Verkaufsoffene Sonntage 2021
| Vorlage: | 2020/1391 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.01.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Mühlburg, Neureut |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.01.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Verkaufsoffene Sonntage 2021 bis 2023 in Karlsruhe Vorlage Nr.: 2020/1391 Verantwortlich: Dez. 2 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 20.01.2021 4 ☒ ☐ Hauptausschuss 19.01.2021 ☒ ☐ Gemeinderat 26.01.2021 ☒ ☐ Beschlussantrag (Kurzfassung) Die bisherige Satzung der Stadt Karlsruhe über verkaufsoffene Sonntage regelte die Jahre 2018 bis 2020. Für zukünftige verkaufsoffene Sonntage muss daher eine neue Satzung erlassen werden. Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2021-2023 zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema Zukunft Innenstadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KME Beschlussvorlage – 2 – Ergänzende Erläuterungen Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg bestimmt, dass Geschäfte an drei Sonn- und Feiertagen im Jahr aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet werden können. Es besteht die Möglichkeit, eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige vorzunehmen, die von der Gemeinde festgelegt werden können. Sind verkaufsoffene Sonntage für einen bestimmten Gemeindebezirk freigegeben, hat dies nicht zur Folge, dass für alle anderen Gemeindebezirke die verkaufsoffenen Sonntage verbraucht sind. Die verkaufsoffenen Sonntage können für jeden Bezirk gesondert festgelegt werden. Insgesamt darf allerdings in jedem Bezirk die maximal erlaubte Zahl der verkaufsoffenen Sonntage nicht überschritten werden. Für die verkaufsoffenen Sonntage bedarf es eines Anlasses, auch sind im Vorfeld die Kirchen anzuhören. Laut Rechtsprechung muss es sich bei dem Anlass/der Veranstaltung um ein Ereignis mit einem gewissen Eigengewicht handeln, das dazu geeignet ist, unabhängig von der Ladenöffnung hinreichend Besucher*innen anzuziehen. Es darf sich nicht um einen verkaufsoffenen Sonntag mit Begleitprogramm handeln. Der verkaufsoffene Sonntag muss dabei von geringerer Bedeutung sein als die Veranstaltung selbst. Sowohl der VGH Mannheim als auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich in den letzten Jahren mit der Thematik der Sonntagsöffnung befasst. Hierbei wurde festgestellt, dass die Öffnung von Verkaufsstellen „aus Anlass“ eines Marktes an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen nur zulässig sei, wenn die prägende Wirkung der Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiege, weil sich letztere lediglich als Annex zur Veranstaltung darstelle. Das setze voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Veranstaltungsgeschehen stehe und prognostiziert werden könne, dass die Veranstaltung für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Beurteilung in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2020 nochmals bestätigt. Der Gesetzgeber dürfe nur zu Sonntagsöffnungen ermächtigen, die jeweils durch einen zureichenden Sachgrund von einem Gewicht getragen werden, das den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertige. Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssten sich stets als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen. Sie dürften nur zugelassen werden, wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung – kämen. Der jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Entwurf für eine Satzung bezieht sich auf die Jahre 2021 bis 2023. Die KME beantragte mit Schreiben vom 20. Februar 2020 die verkaufsoffenen Sonntage im September/Oktober für die Verkaufszentren Mühlburg, Durlach und für die Innenstadt von Karlsruhe. Außerdem beantragt sie drei weitere Sonntage im April/Mai für Durlach und die Innenstadt. – 3 – Angehört worden sind im Vorfeld: - Evangelisches Dekanat Karlsruhe, - Katholisches Dekanat Karlsruhe, - Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, - Einzelhandelsverband Nordbaden e.V., - ver.di, Bezirk Mittelbaden-Nordschwarzwald, - Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine, - Stadtamt Durlach, - sämtliche Ortsverwaltungen. Keine Einwendungen wurden von Seiten der Ortsverwaltungen Grötzingen, Neureut und Wettersbach vorgebracht. Die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine e.V. und der Handelsverband Nordbaden gaben keine Stellungnahme