KI Innovationspark Baden-Württemberg; Teilnahme am Wettbewerbsverfahren des Landes

Vorlage: 2020/1464
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.12.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Wirtschaftsförderung
Erwähnte Stadtteile: Hagsfeld

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.01.2021

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • GR_KI Innovationspark
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.:2020/1464 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Wifö KI-Innovationspark Baden-Württemberg: Teilnahme am Wettbewerbsverfahren des Landes Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 19.01.2021 7 X vorberaten Gemeinderat 26.01.2021 4 X zugestimmt Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Der Gemeinderat stimmt der Teilnahme der Stadt Karlsruhe am Wettbewerbsverfahren des Landes Baden-Württemberg zur Einrichtung eines Innovationsparks Künstliche Intelligenz im Rahmen einer Kooperation mit der Wirtschaftsregion Stuttgart und dem Neckar-Alb-Kreis zu. Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich für den Fall eines Zuschlags zu, dass a) die Stadt Karlsruhe für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Künstliche Intelligenz Standort Karlsruhe zur Darstellung des finanziellen Eigenanteils Grundstücke auf dem Gelände des Technologieparks wie in Ziffer 5 aufgeführt bereitstellen wird. b) eine städtische Tochtergesellschaft für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Künstliche Intelligenz Standort Karlsruhe wie in Ziffer 7 dargestellt gegründet wird. c) für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Künstliche Intelligenz in Karlsruhe jährlich Sach-, Marketing- und Personalmittel wie in Ziffer 8 dargestellt zur Verfügung gestellt werden. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt zur Genossenschaft Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg eG als Voraussetzung zur Abgabe eines einheitlichen Angebots sowie den beschriebenen Finanzmitteln wie in Ziffer 6 dargestellt zu. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss, die Anteile Genossenschaft Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg eG in Höhe von 25.000 € zu erwerben. Der Gemeinderat stimmt dem Entwurf der Satzung der Genossenschaft Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg (Anlage), die der Gründungsversammlung der Genossenschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll, zu. Er ermächtigt die Verwaltung die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art ohne weitere Gremienzustimmung vorgenommen werden können. Der Gemeinderat empfiehlt der Gründungsversammlung der Genossenschaft Künstliche Intelligenz Innovationspark Baden-Württemberg eG, Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup zum Aufsichtsratsmitglied der Genossenschaft zu bestellen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ Rd. 60 Mio€ invest. Eigenanteil verteilt auf 10 Jahre Rd. 15,8 Mio€ investive Förderung Land BW Rd. 1,0 Mio€ bzw 0,167 Mio€ für den Betrieb des KI Innovationsparks bzw der Genossenschaft Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☒ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☒ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KFG/KFE – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Hintergrund Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg startete am 03.12.2020 ein Wettbewerbsverfahren zur Förderung der Einrichtung eines Innovationsparks Künstliche Intelligenz („Innovationspark KI“) in Baden-Württemberg. Förderzweck ist die Errichtung und der anschließende Betrieb eines großflächigen, wirtschaftlich erfolgreichen, finanziell tragfähigen und nachhaltigen Innovationsparks KI mit internationaler Strahlkraft. Er soll „als Innovations- und Wertschöpfungszentrum für KI-basierte Produkte und Dienstleistungen fungieren und damit einen wesentlichen Beitrag zur Kommerzialisierung von Künstlicher Intelligenz in Baden-Württemberg leisten sowie internationale Strahlkraft entfalten.“ Die in Aussicht gestellte Fördersumme des Landes beträgt bis zu 50 Millionen Euro für bauliche Investitionen, mindestens aber 47,5 Millionen Euro. 2. Wesentliche Anforderungen des Wettbewerbs (Zeitplan) Ausgelobt worden ist ein zweistufiger Wettbewerb. Die Mindestanforderungen für die erste Teilnahmestufe (Abgabefrist 29.01.2021) in plausibler Darlegung sind: 1. nachweislich verfügbare Fläche oder Teilflächen (mindestens 15 ha) 2. Darstellung der Fläche nach Lage, ökologischer Situation, Möglichkeiten der Bebauung 3. Bereitschaft, den Eigenanteil in Höhe der Fördermittel (50 Millionen Euro) zu erbringen 4. plausible Eckpunkte des Gesamtkonzepts (Inhalt, Finanzierung, Bau, Betrieb, Nachhaltigkeit, Kooperationen mit bestehendem Ökosystem Wirtschaft, Forschung, Verwaltung) Die Eckpunkte und Kriterien für die zweite Verfahrensstufe (Frist 22.02.2021) sind umfassender und verbindlich. Die Bewertungskriterien beziehen sich dabei auf die Punkte: • Inhaltliches Konzept (vom Geschäftsmodell bis hin zum Bürgerbeteiligungs- und Veranstaltungskonzept) • Fläche und Standort (mit Aussagen zur baulichen Nutzbarkeit) • Gesamtfinanzierung des Eigenanteils • Ökologisches Konzept (vom Lebenszyklus des Parks bis hin zum Abfallkonzept) • Kooperationen und Anschlussfähigkeit (unter anderem Einbindung von Industrie, Mittelstand und Start-ups) • Umsetzungskonzept (mit Meilensteinplanung) Das in der zweiten Verfahrensstufe vorzulegende Gesamtkonzept ist von den Wettbewerbsteilnehmern voraussichtlich am 25./26.02.2021 zu präsentieren und dann bis zum 10.03.2021 zu präzisieren. Der Sieger darf den eigentlichen Förderantrag stellen. 3. Teilnahme der Stadt Karlsruhe am Wettbewerb Mit einer Teilnahme am Wettbewerb setzt die Stadt Karlsruhe ein wichtiges politisches Signal für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts. Sie positioniert sich als attraktives und nachhaltiges Innovationsökosystem für KI-Anwendungen und Produkte mit internationaler Anziehungskraft für Talente, Unternehmen und Investoren. Dabei hebt die Stadt ihr Alleinstellungsmerkmal der bereits heute international renommierten und etablierten KI-Forschung und -Entwicklung sowie Start-up-Förderung, ergänzt um interdisziplinäre Forschung und Lehre, Aus- und Weiterbildung sowie partizipative Gestaltung eines europäischen Ansatzes für verantwortungsvolle und menschenzentrierte KI, hervor. Um die Wettbewerbsbedingungen zu erfüllen, insbesondere in Hinblick auf den Nachweis von 15 ha Fläche, wird der Antrag gemeinsam mit der Wirtschaftsregion Stuttgart und der Region Neckar-Alb gestellt. Entsprechend würden bei Wettbewerbsgewinn die Fördermittel zu gleichen Anteilen von jeweils einem Drittel der Gesamtfördersumme aufgeteilt. Der Antrag des Konsortiums kann nur durch einen – 3 – Antragssteller erfolgen. Das Konsortium wird daher nach aktueller Planung hierfür eine Genossenschaft gründen (siehe nähere Ausführungen in Ziffer 6). 4. Inhaltliche Ausrichtung, Vision und Zielstellung Kernidee der überregionalen Allianz zur Stärkung des Ökosystems Künstliche Intelligenz im Südwesten ist ein Zusammenarbeiten von vier der stärksten Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorte Baden- Württembergs (Karlsruhe, Stuttgart sowie Neckar-Alb mit Tübingen und Reutlingen). So wird gewährleistet, dass regional verteilte, starke, branchenfokussierte Knotenpunkte entstehen, in denen dezentrale KI- Aktivitäten in Wirtschaft und Wissenschaft verknüpft sind. Diese Allianz bietet den Vorteil, dass für die Unternehmen des Landes die gesamte KI-Innovationskette von der Grundlagenforschung bis zur industriellen Anwendung abgedeckt ist. Gleichzeitig können die KI-Innovationen lokal umgesetzt werden und sind somit für Unternehmen, insbesondere den Mittelstand, erreichbar und greifbar. Der gemeinsame Antrag schafft ein europaweit und international sichtbares Ökosystem, das aufgrund der Kernkompetenzen der Anwenderbranchen einzigartig ist. Jeder der Partner kann bereits Aktivitäten im Bereich der KI vorweisen und entwickelt entlang der Wertschöpfungskette eigene Labore, Experimentierflächen und Produktionsangebote sowie Aus- und Fortbildungen. Ziel der Partner ist auch, KI- Anwendungen für den lokalen Mittelstand zu erschließen und damit den Ausbau der Wissensgesellschaft insgesamt im Land zu beschleunigen. Die Zentren leisten somit einen Beitrag für einen schnellen Transfer der KI-Forschung in die Anwendung und zur Entwicklung innovativer Produkte. Zudem beraten sie Politik und Organisationen in Fragen der Datennutzung und Cyber-Sicherheit. Die KI-Zentren sollen über eine virtuelle Plattform miteinander verbunden werden, so dass der Informationsaustausch und die Kommunikation der KI-Aktivitäten untereinander und mit der Wirtschaft bestmöglich erreicht werden. Der Ansatz eines KI-Innovationsparks ist somit umfassend und kann nach Überzeugung der Partner durch die Wirtschaftsstärke in der Fläche, durch zahlreiche exportstarke mittelständische Unternehmen auch im ländlichen Raum und durch den auf mehreren Standorten verteilten international renommierten Forschungseinrichtungen nicht nur an einer Stelle in Baden-Württemberg errichtet werden. Die Entscheidung, gemeinsam mit den weiteren Standorten Stuttgart, Reutlingen und Tübingen ins Wettbewerbsverfahren einzusteigen, ist aus diesen Gründen nachvollziehbar und folgerichtig. Am Standort Karlsruhe könnten nach ersten Berechnungen bis zu 4.