Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)
| Vorlage: | 2020/1288 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.11.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat Beratung Haushalt (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.12.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2020 (GBl. Seite 910), der §§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. Seite 592, 593) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 22. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 10. Dezember 2019, wird wie folgt geändert: 1. Die Satzung erhält vor § 1 folgende Ergänzung: „Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)“ 2. § 1 erhält folgende Fassung: „Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, treten diese – in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet.“ b) In Absatz 2 wird der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3, hinter das Wort „Stadt“ wird das Wort „Karlsruhe“ eingefügt und der Schrägstrich durch das Wort „und“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Müll-“ durch das Wort „Restmüll-“ ersetzt. 2 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und wird pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung: „(5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- beziehungsweise Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „die Gebühren“ werden an den Anfang des Satzes gestellt. e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Bezeichnung von § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Gebührensätze für Abfallbehälter“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 18,80 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 28,20 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 56,40 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat“ bb) Satz 3 wird zu Absatz 3 und der Schrägstrich wird durch das Wort „oder“ ersetzt. cc) Satz 4 wird zu Absatz 4 und erhält folgende Fassung: dd) Satz 5 wird gestrichen. c) Absatz 2 wird Absatz 6 und die Angabe „30,01“ durch die Angabe „28,20“ ersetzt. d) Absatz 3 wird Absatz 7 und in Satz 1 das Wort „Müll-“mit dem Wort „Restmüll-“ ersetzt. „(4) Anerkannte Selbstkompostiererinnen und Selbstkompostierer sowie Nichthaushaltungen ohne Biotonne (unter Nachweis der Verwertung) erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 2,87 Prozent.“ 3 e) Absatz 4 wird Absatz 8 und die Wörter „werden die Gebühren über den Kaufpreis“ durch die Wörter „wird eine Gebühr“ ersetzt. f) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt: „(9) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen.“ g) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird zu § 5 Absatz 1 und dieser neue Paragraph erhält die Bezeichnung “§ 5 Gebührensatz für Sonderleerungen“ und die Angabe „142,33“ wird mit der Angabe „136,60“ ersetzt. bb) Satz 2 wird zu § 5 Absatz 2 und die Angabe „142,33“ mit der Angabe „136,60“ sowie die Angabe „13“ mit der Angabe „10,20“ ersetzt. cc) Satz 3 wird zu § 5 Absatz 3 und die Angabe „142,33“ wird durch die Angabe „136,60“ ersetzt. dd) Satz 4 wird zu § 4 Absatz 5 und die Angabe „21,91“ wird durch die Angabe „21,79“ ersetzt. h) Absatz 6 und 7 werden aufgehoben. i) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 bis 5 werden zu § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und dieser neue Paragraph erhält die Bezeichnung „§ 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostplätzen und der Umladestation“. In Satz 2 werden hinter das Wort „technischen“ die Wörter „oder eichrechtlichen“ eingefügt. bb) Satz 6 und 7 werden zu § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 und es wird die Angabe „4,00“ mit der Angabe „5,00“ und die Angabe „11,00“ mit der Angabe „10,00“ ersetzt. cc) Satz 8 wird gestrichen. dd) Satz 9 wird zu § 8 Abs. 1 Satz 6 und die Wörter „aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße“ werden durch die Wörter „in haushaltsüblichen Kleinmengen an die Wertstoffstationen in der Nordbecken- und Maybachstraße“ ersetzt. ee) Satz 10 bis 12 werden zu § 8 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und erhalten folgende Fassung: „(3) Für die Anlieferung von Bauschutt sowie unbelasteten Bodenaushub bei den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße wird eine Pauschalgebühr von 15,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Gips, Asbestabfällen und Mineralfaserabfällen bei den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße wird eine Pauschalgebühr von 20,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung an die Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße von Holz, das gefährliche Stoffe enthält wird eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben.“ 4 j) Absatz 9 wird zu § 8 Absatz 4. Der Satz 1 wird gestrichen, in Satz 2 die Angabe „m³“ durch das Wort „cbm“ ersetzt und in Satz 3 hinter das Wort „entgegengenommen“ die Wörter „(§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung)“ angefügt. k) Absatz 10 wird zu § 8 Absatz 5. l) Absatz 11 wird zu § 8 Absatz 6. m) Absatz 12 wird zu § 8 Absatz 7. n) Absatz 13 wird zu § 8 Absatz 8 und der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. 