ab. Das Katholische Dekanat Karlsruhe und die Evangelische Kirche in Karlsruhe äußerten in einer gemeinsamen Stellungnahme, dass man grundsätzlich nicht mit der Ausweitung der Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage einverstanden sei. Sie wenden sich gegen jede Einschränkung des Sonntagsschutzes. Dennoch verstehen sie die Nöte des Einzelhandels und halten es für wichtig, dass deren Existenzgrundlage geschützt werde. Sie halten es für nachvollziehbar, dass die besonderen Belastungen durch die aktuelle Krisenlage besondere Maßnahmen erfordern. In der Abwägung der Güter sei ihnen jedoch der Schutz des Sonntags wichtiger, da die Sonn- und Feiertage nicht nur der seelischen Erhebung dienen, sondern auch eine wichtige kulturelle Errungenschaft sei, die geschützt werden und bleiben müsse. Sonn- und Feiertage würden gemeinsam geteilte freie Zeit schaffen und damit Gelegenheit zur Begegnung mit anderen Menschen und mit Gott. Da die Anlassveranstaltung für den Sonntag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes prägend sein und ein selbständiges Ereignis darstellen müsse, müsse der Einschätzung eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen, die von der Stadt zu treffen sei. Außerdem müsste ein enger räumlicher Bezug zwischen der Veranstaltung und dem Bereich der geöffneten Geschäfte bestehen. Soweit im Einzelfall das gesamte Stadtgebiet einbezogen werde, scheine dies rechtlich nicht zulässig zu sein. In München und Frankfurt seien auf Klage der Gewerkschaft ver.di und der KAB verkaufsoffene Sonntage untersagt worden, da die Stadt nach Ansicht der Richter das Gebiet, in dem die Geschäfte öffnen sollten, zu groß gefasst hatte. Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) stellt sich hinter die Ansichten und Empfehlungen der beiden Dekanate der Evangelischen Kirche Karlsruhe und der Katholischen Kirche. Außerdem wies sie darauf hin, die Ladenöffnungen nicht vor dem Ende der Gottesdienste, also nicht vor 12 Uhr beginnen zu lassen. Die Gewerkschaft ver.di gab an, bei der Grundaussage zu bleiben, dass Sonntagsöffnungen zu vermeiden seien, auch wenn sie vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt würden. Deshalb werde sich ver.di immer kritisch mit dem Thema auseinander setzen und Verstöße öffentlich machen sowie darauf hinwirken, dass die gesetzlichen Vorgaben eigehalten werden. Dies scheine bei dem vorliegenden Antrag der Fall zu sein. Die Ladenöffnung könne sich an den besagten Terminen aber nur wie im Antrag beschrieben auf die Innenstadt und die Stadtteile beziehen. Außerdem wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2020 verwiesen. Die Verwaltung schlägt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung als auch der vorgebrachten Einwände vor, auch zukünftig verkaufsoffene Sonntage durchzuführen. – 4 – Die verkaufsoffenen Sonntage in Mühlburg und in Durlach finden anlässlich der traditionellen Kerwe, der verkaufsoffene Sonntag in der Innenstadt im Rahmen des Stadtfestes statt. Wie die KME mitteilte, wurde durch eine repräsentative Umfrage eines unabhängigen Instituts belegt, dass rund 70 % der Besucher der Veranstaltung Stadtfest nur wegen des Rahmenprogramms besuchen. Das Einzugsgebiet der Veranstaltung bezieht sich auf einen Radius von 40 Kilometern um Karlsruhe. Es werden seitens der Stadtmarketing Karlsruhe GmbH 250.000 Besucherinnen und Besucher zu diesen Veranstaltungen erwartet. Aus Sicht der Verwaltung ist daher davon auszugehen, dass für diese Tage der verkaufsoffene Sonntag hinter der Veranstaltung zurückbleiben wird und eine geringere Bedeutung hat als diese. Hinsichtlich der Anzahl der jährlichen Sonntage sowie deren zeitliche Festlegung schlägt die Verwaltung deshalb vor, die von der KME in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Einzelhandelszentren Innenstadt, Durlach und Mühlburg gewünschten Termine anlässlich der Mühlburger Kerwe, der Durlacher Kerwe und des Weinfestes sowie des Stadtfestes in der Innenstadt zu beschließen. An diesen Tagen gibt es auch jeweils einen Anlass dafür, der aus der Sicht der Verwaltung den restlichen Vorgaben für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages entspricht. Nach Mitteilung der KME werden für die Jahre 2021 bis 2023 folgende Termine für die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen vorgeschlagen: - Mühlburg (Mühlburger Kerwe): 12. September 2021 11. September 2022 10. September 2023 - Durlach (Durlacher Kerwe, Weinfest): 19. September 2021 11. September 2022 10. September 2023 - Innenstadt (Stadtfest): 10. Oktober 2021 9. Oktober 2022 15. Oktober 2023 Anlass für die außerdem von der KME beantragten verkaufsoffenen Sonntage am 25. April 2021, 8. Mai 2022 und 23. April 2023 für die beiden Verkaufszentren Innenstadt und Durlach sind die Veranstaltungen „Fest der Sinne“ und die in Durlach seit Jahren bestehende Veranstaltung „Durlach blüht auf“. Durch eine Kooperation zwischen Durlach und der Karlsruher Innenstadt sind beide Veranstaltungen miteinander verbunden. Das Fest der Sinne in der Innenstadt stellt eine Fortentwicklung des Frühlingsfestes dar. Diese ist nach den Ausführungen der KME eine gebündelte Veranstaltung und bindet hochwertige Genusserzeugnisse der Region ein, bis in die Pfalz und das Elsass, einen Schokoladenmarkt, einen Floh- und Stoffmarkt sowie Live-Musik und Angebote für Familien. Diese Veranstaltung wird überregional beworben und zieht laut KME als einzige Veranstaltung mit einem Markt dieser Qualität Besucherinnen und Besucher nach Karlsruhe. Es werden seitens der KME 250.000 Besucher*innen erwartet. Die seit Jahren in Durlach bestehende Veranstaltung „Durlach blüht auf“ beinhaltet nach den Ausführungen der KME neben einem Weinfest eine große Ausstellung zur nachhaltigen Mobilität und eine facettenreiche Blumenausstellung. – 5 – Wie die KME mitteilt, wurde durch eine repräsentative Umfrage seitens eines unabhängigen Instituts, die anlässlich des verkaufsoffenen Sonntags im Mai 2017 durchgeführt wurde, belegt, dass an diesem Tag insgesamt 69,4 % der Besucher die Innenstadt nur wegen der Veranstaltungen besuchen, 21,7% aufgrund des Festes der Sinne, 14,8% aufgrund des Flohmarktes, 13,2% aufgrund des Schokoladenmarktes, 12,4% aufgrund der damaligen Heimattage und 7,3 % aufgrund des Genussmarktes. Laut der Befragung besuchten nur 14,1% der Befragten die Innenstadt aufgrund der offenen Verkaufsstellen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag der KME zu folgen und die Sonntage als verkaufsoffene Sonntage zuzulassen. Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2021-2023 zu beschließen.
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2021-2023 vom xx.xx.2021 (Amtsblatt vom xx.xx.2021) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 911), in Verbindung mit den § 8 Absatz 1 und 2, § 12, § 14 Absatz 1 sowie § 15 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBI. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28. November 2017 (GBI. S. 631), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung am xxxx.2021 folgende Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2021-2023 beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich Die Satzung regelt die verkaufsoffenen Sonntage im Stadtgebiet von Karlsruhe für die Jahre 2021, 2022 und 2023 §2 Örtlicher Geltungsbereich (1) Aus Anlass - des Stadtfestes am 10. Oktober 2021, 9 . Oktober 2022 und 15. Oktober 2023 sowie - des Fests der Sinne am 25. April 2021, 8. Mai 2022 und 23. April 2023 dürfen die örtlichen Verkaufsstellen in der Innenstadt an diesen Sonntagen in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. Der Innenstadtbereich wird begrenzt durch das Durlacher Tor, Kapellen-, Rüppurrer-, Poststraße, Bahnhofplatz, Ebert-, Brauer-, Kriegs-, Yorck-, Blücher-, Moltke- bis Reinhold-Frank-Straße, Adenauerring bis Durlacher Tor. (2) Aus Anlass - der Durlacher Kerwe am 19. September 2021, 18. September 2022 und 17.September 2023 sowie - der Veranstaltung „Durlach blüht auf“ am 25. April 2021, 8. Mai 2022 und 23. April 2023 dürfen die örtlichen Verkaufsstellen im Stadtteil Durlach an diesen Sonntagen in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. (3) Aus Anlass der Mühlburger Kerwe am 12. September 2021, 11. September 2022 und 10. September 2023 dürfen die örtlichen Verkaufsstellen im Stadtteil Mühlburg in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. §3 Sonstiges Während der zugelassenen Zeit sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes und die Bestimmungen nach § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten. §4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 des Gesetzes über die Ladenöffnung handelt, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung jeweils festgesetzten Höhe geahndet werden. §5 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister