Bebauungsplan "Staudenplatz", Karlsruhe-Rintheim: Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 2020/1225 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.10.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Rintheim |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.12.2020
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Bebauungsplanverfahren „Staudenplatz“, Karlsruhe - Rintheim hier: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahmen Öffentlichkeit Stellungnahme Stadtplanungsamt 1) Bürger*in, im Rahmen der BV (mehrfach), 19. September 2018 Die Planung sei insgesamt gelungen, der ge- plante Neubau nördlich der Heilbronner Straße auf der bisherigen Wiesenfläche verdichtet aber zu stark. Die Wiese stünde nicht mehr für Kinder und Jugendlichen zur Verfügung. Auf diesen Baukörper solle verzichtet werden oder er ist in seiner Größe deutlich zu reduzieren. Zugleich ist zu prüfen, ob das Gebäude und die Tiefgara- genzufahrt nicht etwas weiter westlich angeord- net werden könnten. Die Planung ist das Ergebnis eines Wettbe- werbs, mit dem Ziel dem hohen Wohnungs- bedarfs in Karlsruhe gerecht zu werden. Bei der Planung werden auf eine ausgewogene Qualität von Bebauung und für alle Bewoh- ner nutzbare Freiräume großen Wert gelegt. Zur Umsetzung bezahlbarer Wohnflächen ist eine angemessene Dichte erforderlich. Im Bereich nördlich der Heilbronner Straße werden die notwendigen Abstandsflächen eingehalten, südlich der Heilbronner Straße wird eine verträgliche Unterschreitung des Maßes der Abstandsflächen durch Festset- zung legitimiert. Die Gebäudestellung nimmt die durchlässige Struktur des Gebie- tes auf und passt sich ein. Die Freiflächen- angebote insbesondere für Kinder und Ju- gendliche werden innerhalb des Gebietes angeboten. Die Verlegung oder der mögliche Entfall der Tiefgaragenzufahrt wird im weiteren Ver- fahren geprüft (Ergebnis: Tiefgarage nur im nördlichen Bereich WA 1 und Verlegung der Tiefgaragenzufahrt zum Hirtenweg) . 2) Anwohner*in Haid-und-Neu-Straße 20. September 2018 Welche Sicherheitsmaßnahmen werden ge- schaffen, damit sichergestellt wird, dass durch die sehr enge und massive Neubebauung die be- stehenden Kellerräume vom Anwesen Haid- und-Neu-Str. 80 bei starken Regenfällen auch in Zukunft nicht überflutet werden? Nach dem Geogutachten vom 18.09.2018 sind durch die Baumaßnahmen keine Beein- trächtigungen der Nachbarschaften zu er- warten. Während der Bauausführung sind die notwendigen Maßnahmen der wasser- rechtlichen Vorgaben und Anforderungen zu erfüllen. Für das Niederschlagswassers wird im weiteren Verfahren ein Konzept zur - 2 - weitgehenden Versickerung auf den Grund- stücken erarbeitet. 3) Anwohner*in, Heilbronner Straße 26. September 2018 Gastronomie in Form von Bringdiensten hat in einem Wohngebiet mit dichter Bebauung nichts verloren, die Lärmbelästigung durch die Liefer- autos die nachts mit viel Lärm und Türenschla- gen dauernd durch die Straße rasen, Geschrei bis morgens 3 Uhr und noch dazu die Geruchs- belästigung besonders im Sommer. Bei offenem Fenster haben wir den Altfettgeruch in der Woh- nung. Viel wichtiger wäre es für unsere alten Mitbürger einen Raum zu schaffen den Tag zu verbringen, für die Kleinen einen Kindergarten und natürlich auch das Parkproblem, sehr oft sind wir gezwungen in anderen Straßen zu par- ken da in der Heilbronner Str. kein Parkplatz vor- handen ist. Für das Plangebiet ist als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO vorgesehen. Das bedeu- tet, dass neben dem prägenden Wohnen auch der Versorgung des Gebiets dienende Nutzungen, wie z.B. Schank- und Speise- wirtschaften allgemein zulässig sind. Der Begriff Schank- und Speisewirtschaft erfasst nicht solche Betriebe, die zubereitete Spei- sen und Getränke lediglich ausfahren bzw. zur Abholung bereithalten, ohne dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist. Wäre dies für die betreffende Gastronomie der Fall, würde sie der geplanten Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplanes widersprechen. Bestehende genehmigte Nutzungen genießen aber Bestandsschutz. Des Weiteren sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Da- runter fallen z.B. auch soziale Angebote für jüngere und ältere Bewohner des Stadtteils. Damit lässt der Bebauungsplan die angereg- ten Nutzungen zu. Die bisher angedachte Nutzungsmischung entspricht weitestge- hend der im Bestand vorhandenen Nut- zungsmischung. Für die Nicht-Wohnnutzungen sind entspre- chend eigene Stellplätze nachzuweisen. Diese sind im Entwurf vorgesehen. Das Einhalten der Nachtruhe, Kontrolle der technischen Ausstattungen der zulässigen Betriebe und Einrichtungen oder Falschpar- ken etc. müssen durch die zuständigen Äm- ter und Behörden überprüft werden. 4) Bürgerverein Rintheim e.V. 27. September 2018 Die Neugestaltung des Staudenplatzes ist wün- schenswert. Die bisherige soziale Nutzung wie beispielsweise der Kinder- und Jugendtreff und der Mieterservice muss in die Nachverdichtung Im nördlichen Bereich sind ein Spielplatz so- wie eine weitere Freifläche vorgesehen. Die entsprechenden Festsetzungen sind im Be- bauungsplan aufgenommen. Im Zuge der - 3 - des Platzes integriert werden, auch während der Umgestaltung sollte es eine Interimslösung für die aktuellen Nutzer geben. Die Gastronomie „Treffpunkt” ist recht gut be- sucht und hat eine wichtige soziale Funktion für unseren Stadtteil - hier braucht es ein Ersatzan- gebot für die Wirtsleute und Gäste - auch wäh- rend der Bauzeit. Die Bebauung am Stauden- platz können wir bei Berücksichtigung der sozi- alen Aspekte begrüßen. Auch die Bebauung an Stelle der bisherigen Garagen kann akzeptiert werden - wir brauchen dringend bezahlbaren Wohnraum. Kritischer zu betrachten ist die Nachverdichtung zwischen Staudenplatz und Garagenhof. Die letzte Freifläche, auf der sich aktuell der Bauwa- gen des Kinder- und Jugendtreffs befindet, kann keine solch massive Bebauung mit zwei Wohn- blöcken aufnehmen, ohne dass die Aufenthalts- qualität des Rintheimer Feldes gravierend ver- liert. Die Anwohner und deren Kinder brauchen zwingend auch Freiflächen dort im direkten Um- feld, gerade wenn noch mehr nachverdichtet wird. Der Baukörper, der direkt nördlich an der Heil- bronner Straße zwischen die Bestandsgebäude gesetzt werden soll, ist zu massiv. Diese Nach- verdichtung im Bestand nimmt Erwachsenen zu viel Lebensraum und den Kindern den notwen- digen Raum zum Spielen. Auch unter mikroklimatischen Gesichtspunkten muss hier mehr Zurückhaltung gefordert wer- den. Daher muss dieser Baukörper in seinen Ausmaßen reduziert werden, z.B. um dem nörd- lich anschließenden kleinen Platz mehr Raum für die zusätzlichen Anwohner zu bieten. Baumaßnahmen sind die notwendigen Kleinkinderspielflächen gem. Landesbau- ordnung (LBO) mit den Bauanträgen nach- zuweisen. Die angedachte Festsetzung zu Art der baulichen Nutzung ermöglicht, dass die angesprochene soziale Nutzung weiter möglich ist. Eine Schankwirtschaft am Staudenplatz bleibt in Art und Umfang auch nach neuem Bebauungsplan zulässig. Die Nachverdichtung zwischen Stauden- platz und Garagenhof, ist zentraler Bestand- teil des städtebaulichen Entwurfes, in dem die Baukörper die Freiräume gliedern. Durch diese Gliederung entstehen auch ge- schützte Privatbereiche zwischen den Neu- bauten und dem Bestand. Es entstehen neue Freiraumfolgen mit Spielplatz und dif- ferenzierte Aufenthaltsmöglichkeiten für alle Bewohner. Im Bebauungsplan werden mehr Baumneupflanzungen festgesetzt, als durch Baumaßnahmen entfallen. Im direkten Umfeld westlich des Stauden- platzes (Freiflächen zwischen Heilbronner Straße und Haid-und-Neu-Straße) liegen weitere begrünte Flächen mit Angeboten für Spiel und Bewegung (Entfernungen ca. 50 bis 240 Meter), die über ein enges Fuß- wegenetz angebunden sind. Ein zentrales Thema der städtebaulichen Planung ist die Fassung der Heilbronner- straße mit dem längsgerichteten Baukörper und seinem Kopfbau sowie die Gestaltung des Übergangs vom Staudenplatz zum nördlichen Bereich mit dem neuen Quar- tiersplatz. Der neu angelegte Quartiersplatz mit der nördlich angrenzenden Freifläche - 4 - hat in etwa die gleiche Größe, wie die der- zeitige Wiese, die überbaut wird. Die Bau- körper ordnen sich in Länge, Breite, Höhe und Ausrichtung. Die erforderlichen Ab- standsflächen sind eingehalten, sodass keine Beeinträchtigung für die Nachbarge- bäude bei Belichtung und Belüftung entste- hen. Die genaue Lage des Kopfbaus ist noch flexibel und wird im weiteren Verfahren ge- prüft. Alle Neubauten sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen, die nicht überbauten Grundstücksflächen erhalten eine Erdaufschüttung und sind als Vegeta- tionsfläche anzulegen. Die Angaben sind im Bebauungsplan festgesetzt. Alle Flächenbefestigungen werden mög- lichst versickerungsoffen ausgeführt. Dabei sind die Anforderungen für die Feuerwehr- zufahrten zu beachten. Die Ausrichtung der Baukörper achtet in be- sonderer Weise auf gute Belichtung und Be- lüftung auch für die Bestandsbauten. 5) WEG Heilbronner Str. via Hausverwalter 1. Oktober 2018 Aufgrund Ihrer Informationsveranstaltung am 19.09.2018 ergaben sich im Eigentümerkreis der o.g. Wohnungseigentümergemeinschaft Be- denken, die ich im Folgenden zusammenfasse: Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage wird sich am Ende der Stichstraße entlang des Grund- stücks Heilbronner Straße 34 - 34 b befinden. Hierdurch ist in dieser engen Straße mit starkem Verkehr in beide Richtungen zu rechnen. Bei ei- ner Kapazität der Tiefgarage von etwa 80 Stell- plätzen ist mit mindestens 120 zusätzlichen Ver- kehrsbewegungen durch Kraftfahrzeuge in die- ser Straße zu rechnen, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewohner der Häuser Heil- bronner Straße 34-34 b führen wird. Ferner wird es zu Behinderungen in diesem Be- reich kommen, da die enge Straße als Zufahrt Die Zufahrt ist eine öffentliche Straße, die auch zur Anbindung des Heinz-Schuch- mann-Hauses dient. Die Straße ist ausrei- chend dimensioniert für den zusätzlichen Bedarf. Im Zuge der Planung und unter Um- setzung eines Mobilitätskonzeptes wurde der Stellplatzschlüssel auf 0,7 Stellplätze pro Wohneinheit reduziert. Dadurch konnte die ursprünglich vorgesehene Tiefgarage unter dem Staudenplatz entfallen. Behinderung während der Bauzeit: - 5 - zur Tiefgarage in beiden Richtungen dienen soll. Hier wäre eine Verlagerung der Tiefgaragenzu- fahrt direkt an die Heilbronner Straße zu überle- gen. Es bestehen auch Bedenken, dass die an dieser Stichstraße gelegenen 13 Kfz-Stellplätze der Wohnungseigentümergemeinschaft min- destens während der Bauzeit nicht oder nur mit großen Beeinträchtigungen nutzbar sind. Die vier bzw. sechsstöckige Bebauung des Stau- denplatzes wird zu einer erheblichen Beschat- tung der westlichen Gartenanlage der Woh- nungseigentümergemeinschaft führen, was die dortige Vegetation stark beeinträchtigen wird. Ferner wird über die Bauzeit mit einem erhebli- chen Lärm-und Schmutzaufkommen für die Be- wohner der Häuser Heilbronner Straße 34-34 b zu rechnen sein. In der neuen Bebauung sind auch Gewerbeflä- chen vorgesehen. Hier ist mit zusätzlicher Beein- trächtigung durch Liefer- und Kundenverkehr zu rechnen. Es ist fraglich, ob genügend Parkmög- lichkeiten eingeplant sind, die die ohnehin an- gespannte Parkplatzsituation in der Heilbronner Straße weiter verschärfen würde. Durch die Bebauung des Staudenplatzes wird befürchtet, dass noch mehr Passanten die offe- nen Zugänge auf der südwestlichen Seite und nördlichen Seite des Grundstücks Heilbronner 34-34 b als Durchgang nutzen. Die Bebauung der Flächen nördlich der Heilbron- ner Straße bedingt den Wegfall der jetzigen freien Rasenfläche als Spielraum für Kinder. Auch die mobile Spielaktion könnte dort nicht mehr Station machen, was einen negativen Ein- fluss auf das dortige soziale Gefüge haben wird. Die Verkehrssicherheit ist während der ge- samten Bauzeit sicher zu stellen. Die damit verbundenen Regelungen erfolgen nicht im Rahmen des Bebauungsplans, sondern im Zuge der Baumaßnahme. Die Gebäudeabstände werden aus städte- baulichen Gründen auf 0,3 der Wandhöhe reduziert. Die Orientierung und Ausrichtung der Baukörper ermöglicht weiterhin gute Belichtungsmöglichkeiten für die angren- zenden Bestandsbauten. Einschränkungen während der Bauzeiten sind nicht zu vermei- den. Sie sind durch die Bauherrschaft soweit möglich zu minimieren. Die Überprüfung und Überwachung obliegen den zuständi- gen Behörden, Ämtern und den Verant- wortlichen. Sie sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Für gewerbliche oder soziale Nutzungen im Geltungsbereich sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben zusätzliche Stellplätze nachzuweisen. Die vorhandenen Stellplätze für die bestehenden gewerblichen und sozi- alen Nutzungen wurden im Bebauungspla- nentwurf nachgewiesen. Mit der Neubebauung am Staudenplatz ent- steht ein neuer Quartiersplatz direkten fuß- läufigen Verbindungen nach Süden und Norden. Der Platz wird nach der Neufassung deutlich großzügiger (Breite Gehrecht ca. 28 Meter). Die Wege von Passanten werden sich daher voraussichtlich hier konzentrieren und zu einer Entspannung in den rückwärti- gen Bereichen an der Heilbronner Straße 34 und 34b führen. Die bislang baulich nicht genutzten Freiflä- chen werden für die Versorgung mit Wohn- raum in Anspruch genommen. Der Bedarf an Mietwohnungen ist unbestreitbar hoch. Die in Anspruch genommene Rasenfläche wird durch Spiel- und Aufenthaltsflächen mit großzügiger Durchgrünung und - 6 - Im Namen der Wohnungseigentümergemein- schaft Heilbronner Straße 34-34 b bitte ich, diese Bedenken bei der weiteren Planung zu be- rücksichtigen. Lösungsvorschläge, die die nega- tiven Auswirkungen für die Bewohner der Häu- ser Heilbronner Straße 34-34 b beseitigen oder wenigstens stark abmildern würden, können Sie gerne an mich adressieren. Ein persönliches Ge- spräch zwischen den Projektbeteiligten, dem Verwaltungsbeirat der Eigentümergemeinschaft sowie mir als Verwalter, wäre sicherlich hilfreich. verbesserter Aufenthaltsqualität ausgegli- chen. Mobile Spielaktionen sollen weiterhin im Rintheimer Feld stattfinden können. Im Zuge des planungsrechtlichen Verfahrens besteht im Rahmen der Entwurfsoffenlage eine weitere Möglichkeit, Anregungen ein- zubringen. 6) Anwohner*in, Ernststraße SPD-Ortsverein Rintheim, 1. Oktober 2018 Die Neugestaltung des Staudenplatzes ist wün- schenswert. Die bisherige soziale Nutzung wie beispielsweise der Kinder- und Jugendtreff und der Mieterservice muss in die Nachverdichtung des Platzes integriert werden, auch während der Umgestaltung sollte es eine Interimslösung für die aktuellen Nutzer geben. Die Gastronomie Treffpunkt ist recht gut be- sucht und hat eine wichtige soziale Funktion für unseren Stadtteil - hier braucht es ein Ersatzan- gebot für die Wirtsleute und Gäste - auch wäh- rend der Bauzeit. Die Bebauung am Stauden- platz können wir bei Berücksichtigung der sozi- alen Aspekte begrüßen. Auch die Bebauung an Stelle der bisherigen Garagen kann akzeptiert werden - wir brauchen dringend bezahlbaren Wohnraum. Differenzierter zu betrachten ist die südlich an- schließende Nachverdichtung. Die letzte Freiflä- che, auf der sich aktuell der Bauwagen des Kin- der- und Jugendtreffs befindet, kann keine solch massive Bebauung mit zwei Wohnblöcken auf- nehmen, ohne dass die Aufenthaltsqualität des Rintheimer Feldes gravierend verliert. Die An- wohner und deren Kinder brauchen zwingend Die Bebauungsplanung Staudenplatz sieht Spielplätze für verschiedene Altersgruppen vor. Im Zuge der Baumaßnahmen sind auch die notwendigen Kleinkinderspielflächen gem. Landesbauordnung (LBO) mit den Bauanträgen nachzuweisen. Die ange- dachte Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ermöglicht, dass die angespro- chene soziale Nutzung weiter möglich ist. Die genannte Gastronomie am Stauden- platz entspricht den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans und bleibt wei- ter zulässig. Die in Anspruch genommene Rasenfläche wird durch den Quartiersplatz, Spiel- und Aufenthaltsflächen mit verbesserter Aufent- haltsqualität funktional ausgeglichen. Mo- bile Spielaktionen sollen weiterhin im Rintheimer Feld stattfinden können. Im direkten Umfeld westlich des Stauden- platzes (Freiflächen zwischen Heilbronner - 7 - auch Freiflächen, gerade wenn noch mehr nach- verdichtet wird. Der Baukörper, der direkt nördlich an der Heil- bronner Straße zwischen die Bestandsgebäude gesetzt werden soll, ist zu massiv. Diese Nach- verdichtung im Bestand nimmt den Kindern den notwendigen Raum zum Spielen. Diese zentrale, sehr beliebte und hoch frequentierte Freifläche im sehr verdichteten Rintheimer Feld muss für die nachhaltige Aufenthaltsqualität erhalten bleiben. Straße und Haid-und-Neu-Straße) liegen weitere begrünte Flächen mit Angeboten für Spiel und Bewegung (Entfernungen ca. 50 bis 240 Meter), die über ein enges Fuß- wegenetz angebunden sind. Im Zuge der Baumaßnahmen sind auch die notwendigen Kleinkinderspielflächen gem. Landesbau- ordnung (LBO) mit den Bauanträgen nach- zuweisen. Der Baukörper nördlich der Heilbronner Straße ist für die Wohnraumversorgung mit Mietwohnungen wichtig. Die Dimensionen orientieren sich an benachbarten Bestands- bauten. Der Baukörper hilft die Freiräume zu gliedern und markiert den Übergang vom nördlichen Quartiersplatz zur Wegeführung Richtung Staudenplatz. 7) Anwohner*in, Heilbronner Straße 2. Oktober 2018 Erhebliche Minderung von Verkehrswert sowie Lebensqualität in meiner Eigentumswohnung Heilbronner Str. 34a. Es entsteht eine erhebliche Wertminderung mei- ner im EG befindlichen Wohnung durch: - Verdunklung durch das gegenüber geplante Haus - nie mehr Sonne auf der Staudenplatzseite (beim öffentlichen Termin wurde der irrelevante, minimale Mittagsschattenwurf gezeigt). In diese EG-Wohnung scheint die Sonne nur in den Nachmittagastunden nachdem sie ums Alten- heim herumgewandert ist, also schon relativ tief steht. Nach Bau des neuen Gebäudes wird nie mehr Sonne in die Wohnung scheinen, da die Sonne dann deutlich tiefer steht (als die geplan- ten 4 Geschosse hoch sind) - jetzige Aussicht auf Bäume und Himmel wird komplett durch das neu entstehende Wohnge- bäude genommen - Lärm-, Verkehrs-, Abgasbelastung der Garten- seite der Wohnung durch die geplante Tiefgara- genzufahrt (Welcher Lastenausgleich für die Wertminderung meiner Wohnung ist vorgese- hen?) Tiefgarage(n) -Zufahrt(en) am Staudenplatz: Die Gebäudeabstände werden aus städte- baulichen Gründen auf 0,3 der Wandhöhe reduziert. Die Orientierung und Ausrichtung der Baukörper ermöglicht weiterhin gute Belichtungsmöglichkeiten für die angren- zenden Bestandsbauten. Die Gebäude sind mit weitgehend vier Geschossen ein Ge- schoss niedriger, als die östlich angrenzen- den Bestandsbauten. Der sechsgeschossige Kopfbau verschattet durch seine Lage keine Bestandsbauten. Die Zufahrt ist eine öffentliche Straße, die auch zur Anbindung des Heinz-Schuch- mann-Hauses dient. Die Straße ist ausrei- chend dimensioniert für den zusätzlichen Bedarf. Im Zuge der Planung und unter Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes - 8 - Die in der Planung derzeit im Bereich Höhe Jun- gendtreff Staudenplatz/Schuchmannhaus dar- gestellte Tiefgaragenzufahrt, Ein- und Ausfahrt sollte direkt an die Heilbronner Straße gelegt werden. Dies ist notwendig und sinnvoll, um - Lärm-, Verkehrs-, Abgasbelastung der Garten- seite des gelben Hauses (Heilbronner Str. 34- 34b) zu vermeiden - die Nutzung der bestehenden Stellpatze dieses Hauses nicht zu erschweren - die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu ge- währleisten (die kleine Straße zwischen und dem gelben Haus ist so schmal, dass sie schon heute über keinen Gehweg verfügt. Sie dient seit Jah- ren als Zufahrt für Rettungswagen und Liefer- fahrzeuge fürs Altersheim. Durch eine zusätzli- che Funktion als Tiefgaragenzufahrt würde diese gehwegfreie Straße absolut überbelastet. Bei (Neu-)Bezug der neuen Gebäude am Stau- denplatz sollten die beiden ansässigen Stauden- platz-Pizzarien direkt vorn an Heilbronner Str. ihre neuen Geschäfte bekommen. Dies ist not- wendig um: - Lärm-, Verkehrs-, Abgasbelastung aller Bewoh- ner des Staudenplatzes weit möglichst zu ver- mindern - die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer am Staudenplatz zu gewährleisten - die Lärm-, Verkehrs-, Abgasbelastung der Gar- tenseite des gelben Gebäudes im Rahmen zu halten (durch die neue Nachbarschaft entsteht hier ohnehin schon mehr Unruhe) Eindämmung Rattenpopulation: - An allen Häusern sind Rattengiftköder fest zu installieren und regelmäßig zu betreuen, da im gesamten Rintheimer Feld ein permanenter Rat- tendruck besteht. wurde der Stellplatzschlüssel auf 0,7 Stell- plätze pro Wohneinheit reduziert. Dadurch konnte die ursprünglich vorgesehene Tief- garage unter dem Staudenplatz entfallen. An den Zufahrtsstraßen gilt Tempo 30. Der Querschnitt der Stichstraße wird sich nicht ändern. Durch die Aufgabe der derzeitigen gewerblichen Nutzung entfallen aber die derzeit dort auf den Gehweg bzw. Schrammbord stehenden Abfallbehältnisse. In einer eigenen straßenverkehrsrechtlichen Bewertung wird geprüft, ob die Zufahrts- straße als Tempo 20 Zone oder verkehrsbe- ruhigter Bereich ausgewiesen werden kann. Für zusätzliche gewerbliche oder soziale Nutzungen wären zusätzliche Stellplätze nachzuweisen. Die Stellplätze für die beste- henden gewerblichen und sozialen Nutzun- gen wurden im Bebauungsplanentwurf nachgewiesen. Schank- und Speisewirt- schaften sind als allgemein zulässige Nut- zungsart vorgesehen. Eine Beschränkung auf konkrete Standorte wird im Bebauungs- planverfahren nicht angestrebt und für un- verhältnismäßig gehalten. Der Begriff Schank- und Speisewirtschaft erfasst nicht solche Betriebe, die zubereitete Speisen und Getränke lediglich ausfahren bzw. zur Ab- holung bereithalten, ohne dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist. Beste- hende genehmigte Nutzungen genießen Bestandsschutz. Die Zulässigkeit der kon- kreten Nutzung ist auf Baugenehmigungs- ebene zu beurteilen. Etwaige gesetzliche Vorgaben zum Thema Schall und Geruchs- belästigung sind dabei zu berücksichtigen. Die Schädlingsbekämpfung ist kein Rege- lungsinhalt des Bebauungsplanverfahrens. Hinweise bitten wir den zuständigen Fachämtern der Stadt unter oder der Behör- dennummer 115 anzuzeigen. - 9 - - Am Staudenplatz sollte die Dichte der Boxen wegen den beiden Pizzarien und der entspre- chend hier besonders starken Vermehrung der Ratten größer sein - Die Volkswohnung sollte, da von Ihren Gebäu- den seit Jahren massiver Rattendruck ausgeht, bereit sein, die Installation von Boxen und deren Betreuung auch am gelben Gebäude (Heilbron- ner Str. 34-34b) zu übernehmen, Abriss der Staudenplatzgebäude AUSSERHALB der Vogelbrutsaison: Begründung: In/an den baufälligen Gebäuden des Staudenplatzes brüten seit Jahren Hausrotschwanz und Bachstelze. Begrünung der neuen Gebäude: Alle neuen Gebäude sollten extensive Dachbe- grünung und Wandbegrünung erhalten. Diese könnte bei einem Teil der Gebäude punktuell er- folgen, bei dem anderen Teil jedoch als flächige Wandbegrünung mit Stauden und Gräsern, wie sie an verschiedenen Stellen in Karlsruhe schon seit Jahren zu bewundern ist. Dies ist eine erheb- liche Belebung für Natur und für die Bewohner und Besucher des Gebietes ein tolles bereichern- des optisches Highlight. Vogelschutzmaßnahmen an Gebäuden und in Grünanlagen: - in alle neu geplanten Gebäude sind im oberen Gebäudebereich während der Bauphase reich- lich Mauerseglernisthöhlen fest zu integrieren, zudem vereinzelt Nistkästen und -steine für Dohlen, Stare, Hausrotschwanz sowie Fleder- mäuse. - Die Grünanlagen des Rintheimer Feld sollte mit langlebigen Höhlenbrüterkästen ausgestattet werden (Star, Meisen, ...) - Bitte nirgendwo verglaste Wände planen und die bestehende verglaste Wände entschärfen (die Tiefgaragenzufahrt beim CAP-Markt hat lei- der vogelanfluggefährliche Glaswände; diese Ein artenschutzrechtliches Gutachten liegt vor. Regelungen zur zeitlich beschränkten Zulässigkeit von Abbruch bzw. Rodungs- /Fällarbeiten ergeben sich direkt aus den Verbotstatbeständen des Bundesnatur- schutzgesetzes. Darüber hinaus werden im Rahmen der Begründung und der Hinweise des Bebauungsplans auf diese Regelungen verwiesen. Diese sind auf Baugenehmi- gungsebene zu berücksichtigen. Alle Neubauten sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen, die nicht überbauten Grundstücksflächen erhalten eine Erdaufschüttung und sind als Vegeta- tionsfläche anzulegen. Alle Flächenbefesti- gungen werden möglichst versickerungsof- fen ausgeführt. Dabei sind die Anforderun- gen für die Feuerwehrzufahrten zu beach- ten. Fassadenbegrünungen oder alternativ das Pflanzen zusätzlicher Bäume vor den Fassaden ist als Festsetzung im Bebauungs- plan vorgesehen. Wegfallende Brutplätze für Höhlen- und Ni- schenbrüter sind gemäß vorliegenden Ar- tenschutzgutachten durch das Anbringen und die dauerhafte Unterhaltung von min- destens 14 Nistkästen am zukünftigen Ge- bäude bzw. im Grünbestand im Untersu- chungsgebiet zu ersetzen. Die Vermeidung von Vogelschlag wird ver- traglich vereinbart. - 10 - Scheiben sollten zur Vermeidung von Vogel- schaden entschärft werden) - Nachpflanzung/Ersatz (von der Volkswohnung) beseitigter Gebüschinseln in den schon “fertig- gestellten“. Bereichen, die die Fläche des Bebau- ungsplans Staudenplatz umschließen, insbeson- dere die Bereiche in den Grünanlagen zwischen Staudenplatz und Haid-und-Neu-Straße. Zu den vogelschutztechnischen Maßnahmen steht si- cherlich der NABU Karlsruhe gerne beratend zur Seite. Die genannten Maßnahmen sollten als zwin- gend zu erfüllen festgeschrieben werden, da die Volkswohnung wie in der Anlage am Schluss dieser Stellungnahme) beschrieben gegen Na- turschutzrecht verstoßen hat und bislang keiner- lei Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen geleistet hat, obwohl dies nach Naturschutzrecht ver- pflichtend gewesen wäre. Die Volkswohnung wurde darauf von NABU und der Stadt Karlsruhe aufmerksam gemacht. Umwelterlebniswert für (Schul-)Kinder: Ich bin mehrfach im Jahr mit Schulklassen im Rintheimer Feld in Bereich Staudenplatz und nahe Umgebung unterwegs. Dabei geht es um Naturerkundung in der Umgebung der jeweili- gen Schule. Der Erlebniswert für Kinder wurde durch die Tätigkeiten der Volkswohnung rund um den Staudenplatz im Zuge der Sanierung der Gebäude erheblich eingeschränkt. Durch Ro- dung von Gebüschen ging die Artenvielfalt an Vögeln massiv zurück (Arten wie Zaunkönig und Rotkehlchen nahezu komplett verschwunden) bestehende Nischen unter den Dächern (Mauer- segler) und Höhlen in den Fassaden (Star, Haussperling, ...) wurden verschlossen. Die oben genannten Maßnahmen zum Vogel- schutz sind daher nicht nur aus naturschutz- rechtlicher sondern auch aus Gesichtspunkten der - Pädagogik - Wohn- und Erlebnisqualität - Identifikation mit Wohnumgebung - Vorbildfunktion der Volkswohnung entscheidend. Die Kinder waren vom Verlust der Vogelbrutstät- ten durch die Volkswohnung entsetzt und sind traurig, nur noch ganz wenige Vögel Im Geltungsbereich werden aufgrund der Baumaßnahmen mehr Bäume neu ge- pflanzt, als gefällt werden müssen. Darüber hinaus wird eine abwechslungsreiche Frei- flächengestaltung umgesetzt, die den An- forderungen aus dem artenschutzrechtli- chen Gutachten Rechnung trägt. Das Freianlagenkonzept wird über den städ- tebaulichen Vertrag verbindlich. Es sieht ne- ben Baumpflanzungen auch Heckenstruktu- ren vor. Wenn fruchttragende Hecken ge- pflanzt werden ist das Schnitt-/Pflegeregime so zu wählen, dass die Früchte ausgetragen werden können und als Nahrungsquelle zur Verfügung stehen. - 11 - beobachten zu können. Ich selbst wünsche mir, in Zukunft auf den Exkursionen positive Beispiele von verantwortungsvollen Artenschutzmaßnah- men der Volkswohnung zeigen zu können, insbesondere Mauerseglerhöhlen- und Gebüsche. Die Volkswohnung käme damit einer Vorbildfunktion nach und die Exkursionen wä- ren wieder reicher an Erlebnissen wie Vogelge- sängen, Vogelkinderstuben, usw. Anlage: Begründung für die Vogelschutzmaß- nahmen: Unmittelbar vor der Sanierung der im, sowie um den Geltungsbereich bestehenden Gebäude der Volkswohnung, wurden alle Gebüsche gerodet und bis heute nicht wieder ersetzt (es werden leider nur Bäume gepflanzt). Damit wurde Freibrütern die Lebensgrundlage entzo- gen. Arten wie Rotkehlchen, Zaunkönig und Mönchsgrasmücke sind im Gebiet praktisch nicht mehr vorhanden. Bei den Sanierungen selbst wurden viele bestehende Hohlräume ent- lang der Dachkanten, die bis dahin von Mauer- seglern besiedelt waren verschlossen, so dass der Brutbestand von Mauersegler auf wenige Einzelpaare zusammengebrochen ist. Nach der Sanierung wurden 2018 mitten wäh- rend der Brut- und Jungenzeit im Gebiet unzäh- lige Löcher in Fassaden verschlossen und dabei Gelege und Jungvögel zerstört. Vor allem Stare und Sperlinge zogen jahrelang ihre Jungen in den Gebäudefassaden unzähliger Gebäude rings um den Staudenplatz auf. 2018 wurden die Höhlen plötzlich trotz Besetzung unzulässi- ger Weise inmitten der Brut- und Jungenzeit ver- schlossen. Die Volkswohnung reagierte nach Einwand durch Stadt und NABU allein mit einem sofortigen Baustopp, hat bis heute aber keinerlei Ausgleich erbracht. Daraus resultierende Folgen: - Bestände von auf Gebüsche angewiesene Ar- ten massiv eingebrochen - Mauerseglerpopulation auf wenige Paare zu- sammengebrochen - Schülerinnen und Schüler des Rintheimer Fel- des beobachteten jahrelang begeistert Vogelfa- milien, waren und sind entsprechend entrüstet Die dargestellten Vorgänge betreffen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Bei der Veranstaltung zur frühzeitigen Betei- ligung am 19.09.18 wurde hierzu durch die Volkswohnung Stellung bezogen. Es werden über die gesetzlich verpflichten- den Artenschutzmaßnahmen hinaus Emp- fehlungen aus dem Gutachten aufgegriffen und in die Planung integriert, wie z.B. die Verwendung nachts blühender krautiger Pflanzenarten für die Saumgestaltung zur Verbesserung der Habitatqualität für Fleder- mäuse oder das Belassen der Öffnungen an den Unterkanten von Dachblenden und Wandverschalungen. - 12 - vom Vorgehen im Gebiet mit Verlust von Brut- höhlen und Gebüschen. Für diese Maßnahmen wurden bislang keinerlei Ersatz- und Ausgleichsmaßen von der Volks- wohnung geleistet, obwohl dies nach Natur- schutzrecht verpflichtend gewesen wäre und die Volkswohnung u.a. vom NABU und der Stadt Karlsruhe darauf aufmerksam gemacht wurde. Es wäre schön, wenn Lehrer in Zukunft für die Volkswohnung werben, können, indem sie vor Ort zeigen könnten, dass die Volkswohnung nicht nur etwas für den Klimaschutz, sondern auch etwas für die Tierwelt tut {Nistkästen, Ge- büsche, ...) und damit gleichzeitig den Erlebnis- wert der Grünflächen für Kinder erhöht. Damit würde die Volkswohnung auch pädago- gisch wichtige Aspekte unterstützen. Lehrkräfte möchten in Kindern Sozialkompetenzen wie Verantwortungsbewusstsein, Empathie, Selbst- wirksamkeit usw. wecken (statt sorglosen Um- gang mit der Umwelt, Ohnmacht,...) 