Vertrag über den Betrieb der Holzfeuerungsanlage, die Fernwärmeleitung und die Nutzung der Abwärme aus der Deponieschwachgasanlage im Anlagenverbund Ost mit den Stadtwerken

Vorlage: 2021/0034
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.01.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 23.02.2021

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Vertrag Holzfeuerungsanlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/0034 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: AfA Vertrag über den Betrieb der Holzfeuerungsanlage, die Fernwärmeleitung und die Nutzung der Abwärme aus der Deponieschwachgasanlage im Anlagenverbund Ost mit den Stadtwerken Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 27.01.2021 3 X vorberaten Hauptausschuss 09.02.2021 8 X vorberaten Gemeinderat 23.02.2021 5 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss– den beigefügten Vertrag gemäß Anlage 1 zwischen der Stadt Karlsruhe und den Stadtwerken Karlsruhe über den Betrieb der Holzfeuerungsanlage, die Fernwärmeleitung und die Nutzung der Abwärme aus der Deponieschwachgasanlage. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ Ca. 100.000 € Erträge aus Deponiegas, ca. 80.000 € Erträge aus Betriebsführung auf 10 Jahre (geschätzt) Ca. 80.000 € Aufwendungen Unterhaltung Fernwärmeleitung und Infrastruktur Holzfeuerungsanlage (auf 10 Jahre geschätzt). Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☒ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit Stadtwerke – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Vorbemerkung Der beigefügte Vertrag (Anlage 1) zwischen den Stadtwerken Karlsruhe (SWK) und der Stadt Karlsruhe (vertreten durch das AfA) regelt das Zusammenspiel von verschiedenen Anlageteilen im Bereich des Anlagenverbundes Ost (AVO), die insbesondere zur regenerativen Energieversorgung der Wohngebiete „50 Morgen“ und „Im Rehbuckel“ notwendig sind. Die gemeinsamen Interessen bei der Energieversorgung für diese Wohngebiete reichen bis in das Jahr 2001 zurück. Das AfA konnte mit Deponiegas, der Wärme aus der AfA-eigenen Holzfeuerung sowie der Energie aus der Biovergärungsanlage regenerativ erzeugte Wärme an die SWK liefern und damit mit einem nicht unbeträchtlichen Teil zur Wärmeversorgung der Wohngebiete beitragen. Mit der Einstellung des Betriebs der AfA-eigenen Holzfeuerungsanlage (2008) und der Verwertung des Biogases über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) ab 2009 hatte sich der Versorgungsgrad mit regenerativer Wärmeenergie in den Wohngebieten verschlechtert. Um dem gegenzusteuern, hatten die SWK im Jahr 2012 einen eigenen Holzkessel errichtet. Dieser konnte allerdings die weggefallenen Wärmelieferungen weder der Menge nach noch bzgl. der Gestehungskosten kompensieren. Darüber hinaus verschlechterte sich die Wärmeversorgung nochmals mit Schließung der Nassvergärungsanlage im Jahr 2015. Mit der Gemeinderatsvorlage vom 30. Juni 2015 („Künftige Wärmelieferung in die Wohngebiete ‚50 Morgen‘ und ‘Im Rehbuckel‘“) wurden die beiden Vertragspartner beauftragt, einen neuen Vertrag unter den geänderten Rahmenbedingungen auszuarbeiten. Eine erneute Vorlage des ausgearbeiteten Vertrages an den Gemeinderat wurde in der Vorlage zugesichert. Dabei sollte auf das beiliegende Eckpunktepapier (Anlage 2) als Rahmenvorgabe zurückgegriffen werden. Ebenso sollte die Stadt einen sogenannten CHC- Kessel auf dem AVO errichten, um künftig das Deponiegas wieder direkt zu verwerten und die Wärme an die SWK weiterzugeben. Nach intensiver Prüfung der