Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung)
| Vorlage: | 2020/1289 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.11.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat Beratung Haushalt (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.12.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung). Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2020 (GBl. Seite 910), der §§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808, 2833) der §§ 2 Absatz 1, 6, 9 und 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809) und Abschnitt 3 der Verordnung über Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung-GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I, Seite 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2234), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 22. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04. Dezember 1996, zuletzt geändert am 10. Dezember 2019 wird wie folgt geändert: 1. Die bisherige Satzung erhält vor der Inhaltsübersicht folgende Ergänzung: „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung).“ 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung“ b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen“ c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen“ 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird hinter das Wort „stehen“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 1 KrWG“ eingefügt. b) In Absatz 1 Ziffer 3 werden die Wörter „(definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff- Herstellung)“ gestrichen. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Stadt Karlsruhe informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger sowie die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen.“ 2 4. In § 2 Absatz 3 Ziffer 1 wird das Semikolon nach dem Wort „Umladestation“ durch ein Komma ersetzt und ein weiterer Spiegelstrich mit der folgenden Fassung angefügt, „- Deponien Ost und West und die auf den diesbezüglichen Grundstücken befindlichen Anlagen;“ 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Schrägstriche sowie das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt sowie nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: „Anschlusspflichtig sind auch für die Besitzer und Besitzerinnen sowie Erzeuger und Erzeugerinnen von Abfällen, die bei stationären Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe anfallen, die zuständigen Veranstalter und Veranstalterinnen, soweit diese Abfälle nicht einer Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zugeführt werden.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „Eigentümer/Eigentümerinnen“ durch die Wörter „gemäß § 3 Absatz 1 genannten Personen“ ersetzt. c) In Absatz 3 Ziffer 3 wird jeweils der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. d) Absatz 3 Ziffer 4 wird gestrichen. e) In Absatz 4 wird hinter das Wort „kann“ die Wörter „(siehe § 7 Abfallentsorgungssatzung)“ eingefügt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 bis zum Doppelpunkt erhält folgende Fassung: „(1) Folgende Abfälle sind vorbehaltlich des § 8 von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen:“ b) In Absatz 1 Ziffer 9 wird hinter das Wort „Altreifen,“ die Wörter „soweit nicht die Voraussetzungen gemäß § 20 Absatz 3 KrWG gegeben sind,“ eingefügt. c) In Absatz 1 Ziffer 13 werden die Wörter „Küchen- und“ gestrichen. d) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und die Wörter „vom Ausschluss der Entsorgungspflicht“ werden durch die Wörter „von dem Ausschluss gemäß Absatz 1“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, hinter das Wort „Stadt“ wird das Wort „Karlsruhe“ eingefügt und der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. 7. § 5 wird wie folge geändert: a) In Absatz 1 wird im Satz 1 hinter das Wort „Auskunft“ das Wort „insbesondere“ und im Satz 2 hinter das Wort „Abfallentsorgung“ die Wörter „, das Benutzungsverhältnis“ eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Zugänglichkeit zu Sammelstellen beziehungsweise zu den Abfallbehältnissen muss gewährleistet sein.“ 8. § 6 wird wie folge geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 6 eingefügt: 3 „Ebenso stellt die Stadt Karlsruhe auf Antrag Abfallbehälter zur Nutzung bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe zur Verfügung. Auf diese Nutzungsmöglichkeit besteht kein Rechtsanspruch. Die Nutzung der Abfallbehälter umfasst die Zuweisung, Transport und Aufstellen der Behälter, die ggf. erforderlichen Leerungen während der Durchführung der Veranstaltung sowie den Abzug der Behälter einschließlich Abfallverwertung beziehungsweise - entsorgung. Gegenstand der Behälternutzung ist ebenso die Reinigung der öffentlichen Flächen am Aufstellungsort der Abfallbehälter nebst deren unmittelbaren Umfeld. Die Stadt Karlsruhe bestimmt die Kombination von Behältern für die unterschiedlichen Abfallfraktionen.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise Fehlbefüllung der Abfallbehälter besteht kein Anspruch auf Abholung. Wegen Fehlbefüllung nicht geleerte Abfallbehälter werden gegen eine Sonderleerungsgebühr gemäß § 5 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung auf Antrag geleert. Erfordert die Entsorgungssituation vor Ort eine Sonderleerung, so kann die Stadt Karlsruhe eine gebührenpflichtige Sonderleerung veranlassen.“ c) In Absatz 4 wird die Angabe „gem. § 4 Absatz 5“ durch die Angabe „gemäß § 5 Absatz 2“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „gem. § 4 Absatz 5 Satz 3“ durch die Angabe „gemäß § 5 Absatz 3“ ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 wird der Schrägstrich nach Grundstückseigentümerinnen durch das Wort „und“ ersetzt sowie hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. f) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 1 und 2“ gestrichen. g) Absatz 8 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: „1. Bauschutt, Baustellenabfälle und Bodenaushub.“ h) In Absatz 8 Ziffer 4 wird hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt, in Satz 2 das Wort „und“ durch das Wort „bis“ sowie der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. 9. § 7 wird wie folge geändert: a) Die Überschrift von § 7 erhält folgende Fassung: „Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Die Bioabfälle sollten idealerweise lose, in Zeitungspapier oder in Biotüten aus Papier verpackt in den Bioabfallbehälter eingegeben werden. Kunststofftüten oder Tüten aus kompostierbaren Biokunststoffen dürfen nicht verwendet werden.