Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung
| Vorlage: | 2020/1280 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.11.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat Beratung Haushalt (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.12.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öf- fentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17 Juni 2020 (GBl. Seite 403), der §§ 2 ff. des Kommunal- abgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. Seiten 592, 593), des § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1528) sowie der §§ 16, 18 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. Seiten 330, 683), zu- letzt geändert durch Art. 50 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. Seite 37), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 22. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 14. November 1995, zuletzt geändert am 21. Juli 2020, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Dies gilt nur bis einschließlich 31. März 2021.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentli- che Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. Seite 403), der §§ 2 und 11 des Kom- munalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. Seiten 592, 593) sowie des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. Seite 895), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. Seiten 161, 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 22. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentli- che Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18. Mai 2010, zuletzt geändert am 21. Juli 2020 wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst und ein Satz 3 eingefügt: „(8) Dies gilt ausschließlich für gewerbliche Sondernutzungen, deren Inanspruchnahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. März 2021 beantragt wird. Zugleich werden die Gebühren für die erforderliche Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Eventgeschäfte nach der laufenden Nummer 12.8.4 des beigefügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung rückwirkend zum 17. März 2020 bis einschließlich 31. März 2021 nicht erhoben.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Vorlage Nr.: 2020/1280 Verantwortlich: Dez. 4 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.12.2020 13 ☐ ☒ vorberaten Gemeinderat 15./16.12.2020 8 ☒ ☐ ☐ ☐ Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Er- laubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebüh- rensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. März 2021 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ befristet bis einschließ- lich 31. März 2021 Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparun- gen) Ja ☒ Nein ☐ siehe Punkt 3 der Vorlage (begrenzt bis 31. März 2021) Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☒ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen aus- zuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☒ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläu- terungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema Zukunft Innenstadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit Beschlussvorlage – 2 – Ergänzende Erläuterungen Aufgrund des sich seit Jahresbeginn 2020 in Deutschland ausbreitenden neuartigen Coronavirus SARS CoV-2 und unter Berücksichtigung der hierdurch besonders schwierigen finanziellen Lage der von den Maßnahmen zum Infektionsschutz besonders betroffenen Branchen ist die Stadt Karlsru- he den ansässigen Gastronomen und Händlern mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Juni 2020 und den Schausteller*innen, im Rahmen der „Corona-Plätze-Konzept“, mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. Juli 2020 entgegengekommen, um sie zu unterstützen. Mit Beschluss vom Juni 2020 und vom Juli 2020 entschied der Gemeinderat, die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen im Stadtgebiet und die damit verbundenen Verwaltungsgebühren rückwirkend zum 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht zu erheben. Angesichts steigender aktiver Infektionszahlen über mehrere Wochen und mit Blick auf die Win- termonate, wurden die Corona-Maßnahmen wieder verschärft. Solche Maßnahmen treffen wei- terhin nicht nur den Gastronomiebereich und die Händler, sondern auch die Schausteller*innen besonders hart. Um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie sowohl für die Gastronomen und die Händler als auch für die Schausteller*innen bestmöglich aufzufangen, empfiehlt die Verwaltung, die aktuell bis 31. Dezember 2020 beschlossene Nichterhebung der Sondernutzungsgebühren und den damit verbundenen Verwaltungsgebühren befristet bis 31. März 2021 zu verlängern. Die Nichterhebung der gewerblichen Sondernutzungsgebühren sowie der Verwaltungsgebühren gilt befristet vom 18. November 2020 bis einschließlich 31. März 2021 auch für die zusätzlichen Verkaufsörtlichkeiten, welche im Rahmen der Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinien zur Ver- fügung gestellt werden. Diese zusätzliche Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinien wurde vom Gemeinderat am 17. November 2020 beschlossen. 