Möglichkeiten, eine optimierte Gasverwertung zu erreichen, hat sich das AfA in Abstimmung mit den SWK gegen einen CHC-Kessel und für den Neubau einer sogenannten Deponieschwachgasanlage (Ausführung als Flox-Brenner) entschieden, die unter Nutzung von Fördermitteln in Höhe von 450.000 € Ende 2018 in Betrieb genommen werden konnte. Aufgrund eines geänderten Verwertungskonzeptes für Deponiegas, einer Änderung der Vertragssystematik (u. a. keine Gestellung der Holzhackschnitzel durch das AfA) und der sehr unterschiedlichen Vorstellungen zu den finanziellen Beteiligungen und Erstattungen konnten die Verhandlungen zwischen AfA und SWK über einen langen Zeitraum nicht abgeschlossen werden. Mittlerweile liegt jedoch ein für beide Seiten vertretbarer Kompromiss als Vertragsentwurf vor. – 3 – 2. Vertragsbestandteile und wesentliche Vertragsinhalte A) Vertragsbestandteil Betrieb der Holzfeuerungsanlage - Das AfA stellt die vorhandene Infrastruktur (u. a. Gebäude und Holzbunker) und übernimmt die entgeltliche Betriebsführung (Personal und Gestellung Radlader) der SWK-eigenen Holzfeuerungsanlage am Standort AVO, welche durch die SWK vergütet wird. - Das AfA rechnet die anfallenden Kosten für die elektrische Energie direkt mit den SWK ab. - Das AfA erhält eine symbolische Miete von 1 €/Monat und kommt für mögliche Unterhaltungskosten von mehr als 1.000 €/a auf. Bis zu diesem Betrag ist SWK zahlungspflichtig. Hinweis: Die Betriebsführung der Holzfeuerungsanlage durch das AfA ist keine hoheitliche Tätigkeit der Abfallwirtschaft und wird deshalb als sogenannter Betrieb gewerblicher Art (BgA) abgebildet. Verluste durch Kosten aus der Infrastruktur sind deshalb vom Steuerhaushalt zu tragen. B) Vertragsbestandteil Fernwärmeleitung - Die Fernwärmeleitung vom AVO zu den Versorgungsgebieten „50 Morgen“ und „Rehbuckel“ ist und bleibt im Eigentum der Stadt (AfA). - Die Unterhaltungskosten werden künftig jedoch hälftig geteilt, da beide Vertragspartner die Leitung nutzen (SWK mit Holzfeuerungsanlage und AfA mit der thermischen Verwertung von Deponiegas). C) Vertragsbestandteil Nutzung der Deponieschwachgasanlage - Die SWK und das AfA selbst verwenden die Abwärme aus der vom AfA errichteten Schwachgasanlage, da diese Abwärme aufgrund der thermischen Verwertung des Deponiegases zur Verfügung steht. - Die bereits vor Vertragsbeginn (1. Oktober 2020) den SWK zur Verfügung gestellte Wärme (1.635 MWh) wird nachträglich vergütet. - Das AfA erhält für die gelieferte Abwärme von den SWK eine Vergütung von 15 €/MWh (netto). - Es wird für den Vertragszeitraum von 10 Jahren etwa von einer durchschnittlichen jährlichen Wärmelieferung an die SWK von ca. 650 MWh ausgegangen, was einem Erlösbetrag von rund 100.000 € entspricht. 3. Fazit Der beiliegende Vertragsentwurf ist eine gute Lösung aus Sicht des Konzerns Stadt. Die SWK können Synergien aus der vorhandenen Infrastruktur des AfA generieren und den Kundinnen und Kunden zu vertretbaren Rahmenbedingungen regenerative Wärme anbieten. Das AfA hat mit den SWK einen Partner, welcher die komplette Abnahme der Abwärme aus der Deponiegasverwertung gewährleistet, die ansonsten nicht vermarktungsfähig wäre und daher außer dem relativ geringen Eigenbedarf nicht sinnvoll genutzt werden könnte. – 4 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss– den beigefügten Vertrag gemäß Anlage 1 zwischen der Stadt Karlsruhe und den Stadtwerken Karlsruhe über den Betrieb der Holzfeuerungsanlage, die Fernwärmeleitung und die Nutzung der Abwärme aus der Deponieschwachgasanlage.