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Mit einem fiskalischen Rückfluss für die Stadt von bis zu 3.300 Euro pro Arbeitsplatz/Jahr kann gerechnet werden. Bereits geleistete Investitionen von und in Unternehmen wie Zeiss, Trumpf, Vector, Intel, Microchip, BlueYonder - für die KI eine Schlüsseltechnologie darstellt - spricht für das Potenzial der Allianz. 5. Flächen Zur Erfüllung der Rahmenbedingungen des Wettbewerbs müssen mindesten 15 ha bebaubare Entwicklungsfläche nachgewiesen werden. In Folge der – wie in Ziffer 4 beschrieben - inhaltlich sinnvollen Verzahnung mit den Kompetenzen der Regionen Stuttgart und Neckar-Alb sollen die Partner mit bestenfalls ähnlichen Flächenanteilen ins Wettbewerbsverfahren gehen. Kernfläche für den Karlsruher Teil des Antrags sollen die unbebauten städtischen Flächen im TechnologiePark Karlsruhe (TPK) mit 5,85 ha Gesamtfläche sein. Die entsprechenden Nutzer werden nicht alleine aus dem Potenzial der Stadt Karlsruhe generiert werden können. Ziel ist die Ansiedlung von Firmen, die aus Start-ups erwachsen oder von anderen Regionen zuziehen. Die Flächen müssen bei Wettbewerbsgewinn verbindlich mit Themen der KI belegt beziehungsweise entsprechend vorgehalten werden. Auf diesen Flächen können 160.000 qm Bruttogeschossfläche erstellt werden. Es stehen für eine inhaltliche Argumentation außerhalb der im Antrag nachzuweisenden Entwicklungsflächen noch die Entwicklungen im Bereich KI am KIT Campus Ost, Labor und Versuchsflächen des Fraunhofer IOSB mit 5.000 qm, am LTC Linder Campus (TPK) mit 2.600 qm und am Fraunhofer IOSB mit 11.600 qm Büroflächen zur Verfügung. Für die weitere Entwicklung könnten Flächen beim Baden Airpark (10 ha) hinzukommen. Auch diese Flächen werden nicht Teil dieses Antrages sein. Sollte sich eine gemeinsame Antragstellung mit den – 4 – Regionen Stuttgart und Neckar-Alb zerschlagen, könnte für eine eigenständige Bewerbung seitens der Stadt Karlsruhe jedoch auch die Fläche des bisherigen Pfizer-Areals in Hagsfeld eingebracht werden, die allerdings hier nur eine mittel- bis langfristige Entwicklungsoption aufzeigen könnte. 6. Genossenschaftsmodell Zur Verankerung einer Kooperation mit dem Ziel der Bündelung ihrer Kompetenzen für eine gemeinsame Antragstellung und Ausgestaltung eines national und international wettbewerbsfähigen Zentrums für KI fokussieren sich die Partner in Karlsruhe (Stadt Karlsruhe, CyberForum und TechnologieRegion Karlsruhe GmbH), in Stuttgart (Wirtschaftsregion Stuttgart GmbH) und in Neckar-Alb (Stadt Tübingen, Stadt Reutlingen, Region Neckar-Alb) auf die Gründung einer Genossenschaft. Damit handeln die Partner auch bei der Rechtsform im Sinne des gemeinsamen Ansatzes „Mehrere Standorte – ein Konzept“. Sie bringen dadurch zum Ausdruck, dass es sich bei der Aufstellung um ein offenes Angebot für weitere Partner aus Kommunen und Regionen, Wirtschaft sowie Wissenschaft in Baden-Württemberg und darüber hinaus handelt. Die Vorbereitungen zur Gründung der „Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg eG“ werden beratend vom Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband e.V. begleitet. Die Partner sind davon überzeugt, dass für den Aufbau, den Betrieb und die Vermarktung des dezentral aufgebauten KI-Parks eine regionenübergreifende Genossenschaft die geeignete Rechtsform ist. Hierfür sprechen aus Sicht der Partner u.a. folgende Gründe: • Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist allein und ausschließlich verpflichtet, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. • Die eingetragene Genossenschaft ist eine demokratische Rechts- und Unternehmensform. Jedes Mitglied hat eine Stimme – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung. Strukturelle Veränderungen sind nur mit Dreiviertel-Mehrheiten möglich. Das verleiht der eingetragenen Genossenschaft eine große Stabilität. Sie sichert damit unternehmerische Selbstständigkeit und schließt eine feindliche Übernahme aus. • Der Ein- oder Austritt erfolgt unbürokratisch, zum Nominalwert und ohne Notar oder Unternehmensbewertungen. • Mitglieder einer Genossenschaft haften nur mit ihrer Kapitalbeteiligung, wenn in der Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen wird. • Mitglieder einer Genossenschaft haben beim Ausscheiden einen Anspruch auf Rückzahlung ihres Geschäftsguthabens gegen die Genossenschaft. Die Genossenschaft ist damit in ihrem Kern eine wirtschaftsfördernde und wirtschaftsdemokratische Institution, die es ihren Mitgliedern ermöglicht, auf Augenhöhe zusammenzukommen, um gemeinsame Ziele im Verbund schneller, mit größerer Durchschlagskraft und kostengünstiger zu erreichen. Die Partner sind sich einig, dass der Betrieb der durch die Kommunen, Unternehmen oder weitere Akteure KI-Infrastrukturen und/oder eingebrachten Flächen, weiter durch diese selbst vor Ort zu gewährleisten ist. Ein Durchgriff der Genossenschaft auf die Betreibergesellschaften vor Ort ist grundsätzlich nicht möglich. Über bilaterale Verträge zwischen Genossenschaft und den Betreibergesellschaften, die Mitglieder der Genossenschaft werden, sind, soweit nicht in der Genossenschaftssatzung festgehalten, die Modalitäten im Einzelnen festzuschreiben. Die Partner sind sich weiterhin einig, dass als grundlegende Ziele der Genossenschaft festzulegen sind: • Die wirtschaftliche Förderung, Koordination, Entwicklung, Unterstützung und Vermarktung des Innovationsparks Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg (im Folgenden: KI-Park BW) als o auf bestehenden Kompetenzen aus Grundlagen- und angewandter Forschung, Start-up- Communities in der KI und KI-Wirtschaft aufbauendes o zentral/dezentral aufgebautes und zugleich – 5 – o gemeinsam organisiertes Innovations- und Wertschöpfungszentrum für KI-basierte Produkte und Dienstleistungen und o Ökosystem für KI-Innovationen, der einen wesentlichen Beitrag zur Kommerzialisierung von Künstlicher Intelligenz in Baden- Württemberg leistet. • Aufbau einer KI-Infrastruktur, die es Baden-Württemberg ermöglicht, seine KI-Strategie in mittel- und langfristiger Perspektive umzusetzen und künftig als zentraler Ansprechpartner für KI für das Land zu wirken. Für die Genossenschaft werden als Kernaufgaben definiert: • Die Erarbeitung der Antragsunterlagen und die Antragstellung für den Wettbewerb Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg des Ministeriums Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg. • Empfängerin der Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg für den KI-Park BW und deren Weitergabe an die Betreibergesellschaften in den drei Regionen Karlsruhe, Stuttgart, Neckar-Alb zum Aufbau des KI-Parks BW. Über die Regelungen in einem „Weiterleitungsvertrag Fördermittel“ wird sichergestellt, dass kein Zugriff der Genossenschaft auf diese Finanzströme erfolgt. • Entwicklung und Implementierung einer Dachmarke „KI-Park BW“ für Baden-Württemberg bzw. die Betreibergesellschaften und deren nationale und internationale Vermarktung. Für die Genossenschaft werden als weitergehende Aufgaben, die als Leistungsangebote für die Mitglieder der Genossenschaft und ggf. Dritte zu entwickeln, anzubieten und zu erbringen sind - und damit zur Finanzierung der Genossenschaft beitragen können -, definiert: • Organisation und Abstimmung von und den Austausch über inhaltliche Schwerpunktthemen (Kompetenzplattform) entlang der gesamten landesweiten „Wertschöpfungskette der KI“ von der Qualifizierung über die Forschung bis hin zur Kommerzialisierung und Anwendung. • Inhaltliche und räumliche Weiterentwicklung KI-Park BW durch Gewinnung neuer Mitglieder. • Kooperationsaufbau mit der (Spitzen-)Forschung im Bereich KI in Baden-Württemberg und darüber hinaus, Synergiepotenziale zwischen Wirtschaft (Start-ups, Mittelstand, ...) und Wissenschaft zu ermöglichen. • Beteiligung an KI-Start-ups. • Einkaufsgemeinschaft für betriebsrelevante Waren und Dienstleistungen. • Angebot von Fortbildungen und Weiterbildungen. • Beratung von Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern. • Aufbau, Bereitstellung und Betrieb gemeinsamer Infrastrukturen zur Datenhaltung (Datengenossenschaft), Testfeldern und Reallaboren für Mitglieder und potenzielle Mitglieder. Für den Aufbau und den Betrieb einer Geschäftsstelle, die die o.g. Kernaufgaben zu erbringen hat und darüber hinaus die Entwicklung von Dienstleistungsangeboten für die Genossenschaftsmitglieder und Dritte vorantreibt, werden in der Startphase 3-4 Vollzeitstellen gerechnet. Sofern diese nicht durch eine Abordnung von den Partnern gestellt werden, ist mit Personalkosten in Höhe von ca. 300.000 Euro zu rechnen. Für den Bereich Marketing sowie sonstige Infrastrukturkosten der Geschäftsstelle werden ca. 200.000 Euro gerechnet, womit jährliche Gesamtkosten von 500.000 Euro anzusetzen sind. Dieser Kostenblock ist durch die Gründungsmitglieder der Genossenschaft in gleichen Anteilen für einen Zeitraum von zunächst 3 Jahren zu erbringen. Details sind in einem