Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) b) die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und an
| Vorlage: | 2021/0117 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 01.02.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Marktamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden, Durlach, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Nordweststadt, Oberreut, Rüppurr, Südstadt, Waldstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 23.03.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1b Anlage zur Synopse zu § 3 Abs. 1 Standorte Wochenmarkttage Wochenmarktzeiten Abendmarkt* Marktplatz Mittwoch 16 bis 20 Uhr Bauernmarkt Saumarkt Durlach Mittwoch 7 bis 13 Uhr Blumenmarkt* Marktplatz Montag bis Samstag 9 bis 18 Uhr Daxlanden Turnerstraße vor der Kirche Dienstag und Freitag 7.30 bis 13 Uhr Durlach Marktplatz Montag bis Samstag 7 bis 13 Uhr Gottesauer Platz Durlacher Allee/Wolfartsweierer Straße Montag, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 13 Uhr Gutenbergplatz Sophienstraße Dienstag, Donnerstag und Samstag 7.30 bis 14 Uhr Knielingen Elsässer Platz Mittwoch 8 bis 12 Uhr Freitag 14 bis 18.30 Uhr Samstag 8 bis 12 Uhr Kronenplatz Montag bis Freitag 9 bis 18.30 Uhr Samstag 9 bis 16 Uhr Mühlburg Rheinstraße/Entenfang Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr Neureut Neureuter Platz/Bärenweg Freitag 7.30 bis 13.30 Uhr 14 bis 18 Uhr Nordweststadt Walther-Rathenau-Platz Dienstag und Samstag 7.30 bis 13 Uhr Oberreut Julius-Leber-Platz Freitag 14 bis 18.30 Uhr Pyramidenmarkt** Marktplatz Samstag 11 bis 18 Uhr März bis Oktober Rüppurr vor der Christ-König-Kirche Mittwoch und Samstag 7.30 bis 13 Uhr Stephanplatz bei der PostGalerie Montag, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 14 Uhr Waldstadt Waldstadtzentrum Mittwoch und Freitag 9 bis 17 Uhr Samstag 7 bis 14 Uhr Werderplatz Marienstraße/Wilhelmstraße Dienstag, Freitag und Samstag 7.30 bis 13 Uhr * saisonale Abweichungen möglich ** voraussichtlich ab Sommer 2021
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Anlage 1c 1 Anlage zur Synopse zu § 5 Abs. 10 Punkte Beschreibung A vollständige und fristgerecht eingereichte Bewerbung Vorlage einer vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Bewerbung unter Beifügung sämtlicher geforderter Nachweise. Bei Bewerbungen mit festgelegter Ausschlussfrist fristgerechte Einreichung der ordnungsgemäßen und vollständigen Bewerbung. B Erzeugerstatus Erzeugerinnen und Erzeuger vor Händlerinnen und Händlern Regionalität Nähe der Produktions- oder Anbaustätte zu Karlsruhe Landwirtschaftsform Zertifizierte Waren (mit europäischem Bio-Siegel) vor konventionellen Waren (ohne europäischem Bio-Siegel) Klimaneutrales Arbeiten und Produzieren Anbau, Ernte, Produktion, Verkauf, Umgang mit übriggebliebenen Produkten am Ende des Markttages, Verpackungsmaterialien, Umweltfreundlichkeit C Anzahl der Markttage Vollständige Beschickung der Markttage auf einem Wochenmarktplatz vor Beschickung einzelner Markttage auf einem Wochenmarktplatz D Warenumfang Spezialisiertes Warenangebot vor generellem Warenangebot Neuartigkeit des Warenangebots Warenangebot war auf dem beantragten Wochenmarktplatz im letzten Ausschreibungszeitraum nicht vertreten E Bekannt und bewährt Nach einem halben Ausschreibungszeitraum zuverlässiger Beschickung F Traditioneller Familienbetrieb 20 Jahre ununterbrochene Zulassung als Familienbetrieb auf den Karlsruher Wochenmärkten
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Anlage 1 Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 22. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 3334) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23. März 2021 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtungen ................................................................................................................. 2 § 2 Geltungsbereich ............................................................................................................................... 2 § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten ......................................................................... 2 § 4 Wochenmarktangebot ...................................................................................................................... 3 § 5 Zulassung zum Wochenmarkt ........................................................................................................... 4 § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung .............................................................................................. 6 § 7 Präsenzpflicht ................................................................................................................................... 6 § 8 Auf- und Abbau ................................................................................................................................ 6 § 9 Verkaufseinrichtungen ...................................................................................................................... 7 § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen ............................................................................................. 7 § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt ................................................................................................... 7 § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung ..................................................................................................... 8 § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses ............................................... 9 § 14 Haftung ........................................................................................................................................ 10 § 15 Gebührenpflicht............................................................................................................................ 10 § 16 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................. 10 § 17 Inkrafttreten ................................................................................................................................. 11 Anlage zu § 4 Absatz 4 .......................................................................................................................... 12 § 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Karlsruhe betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Geltungsbereich Diese Wochenmarktsatzung ist von allen Teilnehmenden, insbesondere von Bewerberinnen und Bewerbern, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern, Verkaufspersonal, Lieferantinnen und Lieferanten und Kundinnen und Kunden zu beachten. § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten (1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Karlsruhe als zuständiger Marktfestsetzungsbehörde bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Marktzeiten wie folgt statt: Standorte Wochenmarkttage Wochenmarktzeiten Abendmarkt* Marktplatz Mittwoch 16 bis 20 Uhr Bauernmarkt Saumarkt Durlach Mittwoch 7 bis 13 Uhr Blumenmarkt* Marktplatz Montag bis Samstag 9 bis 18 Uhr Daxlanden Turnerstraße vor der Kirche Dienstag und Freitag 7.30 bis 13 Uhr Durlach Marktplatz Montag bis Samstag 7 bis 13 Uhr Gottesauer Platz Durlacher Allee/Wolfartsweierer Straße Montag, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 13 Uhr Gutenbergplatz Sophienstraße Dienstag, Donnerstag und Samstag 7.30 bis 14 Uhr Knielingen Elsässer Platz Mittwoch 8 bis 12 Uhr Freitag 14 bis 18.30 Uhr Samstag 8 bis 12 Uhr Kronenplatz Montag bis Freitag 9 bis 18.30 Uhr Samstag 9 bis 16 Uhr Mühlburg Rheinstraße/Entenfang Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr Neureut Neureuter Platz/Bärenweg Freitag 7.30 bis 13.30 Uhr 14 bis 18 Uhr Nordweststadt Walther-Rathenau-Platz Dienstag und Samstag 7.30 bis 13 Uhr Oberreut Julius-Leber-Platz Freitag 14 bis 18.30 Uhr Pyramidenmarkt** Samstag 11 bis 18 Uhr Marktplatz März bis Oktober Rüppurr vor der Christ-König-Kirche Mittwoch und Samstag 7.30 bis 13 Uhr Stephanplatz bei der PostGalerie Montag, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 14 Uhr Waldstadt Waldstadtzentrum Mittwoch und Freitag 9 bis 17 Uhr Samstag 7 bis 14 Uhr Werderplatz Marienstraße/Wilhelmstraße Dienstag, Freitag und Samstag 7.30 bis 13 Uhr * saisonale Abweichungen möglich ** voraussichtlich ab Sommer 2021 (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden von der Stadt Karlsruhe verlegt oder fallen aus. (3) Besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann die Stadt Karlsruhe den Ausfall oder die sofortige Schließung eines Wochenmarktes anordnen. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. § 4 Wochenmarktangebot (1) Auf dem Wochenmarkt dürfen die in § 67 Absatz 1 Nr. 1-3 Gewerbeordnung genannten Waren angeboten werden. Diese sind: 1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Des Weiteren dürfen die in der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs, soweit diese durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber selbst hergestellt wurden, auf dem Wochenmarkt angeboten werden. Dies sind: 1. Waren, die dem hauswirtschaftlichen Gebrauch dienen, 2. Kunstgewerbliche Artikel und 3. Tierfutter. (3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber dürfen ihre Lebensmittel nach Absatz 1 gemäß ihrer Zulassung zusätzlich zum Verzehr an Ort und Stelle, unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 10, anbieten. Die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die ihre Lebensmittel gemäß ihrer Zulassung ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten dürfen, ist jedoch begrenzt (siehe Anlage). (5) Der Handel mit lebenden Tieren ist untersagt. § 5 Zulassung zum Wochenmarkt (1) Für die Teilnahme am Wochenmarkt ist eine schriftliche Zulassung erforderlich. In Ausnahmefällen kann die Stadt Karlsruhe auch eine mündliche Zulassung erteilen. Ohne Zulassung darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Zulassung erfolgt nur für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der in den folgenden Absätzen genannten Erfordernisse. Sie ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu beantragen. Diese gelten auch für natürliche und juristische Personen, die bereits eine Zulassung haben und beabsichtigen, ihre Betriebsform zu ändern oder neue Mitinhaberinnen und Mitinhaber oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzunehmen. (2) Die Zulassung erfolgt durch die Stadt Karlsruhe wie folgt 1. für einen oder mehrere Tage (Tagesplatzzulassung) oder 2. für einen befristeten Zeitraum von bis zu 6 Monaten (Probezulassung) oder 3. für einen befristeten Zeitraum (befristete Zulassung) von bis zu 3 Jahren. (3) Bewerbungen für eine Tagesplatzzulassung nach Absatz 2 Ziffer 1 werden insbesondere für Bewerberinnen und Bewerbern mit saisonaler Ware aus Eigenerzeugnissen erteilt. Die Zulassung ist hierfür grundsätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für eine Tagesplatzzulassung bei der Stadt Karlsruhe, Marktamt, zu beantragen. Die geforderten Nachweise sind beizufügen. (4) Bewerbungen für die Zulassungen nach Absatz 2 Ziffern 2 und 3 sind in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für einen Wochenmarktstand sowie mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Nachweisen bis zum Ablauf der angegebenen Bewerbungsfrist bei der Stadt Karlsruhe einzureichen. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. (5) Probezulassungen nach Absatz 2 Ziffer 2 dienen den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern zur Erprobung der Wochenmarktplätze und der Stadt Karlsruhe zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber. Eine Probezulassung entfällt, wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber am Ende des vorherigen Ausschreibungszeitraums bereits über eine befristete Zulassung für einen Wochenmarktplatz in Karlsruhe verfügt. (6) Befristete Zulassungen nach Absatz 2 Ziffer 3 können in der Regel frühestens nach zwei Monaten in der Probezulassung oder nach Ablauf der Probezulassung erteilt werden. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur zugelassen werden, wenn keine Untersagung nach § 70 a Gewerbeordnung erfolgt ist. (8) Bewerberinnen und Bewerber, welche grundsätzlich zulassungsfähig sind, aber zunächst keine Zulassung erhalten, werden bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums auf einer Warteliste geführt und kommen gegebenenfalls als Nachrücker unter Beachtung der in Absatz 10 genannten Kriterien in Betracht. (9) Die Vergabe von Standplätzen für den Verkauf von Gegenständen und Waren des täglichen Bedarfs nach der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments ist auf maximal drei Stände pro Markttag und Wochenmarktplatz zu begrenzen, es sei denn, im Einzelfall stehen mehr Standplätze zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Stadt Karlsruhe, soweit der Marktzweck dies erfordert, insbesondere zur Wahrung der Attraktivität des Marktes, die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber für bestimmte Warenbereiche beschränken. (10) Anhand der eingehenden Bewerbungsunterlagen trifft die Stadt Karlsruhe eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei werden die folgenden Punkte berücksichtigt: Punkte Beschreibung A vollständige und fristgerecht eingereichte Bewerbung Vorlage einer vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Bewerbung unter Beifügung sämtlicher geforderter Nachweise. Bei Bewerbungen mit festgelegter Ausschlussfrist fristgerechte Einreichung der ordnungsgemäßen und vollständigen Bewerbung. B Erzeugerstatus Erzeugerinnen und Erzeuger vor Händlerinnen und Händlern Regionalität Nähe der Produktions- oder Anbaustätte zu Karlsruhe Landwirtschaftsform Zertifizierte Waren (mit europäischem Bio-Siegel) vor konventionellen Waren (ohne europäischem Bio-Siegel) Klimaneutrales Arbeiten und Produzieren Anbau, Ernte, Produktion, Verkauf, Umgang mit übriggebliebenen Produkten am Ende des Markttages, Verpackungsmaterialien, Umweltfreundlichkeit C Anzahl der Markttage Vollständige Beschickung der Markttage auf einem Wochenmarktplatz vor Beschickung einzelner Markttage auf einem Wochenmarktplatz D Warenumfang Spezialisiertes Warenangebot vor generellem Warenangebot Neuartigkeit des Warenangebots Warenangebot war auf dem beantragten Wochenmarktplatz im letzten Ausschreibungszeitraum nicht vertreten E Bekannt und bewährt Nach einem halben Ausschreibungszeitraum zuverlässiger Beschickung F Traditioneller Familienbetrieb 20 Jahre ununterbrochene Zulassung als Familienbetrieb auf den Karlsruher Wochenmärkten (11) Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Zulassung versagen; dies gilt insbesondere, wenn 1. es sich nicht um ein Wochenmarktsortiment nach § 4 handelt, 2. der für den betreffenden Warenbereich zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. die erforderliche Infrastruktur nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder 4. die Bewerberin oder der Bewerber im vorherigen Ausschreibungszeitraum unzuverlässig war. (12) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Die Zulassung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Bei der Zulassung kann insbesondere für einzelne Plätze oder Stände ein bestimmter Warenkreis vorgeschrieben werden. Der Stadt Karlsruhe ist es nach Bedarf gestattet, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber vor Ort auf einen anderen Standplatz umzustellen. (13) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren kann auch über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg nach den jeweils für diese Verfahren geltenden Vorschriften abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. (14) Tagesplatzzulassungen und Probezulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jederzeit zurückgegeben werden. Befristete Zulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jeweils bis zum 15. eines laufenden Monats zurückgegeben werden. Die Rückgabe der befristeten Zulassung hat in der Regel in schriftlicher Form zu erfolgen. Sofern die Zulassung fristgerecht zurückgegeben wird, endet diese zum Monatsende. § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung Die Zulassung ist nicht übertragbar. Erbe oder Rechtsnachfolge begründen keinen Anspruch auf weitere Überlassung der zugeteilten Zulassung. In diesen Fällen ist ein neuer Zulassungsantrag zu stellen (siehe § 5). § 7 Präsenzpflicht Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, die Wochenmärkte in dem Umfang der erteilten Zulassung zu beschicken. Die Verkaufszeiten sind einzuhalten. Ist es einer Zulassungsinhaberin oder einem Zulassungsinhaber wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne etc.) nicht möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat sie/er dies unverzüglich bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes beim Marktamt anzuzeigen. Urlaubszeiten von mehr als einer Kalenderwoche müssen aus platzgestalterischen Gründen spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubsantritt der Stadt Karlsruhe - Marktamt in Textform mitgeteilt werden. § 8 Auf- und Abbau (1) Waren und Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen maximal zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes, morgens frühestens um 5.30 Uhr, angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Marktzeit vom Wochenmarktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zwangsweise entfernt werden. Wer auf dem Markt verkauft, darf bis zu dessen Beginn Waren an die Verkaufsstände liefern und nach Marktschluss dort abholen. Die erforderliche Einhaltung der Kühlkette kühlpflichtiger Lebensmittel darf nicht unnötig unterbrochen werden. Während der Marktzeit ist das Einfahren auf den Wochenmarktplatz nicht zulässig. Der Auf- und Abbau der Waren und Verkaufseinrichtungen geschehen mit Rücksicht auf die Anwohnerinnen und Anwohner. (2) Zur Stromversorgung werden die notwendigen Einrichtungen von der Stadt Karlsruhe gestellt. Anschlusskabel haben die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber zu stellen. Die Stromkabel müssen so verlegt werden, dass keine Stolperfallen entstehen. Bei befristeter Zulassung müssen die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber den Stromanschluss bei den Stadtwerken beantragen. Bei Tagesplatzzulassungen und Probezulassungen wird durch die Stadt Karlsruhe eine verbrauchsunabhängige Pauschale in Rechnung gestellt. (3) Nach Anhörung der Beteiligten, im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder aufgrund marktspezifischer Erfordernisse kann die Stadt Karlsruhe einen Tausch bzw. ein Zusammenrücken der Standplätze anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. (4) Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Die Größe des Standplatzes ist gemäß der Zulassung einzuhalten. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. (6) Der zugeteilte Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung des Platzes an eine Dritte oder einen Dritten oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende, Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet. § 9 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtung sind unter anderem Verkaufsanhänger, Selbstfahrer (Verkaufswagen), Zelte, und Tische mit Schirmen zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Wochenmarktplatz nicht abgestellt werden. Ausnahmen können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen in der Regel nicht höher als 3 m sein. Die Höhe der Warenauslage - mit Ausnahmen derjenigen für Blumen - darf 0,90 m und mit den Waren an sich 1,40 m nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugeteilte Grundfläche höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Bei der Lagerung von Lebensmitteln muss ein Abstand von mindestens 0,80 m vom Boden beachtet werden. Die Lagerung von Lebensmitteln auf dem Boden ist unzulässig. (3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in einer Weise aufgestellt werden, die den Wochenmarktplatz und seine Einrichtungen nicht beschädigen. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (4) Die Verkaufseinrichtung von Lebensmittelständen muss möglichst von drei Seiten umschlossen sein. Es ist eine Abtrennung zum Schutz der Lebensmittel mit einem entsprechenden Husten- /Spuckschutz erforderlichenfalls zu errichten. Ein Handwaschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser; Flüssigseife und Einmalhandtüchern sind, wo erforderlich, bereit zu stellen. Für kühlpflichtige Waren sind die Kühlkapazitäten entsprechend anzupassen. Die Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergenen ist kenntlich zu machen. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben. (6) Alle Waren sind mit gut lesbaren Angebotsschilder nach der Preisangabenverordnung zu versehen. (7) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur innerhalb des zugeteilten Standes oder Platzes im marktüblichen Umfang der Verkaufsreinrichtung gestattet und nur soweit, als es mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung steht. § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen (1) Beim Verzehr an Ort und Stelle ist die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegportionspackungen auf dem Wochenmarkt untersagt. Getränke und Speisen dürfen nur in wiederverwertbarem Mehrweggeschirr abgegeben werden. Die Stadt Karlsruhe kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) Sofern beim Verkauf von Getränken und Speisen zum Mitnehmen Einweggeschirr verwendet wird, muss das verwendete Einweggeschirr biologisch abbaubar sein. Ansonsten ist ein wiederverwertbares Mehrweggeschirr, zum Beispiel im Rahmen eines Pfandsystems, zu verwenden. § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben ihr Verhalten und das Verhalten der für sie tätigen Personen auf dem Wochenmarktplatz und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt oder umfassend den Zutritt untersagen oder einen Platzverweis erteilen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. (2) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben mit dem Betreten des Wochenmarktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Stadt Karlsruhe zu beachten und zu befolgen. Ferner sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, das Infektionsschutzgesetz sowie polizeirechtliche Vorschriften zu beachten. (3) Es ist insbesondere unzulässig 1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten, 2. Waren außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu verkaufen, 3. Tiere auf den Wochenmarktplatz mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 4. Motorräder, Mopeds und ähnliche Kraftfahrzeuge mitzuführen bzw. mit einem Fahrrad innerhalb eines laufenden Wochenmarktes zu fahren, 5. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, 6. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe oder der sonstigen zuständigen amtlichen Stelle zu verteilen, 7. Gegenstände außerhalb der zugeteilten Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen, 8. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen, 9. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen, 10. feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfälle oder Kanalisation gelangen zu lassen, 11. zu betteln oder zu hausieren, 12. andere Marktteilnehmer zu beleidigen oder körperlich anzugreifen oder 13. sich in betrunkenem Zustand auf dem Wochenmarktplatz aufzuhalten. (4) Der Stadt Karlsruhe ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihr gegenüber auf Verlangen auszuweisen. (5) Der Stadt Karlsruhe ist auf Verlangen ein Nachweis über die erteilte Zulassung vorzuweisen. Kann eine Zulassungsinhaberin oder ein Zulassungsinhaber keinen Nachweis vorweisen, dann ist die Marktaufsicht zu kontaktieren, um die Standberechtigung überprüfen lassen zu können. (6) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus im Einzelfall Anordnungen zu treffen, um die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf dem Wochenmarkt zu gewährleisten. § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung (1) Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihren Standplatz während des Wochenmarktes sauber zu halten und bei Bedarf zu reinigen. Abfälle dürfen nicht auf den Wochenmarktplatz eingebracht werden. Die Wochenmarktplätze müssen besenrein verlassen werden. (2) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, an ihren Verkaufseinrichtungen anfallende Verpackungsmaterialien und Abfälle selbst zu entsorgen; hierzu gehört auch der Abtransport. (3) Ferner verpflichtet das Innehaben eines Standplatzes dazu, 1. die Standplätze, sowie die angrenzenden Gangflächen, im Winter von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, wobei die Verwendung von Salz verboten ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen und umfasst innerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zur Mitte des Seitendurchgangs, außerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von 2m, 2. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Verpackungsmaterial nicht verweht wird. (4) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, soweit die Zulassungsinhaberinnen und die Zulassungsinhaber den unter Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. Die Stadt Karlsruhe darf sich dabei Dritter bedienen. § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Die Stadt Karlsruhe kann jede erteilte Zulassung aus sachlich gerechtfertigtem Grund ganz oder teilweise widerrufen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird. 2. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. 3. der zugeteilte Standplatz durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber innerhalb eines Jahres vier Mal nicht gemäß Zulassung beschickt wird. (vgl. § 7) 4. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber oder deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben. 5. der Zulassungsinhaber oder die Zulassungsinhaberin die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Stand fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt bzw. mit drei aufeinander folgenden Monatsgebühren im Verzug ist. 6. beim Zulassungsinhaber oder bei der Zulassungsinhaberin Veränderungen eingetreten sind (beispielsweise Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 7. der zugeteilte Platz einer Dritten oder einem Dritten überlassen wird oder der Warenkreis eigenmächtig, sei es auch nur vorübergehend, geändert wird (vgl. § 8 Abs. 6). 8. bekannt wird, dass bei der Zulassung Versagungsgründe vorlagen oder nachträglich Tatsachen eintreten, die insbesondere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers hervorrufen. 