8) Anwohner*in Heilbronner Straße, 1. Oktober 2018 Die genannten Vorschläge sollten als rechtsver- bindliche Bestandteile in den Bebauungsplan aufgenommen werden.Erhebliche Minderung von Verkehrswert sowie Lebensqualität in mei- ner Mietwohnung Heilbronner Str. 34a. Es entsteht eine Beeinträchtigung, meiner im EG befindlichen Wohnung durch Verdunkelung durch das gegenüber geplante Haus nie mehr Sonne auf der Staudenplatzseite (beim öffentli- chen Termin wurde der irrelevante, minimale Mittagsschattenwurf gezeigt!). Jetzige Aussicht auf Bäume und Himmel wird komplett durch das neu entstehende Wohngebäude genommen Lärm-/ Verkehrs-/ Abgasbelastung der Garten- seite der Wohnung durch die geplante Tiefgara- genzufahrt. Tiefgarage(n) -Zufahrt(en) am Staudenplatz: Die in der Planung derzeit im Bereich Höhe Jun- gendtreff Staudenplatz / Schuchmannhaus dar- gestellte Tiefgaragen- zufahrt-, Ein-/ Ausfahrt Die Gebäudeabstände werden aus städte- baulichen Gründen auf 0,3 der Wandhöhe reduziert. Die Orientierung und Ausrichtung der Baukörper ermöglicht weiterhin gute Belichtungsmöglichkeiten für die angren- zenden Bestandsbauten. Die Gebäude sind mit weitgehend vier Geschossen ein Ge- schoss niedriger, als die östlich angrenzen- den Bestandsbauten. Der sechsgeschossige Kopfbau verschattet durch seine Lage keine Bestandsbauten. Die Zufahrt ist eine öffentliche Straße, die auch zur Anbindung des Heinz-Schuch- mann-Hauses dient. Die Straße ist ausrei- chend dimensioniert für den zusätzlichen - 13 - sollte direkt an die Heilbronner Straße gelegt werden. Dies ist notwendig und sinnvoll, um Lärm-/ Verkehrs-/ Abgasbelastung der Garten- seite des gelben Hauses (Heilbronner Str. 34- 34b) zu vermeiden. Die Nutzung der bestehenden Stellplätze dieses Hauses nicht zu erschweren die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleiten (die kleine Straße zwischen Jugendtreff / Volkswohnungs- anlaufstelle und dem gelben Haus ist so schmal, dass sie schon heute über keinen Geh- weg verfügt. Sie dient seit Jahren als Zufahrt für Rettungswagen und Lieferfahrzeuge fürs Alten- heim. Durch eine zusätzliche Funktion als Tief- garagenzufahrt würde diese gehwegfreie Straße absolut überbelastet. Bei (Neu-)Bezug der neuen Gebäude am Stau- denplatz sollten die beiden ansässigen Stauden- platz-Pizzarien direkt vorn an Heilbronner Str. ihre neuen Geschäfte bekommen. Die beiden Pizzarien sollten in den neuen Ge- bäuden jeweils ganz vorne, direkt an der Heil- bronner Str. angesiedelt werden. Dies ist not- wendig um Lärm-/ Verkehrs-/ Abgasbelastung aller Bewohner des Staudenplatzes weit mög- lichst zu vermindern. Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer am Stau- denplatz ist zu gewährleisten. die Lärm-/ Verkehrs-/ Abgasbelastung der Gar- tenseite des gelben Gebäudes im Rahmen zu halten (durch die neue Nachbarschaft entsteht hier ohnehin schon mehr Unruhe). Eindämmung Rattenpopulation: An allen Häusern sind Rattengiftköderboxen fest zu installieren und regelmäßig zu betreuen, da im gesamten Rintheimer Feld ein permanenter Bedarf. Im Zuge der Planung und unter Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes wurde der Stellplatzschlüssel auf 0,7 Stell- plätze pro Wohneinheit reduziert. Dadurch konnte die ursprünglich vorgesehene Tief- garage unter dem Staudenplatz entfallen. An den Zufahrtsstraßen gilt Tempo 30. Der Querschnitt der Stichstraße wird sich nicht ändern. Durch die Aufgabe der derzeitigen gewerblichen Nutzung entfallen aber die derzeit dort auf den Gehweg bzw. Schrammbord stehenden Abfallbehältnisse. In einer eigenen straßenverkehrsrechtlichen Bewertung wird geprüft, ob die Zufahrts- straße als Tempo 20 Zone oder verkehrsbe- ruhigter Bereich ausgewiesen werden kann. Für zusätzliche gewerbliche oder soziale Nutzungen wären zusätzliche Stellplätze nachzuweisen. Die Stellplätze für die beste- henden gewerblichen und sozialen Nutzun- gen wurden im Bebauungsplanentwurf nachgewiesen. Schank- und Speisewirt- schaften sind als allgemein zulässige Nut- zungsart vorgesehen. Eine Beschränkung auf konkrete Standorte wird im Bebauungs- planverfahren nicht angestrebt und für un- verhältnismäßig gehalten. Der Begriff Schank- und Speisewirtschaft erfasst nicht solche Betriebe, die zubereitete Speisen und Getränke lediglich ausfahren bzw. zur Ab- holung bereithalten, ohne dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist. Beste- hende genehmigte Nutzungen genießen Bestandsschutz. Die Zulässigkeit der kon- kreten Nutzung ist auf Baugenehmigungs- ebene zu beurteilen. Etwaige gesetzliche Vorgaben zum Thema Schall und Geruchs- belästigung sind dabei zu berücksichtigen. Die Schädlingsbekämpfung ist kein Rege- lungsinhalt des Bebauungsplanverfahrens. Hinweise bitten wir den zuständigen Fachämtern der Stadt unter oder der - 14 - Rattendruck besteht. Am Staudenplatz sollte die Dichte der Boxen wegen den beiden Pizzarien und der entsprechend hier besonders starken Vermehrung der Ratten größer sein. Die Volks- wohnung sollte, da von Ihren Gebäuden seit Jahren massiver Rattendruck ausgeht, bereit sein, die Installation von Boxen und deren Be- treuung auch am gelben Gebäude zu überneh- men. Vogelschutzmaßnahmen an Gebäuden und in Grünanlagen In alle neu geplanten Gebäude werden während der Bauphase Mauersegler-Nisthöhlen integriert das Rintheimer Feld sollte mit Höhlenbrüterkäs- ten ausgestattet werden (Star, Meisen, ...). Nirgendwo verglaste Wände planen (die Tiefga- ragenzufahrt beim CAP-Markt hat leider vogel- fluggefährliche Glaswände; diese Scheiben soll- ten zur Vermeidung von Vogelanflug entschärft werden). Nachpflanzung verlorengegangener Gebüschin- seln in den fertiggestellten Bereichen, die unmit- telbar an den Bebauungsplan ,,Staudenplatz“ angrenzenden Bereichen. Zu den vogelschutztechnischen Maßnahmen steht der NABU Karlsruhe gerne beratend zur Seite. Die genannten Maßnahmen sollten a) zwingend zu erfüllen festgeschrieben werden, da die Volkswohnung wie in der Anlage gegen Natur- schutzrecht verstoßen hat und bislang keinerlei Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen geleistet hat, obwohl dies nach Naturschutzrecht ver- pflichtend gewesen wäre. Die Volkswohnung wurde darauf von NABU und der Stadt Karlsruhe aufmerksam gemacht. Anlage: Begründung für die Vogelschutzmaß- nahmen Unmittelbar vor der Sanierung der im sowie um den Geltungsbereich bestehenden Gebäude der Volkswohnung wurden alle Gebüsche gerodet Behördennummer 115 anzuzeigen. Wegfallende Brutplätze für Höhlen- und Ni- schenbrüter sind gemäß vorliegenden Ar- tenschutzgutachten durch das Anbringen und die dauerhafte Unterhaltung von min- destens 14 Nistkästen am zukünftigen Ge- bäude bzw. im Grünbestand im Untersu- chungsgebiet zu ersetzen. Die Vermeidung von Vogelschlag wird ver- traglich vereinbart. Das Freianlagenkonzept wird über den städ- tebaulichen Vertrag verbindlich. Es sieht ne- ben Baumpflanzungen auch Heckenstruktu- ren vor. Wenn fruchttragende Hecken ge- pflanzt werden ist das Schnitt-/Pflegeregime so zu wählen, dass die Früchte ausgetragen werden können und als Nahrungsquelle zur Verfügung stehen. Die dargestellten Vorgänge betreffen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Bei der Veranstaltung zur frühzeitigen Betei- ligung am 19.09.18 wurde hierzu durch die Volkswohnung Stellung bezogen. Es werden über die gesetzlich verpflichten- den Artenschutzmaßnahmen hinaus Emp- fehlungen aus dem Gutachten aufgegriffen und in die Planung integriert, wie z.B. die Verwendung nachts blühender krautiger Pflanzenarten für die Saumgestaltung zur Verbesserung der Habitatqualität für Fleder- mäuse oder das Belassen der Öffnungen an den Unterkanten von Dachblenden und Wandverschalungen. - 15 - und bis heute nicht wieder ersetzt (es werden leider nur Bäume gepflanzt). Damit wurde Freibrütern die Lebensgrundlage entzo- gen. Arten wie Rotkehlchen, Zaunkönig und Mönchsgrasmücke sind im Gebiet praktisch nicht mehr vorhanden. Bei den Sanierungen selbst wurden viele beste- hende Hohlräume, die bis dahin von Mauerseg- lern besiedelt waren verschlossen, so dass der Brutbestand von Mauerseglern auf wenige Ein- zelpaare zusammengebrochen ist. Nach der Sanierung wurden 2018 mitten wäh- rend der Brut- und Jungenzeit im Gebiet unzäh- lige Löcher in Fassaden verschlossen und dabei Gelege und Jungvögel zerstört. Daraus resultierende Folgen: Bestände von auf Gebüsche angewiesene Arten Mauerseglern auf wenige Paare zusammenge- brochen. Schülerinnen und Schüler des Rintheimer Feldes beobachteten jahrelang begeistert Vogelfami- lien, sind entsprechend entrüstet vom Vorgehen im Gebiet mit Verlust von Bruthöhlen und Ge- büschen. Es wäre schön, wenn Lehrer in Zukunft für die Volkswohnung werben können, indem sie vor Ort zeigen könnten, dass die Volkswohnung auch etwas für die Tierwelt tut (Nistkästen...). Damit würde die Volkswohnung auch pädago- gisch wichtige Aspekte unterstützen. Lehrkräfte möchten in Kindern Sozialkompetenzen wie Verantwortungsbewusstsein, Empathie. Selbstwirksamkeit usw. wecken (statt sorglosen Umgang mit der Umwelt, Ohnmacht, ...). Für diese Maßnahmen wurden bislang keinerlei Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen geleistet, obwohl dies nach Naturschutzrecht verpflich- tend gewesen wäre und die Volkswohnung u.a. vom NABU und der Stadt Karlsruhe darauf auf- merksam gemacht wurde.
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Extrahierter Text
Anlage 2a Bebauungsplanverfahren „Staudenplatz“, Karlsruhe - Rintheim hier: Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB – Februar 2019 Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Bürgerverein Rintheim vom 11.03.2019 Die Neugestaltung des Staudenplatzes ist wünschenswert. Die bisherige soziale Nut- zung wie beispielsweise der Kinder- und Ju- gendtreff und der Mieterservice muss in die Nachverdichtung des Platzes integriert wer- den, auch während der Umgestaltung sollte es eine Interimslösungen für die aktuellen Nutzer geben. Die Gastronomie „Treffpunkt“ ist recht gut besucht und hat eine wichtige soziale Funk- tion für unseren Stadtteil - hier braucht es ein Ersatzangebot für die Wirtsleute und Gäste - auch während der Bauzeit. Die Be- bauung am Staudenplatz können wir bei Berücksichtigung der sozialen Aspekte be- grüßen. Auch die Bebauung an Stelle der bisherigen Garagen kann akzeptiert werden - wir brauchen dringend bezahlbaren Wohnraum. Kritischer zu betrachten ist die Nachverdich- tung zwischen Staudenplatz und Garagen- hof. Die letzte Freifläche, auf der sich aktuell der Bauwagen des Kinder- und Jugendtreffs befindet, kann keine solch massive Bebau- ung mit zwei Wohnblöcken aufnehmen, ohne dass die Aufenthaltsqualität des Rintheimer Feldes gravierend verliert. Die Anwohner und deren Kinder brauchen zwingend auch Freiflächen dort im direkten Umfeld, gerade wenn noch mehr nachver- dichtet wird. Kenntnisnahme. Die angeregten Nutzungen sind im Rahmen der Festsetzungen des Be- bauungsplans zulässig. Auf Ebene des Be- bauungsplans können keine konkreteren Zusagen zum Verbleib einzelner Nutzungen an ihren jeweiligen Standorten gegeben werden. Die bestehende Schankwirtschaft am Stau- denplatz bleibt in bestehender Art und Um- fang auch nach neuem Bebauungsplan zu- lässig. Im Hinblick auf den Mangel an preisgünsti- gen oder sozial gebundenen Mietwohn- raum ist die Inanspruchnahme der Freifläche vertretbar, wenn die umgebenden Freiberei- che aufgewertet werden. Das Maß der bau- lichen Nutzung weicht derzeit geringfügig von den Obergrenzen der BauNVO ab, lässt sich aber durch die gut integrierte Lage und die stadträumliche Situation am eigentli- chen Staudenplatz sehr gut städtebaulich begründen. Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Der Baukörper, der direkt nördlich an der Heilbronner Straße zwischen die Bestands- gebäude gesetzt werden soll, ist zu massiv. Diese Nachverdichtung im Bestand nimmt Erwachsenen zu viel Lebensraum und den Kindern den notwendigen Raum zum Spie- len. Auch unter mikroklimatischen Gesichts- punkten muss hier mehr Zurückhaltung ge- fordert werden. Daher muss dieser Baukör- per in seinen Ausmaßen reduziert werden, z.B. um dem nördlich anschließenden klei- nen Platz mehr Raum für die zusätzlichen Anwohner zu bieten. Eine maßvollere Ausgestaltung des Baukör- pers direkt nördlich der Heilbronner Straße wird geprüft. Die Baukörper gliedern und definieren die Freiräume. Durch diese Glie- derung entstehen geschützte Privatbereiche zwischen den Neubauten und dem Bestand. Es sind angemessene Spielplätze vorgese- hen und Wegeverbindungen, die die neuen Freiflächen mit den bestehenden Angebo- ten in der Umgebung vernetzen. Im direkten Umfeld westlich sowie südlich des Stauden- platzes (Freiflächen zwischen Heilbronner Straße und Haid-und-Neu-Straße sowie zwi- schen Heilbronner Straße und Forststraße) liegen weitere begrünte Flächen mit Ange- boten für Spiel und Bewegung (Entfernun- gen ca. 50 bis 260 Meter). Der neu angelegte Quartiersplatz mit der nördlich angrenzenden Freifläche hat in etwa die gleiche Größe, wie die derzeitige Wiese. Die Baukörper ordnen sich in Länge, Breite, Höhe und Ausrichtung in den Be- stand ein. Die Ausrichtung der Baukörper achtet in besonderer Weise auf gute Belich- tung und Belüftung auch für die Bestands- bauten. Mikroklimatischer Gesichtspunkt: Alle Neubauten sind mit Retentionsdächern zu versehen. Die nicht überbauten Grund- stücksflächen erhalten eine Erdaufschüt- tung und sind als Vegetationsfläche anzule- gen. Alle Flächenbefestigungen werden möglichst versickerungsoffen ausgeführt. Dabei sind die Anforderungen für die Feuer- wehrzufahrten zu beachten. Insgesamt begrüßt der Bürgerverein die Maßnahmen in Abschnitt 7 zum Erhalt des Grüns bzw. zur Begrünung. Auch begrüßen wir ausdrücklich in Teil II Abschnitt 3 das Verbot des Anlegens von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt und vergleichbaren Flächen. Wir haben allerdings folgende weitergehende Forderungen. Kenntnisnahme Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt a) S.5 Teil 1. Abschnitt 7.4 Dachbegrü- nung Der Bürgerverein Rintheim begrüßt, dass eine Dachbegrünung im B-Plan gefordert wird. Diese Dachbegrünung ist jedoch mit einem unzureichenden Wert des Dachbe- grünungssubstrats von mindestens 12 cm angesetzt. Wir beziehen uns dabei auf den Klimaan- passungsplan von 2015. Dort heißt es un- ter 2.3 M16 S. 38ff: Intensive Dachbegrünungen sind meist ar- tenreicher und besitzen einen dementspre- chend mächtigeren Bodenunterbau. Über die Verdunstungsleistung kühlen sie die dachnahen Luftmassen daher auch stärker. Die Dachbegrünung kommt neben dem Stadtklima zusätzlich auch der Siedlungs- wasserwirtschaft sowie der Biodiversität zu- gute. Ein Dachbegrünungssubstrat von > 12 cm liegt noch deutlich im Bereich der Extensiv- begrünung. Diese Dicke ist die unterste Grenze, die bei ausreichend Regen eine ökologisch wirksame Begrünung mit sich bringt. Bezüglich Regenwasserrückhaltung bei längeren oder starken Regenereignissen liegt sie nur bei 50% im Jahresmittel. Bezüg- lich klimatischer Wirkung, die Blattmasse durch Büsche etc. benötigt, ist die Wirkung minimalst, vorallem wenn Sommer wie 2018 an der Tagesordnung sein werden. Wir fordern daher eine deutlich stärkere Schicht für das Dachbegrünungssubstrat im Bereich der lntensivbegrünung und damit 25 - 50 cm vorzuschreiben, die eine größere Regenwasserrückhaltung und eine bessere Klimawirkung in heißen Zeiten haben würde. Nachdruck verleiht die Fortschreibung des Karlsruher Klimaschutzkonzepts, die diese Maßnahmenforderungen verstärken: In der Beschlussvorlage 2017/0699 der Stadtver- waltung heißt es: Das Konzept sieht eine extensive Dachbe- grünung vor. Derzeit wird geprüft, ob eine Erhöhung auf 15 cm erfolgen kann. Nach dem städtebaulichen Rahmenplan Klimaan- passung stellt diese Substratstärke den Übergangsbereich zwischen Extensiv- und Intensivbegrünung dar. Eine zusätzliche Retentionsschicht ist vorge- sehen um die Regenwasserrückhaltung zu verbessern. Die Verbindung aus extensiver Dachbegrünung und Retentionsdachkon- struktion ermöglicht ein sehr hohes Maß an Regenwasserrückhaltung. Aus Sicherheits- gründen kann ein Überlauf vorgesehen wer- den. Zusätzlich sind alle unterbauten und nicht notwendig zu befestigenden Oberflächen, auf denen keine Hochbauten entstehen, mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vegetationsfläche anzulegen. In den befes- tigten Bereichen der unterbauten Oberflä- chen sind versickerungsoffene Beläge fest- gesetzt. Die Planung enthält daher bereits erforderliche Begrünungsmaßnahmen die sowohl den Zielsetzungen des städtebauli- chen Rahmenplans Klimaanpassung als auch dem Karlsruher Klimaschutzkonzept entsprechen. Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Zum anderen haben sich die maßgeblichen Rahmenbedingungen nicht zuletzt durch den sich verschärfenden Klimawandel und die weitreichenden internationalen Klima- schutzverpflichtungen von Paris deutlich verändert. Daher sind Begrünungsmaßnahmen für die Klimaanpassung noch dringlicher, als im Klimaanpassungsplan von 2015 dargestellt, erforderlich. b) S. 10 Abschnitt 10.1 Dort wird gefordert, die Tiefgaragen-Zu- und Ausfahrten aus Schallschutzgründen einzuhausen. Der Bürgerverein fordert, diese erforderlichen Einhausungen aus kli- matischen, aber auch aus optischen Aspek- ten zu begrünen. Gemäß Ziffer 7.4 der Festsetzungen ist eine Dachbegrünung für die Dächer der Tiefga- ragenzufahrten festgesetzt. Die Option auch die sichtbaren Außenwände der Tief- garageneinhausung zur Begrünung festzu- setzen, wird geprüft. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesnaturschutzverband Ba- den-Württemberg (LNV), Naturschutzbund Deutschland (NABU) vom 14.03.2019 Stichwortartige Beurteilung der Fläche und Hinweise (kursiv) • Ca. 13.500 m² und damit geringer als 20.000 m² und beschleunigtes Verfah- ren, d.h. kein Umweltgutachten und kein Ausgleich der erwarteten Eingriffe • B-Plan liegt jedoch laut Klimaanpas- sungsplan in einer Fläche, die bis 2050 als belastet gilt mit Strukturtyp Zeilen- bebauung: vorgeschlagene Maßnah- men sind: Rückbau, Entsiegelung, Dach- und Fassadenbegrünung, ener- getische Sanierung, sommerlicher Wär- meschutz, erlebbares Wasser im öffent- lichen Raum. • Ein Teil der Fläche liegt zudem laut Schutzgutkarte Klima/Luft in einem Ge- biet mit Schutzgutklasse 3 (hoch), für den die folgenden Hinweise gegeben werden: o Freiflächen mit hohem Einfluss auf die Siedlungsgebiete. Mittlere Kenntnisnahme Im städtebaulichen Rahmenplan Klimaan- passungsplan vorgeschlagene Maßnahmen die für die vorliegende Planung erforderlich sind, betreffen die Dach- und Fassadenbe- grünung. Diese sind in den Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten und damit entsprechend berücksichtigt. Die Anforderungen an das Schutzgut Klima/ Luft sind in den Festsetzungen des Bebau- ungsplans enthalten und die Hinweise zu Freiflächen entsprechend berücksichtigt, in- dem unterbaute und nicht notwendig zu befestigende Oberflächen auf denen keine Hochbauten entstehen, mit einer Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Empfindlichkeit gegenüber Nut- zungsintensivierung, Luftaustausch mit der Umgebung erhalten. Bei Eingriffen Baukörperstellung be- achten sowie Bauhöhen möglichst gering halten. • Aufgrund der Lage der B-Plan-Fläche halten wir die Einholung eines Klima- gutachtens für erforderlich, damit die durch die zusätzliche Bebauung zu er- wartenden negativen Auswirkungen auf das Lokalklima möglichst gering ausfallen werden. • Öffentlicher Baumbestand laut Kataster 6 Bäume (keine Erhaltung), der Rest wohl privat. Nur 9 Bäume werden ins- gesamt erhalten. Pflanzgebot • Versiegelung von insgesamt 6.500 m 3 , teilweise werden bereits versiegelte Flä- che genutzt. Tiefgarage • Nachweis 17 Vogelarten, 3 Arten mit Brut. Keine Hinweise auf Fledermaus- quartiere im Bestandsbauwerken und zu fällenden Bäumen. Nachweis von Jagdaktivitäten im Gebiet. Erdaufschüttung zu versehen und flächig als Vegetationsfläche anzulegen sind. In den befestigten Bereichen der unterbauten Oberflächen sind versickerungsoffene Be- läge festgesetzt. Die geplante zusätzliche, kleinräumige Be- bauung am Staudenplatz lässt in Kombina- tion mit der vorgesehenen Freiraumgestal- tung keine erhebliche Beeinträchtigung aus klimatischer Sicht erwarten. Die Einholung eines Klimagutachtens ist nach Rücksprache mit den städtischen Fachstellen nicht erfor- derlich. Der erhaltenswerte Baumbestand wird nach Möglichkeit bewahrt. Der Bebauungsplan setzt eine Neubepflanzung fest, die in der Summe die Anzahl der Bestandbäume über- schreitet. Dies ist derzeit durch textliche Festsetzung geregelt. Kenntnisnahme In den Hinweisen unter Ziffer 13 sind Mög- lichkeiten zur Schaffung von Quartieren für Fledermäuse vorhanden. Nach der arten- schutzrechtlichen Prüfung wurden keine Quartiere von Fledermäusen an Bestand- bauwerken oder an zu fällenden Bäumen gefunden. Zudem wurde keine auffallend hohe Zahl jagender Fledermäuse festge- stellt. Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt • Insgesamt einige Hinweise in Arten- schutzrechtlicher Prüfung und Begrün- dung. Nisthilfen, Beleuchtung, • Die Naturschutzverbände begrüßen die sich nachvollziehbar beschriebene Er- fassung der Artengruppe der Fleder- mäuse sowie insgesamt die arten- schutzrechtlichen Hinweise dieses Gut- achtens. In Hinblick auf die Nisthilfen sollte eine Kontrolle der noch gegebe- nen Präsenz und Funktionalität nach 5 Jahren vorgesehen werden. Da es mit dem vorgestellten Untersuchungspro- gramm nicht völlig ausgeschlossen wer- den kann, dass doch temporäre Fleder- mausquartiere betroffen sein könnten, sollten die Empfehlungen zur Schaffung von Quartiermöglichkeiten für Fleder- mäuse in verbindliche Festsetzungen transformiert werden. Notfalls wäre eine freiwillige aber vertragliche Verein- barung mit der Volkswohnung anzu- streben. • Seitens der Stadtverwaltung sollte da- rauf hingewirkt werden das den Belan- gen der Wohnraumschaffung durch die VoWo durch eine vorbildliche Bearbei- tung des Natur- und Artenschutzes wie auch von Fragen des Lokalklimas eine Akzeptanzsteigerung ermöglicht wird. Kenntnisnahme Eine verbindliche Regelung zur Schaffung von Fledermausquartieren in einem städte- baulichen Vertrag wird geprüft. Sowohl die Stadtverwaltung als auch die Volkswohnung sind sich der hohen Verant- wortung bewusst und bearbeiten die ange- sprochenen Fragen gewissenhaft und ambi- tioniert. Deutsche Bahn, DB Immobilien vom 21.02.2019 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Un- ternehmen übersendet Ihnen hiermit fol- gende Stellungnahme als Träger öffentli- cher Belange. Gegen den o.g. Planungsvorentwurf des Be- bauungsplanes „Staudenplatz“ Karlsruhe- Rintheim bestehen aus eisenbahntechni- scher Sicht hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Eine weitere Beteiligung halten wir für nicht erforderlich. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 05.03.2019 Im Bebauungsplangebiet befindet sich teil- weise Telekommunikationsinfrastruktur der Telekom. Wir bitten Sie bei der Bauausführung darauf zu achten, dass Beschädigungen der vor- handenen Telekommunikationslinien ver- mieden werden und aus betrieblichen Grün- den der ungehinderte Zugang zu den Tele- kommunikationslinien jederzeit möglich ist. Ggf. sind die TK-Anlagen zu schützen bzw. zu sichern. Die Kabelschutzanweisung der Dt. Telekom ist zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass sich die ausführende Fa. vor Beginn der Bau- maßnahme zu informieren hat. Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter an- derem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden In- vestitionen nach wirtschaftlichen Gesichts- punkten geplant. Der Ausbau durch die Deutsche Telekom er- folgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftli- cher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbie- ters besteht oder geplant ist, nicht automa- tisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf §77i Abs. 7 TKG (Diginetzgesetz), dass im Rahmen der Erschließung von Neubau- gebieten durch die Kommune stets sicher- zustellen ist, dass geeignete passive Netzinf- rastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserka- beln, bedarfsgerecht mitverlegt werden. Kenntnisnahme Im Rahmen der weiteren Planung wird die Festsetzung von Leitungsrechten geprüft und abgestimmt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Handwerkskammer vom 12.03.2019 Die Handwerkskammer Karlsruhe hat zu oben genanntem Bebauungsplan „Stau- denplatz" in Karlsruhe-Rintheim keine An- regungen oder Bedenken vorzubringen. Kenntnisnahme Landratsamt KA, Gesundheitsamt vom 18.02.2019 Nach Überprüfung der eingereichten Unter- lagen bestehen seitens unseres Amtes aus hygienischer Sicht keine Bedenken, wenn die geltenden Rechtsverordnungen und Normen über Wasser, Abwasser, Emission und Immission eingehalten werden. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 19.02.2019 Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Staudenplatz“ beabsichtigen Sie das Zent- rum der Siedlung Rintheimer Feld aufzuwer- ten und zusätzlichen Wohnraum zu schaf- fen. Der aktuelle Flächennutzungsplan 2010 (5. Aktualisierung) des Nachbarschaftsver- bands Karlsruhe stellt auf der geplanten Flä- che bestehende Wohnbaufläche dar. Die Planungen sind aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt. Die Planungsstelle des NVK stimmt dem Bebauungsplanentwurf zu. Sie beabsichtigen, den Bebauungsplan „Staudenplatz“ nach § 13a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Da die geordnete städtebauliche Entwick- lung sowohl im Gemeindegebiet als auch im Gebiet des Nachbarschaftsverbandes nicht beeinträchtigt wird, stimmen wir dem Be- bauungsplanverfahren nach § 13a Bauge- setzbuch zu. Kenntnisnahme Polizeipräsidium vom 12.03.2019 Seitens des Polizeipräsidium Karlsruhe, Füh- rungs- und Einsatzstab Fachbereich Ver- kehr, bestehen aus verkehrspolizeilicher Sicht derzeit keine Bedenken oder Anregun- gen. Kenntnisnahme Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 21.02.2019 Für die Beteiligung am o. g. Verfahren dan- ken wir Ihnen und geben folgende Stellung- nahme ab: Vorgesehen ist im Rahmen der städtebauli- chen Weiterentwicklung des bestehenden Wohnquartiers u. a. die Schaffung zusätzli- chen Wohnraums durch Innenentwicklung. Der Geltungsbereich liegt in der Raumnut- zungskarte in einer bestehenden Siedlungs- fläche. Regionalplanerische Belange werden von der Planung nicht berührt. Wir stimmen dem Bebauungsplan zu. Kenntnisnahme Stadtwerke Karlsruhe GmbH / Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH vom 22.02.2019 Im Folgenden erhalten Sie die gemeinsame Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und der Stadtwerke Karlsruhe Netz- service GmbH zu Ihrer oben genannten An- frage. Kenntnisnahme Stromversorgung Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Im nördlichen Planbereich sind drei Baum- standorte (siehe folgende Grafik; die mit Blitzen markierten Bäume) im unmittelbaren Nahbereich von bestehenden 1-kV- und 20- kV-Leitungstrassen geplant. Wir bitten da- rum, die Standorte so anzupassen, dass die gemäß Konzessionsvertrag geforderten Mindestabstände (2,5 m ab Stammmitte bis Außenkante des nächstgelegenen Leitungs- systems) eingehalten werden. Eine Anpas- sung der Kabelsysteme halten wir für unver- hältnismäßig, da es sich einerseits um eine umfangreiche Trasse handelt (neben unse- ren 13 Systemen sind auch Kabelsysteme der Verkehrsbetriebe enthalten) und da an- dererseits durch die Summe der Baumstand- orte keine geeignete Alternativtrasse er- sichtlich ist. Die Standorte der zur Pflanzung festgesetz- ten Bäume werden angepasst oder versetzt. Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Weiter sind im südlichen Planbereich fünf Baumstandorte (siehe folgende Grafik; die mit Blitzen markierten Bäume) im unmittel- baren Nahbereich von bestehenden 1-kV- Leitungstrassen geplant. Da es sich in die- sem Fall nicht um Systeme mit überörtlicher Bedeutung handelt möchten wir gerne an- bieten diese - alternativ zur Anpassung der Baumstandorte - gegen Übernahme der an- fallenden Kosten in eine geeignetere Trasse umzulegen. Abschließend bitten wir um dingliche Siche- rung aller voranstehend genannten und in unserer Zuständigkeit stehenden Kabeltras- sen in ihrer aktuellen Lage bzw. in noch ab- zustimmender Lage im Falle von Umlegun- gen. Beide Optionen (Verlagerung der Baum- standorte bzw. Neutrassierung der 1-KV- Infrastruktur gegen Kostenübernahme) werden im weiteren Verfahren geprüft. Die Auflösung des Konfliktpunktes wird zuge- sagt. Im Rahmen der weiteren Planung wird die Festsetzung von Leitungsrechten geprüft und abgestimmt. Gas- und Wasserversorgung Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Für eine fundierte Bearbeitung wäre eine Über- lagerung von B-Plan und unserem Leitungs- bestand hilfreich. In den Festsetzungen steht, dass die Versi- ckerung des Niederschlagswassers auf dem Ein Mehrspartenplan wird zur weiteren Ab- stimmung angefordert. Das noch zu erarbeitende Entwässerungs- konzept von Fachplanern wird die Lage der Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt eigenen Grundstück erfolgt. Die Planung der Versickerungsflächen ist bezüglich unse- rer bestehenden sowie der geplanten Lei- tungen abzustimmen; eventuell erforderli- che Umlegungen sind auf Kosten des Verur- sachers durchzuführen. Für die Baugebietserschließung wäre es ziel- führend, wenn die großen Gebäude ledig- lich einen Wasseranschluss erhalten wür- den. Für die Wasserversorgung der geplanten Gebäude am Hirtenweg muss unter Beach- tung der vorhandenen und geplanten Bäume eine baubare Trasse gefunden wer- den, mit der die Abstandsmaße zwischen Bäumen und Leitungen eingehalten wer- den. Ggf. können hier die Vorgaben aus Ab- schnitt 7.1 der Festsetzungen nicht einge- halten werden. Eine Prüfung, welche der geplanten Bäume aus Sicht der Wasserver- sorgung gepflanzt werden kann, ist auf Ba- sis der Planunterlagen und ohne ein abge- stimmtes Versorgungskonzept nicht mög- lich - daher wird vorsorglich den Baum- standorten im gesamten B-Plan-Gebiet nicht zugestimmt. Die Wasserleitung zur Heilbronner Str. 17 steht voraussichtlich in einem Lagekonflikt mit der nördlich davon geplanten Bebau- ung. Daraus resultierende Umlegungen hät- ten auf Kosten des Verursachers zu erfol- gen. Im B-Plan-Gebiet sind auf jeden Fall noch Leitungsrechte zu ergänzen (dies gilt z.B. für die geplanten Gebäude zwischen Hirten- weg und Heilbronner Straße). Zur Festle- gung des Verlaufs dieser Leitungsrechte bestehenden und geplanten Leitungen be- rücksichtigen. Dies ist im Zuge der Gebäudeplanung und - realisierung zu regeln. Kenntnisnahme. Im Zuge der weiteren Pla- nung werden die Bestandsleitungen erho- ben und mit dem Grünordnungskonzept abgeglichen. Die Trassierung der neuen Ver- sorgungsleitungen wird ebenfalls berück- sichtigt. Kenntnisnahme. Es wurde die Belange des Gartenbauamtes, des Tiefbauamtes und der Stadtwerke in der Abstimmungsrunde be- sprochen. Im nächsten Schritt werden alle Leitungen mit dem aktuellen Planungsstand überlagert und Vorschläge zur Neuordnung gemacht. Sollte eine Verlegung der Leitung notwendig sein, wird dies in der Planung be- rücksichtigt und die Kosten durch den Ver- ursacher getragen. Im Rahmen der weiteren Planung wird die Festsetzung von Leitungsrechten geprüft und abgestimmt. Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt würden wir Angaben zur Lage der geplan- ten Wasseranschlüsse benötigen. Die im Bereich des Staudenplatzes westlich und östlich der vorhandenen Bebauung be- stehenden Gas- und Wasserversorgungslei- tungen befinden sich derzeit in öffentlichen Straßenflächen. Da aus diesen Leitungen auch Objekte außerhalb des B-Plan-Gebiets versorgt werden, ist voraussichtlich eine frühzeitige Umlegung auf Kosten des Verur- sachers erforderlich. Weiter ist für diese Lei- tungen zu prüfen, ob dafür Leitungsrechte erforderlich werden. Die Trassen sowohl der neu zu errichtenden als auch der bestehen bleibenden Leitungen sind soweit erforderlich dinglich zu sichern. Es wird um eine frühzeitige Abstimmung der Planungen der verschiedenen Leitungs- träger sowie der Außenanlagen/Bäume ge- beten. Nur so können eine konfliktfreie Pla- nung sowie eine korrekte Festlegung von Lage und Breite der zu sichernden Leitungs- rechte gewährleistet werden. Hier besteht u.E. noch ein erheblicher Ab- stimmungsbedarf. Eine genaue Abstimmung der Anschlüsse, Leitungen sowie der Leitungsrechte wird vorgenommen. Kenntnisnahme. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Grundsätzlich bestehen zu dem BPL Stau- denplatz keine Einwände. Im Zuge der Um- setzung der Neuplanung, muss die beste- hende öffentliche Straßenbeleuchtungsan- lage umgebaut und angepasst werden. Wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Baufeld sind teilweise erdverlegte CU- FM-Kabel sowie LWL-Kabel in Schutzrohren verlegt. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Ein Überbauen der Trassen ist nicht erlaubt. Sollte es hier zu Kenntnisnahme. Verbleibende Leitungsinf- rastrukturen werden über Leitungsrechte abgesichert. Die Sicherheitsabstände wer- den eingehalten oder durch technische Vor- kehrungen eine Durchwurzelung des Schutzbereiches unterbunden. Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Umlegungen der Trassen kommen sind die Kosten hierfür vom Verursacher zu tragen. Das Bepflanzen einer Trasse mit tiefwurzeln- den Bäumen und Sträuchern ist nur mit ei- nem lichten Abstand von mindestens 2,5 m zwischen dem Stamm und der Versorgungs- leitung gestattet. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Planungsbereich ist Fernwärme der Stadtwerke und Nahwärme der KES vorhan- den und in Betrieb. Die Leitungen der Fern- wärme sind im B-Plan mit Geh- Fahr und Lei- tungsrecht zu sichern. Die zu sichernde Tras- senbreite ist mit jeweils 3m zu beiden Seiten der Trassenachse zu hinterlegen. Die Lei- tungstrassen der KES werden im B-Plan Ge- biet angepasst. Die neuen Trassen der KES sind im B-Plan zu sichern. Der Schutzstreifen für die Neu-Trassen der Nahwärme ist mit 1,25 m ab Trassenachse zu sichern. Der Ist- Bestand der Fernwärme ist bei den Stadt- werken- Netzservice zu erheben und ent- sprechend im B-Plan zu sichern. Die Neutrassierung Nahwärme ist bei der KES zu erheben. Einer Überbauung der Leitungen durch bauliche Anlagen oder der Bepflan- zung mit Bäumen wird nicht zugestimmt. Der geplante Baumstandort direkt über der Fernwärmeleitung muss an einem anderen Standort platziert werden. Die Leitungen der Fern- und Nahwärme sind vor Beschädi- gung zu schützen. Im Rahmen der weiteren Planung wird die Festsetzung von Leitungsrechten geprüft und abgestimmt. Baumneupflanzungen in Konflikt mit Be- standsleitungen werden an andere Stand- orte verschoben und die Sicherheitsab- stände bewahrt. Grundsätzlich gilt für die Fernwärmeversorgung: Rückverankerungen im Bereich von Fern- wärme-Leitungen bedürfen der detaillierten Konfliktklärung und schriftlichen Genehmi- gung. Neu zu pflanzende Bäume müssen zur Inf- rastruktur der Fernwärme einen Mindestab- stand von 2,5 m einhalten. Im Rahmen der weiteren Planung werden die Anregungen bei den Festsetzungen von Leitungsrechten geprüft und abgestimmt. Die Anregungen mit Anforderungen an die Hochbaumaßnahmen sowie die Ausfüh- rung der Freianlagen ist in Abstimmung zu regeln. Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Außerhalb dieses Mindestabstandes ist bei der Wahl des Standortes folgendes zu be- rücksichtigen. Das Wurzelwerk des Baumes darf auf kei- nen Fall in die Leitungszone eingreifen, kann dies grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, ist ein Durchwurzelungsschutz auf Kosten des Verursachers einzubauen. Alternativ sind Baumarten zu wählen, bei denen aufgrund der Kronenbreite und da- mit der Mächtigkeit des Wurzelwerkes. eine Durchwurzelung der Leitungszone sicher ausgeschlossen werden kann. Sollten großkronige Bäume gepflanzt wer- den, ist der Abstand zur Leitung und damit die Standortwahl entsprechend der zu er- wartenden Krone zu vergrößern. Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Ha- varie die Leitungszone zugänglich ist und ebenfalls ein Austausch der Fernwärme Inf- rastruktur grundsätzlich möglich ist. Die im Anhang genannten Bestimmungen der Fernwärme sind ergänzend zu beach- ten. Dingliche Sicherungen (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) Sofern gemäß der voran stehenden Ab- schnitte dingliche Sicherungen (beschränkt Kenntnisnahme Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt persönliche Dienstbarkeiten) erforderlich werden, bitten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kontaktaufnahme. Verkehrsbetriebe vom 12.02.2019 Wir bedanken uns für die Beteiligung an dem o.g. Bebauungsplan. Die VBK sind von den Planungen nicht betroffen und haben hierzu keine Anmerkungen. Kenntnisnahme ZJD - Abfall- und Altlastenbehörde vom 11.03.2019 Aus Sicht der unteren Abfallrechts- und Alt- lastenbehörde bestehen keine grundsätzli- chen Bedenken, sofern Folgendes berück- sichtigt wird: Unter „A. Begründung, 3.5 Belastungen - Altlasten/Abfall“ ist im Bebauungsplan fol- gender Absatz zu ergänzen: Im Rahmen der Baugrunderkundung wur- den anthropogene Auffüllungen angetrof- fen. Bei „A. Begründung, 4. Planungskonzept“ ist ein neues Kapitel „Belastungen - Auffül- lungen“ aufzunehmen und folgender Text zu übernehmen: Im Rahmen der Baugrunderkundung wur- den anthropogene Auffüllungen angetrof- fen. Bei Baumaßnahmen anfallendes Aus- hubmaterial ist abfallrechtlich zu untersu- chen und fachgerecht zu entsorgen. In Abhängigkeit der Detailplanung sind im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes eventuell Untersuchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch und/oder ein Bodenaustausch erforderlich. Im Bereich von Versickerungsmulden sind sämtliche anthropogene Auffüllungen zu entfernen. Die Schadstofffreiheit ist durch eine Sohlbeprobung analytisch nachzuwei- sen. Auf dem Grundstück der ehemaligen che- mischen Reinigung, Heilbronner Straße 28a Kenntnisnahme Die Ergänzung wird übernommen. Der neue Abschnitt wird in verkürzter Form in die Begründung integriert. Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt (siehe Punkt 3.5), werden bodenschutz- rechtliche Untersuchungen durchgeführt. In Abhängigkeit der Untersuchungsergebnisse sind eventuell weitere Punkte bei der Um- setzung der Planungen zu beachten. Wie unter A. 3.5 beschrieben, ist im Plange- biet eine altlastverdächtige Fläche bekannt, die weiteren bodenschutzrechtlichen Hand- lungsbedarf aufweist. Der Absatz „B. Hinweise. 7. Altlasten/ Kampfmittel“ ist dem entsprechend umzu- formulieren. Der Hinweis wird entsprechend umformu- liert. ZJD - Wasserbehörde vom 15.02.2019 Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen gegen die Planung keine Bedenken. Kenntnisnahme ZJD – Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde vom 15.03.2019 In der Lärmimmissionsprognose des Büros Kurz und Fischer vom 15. Januar 2019 wur- den hinsichtlich der Unterbringung von Kfz- Stellplätzen zwei Varianten untersucht: Während bei der Variante 2- bedingt durch die oberirdischen Stellplätze - der Immissi- onsrichtwert für den Beurteilungspegel im Reinen Wohngebiet von 35 dB (A) nachts an den relevanten Immissionsorten „Hirtenweg 8“ und „Heilbronner Straße25“ um bis zu 4 dB (A) überschritten wird, gibt es bei der Va- riante 1 hier keine Überschreitungen. Dass die oben genannten Stellplätze letzten En- des verantwortlich sind für die Überschrei- tung des einschlägigen Richtwerts geht aus der Prognose eindeutig hervor (siehe Num- mer 5.5.1 ). Dieses und die prognostizierten Lärmbeläs- tigungen durch die Tiefgarage Mitte führen unserer Auffassung nach dazu, dass der Va- riante 1 ausschließlich mit Tiefgaragen im Norden und Süden des Plangebiets der Vor- zug zu geben ist. Die seitens des Büros Kurz und Fischer ebenfalls unter Nummer 5.5.1 vorgebrachten Argumente, wonach die oberirdischen Stellplätze in direkter Nähe zu den oben genannten Immissionsorten trotz Kenntnisnahme Die Anregung wird in der weiteren Planung berücksichtigt. Anlage 2a Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt der prognostizierten Überschreitungen ver- wirklicht werden könnten, überzeugen demgegenüber nicht. Laut der Untersuchung für die Variante 1 überschreiten die einzelnen Geräuschspit- zen den Immissionsrichtwert im Reinen Wohngebiet von 55 dB (A) nachts an den Immissionsorten „Heilbronner Straße 30“ und „Heilbronner Straße 34b“ um bis zu 6 dB (A). Auf dieser Grundlage unterstützen wir die Entwurfsplanung, wonach - entge- gen der Auffassung des Büros Kurz und Fi- scher - auch die Zu- und Abfahrt der Tiefga- rage Süd mit einer Einhausung versehen werden soll. Ob unter dieser Voraussetzung eine schallabsorbierende Ausführung bei den Stützwänden der Rampe (siehe Num- mer 7.3) noch erforderlich ist, kann gegen- wärtig nicht beurteilt werden. Eine gut- achterliche Prüfung hierzu ist deshalb not- wendig. Im Übrigen sollten die Maßnahmen aus Nummer 7.3 als Festsetzungen in die Pla- nung übernommen werden. Mit Blick auf die gegebenenfalls erforderlichen Lüftungs- anlagen der Tiefgaragen sind eindeutige Standortfestlegungen erforderlich, um die von hier auf die Nachbarschaft einwirken- den Immissionen beurteilen zu können. Die Festsetzungen zum Umgang mit dem auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs- lärm sind schlüssig, weshalb hiergegen keine Bedenken bestehen. Eine Einhausung aller Tiefgaragenzufahrten ist gemäß Ziffer 10.1 vorgegeben. Es wird geprüft, ob eine schallabsorbierende Aus- führung bei den Stützwänden der Rampe notwendig ist. Die Anregungen werden in der weiteren Planung geprüft und ggf. berücksichtigt. Kenntnisnahme
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Extrahierter Text
Bebauungsplanverfahren „Staudenplatz“, Karlsruhe - Rintheim hier: Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB –Dezember 2019 Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Rückmeldung Stellungnahme Verkehrsbetriebe Karlsruhe vom 19. Dezember 2019 Grundsätzlich haben wir keine Bedenken o- der Einwände gegen den Bebauungsplan. Allerdings weisen wir auf folgenden Um- stand hin und bitten um bestmögliche Be- rücksichtigung: Aus umwelt- und klimaschutzrechtlichen Gründen und im Zusammenhang mit der notwendigen Verkehrswende steht die For- derung nach einem deutlichen Ausbau des ÖPNV weit oben im öffentlichen und politi- schen Fokus. Aus diesem Grund werden wir den schon vor Jahren geplanten Lücken- schluss durch Verlängerung der Tram-Trasse ab Wendeschleife Rintheim durch den Hir- tenweg zur Haid-und Neu-Straße in den nächsten Jahren planerisch wiederaufneh- men. Die Trassenführung wird dann im nördli- chen Teil des Bebauungsplangebiets ent- lang des Hirtenwegs verlaufen. Hier sind im Vorliegen den B-Plan öffentliche Parkie- rungsflächen als Senkrechtparker festge- setzt, die mit einer hohen Wahrscheinlich- keit beim Bau der Trasse in dieser Form nicht mehr zu halten sein werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme. Dies wird in der weiteren Planung berücksichtigt. Kenntnisnahme. Die öffentlichen Parkie- rungsflächen werden weiter als Senkrecht- parker vorgesehen. Die Differenzierung der Nutzung innerhalb der festgesetzten Ver- kehrsfläche ist planungsrechtlich nicht ver- bindlich festgesetzt. Eine Änderung in Längsparker ist zulässig. Von einer mögli- chen Trasse für die Straßenbahn sind, neben den im Zuge des Bebauungsplans vorgese- henen Stellplätzen, auch im weiteren Ver- lauf des Hirtenwegs öffentliche Stellplätze betroffen. Im Zuge der Planung und des Ge- nehmigungsverfahrens für die Straßen- bahntrasse wäre der Entfall von Stellplätzen zu thematisieren und die Schaffung benö- tigter Ersatzstandorte unter Berücksichti- gung der dann verbesserten ÖPNV-Ausstat- tung zu behandeln. Aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung und zentralen Lage Anlage 2b - 2 - Rückmeldung Stellungnahme Wir bitten daher um Prüfung, ob im Rah- men des vorliegenden B-Plans eine Reduzie- rung der Stellplatzanzahl schon jetzt als mögliches Szenario festgeschrieben und (im Falle der Tram-Verlängerung) für zulässig er- klärt werden kann. Denkbar ist auch eine spätere Umwandlung in Längsparker, dann mit entsprechendem Stellplatzverlust. wurde die Anzahl der durch den Bebau- ungsplan zusätzlich vorzusehenden öffentli- chen Parkplätze bereits reduziert. Eine weitere deutliche Reduzierung ist im Bebauungsplanverfahren nicht vorgesehen. In der weiteren Planung wird die potentielle verbal skizzierte Trassenführung berücksich- tigt, insbesondere hinsichtlich vorgesehener Standorte für Baumanpflanzungen. ZJD - Natur- und Bodenschutz vom 20. Dezember 2019 Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im Februar/März 2019 hatten wir be- reits die wesentlichen Belange aus natur- schutzrechtlicher Sicht benannt. Grundsätz- liche Bedenken gegen die Planung bestehen nicht. Auf folgende Detailpunkte möchten wir dennoch hinweisen: Kenntnisnahme Fassadengestaltung: Im Artenschutzgutachten (Institut für Bota- nik und Landschaftskunde, Thomas Breu- nig, 2018) wurde neben den Maßnahmen zum Erhalt oder zur Neupflanzung von Ge- hölzstrukturen, zur Anbringung von Nisthil- fen für Vögel und zum Lichtmanagement auch die vogelfreundliche Fassadengestal- tung als notwendige Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen beschrieben (Ledig- lich die Maßnahmen zur Verbesserung der Habitat-Bedingungen der Fledermäuse hat- ten empfehlenden Charakter). In die Fest- setzungen (Ziffer 8 Artenschutz) wurde das Thema Fassadengestaltung aber nicht auf- genommen, sondern nur in Ziffer 13 der Be- gründung und Hinweise. Ausnaturschutz- fachlicher Sicht sind folgende Anforderun- gen zu stellen: Bei der Gestaltung der Außenfassaden ist auf eine vogelfreundliche Bauweise zu Die Regelung zur Ausgestaltung Vogel- freundlicher Fassaden wird aus den Hinwei- sen genommen und in den städtebaulichen Vertrag integriert. Die Nennung des verträg- lichen Außenreflexionsgrads wird ergänzt. - 3 - Rückmeldung Stellungnahme achten. Dies beinhaltet die Vermeidung von großen Glasflächen, die eine Durchsicht er- möglichen oder die angrenzende Land- schaft spiegeln (Außenreflektionsgrad <15 %). Sind dennoch große Glasflächen, Durchsichten oder Übereckverglasungen geplant, sind beispielweise halbtranspa- rente Materialien oder Vogelschutzglas (z.B. gemäß der österreichischen Norm "ONR 191040" als hochwirksam getestet) zu ver- wenden. Wir bitten um Aufnahme in geeigneter Weise in die Festsetzungen des Bebauungs- plans. Baumerhalt und vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen für Vögel: Das Artenschutzgutachten hebt in besonde- rer Weise auf den Erhalt (und soweit nicht möglich die Kompensation) des Baumbe- stands ab. Laut fachlicher Prüfung ist die Anzahl der zu fällenden Bäume gegenüber dem vorherigen Planungsstand gestiegen, die Anzahl der vorgesehenen Neupflanzun- gen zugleich gesunken. Im gesamten Bebauungsplangebiet können nur 12 Bäume erhalten werden. Der Groß- teil der vorhandenen Bäume geht verloren und wird nur durch eine geringe Anzahl an Mehrpflanzungen von Jungbäumen, die lange nicht die ökologische Qualität der Alt- bäume aufweisen, ersetzt. In der vorliegen- den artenschutzrechtlichen Prüfung (Stand: 27. November 2018) sollten gemäß der da- maligen Planung 33 Bäume innerhalb des Untersuchungsgebiets gefällt werden und durch 58 Neupflanzungen ersetzt werden. Das Gutachten beurteilte die durch die Pla- nung entfallenden Bäume dadurch in aus- reichendem Umfang ersetzt. Nach vorlie- gender Planung sollen nun 46 Bäume ent- fallen und diese durch 49 Neupflanzungen ersetzt werden. (Zählung in Kenntnisnahme. Die Anzahl der zu fällen- den Bäume beträgt 35 Bäume und liegt da- mit auf dem gleichen Niveau wie im Gutach- ten beschrieben. Die Anzahl der vorgesehe- nen Neupflanzungen beträgt 65 Bäume (in- nerhalb des Plangebietes 60; im weiteren Rintheimer Feld 5). In der weiteren Planung zur Grünordnung werden weitere Neupflanzungen entlang des Verkehrsgrüns am Hirtenweg geprüft. Der Erhalt bestehender alter Bäume wurde in der vorangeschrittenen Planung, insbe- sondere im Grünordnungskonzept mehr- mals geprüft. Insbesondere aufgrund der benötigten Leitungstrassen für Ver- und Entsorgung und den dafür benötigten Bau- flächen können keine weiteren Bestands- bäume erhalten werden. Nach aktuellem Stand der Planung und nach wiederholter Überprüfung des Zustands der Bäume vor Ort ist die Anzahl der Bestands- bäume mit Erhaltenswert, seit der ersten Gutachtenerstellung, leider auf 11 Bäume gesunken. Diese sind in der Planzeichnung mit Erhaltungsgebot gesichert. Die Anzahl der zu fällenden und neu zu pflanzenden Bäume wird in der Begründung - 4 - Rückmeldung Stellungnahme Planzeichnungen. Wir bitten um Angabe der genauen Zahlen). Um die gutachterliche Bewertung der artenschutzrechtlichen Prü- fung halten zu können, sollte geprüft wer- den, wo noch weitere Bäume gepflanzt werden können, um den ökologischen Ver- lust (insbesondere durch den Time-Lag) bes- ser auszugleichen. Vorzugswürdig wären Anstrengungen zum Erhalt bestehender al- ter Bäume (Anpassung der Planung). Wir bitten daher um Prüfung weitergehender Vermeidungsmaßnahmen durch Baumer- halt und/oder zusätzlicher Baumstandorte. Bei den Formulierungen zu den notwendi- gen Nisthilfen für Vögel (Ziffer 8.2, S. 9) wird korrekterweise darauf hingewiesen, dass diese bereits vorgezogen erstellt wer- den müssen. Sie sollten dann auch konse- quenterweise als vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen (CEF) benannt und definiert werden. Ggf. sind mit Blick auf den Time- Lag durch Neupflanzungen und soweit es die Anbringung an noch nicht existierenden Baulichkeiten betrifft, anderweitige Über- gangslösungen zu finden. Entsprechende Örtlichkeiten und Maßnahmen müssen noch konkret definiert werden, damit ein ef- fektiver Vollzug gewährleistet ist. Folgende fachliche Detailvorgaben sollten hinterlegt werden: Die fachgerechte Anbringung der Nisthilfen ist durch ein Monitoring zu überprüfen und die Wirksamkeit zu überwachen. Ggf. not- wendige Anpassungen sind mit dem Um- welt- und Arbeitsschutz (Fachbereich Öko- logie) abzustimmen und umzusetzen. Die Nistkästen sind einmal jährlich im Herbst zu reinigen. Neugepflanzte abgängige Bäume sind um- gehend und gleichwertig zu ersetzen. unter 4.6.1 bzw. 4.6.2 jeweils angegeben werden. Die Anzahl der zu fällenden Bäume beträgt 35 Bäume. Die Anzahl der vorgese- henen Neupflanzungen beträgt 65 Bäume (innerhalb des Plangebietes 60; im weiteren Rintheimer Feld 5). Wird in den Formulierungen geändert und angepasst. Dieser Gesichtspunkt wird in der weiteren Planung, im städtebaulichen Ver- trag, berücksichtigt. Dies wird im städtebaulichen Vertrag gere- gelt. Die Festsetzung 7.2, 7.3 und 7.5 werden um die Formulierung: „Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu unterhalten, zu pflegen und - 5 - Rückmeldung Stellungnahme bei Abgang in der darauffolgenden Pflanz- periode gleichwertig zu ersetzen.“ ergänzt. Bürgerverein Rintheim vom 25. Dezember 2019 Der Bürgerverein verweist auf sein Schrei- ben vom 11.3.2019 und nimmt aktuell wie folgt Stellung: 1) Der Bürgerverein begrüßt das Mobi- litätskonzept und hat dazu keine Einwände. 2) Insgesamt begrüßt der Bürgerverein die Maßnahmen in Abschnitt 7 zum Erhalt des Grüns bzw. zur Begrünung. Auch be- grüßen wir ausdrücklich in Teil II Abschnitt 3 das Verbot des Anlegens von Mulch-, Schot- ter-, Kies-, Splitt und vergleichbaren Flä- chen. 3) Wir haben allerdings folgende wei- tergehende Forderungen. a) Dachbegrünung (Teil I. Abschnitt 7.4) Der Bürgerverein Rintheim begrüßt, dass eine Dachbegrünung im B-Plan gefordert wird. Diese Dachbegrünung ist jedoch mit einem unzureichenden Wert des Dachbe- grünungssubstrats von mindestens 12 cm angesetzt. Wir beziehen uns dabei auf den Klimaanpassungsplan von 2015. Dort heißt es unter 2.3 M16 S. 38ff: Intensive Dachbegrünungen sind meist ar- tenreicher und besitzen einen dementspre- chend mächtigeren Bodenunterbau. Über die Verdunstungsleistung kühlen sie die dachnahen Luftmassen daher auch stärker. Die Dachbegrünung kommt neben dem Stadtklima zusätzlich auch der Siedlungs- wasserwirtschaft sowie der Biodiversität zu- gute. Ein Dachbegrünungssubstrat von > 12 cm liegt noch deutlich im Bereich der Extensiv- begrünung. Diese Dicke ist die unterste Grenze, die bei ausreichend Regen eine ökologisch wirksame Begrünung mit sich bringt. Bezüglich Regenwasserrückhaltung bei längeren oder starken Regenereignissen liegt sie nur bei 50 % im Jahresmittel. Be- züglich klimatischer Wirkung, die Kenntnisnahme Kenntnisnahme Das Konzept sieht eine extensive Dachbe- grünung vor. Das Dachbegrünungssubstrat muss mindestens 12 cm sein. Eine Erhöhung der Mindesthöhe des Substrataufbaus auf 15 cm wurde geprüft, aber verworfen. Für eine gleichzeitige Nutzung mit Photovoltaik- anlagen ist auf Grund der niedrigeren Ent- wicklungshöhe der verwendeten Pflanzen eine extensive Dachbegrünung besser ge- eignet. Ein höherer Substrataufbau ist zuläs- sig. Hinzu kommt die vorgesehene Drän-, Filter- und Retentionsschicht. Die Verbindung aus extensiver Dachbegrünung und Retentions- dachkonstruktion ermöglicht ein sehr hohes Maß an Regenwasserrückhaltung unter Wahrung von günstigen Bedingungen für den sozialen bzw. preisgünstigen Mietwoh- nungsbau. Allein durch das Substrat mit 12 cm liegt der Wert bei 55 %. Aufgrund des Wasserrück- halts in den Retentionsboxen und des ge- drosselten Abflusses wird das Ergebnis viel besser sein als in der FLL-Dachbegrünungs- richtlinie genannten Werte, die nur vom Wasserrückhalt im Substrat ausgehen. Der angestrebte Wert der Wasserrückhaltung im Jahresmittel aus der Kombination von - 6 - Rückmeldung Stellungnahme Blattmasse durch Büsche etc. benötigt, ist die Wirkung minimalst, vor allem, wenn Sommer wie 2018 an der Tagesordnung sein werden. Wir fordern daher eine deutlich stärkere Schicht für das Dachbegrünungssubstrat im Bereich der Intensivbegrünung und damit 25 – 50 cm vorzuschreiben, die eine größere Regenwasserrückhaltung und eine bessere Klimawirkung in heißen Zeiten haben würde. b) Einhausungen von Tiefgaragen (Ab- schnitt 10.1) Dort wird gefordert, die Tiefgaragen-Zu- und Ausfahrten aus Schallschutzgründen einzuhausen. Der Bürgerverein fordert, diese erforderlichen Einhausungen aus kli- matischen, aber auch aus optischen Aspek- ten zu begrünen. 4) Erhalt und Neupflanzungen von Bäumen (Abschnitt 8.1 bzw. 4.6) Der Bürgerverein begrüßt, dass 12 Bäume erhalten werden können, anstatt nur 9 Bäume im Vorentwurf, weil Jungbäume bei weitem keine gestandenen Bäume in ihrer Wirkung ersetzen können. Die Reduktion neu zu pflanzender Bäume von 58 auf 49 können wir allerdings nicht akzeptieren. Aufgrund der Klimasituation extensiver Dachbegrünung und Drän-, Fil- ter- und Retentionsschicht wird bei ca. 75 % liegen. Gerade im Hinblick auf das Thema Klimafol- genanpassung wird die Bewältigung von Starkregenereignissen immer wichtiger. Das gesamte Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Zusätzlich sind alle unterbauten und nicht notwendig zu befestigenden Oberflächen, auf denen keine Hochbauten entstehen, mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vegetationsfläche anzule- gen. In den befestigten Bereichen der unter- bauten Oberflächen sind versickerungsof- fene Beläge festgesetzt. Die Planung enthält erforderliche Begrünungsmaßnahmen, die sowohl den Zielsetzungen des städtebauli- chen Rahmenplans Klimaanpassung als auch dem Karlsruher Klimaschutzkonzept entsprechen. Gemäß Ziffer 7.4 der Festsetzungen ist eine Begrünung für die Dächer der Tiefgaragen- einhausung festgesetzt. Für die Außen- wände der Tiefgarageneinhausung gilt auch Ziffer 7.5 „Fassadenbegrünung“ der Fest- setzungen. Nach aktuellem Stand der Planung und nach wiederholter Überprüfung der Bestands- bäume vor Ort sind nur noch 11 Bäume er- haltenswert. Diese sind in der Planzeich- nung mit Erhaltungsgebot gesichert. Die Anzahl der vorgesehenen Neupflanzun- gen beträgt nach aktuellem Planungsstand 65 Bäume (innerhalb des Plangebietes 60; im weiteren Rintheimer Feld 5). In der wei- teren Planung zur Grünordnung werden - 7 - Rückmeldung Stellungnahme hätten wir eine erhöhte Anzahl erwartet. Der Bürgerverein fordert daher eine Überar- beitung der Baumstandplätze zugunsten zusätzlicher Bäume. Solche Maßnahmen (3 und 4) werden auf- grund der aktuellen Klimaanpassungsmaß- nahmen (Klimanotstand) umso dringlicher. Neupflanzungen entlang des Verkehrsgrüns am Hirtenweg geprüft. Mit festgesetzten Vermeidungs- und Aus- gleichsmaßnahmen kann die ökologische Funktion des Gebiets aufrechterhalten wer- den. Die Anzahl der Bäume im Plangebiet und im Rintheimer Feld wird damit gegen- über dem jetzigen Stand steigen. Nach ei- nem Entwicklungszeitraum unterstützen diese Anpflanzungen die Zielsetzungen des städtebaulichen Rahmenplans Klimaanpas- sung als auch dem Karlsruher Klimaschutz- konzept. ZJD - Wasser vom 13. Dezember 2019 Aus Sicht der unteren Wasserbehörde gibt es keine weiteren Anregungen. Kenntnisnahme Polizeipräsidium Karlsruhe vom 8. Januar 2020 Verkehrspolizeiliche Stellungnahme Seitens des Polizeipräsidiums Karlsruhe be- stehen aus verkehrspolizeilicher Sicht keine Bedenken oder Anregungen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass die erforderlichen Sichtdreiecke (Stichwort: an- gedachte Einhausung), im Zusammenhang mit der TG-Ein-/Ausfahrt Hirtenweg berück- sichtigt werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme. Die Sichtbeziehungen im öffentlichen Raum werden gewährleistet, auch für die TG-Ein-/Ausfahrt. Sichtbezie- hungen im Bereich der privaten Flächen sind im Zuge des Baugenehmigungsantrags zu prüfen und sicherzustellen. Kriminalpolizeiliche Stellungnahme Aus kriminalpräventiver Sicht werden keine Probleme bei den vorliegenden Bebauungs- vorschlägen gesehen. Allerdings erachten wir, wie in diesem Falle, die frühzeitige Einbindung der Polizei als sehr wichtig, um Sie für bedeutende Berei- che sensibilisieren zu können und Ihnen auch die Möglichkeit zu geben, bestimmte Empfehlungen in einem frühen Stadium noch kostengünstig umsetzen zu können. Kenntnisnahme Kenntnisnahme. Wird in der weiteren Pla- nung berücksichtigt. - 8 - Rückmeldung Stellungnahme Der interdisziplinäre Ansatz sollte als Chance gesehen werden, gemeinsam ein attraktives, lebendiges und sicheres Wohn- quartier zu schaffen. Dieses zeichnet sich aus durch vielfältige Nutzungsmischung, Vermeidung von Monostrukturen, belebte Plätze, öffentliche Freiflächen mit hoher Aufenthaltsqualität, vernetze Ansätze zur Verbesserung der Wohn-und Lebensqualität und engagierte Bürger. Wir möchten Sie daher auf allgemeine Her- ausforderungen hinweisen. Äußere Gestaltung und Überschaubarkeit Die äußere Gestaltung von öffentlichen Plät- zen und ihrer näheren Umgebung ist maß- gebend für ihre Akzeptanz bei der Bevölke- rung. Dunkelheit, mangelnde Beleuchtung oder schlechte Überschaubarkeit können Ängste auslösen. Schmutz, Beschädigungen oder Schmierereien (Graffiti) sind ebenfalls Indikatoren für angstbesetzte Räume. Helle und freundliche Ausstattungen, sorg- fältige