Die Aktualisierung der Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung und die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Durlacher Rittnertstraße auf 30 km/h

Vorlage: 2020/1398
Art: Antrag
Datum: 01.12.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 09.12.2020

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • TOP 11 - ANTRAG Aktualisierung der Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANTRAG B ́90/DIE GRÜNEN-OR-Fraktion vom: 01.11.2020 eingegangen am: 02.11.2020 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 09.12.2020 11 öffentlich UA / Dez. 5 Thema: Die Aktualisierung der Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung und die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Durlacher Rittnertstraße auf 30 km/h Antrag: Wir bitten die Stadtverwaltung um Folgendes: 1. Mitteilung, wann die neuen Berechnungen zur Ermittlung der neuen Beurteilungswerte durchgeführt werden 2. Bitte, diese neuen Beurteilungswerte dem OR Durlach unaufgefordert vorzulegen 3. Vorlegen der Verkehrszahlen, die Grundlage für die Berechnung der Zahlen in 2017 wa- ren 4. Vorlegen der Verkehrszahlen, die Grundlage für die Berechnung der Zahlen in 2021 sein sollen 5. Vorlegen einer Begründung, warum nachts nicht in der gesamten Rittnertstraße sondern nur in Teilbereichen Tempo 30 beantragt werden soll 6. Stellungnahme zu der fehlerhaften bzw. irreführenden Darstellung vom 12.10.2020, dass die Werte 55/65 eine harte Grenze darstellen würden 7. Stellungnahme zur Beurteilung der allgemeinen Gefahrenlage bzw. Prüfung bzgl. öffent- licher Sicherheit in der Rittnertstraße Erläuterung: Zu 1. In Ihrem Schreiben vom 12.10.2020 teilen Sie dem Stadtamt Durlach ein Jahr nach Diskus- sion dieser Thematik im Durlacher Ortschaftsrat den aktuellen Sachstand mit. Es ist nicht viel geschehen seitdem. Sie führen aus, dass die Beurteilungswerte im nächsten Jahr neu berechnet werden sollen. Wann soll diese Leistung beauftragt werden und wann werden die Zahlen vorlie- gen? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Zu 3. und 4. Bitte differenzieren Sie hier nach LKW/PKW etc. wegen der Berücksichtigung in der RLS-90. Zu 5. In Ihrem Schreiben vom 12.10.2020 teilen Sie dem Stadtamt Durlach mit, dass in der Ritt- nertstraße nur zwischen der Badener Straße und der Dürrbachstraße und nur nachts eine Ge- schwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h vorgeschlagen werden soll. Insbesondere mit Blick auf Punkt 6 bitten die Antragsstellenden, die Argumente für diese Entscheidung offen zu legen. Zusätzlich bitten wir um Erläuterung, was aus Ihrer Sicht gegen den Versuch spricht, wenigstens nachts in der gesamten Rittnertstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorzuschlagen bzw. zu beantragen. Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, zusätzlich dazu tags z. B. im unteren Be- reich der Rittnertstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorzuschlagen? Zu 6. Mit dem Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung vom 23.03.2012 und der inhaltlichen Konsolidierung vom 29.10.2018 wurde festgelegt, dass diese Werte grundsätzliche Orientie- rungshilfen darstellen, von denen fachlich begründet abgewichen werden kann. Diesen Sach- stand haben wir auch in der Ortschaftsratssitzung im Oktober 2019 detailliert vorgebracht. Diese Darstellung hatte das Verwaltungsgericht im Oktober 2018 bereits bestätigt und konkretisiert. Aus dem VGH Baden-Württemberg Urteil vom 17.07.2018, 10 S 2449/17 ist hier Punkt 12 be- sonders relevant, der klarstellt, dass es nicht auf die Überschreitung eines Schallpegels (die ange- sprochenen 65/55) ankommt, solange man oberhalb der unteren Tatbestandsgrenze von 49/54 liegt. Im Urteil ist ausgeführt: „Da das BImSchG für Lärmaktionspläne - anders als für Luftrein- haltepläne - kein Einvernehmens-erfordernis vorsehe, seien die Anspruchsvoraussetzungen ge- mäß § 47d Abs. 6, § 47 Abs. 6 BImSchG bereits erfüllt, wenn die betreffende Maßnahme