Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)
| Vorlage: | 2020/1278 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.11.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Tiefbauamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat Beratung Haushalt (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.12.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 22. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 16. Dezember 2014, zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, sind diese den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern gleichgestellt und treten – in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner.“ 2. § 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.“ 3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „3,83 Euro je 10 m²“ durch die Angabe „2,99 Euro je 10 m²“ ersetzt. 4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,42 Euro je m³“ durch die Angabe „0,32 Euro je m³“ ersetzt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Anlage 4 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7400 - Abwasserb eseitigung Bereini g te Kostenüberdeckun g ( + ) bzw. Kostenunterdeckun g ( - ) Ins g esamt davon Anteil S W davon Anteil N W EUR EUR EUR noch offen aus 2016 auszugleichen bis spätesten 2021 2.108.866,49 1.288.500,51 820.365,98 noch offen aus 2017 auszugleichen bis spätesten 2022 8.345.086,69 8.155.150,41 189.936,28 noch offen aus 2018 auszugleichen bis spätesten 2023 6.046.625,66 5.419.485,92 627.139,74 noch offen aus 2019 auszugleichen bis spätestens 2024 2.124.481,0 3 - 1.458.017,37 - 666.463,66 - Stand 31.12.2020 14.376.097,81 13.405.119,47 970.978,34 davon wird berücksichtigt in 2021 aus 2016 2.108.866,49 1.288.500,51 820.365,98 davon wird berücksichtigt in 2021 aus 2017 3.320.000,00 3.320.000,00 - noch offen Stand 31.12.2021 8.947.231,32 8.796.618,96 150.612,36
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Vorlage Nr.: 2020/1278 Verantwortlich: Dez. 6 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.12.2020 21 ☐ ☒ vorberaten Gemeinderat 15./16.12.2020 12 ☒ ☐ ☐ ☐ Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“ vom 16. Dezember 2014, in der Fassung vom 11. Dezember 2018, b) die Einbeziehung der Kostenüberdeckungen gemäß Anlage 4: - im Bereich Schmutzwassergebühr die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2016 in Höhe von 1.288.500,51 Euro und eines Teilbetrages in Höhe von 3.320.000 Euro aus 2017 in die Gebührenkalkulation 2021, - im Bereich Niederschlagswassergebühr die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2016 in Höhe von 820.365,98 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Die Mindererträge werden kompensiert durch vorhandene Erträge aus der Rückstellung Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit Beschlussvorlage – 2 – c) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der saldierten Überdeckungen 2017 bis 2019 in Höhe von 8.796.618,96 Euro im Bereich Schmutzwassergebühr und in Höhe von 150.612,36 Euro im Bereich Niederschlagswassergebühr. Vorlagenbegründung Der Gemeinderat hat zuletzt zum 1. Januar 2019 eine Änderung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren der Abwasserbeseitigung“ (Entwässerungsgebührensatzung) beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich von voller Kostendeckung ausgegangen. Nach der Einbeziehung der Überdeckungen (gemäß Anlage 4) in die Kalkulation 2021 verbleiben im Bereich der Schmutzwassergebühr eine Überdeckung aus 2017 in Höhe von 4.835.150,41 Euro und aus 2018 in Höhe von 5.419.485,92 Euro sowie eine Unterdeckung aus 2019 in Höhe von 1.458.017,37 Euro. Im Bereich der Niederschlagswassergebühr verbleibt eine Überdeckung aus 2017 in Höhe von 189.936,28 Euro und 2018 in Höhe von 627.139,74 Euro, sowie einer Unterdeckung aus 2019 in Höhe von 666.463,66 Euro. Die Überdeckungen 2017 im Bereich Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sind spätestens in der Gebührenkalkulation 2022 auszugleichen. Gebührenfähiger Aufwand Grundlage für die Gebührenkalkulation bildet der Entwurf des Haushaltsplanes des Teilhaushalts 7400 für das Jahr 2021. Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung dürfen Aufwendungen, die außerhalb der Abwasserbeseitigung entstehen, nicht enthalten (§ 14 KAG). Diese sind bereits herausgerechnet und nicht Gegenstand des Gebührenbedarfs. Insbesondere bleibt der Teilaufwand, der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt, außer Betracht (§ 17 Absatz 3 KAG). Dieser Aufwand wird als interne Leistungsverrechnung aus dem THH 6600 Tiefbau (Straßen) erstattet. Die weiterhin niedrige Entwässerungsgebühr zum 1. Januar 2021 ergibt sich aus der Tatsache, dass wie bei der vorangegangenen Kalkulation erhebliche Überdeckungen aus Vorjahren in der Kalkulation 2021 zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden konnten (siehe Anlage 4). Die hohen Überdeckungsbeträge aus Vorjahren liegen vor allem in der verzögerten Inbetriebnahme umfangreicher neuer Anlagenteile begründet, die nicht wie geplant schon in den Jahren 2016 und 2017 Sachkosten und kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen erzeugten, die aber in der Vorauskalkulation dieser Jahre eingerechnet waren. Beispielhaft ist hier zu nennen: - Sinnersammler, umfangreiche Kampfmittelerkundungen, Gesamtaufwand 6,1 Millionen Euro - Rücklaufschlammpumpwerk 2, verzögerter Bauablauf, Gesamtaufwand 5,2 Millionen Euro - Schlammverbrennungslinie 2, Insolvenz Generalunternehmer, Gesamtaufwand 22,9 Millionen Euro - Flockungsfiltration, Überflutungsschaden, Gesamtaufwand 31,2 Millionen Euro. Über die umfangreichen Schäden an der bereits nahezu fertiggestellten Filtration wurden der Bauausschuss und der Gemeinderat im Oktober 2017 bereits ausführlich informiert. Die endgültige Inbetriebnahme ist für das Frühjahr 2021 vorgesehen. – 3 – Dies führte bereits in den Vorjahren 2019 zur Absenkung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr. Diese abgesenkte Gebühr wird auch für 2021 noch Bestand haben. Dabei wurde das zeitliche Erfordernis des Ergebnisausgleichs nach § 14 Abs. 2 KAG beachtet. Die verbleibenden Überdeckungen aus den Vorjahren wurden in den vorliegenden Gebührenkalkulationen nicht in voller Höhe berücksichtigt, um in den folgenden Kalkulationen für 2022 und 2023 nach Inbetriebnahme der Schlammverbrennungsanlage 2 und der geplanten Aktivkohleadsorption einen massiven Gebührenanstieg vermeiden zu können. Die leichte Absenkung der Gebühr für den Niederschlagswasseranteil ist der Tatsache geschuldet, dass hier nur ein geringer Anteil dem Klärwerk zugeführt wird und somit die Kosten beim Klärwerk hier nur anteilig gebührenrechtlich zugerechnet werden können. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 10./11. März 2020 den kalkulatorischen Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für den Haushalt 2021 sowie die Ergebnisrechnung 2020 auf 1 % festgesetzt. Prognoseentscheidungen Für die Kalkulation des Jahres 2021 wird die gebührenpflichtige Wassermenge von 17.710.000 m³ zugrunde gelegt. Dieser Wert basiert auf der von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ermittelten gebührenpflichtigen Frischwassermenge des Jahres 2018 zuzüglich darüber hinaus zu erwartender umfangreicher Grundwassereinleitungen aus Baumaßnahmen. Für 2021 wird ein Rückgang von Grundwassereinleitungen prognostiziert durch nachlassender Tiefbautätigkeiten im Zuge der Kombilösung. Die gebührenrelevante abflusswirksame Versiegelungsfläche für das gesamte Stadtgebiet (ohne öffentliche Straßen, Wege und Plätze) beträgt für 2021 circa 18,640 Millionen m². Gebührensätze Unter Zugrundelegung des gebührenfähigen Aufwandes und der Prognoseentscheidungen ergeben sich ab 1. Januar 2021 folgende Gebührensätze: Die Schmutzwassergebühr bleibt bei 1,45 Euro/m³ ebenso die Entwässerungsgebühr für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird. Die