und bedarfsorientierte Reinigung und Beseitigung von Schäden sind für die subjektive Sicherheit von großer Bedeutung. Freie Sicht erhöht das Entdeckungsrisiko für Täter. Eine zusätzliche Belebung und soziale Kon- trolle kann durch Ansiedelung gastronomi- scher Nutzung erzielt werden. Dies fördert die Identifikation der Nutzergruppen und steigert die Aufenthaltsqualität. Kenntnisnahme In der Planung ist eine ansprechende, freundliche und überschaubare Freiraum- und Platzgestaltung vorgesehen und eine ausreichende Beleuchtung im öffentlichen Raum, sowie auf den privaten Flächen mit Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit. Wird in der weiteren Planung berücksich- tigt. Am Staudenplatz sind gewerbliche und/ o- der gastronomische Nutzungen sowie ein Mieterservicebüro geplant. Beleuchtung: Es wird empfohlen, die Be- leuchtung der Wege und Plätze so zu kon- zipieren, dass es keine dunklen Bereiche gibt und die Wege vollständig bei Dunkelheit ausgeleuchtet sind. Eine mangelhafte Be- leuchtung fördert Unsicherheitsgefühle und kann zu einer Verwahrlosung dieser Berei- che führen. Wird in der weiteren Planung berücksich- tigt. - 9 - Rückmeldung Stellungnahme Die Richtlinien für die Beleuchtung für Fuß- gänger- und Fahrzeugverkehr gemäß DIN- Normen sind zu berücksichtigen. Fußgän- gerbereiche werden dann als sicherer ak- zeptiert, wenn das Verhalten der Passanten und deren Absichten rechtzeitig erkannt werden. Man muss also körperliche Bewe- gungen und Gesichtsausdrücke bereits aus einer genügenden Entfernung erkennen können. Daraus folgt, dass entgegenkom- mende Personen entsprechend angeleuch- tet sein müssen. Wird in der weiteren Planung unter Wah- rung der Festsetzung 8.3 Lichtmanagement berücksichtigt. Sauberkeit und Beschädigungen: Eine stetige Pflege und Instandhaltung der Anlage und des Umfelds signalisiert Kon- trolle und beugt somit Ordnungsstörungen und Müllansammlungen vor, was wiederum das Sicherheitsempfinden positiv beein- flusst. Die Verwendung vandalismusresistenter Materialien erhöht den Schutz gegen Be- schädigungen. Auch im Hinblick auf die Wandgestaltung ist solchen Materialien Vorzug zu geben, die eine einfache Beseiti- gung von Graffiti oder sonstigen Schmiere- reien ermöglichen. Oft hilft auch ein Begrü- nen der Wand oder das Aufbringen eines ,,legalen Graffito oder einer anderen kreati- ven Gestaltung. Kenntnisnahme. Wird in der weiteren Pla- nung berücksichtigt. Kenntnisnahme. Fassadenbegrünung ist möglich. Flächen für legale Graffiti sind nicht vorgesehen. Bepflanzung: Örtlichkeiten wie z.B. Fahrradabstellmög- lichkeiten, Parkplätze, öffentliche Plätze und auch Fußgängerwege sollten nicht durch Hecken, Mauern oder dichtgewachsene Bäume abgeschirmt werden. Dichte Hecken mit einer Höhe von mehr als 80 cm verde- cken die Stellflächen, machen aber vor allem die Einsehbarkeit (soziale Kontrolle) und auch die Überschaubarkeit zunichte. Eine angemessene und ansprechende Frei- raumgestaltung ist vorgesehen, die auch das Thema soziale Kontrolle berücksichtigt. Fahrradabstellanlagen grenzen nach dem Freianlagenkonzept immer an Bereich mit Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit an. Es ist festgesetzt, dass Einfriedungen als He- cke nur zwischen den privaten Gärten und den öffentlich nutzbaren Bereichen/ Wegen mit bis zu 1,80 m im WA I bzw. 1,50 m im WA II, zulässig sind. - 10 - Rückmeldung Stellungnahme Unübersichtliche Außenanlagen mit Ver- steckmöglichkeiten sollten bei der Planung vermieden werden, daher sollten Zäune, Mauern, Hecken und Bäume bewusst ge- plant werden. Bei der Baum- und Strauch- bepflanzung ist immer auch die Entwicklung der Pflanzen in den nächsten Jahren zu be- rücksichtigen. Dabei kann sich an folgenden Richtwerten orientiert werden: Buschwerk sollte maximal 80 cm hoch sein, Baumkro- nen sollten erst ab einer Höhe von 2 Metern beginnen und zuschneidbar sein können. Der Abstand von Gebüsch zu Wegen sollte ausreichend groß sein und wegebegleiten- des Grün nicht zu hoch. Die Bepflanzung sollte dem Freibereich Struktur geben, je- doch keine unübersichtlichen Nischen schaffen. Kenntnisnahme. Siehe vorheriger Absatz. Kenntnisnahme Kinderspielplatz Schon bei der Standortgestaltung sind As- pekte der Sicherheit zu bedenken und zu berücksichtigen. Die Lage und die Zugangs- situation des Platzes und seines Umfeldes sind wesentlicher Bestandteil der Sicherheit. Grundsätzlich sollte die Nutzung als Spiel- platz zweifelsfrei erkennbar sein, ggf. mit ei- ner expliziten Beschilderung. Ein Spielplatz sollte so ausgestattet und angelegt werden, dass möglichst keine Nutzerkonflikte entste- hen. Dies trifft insbesondere auf Gebiete mitstarker Frequentierung zu. Zugangs- wege sollten zur Belebung des Bereichs bei- tragen, so dass Passanten einen Beitrag zur ,,informellen Kontrolle leisten können. Ide- alerweise sind die Fenster der den Spielplatz umgebenden Gebäude auf den Spielplatz gerichtet, so dass spielende Kinder in Ruf- und Sichtweite sind, damit in einem Notfall eine schnelle und effiziente Informa- tion/Kommunikation erfolgen kann. Diese Empfehlung ist allerdings auch dann be- gründet, dass sich potentielle Täter beo- bachtet fühlen und aufgrund dieser sozialen Kontrollfunktion ihr Vorhaben nicht umset- zen. Der Spielplatz sollte klar zum Kenntnisnahme. Wird in der weiteren Pla- nung berücksichtigt. Die genaue Umset- zung des Kinderspielplatzes ist nicht Be- standteil des Bebauungsplans. Der Kinderspielplatz befindet sich im nördli- chen Planbereich und ist auf allen vier Seiten von Geh- und Radwegen umgeben. Drei Gebäude werden Fenster zu den Spielplatz- flächen aufweisen. Es sind insgesamt acht Bäume zur Pflanzung auf den zwei Spiel- platzflächen vorgesehen, um auch ein Spie- len im Schatten in den Sommermonaten zu ermöglichen. Weitere Aspekte werden in der Planung be- rücksichtigt. - 11 - Rückmeldung Stellungnahme öffentlichen Raum und zu Wohngebieten abgegrenzt sein, da außerhalb eines Spiel- platzes (z.B. im Straßenraum) andere Ver- haltensweisen gelten als innerhalb. Grund- sätzlich sollte der gesamte Spielplatzbereich transparent und einsehbar gestaltet wer- den. Vegetation sollte die Sicht in und auf dem Spielplatz nicht einschränken. Die Zu- gänge sollten überschaubar sein und, wenn möglich, auf der Vorderseite des Platzes lie- gen. Wohnanlagen und -umfeld Durch kriminalpräventive Siedlungsgestal- tung kann die Tatgelegenheitsstruktur so verändert werden, dass sich die Kriminalität verringert. Die Freiraumgestaltung ist daher ein wichtiger Bestandteil der städtebauli- chen Kriminalprävention. Öffentliche, halb- öffentliche und private Flächen sollten durch Zäune, Hecken oder Grenzmarkierungen klar abgetrennt sein, ohne dadurch unüber- sichtliche Räume zu schaffen. Öffentliche Wege sollten sich von halböf- fentlichen und privaten Wegen klar abhe- ben. Dies kann durch Farbgestaltung des Bodens, durch unterschiedliche Materialien oder durch Hinweisschilder erfolgen. Privat- wege sollten nicht durch öffentliche Wege durchquert oder am Ende von Öffentlichen Wegen beginnen. Wege zum Haus bzw. zwischen Wohngebäuden sollten zudem übersichtlich gestaltet und gut beleuchtet sein. Die Mischnutzung der Wege durch Fuß-, Rad- und Fahrverkehr und durch ver- schiedene Altersgruppen ist bei der Wege- gestaltung ebenfalls zu beachten. Kenntnisnahme. Auf die Freiraumgestal- tung wird in der Planung viel Wert gelegt. In der Planung werden unübersichtliche, ver- steckte und dunkle Freiräume vermieden. Wie in weiten Bereichen des Rintheimer Fel- des werden die Wege zwar auf privaten Flä- chen liegen, aber mit Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Die Wege werden beleuchtet als seien es öffentliche Flächen. Diese Konzeption hat sich bereits in angrenzenden Bereichen bewährt. Gestaltung der Gebäude: Die Gestaltung der Gebäude kann Einfluss auf das subjektive Sicherheitsgefühl und die objektive Sicherheit der Bewohnerschaft ha- ben. Ein nach den Leitlinien der kriminalprä- ventiven Siedlungsgestaltung CPTED (Crime prevention through environmental design) Kenntnisnahme. Wird in der weiteren Pla- nung berücksichtigt. - 12 - Rückmeldung Stellungnahme gestaltetes Gebäude weist folgende Merk- male auf: - Gebäudevorsprünge können zur besseren Überschaubarkeit des Wohnumfeldes bei- tragen. - die Anordnung der Fenster zu Straßen, Fußwegen und Gassen ermöglicht soziale Kontrolle - Dächer, Eingangsbereiche und Flure erlau- ben keinen unkontrollierten Zugang zu halböffentlichen, halbprivaten und privaten Bereichen - die Zugänge zum Haus sind von den Woh- nungen aus gut einsehbar - die Zugangskontrolle ist durch eine Tür- sprechanlage geregelt - die Zugänge zum Haus sind gut beleuchtet - die Hausnummer ist von der Straße aus, auch nachts, gut zu sehen - im Mehrfamilienhaus gibt es abschließbare Abstellräume für Fahrräder, Kinderwagen u. ä. - Flure und Treppenhäuser sind ausreichend breit - Treppenhaus und Gemeinschaftsräume sind gut beleuchtet - Gemeinschaftsräume werden von der Hausgemeinschaft in Stand gehalten Die objektive Sicherheit der Bewohnerschaft wird durch den Einsatz von einbruchshem- mender Sicherheitstechnik gewährleistet. Bei Neu- und Umbauten erhält man durch den Einbau geprüfter einbruchhemmender Fenster, Fenstertüren (Balkon- oder Terras- sentüren) und Türen einen guten Einbruch- schutz. Ausführliche Informationen zum Einbruchschutz erhalten Sie unter www.k-einbruch.de. Die genannten Merkmale für die Gestaltung der Gebäude werden teilweise in der Pla- nung umgesetzt und berücksichtigt. Kenntnisnahme. Wird in der weiteren Pla- nung berücksichtigt. Kenntnisnahme. Wird in der weiteren Pla- nung berücksichtigt. - 13 - Rückmeldung Stellungnahme Unter bestimmten Voraussetzungen kön- nen beim nachträglichen Einbau von Siche- rungstechnik Fördermöglichkeiten der Kre- ditanstalt für Wiederaufbau (KtW), des Bun- des und einiger Bundesländer in Anspruch genommen werden. Informationen hierzu unter www.k-einbruch.de/foerderung. Die (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstellen (http://polizeiberatuna.de/opferinformatio- nen/beratungsstellen-suche.html) helfen bei der Findung der richtigen Sicherheitslösun- gen. Kenntnisnahme Abstellflächen: PKW- und Fahrradabstellflächen sollten von Wohn- und Arbeitsgebäuden oder Ver- kehrswegen aus gut einsehbar, beleuchtet und nicht zu abgelegen sein. Abseits gele- gene, von dichten Hecken eingefasste und nicht einsehbare Parkplätze verringern das Entdeckungsrisiko für potenzielle Täter und wirken kriminalitätsfördernd. Für Fahrräder sollte neben Abstellflächen im Außenbe- reich auch diebstahlshemmende Möblie- rung (Fahrradboxen, Fahrradständer) ange- boten werden. Dabei sind die Vorschriften der Landesbauordnungen zu beachten. Müllbehälter, die permanent im Außenbe- reich stehen, sollten gegen Missbrauch und Vandalismus geschützt werden. Dies kann durch abschließbare Einzelbehältnisse ge- schehen oder durch Einhausung der Müllbe- hälter. Auf gute Belüftung ist zu achten. In- nerhalb von Wohngebäuden sollten Abstell- flächen für Fahrräder und Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen vorgehalten werden, um ungeregeltes Abstellen in Fluren und Treppenhäusern zu vermeiden (Brand- schutz). Gerne können Sie sich auch die Inhalte zum Thema „städtebauliche Prävention” unter Kenntnisnahme. Wird in der weiteren Pla- nung berücksichtigt. Kenntnisnahme. Die Müllbehälterstand- plätze müssen mit einem Sichtschutz verse- hen oder können eingehaust werden. Kenntnisnahme - 14 - Rückmeldung Stellungnahme https://www.polizei-beratung.de/themen- und-tipps/staedtebau/spielplaetze-und- kleinsportanlagen/besondere-herausfor- derunaen/ und https://www.poIizei-beratung.de/themen- und-tipps/staedtebau/wohnanlagen-und- umfeld/ und https://www.polizei-beratung.de/themen- und-tipps/staedtebau/oeffentliche-raeume/ nachlesen, wobei ich Ihnen die wichtigsten Punkte bereits zusammengefasst habe. Im weiteren Verlauf unterstützen wir Sie gerne in der konkreteren Planung und bit- ten um Beteiligung im weiteren Verfahren. ZJD- Immissions- und Arbeitsschutz vom 9. Januar 2020 Ausgehend von der Schallimmissionsprog- nose des Büros Kurz und Fischer vom 15. Ja- nuar 2019 führt die Errichtung von oberirdi- schen Stellplätzen im Nordosten des Plange- biets zu Überschreitungen der im unmittel- bar angrenzenden reinen Wohngebiet für den Nachtzeitraum geltenden lmmissions- richtwerte aus Nummer 6.1 Satz 1 f) und Satz 2 TA Lärm. Am stärksten betroffen ist der Immissionsort „Hirtenweg 8”. Im Nachgang zu der ersten Behördenbeteiligung wurden Änderungen bei der Planung vorgenommen. Diese um- fassen für den Nordosten des Plangebiets die Kapazitätserweiterung der Tiefgarage und die Reduzierung der betreffenden ober- irdischen Stellplätze von 19 auf nunmehr 13. Ob diese Änderungen zu einer relevan- ten Veränderung der prognostizierten Schallimmissionen an den Immissionsorten führen, ist nicht bekannt, weil die oben Kenntnisnahme. Die oberirdischen Stell- plätze wurden komplett verlagert. Die Schallimmissionsprognose und schalltechni- sche Bewertung wird von Büro Kurz und Fi- scher an die aktuelle Planung angepasst und aktualisiert. Kenntnisnahme - 15 - Rückmeldung Stellungnahme genannte Prognose nicht angepasst wurde. Somit können schädliche Umwelteinwirkun- gen, verursacht durch Schallimmissionen, nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Mit Blick auf die Nutzung der oberirdischen Stellplätze und die in diesem Zusammen- hang zu erwartenden kurzzeitigen Ge- räuschspitzen (Türenschlagen, Anfahren, etc. nach Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm) hat das Büro Kurz und Fischer Bezug genom- men auf die Parkplatzlärmstudie des Bayri- schen Landesamts für Umwelt aus dem Jahr 2007 sowie die zu diesem Thema vorlie- gende Rechtsprechung. Demnach würden Stellplatzimmissionen auch in Wohngebieten zu den üblichen All- tagserscheinungen gehören, Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zuge- lassene Nutzung verursachten Bedarf ent- spricht, würden auch in einem von Wohn- bebauung geprägten Bereich keine erhebli- chen, unzumutbaren Störungen hervorru- fen. Dieser Argumentation kann die lmmis- sionsschutzbehörde in dem vorliegenden Fall nicht folgen, da es sich bei den oberirdi- schen Stellplätzen ausdrücklich um Besu- cherparkplätze handelt und nicht um not- wendige Stellplätze zur Deckung des Be- darfs für Wohneinheiten gemäß Landesbau- ordnung von Baden-Württemberg. Nachge- wiesene Überschreitungen der lmmissions- richtwerte, welche den oberirdischen Stell- plätzen zuzurechnen sind, dürften somit nicht vernachlässigt, sondern müssten als unzumutbare Störungen für die Nachbar- schaft gewertet werden. Um jedoch abschließende Aussagen zu der Planung treffen zu können, ist die oben ge- nannte Immissionsprognose den veränder- ten Gegebenheiten (Tiefgarage, oberirdi- sche Stellplätze) anzupassen. Für den Fall, dass schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen prognostiziert werden, ist hinsichtlich der oberirdischen Stellplätze darauf hinzuweisen, dass diese analog zu § 37 Absatz 8 Satz 2 Durch die Planung ist zu gewährleisten, dass sowohl bauordnungsrechtlich notwendige Stellplätze, als auch eine adäquate Anzahl von öffentlichen Stellplätzen nachgewiesen werden. Auf Grundlage der Stellungnahme wurden die in der Planzeichnung vorgesehe- nen Stellplätze umorganisiert. Es werden nur noch allgemein verfügbare öffentliche Stellplätze und bauordnungsrechtlich not- wendige Stellplätze vorgesehen. Die bau- ordnungsrechtlichen Stellplätze werden in der neu errichteten Tiefgarage bzw. in freien Kapazitäten in Tiefgaragen der Volks- wohnung in der näheren Umgebung nach- gewiesen. Sollten diese Kapazitäten nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit auf dem Flurstück 13673 (außerhalb des Geltungs- bereichs) weitere Stellplätze zu errichten. Durch diese Veränderung der Planung, wer- den die immissionsschutzrechtlichen Vorga- ben eingehalten. Die Schallimmissionsprognose und schall- technische Bewertung wird von Büro Kurz und Fischer an die aktuelle Planung ange- passt und aktualisiert. - 16 - Rückmeldung Stellungnahme Landesbauordnung von Baden-Württem- berg so anzuordnen sind, dass das Wohnen nicht erheblich gestört wird. Stadtwerke Karlsruhe vom 27. Januar 2020 Wir möchten Ihnen hiermit bestätigen, dass von unserer Seite (SWK/SWKN) keine An- merkungen/Einwände im Rahmen der er- neuten Beteiligung aufkamen. Uns ist bewusst, dass einzelne Punkte der Planungen zur Energieversorgung des Are- als noch „leben“ (wie z.B. die neuen Über- legungen des Vorhabenträgers zur Errich- tung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahr- zeuge). Wir stehen jedoch in Kontakt so- wohl zum Vorhabenträger als auch zu den anderen beteiligten Leitungsträgern und se- hen daher die Weiterführung der Abstim- mungen auf Arbeitsebene als ausreichend an. Kenntnisnahme Kenntnisnahme
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe – Rintheim beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf – Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 2 - Inhaltsverzeichnis A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .............................. 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ....................................................................... 4 2. Bauleitplanung und Stadtsanierung ............................................................. 5 2.1 Sanierungsgebiet ........................................................................................ 5 2.2 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 5 2.3 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 5 3. Bestandsaufnahme ...................................................................................... 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ................................. 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ..................................... 6 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 7 3.5 Belastungen ................................................................................................ 7 4. Planungskonzept ......................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................ 11 4.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 12 4.3 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen ............................................. 13 4.4 Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen in WA II ....................... 14 4.5 Erschließung ............................................................................................. 14 4.5.1 ÖPNV ........................................................................................................ 14 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ......................................................... 15 4.5.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 15 4.5.4 Baulastübernahme von privaten Stellplätzen .............................................. 15 4.5.5 Fahrradabstellplätze .................................................................................. 16 4.5.6 Geh- und Radwege ................................................................................... 16 4.5.7 Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen .................................... 16 4.5.8 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 16 4.6 Grünflächen/ Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ........................................ 17 4.6.1 Schutz vorhandener Bäume ....................................................................... 18 4.6.2 Pflanzgebote ............................................................................................. 18 4.6.3 Begrünung von Tiefgaragendecken ........................................................... 19 4.6.4 Dach- und Fassadenbegrünung ................................................................. 19 4.7 Eingriff in Natur und Landschaft ................................................................ 19 4.8 Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................. 20 4.9 Schallschutz .............................................................................................. 20 4.10 Energetisches Bauen ................................................................................. 21 4.11 Dächer, Dachaufbauten, Fassaden und Solaranlagen ................................. 21 4.12 Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 21 4.13 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ................ 22 Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 3 - 4.14 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 22 4.15 Einfriedungen ........................................................................................... 22 4.16 Stützmauern ............................................................................................. 22 4.17 Maßnahmen für den Artenschutz .............................................................. 23 4.18 Belastungen .............................................................................................. 23 5. Umweltbericht .......................................................................................... 25 6. Sozialplan ................................................................................................. 25 7. Statistik ..................................................................................................... 25 7.1 Flächenbilanz ............................................................................................ 25 7.2 Geplante Bebauung .................................................................................. 25 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................... 25 8. Bodenordnung .......................................................................................... 26 9. Kosten (überschlägig) ................................................................................ 26 9.1 Kosten zu Lasten der Stadtwerke ............................................................... 26 10. Finanzierung ............................................................................................. 26 11. Übersicht der erstellten Gutachten ............................................................ 27 B. Hinweise ................................................................................................... 28 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 28 2. Entwässerung ........................................................................................... 29 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 29 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 30 6. Baumschutz/ Baumerhalt ........................................................................... 30 7. Altlasten ................................................................................................... 30 8. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 30 9. Private Leitungen ...................................................................................... 30 10. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 31 11. Erneuerbare Energien ................................................................................ 31 12. Dachbegrünung und Solaranlagen ............................................................ 31 13. Artenschutz (Vermeidungsmaßnahmen aus dem Bundesnaturschutzgesetz und Empfehlungen) .................................................................................. 31 14. Empfehlende Pflanzlisten .......................................................................... 32 15. Passiver Schallschutz ................................................................................. 34 Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Plangebiet befindet sich im Karlsruher Stadtteil Rintheim und ist Teil der in den 1950er Jahren realisierten Wohnsiedlung „Rintheimer Feld“. Diese setzt sich aus stringent angeordneten, vier- bis fünfgeschossigen Zeilenbauten, drei einge- streuten achtgeschossigen Punkthäusern und in den 1970er Jahren nachverdich- teten neun- bis 17-geschossigen Hochhäusern, eingebettet in weitläufige unge- gliederte Grünräume, zusammen. Das Zentrum der Siedlung bildet der Staudenplatz mit zwei überalterten, in Teilen leerstehenden, eingeschossigen Ladenzeilen, die keine gelungene Zonierung des Platzes schaffen und marode wirkende Rückseiten präsentieren. In den letzten Jahren beherbergten die Ladenzeilen schnell wechselnde gewerbliche Nutzungen, die sich bis auf die einzige Konstante der gastronomischen Nutzung am Südende der westlichen Ladenzeile, nicht im Gebiet halten konnten, so dass aus dem Sa- nierungsverfahren „Soziale Stadt Programm“ Rintheimer Feld (SSP) die Zielset- zung formuliert wurde, die mindergenutzten Flächen für eine dem Ort angemes- sene „neue Mitte“ zu aktivieren. Der Garagenhof am Hirtenweg stellt eine mindergenutzte voll versiegelte Fläche dar und trägt zum tristen Erscheinungsbild der Freiräume bei. Das städtebauliche Konzept aus den 1960ern mit den zwar großzügigen, aber nur eingeschränkt nutzbaren Grünflächen, fehlenden Aufenthaltsqualitäten der öffentlichen Räume und dem eingeschränkten Wohngemenge, wird den heuti- gen Ansprüchen an zeitgemäßen Wohnbedarf und moderne Stadträume nicht mehr gerecht. Angesichts des hohen Wohnungsbedarfs in Karlsruhe sollen nicht mehr zeitge- mäße Quartiere weiterentwickelt werden, um nachhaltig angemessenen Wohn- raum zu schaffen und gleichzeitig zu einer Stärkung des Bestandes beizutragen. Mit Blick auf eine nachhaltige Innenentwicklung und der Schaffung stadtnahen Wohnraums, bietet das Rintheimer Feld Potential für eine qualitätsvolle und an- gemessene höhere bauliche Dichte bei einer gleichzeitigen Aufwertung der öf- fentlichen Räume. Ziel des Bebauungsplanes ist es ein zusätzliches und breiteres Wohnungsangebot zu schaffen, zusätzliche Infrastruktureinrichtungen bereitzustellen und attraktive Grün- und Aufenthaltsräume zu gestalten, die wesentlich zur dauerhaften Wert- haltigkeit des Wohnstandortes beitragen und neue Impulse für die zukünftige Entwicklung des Stadtteils setzen. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 5 - Darüber hinaus soll der Staudenplatz als zentraler Bereich der Wohnsiedlung in seiner Funktion als Quartierszentrum langfristig gestärkt werden. Im Zuge einer ersten Maßnahme der Innenentwicklung im Rintheimer Feld ent- stand in einem eigenen Bebauungsplanverfahren (VbB Forststraße 9 -21a, rechts- kräftig seit 15. Mai 2015) im Süden des Rintheimer Feldes eine neue Quartiersbe- bauung mit Nahversorger (CAP-Markt) und Bäckerei an einem kleinen Stadtteil- platz an der Forststraße. Die Planung für den Staudenplatz greift insbesondere im Bereich der Freiraumplanung und Wegeführung Elemente des VbB Forststraße 9 - 21a auf und führt sie nach Norden fort. 2. Bauleitplanung und Stadtsanierung 2.1 Sanierungsgebiet Der Stadtteil Rintheim ist mit dem Quartier „Rintheimer Feld“ als Projektgebiet im Bund-Länder-Programm „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die Soziale Stadt“ aufgenommen und mit Beschluss des Gemeinderats am 19.10.2010 als Sanierungsgebiet beschlossen worden. Wesentliches Sanierungsziel für den Planungsbereich ist es, die Lebens- und Wohnqualität im Quartier und im gesamten Stadtteil nachhaltig zu verbessern, indem die Sozialstruktur positiv verändert wird, aber auch bauliche Erneuerungen umgesetzt werden, wie zum Beispiel die Schaffung einer städtebaulichen Mitte im Umfeld des Staudenplatzes mit hoher identitätsstiftender Aufenthaltsqualität für alle Bevölkerungsgruppen. 2.2 Vorbereitende Bauleitplanung Im gültigen Flächennutzungsplan 2010, 5. Aktualisierung des Nachbarschaftsver- bandes Karlsruhe (NVK) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Der Be- bauungsplan ist daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.3 Verbindliche Bauleitplanung Das Plangebiet liegt vollständig im Gebiet des einfachen Bebauungsplans Nr. 278 „Rintheimer Feld“ mit Aufbauplan vom 19. Dezember 1960. Als Gebietsart ist ein „reines Wohngebiet“ festgesetzt und gibt die Baufluchten für die ab den 60er Jahren gebauten Wohngebäude in Form von Punkthäusern und Bauzeilen nördlich und südlich der Heilbronner Straße vor. Der einfache Bebauungsplan setzt jedoch kein Maß der Bebauung fest. Für die geplante städtebauliche Neu- ordnung des Areals um den Staudenplatz und die Nachverdichtung der nördlich an die Heilbronner Straße angrenzenden Freifläche sowie des Garagenhofs ist zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes erforderlich. Für den Geltungsbereich des vorlie- genden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 6 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 14.554 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Rintheim. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Staudenplatz sowie die nördlich, westlich und östlich angrenzenden Bereiche. Nördlich der Heilbronner Straße wird der Geltungsbereich im Osten und Westen durch die Lage der an- grenzenden Bestandsgebäude gefasst. Die nördliche Grenze bildet der Hirten- weg. Maßgeblich für die Abgrenzung des Geltungsbereichs es ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Im Plangebiet liegt eine mittlere bioklimatische Belastung vor. Die bisherige kom- pakte Bauweise mit mehrgeschossiger Zeilenbebauung und Punkthäusern sowie der hohe Grünflächenanteil des Gebietes wirken sich positiv auf das Lokalklima aus. Der bisher höchste gemessene Grundwasserspiegel (Beobachtungszeitraum > 30 Jahre) liegt bei ca. 112,30 m + NHN. Es ist nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maxi- male Grundwasserstand überschritten werden kann. Bei Versickerungsmaßnah- men sind die Anforderungen aus dem geologischen Gutachten vom 18.09.2018 zu beachten und die Maßnahmen mit den zuständigen Behörden abzustimmen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die vorhandene Nutzung in der Umgebung besteht hauptsächlich aus Wohnen. Im Plangebiet befinden sich in den Ladenzeilen des Staudenplatzes einzelne klei- nere Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen, der Jugendtreff, sowie gastro- nomische Angebote. Mittlerweile stehen die Ladenflächen bis auf die Parzellen 13693 und 13694 am Südende der westlichen Ladenzeile leer. Der Jugendtreff wird an einen anderen Standort verlegt. Im nördlichen Bereich des Geltungsbe- reichs dominieren neben Wohnbauten und Garagenhöfen, großflächige private Grünflächen. Die städtebauliche Figur des Rintheimer Feldes steht nahezu typisch für die Stadtplanung der Nachkriegszeit. Die Großwohnsiedlung wurde weitgehend unabhängig vom städtebaulichen Kontext entwickelt. Die derzeitige Bebauung besteht aus ein- bis zweigeschossi- gen Flachdachbauten und Garagenanlagen, umgeben von vier- bis fünfgeschossi- gen Zeilenbauten, achtgeschossigen Punkthäusern, sowie neun- bis 17-geschossi- gen Hochhäusern im Norden. Die konsequente Ausrichtung der Zeilenbauten in Verbindung mit den eingestreuten höheren Punkthäusern und der offenen Frei- raumkonzeption, schaffen ein in sich geschlossenes und sehr charakteristisches Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 7 - Siedlungsmilieu. Dieses wurde durch die später ergänzten Hochhäuser im südli- chen Teil beeinträchtigt. Die übergeordnete Erschließung des Rintheimer Felds erfolgt über die Haid-und- Neu-Straße und die Mannheimer Straße. An beiden Erschließungsstraßen befin- den sich Straßenbahnhaltestellen, die direkte Anbindungen in die Innenstadt und an den Hauptbahnhof von Karlsruhe gewährleisten. Die direkte verkehrliche Er- schließung der Wohnsiedlung findet über den Hirtenweg und die Forststraße so- wie über die Heilbronner Straße statt. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke und Gebäude im Geltungsbereich befinden sich überwiegend im Eigentum der VOLKSWOHNUNG und der Stadt Karlsruhe. Die Flurstücks-Nr. 13693 und 13694 sind im Privateigentum. Die Erschließung und Zufahrt der Privatgrundstücke erfolgt über die Flächen der VOLKSWOHNUNG. Dies wird künftig über einen städtebaulichen Vertrag gesi- chert und in Form von Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. 3.5 Belastungen Natur- und Artenschutz Gegen die Planung spricht aus ökologischer Sicht nichts Grundsätzliches. Von der Planung sind keine Schutzgebiete und keine geschützten Biotope betroffen. Zu beachten sind insbesondere die im Gebiet vorkommenden Brutvogelvorkommen. Die zusätzliche Versiegelung des Bodens wird durch verschiedene Maßnahmen ausgeglichen, wie zum Beispiel Dach- und Fassadenbegrünungen und Pflanzge- bote. Ergänzend sollen Maßnahmen geprüft werden, die zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen von Fledermäusen führen. Altlasten/Abfall Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden anthropogene Auffüllungen ange- troffen. Das Grundstück Heilbronner Str. 28a, Flurstück-Nr. 13700 ist beim Um- welt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung Altstandort „Chemische Reini- gung Pfeifer“ und der Flächen-Nr. 03425-000 im Bodenschutz- und Altlastenka- taster der Stadt Karlsruhe erfasst. Der Nutzungszeitraum ist nicht genau bekannt. Neben der Reinigung (vermuteter Einsatz von chlorierten Lösemitteln) wurden auch Färbearbeiten mit vermutlich schwermetallhaltigen Farben durchgeführt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestand auf dem Gelände weiterer Untersu- chungsbedarf. Eine entsprechende orientierende Untersuchung wurde durchge- führt. Immissionen/Lärm Für den Geltungsbereich liegt ein Schallschutzgutachten vor (Schallimmissions- prognose der Kurz und Fischer GmbH vom April 2020, Gutachten Nr. 12134-02). Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 8 - Die Lärmbelastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärm überschreiten die zur Beurteilung herangezogenen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) in der Nacht im gesamten Plan- gebiet. An den Fassaden der geplanten Bebauung nahe der Haid- und Neu-Straße können Geräuscheinwirkungen von bis zu 63 dB(A) am Tag auftreten. Im Beurteilungszeit- raum Nacht liegen Verkehrslärmeinwirkungen im gesamten Plangebiet zwischen 48 dB(A) und 56 dB(A) vor. Die vergleichsweise hohen nächtlichen Verkehrs- lärmeinwirkungen sind auf den Schienenverkehr der DB-Strecke östlich des Plan- gebiets zurückzuführen. Die Werte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht sind deutlich unter- schritten. Diese Werte werden in der Rechtsprechung als Schwellenwert zur Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Eigentum angesehen. Stadtklima/Klimawandel/Luftreinhaltung Im Plangebiet liegt eine mittlere bioklimatische Belastung vor. Die kompakte Bau- weise mit mehrgeschossiger Zeilenbebauung und Punkthäusern sowie der hohe Grünflächenanteil des Gebietes wirken sich positiv auf das Lokalklima aus. Wasser Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in der Zone III B des Wasser- schutzgebietes Hardtwald befindet und die entsprechende Schutzgebietsverord- nung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten ist. Kampfmittel Es sind voraussichtlich keine Kampfmittel vorhanden. Im Zuge der Baumaß- nahme/ Baugenehmigung muss hier ggf. auf Bedarf sondiert werden. 4. Planungskonzept Das Planungskonzept ist das Ergebnis einer Planungskonkurrenz „Rintheimer Feld – Mehr Wohnen in der Mitte“ mit vier teilnehmenden Planungsbüros im Oktober 2016. Der prämierte Entwurf konnte die Jury einstimmig überzeugen. Die städte- bauliche Setzung der Baukörper, die Akzentuierung von Hochpunkten und Raumkanten schaffen neue Aufenthaltsqualitäten und vernetzen die Neuplanung kleinräumlich mit dem Umfeld. Die anderen Entwürfe konnten insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Planung abschnittsweise durchführen zu kön- nen, und den vorerst zu erhaltenden Bestand logisch und stadträumlich miteinzu- binden, nicht überzeugen. Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe hat im De- zember 2016 das städtebauliche Konzept anerkannt. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 9 - Die aus der Planungskonkurrenz „Rintheimer Feld – Mehr Wohnen in der Mitte“ hervorgegangene bzw. weiterentwickelte städtebauliche Planung soll zusätzli- chen Wohnraum in einer qualitätsvollen, verträglichen städtebaulichen Dichte ge- nerieren und dabei den bestehenden Charakter der Wohnsiedlung Rintheimer Feld nicht überformen, sondern durch eine zurückhaltende Struktur seine Stärken herausarbeiten, neue räumliche Qualitäten schaffen und Wegeverbindungen in- nerhalb des Quartiers und zu den angrenzenden Haltestellen stärken. Um ange- messen und wirtschaftlich umsetzbar Wohnen mit einem wesentlichen Anteil am sozial gebundenen Wohnraum umsetzen zu können, ist auch am Staudenplatz die Möglichkeit zu schaffen, mehrgeschossig bauen zu können. Gleichzeitig sollen bestehende städtebauliche Missstände, wie sie im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozess Rintheim und der Vorbereitenden Untersuchung zum Sanierungsgebiet Rintheimer Feld aufgezeigt wurden, behoben werden. Diese sind im Wesentlichen: - Der Staudenplatz wird seiner ursprünglichen Funktion als Quartiersplatz nicht mehr gerecht. Die den Platz flankierenden eingeschossigen Zeilen weisen eine steigende Anzahl von Leerständen auf. Dies führt zu Trading-Down-Effekten. - Aus städtebaulicher Sicht fehlt eine ansprechende Anbindung nach Süden und Norden sowie im Norden eine entsprechende Querverbindung zu den angrenzen- den Haltestellen. - Die Freiflächenstruktur nördlich der Heilbronner Straße bietet keine Aufenthalts- qualität. Der an den Hirtenweg angrenzende Garagenhof bildet keinen adäqua- ten baulichen Abschluss und stellt eine versiegelte, mindergenutzte Fläche dar. Eine bauliche bzw. funktionale Verknüpfung der Quartiere ist nicht erkennbar. Das Planungskonzept sieht u.a. folgende Maßnahmen vor, die wesentlich zur Be- hebung der Missstände beitragen: - Durch die Neubebauung, können die Flächen am Staudenplatz und Garagenhof im Sinne des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden deut- lich besser genutzt werden, in dem eine der umgebenden Bebauung angepasste Nutzungsmöglichkeit und Höhenentwicklung ermöglicht wird. - Die Ausgestaltung der Nord-Süd-Achse mit der Verknüpfung der Querverbin- dung als zentrale Wegeverbindungen sowie der Einreihung von attraktiven Quar- tiersplätzen stellen qualitätsvolle öffentliche Räume dar und gehen mit einer In- tensivierung der Begrünungsmaßnahmen einher. In Verbindung mit einer ange- messenen Höhenentwicklung von bis zu 19,00 m Wandhöhe, ist es erforderlich, die Breite des Staudenplatzes zu weiten, um gute Beleuchtungs- und Belüftungs- verhältnisse zu gewährleisten und das Planungsziel einer Neufassung des Platzes zu erreichen. Dies erfordert auch mittelfristig den Rückbau der kompletten westli- chen Ladenzeile. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 10 - - Durch die Umgestaltung des Staudenplatzes ist es möglich, einen öffentlichen Kommunikationsort und Treffpunkt zu schaffen, der mit dem Begrünungskon- zept eine Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt: Klug gesetzte Bäume spenden Schatten und tragen mit anderen Maßnahmen zur Verbesserung des Kleinklimas bei (Versickerung/Verdunstung). Gleiches gilt für den neu entstehenden Quartiersplatz nördlich der Heilbronner Straße. - Durch die Verlagerung einer Stichstraße nach Westen kann für die öffentliche Entsorgung (Müllabfuhr) und Notfälle (Rettungseinsätze) südlich des Staudenplat- zes eine Umfahrungsmöglichkeit (Fahrrecht) für den Staudenplatz geschaffen werden. So kann auf eine zusätzliche Versiegelung für eine Wendeanlage am Ende der westlichen Stichstraße beim Heinz-Schuchmann-Haus verzichtet wer- den. Das Grundgerüst des Planungskonzepts gliedert sich wie folgt: In die Teilbereiche nördlich und südlich der Heilbronner Straße werden die ge- planten Baukörper eingepasst und schaffen durch ihre Anordnung und Kubatur eine Verzahnung in sich und mit der Umgebungsbebauung. Ihre Orientierung und Maßstäblichkeit führen das Ordnungsprinzip aus der Entstehungszeit der umgebenden Zeilen- und Punkthäuser fort. Die neue Bebauung mit vier- bis sechsgeschossigen Baukörpern greift im südli- chen und nördlichen Abschnitt die Struktur des Bestandes auf. Die Nord-Süd- Achse wird in einer Folge von Plätzen, begrünten Wegen und Grünflächen als „Perlenkette“ weitergeführt. Im südlichen Baufeld gruppieren sich zwei bzw. drei Gebäude um den erweiter- ten Staudenplatz und schaffen ein Pendant zum großvolumigen südlich angren- zenden Heinz-Schuchmann-Haus. Die Zugangssituation zum Staudenplatz wird durch eine Torsituation akzentuiert, die durch den westlichen Baukörper zusam- men mit dem überhöhten Kopfgebäude der östlichen Zeilenbebauung gebildet wird. Die Interessen des privaten Grundstückseigentümers (Flurstücke 13693 und 13694) sind in der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu würdi- gen. Das Plankonzept ermöglicht zum einen den Erhalt der südlichen Nutzungen der westlichen Zeile am Staudenplatz ergänzt durch ein Baumfeld, das den Platzraum im Westen fasst, zeigt aber gleichzeitig eine Perspektive zur stadträumlichen Neu- fassung des Staudenplatzes durch ein Wohngebäude an der westlichen Flanke auf. Die Planungsvariante, die den Erhalt ermöglicht, ist lediglich als Interimslö- sung vorgesehen. Nur die perspektivisch angestrebte Neuordnung im Westen durch ein mehrgeschossiges Wohngebäude ermöglicht die Aktivierung der min- dergenutzten Fläche für notwendigen Wohnungsbau ohne Folgenutzungen wie Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 11 - z.B. einen Gastronomiebetrieb auszuschließen. Gleichzeitig wird durch die mehr- geschossige Bauweise und die stadträumliche Neufassung, die Aufwertung des Staudenplatzes als zentralen Quartiersplatz erreicht. Durch die Weitung des Stau- denplatzes nach Westen kann die Aufenthaltsqualität am Staudenplatz erhöht werden. Es sind Begrünungsmaßnahmen und Pflanzgebote vorgesehen. Zudem wird die Belichtungs- und Durchlüftungssituation verbessert. Die Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ lässt weiterhin die der Versor- gung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaften zu und stärkt diese. Bisher sind diese Nutzungsformen im Reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zu- lässig. Zudem besteht die Möglichkeit der Bodenordnung und Sozialplanung. Die Planung soll in zwei Teilabschnitten realisiert werden. Die zwei Ladenlokale haben passiven Bestandschutz. Die Erschließung des Bestandes bleibt gesichert. Dies bie- tet die benötigte Zeit auf dem Verhandlungsweg zu einem fairen Interessensaus- gleich zu kommen. Im nördlichen Planungsgebiet zonieren drei viergeschossige Zeilenbauten mit sechsgeschossigen Kopfbauten den Raum. Am Kreuzungspunkt der Wege zu den Straßenbahnhaltestellen entsteht ein neu gestalteter Platz, der als Treffpunkt des nördlichen Planbereiches fungiert und ein Spielplatzangebot enthalten wird. Die Planung setzt die Nord-Süd-gerichtete Achse, ausgehend von der Forststraße durchs Quartier flankiert von wohl proportionierten Plätzen mit hoher Aufent- haltsqualität fort. Dabei wird die fußläufige Durchlässigkeit in Richtung Hirten- weg und zur Haltestelle in der Haid-und-Neu-Straße sowie in der Mannheimer Straße ausgebaut und ermöglicht kurze Wege innerhalb des Gebiets bzw. bindet sehr gut an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur und sonstige Infrastruktur (z.B. Nahversorgung im südlich angrenzenden Wohnquartier Forststraße) an. Das stadträumliche Konzept wird flankiert von einer Grünplanung, die die stadt- räumlichen Achsen, Wege und Plätze durch Baumreihen und Baumfelder defi- niert. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die beiden Bereiche (WA I und WA II) werden als ein in mehrere Baufelder geglie- dertes allgemeines Wohngebiet, mit dem vorrangigen städtebaulichen Ziel der Schaffung von Wohnraum, festgesetzt. Mit dem Ziel, einzelne, die Wohnfunktion ergänzende Nutzungen zu ermögli- chen, sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltun- gen ausnahmsweise zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, sind unzulässig, da diese auf Grund ihrer benötigten flächenmäßigen Ausdehnung Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 12 - und den typischen Anforderungen an diese Nutzungen nicht mit dem angestreb- ten Gebietscharakter vereinbar sind oder von ihnen Beeinträchtigungen der Wohnfunktion ausgehen könnten. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die jeweilige Grundflächenzahl (GRZ) und die jeweils zulässige Wandhöhe (WHmax) definiert und ist dem Planein- schrieb zu entnehmen. Die Unterteilung des Wohngebietes in unterschiedliche Baufelder dient der städ- tebaulichen Gliederung und der Umsetzung von unterschiedlichen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Wandhöhe). Die Überschreitungen der Obergrenzen der Grundflächenzahl im WA I von 0,4 (festgesetzt wird rechnerische GRZ 0,45) resultiert aus den Planungszielen, durch eine angemessene Nachverdichtung ein zusätzliches und breiteres Wohnungsan- gebot in gut integrierter Lage zu schaffen. Die Planung nähert sich an die beste- hende Baustruktur an. Ausgeglichen wird die Überschreitung der Obergrenzen durch verschiedene Vorgaben, wie zum Beispiel Dach- und Fassadenbegrünun- gen und Pflanzgebote. Die Aufwertung der Freiräume und die Sicherung derer neuen Qualität wird durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag abgesichert. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 wird durch Festsetzung ermöglicht. Damit wird der rechtli- che Spielraum vollständig ausgeschöpft. Dieser Spielraum für Nebenanlagen ist insbesondere für die Realisierung einer Tiefgarage (siehe Planzeichnung Fläche für Tiefgarage) erforderlich. Mit der Tiefgarage können die notwendigen Stellplätze (auch für WA II) unterirdisch nachgewiesen werden. Im Süden verfolgt das Konzept, das Ziel einer geschlossenen Torsituation zu den Straßenräumen der Heilbronner Straße. Der Staudenplatz soll dadurch räumlich gefasst werden. Die Überschreitungen der Obergrenzen der Grundflächenzahl im WA II (festgesetzt wird rechnerische GRZ 0,47) ist dem etwas begrenzteren Flä- chenumfang durch die umgebenden Erschließungen für motorisierten Verkehr geschuldet, die für das Heinz-Schuchmann-Haus und die bestehenden Ladenlo- kale zu gewährleisten sind. Sie wird durch die deutlich gesteigerte Aufenthalts- qualität am Staudenplatz und die kurzen Wege in die umgebenden Freianlagen des Rintheimer Feldes insgesamt ausgeglichen. Im nördlichen Bereich soll die um- gebende Baustruktur aufgegriffen werden und zwischen den Hochhäusern im Westen und den Zeilenstrukturen im Osten in der Maßstäblichkeit vermitteln. Es ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 13 - Die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf die gemit- telte Höhe des erschließenden öffentlichen Gehwegs bzw. der angrenzenden Er- schließungsflächen und werden als Höhen in Meter angegeben. Der untere Be- zugspunkt bildet dabei die mittlere Bestands-Geländehöhe (WA I 114,60 m NHN, WA II 114,75 m NHN). Der obere Bezugspunkt für die maximal zugelassenen Wandhöhen bezieht sich dabei immer auf die Oberkante der Flachdachgebäude, einschließlich Attika. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) ist im WA I auf maximal 1,45 m, im WA II auf maximal 0,95 m über dem jeweiligen Höhenbezugspunkt NHN festgesetzt. Bei Wohngebäuden gilt für die EFH eine Abweichungsmöglichkeit für eine niedri- gere Höhe bis zu -0,30 m im WA I bzw. bis zu -0,60 m im WA II. Die Ausbildung eines Sockelgeschosses ist vorgesehen. Sofern im Erdgeschoss keine Wohnnut- zung umgesetzt wird, kann die EFH im WA II mit -0,95 m auf NHN-Niveau reali- siert werden. Bei gewerblicher oder sozialer Nutzung sind die Eintritte auch schwellenlos mit dem Platzniveau zu ermöglichen. Die Akzeptanz technischer Lö- sungen ist wegen der vergleichsweisen kurzen Verweildauer der Nutzer nicht ge- geben. Mit Dachaufbauten (wie z.B. Lüftungsschächten, Aufzugsüberfahrten, Treppen- anlagen, etc.) sind Überschreitungen der festgesetzten maximalen Wandhöhe zu- lässig, soweit diese notwendig sind. Sie sind mindestens 2,00 m von der Gebäu- deaußenkante abzurücken und dürfen die Wandhöhe maximal bis zu 1,50 m überschreiten. Für die Überfahrten von Aufzügen gilt abweichend eine Über- schreitung von maximal 1,00 m über der Wandhöhe und ein Abstand von der Außenkante der darunterliegenden Geschosse von 1,00 m. Diese Regelung soll verhindern, dass das geordnete städtebauliche Erscheinungsbild durch willkürlich angebrachte Dachaufbauten beeinträchtigt wird. Staffelgeschosse, die die festge- setzte maximale Wandhöhe überschreiten, sind ebenfalls ausgeschlossen. 4.3 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen Für die Gebäude innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs wird entsprechend der Eintragungen im zeichnerischen Teil eine geschlossene Bauweise vorgegeben. Bei der geschlossenen Bauweise sollen die Kopf- und Längsbauten ohne seitli- chen Grenzabstand entstehen. Die Bauweise unterstützt die Schaffung einer ge- schlossenen räumlichen Kante und eine angemessene Reaktion auf die beste- hende städtebauliche Situation. Im westlichen Baufeld des WA II ist das in der Planzeichnung eingetragene Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zur westli- chen Stichstraße zu gewährleisten. Hierbei gilt eine Mindestbreite von 5 m und eine lichte Höhe von mindestens 3,80 m. Für das westliche Baufeld im WA II kann von der geschlossenen Bauweise auch abgewichen werden, so dass in diesem Baufeld zwei voneinander getrennte Gebäude mit Grenzabstand entstehen kön- nen. Die lichte Höhe von mindestens 3,80 m ist auch im Bereich der Auskragung Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 14 - im WA II zur Heilbronner Straße zu gewährleisten. In Bereichen, die für die Um- setzung der städtebaulichen Zielsetzungen von Bedeutung sind, werden Bauli- nien festgesetzt. Entlang der Heilbronner Straße soll eine klare städtebauliche Raumkante generiert werden. Des Weiteren soll die Kubatur der Kopfbauten mit Baulinien entsprechend städtebaulich gesichert und definiert werden. Baugren- zen und Baulinien dürfen nicht mit untergeordneten Bauteilen überschritten wer- den, um eine klare Zonierung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiräume zu gewährleisten. Lediglich Vordächer dürfen die Baugrenzen und Bau- linien zur Fassadengestaltung um bis zu 0,70 m überschreiten. 4.4 Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen in WA II Das Plangebiet wird von bis zu 17-geschossigen Punkthäusern im Bestand umge- ben. Ziel des städtebaulichen Entwurfes ist es, eine angemessene Antwort auf diese Bestandssituation zu geben und gleichzeitig sinnvolle Raumzonierungen zu schaffen. Im südlichen Planbereich soll, angrenzend an die Heilbronner Straße, die städtebauliche Idee einer Torsituation zum Staudenplatz umgesetzt werden und der Platz somit eine räumliche Fassung erhalten. Zudem soll der östliche sechsgeschossige Kopfbau in Richtung Heilbronner Straße einen Hochpunkt aus- bilden, der mit dem anschließenden südlichen Längskörper den Staudenplatz nach Osten abschließt. Um dieses Konzept umzusetzen, ist am Staudenplatz eine städtebaulich vertret- bare Unterschreitung der nach LBO erforderlichen Abstandsflächen nötig. Das notwendige Maß der Abstandsflächen wird im WA II (Baukörper mit einer maxi- malen Wandhöhe von 13,00 m) auf 0,3 der Wandhöhe beschränkt. Für die Baukörper im WA II, die direkt an die Heilbronner Straße angrenzen (Bau- körper mit einer maximalen Wandhöhe von 19,00 m), wird ein absolutes Ab- standsflächenmaß festgelegt. Dieses beträgt mindestens 3,50 m. Trotz der Abweichung der erforderlichen Abstandsflächen bleiben die Anforde- rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Insgesamt sind eine gute Belichtung und Belüftung sowie der Brandschutz sichergestellt. Die Anforderungen an gesicherte Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sind gewährleistet. Somit liegen keine städtebaulichen Gründe vor, die gegen eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sprechen. 4.5 Erschließung 4.5.1 ÖPNV Das Planungsgebiet besitzt eine sehr gute ÖPNV-Anbindung. Die Versorgung mit dem öffentlichen Personennahverkehr ist durch Straßenbahn- bzw. Tramlinien gewährleistet. Es gibt drei Tramlinien (4, 5 und 6) sowie eine Stadtbahnlinie (S2), die das Gebiet anschließen. Nordwestlich befindet sich an der Haid-und-Neu- Straße die Straßenbahnhaltestelle Karlsruhe Hirtenweg/ Technologiepark. Im Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 15 - Nordosten an der Mannheimer Straße liegt die Endhaltestelle Rintheim. An der Kreuzung der Mannheimer Straße und Forststraße befindet sich zudem die Stra- ßenbahnhaltestelle Rintheim Forststraße. Hinsichtlich der ÖPNV-Anbindung wird somit eine sehr gute Anbindung in die Innenstadt Karlsruhes und an den Haupt- bahnhof erzielt. 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Alle Plätze und Wege im Geltungsbereich sind autofrei. Die Erschließung des Gel- tungsbereichs erfolgt über die Heilbronner Straße. Im nördlichen Teil findet die MIV-Erschließung über den Hirtenweg als Zufahrtsstraße in das Gebiet statt. Die Erschließung des südlichen Baufeldes erfolgt über die Heilbronner Straße sowie über Stichstraßen östlich und westlich des Staudenplatzes. Zwischen beiden Stichstraßen wird eine einspurige Querspange realisiert, die aber als private Er- schließung nur für die Müllentsorgung, Kanalreinigung und Rettungseinsätze ge- nutzt werden soll. Die Querung ist durch ein Geh- und Fahrrecht gesichert. Die Verbindung wird entsprechend mit klapp- oder versenkbaren Pollern ausgestat- tet. 4.5.3 Ruhender Verkehr Der private ruhende Verkehr ist zum größten Teil in einer unterirdischen/ erdüber- deckten Garage untergebracht, um die öffentlichen Räume von weiterem Park- druck zu entlasten. Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage erfolgt vom Hirtenweg. Oberirdische private Stellplätze sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Für das Plangebiet wurde auf Basis eines Mobilitätskonzeptes ermittelt, dass aus dem angestrebten Wohnungsgemenge, der Konzentration auf Mietwohnungen, der sehr guten verkehrsinfrastrukturellen Ausstattung und Einbindung des Gebie- tes, eine Reduktion des allgemeinen Stellplatzschlüssels nach LBO möglich ist. Durch eine darstellbare Reduktion auf einen Schlüssel von 0,7 PKW –Stellplätze pro Wohnung kann auf eine weitgehende Unterbauung des südlichen Planbe- reichs verzichtet werden. Der reduzierte Stellplatzschlüssel gilt nur für Wohnun- gen. Demnach gilt für den Nachweis der baurechtlich notwendigen Stellplätze für Gewerbe die Regelungen der LBO. Der öffentlich ruhende Verkehr befindet sich oberirdisch entlang der Heilbronner Straße, der westlichen Stichstraße und des Hirtenwegs. Unter Berücksichtigung der qualitativ sehr guten ÖPNV-Anbindung werden 18 neue öffentliche Stell- plätze geplant. Zudem werden Stellplätze für Carsharing-Angebote angeboten, einschließlich Stellplätze für E-Fahrzeuge mit Ladestationen. 4.5.4 Baulastübernahme von privaten Stellplätzen Der private Stellplatznachweis des WA II wird auf den Grundstücken des WA I so- wie in weiteren Tiefgaragen und auf Stellplatzflächen der Volkswohnung im nä- heren Umfeld, gesichert und nachgewiesen. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 16 - 4.5.5 Fahrradabstellplätze Die notwendigen Fahrradabstellplätze werden überwiegend in den privaten Räu- men im Untergeschoss vorgesehen. Darüber hinaus sind auch ebenerdig erreich- bare überdachte Fahrradabstellplätze als Nebenanlagen geplant, um einen Bei- trag zur umweltfreundlichen Mobilität im Quartier zu leisten. Die vorgesehenen Nebenanlagen bieten genug Platz für 80 - 90 überdachte Fahrradabstellplätze. Zusätzliche Fahrradabstellflächen für Besucher können in den Zugangsbereichen der Gebäude liegen. 4.5.6 Geh- und Radwege Durch den öffentlich zugänglichen Staudenplatz im Süden und den nördlich lie- genden neuen Quartiersplatz entstehen neue Fuß- und Radwegebeziehungen. Die Nord-Süd-Achse wird in einer Folge von Plätzen, begrünten Geh- und Radwe- gen als „Perlenkette“ weitergeführt. Zudem verlaufen entlang der Heilbronner Straße Geh- und Radwege. Dadurch entstehen Verknüpfungen des Plangebietes Geltungsbereichs mit dem umliegenden Bestand. Den Fußgängern und Radfahrern soll im Quartier eine besondere Bedeutung zu kommen. Städtebauliche Zielsetzungen wie eine Durchlässigkeit im Zuge einer fußläufigen Erschließung und somit die Verzahnung der Wohnsiedlung Rinthei- mer Feld wird durch eine Priorisierung des Fußgängers bezogenen Raums er- reicht. Die ausgewiesenen Flächen, die mit Gehrechten versehen sind, dienen zu Gunsten der Allgemeinheit und sind für Fußgänger, Radfahrer sowie für Feuer- wehr- und Rettungseinsätze zugänglich. 4.5.7 Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen Im Bereich des östlichen Wendehammers wird die Bordsteinkante auf einer Breite von 5 m auf eine Höhe von ≤ 8 cm abgesenkt. Es handelt sich hier um die Zu- fahrt zur Feuerwehraufstellfläche an der Ost- bzw. Südseite des Heinz-Schuch- mann-Hauses. 4.5.8 Ver- und Entsorgung Im Sinne einer ökologischen Wärmeversorgung werden die neuen Gebäude an das vorhandene Nahwärmenetz angeschlossen. Die Beseitigung des Abwassers erfolgt über die bestehende Kanalisation, in Richtung Hirtenweg bzw. in Richtung Heilbronner Straße. Das unbedenkliche Niederschlagswasser ist entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zu versickern. Ist dies nicht möglich, ist Niederschlags- wasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen zurückzuhalten und kann gedrosselt in das öffentliche Kanalnetz abgegeben werden. Durch die Ausbildung von Retentionsdächern wird der größte Teil des Nieder- schlagswassers zurückgehalten. Ein Teil des Wassers verdunstet direkt oder wird Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 17 - durch die Bepflanzung der Dachbegrünung aufgenommen. Die geplanten Re- tentionsdächer können gedrosselt unter Einhaltung der Einleitbeschränkung an den Mischwasserkanal angeschlossen werden. Näheres regelt der städtebauliche Vertrag. Die Entwässerung der privaten Flurstücke Nr. 13693, 13694 und 13300/10 ist je- derzeit zu gewährleisten und in die Planung mit aufzunehmen. Zur Sicherung von Bestandsleitungen und neuen Leitungen werden im erforderli- chen Umfang Flächen festgesetzt, die mit Leitungsrechten zugunsten der Versor- gungsträger zu sichern sind. Ein auf dem Vorhabengrundstück verlaufender öffentlicher Mischwasserkanal DN200 ist in Abstimmung mit dem Tiefbauamt Bereich Stadtentwässerung zu- rückbauen. Dies hat auf Kosten des zukünftigen Bauherrn zu erfolgen. Einzelhei- ten werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. Des Weiteren ist zu beachten, dass im Planungsgebiet Hausanschlussleitungen der bisherigen Nutzungen bestehen und ggf. im Zuge von Neubaumaßnahmen angepasst werden müssen. Die Abfallbehälter/ Abfallbehälterstandplätze sind in den Gebäuden oder in den Tiefgaragen oder auf den ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen aufzustellen. Da der nördliche Standplatz/ Nebenanlage deutlich weiter als 15 m von der Straße entfernt liegt, sind hier sämtliche Abfallbehälter an den Leerungstagen im Zufahrtsbereich vom Hirtenweg bereitzustellen. Nach der Leerung sind Abfallbe- hälter wieder zurück zu stellen. 4.6 Grünflächen/ Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die gestalterischen Elemente aus dem südlichen angrenzenden Bereich (an der Forststraße) werden als Nord-Süd-Achse über den neuen Staudenplatz sowie den neuen Quartiersplatz im nördlichen Planbereich bis zum Punkthaus am Hirtenweg fortgeführt. Der nördliche Quartiersplatz ist in offene, baumbestandene und weitere be- pflanzte Zonen gegliedert. Als Pendant zum Staudenplatz bietet er quartiersbezo- gene Nutzungen für die Anwohner an (LBO-Spielplätze für die Bebauung, Pergo- len, Grünflächen, Platzflächen). Hier treffen sich die wichtigen Fußwege aus Sü- den (Schule), Osten und Westen (Haltestellen), sodass der Platz engmaschig in das Wegenetz des Rintheimer Feldes eingewoben ist. Die Gestaltung des Staudenplatzes verbindet die wichtigen Elemente aus dem nördlichen und südlichen Teil: Ein niedriges Staudenbeet gliedert die Platzfläche und die Baumreihe greift das Thema der nördlichen Achse auf. Es wird eine dichte Struktur von aufeinander abgestimmten grünordnerischen Maßnahmen gebildet, die die neue Bebauung in das Umfeld einbindet, Eingriffe Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 18 - in die Landschaft weitest möglich ausgleicht und die verbleibenden Freiraumpo- tentiale erhält und aufwertet. Alle Maßnahmen sind durch die textlichen Festset- zungen des Bebauungsplans gesichert. 