Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) - Information über Anpassung

Vorlage: 2020/1422
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.12.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 09.12.2020

    TOP: 3

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 3 Vorlage 122 Friedhofsgebührensatzung
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Vorlage Nr.: Nr. 52 Verantwortlich: Dez. 5 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 25. November 2020 6 ☐ ☒ Hauptausschuss 8. Dezember 2020 ☐ ☒ Gemeinderat 22. Dezember 2020 ☒ ☐ Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), laut Anlagen 1 und 1a. Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft, b) die in Anlage 3 vorgenommene Verrechnung der Kostenüber- und Unterdeckungen der Jahre 2016- 2019 in Höhe des saldierten Teilbetrages von 303.625,49 Euro und Einbeziehung der Kostenüber- und Unterdeckungen der Jahre 2016-2019 in Höhe des saldierten Teilbetrages von -280.511,18 Euro in der Gebührenkalkulation 2021, c) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der Unterdeckungen 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt saldiert -592.052,52 Euro laut Anlage 13. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Text eingeben Text eingeben Text eingeben Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Text eingeben Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Datum eingeben Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit Datum eingeben Beschlussvorlage – 2 – 1. Vorlagebegründung Der Gemeinderat hat zuletzt zum 01.01.2019 eine Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich von voller Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon waren die Grabnutzungsrechts- und Bestattungsgebühren bei der Bestattung von Kindern bis 10 Jahren, die Nutzungsrechtsgebühren für die Reihen-, Wahlgräber und Kolumbarien mit einem Kostendeckungsgrad von 80% sowie die Gebühren für die Benutzung von Kapellen und Leichenhallen. In Anlage 2 sind die alten und neuen Gebührensätze einschließlich der prozentualen Veränderungen ausgewiesen. 1.1 Erläuterungen zur Gebührenkalkulation In den angeschlossenen Berechnungen (Anlagen 3 bis 11) sind die nach den Vorschriften der §§ 11 und 14 KAG errechneten Gebührenobergrenzen sowie die Gebührenvorschläge der Verwaltung ausgewiesen. Nach der vom Kommunalabgabengesetz vorgeschriebenen betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung (Kostenrechnung) beträgt die Unterdeckung im gebührenfähigen Bereich nach der vorliegenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 -943.271,12 Euro. Diese setzt sich aus dem Nichtausschöpfen der Gebührenobergrenzen durch einen Kostendeckungsgrad von 80% bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber und Kolumbarien sowie Rundungsdifferenzen und fehlende Kostendeckung bei Kinderbestattungen und Kindergräbern zusammen. In Bereichen mit angestrebter Kostendeckung von 100% sollen Unterdeckungen aufgrund von Rundungsdifferenzen innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden. Der Gesamtkostendeckungsgrad unter Berücksichtigung der nicht gebührenfähigen Bereiche liegt nach der vorliegenden Kalkulation bei 77,93% und ist auch im Vergleich mit anderen Städten in Baden- Württemberg auf einem guten Niveau. Stadt Kostendeckungsgrad Ettlingen 70% Reutlingen 80% Stuttgart 69% Ulm 64% Das neue Gebührenverzeichnis liegt in der Anlage 1a bei. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 10./11. März 2020 den kalkulatorischen Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für den Haushalt 2021 sowie die Ergebnisrechnung 2020 auf 1% festgesetzt. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 enthält kalkulatorische Zinsen in Höhe von rund 0,35 Mio. Euro. 1.2 Erläuterungen zum Ergebnisausgleich Der Teilhaushalt 6900 -Friedhof und Bestattung- weist aus Vorjahren noch Über- und Unterdeckungen auf, die mit dieser Gebührenkalkulation zum Teil ausgeglichen werden sollen (Anlage 13). Die Verwaltung schlägt vor, die noch offene Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2016 mit einem saldierten Restbetrag in Höhe von 227.293,94 Euro, die Kostenunterdeckung aus 2017 mit einem saldierten Restbetrag von -268.038,41 Euro, die Kostenunterdeckung aus 2018 mit einem saldierten Teilbetrag in Höhe von - – 3 – 71.075,16 Euro und die Kostenunterdeckung aus 2019 mit einem saldierten Teilbetrag von -168.691,55 Euro in die Gebührenkalkulation 2021 einzubeziehen bzw. zu verrechnen (Anlage 3). Über die Einbeziehung des danach noch offenen Ergebnisausgleichs 2018, saldiert -277.816,03 Euro und des Ergebnisausgleichs 2019 saldiert -314.236,49 Euro sollte der Gemeinderat im Rahmen künftiger Gebührenanpassungen entscheiden. 2. Einzelfeststellungen 2.1. Nutzungsrechtsgebühren für Gräber Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2018 beschlossen, bei der Bestattung von Kindern bis 10 Jahre auf die Grabnutzungsrechtsgebühren zu verzichten und den Kostendeckungsgrad bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihen-, Wahlgräber und Kolumbarien auf 80 % festzusetzen. Die tarifvertraglich gestiegenen Personalaufwendungen, die Einbeziehung von Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren und die unterschiedliche Entwicklung des Bestandes der Grabarten machen eine differenzierte Gebührenanpassung bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber sowie Kolumbarien/ Grüfte und Baumpatenschaften erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt, die aus den Anlagen 4-7 ersichtlichen Kostendeckungsgrade zu beschließen, weil höhere Gebührensteigerungen als die vorgeschlagenen (vgl. Anlage 2) den Gebührenschuldnern nicht zugemutet werden sollen. 