fehler- frei im Lärmaktionsplan festgelegt worden sei und die zur Umsetzung verpflichtete Behörde angemessen an der Entscheidung über die Festlegung beteiligt worden sei. Die gesetzliche Grundlage für die begehrten Geschwindigkeitsbegrenzungen ergebe sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO. Dabei bedürfe es für die Feststellung einer besonderen örtli- chen Gefahrenlage (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO) nicht der Überschreitung eines bestimmten Schall- pegels, sondern es komme entscheidend darauf an, welche Beeinträchtigungen unter Berück- sichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden müssten. Aus dem „Kooperationserlass“ ergebe sich nichts anderes. Auch die Lärmschutz- Richtlinien-StV (VkBl. 2007, 767) dürften mit dem dort geregelten Nachtwert von 60 dB(A) nicht für die Beurteilung der Grenze der zumutbaren Lärmbelästigung herangezogen werden. Als „untere Tatbestandsgrenze“ böten vielmehr die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Ver- kehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Orientierungspunkte, die im Nachtzeitraum für reine Seite 3 __________________________________________________________________________________________ und allgemeine Wohngebiete (Anmerkung der Antragsstellenden: wie die Rittnertstraße) sowie Kleinsiedlungsgebiete bei 49 dB(A) und für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bei 54 dB(A) lägen. Die in anderen Fällen von der Rechtsprechung herangezogene allgemeine Lärmforschung gehe im Übrigen von gesundheitsschädlichen Lärmwirkungen bereits bei einer dauerhaften mittleren Lärmbelastung oberhalb einer Schwelle von 40 dB(A) nachts aus.“ Weiter wird auf Seite 17 des Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung vom 23.03.2012 ausge- führt: „Die für die Maßnahmenabwägung maßgeblichen Aspekte sind vom Einzelfall abhängig. Relevante Gesichtspunkte sind u. a.: Bewertung von Verdrängungseffekten, die Belange des fließenden Verkehrs, Auswirkungen auf den ÖPNV, Auswirkungen auf den Fuß- und den Rad- verkehr, anstehende straßenbauliche Maßnahmen zur Lärmminderung, mildere Mittel wie eine geänderte Verkehrsführung, Anpassungsbedarf bei Lichtsignalanlagen (Grüne Welle), in Gebie- ten mit Luftreinhalteplänen Auswirkungen auf die Luftreinhaltung. Zur Vermeidung häufigerer Wechsel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Ortsdurchfahrten können zwischen Maßnah- menbereichen Lückenschlüsse bis maximal 300 Meter Länge erfolgen.“ In der Ortschaftsratssit- zung im Oktober 2019 hatte die Grüne Fraktion gebeten, anhand dieser Kriterien zu prüfen, ob eine nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung in der gesamten Rittnertstraße durchsetzbar wäre. Die Antragsstellenden gehen davon aus, dass dieser Bitte nachgekommen wurde und bitten Einsicht in die Bewertung der einzelnen Kriterien zu erhalten, auch um diese mit den ei- genen Erhebungen abgleichen zu können. Im Bund wurden die Lärmsanierungswerte für Bundesstraßen und Autobahnen im Sommer 2020 unter anderem für reine und allgemeine Wohngebiete auf 64/54 gesenkt, d. h. 1 dB(A) unter die Werte, welche das Land Baden-Württemberg (aktuell) für die Lärmsanierung ansetzt. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Werte 65/55 nicht pauschal als obere Maßnahmen- grenze verwendet werden sollen bzw. dürfen. Zu 7. Grundsätzlich unabhängig von der Lärmschutzthematik ist es ein natürliches Anliegen und die Pflicht der Verwaltung, für möglichst hohe Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmen- den zu sorgen. Konkret bedeutet dies nach Verständnis der Antrags-stellenden u. a. die Prü- fung, ob § 45 Abs. 9 StVO erfüllt ist (Tatbestandsvoraussetzung für Geschwindigkeitsbeschrän- kungen). Die Tatbestände finden sich in § 45 Abs. 1. Die Rittnertstraße ist sehr kurvig und un- übersichtlich, weist ausgesprochen wenige Querungsmöglichkeiten für zu Fuß Gehende auf und hat weder Radwege noch Schutzstreifen für den Radverkehr; letzteres