4.6.1 Schutz vorhandener Bäume Mit Realisierung der Neubauten können 11 Bäume erhalten werden, die das Wohnumfeld bereits zur Fertigstellung der Neubebauung bereichern. Die 11 Be- standsbäume sind durch Planeintrag mit Erhaltungsgebot planungsrechtlich gesi- chert. 4.6.2 Pflanzgebote Die geplanten Freiflächen (Grünflächen, begrünte Plätze und Spielplätze) sichern ein grünes Wohnumfeld. Durch eine qualitätsvolle Grünausstattung wird eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht. Der Bebauungsplan sieht mehr Neupflanzun- gen von Bäumen vor, als durch Baumaßnahmen entfallen. Die Anzahl der zu fällenden Bäume beträgt 35 Bäume innerhalb des Untersu- chungsgebiets. Die Anzahl der vorgesehenen Neupflanzungen beträgt 65 Bäume (innerhalb des Geltungsbereichs 60, im weiteren Rintheimer Feld 5). Die öffentlich nutzbaren Grünflächen und Freiräume sind mit Pflanzungen aus möglichst heimischen und standortgerechten Gehölzen anzulegen, zu pflegen und zu erhalten, auch um gut nutzbare Lebensraumstrukturen für Tiere bereitzu- stellen. Bei Abgang sind alle Anpflanzungen in der darauffolgenden Pflanzperi- ode gleichwertig zu ersetzen. Es ist auf eine vielfältige Mischung der Arten zu achten. Die privaten Gärten sind weitgehend zu begrünen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. In ihrer Gesamtheit und Vernetzung sichern die Grünflächen und Plätze den Freiraumanspruch des Wohnquartiers, erfüllen klimaökologische und natur- schutzfachliche Funktionen und führen das gesamtstädtische Freiraumkonzept fort. Zudem dient der nördliche Spielplatz den Anwohnern des Plangebiets. Begrünte Wege verbinden die Freiflächen sowohl untereinander als auch mit den umgebenden Freiflächen. Verschattung und Verdunstung sichern ein angeneh- mes Kleinklima. Insgesamt leistet die Freiflächengestaltung einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung von Sozialkontakten. Neben der städtebaulichen Gliederung und der Verbesserung des Stadtbildes wird auch durch die Überstellung der öffentlichen Stellplätze mit großkronigen Bäumen eine gute Verschattung erreicht. Die Verwendung versickerungsoffener oder versickerungsfähiger Materialien für einen Großteil der zu befestigenden Flächen trägt zu einem grünen Erscheinungs- bild bei. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 19 - Durch Festsetzung von Größen- und Qualitätsanforderungen an Baumpflanzgru- ben innerhalb befestigter Flächen werden optimale Standorte für die Bäume ge- schaffen. Dies ist Voraussetzung für ein nachhaltig gutes Wachstum. 4.6.3 Begrünung von Tiefgaragendecken Um eine Begrünung der Tiefgaragendecken zu ermöglichen, werden die erforder- lichen Substrathöhen für verschiedene Bepflanzungen (Rasen/Wiese, Sträu- cher/Hecken, Bäume) differenziert festgesetzt. 4.6.4 Dach- und Fassadenbegrünung Flachdächer und ungegliederte Fassaden werden dauerhaft begrünt. Dadurch sol- len mit der kühlenden Wirkung positive Effekte für das Stadtklima erzielt werden. Außerdem entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen und die Ableitung von Niederschlagswasser wird verzögert. Von den umliegenden Punkthäusern können die begrünten Dachflächen eingesehen werden. Im Rahmen der Klimaanpassung ist die Begrünung der Dachflächen ein zentrales Element und auf allen Flächen, die nicht von technisch unerlässlichen Einrichtun- gen belegt sind, wichtig. Um die notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte im Gebiet zu gewähr- leisten, werden die zulässigen Flächen für technische Nebenanlagen und Dachter- rassen begrenzt. Als Minimum wird dazu ein Begrünungsanteil von mindestens 70 % der Dachfläche vorgegeben. Zu Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwicklung wird eine Mindesthöhe des Substrats mit 12 cm im gesetzten Zustand vorgege- ben. Auch die Dächer von Nebenanlagen sind zu begrünen. Die Mindesthöhe des Substrates wird abweichend mit 8 cm im gesetzten Zustand angegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, die Gefahr der Austrocknung in Hit- zephasen sinkt. Zur Erhöhung der Wasserrückhaltefunktion werden Retentions- schichten ausgebildet. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Möglichkei- ten über die extensive Begrünung hinaus auch intensive Formen der Dachbegrü- nung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen. 4.7 Eingriff in Natur und Landschaft Das Untersuchungsgebiet ist stark anthropogen geprägt. Im Norden liegen der- zeit Wohngebäude, Garagen und Zierrasenflächen mit gepflasterten Wegen und Einzelbäumen. Der Zierrasen ist artenarm. Häufig sind schnitttolerante Arten wie Ausdauernder Lolch (Lolium perenne), Gänseblümchen (Bellis perennis) und Wie- sen-Löwenzahn (Taraxacum sectio Ruderalia) sowie Scharbockskraut (Ranunculus ficaria). Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 20 - Im Zuge der Planung werden fünf bis sechs Wohngebäude vorgesehen, die eine Fläche von rund 3.160 qm versiegeln. Es werden aber auch bereits versiegelte Flä- chen (Garagenhof) einer höherwertigen Nutzung (Wohnen) zugeführt. Die Par- kierungsanlagen werden hauptsächlich in einer Tiefgarage vorgesehen, was die verbliebenen Freibereiche schont, aber diese auch unterbaut. Der Flächenumgriff der Tiefgarage soll unter Berücksichtigung der Eingriffe in das Grundwasser und der wirtschaftlichen Erfordernisse möglichst gering ausfallen. Südlich der Heil- bronner Straße wird das Gebiet hauptsächlich von versiegelten Flächen und ein- geschossigen Pavillonbauten eingenommen. Da dieser Bereich im Bestand wei- testgehend versiegelt ist, sind die Auswirkungen an dieser Stelle für das Schutz- gut Boden gering. Die Freibereiche werden aufgewertet, die entfallenden Bäume werden insgesamt durch mehr Neupflanzungen ersetzt. 4.8 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich die durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe, ist deshalb rechtlich nicht zwingend erforderlich. Gleichwohl wird durch das anspruchsvolle Grünordnungs- konzept ein Ausgleich geschaffen. So werden deutlich mehr Bäume neu gepflanzt als durch die Planung entfallen. Die Grünordnung wird u.a. durch den städtebau- lichen Vertrag abgesichert. 4.9 Schallschutz Für den Geltungsbereich liegt ein Schallschutzgutachten vor (Schallimmissions- prognose der Kurz und Fischer GmbH vom April 2020, Gutachten Nr. 12134-02). Auf Grund der Vorbelastung, der Errichtung einer Tiefgarage und Besucherstell- plätzen ist mit einer Erhöhung der Lärmbelastung zu rechnen. Innerhalb des Geltungsbereichs sind mehrgeschoßige Gebäudekörper geplant, de- ren obere Stockwerke durch aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht abgeschirmt werden können, zumal die Verkehrslärmeinwirkungen im Nachtzeitraum zum Großteil durch die DB- Schienenstrecke in rund 650 m Entfernung östlich des Gel- tungsbereichs verursacht werden. Zudem sind entlang des Hirtenwegs und der Heilbronner Straße öffentliche Park- plätze vorhanden bzw. geplant, weshalb aufgrund der Erschließungssituation ak- tive Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind. Daher ist durch passive Schall- schutzmaßnahmen entsprechend DIN 4109 und entsprechende Lüftungskonzepte für Schlafräume und Kinderzimmer sicherzustellen, dass die zulässigen Immissions- richtwerte an der angrenzenden Wohnbebauung eingehalten werden können. Die Tiefgaragenzufahrten sind einzuhausen. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 21 - Von den Festsetzungen und Anforderungen zur Erfüllung des Schallschutzes kann abgewichen werden, soweit im Genehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berücksichtigung der konkreten Planung die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. 4.10 Energetisches Bauen Es wird energieeffizientes Bauen vorausgesetzt, dabei sind die Gebäude im KfW 55-Standard zu errichten. Auf allen geeigneten Dächern neu errichteter Gebäude ist eine Energieerzeugung durch Photovoltaikanlagen vorgesehen. Eine entsprechende Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag übernommen. Die Wärmeversorgung der Gebäude soll durch Anschluss an das vorhandene Nahwärmenetz des Rintheimer Feldes erfolgen. 4.11 Dächer, Dachaufbauten, Fassaden und Solaranlagen Durch die Festsetzung von Flachdächern und flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis zu 7 Grad ordnet sich die Bebauung in den städtebaulichen Kontext ein. Flachdächer sind für das Konzept essentiell, da diese Dachform die Umset- zung der Festsetzung von begrünten Dachflächen und dem Anbringen von Solar- anlagen ermöglicht. Mobilfunkantennen, Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen sind allge- mein unzulässig. Ausnahmsweise ist pro Gebäude nur eine Gemeinschaftsanten- nenanlage oder Satelliten-Empfangsanlage auf Dachflächen zulässig, damit die städtebauliche Gestaltung nicht beeinträchtigt wird und das äußere Stadtbild er- halten bleibt. Um eine Energiegewinnung durch Sonneneinstrahlung im Plange- biet bestmöglich ausnutzen zu können und das neue Gebiet ökologisch verträgli- cher zu gestalten, sind Solaranlagen sowohl auf den Dächern, als auch in die Fas- sade integriert zulässig. 4.12 Werbeanlagen und Automaten Die Festsetzungen zu Werbeanlagen und Automaten dienen dazu, trotzdem ein geordnetes städtebauliches Erscheinungsbild ohne willkürliches Anbringen von Werbeanlagen oder Automaten gewährleisten zu können. Es wird verhindert, dass überdimensionierte Werbeanlagen das Stadtbild bestimmen bzw. prägen und dadurch die städtebauliche Qualität des Quartiers gemindert wird. Um einen Konkurrenzkampf von übergroßen Werbeanlagen zu unterbinden, werden zulässige Größen für diese festgesetzt. Nicht nur die Aufenthaltsqualität des Stadtraums soll damit gewahrt bleiben, auch soll damit ausgeschlossen wer- den, dass Beeinträchtigungen durch Werbeanlagen mit auffälligen Lichteffekten entstehen, die möglicherweise durch Ablenken oder Blenden eine Gefährdung für den Menschen darstellen oder den Verkehrsfluss behindern. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 22 - 4.13 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Um die städtebaulich-gestalterische Wirkung nicht zu beeinträchtigen, dürfen die privaten Gärten (Bereiche zwischen den Baufeldern und den jeweiligen angren- zenden Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. der Geltungsbereichs- grenze) nicht als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen genutzt werden. Zur Ver- besserung des Erscheinungsbildes und der Grünausstattung (Arten- und Klima- schutz) müssen die privaten Gärten als Vegetationsflächen angelegt werden. Die Befestigungen nicht überbaubarer Flächen der Grundstücke sollen minimiert werden und müssen wasserdurchlässig ausgeführt werden. Neben dem grünen Erscheinungsbild können wasserdurchlässige Flächen im Ge- gensatz zu versiegelten Flächen Niederschlagswasser versickern und durch Ver- dunstungskühle zur Verbesserung des Kleinklimas in der direkten Umgebung bei- tragen. 4.14 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind aus städtebaulich-gestalterischen Gründen, mit ei- nem Sichtschutz zu versehen oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen ver- deckt herzustellen. Somit wird die städtebauliche Gestaltung nicht beeinträchtigt und das äußere Stadtbild gewahrt. 4.15 Einfriedungen Um die vorgesehene städtebauliche Gestaltung umsetzen zu können und den of- fenen Charakter der Siedlung zu erhalten, sind Einfriedungen grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme stellen die privaten Gärten dar. Um hier eine gewisse Privatheit zu gewährleisten, sind nur geschnittene Hecken aus heimischen Laub- gehölzen (siehe unter Hinweise Nr. 14, Empfehlung Pflanzlisten) bis zu einer Höhe von 1,80 m im WA I bzw. 1,50 m im WA II, gemessen ab Oberkante des angrenzenden Weges, zulässig. An einzelnen Stellen im WA I ist ausnahmsweise eine Gesamthöhe von Einfriedungen mit Stützmauer bis zu 2,50 m zulässig, wenn sonst auf Grund to- pographischer Begebenheiten keine Schnitthecke mit ca. 1,00 m Höhe ausgebil- det werden kann. Mit der Differenzierung wird den unterschiedlichen Charakteren des nördlichen und des südlichen Planbereiches und der voraussichtlich unterschiedlichen Hö- henlage der privaten Freibereiche Rechnung getragen. 4.16 Stützmauern Stützmauern sind nur mit einer Maximalhöhe von 1,50 m zulässig. Dadurch ist ein Erhalt des offenen Charakters der Siedlung gesichert. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 23 - 4.17 Maßnahmen für den Artenschutz Die bereits durch das Bundesnaturschutzgesetz direkt wirksamen Verbote (Tö- tungsverbot, Störungsverbot, Entnahmeverbot, Zerstörungsverbot von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten) entfalten im Regelungsbereich dieses Bebauungsplanes hauptsächlich ihre Wirkung durch die Beachtung der Einschränkungen für Ro- dungs- oder Fällarbeiten. Diese sind in der Regel nur von Oktober und Februar zulässig und somit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln. Eine Begut- achtung auf Winterquartiere z.B. von Fledermäusen ist auch in dieser Periode zwingend durchzuführen (siehe auch unter Hinweise). Erhalt oder Neupflanzung von Gehölzstrukturen und naturnahe Ausge- staltung der Grünflächen Durch die Umsetzung dieser Maßnahme, vorwiegend mit heimischen Gehölzen, wird die ökologische Funktion des Gebiets als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Vögel beibehalten und teilweise verbessert. Mit dieser Maßnahme kann das Nah- rungsangebot für Fledermäuse verbessert werden, sofern es sich um Arten han- delt, die den Raupen von Nachtschmetterlingen als Nahrung dienen. Bereitstellung von Nisthilfen Durch die Bereitstellung von Nisthilfen für die festgestellten geschützten Vogelar- ten werden durch die Planung wegfallende Brutstätten ersetzt. Im Planbereich werden mindestens 14 Nisthilfen benötigt. Diese sind für Halbhöhlenbrüter wie Hausrotschwanz und Bachstelze sowie Höhlenbrüter wie Stare, Blau- und Kohl- meise benötigt. Die Nisthilfen müssen deshalb unterschiedliche Anforderungen erfüllen, insbesondere bezüglich der Einflugöffnung und der Abstände zu einan- der. Die Nisthilfen sind noch vor der Fällung bzw. Abbruch der Gebäude bereitzu- stellen, um die dauerhafte ökologische Funktion ununterbrochen aufrecht zu er- halten. Tierfreundliche Außenbeleuchtung Durch die Verwendung tierfreundlicher (insbesondere insektenschonender Au- ßenbeleuchtung) wird nicht nur dem Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgeset- zes Rechnung getragen. Durch diese Maßnahme verbessert sich das Nahrungsan- gebot für Vögel und Fledermäuse. 4.18 Belastungen Unter Beachtung unter I. Planungsrechtliche Festsetzung, Ziffer 8 ff. beschriebe- nen Maßnahmen für den Artenschutz und Berücksichtigung der darüberhinaus- gehenden Empfehlungen (siehe Hinweise, Artenschutz) können beachtliche ne- gative Auswirkungen der Planung ausgeschlossen werden. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 24 - Lärm/Immissionen Innerhalb des Plangebiets sind mehrgeschossige Gebäudekörper geplant, deren oberen Stockwerke durch aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht abgeschirmt wer- den können, zumal die Verkehrslärmeinwirkungen im Nachtzeitraum zum Großteil durch die DB Schienenstrecke in rund 650 m Entfernung östlich des Geltungsbe- reichsverursacht werden. Zudem sind entlang des Hirtenwegs und der Heilbronner Straße öffentliche Stellplätze vorhanden bzw. geplant, weshalb aufgrund der Er- schließungssituation aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind. Auf Grund der Vorbelastung und der Errichtung einer Tiefgarage ist mit einer Erhöhung der Lärmbelastung zu rechnen. Durch passive Schallschutzmaßnahmen und entspre- chende Lüftungskonzepte für Schlafräume und Kinderzimmer ist sicherzustellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an der angrenzenden Wohnbebauung eingehalten werden können. Stadtklima/Klimawandel/Luftreinhaltung Die geplante zusätzliche, kleinräumige Bebauung am Staudenplatz lässt in Kom- bination mit der vorgesehenen Freiraumgestaltung keine erhebliche Beeinträchti- gung aus klimatischer Sicht erwarten. Zusätzlich sind umfangreiche Begrünungs- maßnahmen zur Umsetzung vorgesehen, sowie die Schaffung halböffentlicher Freibereich mit Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit. Somit wird ein beschatte- ter Bereich für alle im nördlichen Rintheimer Feld geschaffen. Die neuen Gebäude werden im KfW 55-Standard errichtet, diese weisen deshalb vergleichsweise niedrige Wärmebedarfe auf. Die Wärmeversorgung ist mit Nah- wärme geplant. Auf allen geeigneten Dächern neu errichteter Gebäude ist eine Energieerzeugung durch Photovoltaikanlagen vorgesehen. Altlasten Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden anthropogene Auffüllungen ange- troffen. Bei Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu un- tersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Im Bereich von Versickerungsmulden sind sämtliche anthropogene Auffüllungen zu entfernen. Die Schadstofffreiheit ist durch eine Sohlbeprobung analytisch nachzuweisen. Auf dem Grundstück der ehemaligen chemischen Reinigung, Heilbronner Str. 28a (siehe Punkt 3.5), wurden bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser kein weiterer Untersuchungsbedarf besteht. Die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze müssen baubegleitend betrachtet werden. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 25 - 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü- fung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialplan Die Nutzungen auf den Flurstücken 13693 und 13694 werden – nach derzeiti- gem Stand – bis auf weiteres in ihrer jetzigen Form weitergenutzt. Die baulichen Anlagen und die Nutzung fallen unter passiven Bestandsschutz. Ein Sozialplan für diesen Bebauungsplan kann erforderlich werden, wenn in den nächsten Jahren bis zum Beginn des zweiten Bauabschnitts (Westseite des Stau- denplatzes) keine einvernehmliche Lösung erreicht wird und nachteilige Auswir- kungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet arbeitenden Menschen oder privaten Grundstückseigentümer der oben genannten Flurstücke zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Wohnbaufläche WA Ica. 0,81ha55,45% Wohnbaufläche WA IIca. 0,30ha20,55% Verkehrsflächeca. 0,35ha24,00% Gesamtca. 1,45ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Gebäude WohneinheitenBruttogrundfläche ohne UG WA I3807.461 WA II347*5.550 Gesamt612713011 * plus 2 Gewerbeeinheiten 7.3 Bodenversiegelung Gesamtflächeca.1,45ha100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 0,547ha37,75% Öffentliche Verkehrsflächen ca. 0,322ha22,20% Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 26 - Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durch- fahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementspre- chend. - Die versiegelten Flächen innerhalb der öffentlichen Grünanlage sind bei der Berechnung berücksichtigt. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Ca. 500 m² der versiegelten Fläche resultieren aus der zulässigen Tiefgarage, die jedoch nicht überbaut ist. 8. Bodenordnung Die baulichen Anlagen und deren Nutzung auf den Flurstücken 13693 und 13694 fallen unter passiven Bestandsschutz. Eine Bodenordnung gemäß Bauge- setzbuch kann erforderlich werden, wenn in den nächsten Jahren bis zum Beginn des zweiten Bauabschnitts (Westseite Staudenplatzes) keine einvernehmliche Lö- sung über die Veräußerung der Grundstücke erreicht wird. 9. Kosten (überschlägig) Rückbau westliche Stichstraße: 40.000 € Neubau westliche Stichstraße, Erneuerung östliche Stichstraße: 50.000 € Umbau Heilbronner Straße: 380.000 € Neubau Parkplätze Hirtenweg: 20.000 € Planungsschaden: geschätzt 750.000 € 9.1 Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Gas- und Stromversorgung werden über Bei- träge und Gebühren finanziert. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksich- tigen, soweit sie die Vorhabenträgerin nicht nach den Regelungen des städtebau- lichen Vertrags übernimmt. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 27 - 11. Übersicht der erstellten Gutachten Artenschutzrechtliche Prüfung „Rintheimer Feld - Mitte“, Karlsruhe durch Büro Thomas Breunig – Institut für Botanik und Landschaftskunde – Fas- sung April 2020 Baugrunderkundung und Gründungsberatung „BV Mehr Wohnen in der Mitte“, Karlsruhe durch Ingenieurbüro Roth und Partner – Fassung September 2018 Orientierende Untersuchung - Altstandort Chemische Reinigung Pfeifer Heilbron- ner Str. 28 a, 76131 Karlsruhe durch Karlsruhe durch Ingenieurbüro Roth und Partner – Fassung Juli 2019 Schalltechnische Untersuchung „Baugebiet Staudenplatz“ Karlsruhe-Rintheim durch Kurz & Fischer GmbH – Fassung April 2020 Mobilitätskonzept Staudenplatz Karlsruhe durch Weeber + Partner Institut für Stadtplanung und Sozialforschung – Fassung November 2019 Karlsruhe, den 19. September 2018 Fassung vom 16. September 2020 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 28 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlusslei- tung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht wer- den können. Der Hausanschluss ist jeglicher Überbauung frei zu halten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestab- stände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betra- gen: 2,50 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Was- ser und Wärme) und Bäumen; 3,50 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenwand der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Gemäß § 17 der Trinkwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (TrinkwV) ist allgemein zu beachten, dass Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu planen, zu bauen und zu betreiben sind. Der Unter- nehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrich- tung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, welche im Kontakt mit dem Trinkwasser keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, den Geruch oder den Geschmack nicht nachtei- lig beeinträchtigen oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei der Einhaltung der a.a.R.d.T unvermeidbar sind. Weiterhin muss nach § 4 Absatz 1 das Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ins- besondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und ge- nusstauglich sein und den Anforderungen der § 5 bis 7 entsprechen. Die Qualität des Trinkwassers gem. § 5 bis 7 Trinkwasserverordnung sind durch Untersuchungen von einem hierfür akkreditierten Labor zu bestätigen. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber und sonstige Inhaber der Was- serversorgungsanlage verantwortlich. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 29 - Es wird empfohlen vor Inbetriebnahme mikrobiologische Trinkwasserproben (Kaltwasser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22/ und Pseudonionas aeruginosa von einem akkreditierten Labor entnehmen und untersuchen zu lassen. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so- weit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z.B. zur Gartenbewässerung). Die Regenwasser- bewirtschaftung und Versickerung sollen auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Eine Versickerung kann über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht er- folgen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Ar- beitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Bei anstehen- den versickerungsfähigen Böden kann eine Notentlastung durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser auf Dachflächen kann über eine Retentions- schicht zurückgehalten und teilweise verdunstet werden. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in Rückhalteräumen gesammelt werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann eine Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 30 - Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund be- steht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde o- der Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffäl- lige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzei- ten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kennt- nis gesetzt werden. 6. Baumschutz/ Baumerhalt Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 7. Altlasten Im Zuge der Baumaßnahme/ Baugenehmigung muss hier ggf. auf Bedarf sondiert werden. Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebli- che Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden kön- nen, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131Karlsruhe, zu melden. 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver- wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei- mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzge- setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 31 - 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 11. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuer- bare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 12. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung mit Retentionsschicht und solarener- getischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Sen- kung von Temperaturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovol- taikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunter- haltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü- nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen- dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauer- hafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so- dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk- tion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 13. Artenschutz (Vermeidungsmaßnahmen aus dem Bundesnaturschutzge- setz und Empfehlungen) 1. Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu Gehölzfällarbeiten Maßnahme: Um eine unbeabsichtigte Tötung von Vögeln zu vermeiden muss die Beseitigung von Gehölzen innerhalb der gesetzlichen Fristen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln (zwischen 1. Oktober und 28. Februar) erfolgen. 2. Naturnahe Gestaltung der Grünflächen Förderlich für die Stärkung der Nahrungsquellen von Fledermäusen ist das Vor- handensein nachts blühender krautiger Pflanzenarten wie Weiße Lichtnelke (Silene latifolia subsp. alba), Gewöhnlichem Seifenkraut (Saponaria officinalis) und Gewöhnlicher Wegwarte (Cichorium intybus). Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 32 - Diese Arten können sich spontan in Saumbereichen ansiedeln, die nur sporadisch (z. B. alle zwei Jahre) gemäht werden. Förderlich ist zudem eine Fassadenbegrü- nung, beispielsweise mit Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium) oder Efeu (Hedera helix). 3. Vogelfreundliche Außenfassaden Bei der Gestaltung der Außenfassaden ist auf eine vogelfreundliche Bauweise zu achten. Dies beinhaltet die Vermeidung von großen Glasflächen, die eine Durch- sicht ermöglichen oder die angrenzende Landschaft spiegeln (Außenreflexions- grad < 15 %). Sind dennoch große Glasflächen, Durchsichten oder Übereckver- glasungen geplant, sind beispielweise halbtransparenten Materialien oder Vogel- schutzglas (gemäß der österreichischen Norm „ONR 191040“ als hochwirksam gestest) zu verwenden. 4. Schaffung von Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse Durch die Schaffung neuer Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse können die Bestandssituation und das Angebot an Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbes- sert werden. An den neuen Gebäuden können mit geringem Aufwand Quartier- möglichkeiten für Fledermäuse geschaffen werden. Wichtig ist dabei, dass sie von Anfang an mit eingeplant werden. Nachfolgend ein paar Beispiele: - Einbau von so genannten „Fledermaussteinen“ (Fledermauskästen aus Beton) in das Mauerwerk, - Belassen der Öffnungen an den Unterkanten von Dachblenden und Wandver- schalungen - Anbringen von Fledermausbrettern oder Fledermauskästen an der Hauswand, - Schaffung von Einflug- und Einschlupfmöglichkeiten in Zwischendächer und ungenutzte Dachräume (z.B. durch den Einbau von Lüfterziegeln ohne Siebein- satz), 14. Empfehlende Pflanzlisten Für die festgesetzten Anpflanzungen werden folgende Arten aus Natur- und Ar- tenschutzsicht als besonders geeignet betrachtet und empfohlen: Bäume: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer platanoides Columnare Säulenförmiger Spitz-Ahorn Aesculus hippocastanum Rosskastanie Betula pendula Hängebirke Carpinus betulus Hainbuche Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 33 - Carpinus betulus Fastigiata Pyramiden-Hainbuche Fastigiata Koster Säulen-Eiche Pinus sylvestris Waldkiefer Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Traubeneiche Quercus robur Stieleiche Sorbus aria Echte Mehlbeere Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus torminalis Elsbeere Sorbus domestica z.B. Speierling Taxus baccata Gemeine Eibe Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Wildobst Sträucher und Hecken (unterstrichene Arten sind als Schnitthecken geeignet): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Berberis vulgaris Gewöhnliche Berberitze Carpinus betulus Hainbuche Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Gewöhnliche Hasel Cotoneaster integerrimus Gewöhnliche Zwergmispel Fagus sylvatica Rotbuche Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Echte Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sorbus torminalis Elsbeere Für die Begrünung von Fassaden sowie Lärm- oder Sichtschutzeinrichtungen eignen sich rankende Gehölze der folgenden Liste (*Rankgitter notwendig): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Actinida arguta* Strahlengriffel (max. 5 m) Clematis orientalis*, C. viticella* u.a. Waldrebe-Hybriden (2 bis max. 9 m) Hedera helix Efeu (max. 10 m) Lonicera caprifolium* Jelängerjelieber (3 bis max. 5 m) Lonicera tellmanniana* Goldgeißblatt (max. 5 m) Begründung - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 34 - Menispermum canadense* Mondsame (max. 5 m) Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein (max. 8 m) Rosa div. spec.