Leistungsvertrag Aufbau/Betrieb der Geschäftsstelle und Entwicklung von Dienstleistungsangeboten für die Genossenschaftsmitglieder und Dritte zu regeln. Aufgrund der vergüteten Dienstleistungen, die durch die Genossenschaft erbracht werden sowie aufgrund der wachsenden Anzahl der Genossen, wird spätestens für das 4. Betriebsjahr mit einem Rückgang der Grundfinanzierung bei zunehmenden eigenständig erwirtschaften Geldern gerechnet (finanzielle Nachhaltigkeit). Der Geschäftsanteil soll 25.000 Euro betragen. Der Sitz der Genossenschaft ist in Stuttgart vorgesehen (Stand der Diskussion – 6 – am 21.01.2021). Der Vorstand, der die Genossenschaft vertritt und nebenamtlich tätig ist, soll aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der Teilräume Karlsruhe, Stuttgart und Neckar-Alb zu bestimmen sind, bestehen. Die Genossenschaft soll zudem einen Aufsichtsrat erhalten, der aus mindestens neun (mit einer möglichst paritätischen Besetzung von je 3 Vertreter*innen aus den Teilregionen Karlsruhe, Stuttgart und Neckar-Alb) und höchstens 13 Mitgliedern (bspw. Vertreter*innen Land, L-Bank, weitere Regionen etc.) zusammengesetzt sein wird. 7. Betreibermodell für die Flächenanteile in Karlsruhe Die Umsetzung in Karlsruhe vor Ort soll analog dem Modell „Alter Schlachthof“ erfolgen, wo auf dem rund 7 ha großen Areal zwischenzeitlich bis heute über 1.000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze entstanden sind. Zum einen ist für den Bau und den Betrieb der vorgesehenen Flächen im Technologiepark eine städtische Tochtergesellschaft (voraussichtlich GmbH & Co.KG) zu gründen. Daneben ist eine Einheit für die inhaltliche Netzwerkbearbeitung im neuen KI-Innovationspark erforderlich. Beide Bestandteile sind in der Gesamtkostenrechnung enthalten. Entsprechend dem Modell „Alter Schlachthof“ soll für den Bau und die Verwaltung die Karlsruher Fächer GmbH verantwortlich sein. Hinsichtlich der inhaltlichen Verantwortung soll ein Team innerhalb der Wirtschaftsförderung aufgebaut werden. 8. Finanzierung Die Fördersumme von 47,5 Millionen Euro soll zu gleichen Teilen zwischen den drei Partnern aufgeteilt werden und entspricht somit rund 15,8 Millionen Euro für Karlsruhe. Von allen drei Antragspartnern sind mindestens Komplementärmittel in gleicher Höhe der Fördermittel für bauliche Investitionen zur Verfügung zu stellen. Es ist vorgesehen, diesen Komplementärbeitrag in Form von städtischen Grundstücken im Technologiepark zu erbringen und diese dementsprechend in die neue städtische Tochtergesellschaft einzulegen. Die Gesellschaft wird dann Zug um Zug bedarfsorientiert die Immobilienobjekte errichten, die in ihrem Gesamtumfang den Förderbedingungen entsprechen. Für die sukzessive Herstellung der angestrebten 160.000 qm Bruttogeschossfläche wird im angedachten 10-Jahres- Zeitraum weiterer Kapitaleinsatz von etwa 600 Millionen Euro netto erforderlich sein, der zu annähernd 90% über Kapitalmarktkredite und restlich über durch die Stadt zu stellende Eigenkapitalanteile finanziert wird. Über den Betrachtungszeitraum der gesetzlichen Abschreibung für diese Objekte ergibt sich in der Modellrechnung zwar nach vorsichtiger Einschätzung ein kumuliertes Defizit in Höhe von ca. 30 Millionen Euro, dem steht zu diesem Zeitpunkt dann aber auch ein unbelastetes (schuldenfreies) Immobilieneigentum in Höhe von über 400 Millionen Euro gegenüber, welches nach Ablauf der Bindungsfrist (25 Jahre) ggf. zur Verwertung zur Verfügung steht. In der Modellrechnung wurde von einer baulichen Entwicklung über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ausgegangen, insofern sind die darin eingeflossenen Größen hinsichtlich ihrer Bestimmbarkeit in der Zukunft nicht in der sonst üblichen Verbindlichkeit für eine gemeinderätlichen Beschlussfassung. Die vorbenannten Personal-, Sach- und Marketingkosten wurden zusammen mit dem baulichen Teil in eine Gesamtwirtschaftlichkeitsanalyse eingepflegt. Neben der Zurverfügungstellung des notwendigen Eigenkapitals, welche sukzessive zu leisten sein wird, benötigt das städtische Gesamtkonstrukt für den Betrieb des Innovationsparks KI noch eine laufende Förderung von rund 1 Million Euro, die von den verantwortlichen Einheiten für Bau und Betrieb der Immobilien sowie für die inhaltliche Netzwerkbearbeitung im neuen KI-Innovationspark (siehe Ziffer 7) eingesetzt wird. Dem gegenüber stehen jedoch erhebliche Mehrwerte durch die Entwicklung Karlsruhes als Teil des Antragskonsortiums in dem Zukunftsfeld Künstliche Intelligenz, die im Folgendem unter Ziffer 9 zusammengefasst sind. 9. Vorteile des Konzepts für die Stadt, die Region und das Land Die Teilnahme an dem Landeswettbewerb bietet dem Wirtschaftsstandort Karlsruhe erhebliche Chancen und Vorteile in dem Zukunftsfeld „Künstliche Intelligenz“. Der Aufbau eines KI-Ökosystems sowie der räumlichen Verortung im TPK sichert dabei Kompetenzen und Wachstumschancen. Entscheidend ist zudem, dass die Entwicklung des KI-Parks internationale Sichtbarkeit des Wirtschaftsstandorts Karlsruhes – 7 – schafft und dadurch weitere zukunftsträchtige Entwicklungen motiviert. Damit kann eine Sogwirkung auf Investitionen, Unternehmen, Kompetenz und Fachkräfte entstehen. Neben der inhaltlichen Weiterentwicklung in Karlsruhe rund um das Thema „Künstliche Intelligenz“ kann es durch eine bessere Vernetzung mit den ebenfalls sehr gut aufgestellten Regionen Stuttgart und Neckar-Alb entscheidend gestärkt werden. Vor dem Hintergrund der ungewissen Entwicklung traditionell starker Branchen in Baden- Württemberg wird dieses vielversprechende Thema mit Anwendungsfeldern gerade auch in den traditionellen Branchen vor Ort besetzt. Mit der aufmerksamen und kritischen Haltung der Gesellschaft vor Ort und damit auch der verantwortlichen Forscher und Forscherinnen kann in puncto Ethik ein Alleinstellungsmerkmal bei der KI-Forschung im weltweiten Wettbewerb ausgebaut werden. Das Konzept ist zudem – sofern die Standortkriterien erfüllt werden können – anschlussfähig für weitere Partner. Somit wird eine neue Qualität einer Kooperation weit über Stadt und Technologieregion hinaus erreicht. Durch die angestrebte Kooperation können trotz Flächenmangels in Karlsruhe Potenzial und Perspektive für wirtschaftlichen Entwicklungen im Bereich KI geboten werden. Der Karlsruher Standort selbst bietet durch seine integrierte Lage ohne neuen Flächenverbrauch und die Nutzung vorhandener Infrastrukturen durch das urbane Umfeld dabei gute Voraussetzungen für das geforderte nachhaltige, ökologische Konzept. Insbesondere in einer Zeit mit angespannter Haushaltslage ist die vorgeschlagene Gesamtmaßnahme sicher kritisch zu betrachten. Bei erfolgreicher Teilnahme können jedoch die dargestellten Fördermittel des Landes für die Infrastrukturmaßnahmen und ggf. auch darüberhinausgehende Förder- und Forschungsgelder aus weiteren Töpfen eingeworben werden. Die Entwicklung eines Innovationsparks KI in Karlsruhe wird insgesamt weitere positive fiskalische Effekte für die Stadt Karlsruhe durch Steuereinnahmen zusätzlicher Unternehmen und Arbeitskräfte haben. Anlage Satzung zur Genossenschaft Beschluss: I. Antrag an den Gemeinderat oder Ausschuss 1. Der Gemeinderat stimmt der Teilnahme der Stadt Karlsruhe am Wettbewerbsverfahren des Landes Baden-Württemberg zur Einrichtung eines Innovationsparks Künstliche Intelligenz im Rahmen einer Kooperation mit der Wirtschaftsregion Stuttgart und dem Neckar-Alb-Kreis zu. Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich für den Fall eines Zuschlags zu, dass a) die Stadt Karlsruhe für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Künstliche Intelligenz Standort Karlsruhe zur Darstellung des finanziellen Eigenanteils Grundstücke auf dem Gelände des Technologieparks wie in Ziffer 5 aufgeführt bereitstellen wird. b) eine städtische Tochtergesellschaft für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Künstliche Intelligenz Standort Karlsruhe wie in Ziffer 7 dargestellt gegründet wird. c) für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Künstliche Intelligenz in Karlsruhe jährlich Sach-, Marketing- und Personalmittel wie in Ziffer 8 dargestellt zur Verfügung gestellt werden. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt zur Genossenschaft Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg eG als Voraussetzung zur Abgabe eines einheitlichen Angebots sowie den beschriebenen Finanzmitteln wie in Ziffer 6 dargestellt zu. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss, die Anteile Genossenschaft Künstliche Intelligenz Baden- Württemberg eG in Höhe von 25.000 € zu erwerben. Der Gemeinderat stimmt der Satzung der Genossenschaft Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg (Anlage), die der Gründungsversammlung der Genossenschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll, zu. Er ermächtigt die Verwaltung die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art ohne weitere Gremienzustimmung vorgenommen werden können. Der Gemeinderat empfiehlt der Gründungsversammlung der Genossenschaft Künstliche Intelligenz Innovationspark Baden- – 8 – Württemberg eG Herrn Oberbürgermeister, Dr. Frank Mentrup zum Aufsichtsratsmitglied der Genossenschaft zu bestellen.