ist sicher auch dem gerin- gen Querschnitt geschuldet und bedarf zusätzlicher Lösungsansätze. Die unsichere Situation für Radfahrende auf der Straße führt dazu, dass sie zunehmend auf die Gehwege ausweichen und Sicherheit und Komfort für zu Fuß Gehende noch weiter verringern. Insgesamt stellt die Rittnert- Seite 4 __________________________________________________________________________________________ straße so ausschließlich für den motorisierten Individualverkehr einen akzeptablen Korridor dar und dies ist auch mit Blick auf die Ziele und Absichtsbekundungen der Stadt Karlsruhe vollkom- men unakzeptabel (Stichworte „fahrrad-freundliche Stadt, Stichwort Klimaschutzkonzept). Eine Steigerung der Verkehrssicherheit wäre somit ein starkes Argument für eine verkehrsrechtliche Maßnahme, z. B. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Kann sich die Verwaltung dieser Argumentation anschließen oder bestehen grundsätzliche Zweifel an den beschriebenen Sachverhalten? unterzeichnet von: Johannes Ruf und die Fraktion B90/Die Grünen im OR Durlach

  • TOP 11 - STELLUNGNAHME Aktualisierung der Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach STELLUNGNAHME zum Antrag B ́90/DIE GRÜNEN-OR-Fraktion eingegangen am: 02.11.2020 Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/1398 UA / Dez. 5 Thema: Die Aktualisierung der Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung und die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Durlacher Rittnertstraße auf 30 km/h Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Durlach 09.12.2020 11 X Kurzfassung Im Zuge der 2021 erneut anstehenden stadtweiten Berechnung der Lärmkarte wird auch die Lärmsituation in der Rittnertstraße neu erhoben. Unabhängig davon ist beab- sichtigt, die stadtweit definierten 19 Straßenabschnitte mit Tempo 30, darunter auch nachts in der Rittnertstraße (Badener-/Dürrbachstraße), fachlich begründet dem Ord- nungs- und Bürgeramt, zur Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Regierungsprä- sidium Karlsruhe schnellstmöglich vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folge- erträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu 1) Mitteilung, wann die neuen Berechnungen zur Ermittlung der neuen Be- urteilungswerte durchgeführt werden Im Zuge der 2021 erneut anstehenden stadtweiten Berechnung der Lärmkarte wird auch die Lärmsituation in der Rittnertstraße neu erhoben. Die Lärmkartierung ist turnus- gemäß zur Erfüllung der Berichtspflichten an das Land, den Bund und an die EU bis Mitte 2022 der LUBW zu übergeben. Unabhängig davon ist beabsichtigt, die stadtweit definierten 19 Straßenabschnitte mit Tempo 30, darunter auch nachts in der Rittnert- straße (Badener-/Dürrbachstraße), dem Regierungspräsidium Karlsruhe schnellstmöglich zur Zustimmung vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen und nachzuweisen- den Luftreinhaltewerte werden derzeit durch den Umwelt- und Arbeitsschutz zusam- mengestellt und im Anschluss fachlich begründet dem Ordnungs- und Bürgeramt, zur Einleitung des Zustimmungsverfahrens vorgelegt. Zu 2) Bitte, diese neune Beurteilungswerte dem OR Durlach unaufgefordert vorzulegen Die Lärmwerte der neuen Lärmkartierung 2021 werden dem Ortschaftsrat Durlach so- wie der allgemeinen Öffentlichkeit nach Fertigstellung, vermutlich im 1. Quartal 2022, zur Diskussion und Kommentierung bereitgestellt. Hieraus ergeben sich dann, im Zuge der Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2017, möglicherweise weitergehende Lärm- minderungsmaßnahmen. Diese können umgesetzt werden, wenn sie nach Fachrecht zulässig und rechtsfehlerfrei in den Lärmaktionsplan aufgenommen und dieser formal beschlossen wurde. Unabhängig davon wird der Ortschaftsrat Durlach über die Umset- zung von Tempo 30 nachts in der Rittnertstraße, nach Zustimmung des Regierungsprä- sidiums Karlsruhe, zeitnah unterrichtet. Zu 3) Vorlegen der Verkehrszahlen, die Grundlage für die Berechnung der Zah- len in 2017 waren