Niederschlagswassergebühr wird von 3,83 Euro auf 2,99 Euro je 10 m² versiegelte Fläche und Jahr abgesenkt. Für unverschmutztes nicht dem Klärwerk zugeführtes Grundwasser wird mit 0,32 Euro/m³ eine reduzierte Gebühr erhoben, da nur eine Teilleistung „Abwasserableitung“ erbracht wird. (Kalkulation 2019/2020: 0,42/m³ Euro) Für die Anlieferung von Grubeninhalten im Klärwerk und Kanalbetrieb wird weiterhin eine Gebühr von 4,47 Euro/m³ erhoben. Der Mehrbetrag zur normalen Abwassergebühr ergibt sich aus dem höheren Verschmutzungsgrad. Gebührenvergleich mit den deutschen Großstädten – 4 – Laut einer Umfrage der Stadt Düsseldorf unter den deutschen Großstädten beträgt im Jahr 2019 die durchschnittliche Schmutzwassergebühr 2,24 Euro/m³ und die durchschnittliche Niederschlagswassergebühr 9,50 Euro/10 m² pro Jahr. Damit wird die Stadt Karlsruhe unter den deutschen Großstädten auch künftig mit den neuen Entwässerungsgebühren einen der besten, das heißt für die Gebührenzahler günstigsten, Ränge einnehmen. Redaktionelle Änderungen: § 2 Absatz 5 und 6 wurde hinsichtlich einer eindeutigeren Rangfolge der Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen ausführlicher gefasst beziehungsweise konkretisiert. Dieser Vorlage sind zum Nachweis und zur Information folgende Anlagen beigefügt: - als Anlage 1 Entwurf einer „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“, - als Anlage 2 Gesamtübersicht der vorgesehenen ansatzfähigen Kosten/Erlöse des Teilhaushalts 7400 (Abwasserbeseitigung) für das Haushaltsjahr 2021, - als Anlage 3 die Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens für das Haushaltsjahr 2021, - als Anlage 4 die Darstellung des Ergebnisausgleichs nach § 14 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes, - als Anlagen 5 bis 7 die Kalkulation der Entwässerungsgebührensätze Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“ vom 16. Dezember 2014, in der Fassung vom 11. Dezember 2018, b) die Einbeziehung der Kostenüberdeckungen gemäß Anlage 4: - im Bereich Schmutzwassergebühr die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2016 in Höhe von 1.288.500,51 Euro und eines Teilbetrages in Höhe von 3.320.000 Euro aus 2017 in die Gebührenkalkulation 2021, - im Bereich Niederschlagswassergebühr die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2016 in Höhe von 820.365,98 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, – 5 – c) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der saldierten Überdeckungen 2017 bis 2019 in Höhe von 8.796.618,96 Euro im Bereich Schmutzwassergebühr und in Höhe von 150.612,36 Euro im Bereich Niederschlagswassergebühr.
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Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 15./16. Dezember 2020, 9 Uhr öffentlich Gartenhalle, Kongresszentrum Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 12 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Vorlage: 2020/1278 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“ vom 16. Dezember 2014, in der Fassung vom 11. Dezember 2018, b) die Einbeziehung der Kostenüberdeckungen gemäß Anlage 4: - im Bereich Schmutzwassergebühr die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2016 in Höhe von 1.288.500,51 Euro und eines Teilbetrages in Höhe von 3.320.000 Euro aus 2017 in die Ge- bührenkalkulation 2021, - im Bereich Niederschlagswassergebühr die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2016 in Höhe von 820.365,98 Euro in die Gebührenkalkulation 2021, c) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der saldierten Überdeckungen 2017 bis 2019 in Höhe von 8.796.618,96 Euro im Bereich Schmutzwassergebühr und in Höhe von 150.612,36 Euro im Bereich Niederschlagswassergebühr. Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss. Und auch hier können wir gleich abstimmen – auch das ist einstimmig. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. Januar 2021