1. Gebührenrechtliche Abwägung Die Einhaltung der gebührenrechtlichen Grundlagen nach der AO, dem KAG und der GemO wer- den stets von den Maßgaben der Haushaltsgrundsätze getragen. Auf die wirtschaftlichen Risiken und Unsicherheiten des städtischen Haushalts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist ebenso allgemein hinzuweisen. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung (GemO) ist die Gemeinde verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit vertretbar und geboten, aus Ent- gelten für ihre Leistung zu beschaffen. Daher übt die Stadt Karlsruhe ihr Ermessen nach § 19 StrG im Regelfall so aus, dass Sondernutzungsgebühren sowie Verwaltungsgebühren für den dafür er- forderlichen Bearbeitungsaufwand erhoben werden. Obwohl eine gänzliche Gebührenbefreiung nicht der grundsätzlichen Auslegung gemeindewirt- schaftsrechtlicher Vorgaben entspricht, übt die Stadt Karlsruhe durch diese Änderungssatzungen das ihr im Straßengesetz (hier: speziellere Grundlage als Gemeindeordnung) eingeräumte Ermes- sen, Sondernutzungsgebühren zu erheben gemäß § 19 StrG dahingehend aus, dass infolge der besonderen Krisensituation weiterhin keine Gebühren bis einschließlich 31. März 2021 für ge- werbliche Sondernutzungen sowie für den daran anknüpfenden Bearbeitungsaufwand erhoben werden. – 3 – – 4 – 2. Erläuterungen zu den konkreten Änderungen a) Gewerbliche Sondernutzungsgebühren Der verlängerte Zeitraum der Gebührenbefreiung für die gewerblichen Sondernutzungen wird um die fett hervorgehobenen Stellen in § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebührensatzung dargestellt. Hervorhebung im Kontext: „(3) Abweichend von Absatz 1 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastro- nomie und den Handel sowie den Betreibern von Verkaufs- und weiterer Eventgeschäfte infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen nach den laufenden Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7.3 und 17 des beigefügten Gebührenverzeichnisses nicht erhoben. Dies gilt nur bis einschließlich 31. März 2021.“ Übersicht zu den vom Beschluss betroffenen gewerblichen Sondernutzungsarten aus dem Gebüh- renverzeichnis der Sondernutzungsgebührensatzung: Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Zeit- raum Gebühr 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus festen Verkaufseinrichtungen (z.B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer) je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 5 - 75 € 15 - 250 € 50 - 1.000 € 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 3 Imbissstände u.ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 15 - 150 € 30 - 500 € 150 - 1.500 € 20 - 200 € 40 - 600 € 200 - 1.750 € 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 - 25 € 15 - 250 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafés usw. im Straßen- und Gehwegraum, je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,50 - 15 € 7.3 Sonstige Werbetafeln, je Tafel jährl. 30 - 500 € – 5 – 17 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Ge- meingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einma- lig 5 - 150 € 25 - 1.000 € 50 - 2.500 € 50 - 5.000 € Die konkrete Bemessung der Sondernutzungsgebühren im Einzelfall richtet sich neben der Ver- kehrsbedeutung der betroffenen Straßen, Wege und Plätze und dem Umfang sowie der Dauer der Sondernutzung insbesondere auch nach dem wirtschaftlichen Wert. Sie wird gemäß diesen Vo- raussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des angegebenen Gebührenrahmens festgesetzt. b) Verwaltungsgebühren zur gewerblichen Sondernutzungserlaubnis sowie zur bauordnungsrechtlichen Abnahme von Fliegenden Bauten Die Verwaltungsgebührenbefreiung für gewerbliche Sondernutzungserlaubnisse ist in § 5 Absatz 8 der Verwaltungsgebührensatzung dargestellt. Dieser Absatz verweist unter anderem entspre- chend auf die Inhalte der Ergänzungsregelung des unter 2. a) dargelegten § 4 Absatz 3 der Son- dernutzungsgebührensatzung. Außerdem wird Absatz 8 um die Nichterhebung der Verwaltungsgebühr für die Gebrauchsabnah- me der Fahrgeschäfte ergänzt. Im Zuge der notwendigen Beschlussfassung vom 21. Juli 2020 blie- ben die hinzukommenden „Neben-/ Folgekosten“ über die erforderliche Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Fahrgeschäfte von der Verwaltung unberücksichtigt. Die Verwaltung empfiehlt daher, für die erforderliche bauordnungsrechtliche Abnahme von Fliegen- den Bauten, welche eine öffentliche Leistung gemäß Ziffer 12.8.4 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührensatzung darstellt, rückwirkend zum 17. März 2020 bis einschließlich 31. März 2021 ebenso keine Gebühr zu erheben. Hervorhebung im Kontext: „(8) Abweichend von Absatz 3 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastro- nomie und den Handel sowie den Betreibern von Verkaufs- und weiterer Eventgeschäften infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen nach der lau- fenden Nummer 9.14 des beigefügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebührensatzung nicht erhoben. Dies gilt ausschließlich für gewerbliche Sondernutzungen, deren Inanspruchnahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis ein- schließlich 31. März 2021 beantragt wird. Zugleich werden die Gebühren für die erforderliche Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Eventgeschäfte nach der laufen- den Nummer 12.8.4 des beigefügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung rückwirkend zum 17. März 2020 bis einschließlich 31. März 2021 nicht erhoben.