6. Nach dem neuen § 5 werden folgende §§ 6 und 7 eingefügt: „§ 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB-Größe (in Liter) Restmüll, Wertstoff Bio Behälter ohne Leerung 120 - 8,23 Euro 240 16,46 Euro - 770 64,15 Euro - 1.100 64,15 Euro - Behälter inklusiver einmalige Leerung 120 - 11,77 Euro 240 23,54 Euro - 770 86,87 Euro - 1.100 96,61 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 - 7,33 Euro 240 14,66 Euro - 770 47,05 Euro - 1.100 67,22 Euro - Bei den Behältergrößen 120-240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inkl. Fahrer 145,33 Euro Kleinlastwagen inkl. Fahrer 84,41 Euro Handtrupp Straßenreiniger 49,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Pressbehälter (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. 5 Es werden folgende Gebühren erhoben: (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangenen 15 Minuten Fahrzeit von 35,10 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten.“ 7. Der bisherige § 5 wird § 9 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „1 bis 3 sowie § 6“ durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 4 Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 bis 3 und § 7“ ersetzt und hinter das Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 4 Absatz 8 und 10“ durch „§ 8 Absatz 1 bis 3 und 5“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 5 cbm 172,10 Euro 14,34 Euro 2,35 Euro 0,47 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 5 cbm 117,20 Euro 51,50 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 301,60 Euro 25,13 Euro 4,13 Euro 0,82 Euro 10 cbm 461,80 Euro 38,48 Euro 6,32 Euro 1,26 Euro 20 cbm 724,60 Euro 60,38 Euro 9,92 Euro 1,98 Euro 35 cbm 761,30 Euro 63,44 Euro 10,42 Euro 2,08 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung je Container 58,60 Euro 117,20 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 58,60 Euro 117,20 Euro 6 aa) In Satz 1 werden die Wörter „1 bis 3 sowie nach § 6“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 7“ ersetzt. bb) In Satz 2 und 7 wird der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt cc) In Satz 5 bis 7 wird jeweils nach dem Wort „Stadt“ das Wort „Karlsruhe“ eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 bis 3 und § 7“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 8 und 9“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 bis 4“ ersetzt und hinter das Wort „Schlehert“ die Wörter „sowie auf die Wertstoffannahmestellen Maybach- und Nordbeckenstraße“ eingesetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 11“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 6“ ersetzt. 8. Der bisherige § 6 wird zu § 4 Absatz 2 und erhält folgende Fassung: „(2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 16,73 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 25,09 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 50,19 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1 100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten.“ 9. Der bisherige § 7 wird § 10. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
-
Extrahierter Text
1 - 10 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/ Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/ Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/ Gesamtschuldner. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, treten diese – in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. 2 - 10 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/ Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall werden die Gebühren nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- bzw. Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. 3 - 10 (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat • 1 100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/ des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 18,80 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 28,20 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 56,40 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 16,73 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 25,09 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 50,19 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. 4 - 10 Anerkannte Selbstkompostiererinnen oder Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12,27 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18,27 Prozent. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 142,33 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 142,33 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 13 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 142,33 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 21,91 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (4) Anerkannte Selbstkompostiererinnen und Selbstkompostierer sowie Nichthaushaltungen ohne Biotonne (unter Nachweis der Verwertung) erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 2,87 Prozent. (5) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 21,79 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 28,20 Euro im Monat. (7) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (8) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 4,00 Euro je Stück erhoben. (9) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 10,20 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt. 5 - 10 (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden werden je Abholung erhoben für eine § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB-Größe (in Liter) Restmüll, Wertstoff Bio Behälter ohne Leerung 120 - 8,23 Euro 240 16,46 Euro - 770 64,15 Euro - 1.100 64,15 Euro - Behälter inklusiver einmaliger Leerung 120 - 11,77 Euro 240 23,54 Euro - 770 86,87 Euro - 1.100 96,61 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 - 7,33 Euro 240 14,66 Euro - 770 47,05 Euro - 1.100 67,22 Euro - Bei den Behältergrößen 120-240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inkl. Fahrer 145,33 Euro Kleinlastwagen inkl. Fahrer 84,41 Euro Handtrupp Straßenreiniger 49,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr 6 - 10 • 5 m³ Umleermulde (Restmüll) 261,91 Euro • 5 m³ Umleermulde (Wertstoff) 167,47 Euro • 7 m³ Absetzmulde (nur soweit Einsatz von 5 m³ Umleermulden nicht möglich) (Restmüll) 390,04 Euro • 20 m³ Absetzmulde (Restmüll) 705,37 Euro Bei Gewerbebetrieben wird die Gebühr für 5 m³ Umleermulden (Wertstoff) die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für • Pressbehälter bis 10 m³ Inhalt 1.066,10 Euro • Pressbehälter von über 10 m³ Inhalt 1.757,30 Euro zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 5 cbm 172,10 Euro 14,34 Euro 2,35 Euro 0,47 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 117,20 Euro 51,50 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 301,60 Euro 25,13 Euro 4,13 Euro 0,82 Euro 10 cbm 461,80 Euro 38,48 Euro 6,32 Euro 1,26 Euro 20 cbm 724,60 Euro 60,38 Euro 9,92 Euro 1,98 Euro 35 cbm 761,30 Euro 63,44 Euro 10,42 Euro 2,08 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 58,60 Euro 117,20 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 58,60 Euro 117,20 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 35,10 Euro berechnet. Fahrten zu 7 - 10 (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für • thermisch behandelbare Abfälle 322,00 Euro/t • nicht thermisch behandelbare Abfälle 134,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: • Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro • Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro • Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro • Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält, und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenem Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostplätzen und der Umladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für • thermisch behandelbare Abfälle 322,00 Euro/t • nicht thermisch behandelbare Abfälle 134,00 Euro/t Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Abfällen in haushaltsüblichen Kleinmengen an die Wertstoffstationen in der Nordbecken- und Maybachstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: • Pkw-Reifen ohne Felgen 5,00 Euro • Pkw-Reifen mit Felgen 10,00 Euro • Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro • Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. (3) Für die Anlieferung von Bauschutt sowie unbelasteten Bodenaushub an die Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße wird eine Pauschalgebühr von 15,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Gips, Asbestabfällen und 8 - 10 halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenem halbem Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 m³) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostieranlagen eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. Mineralfaserabfällen an die Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße wird eine Pauschalgebühr von 20,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung an die Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße von Holz, das gefährliche Stoffe enthält wird eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (6) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostieranlagen eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 7 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur 9 - 10 pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absatz 5 bis 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 - 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absatz 5 - 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 und § 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 3 und 5 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 7 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 5 Absatz 1 bis 3 und § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 4 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert sowie auf die Wertstoffannahmestellen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. 10 - 10 § 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat • 1 100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten.