  • Anlage 1 Vertrag-SWK-finale Fassung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Vorbemerkung: Aufgrund des sachlichen und örtlichen Zusammenhangs sollen die Regelungen zur Holzfeuerungsanlage, zur Überlassung der Fernwärmetransportleitung und bezüglich der Deponieschwachgasanlage in einem Vertrag geregelt werden. Dies vorausgeschickt haben AfA und SWK den folgenden Vertrag zur Holzfeuerungsan- lage, Fernwärmetransportleitung und Deponie-Schwachgasanlage erstellt. Vertrag über den Betrieb und die Instandhaltung der Holzfeuerungsanlage, die Übernahme der Fernwärmetransportleitung und die Lieferung von Abwärme a us dem Betrieb der Deponie-Schwachgasanlage im Anlagenverbund auf der Deponie Ost zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch das Amt für Abfallwirtschaft, im Weiteren „AfA“ genannt, und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH, im Weiteren „SWK“ genannt, beide gemeinsam im Weiteren als „Partner“ bezeichnet. – 2 – Präambel Das Konzept für die auf einen Wunsch der Stadt Karlsruhe zurückgehende Wärmeversor- gung der Wohn gebiete „Fünfzig Morgen“ und „Im Rehbu ckel“ basiert auf einer Mittellast- lieferung aus einer im Eigentum der SWK stehenden Holzfeuerungsanlage (ca. 1.800 MWh/a) sowie auf der Gru ndlas tlieferung aus einer im Eigentum der Stadt Karlsruhe ste- henden Deponie-Schwachgasanlage ( ca. 400 - 1200 MWh/a), welche beide auf der Depo- nie Ost gelegen sind und vom AfA betrieben werden. Diese Grund-/Mittellastlieferung wird flankiert durch die Wärmeversorgung aus erdgasbefeuerten Spitzen- und Reservekesseln der SWK. Von der Dep on ie Ost aus führt eine i m Eigentum der Stadt stehende Fernwärmetransport- leitung zur Übergabestation Rehbuckel. Die Fernwärmetransportleitung -auch wenn sie weiterhin im Eigentum der Stadt verbleibt- geht in den Verantwortungsbereich der SWK über, welche für die Unterhaltung und den Betrieb zuständig sein wird . In Spitzenlastzeiten ist ohne die Grund- und Mittellastlieferung aus dem Anlagenverbund auf der Deponie Ost eine Unterdeckung des Wärmebedarfs in den beiden Wohngebieten zu erwarten. Die gewählte Kon zeption der zukünftigen thermischen Nutzung des Deponieschwachgases mittels einer neuen Behandlungstechnologie in Verbindung mit der Nationalen Klima- schutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher- heit (BMUB) wurd e zwischen AfA und SWK abgestimmt. Das Projekt wird gefördert. Den Partnern ist bekannt, dass die SWK für die Versorgung der betroffenen Stadtteile auf eine Leistung in der Grundlast von ca. 150 kW aus der Deponie-Schwachgasanlage angewiesen ist. Unabhängig davon sind sich die Partner bewusst, dass die Wärmelieferung aus der thermi- schen Nutzung des Deponieschwachgases kontinuierlich über die Jahre zurückgehen wird. Nach der Schließung der stadteigenen Biovergärungsanlage wurde das Wärmelieferkon- zept umfänglich überarbeitet, was gegenüber der Ausgangsplanung zu einem jährlich um ca. 200.000 Euro erhöhten Aufwand zu Lasten der SWK führte (s. auch sog. Eckpunktepa- pier vom 30.06.2015). Vor diesem Hintergrund macht die Stadt Zugeständnisse, d ie sich im fo lgenden Vertrag niederschlagen. – 3 – Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt den Betrieb und die Instandhaltung der Holzfeuerungsanlage, die Überlassung der Fernwärmetransportleitung an die SWK und die Lieferung von Abwärme aus dem Betrieb einer Deponie-Schwachgasanlage. § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: -Anlage 1: Anlagenskizze (Aufstellungsplan; Grundriss) -A nlage 2 : Dienstbarkeitsvereinbarung vom 10. April 2012 mit der Vertragsnummer 62.27-1S § 3 Beginn des Vertrages; Ende der bisherigen Vereinbarungen; Teilkündigung (1)Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 0 1.10.2020 in Kraft und hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Ein Jahr vor Ablauf der Vertragszeit nehmen die Partner Kontakt auf, um eine Anschlussregelung zu treffen. Wird keine Änderung vereinbart, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr. (2)Die zwischen den Parteien abgesprochenen bisherigen Vereinbarungen enden unbe- schadet der Frage, ob sie zur Geltung gekommen sind mit Inkrafttreten dieses Vertrages. (3) M it Inkrafttreten dieses Vertrages sind sämtliche Ansprüche aus den bisherigen Verein- barungen der Partner bzgl. der Wärmeversorgung der Wohngebiete „Fünfzig Morgen“ und „Im Rehbuckel“ abgegolten. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen gemäß §19. (4) Eine Teilkündigung einzelner Kapitel dieses Vertrags ist mit Ausnahme von Kapitel 3 aus wichtigem Grund zulässig. Wird ein in einem der nachstehenden Kapitel vorgesehenes Kündigungsrecht ausgeübt, tritt lediglich das hiervon betroffene Kapitel außer Kraft. In die- sem Fall streben die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung an, die eine wirtschaftli- che Weiterversorgung der Wohngebiete „Fünfzig Morgen“ und „Rehbuckel“ mit Wärme ermöglicht, ohne dass es zu einer spürbaren finanziellen Mehrbelastung der SWK oder der Endkunden kommt. – 4 – Kapitel 2: Betrieb und Unterhaltung der Holzfeuerungsanlage § 4 Eigentumsverhältnisse ( 1) Das Grundstück mit der Flurstück Nr. 52766 und das darauf stehende Gebäude stehen im Eigentum der Stadt Karlsruhe AfA. Die Holzfeuerungsanlage mit sämtlicher Anlagen- technik (u. a. Umwälzpumpe, Druckhalteanlage, Fördertechnik), mit Ausnahme des Holz- bunkers, steht im Eigentum der SWK. Die Anlage wurde nur zu einem vorübergehenden Zweck sowie in Ausübung einer zu Gunsten der SWK eingetragenen beschränkten persön- lichen Dienstbarkeit, siehe Anlage 2, auf das Grundstück des AfA eingebracht und ver- bleibt auch nach der Verbindung mit dem Grundstück im Eigentum der SWK. (2) Der Standort der Holzfeuerungsanlage sowie der Eigentums- und Verantwortungsbe- reich der SWK ist auf dem als Anlage 1 beifügten Lageplan mit Anlagenskizze und Zähl- einrichtungen markiert. (3)D ie Kosten eines notwendigen Rückbaus trägt der jeweilige Eigentümer. § 5 Miete; Reparaturen am Gebäude Die auf den Restbuchwert des Gebäudes noch anfallenden Abschreibungs- und Verzin- sungskosten werden nicht verrechnet. Die SWK bezahlt eine Miete von 1 €/Monat netto. Kleinreparaturen am Gebäude und am Holzbunker übernehmen die SWK bis zu einem Jah- resbetrag von 1. 000 € netto. Darüber hinaus gehende Reparaturen trägt das AfA, soweit die Schäden nicht von den SWK verschuldet wurden. Änderungen im Gebäude, die zur Verbesserung der Infrastruktur führen, sind vom AfA rechtzeitig vor Ausführung zu genehmigen und von den SWK zu tragen. Die mit den Änderungen einhergehenden Unterhaltungsaufwendungen und der Rückbau gehen vorbehaltlich § 552 BGB zu Lasten der SWK. § 6 Betrieb und Kosten der Anlage (1)S WK beauftragt das AfA mit der technischen Betriebsführung der Holzfeuerungsanlage. Das AfA ist im Rahmen der beauftragten Betriebsführung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern für den ordnungsgemäßen Betrieb der Holzfeuerungsanlage verantwort- lich, während die SWK im Außenverhältnis gegenüber Dritten als verantwortliche Anlagen- betreiberin auftritt. ( 2) Die SWK beschafft alle Betriebsstoffe und den Brennstoff in Form von Holzhackschnit- zeln in geeigneter Qualität auf eigene Rechnung. Die Ascheentsorgung inklusive Entsor- gung der Filterasche wird durch die SWK beauftragt und bezahlt. – 5 – (3)Die Stromkosten werden mit dem vorhandenen Zwischenzähler vom AfA erfasst und an die SWK weitergeleitet. Auf Rechnungen des AfA wird jeweils Umsatzsteuer erhoben. ( 4) Die SWK ist für die Unterhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Anlagen verantwort- lich. Sie beauftragt Genehmigungen, wiederkehrende Prüfungen, Emissionsmessungen, Wartungen, Reparaturen, Instandsetzungen sowie sonstige für den Betrieb notwendige Maßnahmen, soweit diese über den Umfang der Betriebsführung gemäß nachstehenden Absätzen 5 und 6 hinausgehen, auf eigene Kosten. Das AfA wird SWK bei der Erfüllung dieser Pflichten