9. die Hygienevorschriften der Lebensmittelüberwachung nicht eingehalten werden 10. Waren, die nicht in der Zulassung enthalten sind, verkauft werden oder 11. nach wiederholter Aufforderung durch die Stadt Karlsruhe die Mängel an der Verkaufseinrichtung nicht beseitigt werden. (2) Die Stadt Karlsruhe kann im Falle des Widerrufs die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und auf Kosten und Gefahr der bisherigen Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers durchführen lassen. Die Stadt Karlsruhe kann sogleich wieder über den Standplatz frei verfügen. (3) Das durch Zulassung begründete Nutzungsverhältnis erlischt, wenn 1. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber stirbt, oder 2. über das jeweilige Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder 3. die Firma der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers erlischt, oder 4. bei befristeten Zulassungen Zeitablauf eingetreten ist, oder 5. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaberin die Zulassung gemäß § 5 Abs. 14 zurückgibt. § 14 Haftung (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. Sie stellen die Stadt Karlsruhe insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Stadt als Inhaberin der Verkehrssicherungspflicht geltend machen. (2) Das Betreten und Benutzen des Marktes geschehen auf eigene Gefahr. Die Stadt Karlsruhe haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, die Stadt Karlsruhe von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (3) Mit der Standplatzvergabe durch die Stadt Karlsruhe übernimmt diese keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers. § 15 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Wochenmärkte werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste sowie Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung gegen 1. die Anordnung der sofortigen Schließung des Wochenmarktes nach § 3 Abs. 3, 2. das Wochenmarktangebot gemäß § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 3. das Verbot vom Handeln mit lebenden Tieren nach § 4 Abs. 5 4. die Nutzung von Standplätzen ohne Zulassung gemäß § 5 Abs. 1, 5. den bestimmten Warenkreis oder die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Abs. 12, 6. die Präsenzpflicht nach § 7, 7. das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Wochenmarktplätze gem. § 8 Abs. 1, 8. die ordnungsgemäße Verlegung der Stromkabel nach § 8 Abs. 2, 9. die Anordnung eines Tausches bzw. eines Zusammenrückens der Standplätze nach § 8 Abs. 3, 10. den Geschäftsbetrieb, den zugelassenen Warenkreis und die Platzzuteilung gemäß § 8 Abs. 4, 5 und 6, 11. das Verbot der Weiter- und Untervermietung des Standplatzes nach § 8 Abs. 6, 12. die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 9 Abs. 1, 13. die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen bezüglich der Größe, das Abstellen von Gegenständen in Gängen und Durchfahrten und die Lagerung von Lebensmitteln gemäß § 9 Abs. 2, 14. die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung dieser an Bäumen, Schutzvorrichtungen und dergleichen ohne Genehmigung gemäß § 9 Abs. 3, 15. die Behältnisse für Getränke und Speisen nach § 10 Abs. 1 und 2, 16. den Zutritt oder den Platzverweis gemäß § 11 Abs. 1, 17. die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 – 13, 18. die Reinigung der Wochenmarktplätze gemäß § 12 Abs. 1, die Entsorgung von Verpackungsmaterialien und Abfällen gemäß § 12 Abs. 2 und das Verwehen von Papier und dergleichen gemäß Abs. 3 Nr. 2, 19. die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 20. die sofortige Räumung des Standplatzes gemäß § 13 Abs. 2, verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 15.12.2009 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Anlage zu § 4 Absatz 4 der Wochenmarktsatzung vom 23. März 2021 Zum reinen Verzehr an Ort und Stelle ist auf den jeweiligen Wochenmarktplätzen folgende maximale Anzahl an Ständen zugelassen, sofern es die platztechnischen und örtlichen Gegebenheiten sowie das bereits vorhandene Warenangebot in unmittelbarer Nähe zum Markt zulassen: Standorte Maximale Anzahl der Stände Abendmarkt Marktplatz 3 Bauernmarkt Saumarkt Durlach 1 Daxlanden Turnerstraße vor der Kirche 1 Durlach Marktplatz 2 Gottesauer Platz Durlacher Allee/Wolfartsweierer Straße 2 Gutenbergplatz Sophienstraße 4 Knielingen Elsässer Platz 2 Kronenplatz 2 Mühlburg Rheinstraße/Entenfang 2 Neureut Neureuter Platz/Bärenweg 5 Nordweststadt Walther-Rathenau-Platz 2 Oberreut Julius-Leber-Platz 2 Pyramidenmarkt Marktplatz 4 Rüppurr vor der Christ-König-Kirche 2 Stephanplatz bei der PostGalerie 4 Waldstadt Waldstadtzentrum 2 Werderplatz Marienstraße/Wilhelmstraße 2
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Extrahierter Text
1 7/4 Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) ALT 2009 vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2091) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtung § 2 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten § 3 Zutritt § 4 Wochenmarktangebot § 5 Zulassung zum Wochenmarkt § 6 Präsenzpflicht § 7 Auf und Abbau § 8 Verkaufseinrichtungen § 9 Widerruf der Erlaubnis und Beendigung des Nutzungsverhältnis § 10 Verbot der Übertragung der Zulassung § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt § 12 Sauberhaltung des Wochenmarkts § 13 Haftung NEU 2021 vom 23. März 2021 (Amtsblatt vom_______________) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 22. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 3334) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtung § 2 Geltungsbereich § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten § 4 Wochenmarktangebot § 5 Zulassung zum Wochenmarkt § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung § 7 Präsenzpflicht § 8 Auf- und Abbau § 9 Verkaufseinrichtungen § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungs-verhältnisses § 14 Haftung § 15 Gebührenpflicht § 16 Ordnungswidrigkeiten Anlage 1a 2 § 14 Gebührenpflicht § 15 Ordnungswidrigkeiten § 16 Inkrafttreten Verzeichnis der Wochenmarktplätze, Markttage und Marktzeiten (Stand: 28.12.2009) Anlage zu § 4 der Wochenmarktsatzung: Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Karlsruhe betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten (1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Karlsruhe als zuständiger Marktfestsetzungsbehörde bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Marktzeiten statt. (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden vom Marktamt verändert, verlegt oder fallen aus. § 17 Inkrafttreten Anlage zu § 4 Absatz 4 § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Karlsruhe betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Geltungsbereich Diese Wochenmarktsatzung ist von allen Teilnehmenden, insbesondere von Bewerberinnen und Bewerber, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, Verkaufspersonal, Lieferantinnen und Lieferanten und Kundinnen und Kunden zu beachten. § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten (1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Karlsruhe als zuständiger Marktfestsetzungsbehörde bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Marktzeiten wie folgt statt: sh. Anlage 1b) zur Synopse zu § 3 Abs. 1 (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden von der Stadt Karlsruhe verändert, verlegt oder fallen aus. 3 § 3 Zutritt Das Marktamt kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt oder umfassend untersagen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Wochenmarktangebot Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die in der Gewerbeordnung und in der Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs gemäß dem Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel in der Anlage zu dieser Satzung angeboten werden. Die Anlage ist fester Bestandteil der Satzung. (3) Besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann die Stadt Karlsruhe den Ausfall oder die sofortige Schließung eines Wochenmarktes anordnen. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. § 4 Wochenmarktangebot (1) Auf dem Wochenmarkt dürfen die in § 67 I Nr. 1-3 Gewerbeordnung genannten Waren angeboten werden. Diese sind: 1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 4 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Des Weiteren dürfen die in der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs, soweit diese durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber selbst hergestellt wurden, auf dem Wochenmarkt angeboten werden. Dies sind: 1. Waren, die dem hauswirtschaftlichen Gebrauch dienen, 2. Kunstgewerbliche Artikel und 3. Tierfutter. (3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber dürfen ihre Lebensmittel nach Absatz 1 gemäß ihrer Zulassung zusätzlich zum Verzehr an Ort und Stelle, unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 10, anbieten. Die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die ihre Lebensmittel gemäß ihrer Zulassung ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten dürfen, ist jedoch begrenzt (siehe Anlage). (5) Der Handel mit lebenden Tieren ist untersagt. § 5 Zulassung zum Wochenmarkt (1) Für die Teilnahme am Wochenmarkt ist eine schriftliche Zulassung erforderlich. In Ausnahmefällen kann die Stadt Karlsruhe 5 § 5 Zulassung zum Wochenmarkt (1) Das Marktamt wählt nach pflichtgemäßem Ermessen die Wochenmarktbeschickerinnen und Wochenmarktbeschicker aus und teilt diesen die Standplätze zu. Dies erfolgt entweder 1. für einzelne Tage (Tageszulassung) oder 2. für einen befristeten Zeitraum in beschränkter Weise (befristete Dauerzulassung) oder für einen befristeten Zeitraum auf einzelne Markttage beschränkt (befristete Teilzulassung) bis zu einem Jahr oder 3. für einen unbefristeten Zeitraum in unbeschränkter Weise (Dauerzulassung) oder für einen unbefristeten Zeitraum auf einzelne Markttage beschränkt (Teilzulassung). (2) Das Marktamt berücksichtigt bei der Zulassung die marktspezifischen Erfordernisse, insbesondere 1. das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe, 2. den Grundsatz Erzeugerinnen und Erzeuger vor Händlerinnen und Händler und 3. die zeitliche Reihenfolge des Bewerbungseingangs. (3) Die Vergabe von Standplätzen für den Verkauf des erweiterten Warensortiments gemäß § 1 der Rechtsverordnung zur Erweiterung der Gegenstände des Wochenmarktverkehrs ist auf maximal drei Stände pro Markttag und Wochenmarktplatz zu begrenzen, es sei auch eine mündliche Zulassung erteilen. Ohne Zulassung darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Zulassung erfolgt nur für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der in den folgenden Absätzen genannten Erfordernisse. Sie ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu beantragen. Diese gelten auch für natürliche und juristische Personen, die bereits eine Zulassung haben und beabsichtigen, ihre Betriebsform zu ändern oder neue Mitinhaberinnen und Mitinhaber oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzunehmen. (2) Die Zulassung erfolgt durch die Stadt Karlsruhe wie folgt 1. für einen oder mehrere Tage (Tagesplatzzulassung) oder 2. für einen befristeten Zeitraum von bis zu 6 Monaten (Probezulassung) oder 3. für einen befristeten Zeitraum (befristete Zulassung) von bis zu 3 Jahren. (3) Bewerbungen für eine Tagesplatzzulassung nach Absatz 2 Ziffer 1 werden insbesondere für Bewerberinnen und Bewerbern mit saisonaler Ware aus Eigenerzeugnissen erteilt. Die Zulassung ist hierfür grundsätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für eine Tagesplatzzulassung bei der Stadt Karlsruhe, Marktamt, zu beantragen. Die geforderten Nachweise sind beizufügen. (4) Bewerbungen für die Zulassungen nach Absatz 2 Ziffern 2 und 3 sind in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für einen Wochenmarktstand sowie mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden 6 denn im Einzelfall stehen mehr Standplätze zur Verfügung. (4) Die Dauer- und die Teilzulassung sind schriftlich beim Marktamt zu beantragen. Dies gilt auch für natürliche und juristische Personen, die eine Zulassung innehaben und beabsichtigen, ihre Betriebsform zu ändern oder neue Mitinhaberinnen und Mitinhaber oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzunehmen. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Vorher darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Tageszulassung wird durch die über den Wochenmarkt Aufsicht habende Person des Marktamtes erteilt. Die Zulassung erfolgt nur für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der unter Absatz 2 genannten marktspezifischen Erfordernisse. (5) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Bei der Zulassung kann für einzelne Plätze oder Stände ein bestimmter Warenkreis vorgeschrieben werden und unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. (6) Das Verfahren nach § 5 sowie sonstige Genehmigungsregelungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71a bis 71e des erforderlichen Nachweisen bis zum Ablauf der angegebenen Bewerbungsfrist bei der Stadt Karlsruhe einzureichen. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. (5) Probezulassungen nach Absatz 2 Ziffer 2 dienen den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern zur Erprobung der Wochenmarktplätze und der Stadt Karlsruhe zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber. Eine Probezulassung entfällt, wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber am Ende des vorherigen Ausschreibungszeitraums bereits über eine befristete Zulassung für einen Wochenmarktplatz in Karlsruhe verfügt. (6) Befristete Zulassungen nach Absatz 2 Ziffer 3 können in der Regel frühestens nach zwei Monaten in der Probezulassung oder nach Ablauf der Probezulassung erteilt werden. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur zugelassen werden, wenn keine Untersagung nach § 70 a Gewerbeordnung erfolgt ist. 7 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. (7) Die Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund versagt werden; dies gilt insbesondere wenn 1. die für die Wochenmarktzulassung erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 69 a Abs. 1 Nr. 2 GewO nicht vorliegt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht oder 3. aus den in Absatz 2 genannten marktspezifischen Gründen. (8) Bewerberinnen und Bewerber, welche grundsätzlich zulassungsfähig sind, aber zunächst keine Zulassung erhalten, werden bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums auf einer Warteliste geführt und kommen gegebenenfalls als Nachrücker unter Beachtung der in Absatz 10 genannten Kriterien in Betracht. (9) Die Vergabe von Standplätzen für den Verkauf von Gegenständen und Waren des täglichen Bedarfs nach der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments ist auf maximal drei Stände pro Markttag und Wochenmarktplatz zu begrenzen, es sei denn, im Einzelfall stehen mehr Standplätze zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Stadt Karlsruhe, soweit der Marktzweck dies erfordert, insbesondere zur Wahrung der Attraktivität des Marktes, die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber für bestimmte Warenbereiche beschränken. (10) Anhand der eingehenden Bewerbungsunterlagen trifft die Stadt Karlsruhe eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei werden die folgenden Punkte berücksichtigt: sh. Anlage 1c zur Synopse zu § 5 Abs. 10 (11) Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Zulassung versagen; dies gilt insbesondere, wenn 1. es sich nicht um ein Wochenmarktsortiment nach § 4 handelt, 2. der für den betreffenden Warenbereich zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. die erforderliche Infrastruktur nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder 8 4. die Bewerberin oder der Bewerber im vorherigen Ausschreibungszeitraum unzuverlässig war. (12) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Die Zulassung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Bei der Zulassung kann insbesondere für einzelne Plätze oder Stände ein bestimmter Warenkreis vorgeschrieben werden. Der Stadt Karlsruhe ist es nach Bedarf gestattet, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber vor Ort auf einen anderen Standplatz umzustellen. (13) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren kann auch über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg nach den jeweils für diese Verfahren geltenden Vorschriften abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. (14) Tagesplatzzulassungen und Probezulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jederzeit zurückgegeben werden. Befristete Zulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jeweils bis zum 15. eines laufenden Monats zurückgegeben werden. Die Rückgabe der befristeten Zulassung hat in der Regel in schriftlicher Form zu erfolgen. Sofern die Zulassung fristgerecht zurückgegeben wird, endet diese zum Monatsende. § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung 9 § 6 Präsenzpflicht (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassunginhaber haben die Pflicht, die Wochenmärkte in dem Umfang der erteilten Zulassung zu beschicken. Die Verkaufszeiten sind einzuhalten. Ist es einer Zulassungsinhaberin oder einem Zulassungsinhaber wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne etc.) nicht möglich, Die Zulassung ist nicht übertragbar. Erbe oder Rechtsnachfolge begründen keinen Anspruch auf weitere Überlassung des zugeteilten Standplatzes. In diesen Fällen ist ein neuer Zulassungsantrag zu stellen (siehe § 5). § 7 Präsenzpflicht Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, die Wochenmärkte in dem Umfang der erteilten Zulassung zu beschicken. Die Verkaufszeiten sind einzuhalten. Ist es einer Zulassungsinhaberin oder einem Zulassungsinhaber wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne etc.) nicht möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat sie/er dies unverzüglich bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes beim Marktamt anzuzeigen. Urlaubszeiten von mehr als einer Kalenderwoche müssen aus platzgestalterischen Gründen spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubsantritt der Stadt Karlsruhe - Marktamt in Textform mitgeteilt werden. § 8 Auf- und Abbau (1) Waren und Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen maximal zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes, morgens frühestens um 5.30 Uhr, angefahren, ausgepackt und 10 den Wochenmarkt zu beschicken, hat sie/er dies unverzüglich bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes der Person telefonisch anzuzeigen, die die Marktaufsicht innehat. (2) Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden. (3) Das Marktamt kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung Ausnahmen machen. § 7 Auf- und Abbau (1) Waren und Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Wochenmarktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zwangsweise entfernt werden. Wer auf dem Markt verkauft, darf bis zu dessen Beginn Waren an die Verkaufsstände liefern und nach Marktschluss dort abholen. Während der Marktzeit ist das Einfahren auf den Wochenmarktplatz nicht zulässig. aufgestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Marktzeit vom Wochenmarktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zwangsweise entfernt werden. Wer auf dem Markt verkauft, darf bis zu dessen Beginn Waren an die Verkaufsstände liefern und nach Marktschluss dort abholen. Die erforderliche Einhaltung der Kühlkette kühlpflichtiger Lebensmittel darf nicht unnötig unterbrochen werden. Während der Marktzeit ist das Einfahren auf den Wochenmarktplatz nicht zulässig. Der Auf- und Abbau der Waren und Verkaufseinrichtungen geschehen mit Rücksicht auf die Anwohnerinnen und Anwohner. (2) Zur Stromversorgung werden die notwendigen Einrichtungen von der Stadt Karlsruhe gestellt. Anschlusskabel haben die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber zu stellen. Die Stromkabel müssen so verlegt werden, dass keine Stolperfallen entstehen. Bei befristeter Zulassung müssen die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber den Stromanschluss bei den Stadtwerken beantragen. Bei Tagesplatzzulassungen und Probezulassungen wird durch die Stadt Karlsruhe eine verbrauchsunabhängige Pauschale in Rechnung gestellt. (3) Nach Anhörung der Beteiligten, im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder aufgrund marktspezifischer Erfordernisse kann die Stadt Karlsruhe einen Tausch bzw. ein Zusammenrücken der Standplätze anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. (4) Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Die Stadt Karlsruhe kann 11 (2) Nach Anhörung der Beteiligten, im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder aufgrund marktspezifischer Erfordernisse kann das Marktamt einen Tausch bzw. ein Zusammenrücken der Standplätze anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. (3) Der zugeteilte Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung des Platzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet und berechtigt das Marktamt, die Zulassung zu widerrufen. (4) Soweit eine Dauer-, Teil- oder Tageszulassung bis eine halbe Stunde vor Öffnung des Wochenmarktes noch nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann ausnahmsweise die über den Markt Aufsicht habende Person unter Beachtung der Beschränkungen des § 5 Abs. 2 anderen Antragsstellerinnen und Antragstellern Tageszulassung für den betreffenden Standplatz erteilen. Bereits gezahlte im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Die Größe des Standplatzes ist gemäß der Zulassung einzuhalten. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. (6) Der zugeteilte Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung des Platzes an eine Dritte oder einen Dritten oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende, Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet. § 9 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtung sind unter anderem Verkaufsanhänger, Selbstfahrer (Verkaufswagen), Zelte, und Tische mit Schirmen zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Wochenmarktplatz nicht abgestellt werden. Ausnahmen können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen in der Regel nicht höher als 3 m sein. Die Höhe der Warenauslage - mit Ausnahmen derjenigen 12 Gebührenwerden bei Fernbleiben nicht erstattet. § 8 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtung sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Wochenmarktplatz nicht abgestellt werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, die Höhe der Verkaufsstände - mit Ausnahmen derjenigen für Blumen - darf 0,90 m, mit der Warenauslage 1,40 m, nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugeteilte Grundfläche höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Bei der Lagerung von Lebensmitteln muss ein Abstand von mindestens 0,80 m vom Boden beachtet werden. Die Lagerung von Lebensmitteln auf dem Boden ist unzulässig. (3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in einer Weise aufgestellt werden, die den für Blumen - darf 0,90 m und mit den Waren an sich 1,40 m nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugeteilte Grundfläche höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Bei der Lagerung von Lebensmitteln muss ein Abstand von mindestens 0,80 m vom Boden beachtet werden. Die Lagerung von Lebensmitteln auf dem Boden ist unzulässig. (3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in einer Weise aufgestellt werden, die den Wochenmarktplatz und seine Einrichtungen nicht beschädigen. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (4) Die Verkaufseinrichtung von Lebensmittelständen muss möglichst von drei Seiten umschlossen sein. Es ist eine Abtrennung zum Schutz der Lebensmittel mit einem entsprechenden Husten- /Spuckschutz erforderlichenfalls zu errichten. Ein Handwaschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser; Flüssigseife und Einmalhandtüchern sind, wo erforderlich, bereit zu stellen. Für kühlpflichtige Waren sind die Kühlkapazitäten entsprechend anzupassen. Die Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergenen ist kenntlich zu machen. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die 13 Wochenmarktplatz und seine Einrichtungen nicht beschädigen. Sie dürfen ohne Genehmigung des Marktamtes weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben. (5) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur innerhalb des zugeteilten Standes oder Platzes im üblichen Rahmen gestattet und nur soweit, als es mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung steht. Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben. (6) Alle Waren sind mit gut lesbaren Angebotsschilder nach Preisangabenverordnung zu versehen. (7) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur innerhalb des zugeteilten Standes oder Platzes im marktüblichen Umfang der Verkaufsreinrichtung gestattet und nur soweit, als es mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung steht. § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen 14 § 9 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Die erteilte Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Marktamt ganz oder für einzelne Markttage widerrufen werden, insbesondere wenn 1. der zugeteilte Standplatz wiederholt nicht zur Ausübung des Handels benutzt wird, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 vor, 2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, 3. die die Zulassung innehabende Person oder deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben, (1) Beim Verzehr an Ort und Stelle ist die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegportionspackungen auf dem Wochenmarkt untersagt. Getränke und Speisen dürfen nur in wiederverwertbarem Mehrweggeschirr abgegeben werden. Die Stadt Karlsruhe kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) Sofern beim Verkauf von Getränken und Speisen zum Mitnehmen Einweggeschirr verwendet wird, muss das verwendete Einweggeschirr biologisch abbaubar sein. Ansonsten ist ein wiederverwertbares Mehrweggeschirr, zum Beispiel im Rahmen eines Pfandsystems, zu verwenden. § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben ihr Verhalten und das Verhalten der für sie tätigen Personen auf dem Wochenmarktplatz und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt oder umfassend den Zutritt untersagen oder einen Platzverweis erteilen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. 