  = mittel  = hoch Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 37 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.3 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere Methodisch wird für die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung das Verfahren der Ökokontoverordnung 19 herangezogen. Gegenüberstellung von Bestand und Planung nach o. g. Verfahren Tabelle 5 zeigt die Bewertung des Zustands des Planungsgebiets vor Umset- zung der Planung. In Tabelle 6 wird die Wertigkeit des Planungsgebiets nach Umsetzung der Planung prognostiziert. 19 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durch- geführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 Tabelle 5: Bewertung des Bestandes Nr. Biotoptyp Normalwert Wertspanne Feinmodul ggf. Begrün- dung Auf-/ Ab- schläge Zuschlag / Abschlag anrechenbarer Biotopwert Fläche [m²] Bilanz- wert [ÖP] Bestand 33.80 Zierrasen (öffentliche Grün- fläche) 4 4 - 12 artenreich 4 8 298 2.384 59.20 Mischwald aus Laub- und Nadelgehölzen 14 9 - 14 – 22 > 80 % Arten des Standortwaldes 5 19 2.749 52.231 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (Garagenhof und Tankstelle) 1 1 0 1 4.101 4.101 60.21 Völlig versiegelte Flächen 1 1 0 1 433 433 60.21 Völlig versiegelte Straße 1 1 0 1 215 215 60.50 Kleine Grünfläche (nicht überbaubare Grundstücks- fläche) 4 4 - 8 0 4 108 432 Gesamtsumme Ökopunkte Bestand 59.822 Gesamtsumme Fläche 7.930 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 38 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tabelle 6: Bewertung des voraussichtlichen Zustands nach Umsetzung der Planung Nr. Biotoptyp Normalwert Wertspanne Pla- nungsmodul/Feinmo- dul (Verbesserung Bi- otopqualität) ggf. Begründung Auf-/ Abschläge Zuschlag / Abschlag anrechenbarer Biotopwert Fläche [m²] Bilanz- wert [ÖP] Planung 33.80 Rasen (PFG), tlw. Spielbe- reich 4 4 - 12 0 4 396 1.584 59.20 Mischwald aus Laub- und Nadelgehölzen (Erhalt) 14 9 - 14 – 22 Beeinträchtigung durch Kita-Außenge- lände -4 10 288 2.880 59.20 Mischwald aus Laub- und Nadelgehölzen (Bestandser- halt 8 m Steifen) 14 9 - 14 – 22 > 80 % Arten des Standortwaldes 5 19 2.164 41.116 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (GRZ 0,42) abzüglich Dachbegrünung 1 1 0 1 1.129 1.129 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (GRZ 0,42) abzüglich Dachbegrünung 1 1 0 1 1.129 1.129 60.20 Öffentliche Straße, Weg oder Platz / Trafohäuschen 1 1 0 1 364 364 60.21 Völlig versiegelte Flächen, auf der Tiefgarage 1 1 0 1 1.032 1.032 60.23 Weg oder Platz mit Schotterrasen (auf TG) 4 4 4 364 1.456 60.50 Restfläche Außenanlage 4 4 4 371 1.484 60.55 Bewachsenes Dach 4 4 - 8 extensive Dachbegrünung mit „Karlsruher Mi- schung“ 12 cm Substrat +4 8 1.019 8.152 60.55 Begrünte Tiefgarage 4 4 - 8 60 cm Substrat / bei Bäumen 100 cm +4 8 803 6.424 Gesamtsumme Ökopunkte Planung 65.621 Gesamtsumme Fläche 7.930 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 39 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Ergebnis Aus der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt sich: . / . Ökopunkte Bestand Ökopunkte Planung 59.822 ÖP 65.621 ÖP (100,00 %) (109,69 %) Ökopunkteüberschuss gesamt 5.799 ÖP ( 9,69 %) Die durchgeführte Biotoptypenbewertung und die rechnerische Bilanzie- rung zeigen, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnah- men der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere voll kompensiert wird. Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 40 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Boden Verfahren Die Beurteilung von Eingriff und Ausgleich erfolgt anhand der Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit 20 sowie anhand des Verfahrens zur Bodenbewertung im Rahmen der Ökokontoverordnung 21 (siehe Kap. 1.5.3). Bodenfunktionen Bei der Ermittlung der Wertstufe eines Bodens werden somit folgende Bo- denfunktionen betrachtet: • Natürliche Bodenfruchtbarkeit • Ausgleichskörper im Wasserkreislauf • Filter und Puffer für Schadstoffe • Sonderstandort für naturnahe Vegetation Mithilfe von Kenngrößen des Bodens werden diese Funktionen entspre- chend ihrer Leistungsfähigkeit in die Bewertungsklassen 0 (versiegelte Flä- chen, keine Funktionserfüllung) bis 4 (sehr hohe Funktionserfüllung) einge- teilt. Für die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ werden nur Standorte der Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) berücksichtigt. Wertstufen Bewertungsklasse Funktionserfüllung 0 = keine (versiegelte Flächen) 1 = gering 2 = mittel 3 = hoch 4 = sehr hoch Fallunterscheidungen Für die Gesamtbewertung des Bodens werden folgende Fälle unterschie- den: Sonderfall besondere Bedeutung als Standort für natürliche Vegeta- tion Erreicht die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch), wird der Boden bei der Gesamtbewertung in die Wertstufe 4 eingestuft. Reguläre Bewertung In allen anderen Fällen wird die Wertstufe des Bodens über das arithmeti- sche Mittel der Bewertungsklassen für die anderen drei Bodenfunktionen ermittelt. Die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ wird dann nicht einbezogen. 20 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2010): Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit - Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren 21 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durch- geführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 41 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Ökopunkte nach Öko- kontoverordnung Die Ökokontoverordnung 22 von Baden-Württemberg weist den errechneten Mittelwerten Ökopunkte zu: Tabelle 7: Wertstufen von Böden und Umrechnung in Ökopunkte Wertstufe Gesamtbewertung der Böden Bedeutung Ökopunkte pro m² 0 keine (versiegelte Fläche) 0 1 gering bis mäßig 4 2 mittel 8 3 hoch 12 4 sehr hoch 16 Tabelle 8 zeigt die Bewertung des Bodens vor dem Eingriff, in Tabelle 9 ist die Bewertung nach Umsetzung der Planung ersichtlich. Tabelle 8: Bestandsbewertung Flächenart Bewertungs- klassen für die Boden- funktionen Wertstufe (Gesamtbe- wertung der Böden) Ökopunkte je m² Flächengröße [m²] Ökopunkte / Fläche versiegelte Flächen 0 - 0 - 0 0,000 0,00 4.749 0 sonst. Grundstücksflä- che, Wald 1 - 1 - 1 1,000 4,00 3.181 12.724 Summe Ökopunkte 12.724 Summe Fläche 7.930 22 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durch- geführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 42 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tabelle 9: Bodenbewertung Planung Flächenart Bewertungs- klassen für die Boden- funktionen Wertstufe (Gesamt- bewertung der Böden) Öko- punkte Abschlag auf- grund von Boden- verdichtung/ Überformung/ Versiegelung Flächen- größe [m²] Öko- punkte / Fläche Gebäudeflächen ohne Dachbegrünung, sonstige versiegelte Flächen 0 - 0 - 0 0,000 0,00 - 2.863 0 Grünflächen, Wald 1 - 1 - 1 1,000 4,00 - 3.245 12.980 Tiefgaragenbegrünung (Substrat/Bodenschicht 60 cm) 2,000 8,00 - 803 6.424 Dachbegrünung (Substratstärke 12 cm) 0,500 2,00 - 1.019 2.038 Summe Ökopunkte 21.442 Summe Fläche 7.930 Ergebnis Für das Planungsgebiet ergibt sich hinsichtlich des Schutzgutes Boden fol- gende Differenz: . / . PGges. vor Eingriff PGges. nach Eingriff 12.620 ÖP 21.338 ÖP (100,00 %) (169,08%) Ökopunkteüberschuss (Boden) gesamt 8.718 ÖP ( 69,08%) Beurteilung der Kom- pensation Die rechnerische Bilanzierung zeigt, dass durch die Umsetzung der vorlie- genden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen der Eingriff in das Schutzgut Boden voll kom- pensiert wird.