“ bb) Im bisherigen Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder gem. § 6“ durch die Angabe „ bis 4“ geändert. cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 3 wird vor das Wort „Alttextilien“ die Wörter „Gut erhaltene und nicht verschmutzte“ eingefügt. d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 4 „(3) Folgende Abfallarten sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Absatz 11 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG), Metalle sowie unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe.“ e) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 4 und hinter das Wort „Altpapier“ die Wörter „(inklusive Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen)“ eingefügt. f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6, die Wörter „Deponie West“ mit den Wörtern „Umladestation Im Schlehert“ ersetzt und in Satz 2 hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert: aa) Ziffer 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt Karlsruhe ausgegebenen Laubsäcken oder als Zweigbündel mit maximal 1,20 Meter Länge bereitgestellt werden.“ bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „Zum Bündeln der Zweige und Verschließen der Laubsäcke ist verrottbare Schnur zu verwenden.“ cc) In den Ziffern 2 bis 5 und 8 werden jeweils hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Überschrift von § 8 erhält folgende Fassung: „Getrennte Entsorgung von Schadstoffen“ b) In Absatz 1 wird hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ und hinter das Wort „Schadstoffe“ die Wörter „in der Maybachstraße“ eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „die“ das Wort „Anliefernde“ gestrichen. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Überschrift von § 9 erhält folgende Fassung: „Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen“ b) In Absatz 1 werden die Wörter „die als Restmüll entsorgt werden“ mit den Wörtern „deren Inhalt als Restmüll entsorgt wird“ ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie Wörter „, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder - bei gewerblicher Herkunft - nicht möglich ist,“ gestrichen. 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5 aa) In Satz 1 wird das Wort „Müll-“ durch die Wörter „Restmüll- und Altpapier-“ ersetzt und hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 eingefügt: „Auf Antrag ist eine Befreiung vom städtischen Altpapierbehälter möglich, sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung von Altpapier nachgewiesen wird.“ cc) Im bisherigen Satz 7 wird hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. b) Absatz 1a wird aufgehoben. c) In Absatz 2 Satz 1 bis zum Doppelpunkt erhält folgende Fassung: „(2) Abfallbehälter sind für die anschlusspflichtigen Grundstücke im Rahmen des Absatz 1 in folgenden Größen verfügbar:“ d) In Absatz 2 Ziffer 4 wird hinter die Wörter „240 Litern“ die Wörter „770 Litern“ eingefügt. e) Absatz 3 Satz 2 bis zum Doppelpunkt erhält folgende Fassung: „Abweichend hiervon können mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt werden:“ f) In Absatz 3 Ziffer 2 wird der Schrägstrich mit dem Wort „und“ ersetzt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt: „Die Zuteilung wird seitens der Stadt Karlsruhe widerruflich erteilt.“ g) In Absatz 4 wird jeweils nach dem Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt, jeweils der Schrägstrich mit dem Wort „oder“ ersetzt sowie in Satz 4 die Angabe „gem. § 4 Absatz 2“ mit der Angabe „gemäß § 4 Absatz 6“ ersetzt. 13. In § 11 Absatz 1 und 3 wird jeweils der Schrägstrich mit dem Wort „oder“ ersetzt. 14. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „Baugebiet“ gestrichen. b) In Absatz 3 wird der Schrägstrich nach „Abfallerzeugerin“ durch das Wort „oder“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird das Wort „Nordbeckenstraße“ durch die Wörter „Nordbecken- und Maybachstraße“ und die Angabe „§ 4 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt. bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt: „Die Abholung auf Abruf erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden.“ b) Absatz 4 wird aufgehoben. 16. § 14 wird wie folgt geändert: 6 a) Absatz 2 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: „1. Wertstoffe dürfen in die grundstücksbezogene Wertstofftonne und daneben bei den städtischen Wertstoffstationen und nur in haushaltsüblichen Mengen in die dortigen Container eingegeben werden.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Stadt Karlsruhe kann für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde legen.„ bb) In Satz 3 wird der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird in Satz 1 Ziffer 2, 4, 5 und 7 bis 9 sowie Satz 2 jeweils der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt und in Satz 1 Ziffer 3 hinter das Wort „Versicherungsvertreter“ die Wörter „oder -vertreterinnen“ eingefügt. d) In Absatz 6 wird jeweils der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird jeweils hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt, jeweils der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt und das Wort „Eigentümer“ durch das Wort „Eigentümerin“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor das Wort „Endnutzer“ die Wörter „Endnutzerinnen oder“ eingefügt“. 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 5 wird hinter das Wort „Geräte“ die Wörter „im Sinne des ElektroG“ eingefügt. b) In Ziffer 11 wird das Wort „Küchen-‘‘ durch die Wörter „Großküchen-, Gastronomie- ‘‘ ersetzt. c) In Ziffer 14 wird das Wort „Wertstoffe/“ gestrichen und Satz 2 wie folgt gefasst: „Darüber hinaus sind unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar) verwertbare Abfälle, die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind“ d) In Ziffer 16 werden die Wörter „unter“ und „verstanden“ gestrichen und hinter das Wort „Satzung“ das Wort „sind“ eingefügt. e) In Ziffer 17 werden die Wörter „Gut erhaltene und noch tragbare“ gestrichen. 19. In §19 Absatz 1 Ziffer 4 wird das Wort „überlässt“ mit den Wörtern „Karlsruhe bereitgestellt“ ersetzt. 20. In § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 2a Satz 4, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Ziffer 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4, § 12 Absatz 4 Satz 9 und Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 2 Ziffer 4, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 sowie § 18 Absatz 1 wird jeweils hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft 7 Ausgefertigt: Karlsruhe, den ............... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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1 - 29 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit III. Schlussbestimmungen § 17 Definitionen Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit III. Schlussbestimmungen § 17 Definitionen 2 - 29 § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff-Herstellung), 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/ Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen gemäß § 6 Absatz 1 KrWG in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt Karlsruhe informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger sowie die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 3 - 29 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet, - Umladestation; 2. die Abfallbehälter - Restmüllbehälter, - Wertstoffbehälter, - Altpapierbehälter, - Bioabfallbehälter, - Laubsäcke aus Jute, - Abfallsäcke, - Depotcontainer für Altglas, Alttextilien und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung (4) Bei Änderung des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet, - Umladestation, - Deponien Ost und West und die auf den diesbezüglichen Grundstücken befindlichen Anlagen; 2. die Abfallbehälter - Restmüllbehälter, - Wertstoffbehälter, - Altpapierbehälter, - Bioabfallbehälter, - Laubsäcke aus Jute, - Abfallsäcke, - Depotcontainer für Altglas, Alttextilien und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung (4) Bei Änderung des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht 4 - 29 (1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungs-eigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbau-berechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2a) Die Stadt Karlsruhe wird ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickeln. Für den Fall, dass der Rückbau endgültig beschlossen wird und dieser begonnen hat, findet Absatz 2 auf Neuanschlüsse keine Anwendung mehr. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsauganlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat zu beschließenden Konzept rückgebaut. Im Fall des sukzessiven Rückbaus, ist die Stadt dazu berechtigt, im Einzelfall (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher und sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede und jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte und Berechtigten (z. B. Mieterin und Mieter, Pächterin und Pächter) und die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. Anschlusspflichtig sind auch für die Besitzer und Besitzerinnen sowie Erzeuger und Erzeugerinnen von Abfällen, die bei stationären Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe anfallen, die zuständigen Veranstalter und Veranstalterinnen, soweit diese Abfälle nicht einer Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zugeführt werden. (2) Im folgenden Bereich sind die gemäß § 3 Absatz 1 genannten Personen berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2a) Die Stadt Karlsruhe wird ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickeln. Für den Fall, dass der Rückbau endgültig beschlossen wird und dieser begonnen hat, findet Absatz 2 auf Neuanschlüsse keine Anwendung mehr. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsauganlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat zu beschließenden Konzept rückgebaut. Im Fall des sukzessiven Rückbaus, ist die Stadt Karlsruhe dazu berechtigt, im 5 - 29 Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG, 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist, 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen, 4. Altpapier, das bei zulässigen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen oder bei den Wertstoffstationen abgegeben wird. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so hochwertig wie möglich verwertet werden kann. Einzelfall Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist, 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen oder Besitzer oder Erzeugerinnen oder Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen, (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so hochwertig wie möglich verwertet werden kann (siehe § 7 Abfallentsorgungssatzung). § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 folgende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 2 KrWG, 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette, 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt, 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe, 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze, 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert, 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand, § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Folgende Abfälle sind vorbehaltlich des § 8 von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 2 KrWG, 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette, 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt, 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe, 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze, 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert, 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand, 6 - 29 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung, 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen, 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen, 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien, 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc., 13. Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen; die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt, 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können; derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist, 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung, 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen, soweit nicht die Voraussetzungen gemäß § 20 Absatz 3 KrWG gegeben sind, 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen, 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien, 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc., 13. Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen; die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt, 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können; derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist, 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. (2) Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt Karlsruhe kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben von dem Ausschluss gemäß Absatz 1 unberührt. 7 - 29 (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. (3) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt Karlsruhe von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft insbesondere über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung, das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Zugänglichkeit zu Sammelstellen beziehungsweise zu den Abfallbehältnissen muss gewährleistet sein. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt Karlsruhe stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. Ebenso stellt die Stadt Karlsruhe auf Antrag Abfallbehälter zur Nutzung bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe zur Verfügung. Auf diese Nutzungsmöglichkeit besteht kein Rechtsanspruch. Die Nutzung der Abfallbehälter umfasst die Zuweisung, Transport und Aufstellen der Behälter, die ggf. erforderlichen Leerungen während der Durchführung der Veranstaltung sowie den Abzug der Behälter einschließlich Abfallverwertung beziehungsweise -entsorgung. Gegenstand der Behälternutzung ist ebenso die Reinigung der öffentlichen Flächen am Aufstellungsort der Abfallbehälter nebst deren unmittelbaren 8 - 29 (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abholung veranlassen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gem. § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gem. § 4 Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Umfeld. Die Stadt Karlsruhe bestimmt die Kombination von Behältern für die unterschiedlichen Abfallfraktionen. (2) Die von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise Fehlbefüllung der Abfallbehälter besteht kein Anspruch auf Abholung. Wegen Fehlbefüllung nicht geleerte Abfallbehälter werden gegen eine Sonderleerungsgebühr gemäß § 5 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung auf Antrag geleert. Erfordert die Entsorgungssituation vor Ort eine Sonderleerung, so kann die Stadt Karlsruhe eine gebührenpflichtige Sonderleerung veranlassen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 2 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht der Stadt Karlsruhe schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt Karlsruhe zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt Karlsruhe bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, 9 - 29 Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall-, Wertstoff- und Altpapierbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Ziffer 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5 000 Liter je Benutzerin oder Benutzer und Woche in Anspruch nehmen. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt Karlsruhe. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt Karlsruhe auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt Karlsruhe kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall-, Wertstoff- und Altpapierbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Ziffer 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauschutt, Baustellenabfälle und Bodenaushub. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5.000 Liter je Benutzerin oder Benutzer und Woche in Anspruch nehmen. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 10 - 29 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin oder der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin oder der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt Karlsruhe zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 bis 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie oder er sie nicht einer Verwertung zuführt. § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle - ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälter - selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gem. § 4 Absatz 1 oder gem. § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Entsprechendes gilt für Gewerbebetriebe, welche Bioabfälle beziehungsweise Speiseabfälle außerhalb des städtischen Entsorgungssystems einer Verwertung zuführen. Die Gewerbebetriebe haben der Stadt die regelmäßige und vollumfängliche Entsorgung der organischen Abfälle nachzuweisen. (2) Altglas (Flaschen, Gläser oder Ähnliches) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (zum Beispiel Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. Alttextilien sind in Säcken verpackt, Schuhe paarweise gebündelt einzugeben. (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Absatz 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Die Bioabfälle sollten idealerweise lose, in Zeitungspapier oder in Biotüten aus Papier verpackt in den Bioabfallbehälter eingegeben werden. Kunststofftüten oder Tüten aus kompostierbaren Biokunststoffen dürfen nicht verwendet werden. Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle - ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälter - selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 bis 4 der Abfallgebührensatzung) gewährt. (2) Altglas (Flaschen, Gläser oder Ähnliches) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (zum Beispiel Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. Gut erhaltene und nicht verschmutzte Alttextilien sind in Säcken verpackt, Schuhe paarweise gebündelt einzugeben. (3) Folgende Abfallarten sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Absatz 11 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG), Metalle sowie unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe. 11 - 29 (3 a) Altpapier ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapierbehälter (graue Tonne mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapierbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung der praktizierten Altpapierentsorgung. (4) Außerdem kann 1. Altpapier gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen. Die Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken beziehungsweise gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Ebenso ist eine Entsorgung von nicht holzigen Grünabfällen in geringen Mengen, über die auf dem Grundstück vorhandenen städtischen Bioabfallbehälter möglich. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. (4) Altpapier (inklusive Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen) ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapierbehälter (graue Tonne mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapierbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung der praktizierten Altpapierentsorgung. (5) Außerdem kann 1. Altpapier gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (6) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Umladestation Im Schlehert zu bringen. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (7) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt Karlsruhe ausgegebenen Laubsäcken oder als Zweigbündel mit maximal 1,20 Meter Länge bereitgestellt werden. Zum Bündeln der Zweige und Verschließen der Laubsäcke ist verrottbare Schnur zu verwenden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Ebenso ist eine Entsorgung von nicht holzigen Grünabfällen in geringen Mengen, über die auf dem Grundstück vorhandenen städtischen Bioabfallbehälter möglich. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 12 - 29 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Elektrokleingeräte können bei allen Wertstoffstationen und im Rahmen der Abholung von Elektrogroßgeräten abgegeben werden. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Elektrokleingeräte können bei allen Wertstoffstationen und im Rahmen der Abholung von Elektrogroßgeräten abgegeben werden. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe beziehungsweise im Rahmen der mobilen § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt Karlsruhe bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe in der Maybachstraße beziehungsweise im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge 13 - 29 Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge hinaus (10 kg/Jahr), gegen Entgelt nur an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde oder der Anliefernde eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge hinaus (10 kg/Jahr), gegen Entgelt nur an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die oder der Anliefernde eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt Karlsruhe aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (4) Die Stadt Karlsruhe kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen (1) In die Müllbehälter bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gem. § 6 Absatz 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder - bei gewerblicher Herkunft - nicht möglich ist, unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen (1) In die Müllbehälter bzw. in die Abfallsäcke, deren Inhalt als Restmüll entsorgt wird, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. § 10 Zugelassene Abfallgefäße, § 10 Zugelassene Abfallgefäße, 14 - 29 Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Als Grundlage für die Zuteilung des Gefäßvolumens beim Restmüll wird bei Haushaltungen ein Volumen von 10 Liter pro Person und Woche empfohlen. Auf Antrag kann ein geringeres Mindestvolumen zugelassen werden, sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nachweist, dass durch entsprechende Abfallvermeidung- beziehungsweise Abfallverwertungsmaßnahmen weniger Restmüll anfällt. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll beziehungsweise hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (1 a) Zahl und Größe von Altpapierbehältern können von den Grundstückeigentümern/Grundstückseigentümerinnen selbst bestimmt werden. Sofern von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht und auch kein Antrag auf Befreiung gestellt wird erfolgt die Zuteilung in Abhängigkeit des Behältervolumens der Wertstoffbehälter von der Stadt. (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Absatz 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1 100 Litern Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt Karlsruhe nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Auf Antrag ist eine Befreiung vom städtischen Altpapierbehälter möglich, sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung von Altpapier nachgewiesen wird. Als Grundlage für die Zuteilung des Gefäßvolumens beim Restmüll wird bei Haushaltungen ein Volumen von 10 Liter pro Person und Woche empfohlen. Auf Antrag kann ein geringeres Mindestvolumen zugelassen werden, sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nachweist, dass durch entsprechende Abfallvermeidung- beziehungsweise Abfallverwertungsmaßnahmen weniger Restmüll anfällt. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll beziehungsweise hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt Karlsruhe zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (2) Abfallbehälter sind für die anschlusspflichtigen Grundstücke im Rahmen des Absatz 1 in folgenden Größen verfügbar: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern 15 - 29 Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 2. Wertstoffbehälter: Wertstoffgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1 100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 1 100 Litern. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag den Eigentümerinnen/Eigentümern mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10 Liter Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Wertstoff-, Altpapier- und Bioabfallbehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 2. Wertstoffbehälter: Wertstoffgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon können mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt werden: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag den Eigentümerinnen und Eigentümern mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10 Liter Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Wertstoff-, Altpapier- und Bioabfallbehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. Die Zuteilung wird seitens der Stadt Karlsruhe widerruflich erteilt. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt Karlsruhe entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über 16 - 29 Bioabfallgroßbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gem. § 4 Absatz 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseuren, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen freiberuflich Tätiger auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass sie/er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. Bioabfallgroßbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Absatz 6 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen oder Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseuren, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen freiberuflich Tätiger auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin oder der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass sie oder er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt Karlsruhe eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. 17 - 29 § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen oder des Anschlusspflichtigen von der Stadt Karlsruhe bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen oder Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (4) Die Stadt Karlsruhe kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standort zurückzubringen. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standort zurückzubringen. 