durch Vornahme etwaig erforderlicher Mitwirkungshandlungen unterstüt- zen. Insbesondere wird das AfA der SWK den jederzeitigen Zutritt zu den Anlagen gewäh- ren und der SWK die hierzu erforderlichen Schlüssel überlassen. (5) Das AfA stellt für die technische Betriebsführung Personal und Sachmittel zur Verfü- gung. Die Betriebsführung umfasst die technische Durchführung der Aufgaben der Wär- meerzeugung einschließlich der Bewirtschaftung der sich im Eigentum der SWK befindli- chen Anlagen. Dazu gehört die Erledigung aller Arbeiten, die den laufenden Betrieb der Anlagen gewährleisten, insbesondere: -Be trieb der Holzfeuerungsanlage (u. a. Brennstoffmanagement, Reinigungsarbeiten, Abschmierarbeiten, kleine Wartungsarbeiten), -Befüllung des Holzbunkers, -Bereitstellen der Asche zur Abholung, -das Führen eines Betriebstagebuchs mit Vermerk der Einsatzzeiten, In- und Außer- betriebnahme der Anlage, Störungen und erzeugter Wärmemenge pro Monat und besonderen Vorkommnissen, -Versorgung mit Strom und Wasser. (6) Das AfA ist zu einer technisch einwandfreien, sicheren und wirtschaftlichen Betriebsfüh- rung gemäß den jeweils aktuellen anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen Bestim- mungen und behördlichen Auflagen sowie gemäß den Vorgaben und Empfehlungen des Anlagenherstellers verpflichtet und setzt für die Arbeiten qualifiziertes Personal zu den AfA üblichen Arbeitszeiten ein. Eine Rufbereitschaft (Nachtstunden, Feiertage und Wochen- ende) besteht nicht. (7) A nstehende Wartungsarbeiten außerhalb des nach Absatz 5 geschuldeten Umfangs so- wie auftretende Störungen, die eine Reparaturmaßnahme erforderlich machen, werden vom AfA an die SWK unverzüglich gemeldet. Das AfA führt ohne Auftrag der SWK keine Reparaturmaßnahmen außerhalb des in Abs. 5 beschriebenen Rahmens an den im Eigen- tum der SWK stehenden Anlagenteilen durch, es sei denn, es liegt ein Fall von Gefahr im Verzug vor. – 6 – (8) Die SWK ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem AfA den Umfang der Beauftragung zu verändern, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der SWK erforderlich ist. Ände- rungen nach Satz 1 bedürfen der Schriftform. (9) Der Betriebszeitraum der Holzfeuerungsanlage während des Jahres, d.h. der genaue Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme wird zwischen den Partnern abge- stimmt. Ein Betrieb im Zeitraum zwischen dem 15.5. und dem 15.9. eines jeden Jahres ist regelmäßig nicht vorgesehen. § 7 V ergütung (1)D ie Vergütung für die in § 6 dieses Vertrages aufgeführte Betriebsführung erfolgt an- hand der nachweislich angefallenen Arbeits- und Maschinenstunden sowie der jeweils ak- tuellen Verrechnungssätze des AfA für Personalaufwendungen der entsprechend einge- setzten Facharbeiter zzgl. Umsatzsteuer. Dabei werden notwendige Maschinenstunden für den Radlader mit 35 €/Stunde zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ziel des AfA ist es hier, eine günstige Lösung mit abgeschriebenen Altfahrzeugen aufrechtzuerhalten. Sollte dies nicht möglich sein und eine Ersatzmaschine durch Anmietung erforderlich werden, trägt die SWK die hierfür anfallenden, erforderlichen Kosten oder stellt eine Ersatzmaschine zur Verfügung. (2 ) D as AfA stellt den SWK den Aufwand für Personal- und Sachleistungen zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zeitnah in Rechnung, spätestens nach Ablauf eines Quartals. Er- folgt die Rechnungsstellung verspätet, folgt hieraus vor Ablauf der gesetzlichen Verjäh- rungsfristen kein Leistungsverweigerungsrecht der SWK. Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Zugang fällig. § 8 Ermittlungsgrundlage Wärmemenge D ie Installation und der Betrieb der Wärmemengenmesseinrichtung für die Wärme aus der Holzfeuerungsanlage ist Aufgabe der SWK. Das AfA liest regelmäßig (im vereinbarten Be- triebszeitraum mindestens einmal monatlich) die eingespeisten Wärmemengen ab und teilt sie den SWK mit, soweit keine Fernauslesung installiert ist. § 9 K ündigung ( 1) Eine außerordentliche Kündigung der Vereinbarung über den Betrieb und die Instand- haltung der Holzfeuerungsanlage aus wichtigem Grund steht den Partnern nach vorheriger erfolgloser Abmahnung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. – 7 – (2) Einen wichtigen Grund stellt es insbesondere dar, wenn die SWK mit der Bezahlung von zwei Quartalsabrechnungen in Verzug ist. (3)D as AfA kann die Vereinbarung über den Betrieb und die Instandhaltung der Holzfeue- rungsanlage mit einer Frist von 12 Monaten zum 1. Oktober eines jeden Jahres kündigen, wenn betriebliche Gründe des AfA keine Anwesenheit von qualifizierten Mitarbeitern auf der Deponie mehr erforderlich machen. § 10 Aufhebung der Dienstbarkeit Bei endgültiger Stilllegung der Holzfeuerungsanlage hat die SWK auf ihre Kosten die Lö- schung der Dienstbarkeit vom 10.04.2012 mit der Vertragsnummer 62.27-1S zu bewirken. Diese Regelung gilt auch über das Ende dieses Vertrages hinaus. K apitel 3: Überlassung der Fernwärmetransportleitung § 1 1 Fernwärmetransportleitung Die Fernwärmetransportleitung beginnt am Ausgang des Expansionsausdehnungsgefäßes (Druckhalteanlage)und endet am Eingang zum Gebäude der Übergabestation Rehbuckel. Insoweit wird auf die Anlagenskizze (Anlage 1) Bezug genommen. Die Unterhaltungspflicht für die Fernwärmetransportleitung obliegt für die Vertragslaufzeit der SWK. § 12 Gebrauchsüberlassung Da s AfA überlässt der SWK unentgeltlich ab Vertragsbeginn die Fernwärmetransportleitung zum Zweck der Wärmebelieferung der Wohngebiete Rehbuckel und Fünfzig Morgen. Die nach § 11 ab Vertragsbeginn geschuldete Unterhaltungspflicht der SWK umfasst die erfor- derliche Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Fernwärmetransportleitung. Das AfA verpflichtet sich zur Erstattung von 50 % der hierfür anfallenden und erforderlichen Kosten, soweit nicht der komplette Betrieb der Wärmeerzeugung in der Deponie Ost für die angeschlossenen Wohngebiete eingestellt oder von einem Vertragspartner gekündigt worden ist. Die Kosten aus dem bereits bekannten Reparaturbedarf trägt AfA zu 100 %. – 8 – § 13 Überlassung von Nutzungsrechten Das AfA überlässt der SWK unentgeltlich sämtliche Nutzungsrechte der Leitungsführung u nd ggf. Genehmigungen, die zur Bestandserhaltung und für den Betrieb der Leitung er- fo rderlich sind. § 14 Rückbauverpflichtu ng Das Eig entum und damit eine mögliche Verpflichtung zum Rückbau der Fernwärmetrans- portleit u ng verbleibt beim AfA auf dessen Kosten. Kapitel 4: Lieferung von Abwärme aus dem B etrieb der Deponie-Schwachgasanlage § 1 5 Regelungsgegenstand dieses Kapitels Dieses Kapitel regelt die Lieferung von Abwärme aus dem Betrieb der Deponie-Schwach- gasanlage. § 16 Inbetriebnahme der Anlage; Lieferung von Abwärme D ie Inbetriebnahme der Schwachgasanlage fand im Herbst 2018 statt. Das AfA stellt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten anfallende Abwärme aus der Schwachgasanlage im Bereich der Deponie Ost der SWK zur Verfügung. § 17 Eigentumsverhältnisse D ie Schwachgasanlage inklusive Wärmeanbindung steht im Eigentum des AfA. § 18 Be trieb der Anlage ( 1) Das AfA betreibt ganzjährig die komplette Deponiegasfassung und Schwachgasanlage mit Wärmeauskopplung und übernimmt die Betriebsführung der Deponiegasfassung und Schwachgasanlage auf eigene Rechnung. – 9 – (2) Das AfA stellt der SWK die Abwärme, welche nicht für den Eigenbedarf benötigt wird, hinter der Wärmeanbindung zur Verfügung, siehe Skizze. Die Wärmemenge wird von AfA mit geeigneten Messeinrichtungen erfasst und der SWK zum Ende eines jeden Kalender- m onats mitgeteilt. § 19 Finanzieller Ausgleich für die Abwärmelieferung aus der Deponie-Schwach- g asanlage (1)Das AfA erhält von den SWK für die Abwärmelieferung aus der Deponie-Schwachgas- anlage eine Vergütung von 15,00 Euro pro MWh. Auch für die vorvertraglich gelieferte Wärmemenge aus der Deponieschwachgasanlage erhält AfA eine Vergütung in Höhe