  • Plan 1 Kolbergerstrasse_Karlsruhe
    Extrahierter Text

    71054 71078 71007 71006/5 71006/4 71006/6 71060 71082 71057 71058 71059 71053 Friedlander Straße Anlage Kolberger Straße 71004 71061 Anlage 12g 12f 12e 3 6 4 8 05102030 m Maßstab 1 : 500 GOP zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Kolberger Straße 3-5 In Karlsruhe Plangröße: Maßstab: AUFTRAGGEBER:PROJEKT: WK Projekt und Invest GmbH Änderungen:Datum: Anlage 1: Bestandsplan Gezeichnet:Bearbeitet:22.01.2021 420 x 297 mm Datum:Schlosser, GrausGraus 1 : 500 St.-Peter-Str. 2 . 69126 Heidelberg . Tel. 06221 4160730 info@bioplan-landschaft.de . www.bioplan-landschaft.de Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung versiegelte Fläche (60.20) Schotter (60.23) Bauwerk (60.10) Bestand LEGENDE Bestand Sonstiges Kleine Grünfläche (60.50) Laubbaum (45.10-45.30) junger Laubbaum / Strauch d < 20 cm Einzelbaum im Waldbestand Mischwald aus Laub- und Nadelgehölzen (59.20) Planungsgebietsgrenze

  • Plan 2 Kolbergerstrasse_Karlsruhe
    Extrahierter Text

    71054 71078 71007 71006/5 71006/4 71006/6 71060 71082 71057 71058 71059 71053 Friedlander Straße Anlage Kolberger Straße 71004 71061 Anlage 12g 12f 12e 3 6 4 8 71061 o 0.42 113,50 m ü. NN WA FD, DN: 5° TG TG TG TG NA NA NA NA GH = 11,5 m GH = 26,0 m GH = 13,5 m GH = 15,5 m GH = 15,5 m GH = 13,5 m GH = 13,5 m GH = 13,5 m GH = 4,0 m PFG Wald GH = 3,25 m A B C D 05102030 m Maßstab 1 : 500 GOP zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Kolberger Straße 3-5 in Karlsruhe Plangröße: Maßstab: AUFTRAGGEBER:PROJEKT: Änderungen:Datum: Anlage 2: Maßnahmenplan Gezeichnet:Bearbeitet:22.01.2021 420 x 297 mm Datum:Schlosser, GrausGraus 1 : 500 St.-Peter-Str. 2 . 69126 Heidelberg . Tel. 06221 4160730 info@bioplan-landschaft.de . www.bioplan-landschaft.de Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung hochstämmigen Einzelbaum pflanzen großkronig (Pflanzpflicht) Planung LEGENDE Planung Bestand Sonstiges Grünordnung Städtebau Baufenster Wohngebiet Flächen für Tiefgaragen TG Ein- und Ausfahrt Tiefgaragen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Gehweg und Parken" sonstige Grundstücksfläche versiegelte Fläche Kleine Grünfläche Laubbaum (nicht eingemessen) hochstämmigen Einzelbaum pflanzen mittelkronig (Pflanzpflicht) Planungsgebietsgrenze sonstige Grundstücksfläche Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Begrünungen Waldfläche (Bestand) Flächen für Nebenanlagen NA WK Projekt und Invest GmbH

  • Vorhabenbezogener BBPL Kolberger Str. Waldstadt
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0167 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe-Waldstadt Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 23.03.2021 12 x verwiesen Planungsausschuss 22.04.2021 7 x vorberaten Gemeinderat 18.05.2021 5 x zugestimmt Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe- Waldstadt aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 22. Januar 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Erläuterungen zur bisherigen Bebauung und Zielsetzung des Bebauungsplanes In einem breit angelegten Beteiligungsprozess wurde in den Jahren 2014 und 2015 Umbaupotenziale und erhaltenswerte Strukturen für den Stadtteil Waldstadt, Bereich Waldlage herausgearbeitet. Der Gemeinderat hat daraufhin am 29. September 2015 den Rahmenplan „Waldstadt-Waldlage“ beschlossen (Vorlage Nummer 2015/0508). Als Chance für eine städtebauliche Erneuerung wurde die Entwicklung von mindergenutzten Flächen angesehen. Solche Potenzialflächen sind insbesondere die Garagenhöfe in der Waldstadt. Die Bebauung des Garagenhofs und des Areals der ehemaligen Tankstelle in der Kolberger Straße 3 – 5 ist das erste Flächenpotenzial, welches aus dem Rahmenplan Waldstadt entwickelt werden soll. Das Grundstück des Garagenhofs befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Derzeit laufen die Verhandlungen zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Vorhabenträger über den Verkauf des Tankstellengrundstücks und weiterer Teilflächen. Der Bebauungsplanentwurf orientiert sich an den Zielen des Rahmenplans bzw. entwickelt diese überzeugend fort. Planungsziele des Bebauungsplanes sind die Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten mit hohen energetischen Standards und einem Anteil von 20 % an gefördertem Wohnungsbau sowie die Errichtung von sozialen Einrichtungen (Kindertagesstätte, Studentenwohnheim sowie einer sozialen Einrichtung für Senioren). Die unterschiedlichen Nutzungsangebote schaffen einen Mehrwert für die Bewohner*innen der Waldstadt. Über den gesetzlich zu fordernden Stellplatzbedarf hinaus werden Kfz- Stellplätze in einer Tiefgarage geschaffen. Die Planung wahrt den grünen Charakter der Waldstadt. Zwar sieht der Bebauungsplanentwurf für das Punkthaus eine höhere Bebauung als der Rahmenplan vor, beschränkt sich dafür aber auf die Überbauung der bislang versiegelten Fläche. Auch wurde dies in zwei Runden Tischen mit dem Bürgerverein Waldstadt e. V., der Bürgerinitiative Waldstadt und Vertretern des Gemeinderates abgestimmt. 1. Bestandsaufnahme Der Flächennutzungsplan stellt die Grundstücke des Plangebiets als Wohnbaufläche dar. Der derzeit noch geltende Bebauungsplan Nummer 333 „Waldstadt Waldlage, Teil 2 b“ aus dem Jahr 1967 setzt für den Planbereich Gewerbe (Garagen und Tankstelle) fest. Über 80 % der Fläche im Planbereich ist bebaut oder versiegelt. Circa 100 m westlich des Plangebietes liegen das FFH-Gebiet „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“, das Vogelschutzgebiet „Hardtwald nördlich von Karlsruhe“ und das Landschaftsschutzgebiet „Nördliche Hardt“. Die umgebenden Freiflächen sind durch parkartige, für den Hardtwald typische Mischwaldbestände geprägt. Die angrenzenden Grünflächen sind Wald im Sinne des Waldgesetzes Baden-Württemberg und mit größeren Einzelbäumen und Baumgruppen bewachsen. Für den Bebauungsplan wurde ein Umweltbericht erstellt und eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. Im Gebiet wurden Brutvögel und Fledermäuse vorgefunden. Geschützte Pflanzenarten konnten im Gebiet nicht nachgewiesen werden. Das Grundstück der früheren Tankstelle ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Im Jahr 1995 wurden nutzungsspezifische Verunreinigungen festgestellt. – 3 – 2. Planungskonzept Geplant ist die Errichtung von vier Gebäuden (im folgenden Haus A, B, C und D). Auf dem Garagen- grundstück sollen zwei viergeschossige Gebäudezeilen mit Staffelgeschoss für Wohnen (circa 50 Wohn- einheiten, Haus A und B) sowie ein achtgeschossiges Punkthaus mit Wohnungen für Senioren (circa 30 Wohneinheiten, Haus C) und einer sozialen Einrichtung im Erdgeschoss errichtet werden. Für das Tankstellengrundstück ist eine dreigeschossige Gebäudezeile mit Staffelgeschoss geplant (Haus D). Im Erdgeschoss und in Teilen des 1. Obergeschosses wird eine Kindertagesstätte für circa 50 Kinder, in Teilen des 1. Obergeschosses und in den darüberliegenden Geschossen ein Studentenwohnheim mit circa 35 Wohnheimplätzen geplant. Zulässig sind im Plangebiet grundsätzlich nur solche Bauvorhaben, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darüber hinaus folgender verbindlicher und allgemeiner planungsrechtlicher Rahmen gezogen: Als Art der baulichen Nutzung wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, mit weiteren Differenzierungen zu Nutzungen, die nur ausnahmsweise zulässig sind oder ausgeschlossen sind. In der Planzeichnung werden für die vier Gebäude unterschiedliche maximale Gebäudehöhen zwischen 13,5 m und 26,0 m festgesetzt. Aus der festgesetzten Gebäudehöhe kann die oben beschriebene Geschossigkeit der einzelnen Gebäude abgeleitet werden. Mit einer Grundflächenzahl von 0,42 (GRZ) können grundsätzlich bis zu 42 % des Baugrundstücks mit baulichen Anlagen überbaut werden. Die gesamten Stellplätze sollen in einer Tiefgarage untergebracht werden. Dafür ist eine Erhöhung der GRZ auf bis zu 0,85 erforderlich. Die Obergrenze der Bau- nutzungsverordnung von 0,8 wird damit überstiegen. Diese geringfügige Überschreitung ist verträglich. Der Versieglungsgrad wäre künftig geringer als der des bestehenden Garagenhofes. Festsetzungen zur Begrünung der Tiefgaragen, der Fassaden und der Dächer haben eine ausgleichende Wirkung. Die festgesetzten Baugrenzen unterschreiten den Mindestabstand von 30 m (nach Landesbauordnung) zum angrenzenden Waldbestand. Im Siedlungsbereich der „Waldstadt“ ist dies der Regelfall. Unterschritten wird weiter der nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg einzuhaltende Abstand des Waldes bzw. der großkronigen Bestandsbäume von 8 m zur jeweiligen Nachbargrenze. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Bestandsbäume und für künftige Nachpflanzungen in diesem Streifen setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Anschluss an den Vorhaben- und Erschließungsplan eine Waldfläche fest. Im Rahmen der Waldbewirtschaftung sind auch künftig Auslichtungen und die Nachpflanzungen mit „niedrigwaldartigen“ Bäumen vorgesehen, die eine ausreichende Belichtung der Wohnnutzungen sicherstellen sollen. Hinzu kommen regelmäßige Kontrollen des Waldbestandes, um Bruchschäden zu vermindern bzw. möglichst auszuschließen. Erschließung Das Plangebiet wird verkehrlich über die Kolberger Straße erschlossen. Mit der Tramlinie 4 in der Glogauer Straße und über Bushaltestellen in direkter Umgebung ist das Gebiet gut an das städtische und überregionale ÖPNV-Netz angeschlossen. Die circa 70 baurechtlich notwendigen Kfz-Stellplätze sowie 20 weitere Kfz-Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht, mit einer zentralen Zufahrt im östlichen Grundstücksbereich (Haus C). Sechs – 4 – weitere öffentliche und oberirdische Stellplätze sind vor Gebäude D (Kita und Studentenwohnheim) geplant. Für das Vorhaben wurde ein Regenwasserentwässerungskonzept erstellt. Dieses sieht vor, dass das Regenwasser im Bereich der Häuser A, B und C über eine Box-Rigolen-Anlage unterirdisch zur Versickerung gebracht wird. Für die restlichen Bereiche ist eine Einleitung in den städtischen Kanal vorgesehen. Grünordnung Für die Umsetzung des Vorhabens entfallen vier gemäß Baumschutzsatzung geschützte Bäume und zwei geschützte Baumreihen bzw. Baumgruppen. Im Bereich der Kita-Außenbereichsspielfläche wurden im Jahr 2019 bereits Bäume gefällt, welche zuvor Dürreschäden und Pilzbefall zum Opfer gefallen sind. Im Randbereich des Garagenhofes und auf dem Tankstellengrundstück befinden sich noch vereinzelt junge Gehölzaufwüchse. 23 Bäume werden neu gepflanzt. Im Norden ist eine Randbegrünung in Form einer Wiese vorgesehen. Der Außenspielbereich vor dem Kindergarten bleibt als Waldfläche erhalten. Die genaue Ausgestaltung wird durch weitere Regelungen im Durchführungsvertrag vorgeschrieben. Umwelt Die Eingriffe in die Schutzgüter Landschaftsbild/Erholung, Boden/Fläche, Klima/Luft, Oberflächenwasser werden im Umweltbericht als nicht erheblich eingeschätzt. Auf die Schutzgebiete in der näheren Umgebung wird die Planung keine erheblichen Auswirkungen haben. Die Eingriffe in das Schutzgut Pflanzen und Tiere werden in Teilen als erheblich im Sinne der Eingriffs- regelung eingestuft, wobei davon nur kleine Grünflächen in Randbereichen betroffen sind. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen wird der Abriss der Gebäude auf die Wintermonate beschränkt. Für Vögel und Fledermäuse sind neue Nisthilfen anzubringen und zu erhalten. Für das Gebiet besteht eine potenzielle Gefahr für Schadstoffeinträge in das Grundwasser aufgrund des geringen Grundwasserflurabstands und der Lage im Wasserschutzgebiet. Vor allem in der Bauphase sind erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Bodenplatten bzw. Gründungssohlen des Tiefgaragengeschosses bzw. der Untergeschosse der Gebäude werden über dem bisher beobachteten höchsten Grundwasserstand liegen. Durch die festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnahnahmen können die Eingriffe in die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden voll kompensiert werden. Aufgrund der bestehenden Verunreinigungen im Boden sind künftige Rückbau- und Aushubmaßnahmen durch einen Sachverständigen zu begleiten und das Aushubmaterial zu untersuchen. Klima Die Planung beachtet die Belange des Klimas. Berücksichtigt wurde insbesondere die Lage des Plangebiets, beschrieben in der Klimafunktionskarte der Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe sowie der städtebauliche Rahmenplan „Klimaanpassung“ der Stadt Karlsruhe. Die Waldstadt gehört aufgrund der starken Durchgrünung zu den eher bioklimatisch unkritischeren Siedlungsräumen. – 5 – In den Bebauungsplanentwurf sind mehrere Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zur Minimierung und Kompensation von Eingriffen in das Schutzgut Klima eingeflossen, unter anderem: Durchgrünung der Wohnbauflächen, Verminderung der Gebäudeaufheizung durch Fassaden- und Dachbegrünung und helle Fassadengestaltung. Lärm In einer schalltechnischen Untersuchung wurden die Auswirkungen des Bauvorhabens in Bezug auf Straßen- und Verkehrslärm auf das Plangebiet und vom Vorhaben auf die Umgebung untersucht. Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bestehen danach keine Bedenken gegen das Bauvorhaben. Durch Verkehrslärm der umgebenden Verkehrsemittenten ergeben sich innerhalb des Plangebiets überwiegend verträgliche Belastungen. An den Gebäudefassaden Ost an den Häusern C und D (zur Kolberger Straße hin) sind passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Die veränderten Lärmbelastungen durch die künftigen Nutzungen im Plangebiet auf das nähere Umfeld sind gering. Es besteht keine Notwendigkeit, diesbezüglich Festsetzungen zu treffen. An der geplanten und bestehenden Wohnbebauung im Umfeld ergeben sich deutliche Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte für den Tagzeitraum. Im Nachtzeitraum werden die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete bis auf einen Fassadenpunkt in dem Stockwerk unmittelbar über der Tiefgaragenzufahrt (Haus C) eingehalten. Die geringfügige Überschreitung ist auf den hohen Ansatz von Anlieferungsfahrzeugen oder aus der Tiefgarage kommenden Fahrzeugen zurückzuführen. Mit einer Überschreitung durch Gewerbelärm von weniger als 5 dB(A) können aufgrund der „Worst-Case“-Annahmen und der geplanten Nutzungen als noch hinnehmbar angesehen werden. Durchführungsvertrag Die Inhalte des Durchführungsvertrages werden derzeit mit dem Vorhabenträger verhandelt und im Satzungsbeschluss näher erläutert, darunter das Energiekonzept. Als energetischer Standard ist vorgesehen, mindestens ein KfW-Effizienzhaus 55 im Kaufvertrag für das Tankstellengrundstück und im Durchführungsvertrag verbindlich vorzuschreiben. Der Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 30. Juni 2020 sieht für Wohngebäude grundsätzlich das KfW-Effizienzhaus 40 vor. Eine Übergangsregelung sieht jedoch vor, dass dieser Standard von Vorhabenträgern aus Gründen des Vertrauensschutzes nur gefordert werden kann, wenn die Verwaltung bereits in der ersten Trägerbeteiligung auf die Einhaltung der strengeren klimaschutzrelevanten Anforderungen hingewiesen hat. Der Vorhabenträger wurde in dem laufenden Bebauungsplanverfahren erst im Zuge der zweiten Trägerbeteiligung im April 2020 auf die strengeren Anforderungen hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Planung bereits einen fortgeschrittenen Stand erreicht. II. Zum Verfahren und der bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Ausgehend von den Zielen des Rahmenplans Waldstadt-Waldlage wurde der vorliegende Bebauungs- planentwurf erarbeitet. Nach Vorberatungen im Gestaltungsbeirat Anfang 2017 hat der Planungsausschuss am 18. Mai 2017 die wesentlichen Inhalte des erarbeiteten städtebaulichen Konzepts zur Kenntnis genommen und die Stadtverwaltung beauftragt, in das Bebauungsplanverfahren einzusteigen (Vorlage Nummer 188). – 6 – Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Infoveranstaltung am 25. April 2018 statt statt. Die Vielzahl an Rückmeldungen wurden als Anregungen in das Verfahren aufgenommen. Aufgrund eines Eigentümerwechsels des Garagenhofes ruhte das Verfahren von Mitte 2018 bis Anfang 2019. In der Folge gründete sich auch die Bürgerinitiative (BG) Kolberger Straße. Wesentliche Kritikpunkte der Bürgerinitiative waren die Höhe der geplanten Bebauung (achtgeschossiges Punkthaus) sowie die geplanten Nutzungen (Nahversorger). Das Thema Nachverdichtung in der Waldstadt wurde vom Bürgerverein Waldstadt in seiner Jahres- hauptversammlung am 8. April 2019 im Beisein von Herrn Bürgermeister Fluhrer diskutiert. Die geplante Bebauung an der Kolberger Straße 3 - 5 war auch Gegenstand eines fraktionsübergreifenden Antrags im Gemeinderat (Vorlage Nummer 2019/0281). Vor dem Hintergrund des wachsenden Widerstands gegen das Projekt wurden zwei runde Tische am 23. Mai 2019 und 4. Juli 2019 durchgeführt. Die Ergebnisse des runden Tisches wurden dem Planungsausschuss in seiner Sitzung am 11. Juli 2019 vorgestellt (Vorlage Nummer 339). Als neuer im Planungsprozess einzuhaltender städtebaulicher Rahmen wurde beschlossen, auf den Nahversorger zu verzichten und stattdessen seniorengerechte Wohnungen vorzusehen. Weiter sollten die beiden Gebäude an der Kolberger Straße getauscht werden, das heißt eine Rochade der beiden Häuser C und D an der Kolberger Straße. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf hat diese Änderungen umgesetzt. Die Anregungen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und im Nachgang hierzu aus den Jahren 2018 sowie 2019 und deren Berücksichtigung im Planungsprozess sind in einer Synopse aufgeführt (Anlage 1). Der Bebauungsplanentwurf wurde in den letzten Monaten überarbeitet. Die wesentlichen Kritikpunkte werden nachfolgend erläutert, sofern diese für den nun vorliegenden Bebauungsplanentwurf weiterhin Bestand haben. Maß der baulichen Nutzung Mehrere Einwohner*innen der Waldstadt bringen deutlich zum Ausdruck, dass die geplante Bebauung aus ihrer Sicht den Anspruch einer „qualifizierten Innenentwicklung“ nicht erfüllt. Das Planungskonzept der „alten Waldstadt“ werde nicht maßvoll weiterentwickelt. Der grüne und weitläufige Charakter der Waldstadt drohe verloren zu gehen. Die neue Bebauung füge sich nicht in die bestehende Bebauung ein. Aus Sicht der Stadtverwaltung kann der in einem mehrjährigen intensiven dialogischen Prozess erarbeitete Planungsentwurf eine überzeugende Lösung für unterschiedliche, teils auch konträre Belange aufzeigen. Dabei lässt sich die zentrale Herausforderung, mehr Wohnraum zu schaffen, nicht erfolgreich lösen, wenn jegliche Veränderung des baulichen Bestands von vornherein ausgeschlossen wäre. Der Bebauungsplanentwurf wahrt den städtebaulichen Grundsatz, dass eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Die geplante Bebauung ermöglicht es, mehr Wohnraum zu schaffen, ohne zusätzliche Flächen zu versiegeln. Um das Potenzial für die neue Geschossfläche auf diesem Bereich auszuschöpfen, musste eine ange- messene Antwort auf die künftige Höhenentwicklung der Gebäude gefunden werden. Dabei nimmt die geplante Bebauung durch hinreichende Abstände Rücksicht auf niedrigere Bebauungen in der Umgebung, etwa in der Friedlander Straße. Mit Ausnahme der Seite zur Kolberger Straße hin, wird die neue Bebauung von einem mindestens 8 m breiten Waldstreifen umrahmt sein, mit schon bestehenden großkronigen Bäumen. Nach Überzeugung der Stadtverwaltung entwickelt der Bebauungsplan das Plankonzept der Waldstadt überzeugend fort und wahrt den Charakter der Waldstadt. – 7 – Verkehr und Parkraum Bewohner*innen befürchten deutlich mehr Verkehre und einen zunehmenden Parkdruck in der Kolberger Straße. Für das Bauvorhaben wurde eine verkehrliche Untersuchung durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass die Parkraumauslastung aktuell auf mittlerem Niveau liegt. Die zusätzlichen Verkehre, welche durch das Vorhaben erzeugt werden, werden für die Parkraumauslastung als nicht problematisch angesehen. Die geplante Tiefgarage deckt den Bedarf an Kfz-Stellplätzen für die geplanten Nutzungen. Darüber hinaus werden 20 weitere Stellplätze geschaffen. Eine Erhebung der bestehenden 108 Garagen ergab, dass 61 Garagen als Lagerraum, 38 Garagen für PKW, 12 Garagen für Motorräder, 1 Garage für einen elektronischen Rollstuhl und 3 Garagen für Anhänger genutzt werden. Die Ermittlung des neu induzierten Verkehrs umfasste die Bereiche Bewohner*innen, Besucher*innen, Beschäftigte und Plätze in den sozialen Einrichtungen sowie Lieferverkehr. Die Verkehrserzeugung von gerundet 140 Fahrzeugen in 24 Stunden jeweils im Quell- und Zielverkehr wurden für die Berechnung der Verkehrsbelastungen im Prognose-Planfall verwendet. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Theodor-Heuss-Allee/Kohlberger Straße bestehen auch mit den zusätzlichen Fahrten im Quell- und Zielverkehr keine Bedenken. Die aus den Leistungs- fähigkeitsberechnungen folgenden prozentualen Verkehrszunahmen wurden im Gutachten als unmaß- geblich bewertet. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aus dem Jahr 2020 werden in einer weiteren Synopse dargestellt (Anlage 2). III. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplanes „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe-Waldstadt, vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 22. Januar 2021 wiedergibt. Der Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. IV. Ergänzende Erläuterung zur CO 2 -Relevanz Durch die Umsetzung der Planung entstehen zusätzlichen CO 2 -Emissionen. Es werden vier neue Gebäude mit geplant circa 80 Wohneinheiten (darunter 30 Wohnungen für Senioren) und circa 35 Wohnheimplätzen realisiert. Ausgehend von einem durchschnittlichen CO 2 -Ausstoß von 100 t pro 5 Zwei-Personen-Haushalte pro Jahr können - überschlägig - zusätzlich Emissionen von ca. 2.000 t CO 2 pro Jahr erwartet werden. Für die ca. 35 Wohnheimplätze wurden hier vereinfacht 20 Zwei-Personen-Haushalte zugrunde gelegt. Durch verschiedene Vorgaben des Bebauungsplans und des Durchführungsvertrages soll dem zusätzlichen CO 2 -Ausstoß entgegengewirkt werden, unter anderem die Errichtung von Photovoltaikanlagen und dem Gebäude-Energiestandard. Ziel ist es, durch die noch mit dem Vorhabenträger zu vereinbarenden Maßnahmen den angenommen zusätzlichen CO 2 -Ausstoß zu reduzieren. Die Regelungen im Durchführungsvertrages werden derzeit mit dem Vorhabenträger verhandelt und in der Vorlage zum Satzungsbeschluss näher erläutert. – 8 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe- Waldstadt aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 22. Januar 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.

  • Protokoll GR 23.03.21 TOP 12
    Extrahierter Text

    Niederschrift 22. Plenarsitzung des Gemeinderates 23. März 2021, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 12 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Kolberger Straße 3 - 5" Karlsruhe-Waldstadt: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: 2021/0167 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe-Waldstadt aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur- fes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 22. Januar 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf auf- nehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wie- derholen. Abstimmungsergebnis: Verwiesen in den Planungsausschuss, keine Abstimmung Der Vorsitzende setzt um 17:23 Uhr die unterbrochene Sitzung fort und ruft Tagesordnungs- punkt 12 zur Behandlung auf. Stadtrat Honné (GRÜNE): Es gab einige Diskussionen um diesen Beschluss, den wir jetzt mit dem Aufstellungsbeschluss ins Weitere bringen. In der Waldstadt wurde diskutiert, wie hoch darf man denn eigentlich bauen, und ist es den Nachbarn zuzumuten, dass nebendran ein deut- lich höheres Haus gebaut wird. In der Öffentlichkeit wurde auch teilweise immer wieder mit fal- schen Angaben die öffentliche Meinung manipuliert, im wahrsten Sinne des Wortes. Die Stadt- verwaltung hat dann wirklich einen ganz großen Text geschrieben, wo Behauptungen und Fak- ten gegenübergestellt waren. Wir meinen, dass das, was jetzt im Aufstellungsbeschluss enthal- ten ist, eine sehr gute Lösung ist, mit der alle Seiten leben können, auch wenn natürlich nicht alle zufrieden sind mit dem, was da jetzt drinsteht. – 2 – Es kommt uns darauf an, möglichst viele Wohnungen zu schaffen. Das ist ein Schritt in die rich- tige Richtung. Wir brauchen diese Wohnungen, auch bezahlbare Wohnungen, ganz dringend. Dazu wird das beitragen. Es geht auch um die Zahl der Parkplätze. Da wurde auch gesagt, in der Umgebung werden dann noch mehr Autos parken. Aber die neuen Häuser haben dann Tiefga- ragen. Dadurch verbessert sich das Verhältnis von Autos und Parkplätzen auf jeden Fall, sodass es auch da eigentlich eine gewisse Beruhigung für die Anwohner sein müsste, auch wenn viel- leicht diese Parkplätze irgendwann gar nicht mehr gebraucht werden, da wir dringend herun- terkommen müssen von der Gesamtzahl der Autos. Aber wir halten das, was jetzt hier drin- steht, für einen guten Kompromiss und können deshalb gerne zustimmen. Stadtrat Müller (CDU): Wir beschließen heute den Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Karlsruhe-Waldstadt, dem ein Rahmenplan schon seit 2015 hervorgegangen ist, und damit einhergehend natürlich auch ein recht breit angelegter Be- teiligungsprozess, der jetzt zu dem Ergebnis geführt hat, wie es uns vorliegt. Lassen Sie mich vielleicht zwei, drei Komponenten herausfiltern. Dann lasse ich es dabei bewenden, zumindest dahingehend, dass wir mit diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan noch 20 Prozent - zu- mindest ist es als solches angedacht - geförderten Wohnungsbau und damit auch einen soge- nannten sozialen Wohnungsbau mit integrieren können. Ganz besonders wichtig finde ich na- türlich auch, dass die dort zurzeit minder genutzten Flächen, wie gerade der Garagenhof, aber auch die ehemalige Tankstelle, in diesen Bebauungsplan zu der Bebauung miteinfließen. Damit schließe ich auch schon wieder den gesamten grünen Charakter der Waldstadt als solches. Der wird gerade dort im Rahmen des Bebauungsplanes an der Kolberger