Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über den Bau und Betrieb des Hochwasserpolders Bellenkopf/Rappenwört

Vorlage: 2020/1297
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.11.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.12.2020

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Bellenkopf Vertrag IRP
    Extrahierter Text

    1 NOTARIELLE BEURKUNDUNG ERFORDERLICH Entwurf Vereinbarung zwischen 1. der Stadt Karlsruhe vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup Adresse - nachfolgend „Stadt" genannt – 2. der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vertreten durch ... Adresse - nachfolgend „Verkehrsbetriebe“ genannt – 3. der Stadtwerke Karlsruhe GmbH vertreten durch ... Adresse 4. der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH vertreten durch ... Adresse - nachfolgend Stadtwerke Karlsruhe GmbH und Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH ge- meinsam „Stadtwerke“ genannt - und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Landesbetrieb Gewässer, Frau Abteilungspräsidentin Diebold 2 Adresse - nachfolgend „Land" genannt - über den Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Bellenkopf-Rappenwört Präambel 1) Das Land beabsichtigt im Zuge der Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms die Realisierung des Rückhalteraumes Bellenkopf-Rappenwört. Für das Vorhaben wurde am 4. April 2011 beim Landratsamt Karlsruhe die Durchführung des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bean- tragt. Die Stadt, die Verkehrsbetriebe und die Stadtwerke sind Eigentümerinnen zahlreicher vom Vorha- ben betroffener bzw. benötigter Flächen sowie Betroffene sonstiger baulicher und technischer Anlagen. Diese Flächen werden forstwirtschaftlich, landwirtschaftlich bzw. baulich genutzt. 2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus den nachstehenden Regelungen A, B und C ergeben, gelten, soweit dort nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist, nur zwischen dem Land und den jeweils genannten Vertragspartnern; eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen. Die Rege- lungen unter D (Schlussvorschriften) gelten für alle Vertragsparteien. 3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mit dem Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört der Hochwasserschutz für die freie Rheinstrecke nördlich der Staustufe Iffezheim, wie er vor dem Oberrheinausbau bestand, auch für die Stadt und deren Bevölkerung wiederhergestellt wird. Rückhalteraum im Sinne dieses Vertrags ist die Überflutungsfläche einschließlich der Dammauf- standsflächen und der Dammschutzstreifen (Anlage 01). Zur Regelung der durch das Vorhaben aufgeworfenen Fragen schließen die Parteien die vorlie- gende Vereinbarung. A Stadt Karlsruhe A I Flächeninanspruchnahme A I § 1 Flächeninanspruchnahme 1) Die Stadt stimmt der Inanspruchnahme ihrer Flächen für den Bau und Betrieb des Hochwasser- rückhalteraumes insbesondere für den Probebetrieb, für ökologische Flutungen und für die Rea- lisierung von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungs- beschlusses und dieser Vereinbarung zu. Diese Zustimmung gilt auch hinsichtlich notwendiger Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung i.S.d. § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG; das Land weist die Stadt vor Inanspruchnahme der Flächen auf diese Planänderungen hin. D II § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Gesamtheit der betroffenen stadteigenen Grundstücke sind in der Anlage Nr. 02 3 zu A I § 1 Abs. 1 dieses Vertrages aufgelistet und in den Lageplänen differenziert nach Grunder- werb, Dienstbarkeiten und Gestattungen dargestellt (Anlage Nr. 03a - 03g zu A I § 1 Abs. 1) . 2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und alle Regelungen dieser Vereinbarung, die diese Verpflich- tungen konkretisieren, stehen unter dem Vorbehalt, dass bestehende Verträge zwischen der Stadt und Nutzungsberechtigten oder sonstige Rechte Dritter ihrer Erfüllung nicht entgegenstehen. Die Stadt verpflichtet sich, zum Zeitpunkt der Auflassung der Grundstücke noch bestehende Verträge mitzuteilen und zu übergeben. Soweit bestehende Verträge oder sonstige Rechte Dritter entge- genstehen, bemüht sich die Stadt um eine einvernehmliche Aufhebung, Anpassung oder Kündi- gung der Verträge und sonstigen Rechte. Satz 3 gilt nicht für bestehende Leitungsrechte für Ver- sorgungsanlagen; diese bleiben bestehen. 3) Die Ansprüche der Stadt nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG werden durch diesen Vertrag nicht ausgeschlossen. Das Land stellt die Stadt von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Nutzungsbe- rechtigten oder Dritten im Sinne des Absatzes 2 auf Grund der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen oder deren Umsetzung rechtmäßig geltend gemacht werden. A I § 2 Grunderwerb 1) Die Stadt verpflichtet sich, das Eigentum an den Grundstücken, die in dem als Anlage Nr. 04 zu A I § 1 Nr. 1 beigefügten Grundstücksverzeichnis aufgeführt sind, an das Land gegen Bezahlung des Verkehrswerts zu übertragen. Das diesem Vertrag beigefügte Grundstücksverzeichnis ist auf- geteilt in Grundstücke, die insgesamt (vgl. Anlage 05) oder zu Teilen (vgl. Anlage 06) übernommen werden, weiter aufgeteilt nach ihrer bisherigen Nutzung in Waldgrundstücke (vgl. Anlage 07), landwirtschaftliche Grundstücke (vgl. Anlage 08) und sonstige Grundstücke, z.B. Dammflächen o.ä. (vgl. Anlage 09). Absatz 4 ist auf das vertraglich vereinbarte und dem Planfeststellungsantrag beigefügte Grunderwerbsverzeichnis anzuwenden. 2) In Absatz 1 handelt es sich um Grundstücke, die für die technischen Bauwerke (z.B. Bauwerke im Rückhalteraum sowie Dämme) und für die Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen dauerhaft benötigt werden. Für die Ermittlung des Verkehrswerts sind die Regelungen der ImmoWertV an- zuwenden. Soweit durch die Umnutzung der Grundstücke sonstige Vermögensnachteile i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LEntG bei der Stadt eintreten, werden diese vom Land entschädigt. Sollten die Parteien sich nicht auf den Verkehrswert und/oder die Höhe der Entschädigung einigen können, findet das in D I § 3 vereinbarte Verfahren Anwendung. 3) Der Grunderwerb erfolgt nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch das Landratsamt Karlsruhe, sobald die Grundstücke jeweils im Zuge der Baumaßnahme benötigt werden. Die kon- krete Ausgestaltung des Grunderwerbs (Kauf zum Verkehrswert, Flächenzuschnitt, etc.) wird in einer gesonderten notariellen Vereinbarung geregelt. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel wird – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Etwaige anfallende Kosten, Gebühren oder Steuern etc. trägt das Land. Dem Land ist bekannt, dass die Stadt ggf. auf Grund bestehender Konzessionsverträge vor der Veräußerung von Grundstücken (bzw. der Eintragung einer Vormer- kung) die dingliche Sicherung etwaig vorhandener Versorgungsanlagen nach Klärung mit den Stadtwerken bewilligen wird; die Stadt verpflichtet sich dem Land, die fraglichen Grundstücke und den Grund der Belastung alsbald mitzuteilen. 4 4) Ergeben sich im Rahmen der Baumaßnahmen oder des sonstigen Vollzugs des Planfeststellungs- beschlusses die Inanspruchnahme weiterer oder weniger Flächen, ist darüber eine Einigung her- beizuführen; die Abs. 1 bis 3 finden Anwendung. Dem Land ist bekannt, dass die Stadt keine Grundstücke veräußert, die einer öffentlichen Zweckbestimmung dienen, insbesondere Verkehrs- wege und Parkanlagen, soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt ist. Ausnahmen sind die Veräu- ßerung von Grundstücken für Kreuzungen mit den Dammanlagen im Bereich der HSA und des Waidwegs. Nach Fertigstellung der Gesamtmaßnahme findet eine gemeinsame schriftliche Fest- stellung der in Anspruch genommenen Flächen i.S.d. Abs. 1 statt. Dauerhaft nicht benötigte Flä- chen sind zurück zu übertragen; Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Für diese Flächen fällt keine Entschädigung an; eventuell gezahlte Entschädigungen sind ohne Verzinsung zurückzuerstatten; D I § 4 findet Anwendung. 5) Stadt schlägt einen „kleinen Flächentausch“ zur Arrondierung von stadt- bzw. landeseigenen Waldflächen und damit zur Verbesserung der forstbetrieblichen Strukturen für beide Waldbesitzer vor (Anlage 13.01 bis 13.03). Das Land begrüßt den Vorschlag und bemüht sich um eine zeitnahe Umsetzung. A I § 3 Dienstbarkeiten und Gestattungsverträge Die Stadt verpflichtet sich, die Errichtung und den dauerhaften Betrieb des Rückhalteraumes nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses auf den in der Anlage Nr. 04 zu A I § 1 Abs. 1 genann- ten (Gesamt- oder Teil-) und als dinglich zu sichernd gekennzeichneten Grundstücken innerhalb und außerhalb des Rückhalteraums, geordnet nach den vorgesehenen Nutzungen Bauwerke, Überflutungsflächen, Ausgleichsflächen (Natur- und Artenschutz) und Leitungen des Landes, zu dulden; hierzu werden gegebenenfalls gesonderte Gestattungsverträge abgeschlossen. Dies gilt auch für notwendige Änderungen/Ergänzungen von baulichen Anlagen oder des Betriebsregle- ments, soweit diese durch Entscheidungen der zuständigen Behörden zugelassen werden. Lösen diese Änderungen die Inanspruchnahme von Grundstücken aus, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht in Anspruch genommen werden sollten, so wird die Entschädigung angepasst. A I § 2 ist entsprechend anzuwenden. 2) Zur dauerhaften Sicherung der in Absatz 1 geregelten Duldungspflicht wird die Stadt dem Land beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gem. § 1090 BGB mit folgendem Text einräumen: Der grundbuchmäßige Eigentümer der in der Anlage Nr. A I § 3 Abs. 2 aufge- listeten Grundstücke übernimmt für sich und seine Rechtsnachfolger zu Guns- ten des Landes Baden-Württemberg (Wasserwirtschaftsverwaltung) die Ver- pflichtung, die Errichtung und den Betrieb des Rückhalteraums nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamts zu dulden. Dies gilt auch für die erforderliche Umstellung der Bewirtschaftung land- und forstwirt- schaftlich genutzter Flächen, die Anlage und Pflege von Ausgleichs- und Kom- pensationsmaßnahmen und die daraus resultierenden Bewirtschaftungserfor- dernisse bezüglich landwirtschaftlich genutzter Flächen. Diesen Nutzungen entgegenstehende Handlungen sind zu unterlassen. Diese Duldungsverpflich- tung erstreckt sich auch auf notwendige Änderungen/Ergänzungen von bau- 5 lichen Anlagen, des Betriebsreglements, oder erforderlichen Ausgleichsmaß- nahmen soweit diese durch Entscheidungen der zuständigen Behörde zuge- lassen werden. Die Stadt bewilligt und beantragt die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ge- mäß § 1090 BGB mit dem vorstehenden Inhalt zugunsten des Landes Baden-Württemberg (Was- serwirtschaftsverwaltung). 3) Die Eintragung der Dienstbarkeiten erfolgt im Rang vor den in Abt. II und III eingetragenen Rech- ten, soweit bestehende Rangvorberechtigte einem Rangrücktritt zustimmen. 4) Die Stadt verpflichtet sich, alle zukünftigen schuldrechtlichen Verträge über die Nutzungen der vorgenannten Grundstücke (Miet- und Pachtverhältnisse, Jagd- und Fischereirechte, sonstige Nutzungsverhältnisse) an diesen Vertrag anzupassen. Die Stadt verpflichtet sich weiter, einen eventuellen Erwerber eines der vorgenannten Grundstücke zusätzlich schuldrechtlich zur Über- nahme der gegenüber dem Land vorstehend genannten Verpflichtungen der Stadt zu verpflich- ten, auch gegenüber weiteren Rechtsnachfolgern. Dies hat für die Stadt schuldbefreiende Wir- kung. 5) Soweit Leitungen oder Anlagen gemäß Planfeststellungsbeschluss durch das Land im öffentli- chen Verkehrsraum verlegt bzw. errichtet werden, sind nur Gestattungsverträge abzuschließen; die Einräumung von Dienstbarkeiten kommt insoweit nicht in Betracht. A I § 4 Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen innerhalb des Rückhalteraums 1) Soweit Grundstücke der Stadt durch den Bau des Hochwasserrückhalteraumes sowie alle weite- ren in die Planfeststellung integrierten Maßnahmen vorübergehend ganz oder teilweise nicht o- der nicht mehr im bisherigen Umfang genutzt werden können, wird das Land die Stadt entschä- digen. Dies gilt nicht, wenn die Grundstücke vom Land erworben werden. Die Entschädigung für die vorübergehende Inanspruchnahme wird nach Beendigung festgestellt und drei Monate nach Feststellung fällig; soweit die Inanspruchnahme länger als ein Jahr dauert, wird die Ent- schädigung jährlich bezahlt. 2) Soweit Einrichtungen der Stadt wie Bauwerke, Kanäle, Brücken usw. durch den Bau und/oder Betrieb des Hochwasserrückhalteraumes sowie aller weiteren in die Planfeststellung integrierten Maßnahmen innerhalb des Hochwasserrückhalteraums vorübergehend oder dauerhaft ganz o- der teilweise nicht oder nicht mehr im bisherigen Umfang genutzt werden können, wird das Land die Stadt zusätzlich entschädigen; Abs. 1 findet entsprechend Anwendung. Werden solche Einrichtungen infolge des Baus oder Betriebs der Hochwasserrückhaltemaßnahmen beschädigt, ersetzt das Land alle eingetretenen Schäden. 3) Für die dauerhafte Beschränkung des Eigentums an den innerhalb des Hochwasserrückhalterau- mes gelegenen Grundstücken der Stadt zahlt das Land an die Stadt eine einmalige Entschädi- gung in Höhe von 20% des Werts der überfluteten Flächen. Bemessungsgrundlage für die Ent- schädigung der forstwirtschaftlichen Betriebsfläche ist der Bodenwert (Verkehrswert ohne Auf- wuchs, da dieser nach dem MLR-Model entschädigt wird), im Übrigen der Verkehrswert. 6 4) Sofern sich die Vertragspartner nicht auf die Entschädigung nach Abs. 1 bis 3 einigen, findet D I § 3 Abs. 1 und D I § 4 Anwendung. Gewässer 1. und 2. Ordnung nach dem Wassergesetz Baden-Württemberg werden nicht ent- schädigt. A II Nutzungsfolgen A II § 1 Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen 1) Die durch den Hochwassereinsatz bzw. die ökologischen Flutungen verursachten Schäden oder Folgeschäden (z. B. durch Veränderungen des Grundwasserstands) an den landwirtschaftlichen Kulturen werden im Einzelfall vom Land ermittelt und vom Land ersetzt. D I § 3 findet Anwen- dung. Die Stadt ist damit einverstanden, dass das Land diese Nutzungsentschädigung direkt mit dem jeweiligen Nutzungsberechtigten (Pächter der städtischen Grundstücke) verhandelt und ent- schädigt. 