von 15 €/MWh. Damit sind sämtliche Ansprüche für vor Vertragsbeginn erfolgte Lieferungen und Leistungen aus der Schwachgasanlage abgegolten. Grundlage für die Vergütung sind die vom AfA quartalsweise gemeldeten Abwärmemen- gen. (2) Die Erlöse des AfA aus der Abwärmelieferung werden derzeit dem hoheitlichen Bereich zugeordnet und sind ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Im Falle einer nachträglich eintre- tenden Steuerpflicht gelten alle genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz nachgefordert. § 20 Ende der Vereinbarung; Kündigung (1) Die V ereinbarung über die Einbeziehung von Abwärme aus dem Betrieb der Deponie- Schwachgasanlage endet mit der Einstellung des Betriebs der Schwachgasanlage. (2)Für beide Partner besteht ein Kündigungsrecht bei vertragsrelevanten tatsächlichen Än- derungen mit einer Frist von 12 Monaten zum 1. Oktober eines jeden Jahres. (3)Ei ne außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund steht den Partnern mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. – 10 – Kapitel 5: Schlussbestimmungen § 21 Sonstiges (1)Sollten eine oder mehrere Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder unvollständig sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Es ist den Parteien be- kannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel le- diglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Par- teien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und dem- gemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Parteien ver- pflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. (2)Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. ------------------------------------- ------------------------------------------ Bettina Lisbach Michael Homann, Olaf Heil Bürgermeisterin Stadtwerke Karlsruhe GmbH Stadt Karlsruhe Geschäftsführung Anlage 1 Anlage 2

  • Anlage 2, Eckpunktepapier
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Eckpunktepapier für die zukünftige Wärmeversorgung der Baugebiete „50 Morgen“ und „Rehbuckel“ betreffend der Infrastruktur auf dem Standort des Anlagenverbundes Ost (AVO) zwischen dem Amt für Abfallwirtschaft der Stadt Karlsruhe - nachstehend „AfA“ genannt - und Stadtwerke Karlsruhe GmbH Daxlanderstraße 72 76127 Karlsruhe - nachstehend „SWK“ genannt – gemeinsam als „Partner“ bezeichnet 1. Technische Lösung Auf dem Gelände des AVO sollen zukünftig folgende Installationen für die Wärmeversorgung der Baugebiete „50 Morgen“ und „Rehbuckel“ betrieben werden: a) Holzkessel auf Basis Holzhackschnitzel (HHS) b) Deponiegas-CHC-Kessel (neu). Der kleinere der beiden in der Heizzentrale im „Rehbuckel“ installierten Erdgaskessel mit Leistungen von 1000 kW th und 600 kW th wird durch einen 1000 kW th -Kessel ersetzt; die beiden Kessel dienen weiterhin zur Abdeckung der Mittel- und Spitzenlast. Der unter 1. a) genannte HHS-Kessel mit einer Leistung von ca. 600 kW th ist bereits installiert und soll zur Bereitstellung der Mittellast insbesondere im Zeitraum von Oktober bis April eingesetzt werden. Die Grundlast soll zukünftig von einem unter 1. b) genannten Deponiegas-CHC-Kessel dargestellt werden, der so ausgelegt ist, dass die komplette Deponiegasmenge darin genutzt werden kann. Die Leistung des CHC-Kessels wird zwischen 100 und 150 kW th betragen. Die jährliche prognostizierte Wärmemenge für die beiden Baugebiete in „50 Morgen“ und „Rehbuckel“ beträgt ca. 4.400 MWh th und setzt sich zukünftig wie folgt zusammen: Grundlast aus 1. b) ca. 400 MWh th Mittellast aus 1. a) ca. 1.800 MWh th Mittel- und Spitzenlast aus den Erdgaskesseln ca. 2.200 MWh th 2. Kostentragung und Vergütung Für die unter 1. b) genannte technische Lösung sind Investitionen erforderlich, die vom AfA getragen werden. Auch die Investitionen und Unterhaltungsaufwendungen für Deponie bezogene Einrichtungen, die notwendig sind, um das Deponiegas ordnungsgemäß abzusaugen, trägt das AfA. Die Brennstoffe Holzhackschnitzel und Deponiegas stellt das AfA auf eigene Kosten bei. Die Vergütung für die aus 1. a) und 1. b) erzeugte Wärmemenge beträgt 30 €/MWh th und wird von SWK an das AfA entrichtet. Eine Preisgleitklausel wird noch festgelegt. Das AfA stellt SWK Gelände, Infrastruktur und die vorhandene Halle, in der auch der Holzkessel installiert ist, zu einem Mietpreis von 1 €/Monat zur Verfügung, evtl. Abschreibungskosten für Bestandsgebäude werden durch das AfA getragen. 