Nochmalige Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie der Stadt Karlsruhe - Notprogramm Schausteller und Festwirte
| Vorlage: | 2020/1243 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 28.10.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.11.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Nochmalige Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie der Stadt Karlsruhe – Notprogramm Schausteller und Festwirte Vorlage Nr.: 2020/1243 Verantwortlich: Dez. 2 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 10.11.2020 5 ☐ x vorberaten Gemeinderat 17.11.2020 7 x ☐ ☐ ☐ Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 2 beigefügte Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ befristet bis einschließlich 31. März 2021. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Höhe der Mindererträge nicht zu beziffern Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ Beschlussvorlage – 2 – Ergänzende Erläuterungen Gemäß des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 (TOP 7) wurde die Verwaltung beauftragt, ein Notprogramm für die Karlsruher Schaustellerinnen und Schausteller und die Karlsruher Festwirte nach Absage des Christkindlesmarkts zu prüfen. Auf die ergänzenden Erläuterungen des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Juli 2020 (Vorlage 2020/0844) wird verwiesen. In Anbetracht der sich verschärfenden Pandemie Situation hat das Land Baden-Württemberg am 1. November 2020 die sechste Änderung der aktuellen Corona-Verordnung erlassen. Demnach ist es weiterhin zulässig, mobile Verkaufsstände zu betreiben, sofern diese keinen gaststättenrechtlichen Charakter entfalten (keine Stehtische, keine Verzehrmöglichkeit vor Ort). In der nach wie vor schwierigen Situation möchte die Stadt Karlsruhe den Schaustellerinnen und Schaustellern, sowie den Festwirten auch weiterhin entgegenkommen und sie nach Möglichkeit unterstützen. Daher soll das bereits bis zum 31. Dezember 2020 genehmigte „Corona-Plätze-Konzept“ für Schaustellerinnen und Schausteller befristet bis 31. März 2021 erweitert werden. Zudem werden die Karlsruher Festwirte integriert. Im Zuge des Notprogramms werden zusätzliche Verkaufsörtlichkeiten zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich der jeweils gültigen Fassung der Corona-Verordnung der Landesregierung und einer mehrheitlichen Zustimmung des Gemeinderats am 17. November 2020 sollen die zusätzlichen Verkaufsörtlichkeiten im Zeitraum von 18. November 2020 bis 31. März 2021 ermöglicht werden. Außerdem wird die Erweiterung der Gebührenbefreiung über die Sondernutzungen sowie Verwaltungsgebühren bis zum 31. März 2021 sowohl für die Schaustellerinnen und Schausteller im Rahmen des „Corona-Plätze-Konzepts“ als auch für die bereits am 30. Juni 2020 befreiten Händlerinnen und Händler und Gastronomen derzeit von der Verwaltung vorbereitet. Die Änderung der hierfür zugrundeliegenden Sondernutzungsgebührensatzung samt Gebührenverzeichnis wird dem Hauptausschuss am 8. Dezember 2020 zur Vorberatung und am 22. Dezember 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Sondernutzungsrichtlinie (Anlage 1), welche am 15. Dezember 2015 mit Beschluss des Gemeinderats erlassen wurde, regelt wo und in welchem Umfang mobile Verkaufsstände zugelassen werden können. Unter Berücksichtigung der Sondersituation durch die Corona-Pandemie schlägt die Verwaltung vor, die beschlossene Erweiterung der Richtlinie bis zum 31. März 2021 zu verlängern und räumlich auszuweiten (Anlage 2). Bis zum 31. Dezember 2020 wurden folgende Örtlichkeiten beschlossen: ▪ Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Handwerkskammer (drei Stände) ▪ Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Lammstraße (drei Stände) ▪ Marktplatz, nördlicher Bereich (drei Stände) ▪ Unterer Kronenplatz (drei Stände) ▪ Stephanplatz (drei Stände) ▪ Kirchplatz St. Stephan (drei Stände) Diese sollen zeitlich befristet bis zum 31. März 2021 angeboten werden. Zudem sollen die folgenden Örtlichkeiten bis zum 31. März 2021 zur Verfügung gestellt werden: ▪ Marktplatz, südlicher Bereich (drei Stände) – 3 – ▪ Fußgängerzone Kaiserstraße zwischen Lammstraße und Marktplatz (drei Stände) ▪ Kaiserstraße 72-74 vor den Arkadensäulen der Karlsruher Tourismus GmbH ▪ Oberer Kronenplatz beim Jubez (drei Stände) ▪ Lidellplatz (drei Stände) ▪ Optionale weitere Standflächen für jeweils drei Stände auf dem Festplatz und im Zoo in Absprache mit den grundstücksverwaltenden Dienststellen Die Sondernutzungsrichtlinie berücksichtigt nicht nur straßenverkehrsrechtliche, sondern auch stadtgestalterische Aspekte. Die erneute Erweiterung der Nutzung des öffentlichen Raumes ist aus städtebaulicher Sicht für diesen Zeitraum vertretbar. Bei der Festlegung, wo und welche Nutzungen im Einzelnen stattfinden, werden die Belange des "stehenden" Gewerbes berücksichtigt. Die Durchführung der Stände erfolgt unter Einhaltung der Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung und den Vorgaben des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG). Ein Verkauf ist demnach nur von montags bis samstags erlaubt. Die Belegung der einzelnen Standorte wird mit den betroffenen Fachämtern abgestimmt. Weitere notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen (gaststätten- beziehungsweise gewerberechtliche Erlaubnisse und ähnliche) bleiben hiervon unberührt. Ferner sind sicherheitsrelevante Aspekte im Einzelfall zu prüfen. Anlagen: Anlage 1: Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe Anlage 2: Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe Anlage 3: Übersicht Standplätze Beschluss: Antrag an den Gemeinderat oder Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 2 beigefügte Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ befristet bis einschließlich 31. März 2021.
- Schausteller Anlage 1 Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe
Extrahierter Text
1 Anlage 1 Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe 1. Ausgangslage Der öffentliche Raum dient dem Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung. Über diesen hinaus gewinnen Sondernutzungen in Form von mobilen Verkaufsständen eine zunehmende Bedeutung. Sie schränken den Gemeingebrauch in Teilbereichen ein und verändern das städtebauliche Bild. Darüber hinaus können mobile Verkaufsflächen oft eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses und der Sicherheit darstellen und den Allgemeingebrauch beeinträchtigen. Um einerseits der steigenden Nachfrage nach mobilen Verkaufsständen gerecht zu werden, aber andererseits auch die Gemeinverträglichkeit unter der Berücksichtigung anderer Sondernutzungen und des Stadtbildes weiterhin sicherzustellen, ist es erforderlich geworden, ein Gesamtkonzept unter Berücksichtigung insbesondere städtebaulicher und stadtgestalterischer, aber auch verkehrlicher Belange zu erarbeiten und konkrete Räume für mobile Verkaufsstände festzulegen. Die Vielzahl der Baustellen im Rahmen der Kombilösung macht eine gezielte Regelung im Innenstadtgebiet besonders erforderlich. 2. Rechtsgrundlage Die Benutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus (= Sondernutzung) ist nach § 16 Absatz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) erlaubnispflichtig. Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die Straßenbaubehörde gemäß § 16 Absatz 2 StrG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die folgenden Richtlinien gelten zukünftig als verwaltungsinterne Vorschriften. Sie sollen die fehlerfreie Ermessens-ausübung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, insbesondere im Hinblick auf stadtgestalterische Erwägungen mit Bezug zur Straße, den Schutz des Stadtbildes, Belange der Verkehrssicherheit und der Erhaltung des Straßenkörpers erleichtern sowie eine Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleisten. Nach Abschluss der Bauarbeiten im Rahmen der Kombilösung soll in einem Gesamt-konzept für alle Sondernutzungen erneut über die Genehmigung von mobilen Verkaufs-ständen entschieden werden. Die Gebühren werden gemäß der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt vom 21. Dezember 2012) erhoben. 2 3. Definition und Festlegungen mobile Verkaufsstände Unter den Begriff der mobilen Verkaufsstände fallen Verkaufsstände, die sich nur zu den genehmigten Verkaufszeiten am jeweiligen Standort befinden. Nicht betroffen sind temporäre Informations- und Werbestände und festgesetzte Märkte nach den Marktsatzungen der Stadt Karlsruhe. Die Größe eines mobilen Verkaufsstands soll in der Regel die Maße 4 x 2,50 Meter nicht überschreiten. Der mobile Verkaufstand muss auch im Betrieb jederzeit bewegt werden können. Ein dauerhafter Aufbau über Nacht ist nicht zulässig. Eine akustische Untermalung durch Musik aus Lautsprechern oder Ähnlichem sowie über den Normalzustand hinausgehende Beleuchtung ist zu unterlassen. 4. Räumlicher Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für das Zentrum der Innenstadt der Stadt Karlsruhe. Dieses Zentrum wird jeweils durch beide Straßenseiten der Reinhold-Frank-Straße im Westen, der Kriegsstraße im Süden, der Kapellenstraße und dem Adenauerring im Osten sowie der Richard-Willstätter- Allee, dem Schlossplatz und der Moltkestraße im Norden begrenzt: siehe angehängter Plan, der Bestandteil der Richtlinie ist. Die Stadt Karlsruhe verfolgt eine langfristige Strategie, um ihr Stadtbild aufzuwerten. Diese schlägt sich in einer Reihe von Programmen und Maßnahmen nieder. Beispielhaft sei das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2020, das Konzept Zukunft Innenstadt, der Lichtplan oder auch das Plätzekonzept genannt. Auch im räumlichen Leitbild finden sich stadtgestalterische Aspekte. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um im Zuge der Kombilösung, aber auch unabhängig davon, qualitative und vielfältig nutzbare öffentliche Räume zu schaffen. In Karlsruhe besteht die Besonderheit, dass sich die Stadt von ihrer Gründungsidee her als geometrisch definierte Planstadt mit modellmäßiger Bebauung begreift und die darin liegende Qualität als ausschlaggebenden Faktor ihrer Identität sieht. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein pittoreskes, durch vielfältig unterschiedliche Bauformen und Platz- und Straßengeometrien geprägtes, etwa mittelalterliches Stadtbild, sondern um eine barock rationale, geometrisch klare und geordnete Vision eines Stadtbildes. Aus diesen Gründen sind alle Störungen dieses Bildes, etwa durch mobile Verkaufsstände, nur in verträglichem Maß beziehungsweise an unkritischen Orten möglich. Die vorgenannte Argumentation gilt insbesondere in der zentralen Innenstadt mit ihren Hauptstraßenachsen, der Kaiserstraße, den Schlossstrahlen, den Plätzen in der inneren Stadt und der Raumfolge der Via Triumphalis. Erhebliche Investitionen und gestalterische Anstrengungen der Stadt werden auch an den wichtigsten Torplätzen der historischen Stadt, dem Durlacher Tor, dem Mendelsohnplatz (ehemals Rüppurrer Tor), dem Ettlinger Tor, dem Karlstor und dem Mühlburger Tor mit dem Kaiserplatz unternommen, sodass dort ebenfalls das Ziel gelten muss, die zum Zwecke der Wiederherstellung des historischen Stadtbildes, umgestaltete Plätze nicht nachträglich durch anderweitige Maßnahmen zu entwerten. Aus den beschriebenen Gründen wurden mobile Verkaufs-stände im zentralen Innenstadtbereich gesondert betrachtet. 