2) Bestehende landwirtschaftliche Pachtverhältnisse über städtische Grundstücke bleiben unberührt. A II § 2 Ertragsausfälle, Schäden und Erschwernisse an forstwirtschaftlichen Betriebsflä- chen 1) Die Entschädigung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage des „Entschädigungsmodells für die Inanspruchnahme von Waldflächen durch das Integrierte Rheinprogramm“ (MLR-Modell, Stand: 2016), welches als Anlage 10 diesem Vertrag beigefügt ist. Die Entschädigungsberechnung er- folgte im Rahmen des Gutachtens des Sachverständigen Alois Schambeck, welches als Anlage 11 diesem Vertrag beigefügt ist. Darin enthalten sind der Ertragsausfall (Modul 3.1 des MLR-Modells) sowie Rand- und Folgeschäden (Modul 3.2 des MLR-Modells). Diese Entschädigung beläuft sich auf 664.943,00 €. Die Entschädigungszahlung wird mit Beginn des Probebetriebs fällig. Nicht enthalten ist die Abgeltung von Bewirtschaftungserschwernissen (Modul 3.3 des MLR-Modells), die in den Absätzen 2 bis 3 geregelt sind. 2) Nach flächigen Flutungen werden die Wege und Straßen im Polderraum hinsichtlich betriebsbe- dingter Infrastrukturschäden kontrolliert. Die erforderlichen Kontrollen werden in Abstimmung zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Land vorgenommen. Die zur Instandsetzung von betriebs- bedingten Schäden an Wegen und Straßen erforderlichen Arbeiten werden anschließend vom Land durchgeführt bzw. beauftragt oder nach Abstimmung gegen Kostenersatz von der Stadt Karlsruhe durchgeführt. 3) Das Land legt die im Planfeststellungsantrag enthaltenen Holzlagerplätze außerhalb des Rückhal- teraums an. Der hierdurch verursachte zusätzliche Aufwand für Holztransporte wird der Stadt durch das Land jährlich auf Nachweis erstattet. 4) Das Land übernimmt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Beginn der ökologischen Flutungen (Be- triebsbereitschaft) die Verkehrssicherungspflicht für die nicht waldtypischen Gefahren, die durch die ökologischen Flutungen und Retentionen innerhalb des Hochwasserrückhalteraums entste- hen. Die Verkehrssicherungspflicht für Anlagen, die das Land im Zusammenhang mit Bau und Betrieb des Rückhalteraums für diesen innerhalb des Rückhalteraumes errichtet (z. B. Schautafeln, 7 Schranken, Beschilderungen etc.), verbleibt dauerhaft beim Land, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. A II § 3 Ausgleichsmaßnahmen 1) Grundlage für die Ausgleichsmaßnahmen sind der Landschaftspflegerische Begleitplan zum Plan- feststellungsantrag (Anlage 10 zum Planfeststellungsantrag vom 4. April 2011 bzw. Anlage 10a vom 20. Dezember 2017) sowie der noch zu erstellende Ausführungsplan. Die in den nachste- henden Absätzen genannten Maßnahmennummern und -bezeichnungen beziehen sich auf den Landschaftspflegerische Begleitplan, Stand 20. Dezember 2017 (Anlage 10a des Planfeststellungs- antrags). 2) Entfernung von Gehölzen (für baumfreie Zonen entlang der RHWD, Baunebenflächen o.ä.): Für hiebsreife Bäume, sofern sie verwertet werden können, wird keine Entschädigung durch das Land gezahlt, es sei denn, dass der Beseitigungsaufwand nachweislich größer ist als der Ertrag. Die Holzvermarktung wird von der Stadt durchgeführt. Bei hiebsunreifen Bäumen wird die Wertdiffe- renz entschädigt. 3) Sofern Bäume für arten- oder naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen aus der Nutzung ge- nommen werden müssen, wird die Stadt für jeden Baum separat entschädigt. Die aus der Nutzung zu nehmenden Bäume werden vom Land zusammen mit Vertretern der Stadt ausgewählt, mar- kiert, eingemessen und in Kartenwerke eingetragen. Der Wert eines jeden Baumes wird durch einen Fachgutachter nach jeweils anerkannten gängigen Bewertungsmethoden ermittelt. Die Kos- ten für den Gutachter trägt das Land. 4) Das Land nimmt die Ersatzaufforstungen (im Rückbaubereich der Gebäudeflächen des Forststütz- punktes auf Flurstück 19529/0, im Gewann Oberwald zwischen Kastenwört und dem Kleingar- tengebiet Fritschlach auf Flurstück 19531/1 sowie im Bereich nördlich des Kleingartengebiets auf Flurstück 16869 (vgl. Anlagen 12.01 „Ausgleich“) sowie die erforderliche Pflege bis zur gesicher- ten Kultur (i.d.R. maximal 5 Jahre) gemäß den Vorgaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan, der noch zu erstellenden Ausführungsplanung und gemäß der guten forstfachliche Praxis vor. Die Ersatzaufforstung geht nach Fertigstellung in das Eigentum der Stadt über. 5) Die über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung hinaus entstehenden Kosten für den Waldumbau zum Hainsimsen-Buchen-Wald (Ausgleichsmaßnahme KW8, LBP 2017 S. 291ff.) im Hardtwald auf Flurstück 22703/0 (vgl. Anlage 12.01 „Ausgleich“) oder auf, in Absprache mit der Stadt Karlsruhe und der Naturschutzverwaltung gefundenen, anderen oder weiteren geeigneten Flurstücken so- wie die erforderliche Pflege für maximal 25 Jahre gemäß den Vorgaben im Landschaftspflegeri- schen Begleitplan, der noch zu erstellenden Ausführungsplanung und gemäß der guten forstfach- liche Praxis werden vom Land auf Nachweis erstattet. 6) Maßnahme KW 1 - Anpassung von Waldbeständen im Polder an wiederkehrende Überflutungen (LBP 2017 S. 248) in Verbindung mit Maßnahme V 13 – Belassen geschädigter Bäume nach Flu- tung (LBP 2017, S. 50): Die Maßnahme KW 1 ist durch Modul 3.1. des MLR-Modells abgedeckt, daher ist hier keine zusätzliche Entschädigung erforderlich. Für das Belassen geschädigter Bäume nach Flutung (Maßnahme V13) werden die zu belassenden Bäume durch einen Gutachter bewer- tet. Die Stadt Karlsruhe wird für die jeweiligen Bäume entschädigt, die Kosten für den Gutachter trägt das Land. 8 7) Maßnahme KW 2 - Anlage von Waldrändern (LBP 2017 S. 255): Die Maßnahme wird vom Land in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe vorgenommen. Das Land beauftragt externe Dienstleister, die die Maßnahmen im Auftrag des Landes und in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe durch- führen werden. Die Stadt Karlsruhe stellt dem Land die aufgewendete Zeit des Revierförsters zur Koordination und Abnahme der Maßnahmen jährlich in Rechnung. 8) Maßnahmen KW 3 - Förderung und Belassen von Alteichen und KW4 – Belassen und Fördern von Kiefern (LBP 2017 S. 261ff bzw. S. 267ff): Die Stadt nimmt Eichen, die älter als 80 Jahre sind, sowie hiebsreife Kiefern, gemäß den Angaben im LBP aus der Nutzung und stellt diese ggf. frei. Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall der Bäume wird vom Land für jeden Baum gezahlt. Die Höhe der Entschädigung wird durch einen Gutachter ermittelt. Die Auswahl und Begutach- tung der Bäume erfolgt nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und der Anordnung der so- fortigen Vollziehbarkeit durch Vertreter der Stadt Karlsruhe und Repräsentanten des Landes, ggf. unter Hinzuziehung der Naturschutzverbände. Die Bäume werden eingemessen und markiert. Die Kosten für den Gutachter trägt das Land. 9) Nach Möglichkeit werden Maßnahmen konzentriert: es wird versucht, geschädigte Bäume und zu belassende Altbestände in Gruppen flächenoptimiert zu konzentrieren. Dies berücksichtigt Fragen des Arbeitsschutzes und reduziert die Beeinträchtigungen für die Waldnutzungsfunktion. Sofern möglich werden weitere Maßnahmen (Nist- und Fledermauskästen, Maßnahmen KQ 01-06, siehe dort) in den genannten Gruppen umgesetzt, um die Beeinträchtigungen für die Waldnutzungs- funktion weiter zu reduzieren. 10) Maßnahme KW 5, Waldumbau zum Auwald (LBP 2017 S. 269ff.): Die in einem bis 30 m vom künftigen Dammfuß entfernten Geländestreifen vorhandenen Pappeln werden in möglichst gro- ßer Höhe abgeschnitten, die Flächen werden anschließend weitständig mit Eichen bepflanzt. Die Stadt Karlsruhe wird gemäß der Wertermittlung eines noch zu erstellenden Forstgutachtens für die Pappeln entschädigt. Das Land übernimmt auf Nachweis die Kosten für Pflanzung und Pflege der Eichen in den ersten 10 Jahren nach Pflanzung gemäß den Vorgaben im Landschaftspflegeri- schen Begleitplan, der noch zu erstellenden Ausführungsplanung und gemäß der guten forstfach- liche Praxis. Ein Ausfallen der gepflanzten Eichen wird zweimal ersetzt. Bei einem erneuten Schei- tern wird die Nachpflanzung mit Silber-Weide auf Nachweis erstattet. Die Kosten für den Gutach- ter trägt das Land. 11) Maßnahme V 4 - Belassen von Brut-, Verdachts und Potentialbäumen des Heldbocks (LBP 2017 S. 53ff): Bäume mit bekannten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von FFH-Anhang IV-Arten bzw. Habitatbaumgruppen im Sinne des Alt- und Totholzkonzeptes Baden-Württemberg (Landesbe- trieb Forst BW 2017) auf den Flurstücken Flurstücke 19479/0, 19527/0, 19527/15, 19527/4, 19527/6, 19529/5, 19529/6, 19529/4 und 19529/0 dürfen forstlich nicht genutzt werden (vgl. Umweltschadensgesetz und ggf. § 44 Nr. 4 BNatSchG), daher wird keine Entschädigung gezahlt. Bei Verdachts- und Potentialbäumen des Heldbocks auf den o.g. Flurstücken wird ein anerkannter Gutachter beauftragt, die Einstufung des Baumes als Brut-, Verdachts- oder Potenzialbaum zu prüfen. Die Stadt wird für den Nutzungsausfall von Verdacht- und Potentialbäumen auf Basis eines Wertgutachtens entschädigt. Die Kosten für die Gutachter trägt das Land. 12) Maßnahme V5 – Verbringen von Heldbockeichen in die direkte Nähe von Potentialbäumen (LBP 2017 S. 28, auch Verdachtsbäume): Heldbockeichen und -verdachtsbäume, deren Fällung u.a. zur 9 Ertüchtigung des RHWD XXV erforderlich ist, werden in den Bereich des Rheinparks Rappenwört verbracht und dort gelagert. Im Sinne des Grundsatzes unter 9) wird versucht, die Heldbockbäume in die aus der Nutzung genommenen Baumgruppen zu integrieren. Ist dies nicht möglich, sollte das Totholz so ausgelegt werden, dass der laufende Forstbetrieb möglichst uneingeschränkt wei- terhin erfolgen kann. Ein ggf. entstehender Mehraufwand bei der Bewirtschaftung ist auf Nach- weis erstattungsfähig. Fällung, Transport und Lagerung der Heldbock-Verdachtsbäume werden durch das Land in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe organisiert und durchgeführt. 13) Maßnahmen KQ 1 - Verbesserung des Quartierangebots für Fledermäuse im Wald durch Kästen und künstliche Baumhöhlen: es werden künstliche Fledermausquartiere gemäß den Vorgaben des LBP auf den Flurstücken 19527/0, 19527/4, 19531/0 und 19529/0 ausgebracht. Die künstlichen Fledermausquartiere sind so weit möglich in Bereichen von aus der Nutzung genommenen Bäu- men auszubringen und so Maßnahmen zu konzentrieren (vgl. 9). Die jährliche Reinigung, War- tung und erforderlichenfalls Erneuerung der Fledermauskästen ist Aufgabe des Landes. Die Stadt Karlsruhe unterstützt das Land bei der Auswahl der Bäume und informiert das Land über Schäden an den Kästen. Die Kästen werden in Kartenwerke eingetragen, diese Karten werden der Stadt zur Verfügung gestellt. Ein Anbringen an Bäumen, die der ordnungsgemäßen Waldwirtschaft un- terliegen, erzeugt keinen Wertverlust der Bäume. Sofern noch keine Hiebsreife vorliegt, wird da- her keine Entschädigung gezahlt. Die Stadt wird lediglich entschädigt, sofern durch die Aufhän- gung eines Fledermausquartieres ein hiebsreifer Baum aus der Nutzung genommen werden muss. Die Höhe der Entschädigung wird durch einen Gutachter ermittelt, die Kosten hierfür trägt das Land. 14) Maßnahme KQ 3 - Nisthilfen Brutvögel Wald: Auf den Flurstücken 19479/0, 19527/0, 19527/4, 19527/6, 19531/0 und 19529/0 werden zur Verbesserung des Brutplatzangebots für höhlenbrü- tende Vögel durch künstliche Nisthilfen im Wald Nistkästen für Vögel ausgebracht. Es gelten die gleichen Regelungen wie unter 13). 15) Maßnahmen KQ 4 - Verbesserung des Brutplatzangebots für höhlenbrütende Vögel durch künst- liche Nisthilfen im Offenland und Maßnahme KQ5 - Verbesserung des Quartierangebots für Fle- dermäuse im Offenland durch Kästen: Auf den Flurstücken 16869/0 und 19531/1 werden künst- liche Nisthilfen/Quartiere angebracht. Die Stadt Karlsruhe unterstützt das Land bei der Durchfüh- rung der Maßnahme. 16) Maßnahme KQ 6 – Anlage von Steilwänden für den Eisvogel: Die Maßnahme wird durch das Land auf Flurstück 19527/15 umgesetzt. 17) Die Stadt unterstützt das Land bei der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen KO 6 – Wiederher- stellung von Magerrasen aus Brachen (LBP 2017 S. 160ff), KO 7 – Wiederherstellung von Nass- wiesen aus Brachen (LBP 2017 S. 172ff), KO 9 - Anlage, Entwicklung und Pflege von Grünland (LBP 2017 S. 181ff), KO 10 – Anlage und Pflege von Magerrasen (LBP 2017 S. 198), KO 11 – Anlage und Pflege von Nasswiesen (LBP 2017 S. 202), KO 12 – Anlage und Pflege von Streuobst- wiesen (LBP 2017 S. 209ff), KO 13 – Pflanzung von Feldhecken, Feldgehölzen und Gebüschen, zum Teil als Wallhecken innerhalb des Polders (LBP 2017 S. 218ff), KO 18 – Anlage von Totholz- haufen (LBP 2017 S. 241ff), der der Maßnahmen KG 2 - Anlage von grundwasserbeeinflussten Teichen in der Altaue zur Förderung der Zierlichen Moosjungfer (LBP 2017 S. 310ff) und KS 2 – Teilrückbau des Waidwegs (LBP 2017, S.390) sowie der Maßnahme KS 1 – Unterquerungshilfen 10 für bodengebundene Tiere in der Bundesstraße 36 gemäß den Vorgaben im Landschaftspflegeri- schen Begleitplan und dem Planfeststellungsbeschluss. Zum Rückbau des Waidwegs wird vereinbart: Es werden zwei Ausweichstellen jeweils mit einer Länge von 10m und einer Breite von 2m eingerichtet. 18) Bezüglich der Maßnahmen KO 12, KO 18 und KQ4 bestehen zwischen der Stadt und dem Land noch Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Maßnahmen auf dem südlichen Bereich des Flurstücks 19531/1 durchgeführt werden kann. Falls keine Einigung herbeigeführt werden kann, gilt der Planfeststellungsbeschluss. 19) Soweit es durch die in Abs. 17 genannten Maßnahmen zu Nutzungseinschränkungen kommt, zahlt das Land der Stadt eine angemessene Entschädigung. D I § 3 findet Anwendung. A II § 7 findet auf die in Abs. 1 bis 17 genannten Maßnahmen keine Anwendung. A II § 4 Beeinträchtigung der Erholungsfunktion des Waldes Nach § 1 Nr. 1 Bundeswaldgesetz / § 1 Abs. 1 Landeswaldgesetz ist eine der wesentlichen Funk- tionen des Waldes die Erholung der Bevölkerung. Das Land verpflichtet sich dazu, einen Auener- lebnispfad nach Vorbild Altenheim auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 19529/0 herzustel- len. Die Unterhaltungslast und die Verkehrssicherungspflicht trägt das Land. Die konkrete Ausge- staltung des Auenerlebnispfades (Streckenführung, Infotafeln, Anlagen) erfolgt in Abstimmung mit der Stadt. A II § 5 Beeinträchtigungen der Fischerei 1) Die Parteien sind sich nach derzeitigem Kenntnisstand uneinig, ob es zu Beeinträchtigungen der Fischerei kommen wird. Etwaige durch das Vorhaben entstehende neue Fischereirechte fallen dem Inhaber des Fischereirechtes zu, soweit das Fischereigesetz keine andere Regelung trifft. 