18 - 29 (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Rauminhalt am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 oder 1 100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gem. § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Rauminhalt am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 oder 1.100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt Karlsruhe nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. 19 - 29 (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt Karlsruhe von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter bzw. die Abfallsäcke werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4- wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Im Rahmen von Versuchsanordnungen (Pilotprojekten) kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden. (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Die bereitgestellte Sperrmüllmenge ist pro Haushalt auf 4 m³ pro Abholung zu beschränken. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen oder Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße gegen Gebühr gemäß § 4 Absatz 8 Abfallgebührensatzung angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen oder Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter bzw. die Abfallsäcke werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4- wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Im Rahmen von Versuchsanordnungen (Pilotprojekten) kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden. (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt Karlsruhe rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Die bereitgestellte Sperrmüllmenge ist pro Haushalt auf 4 m³ pro Abholung zu beschränken. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen oder Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbecken- und Maybachstraße gegen Gebühr gemäß § 8 Absatz 1 Abfallgebührensatzung angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen oder Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Die Abholung auf Abruf erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. 20 - 29 (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. (4) Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Absatz 2 bis Absatz 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für Gewerbebetriebe: 1. Wertstoffe dürfen in die grundstücksbezogene Wertstofftonne und daneben nur bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße bzw. Nordbeckenstraße und nur in haushaltsüblichen Mengen in die dortigen Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Absatz 2 bis Absatz 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für Gewerbebetriebe: 1. Wertstoffe dürfen in die grundstücksbezogene Wertstofftonne und daneben bei den städtischen Wertstoffstationen und nur in haushaltsüblichen Mengen in die dortigen Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt Karlsruhe ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt Karlsruhe unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt Karlsruhe die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. 21 - 29 (3) Die Stadt Karlsruhe hat die Möglichkeit, für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zugrunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 10 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Ein-wohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/ Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Kranken-kassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Be-schäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigen 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/ Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. (3) Die Stadt Karlsruhe kann für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 10 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Ein-wohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen oder Schüler oder Studierende oder Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter oder -vertreterinnen je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte oder Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 22 - 29 In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Unter-nehmerinnen/Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin oder den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Unternehmerinnen oder Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit 23 - 29 (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diese/diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigentümer der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (3) Die Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten (wie Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt keine Verantwortung. (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt Karlsruhe in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Werden Abfälle durch die Besitzerin oder den Besitzer oder für diese oder diesen durch eine Dritte oder einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt Karlsruhe gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Karlsruhe Eigentümerin der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (3) Die Endnutzerinnen oder Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten (wie Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 17 Definitionen 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: Bauschutt - verwertbar zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton Bauschutt - nicht verwertbar zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. § 17 Definitionen 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: Bauschutt - verwertbar zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton Bauschutt - nicht verwertbar zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. 24 - 29 Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den üblichen Baustellen-abfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, nicht holzige Grünabfälle in geringen Mengen (siehe Ziffer 6) 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die zum Beispiel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen) 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Abfälle, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind 7a. Gewerbeabfälle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den üblichen Baustellen-abfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, nichtholzige Grünabfälle in geringen Mengen (siehe Ziffer 6) 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte im Sinne des ElektroG, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die zum Beispiel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen) 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Abfälle, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind 7a. Gewerbeabfälle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen 25 - 29 7b. Gewerbebetriebe im Sinne dieser Satzung Abfallerzeuger, der kein privater Haushalt ist 8. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen 11. Speiseabfälle Küchen- und Kantinenabfälle, Abfälle aus der Tier- und Fleischverarbeitung und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form, soweit diese nicht in Haushaltungen anfallen 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen beziehungsweise Umbaumaßnahmen (vergleiche Ziffer 1 und 2) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Unterschieden wird Sperrmüll - verwertbar zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll - nicht verwertbar zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz. Zum Beispiel Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien, gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die 7b. Gewerbebetriebe im Sinne dieser Satzung Abfallerzeuger, der kein privater Haushalt ist 8. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen 11. Speiseabfälle Großküchen-, Gastronomie- und Kantinenabfälle, Abfälle aus der Tier- und Fleischverarbeitung und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form, soweit diese nicht in Haushaltungen anfallen 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen beziehungsweise Umbaumaßnahmen (vergleiche Ziffer 1 und 2) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Unterschieden wird Sperrmüll - verwertbar zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll - nicht verwertbar zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz. Zum Beispiel Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien, gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die 26 - 29 Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind 15. Thermisch behandelte Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7 000 kj/kg im Mittel aufweisen 16. Altpapier Unter Altpapier im Sinne dieser Satzung werden auch Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) verstanden 17. Alttextilien Gut erhaltene und noch tragbare Textilien zur Wiederverwertung wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden 14. Verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Darüber hinaus sind unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar) verwertbare Abfälle, die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind 15. Thermisch behandelte Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen 16. Altpapier Altpapier im Sinne dieser Satzung sind Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) 17. Alttextilien Textilien zur Wiederverwertung wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt Karlsruhe erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. 27 - 29 § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt. 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt. 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt. 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt. 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt, entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt, entgegen § 7 Absatz 3 a andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt. 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt. 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt. 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Karlsruhe bereitstellt. 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt, entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt, entgegen § 7 Absatz 3 a andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt, entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt. 28 - 29 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält. 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet. 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt, entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 3 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt. 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält. 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet. 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt, entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 3 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt. 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. 29 - 29 Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Vorlage Nr.: 2020/1289 Verantwortlich: Dez. 5 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 25.11.2020 5 ☐ ☒ vorberaten Haupausschuss 08.12.2020 17 ☐ ☒ vorberaten Gemeinderat 15./16.12.2020 9 ☒ ☐ Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2019. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☒ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Text eingeben Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Datum eingeben Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit Datum eingeben Beschlussvorlage – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angefügte Entwurf der Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen alter und vorgeschlagener neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2021 schlägt die Verwaltung einige Änderungen in der Abfallentsorgungssatzung vor. Die Änderungen sind Ergebnis einer in 2020 erfolgten rechtlichen Betrachtung des Abfallgebührensystems in Zusammenarbeit mit einer externen Rechtsanwaltskanzlei. Hierbei wurden die Abfallgebührensatzung, die Abfallentsorgungssatzung sowie die zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen überprüft. Im Zuge dessen wurden auch Vorschläge zur Optimierung der Satzungen sowie Vorschläge, die zu einer besseren Abfalltrennung und Abfallvermeidung führen, erarbeitet. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen die Abfallgebührensatzung, fließen aber teilweise auch in die Abfallentsorgungssatzung ein. Weiterhin wurden redaktionelle Änderungen sowie sprachliche Anpassungen vorgenommen (unter anderem geschlechtergerechte Sprache). Die wichtigsten formalen und alle inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • § 2 Absatz 3 Ziffer 1 letzter Satz: Der Vollständigkeit wegen werden die Deponien Ost und West mit den darauf befindlichen Anlagen auch explizit als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung genannt. • § 3 Absatz 1 letzter Satz: Die Überlassungspflicht von Abfällen bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, wird hier neu aufgenommen. Für Abfälle bei Veranstaltungen auf privaten Flächen gilt ohnehin der bestehende Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke im Stadtgebiet. Das Amt für Abfallwirtschaft (AfA) hat in der Vergangenheit in der Regel auch bereits bei Veranstaltungen auf öffentlichen sowie auf privaten Flächen