3 Die Sondernutzungsflächen für mobile Verkaufsstände im definierten Bereich werden durch diese Richtlinie abschließend festgelegt. Die genauen Aufstellflächen werden in den als Anlage beigefügten Detailkarten festgelegt, die Bestandteil dieser Richtlinie sind. In berechtigten Einzelfällen kann von der festgelegten Aufstellfläche abgewichen werden. Auf Marktflächen erfolgt eine Belegung ausschließlich außerhalb der festgesetzten Marktzeiten. Die folgenden Örtlichkeiten stehen für mobile Verkaufsstände zur Verfügung: Berliner Platz (bis zu drei mobile Verkaufsstände): Der Berliner Platz befindet sich entlang der Kaiserstraße zwischen Waldhornstraße und Englerstraße. Er ist momentan asphaltiert. Er wird als direkte Verbindung von Innenstadt und KIT verkehrlich genutzt. Grundsätzlich sind hier zusätzlich zum Rad- und Fußgängerverkehr und den vorhandenen Außenbestuhlungen bereits aus verkehrlichen Gründen maximal drei mobile Verkaufsstände zur gleichen Zeit möglich. Aufgrund der geplanten unterirdischen Haltestelle der Kombilösung werden hier noch Baumaßnahmen erforderlich, die den Platz ganz oder in Teilen beanspruchen. Diese haben stets Vorrang. Oberer Kronenplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände): Am Kronenplatz ist eine Nutzung durch mobile Verkaufsstände nur im Bereich des oberen Kronenplatzes, also der südlichen Hälfte, zulässig. Diese Fläche ist außerdem sehr beliebt für Informationsveranstaltungen, weshalb dort maximal zwei mobile Verkaufsstände gleichzeitig platziert werden können. Lidellplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände): Der Lidellplatz dient als Quartiersplatz mit Spielbereich und als erweiterter Pausenbereich für die angrenzenden Schulen. Die begrenzenden Straßen werden als Fußwege, teilweise auch als Fahrradverbindungen und für den Kfz-Verkehr genutzt. Die Verkaufsstände sind ausschließlich auf der zentralen Platzfläche und nicht auf den Straßenbereichen am Rand zulässig. Dort befindet sich auch eine Außenbestuhlung. Die maximale Anzahl soll zwei Verkaufsstände gleichzeitig nicht überschreiten. Friedrichsplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände): Der Friedrichsplatz soll nach den baustellenbedingten Zwischennutzungen (unter anderem Blumenmarkt, Brigandefeschd) wieder als zentraler, grüner Kurzerholungsraum und Schmuckplatz mit bedeutenden öffentlichen Gebäuden als Umfassung der anspruchsvollen Grünanlagen im Herzen der Innenstadt funktionieren. Er soll diese Funktion auch während der Bauzeit so oft es möglich ist ausfüllen. Deshalb können hier maximal zwei mobile Verkaufsstände im nördlichen Bereich platziert werden. Stephanplatz (bis zu 3 mobile Verkaufsstände): Der Stephanplatz dient stadträumlich neben seiner Funktion als Quartierplatz, dem Kulturdenkmal Hauptpost als angemessene Vorfläche. Zudem ist er trotz seiner Größe bereits stark durch Außenbewirtung, Märkte, Fußgänger- und Fahrradverkehr beansprucht. Auf dem Stephanplatz ist an Tagen ohne Markt eine Nutzung durch maximal drei mobile Verkaufsstände gleichzeitig auf der Platzfläche außerhalb der Außenbestuhlungen möglich. 