Die im Rahmen der Lärmkartierung 2017 zur Berechung der Lärmwerte in der Rittnert- straße zu Grunde gelegten Verkehrszahlen betrugen, je nach Abschnitt, in beiden Fahrt- richtungen zusammen zwischen 6.400 Kfz und 10.400 Kfz, ermittelt an einem durch- schnittlichen Werktag. Der Schwerverkehrsanteil wurde dabei zu 4 Prozent angesetzt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zu 4) Vorlegen der Verkehrszahlen, die Grundlage für die Berechnung der Zah- len in 2021 sein sollen Im Zuge der Lärmkartierung 2021 werden die Verkehrszahlen zur Berechnung der Lärmwerte, auch für die Rittnertstraße, neu zusammengeführt. Bei Verkehrsuntersu- chungen zur Dürrbachstraße wurden zwischenzeitlich neue Verkehrszählungen durch- geführt, die in der Rittnertstraße, gegenüber den Erhebungen für 2017, in beiden Fahrt- richtungen zusammen etwa 1000 Kfz/ 24 Stunden höhere Verkehrsmengen zeigen. Der Schwerverkehrsanteil betrug dabei ca. 3,9 Prozent. Zu 5) Vorlegen einer Begründung, warum nachts nicht in der gesamten Ritt- nertstraße sondern nur in Teilbereichen Tempo 30 beantragt werden soll Die dem Gemeinderat im Dezember 2019 vorgelegten 19 Vorhaben zu Tempo 30 im Stadtgebiet umfassen auch den Vorschlag, zwischen Badener Straße und Dürrbach- straße nachts eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/ h einzuführen. Dies grün- det sich auf die Überschreitung des Lärmwerts von 55 dB(A) in der Nacht und auf die Anzahl der davon betroffenen Anwohnerschaft. Der nächtliche Lärmwert wurde auf- grund der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg 2018 als neues Kriterium für verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Lärmaktionsplanung berücksichtigt. Einer nächtli- chen Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 über die gesamte Rittnertstraße ste- hen jedoch folgende Gründe entgegen: • Eine Betroffenheit von 55 dB(A) nachts ist dort nicht durchgängig gegeben. • Der maximal zulässige Lückenschluss von 300 m würde überschritten (600 m). Der Betrachtung liegen die Empfehlungen und Kriterien aus dem Kooperationserlass des Landes Baden-Württemberg zugrunde. Dem Anliegen, unter Bezug auf den Lärmwert von 65 dB(A), eine Geschwindigkeitsbe- grenzung auf 30 km/h auch tagsüber einzuführen, fehlen die dafür nötigen Vorausset- zungen. Die Zahl der davon tagsüber in der Rittnertstraße betroffenen Anwohnerschaft liegt deutlich unter 10 %. Eine verkehrsrechtliche Maßnahme muss jedoch umfassend begründet sein und mit den verkehrlichen Folgewirkungen über das Ordnungs- und Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Bürgeramt der höheren Straßenverkehrsbehörde im Regierungspräsidium Karlsruhe zur Zustimmung vorgelegt werden. Zu 6) Stellungnahme zu der fehlerhaften bzw. irreführenden Darstellung vom 12.10.2020, dass die Werte 55/65 eine harte Grenze darstellen würden Voraussetzung für Maßnahmen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO vorliegen, d.h. es muss eine durch Lärm verursachte „Gefahrenlage“ bestehen. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf wei- tere Vorfahrtstraßen erstrecken. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Beurteilung dieser Frage an den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Für straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen sind hiernach folgende Immissions- grenzwerte orientierend heranziehbar: • 70 dB(A) zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (tags) • 60 dB(A) zwischen 22:0 Uhr und 6:0 Uhr (nachts) Zur Anwendung kommen dagegen die Werte aus dem Urteil des VGH Baden-Württem- berg 2018 mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Die ebenfalls zitierten Immissionsgrenzwerte (§2 Abs. 1 der 16. BImSchV) gelten nur beim Neubau oder bei wesentlichen baulichen Änderungen von Straßen in reinen und allgemeinen Wohngebieten: • 59 dB(A) zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (tags) • 49 dB(A) zwischen 22:0 Uhr und 6:0 Uhr (nachts) Die der Lärmsanierung dienenden Auslösewerte des