  • Satzung Innovationspark KI BW
    Extrahierter Text

    1 SATZUNG für die Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg eG ENTWURF (Stand: 20.01.2021) 2 INHALTSVERZEICHNIS Präambel §§ I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 - 2 Firma und Sitz 1 Zweck und Gegenstand 2 II. Mitgliedschaft 3 - 12 Erwerb der Mitgliedschaft 3 Beendigung der Mitgliedschaft 4 Kündigung 5 Übertragung des Geschäftsguthabens 6 Tod eines Mitglieds 7 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft 8 Ausschluss 9 Auseinandersetzung 10 Rechte der Mitglieder 11 Pflichten der Mitglieder 12 III. Organe der Genossenschaft 13-36 A. Der Vorstand 14-21 Leitung der Genossenschaft 14 Vertretung 15 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 16 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat 17 Zusammensetzung und Dienstverhältnis 18 Willensbildung 19 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats 20 Kredit an Vorstandsmitglieder 21 B. Der Aufsichtsrat 22-25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats 22 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten 23 Zusammensetzung und Wahl 24 Konstituierung, Beschlussfassung 25 C. Die Generalversammlung 26-36 Ausübung der Mitgliedsrechte 26 Frist und Tagungsort 27 Einberufung und Tagesordnung 28 Versammlungsleitung 29 Gegenstände der Beschlussfassung 30 Mehrheitserfordernisse 31 Entlastung 32 3 Abstimmung und Wahlen 33 Auskunftsrecht 34 Protokoll 35 Teilnahmerecht der Verbände 36 IV. Eigenkapital und Haftsumme 37-40 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben 37 Gesetzliche Rücklage 38 Andere Ergebnisrücklagen 39 Kapitalrücklage 39a Nachschusspflicht 40 V. Rechnungswesen 41-45 Geschäftsjahr 41 Jahresabschluss und Lagebericht 42 Rückvergütung 43 Verwendung des Jahresüberschusses 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags 45 VI. Liquidation 46 VII. Bekanntmachungen 47 VIII. Gerichtsstand 48 4 Präambel Getragen von der Überzeugung und dem Willen ihrer Kooperation - mit dem Ziel ein europaweit und international wettbewerbsfähiges und sichtbares Zentrum und Ökosystem für Künstliche Intelligenz für Baden-Württemberg zu schaffen - ein gemeinsames Dach zu geben, bündeln die drei Regionen Karlsruhe, Stuttgart und Neckar-Alb ihre Kernkompetenzen und führen ihre Zusammenarbeit in einer Genossenschaft zusammen. Sie bringen dadurch auch zum Ausdruck, dass es sich bei der Aufstellung zugleich um ein offenes Angebot für weitere Partner aus Kommunen und Regionen, Wirtschaft sowie Wissenschaft in Baden-Württemberg und darüber hinaus handelt. Damit handeln die Partner im Sinne ihres gemeinsamen Ansatzes „Mehrere Standorte – ein Konzept“. So wird gewährleistet, dass regional verteilte, starke, branchenfokussierte Knotenpunkte entstehen, in denen dezentrale KI-Aktivitäten in Wirtschaft und Wissenschaft verknüpft sind. Diese Allianz bietet den Vorteil, dass für die Unternehmen des Landes die gesamte KI-Innovationskette von der Grundlagenforschung bis zur industriellen Anwendung abgedeckt ist. Gleichzeitig können die KI-Innovationen lokal umgesetzt werden und sind somit für Unternehmen, insbesondere den Mittelstand, erreichbar und greifbar. Die Partner wissen, dass der nachhaltige Erfolg entscheidend von der Fortsetzung und dem Ausbau ihrer vertrauensvollen – in dieser Form und der Ausdehnung über drei der stärksten Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorte in Baden-Württemberg hinweg bisher einmaligen - Zusammenarbeit abhängen wird. Daher werden die drei Partnerregionen Karlsruhe, Stuttgart und Neckar-Alb auch die Gremien und Organen der Genossenschaft paritätisch besetzen. 5 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg eG (im Folgenden: Genossenschaft) (2) Der Sitz der Genossenschaft ist: (Stuttgart, Karlsruhe, Neckar-Alb haben Interesse signalisiert; Gespräch hierzu wird zeitnah stattfinden) Der Sitz muss bei der Gründungsversammlung feststehen, anzugeben ist nur die politische Gemeinde, ohne PLZ und Straße § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist - die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere durch Koordination, Entwicklung, Unterstützung und Vermarktung des Innovationsparks Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg (im Folgenden: KI-Park BW) als - auf bestehende Kompetenzen aus Grundlagen- und angewandter Forschung, Start up- Communities in der KI und KI-Wirtschaft aufbauendes - zentral/dezentral aufgebautes und zugleich - gemeinsam organisiertes Innovations- und Wertschöpfungszentrum für KI-basierte Produkte und Dienstleistungen („mehrere Standorte – ein Konzept“) und - Ökosystem für KI-Innovationen, das einen wesentlichen Beitrag zur Kommerzialisierung von Künstlicher Intelligenz in Baden- Württemberg leistet. - eine KI-Infrastruktur zu schaffen, die es Baden-Württemberg ermöglicht, seine KI-Strategie in mittel- und langfristiger Perspektive umzusetzen und künftig als zentraler Ansprechpartner für KI für das Land zu wirken. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Bereitstellung und Durchführung von Dienstleistungen des unter (1) beschriebenen Zwecks. Dies wird im Einzelnen unterstützt durch folgende Kernaufgaben und Angebote, die bei Bedarf ergänzt und erweitert werden können: Kernaufgaben sind - die Erarbeitung der Antragsunterlagen und die Antragsstellung für den Wettbewerb Innovationsparks Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg des Ministeriums Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, - Zuwendungsempfängerin/Adressatin der Zuwendungen des Landes Baden- Württemberg für den KI Park BW zu sein, - das Management und die Beantragung von Fördergelder, u.a. die Weitergabe von Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg an die Betriebsorganisationen der Standorte Karlsruhe, Stuttgart, Reutlingen und Tübingen, die Mitglieder dieser Genossenschaft sind, zum 6 Aufbau eines KI-Parks BW. - die Entwicklung, Implementierung und nationale und internationale Vermarktung des KI-Park BW als Dachmarke für Baden-Württemberg. Angebote sind: - die Abstimmung von und den Austausch über inhaltliche Schwerpunktthemen (Kompetenzplattform) entlang der gesamten landesweiten „Wertschöpfungskette der KI“ von der Qualifizierung über die Forschung bis hin zur Kommerzialisierung und Anwendung zu organisieren, - die inhaltliche und räumliche Weiterentwicklung KI-Park BW durch Gewinnung neuer Mitglieder, - eine enge Kooperation mit der (Spitzen-)Forschung im Bereich KI in Baden-Württemberg und darüber hinaus voranzutreiben und Synergien zwischen Wirtschaft (Start-ups, Mittelstand, ...) und Wissenschaft zu schaffen, - die Beteiligung an Start-ups, - die Beantragung von Förder-/Drittmitteln, - das Auftreten als Einkaufsgemeinschaft für betriebsrelevante Waren und Dienstleistungen, - das Angebot von Fortbildungen und Weiterbildungen, - die Beratung von Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern, - die Bereitstellung von Dateninfrastrukturen, Testfeldern und Reallaboren für Mitglieder und potenzielle Mitglieder. - der Aufbau und die Erhaltung gemeinsamer Infrastrukturen. (3) Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. 7 II. MITGLIEDSCHAFT § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften, c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtun- gen und Dienstleistungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Im Interesse der Genossenschaft liegen insbesondere Mitglieder gemäß Abs. 1, die - substanzielle Kompetenzen im Bereich KI aufweisen, - zur Landes- und Regionalentwicklung beitragen, - wesentliche finanzielle Beiträge zum Auf- und Ausbau der KI-Infrastruktur erbringen können. Die Aufnahme von Mitgliedern aus dem Baden-Württemberg benachbarten Elsass wird ausdrücklich gewünscht und unterstützt. Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die im wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt. (3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und b) Zulassung durch den Vorstand. (4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch  Kündigung (§ 5)  Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)  Tod (§ 7)  Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)  Ausschluss (§ 9) § 5 Kündigung (1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhal- tung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Sat- zung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich ei- nen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Ge- schäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. 8 § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, so- fern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Ver- äußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands. § 7 Tod eines Mitglieds Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. § 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so en- det die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Er- löschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. § 9 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlos- sen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nach- kommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhält- nisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schä- digt oder geschädigt hat; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde; e) wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; 9 f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind; g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichts- rats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlos- sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. § 10 Auseinandersetzung (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhält- nis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinander- setzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. (3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung ein- zelner Geschäftsanteile. 10 § 11 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen; b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzuneh- men und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht; c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen; e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Ab- schrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen; g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen; h) die Mitgliederliste einzusehen; i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. § 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit die- nende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbe- sondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten; c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Un- ternehmens unverzüglich mitzuteilen; e) ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist. f) Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Geschäftsstelle zahlen, wenn deren Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt sind. 11 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT § 13 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind: A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG A. DER VORSTAND § 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. § 15 Vertretung (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsge- schäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche An- gaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand hat insbesondere a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen; b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglie- der sachgemäß betreut werden; 12 d) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die vom Aufsichtsrat zu beschließen ist; e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sor- gen; f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Ge- schäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab- schluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Auf- sichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Ge- schäftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsge- setzes zu führen sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen; i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen; j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten; k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen; l) vor Beginn eines Geschäftsjahres jeweils einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der mindestens aus Erfolgsplan, Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und Stellenübersicht besteht sowie auch eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird. § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Abständen, u.a. vorzulegen a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeit- raum anhand von Zwischenabschlüssen; b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos; c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite; d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf her- vorgeht; e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüg- lich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen. 13 § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die drei Vorstandsmitglieder sollen jeweils aus der Mitte der Regionen Karlsruhe, Stuttgart und Neckar-Alb bestimmt werden. (2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. (3) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, wenn sie das gesetzliche Regelaltersrenten-Alter erreicht haben. (4) Die Bestellung nichthauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig. (5) Die Mitglieder des Vorstands bestimmen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die SprecherInnen-Rolle wechselt zwischen den Regionen Karlsruhe, Stuttgart und Neckar-Alb. § 19 Willensbildung (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des § 16 Abs. 2 Buchstabe d ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweis- zwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (4) Vorstandssitzungen können auch in elektronischer Form abgehalten werden. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien möglich. § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzun- gen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angele- genheiten zu erteilen. 14 § 21 Kredit an Vorstandsmitglieder Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. B. DER AUFSICHTSRAT § 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassen- bestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein ein- zelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erfor- derlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. (4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genos- senschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese bera- tende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmit- glieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist be- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfas- sung gilt ergänzend § 25. (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen (6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und ge- wissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewah- ren. (7) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (zum Beispiel Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt. (8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. (9) Der Aufsichtsrat beschließt die Geschäftsordnung des Vorstands. 15 § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik und die Einsetzung eines beratenden Beirats beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung. (2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen; die Anschaffung von Anlagevermögen über einer Wertgrenze; b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen; c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträ- gen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen und die Aufnahme und Gewährung von Darlehen in erheblichem Umfange für die Genossenschaft begründet werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes; d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43); e) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39a; f) der Beitritt zu und der Austritt aus Organisationen und Verbänden; g) die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung; h) Erteilung und Widerruf der Prokura; i) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen. j) der Wirtschaftsplan (3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinde- rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 entspre- chend. (3a) Gemeinsame Sitzungen können auch in elektronischer Form abgehalten werden. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien möglich. (4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird. (5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, mitwirken (6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf- sichtsrat findet. 16 (7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Er- gebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 entsprechend. § 24 Zusammensetzung und Wahl (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens 13 Mitgliedern, die von der Ge- neralversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. (2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33. (3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in der anderen Genossenschaft oder der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der anderen Genossenschaft oder der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist. (4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächs- ten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalver- sammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzli- che Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. (5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt wer- den, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. § 25 Konstituierung, Beschlussfassung (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichts- ratsmitglied einberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. 17 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stim- mengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend. (4) Aufsichtsratssitzungen können auch in elektronischer Form abgehalten werden. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien möglich. (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im In- teresse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird die- sem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachver- halts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftfüh- rer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. (7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder ei- ner von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmit- glied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. C. DIE GENERALVERSAMMLUNG § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Gene- ralversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personen- gesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung er- mächtigte Gesellschafter aus. (4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen ge- meinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, El- tern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Aus- schluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlich- keit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören. 18 § 27 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder ausschließlich schriftliche oder deren elektronische Durchführung festlegen. § 28 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 47 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung lie- gen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzumachen. (4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass minde- stens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der General- versammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. § 29 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen wer- den. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderli- chen Stimmenzähler. 19 § 30 Gegenstände der Beschlussfassung Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung be- zeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung; b) Auflösung der Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts; i) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats; j) Festsetzung der Aufsichtsratsvergütungen; k) Festsetzung eines Eintrittsgeldes; l) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; m) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats; n) Wahl eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder; o) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes. § 31 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) bis Buchstabe l) genannten Fällen erforderlich. § 32 Entlastung Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben we- der die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. 20 § 33 Abstimmung und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. (3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Wird eine Wahl durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. (6) Der Gewählte hat spätestens nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt. § 34 Auskunftsrecht (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenhei- ten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstan- des der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulations- grundlagen bezieht; c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft; d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertrag- liche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten be- trifft; f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt. 21 § 35 Protokoll (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Ab- stimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angege- ben werden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schrift- führer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen bei- zufügen. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist dem Protokoll im Fall der §§ 36a und 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. § 36 Teilnahmerecht der Verbände Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen. § 36a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. 22 (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. § 36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) § 36a Abs. 4 gilt entsprechend. § 36c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. 23 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro). (2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. (3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen betei- ligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. (4) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben ei- nes Mitglieds. (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genos- senschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossen- schaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen wer- den; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10. § 38 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüber- schusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Ver- lustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftli- chen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht. § 39 Andere Ergebnisrücklagen Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich ei- nes eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in ge- meinsamer Sitzung (§ 23). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45). § 39a Kapitalrücklage Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Ver- wendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 Buch- stabe e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45). 24 § 40 Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. 25 V. RECHNUNGSWESEN § 41 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres. § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab- schluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Ge- schäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebe- richt, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vor- zulegen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Auf- sichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräu- men der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richts (§ 22 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalver- sammlung zu erstatten. § 43 Rückvergütung Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Auf- stellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. § 44 Verwendung des Jahresüberschusses Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Be- achtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsan- teil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder er- gänzt ist. § 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch 26 die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhält- nis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berech- net. 27 VI. LIQUIDATION § 46 Liquidation Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genos- senschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden. VII. BEKANNTMACHUNGEN § 47 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. VIII. GERICHTSSTAND § 48 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genos- senschaft zuständig ist. 28 (Ort) , den (Datum) ______________________________ Name in Druckschrift Unterschrift 1. .............................. ............................. 2. .............................. ............................. 3. .............................. ............................. 4. .............................. ............................. 5. .............................. ............................. 6. .............................. ............................. 7. .............................. ............................. 8. .............................. .............................