4 Waldhornplatz (bis zu zwei mobile Verkaufsstände): Der Waldhornplatz befindet sich zwischen der Markgrafenstraße und der Waldhorn-straße. Er ist durch Höhenstaffelungen gegliedert, was die nutzbaren Flächen ein-schränkt. Andererseits ist die Verkehrsbelastung verhältnismäßig gering, weshalb hier zwei mobile Verkaufsstände gleichzeitig genehmigt werden können. Die folgenden Örtlichkeiten stehen für mobile Verkaufsstände aus den nachfolgenden Gründen nicht zur Verfügung: Kaiserstraße: Sie ist die Haupteinkaufsstraße und der am höchsten frequentierte öffentliche Raum Karlsruhes. Städtebauliches Ziel ist es hier, wertige Einzelhandelsnutzungen dauerhaft zu konzentrieren. Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, zusammen mit der baulichen Neugestaltung der Kaiserstraße – insbesondere nach Fertigstellung der Kombilösung – auch eine Neuordnung der Sondernutzungen des stehenden Gewerbes und gegebenenfalls auch eine Regelung der baulichen Gestaltung mittels geeigneter Richtlinien beziehungsweise Satzungen zu erreichen. Das derzeit hohe Verkehrsaufkommen durch Straßenbahnen und Lieferverkehr lässt mobile Verkaufsstände nicht zu. Schlossstrahlen (Schlossstraßen): Sie bilden das zentrale Grundgerüst der Karlsruher Stadtanlage. Sie sind auf das Schloss ausgerichtet, welches als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist. Die inneren Schlossstrahlen münden im Schlossplatz, welcher ebenfalls Kulturdenkmal ist. Ein Charakteristikum der Karlsruher Stadtanlage ist eine Blickbeziehung von vielen Punkten der Innenstadt aus zum Schloss beziehungsweise Schlossplatz. Die einzelnen Straßenräume haben unterschiedliche Funktionen. Ihnen ist jedoch gemeinsam, dass sie die Stadtanlage gegenständlich verdeutlichen. Insofern sind sie zentraler Träger der Planstadtidee und als solche von visuellen Störungen freizuhalten. Karl-Friedrich-Straße, Marktplatz und Rondellplatz: Für diese Achse gilt das unter Schlossstrahlen ausgeführte in besonderer Weise. Die Hauptachse des Stadtgrundrisses, die „Via Thriumphalis“ ist gesäumt beziehungsweise ausgestattet mit Denkmälern von besonderer Bedeutung gemäß § 12 Denkmalschutz-gesetz. Beispielhaft sind Pyramide, Stadtkirche, Rathaus und die Verfassungssäule auf dem Rondellplatz anzuführen. Die Achse stellt den zentralen und hochwertigsten Stadtraum dar und ist die Kristallisationsstrecke der Karlsruher Stadtidee. Daher soll diese Straßen- und Platzfolge von allen über das bisher Hinausgehende, auch von geringfügigen Störungen frei gehalten werden und hier keine Nutzung durch mobile Verkaufsstände stattfinden. Für bisherige, langjährige Inhaber und Inhaberinnen von Sondernutzungserlaubnissen kann auf diesen Flächen Bestandschutz gewährt werden. 5 Unterer Kronenplatz: Die Ausführungen zur Kaiserstraße gelten im Grundsatz auch für den unteren Kronenplatz. Durch die angrenzende Haltestelle und die Verteilerfunktion für Verkehr aus dem Bereich des KIT entsteht zusätzlich ein großer Bedarf an Flächen für Fußgänger- und Fahrradverkehr, die jedoch durch die vorhandenen Marktstände bereits so reduziert sind, dass weitere Sondernutzungen nicht genehmigt werden können. Kleine Kirche: Der Platz vor der kleinen Kirche dient als, auf die Würde dieses Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung hinweisende, Abstandsfläche. Es ist für Verkaufsstände nicht geeignet. Der Platz hinter der kleinen Kirche bleibt der dort stattfindenden Außenbewirtung vorbehalten. Platz der Grundrechte: Dieser Platz ist ein Kunstwerk. Verkaufsstände erschweren die Wahrnehmung als Platz. Sie sind nicht mit der künstlerischen Aussage vereinbar. Der Platz der