Straße 3-5 auch bewahrt. Stadtrat Zeh (SPD): Der Rahmenplan ist schon eine ganze Weile her. Auch dieser vorhabenbe- zogene Bebauungsplan hat eine lange emotionale Geschichte durch die Nachbarschaft. Sicher- lich war zunächst mal Thema, welche Höhe tatsächlich angemessen gemacht werden kann. Ich glaube, der gordische Knoten ist tatsächlich durchschlagen worden, als eben nicht, wie zuerst geplant, ein Supermarkt hineinkommen sollte, sondern auf den Supermarkt verzichtet werden und damit die Höhe gesenkt werden konnte. Auch der Verkehr ist in der Kolberger Straße damit deutlich geringer. Wichtig ist für uns, dass hier tatsächlich ein Mehrwert geschaffen wird. Außer den Wohnungen, die schon genannt werden, es ist positiv, wenn versiegelte Fläche von Gara- genhöfen in Wohnraum umgewandelt wird. Es kommt auch eine Kita für die Waldstadt an der Stelle dazu, auch eine dringende Notwendigkeit. Ebenso Wohnraum für Senioren, dass auch Menschen, die eine kleinere Wohnung suchen, in der Waldstadt nicht mehr ihr Haus bewohnen wollen, angemessenen Wohnraum finden. Insgesamt hat es durch die Tiefgarage mehr Park- plätze, als für den eigentlichen Wohnraum notwendig ist. Das heißt auch, die Umgebung wird entlastet, auch wenn, Herr Kollege Honné, die Waldstadt in den 60er Jahren so gebaut worden ist, dass da wenig Autoparkplätze vorhanden sind. Damals konnte sich noch niemand vorstel- len, dass jede Wohnung auch einen Autoabstellplatz benötigt, wie das heute Bedarf ist. Insgesamt betrachten wir aber auch unabhängig von diesem konkreten vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Situation der Parkplätze in den weiteren Bauvorhaben. Wichtig ist hier auch der Punkt Entsiegelung. Es ist eine total versiegelte Fläche, die jetzt insgesamt deutlich aufge- wertet wird. Eine Sache hat uns im Laufe der letzten anderthalb Jahre gestört. Es sind aus der Nachbarschaft, sage ich jetzt einfach mal, Flugblätter erschienen mit Falschaussagen, wirklich beleidigenden Falschaussagen gegenüber allen großen Fraktionen hier. Unrichtige Sachen, die wir teilweise richtigstellen konnten. Aber teilweise konnten wir die Empfänger aller Flugblätter – 3 – nicht erreichen. Wir stehen hinter diesem Schritt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sind sicher, dass auch wieder Einsprüche kommen. Aber ich glaube, es ist insgesamt auf einem richtigen Weg. Wir begleiten den Prozess positiv weiter. Stadtrat Høyem (FDP): Dieser Bebauungsplan hat eine unglaublich lange Geschichte, und, Herr Kollege Zeh hat Recht, auch eine emotionale Geschichte, auch mit vielen Gerüchten und Ver- mutungen. Glücklicherweise hatten wir viele Diskussionen im Planungsausschuss, hier im Ge- meinderat und, was wichtig war, auch vor Ort, auch mit Bürgervereinen in Waldstadt. Ich denke, dass die Lösung, die wir jetzt gefunden haben, wirklich vertretbar ist. Sie soll auch in der Waldstadt nicht nur vertretbar sein für die Bürgervereine dort, sondern wirklich ein Erfolg unse- rer Diskussion, politisch und mit Bürgern in Waldstadt generell sein. Ich denke, dass wir Politi- ker wissen sollten, dass man bezahlbare Wohnungen nicht automatisch bekommt. Da gibt es Diskussionen, wo man jemanden doch ein bisschen auf die Füße treten muss. Es ist nicht meine Gewohnheit, die GRÜNEN zu loben. Das ist wahrscheinlich auch schlecht für die GRÜNEN, wenn ich das tue. Aber gerade in dieser Situation muss man sagen, dass die viel- leicht mehr Mut gehabt haben, dieses durchzusetzen, als viele andere. Wenn ich lobe, muss ich sagen, das ist alles wahr. Ursprünglich hat die KAL wirklich klug und gut angefangen, egal, was andere Stellen denken. Dann haben wir eine erfolgreiche lange Geschichte und Diskussion und jetzt ein erfolgreiches Resultat hinter uns. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Auch ich war vor Ort in der Kolberger Straße, wie so viele Kollegen hier aus dem Gemeinderat, nicht nur einmal, sondern mehrfach. Es war zu Beginn schon so, dass neben einem eineinhalbstöckigen Wohnhaus ein achtstöckiges Gebäude gebaut werden sollte. Man sieht an dem Ergebnis, das wir heute beschließen, dass sich das Engagement der Anwohner und des Bürgervereins gelohnt hat. Die Anzahl der Stockwerke konnte reduziert wer- den. Es muss eine Ermutigung für Bürger an vielen anderen Stellen in dieser Stadt sein, wenn sie mit der vorgelegten Planung in ihrer Nachbarschaft nicht zufrieden sind, dass sie aktiv wer- den und auf ihre Vertreter im Gemeinderat zugehen. Dennoch ist das, was wir jetzt hier als Er- gebnis haben, immer noch ein Kompromiss. Die Leute, die damals aus dem Gemeinderat vor Ort waren, wissen, dass die Anwohner immer noch eine fette Kröte schlucken mit den Gebäu- den, die da hingebaut werden. An der Stelle müssen wir ihnen eigentlich auch dankbar sein als Stadtgesellschaft, dass sie bereit sind, um mehr Wohnraum für andere zu schaffen, eben diesen Kompromiss mitzutragen. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Meine Fraktion ist etwas überrascht, dass dieser Bebau- ungsplan heute auf der Tagesordnung steht. Wir sind an sich die ganze Zeit davon ausgegangen, dass jetzt diese konkrete Planung, um die es letztendlich geht, noch einmal in den Planungsaus- schuss kommt. Wir haben - das wurde hier gesagt richtigerweise - einen langwierigen, schwieri- gen Prozess gehabt mit mehreren runden Tischen und so weiter, aber dann waren die runden Tische irgendwann sozusagen zugeklappt. Es ging dann nur noch zwischen dem Investor, den Architekten und der Verwaltung hin und her. Wir hatten nicht wirklich die Möglichkeit, uns in einem Fachausschuss noch einmal alles anzuschauen, auch noch einmal aktuell vielleicht Dinge aus der Bürgerschaft mitzunehmen. Ganz aktuell ist es so, dass offensichtlich, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, ein Brief an alle Fraktionen geschickt wurde, dass über den Kaufpreis des Grundstücks, wo der Kindergarten hinkommen soll, noch keine Einigkeit besteht. Das wären alles Dinge, die man nicht hier im Plenum besprechen kann im Detail. Das möchte ich auch – 4 – nicht. Da hätte ich mir gewünscht, dass das noch einmal abschließend im Planungsausschuss besprochen wird. Noch eins zu dem Engagement der Bürgerschaft. Wir brauchen doch nicht beleidigt sein, wenn die Bürger sich engagieren und vielleicht auch aus Unkenntnis oder weil sie einfach nicht ver- stehen, wie die Prozesse im Gemeinderat und auch in der Stadtverwaltung sind, dann vielleicht Dinge gesagt wurden oder geschrieben wurden, die überzogen waren aus unserer Sicht, die wir richtigerweise wissen, wie die Prozesse laufen, wie der Stand der Dinge ist. Aber das kann man doch von der Bürgerschaft nicht unbedingt erwarten. So einen harter Ausdruck, dass die Bür- gerschaft manipuliert hat, finde ich schon heftig, wenn man so etwas hier im Gemeinderat sagt oder sich überhaupt über Einwendungen und Einlassungen aus der Bürgerschaft auslässt. Da sollten wir doch viel gelassener sein und eher vielleicht einmal uns hinterfragen, inwieweit man sich vielleicht viel früher noch kümmern muss, aber auch sicher die Verwaltung in Teilbereiche sich kümmern muss, damit die Bürger das draußen auch verstehen. Stadtrat Bimmerle (DIE LINKE.): In einem Satz wurde die Jahreshauptversammlung im April 2019 angesprochen. Ich war damals noch kein Stadtrat und habe die als interessierter Bürger und natürlich als Kandidat verfolgt. Es gibt normalerweise als Politiker eine ganze Reihe von Bandbreiten und Emotionen, die man bekommt, aber eins sicherlich nicht: Mitleid. Ich muss ge- stehen, Herr Bürgermeister Fluhrer, an dem Tag hatte ich tatsächlich ein bisschen Mitleid mit Ihnen, weil Sie in einem vollen Haus vor Hunderten von Leuten die Entscheidung vertreten mussten und sehr alleine waren in der Diskussion und natürlich auch sehr heftige Kritik abbe- kommen haben. Die ganze Debatte war sehr emotional. Ich glaube, das Thema Wahlkampf hilft bei solchen Themen dann auch meistens nicht. Gerade deshalb finde ich das sehr gelungen, was wir heute hier verabschieden, nämlich einen Kompromiss, der a) zeigt, dass die Bürger- schaft Kritik üben kann und auch legitime Kritik ausüben kann, auch in harter Form, aber auch b), dass die Verwaltung und die Politik auch die Anregungen aus der Bürgerschaft hören, dass hier keine Politik fernab der Bürgernähe gemacht wird, was manchmal suggeriert wird, sondern dass genau das eingearbeitet wird. Deshalb finden wir das eine gelungene Vorlage, die diesen Kompromiss schließt, die Flächen- verschleiß minimiert, die die Lebensqualität dort erhält und gleichzeitig das Ziel, das Schaffen von neuem Wohnraum beibehält. Deshalb gibt es auch von unserer Seite hier Unterstützung. Wir freuen uns, dass alle Seiten einen Schritt aufeinander zugehen konnten. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Ich kann mich meinem Vorredner, Herrn Stadtrat Bimmerle, an- schließen. Auch ich war noch nicht Stadträtin und war bei dem Abend beim Bürgerverein dabei, als es Herrn Fluhrer - neu im Amt - die Schweißperlen auf die Stirn getrieben hat und ich zwi- schenzeitlich dachte, ich muss ihn vielleicht noch verteidigen da vorne gegen die aufgebrachten Bürger. Er hat den Ärger abbekommen. Daran zeigt sich eigentlich, was an diesem langen Ver- fahren falsch gelaufen ist. Natürlich ist der Tankstellenhof und der Garagenhof jetzt nicht unbe- dingt schön anzusehen und bietet sich für eine Nachverdichtung an. Aber ich möchte doch für die Zukunft einfach, dass man im Vorhinein mit den Bürger*innen ins Gespräch und in den Kon- sens geht und nicht die Bürger aufschreckt mit Plänen, die einen Achtstöcker in direkter Nach- barschaft mit 20 Meter Abstand zu einem Einfamilienhaus aufzeigen. Für die Bürger entsteht dann oft der Eindruck, jetzt warten die in der Politik ab, inwieweit wir uns wehren und dann - so ähnlich wie bei Gericht - treffen wir uns irgendwo in der Mitte. Dann rücken sie von dem Achtstöcker ab, und wir einigen uns irgendwo bei vier Etagen. Letztendlich ist es auf das – 5 – hinausgelaufen. In direkter Nachbarschaft zu den Einfamilienhäusern sind es jetzt drei Etagen mit einem Staffelgeschoss, und auf dem Garagenhof sind es vier Etagen mit Staffelgeschoss. Was wir schon erreichen konnten, ist, dass dieser Achtstöcker deutlich abgerückt wird an die Straße, in die Nähe der anderen Achtstöcker. Von dem her ist der Kompromiss sicherlich ein saurer Kompromiss und für die direkten Anwoh- ner nicht das, was sie sich vorgestellt haben. Da wäre wahrscheinlich eine Etage weniger das richtige Maß der Dinge gewesen. Von daher meine Bitte, in der Zukunft einfach vorher in den Dialog gehen. Dann braucht man auch nicht nachher mit diesen unschönen Flugblättern und Falschaussagen sich gegenseitig Vorwürfe machen. Ich denke, der Bürger ist Souverän hier in der Stadt und hat auch das Recht, im Vorhinein richtig informiert zu werden und nicht mit sol- chen drohenden Riesenmaßnahmen in Angst und Schrecken versetzt zu werden. Der Vorsitzende: Ich sehe es genau andersherum. Es ist ein hervorragendes Beispiel dafür, dass man nicht wartet, bis man einen Bebauungsplan aufstellt, sondern schon in einer vorzeitigen Bürgerbeteiligung mit den Wünschen der Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke in einen Bürgerdialog geht. Dass die Wünsche der Eigentümerinnen und Eigentümer oft völlig an- dere sind als die Wünsche der Nachbarn, ist auch bekannt. Ich bin sicher, wenn wir da mit vier Stockwerken angetreten wären oder der Investor, dann wäre derselbe Bürgerprotest gekom- men. Ich glaube, dass sich am Prozess nichts geändert hätte. Wir müssen den Bürgerinnen und Bürgern besser erklären, dass wir zu einem Zeitpunkt mit ihnen in den Dialog treten, wo noch eigentlich gar nichts auf dem Tisch liegt, was wirklich schon beschlossen wäre. Genau das, was hier gefordert wird, ist hier in vorbildlicher Weise passiert. Dem Ganzen ist noch ein Rahmen- plan vorausgegangen. Das heißt, es gab schon vorab eine umfangreiche Bürgerbeteiligung. Ich glaube nicht, dass es uns, egal, wie gut wir das tun, gelingen wird, alle Nachbarinnen und Nach- barn zufriedenzustellen mit dem, was man da macht, sondern es wird am Ende immer auf ei- nen Kompromiss hinauslaufen. Ich möchte mich deswegen vor allem auch dem Dank an die Verwaltung anschließen, auch an Sie, Herr Fluhrer. Sie haben das Projekt ein bisschen geerbt und schon diese Rahmenplanauf- stellung war für manche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schwere Kost, vor allem auch, was da an Unterstellungen losging. Das hat sich jetzt bei diesem konkreten Projekt dann fortgesetzt. Ich finde auch, wenn jetzt am Ende so viel Zuspruch kommt, dann haben wir anscheinend alle irgendwie etwas richtig gemacht. Ich bedanke mich aber ausdrücklich auch beim Gemeinderat, dass Sie von dem grundsätzlichen Vorhaben, über eine vernünftige Nachverdichtung neuen preiswerten Wohnraum zu schaffen, nicht abgewichen sind. Zeitweise ist da wirklich mit star- ken Kanonen geschossen worden und auch völlig unter der Gürtellinie. Dass wir dennoch jetzt so einen guten Kompromiss bekommen haben, das hat auch viel mit Ihnen und Ihrem Durchhal- tevermögen zu tun. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Ich habe gesagt und bemängelt für meine Fraktion, dass es nicht im Planungsausschuss behandelt worden ist. Was hat jetzt diese Aussage für Sie für eine Bedeutung? Gar keine? Oder müssen wir formal beantragen, dass es noch einmal in den Pla- nungsausschuss kommt, oder wie ist das rein rechtlich juristisch jetzt? Der Vorsitzende: Rein rechtlich juristisch muss ich jetzt erst einmal fragen, ob wir üblicherweise Aufstellungsbeschlüsse im Planungsausschuss vorberaten oder nicht. Davon hängt es ab. Wenn das bisher nicht der Usus war, ist das die erste juristische Frage nach der bisherigen – 6 – Handhabung. Die zweite Frage ist dann, wenn Sie das beantragen, Herr Cramer, ob wir das dann so machen können oder nicht oder machen müssen oder nicht. Bürgermeister Fluhrer: Meines Wissens nach haben wir zumindest über die Ergebnisse dieser Gespräche berichtet. Diese Vorlage müsste auch in der Vorberatung zumindest aufgerufen wor- den sein. Insofern ist es richtig, dass es keine breite Grundsatzdebatte über diesen Entwurf gab. Aber es war meiner Erinnerung nach mindestens zwei Mal oder sogar drei Mal Tagesordnungs- punkt im Planungsausschuss. Deshalb wundert es mich jetzt, dass wir im Gemeinderat die Dis- kussion führen. Der Vorsitzende: Es gab die Regel, wenn eine große Fraktion eine Vertagung oder Vorberatung beantragt. Ich würde es aber dennoch jetzt als Antrag an die Geschäftsordnung verstehen, Herr Cramer, und würde es jetzt zur Abstimmung stellen. Die juristische Expertise empfiehlt in der Situation Vorberatung im Planungsausschuss, dann ist es so. Wenn Herr Fluhrer sagt, es ist zwar informiert worden, aber nicht über diese Vorlage vor- beraten worden, dann ist das nicht eine Vorberatung im Sinne der Vorberatung sozusagen. Dann wird es verwiesen in den Planungsausschuss. Wir rufen es bei der nächsten Sitzung hier wieder auf, nachdem die Vorberatung stattgefunden hat. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 22. April 2021

  • AbstimmungsergebnisTop 5
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 18.05.21 TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 25. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Mai 2021, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 5 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kolberger Straße 3 – 5“, Karlsruhe-Waldstadt: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: 2021/0167 Änderungsantrag: KAL/Die PARTEI Vorlage: 2021/0167/1 Ergänzungsantrag: DIE LINKE. Vorlage: 2021/0167/2 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe-Waldstadt aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur- fes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 22. Januar 2021 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf auf- nehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wie- derholen. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Bei 43 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Änderungsantrag KAL/Die PARTEI: Einverstanden mit Stellungnahme der Verwaltung, keine Ab- stimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die Vorbera- tung im Planungsausschuss sowie die vorliegende Stellungnahme der Verwaltung: Zum Änderungsantrag von KAL/Die PARTEI haben mir die Antragsteller mitgeteilt, dass sie mit der Antwort der Verwaltung zufrieden sind, so dass das jetzt nicht mehr groß Thema einer Dis- kussion sein braucht. Dafür herzlichen Dank. – 2 – Den Ergänzungsantrag der LINKE. kann ich für die heutige Sitzung nicht zulassen, weil er Punkte berührt, die mit dem Aufstellungsbeschluss zunächst nichts zu tun haben. Wir würden das in den nächsten Gemeinderat nehmen, es sei denn, Sie würden es gleich in den Fachausschuss verweisen, weil es da auch fachlich einiges miteinander zu besprechen gibt. Es ist kein Antrag, der sich jetzt überlebt hat, dadurch, dass wir heute beschließen, sondern es ist im weiteren Pro- zedere noch in Ruhe abzuwarten und miteinander zu klären. Dann würde ich damit die Diskussion freigeben. Stadtrat Dr. Cremer (GRÜNE): Wir werden heute über die Aufstellung und die Auslegung des Bebauungsplanes für die Kolberger Straße 3 – 5 entscheiden. Bereits in der Entwicklung des Rahmenplanes Waldstadt-Waldlage war die Öffentlichkeit eingebunden. Auch bei der Entwick- lung des konkreten Bebauungsplanes