* Kletterrosen (2 bis max. 5 m) Wisteria sinensis* Blauregen (10 bis max. 20 m) 15. Passiver Schallschutz Hinweis zur Anwendung der DIN 4109: Mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – VwV TB wurde in Baden-Württemberg die DIN 4109-1 und die DIN 4109-2, jeweils Ausgabe Juli 2016 baurechtlich eingeführt. Die E DIN 4109-1/A1 vom Januar 2017 kann für bauaufsichtliche Nachweise herangezogen werden. Diese sollen nachfolgend für die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel herangezogen werden. Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist die dann aktuell gültige Fassung der DIN 4109 zu prüfen und bei den planungsrechtlichen Festset- zungen zu berücksichtigen.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe – Rintheim Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 4 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 4 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 5 2.1 Grundflächenzahl ........................................................................................ 5 2.2 Höhenbezugspunkt ..................................................................................... 5 2.3 Wandhöhen ................................................................................................ 5 2.4 Erdgeschossfußbodenhöhen ....................................................................... 5 3. Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen ............................................... 6 3.1 Geschlossene Bauweise ............................................................................... 6 3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................ 6 4. Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen in WA II ......................... 6 5. Nebenanlagen (Na und FSt) ......................................................................... 6 6. Stellplätze, Garagen und Carports ............................................................... 7 7. Grünflächen/ Pflanzgebote und Pflanzerhaltung .......................................... 7 7.1 Schutz vorhandener Bäume ......................................................................... 7 7.2 Pflanzgebote ............................................................................................... 7 7.3 Begrünung von Tiefgaragendecken ............................................................. 8 7.4 Dachbegrünung .......................................................................................... 9 7.5 Fassadenbegrünung .................................................................................. 10 7.6 Begrünung von Nebenanlagen .................................................................. 10 8. Artenschutz: Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ............................ 10 8.1 Erhalt oder Neupflanzung von Gehölzstrukturen ....................................... 10 8.2 Nisthilfen für Vögel ................................................................................... 11 8.3 Lichtmanagement ..................................................................................... 11 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................. 11 10. Schallschutz .............................................................................................. 12 10.1 Passiver Schallschutz ................................................................................. 12 10.2 Schallschutz Tiefgarage ............................................................................. 12 10.3 Belüftung von Schlafräumen ..................................................................... 13 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 14 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ....................................................... 14 1.1 Dächer ...................................................................................................... 14 1.2 Solaranlagen ............................................................................................. 14 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 14 3. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ................ 14 4. Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 15 5. Reduktion der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen ............................... 15 6. Einfriedungen ........................................................................................... 15 7. Stützmauern ............................................................................................. 15 Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 3 - 8. Mobilfunkantennen, Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen ...... 16 9. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 16 10. Abgrabungen, Aufschüttungen ................................................................. 16 11. Niederschlagswasser ................................................................................. 16 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 17 IV. Anlage 1 .................................................................................................. 18 (Schallschutzmaßnahmen und maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109) 18 Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 4 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textli- chen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Zulässig sind: - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 5 - 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl ist dem Eintrag in die Planzeichnung entsprechend festge- setzt. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl bis 0,8 für in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen (Nebenanlagen mit ihren Zugängen und er- düberdeckten Garagen) ist zulässig. 2.2 Höhenbezugspunkt Für die Festsetzung der zulässigen Wandhöhen, werden Höhenbezugspunkte für WA I und WA II in Meter über Normalhöhennull (NHN) festgelegt. WA I: 114, 60 m NHN WA II: 114, 75 m NHN 2.3 Wandhöhen Die Höhe der baulichen Anlagen wird mit einer maximalen Wandhöhe über dem jeweiligen Höhenbezugspunkt für WA I und WA II gemäß Planeintrag definiert. Die in der Planzeichnung festgesetzte Wandhöhe (WHmax) darf ausschließlich durch untergeordnete Bauteile für technisch erforderliche Anlagen der Gebäude- nutzung oder für über das Mindestmaß (siehe Ziffer 7.4) hinausgehende Sub- strat- oder Retentionsschichten überschritten werden. Dachaufbauten sind von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses mindestens 2,00 m, abzurü- cken. Sie sind räumlich zusammenzufassen und dürfen die Wandhöhe bis zu 1,50 m überschreiten. Aufzugsüberfahrten dürfen die Wandhöhe bis zu 1,00 m überschreiten. Sie müs- sen von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses um mindestens 1,00 m zurückliegen. Staffelgeschosse sind oberhalb der festgesetzten Wandhöhen ausgeschlossen. 2.4 Erdgeschossfußbodenhöhen Im WA I ist die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) auf 1,45 m über dem Höhenbe- zugspunkt NHN festgesetzt. Eine Abweichung bis -0,30 m ist zulässig. Im WA II ist die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) auf 0,95 m über dem Höhenbe- zugspunkt NHN festgesetzt. Eine Abweichung bis -0,60 m ist zulässig. Bei Nicht- Wohnnutzungen im Erdgeschoss ist eine Abweichung bis -0,95 m zulässig. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 6 - 3. Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen 3.1 Geschlossene Bauweise Es wird die geschlossene Bauweise festgesetzt. Die Gebäude werden ohne seitli- chen Grenzabstand errichtet. Ausnahmsweise ist für das westliche Baufeld im WA II abweichend auch die offene Bauweise zulässig. 3.2 Überbaubare Grundstücksflächen Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien ist zum Zwecke der Fassaden- gestaltung mit Vordächern bis zu 0,70 m zulässig. Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Sie müssen mindestens einseitig am Hausgrund liegen und dürfen eine Tiefe von 2,50 m nicht überschreiten. Beim westlichen Gebäude an der Heilbronner Straße im WA II ist im Bereich der Auskragung eine lichte Höhe von mindestens 3,80 m vorzusehen. Sofern im WA II das Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit überbaut wird, ist ein Durchgang mit einer Breite von mindestens 5,00 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,80 m vorzusehen. 4. Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen in WA II Im Bebauungsplan werden vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen im WA II festgesetzt. Für die Baukörper im WA II mit einer maximalen Wandhöhe von 19,00 m, die direkt an die Heilbronner Straße angren- zen, beträgt die erforderliche Abstandsfläche mindestens 3,50 m. Ergänzend wird für das restliche WA II (Baukörper mit einer maximalen Wandhöhe von 13,00 m) abweichend ein Abstandsflächenmaß von 0,3 der Wandhöhe festgesetzt. Die An- forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie den Brandschutz müssen gewahrt bleiben. 5. Nebenanlagen (Na und FSt) Nebenanlagen für Müllabstellplätze und überdachte Fahrradabstellplätze sind au- ßerhalb der Baubereiche, nur innerhalb der im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen (gekennzeichnet mit Na/ FSt) zulässig. Überdachte Fahrradabstellplätze sind darüber hinaus in den dafür gekennzeich- neten Flächen (gekennzeichnet mit FSt) zulässig. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 7 - 6. Stellplätze, Garagen und Carports Oberirdische Garagen sind unzulässig. Unterirdische/ erdüberdeckte Garagen sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen (gekennzeichnet mit TG-Umriss) zulässig. In den erdüberdeckten Garagen sind auch Abstell- und Fahrradräume sowie Müllabstellräume zulässig. 7. Grünflächen/ Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 7.1 Schutz vorhandener Bäume Die durch Planzeichnung mit einem Pflanzerhaltungsgebot festgesetzten Be- standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu schützen und fachgerecht zu pfle- gen. In den Schutzbereichen (Kronentraufe +1,50 m) der zum Erhalt festgesetz- ten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzu- lässig. Ausgenommen hiervon sind Grabungsarbeiten im Bereich der festgesetz- ten Leitungsrechte. Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Für Ersatzpflanzungen gelten die Festsetzungen der Ziffer 7.2. 7.2 Pflanzgebote Die Standorte für die neu zu pflanzende Bäume sind an den nachrichtlich durch Planeinschrieb dargestellten Standorten zu orientieren. Standorte für die neu zu pflanzende Bäume sind so auszuwählen, dass die Leitungsschutzanforderungen der jeweiligen Leitungsträger eingehalten werden. Abweichungen von nachricht- lich durch Planeinschrieb dargestellten Standorten für Baumpflanzungen sind im erforderlichen Rahmen möglich, um den notwendigen Abstand zu Leitungen, Kanälen, technischen Einrichtungen der Tiefgaragen und Zufahrten einzuhalten (siehe Hinweise, Ver- und Entsorgung). Es ist sicher zu stellen, dass eine Einwur- zelung in die Leitungszone ausgeschlossen werden kann und Aufgrabungen in den Bereichen mit Leitungsrecht jederzeit möglich sind. Sofern im Einzelfall erfor- derlich, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen wie z.B. der Einbau von Wurzel- schutzfolien zu ergreifen. Im Geltungsbereich sind mindestens 60 mittel- bis großkronige, standortgerechte Bäume neu zu pflanzen (siehe Hinweise, Empfehlung Pflanzlisten). Von den 60 Bäumen ist jeweils ein großkroniger standortgerechter Baum je fünf offener Parkplätze zur Verschattung zu pflanzen. Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3x verpflanzt, Stammumfang von 18 - 25 cm zu pflanzen. Bei der Pflanzung von Nadelbäumen und Solitären gilt eine Mindestpflanzgröße von 200 - 250 cm Höhe. Für Straßenbäume, Bäume auf Parkplätzen und auf befestigten Flächen sind Baumscheiben von mindestens 24 m² Größe vorzusehen, davon sind 12 m² als offene Baumscheibe auszubilden. Im Ausnahmefall können die offenen Baum- Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 8 - scheiben auch kleiner sein. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ bei 1,50 m Tiefe je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funkti- onalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsub- strat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvor- bereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweise und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung 1 zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im über- bauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewäs- serungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewähr- leisten. Durch Baumbügel oder Vergleichbares sind die Bäume, bei denen Gefahr besteht angefahren zu werden zu schützen. Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 7.3 Begrünung von Tiefgaragendecken Decken von Tiefgaragen, die nicht überbaut bzw. für Erschließungszwecke (Geh- recht zu Gunsten der Allgemeinheit) genutzt werden, sind als Vegetationsfläche anzulegen. Für die Erdaufschüttung auf Tiefgaragen sind folgende Höhen festgesetzt: In be- pflanzten Bereichen 0,90 m, im Bereich von Baumpflanzungen 1,20 m im Kro- nentraufbereich der ausgewachsenen Bäume. Die notwendigen Aufbauhöhen für die Drän-/Retentions- und Filterschicht können bis maximal 0,20 m Aufbauhöhe darin enthalten sein. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (Vegetationstragschicht) ist , soweit geeignet, möglichst ortseigenes oder ortsähnliches, kulturfähiges Bo- denmaterial zu verwenden. Die oberste Bodenschicht ist dabei aus humushalti- gem Oberboden (Mutterboden) mit einer Mächtigkeit von mindestens 0,10 m herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforderungen für eine Bau- werksbegrünung mit den grundsätzlich zu erfüllenden Vorgaben erfüllt sind. Berücksichtigt werden müssen die Korngrößenverteilung, der Gehalt organischer Substanz, die Witterungsbeständigkeit, die Struktur- und Lagerungsstabilität, die Wasserdurchlässigkeit, die Wasserspeicherfähigkeit, die Luftkapazität, der pH- Wert, der Salz- und Nährstoffgehalt sowie der Gehalt an keimfähigen Sa- men/regenerationsfähigen Pflanzenteilen und der Anteil an Fremdstoffen. Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 1 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 9 - 7.4 Dachbegrünung Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 3° Dachneigung, auch die von Tiefga- ragenzufahrten, sind zu begrünen und auf mindestens 70 % der Gebäudegrund- fläche mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. Zur Erhöhung der Wasserrückhaltefunktion kann die Wandhöhe um das Maß der Drän-/ Retentions- und Filterschicht erhöht werden. Ergänzend zur Dachbegrünung und Drän-/ Retentions- und Filterschicht sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Höhe ab Oberkante Attika von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän-/ Retention- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Kräutern aus der nachstehenden Liste: Kräuter: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 10 - Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Die geschlossene Vegetationsdecke ist fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 7.5 Fassadenbegrünung Ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche, Stütz- mauern ab einer Höhe von 1,00 m und Pergolen sind flächig mit Kletterpflanzen (siehe Hinweise, Empfehlung Pflanzlisten) zu begrünen. Dabei sind bei geeigneter Wandausbildung Selbstklimmer möglich, ansonsten sind Kletterhilfen vorzuse- hen. Alternativ sind für Fassaden, bei denen auf die oben beschriebene Fassadenbe- grünung verzichtet wird, pro Gebäude mindestens drei mittelkronige standortge- rechte Bäume (siehe Hinweise, Empfehlungen Pflanzlisten) im Planungsgebiet bzw. näheren Umfeld zu pflanzen. Die Anzahl dieser Bäume darf nicht auf sons- tige Baumpflanzgebote angerechnet werden. Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 7.6 Begrünung von Nebenanlagen Die Dächer von Nebenanlagen, wie z.B. Müllabstellplätze oder Fahrradabstellplät- ze sind vollständig extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän-/ Retentions- und Filterschicht hat mindestens 8 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Einsaat erfolgt entsprechend der Regelung unter Ziffer 7.4. Die geschlossene Vegetationsdecke ist fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 8. Artenschutz: Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Entsprechend der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für die einzelnen zu schüt- zenden Artgruppen untenstehendes festgesetzt. Darüber hinaus wird auf weitere Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die sich direkt aus dem Bundesna- turschutzgesetz ergeben, verwiesen (siehe Hinweise, Artenschutz). 8.1 Erhalt oder Neupflanzung von Gehölzstrukturen Maßnahme: Sofern Gehölze nicht erhalten werden können, müssen diese durch eine insgesamt ökologisch gleichwertige Neupflanzung (Bäume und Sträucher) Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 11 - ersetzt werden. Durch das Vorhaben entfallende Bäume sind durch die Neupflan- zung von insgesamt 60 Bäumen zu ersetzen. Es sind überwiegend standortgerechte, heimische Gehölze (Herkunftsgebiet 6 "Oberrheingraben" unter Berücksichtigung des Naturraums und des speziellen Standorts) zu verwenden, um die ökologische Funktion des Gebiets als Fortpflan- zungs- und Ruhestätte für Vögel zu sichern (siehe Hinweise, Empfehlung Pflanzlis- ten). 8.2 Nisthilfen für Vögel Wegfallende Brutplätze für Höhlen- und Nischenbrüter sind durch das Anbringen und die dauerhafte Unterhaltung von mindestens 14 Nistkästen am zukünftigen Gebäude bzw. im Grünbestand im Untersuchungsgebiet zu ersetzen. Die Nisthil- fen sind noch vor der Fällung bzw. Abbruch der Gebäude bereitzustellen, um die dauerhafte ökologische Funktion ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Zu ver- wenden sind Nisthilfen mit unterschiedlicher Ausgestaltung. Für Halbhöhlenbrü- ter wie Hausrotschwanz und Bachstelze sind vier Nistkästen anzubringen. Zusätz- lich sind vier Starenkästen (Einflugloch Ø 45 mm), drei Kästen mit Einflugloch Ø 32 mm und drei Kästen mit Einflugloch Ø 26 mm anzubringen. Die Nisthilfen werden an Bäumen in einer Höhe von 2-4 m auf der wetterabgewandten Seite ohne direkte Sonneneinstrahlung angebracht. Es ist darauf zu achten, dass die Nisthilfen mit ausreichend Abstand von mindestens 10 m zueinander aufgehängt werden. Bei den Starenkästen sind auch geringere Abstände möglich. Die Nisthil- fen müssen vor Beginn der Brutsaison (bis Anfang März eines Jahres) zur Verfü- gung stehen. Anstelle von Nistkästen können Fassaden-Einbaukästen oder Nist- steine in die Hausfassade integriert werden. 8.3 Lichtmanagement Für die Außenbeleuchtung sind LED-Lampen mit möglichst geringem Einfluss auf nachtaktive Insekten (geringer UV- und Blaulicht-Anteil im Lichtspektrum) zu verwenden. Diese Lampen müssen nach unten gerichtet werden und geringe Ab- strahlung in die Umgebung verursachen. Alternativ können Natriumniederdruck oder -dampflampen verwendet werden. Außerdem sind die Leuchtengehäuse gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen (Schutzart IP 54, staub- und spritzwassergeschützte Leuchte). Die Oberflächentemperatur der Leuchtengehäuse darf 60° C nicht übersteigen. 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die in der Planzeichnung eingetragenen Flächen für Geh- (Gr), Fahr- (Fr) und Lei- tungsrechte (Lr) sind von baulichen Anlagen und der Bepflanzung mit Gehölzen freizuhalten. Die Befestigung mit Bodenbelägen ist zulässig. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 12 - Im Bereich des Staudenplatzes und am nördlichen Quartiersplatz, sowie den zu sichernden Wegeverbindungen besteht ein Gehrecht (Planeintrag Gr in der Plan- zeichnung) zu Gunsten der Allgemeinheit. Im Süden des Staudenplatzes wird für die Umfahrung des Staudenplatzes für Müll-, Spül- und Rettungsfahrzeuge ein Geh- und Fahrrecht (Planeintrag Gr, Fr in der Planzeichnung) festgesetzt. Die im Geltungsbereich bestehenden und zukünftigen Leitungen der Ver- und Entsorgung auf privaten Flächen werden als Leitungsrecht (Planeintrag Lr in der Planzeichnung) zu Gunsten der Leitungsträger festgesetzt. 10. Schallschutz 10.1 Passiver Schallschutz Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die erforderlichen Schall- dämm-Maße der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach der in der DIN 4109-2 (Schallschutz im Hochbau) bezeichneten Außenlärmpegeln (siehe Anlage 1) auszubilden. Der Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße hat in den Baugenehmi- gungsverfahren nach dem in der DIN 4109-1 i.V.m. E DIN 4109-1/A1 vorge- schriebenen Verfahren in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgrö- ße zu erfolgen. Von den in der DIN dargestellten Außenlärmpegeln kann abgewichen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein ge- ringerer maßgeblicher Außenlärmpegel vorliegt. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden. Grundlage für die Dimensionierung der Schall- dämm-Maße der Außenbauteile bildet die Schallimmissionsprognose der Kurz und Fischer GmbH vom April 2020. Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe aus. 1 10.2 Schallschutz Tiefgarage Die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage ist einzuhausen. Zur Minderung der Schallabstrahlung sind die Wände und die Decke der Tiefgaragenzufahrt im Öff- nungsbereich bis zu einer Tiefe von 4 m schallabsorbierend zu verkleiden. Die Abdeckung der Regenrinne und die Ausgestaltung des Tiefgaragentors sind ent- sprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik lärmarm auszuführen. 1 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 13 - 10.3 Belüftung von Schlafräumen Ein ausreichender Mindestluftwechsel in Schlaf- und Kinderzimmern ist durch ein Lüftungskonzept sicher zu stellen. Entweder kann die Belüftung über eine schall- abgewandte Fassade erfolgen, an der die Orientierungswerte der DIN 18005 ein- gehalten sind oder ein ausreichender Luftwechsel ist auch bei geschlossenem Fenster durch technische Be- und Entlüftungssysteme sichergestellt. Von dieser Festsetzung kann abgesehen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berücksichtigung der konkreten Planung die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 14 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Dächer Dachformen sind ausschließlich als Flachdächer und flach geneigte Dächer mit Dachneigung von maximal 7 Grad zulässig. 1.2 Solaranlagen Solaranlagen sind nur auf den Dächern der Gebäude oder Nebenanlagen oder in die Fassade integriert zulässig. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis maximal 30 cm Höhe und einer Größe von maximal 1,00 m², die Gesamtlänge ist auf maximal 3,00 m beschränkt. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 0,50 m². Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wech- selnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Beleuchtete Werbeanlagen sind so einzurichten, dass die Verkehrsteilnehmer auf den Straßen nicht geblendet werden. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind in den Freianlagen und den Gebäudefassaden unzulässig. 3. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Private Gärten (Bereiche zwischen den Baufeldern und den jeweils angrenzenden Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. der Geltungsbereichsgrenze), sind mit Ausnahme erforderlicher Zufahrten und Hauszugängen sowie möglicher Nebenanlagen vollflächig als Vegetationsflächen anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten. Die Ausnahmen vom Begrünungsgebot sind auf 30 % der jeweiligen unbebauten Fläche begrenzt. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 15 - zulässig. Das Anlegen von Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen ist unzulässig. Alle notwendigen Flächenbefestigungen sind versickerungsoffen auszuführen (z.B. Schotterrasen, Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine). Falls für die Funktio- nalität erforderlich, sind auch versickerungsfähige Flächenbefestigungen zulässig (z.B. versickerungsfähige Pflasterung, Dränasphalt) 4. Abfallbehälterstandplätze Die Abfallbehälterstandplätze sind mit einem Sichtschutz zu versehen. 5. Reduktion der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen Abweichend von der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (Notwendige Stell- plätze, § 37 Abs. 1 Landesbauordnung BW) wird im gesamten Geltungsbereich (WA I und WA II) ein Stellplatzschlüssel von 0,7 je Wohnung festgesetzt. 6. Einfriedungen Einfriedungen sind nur zwischen den privaten Gärten und den öffentlich nutzba- ren Bereichen/ Wegen zulässig. Als Einfriedung sind nur geschnittene Hecken aus heimischen Laubgehölzen, wie z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster oder Berberitze (siehe auch unter Hinweise Nr. 14 Empfehlende Pflanzliste) zulässig. In diese kann ein Maschendraht oder Stabgitterzaun eingezogen werden. Die Verwendung von Sichtschutzzäunen/- elementen und Vergleichbarem ist unzulässig. Die Einfriedung darf eine Gesamt- höhe von 1,80 m im WA I bzw. 1,50 m im WA II, gemessen ab Oberkante des angrenzenden Weges, nicht überschreiten. Im WA I sind ausnahmsweise und un- tergeordnet Abweichungen bis zu einer Gesamthöhe der Einfriedung mit Stütz- mauer von 2,50 m zulässig. 7. Stützmauern Höhenausgleichende Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1,50 m über Bo- denniveau ausgeführt werden. Stützmauern dürfen eine Wandstärke von 30 cm nicht überschreiten. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 16 - 8. Mobilfunkantennen, Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satelliten- Empfangsanlage auf Dachflächen zulässig. Darüber hinaus sind Mobilfunkanten- nen, Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen unzulässig. 9. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 10. Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind lediglich zur Herstellung von barrierefrei- en Gebäudezugängen, Retentionsflächen, für die Modellierung von Kinderspiel- plätzen, für Vegetationsflächen (Erdaufschüttungen) auf Tiefgaragen und die Ent- lüftung der Tiefgarage zulässig. 11. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befes- tigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos mög- lich zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässe- rung). Die Regenwasserbewirtschaftung und Versickerung sollen auf dem eige- nen Grundstück erfolgen. Bei einer Versickerung müssen die Mulden eine min- destens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwas- ser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Ist dies nicht mög- lich, ist das Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flä- chen zurückzuhalten und kann gedrosselt, entsprechend den im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Einleitbeschränkungen, in das öffentliche Kanalnetz abge- geben werden. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 17 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nummer 278 „Rintheimer Feld“, in Kraft getreten am 19. Dezember 1960, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 19. September 2018 Fassung vom 16. September 2020 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner Festsetzungen - Bebauungsplan „Staudenplatz“ - 18 - IV. Anlage 1 (Schallschutzmaßnahmen und maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109)
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Extrahierter Text
Pfg Zu erhaltender Baum Gehweg G RRadweg Öffentliche Parkierungsfläche Nutzungsschablone Baugebiet Bauweise Dachform Dachneigung GRZ FDFlachdach Abgrenzung von Maß der baulichen Nutzung WHmax Zeichenerklärung Örtliche Bauvorschriften nach LBO Sonstige Planzeichen Öffentliche Straßenverkehrsfläche Verkehrsgrün Fläche mit Pflanzgebot Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Ein- und Ausfahrtsbereich Zu belastende Fläche mit Leitungsrecht zu Gunsten der Leitungsträger Umgrenzung für Fläche für Nebenanlagen und Fahrradabstellplätze Nachrichtliche Übernahme Umgrenzung für Fläche für Tiefgaragen Zu pflanzender Baum Baugebiet - Allgemeines Wohngebiet Bestandsgebäude Erhalt Gr Zu belastende Fläche mit Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit Spielplatz TG Umriss Lr Na/ FSt DNDachneigung Umgrenzung für Fläche für Fahrradabstellplätze FSt GRZ WA I - II Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Grundflächenzahl WA I: 0,45 WA II: 0,47 Maximale Wandhöhe WA I: Höhenbezugspunkt: 114,60 m NHN WA II: Höhenbezugspunkt: 114,75 m NHN Baulinie Baugrenze Straßenbegrenzungslinie Gemischte Straßenverkehrsfläche mit besonderer Aufenthaltsqualität (Differenzierung der öffenlichen Verkehrsflächen ist unverbindlich und dient der Information) Einhausung der Tiefgaragen-Einfahrt Fr Zu belastende Fläche mit Fahrrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgung BEBAUUNGSPLAN STAUDENPLATZ LEHENdrei Architektur Stadtplanung Freie Architekten und Stadtplaner SRL BDA DASL Feketics . Schuster . GbR | Rosenbergstraße 52A | 70176 Stuttgart T. 0711/993395-60 | www.lehendrei.de KARLSRUHE, 19.09.2018 STADTPLANUNGSAMT: M. 1: 500 Fassung vom: 16.09.2020 ab ..................... am .................... am .................... vom .................. bis .................. am .................... (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, manns Einsicht bereitgehalten Beim Stadtplanungsamt zu jeder- Bekanntmachung BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Karlsruhe, .................... vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des Satzungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 7 LBO § 3 Abs. 2 BauGB, Öffentliche Auslegung gemäß § 74 Abs. 7 LBO gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, und Auslegungsbeschluss Billigung durch den Gemeinderat § 2 Abs. 1 BauGB Aufstellungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und ausgefertigt. § 74 Abs. 7 LBO § 74 Abs. 7 LBO) - Entwurf - STADT KARLSRUHE Planverfasser: Rintheim L 560 (3) (1) (1) (1) (1) (1) P91469516 (1) P91419402 16 28c 8 10 78 28a 4 18 14 76 80 26d 26b 28d 19 29 13 15 20b 26c 34b 31 6 26e 26 30 28e 28b 23 34a 27 27 38 6 1 3 20 17 26a 40 36 Staudenplatz Heilbronner Straße 13696 13300/10 13786 13300/8 13673 12574 13693 13685 20380 13695 13811 13300/13 20417 13682 13683 13810 13777 13699 13300/3 13672 13809 13684 13300/9 13197/2 13700 13694 13697 13684/1 13190 13675 13300/4 13300/6 20379 13692 13698 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Ghs Whs Ust Gar Ghs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Senhm Polizei Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Tgar Ghs Whs Whs Whs Ghs Ghs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Ghs Whs WGhs Whs Whs Tgar Ghs Ghs Gar Whs Gast Whs Whs 20a 28 25 34 22 21 19 12 0,47 DN 0°- 7° FD WA II 0,45 WA I DN 0°- 7° g FD g Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr Gr + Fr Gr + Fr Gr Gr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr Lr TG STAUDENPLATZ Bestand Erhaltung Bestand Erhaltung Bestand Erhaltung Baulinie ab 1. OG Baugrenze EG Parkplätze Bestand Na/ FSt TG Umriss FSt TG Umriss FSt FSt Einhausung TG -Einfahrt TG Umriss TG Umriss FSt FSt Na/ FSt Na Pfg Pfg Pfg Pfg Hirtenweg Heilbronner Straße Hirtenweg Haid-und-Neu-Straße Heilbronner Straße P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P G G G G R R R R R P P P P G G G P P P P G G G P P P P P 5 St 4 St 4 St 5 St 5 St 4 St 12 St G WHmax 14,00 m WHmax 19,50 m WHmax 14.00 m WHmax 19,50 m WHmax 14,00 m WHmax 19,50 m WHmax 19,00 m WHmax 13,00 m WHmax 19,00 m WHmax 13,00 m 6 2,42 2,42 10 7 2 2 7,45 4 2 2,1 2 5 Lr FSt 5 FW Baugrenze ab 1. OG FW 1 P V Fernwärme FW Elektrizität g Geschlossene Bauweise (Ausnahme siehe Text) Absperrpfosten am 18.06.2015