Grundrechte ist ebenfalls Teil der Schlossstrahlen. Der Schlossvorplatz steht im Eigentum des Landes Baden- Württemberg, so dass die Stadt Karlsruhe hierüber nicht disponieren kann. Kirchplatz St. Stephan: Der Kirchplatz St. Stephan ist ein beliebter Platz mit Spielbereich. Im Bereich westlich der Kirche gibt es bereits eine Außenbewirtung. Es sind Fahrradabstellplätze eingerichtet. Weitere Nutzungen werden hier wegen der vielfältigen bestehenden Anforderungen nicht zugelassen. Die anderen Bereiche des Platzes befinden sich auf Privatfläche der Kirche St. Stephan. Ludwigplatz: Der Ludwigsplatz wird vollständig von gastronomischen Betrieben besetzt. In diesem Bereich sind keine weiteren Nutzungen möglich und Verkaufsstände deshalb ausgeschlossen. Europaplatz: Der Europaplatz ist einer der meist genutzten Umsteigepunkte für den öffentlichen Verkehr und durch eine Anzahl von Sondernutzungen der Postgalerie, auf welche die Stadt derzeit keinen beziehungsweise geringen Einfluss hat, bereits stark beansprucht. Die nördliche Fläche steht nicht für mobile Verkaufsstände zur Verfügung, sondern soll dem Fußgängerverkehr dienen. 5. Zeitlicher Geltungsbereich Die Verkaufszeiten werden entsprechend dem Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg festgelegt. 6. Vergabe der Standorte Die Standorte werden maximal für jeweils ein Kalenderjahr auf Widerruf vergeben. Der Antrag ist bis zum 31.10. des Vorjahres schriftlich und vollständig beim Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe einzureichen. 6 Abweichend hiervon werden für das Jahr 2016 die Standorte für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2016 vergeben. Der diesbezügliche Antrag ist bis zum 31.01.2016 schriftlich und vollständig beim Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe einzureichen. Ein vollständiger Antrag beinhaltet Angaben zu Art und Maßen des Verkaufsstands (vorzugsweise mit Bild), dem vollständigen Verkaufsangebot, den Verkaufstagen und -zeiten und den Wunschstandorten am jeweiligen Wochentag. Gehen mehr Anträge ein als Plätze verfügbar sind, entscheidet das Los über die Belegung der Standorte für jeden einzelnen Wochentag. Eine Aufstellfläche wird pro Wochentag nur einmal vergeben. Sind nach dem Vergabeverfahren zum 1.1. eines Kalenderjahres nicht alle Aufstellflächen belegt, können Anträge nachträglich, entsprechend dem Eingangsdatum, berücksichtigt werden. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Hinweis: siehe angeschlossene Detailkarten
-
Extrahierter Text
Anlage 2 Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe Die bestehende Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe wird wie folgt zeitlich befristet erweitert: Unter Berücksichtigung der Sondersituation durch die Corona-Pandemie wird die be- stehende Richtlinie pro nachfolgend genannten Platz bis einschließlich 31. März 2020 verlängert: ▪ Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Handwerkskammer (drei ▪ Stände) ▪ Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Lammstraße (drei Stände) ▪ Marktplatz, nördlicher Bereich (drei Stände) ▪ Unterer Kronenplatz (drei Stände) ▪ Stephanplatz (drei Stände) ▪ Kirchplatz St. Stephan (drei Stände) Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe (Corona-Plätze-Konzept Notprogramm): ▪ Marktplatz, südlicher Bereich (drei Stände) ▪ Fußgängerzone Kaiserstraße zwischen Lammstraße und Marktplatz (drei Stände) ▪ Kaiserstraße 72-74 vor den Arkadensäulen der Karlsruhe Tourismus GmbH ▪ Oberer Kronenplatz beim Jubez (drei Stände) ▪ Lidellplatz (drei Stände) ▪ Optionale weitere Standflächen für jeweils drei Stände auf dem Festplatz und im Zoo in Absprache mit den grundstücksverwaltenden Dienststellen Unter Berücksichtigung der Sondersituation durch die Corona-Pandemie wird die bestehende Richtlinie pro nachfolgend genannten Platz von 18. November bis einschließlich 31. März 2020 verlängert:
-
Extrahierter Text
3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3+ Erweiterte Sonder- nutzung/Bestand Zusätzliche Erweiterung Sondernutzung Reserve Sonder- nutzung Optionale Flächen 3 Stephanplatz Kirchplatz St. Stephan Friedrichsplatz Handwerkskammer Friedrichsplatz Lammstraße Kaiserstraße Nördlicher Marktplatz Südlicher Marktplatz Unterer Kronenplatz Oberer Kronenplatz Lidellplatz Festplatz Zoo 1 Schaufenster KTG www.gonitro.com Anlage 3
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 17. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. November 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 7 der Tagesordnung: Nochmalige Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie der Stadt Karlsruhe – Notprogramm Schausteller und Festwirte Vorlage: 2020/1243 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 2 beigefügte Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karls- ruhe“ befristet bis einschließlich 31. März 2021. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Stadträtin Fenrich (AfD): Herr Oberbürgermeister, ich habe dazu eine Frage, und zwar habe ich gelesen in der Anlage 1 auf der Seite 2 im 2. Absatz: „Ein dauerhafter Aufbau über Nacht ist nicht zulässig.“. Den Fall, den wir hier jetzt entscheiden, kann es meines Erachtens gar nicht treffen, ich gehe doch recht in der Annahme, dass das Verkaufswagen sind, die in der Zeit bis maximal 31.03. stehen bleiben können und dass die nicht jederzeit beweglich sein müssen. Da geht es um mobile Verkaufsstellen und die Sondernutzungsrichtlinie sagt „dauerhafter Aufbau über Nacht ist nicht zulässig“, das ist doch aber nicht der Fall, also, ich kann es mir nicht vorstel- len. Das andere was ich noch fragen wollte, das war mir auch nicht ganz klar: nach dem Ladenöff- nungsgesetz, das heißt bis 20 Uhr, auch samstags. Da stünde für mich jetzt die Frage, ob man das auch auf den Sonntag ausdehnen kann, wenn die Leute vielleicht bei gutem Wetter in den Schlossgarten gehen und da ein bisschen Weihnachtsmarkt nachholen können. Ich weiß nicht, ob dies ein Thema war, das Sie bei den Schaustellern angesprochen haben, aber für uns wäre – 2 – das eine Option, wenn man es vielleicht auch sonntags etwas öffnen könnte und vielleicht auch über 20 Uhr hinaus, denn so wie es hier drinsteht, müssen die Buden um 20 Uhr schließen, aber die Leute kaufen ein und dann wollen sie ihre Wurst essen, d. h. nach 20 Uhr. Das wäre jetzt die Frage, ob man da eine Alternative einbauen will oder nicht. Wir sehen es als vernünftig an im Sinne der Schausteller und der Festwirte, dass die wirklich so geringen Schaden von der Coronakrise erleiden wie nur irgendwie möglich. Der Vorsitzende: Das ist ein bisschen schwierig, jetzt im Gemeinderat solche Details zu diskutie- ren, und vor allem mal eben noch in die Vorlage reinzuwerkeln. Ich schlage ihnen jetzt vor, dass wir die beiden Fragen schriftlich beantworten, dass wir das heute so abstimmen, und wenn sich da aus diesen Antworten noch Optionen ergeben sollten, könnten wir darüber im Dezember dann vielleicht noch mal im Hauptausschuss kurz reden, damit wir das noch einmal kurz ab- stimmen, wenn Sie so einverstanden wären? – Okay. Gut, dann stelle ich jetzt diese Vorlage hier heute so zur Abstimmung und bitte um Ihr Votum – das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. November 2020