“ Übersicht zu der vom Beschluss betroffenen öffentlichen Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung: Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 9 Ordnungswesen 9.14 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 6 Abs. 5 Sondernutzungsgebührensatzung) 73 €/ Std. 12 Bauordnung – 6 – 12.8.4 Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten 70 – 700 € Die Bearbeitung einer Sondernutzungserlaubnis dauert im Regelfall 30 Minuten, dies sind somit 36,50 Euro. Für eine Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes werden in der Regel 70,00 Euro verlangt. 3. Finanzielle Auswirkungen a) Das jährliche Antragsvolumen der Gastronomen für Außenbestuhlungen über die Wintermo- nate befindet sich üblicherweise auf einem sehr niedrigen Niveau. Aufgrund der besonderen Situation kann von einer womöglich steigenden, jedoch ungewiss hohen Zahl an Antragstel- lungen für das erste Quartal 2021 ausgegangen werden. Die Verwaltung kann daher die mit der Beschlussfassung verbundenen Mindererträge für diesen Zeitraum bei den Sondernut- zungs- und Verwaltungsgebühren für den Haushalt im Jahr 2021 zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffern. b) Das am 20. Oktober 2020 vom Gemeinderat beschlossene "Notprogramm" analog zum Corona-Plätze-Konzept für Karlsruher Schausteller*innen und Festwirte findet nicht im Rah- men des abgesagten Christkindlesmarktes und folglich nicht auf Grundlage der Satzung über den Christkindlesmarkt statt. Die Standgebühren für den Christkindlesmarkt hätten sich -ohne Corona- demnach schätzungsweise auf rd. 300.000 Euro belaufen. Die Karlsruher Schaustel- ler*innen und Festwirte, die nun die Möglichkeit erhalten, ihren Stand im Rahmen des "Not- programms" in der Innenstand zu betreiben, werden im Rahmen einer Sondernutzung gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung gestellt. Die Anzahl und Größe der einzelnen Geschäfte können von den bisher üblich gestellten Maßen am Christkindlesmarkt deutlich abweichen und sind der Verwaltung zum Zeitpunkt dieser Vorlagenerarbeitung nicht bekannt. Während bei der Erhebung der Marktgebühren die Größe der Geschäfte maßgeblich ist, ist dies bei Sondernutzungen nicht der Fall. Insofern sind die beiden Gebühren nur sehr bedingt mitei- nander vergleichbar. Nach Meldung vom Schaustellerverband und folgender Abstimmung der Fachämter kann die Verwaltung gegebenenfalls die Höhe der entfallenden Sondernutzungs- gebühren beziffern und dem Gemeinderat nachreichen. Hinsichtlich den in diesem Zusammenhang nicht zu erhebenden Verwaltungsgebühren für Gebrauchsabnahmen des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Fahrgeschäfte rückwirkend zum 17. März 2020 und voraussichtlich bis 31. März 2021 liegen die Mindererträge bei 420,00 Euro für insgesamt sechs Bauabnahmen. Anlagen: 1. Änderungssatzung zur Sondernutzungsgebührensatzung 2. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung Beschluss: – 7 – Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Er- laubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebüh- rensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. März 2021 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ befristet bis einschließ- lich 31. März 2021
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Extrahierter Text
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Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 15./16. Dezember 2020, 9 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 8 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der folgenden Satzung der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernut- zungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Vorlage: 2020/1280 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Er- laubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsge- bührensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. März 2021 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)“ befristet bis ein- schließlich 31. März 2021 Abstimmungsergebnis: Bei 44 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Das ist die Verlängerung unserer Sonderregelung bis zum 31.03., die Sie schonmal bis zum 31.12. hier beschlossen haben. Ich bitte Sie um Ihr Votum. – Das ist eine einstimmige Zustim- mung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. Januar 2021