Anwohnerparkausweise auch für Geschäftsinhaber
| Vorlage: | 2020/1457 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 22.12.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 21.12.2020 Vorlage Nr.: 2020/1457 Anwohnerparkausweise auch für Geschäftsinhaber Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat (zur Kenntnis) 26.01.2021 10 x Hauptausschuss 09.02.2021 1 x Der Gemeinderat beschließt, dass Geschäftsinhaber einen Anwohnerparkausweis erwerben können, wenn sie ein Geschäft in einem Wohnviertel betreiben, in dem Anwohnerparkausweise Pflicht sind. Sachverhalt/Begründung: Immer häufiger sind die Geschäftsinhaber nicht mehr identisch mit den Hauseigentümern oder wohnen nicht im gleichen Block. Bei der Neuregelung des Anwohnerparkens und der gebührenpflichtigen Parkplätze ist den Geschäftsinhabern durch eine städtische Verordnung der Erwerb von Anwohnerparkausweisen unmöglich gemacht worden. Die städtische Verordnung zum Anwohnerparkten ist dahingehend zu verändern, dass von solchen Geschäftsinhabern Anwohnerparkausweise erworben werden können. Andernfalls ist in den Stadtteilen die Existenz einiger, für die Anwohner wichtiger Geschäfte gefährdet. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Ellen Fenrich
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2020/1457 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Anwohnerparkausweise auch für Geschäftsinhaber Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 26.01.2021 10 x Hauptausschuss 09.02.2021 1 x Kurzfassung Die Erteilung von Bewohnerparkausweisen an Gewerbetreibende ist nach der bundesweit geltenden Rechtslage nicht zulässig. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Nach § 45 Absatz 1b Nummer 2a Straßenverkehrsordnung können Bewohnerparkvorrechte für städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel angeordnet werden. Neuausweisungen und generelle Anpassungen von Bewohnerparkzonen werden dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Für Bewohnerparkzonen gilt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-ordnung, dass werktags grundsätzlich in der Zeit von 9 bis 18 Uhr maximal 50 Prozent und in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 Prozent der zur Verfügung stehenden Parkflächen für Bewohnende reserviert werden dürfen. Be- und Entladevorgänge sind jederzeit zulässig. Parkausweisberechtigt sind die Bewohner und Bewohnerinnen, die in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnen. Über die Erteilung von Parkausweisen entscheidet die Straßenverkehrsbehörde als untere Verwaltungsbehörde. Die Verteilung der verbleibenden Parkflächen innerhalb einer Bewohnerparkzone zur allgemeinen Nutzung soll möglichst gleichmäßig und unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein. Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich eine Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat). Eine pauschale Befreiung von etwaigen Parkraumbewirtschaftungen zu Gunsten von in dem Gebiet ansässigen Gewerbetreibenden besteht nicht und spiegelt damit die grundsätzliche präferenz- und privilegienfeindliche Ausgestaltung des Straßenverkehrsrechts wider.
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Niederschrift 16. Sitzung Hauptausschuss 9. Februar 2021, 16:30 Uhr öffentlich Bürgerssaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 1. Punkt 1 der Tagesordnung: Anwohnerparkausweise auch für Geschäftsinhaber Antrag: AfD Vorlage: 2020/1457 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und teilt die Namen der ent- schuldigten Stadträtinnen und Stadträte mit. Die Tagesordnung sei unverändert. Anschließend ruft er Tagesordnungspunkt 1 zur Behandlung auf. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD) teilt mit, dass die Antwort der Verwaltung zur Kenntnis genommen worden sei, jedoch auch neue Fragen aufwerfe. Die Erfahrung sei, dass mehr als 50 Prozent der Parkplätze als Anwohnerparkplätze ausgewiesen seien. Für die Inhaber der Geschäfte bestehe jedoch Bedarf für einen Parkplatz auch vor 9:00 Uhr. Er fragt, ob es vorgesehen sei, dass Park- plätze für Geschäftsinhaber*innen eingerichtet werden. Bürgermeister Dr. Käuflein erläutert, dass das Anliegen hinter dem Antrag erkannt worden sei, es rechtlich jedoch nicht möglich sei für Geschäftsinhaber*innen Anwohnerparkausweise auszu- stellen. Nur wer im entsprechenden Gebiet wohne, könne diesen erhalten. Stadtrat Hofmann (CDU) und Stadtrat Honné (GRÜNE) bitten darum zu prüfen, ob durch die Ausweisung von Bereichen zum Be- und Entladen für die Geschäftsinhaber*innen Einlastung ge- schaffen werden könne. – 2 – Frau Donisi (Ordnungs- und Bürgeramt) erläutert, dass die Straßenverkehrsordnung keine Park- plätze für Geschäftsinhaber vorsehe. Was vorgesehen sei, seien jedoch Zonen zum Be- und Ent- laden, die auch eingerichtet werden würden. Sie verweist darauf, dass auch die Kurzzeitparkplät- ze von den Geschäftsinhabern zum Be- und Entladen genutzt werden können. Der Vorsitzende fasst zusammen, dass zwischen den Geschäftsinhaber*innen, die die Möglich- keit haben sollten zum Be- und Entladen kurzzeitig zu parken und der Ausstellung von Anwoh- nerparkausweisen für Geschäftsinhaber*innen unterschieden werden müsse. Im ersten Fall kann mit der Ausweisung von Zonen zum Be- und Entladen reagiert werden. Für den zweiten Fall be- stehe die Möglichkeit, dass ein Parkplatz in einer Quartiersgarage erworben werden könnte. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten- 17. Februar 2021
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Niederschrift 20. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Januar 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 10 der Tagesordnung: Anwohnerparkausweise auch für Geschäftsinhaber Antrag: AfD Vorlage: 2020/1457 Beschluss: Behandlung im Hauptausschuss am 9. Februar 2021 Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Ausspra- che in den Hauptausschuss verwiesen. (Keine Wortmeldungen) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 17. Februar 2021