2) Im Zuge des Monitorings erfolgt eine Bestandsaufnahme der Bestände und regelmäßige Überprü- fung deren Entwicklung in den Fischgewässern im Eigentum der Stadt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gewässer: - Grünenwasser, Flurstück 19527/0 - Rappenwörter Altrhein, Flurstücke 19527/8, 19527/15, 19529/14 - Hedel, Flurstück 19529/0 - Ententeich, Flurstück 19529/0 Die Bestandsaufnahme erfolgt gemäß den Vorgaben des IRP (Integriertes Rheinprogramm: Rah- menkonzept Teil III – Ökologische Erfolgskontrolle, Freiburg 2015; Indikatoren Oe31 Bestandsent- wicklungen der Fischgemeinschaften und Oe32 Präsenz/Reproduktion ausgewählter Fischarten, vgl. Anlage 14). Das Land stellt der Stadt die Ergebnisse aus dem Monitoring zur Verfügung. Der Nachweis, dass eventuell eine Beeinträchtigung stattgefunden haben könnte, ist auf der Basis der vorgenannten Bestandsaufnahme und des Monitorings seitens der Stadt zu erbringen. Sollte es 11 zu Beeinträchtigungen gekommen sein, so werden diese entschädigt. Sollte über die Beeinträch- tigung und/oder die Entschädigung keine Einigung herbeigeführt werden, findet D I § 3 Anwen- dung. Die Entschädigungen werden direkt an den Nutzungsberechtigten/Pächter gezahlt. A II § 6 Beeinträchtigung der Jagd 1) Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung dazu, ob es durch den Bau und Betrieb des Rück- halteraums zu Beeinträchtigungen der Jagd kommen wird. Ob es zu Beeinträchtigungen kommt, wird anhand der Entwicklung der Jagdstrecken und der Fallwildanteile beurteilt. 2) Werden bestehende jagdliche Einrichtungen durch Bau und Betrieb des Polders beschädigt, wird das Land diese Schäden ersetzen, sofern die Stadt hinreichende Nachweise vorlegt, dass die Schä- den durch den Bau bzw. Betrieb des Polders erfolgt sind. 3) Das Land stellt die Jagdgenossenschaft bzw. die Jagdpächter von den nach § 57 Abs. 2 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) bescheinigten und geschätzten Wild- und Jagdschäden frei, soweit diese nachweislich durch Bau des Retentionsraumes oder Betrieb (ökologische Flutungen, Retention) außerhalb des Polders eingetreten sind. Die §§ 53 bis 57 JWMG finden im Verhältnis von Jagdpächter und Stadt Anwendung. Auf den Nachweis sind die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins anzuwenden. 4) Sollten vorhabenbedingt substantielle Beeinträchtigungen von Jagdausübungsrechten (Wildver- lust) eintreten, die das zumutbare Maß überschreiten, wird das Land den Inhabern des Jagdaus- übungsrechts im Rahmen der gesetzlichen Regelungen eine angemessene Entschädigung im Ein- zelfall leisten. Für die Bestimmung von Grund und Höhe einer möglichen Entschädigung findet D I § 3 Anwendung. 5) Die Stadt verpflichtet sich, in ihren künftigen Jagdpachtverträgen einen ausdrücklichen Hinweis auf Hochwassereinsätze sowie ökologische Flutungen aufzunehmen. A II § 7 Nutzungsentschädigung und Schäden an Grundstücken, Gebäuden und sonsti- gen baulichen Anlagen der Stadt außerhalb des Rückhalteraums 1) Hinsichtlich der Grundstücke der Stadt, die vorübergehend für den Bau des Hochwasserrückhal- teraums außerhalb des Rückhalteraums in Anspruch genommen werden, gilt A I § 4 Abs. 1 ent- sprechend. 2) Soweit außerhalb des Rückhalteraums durch den Bau oder den Betrieb des Rückhalteraumes vo- rübergehende oder dauerhafte Schäden an im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücken, an den darauf befindlichen Gebäuden Entwässerungseinrichtungen, Straßenbeleuchtungsanlagen und sonstigen baulichen Anlagen und Einrichtungen oder Einschränkungen der jeweilig zulässigen Nutzung auftreten oder auftreten können, verpflichtet sich das Land, geeignete Schutzvorkehrun- gen zur Verhinderung solcher Beeinträchtigungen zu ergreifen, soweit diese nicht untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Kommt es zu Beeinträchtigungen, wird das Land der Stadt entstehende Schäden ersetzen und sonstige Nachteile angemessen entsprechend der Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG entschädigen. Kommt eine Einigung über Nachteile, deren Ersatz und Entschädigung nicht zustande, findet D I § 3 Anwendung. 12 3) Abs. 1 gilt für von der Stadt verlegte Leitungen, deren Beseitigung der Eigentümer nicht verlangen kann. Die Stadt stellt dem Land die Informationen aus ihrem Leitungskataster zur Verfügung. Die Pflicht zur konkreten Feststellung der Lage der Leitungen bleibt beim Land. A II § 8 Sonstige Nachteile der Stadt Sonstige in diesem Vertrag nicht behandelte Nachteile der Stadt sind nur auszugleichen, wenn diese kausal durch Bau und Betrieb des Rückhalteraumes (ökologische Flutungen und Retention) entstanden sind. Für diesen Ausgleich finden die Grundsätze des enteignenden Eingriffs Anwen- dung. A II § 9 Ansprüche Sonstiger Dritter Machen Dritte, die in keinen vertraglichen Beziehungen mit der Stadt stehen, Ansprüche gleich welcher Art aus dem Bau oder Betrieb des Retentionsraums (ökologische Flutungen oder Re- tention) geltend, lehnt die Stadt, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes geregelt, diese ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche unter Verweis auf die Möglichkeit der Klage- erhebung gegen das Land ab und informiert das Land über Anspruchstellung und Ablehnung. Sofern ein Dritter Klage gegen die Stadt erhebt, verpflichtet sich die Stadt, dem Land den Streit zu verkünden. Sofern die Stadt dem Land den Streit verkündet hat, stellt das Land die Stadt von Ansprüchen im Sinne des Satz 1 frei, soweit diese begründet sind. A III Maßnahmen A III § 1 Forststützpunkt 1) Der bestehende Forststützpunkt Karlsruhe-Rappenwört wird abgerissen und außerhalb des Rück- halteraums am Standort Waidweg Ecke Reinhart-Kutterer-Weg (Flst. 16869) neu errichtet. 2) Hierzu wird vereinbart: a) Der Ersatzbau des Forststützpunktes erfolgt durch die Stadt. b) Das Land übernimmt die Kosten des Ersatzbaus in bisheriger Größe und Funktion entspre- chend dem heute geltenden technischen und baurechtlichen Standard (z.B. Brandschutz). c) Die Kostenerstattung findet entsprechend dem Baufortschritt auf Nachweis statt. Die Ab- schlagszahlungen sind einen Monat nach schriftlicher Anforderung (mit Nachweis) zur Zah- lung fällig. d) Der Abbruch des bisherigen Forststützpunkts erfolgt nach Fertigstellung des neuen durch das Land auf dessen Kosten. e) Das Fertigstellungsdatum des Forststützpunkts wird zwischen Stadt und Land vereinbart. Zeichnet sich ab, dass das Fertigstellungsdatum nicht eingehalten werden kann, so sorgt die Stadt für eine Zwischenlösung außerhalb des Rückhalteraums. f) Die Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. 13 A III § 2 Kleingartenanlagen nördlich der Hermann-Schneider-Allee 1) Im Zuge der neuen Dammführung des Dammes XXVI ist es erforderlich, mehrere Kleingärten in der Kleingartenanlage „Hintere Waid“ (Kennung: 09 -02, Parzellen 51, 52, 53) ganz oder teilweise aufzugeben und gegebenenfalls an anderer Stelle wieder zu errichten. 2) Bezüglich der bestehenden Kleingartenpachtverträge ist das Bundeskleingartengesetz zu beach- ten. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Verträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 a) Bundesklein- gartengesetz gekündigt werden können. Die hierdurch ausgelösten Entschädigungspflichten trägt das Land (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Bundeskleingartengesetz); es stellt die Stadt von etwaigen For- derungen der Pächter frei. 3) Bezüglich der Beschaffung von Ersatzland gilt § 14 Bundeskleingartengesetz. Danach hat die Stadt nach Möglichkeit Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen (§ 14 Abs. 1). Das Land hat als Bedarfsträger an die Stadt einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht (§ 14 Abs. 2). 4) Soweit die Stadt zur Beschaffung von Ersatzland außerstande ist, wird das Land nach Möglichkeit auf eigene Kosten Ersatzland bereitstellen. Das Land übernimmt die Kosten einer etwaig erforderlichen Erweiterung von Ver- oder Entsor- gungsanlagen. Soweit sich Anlagen im Eigentum oder Besitz eines Dritten befinden (z. B. Stadt- werke Karlsruhe GmbH), gilt dies zu Gunsten des Dritten, der durch diese Abrede einen unmittel- baren Anspruch gegen das Land erwirbt (§ 328 Abs. 1 BGB). Das Land stellt die Stadt zudem von allen Ansprüchen frei, die Pächter gegen die Stadt in diesem Zusammenhang berechtigt geltend machen. 5) Die Einzelheiten werden gegebenenfalls in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. A III § 3 Einbindung der Spundwand in das Landschaftsbild 1) Die Stadt behält sich vor, einen Teil der Spundwand im Rheinpark einer über die Planfeststellung hinausgehenden landschaftsgerechten Einbindung zuzuführen. Dazu legen Stadt und Land fol- gendes Vorgehen fest, das gegebenenfalls in einer gesonderten Vereinbarung konkretisiert wird. Die Stadt entscheidet über die Maßnahmen nach Vorliegen der entstehenden Mehrkosten, Abs. 7. 2) Die Vertragsparteien definieren einvernehmlich den Teil der Spundwand, der landschaftsgerecht eingebunden werden soll (im Folgenden: Spundwand-KA); die restliche Spundwand erfährt keine Einbindung über die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses hinaus (Spundwand-L). 3) Die technische Ausführungsplanung der Spundwand-KA und Spundwand-L erfolgt durch das Land auf dessen Kosten. 4) Die Stadt erarbeitet auf ihre Kosten die landschaftsgerechte Einbindung für den Bereich Spund- wand-KA und stimmt dies mit dem Land ab. Diese landschaftsgerechte Einbindung darf die Funk- tion der gesamten Spundwand nicht beeinträchtigen. 14 5) Die Spundwand wird insgesamt (Spundwand-KA und Spundwand-L) vom Land auf dessen Kosten errichtet. Das Land errichtet auch die landschaftsgerechte Einbindung des Bereiches der Spund- wand-KA. 6) Die Stadt trägt die Mehrkosten der Herstellung der landschaftsgerechten Einbindung des Berei- ches Spundwand-KA. Die Mehrkosten werden dadurch ermittelt, dass die Kosten der planfestge- stellten Einbindung festgestellt und den Kosten für die landschaftsgerechte Einbindung nach Vor- stellung der Stadt für den Bereich Spundwand-KA gegenübergestellt werden. 7) Die Stadt entscheidet nach Vorliegen der Mehrkosten (Abs. 6) unverzüglich (unter erforderlicher Gremienbeteiligung), ob die über die Planfeststellung hinausgehende Einbindung auf ihre Kosten durchgeführt wird. 8) Der beidseitige Zugang zur Spundwand und deren Inanspruchnahme zur Sicherstellung von Be- trieb und Unterhaltung muss jederzeit gewährleistet sein. 9) Die Verkehrssicherungspflicht der Spundwand übernimmt das Land. Eventuelle Mehrkosten für die Verkehrssicherungspflicht übernimmt die Stadt; die Einzelheiten werden im Zusammenhang mit der Feststellung der Mehrkosten bestimmt (Abs. 6). A III § 4 Mobile Hochwasserschutzelemente im Bereich der Kanuvereine, der Zufahrt zum Naturschutzzentrum und der übrigen Dammscharten im Rheinpark Die Stadt beschafft, unterhält und betreibt im Falle des Hochwassereinsatzes die mobilen Hoch- wasserschutzelemente gemäß Planfeststellungsbeschluss. Das gilt auch für die Ersatzbeschaffung. Das Land trägt hierfür auf Nachweis die Kosten; D I § 4 findet Anwendung. A III § 5 Hochwasserschutzeinrichtungen und Anpassungsmaßnahmen (Binnenentwässerung) 1) Das Land errichtet und betreibt die Hochwasserschutzeinrichtungen gemäß den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses; die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 11 (Datenblätter und Karten). Das Land übergibt der Stadt nach Fertigstellung Bestandspläne zur Übernahme in die städtischen Katasterwerke. 2) Soweit Anlagen nach Abs. 1 in das Eigentum, den Betrieb oder die Unterhaltung der Stadt über- gehen sollen, werden die Anlagen nach städtischem Standard geplant und hergestellt, soweit dadurch keine erheblichen Mehrkosten ausgelöst oder diese von der Stadt übernommen werden. Das Land stimmt in diesen Fällen die jeweilige Ausführungsplanung mit der Stadt ab und koordi- niert erforderliche Leitungsumverlegungen mit den Leitungsträgern. Das Land übernimmt die Kos- ten erforderlicher Leitungsumverlegungen. 3) Etwaige durch den Betrieb des Rückhalteraums verursachte Schäden an genehmigten privaten Grundstücksentwässerungsanlagen werden vom Land behoben; es stellt die Stadt von etwaigen Forderungen Dritter frei und übernimmt insoweit das Beschwerde- und Entschädigungsmanage- ment. 15 A III § 6 Dammöffnung im RHWD XXVI 1) Die Stadt wünscht, im RHWD XXVI südlich der Hermann-Schneider-Allee eine weitere Möglichkeit zur aktiven Dammöffnung (Bresche) im drohenden Katastrophenfall (drohender Bruch des RHWD XXV südlich von Karlsruhe) zu schaffen. Dies ist vom Planfeststellungsantrag nicht umfasst. Das Land wird einen entsprechenden Antrag nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und dessen Unanfechtbarkeit dem Grunde nach befürworten und einem solchen Antrag die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegenhalten. Die Planung ist vor Antragstellung mit dem Land abzustimmen. Die Kosten der Planung und des Baus trägt die Stadt. 2) Aus Anlass des Vorhabens nach Abs. 1 wird der Durchlass 3.4 zur Querung des Grabens 3 bei der Hermann-Schneider-Allee mit einem Dammbalkenquerverschluss ausgerüstet. Die Stadt über- nimmt Betrieb und Unterhaltung auf eigene Kosten. Der Durchlass bleibt außerhalb des drohen- den Katastrophenfalls geöffnet. 3) Soweit die Maßnahmen nach Absatz 1 zeitgleich mit der Herstellung des Damms in diesem Ab- schnitt erfolgen können, setzt das Land die Maßnahmen um. A III § 7 Abbau und Auslagerung Wildgehege Die Stadt verzichtet auf eine Entschädigung für den Verlust der Wildgehege im Rappenwört. Der Abbau der Wildgehege einschließlich aller Einrichtungen (z. B. Futterhütten, Unterstände) sowie die Auslagerung des Wildes ist Aufgabe des Landes. A III § 8 Unterstützung Kanusport 1) Das Land baut die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Treppen für Kanus auf eigene Kos- ten. Soweit die Treppen auf Grundstücken des Landes errichtet werden, können diese von der Stadt und den Kanuvereinen genutzt werden. 2) Die Verkehrssicherungspflicht der gebauten Ein- und Auslassstellen geht auf die Stadt über; sie kann an die Kanuvereine delegiert werden. A III § 9 Ableitung des Siedlungsabwassers 1) Das Land übernimmt die Kosten für die Anpassung der Siedlungsabwasserableitung einschließlich der Entwässerung des NAZKA zur Hermann-Schneider-Allee, soweit diese durch den Bau und Be- trieb des Rückhalteraums verursacht werden. 2) Soweit Unterhaltungslasten bei der Stadt liegen, ist sie berechtigt, diese auf Nutzungsberechtigte weiter zu übertragen. Soweit keine Übertragung auf Nutzungsberechtigte erfolgt, löst das Land der Stadt den Unterhaltungsaufwand ab. Soweit sich die Vertragspartner auf die Höhe der Ablö- sesumme nicht einigen können, entscheidet die Schiedsstelle oder ein Sachverständigengutachten gemäß D I § 3. 