15 § 10 Verbot der Übertragung der Zulassung Die Zulassung ist nicht übertragbar. Erbe oder Rechtsnachfolge begründen keinen Anspruch auf weitere Überlassung des zugeteilten Standplatzes. § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Jede Person hat ihr Verhalten und das Verhalten der für sie tätigen Personen auf dem Wochenmarktplatz und den Zustand ihrer Sache so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Die Teilnahme verpflichtet zur Befolgung der für die Durchführung des Wochenmarktes notwendigen Anordnungen des Marktamtes und der über den Markt Aufsicht habenden Person. Ferner sind die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht zu beachten. (2) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben mit dem Betreten des Wochenmarktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Stadt Karlsruhe zu beachten und zu befolgen. Ferner sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, das Infektionsschutzgesetz sowie polizeirechtliche Vorschriften zu beachten. (3) Es ist insbesondere unzulässig 1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten, 2. Waren außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu verkaufen, 3. Tiere auf den Wochenmarktplatz mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 4. Motorräder, Mopeds und ähnliche Kraftfahrzeuge mitzuführen bzw. mit einem Fahrrad innerhalb eines laufenden Wochenmarktes zu fahren, 5. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, 6. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe oder der sonstigen zuständigen amtlichen Stelle zu verteilen, 7. Gegenstände außerhalb der zugeteilten Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen, 8. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen, 16 (3) Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten, 2. Waren außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu verkaufen, 3. Tiere auf den Wochenmarktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde, 4. Motorräder, Mopeds und ähnliche Kraftfahrzeuge mitzuführen bzw. mit einem Fahrrad innerhalb eines laufenden Wochenmarktes zu fahren, 5. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, 6. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung des Marktamtes oder der sonstigen zuständigen amtlichen Stelle zu verteilen, 7. Gegenstände außerhalb der zugeteil-ten Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen, 8. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen, 9. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen, 10. feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfälle gelangen zu lassen, 11. zu betteln oder zu hausieren oder 9. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen, 10. feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfälle oder Kanalisation gelangen zu lassen, 11. zu betteln oder zu hausieren, 12. andere Marktteilnehmer zu beleidigen oder körperlich anzugreifen oder 13. sich in betrunkenem Zustand auf dem Wochenmarktplatz aufzuhalten. (4) Der Stadt Karlsruhe ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihr gegenüber auf Verlangen auszuweisen. (5) Der Stadt Karlsruhe ist auf Verlangen ein Nachweis über die erteilte Zulassung vorzuweisen. Kann eine Zulassungsinhaberin oder ein Zulassungsinhaber keinen Nachweis vorweisen, dann ist die Marktaufsicht zu kontaktieren, um die Standberechtigung überprüfen lassen zu können. (6) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus im Einzelfall Anordnungen zu treffen, um die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf dem Wochenmarkt zu gewährleisten. § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung (1) Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihren Standplatz während des Wochenmarktes sauber zu halten und bei Bedarf zu reinigen. Abfälle dürfen nicht auf den 17 12. sich in betrunkenem Zustand dort aufzuhalten. (4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sowie die im Marktstand anwesenden Verkäuferinnen und Verkäufer haben dem Marktamt zur Aufstellung von Marktberichten die gewünschten Auskünfte über die erzielten Marktpreise zu erteilen. (6) Den Vertretungsberechtigten des Marktamtes ist auf Verlangen die Quittung für die Tagesplatzgebühr vorzuweisen. § 12 Sauberhaltung des Wochenmarktes (1) Der Wochenmarktplatz darf nicht verunreinigt werden. Es dürfen nur handelsfähige, einwandfreie und den geltenden Vorschriften entsprechende Waren zum Verkauf angeboten werden. Das Sortieren und Aufbereiten von nicht handelsfähigen Warenpartien ist nicht gestattet. Abfälle dürfen nicht auf den Wochenmarktplatz eingebracht werden. (2) Die Wochenmarktplätze sind von den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern zu reinigen. Die Plätze müssen besenrein verlassen werden. Das Marktamt ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gereinigte Standplätze auf Wochenmarktplatz eingebracht werden. Die Wochenmarktplätze müssen besenrein verlassen werden. (2) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, an ihren Verkaufseinrichtungen anfallende Verpackungsmaterialien und Abfälle selbst zu entsorgen; hierzu gehört auch der Abtransport. (3) Ferner verpflichtet das Innehaben eines Standplatzes dazu, 1. die Standplätze, sowie die angrenzenden Gangflächen, im Winter von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, wobei die Verwendung von Salz verboten ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen und umfasst innerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zur Mitte des Seitendurchgangs, außerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von 2m, 2. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Verpackungsmaterial nicht verweht wird. (4) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, soweit die Zulassungsinhaberinnen und die Zulassungsinhaber den unter Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, auf Kosten 18 Kosten der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber reinigen zu lassen. Das Marktamt darf sich bei der Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen. (3) Ferner verpflichtet das Innehaben eines Standplatzes dazu, 1. die Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, wobei die Verwendung von Salz verboten ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen und umfasst innerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zur Mitte des Seitendurchgangs, außerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von 2m, 2. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht wird, 3. Verpackungsmaterial und Marktabfälle nach Beendigung des Wochenmarktes mitzunehmen. der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. Die Stadt Karlsruhe darf sich dabei Dritter bedienen. § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Die Stadt Karlsruhe kann jede erteilte Zulassung aus sachlich gerechtfertigtem Grund ganz oder teilweise widerrufen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird. 2. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. 3. der zugeteilte Standplatz durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber innerhalb eines Jahres vier Mal nicht gemäß Zulassung beschickt wird. (vgl. § 7) 4. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber oder deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben. 5. der Zulassungsinhaber oder die Zulassungsinhaberin die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Stand fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt bzw. mit drei aufeinander folgenden Monatsgebühren im Verzug ist. 6. beim Zulassungsinhaber oder bei der Zulassungsinhaberin Veränderungen eingetreten sind (beispielsweise Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 19 7. der zugeteilte Platz einer Dritten oder einem Dritten überlassen wird oder der Warenkreis eigenmächtig, sei es auch nur vorübergehend, geändert wird (vgl. § 8 Abs. 6). 8. bekannt wird, dass bei der Zulassung Versagungsgründe vorlagen oder nachträglich Tatsachen eintreten, die insbesondere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers hervorrufen. 9. die Hygienevorschriften der Lebensmittelüberwachung nicht eingehalten werden 10.Waren, die nicht in der Zulassung enthalten sind, verkauft werden oder 11. nach wiederholter Aufforderung durch die Stadt Karlsruhe die Mängel an der Verkaufseinrichtung nicht beseitigt werden. (2) Die Stadt Karlsruhe kann im Falle des Widerrufs die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und auf Kosten und Gefahr der bisherigen Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers durchführen lassen. Die Stadt Karlsruhe kann sogleich wieder über den Standplatz frei verfügen. (3) Das durch Zulassung begründete Nutzungsverhältnis erlischt, wenn 1. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber stirbt, oder 2. über das jeweilige Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder 3. die Firma der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers erlischt, oder 20 4. bei befristeten Zulassungen Zeitablauf eingetreten ist, oder 5. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Zulassung gemäß § 5 Abs. 14 zurückgibt. § 14 Haftung (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. Sie stellen die Stadt Karlsruhe insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Stadt als Inhaberin der Verkehrssicherungspflicht geltend machen. (2) Das Betreten und Benutzen des Marktes geschehen auf eigene Gefahr. Die Stadt Karlsruhe haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, die Stadt Karlsruhe von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (3) Mit der Standplatzvergabe durch die Stadt Karlsruhe übernimmt diese keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers. § 15 Gebührenpflicht 21 § 13 Haftung (1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. (2) Das Marktamt haftet für Schäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, das Marktamt von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (3) Mit der Standplatzvergabe durch das Marktamt übernimmt dieses keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände der Zulassungsinhaberin und des Zulassungsinhabers. Wer einen Standplatz innehat, muss sich gegen Diebstahl, Sturm- und Feuerschäden selbst versichern. § 14 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Wochenmärkte werden Gebühren nach der Für die Benutzung der Wochenmärkte werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste sowie Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung gegen 1. die Anordnung der sofortigen Schließung des Wochenmarktes nach § 3 Abs. 3, 2. das Wochenmarktangebot gemäß § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4, 3. das Verbot vom Handeln mit lebenden Tieren nach § 4 Abs. 5, 4. die Nutzung von Standplätzen ohne Zulassung gemäß § 5 Abs. 1, 5. den bestimmten Warenkreis oder die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Abs. 12, 6. die Präsenzpflicht nach § 7, 7. das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Wochenmarktplätze gem. § 8 Abs. 1, 8. die ordnungsgemäße Verlegung der Stromkabel nach § 8 Abs. 2, 22 Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste erhoben. § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung über 1. den Zutritt gemäß § 3, 2. das Wochenmarktangebot gemäß § 4, 3. die Nutzung von Standplätzen ohne Zulassung gemäß § 5 Abs. 4, 4. den bestimmten Warenkreis oder die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Abs. 5, 5. das Anbieten und den Verkauf von Waren vom zugeteilten Standplatz gemäß § 6 Abs. 2, 6. das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Wochenmarktplätze gem. § 7 Abs. 1, 9. die Anordnung eines Tausches bzw. eines Zusammenrückens der Standplätze nach § 8 Abs. 3, 10. den Geschäftsbetrieb, den zugelassenen Warenkreis und die Platzzuteilung gemäß § 8 Abs. 4, 5 und 6, 11. das Verbot der Weiter- und Untervermietung des Standplatzes nach § 8 Abs. 6, 12. die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 9 Abs. 1, 13. die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen bezüglich der Größe, das Abstellen von Gegenständen in Gängen und Durchfahrten und die Lagerung von Lebensmitteln gemäß § 9 Abs. 2, 14. die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung dieser an Bäumen, Schutzvorrichtungen und dergleichen ohne Genehmigung gemäß § 9 Abs. 3, 15. die Behältnisse für Getränke und Speisen nach § 10 Abs. 1 und 2, 16. den Zutritt oder den Platzverweis gemäß § 11 Abs. 1, 23 7. den Geschäftsbetrieb, den zugelassenen Warenkreis und die Platzzuteilung gemäß § 7 Abs. 3, 8. die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 8 Abs. 1, 9. die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen bezüglich der Größe, das Abstellen von Gegenständen in Gängen und Durchfahrten und die Lagerung von Lebensmitteln gemäß § 8 Abs. 2, 10. die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung dieser an Bäumen, Schutzvorrichtungen und dergleichen ohne Genehmigung gemäß § 8 Abs. 3, 11. die Anbringung von Schildern, Anschriften und Plakaten gemäß § 8 Abs. 4 und Abs. 5, 12. die sofortige Räumung des Standplatzes gemäß § 9 Abs. 3, 13. das Mitführen von Motorrädern, Mopeds und ähnlichen Kraftfahrzeugen oder das Fahren mit Fahrrädern gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4, 17. die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 – 13, 18. die Reinigung der Wochenmarkt-plätze gemäß § 12 Abs. 1, die Entsorgung von Verpackungs-materialien und Abfällen gemäß § 12 Abs. 2 und das Verwehen von Papier und dergleichen gemäß Abs. 3 Nr. 2, 19. die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 20. die sofortige Räumung des Standplatzes gemäß § 13 Abs. 2, verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 15.12.2009 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. 