wurden die Bürgerinnen und Bürger in der Waldstadt ein- bezogen. Es handelt sich bei diesem Bebauungsplan also um einen Kompromiss, bei dem weder der Vorhabenträger noch die Bürgerinnen und Bürger ihre ursprünglichen Vorstellungen voll- ständig gewahrt sehen konnten. Es ist aus unserer Sicht auch nicht erkennbar, dass der Bebau- ungsplan entscheidend von den vereinbarten Lösungen abweicht. Wir bedauern daher die zum Teil sehr kritischen Reaktionen, die den Sinn der Bürger*innenbeteiligung in Frage stellen. Im Zuge der Beteiligungsformate bei der Entwicklung des Bebauungsplanes ist aus unserer Sicht sehr viel für ein gutes Entwickeln der Waldstadt erreicht worden. Jetzt wollte ich mich eigentlich zu dem Änderungsantrag der KAL äußern. Das ist nicht mehr ganz notwendig, wie ich gelernt habe. Trotzdem möchte ich noch einmal auf ein Zitat zu spre- chen kommen, weil es allgemein etwas über das Wachstum der Stadt sagt. Lieber Kollege Cra- mer, Sie werden in der Presse zitiert mit der Frage, warum eine Stadt, in der die Flächen endlich sind, dennoch weiter wachsen müsse. Diese Frage stellen nicht nur Sie, Herr Cramer, sie wird auch von anderen Menschen gestellt. Nach meiner Einschätzung ist die Antwort: Karlsruhe ist eine sehr lebenswerte Stadt. Es gibt Arbeitsplätze. Es gibt eine gute Infrastruktur. Es gibt eine vielfältige Kulturszene. Hier lebt eine vielfältige, liberale Bürger*innengesellschaft. Hier wollen mehr Menschen leben. Das führt zu einer verstärkten Nachfrage nach Wohnraum. Zudem ist der Trend ungebrochen, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr Wohnraum pro Kopf in An- spruch nehmen. Auch das erhöht den Druck auf den Wohnungsmarkt. Diesen Druck auf den Wohnungsmarkt wollen wir nicht einfach hinnehmen. Wir können nicht wollen, dass die Woh- nungs- und Mietpreise in immer größere Höhen steigen. Teures Wohnen trifft vor allem die Menschen mit geringem Einkommen. Zu teures Wohnen fördert zudem gesellschaftliche Spal- tung in diejenigen, die Immobilien besitzen und diejenigen, die keine besitzen. Daher liegt es in unserem ureigenen Interesse, Wohnraum zu schaffen und Karlsruhe als eine lebenswerte Stadt zu erhalten. Stadtrat Müller (CDU): Wir fassen heute den Beschluss zur Aufstellung und Auslegung des Be- bauungsplans Kolberger Straße 3 – 5, dem ein recht langer Beteiligungsprozess in einer recht ausgeprägten Art und Weise vorangegangen ist. Ich möchte auf die Historie gar nicht weiter eingehen. Die ist jedem hier in diesem Haus bekannt. Was daraus entstanden ist, war ein Sam- melsurium an Kompromissen, die jetzt zu diesem Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss ge- führt haben. In diesem Beteiligungsprozess ist auch in ausreichendem Maße und vor allem in einem verträglichen Maße auf die Belange der dort ansässigen Bürgerinnen und Bürger einge- gangen worden. Insbesondere verweise ich auf den Kompromiss im Hinblick auf dieses – 3 – Punkthaus, welches in einer Verschiebung den Belangen und Wünschen der dort Wohnenden zugutekam. Der Antrag der KAL, der erledigt war, hat bei mir Irritationen ausgelöst. Deswegen vielleicht noch das eine oder andere Wort dazu, weil mir nicht so ganz klar war, was die Antragsteller ei- gentlich damit bezwecken. Geht es Ihnen darum, auch noch gegen Fahrradabstellplätze zu sein, gegen Kita und Studierende, die da wohnen sollen und auch wohnen dürfen? Von dem her las- sen wir die Kirche im Dorf und beschließen diesen Aufstellungs- und Auslegungsplan so, wie er ist. Stadtrat Zeh (SPD): Dieser Bebauungsplan hat schon eine lange Vorgeschichte. Im Rahmenplan wurden diese Garagenhöfe identifiziert als mögliche neue Bebauungspläne. Sicherlich muss man sehen, das steht auch in der Vorlage drin, die Garagen sind heute gar nicht mehr als Gara- gen nutzbar. Sie werden größtenteils als Lager gebracht oder missbraucht, teilweise noch für Motorräder, aber nicht für Autos. Die sind zu groß geworden. Es kam dann ein Runder Tisch. Das war sicherlich der erste Durchbruch, der erreicht wurde, dass auf die Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt verzichtet wurde. Der zweite Punkt, der sich dann ergab, war der Tausch. Wo steht das Hochhaus? Letztendlich ist es vielen Gesprächen zu verdanken. Ich weise besonders auf die Anlagen 1 und 2 hin, 99 Seiten insgesamt, Bürgerbeteiligung und den Träger öffentlicher Belange. Auch bei anderen Bebauungsplänen und ähnlichen Verfahren merken wir, die Bürger werden immer aktiver und wollen immer mehr mitsprechen. Aber man muss auch festhalten, teilweise wurden diese Wünsche im jetzigen Bebauungsplan umgesetzt, teilweise können sie – wir haben einen Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss – erneut, wenn es nicht zufriedenstellen war, eingereicht werden. Aber, Bürgerbeteiligung heißt nicht Bürger- wunschkonzert. Man muss auf jeden Fall das gesamtstädtische Interesse betrachten. Es wird hier viel Wohnraum geschaffen. Ich könnte sofort 10 Wohnungen, wenn ich sie hätte, vermie- ten. So viele Leute kenne ich, die auf mich zukommen und fragen, ob ich etwas von Leerstand weiß. Es geht nicht um Wachstum. Es geht um Bestandsbürger, die hier Wohnungen suchen. Sicher ist die Parksituation in der Waldstadt aufgrund des Alters problematisch. 70 Parkplätze sind nach Bauordnung notwendig, 20 zusätzliche werden geschaffen. Aber noch wichtiger ist, dass Kindergärten und Studentenwohnungen hier auch geschaffen werden. Das Thema Fahr- radparkplätze ist sicher noch im weiteren Verfahren darstellbar. Was mich wundert, ist, dass sich die KAL/Die PARTEI für Wertminderung der Grundstücke einsetzt. Ich habe es in den gan- zen 100 Seiten nicht gesehen, dass es offiziell eingereicht wurde. Ich habe es auch nur bei ei- nem Flugblatt erkannt. Der Antrag von DIE LINKE. in Bezug auf Energiekonzept wird auf jeden Fall noch weiter behandelt. Wir stimmen diesem Auslegungsbeschluss heute zu. Stadtrat Høyem (FDP): Ich finde, es ist heute ein sehr guter Tag. Wir haben mit den Waldstadt- bürgern – alle Parteien, auch meine Partei – unglaublich viele Treffen gehabt, unglaublich tiefe Dialoge gehabt. Wir haben jetzt einen Bebauungsplan, der eine positive Entwicklung für die Waldstadt ist und mehr Wohnraum schafft. Zur Geschichte will ich mich nicht weiter äußern. Ich will nur sagen, wenn im Antrag der KAL steht, dass man die Bürgerwünsche 1 : 1 umsetzen soll, dann ist das für mich eine nahezu gefährliche Äußerung. Wir leben in einer repräsentativen Demokratie. Ein Dialog kann lange gehen, aber am Ende muss von den entscheidenden – 4 – Gremien – das sind wir, die repräsentative Demokratie – eine Entscheidung getroffen werden. Das tun wir. Deshalb finde ich, dass wir deutlich machen sollten, dass ein Dialog nicht bedeutet – Herr Zeh hat das Wort „Wunschkonzert“ gesagt, das sage ich nicht -, dass alle Forderungen automatisch durchgesetzt werden können. Dann wäre es keine repräsentative Demokratie. Für die Waldstadt, für uns, für die Demokratie, ist es ein guter Tag. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Ich habe gehofft, dass es sich durch das Signal meiner Frak- tion, das der Oberbürgermeister am Anfang vorgetragen hat, erübrigt, dass sich bisher alle der vier Sprecher an unserer Fraktion oder insbesondere an mir abarbeiten. Das habe ich mir ge- dacht, dass das passieren könnte. Wir werden diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu- stimmen. Aber es war doch richtig, dass wir noch einmal über diesen Änderungsantrag, wie man es formal nennen muss, ausführlich von der Verwaltung mitgeteilt bekommen haben. Die- ses Eingehen auf unsere Punkte ist auch öffentlich abrufbar. Das war für mich und meine Frak- tion besonders wichtig, auch im Hinblick auf die Bürgerinitiative und den Bürgerverein. Herr Kollege Høyem, es geht nicht darum, die repräsentative Demokratie abzuschaffen. Das ist ein Film, den Sie immer wieder vorbringen, sehr oft auch gegenüber den GRÜNEN, wenn Initia- tiven kommen, die Ihnen nicht passen. Ich habe Rückmeldung bekommen, das möchte ich auch noch einmal sagen, von der Bürgerinitiative, dass sie mit den Antworten auf unsere Punkte ab- solut zufrieden sind und gut damit leben können. Aber es war uns einfach wichtig, dass noch einmal diese Fragen, die im Raum standen, genannt und dankenswerterweise von der Verwal- tung auch beantwortet wurden. Von daher braucht man sich jetzt nicht echauffieren über unse- ren Antrag. Eines noch zu Ihnen, Herr Dr. Cremer. Diese Frage müssen wir uns alle stellen - Sie haben ge- sagt, ich wäre nicht der einzige -, wie lange soll die Stadt noch wachsen? Für uns ist wichtig, dass schon versiegelte Fläche als erstes bebaut wird und nicht Fläche, die grün ist, wo Bäume stehen. Das ist das Grundanliegen von mir und meiner Fraktion. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir möchten der KAL/Die PARTEI für diesen Änderungsantrag dan- ken. Wenn wir ihn eingebracht hätten, wäre er – wie alle unsere Anträge – abgelehnt worden. Deswegen konnten wir ihn nicht einbringen. Wir danken auch der Stadtverwaltung, dass sie auf die Punkte, die darin aufgeführt sind, eingegangen ist, und die Bedenken fürs erste ausgeräumt hat. Wir haben fraktionsintern lange über diesen Antrag diskutiert. Wir haben die Diskussion beglei- tet. Ich selbst war in der letzten Legislaturperiode dabei und bei den Veranstaltungen des Bür- gervereins vor Ort und kann mich an die aufgebrachten Gemüter erinnern. Jetzt ist es so, dass wir in unserer Fraktion den erreichten Kompromiss, so wie die betroffenen Bürger sicher auch, verschieden interpretieren. Die einen finden den Kompromiss gut, die anderen sind der Mei- nung, dass der Kompromiss zu weit geht und den Bürgern zu viel abverlangt. Wenn man jahre- lang ein eineinhalbstöckiges Reihenhaus hat und daran nichts ändern durfte, und dann be- kommt man einen Wohnblock direkt daneben gestellt, ist es wenig relevant, ob dieser jetzt fünf oder acht Stockwerke hat. Es ist einfach ein großer Eingriff in die Nachbarschaft. Vor diesem Hintergrund, dass wir damit auch unsere Sympathie für die betroffenen Bürger zum Ausdruck bringen wollen, werden wir uneinheitlich abstimmen. – 5 – Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Wir können als Fraktion dem vorgelegten Bebauungsplan in al- len Punkten folgen. Es ist hier oft geäußert worden, dass wir dringend Wohnraum brauchen. Das ist natürlich super, wenn wir eine Stelle haben, wo wir nicht das Dilemma haben: Natur o- der Wohnungen, sondern getrost und zufrieden beides schaffen können. Mein Kollege Zeh hat es angesprochen, dass diese Garagenhöfe momentan eher mindergenutzt sind. Deswegen ist es definitiv eine Bereicherung. Wie dringend wir studentisches Wohnen brauchen, darauf hat uns – zumindest vor Corona – das Protest-Camp der Studierenden auf dem Campus immer auf- merksam gemacht. In dem Fall ist es eine große Bereicherung, auch Seniorenwohnungen, auch Kitas. All das brauchen wir. Es war ein langer Prozess, aber man sieht, dass eine lebhafte Bürger*innenbeteiligung auch eine Bereicherung ist. Ich denke, dass wir jetzt einen sozialen Stützpunkt hinbekommen und ei- nen Nahversorger, wenn er dringend benötigt wird. Auch das Seniorenwohnen ist etwas, was entstanden ist durch die städtebauliche Situation, die vielleicht interessanter geworden ist. Da sieht man, dass es nicht nur eine Herausforderung ist, sondern wirklich auch eine Bereicherung. Warum wir jetzt den Änderungsantrag gestellt haben? Den haben wir eher auf Reaktion der Vorlage gestellt. Aber wir können damit leben, dass der im Fachausschuss behandelt wird. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Wir haben schon im Wahlkampf gelernt, dass Nachverdichtung mittlerweile ein Schimpfwort ist und für viele Bürger ein Damoklesschwert. Ganz schlimm ist es natürlich, wenn man direkt Betroffener ist. Im Fall der Kolberger Straße sind es jetzt wenig di- rekt Betroffene. Es ist eine Straße mit Einfamilienhäusern. Der Kollege von der AfD hat es schon gesagt, es ist natürlich für die Bürger schwierig nachzuvollziehen, wenn sie selbst noch nicht einmal eine Dachgaube aufsetzen durften auf ihr Dach. Und jetzt ändert man das Bebauungs- recht. Jetzt kann man auf einmal in direkter Nachbarschaft ein Hochhaus bauen. Dass die Emo- tionen hochkochen, kann ich sehr gut nachvollziehen. Herr Kollege Zeh, ich finde auch nicht, wenn die Bürger zu aufmüpfig werden, um das etwas sa- lopp zu formulieren, dass man sie dann nächstes Mal ausschließt, sondern es zeigt, dass es ge- rade wichtig ist, dass wir die Bürger beteiligen und mitnehmen. Ich möchte mich auch beim In- vestor bedanken, der bereit war, diese ganzen Runden Tische mit uns mitzutragen. Viele gute Kompromisse sind entstanden. Es ist in der jüngsten Vergangenheit wohl noch zu einigen Miss- verständnissen gekommen. Deswegen finde ich den Antrag von der KAL nicht schlecht, auch die Antwort der Verwaltung. Ich möchte mich ausdrücklich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern in der Verwaltung bedanken. Herr Bürgermeister Fluhrer hat ziemlich viel Fett abbekom- men bei der Geschichte. Ich glaube auch, dass es letztendlich ein guter Prozess ist. Aber ich habe Verständnis für die Menschen, die betroffen sind, dass sie Angst haben vor der Verände- rung, Angst haben vor Dingen, die auf sie zukommen, vor Lärm durch die Studenten, vor Lärm durch die Fahrradabstellplätze. Das kann man nicht einfach so vom Tisch wischen. Es ist so. Wenn ich nicht selbst betroffen bin, kann ich ganz prima darüber urteilen oder darüber hinweg- gehen. Ich finde, gerade aktuell in der Situation mit der Pandemie zeigt es, was es macht, wenn wir keine beteiligten Bürger hätten in vielen Dingen, die sich ehrenamtlich engagieren und die bereit sind, viele Dinge mit uns in der Politik mitzugehen. Deswegen finde ich es ganz wichtig, dass wir auch in Zukunft die Bürger an solchen Prozessen frühzeitig miteinbinden und auch ernst nehmen. Wir nehmen die Antwort der Verwaltung zur Kenntnis und werden dem Antrag zustimmen. – 6 – Der Vorsitzende: Vielen Dank, auch für diese abschließende Würdigung eines langen Prozesses. Ich möchte nur noch einmal die drei Abschnitte in Erinnerung rufen. Wir haben zunächst eine sehr partizipativ organisierte Rahmenplanung gemacht, bei der es durchaus auch schon sehr kritische Stimmen gab. Dann ist dieses das erste Projekt, das im Rah- men dieser Rahmenplanung in eine Konkretisierung geht. Wir haben schon bevor die eigentli- che Aufstellungsdiskussion durch den Bebauungsplan los geht, eine vorgezogene Bürgerbeteili- gung umfangreichster Art gemacht. Jetzt läuft eigentlich erst das formale Verfahren an, in dem es dann auch noch eine entsprechende Anhörung gibt. Das heißt, alle Vorwürfe, wir hätten zu spät informiert oder es sei falsch, so zu informieren, wie wir informiert haben, gehen ins Leere. Denn es war eigentlich ein vorbildlicher Prozess einer möglichst frühzeitigen Einbindung. Auch der Vorwurf, dass diese Diskussion schon mit Planungen begonnen wird, ist auch einer, der – wenn man es anders herum denkt – nicht funktionieren könnte. Man kann in eine solche Bürgerbeteiligung nicht ohne eine Planung einsteigen, an der man die Diskussion dann abarbei- ten kann. Denn sonst würde der Eindruck entstehen, in einer Art partizipativem Prozess darf sich jeder das wünschen, was er gerne hätte. Das hat dann mit einer Verantwortung eines In- vestors auch nichts zu tun. Die müssen wir auch ein Stück weit als Teil des Spiels akzeptieren, und auch dass ein Investor bestimmte Vorstellung hat, wenn er sein eigenes Grundstück entwi- ckeln will. Insofern ist das eben dann dieser mühsame Aushandlungsprozess. Was ist aufzuneh- men an Änderungswünschen, was ist nicht aufzunehmen, und wie kann man am Ende einen möglichst breiten Konsens im Entscheidungsgremium erreichen. Das Entscheidungsgremium sind Sie. Wenn es am Ende, wie sich das im Moment abzeichnet, eine einstimmige Zustimmung gibt, dann ist sozusagen dieser Prozess mit dem bestmöglichen Ergebnis zu Ende gegangen. Das sollten sich alle Beteiligten auch noch einmal positiv vor Augen führen, dass es über diese kont- roverse Diskussion am Ende zu einem solchen Ergebnis kommt. Ich möchte auch unterstreichen und bin sehr dankbar, dass wir jetzt keine Diskussion machen zwischen denen, die hier wohnen, und denen, die von außen zuziehen und deswegen Wohn- raum brauchen. Sondern Sie wissen es alle selber, Menschen bekommen Kinder, es kommen nachfolgende Generationen. Wir sind auch heute immer noch nicht in der Lage, allen diesen nachfolgenden Generationen den preiswerten und günstigen Wohnraum anzubieten, dass sie überhaupt in der Stadt bleiben können, selbst wenn sie in der Stadt bleiben wollen. Von daher ist es auch schon aus der Bevölkerung heraus ein Interesse, dass wir andere Wohnangebote machen als die, die wir haben. Da ist auch manch älterer Mensch dabei, der einfach in eine bar- rierefreie Wohnung muss oder der jetzt einfach ein solches Seniorenwohnen-Angebot braucht usw. All das ist in diese Planung mit eingeflossen. Damit kommen wir zur Abstimmung. – Bei 2 Gegenstimmen ein überwältigendes Ergebnis und ein großer Dank damit verbunden an alle, die sich im Vorfeld zum Teil auch Ziemliches anhören mussten und Ziemliches durchlesen mussten und trotzdem in der Diskussion geblieben sind. Auch da an alle in der Stadtverwaltung ein herzliches Dankeschön. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: – 7 – Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 25. Mai 2021