  • Abstimmungsergebnis TOP 4
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 4
    Extrahierter Text

    Niederschrift 20. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Januar 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 4 der Tagesordnung: KI Innovationspark Baden-Württemberg; Teilnahme am Wettbe- werbsverfahren des Landes Vorlage: 2020/1464 Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Teilnahme der Stadt Karlsruhe am Wettbewerbsverfahren des Landes Baden-Württemberg zur Einrichtung eines Innovationsparks Künstliche Intelligenz im Rahmen einer Kooperation mit der Wirtschaftsregion Stuttgart und dem Neckar-Alb- Kreis zu. Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich für den Fall eines Zuschlags zu, dass a) die Stadt Karlsruhe für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Künstliche Intelli- genz Standort Karlsruhe zur Darstellung des finanziellen Eigenanteils Grundstücke auf dem Gelände des Technologieparks wie in Ziffer 5 aufgeführt bereitstellen wird. b) eine städtische Tochtergesellschaft für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Künstliche Intelligenz Standort Karlsruhe wie in Ziffer 7 dargestellt gegründet wird. c) für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Künstliche Intelligenz in Karlsruhe jähr- lich Sach-, Marketing- und Personalmittel wie in Ziffer 8 dargestellt zur Verfügung ge- stellt werden. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt zur Genossenschaft Innovationspark Künstliche Intel- ligenz Baden-Württemberg eG als Voraussetzung zur Abgabe eines einheitlichen Angebots sowie den beschriebenen Finanzmitteln wie in Ziffer 6 dargestellt zu. Der Gemeinderat be- schließt nach Vorberatung im Hauptausschuss, die Anteile Genossenschaft Künstliche Intel- ligenz Baden-Württemberg eG in Höhe von 25.000 € zu erwerben. Der Gemeinderat stimmt der Satzung der Genossenschaft Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden- Württemberg (Anlage), die der Gründungsversammlung der Genossenschaft zur Beschluss- fassung vorgelegt werden soll, zu. Er ermächtigt die Verwaltung die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art ohne weitere Gremienzustimmung vorgenommen – 2 – werden können. Der Gemeinderat empfiehlt der Gründungsversammlung der Genossen- schaft Künstliche Intelligenz Innovationspark Baden-Württemberg eG Herrn Oberbürger- meister, Dr. Frank Mentrup zum Aufsichtsratsmitglied der Genossenschaft zu bestellen. Abstimmungsergebnis: Bei 2 Enthaltungen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Ich glaube, dass die Vorlage selbsterklärend ist. Wir haben es ja auch im Hauptausschuss lange diskutiert. Das Land Baden-Württemberg hat einen Wettbewerb ausgeschrieben. Wir wollen uns gemeinsam mit dem sogenannten Cyber-Valley und der Wirtschaftsregion Stuttgart daran beteiligen. Das Ganze kommt in einer Zeit, in der die vielen Firmen darüber nachdenken, ob sie sich nicht verkleinern. Insofern hat es zu diesem Zeitpunkt auch eine gewisse kritische Grund- stimmung, ob es dann richtig ist, in neue Gebäude zu investieren. Wir machen Ihnen hier aber einen Vorschlag, diese notwendigen Flächen auf drei Standorte zu verteilen, sodass wir nur ein Drittel dieser Fläche zur Verfügung stellen müssen und damit natürlich auch nur ein Drittel der Gesamteigenbeteiligung von 47,5 Millionen Euro hier einbringen müssen, oder annähernd 50 Millionen Euro. Wir glauben, dass wir das wirtschaftlich so darstellen können, dass sich das am Ende durch die zusätzlichen Einnahmen, aber auch schon das Geschäft als solches, weitestge- hend refinanziert. Und wir demonstrieren und unterstreichen damit, dass wir an strategischen Ausrichtungen unserer Wirtschafts- und Wissenschaftslandschaft mitwirken und auch sie vo- ranbringen wollen, ähnlich wie wir das ja beim Alten Schlachthof oder bei anderen Gründerzen- tren schon gemacht haben. Und wir bringen damit natürlich auch die Stärken unseres Standor- tes in eine Diskussion ein, wo diese Stärken auch hingehören. Denn neben der Grundlagenfor- schung im KI ist die anwendungsorientierte Forschung im Raum Karlsruhe durchaus weltspitze und das sollte auch in Baden-Württemberg bei der Berücksichtigung eines solchen Standortes für einen KI-Park berücksichtigt werden. Wir stellen auch fest, dass wir damit, glaube ich, wettbewerbsfähig bleiben um die Landeszu- schüsse und es geht natürlich an einer bestimmten Stelle auch darum, dass durch einen ande- ren KI-Park an einer anderen Stelle nicht unbedingt dann noch eine gewisse Sogwirkung auf Spezialistinnen und Spezialisten aus unserer Region entsteht, sondern, dass wir hier versuchen, aus dem eigenen Bestand, der sich auch aus der Hochschule entwickelt, zusätzliche Anreize zu setzen, um in der Stadt und in der Region zu bleiben und mit einer sehr strategischen Entschei- dung unseren Standort hier weiter zu entwickeln. Wir haben, abweichend von dem, was wir Ihnen im Hauptausschuss dargestellt haben, jetzt zwischen den verschiedenen Partnern beschlossen, dass die Gründung der Genossenschaft als Dach der Antragstellung erst in der zweiten Antragsrunde vollzogen wird und nicht jetzt schon sehr kurzfristig in den nächsten Tagen, so wie wir es ursprünglich mal angedacht hatten. Das hat etwas mit den verschiedenen Abstimmungen in den Gemeinderäten von Stuttgart, Reutlin- gen und Tübingen zu tun. Und wir wollen an der Stelle lieber die Sache gründlich durch diese Gremien bringen. Dennoch geht natürlich vom heutigen Beschluss des Gemeinderats in Karls- ruhe eine doch deutliche Signalwirkung schon mal aus. – 3 – Vorgesehen ist, dass die Genossenschaft, die das Ganze ja als Dach ein Stück weit überwölbt und auch bündelt, dass der Sitz der Genossenschaft jetzt in Stuttgart vorgesehen ist. Vorgese- hen ist aber auch, dass der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Person der Aufsichtsrats- vorsitzende in einem dreiköpfigen Aufsichtsrat der Genossenschaft ist. Wir werden natürlich dann auch sehen, dass in den entsprechenden anderen Gremien alle Gebietskörperschaften und immer in der richtigen Relation, nämlich gleichgewichtig, vertreten sind und Ihnen das auch immer wieder dann neu vortragen. Dabei will ich es jetzt mal bewenden lassen und darf Sie hier um Zustimmung bitten. Es ist ein sehr ambitioniertes Unterfangen. Der Wettbewerb hat so seine eigenen Tücken und seine eigenen Verläufe, über die man gerne auch mal am Kamingespräch sich ein bisschen kopfschüttelnd Gedanken machen könnte. Aber nichtsdestotrotz sollten wir unseren Ring in den Hut werfen mit einer Konzeption, die wir für tragfähig einschätzen. Wir wären damit hoch attraktiv für Unternehmen, die im Bereich der angewandten KI einen Standort suchen oder ei- nen Standort erweitern wollen und könnten damit auch unsere besondere Kompetenz gerade in diesen Bereichen noch mal international unterstreichen. Und ich sehe auch in der Bündelung mit den anderen Regionen eine große Chance, dass aus dieser Konkurrenz innerhalb von Ba- den-Württemberg ein gemeinsamer Auftritt national und vor allem auch international wird. Und das ist, glaube ich, etwas, was wir bisher viel zu wenig tun. Wir kämpfen zum einen in Ba- den-Württemberg manchmal um Fördermittel mit anderen Regionen und verpassen es dann manchmal im Außenauftritt, außerhalb von Baden-Württemberg und international, zusammen zu stehen und zu sagen, wir sind das Land, das alle diese Schwerpunkte hat und alle diese Standorte. Und ich glaube, dass es über den KI-Park dann an diesen drei Standorten hinaus auch ein gutes Signal sein kann, hier auch noch mal stärker in Zukunft auf anderen Bühnen in Abstimmung und auch als gemeinsame Verantwortung aufzutreten. Insofern geht da für mich auch noch mal ideell etwas über die eigentliche Gründung jetzt der Genossenschaft und der Teilnahme an diesem Wettbewerb hinaus. Das als vielleicht kleiner Umriss, und jetzt gehen wir in die Debatte. Stadträtin Mayer (GRÜNE): Derzeit vollzieht sich ein Strukturwandel in Deutschland. In 20 Jah- ren ist abzusehen, wird der Verbrennungsmotor nicht mehr das deutsche Exportprodukt Num- mer 1 sein und wahrscheinlich auch in Deutschland nicht mehr soweit nachgefragt werden, und das ist ja auch gut so. Stattdessen brauchen wir neue Branchen, brauchen wir neue Felder, wo unsere deutsche Wirt- schaft sich zukunftsträchtig aufbauen kann. Und eins der erfolgreichsten Felder und am vielver- sprechendsten Felder ist natürlich die Künstliche Intelligenz. Und da sind wir in Karlsruhe ja auch schon sehr gut dabei. Sowohl in der Wirtschaft haben wir schon gute Unternehmen, die sich damit beschäftigen, als auch in der Forschung. Ich selbst arbeite auch mit künstlicher Intel- ligenz in meinem Forschungsprojekt und kenne sehr, sehr viele, sehr motivierte junge Men- schen, die da später dann auch in der