24 14. die Verunreinigung der Wochenmarktplätze gemäß § 12 Abs. 1 und die Reinigung der Plätze gemäß § 12 Abs. 2, 15. die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte, das Verwehen von Papier und dergleichen gemäß § 12 Abs. 3 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 16 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 28.12.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 01.01.2005 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Verzeichnis der Wochenmarktplätze, Markttage und Marktzeiten (Stand: 28.12.2009) 25 Auf folgenden Plätzen finden Wochenmärkte statt: 1. In der Zeit jeweils zwischen 07:30 und 14:00 Uhr: 1.1 Daxlanden, Turnerstraße vor der Kirche (dienstags und freitags) 1.2 Durlach, Marktplatz (montags bis samstags) 1.3 Durlach, Bauernmarkt auf dem Saumarkt (mittwochs) 1.4 Gottesauer Platz, Durlacher Allee/Wolfartsweierer Straße (montags, mittwochs und freitags) 1.5 Gutenbergplatz, Sophienstraße (dienstags, donnerstags und samstags) 1.6 Knielingen, Elsäßer Platz (samstags) 1.7 Mühlburg, Rheinstraße/Entenfang (freitags) 1.8 Neureut, Neureuter Platz (freitags) 1.9 Nordweststadt, Walter-Rathenau-Platz (dienstags und samstags) 1.10 Rüppurr, vor der Christkönig-Kirche (mittwochs und samstags) 1.11 Stephanplatz, hinter der Postgalerie (montags, mittwochs und freitags) 1.12 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (samstags), sh. auch Ziff. 3.2 und 4 1.13 Werderplatz, Südstadt (dienstags, freitags und samstags) 2. In der Zeit von montags bis freitags zwischen 09:00 und 18:30 Uhr und samstags zwischen 09:00 und 14:00 Uhr: 2.1 Kronenplatz 3. In der Zeit zwischen 14:00 und 18:30 Uhr: 3.1 Oberreut, Julius-Leber-Platz (freitags) 3.2 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (mittwochs) 4. In der Zeit zwischen 12:00 und 18:30 Uhr: 4.1 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (freitags) 5. In der Zeit jeweils ab 9:00 Uhr: 5.1 Marktplatz, Blumenmarkt (montags bis samstags, in der Zeit von Ende Dezember bis Mitte November) 26 Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel Anlage zu § 4 der Wochenmarktsatzung Auf den Wochenmärkten dürfen nur die folgenden in der Gewerbeordnung und in der städtischen Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden: I. 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch die Urproduzentin oder den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs; 4. Der Handel mit lebenden Kleintieren ist spätestens eine Woche vor dem Markttag beim Marktamt schriftlich anzumelden; 5. Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist. II. 1. Waren der Korb- und Seifenmacherei, Besen- und Bürstenmacherei, der Töpferei und Seilerei, soweit sie hauswirtschaftlichem Gebrauch dienen; 2. Gartenbedarfsartikel; 3. Kunstgewerbliche Artikel, Glasbläserwaren; 4. Artikel aus Keramik, Ton, Gips (außer Porzellan), Kerzen. 27 III. Ebenso dürfen angeboten werden Lebensmittel und alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle unter Beachtung des Grundsatzes der marktspezifischen Erfordernisse (bereits vorhandenes Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe). Auf den Wochenmarktplätzen der Innenstadt (Stephanplatz, Marktplatz, Kronenplatz) ist kein Verzehr an Ort und Stelle erlaubt. Beim Verzehr an Ort und Stelle ist die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegportionspackungen auf dem Wochenmarkt untersagt. Getränke dürfen nur in wiederverwertbarem Mehrweggeschirr, z. B. in Gläsern oder in Pfandflaschen, abgegeben werden. Soweit Speisen mit Geschirr abgegeben werden, ist spülfähiges Mehrweggeschirr zu verwenden. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn das Verbot der Verwendung von Einweggeschirr für die Beschickerin oder den Beschicker eine unbillige Härte darstellt. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen und zu begründen. 28 Anlage zu § 4 Abs. 4 der Wochenmarktsatzung vom 23. März 2021 Zum reinen Verzehr an Ort und Stelle ist auf den jeweiligen Wochenmarktplätzen folgende maximale Anzahl an Ständen zugelassen, sofern es die platztechnischen und örtlichen Gegebenheiten sowie das bereits vorhandene Warenangebot in unmittelbarer Nähe zum Markt zulassen Standorte Maximale Anzahl der Stände Abendmarkt Marktplatz 3 Bauernmarkt Saumarkt Durlach 1 Daxlanden Turnerstraße vor der Kirche 1 Durlach Marktplatz 2 Gottesauer Platz Durlacher Allee/Wolfartsweierer Straße 2 Gutenbergplatz Sophienstraße 4 Knielingen Elsässer Platz 2 Kronenplatz 2 Mühlburg Rheinstraße/Entenfang 2 Neureut Neureuter Platz/Bärenweg 5 Nordweststadt Walther-Rathenau-Platz 2 Oberreut Julius-Leber-Platz 2 Pyramidenmarkt Marktplatz 4 Rüppurr vor der Christ-König-Kirche 2 Stephanplatz bei der PostGalerie 4 Waldstadt Waldstadtzentrum 2 Werderplatz Marienstraße/Wilhelmstraße 2 29
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Extrahierter Text
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095,1098), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23. März 2021 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste vom 9. Dezember 1980 (Amtsblatt vom 19. Dezember 1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2019 (Amtsblatt vom 13. Dezember 2019) beschlossen. Artikel 1 Das Gebührenverzeichnis 2 zu § 1 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste wird wie folgt geändert: „Gebührenverzeichnis 2 zur Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste vom 23. März 2021, gültig ab 1. April 2021 Gebühren- Bezeichnung Gebühren- Gebühr ziffer bemessung in Euro Wochenmarktgebühren Zulassung von Standplätzen 201 Tagesplatzzulassung und Probezulassung m²/ Tag 1,12 Auslagen bei befristeten Zulassungen m²/ Tag 0,51 202 Befristete Zulassung von bis zu 3 Jahren mit 1 Markttag m²/ Monat 2,70 1 Markttag (Freitag oder Samstag) bei Märkten mit 3 Markttagen oder mehr m²/ Monat 3,80 2 Markttagen m²/ Monat 3,80 3 Markttagen und mehr m²/ Monat 4,40 203 Zuschläge für Eckplätze bei einem Wochenmarkt mit 1 Markttag pauschal 2,50 2 Markttagen pauschal 3,50 3 Markttagen pauschal 5,00 Christbaumverkauf 204 für die Saison m² 2,00 Anlage 2 Umsatzsteuer 205 Den Gebühren nach Gebührenziffern 201 bis 204 wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
Anlage 2a Gebühr- enziffer BezeichnungGebühren- bemessung Gebühr in Euro Gebühr- enziffer BezeichnungGebühren- bemessung Gebühr in Euro Wochenmarktgebühren und Wochenmarktgebühren und Zulassung von StandplätzenZulassung von Standplätzen 201Tageszulassung Tagesplatzbeschickerm²/ Tag1,12201 Tagesplatzzulassung und Probezulassung m²/ Tag1,12 Auslagen von Dauerbeschickernm²/ Tag0,51 Auslagen bei befristeten Zulassungen m²/ Tag0,51 202Dauerzulassung bei einem 202 Befristete Zulassung von bis zu 3 Jahren Wochenmarkt mitWochenmarkt mit 1 Markttagm²/ Monat2,701 Markttagm²/ Monat2,70 1 Markttag (Freitag oder Samstag)1 Markttag (Freitag oder Samstag) bei Märkten mit 3 Markttagenm²/ Monat3,80bei Märkten mit 3 Markttagenm²/ Monat3,80 oder mehroder mehr 2 Markttagenm²/ Monat3,802 Markttagenm²/ Monat3,80 3 Markttagen und mehrm²/ Monat4,403 Markttagen und mehrm²/ Monat4,40 203Zuschläge für Eckplätze bei einem203Zuschläge für Eckplätze bei einem Wochenmarkt mitWochenmarkt mit 1 Markttagpauschal2,501 Markttagpauschal2,50 2 Markttagenpauschal3,502 Markttagenpauschal3,50 3 Markttagen und mehrpauschal5,003 Markttagen und mehrpauschal5,00 ChristbaumverkaufChristbaumverkauf 204für die Saisonm²2,00204für die Saisonm²2,00 UmsatzsteuerUmsatzsteuer 205Den Gebühren nach Geb.-Nrn. 201-204 wird die Umsatzsteuer205 Den Gebühren nach Gebührenziffern 201 bis 204 wird die Umsatz- (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen.steuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen. vom 9. Dezember 1980 (Amtsblatt vom 19. Dezember 1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2019 (Amtsblatt vom 13. Dezember 2019) vom 9. Dezember 1980 (Amtsblatt vom 19. Dezember 1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. März 2021 (Amtsblatt ...) G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S 2 Z U § 1 D E R G E B Ü H R E N S A T Z U N G D E R S T A D T K A R L S R U H E F Ü R M Ä R K T E U N D V O L K S F E S T E alt neu
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Extrahierter Text
Anlage 3 Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments Aufgrund von § 67 Abs. 2 Gewerbeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 18. Januar 2021 (BGBL. I S. 2), in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2020 (GBl. S. 658), und § 1 der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln vom 12. Mai 1986 (GBl. S. 175), zuletzt geändert am 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) erlässt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23. März 2021 folgende Rechtsverordnung: § 1 Erweiterung des Wochenmarktsortiments Auf den Wochenmärkten der Stadt Karlsruhe dürfen über die in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung hinaus dargestellten Waren folgende Waren angeboten werden, sofern es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt und diese durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber selbst hergestellt wurden: 1. Waren, die dem hauswirtschaftlichen Gebrauch dienen, 2. Kunstgewerbliche Artikel und 3. Tierfutter. § 2 Inkrafttreten Die Rechtsverordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortimentes vom 15. Dezember 2009 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments ALT 2009 vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2009) Aufgrund von § 67 Abs. 2 Gewerbeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. S. 2091), in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), und § 1 der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln vom 12. Mai 1986 (GBl. S. 175), zuletzt geändert am 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) erlässt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Rechtsverordnung: § 1 - Erweiterung des Wochenmarktsortiments Auf den Wochenmärkten der Stadt Karlsruhe dürfen über die in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung hinaus dargestellten Waren folgende Waren angeboten werden, sofern es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt: NEU 2021 vom 23. März 2021 (Amtsblatt vom_______________) Aufgrund von § 67 Abs. 2 Gewerbeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 18. Januar 2021 (BGBL. I S.2), in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2020 (GBl. S. 658), und § 1 der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln vom 12. Mai 1986 (GBl. S. 175), zuletzt geändert am 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) erlässt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Rechtsverordnung: § 1 - Erweiterung des Wochenmarktsortiments Auf den Wochenmärkten der Stadt Karlsruhe dürfen über die in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung hinaus dargestellten Waren folgende Waren angeboten werden, sofern es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt und diese durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber selbst hergestellt wurden: Anlage 3a 1. Waren der Korb- und Seifenmacherei, Besen- und Bürstenmacherei, der Töpferei und Seilerei, soweit sie hauswirtschaftlichem Gebrauch dienen, 2. Gartenbedarfsartikel, 3. kunstgewerbliche Artikel, Glasbläserwaren, 4. Artikel aus Keramik, Ton, Gips (außer Porzellan), Kerzen. § 2 Inkrafttreten Die Rechtsverordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortimentes vom 1. Januar 2005 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. 1. Waren, die dem hauswirtschaftlichen Gebrauch dienen, 2. Kunstgewerbliche Artikel und 3. Tierfutter. § 2 Inkrafttreten Die Rechtsverordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortimentes vom 15. Dezember 2009 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0117 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: MA Satzungen zur Änderung bzw. Neufassung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) b) der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) sowie c) der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 04.03.2021 7 x Hauptausschuss 09.03.2021 8 x Gemeinderat 23.03.2021 10 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die Neufassung der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) gemäß Anlage 1 b) die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) gemäß Anlage 2 sowie c) die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments gemäß Anlage 3. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Am 01.07.2020 wurden im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen die Wochenmarktanalyse 2020 und das Märktekonzept Marktplatz 2021 vorgestellt. Auf dieser Basis wurde die Verwaltung mit der Umsetzung des Konzeptentwurfs beauftragt, insbesondere mit Blick auf die Etablierung eines neuen Pyramidenmarktes auf dem Marktplatz als Treffpunktmarkt am Samstagnachmittag. Dieser soll neben dem klassischen Wochenmarktsortiment Verweilqualität, beispielsweise durch Imbisse und Aktionsflächen, bieten. Damit werden auch Blumen- und Abendmarkt in neuer Anordnung auf dem Marktplatz neben einem Pyramidenmarkt stattfinden. Ziel ist es, den Pyramidenmarkt im Mai 2021 oder spätestens im Sommer 2021 (je nach Infektionslage) zu eröffnen. Zur Etablierung des Pyramidenmarktes ist es erforderlich, die Wochenmarktsatzung (Anlagen 1 sowie Anlagen 1a, 1b und 1c), die Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste (Anlagen 2 und 2a) sowie die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments (Anlagen 3 und 3a) zu ändern. Außerdem wurden in diesem Zusammenhang weitere Änderungen, die im Folgenden erläutert werden, in der Wochenmarktsatzung vorgenommen. Die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe werden als öffentliche Einrichtungen betrieben, weshalb für jeden ein Zulassungsanspruch auf einen Wochenmarktstand auf den Karlsruher Wochenmärkten besteht. Bisher werden die Zulassungen unbefristet ausgestellt. Aus platztechnischen Gründen ist es künftig nicht mehr realisierbar, dass alle zulassungsfähigen Bewerberinnen und Bewerber eine Zulassung bekommen können. Daher ist es notwendig, die Zulassungen künftig zu befristen. Diese Befristung der Zulassungen ist auf drei Jahre angesetzt, was bedeutet, dass es alle drei Jahre eine öffentliche Ausschreibung für die Wochenmarktstände der Karlsruher Wochenmärkte geben wird (Anlage 1, § 5 der Wochenmarktsatzung). Auch im Hinblick auf das Transparenzgebot wurde die Satzung überarbeitet, woraus ein neues Auswahlverfahren mit festgelegten Kriterien entwickelt wurde, nach welchen die Bewerberauswahl getroffen wird. Beispiele hierfür sind der Erzeugerstatus, die Regionalität oder der Warenumfang. Diese Kriterien können künftig von allen Bewerberinnen und Bewerbern in der neuen Satzung eingesehen werden, womit die Transparenz des Auswahlverfahrens gewährleistet werden kann (Anlage 1, § 5 der Wochenmarktsatzung). Ein weiterer Baustein der Satzungsänderung ist der Verzehr an Ort und Stelle, der künftig auch im Innenstadtbereich erlaubt sein soll (Anlage 1, § 4 Absatz 4 der Wochenmarktsatzung). So könnten im Rahmen des Pyramidenmarktes zum Beispiel auch Food Trucks warme Speisen anbieten. Mit dieser Angebotsergänzung sollen künftig neue Kundengruppen für die Innenstadt und für die Karlsruher Wochenmärkte gewonnen werden. Unter Berücksichtigung der anliegenden Gastronomie wurde die Anzahl der zulassungsfähigen Wochenmarktstände, die Getränke und Speisen rein zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, pro Wochenmarktplatz begrenzt. Auch das Thema Nachhaltigkeit wurde in der Satzungsänderung beim Verkauf von Getränken und Speisen zum Mitnehmen aufgegriffen (Anlage 1, § 10 Absatz 2 der Wochenmarktsatzung). Sofern Einweggeschirr verwendet wird, muss dieses biologisch abbaubar sein oder es muss ein wiederverwertbares Mehrweggeschirr, das beispielsweise mit einem Pfandsystem verbunden sein kann, verwendet werden. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre mit Unwetter und Stürmen und vor allem aufgrund der aktuellen Corona Pandemie wurde in die Satzung ein Passus eingefügt, welcher dem Marktamt die Befugnis gibt, schneller auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können und gegebenenfalls die Wochenmärkte zu schließen (Anlage 1, § 3 Absatz 3 der Wochenmarktsatzung). Des Weiteren wurde in der Satzung aufgenommen, dass die Beschickerinnen und Beschicker aus platzgestalterischen Gründen bei kurzfristigen Abwesenheiten oder bei Urlaubszeiten ab einer Woche das Marktamt informieren und sich abmelden müssen (Anlage 1, § 7 der Wochenmarktsatzung). Auch die Widerrufsmöglichkeiten von Zulassungen (Anlage 1, § 13 der Wochenmarktsatzung) wurden überarbeitet. Um die Märkte künftig noch attraktiver gestalten zu können, wurde die Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments neu gefasst. Es können mehr Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, sofern sie selbst hergestellt wurden (Anlage 3, § 1 der Rechtsverordnung). – 3 – Neben der Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments musste auch die Gebührensatzung (Anlage 2) redaktionell angepasst werden, da es künftig - wie erläutert- keine Dauerzulassungen mehr gibt. Da die aktuelle Gebührenkalkulation die Jahre 2020 und 2021 umfasst, war eine Neukalkulation zum jetzigen Zeitpunkt entbehrlich. Im Zuge dieser Anpassungen wurden die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe und die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortimentes vollständig im Hinblick auf die sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern überarbeitet. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die Neufassung der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) gemäß Anlage 1 b) die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) gemäß Anlage 2 sowie c) die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments gemäß Anlage 3
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Niederschrift 22. Plenarsitzung des Gemeinderates 23. März 2021, 15:30 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 9 der Tagesordnung: Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karls- ruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernut- zungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Vorlage: 2021/0139 dazu: Fortsetzung der Unterstützung für Schausteller und Festwirte Antrag: CDU Vorlage: 2021/0128 Punkt 10 der Tagesordnung: Satzungen zur Änderung bzw. Neufassung der folgenden Satzun- gen der Stadt Karlsruhe a) für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) b) die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahr- märkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezial- märkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) sowie c) zur Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochen- marktsortiments Vorlage: 2021/0117 Punkt 13 der Tagesordnung: Befristete Verlängerung der Erweiterung der Sondernutzungs- richtlinie der Stadt Karlsruhe - Notprogramm Schausteller und Festwirte Vorlage: 2021/0265 Punkt 14 der Tagesordnung: Befristete Verlängerung der erweiterten Nutzung von Außenbe- stuhlungsflächen (u.a. Heizstrahler) Vorlage: 2021/0266 – 2 – Beschlüsse: TOP 9: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Er- laubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsge- bührensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. Juli 2021 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ befristet bis ein- schließlich 31. Juli 2021 TOP 10: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die Neufassung der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsat- zung) gemäß Anlage 2 b) die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindles- markt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) gemäß Anlage 2 sowie c) die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments ge- mäß Anlage 3 TOP 13: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Verlängerung der als Anlage 2 beigefügten Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ befristet bis 31. Juli 2021. TOP 14: 1. Der Gemeinderat beschließt die vorübergehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärmeerzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 31. Juli 2021 zugelassen werden. 2. Der Gemeinderat beschließt die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Ge- staltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalteri- schen Festlegungen mit folgender Maßgabe: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschran- kungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann für die Sondernutzung im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 31. Juli 2021 zugelassen werden. – 3 – 3. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrah- lern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnisse: TOP 9 Bei 47 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt TOP 10 Bei 47 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt TOP 13 Bei 47 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt TOP 14 Bei 45 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte 9, 10, 13 und 14 zur Behandlung auf und ver- weist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Wir können das alles zusammenfassen, weil es sich um jeweilige Fortsetzungen von Sonderre- gelungen im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise handelt. Stadtrat Dr. Cremer (GRÜNE): Zu diesen gemeinsamen aufgerufenen Punkten der heutigen Ta- gesordnung möchte ich ein paar wenige Bemerkungen machen. Wir werden mit diesen Be- schlüssen bis Ende Juli weiter auf die Gebühren für Sondernutzung verzichten. Für die Stadtteile Mühlburg und Durlach werden die Sondernutzungsrichtlinien bis Ende Juli weiter ausgesetzt. Auch das Notprogramm für Schausteller*innen wird verlängert. Wir sehen, dass die Corona- Pandemie weiter fortbesteht. Wir befinden uns unglücklicherweise in einer dritten Welle, so- dass Bund und Länder in dieser Nacht wieder einmal härtere Maßnahmen zur Eindämmung be- schlossen haben. Wir hoffen aber, dass ab Mitte April Öffnungen endlich wieder möglich sein werden. Gastronomie und Einzelhandel benötigen dann umso mehr Unterstützung. Außenflä- chen können die Innenbereiche teilweise kompensieren, die wegen der Corona-Pandemie nicht oder nicht in voller Weise genutzt werden können. Wir werden heute diesem gesamten Paket zustimmen, auch wenn es die mögliche Nutzung von Heizstrahlern umfasst. Wir denken nicht, dass diese für den Zeitraum von Frühjahr und Sommer überhaupt eine Rolle spielen werden. Daher ergibt es keinen Sinn, an dieser Stelle darüber zu streiten. Die Stadt wird durch diese Maßnahmen einige Einnahmen verlieren. Dies ist ange- sichts der sehr schwierigen Haushaltslage sehr schmerzhaft. Wir sind dennoch der Überzeu- gung, dass die Maßnahmen richtig sind, denn Gastronomie und Einzelhandel benötigen, wie ge- sagt, dringend die Unterstützung. Diese Investition in eine lebendige Stadt ist sinnvoll. Neben den Maßnahmen zur Abfederung der Corona-Pandemie werden die Regeln für die Wo- chenmärkte erneuert. Wir begrüßen die klare transparente Vergaberichtlinie, die Regionalität und Produkte aus ökologischer Landwirtschaft dem Vorrang einräumen. Auch hier sehen wir einen sinnvollen Beitrag für die Stärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren. Stadträtin Meier-Augenstein (CDU): Als wir uns im letzten Jahr erstmals mit dieser Thematik beschäftigt hatten, hatten wir eigentlich alle die Hoffnung, dass wir schneller durch diese Krise kommen und auch vor allem den betroffenen Branchen damit helfen können. Aber leider kam es dann anders. Die Gastronomie zum Beispiel hatte investiert in zusätzliche Außenbestuhlung oder Heizstrahler, konnte aber nur wenige Tage davon Gebrauch machen, bevor es zum erneu- ten Lockdown kam. Auch unsere Schausteller und Festwirte mussten ihre Buden dann auch im Dezember wieder frühzeitig schließen. Seitdem ist hier kein Betrieb möglich. Deswegen – 4 – unterstützen wir das natürlich ausdrücklich, dass wir unsere ganzen Sondernutzungspro- gramme, das Notprogramm, das Plätzekonzept verlängern, weil wir der Meinung sind, dass wir alles tun müssen, um mit Sonderregelungen weiterhin eben der gebeutelten Branche zu helfen. Da schließe ich jetzt wirklich alles mit ein, sowohl das Notprogramm als auch die Verlängerung der Außenbestuhlungsflächen, Heizstrahler und dergleichen. Eingehen möchte ich jetzt allerdings noch auf den TOP 13. Hier ist nämlich auf der Seite 3 ein Passus drin, der eben doch eine kleine Einschränkung beinhaltet, die wir so nicht ganz mittra- gen können. Deswegen wäre meine Bitte, ob wir vielleicht hier etwas abweichen könnten, denn es wäre vorgesehen, dass wenn größere Veranstaltungen auf den Plätzen stattfinden, die Schausteller und Festwirte gezwungen wären, auf jeden Fall ihre Stände abzubauen. Das geht uns einen Schritt zu weit. Wir hätten hier gerne eine Flexibilität. Natürlich kann es in dem einen oder anderen Fall sein, dass es dann so weit kommen muss, aber sicherlich nicht bei jeder Ver- anstaltung, dass automatisch die Stände und Buden abgebaut werden müssen. Also hier wäre auch unsere Bitte, dass wir doch versuchen, eine flexible Lösung zu finden, um einfach auch un- seren Schaustellern und Festwirten weiter entgegenzukommen und einfach gemeinsam einen guten Weg durch diese Krise finden. Stadträtin Ernemann (SPD): Ich hätte mir es auch nicht träumen lassen, dass ich innerhalb ei- nes Dreivierteljahres zum zweiten Mal zu dieser Situation sprechen muss, aber es ist leider so und ich kann mich allen Vorrednerinnen und dem Vorredner anschließen. Das ist das Mindeste, was wir machen können. Wir können wenig tun, sowohl für die Wochenmärkte als auch für die Schausteller und auch, was die Heizpilze anbelangt. Dann ist es wirklich das Minimum, was wir in der derzeitigen Situation ermöglichen können, den Gebührenerlass sowie auch die Möglich- keit, sollte es wieder mal zu einer Außengastronomie kommen, diese in der Vorlage dargestell- ten Chancen und Möglichkeiten zu nutzen. Das ist das Minimum, was wir ihnen geben und bie- ten können. Nichtdestotrotz freut es mich natürlich auch, dass in der angespannten kritischen Situation auch in dieses ganze Konzept noch ein neuer Markt mitaufgenommen werden konnte, der Pyramidenmarkt am Marktplatz. Das freut mich sehr und das begrüßen wir auch. Der wurde dann eben auch gleich in der ergänzenden Vorlage aufgenommen. Ich hatte gerade im Reingehen ein Gespräch mit einem wirklich bekannten, langjährigen städti- schen Gastronomen, der mir sein Leid geklagt hat, und am Schluss kann ich immer nur sagen, haltet durch. Das ist die Parole, die wir ihnen mitgeben und was wir tun können, das tun wir. Das haben wir schon getan im vergangenen Jahr durch den Gebührenerlass und jetzt die Ver- längerung. Das ist die Folge dessen, dass die Situation sich immer noch nicht entschärft hat. Wir stimmen der Vorlage zu. Stadtrat Schnell (AfD): Es wurden jetzt mehrere Tagesordnungspunkte in einem einzigen De- battenpunkt zusammengefasst. Beginnen wir mit den Vorlagen der Stadt zum TOP 9. Die gipfelt darin, die Gebühren verschiedener Sondernutzungen wie zum Beispiel für mobile Verkaufswa- gen, Imbissstätte etc. in Folge der Corona-Verordnung bis zum 31.07. auszusetzen. Wir begrü- ßen das und finden es höchst bemerkenswert. Denn als die AfD so etwas für die Schausteller bereits im Juni 2020, also vor rund neun Monaten, forderte, wurde uns in der ablehnenden Antwort der Stadt dazu geschrieben, ich zitiere, „Eine Gebührenermäßigung ist aufgrund gel- tender Satzungsregelung nicht möglich.