2.2 Bestattungsgebühren Die unterschiedliche Einbeziehung der Über- und Unterdeckungen aus den Jahren 2016-2019 und gestiegene Personalaufwendungen machen bei den Bestattungsgebühren Gebührenerhöhungen nötig. Bei der Kalkulation der Bestattungsgebühren wurde von dem grundsätzlichen Ziel der vollen Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon sind die Bestattungsgebühren für Kinder (vgl. Ziffer 1). 2.2.1 Kapellen- und Leichenhallen Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 beschlossen, bei der Gebührenfestsetzung für die Benutzung der Kapellen und Leichenhallen die anfallenden Fixkosten, in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, nicht einzubeziehen. Der Zuschussbedarf für den Bereich der Kapellen und Leichenhallen beläuft sich daher im Haushaltsjahr 2021 auf 282.638,90 Euro. Die Gebühren für die Benutzung der Kapellen- und Leichenhallen können konstant gehalten werden. Sofern sich unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 11.03.2008 Kostenüberdeckungen im Bereich der Leichen- und Trauerhallen ergeben, führen diese zu einer Reduzierung des Fixkostenzuschusses um die Höhe der Kostenüberdeckungen. Andernfalls würde durch einen vom Steuerhaushalt getragenen Zuschuss eine an den Gebührenzahler zu erstattende Überdeckung entstehen. 2.2.2 Krematorium Im Bereich des Krematoriums sind trotz der ansteigenden Zahl an Kremationen aufgrund der Einbeziehung von Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren Gebührenanpassungen notwendig. Die Gebühren für die Einäscherungen von Verstorbenen erhöhen sich von derzeit 255 Euro auf 275 Euro brutto. – 4 – Die Gebühr für die Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau war bisher im Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung unter Gebührenziffer 4.4.5 ausgewiesen. Diese beinhaltete die Mithilfe der Mitarbeiter des Krematoriums bei der amtsärztlichen Leichenschau und die Auslage für die amtsärztliche Leichenschau. Seit Mitte 2019 erfolgt die amtsärztliche Leichenschau ausschließlich im Krematorium. Die Kosten für die amtsärztliche Bescheinigung, 36 Euro brutto, werden dem Friedhofs- und Bestattungsamt in Rechnung gestellt und an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber der Bestattung weiterberechnet. Künftig wird daher die Gebühr für die Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau im Gebührenverzeichnis unter Ziffer 4.4.5.1 und nachrichtlich die Auslage für die amtsärztliche Leichenschau unter Gebührenziffer 4.4.5.2 ausgewiesen. 2.2.3 Urnenbeisetzungen/Umbettung und Ausgrabung von Urnen Die gestiegenen Personalaufwendungen, die Einbeziehung der Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren und bessere Serviceleistungen, z.B. Begleiten der Angehörigen von der Friedhofskapelle zum Grab machen eine Anpassung der Gebühren für die Beisetzung, Umbettung und Ausgrabung von Urnen erforderlich. 2.3 Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung wurde bisher auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben. Sofern Gebührentatbestände in unterschiedlichen Satzungen geregelt werden, ist nach dem Bestimmtheitsgrundsatz auf dem jeweiligen Bescheid die Rechtsgrundlage anzugeben. Aus Vereinfachungsgründen schlägt die Verwaltung vor, die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung ab dem 01.01.2021 in das Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen. 3. Gebührenschuldner Durch die Aufnahme der Verwaltungsgebühr muss zwischen verschiedenen Gebührenschuldnern/innen differenziert werden, da für die Benutzungsgebühr ein erweiterter Personenkreis gemäß §2 Abs. 5 KAG in Betracht kommt. Der §2 über die Gebührenschuldner/innen wurde dahingehend angepasst. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), laut Anlagen 1 und 1a. Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft, b) die in Anlage 3 vorgenommene Verrechnung der Kostenüber- und Unterdeckungen der Jahre 2016- 2019 in Höhe des saldierten Teilbetrages von -303.625,49 Euro und Einbeziehung der Kostenüber- und Unterdeckungen der Jahre 2016-2019 in Höhe des saldierten Teilbetrages von -280.511,18 Euro in der Gebührenkalkulation 2021, c) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der Unterdeckungen 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt saldiert -592.052,52 Euro laut Anlage 13. – 5 – Anlagenübersicht Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Anlage 1 a Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung Anlage 2 Gegenüberstellung der neuen und alten Gebührensätze Anlage 3 Teilhaushalt 6900 Friedhof und Bestattung. Berechnung der Gebührenobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2021 Anlage 4 Berechnung der Gebühren für Reihengräber 2021 Anlage 5 Berechnung der Gebühren für Wahlgräber 2021 Anlage 6 Berechnung der Gebühren für Kolumbariennischen und Grüfte 2021 Anlage 7 Berechnung der Gebühren für Baumpatenschaften 2021 Anlage 8 Berechnung der Bestattungsgebühren 2021 mit Einzelberechnungen der Teilleistungen aus den Anlagen 8a bis 8f Anlage 9 Berechnung der Gebühren für die Umbettung und Ausgrabung von Erdbestatteten 2021 Anlage 10 Berechnung der Gebühren für die Umbettung und Ausgrabung von Urnen 2021 Anlage 11 Berechnung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung Anlage 12 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der neuen Gebührensätze Anlage 13 Übersicht über den Stand des Ergebnisausgleichs für den THH 6900 Anlage 14 Seit 01.01.2019 gültiges Gebührenverzeichnis Anlage 15 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)