freien Wirtschaft arbeiten wollen. Ja genau. Deswegen brauchen wir natürlich auch den Wissenstransfer. Hin von der Wissen- schaft zu den anwendungsbezogenen Branchen, und dafür ist so ein Innovationspark in Karls- ruhe natürlich eine riesige Chance. Wir freuen uns sehr, dass das Land Baden-Württemberg hier jetzt eben auch mit 50 Millionen Euro ein solches Projekt fördern würde, und wir begrüßen es – 4 – sehr, dass die Stadt Karlsruhe da direkt auch mit einsteigen möchte. Wir haben da sehr gute Partner an unserer Hand. Also die Region Neckar-Alb, Cyber Valley in Tübingen und natürlich auch die Wirtschaftsregion Stuttgart. Da sind wir so gut aufgestellt, dass wir glauben, an uns führt vielleicht auch gar kein Weg vorbei, jetzt, wenn es bei der höheren Auswahl für diesen Wettbewerb geht. Wir erhoffen uns da natürlich einen Zuschlag. In dem Rahmen möchten wir natürlich noch mal allen Beteiligten in Karlsruhe danken, die sich da so schnell und engagiert mit eingestürzt haben, um eine gute Projektskizze zu entwickeln. Das ist ja auch sehr bemerkenswert. So etwas funktioniert ja in der Regel nicht von heute auf morgen, zeigt aber, wie gut Karlsruhe in dem Bereich auch schon vernetzt ist und wie hoch tat- sächlich die Motivation ist. Ja, wir freuen uns, dass die Stadt Karlsruhe hier vor allen Dingen auch mit Flächen aus dem Technologiepark ins Rennen geht, was wir grundsätzlich für einen guten Standort halten. Und natürlich auch schon mal die Weitsicht, die jetzt gerade der Oberbürgermeister noch angespro- chen hat. Es lässt sich durch Corona natürlich nicht sagen, wie hoch ist tatsächlich der Bedarf an Büroflächen in der kommenden Zeit und deswegen will die Stadt Karlsruhe dann ja auch nur bedarfsgerecht bebauen. Insgesamt ziehen wir das Fazit, wir sehen viele Chancen in diesem Projekt und wir sehen nur geringe Risiken. Deswegen sind wir als GRÜNE-Fraktion natürlich voll dabei, bei diesem Projekt. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Wenn dieser Wettbewerb, man muss sich auch mal in so eine Hoff- nung hineinbegeben, tatsächlich erfolgversprechend ausgehen würde, dann wäre das natürlich nicht nur für die Region hier, sondern für ganz Baden-Württemberg ein richtig tolles Ergebnis. Das ist ein ganz großes Kino, in dem wir da jetzt gerade mitspielen und Wettbewerb betreiben. Ich bin absolut der Überzeugung, nur wer kämpft, nur wer solche Wettbewerbe angeht und die anderen Wettbewerber sozusagen in den Blick nimmt, der wird auch selber seine Position un- termauern und verstärken. Also, man kann gar nicht verlieren, wie wohl ich Karlsruhe natürlich wünschen würde, dass dieses gelingen kann. Es geht, ich muss es mal wiederholen, es geht um Wohlstand bewahren für diese Stadt und Arbeitsplätze schaffen. Das ist manchem vielleicht gar nicht so lieb. Aber wir, die CDU-Fraktion unterstreicht das und wir sind um jeden Arbeitsplatz dankbar, der den Wohlstand, die Zukunft dieser Stadt langfristig sicherstellt. Deshalb, viel Er- folg! Was natürlich von Ihnen, Herr Oberbürgermeister zu Recht angeschnitten ist, es ist ja eine rie- sige Kooperation wichtiger Wirtschaftsbereiche dieses Landes. Und das ist einmalig, bisher je- denfalls, erstmalig, wenn da noch die genannten Wirtschaftsbereiche zusammenkämen, dann wäre endlich mal wirklich ein ganz, ganz starkes Konglomerat zusammengeführt. Und wir wür- den eben gemeinsam einen Innovationspark bilden, und das würde nicht nur Karlsruhe, son- dern auch dieses Land stärker machen. Also, ich kann nur werben dafür, dass man uns den Zu- schlag erteilt und wir, die CDU-Fraktion, unterstützen da alle Bemühungen. Es ist bereits gesagt, wir haben hier eine Entwicklerszene, wir haben hier eine Unternehmerszene, die genau für die- ses Projekt passt und wir haben auch die nötigen Köpfe, die im KI etwas zu sagen haben. Und das ist fast eine der wichtigsten Botschaften, die Sie gegeben haben. Wir müssen um diese Köp- fe weiterhin kämpfen, dass sie hier bei uns wirken und nicht etwa in andere Zonen abwandern müssen. – 5 – Also, die CDU steht voll und ganz hinter diesem guten Projekt und es wäre wirklich schön, wenn wir da einsteigen könnten. Der Vorsitzende: Herr Stadtrat Dr. Huber, ich darf die Gelegenheit nutzen, auch noch mal zur Promotion zu gratulieren und Ihnen dadurch deutlich machen, er hat jetzt einen Doktor, des- wegen taucht er auch auf der Liste so auf und deswegen wird er jetzt auch so aufgerufen. Stadtrat Dr. Huber (SPD): Ja, ganz herzlichen Dank, Herr Oberbürgermeister und lieben Kolle- ginnen und Kollegen. Auch meine Doktorarbeit, erstaunlicherweise, hatte mit Künstlicher Intel- ligenz zu tun, zumindest meine Techniken, die ich da verwendet habe. Ja, Künstliche Intelligenz ist ein Begriff, der in den 90er Jahren und wahrscheinlich auch noch weit darüber hinaus erst mal ganz vielen Menschen Angst gemacht hat, weil man sich unter Künstlicher Intelligenz immer auch so ein bisschen die Verluste der Kontrolle über die Maschine vorstellt. Heutzutage hat sich das natürlich gewandelt, denn jeder von uns nutzt nahezu jeden Tag Techniken, die auf Künstlicher Intelligenz beruhen. Im Vergleich zu unseren internationalen Handelspartnern müssen wir, was die Technologiefor- schung anbelangt, sicherlich keine Angst vor der Zukunft haben. Was uns in Deutschland und vor allem in Baden-Württemberg allerdings ab und zu fehlt, das ist die Vernetzung zwischen Forschung und Entwicklung auf der einen Seite und zwischen Wirtschaft und Produktion auf der anderen Seite. Und solche Projekte, wie der KI-Innovationspark, sind deswegen ganz, ganz wichtig für uns als Stadt. Es wurde ja jetzt schon mehrfach gut ausgeführt, aber deswegen auch für unser Land. Der Oberbürgermeister hat es vorhin gesagt, wir als Karlsruhe sind eine Techno- logiestadt mit langer Tradition. Wir sind und das können wir, glaube ich, mit Fug und Recht be- haupten, auch eines der europäischen Oberzentren, wenn es um IT geht, wenn es um Künstli- che Intelligenz im Speziellen geht. Deswegen begrüßen wir als SPD-Fraktion selbstverständlich die Teilnahme am Wettbewerb und unterstützen sie auch nachdrücklich. Und auch im Beson- deren die Kooperation mit anderen Technologieregionen sehen wir als sehr positiv und für die Zukunft auch sicherlich als eines der wichtigen Erfolgsrezepte. Ganz ein wenig ärgern wir uns trotzdem über den hohen Zeitdruck, der jetzt hier aufgebaut wird. Nicht von Seiten der Verwaltung, sondern seitens der Landesregierung. Man könnte spöt- tisch, wenn jetzt nicht unbedingt Landtagswahlkampf wäre, sagen, dass das Landeswirt- schaftsministerium möglicherweise etwas lang gebraucht hat, um dieses Potenzial der Künstli- chen Intelligenz zu begreifen und deswegen jetzt sehr spät noch mal auf die Tube drückt und das Ganze ein bisschen voran schubst und uns natürlich hier vor Ort deswegen auch unter et- was unnötigen Druck setzt. Der Druck ist deswegen unnötig, weil wir eigentlich - und so steht es ja glaube ich auch, im Konzept drin - jetzt schon gerne Kooperationspartner aus der Wirtschaft hätten, was natürlich aber in der Kürze der Zeit sicherlich nicht möglich ist. Deswegen möchte ich meinen Redebeitrag mit einem Dank enden lassen, und zwar denjenigen, die jetzt eben in dieser sehr kurzen Zeit, quasi über Weihnachten und über Neujahr, es ge- schafft haben, dieses umfassende Konzept für Karlsruhe zu erstellen und das dann auch noch in eine so aussagekräftige Vorlage zu gießen, sodass wir hier heute bestens informiert einen posi- tiven Beschluss fassen können, herzlichen Dank. – 6 – Stadtrat Høyem (FDP): Herr Oberbürgermeister, meine Damen und Herren, Frau Wirtschafts- bürgermeisterin Luczak-Schwarz, ich bin begeistert. Wir sind als FDP-Fraktion begeistert. Ein Innovationspark auf der Basis von Künstlicher Intelligenz kann eine sehr positive Entwicklung für unsere Technologieregion Karlsruhe bedeuten. Unser Technologiepark ist der richtige Ort und eine Bündelung von Forschung, Unternehmen, und besonders der Mittelstand kann uns viele schöne Energieeffekte bringen. Eine offene Genossenschaft mit Anschlussmöglichkeiten für weitere Partner ist bestimmt ein gutes Modell. Finanziell übersteigen die Zukunftsaussichten bestimmt den Einsatz, auch in Corona-Zeiten. Also, Begeisterung, aber auch eine Warnung. Forschung und Wirtschaft entfalten sich in Frei- heit. Wir haben hier im Gemeinderat mehrere Doktoren, Gratulation an den neuesten Doktor, Anton Huber. In Forschung und Wissenschaft arbeitet man mit zwei Begriffen, nämlich Grund- satzforschung und angewandte Forschung. International spricht man über Basic Science und Applied Science. Falls man eine bestimmte Richtung für eine Forschung verlangt, begrenzt man gleichzeitig die freie Entfaltung. Es ist ein bisschen wie in der Wirtschaft. Der Unterschied zwi- schen Planwirtschaft und Marktwirtschaft. Wissenschaft und Wirtschaft entwickeln sich nicht linear, sondern sprunghaft. Und Wissenschaft und Wirtschaft sind nicht national, sondern in- ternational. Deshalb hoffe ich, dass unser Innovationspark wirklich in der ganzen Konstruktion nicht in ei- nem Zwangskorsett eingesperrt wird. Innovation muss sich frei und international in der Zukunft entfalten. Falls der Innovationspark diese Freiheit bekommt, dann könnte unsere Entscheidung heute ein Sprung in die Zukunft werden. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Meine Fraktion, die Karlsruher Liste, wird heute dieser Vor- lage zustimmen. Nämlich der Vorlage, dass wir an diesem Wettbewerbsverfahren teilnehmen. Das heißt ja noch lange nicht, dass wir den Zuschlag bekommen, obwohl ich denke, die Konstel- lation in diesen Kooperationen in beiden Landesteilen von Baden und von Württemberg ist erst mal der richtige Weg und gibt uns natürlich doch größere Chancen, so wie meine Fraktion das auch einschätzt. Worum wir bitten, Herr Oberbürgermeister, wenn der Prozess ins Laufen kommt, wenn klar ist, wohin es letztendlich dann gehen wird, dass wir dann doch noch mal, vielleicht im Hauptaus- schuss, in einer kurzen prägnanten Vorlage aufgezeigt bekommen von Ihrer Seite, wie die Chancen und die Risiken sind. Wenn wir dann diesen Weg gehen werden, hoffe ich, dass wir das schaffen. Das wäre heute unsere Bitte, dass wir da dann weiter auch immer informiert werden und auch über Dinge, die sich vielleicht nicht so optimal entwickeln, wie wir es heute hoffen. Das wäre unser Anliegen. Aber sonst Zustimmung heute. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Zu Beginn muss ich Frau Mayer von den GRÜNEN widersprechen. Es ist keineswegs gut, dass der Verbrennungsmotor als deutsches Exportprodukt abgelöst wird. Saubere Dieselmotoren sind ökologisch deutlich sinnvoller als Elektroautos, das ist inzwischen klar. Und deren Entwicklung hat hier in Baden-Württemberg stattgefunden. Und deren Produk- tion genauso. Und an der Stelle sieht man wieder, dass Sie eigentlich die wirtschaftliche Ent- wicklung in Baden-Württemberg bremsen wollen und keineswegs voranbringen. – 7 – Man braucht Künstliche Intelligenz für angewandte Forschung. Man braucht sie für die Ferti- gung von Produkten, auch für den Automobilsektor. Und deswegen ist es gut, dass wir in dieser Region sehr viele Betriebe haben, die bei der Fertigung von Automobilen und Autoteilen invol- viert sind, und das ist ein Grund, warum dieses Projekt hier in Karlsruhe gut angesiedelt ist. Wenn man mal auf die Kosten schaut, in einer Stadt, in der wir, wie wir seit den Haushaltsbera- tungen wissen, nur noch sehr wenig Geld frei zur Verfügung haben, und sieht, dass hier 60 Mil- lionen investiert werden müssen vonseiten der Stadt und wenn man sieht, dass jährliche Kos- ten dazukommen, dann war es für uns wichtig zu erfahren, vom Oberbürgermeister, dass diese 60 Millionen dadurch reduziert werden, dass die Grundstücke von Seiten der Stadt beigesteuert werden können und dass der Wert dieser Grundstücke auf diese Summe angerechnet wird. Das heißt, wir müssen keineswegs 60 Millionen Euro an Geld zahlen. Das ist für uns ein wichtiger Punkt. Denn für uns als Alternative für Deutschland, stand natürlich im Vordergrund, ob sich dieses Geld, was wir als Stadt ausgeben müssen, wirklich rentiert. Ob nicht vielleicht auch ohne diese Investitionen die zusätzlichen Arbeitsplätze im Technikbereich entstehen, einfach dadurch, dass es bereits so viel technische Unternehmen, technisch affine Unternehmen und so viel Grundlagenforschung hier in unserer Stadt gibt. Wir haben darüber diskutiert, und am Ende hat uns auch die Argumentation des Oberbürger- meisters überzeugt, der sagt, durch die zusätzliche Förderung der Künstlichen Intelligenz wür- den deutlich mehr Arbeitsplätze hier in unserer Region angesiedelt werden und gleichzeitig würde man so verhindern, dass andere technische Arbeitsplätze abwandern in andere Regio- nen, in denen dann eben die Künstliche Intelligenz vorrangig gefördert wird. Vor diesem Hin- tergrund glauben wir, dass dieses Projekt sehr gut ist. Wir sind froh, dass die Verwaltung in der kurzen Zeit diesen ganzen Antrag mit den vielen Absprachen mit den Partnern so weit gebracht hat und wir wünschen der Verwaltung und uns allen viel Erfolg bei diesem Projekt. Stadtrat Bimmerle (DIE LINKE.): In dem ja doch sehr einheitlichen, bedingungslosen und teil- weise flammenden Plädoyer für diese Bewerbung möchte ich jetzt an der Stelle eher einen ver- haltenen Blick auf diese Thematik geben. Ja, KI ist ein Thema, womit sich die Wirtschaftsförderung und die Gesellschaft beschäftigen müssen, weil es große Potentiale birgt. Es kann teilweise drastische positive Auswirkungen ha- ben, wenn Menschen von arbeitsintensiven Aufgaben befreit werden, wenn die Industrien au- tomatisiert werden, wenn Autos autonom fahren und vieles andere. Tatsächlich überrascht es mich, anscheinend haben viele was beruflich mit KI zu tun. Ich habe heute Morgen auch ein Projekt zu KI gehabt, zur Optimierung von Industrieanlagen. Also, ich bin auch nicht völlig blank über das, was ich jetzt gerade spreche, aber als Teil zur KI gehören auch die Schattenseiten da- zu, nämlich, dass Arbeitsplätze reduziert werden können, wenn Maschinen diese Aufgaben übernehmen oder wenn KI auch für militärische Zwecke genutzt wird. KI ist also weder das All- heilmittel, noch der Untergang der Gesellschaft, aber sie muss zum Wohle der Gesellschaft letztendlich gestaltet werden. Deshalb birgt diese Bewerbung der Stadt einige Chancen, aber auch einige Risiken. Und deshalb wollte ich jetzt an der Stelle andere Themen in den Fokus nehmen. Denn für uns als LINKE fehlen dann doch in diesem Zeitpunkt der Bewerbung einige Aspekte, die uns dazu führen, nicht vorbehaltlos heute ja sagen zu können, auch nach der De- batte im Hauptausschuss. Denn wir wollen weiterhin, dass die Vergabe an Flächen und weite- ren Fördermitteln an Unternehmen an der Einhaltung von sozialen Kriterien erfolgt, so wie wir sie bisher in der Wirtschaftsförderung an die Unternehmen anlegen. Wir wollen, dass eine enge – 8 – demokratische Kontrolle durch den Gemeinderat sichergestellt wird und wir wollen letztend- lich, dass an einer ausschließlich friedlichen Nutzung von KI hier in Karlsruhe geforscht wird. Wenn wir uns mal anschauen, wie z. B. in Tübingen Amazon sich beteiligt am Cyber Valley, an der KI-Forschung, dann sehen wir dort enormen Protest, und das ist durchaus verständlich. Wir haben die Rolle von Amazon hier durchaus öfters thematisiert, weil der Einzelhandel kaputtge- macht wird und wenn wir über schwierige Arbeitsbedingungen und vieles andere sprechen. Deshalb muss ich schon sagen, ich will nicht Arbeitsplätze um jeden Preis haben. Ich will nicht Unternehmen wie Amazon hier haben, denn ich will, dass die sozialen Kriterien wie die Ta- rifbindung hier berücksichtigt werden. Ich will auch, dass die Wirtschaftsförderung eine aktive Rolle einnimmt und der Ausschuss für Wirtschaftsförderung in der Ansiedlung von Unterneh- men sicherstellt und nur Unternehmen hier ansiedelt, die im Interesse der Stadt sind. Ich will auch nicht, dass KI-Forschung für militärische Zwecke hier gemacht wird. Bei uns gilt weiterhin, dass Karlsruhe keine Beteiligung für militärische Zwecke leistet. Und deshalb bleibt es dabei, wir wollen genau diese Fragen zeitnah von der Verwaltung beantwortet wissen. Und nur, wenn wir sehen, dass diese Kriterien angelegt werden, wenn wir keine militärische For- schung hier haben, wenn die demokratische Kontrolle durch den Gemeinderat möglichst stark sichergestellt wird, nur dann kann das eine erfolgreiche Bewerbung werden. Nur dann kann KI im Sinne der Allgemeinheit gestaltet werden, im Sinne, dass wir hier zusätzliche Arbeitsplätze und einen positiven Wirtschaftsstandort in Karlsruhe sicherstellen. Anders werden wir sonst die negativen Auswirkungen von KI erforschen oder umsetzen und das wollen wir als LINKE. hier nicht. Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR): So ganz genau, weiß es ja keiner, ob das was wird. Also, wir kön- nen davon ausgehen, dass dies ein sehr gutes Projekt ist. Wir können davon ausgehen, dass da innovative Projekte nach vorne gebracht werden. Aber wir können nicht sagen, ob es tatsäch- lich die Frucht bringt. Die gegenwärtige Krise lehrt uns, dass wir sehr demütig sein müssen, wenn wir solche Dinge angehen. Lasst uns das einfach mal prüfen. Das erste Prüfkriterium für mich ist, passt es zu unserer Stadt? Karlsruhe ist innovativ, Karlsruhe ist eine Stadt, die immer neue Dinge hervorgebracht hat, dazu passt es. Das Zweite, was ich stark finde, dass wir mit Stuttgart und Tübingen zusam- men was machen. Weil es geht tatsächlich nicht um Karlsruhe, es geht um Baden- Württemberg. Es geht darum, dass wir gemeinsam was auf die Beine stellen, was größere Aus- wirkungen hat, also nur für unsere Stadt. Es bedeutet, hier nicht nur an uns zu denken, sondern auch darüber hinaus zu denken. Deswegen finde ich es schon ausgezeichnet. Ich gebe Herrn Bimmerle in manchen Teilen sehr recht. Wir müssen über die ethischen Konse- quenzen von KI nachdenken und wenn das noch begleitend dazu kommt, dann kann es sein, dass es an vielen Stellen verunglückt, dass Effekte vorkommen, mit denen wir noch gar nicht rechnen. Wir wissen, dass jede innovative Idee eine negative Schattenseite mit hervorbringt. Und deswegen ist es für mich auch ein Grund und für uns als Fraktion eine Grundbedingung, dass eine gute Begleitung dabei ist. Die Erwartungen, glaube ich, dürfen wir auch nicht so hoch schrauben. Sehen Sie, wir investie- ren jetzt 60 Millionen über 10 Jahre. Das Land Baden-Württemberg investiert oder gibt 50 Mil- lionen dazu. Das sind 110 Millionen. Was ist das im Vergleich zu dem, was wir für andere Pro- – 9 – jekte ausgeben? Also, eine richtige Investition müsste eigentlich noch mal ganz deutlicher und markanter ausfallen, auch von der Summe, die wir hier einbringen. Von der Seite her, ich glau- be, dass das genau richtig ist. In schlechten Zeiten, in Krisenzeiten müssen wir an der richtigen Stelle investieren. Davon sind wir überzeugt. Aber, wie gesagt, lasst uns demütig sein und das Ding so angehen, dass es gut sich entwickeln kann. Aber die Schattenseiten müssen wir gleich mitbedenken. Der Vorsitzende: Vielen Dank. Ich glaube, es sind noch viele Probleme angesprochen worden, die auch allesamt zu lösen sind. Sicherlich aber nicht alle von der kommunalen Ebene und die wir auch nicht über die Verteilung von Grundstücken alleine klären können. Dennoch bleibt ja gerade, zumindest mal für ein Drittel des Gesamtprojektes, die Verantwortung bei uns. Denn wir machen auf dem Technologieparkgelände ja etwas und inwieweit das dann über das bishe- rige Maß hinaus mit der Wirtschaftsförderung, auch mit Ihnen abgestimmt wird, da können wir uns gerne noch mal drüber unterhalten. Wichtig ist aber vor allem auch die Ambition, dass das Land Baden-Württemberg gerade durch diesen KI-Park Wettbewerb und auch Cyber Valley und anderes, sich ja auch zum Ziel gesetzt hat, insgesamt eine europäische Lösung und eine europäische Entwicklung herbeizuführen. Weil wir wissen alle, mit welchen Grundannahmen und mit welchen Grundnutzungen man in anderen Teilen der Welt KI anwendet und genau das ist nicht der Weg der europäischen Kultur und auch der europäischen Demokratie. Und deswegen geht es hier an der Stelle durchaus um solche Themen. Ich bin mir auch sicher, dass die Nähe des Instituts für Technikfolgenabschät- zung und auch der ganzen anderen ethischen Fragestellungen, vor allem auch der rechtlichen Fragestellung, die wir übrigens ja auch bei unserer großen Veranstaltung des Karlsruher Forums für Kulturrecht und Technik gerade im letzten Herbst aufgeworfen haben, hier ihren besonders guten Platz finden, weil wir hier entsprechende Fachleute auch für diese Bereiche haben. Jetzt ist mehrfach diese Summe 60 Millionen genannt worden und deswegen würde ich einfach auch vor allem fürs Protokoll noch mal bitten, Frau Erste Bürgermeisterin, dass wir das Thema Finanzierung kurz umreißen, damit da keine falschen Eindrücke entstehen. Erste Bürgermeisterin: Das Land gibt eine Fördersumme bis zu 50 Millionen nach Abzug von Eigenkosten geht das Ministerium von 47,5 Millionen Euro aus, die als Finanzierungsmittel, also als Fond seitens des Landes, zur Verfügung gestellt werden. In gleicher Höhe erwartet sie dann eine Co-Finanzierung der entsprechenden Partner. 47,5 durch drei geteilt, weil wir uns ja mit drei Regionen, Gebietskörperschaften beteiligen, bedeu- tet, dass Karlsruhe 15,8 Millionen an Eigenfinanzierungsmittel einbringen muss. Und diese 15,8 Millionen Euro werden wir durch unsere Grundstücke einbringen. Also, wir werden keine Liqui- dität einbringen, sondern unsere Eigenfinanzierung sind die Grundstücke im Technologiepark. Um das Projekt umzusetzen, sind natürlich Gebäude zu bauen. Und da gehen wir aus von, bei einer Realisierung von 160.000 m² Bruttogeschosshöhe, dass das 600 Millionen kosten wird. Und dieser Invest in diese Gebäude, auf 10 Jahre verteilt, bedeutet ein Invest von 60 Millionen pro Jahr. Innerhalb dieser 10 Jahre. Diese 60 Millionen würden dann über eine Kapitalaufnahme in der noch zu gründenden Gesell- schaft pro Jahr auf dem Markt finanziert. Wir gehen davon aus, bis zu 90 % und davon 10 % – 10 – über Eigenkapitalanteile, die wir als Stadt einbringen werden. Und dann kostet das aus dem städtischen Haushalt noch diese Million zusätzlich pro Jahr, die wir für die Betreuung für den Betrieb dieser Gesellschaft benötigen. Das ist ja auch auf der ersten Seite dargestellt. Also, es war mir noch mal wichtig. Es geht nicht darum, dass wir 60 Millionen pro Jahr aus dem Haushalt finanzieren, sondern wir bringen ein die Grundstücke, das ist natürlich auch Geld. Al- so, das ist ja Eigentum, was wir dann in die Gesellschaft einbringen. Wir würden auf dem Kapi- talmarkt Darlehen aufnehmen, um diese Gebäude zu realisieren. Da haben wir gute Erfahrun- gen im Bereich Kreativpark und wissen, was in dem Bereich machbar und auch realisierbar ist, zu welchen Preisen. Und das Dritte ist, dass wir aus dem städtischen Haushalt für den Betrieb dieser Tochtergesellschaft, das muss ja betreut werden, das ist ja dargestellt, wie viel Personal für die Start-ups dann zur Verfügung gestellt werden müssen und für die Akquise und fürs Mar- keting, eine Million pro Jahr aus dem städtischen Haushalt in diese Gesellschaft transportieren würden. Der Vorsitzende: Und wir würden die Investition in die Gebäude refinanzieren über die Mieteinnahmen, so, dass das auch refinanzierbar ist. Wir schaffen damit auch zusätzliches Vermögen, das auch an Wert gewinnt. Und wir werden in verschiedenen Bauabschnitten immer nur dann bauen, wenn wir sicher sind, dass wir einen Mindestgrad an Belegung schon sozusa- gen unter Dach und Fach haben, so ähnlich wie Sie das von anderen Investitionsprojekten auch kennen. Das ist mir an der Stelle als Bedingung auch ganz wichtig gewesen. Wir klotzen jetzt nicht hier 600 Millionen raus und am Ende wundern wir uns, dass alles leer steht. Das kann sicherlich nicht die Lösung an der Stelle sein. Damit kommen wir jetzt zur Abstimmung und ich bitte Sie um Ihr Votum -das ist Einstimmig- keit, das ist ja sensationell, bei einigen Enthaltungen. Ich darf auch Dank aussprechen sowohl an die Zusammenarbeit innerhalb der Stadtverwaltung Karlsruhe aber auch mit Partnern wie FZI, Cyber Forum und vielen anderen mehr, hier vor Ort. Was aber, glaube ich, noch faszinierender ist, dass man auch noch die anderen Gebietskörper- schaften und deren Vertreter alle in einen gemeinsamen Antrag gebracht hat. Und wenn Sie wissen, dass die ersten Rahmenbedingungen erst Anfang Dezember überhaupt verkündet wor- den sind, die einzuhalten waren - da ist auch mal eben die Summe für den KI-Park von 50 Hek- tar auf 15 Hektar zusammengeschmolzen worden -, dann können Sie sich ungefähr vorstellen, was da los war und auch welches Vertrauen da füreinander existiert. Denn es ist ja klar, dieser Antrag funktioniert nur, wenn jetzt alle Partner auch den Antrag entsprechend umgesetzt krie- gen in ihren Gremien und auch danach natürlich in der Umsetzung. Ich weiß nicht, ob es jemals in so kurzer Zeit eine so verbindliche Zusammenarbeit zwischen so verschiedenen Institutionen aus Wirtschaft, Wissenschaft und vor allem Gebietskörperschaften gegeben hat. Das finde ich schon bemerkenswert und bitte einfach, dass man den Dank an alle Beteiligten ausspricht. Jetzt nehmen wir wahr, dass die Luft zunehmen ein bisschen stickig wird und ich würde Ihnen deswegen vorschlagen, dass wir eine Viertelstunde unterbrechen. Möchte Ihnen noch mal na- helegen, jetzt in der Pause, die Maskenpflicht sehr ernst zu nehmen und möchte Sie auch bit- ten, in der zweiten Hälfte der Sitzung heute, die aus meiner Sicht etwas kürzer sein könnte als die erste, dass wir da noch mal an die Empfehlung erinnern, dass Sie auch, wenn Sie nicht spre- – 11 – chen, die Maske einfach auf lassen, auch an Ihren Plätzen. Wir müssen die Corona-Verordnung noch mal auswerten, ob das nicht ein stückweit sowieso mittlerweile eine gewisse Verpflich- tung beinhaltet, da hat sich ja was verändert. Das würden wir Ihnen die nächsten Tage noch zuleiten. Ich möchte zunächst einfach nur die Empfehlung wiederholen, die wir hier ja schon mehrfach ausgesprochen hatten. Dann treffen wir uns um fünf vor halb hier wieder und gucken, dass wir die Sitzung dann zügig zum Abschluss bringen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 11. Februar 2021