Problemfall Rappeneigen
| Vorlage: | 2021/0026 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 12.01.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.01.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANTRAG FDP-OR-Fraktion vom: 05.10.2020 eingegangen am: 05.10.2020 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 09.12.2020 5 öffentlich LA / Dez. 6 Problemfall Rappeneigen Das Landschaftsschutzgebiet „Im Rappeneigen“ befindet sich in einem verwilderten Zu- stand, seitdem dort kein – oder nur ganz wenig – Weidevieh gehalten wird. Viele Gar- tenhütten sind verfallen und teilweise gibt es richtige Müllablagerungen. Alten Bäumen brechen die Äste weg und viel Totholz zeigt sich nun. Die meisten Wiesen verbuschen. Deshalb stellt sich die Frage, wie es in diesem Gebiet unter Landschaftsschutz weiter geht. Wir stellen folgenden Antrag: Die Verwaltung überprüft, wie es zukünftig in diesem Gebiet aussehen soll. Wird die Beweidung zukünftig von der Stadt gefördert? Soll hier ein Naturschutzgebiet entstehen, indem zukünftig keine Eingriffe in die Landschaft mehr erlaubt sind? Oder werden zukünftig die Besitzer aufgefordert, ihr Anwesen zu pflegen? unterzeichnet von: Dipl.-Ing. Günther Malisius Dr. Stefan Noé
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Extrahierter Text
Stadt Karlsuhe StadtamtDurach STELLUNGNAHME zum Antrag FDP-OR-Fraktion eingegangen am: 05.10.2020 Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2021/0026 LA / Dez. 6 Problemfall Rappeneigen Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Durlach 09.12.2020 5 X Zu Der Zustand des Landschaftsschutzgebiets im Bereich Rappeneigen ist der Stadtver- waltung bekannt. Entsprechende Aufnahmen der Situation vor Ort hat es bereits ge- geben. Der derzeitige hauptverantwortliche Pächter ist mit dem Umweltamt, dem Lie- genschaftsamt als auch der Abfallrechts- und Naturschutzbehörde in Kontakt und wurde entsprechend auf die Pflege hingewiesen. Die Zustände, welche dem Abfall- recht unterliegen, sind aufgenommen und an die entsprechende behördliche Stelle weitergegeben worden. Die Privateigentümer werden auf ihre Pflegepflicht hingewie- sen. Eine erneute Kontrolle ist im Frühjahr 2021 geplant. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folge- erträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Seitens des Liegenschaftsamtes – Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung, Umwelt und Arbeits- schutz – Sachgebiet Ökologie sowie des Zentralen Juristischen Dienstes, Naturschutz- und Ab- fallrechtsbehörde, haben aufgrund diverser Meldungen der Feldhut aber auch des Umweltam- tes, Absprachen mit dem dort wirtschaftenden Betrieb als auch eine gemeinsame Begehung des Areals stattgefunden. Die Situation vor Ort wurde entsprechend aufgenommen und es werden aktuell weitere behördliche Maßnahmen geprüft. Das Entwicklungsziel des Landschaftsschutzgebietes „Bergwald Rappeneigen“ ist in der Schutz- gebietsverordnung beschrieben, des Weiteren gelten die Regelungen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Flächenbewirtschaftung. Eine Beweidung ist nach wie vor unter Einhaltung fachlicher und rechtlicher Vorgaben möglich, die Schutzgebietsverordnung lässt eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung ausdrücklich zu. Eine Förderung der Beweidung kann einerseits durch den Bewirtschafter selbst über das Stellen eines Gemeinsamen Antrags beim zuständigen Landwirtschaftsamt Karlsruhe erfolgen, des Weiteren können auf Grundlage der Landschaftspflegerichtlinie über das städti- sche Umweltamt zusätzliche Förderungen erfolgen. Eine ordnungsgemäße, nach den Regeln der Guten Fachlichen Praxis ausgerichtete Landwirt- schaft wäre grundsätzlich auch in Naturschutzgebieten erlaubt. Für das betroffene Gebiet ist je- doch derzeit keine Ausweisung als Naturschutzgebiet beabsichtigt. Flurstückseigentümer haben grundsätzlich unabhängig von einer Schutzgebietskulisse eine Pflicht, ihr Eigentum in ordentlichem Zustand zu halten (vgl. §26 LLG), und außerdem sind na- tur- und abfallrechtliche Verpflichtungen einzuhalten. Der derzeitige Pächter und Bewirtschafter hat entsprechende Auflagen zur Flächenpflege erhal- ten. Die Privateigentümer werden auf ihre Pflegepflicht sowie auf ihre naturschutz- und abfall- rechtlichen Pflichten hingewiesen. Eine Nachkontrolle des Zustands und der Einhaltung der Pflege wird im Frühjahr 2021 entsprechend erfolgen.