16 A III § 10 Parkplatz am Altrhein (Beginn der Hermann-Schneider-Allee) Die Stadt stimmt zu, dass dieser Parkplatz in seiner Höhe unverändert bleibt. Eventuelle Überflu- tungsschäden beseitigt das Land. Das Land übernimmt die Aufstellung und Unterhaltung erfor- derlicher Warneinrichtungen. A IV Durchführung Baumaßnahmen A IV § 1 Regelungen zur Durchführung der Baumaßnahmen 1) Das Land verpflichtet sich, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen zur Hoch- wasserrückhaltung verbundenen Baubetrieb und die dazu erforderlichen Baumaßnahmen auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses in einer die Belange der Stadt und deren Bewohner in jeder Hinsicht so weit wie möglich schonenden Weise durchzuführen. Das Land wird die Stadt regel- mäßig über die Baumaßnahmen und Besonderheiten des Betriebes informieren. 2) Dennoch der Stadt an Grundstücken entstehende Schäden durch die Baumaßnahmen sind vom Land zu ersetzen. Dies gilt auch für Schäden an nicht unmittelbar in Anspruch genommenen Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sowie Straßen und Wegen der Stadt, ins- besondere auf Grund von Erschütterungen durch Baumaschinen und Baufahrzeuge. 3) Das Land erstattet der Stadt sowie nutzungsberechtigten Dritten (§ 328 BGB) die durch die Bau- phase verursachten Vermögensschäden nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechts bei ent- eignenden Eingriffen, soweit diese Ansprüche nicht durch den Entschädigungsregelungen nach A I § 4 und A II § 7 erledigt sind, insbesondere Ertragsausfälle (z. B. in der Forst- und Landwirtschaft, in der Fischerei, im Schwimmbad, in der Gaststätte, bei den Vereinen); dazu gehören auch etwaige Schäden der Stadt, die daraus resultieren, dass Flächen oder Einrichtungen zeitweise nicht ver- pachtet werden können. Das Land stellt die Stadt von Forderungen Dritter frei. 4) Nur vorübergehend in Anspruch genommene Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Einrichtungen aller Art, insbesondere auch Straßen, Brücken und Wege etc., sind vom Land auf dessen Kosten nach der Inanspruchnahme innerhalb angemessener Zeit nach Abschluss des Baubetriebes oder der Baumaßnahmen (spätestens 6 Monate nach Abschluss) wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen bzw. entsprechend rückzubauen; dies gilt insbesondere für Baustraßen, Baustellen- einrichtungen und sonstige Bauflächen. Bis zur Wiederherstellung trägt das Land die Verkehrssi- cherungspflicht für die Baustraßen, Baustelleinrichtungen und sonstigen Bauflächen. Nach Wie- derherstellung des ursprünglichen Zustands führen das Land und die Stadt eine gemeinsame Ab- nahme durch. Nach der Abnahme geht die Verkehrssicherungspflicht wieder auf die Stadt über. Werden nur Teile abgenommen, geht die Verkehrssicherungspflicht insoweit wieder auf die Stadt über. 5) Das vorhandene Wald-, Rad- und Wanderwegenetz ist während der Durchführung der Baumaß- nahmen vom Land aufrecht zu erhalten. Sperrungen sind auf das unvermeidbare Maß zu begren- zen. Während baubedingter Sperrungen von Wald-, Rad- und Wanderwegen sorgt das Land für die Ausschilderung der notwendigen Umleitungsstrecken. 17 6) Über Bauablauf- und Bauzeitenplanung ist insbesondere im Hinblick auf die verkehrlichen Auswir- kungen der Baumaßnahmen und den Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen im Stadtge- biet rechtzeitig vor Baubeginn die Stadt (Stelle für Baukoordination beim Tiefbauamt) zu informie- ren. Die Bauarbeiten an der Hermann-Schneider-Allee werden möglichst im Winterhalbjahr durch- geführt. Das Land nimmt an der verkehrlichen Baukoordinierung der Stadt gleichberechtigt teil. Es ist berechtigt, an den monatlichen Besprechungen der Baukoordinierung teilzunehmen. A V Betrieb A V § 1 Betrieb des Rückhalteraums 1) Die Durchführung des Probestaus und die Vorbereitung einer Retention zeigt das Land der Stadt und den Stadtwerken an. 2) Notwendige Absperrungen innerhalb des Rückhalteraumes erfolgen durch das Land auf der Grundlage der vom Landratsamt genehmigten Betriebsvorschrift auf eigene Kosten. Absperrun- gen und verkehrslenkende Maßnahmen außerhalb des Rückhalteraums können durch die Stadt auf Kosten des Landes durchgeführt werden; hierzu wird eine gesonderte Vereinbarung getrof- fen. 3) Die nach einer Flutung des Rückhalteraumes notwendigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten auf Verkehrsflächen, sonstigen Flächen und an Bauwerken übernimmt das Land auf seine Kosten. Dies gilt auch für etwaige Überströmungen der Hermann-Schneider-Allee. Nach Vereinbarung können die Arbeiten durch die Stadt auf Kosten des Landes durchgeführt werden. 4) Zur Abwehr von zusätzlichen Gefahren durch die Hochwasserrückhaltung wird die Feuerwehr der Stadt mit den erforderlichen Hilfsmitteln auf Kosten des Landes ausgestattet. Die notwendigen Maßnahmen werden durch den Kreisbrandmeister festgelegt. Der Kostenersatzanspruch gegen das Land wird mit Betriebsbereitschaft (Betriebsbereitschaft ist die Bereitschaft für den Probestau) des Rückhalteraums fällig. 5) Das Land, das Mitglied der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Schnakenbekämpfung (KABS) ist, beauftragt die KABS mit der notwendigen Schnakenbekämpfung, soweit diese durch den Be- trieb des Rückhalteraumes durchgeführt werden muss. Zur Ermittlung der durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen Bekämpfungsmaßnahmen führt das Land vor dem Probebetrieb auf ei- gene Kosten zum Zwecke der Beweissicherung eine Feststellung der Schnakenbelastungen im betroffenen Bereich der Stadt durch. A V § 3 Gewässerunterhaltung Die Stadt Karlsruhe übernimmt die bisherige Unterhaltslast des Landes am Weißen Graben. Im Gegenzug übernimmt das Land die Unterhaltung des Alten Federbachs zwischen Tierheimgraben im Süden und EnBW-Gelände im Norden (Schließe 4). Diese umfasst die Flurstücke 7565/2, 19527/16 und 14798/0. Der „Neue Federbach“ auf Flurstück 14798/0 (Verdolung innerhalb des Kraftwerkgeländes) verbleibt in der Unterhaltungslast des bisherigen Unterhaltungspflichtigen. A VI Sonstiges A VI § 1 Aufenthaltsraum 18 Das Land richtet im Gebäude des Pumpwerks Nord einen Aufenthaltsraum und eine Toilette ein; diese können auch als Stützpunkt für die Wasserwehr genutzt werden. Das Personal der Stadt darf die Einrichtungen unentgeltlich nutzen. B Verkehrsbetriebe B I Allgemeine Regelung B I § 1 Beteiligung 1) Die Verkehrsbetriebe werden über die Realisierung der planfestgestellten Maßnahmen rechtzeitig informiert, soweit sie davon betroffen sind. Die Verkehrsbetriebe verpflichten sich nach Vorliegen aller erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen und nach erfolgter Abstimmung mit dem Landesbetrieb Gewässer unmittelbar mit dem Umbau der Straßenbahnbetriebsanlagen zu begin- nen und diese zeitnah abzuschließen. Die Beauftragung der hierfür erforderlichen Planungs- und Bauleistungen erfolgt direkt durch die Verkehrsbetriebe. Die Planungs- und Baukosten für die Maßnahme werden zunächst von den Verkehrsbetrieben getragen und nach Planungs- bzw. Bau- fortschritt in Teilabrechnungen an den Landesbetrieb Gewässer weiterberechnet. Nach Abschluss der Maßnahme wird eine Schlussabrechnung erstellt und dem Landesbetrieb Gewässer zur Schlusszahlung vorgelegt. Für die gesamte Baumaßnahme wird durch die Verkehrsbetriebe ein Bauausgabebuch geführt. Das Bauausgabebuch dient als Baukostennachweis und ist Grundlage für die Abrechnung der Kosten gegenüber dem Landesbetrieb Gewässer. 2) Die den Verkehrsbetrieben durch die planfestgestellten Maßnahmen entstehenden Planungs- und Investitionskosten trägt das Land. Dies gilt ebenso für den Ersatz der Mehrkosten für erforderlich werdenden Schienenersatzverkehr während der Bauzeit. 3) Werden auf Antrag der Verkehrsbetriebe von der Planfeststellung abweichende, diese nicht stö- rende, die Verkehrsbetriebe betreffende Maßnahmen realisiert, beteiligt sich das Land an den Kosten in Höhe der planfestgestellten Maßnahme. Die Mehrkosten haben die Verkehrsbetriebe zu tragen. Die Einzelheiten sind jeweils gesondert schriftlich zu vereinbaren. 4) Die Regelungen A I § 4 [17], A II § 7 [53] und A IV § 1 [79] finden entsprechende Anwendung. Das Land gestattet den Verkehrsbetrieben die Errichtung und den Betrieb von Straßenbahnbe- triebsanlagen auf den im Eigentum des Landes stehenden Grundstücken im Bereich der Querung der Hermann-Schneider-Allee (HSA) mit dem RHWD XXVI. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Straßenbahnbetriebsanlagen als unwesentliche Bestandteile im Sinne von § 95 BGB im Eigentum der Verkehrsbetriebe verbleiben. B I § 2 Hermann-Schneider-Allee 1) Die Ausführungsplanung der HSA auf Basis des Planfeststellungsbeschlusses wird mit den Ver- tragspartnern abgestimmt. Soweit die Verkehrsbetriebe oder die Stadt nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses eine Änderung der im Planfeststellungsbeschluss festgestellten Bau- maßnahmen an der Herman-Schneider-Allee wünschen, verpflichtet sich das Land zur Prüfung 19 und gegebenenfalls Antragstellung, wenn damit keine wesentliche Änderung der planfestgestell- ten Maßnahmen verbunden ist und sie sich als vorzugwürdig (z. B. aus naturschutzfachlichen Gründen) erweist. 2) Mehrkosten gegenüber der planfestgestellten Maßnahme tragen die Verkehrsbetriebe oder die Stadt je nach Veranlassung. Stadt und Verkehrsbetriebe haften dem Land gegenüber insoweit als Gesamtschuldner. C Stadtwerke/Stadtwerke Netzservice Karlsruhe C I Allgemein C I § 1 Beeinträchtigungen der Ver- und Entsorgungsanlagen Das Land hat bei Bau und Betrieb des Rückhalteraumes sicherzustellen, dass Versorgungsanlagen, insbesondere die Wasserversorgungsanlagen, Anlagen der Stromversorgung, Gasversorgung und Straßenbeleuchtung sowie Telekommunikation, soweit die Stadtwerke Trägerin von TK-Leitungen sind, jederzeit uneingeschränkt nutzbar sind. Die Kosten für die Beseitigung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen übernimmt das Land, soweit die Beseitigung nicht in Abstimmung mit den Stadtwerken diese unverzüglich selbst auf eigene Kosten vornimmt. C I § 2 Anschluss an die Strom - gegebenenfalls Telekommunikations- und Wasserversorgungsinfrastrukturen - 1) Das Land wird zum Betrieb des Polders ein unabhängiges Stromnetz (Niederspannung) mit zwei Einspeisepunkten anlegen. Im Norden erfolgt die Einspeisung über das Netz der Stadtwerke, im Süden erfolgt die Einspeisung über das Netz der EnBW. Zur Redundanz sollen beide Einspeise- punkte miteinander verbunden werden (Mittelspannungsebene, Erdkabel, außerhalb des Polders). 2) Auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses wird ein Generalplaner für das Stromversorgungs- konzept (einschließlich der Aspekte Betrieb, Abrechnung und Umschaltung) beauftragt. Die Er- stellung des Konzeptes erfolgt in Abstimmung mit den Stadtwerken und EnBW im Rahmen der Ausführungsplanung. 3) Die Anschlüsse für von den Stadtwerken betriebene Telekommunikation und Wasserversorgung des Rückhalteraums führt das Land in Abstimmung mit den Stadtwerken auf eigene Kosten aus. 4) Die Einzelheiten werden gesondert vereinbart. 5) Das Personal der Stadtwerke ist berechtigt, die Einrichtungen nach A VI § 1 unentgeltlich zu be- nutzen. 20 C I § 3 Erreichbarkeit der Versorgungsanlagen Das Land gewährt den Stadtwerken unter jederzeitigem Aufrechterhalten der Funktion des Rück- halteraums den Zugang zu den in C I § 1 Abs. 1 und C I § 2 Abs. 1 genannten Anlagen, auch bei ökologischen Flutungen und im Retentionsfall. Die Einzelheiten werden in einer gesonderten Ver- einbarung einvernehmlich festgelegt. C I § 4 Verhältnis zu landeseigenen Anschlussleitungen 1) Land und Stadtwerke werden für die Anbindung der elektrischen Anlagen des Landes an das Mittelspannungsnetz der allgemeinen Versorgung Netzanschluss- und Anschlussnutzungsver- träge zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen des Netzservice gemäß § 17 EnWG einschließlich der AGB 20kV des Netzservice abschließen. Darin werden je Anschlusspunkt die Eigentums- und Verantwortlichkeitsgrenzen definiert. Bau und Unterhaltung der Trafostationen obliegen dem Land auf dessen Kosten. 2) Land und Stadtwerke legen die Übergabepunkte vom öffentlichen Netz zu den Anschlussleitun- gen des Landes für Telekommunikations- und Wasserversorgungseinrichtungen in gesonderten Vereinbarungen fest. Die Herstellung der vereinbarten Übergabepunkte erfolgt durch die Stadt- werke auf Kosten des Landes; D I § 4 findet Anwendung. C I § 5 Beeinträchtigungen von Versorgungseinrichtungen 1) Wird die vorhandene, in der Zuständigkeit der Stadtwerke liegende Infrastruktur innerhalb oder außerhalb des Rückhalteraums, insbesondere die Wasserleitung und der 20-kV-Kabel in der HSA bzw. zum Naturschutzzentrum durch den Bau oder Betrieb des Rückhalteraums in ihrem Bestand oder Betrieb beeinträchtigt, trägt das Land die nachgewiesenen Kosten der Wiederherstellung einschließlich eventueller Folgeschäden und übernimmt die Freistellung von Forderungen Dritter; D I § 4 findet Anwendung. Bezüglich der Übernahme von Kosten der Wiederherstellung wird ein Abzug „Alt für Neu“ angesetzt, soweit ein solcher Abzug nach den in der Rechtsprechung aner- kannten Grundsätzen vorzunehmen ist; dabei wird als Gegenposition die Notwendigkeit einer „Aufrüstung“ berücksichtigt. 2) Lösen die Baumaßnahmen oder der Betrieb des Rückhalteraums ursächlich Schutz-, Anpassungs- oder Neubaumaßnahmen aus, trägt das Land die Kosten der erforderlichen angemessenen Maß- nahmen. Die Maßnahmen sind vor der Realisierung mit dem Land abzustimmen; dies gilt auch für temporäre Maßnahmen während der Bauzeit. Bei Gefahr im Verzug kann die Abstimmung ent- fallen; die Stadtwerke informieren das Land unverzüglich. Der Kostenersatz umfasst im Fall der Gefahr im Verzug die Kosten, die die Stadtwerke für erforderlich halten durften. 3) Kosten durch Einschränkungen im Betrieb und der Unterhaltung aus Anlass von Bau oder Betrieb des Rückhalteraums (z.B. durch hohe Wasserstände) werden auf Nachweis durch das Land über- nommen, wenn sich notwendige Maßnahmen zeitlich nicht verschieben lassen (z.B. Rohrbruch, Kabelbruch). 21 C I § 6 Erneuerung der innerhalb des Rückhalteraums gelegenen Bestandsanlagen Maßnahmen der Stadtwerke an bestehenden oder die Schaffung von neuen Anlagen innerhalb des Rückhalteraums können auch während der Bauzeit in Abstimmung mit dem Land realisiert werden. Die Kosten tragen die Stadtwerke, soweit C I § 5 keine Anwendung findet. C I § 7 Regelung zur Durchführung der Baumaßnahmen A IV § 1 Abs. 1, 2 und 4 finden darüber hinaus entsprechende Anwendung in Bezug auf die Grundstücke und Anlagen der Stadtwerke. C II Wasserwerk Kastenwört C II § 1 Verfahrensstand 1) Die Stadtwerke beabsichtigen auf dem Flurstück Fritschlach 17383/2 ein Wasserwerk Kastenwört zu errichten; das Verfahren wird derzeit nicht betrieben. 2) Das Land wird durch den Planfeststellungsbeschluss eine Ausnahmegenehmigung von den Rege- lungen der Wasserschutzgebietsverordnung Kastenwört erhalten, die den Bau und Betrieb des Rückhalteraums erlaubt. C II § 2 Monitoring Das Land wird das im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte Grundwasser- und Bodenmonitoring durchführen und die Ergebnisse auch den Stadtwerken zur Verfügung stellen. Soweit die Neben- bestimmungen aus der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.03.2020 (Az. 51-WSG Kastenwört) nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses werden sollten, sind diese Bestandteile dieses Vertrags (siehe Anlage 15). D Schlussvorschriften D I Allgemeine Regelungen D I § 1 Schiedsstelle 1) Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig das Recht ein, bei auftauchenden Problemen, un- klaren Vertragsregelungen, nicht geregelten Fragen, Ungleichgewichtigkeit mit dieser Vereinba- rung oder ähnliches unter Mitteilung des Gesprächsgegenstandes eine Besprechung zu fordern (Sprechklausel). Ziel der Besprechung ist eine Klärung und Einigung über die angesprochenen Punkte vorbehaltlich notwendiger Gremienbefassungen. Die Besprechung soll innerhalb eines Monats unter Hinzuziehung der jeweils tatsächlich kompetenten und entscheidungsbefugten Per- sonen stattfinden, wenn nicht gemeinsam anderes vereinbart wird. 22 2) Die Parteien richten gemeinsam zum Baubeginn eine Schiedsstelle ein. Die Schiedsstelle wird mit je einem vom Land und der Stadt benannten Vertreter und einem gemeinsam benannten Vorsit- zenden besetzt; der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Kosten des Vorsitzenden tragen die Parteien je zur Hälfte. Weitere Kosten trägt jede Partei selbst. 3) Die Schiedsstelle kann von den Parteien in Fragen der Beweissicherung, der Schadensfeststellung und der Höhe von Entschädigungen angerufen werden, soweit in diesem Vertrag keine anderwei- tige Regelung getroffen ist. Die Schiedsstelle spricht eine Empfehlung aus. Die Durchführung des Schiedsverfahrens ist weder Voraussetzung noch Hindernis für die Einleitung gerichtlicher Verfah- ren. 4) Die Schiedsstelle kann von der Stadt auch angerufen werden, wenn es um Belange privater Ei- gentümer geht, die die Rückhaltemaßnahmen betreffen und die Stadt feststellt, dass diese über Einzelinteressen hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsweg bereits beschritten ist. 5) Die Schiedsstelle verhandelt in der Regel mündlich. Den Vertragsparteien ist es unbenommen, hierzu Fachpersonal mitzubringen und diesen das Wort zu erteilen. 6) Sachverständigengutachten darf die Schiedsstelle nur einholen, wenn die Stadt und das Land zu- gestimmt haben oder im Fall des Absatz 3 die Parteien des Schiedsverfahrens die Kostenüber- nahme zugesagt und einen hinreichenden Vorschuss geleistet haben. D I § 2 Beweissicherung, Beweiserleichterung 1) Das Land sichert den anderen Vertragsparteien die Durchführung der nach dem Planfeststellungsbeschluss oder diesem Vertrag erforderlichen Beweissicherungsverfahren auf seine Kosten zu. Dies gilt für alle durch die Retention und ökologische Flutungen betroffene bau- liche Anlagen, Straßen und Wege, Leitungen und Kanäle im Eigentum der übrigen Vertrags- partner. Dies gilt auch für Anlagen Dritter wie Gebäude und private Entwässerungsanlagen. Die Stadt stellt sämtliche bei ihr vorhandene, zur Beweissicherung erforderlichen Unterlagen zur Ver- fügung. 2) Der Zustand der in Anspruch genommenen Wege, Straßen und Kanäle wird zwischen der Stadt und dem Land vor Baubeginn einvernehmlich festgestellt. Kanäle im Bereich der Baumaßnahme sind vor Baubeginn mit einer Kamera zu befahren. Soweit über den Zustand keine Einigung erzielt wird, wird dieser durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt. 3) Beweissicherungen werden anhand der allgemein anerkannten fach- und bereichsspezifischen Verfahren und Grundsätzen durchgeführt. Es besteht Einvernehmen, dass das Beweissicherungs- verfahren nach diesem Vertrag kein förmliches Beweissicherungsverfahren nach der ZPO ist. 4) Das Land wird der Stadt die Ergebnisse der Beweissicherung nach ihrer Erstellung einer von der Stadt benannten Stelle vorlegen. Ferner sind der Stadt alle Unterlagen, die die Beweissicherung und das Vorhaben im Übrigen betreffen, zum Beispiel das Grundwassermodell, zur Verfügung zu stellen. 23 5) Das der Planung zu Grunde liegende Grundwassermodell wird vom Land zur Beweiserleichterung bezüglich des Grundwasserniveaus vorgehalten und anhand aktueller Ereignisse, neuer Mess- werte oder sonstiger Veränderungen fortgeschrieben. Das vorhandene Grundwasser-Messstellen- netz wird vom Land dahingehend ergänzt und betrieben, dass eine grundstücksscharfe Interpola- tion der gemessenen Grundwasserstände möglich ist. Die Konzeption wird zwischen Land und Stadt vor Baubeginn abgestimmt. Sollten sich durch die Fortschreibung des Grundwassermodells erhebliche Veränderungen gegenüber den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses ergeben, werden die Parteien prüfen, ob weitergehende Beweissicherungsmaßnahmen notwendig werden. Die vorhandene Bebauung wird durch die im Planfeststellungsantrag beschriebenen Maßnah- men vor schadbringenden Grundwasseranstiegen und -absenkungen geschützt. Das Land über- wacht und gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Anlagen für die Grundwasserhaltung und stellt so gemäß den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses sicher, dass eine Beeinträchti- gung der Bebauung durch Grundwassererhöhungen oder Grundwasserabsenkungen ausge- schlossen wird. Die hierzu notwendigen Anlagen werden durch das Land errichtet, betrieben und unterhalten. 6) Die Richtigkeit der Beweissicherung wird vermutet. Wer sie bestreitet, ist beweispflichtig. D I § 3 Sachverständigengutachten 1) Kommt über eine in diesem Vertrag vereinbarte Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach keine Einigung zustande, werden diese Punkte durch einen einvernehmlich bestellten Sachver- ständigen bestimmt, der in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO darüber entscheidet, wer die aus seiner Beauftragung entstandenen Kosten zu tragen hat. Die §§ 317 ff. BGB finden ent- sprechende Anwendung. Die vorherige Anrufung der Schiedsstelle ist nicht erforderlich. 2) Die Auswahl des Sachverständigen hat innerhalb eines Monats ab Anforderung einer Vertrags- partei zu erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jeder Vertragspartner den Präsi- denten des Oberlandesgerichtes Karlsruhe bitten, einen Sachverständigen zu benennen. Diese Benennung ist für die Vertragsparteien bindend. 3) Die Vertragsparteien sind an die Sachverständigengutachten nicht gebunden. D I § 4 Zahlung Zahlungsverpflichtungen nach diesem Vertrag sind 3 Monate nach ihrem Entstehen und schriftli- cher Zahlungsaufforderungen des Empfängers, soweit dieser Vertrag nichts anderes regelt, zur Zahlung auf ein vom Empfänger angegebenes Konto fällig. Gehen die Zahlungen nicht fristge- recht ein, so sind sie nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen; dies gilt auch dann, wenn und soweit eine Zahlung unterbleibt, weil sich die Vertragspartner nicht auf eine vereinbarte Entschädigung verständigen können. Stellt sich nach einem Sachverständigengutachten eine Überzahlung her- aus, so ist dieser Betrag entsprechend der vorstehenden Regelung zu verzinsen. D I § 5 Ansprechstelle/Kommunikationskonzept Das Land erstellt ein Konzept zur Kommunikation und Information der Öffentlichkeit für Bau und Betrieb des Vorhabens. Die Einzelheiten werden mit der Stadt abgestimmt. Im Zuge der Erstellung 24 des Kommunikations- und Informationskonzepts wird eine Ansprechstelle eingerichtet, die alle Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vorhaben entgegennimmt, prüft und be- antwortet (z. B. durch Einrichtung einer zentralen E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Die Stadt wird die in diesem Zusammenhang bei ihr eingehenden Fragen und Beschwerden an die An- sprechstelle des Landes weiterleiten. D II Schlussvorschriften D II § 1 Rechtswirkungen Diese Vereinbarung regelt die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Vertragsparteien abschlie- ßend. D II § 2 Rechtsnachfolge Die Vertragsparteien verpflichten sich je einzeln, alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag an even- tuelle Rechtsnachfolger – mit Weitergabeverpflichtung – weiterzugeben. D II § 3 Anlagen Die Anlagen gemäß dem beigehefteten Anlagenverzeichnis sind Bestandteil des Vertrages D II § 4 Notarielle Beurkundung Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i. V. m. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beurkundung ersetzt gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 4 BGB die Schriftform nach § 57 LVwVfG. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrie- ben ist. Dies gilt auch für Vereinbarungen mit denen das Schriftformerfordernis abbedungen wird. D II § 5 Salvatorische Klausel Die Vertragsparteien sind sich einig: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, § 59 Abs. 3 LVwVfG. Sämtliche Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei etwaigen Vertragslücken sowie für den Fall, dass Regelungen undurch- führbar sind oder werden. D II § 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Anpassung Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien rechtsgültig un- terzeichnet ist. 1) Die vorliegende Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn 25 a) das Land den Antrag auf Planfeststellung zurücknimmt, b) der Planfeststellungsbeschluss durch Verwaltungsakt insgesamt aufgehoben wird, c) der Planfeststellungsbeschluss durch Gerichtsurteil rechtskräftig aufgehoben und ein ergän- zendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann oder wird. 2) Das Land kann innerhalb von 6 Monaten nach Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen den Planfest- stellungsbeschluss von diesem Vertrag insgesamt zurücktreten, wenn eine der Vertragsparteien des Landes einen Rechtsbehelf gegen den Planfeststellungsbeschluss einlegt. Im Fall des Rücktritts wird das Land mit den Vertragsparteien, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, Verhandlungen über den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung führen, die sich an den Inhalten dieses Ver- trags orientiert. 3) Geschäftsgrundlage dieses Vertrags ist die übereinstimmende Annahme der Vertragsparteien, dass der Planfeststellungsantrag ohne wesentliche Änderungen planfestgestellt wird. Sollte der Planfeststellungsbeschluss in den für diese Vereinbarung relevanten Teilen wesentlich vom Plan- feststellungsantrag abweichen, insbesondere die Umsetzung der vereinbarten Regelungen un- möglich machen oder wesentlich erschweren, so werden die Vertragspartner die Vereinbarung anpassen, indem sie die betroffenen Regelungen durch solche ersetzen, die dem gewünschten Erfolg möglichst nahekommen. Sollten im wirtschaftlichen Ergebnis Differenzen (Belastung oder Entlastung um mehr 10.000 €) verbleiben, so werden diese durch entsprechende Entschädigungs- zahlungen kompensiert. D II § 7 Ausfertigungen (1) Dieser Vertrag wird ■fach ausgefertigt. (2) Das Land erhält ■ Fertigungen. (3) Stadt erhält ■ Fertigungen. (4) Verkehrsbetriebe (5) Stadtwerke (6) Netzservice

  • Anlagenverzeichnis Bellenkopf
    Extrahierter Text

    Anlagenverzeichnis: 01 Umgrenzungsplan 02 Grunderwerbsverzeichnis 03 GEP 03a GEP Plan 1 03b GEP Plan 2 03c GEP Plan 3 03d GEP Plan 4 03e GEP Plan 5 03f GEP Plan 6 03g GEP Plan 7 04 Erwerb 05 Erwerb Gesamtfläche 06 Erwerb Teilfläche 07 Waldflächen Erwerb 08 Agrarflächen Erwerb 09 sonstige Nutzung Erwerb 10 MLR Modell 11 MLR Karlsruhe Ergebnis 12 Datenblätter und Karten 12.01 Ausgleich 20200828 Datenblätter Ausgleich 20200828 Datenblätter Ausgleich GEV-013a-Flst.16869_0-Ausgleichsfläche GEV-016a-Flst.16869_5-Ausgleichsfläche GEV-092-Flst.17151_0-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-092-Flst.17151_0-Ausgleichsfläche_DIN A4 GEV-201-Flst.17797_0-Ausgleichsfläche GEV-265a-Flst.19479_0-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-265a-Flst.19479_0-Ausgleichsfläche_DIN A4_Plan 1 GEV-265a-Flst.19479_0-Ausgleichsfläche_DIN A4_Plan 2 GEV-265a-Flst.19479_0-Ausgleichsfläche_DIN A4_Plan 3 GEV-268a-Flst.19527_0-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-269a-Flst.19527_15-Ausgleichsfläche GEV-271b-Flst.19527_3-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-271b-Flst.19527_3-Ausgleichsfläche_DIN A4_Plan 1 GEV-271b-Flst.19527_3-Ausgleichsfläche_DIN A4_Plan 2 GEV-272a-Flst.19527_4-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-274a-Flst.19527_6-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-276a-Flst.19527_8-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-277b-Flst.19529_0-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-281a-Flst.19529_3-Ausgleichsfläche GEV-282a-Flst.19529_4-Ausgleichsfläche GEV-283a-Flst.19529_5-Ausgleichsfläche GEV-284a-Flst.19529_6-Ausgleichsfläche GEV-288a-Flst.Flst.19531_0-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-289-Flst.19531_1-Ausgleichsfläche GEV-596-Flst.16926_0-Ausgleichsfläche GEV-597-Flst.16974_0-Ausgleichsfläche GEV-603-Flst.19098_1-Ausgleichsfläche GEV-604-Flst.19218_0-Ausgleichsfläche GEV-605-Flst.19275_0-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-605-Flst.19275_0-Ausgleichsfläche_DIN A4 GEV-606-Flst.22703_0-Ausgleichsfläche GEV-608-Flst.38937_0-Ausgleichsfläche_DIN A3 GEV-609-Flst.40014_0-Ausgleichsfläche GEV-610-Flst.40021_0-Ausgleichsfläche GEV-611-Flst.40022_0-Ausgleichsfläche GEV-616-Flst.40093_0-Ausgleichsfläche GEV-618-Flst.40095_0-Ausgleichsfläche GEV-619-Flst.40096_0-Ausgleichsfläche GEV-622-Flst.40099_0-Ausgleichsfläche GEV-623-Flst.40100_0-Ausgleichsfläche GEV-624-Flst.40141_0-Ausgleichsfläche 12.02 Bauwerke 20200828 Datenblätter Bauwerke 20200828 Datenblätter Bauwerke GEV-004-Flst.14798_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-004-Flst.14798_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A4 GEV-004-Flst.14798_0-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-004-Flst.14798_0-zu erwerbende Fläche_DIN A4 GEV-008-Flst.14924_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-010a-Flst.14973_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-012a-Flst.16636_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-013a-Flst.16869_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-013a-Flst.16869_0-zu erwerbende Fläche GEV-014-Flst.16869_1-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-015b-Flst.16869_3-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-016a-Flst.16869_5-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-016a-Flst.16869_5-zu erwerbende Fläche GEV-017-Flst.16870_0-Eigentumsübergang_DIN A3 GEV-018-Flst.16870_1-Eigentumsübergang GEV-019-Flst.16874_1-zu erwerbende Fläche GEV-020-Flst.16874_2-zu erwerbende Fläche GEV-021-Flst.16875-zu erwerbende Fläche GEV-022-Flst.16876-zu erwerbende Fläche GEV-023-Flst.16877_0-zu erwerbende Fläche GEV-024-Flst.16878_0-zu erwerbende Fläche GEV-025-Flst.16879_0-zu erwerbende Fläche GEV-026-Flst.16935_0-zu erwerbende Fläche GEV-027-Flst.16936_0-zu erwerbende Fläche GEV-028-Flst.16937_0-zu erwerbende Fläche GEV-030-Flst.16939_0-zu erwerbende Fläche GEV-031-Flst.16940_0-zu erwerbende Fläche GEV-032-Flst.16941_0-zu erwerbende Fläche GEV-033-Flst.16942_0-zu erwerbende Fläche GEV-034-Flst.16943_0-zu erwerbende Fläche GEV-037-Flst.16946_0-zu erwerbende Fläche GEV-038-Flst.16947_0-zu erwerbende Fläche GEV-039-Flst.16948_0-zu erwerbende Fläche GEV-040-Flst.16949_0-zu erwerbende Fläche GEV-041-Flst.16950_0-zu erwerbende Fläche GEV-046-Flst.17033_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-047-Flst.17040_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-072-Flst.17132_0-zu erwerbende Fläche GEV-074-Flst.17134_0-zu erwerbende Fläche GEV-075-Flst.17134_1-zu erwerbende Fläche GEV-076-Flst.17135_0-zu erwerbende Fläche GEV-081-Flst.17140_0-zu erwerbende Fläche GEV-089-Flst.17048_0-zu erwerbende Fläche GEV-090-Flst.17048_0-zu erwerbende Fläche GEV-092-Flst.17151_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-092-Flst.17151_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A4 GEV-092-Flst.17151_0-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-102-Flst.17178_0-zu erwerbende Fläche GEV-124-Flst.17260_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-124-Flst.17260_0-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-125-Flst.17261_0-zu erwerbende Fläche GEV-126-Flst.17262_0-zu erwerbende Fläche GEV-128-Flst.17264_0-zu erwerbende Fläche GEV-129-Flst.17265_0-zu erwerbende Fläche GEV-139-Flst.17288_0-zu erwerbende Fläche GEV-140-Flst.17324_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-140-Flst.17324_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A4 GEV-141-Flst.17325_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-190-Flst.17380_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-190-Flst.17380_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A4 GEV-192-Flst.17433_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-192-Flst.17433_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A4 GEV-193-Flst.17485_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-194-Flst.17552_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-198-Flst.17584_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-198-Flst.17584_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A4 GEV-199-Flst.17626_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-200-Flst.17708_0-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-264-Flst.18024_0-zu erwerbende Fläche GEV-265a-Flst.19479_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-265a-Flst.19479_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A4_Plan 1 GEV-265a-Flst.19479_0-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A4_Plan 2 GEV-265a-Flst.19479_0-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-265a-Flst.19479_0-zu erwerbende Fläche_DIN A4_Plan 1 GEV-265a-Flst.19479_0-zu erwerbende Fläche_DIN A4_Plan 2 GEV-266-Flst.19479_4-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-267-Flst.19479_5-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-268a-Flst.19527_0-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-270-Flst.19527_16-zu erwerbende Fläche GEV-271b-Flst.19527_3-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-271b-Flst.19527_3-zu erwerbende Fläche_DIN A4 GEV-272a-Flst.19527_4-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-274a-Flst.19527_6-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-276a-Flst.19527_8-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-277b-Flst.19529_0-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-279-Flst.19529_13-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-279-Flst.19529_13-zu erwerbende Fläche GEV-280-Flst.19529_14-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-281a-Flst.19529_3-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-282a-Flst.19529_4-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-283a-Flst.19529_5-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-284a-Flst.19529_6-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-284a-Flst.19529_6-zu erwerbende Fläche GEV-288a-Flst.Flst.19531_0-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-289-Flst.19531_1-zu erwerbende Fläche GEV-294-Flst.7565_1-Nutzungsrecht Bauwerk_DIN A3 GEV-294-Flst.7565_1-Nutzungsrecht Bauwerk_DIN A4 GEV-295-Flst.7565_2-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A3 GEV-295-Flst.7565_2-Nutzungsrechte Bauwerk_DIN A4 GEV-295-Flst.7565_2-zu erwerbende Fläche_DIN A3 GEV-295-Flst.7565_2-zu erwerbende Fläche_DIN A4 GEV-600-Flst.17198-Nutzungsrechte Bauwerk GEV-601-Flst.17441_0-zu erwerbende Fläche ~$200828 Datenblätter Bauwerke 12.03 Temporäre Inanspruchnahme 20200828 Datenblätter temporäre Inanspruchnahme 20200828 Datenblätter temporäre Inanspruchnahme GEV-002a-Flst.14676_7-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche GEV-004-Flst.14798_0-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche_DIN A3 GEV-004-Flst.14798_0-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche_DIN A4 GEV-011a-Flst.16418_0-Nutzungsrechte Bau GEV-013a-Flst.16869_0-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche GEV-014-Flst.16869_1-Nutzungsrechte Bau GEV-018-Flst.16870_1-Nutzungsrecht Bau GEV-020-Flst.16874_2-Nutzungsrechte Bau GEV-025-Flst.16879_0-Nutzungsrechte Bau GEV-049-Flst.17109_0-Nutzungsrechte Bau GEV-051-Flst.17111_0-Nutzungsrechte Bau GEV-053-Flst.17113_0-Nutzungsrechte Bau GEV-054-Flst.17114_0-Nutzungsrechte Bau GEV-055-Flst.17115_0-Nutzungsrechte Bau GEV-056-Flst.17116_0-Nutzungsrechte Bau GEV-058-Flst.17118_0-Nutzungsrechte Bau GEV-059-Flst.17119_0-Nutzungsrechte Bau GEV-060-Flst.17120_0-Nutzungsrechte Bau GEV-061-Flst.17121_0-Nutzungsrechte Bau GEV-063-Flst.17123_0-Nutzungsrechte Bau GEV-064-Flst.17124_0-Nutzungsrechte Bau GEV-065-Flst.17125_0-Nutzungsrechte Bau GEV-066-Flst.17126_0-Nutzungsrechte Bau GEV-068-Flst.17128_0-Nutzungsrechte Bau GEV-069-Flst.17129_0-Nutzungsrechte Bau GEV-102-Flst.17178_0-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche GEV-124-Flst.17260_0-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-144-Flst.17328_0-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-144-Flst.17328_0-Nutzungsrechte Bau_DIN A4 GEV-190-Flst.17380_0-Nutzungsrechte_DIN A3 GEV-190-Flst.17380_0-Nutzungsrechte_DIN A4 GEV-202-Flst.17806_0-Nutzungsrechte Bau GEV-212-Flst.17816_0-Nutzungsrechte Bau GEV-216-Flst.17820_0-Nutzungsrechte Bau GEV-242-Flst.17850_0-Baueinrichtungsfläche GEV-245-Flst.18004_1-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche GEV-249-Flst.18008_0-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche GEV-256-Flst.18016_1-Nutzungrrechte Baueinrichtungsfläche GEV-264-Flst.18024_0-Nutzugsrechte Bau GEV-268a-Flst.19527_0-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-268a-Flst.19527_0-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche_DIN A3 GEV-269a-Flst.19527_15-Nutzungsrechte Bau GEV-270-Flst.19527_16-Nutzungsrechte Bau GEV-271b-Flst.19527_3-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-271b-Flst.19527_3-Nutzungsrechte Bau_DIN A4_Plan 1 GEV-271b-Flst.19527_3-Nutzungsrechte Bau_DIN A4_Plan 2 GEV-272a-Flst.19527_4-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-272a-Flst.19527_4-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche_DIN A3 GEV-274a-Flst.19527_6-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-276a-Flst.19527_8-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-277b-Flst.19529_0-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-277b-Flst.19529_0-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche_DIN A3 GEV-280-Flst.19529_14-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-284a-Flst.19529_6-Nutzungsrechte Bau GEV-288a-Flst.19531_0-Nutzungsrechte Bau_DIN A3 GEV-289-Flst.19531_1-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche GEV-290b-Flst.29231_0-Nutzungsrechte Bau GEV-294-Flst.7565_1-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche_DIN A3 GEV-294-Flst.7565_1-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche_DIN A4 GEV-295-Flst.7565_2-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche_DIN A3 GEV-295-Flst.7565_2-Nutzungsrechte Baueinrichtungsfläche_DIN A4 GEV-595-Flst.15074_0-Nutzungsrechte Bau 12.04 Überflutung 20200828 Datenblätter Überflutung 20200828 Datenblätter Überflutung GEV-016a-Flst.16869_5-Überflutung GEV-018-Flst.16870_1-Überflutung GEV-265a-Flst.19479_0-Überflutung_DIN A3 GEV-265a-Flst.19479_0-Überflutung_DIN A4_Plan 1 GEV-265a-Flst.19479_0-Überflutung_DIN A4_Plan 2 GEV-268a-Flst.19527_0-Überflutung_DIN A3 GEV-269a-Flst.19527_15-Überflutung GEV-271b-Flst.19527_3-Überflutung_DIN A3 GEV-271b-Flst.19527_3-Überflutung_DIN A4 GEV-272a-Flst.19527_4-Überflutung_DIN A3 GEV-277b-Flst.19529_0-Überflutung_DIN A3 GEV-282a-Flst.19529_4-Überflutung GEV-283a-Flst.19529_5-Überflutung GEV-284a-Flst.19529_6-Überflutung GEV-288a-Flst.Flst.19531_0-Überflutung_DIN A3 GEV-289-Flst.19531_1-Überflutung 12.05 Sonderfälle GEV-004-Flst.14798_0-Unterhaltungslast_DIN A3 GEV-016a-Flst.16869_5-Nutzungsrecht Stadt Karlsruhe GEV-270-Flst.19527_16-Unterhaltungslast GEV-271b-Flst.19527_3-Nutzungsrechte Stadt Karlsruhe_DIN A3 GEV-271b-Flst.19527_3-Nutzungsrechte Stadt Karlsruhe_DIN A4 GEV-295-Flst.7565_2-Unterhaltungslast_DIN A3 13 Kleiner Waldtausch 13.01 Vorschlag Kleiner Waldtausch 13.02 Kleiner Waldtausch, Detailplan 01 13.03 Kleiner Waldtausch, Detailplan 02 14 IRP-Rahmenkonzept Teil III, ökologische Erfolgskontrolle 15 Befreiung von den Verboten der WSG-Verordnung Kastenwört, RP KA, 20.03.2020

  • Bellenkopf-Rappenwört
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vertrag zwischen Land Baden-Württemberg und Stadt Karlsruhe über den Bau und den Betrieb des Hochwasserpolders Bellenkopf/Rappenwört Vorlage Nr.: 2020/1297 Verantwortlich: Dez. 1 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 02.12.2020 3 ☐ ☒ vorberaten Hauptausschuss 08.12.2020 10 ☐ ☒ vorberaten Gemeinderat 22.12.2020 8 ☒ ☐ Beschlussantrag Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt: Dem Abschluss des Vertrages zwischen Land Baden-Württemberg und Stadt Karlsruhe über den Bau und den Betrieb des Hochwasserpolders Bellenkopf/Rappenwört wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ noch unbeziffert Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit VBK ohne AR, SWK Beschlussvorlage – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Der geplante Hochwasserrückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört 1. Hochwasserschutz am Oberrhein Das Integrierte Rheinprogramm (IRP) ist ein Programm des Landes Baden-Württemberg, das Hochwasserschutzmaßnahmen am Oberrhein mit der Renaturierung der Auelandschaft verbindet (integriert). Mit dem Integrierten Rheinprogramm verfolgt das Land Baden-Württemberg das Ziel, für die freie Rheinstrecke nördlich der Staustufe Iffezheim den vor dem Oberrheinausbau vorhandenen Hochwasserschutz wiederherzustellen. Hierfür wird ein Rückhaltevolumen von 167,3 Millionen m 3 benötigt. Dieses Volumen soll mithilfe von 13 Hochwasserrückhalteräumen in Baden- Württemberg geschaffen werden. Bezogen auf den Pegel Maxau bedeutet dies die Wiederherstellung des damals vorhandenen Schutzes vor einem Hochwasserereignis mit einer Jährlichkeit von bis zu 200, bezogen auf den Pegel Worms mit einer Jährlichkeit von bis zu 220. Bereits 1982 haben Deutschland und Frankreich vereinbart, den am Oberrhein ehemals vorhandenen Hochwasserschutz wiederherzustellen. Abgestimmt mit den Rückhaltemaßnahmen in Frankreich und Rheinland-Pfalz ergibt sich so ein gemeinsames Hochwasserschutzkonzept am Oberrhein. Das integrierte Rheinprogramm (IRP) ist ein Projekt des Landes Baden-Württemberg und wird geplant und umgesetzt von der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes. 2. Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren Einer dieser 13 Hochwasserrückhalteräume ist der geplante Polder Bellenkopf/Rappenwört. Der geplante Retentionsraum erstreckt sich von Rheinstetten-Neuburgweier im Süden bis zum Rheinhafendampfkraftwerk Karlsruhe im Norden. Das Gebiet wurde bis zum Bau des Rheinhochwasserdammes XXV in den Jahren 1934/35 regelmäßig überflutet. Die ehemalige Aue ist in diesem Bereich z. T. noch vorhanden. Das Gelände wird heute mit wasser-, land- und forstwirtschaftlichen Flächen unterschiedlich genutzt. Auf einer Fläche von 510 ha soll ein Rückhaltevolumen von ca. 14 Mio. m³ geschaffen werden. Die Planung erstreckt sich über Teile der Gemarkungen Au am Rhein, der Stadt Rheinstetten und des Stadtkreises Karlsruhe. Das notwendige wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren wird vom Landratsamt Karlsruhe durchgeführt. Die Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren wurden von der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes (Regierungspräsidium Karlsruhe) im Jahr 2011 beim Landratsamt eingereicht. Nach einer Anhörung der von der Maßnahme Betroffenen ergab sich ein umfangreicher Überarbeitungsbedarf, der zu einer Vorlage der insoweit aktualisierten und fortgeschriebenen Antragsunterlagen im Jahr 2015 führte. Vom 8. bis 11. November 2016 fand ein öffentlicher Erörterungstermin statt. In der Folge wurden die Antragsunterlagen durch das Regierungspräsidium weiter ergänzt und teilweise neu ausgelegt; am 7. November 2018 fand die, wiederum öffentliche, Nacherörterung statt. – 3 – Die vollständigen Antragsunterlagen sind auf der Homepage des Landratsamtes Karlsruhe veröffentlicht: https://www.landkreis-karlsruhe.de/Aktuelles-Landkreis/Aktuelles/Amtliche-Bekanntmachungen (Umweltrechtsverfahren/Wasserrecht/Planfeststellungsverfahren für den Retentionsraum Bellenkopf-Rappenwört auf den Gemarkungen Rheinstetten‚ Au am Rhein und Karlsruhe) 3. Ökologische Flutungen Der Polder Bellenkopf/Rappenwört ist als gesteuerter Hochwasserrückhalteraum mit ungesteuerten ökologischen Flutungen geplant. Der heutige Hauptdamm (RHWD XXV) unmittelbar am Rhein wird 3 Einlassbauwerke und 2 Auslassbauwerke erhalten. Diese Bauwerke sind im Grundsatz immer offen. Dadurch kann das Rheinwasser in den Hochwasserrückhalteraum jeweils korrespondierend zum Wasserstand im Rhein ein- und ausfließen. Die Ein- und Auslassbauwerke werden grundsätzlich nur im drohenden Retentionsfall (Hochwasserfall) aktiviert, im Weiteren aber auch für Havarie-Fälle auf dem Rhein benötigt. Im Havarie-Fall sollen sie eine Beeinträchtigung/Verunreinigung des empfindlichen Naturraumes verhindern und im Hochwasserfall eine bessere Ausnutzung des Rückhaltevolumens ermöglichen. Ab einem Abfluss im Rhein von 2200 m 3 /s beginnt das ungehindert in den Polder Bellenkopf/Rappenwört einfließende Wasser aus dem vorhandenen Gewässersystem auszuufern. Die damit verbundenen ökologischen Flutungen dienen auch dazu, den Polderraum mit seiner (Wald)Ausstattung an das Wasser anzupassen, so dass ein Einsatz als Hochwasserrückhaltebecken bestenfalls keinen ökologischen Schaden hinterlässt. Der Wald muss an die regelmäßige Flutung „gewöhnt“ werden, ein sukzessiver Waldumbau zugunsten von nässe-verträglichen Baumarten soll deshalb vom Forst auch aktiv betrieben werden. Die ökologischen Flutungen haben aber auch zur Folge, dass die Einrichtungen in Rappenwört geschützt werden müssen. Das Rheinstrandband und die dort angesiedelten Vereine und Nutzungen sowie die Straßenbahnanlagen müssen vor den regelmäßigen ökologischen Flutungen geschützt werden. Gleiches gilt für das Areal des Naturschutzzentrums (NAZKA) mit seiner im Wesentlichen denkmalgeschützten Bebauung. Die Hermann-Schneider-Allee ist im derzeitigen Zustand (Straßendamm) nicht geeignet, den ökologischen Flutungen standzuhalten. Sie muss höhergelegt und der Straßendamm hochwassersicher ausgestaltet werden. Der Straßendamm der Hermann-Schneider-Allee erhält mehrere Durchlässe, damit er für die ökologische Flutung kein Stauhindernis darstellt. II. Vertrag zwischen Stadt und Land Die Stadt Karlsruhe ist bei diesem Projekt in erheblichem Umfang auch als Grundstückseigentümerin betroffen. Deshalb möchte das Land Baden-Württemberg mit der Stadt Karlsruhe einen Vertrag über den Bau und den Betrieb des Rückhalteraums abschließen. Geschäftsgrundlage dieses Vertrages ist die übereinstimmende Annahme der Vertragsparteien, dass der Planfeststellungsbeschluss ohne wesentliche Änderung der beantragten Pläne erlassen wird. Andernfalls wird man sich um Vertragsanpassungen bemühen. – 4 – In zahlreichen intensiven Gesprächen zwischen Vertretern der Stadt Karlsruhe und ihrer Gesellschaften einerseits sowie Vertretern des Landesbetriebes Gewässer im Regierungspräsidium Karlsruhe für den Vorhabenträger andererseits wurde ein Vertragsentwurf ausgehandelt, der die Folgen des Projektes regeln soll. Auf beiden Seiten der Vertragspartner waren etliche Kompromisse erforderlich, um zu einem gemeinsamen Entwurf zu kommen. Aus diesem Grund ist der nun vorliegende Vertragsentwurf von eher komplexer Struktur. Der Vertrag gliedert sich • in einen Teil A, der Regelungen für die Stadt Karlsruhe enthält, • einen Teil B, der Regelungen für die Verkehrsbetriebe enthält, • einen Teil C, der Regelungen für die Stadtwerke/Stadtwerke Netzservice enthält, • sowie einen Teil D, der Regelungen enthält, die für alle Vertragsparteien gleichermaßen gelten sollen. Bezüglich der Regelungen in Teil B und C sind die jeweiligen Aufsichtsräte zuständig. Die Beteiligung des Aufsichtsrates der VBK hat noch nicht stattgefunden. Die vorliegende Vorlage stellt deshalb nur die Regelungen aus Teil A und D übersichtsartig dar. Für die Gültigkeit des Vertrages ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Die Kosten hierfür übernimmt das Land als Vorhabenträger. 1. Regelungen, die nur die Stadt Karlsruhe betreffen a) Flächeninanspruchnahme Teil A I regelt die Flächeninanspruchnahme für das Hochwasserrückhaltebecken und die grundsätzliche Zustimmung der Stadt Karlsruhe für die Gesamtmaßnahme. aa) Erwerb von Flächen Die Vereinbarung ist grundsätzlich so konzipiert, dass Flächen, die vom Land dauerhaft benötigt werden, vom Land erworben werden. Hierunter fallen Flächen für Dämme, Bauwerke und andere dauerhafte Anlagen. Die Verpflichtung zum Übertragen der Grundstücke ergibt sich aus A I § 2 „Grunderwerb“. Die jeweils betroffenen einzelnen Grundstücke sind aus den Anlagen ersichtlich. bb) Waldtausch Städtische Waldflächen gehören zu den vom Polder überproportional betroffenen Flächen. Daher kam vom Forstamt der Vorschlag, Waldflächen mit dem Land Baden-Württemberg zu tauschen. Die ursprüngliche Idee bestand darin, den gesamten vom Polder betroffenen Stadtwald gegen eine gleichwertige Fläche Staatswald zu tauschen. Da es sich hierbei um eine sehr große Fläche (rd. 203 Hektar) handelt, war das Land Baden-Württemberg hierzu nicht bereit. Der vorliegende Vertrag geht deshalb davon aus, dass der Wald innerhalb des Polders weiterhin ein städtischer Wald sein wird. Die rechtliche Möglichkeit zur Nutzung als Überflutungsfläche wird mit einer Dienstbarkeit gesichert, vergleiche Regelungen in A I § 3. Bezüglich eines Vorschlages für den „kleinen Waldtausch“ fehlt noch die Rückmeldung der für den Staatswald zuständigen Anstalt des öffentlichen Rechts Forst BW. Dieser Vorschlag betrifft – 5 – nur einen Waldtausch für Flächen, die in Zukunft Dammaufstandsflächen oder Ähnliches sind, insoweit also aus einer Waldbewirtschaftung herausfallen werden. Sollte das MLR dem Vorschlag für einen kleinen Flächentausch zustimmen, würde eine entsprechende Fläche Staatswald zum städtischen Wald werden. Ansonsten müssten auch diese Flächen zum Verkehrswert vom Land erworben werden. cc) Keine Dienstbarkeiten für Leitungen Soweit Leitungen oder Anlagen gemäß Planfeststellungsbeschluss durch das Land im öffentlichen Verkehrsraum verlegt oder errichtet werden, sollen nur Gestattungsverträge abgeschlossen werden. Die Einräumung von Dienstbarkeiten kommt nicht in Betracht. dd) Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen innerhalb des Rückhalteraums A I § 4 enthält Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen innerhalb des Rückhalteraums. Soweit Grundstücke oder Einrichtungen der Stadt wie Bauwerke, Brücken und Ähnliches durch den Bau oder die weiteren Maßnahmen vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr genutzt werden können, wird das Land die Stadt entschädigen. Für die dauerhafte Beschränkung des Eigentums an den innerhalb des Hochwasserrückhalteraums gelegenen Grundstücken der Stadt zahlt das Land an die Stadt außerdem eine einmalige Entschädigung in Höhe von 20 % des Werts der überfluteten Flächen. b) Nutzungsfolgen aa) Landwirtschaft A II § 1 enthält die Schadensersatzregelung für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen. bb) Forstwirtschaft A II § 2 regelt Ertragsausfälle, Schäden und Erschwernisse an forstwirtschaftlichen Betriebsflächen. Hierfür hat das Land das sogenannte „Entschädigungsmodell für die Inanspruchnahme von Waldflächen durch das integrierte Rheinprogramm“ ausgearbeitet, welches als Anlage 9 dem Vertrag beigefügt ist. Darin enthalten sind Ertragsausfälle sowie Rand- und Folgeschäden (Modul 3.1 und 3.2 des MLR-Modells). Die Entschädigungssumme beläuft sich auf einmalig 664.943,00 Euro. Die Abgeltung von Bewirtschaftungserschwernissen richtet sich vorliegend nicht nach Modul 3.3 des MLR-Modells, sondern nach den Regelungen des Vertrages. cc) Ausgleichsmaßnahmen A II § 3 regelt Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans, die auf städtischen Grundstücken verwirklicht werden sollen. Grundsätzlich werden die Maßnahmen durch den Vorhabenträger ausgeführt. Soweit Aufgaben von der Stadt Karlsruhe wahrgenommen werden und hierdurch ein Mehraufwand entsteht, trägt das Land die Kosten. dd) Erholungsfunktion des Waldes – 6 – Die Regelungen in A II § 4, die die Beeinträchtigung der Erholungsfunktionen des Waldes für die Bevölkerung der Stadt Karlsruhe kompensieren sollen, waren in den Verhandlungen zwischen Stadt Karlsruhe und Land Baden-Württemberg umstritten. Statistisch ufern die ökologischen Flutungen an ca. 21 Tagen eines Jahres über das Gewässersystem in Rappenwört aus und können dann auch zu abschnittsweisen Blockaden von Spazierwegen führen. Rechnet man hierzu noch die Zeiten, in denen Wege vorsorglich schon gesperrt werden oder nach einer Überflutung zunächst gesperrt bleiben müssen, weil sie zu reinigen oder instandzusetzen sind, dann kann sich der Zeitraum, in der das Wegesystem für Spaziergänge nicht genutzt werden kann, erheblich verlängern. Auf städtischer Seite gab es daher Vorschläge, wie eine eventuelle Einschränkung der Erholungsfunktion kompensiert werden könnte. Beispielsweise mit der Herstellung eines Stegs zum Rhein nach einem Entwurf des städtischen Gartenbauamtes, mit dem der Fluss oder ein Hochwasser unmittelbar erlebt werden könnte. Auf Seiten des Landes konnte diesem Vorschlag aus zweierlei Gründen nicht gefolgt werden. Neben den erheblichen Kosten hat das Land auch „Hochwassertourismus“ und eine damit verbundene zusätzliche Gefahr befürchtet. Das Land verpflichtet sich jedoch dazu, einen Auenerlebnispfad nach dem Vorbild des Polders Altenheim herzustellen. Die Unterhaltungslasten und die Verkehrssicherungspflicht dafür liegen beim Land. Die konkrete Ausgestaltung soll in Abstimmung mit der Stadt und dem Naturschutzzentrum erfolgen. ee) Nutzungsentschädigung außerhalb des Rückhalteraums Für Inanspruchnahmen oder vorübergehende oder dauerhafte Schäden bei Grundstückeinrichtungen oder Gebäuden gelten die Entschädigungsregelungen in A II § 7. Für Fälle, die der Vertrag noch nicht gesehen hat und daher auch nicht regeln konnte, ist in A II § 8 „sonstige Nachteile der Stadt“ eine Auffangregelung enthalten. c) Maßnahmen aa) Forststützpunkt Der bestehende Forststützpunkt innerhalb des Gebietes von Rappenwört wird aufgegeben und am Standort Waidweg/Ecke Reinhart-Kutterer-Weg wiedererrichtet. Die Stadt hat hierfür das Grundstück zur Verfügung gestellt, der Bau wird ebenfalls durch die Stadt durchgeführt, das Land übernimmt jedoch die Kosten des Ersatzbaus in bisheriger Größe und Funktion entsprechend dem heute geltenden technischen und baurechtlichen Standard. bb) Kleingartenanlagen Für die Inanspruchnahme der Fläche von Kleingartenanlagen ist eine Regelung in A III § 2 getroffen. Die eventuellen Entschädigungspflichten trägt das Land, für die Beschaffung von Ersatzland ist zunächst die Stadt zuständig, hilfsweise wird das Land Ersatzland bereitstellen. cc) Spundwand um Rappenwört – 7 – Die Einbindung der Spundwand in das Landschaftsbild ist in A III § 3 „Einbindung der Spundwand in das Landschaftsbild“ geregelt. Hierfür ist ein Verfahren vorgesehen, das sicherstellen soll, dass die landschaftsgerechte Einbindung die technische Funktion der Spundwand nicht beeinträchtigt und die von der Stadt Karlsruhe zu tragenden Kosten beherrschbar bleiben. Die Stadt erarbeitet daher die landschaftsgerechte Einbindung für den Bereich Rappenwört auf der Basis des Gestaltungskonzeptes des Gartenbauamtes und stimmt diese mit dem Land ab. Die Stadt trägt die Mehrkosten der Herstellung der landschaftsgerechten Einbindung. Die Mehrkosten sollen dadurch ermittelt werden, dass die Kosten der planfestgestellten Einbindung ermittelt und den Kosten für die darüber hinaus von der Stadt gewünschte landschaftsgerechte Einbindung gegenübergestellt werden. Im Anschluss entscheidet die Stadt, ob die geplante landschaftsgerechte Einbindung zu diesen Mehrkosten durchgeführt werden soll. Die grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht liegt beim Land. Eventuelle Mehrkosten für die Verkehrssicherungspflicht, die aus der landschaftsgerechten Einbindung resultieren, werden von der Stadt übernommen. dd) Mobile Hochwasserschutzelemente Im Bereich der Kanuvereine, der Zufahrt zum Naturschutzzentrum und der übrigen Dammscharten/ -querungen ist der Einsatz von mobilen Hochwasserschutzelementen geplant. Dies hat den Vorteil, dass die Dämme oder die Spundwand an den jeweiligen Zufahrten nicht in voller Höhe überquert werden müssen. Die Stadt beschafft, unterhält und setzt die mobilen Hochwasserschutzelemente im Bedarfsfall ein. Das Land trägt hierfür auf Nachweis die Kosten. ee) Wildgehege Wie bereits früher vereinbart, werden die Wildgehege ersatzlos abgebaut. Ebenfalls bereits früher vereinbart wurde die Unterstützung des Kanusports durch die geplanten (Zugangs)Treppen am Altrheinarm. d) Durchführung Baumaßnahmen Der Vertrag enthält weiter Regelungen zu einer möglichst schonenden Bauweise, gegenseitiger Information und Zusammenarbeit. Das vorhandene Wald-, Rad- und Wanderwegenetz ist während der Durchführung der Baumaßnahmen aufrechtzuerhalten. Sperrungen sind auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen. e) Betrieb des Rückhalteraumes Durch den Betrieb des Rückhalteraums notwendige Sperrungen erfolgen durch das Land. Die nach den Flutungen des Rückhalteraums notwendigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten übernimmt das Land auf seine Kosten. Das Land beauftragt außerdem die Kommunale Arbeitsgemeinschaft zur Schnakenbekämpfung (KABS) mit der notwendigen Schnakenbekämpfung. 2. Verkehrsbetriebe Teil B der Vereinbarung betrifft die Regelungen, die nur zwischen den Verkehrsbetrieben und – 8 – dem Land Baden-Württemberg gelten sollen. Die Regelungen sind mit den Verkehrsbetrieben abgestimmt und werden in den dortigen Gremien entschieden. Nach der Höherlegung der Hermann-Schneider-Allee müssen die Straßenbahnanlagen neu gebaut werden. Die Beauftragung der hierfür erforderlichen Planungs- und Bauleistungen erfolgt durch die Verkehrsbetriebe. Die Kosten werden nach Planungs- bzw. Baufortschritt in Teilabrechnungen an den Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Karlsruhe weiter berechnet. Die den Verkehrsbetrieben durch die planfestgestellten Maßnahmen entstehenden Planungs- und Investitionskosten trägt das Land. In den Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Land Baden- Württemberg wurde auch die Ausgestaltung der Hermann-Schneider-Allee diskutiert. Die diesbezüglichen Vorstellungen der Stadt Karlsruhe (Gemeinderatsbeschlüsse vom 9. April 2019) waren bereits 2019 an das Landratsamt und das Regierungspräsidium gegeben worden. Die Vertreter der Stadt waren daran interessiert, die Vorschläge zu einem schmaleren Ausbau der Hermann-Schneider-Allee und zur Reduzierung des Eingriffs in die Regelungen des Vertrags einfließen zu lassen. Das Land war grundsätzlich bereit, die Ideen weiterzuverfolgen, wollte jedoch zunächst den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Karlsruhe abwarten. Das Regierungspräsidium wollte keinesfalls geänderte Antragsunterlagen beim Landratsamt einreichen aus Sorge, dass dies eine neue Auslegung der Planunterlagen erforderlich machen könnte. Deshalb einigten sich die Vertreter der Stadt und des Landes auf die Regelung in B I § 2, wonach sich das Land zur Prüfung und gegebenenfalls Antragstellung bezüglich etwaiger Änderungen an der Hermann-Schneider-Allee verpflichtet, wenn damit keine wesentliche Änderung der planfestgestellten Maßnahmen verbunden ist und sie sich als vorzugswürdig zum Beispiel aus naturschutzfachlichen Gründen erweist. Eventuelle Mehrkosten hierfür sollen jedoch die Verkehrsbetriebe oder die Stadt Karlsruhe tragen. 3. Stadtwerke Teil C der Vereinbarung betrifft das Verhältnis zwischen Stadtwerke und Land Baden- Württemberg und wurde ebenfalls zwischen den Vertretern der Stadtwerke und dem Land ausgehandelt. Für diesen Teil der Vereinbarung sind die Gremien der Stadtwerke bzw. der Stadtwerke Netzservice zuständig. Die Regelungen betreffen die jederzeitige Nutzbarkeit der Versorgungsanlagen der Stadtwerke sowie den Bau und den Betrieb eines Stromnetzes, das zur Versorgung des Polders dienen soll. Die Wasserschutzgebietsverordnung Kastenwört ist nach wie vor gültig. Für den Bau und Betrieb des Polders Bellenkopf/Rappenwört enthält die Verordnung eine Ausnahme. Um eine Option für ein mögliches Wasserwerk Kastenwört zu haben, wird gemäß C II § 2 ein Grundwasser- und Bodenmonitoring vom Land Baden-Württemberg durchgeführt werden. 4. Gemeinsamer Teil Die Parteien richten gemeinsam zu Baubeginn eine Schiedsstelle ein. Die Schiedsstelle wird mit je einem vom Land und der Stadt benannten Vertreter und einem gemeinsam benannten Vorsitzenden besetzt. Die Schiedsstelle kann von den Parteien in Fragen der Beweissicherung, der Schadensfeststellung und der Höhe von Entschädigungen angerufen werden, soweit in dem – 9 – Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen ist. Die Schiedsstelle spricht eine Empfehlung aus. Die Durchführung des Schiedsverfahrens ist weder Voraussetzung noch Hindernis für die Einleitung gerichtlicher Verfahren. Die Durchführung von erforderlichen Beweissicherungsverfahren sichert das Land auf seine Kosten zu. Das Land erstellt ein Konzept zur Kommunikation und Information der Öffentlichkeit für den Bau und den Betrieb des Polders. Im Zuge des Kommunikations- und Informationskonzeptes wird eine Ansprechstelle eingerichtet, die alle Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vorhaben entgegennimmt, prüft und beantwortet (zum Beispiel durch Einrichtung einer zentralen E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Die Vereinbarung bedarf für ihre Gültigkeit der notariellen Beurkundung. Sie tritt außer Kraft, falls der Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufgehoben wird. Sollte die Stadt oder eine ihrer Gesellschaften gegen den Planfeststellungsbeschluss einen Rechtsbehelf einlegen, kann das Land vom Vertrag zurücktreten. III. Zusammenfassung Für die Realisierung großräumiger Projekte wie der vorliegende Hochwasserpolder eines darstellt, hat der Projektträger nur zwei Möglichkeiten, entweder er schließt Verträge über die Flächen ab, die benötigt werden oder - wenn das nicht gelingt - stellt er einen Antrag auf Enteignung. Abgesehen von den politischen Implikationen, die ein Enteignungsverfahren gegen die Stadt Karlsruhe hätte, wäre das Ergebnis eines Enteignungsverfahrens auch weniger vorteilhaft als der jetzt ausgehandelte Vertrag. Insbesondere bei den Regelungen, die den Forst und den Forststützpunkt betreffen, gehen wir davon aus, dass die Stadt nach einem Enteignungsverfahren schlechter gestellt wäre. Der Vertrag enthält auch etliche Regelungen zu Absprachen im Vorfeld und gegenseitiger Unterstützung, die im Enteignungsverfahren vermutlich keinen Platz fänden. Allerdings waren die rechtlichen und finanziellen Spielräume der Verhandlungspartner auf Seiten des Landes begrenzt. Das Land ist gegenüber den vom IRP betroffenen Kommunen verpflichtet, die Sachverhalte möglichst gleich zu behandeln und niemanden ungerechtfertigt besserzustellen. Unter all diesen Rahmenbedingungen empfiehlt die Verwaltung den Abschluss des Vertrages. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss: Dem Abschluss des Vertrages zwischen Land Baden-Württemberg und Stadt Karlsruhe über den Bau und den Betrieb des Hochwasserpolders Bellenkopf/Rappenwört wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind. – 10 –

  • Abstimmungsergebnis Top 8
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 8
    Extrahierter Text

    Niederschrift 19. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Dezember 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über den Bau und Betrieb des Hochwasserpolders Bellenkopf/Rappenwört Vorlage: 2020/1297 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss: Dem Abschluss des Vertrages zwischen Land Baden-Württemberg und Stadt Karlsruhe über den Bau und den Betrieb des Hochwasserpolders Bellenkopf/Rappenwört wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss. Heute geht es ja nicht mehr um das Grundsätzliche, auch nicht um Details des Planfeststel- lungsverfahrens, sondern um den Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt. In dem sollen die Regelungen für Grundstücksnutzung und Entschädigung der Schwer- punkt sein. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass das Land nur dort Grundstücke oder Teile von Grundstücken von der Stadt erwirbt, wo dies etwa für Dämme oder für Bauwerke benötigt wird. Die große Fläche innerhalb des Polders, die überwiegend aus Wald besteht, bleibt im städtischen Eigentum. Hier geht es lediglich um eine Dienstbarkeit zu Gunsten des Landes und die Eintragung ins Grundbuch. Diese Dienstbarkeit beinhaltet die Erlaubnis zu ökologischen Flutungen und zur Nutzung der Fläche als Hochwasserrückhaltebecken. Wir hatten zwar auch Überlegungen zu einem großen – 2 – Waldtausch für alle benötigten Waldflächen, dem wurde nicht zugestimmt, und nach aktueller Rückmeldung wird auch einem kleinen Waldtausch nicht zugestimmt. Da werden wir uns aber noch mal auf höchster Ebene einklinken, weil uns das sinnvoller erscheint, als dass man uns da einzelne Waldstückchen abkauft. Da mittlerweile auch der Staatsforst dem Entfall eines Teils von Graben 3 zugestimmt hat, ge- hen wir davon aus, dass dies auch Teil des Planfeststellungsbeschlusses wird. Die Vertreter des Landes wollten sich in den vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Hermann-Schneider-Al- lee allerdings nicht im Widerspruch zu ihren Antragsunterlagen des Planfeststellungsverfahrens setzen. Sollte die schmalere Ausführung, die auch Wunsch des Gemeinderates ist, nicht Be- standteil des Planfeststellungsbeschlusses werden, wird die Verwaltung diesbezüglich nochmals auf das Regierungspräsidium zugehen. Das bezog sich jetzt auf Ihre Änderungswünsche, die zwar eigentlich nicht Teil dieses Vertrages sind, aber natürlich auch Auswirkungen gehabt hät- ten. Auch zu den Ausgleichsflächen und der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen finden noch Ge- spräche statt. Und die von uns vorgelegten Vertragsentwürfe beinhalten hier die Flexibilität noch in diesen weiteren Gesprächen zu entsprechenden Lösungen zu kommen. Das vielleicht noch mal als kleine Einführung. Jetzt gibt es einzelne Wortmeldungen. Stadträtin Rastätter (GRÜNE): Mit dem Vertrag zwischen dem Land und der Stadt Karlsruhe über den Bau und Betrieb des Hochwasserpolters Bellenkopf/Rappenwört, beschließen wir heute einen weiteren wichtigen Baustein zum umfassenden Hochwasserschutz am Rhein. Sie haben schon erwähnt, Herr Oberbürgermeister, bei den vergangenen Anhörungen 2016 und 2018 hat die Stadt Karlsruhe, haben wir als Gemeinderat, uns aktiv eingebracht, um Minimie- rungen zu erreichen bei den massiven Eingriffen, die dort stattfinden müssen, um diesen Polter zu bauen. Wir GRÜNE hätten uns gewünscht, dass wir mehr erreicht hätten mit unseren dama- ligen Ergänzungsanträgen. Wir bedauern vor allem, dass es nicht gelungen ist, die Höherlegung der Hermann-Schneider-Allee zu verhindern und wir hoffen immer noch, dass es gelingt, das Profil der Straße oben auch zu verschmälern. Wir waren aber trotzdem erfolgreich, vor allem bei der GRÜNEN Forderung nach Verzicht auf diesen Binnenentwässerungsgraben 3, der vor allem auch wertvolle Eichenbestände zerstört hätte. Darauf wurde verzichtet, wie uns im Umweltausschuss letzte Woche berichtet wurde. Der vorgelegte Vertrag, Sie haben es gesagt, Herr Oberbürgermeister, regelt vor allem die Ent- schädigungen und die Ausgleichsmaßnahmen und hier ist es wirklich ein großes Ärgernis, dass unser Wunsch nach Waldumtausch vom zuständigen CDU Forstminister konsequent immer wieder abgelehnt wurde. Die 203 Hektar sind jetzt in städtischem Besitz geblieben, aber auch zum kleine Waldumtausch, der gerade auch die Flächen entlang der Hermann-Schneider-Allee beinhaltet hätte, da werden wir weiter fordern, dass dieser Wald umgetauscht wird. Denn wir brauchen den, um auch Flächen im Hardtwald und hier zu arrondieren und die Besitzverhält- nisse da zu verbessern. Abschließend möchte ich aber betonen, dass bei der Gesamtplanung die ökologischen Vorteile die Nachteile überwiegen. Für uns hat der Belang des Hochwasserschutzes vor allem auch für – 3 – die künftigen Generationen eine sehr hohe Priorität. Mit dem heutigen Beschluss für den Ver- trag werden die Voraussetzungen geschaffen, dass wir dann ab nächstem Jahr hoffentlich schon, in die Umsetzung gehen können. Stadtrat Maier (CDU): Was lange währt, wird endlich hoffentlich gut. Auch wir hätten uns als CDU an der einen oder anderen Stelle die ein oder andere Stellschraube und Markierung gewünscht, aber letztendlich ist Hochwasserschutz eine gemeinsame Verant- wortung nicht nur für unsere Stadt, sondern auch für die nach uns am Rhein liegenden Städte und Gemeinden. Von daher sehen wir der Umsetzung jetzt mit Freude entgegen und hoffen, dass doch das ein oder andere noch positiv in unserem Sinne beeinflusst wird. Stadtrat Zeh (SPD): Es geht ein Stückchen weiter beim Polder, das ist klar, wenn auch hier vor allen Dingen die Grundstücksnutzung, der Verkauf und Tausch hier heute vertragsmäßig anste- hen. Eigentlich warten wir mit Spannung auf das Planfeststellungsergebnis und ob unsere Forderung nach schmälerer Hermann-Schneider-Allee auch tatsächlich berücksichtigt werden. Da haben wir als Stadt Karlsruhe ja Einwendungen gemacht, aber die stehen heute nicht zur Abstimmung. Wir würden auch begrüßen, wenn zumindest hinsichtlich des kleinen Waldtausches zur Arron- dierung der Waldflächen, die durch die Forstreform ja wie ein Flickenteppich teilweise sind, das Land Baden-Württemberg sich noch zu positiven Entscheidung durchringen würden. Wir stim- men heute den Verträgen zur Grundstücksvergabe zu. Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR): Wir stimmen ganz schlicht einfach zu, weil das Land Baden- Württemberg uns keine Wahl lässt. Wenn wir nicht zustimmen, dann enteignen sie uns, also stimmen wir zu, weil das immer noch die bessere Lösung ist. Wir sind nicht zufrieden mit den vielen Bereichen, die angesprochen worden sind. Wir sind nicht zufrieden mit der Hermann-Schneider-Allee, nicht zufrieden mit dem Waldtausch usw. Aber, weil uns hier keine andere Wahl bleibt, stimmen wir notgedrungen zu. Stadtrat Hock (FDP): Ja, Herr Oberbürgermeister. Kollege Kalmbach hat etwas gesagt, da bin ich nicht so ganz mit einverstanden. Also, das möchte ich erst mal sehen, dass man uns als Stadt Karlsruhe enteignet. Da würde es mich schon jucken, es damit aufzunehmen, weil, das geht gar nicht, wie man mit uns umgeht. Herr Oberbürgermeister, Sie wissen das ja ganz genau. Im Waldtausch, Renate, bin ich absolut bei dir. Wie mit uns da verfahren wird die letzten Jahre, finde ich inakzeptabel. Das muss ich mal ganz klipp und klar sagen. Wie da mit uns als Gemeinderat der Stadt Karlsruhe und dem Oberbürgermeister dieser Stadt umgegangen wird, ist nicht hinnehmbar. Und man muss es nun auch klar, Herr Oberbürgermeister, in die Gespräche noch einmal im nächsten Jahr an höchster Stelle vorbringen. – 4 – Wir werden heute als Fraktion der FDP mitstimmen. Die genannten Gründe sind ja alle offen und klar, deshalb ja, aber die Waldtausch und wenigsten die kleine Waldtauschgeschichte muss gemacht werden. Da sollten wir auch nicht lockerlassen und uns auch nicht abwimmeln lassen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir sind insbesondere nicht mit dem Konzept der sogenannten ökologischen Flutungen einverstanden. Und auch bei mehreren Informationsveranstaltungen für die Bürger, bei denen ich oder andere Parteimitglieder zugegen waren, konnte man uns nicht wirklich erklären, wie das am Ende funktionieren soll, ohne dass die Einwohner von Dax- landen und der Rheinstrandsiedlung mit den negativen Folgen werden zu kämpfen haben. Weil wir dieses Konzept der ökologischen Flutungen nicht für gut halten, hätten wir heute da- gegen gestimmt. Es ist aber tatsächlich so, wie es Herr Kalmbach gesagt hat, wir haben ja gar keine Wahl. Wenn wir diesen Vertrag nicht schließen, wird sich das Regierungspräsidium trotz- dem die benötigte Fläche von uns holen, ohne dass wir was dagegen tun können. Deswegen ist für uns wichtig, dass in Zukunft alles versucht wird, um wenigstens die Waldtauschlösung noch zu Gunsten der Stadt Karlsruhe hinzubekommen. Weil ansonsten bleibt wirklich am Ende ein Bild einer ungleichen Vertragsverhandlung, in der der eine Vertragspartner dem anderen letzt- endlich aufzwingt, was die Klauseln des Vertrags sein müssen. Und das ist kein gutes Zeichen. Der Vorsitzende: Damit kommen wir zur Abstimmung und ich bitte um Ihr Votum - das ist ein- stimmig. Vielen Dank. Das ist auch noch mal eine schöne Bestätigung für das Team um Frau Kö- nekamp. Die Verhandlungen waren zeitweise nicht besonders lustig und sich da immer wieder ran zu setzen und zwischendrin mal eine Runde wieder mit den Leitungen und mit mir. Jetzt ha- ben wir es trotzdem vorliegen, auch den Planfeststellungsbeschluss geschafft, das war immer so unsere Deadline, die wir uns gesetzt hatten. Dafür auch noch mal ganz herzlichen Dank an alle Beteiligten. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Januar 2021