Abfälle entsorgt. Mit der expliziten Aufnahme dieser Entsorgungstätigkeit in die Abfallentsorgungsatzung und die städtische Abfallgebührensatzung (siehe Beschlussvorlage „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung“) wird die Entsorgung von anfallenden Abfällen zur Beseitigung dem hoheitlichen Gebührenbereich zugewiesen. Diese Regelung dient der Klarstellung, dass die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne vom § 17 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist. – 3 – Vor dem Hintergrund des § 2b Umsatzsteuergesetz soll von der bisherigen Erhebung von Entgelten außerhalb der Gebührensatzung abgerückt beziehungsweise diese Leistungen stattdessen in die städtische Abfallgebühren- und Entsorgungssatzung aufgenommen werden. Der § 2b Umsatzsteuergesetz sieht künftig eine Abführung von Umsatzsteuer im Bereich von Entgelten vor. Durch die Erhebung im Rahmen der hoheitlichen Abfallgebührensatzung kann somit eine unnötige Mehrbelastung für die Veranstaltungen vermieden werden. Durch die Aufnahme dieser Leistungen in die städtische Abfallgebühren- und Entsorgungssatzung erhöht sich die Transparenz für die Veranstalter und Veranstalterinnen. Zahlreiche größere Kommunen wenden ein solches Gebührenmodell für Veranstaltungen bereits seit langem an. • § 3 Absatz 3 Ziffer 4 entfällt: Die Ziffer 4 ist bereits inhaltlich im § 3 Absatz 3 Ziffer 1 enthalten, so dass auf eine separate Aufführung künftig verzichtet werden soll. • § 4 Absatz 1 Nr. 13: Ausgeschlossen sind lediglich Speiseabfälle, welche in § 17 Nr. 11 definiert werden. Der Entfall der Küchenabfälle dient der Klarstellung, dass mit dem Ausschluss von der öffentlichen Abfallentsorgung nur gewerbliche Speiseabfälle gemeint sind, die eindeutig über dem haushaltsüblichen Aufkommen an Lebensmittelabfällen liegen (z. B. Kantinen, Lebensmittelhandel, Gastronomie). • § 5 Absatz 1: Die Auskunftspflicht wird um Angaben zum Benutzungsverhältnis der auf dem Grundstück stehenden Abfallbehälter erweitert. Damit wird eine sachgerechtere Behälterzuweisung möglich. • § 5 Absatz 2: Zur Klarstellung wird im Absatz 2 der Satz 2 neu hinzugefügt, welcher als Voraussetzung für eine Entsorgung vorgibt, dass die Zugänglichkeit zu den Abfallbehältern beziehungsweise sonstigen Sammelplätzen gewährleistet sein muss. • § 6 Absatz 1 Satz 2 ff: Wie unter § 3 Absatz 1 aufgeführt (siehe Ausführungen oben) sollen die Entsorgungsleistungen von öffentlichen Veranstaltungen künftig gebührenpflichtig werden. Unter § 6 Absatz 1 Satz 2 ff. werden nun die Rahmenbedingungen konkretisiert. So wird zum Beispiel auch eine Reinigungsleistung im unmittelbaren Umfeld der Abfallbehälter bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen angeboten. Auch wird, um eine möglichst ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten, im Benehmen mit der Stadt die Kombination der verschiedenen Abfallbehälterarten festgelegt. Für die Abholung von Abfallbehältern bei Veranstaltungen auf privaten Flächen gilt ohnehin die Regelung von § 6 Absatz 1 Satz 1 (Reinigungsleistungen sind hierbei nicht enthalten). • § 6 Absatz 3: Die Regelungstiefe bei fehlbefüllten Abfallbehältern wurde aufgrund der praktischen Erfahrungen erweitert. So gibt Absatz 3 nun besser vor, wie mit diesen Behältern umzugehen ist. Der Kunde oder die Kundin erhält nun zuerst die Möglichkeit, den Missstand zu beheben und kann sich entscheiden, ob er oder sie auf Antrag die Behälter abholen lassen will. – 4 – • § 6 Absatz 8 Ziffer 1: Die Umbenennung von „Bauabfälle“ in „Bauschutt, Baustellenabfälle und Bodenaushub“ dient einer klareren Zuordnung, da die neuen Begriffe unter § 17 eindeutig definiert und festgelegt wurden. • § 7 Absatz 1: Der neu eingefügte Satz 2 im Absatz 1 gibt einen Hinweis, wie idealerweise Bioabfälle zu entsorgen sind (lose oder in Zeitungspapier eingepackt) und schreibt das Verbot der Verwendung kompostierbarer Biokunststofftüten fest. • § 7 Absatz 2, Satz 2: Auch hier wird der Vollständigkeit wegen darauf hingewiesen, auf welche Art und Weise Alttextilien entsorgt werden sollten. • § 7 Absatz 3: Ab 2021 ist Holz, sofern es kein Verpackungsholz ist, nicht mehr über die Wertstofftonne zu entsorgen. Hintergrund ist das Verpackungsgesetz, das diese Sammelmöglichkeit in einer gemischten Abfalltonne mit Verkaufsverpackungen nicht mehr vorsieht. Im Stadtgebiet besteht allerdings die Möglichkeit, Gegenstände aus unbehandeltem Holz gebührenfrei an einer der neun Wertstoffstationen abzugeben. Kleine Holzteile können auch über den Restmüll entsorgt werden. • § 7 Absatz 7: Neu aufgenommen wird, dass die Laubsäcke und Zweigbündel mit einer verrottbaren Schnur versehen sein müssen und die Zweigbündel eine maximale Länge von 1,20 Meter haben dürfen. • § 9 Absatz 2 entfällt, da in § 6 Absatz 8 Nr. 4 bereits geregelt. • § 10 Absatz 1: Die Altpapiertonne wird systematisch wie die anderen Abfallbehälter behandelt. Die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Altpapiertonne befreien lassen zu können, wird im Absatz 1 neu aufgenommen. Im Gegenzug kann Absatz 1a in Folge entfallen. • § 10 Absatz 1a: Entfällt, siehe Änderungen in Absatz 1. • § 10 Absatz 2 Ziffer 4: Altpapierbehälter der Größe 770 Liter werden neu aufgenommen. • § 13 Absatz 2: Sperrmüll kann künftig nicht nur bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße, sondern auch in der Maybachstraße angeliefert werden. Darüber hinaus wird die bereits praktizierte Verfahrensweise bei Elektogroßgeräten (Abholung auf Abruf) in die Satzung aufgenommen. • § 13 Absatz 4: Entfällt, da inhaltlich bereits in § 13 Absatz 1 ausreichend geregelt. • § 17 Nr. 14: Der Begriff „Wertstoffe“ wird ersetzt durch den Begriff „verwertbare Abfälle“. Hintergrund: Die hier definierten Abfallarten sind nicht mit den Abfallarten der städtischen Wertstofftonne gleichzusetzen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – 5 – Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2019.
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Extrahierter Text
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Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 15./16. Dezember 2020, 9 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 9 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Vorlage: 2020/1289 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss – die in Anlage1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsor- gungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2019. Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss. Ich bitte um Ihr Votum – auch das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. Januar 2021