-
Extrahierter Text
1 2 3
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
1 2
-
Extrahierter Text
1 2
-
Extrahierter Text
1
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
1 2
-
Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage Nr.: 2020/1288 Verantwortlich: Dez. 5 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 25.11.2020 4 ☐ ☒ vorberaten Haupausschuss 08.12.2020 16 ☐ ☒ vorberaten Gemeinderat 15./16.12.2020 10 ☒ ☐ Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 zuletzt geändert am 10. Dezember 2019, b) die teilweise Einbeziehung der Überdeckung Restmüllbehälter aus 2018 in Höhe von 270.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, c) die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung Annahmegebühr 2017 in Höhe von 78.594 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, d) die teilweise Einbeziehung der saldierten Unterdeckungen der Bereiche Abfallmulden- und Presscontainer 2017 in Höhe von 405.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2022 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckungen 2017 (saldiert 586.406,26 Euro), 2018 (saldiert 269.642,19 Euro) und der verbleibenden Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Text eingeben Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Datum eingeben Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit Datum eingeben Beschlussvorlage – 2 – Überdeckung 2019 (saldiert 929.159,90 Euro), insgesamt saldiert 73.111,45 Euro Überdeckung (Anlage 3). Ergänzende Erläuterungen Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren nach Anlagen 3-11 für das Jahr 2021 vorgelegt. Um einen Vergleich zwischen alter und neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2021 schlägt die Verwaltung einige Änderungen in der Abfallgebührensatzung und den zugrundeliegenden Kalkulationen vor. Die Änderungen sind Ergebnis einer in 2020 erfolgten rechtlichen Betrachtung des Abfallgebührensystems in Zusammenarbeit mit einer externen Rechtsanwaltskanzlei. Hierbei wurden die Abfallgebührensatzung, die Abfallentsorgungssatzung sowie die zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen überprüft. Im Zuge dessen wurden ebenfalls Vorschläge zur Optimierung der Satzungen sowie Vorschläge, die zu einer besseren Abfalltrennung und Abfallvermeidung führen, erarbeitet. Weiterhin wurden redaktionelle Änderungen sowie sprachliche Anpassungen vorgenommen (unter anderem geschlechtergerechte Sprache). I.) Redaktionelle Änderungen: § 2 wurde hinsichtlich einer eindeutigeren Rangfolge der Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen ausführlicher gefasst. Ansonsten wurden einzelne Paragraphen und Absätze angepasst sowie drei zusätzliche Paragraphen geschaffen. Ziel hierbei war es, die inhaltlichen Neuerungen transparenter und übersichtlicher darzustellen. Die Änderungen können der beigefügten Synopse (Anlage 2) entnommen werden. Auf die wichtigsten inhaltlichen Änderungen soll in aufsteigender Reihenfolge der Anlagen nachfolgend eingegangen werden. II.) § 4 Änderung der Gebührensätze für Restmüllbehälter im Holsystem (Anlage 4) Ab 2021 soll eine Umstellung des degressiven Verlaufs der Behältergebühr für Restmüll im Holsystem (inklusive Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) auf einen linearen Gebührenverlauf (siehe nachfolgendes Schaubild) erfolgen. Somit würden auf je 10 Liter Abfallvolumen Restmüll Gebühren in Höhe von 2,35 Euro im Vollservice unabhängig der Behältergröße entfallen. Dadurch wird eine Gleichbehandlung aller Gebührenzahler und Gebührenzahlerinnen für den Bereich Restmüllbehälter im Holsystem hergestellt. Das Gebührenaufkommen beziehungsweise die Belastung der Gebührenzahler und – 3 – Gebührenzahlerinnen bleibt in Gänze nahezu unverändert. Durch die Umstellung ergeben sich für den Großteil der Behälter (80-770 Liter) deutliche Gebührensenkungen bis zu circa 22 % gegenüber dem Vorjahr. Für die Großbehälter mit 1.100 Liter