3. Betriebsführung Das AfA übernimmt die Betriebsführung für die unter 1. a) und 1. b) genannten Anlagen sowie deren Peripherieeinrichtungen (bspw. Deponiegasabsaugung und -aufbereitung, Brennstoffversorgungseinrichtungen, Ascheentsorgung, Stromversorgung usw.) zu dem vereinbarten Entgelt gemäß 2.. Über das Entgelt sind Aufwendungen für Wartung und Reparatur sowie Betriebsstrom für den Holzkessel nicht abgedeckt. Diese tragen SWK selbst. 4. Ökologische Bewertung Auch in den nächsten Jahren fällt Deponiegas an. Dieses Gas hat einen geringeren Methangehalt, als es für den Einsatz in einem üblichen Gaskessel erforderlich ist. Es muss daher in einer besonderen Fackel mit teilweiser Wärmenutzung verbrannt werden (der so genannte CHC-Kessel). In Verbindung mit der beim Betrieb des HHS-Kessels entstehenden Wärmemenge von rund 1.800 MWh/a kann dann zukünftig eine Wärmemenge von rund 2.200 MWh/a aus dem Anlagenverbund Ost für die Wärmeversorgung der Baugebiete „50 Morgen“ und „Rehbuckel“ regenerativ erzeugt wurden. Dies entspricht rund der Hälfte der im Nahwärmegebiet verteilten Wärmemenge. Damit verbunden sind ein spezifischer CO 2 -Emissionswert von ca. 22 g/kWh th und ein Primärenergiefaktor (PE-Faktor) von 0,1 (GEMIS-Werte für HHS-Kessel und Deponiegas). Die andere Hälfte der Wärmemenge stammt aus den beiden Erdgaskesseln mit einem spezifischen CO 2 -Wert von 247 g/kWh th und einem PE-Faktor von 1,3. Insgesamt ergeben sich ein CO 2 -Emissionswert von rund 135 g/kWh th und ein PE-Faktor von 0,7. 5. Finanzielle Bewertung Zurzeit ist die Wärmeversorgung der Gebiete „50 Morgen“ und „Rehbuckel“ rund 200.000 €/a teurer als ursprünglich konzipiert: Dies hat verschiedene Gründe:  Zusätzliche Investition der SWK in einen HHS-Kessel  Geringere Wärmelieferung aus dem HHS-Kessel als erwartet (minderwertige Holzqualität)  Geringere Wärmelieferung des AfA aus Deponie- und Biogas-betriebenen Anlagen  Substitution mit teurer Wärme aus dem Holzkessel bzw. den Erdgaskesseln. Die spezifische Verteuerung von ca. 45 €/MWh th wurde bisher nicht an die Kunden weitergegeben. Die Investitionskosten und die Vergütung der Wärme gemäß 2. führen zu einer weiteren jährlichen Verteuerung von ca. 35.000 € gegenüber dem ursprünglichen Ansatz. Umgerechnet auf die abgesetzte jährliche Wärmemenge von 4.400 MWh bedeutet dies eine nochmalige spezifische Verteuerung von rund 8 €/MWh th . Karlsruhe, den Karlsruhe, den ________________________ _________________________ Amt für Abfallwirtschaft Stadtwerke Karlsruhe GmbH

  • Abstimmungsergebnis Top5
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 21. Plenarsitzung des Gemeinderates 23. Februar 2021, 15:30 Uhr öffentlich Kongresszentrum, Gartenhalle Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 5 der Tagesordnung: Vertrag über den Betrieb der Holzfeuerungsanlage, die Fernwär- meleitung und die Nutzung der Abwärme aus der Deponieschwachgasanlage im Anlagenver- bund Ost mit den Stadtwerken Vorlage: 2021/0034 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss– den beigefügten Vertrag gemäß Anlage 1 zwischen der Stadt Karls- ruhe und den Stadtwerken Karlsruhe über den Betrieb der Holzfeuerungsanlage, die Fernwär- meleitung und die Nutzung der Abwärme aus der Deponieschwachgasanlage. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss: Die offene Frage aus dem Hauptausschuss hatten wir gestern geklärt und können damit direkt in die Abstimmung gehen. – Das ist einstimmig Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. März 2021