Bebauungspläne für das Durlacher Hanggebiet

Vorlage: 2020/1235
Art: Antrag
Datum: 27.10.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 04.11.2020

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • TOP 4 ANTRAG Bebauungspläne Hanggebiet Durlach
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANTRAG FDP-OR-Fraktion vom: 08.09.2020 eingegangen am: 08.09.2020 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 04.11.2020 4 öffentlich StPla / Dez. 6 Bebauungspläne für das Durlacher Hanggebiet Vor Jahren hatte der Ortschaftsrat beantragt, für das Durlacher Hanggebiet neue Bebauungspläne zu erstellen. Die Absicht war, den Villencharakter dieses Gebietes zu erhalten und Hochhäuser, große Bauten und Reihenhäuser zu verhindern. Das Stadtplanungsamt erstellte die neuen Pläne und teilte das Gebiet in mehrere Zonen ein. Seit über drei Jahren ist nun das Verfahren zur juristischen Verbindlichkeit dieser Pläne ins Stocken geraten. Wir stellen deshalb folgenden Antrag: Für das Hanggebiet Durlach wird eine Veränderungssperre erlassen, bis alle neuen Bebauungspläne juristisch verbindlich gültig sind. unterzeichnet von: Dipl.-Ing. Günther Malisius Dr. Stefan Noé

  • TOP 4 STELLUNGNAHME Hanggebiet Durlach
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach STELLUNGNAHME zum Antrag FDP-OR-Fraktion eingegangen am: 08.09.2020 Vorlage Nr.: 2020/1235 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungspläne für das Durlacher Hanggebiet Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 09.12.2020 4 X Kurzfassung Da das BauGB neben der Veränderungssperre (§ 14 BauGB) auch die Zurückstellung von einzel- nen Baugesuchen (§ 15 BauGB) für bis zu12 Monate als Sicherungsinstrument vorsieht, sieht die Verwaltung im vorliegenden Fall derzeit keine Notwendigkeit, das Instrument der Veränderungs- sperre anzuwenden. Der Erlass einer Veränderungssperre bedingt ein weiteres Satzungsverfah- ren, welches zusätzlichen Aufwand erzeugen würde, ohne unmittelbar einen Mehrwert gegen- über der Zurückstellung von Baugesuchen zu erzielen. Grundlage für beide Sicherungsinstrumente ist ein hinreichend konkreter Aufstellungsbeschluss. Dieser wird nun für das „Hanggebiet Durlach - Bereich D“ vorbereitet. Für den derzeit in Aufstel- lung befindlichen Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ hatte der Planungsausschuss bereits am 15. September 2016 einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Kontierungsobjekt: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Um den Villencharakter im Hanggebiet Durlach mit zum Teil nach heutigem Ermessen großen Grundstücken und der damit verbundenen Durchgrünung beizubehalten, wurde ein Bebauungs- planverfahren eingeleitet, welches zum Ziel hat, die bestehenden Baufluchtenpläne mit geeigne- ten Festsetzungen zur Eindämmung der Versiegelung der Grundstücksflächen zu ergänzen. Die im Zeitraum von 2010 bis 2011 so entstandenen Teilbebauungspläne „Hanggebiet Durlach - Bereich A“, „Hanggebiet Durlach – Bereich B“ und „Hanggebiet Durlach – Bereich C“ ließen in der Anwendung jedoch zum Teil das erhoffte Ergebnis eher kleinteiliger, nicht auf bestmögliche Ausnutzung der Flächen abzielender Wohnbebauung vermissen. Daher sollten in die noch aus- stehenden Bebauungspläne D und E zusätzliche Festsetzungen zur Beschränkung der Gebäude- bzw. Wandhöhe und der Vollgeschosse aufgenommen werden. Um trotz dieser weitergehenden Eingriffe dennoch die Verfahrensart nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) beibehalten zu können, ist für die Begründung sowie die Ausformulierung der Festsetzungen eine sehr präzise und juristisch schlüssige Aufbereitung notwendig. Die Alternative wäre ein umfangreiches Regel- verfahren mit förmlichem Umweltbericht. Diese Voraussetzungen für die juristische Unanfecht- barkeit des angestrebten Bebauungsplanes führen zu einer längeren Bearbeitungszeit. Der Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach – Bereich E“ steht kurz vor dem Auslegungsbeschluss. Ein Baugesuch für ein Vorhaben, welches die Durchführung der Planung konkret gefährdet, kann nach § 15 BauGB bis zu 12 Monate zurückgestellt werden. Der Abschluss des Bebauungsplan- verfahrens soll – Stand heute -noch vor Ablauf einer möglichen Zurückstellung von Baugesuchen erfolgen. Eine Veränderungssperre bedingt hingegen ein weiteres Satzungsverfahren, welches zusätzlichen Aufwand erzeugen würde, ohne unmittelbar einen Mehrwert gegenüber der Zu- rückstellung von Baugesuchen zu erzielen. Dabei würde es bereits knappe Kapazitäten zusätzlich binden. Wenn absehbar wäre, dass der Bebauungsplan doch nicht in Kraft treten kann, bevor eine erfolgte Zurückstellung ausläuft, könnte der Erlass einer Veränderungssperre immer noch in Betracht gezogen werden. Für den sich anschließenden letzten Teilbereich Hanggebiet Durlach- Bereich D wird der Erlass einer Veränderungssperre geprüft, sobald auch hier das Instrument der Zurückstellung von Bau- gesuchen gezogen werden muss und absehbar ist, dass das Bebauungsplanverfahren nicht inner- halb von 12 Monaten zum Abschluss gebracht werden kann. Grundlage für beide Sicherungsin- strumente ist ein hinreichend konkreter Aufstellungsbeschluss. Da der am 28. September 2006 erfolgte Aufstellungsbeschluss für das gesamte Hanggebiet zu weit zurück liegt und die Planungs- ziele gegebenenfalls aktualisiert und konkretisiert werden sollen, wird nun für das Hanggebiet Durlach - Bereich D ein erneuter Aufstellungsbeschluss vorbereitet.