ergibt sich eine moderate Gebührenerhöhung von circa 7 %. Die Umstellung von einem degressiven zu einem linearen Gebührenverlauf schafft insbesondere im Bereich der großen Behälter von 1.100 Liter verstärkte Anreize zur Abfallvermeidung und zur besseren Abfalltrennung (siehe Schaubild). Schaubild: Gegenüberstellung Gebührenverlauf Restmüllbehälter im Holsystem Viereck = Linearer Gebührenverlauf (2021), Dreieck = degressiver Gebührenverlauf (2020) Monatliche Behältergebühren im Vollservice: Behältergröße Gebühr (2021) Gebühr (2020) Gebühr je 10 Liter (2021) Gebühr je 10 Liter (2020) 80 Liter 18,80 Euro 24,07 Euro 2,35 Euro 3,01 Euro 120 Liter 28,20 Euro 30,01 Euro 2,35 Euro 2,50 Euro 240 Liter 56,40 Euro 57,75 Euro 2,35 Euro 2,41 Euro 770 Liter 180,95 Euro 184,98 Euro 2,35 Euro 2,40 Euro 1.100 Liter 258,50 Euro 242,46 Euro 2,35 Euro 2,20 Euro III.) § 8 Änderung der Annahmepauschalen im Bringsystem (Anlage 5) Für verschiedene Abfallfraktionen werden seit Jahren Annahmepauschalen auf den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße erhoben. Die Annahmepauschalen decken im Schnitt circa 30 % der Gesamtkosten für diesen Bereich. Eine darüber hinausgehende Kostendeckung kann bei den Benutzern und Benutzerinnen der Wertstoffstationen möglicherweise auf eine geringe Akzeptanz stoßen. Durch die Teilkostendeckung von im Schnitt circa 30 % soll das Risiko der Entstehung von wilden Abfallablagerungen minimiert werden. Dennoch muss den stark gestiegenen Entsorgungsmarktpreisen für die Kategorien Bauschutt, unbelasteter Bodenaushub, Gips-, Asbest- und Mineralfaserabfällen sowie Altholz mit schädlichen Verunreinigungen durch eine Erhöhung der drei Pauschalgebühren bei Anlieferung Rechnung getragen werden. Die Verwaltung schlägt daher die Erhöhung der entsprechenden Pauschalen vor, um weiterhin eine Gesamtkostendeckung von circa 30 % sicherzustellen. Die verbleibende – 4 – Unterdeckung soll wie in den Vorjahren in der Kalkulation des Gebührenbedarfs Restmüllbehälter im Holsystem berücksichtigt werden. IV.) § 7 Einführung einer „Drei-Komponenten-Gebühr“ für den Bereich Abfallmulden und Presscontainer (Anlage 7) In den vorangegangenen Kalkulationen wurde zwischen den Bereichen Abfallmulden (Bereich 1) und Presscontainer (Bereich 2) differenziert. Der Bereich Abfallmulden umfasste einerseits kleine Umleermulden (5 cbm), welche im Rahmen einer Umleermuldentour (ähnlich der Entsorgung von Behältern bis 1.100 Liter) entsorgt werden und andererseits größere Absetz- oder Abrollcontainer (ab 7 cbm), welche die separate An- und Abfuhr durch ein Absetz- oder Abrollkipperfahrzeug erfordern. Der Bereich Presscontainer umfasste Container, welche eine Verpressung des Abfalls ermöglichen und mittels Absetz- oder Abrollkipperfahrzeug entsorgt werden können. Für jeweils beide Bereiche wurde in der Vergangenheit eine kostendeckende Pauschalgebühr für jede Abholung ermittelt. In dieser Pauschale waren alle Kosten (Abschreibungen, Transportkosten, Entsorgungskosten) enthalten. Diese Pauschalgebühr ist nicht mehr zeitgemäß und nur bedingt transparent. Einerseits bindet die ganzjährige Aufstellung von Mulden und Containern, insbesondere bei nicht regelmäßiger Abholung, Kapital, ohne dabei Erträge zu generieren. Anderseits bietet die Pauschalgebühr neben der Anzahl an Abholungen keine Steuerungsmöglichkeiten und Anreize zur Abfallvermeidung. Künftig sollen drei Gebührenkomponenten einzeln und kostendeckend erhoben werden: 1. Die Nutzung der Mulde beziehungsweise des Containers (zeitraumbezogen) 2. Die Transport- beziehungsweise Entsorgungsfahrt (nach Anzahl der Fahrten) 3. Die Entsorgung (abhängig nach Abfallfraktion und Gewicht) Dem Gebührenzahler und der Gebührenzahlerin werden durch die differenzierten Gebührentatbestände zusätzliche Anreize zur Abfallvermeidung geboten. Es ergibt sich durch die Umstellung keine wesentliche Änderung des Gebührenbedarfs. Durch die Einführung des „Drei-Komponenten-Modells“ ist eine Zusammenlegung der alten vorgenannten Bereiche Abfallmulden (Bereich 1) und Presscontainer (Bereich 2) sowie die Saldierung der bisher bestehenden Unterdeckungen in einen einzelnen neuen Bereich „Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer“ notwendig. V.) § 6 Einführung von Gebühren für Abfallbeseitigung und Reinigung bei Veranstaltungen (Anlage 8) Es erfolgt hier grundsätzlich keine neue oder zusätzliche Belastung für Veranstaltungen. Bisher war es so, dass bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen für die Aufstellung und Entsorgung von Abfallbehältern sowie für die Reinigung der Veranstaltungsfläche im öffentlichen Straßenraum kostendeckende Entgelte erhoben wurden. Die Kostendeckung der Leistungen – 5 – wurde neu kalkuliert (weiterhin im Rahmen einer Vollkostendeckung). Vor dem Hintergrund des § 2b Umsatzsteuergesetz soll von der bisherigen Erhebung von Entgelten außerhalb der Gebührensatzung abgerückt beziehungsweise diese Leistungen stattdessen in die städtische Abfallgebühren- und Entsorgungssatzung aufgenommen werden. Der § 2b Umsatzsteuergesetz sieht künftig eine Abführung von Umsatzsteuer im Bereich von Entgelten vor. Durch die Erhebung im Rahmen der hoheitlichen Abfallgebührensatzung kann somit eine unnötige Mehrbelastung für die Veranstaltungen vermieden werden. Durch die Aufnahme dieser Leistungen in die städtische Abfallgebühren- und Entsorgungssatzung erhöht sich die Transparenz für die Veranstalter und Veranstalterinnen. Zahlreiche größere Kommunen wenden ein solches Gebührenmodell für Veranstaltungen bereits seit langem an. Die Prognose für den Umfang der Veranstaltungen basiert auf den abgerechneten Leistungen des Jahres 2019 (vollständige Datengrundlage ohne Corona-Effekte). Aufgrund der andauernden Corona-Krise ist jede Prognose allerdings mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Eventuell kann sich bei einem geringen Umfang von Veranstaltungen beziehungsweise einer geringen Auslastung, insbesondere durch vorhandene Fixkosten, eine Kostenunterdeckung für das Jahr 2021 ergeben. VI.) § 4 Absatz 4 Änderung des Abschlags auf die Restmüllgebühr für Bioabfälle (Anlage 9) Haushaltungen können sich auf Antrag und unter Nachweis der Selbstkompostierung von der Biotonne befreien lassen. Nichthaushaltungen, welche nachweislich ihre Bioabfälle über eine gewerbliche Speiseabfallverwertung entsorgen lassen, können diesen Antrag ebenfalls stellen. Auf Antrag wird ein Abschlag in Höhe von 2,87 % der entsprechenden Restmüllbehältergebühr gewährt. Der Abschlag kann nur in Höhe der variablen Kosten (eingesparte Menge zur Bioabfallverwertung) gewährt werden. Alle anderen Kosten, insbesondere die Sammelkosten, sind nicht abschlagsfähig, da bei Wegfall der oben genannten Gründe ein Umstieg auf die Biotonne jederzeit gewährleistet sein muss. Diese Änderung in der Kalkulation macht eine einheitliche Herabsetzung des Abschlags für die vorgenannten Fälle erforderlich. In Folge könnte sich das Interesse bei den Bürgerinnen und Bürgern an der Nutzung der Biotonne tendenziell verstärken, was sich positiv auf die erfasste Bioabfallmenge auswirkt. Nachweislich werden auch bei den Selbstkompostierern und Selbstkompostiererinnen noch viele organische Küchenabfälle über die Restmülltonne entsorgt. VII.) Vorschläge der Verwaltung zur Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2017- 2019 (Anlage 3) a) Für den Bereich Restmüllbehälter im Holsystem stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Überdeckungen aus den Jahren 2018 (540.000 Euro) sowie 2019 (903.518,34 Euro) zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2018 einen Teil der Überdeckung in Höhe von 270.000 Euro in die Kalkulation 2021 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Überdeckung aus beiden Jahren in Höhe von 1.173.518,34 Euro. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, die Verwendung der verbleibenden Überdeckungen zurückzustellen. b) Für den Bereich Annahmegebühr im Bringsystem stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2017 (160.000 Euro), 2018 (78.725,96 Euro), sowie eine – 6 – Überdeckung aus 2019 (45.430,90 Euro) aus. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2017 einen Teil der Unterdeckung in Höhe von 78.593,74 Euro in die Kalkulation 2021 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Unterdeckung aus den Jahren 2017- 2019 in Höhe von 114.701,32 Euro. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, die Entscheidung über die verbleibenden Unterdeckungen zurückzustellen. c) Für den Bereich Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer im Holsystem stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2017 (910.000 Euro), 2018 (460.916,23 Euro) und 2019 (19.789,34 Euro) aus. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2017 einen Teil der Unterdeckung in Höhe von 405.000 Euro in die Kalkulation 2021 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Unterdeckung aus den Jahren 2017-2019 in Höhe von 985.705,57 Euro. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, die Entscheidung über die verbleibenden Unterdeckungen zurückzustellen. – 7 – Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung Anlage 3: Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2021 Anlage 4: Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inklusive Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 5: Annahmegebühren Nordbecken- und Maybachstraße Anlage 6: Annahmegebühren Umladestation „Im Schlehert“ Anlage 7: Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 8: Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 9: Kalkulation Nachlasse Biotonne wegen Nichtnutzung Anlage 10: Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 11: Gebühren für Sonderleerungen – 8 – Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 zuletzt geändert am 10. Dezember 2019, b) die teilweise Einbeziehung der Überdeckung Restmüllbehälter aus 2018 in Höhe von 270.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, c) die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung Annahmegebühr 2017 in Höhe von 78.594 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, d) die teilweise Einbeziehung der saldierten Unterdeckungen der Bereiche Abfallmulden- und Presscontainer 2017 in Höhe von 405.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2022 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckungen 2017 (saldiert 586.406,26 Euro), 2018 (saldiert 269.642,19 Euro) und der verbleibenden Überdeckung 2019 (saldiert 929.159,90 Euro), insgesamt saldiert 73.111,45 Euro Überdeckung (Anlage 3)
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 15./16. Dezember 2020, 9 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 10 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2020/1288 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 zuletzt geän- dert am 10. Dezember 2019, b) die teilweise Einbeziehung der Überdeckung Restmüllbehälter aus 2018 in Höhe von 270.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, c) die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung Annahmegebühr 2017 in Höhe von 78.594 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, d) die teilweise Einbeziehung der saldierten Unterdeckungen der Bereiche Abfallmulden- und Presscontainer 2017 in Höhe von 405.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2022 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckungen 2017 (saldiert 586.406,26 Euro), 2018 (saldiert 269.642,19 Euro) und der verbleibenden Überdeckung 2019 (sal- diert 929.159,90 Euro), insgesamt saldiert 73.111,45 Euro Überdeckung (Anlage 3). Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss. Das entsprechende Votum benötige ich ab jetzt – das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: – 2 – Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. Januar 2021