Bundes für Lärm an Bundes- und Landesstraßen liegen bei 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts und sind zur Entscheidung von Tempolimits nicht heranziehbar. Lärmkarten sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbei- ten. Der Lärmaktionsplan der Stadt Karlsruhe aus 2017 enthielt zunächst noch keine Maßnahmen, die dem Urteil des VGH Baden-Württemberg aus 2018 entsprachen. Der Gemeinderat hat daher im Dezember 2019, nach einer Öffentlichkeitsbeteiligung, Ergänzende Erläuterungen Seite 5 stadtweite Maßnahmen zu Geschwindigkeitsreduzierung (Tempo 30) aus Lärmschutz- gründen beschlossen und den Lärmaktionsplan fortgeschrieben. Die Antragstellerin zitiert den umfangreichen Kriterienkatalog aus dem Kooperationser- lass des Landes, der einer Maßnahmenabwägung zugrunde liegt (Verdrängungseffekte; ÖPNV; Luftreinhaltung etc.). Dabei wird auch auf den maximal zulässigen Lückenschluss von 300 m hingewiesen. Diese Kriterien wurden bei der Maßnahmenabwägung auch in der Rittnertstraße herangezogen. Wesentliche Kriterien waren: • Eine mögliche Verdrängung des Verkehrs in Nachbarstraßen • Auswirkungen auf die zeitliche Taktung des Busverkehrs • Rittnertstraße als Bedarfsumleitung von der A8 zur A5 • Eine Betroffenheitsanalyse zum Lärm • Hinzu kam 2020 die Anforderung zur Bewertung der Luftqualität (Anforderung RP Karlsruhe) Die 2021 erneut zu beauftragende Lärmkartierung wird unter Anwendung eines neuen Berechnungsverfahrens zu erstellen sein. Die sich dann im Rahmen der Öffentlichkeits- beteiligung zur Lärmkartierung ergebenden Anregungen, Einwände und Maßnahmen werden im Zuge der Fortschreibung des bestehenden Lärmaktionsplans berücksichtigt. Unabhängig davon werden die bereits geplanten Vorhaben zu Tempo 30 im Stadtge- biet vorab umgesetzt. Zu 7) Stellungnahme zur Beurteilung der allgemeinen Gefahrenlage bzw. Prü- fung bzgl. öffentlicher Sicherheit in der Rittnertstraße Im Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nach § 45 Absatz 9, Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine konkrete Gefahrenlage besteht, die ein allgemeines beziehungsweise abstraktes Risiko erheblich übersteigt. Eine allgemeine, erheblich übersteigende Gefahrenlage liegt für die Rittnertstraße, mit Ausnahme für den Bereich „Am Lerchenberg“, nicht vor. Aufgrund der schwierigen Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Sichtverhältnisse im Kurvenbereich „Am Lerchenberg“, besteht hier eine konkrete Ge- fährdung, die es erforderlich macht, eine streckenbezogene Temporeduzierung zu ver- fügen. Im weiteren Verlauf der Rittnertstraße liegt im Hinblick auf den vorhandenen schmalen Fahrbahnquerschnitt eine mögliche abstrakte Gefährdungslage vor. Die bauli- che Ausgestaltung alleine reicht jedoch für eine konkrete Gefährdung nicht aus. Nach Rücksprache mit dem Polizeipräsidium Karlsruhe ist die Unfalllage auf der gesam- ten Rittnertstraße unauffällig. Eine Unfallhäufungsstelle liegt auf der Strecke ebenfalls nicht vor. Nach § 45 Absatz 9, Satz 3, Nummer 6 StVO bedarf es keiner konkreten Gefährdungs- lage zur Temporeduzierung in unmittelbaren Bereichen vor Kindergärten, Kitas, Schulen und Altersheimen. Hier kann eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet werden. Auch diese Möglichkeit wurde für die Rittnertstraße geprüft. Die vorgenannten Einrichtungen als Anordnungsgrundlage für eine streckenbe- zogene Geschwindigkeitsreduzierung sind in der Rittnertstraße nicht vorhanden. Ergänzend zu der konkreten Fragestellung ist anzumerken, dass die bauliche Ausgestal- tung der Rittnertstraße noch aus einer Zeit stammt, die den heutigen Bedürfnissen an eine Straße nicht mehr gerecht wird. Aufgrund des engen Fahrbahnquerschnitts ist es im aktuellen Zustand nicht möglich eine Verbesserung für den Radverkehr und die zu Fuß Gehenden umzusetzen. Das Stadtplanungsamt befasst sich aktuell mit einer Neu- planung der Rittnertstraße. Hierbei liegt der Fokus insbesondere auf den Belangen des Fuß- und Radverkehrs.