“ Umso mehr freuen wir uns, dass so etwas jetzt doch auf einmal geht und stimmen den Vorlagen der Stadt zu dem Tagesordnungspunkten 9, 13 und 14 freudig zu. Dies gilt auch für den Antrag der CDU, die Unterstützung für die Schausteller und – 5 – Festwirte fortzusetzen, denn dies ist letztendlich unser Antrag vom 30.06.2020 in erweiterter Form. Probleme habe ich allerdings mit der Neufassung der Satzung für die Wochenmärkte. Dies aus zwei Gründen, zum einen die Erhöhung der Gebühren, die müssen zwar theoretisch kostende- ckend sein. Wenn der Gemeinderat es beschließt, wie zum Beispiel bei Friedhofsgebühren, kann jedoch davon abgewichen werden. Wir halten diese Gebührenerhöhung guten Gewissens für nicht erforderlich. Schließlich hat die AfD als einzige Fraktion in den Haushaltsberatungen substanzielle Einsparvorschläge in zweistelliger Millionenhöhe, insbesondere beim sogenann- ten Klimaschutz, vorgebracht. Als zweiter Kritikpunkt beim TOP 10 ist die Kleinteiligkeit der Vorgaben an die Marktbeschicker zu nennen. Nur ein Beispiel, ich zitiere wieder, „Die Höhe der Warenauslage, mit Ausnahme derjenigen für Blumen, darf 90 cm, mit den Waren an sich 1,40 m nicht übersteigen.“ Da fragt man sich schon, ob solche detaillierten Vorschriften notwendig sind, denn die Beschicker haben ja von sich aus ein Interesse, einen attraktiven Markt zu gestalten. Solche Auswüchse beim Er- lassen von Vorschriften halten wir für über das Ziel hinausgeschossen. Überhaupt würde es die Verwaltung in ihrem Arbeitsanfall deutlich entlasten, wenn sie sich beim Erlassen von Vorschrif- ten einer gewissen Zurückhaltung befleißigen würde. Daher können wir beim TOP 10 nur mit erheblichem Magenkribbeln zustimmen. Stadtrat Hock (FDP): Meine Fraktion begrüßt, dass wir heute den Schaustellern in unserer Stadt unter die Arme greifen, denn sie haben es notwendig. So habe ich schon vor einem Jahr hier im Hause argumentiert. Da hat man mir noch ein breites Grinsen von einigen Seiten des Hauses entgegengebracht. Dass wir heute nach einem Jahr, und da muss ich vielen Recht geben, immer noch über dieses Thema sprechen müssen, ist umso erschreckender. Wenn man sieht, was die Entscheidungen von heute Nacht gebracht haben, dann stelle ich heute einmal eine Frage an Sie, Herr Oberbürgermeister, in den Raum. Die kommt von einem Liberalen. Wenn ich sehe, was ein Bürgermeister in Tübingen macht für seine Stadt, dann muss ich davor meinen Hut zie- hen und einmal die Frage stellen, ob wir eigentlich die nächsten Monate für uns als Stadt Karls- ruhe in dem Bereich so weitermachen wollen oder ob wir einmal sagen, lasst uns überlegen, wie können wir vielleicht mit anderen Städten auch in dieser Region Vorreiter sein für ein neues Modell, für eine neue Möglichkeit der Öffnung. Denn ich sage Ihnen voraus, durch die Nichtan- tragspflicht der Insolvenz werden Sie sehen, dass im Spätjahr dieses Jahres eine Welle auf uns zurollt, dass uns Hören und Sehen vergeht. Ich möchte es für meine Fraktion nicht so weit kom- men lassen, Herr Oberbürgermeister. Wir sollten uns wirklich das ganz genau anschauen, was in anderen Städten gemacht wird und dann sich schon mal hier im Haus die Frage stellen, ob es nicht möglich ist, auch hier für unsere badische Residenz so eine Möglichkeit aufzumachen. Es reicht mir nicht zu sagen, haltet durch. Nein, das reicht uns nicht, reicht meiner Fraktion nicht. Ich möchte jetzt schnell und zügig mit einem Konzept in die Umsetzung kommen, wo wir den Menschen in dieser Stadt auch die Möglichkeit geben, wieder in die Geschäfte zu kommen, die Möglichkeit geben, wieder in die Außengastronomie zu kommen. Dies müssen wir möglich machen. Wenn Sie mit Leuten vor der Tür sprechen, dann haben Sie auch, wie die Kollegin Er- nemann sagte, gehört, das Wasser steht den Menschen nicht schon unter der Nase, viele sind schon ertrunken. Deshalb hoffe ich und wünsche mir, dass diese Stadt Karlsruhe es möglich macht, in den nächsten Wochen eine andere Lösungsmöglichkeit herbeizuführen, zum Wohle der Stadt, zum Wohle ihrer Unternehmer in dieser Stadt. – 6 – Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Jetzt habe ich hier als letzte Rednerin freudig vernommen, dass die Mehrheit der Kollegen den Satzungsänderungen zustimmt. Das freut mich, wir stimmen dem natürlich auch zu. Aber letztendlich ist es - das muss jedem klar sein - nichts anderes als ein Zeichen. Denn keine Kosten von etwas, was ich nicht nutzen kann, macht mich nicht wirklich glücklich. Es ist ein Zeichen der Solidarität, dass wir bereit sind, auf diese Kosten für die Son- dernutzung zu verzichten, wohlweislich, dass keiner von uns weiß, was bis zum Ende Juni über- haupt passieren wird, ob überhaupt ein Gastronom bis dahin eine Außenbestuhlung nutzen darf, ob überhaupt ein Einzelhändler bis dahin wieder ganz regulär sein Geschäft führen darf, geschweige denn die Schausteller wieder irgendeinen Markt oder eine Messe bedienen dürfen. Dem Kollegen Hock kann ich in vielen Dingen zustimmen. Wir, die Einzelhändler, die Gastrono- men, die Schausteller, die Festwirte, wir hätten uns auch in vielen Dingen gewünscht, dass wir als Stadt Karlsruhe ein bisschen forscher vorangehen. Jetzt haben wir die Luca-App. Wieso ha- ben wir sie nicht schon Anfang Februar eingeführt? Das hätte für viele, gerade für viele Klei- nere, eine große Erleichterung in diesen zehn Tagen, in denen wir jetzt ein bisschen Click & Meet machen durften, gebracht, statt diese Zettelwirtschaft und diese Aufzeichnungen. Zum Thema Markt möchte ich noch anmerken, das ist auch was, was wir schon lange fordern und dafür brauchen wir nicht noch drei weitere Gutachten. Märkte und regionale Produkte sind etwas, das einen großen Trend erlebt, Gott sei Dank auch die biologischen angebauten Lebens- mittel. Wir haben vor sechs Monaten den Marktplatz feierlich in Betrieb genommen, und noch findet kein Markt statt. Auch hier hätte ich mir gewünscht, dass wir ein bisschen schneller sind. Wenn ich mir den Gutenberg-Markt anschaue, der hat mittlerweile Kultstatus. Da geht man samstags hin, da trifft man sich, da kauft man sein frisches Obst, seine Blumen, man trifft die Kollegen bei den anderen Wahlständen, aber nicht nur zu Wahlkampfzeiten. Warum schaffen wir das nicht in der Mitte, im Herzen unserer Stadt, auf dem Marktplatz? Bisher noch nicht, ich weiß ja, dass es kommt. Von dem her ein Dankeschön an die Kollegen, dass Sie den Änderungen oder Verlängerung der geänderten Satzungsnutzungsgebühren zustimmen. Aber wie gesagt, man darf es nur als Zeichen sehen. Die Menschen, die da draußen heute vor der Tür stehen, die Gastronomen, sie alle wollen nicht angewiesen sein auf Almosen, auf Erleichterung bei den Ge- bühren. Sie wollen arbeiten für ihr Geld, sie wollen eine Leistung erbringen und diese bezahlt bekommen. Sie verlieren gerade alle ihre Würde. Der Vorsitzende: Vielleicht zu einigen Punkten eine Anmerkung. Die Luca-App macht aus mei- ner Sicht erst Sinn, wenn die Schnittstelle an das Gesundheitsamt geschaltet ist. Das ist seit vor- letzter Woche der Fall. Vorher wäre es vielleicht eine Aufzeichnungsoption gewesen, das kann ich nicht beurteilen, aber sie hätte, sagen wir mal, ein Versprechen ausgelöst, das aus meiner Sicht nicht eingehalten worden wäre. Der Mittwochsmarkt auf dem Marktplatz findet derzeit schon statt. Das sehe ich nämlich jeden Mittwoch, wenn ich rausgehe. Wir haben auch die Stra- tegie, Frau Kollegin mag mich gegebenenfalls noch ergänzen, dass wir nicht einen Hauptwo- chenmarkt auf dem großen Marktplatz in der traditionellen Weise zurückbringen wollen, weil wir dann damit an bestimmten Tagen weitere Veranstaltungen auf dem Marktplatz nicht mehr möglich machen. Dann müsste man auch die Frage stellen, ob man den Markt auf den Stephan- platz zurücklegt. Da gibt es mittlerweile ein ähnliches kultiges Verhältnis. Insofern ist es nicht ganz so einfach, dass wir jetzt einfach den Marktplatz fertig haben, und dann bündeln wir un- sere Marktaktivitäten darauf, sondern da müssen wir etwas differenzierter vorgehen. – 7 – Zu Ihnen, Herr Stadtrat Hock, der Städtetag arbeitet auf Baden-Württembergischer Ebene sehr intensiv daran, möglichst viele Pilotstädte zu finden, die für entsprechende Konzepte zur Verfü- gung stehen. Ich bin vor vier Wochen vom Staatsministerium angefragt worden, ob wir zusam- men mit dm eine solche Konzeption machen. Das ist dann wieder eingesammelt worden. Man hat aber letztlich die Verordnung, unter welchen Bedingungen Schnellteststationen vom Land anerkannt sind. Diese Verordnung ist jetzt genau anderthalb Wochen her. Also es gibt seit an- derthalb Wochen überhaupt erst eine Verordnung des Landes, die klärt, mit welcher Qualität Schnellteststationen Tests anbieten können, die dann mit dem Bund als sogenannte Bürgertests abgerechnet werden und damit ein Stück weit dann auch Voraussetzungen bieten, um eventu- ell als Eintrittspforte in entsprechende Infrastruktur zur Verfügung zu stehen. Tübingen hat da eine schnellere und Sonderrolle eingenommen, da haben Sie Recht. Aber Sie haben es vielleicht heute auch gelesen, in Tübingen sind ein Teil der Tests falsch positiv, also bei falscher Tempera- tur in der Öffentlichkeit gemacht worden. Das sind alles Erprobungsgeschichten, die man erst ein bisschen einführen muss. Was ich angedeutet habe, ist etwas, was wir auf allen Ebenen fordern sollten, dass wir In-fra- struktur wieder öffnen, mit entsprechender Vorlage von Schnelltestergebnissen. Ich würde aber den Einzelhandel gerne komplett herausnehmen. Ich sehe im Einzelhandel im Moment, wenn die Hygienebedingungen eingehalten werden, eigentlich kein Infektionsrisiko. Das sieht übrigens der Baden-Württembergische Städtetag auch so. Wenn ich Lockdown weitermache, dann müsste ich im Moment den Betrieben zwei Wochen Zwangsurlaub verordnen. Das wäre eine infektionstechnisch vernünftige Maßnahme, aber immer den Einzelhandel zu schließen und die anderen Infektionsorte offen zu halten, das macht aus meiner Sicht überhaupt keinen Sinn. Deswegen bitte bald umstellen auf eine Schnelltest-basierte Zugangsoption und von die- sen Inzidenzgrenzen ein Stück weit Abstand nehmen und den Einzelhandel konsequent öffnen, sofern er die Hygienebedingungen einhalten kann. Das hat er aus meiner Sicht eindrücklich be- wiesen. Das wäre, glaube ich, im Moment die Strategie. Es gibt auch eine Anfrage, ob wir unsere Jugendeinrichtungen öffnen können mit entsprechen- den Schnelltestangeboten. Wir sind, glaube ich, die einzige Großstadt in Baden-Württemberg, die im Moment schon dieses zweimalige Testen der Schülerinnen und Schüler zumindest mal durch die zur Verfügungsstellung von Tests überhaupt durchführt. Also von daher sind wir schon versuchsweise vorne dran, wo wir es uns zutrauen. Für alles andere sind wir auf entspre- chender Ebene im Gespräch und stehen auch immer sofort für alles zur Verfügung. Dann kommen wir zur Abarbeitung der verschiedenen Tagesordnungspunkte. Ich rufe auf TOP 9 und 9.1, wobei 9.1 sich durch unsere Vorlage erledigt hat und bitte um Ihr Votum. - Das ist einstimmig. Jetzt rufe ich Tagesordnungspunkt 10 auf mit den Ziffern a, b, c und bitte auch hier um Ihr Vo- tum. - Auch das einstimmig. Dann kommen wir zum TOP 13. Da hatten Sie, Frau Meier-Augenstein, noch mal eine Einschrän- kung gemacht. Mir ist jetzt nicht ganz klar, ob das ein Änderungsantrag war. Sagen Sie noch ei- nen Satz dazu? Stadträtin Meier-Augenstein (CDU): Das kann ich gern machen. Es geht einfach drum, dass diese Regelung auf der dritten Seite nicht so ganz fest gesehen wird, sondern als flexible – 8 – Lösung, um das einfach einvernehmlich zu gestalten, wenn Veranstaltungen stattfinden, dass nur dann, wenn es nicht anders geht, die Schausteller abbauen müssen. Der Vorsitzende: Gut, aber ich denke, hier geht es nur darum, falls es schon angemeldete Ver- anstaltungen sind. Jetzt wird die Möglichkeit der Festwirte verlängert, dass das dann aber nicht sozusagen das aufhebt, was schon angemeldet ist, und dass dann im Notfall auch mal was ab- gebaut werden müsste. Ich gehe aber davon aus, so ähnlich, wie wir es jetzt auf dem Markt- platz auch handhaben, dass die Stände stehenbleiben und dann gegebenenfalls wieder in Be- trieb genommen werden. So machen wir das üblicherweise. Ich sage Ihnen da maximale Flexibi- lität zu, weil das auch in unserem Sinne ist. Dann können wir über 13 abstimmen, und ich bitte um Ihr Votum. - Das ist Einstimmigkeit. Dann rufe ich Tagesordnungspunkt 14 auf. Auch hier bitte ich um Ihr Votum. - Auch das ist ein- stimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 22. April 2021