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim Auslegungsbeschluss Vorlage Nr.: 2020/1225 Verantwortlich: Dez. 6 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 22.12.2020 5 ☒ ☐ Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt, das Bebauungsplanverfahren „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim auf Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungs- planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 19. September 2018 in der Fassung vom 16. September 2020 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Der Gemeinderat stimmt den wesentlichen Inhalten des städtebaulichen Vertrages gemäß den Erläuterungen zu und ermächtigt die Verwaltung, ohne erneuten Beschluss des Gemeinderates andere Regelungen zu vereinbaren, soweit sich dies aus rechtlichen oder sonstigen Gründen als notwendig erweisen sollte. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Text eingeben Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Datum eingeben Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit Volkswohnung Beschlussvorlage – 2 – I. Erläuterungen zur bisherigen Bebauung und Zielsetzung des Bebauungsplans Das knapp 1,5 ha große Plangebiet befindet sich im Karlsruher Stadtteil Rintheim und ist Teil der in den 1950er Jahren realisierten Wohnsiedlung „Rintheimer Feld“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst im Süden den Staudenplatz und reicht nach Norden – über die Heilbronner Straße hinweg - bis zum Hirtenweg. Der Staudenplatz wird derzeit umfasst von eingeschossigen Ladenzeilen. Mittlerweile stehen die Ladenflächen, bis auf die Parzellen 13693 und 13694 am Südende der westlichen Ladenzeile, leer. Im nördlichen Geltungsbereich befinden sich, neben einem Garagenhof, großflächige private Grünflächen. Die vorhandene Nutzung in der Umgebung besteht hauptsächlich aus Wohnen. Das städtebauliche Konzept aus den 1960er Jahren mit den zwar großzügigen, aber nur eingeschränkt nutzbaren Grünflächen, fehlenden Aufenthaltsqualitäten der öffentlichen Räume und das eingeschränkte Wohngemenge, wird den heutigen Ansprüchen an zeitgemäßen Wohnbedarf und moderne Stadträume nicht mehr gerecht. Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 278 „Rintheimer Feld“ mit Aufbauplan vom 19. Dezember 1960. Als Gebietsart ist ein „Reines Wohngebiet“ festgesetzt. Der Bebauungsplan gibt die Baufluchten für die ab den 60er Jahren gebauten Wohngebäude in Form von Punkthäusern und Bauzeilen nördlich und südlich der Heilbronner Straße vor. Der Bebauungsplan setzt jedoch kein Maß der Bebauung fest. In dem Sanierungsverfahren „Soziale Stadt Programm“ Rintheimer Feld (SSP) wurde die Zielsetzung formuliert, die mindergenutzten Flächen für eine dem Ort angemessene „neue Mitte“ zu aktivieren. Ziel des Bebauungsplanes ist, ein zusätzliches und breiteres Wohnungsangebot zu schaffen, zusätzliche Infrastruktureinrichtungen bereitzustellen und attraktive Grün- und Aufenthaltsräume zu gestalten, die wesentlich zur dauerhaften Werthaltigkeit des Wohnstandortes beitragen und neue Impulse für die zukünftige Entwicklung des Stadtteils setzen sollen. Der Staudenplatz als zentraler Bereich der Wohnsiedlung soll in seiner Funktion als Quartierszentrum langfristig gestärkt werden. Für die geplante städtebauliche Neuordnung des Areals um den Staudenplatz und die Innenentwicklung der nördlich an die Heilbronner Straße angrenzenden Freifläche sowie des Garagenhofs ist zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes erforderlich. Die Grundstücke und Gebäude im Geltungsbereich befinden sich überwiegend im Eigentum der VOLKSWOHNUNG und der Stadt Karlsruhe. Die Flurstücks-Nr. 13693 und 13694 sind im Privateigentum. 1. Bestandsaufnahme Von der Planung sind keine Schutzgebiete und keine geschützten Biotope betroffen. Zu beachten sind die im Gebiet nachgewiesenen Brutvogelvorkommen. Eine Teilfläche ist als Altlast erfasst (frühere chemische Reinigung mit Färberei in der Heilbronner Straße 28a). Es besteht weder einer Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Mensch noch Boden-Grundwasser. Im Plangebiet liegt eine mittlere bioklimatische Belastung vor. Die bestehende kompakte Bauweise mit mehrgeschossiger Zeilenbebauung und Punkthäusern sowie der hohe Grünflächenanteil des Gebietes wirken sich positiv auf das Lokalklima aus. – 3 – Die Lärmbelastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärm überschreiten die zur Beurteilung herangezogenen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) in der Nacht. An den Fassaden der geplanten Bebauung nahe der Haid-und-Neu- Straße können Geräuscheinwirkungen von bis zu 63 dB(A) am Tag auftreten. Im Beurteilungszeitraum Nacht liegen Verkehrslärmeinwirkungen im gesamten Plangebiet zwischen 48 dB(A) und 56 dB(A) vor. Die vergleichsweise hohen nächtlichen Verkehrslärmeinwirkungen sind auf den Schienenverkehr der DB-Strecke östlich des Plangebiets zurückzuführen. Die Werte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht sind als Schwellenwert zur Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Eigentum deutlich unterschritten. 2. Planungskonzept Die aus der Planungskonkurrenz „Rintheimer Feld – Mehr Wohnen in der Mitte“ hervorgegangene bzw. weiterentwickelte Planung soll zusätzlichen Wohnraum in einer qualitätsvollen, verträglichen städtebaulichen Dichte generieren und dabei den bestehenden Charakter der Wohnsiedlung Rintheimer Feld nicht überformen, sondern vorhandene Stärken herausarbeiten, neue räumliche Qualitäten schaffen, sowie Wegeverbindungen innerhalb des Quartiers und zu den angrenzenden Haltestellen stärken. Um - angemessen und wirtschaftlich umsetzbar - Wohnen mit einem wesentlichen Anteil am sozial gebundenen Wohnraum umsetzen zu können, ist auch am Staudenplatz die Möglichkeit zu schaffen, mehrgeschossig bauen zu können. In die Teilbereiche nördlich und südlich der Heilbronner Straße werden die geplanten vier- bis sechsgeschossigen Baukörper eingepasst und schaffen durch ihre Anordnung und Kubatur eine Verzahnung in sich und mit der Umgebungsbebauung. Ihre Orientierung und Maßstäblichkeit führen das Ordnungsprinzip aus der Entstehungszeit der umgebenden Zeilen- und Punkthäuser fort. Die Nord-Süd-Achse wird in einer Folge von Plätzen, begrünten Wegen und Grünflächen weitergeführt. Dadurch entstehen Verknüpfungen des Plangebietes mit dem umliegenden Bestand. Im südlichen Baufeld gruppieren sich zwei bzw. drei Gebäude um den erweiterten Staudenplatz und schaffen ein Pendant zum großvolumigen südlich angrenzenden Heinz-Schuchmann-Haus. Die Zugangssituation zum Staudenplatz wird durch eine Torsituation akzentuiert, die durch den westlichen Baukörper zusammen mit dem überhöhten Kopfgebäude der östlichen Zeilenbebauung gebildet wird. Art der baulichen Nutzung Die beiden Bereiche (WA I und WA II) werden als ein in mehrere Baufelder gegliedertes allgemeines Wohngebiet, mit dem vorrangigen städtebaulichen Ziel der Schaffung von Wohnraum, festgesetzt. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, die Volkswohnung GmbH, insgesamt ca. 127 Wohneinheiten zu schaffen. Geplant ist, dass ca. 60% der Wohnungen öffentlich gefördert werden sollen. Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundfläche und Bauweise Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die jeweilige Grundflächenzahl (GRZ) und die jeweils zulässige Wandhöhe (WHmax) definiert. Die Unterteilung des Wohngebietes in unterschiedliche – 4 – Baufelder dient der städtebaulichen Gliederung und der Umsetzung von unterschiedlichen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Wandhöhe). Die Obergrenzen der Grundflächenzahl nach der Baunutzungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete werden leicht überschritten. Die Überschreitungen resultieren aus dem Planungsziel, durch eine angemessene Nachverdichtung ein zusätzliches und breiteres Wohnungsangebot in gut integrierter Lage zu schaffen. Ausgeglichen werden die Überschreitungen unter anderem durch eine Aufwertung der Freiräume und Plätze sowie die Sicherung der Gestaltungsqualität. Für die Gebäude innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs wird eine geschlossene Bauweise vorgegeben. Bei der geschlossenen Bauweise sollen die Kopf- und Längsbauten ohne seitlichen Grenzabstand entstehen. Die Bauweise unterstützt die Schaffung einer geschlossenen räumlichen Kante und eine angemessene Reaktion auf die bestehende städtebauliche Situation. Für das westliche Baufeld im südlichen WA II kann von der geschlossenen Bauweise auch abgewichen werden, so dass in diesem Baufeld zwei voneinander getrennte Gebäude mit Grenzabstand entstehen können. Durch das eingetragene Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit wird sichergestellt, dass der Staudenplatz auch aus westlicher Richtung direkt zugänglich ist, sei es durch den Abstand der zwei Baukörper zueinander oder durch einen offenen Durchgang in einem Baukörper. Die städtebauliche Idee einer Torsituation zum Staudenplatz und der östliche sechsgeschossige Kopfbau in Richtung Heilbronner Straße erfordern für den Bereich südlich der Heilbronner Straße eine städtebaulich vertretbare Unterschreitung der nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen. In Bereichen, die für die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen von besonderer Bedeutung sind, werden Baulinien festgesetzt. Erschließung Das Plangebiet besitzt eine sehr gute ÖPNV-Anbindung. Die Versorgung mit dem öffentlichen Personennahverkehr ist durch eine Straßenbahn- bzw. drei Tramlinien gewährleistet. Alle Plätze und Wege im Geltungsbereich sind autofrei. Im nördlichen Teil findet die Erschließung über den Hirtenweg sowie über die Heilbronner Straße statt. Die Erschließung des südlichen Baufeldes erfolgt über die Heilbronner Straße sowie über Stichstraßen östlich und westlich des Staudenplatzes. Zwischen beiden Stichstraßen wird eine einspurige Querspange realisiert, die als private Erschließung nur für die Müllentsorgung, Kanalreinigung und Rettungseinsätze genutzt werden soll. Die Querung ist durch ein Geh- und Fahrrecht gesichert. Die Verbindung wird entsprechend mit klapp- oder versenkbaren Pollern ausgestattet. Der private ruhende Verkehr ist zum größten Teil in einer unterirdischen/erdüberdeckten Garage im nördlichen Geltungsbereich (WA I) untergebracht, um die öffentlichen Räume von weiterem Parkdruck zu entlasten. Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage erfolgt vom Hirtenweg. Oberirdische private Stellplätze sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Der private Stellplatznachweis der Gebäude im südlichen Bereich (WA II) wird auf den Grundstücken des WA I sowie in weiteren Tiefgaragen und auf Stellplatzflächen der Volkswohnung im näheren Umfeld gesichert und nachgewiesen. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin in der Tiefgarage mindestens 24 PKW-Stellplätze für eine Ausstattung mit Elektroinfrastruktur vorzusehen. Für das Plangebiet wurde auf Basis eines Mobilitätskonzeptes ermittelt, dass aus dem angestrebten Wohnungsgemenge, der Konzentration auf Mietwohnungen, der sehr guten – 5 – verkehrsinfrastrukturellen Ausstattung und Einbindung des Gebietes, eine Reduktion des allgemeinen Stellplatzschlüssels nach Landesbauordnung möglich ist. Durch eine darstellbare Reduktion auf einen Schlüssel von 0,7 PKW–Stellplätze pro Wohnung (statt 1,0) kann auf eine weitgehende Unterbauung des südlichen Planbereichs verzichtet werden. Der reduzierte Stellplatzschlüssel gilt nur für Wohnungen. Der öffentlich ruhende Verkehr befindet sich oberirdisch entlang der Heilbronner Straße, der westlichen Stichstraße und des Hirtenwegs. Unter Berücksichtigung der qualitativ sehr guten ÖPNV-Anbindung werden 18 neue öffentliche Stellplätze geplant. Zudem sind Stellplätze für Carsharing-Angebote vorgesehen, einschließlich Stellplätze für E-Fahrzeuge mit Ladestationen. Die notwendigen Fahrradabstellplätze werden überwiegend in den privaten Räumen im Untergeschoss sowie in überdachten ebenerdig erreichbaren Nebenanlagen vorgesehen. Für die Mieter*innen soll ein Sharing-Angebot für Lastenräder etabliert werden. – 6 – Grünordnung und Klima Die gestalterischen Elemente aus dem südlichen angrenzenden Bereich (an der Forststraße) werden als Nord-Süd-Achse über den neuen Staudenplatz sowie den neuen Quartiersplatz im nördlichen Planbereich bis zum Punkthaus am Hirtenweg fortgeführt. Der nördliche Quartiersplatz ist in offene, baumbestandene und bepflanzte Zonen gegliedert. Als Pendant zum Staudenplatz bietet er quartiersbezogene Nutzungen für die Anwohner an (Spielplätze, Pergolen, Grünflächen, Platzflächen). Die Gestaltung des Staudenplatzes verbindet die wichtigen Elemente aus dem nördlichen und südlichen Teil: Ein niedriges Staudenbeet gliedert die Platzfläche und die Baumreihe greift das Thema der nördlichen Achse auf. Es wird eine dichte Struktur von aufeinander abgestimmten grünordnerischen Maßnahmen gebildet, die die neue Bebauung in das Umfeld einbindet, Eingriffe in die Landschaft weitest möglich ausgleicht und die verbleibenden Freiraumpotentiale erhält und aufwertet. Die Anzahl der zu fällenden Bäume beträgt 35 Bäume innerhalb des Plangebiets. 60 Bäume werden neu gepflanzt. 11 Bestandsbäume sind durch Planeintrag mit Erhaltungsgebot planungsrechtlich gesichert. „Private Gärten“, dies sind Flächen zwischen den Baufeldern und den Flächen mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit bzw. der Geltungsbereichsgrenze. Sie sind vollflächig als Vegetationsflächen anzulegen. Ausnahmen sind bis maximal 30 % für die erforderlichen Hauszugänge und Flächen für das kurzfristige Abstellen von z. B. Fahrräder, Rollatoren und Kinderwägen zulässig. Das unbedenkliche Niederschlagswasser ist entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zu versickern. Durch die Ausbildung von Retentionsdächern wird der größte Teil des Niederschlagswassers zurückgehalten. Ein Teil des Wassers verdunstet direkt oder wird durch die Bepflanzung der Dachbegrünung aufgenommen. Die geplanten Retentionsdächer können gedrosselt unter Einhaltung der Einleitbeschränkung an den Mischwasserkanal angeschlossen werden. Näheres regelt der städtebauliche Vertrag. Zusammen mit Vorschriften zur Begrünung der Tiefgaragendecken, zur Fassaden- und Dachbegrünung sowie zu versickerungsfähigen Flächenbefestigungen trifft der Bebauungsplan umfangreiche Vorgaben für die Klimaanpassung und zu einem grünen Erscheinungsbild. Dies sind auch Beiträge, die zusätzliche Versieglung des Bodens im nördlichen Geltungsbereich - soweit möglich – auszugleichen. Durch den Verzicht auf eine Tiefgarage im südlichen Bereich (WA II) kann zudem der Versieglungsgrad hier gegenüber dem Bestand reduziert werden. Alle Maßnahmen sind durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und den städtebaulichen Vertrag gesichert. Natur- und Artenschutz Durch die Umsetzung der zuvor skizzierten Grünordnungsmaßnahmen, vorwiegend mit heimischen Gehölzen, wird die ökologische Funktion des Gebiets als Fortpflanzungs- und – 7 – Ruhestätte für Vögel beibehalten und teilweise verbessert. Mit dieser Maßnahme kann auch das Nahrungsangebot für Fledermäuse verbessert werden, sofern es sich um Arten handelt, die den Raupen von Nachtschmetterlingen als Nahrung dienen. Durch die Bereitstellung von Nisthilfen für die festgestellten geschützten Vogelarten werden durch die Planung wegfallende Brutstätten ersetzt. Im Planbereich werden mindestens 14 Nisthilfen benötigt. Die Verpflichtungen zum Natur- und Artenschutz werden im städtebaulichen Vertag konkretisiert. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. Die Umweltauswirkungen wurden gleichwohl untersucht und Festsetzungen zum Ausgleich der Eingriffe getroffen. Energiekonzept und Klimaschutz Im städtebaulichen Vertag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, dass Bauvorhaben nach einem Standard zu errichten, der den Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2016) entspricht. Der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 30. Juni 2020 für Wohngebäude im KfW- Effizienzhaus 40 vorzusehen, wird auf Grund des fortgeschrittenen Stands der Planungen zum Zeitpunkt des Grundsatzbeschlusses nicht angewendet. Durch die Festsetzung von Flachdächern und flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis zu 7 Grad ordnet sich die Bebauung einerseits in den städtebaulichen Kontext ein und ermöglicht insbesondere die Begrünung der Dachflächen sowie das Anbringen von Photovoltaikanlagen. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin mindestens auf einer Fläche von 1.125 m² (davon mindestens 809 m² im Bauabschnitt I und mindestens 316 m² im Bauabschnitt II) Photovoltaikanlagen zu errichten. Die Wärmeversorgung der Gebäude soll durch Anschluss an das vorhandene Nahwärmenetz des Rintheimer Feldes erfolgen. Lärm Für den Geltungsbereich liegt ein Schallschutzgutachten vor. Auf Grund der Vorbelastung (insbesondere Straßen- und Verkehrslärm), der Errichtung einer Tiefgarage und Besucherstellplätzen ist mit einer Erhöhung der Lärmbelastung zu rechnen. Innerhalb des Plangebiets sind mehrgeschossige Gebäudekörper geplant, deren oberen Stockwerke durch aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht abgeschirmt werden können, zumal die Verkehrslärmeinwirkungen im Nachtzeitraum zum Großteil durch die DB Schienenstrecke in rund 650 m Entfernung östlich des Geltungsbereichs verursacht werden. Zudem sind entlang des Hirtenwegs und der Heilbronner Straße öffentliche Stellplätze vorhanden bzw. geplant, weshalb aufgrund der Erschließungssituation aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind. Daher ist durch passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend DIN 4109 und entsprechende Lüftungskonzepte für Schlafräume und Kinderzimmer sicherzustellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an der angrenzenden Wohnbebauung eingehalten werden können. Im Plangebiet ist eine Tiefgarage mit Einfahrt von Norden am Hirtenweg für ca. 120 Stellplätze vorgesehen. Die Tiefgaragenzufahrten sind einzuhausen und die Tiefgaragenöffnungen – 8 – schallabsorbierenden zu verkleiden. Mit diesen Maßnahmen können die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten werden. Die schalltechnischen Auswirkungen der neu geplanten oberirdischen Stellplätze liegen unterhalb der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Die Schallimmissionsprognose schätzt die schalltechnischen Auswirkungen der zusätzlichen Verkehre der ca. 127 zusätzlichen Wohneinheiten als nicht wesentlich für die schützenswerte Nachbarschaft ein. Die Festsetzungen zum Immissionsschutz werden im städtebaulichen Vertrag konkretisiert. Städtebaulicher Vertrag Im Städtebaulichen Vertrag wird sich die Volkswohnung GmbH als Vorhabenträgerin verpflichten, die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung zu realisieren, einschließlich der Platzanlagen, Spielplätze, Grünanlagen und Wegeverbindungen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Rahmen des Karlsruher Innenentwicklungskonzeptes mindestens 2.673 m² geförderten Wohnungsbau bereitzustellen (voraussichtlich 38 Wohneinheiten) sowie gebietsbezogene Infrastrukturkosten in Höhe von 201.280,00 Euro zu zahlen. Über die vertragliche Verpflichtung hinaus plant die Volkswohnung GmbH, insgesamt ca. 60 % öffentlich geförderten Wohnraum zu schaffen. Die Vorhabenträgerin wird weiter die öffentlichen Erschließungsanlagen auf eigene Kosten herstellen. Die Stadt wird die Erschließungsanlagen nach Fertigstellung in ihre Baulast übernehmen. Die weiteren Regelungen im städtebaulichen Vertrag zu Baumpflanzungen, zur Grünordnung, zum Natur- und Artenschutz, Immissionsschutz, Energiekonzept und Klimaschutz und Elektroladeinfrastruktur wurde bereits oben näher erläutert. II. Überplanung von zwei Grundstücken im Privateigentum Die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern 13693 und 13694 sind im Privateigentum. Der aktuelle Bebauungsplan Nr. 278 „Rintheimer Feld“ setzt für diese Grundstücke eine Bauflucht zur westlichen Stichstraße sowie ein reines Wohngebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksfläche sind nach § 34 BauGB zu beurteilen. Danach beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit auf diesen Grundstücken nach der Eigenart der näheren Umgebung. Die nähere Umgebung ist geprägt von einer östlichen und einer westlichen eingeschossigen Bebauung mit Läden, deren Mitte den derzeitigen Staudenplatz bildet. Der Bebauungsplanentwurf sieht auf den Grundstücken mit den Flurstücks-Nummern 13693 und 13694 davon abweichend kein Baufenster mehr vor. Auf dieser Fläche soll künftig der vergrößerte Staudenplatz angelegt werden. Der Bebauungsplanentwurf setzt für diesen Bereich eine Fläche mit Pflanzgeboten, eine Fläche für Fahrradabstellplätze, eine belastete Fläche mit Gehrecht für die Allgemeinheit sowie eine nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, welche nach den örtlichen Bauvorschriften als Vegetationsfläche anzulegen ist. Aus den Sanierungszielen wurden die konkreten Planungsziele des Bebauungsplanes entwickelt. Wesentliches Planungsziel ist es, Angebote für Geschosswohnungsbau zu schaffen, vorrangig mit dem Ziel, günstige und sozial geförderte Mietwohnungen möglich zu machen. Die Planung verfolgt – 9 – das Ziel, den Staudenplatz als Quartiersplatz zu reaktivieren. Um diese Funktion zu erfüllen ist der Platz großzügiger auszugestalten und zu den umgebenden Straßen städtebaulich zu fassen. Der Staudenplatz im Süden bildet das Pendant zum neuen Quartiersplatz im Norden, welcher seinen Funktionsschwerpunkt als bepflanzter Bereich mit Spielplatzangebot entwickeln soll. Der Bebauungsplanentwurf setzt die neue Wegekonzeption im Rintheimer Feld durch weitgehend begrünte Bereiche fort. Die Änderung der Nutzungsart von Reines Wohngebiet (WR) in Allgemeines Wohngebiet (WA) lässt Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner*innen dienen, allgemein zu. Ziel ist ein belebter Staudenplatz. Zur Realisierung dieser Planungsziele ist eine einschneidende Abkehr von den bestehenden planungsrechtlichen Strukturen erforderlich. Eine Inanspruchnahme der privaten Grundstücke ist dabei leider nicht zu vermeiden. Die städtebaulichen Ziele überwiegen gegenüber den Eigentumsinteressen des Grundstückseigentümers und den Interessen der eingerichteten Gewerbebetriebe. – 10 – Es gibt keine städtebaulich vertretbaren Alternativen, die sowohl eine Verwirklichung der Planungsziele ermöglichen als auch die privaten Interessen berücksichtigen. Aufgrund der hohen Wohnraumnachfrage in Karlsruhe, insbesondere im Bereich des sozial geförderten bzw. preisgünstigen Mietwohnangebotes gibt es einen großen Nachholbedarf. Damit sozial geförderter Wohnraum entstehen kann, ist es notwendig, vorwiegend Geschosswohnungsbau zu realisieren. Mit der steigenden zulässigen Wandhöhe der Gebäude im südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes von 13 m bzw. 19 m ist es städtebaulich erforderlich, den Staudenplatz zu weiten, um den Platzcharakter zu erhalten und angemessene Belichtung und Belüftungsverhältnisse zu schaffen. Der öffentliche Raum am Staudenplatz zwischen den Baukörpern soll sich von derzeit 16 m auf 29 m erhöhen. Gerade im Hinblick auf eine Belebung der Erdgeschosszonen bieten die neuen Platzabmessungen deutlich mehr Gestaltungsspielraum, auch für eine Begrünung des Platzes und eine gute Aufenthaltsqualität in den Sommermonaten. Das Fortbestehen einer überbaubaren Grundfläche auf den privaten Grundstücken steht dem Ziel einer Weitung des Staudenplatzes entgegen. Im Falle einer Erweiterung in Richtung Osten, müsste das dort vorgesehene Baufeld entfallen und stünde für zusätzlichen mehrgeschossigen Geschosswohnungsbau nicht zur Verfügung. Die Ausdehnung des Staudenplatzes erfolgt in Richtung Westen, weil die damit einhergehende Verlagerung der Stichstraße hier besser zu realisieren ist. Es können angemessene Abstände zum vorhandenen westlichen Gebäuderiegel eingehalten werden. Die angrenzenden Flächen sind im Gegensatz zur Ostseite im Eigentum der Volkswohnung. Als Alternative zur vorliegenden Planung wurde auch erwogen, ein Baufenster über die bestehende westliche Ladenzeile zu legen und an dieser Stelle die Möglichkeit einer mehrgeschossigen Bebauung zu eröffnen. Damit wäre zwar die Bebaubarkeit der beiden Grundstücke im Privateigentum planungsrechtlich gesichert. Aus den bereits zuvor genannten Gründen musste diese Planungsalternative jedoch verworfen werden. Eine mehrgeschossige Bebauung wäre in diesem Bereich städtebaulich nicht vertretbar. Statt eines geweiteten Stauden- platzes würde eine schluchtenartige Situation entstehen. Eine angemessene Belichtung und Belüftung der Wohnungen wären in diesem Bereich nicht möglich. In den bisherigen Verhandlungen hat der Grundstückseigentümer signalisiert, dass er vorrangig wirtschaftliche Interessen durch die Vermietung der Grundstücke verfolgt. Bauliche Erweiterungs-, Änderungs-, Nutzungsänderungs- oder Erneuerungsabsichten auf dem Grundstück wurden nicht formuliert. Erweiterungen und Aufstockungen sind aufgrund der Grundstückssituation und dem geltenden Planungsrecht ohnehin weitestgehend ausgeschlossen. Im Rahmen der zulässigen Nutzung der bestehenden Baugenehmigung kann der dort befindliche Gastronomiebetrieb als eingerichteter Gewerbebetrieb grundsätzlich unverändert fortgeführt werden. Nach der künftigen festgesetzten Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) wäre diese Nutzung auch künftig im Plangebiet sogar allgemein zulässig. Das Plankonzept ist erforderlich und umsetzbar. Es ermöglicht eine abschnittsweise Realisierung, sodass der westliche Bauabschnitt im WA II, inklusive des Neubaus der westlichen Stichstraße, auch zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann. – 11 – Die abschnittsweise Realisierung des Plankonzepts wird einerseits den vorübergehenden Fortbetrieb der gewerblichen Nutzungen ermöglichen und andererseits auch einen ausreichenden Zeitraum einräumen, um auf dem Verhandlungsweg mit dem Grundstückseigentümer zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Der städtebauliche Vertrag sichert die abschnittweise Realisierung und regelt für den Interimszeitraum eine angemessene bauliche Zwischenlösung. Aufgrund der Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Planänderung stehen dem Grundstückseigentümer Entschädigungsansprüche in Geld oder durch Übernahme nach dem Baugesetzbuch zu. Auszugleichen ist die Wertminderung des Grundstücks aufgrund der Änderung des Planrechts. Nach erster überschlägiger Schätzung bestehen Entschädigungsansprüche bis zu 850.000 €. Damit die Planungsziele langfristig realisiert werden können, steht – unter Beachtung der Privatnützigkeit – das Instrument der Bodenordnung sowie der Sozialplanung zur Verfügung. III. Zum Verfahren und der bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Das Plangebiet liegt im Sanierungsgebiet „Soziale Stadt Programm“ Rintheimer Feld, förmlich festgelegt vom Gemeinderat am 19. Oktober 2010. Als Sanierungsziel wurde für den Gesamtbereich „Staudenplatz“ eine Neuordnung definiert. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stellte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 18. Juni 2015 den Bebauungsplan „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim auf (Beschlussvorlage Nummer 2015/56). Die Ergebnisse der Mehrfachbeauftragung für das städtebauliche Konzept „Neues Wohnen in der Mitte“ hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 21. September 2017 zur Kenntnis genommen (Beschlussvorlage Nummer 2017/227) und die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beschlossen (Beschlussvorlage Nummer 2017/228). Die Öffentlichkeit wurde in einer Bürgerversammlung am 19. September 2018 im Gemeindesaal St. Martin über die Planungen informiert. Im Nachgang gingen mehrere Stellungnahmen ein, die in einer Synopse zusammengefasst und bewertet wurden (Anlage 1). Folgende Einwendungen wurden mehrmals formuliert und werden deswegen auch an dieser Stelle erläutert: Die Anwohner bedauern den Wegfall der Freifläche im nördlichen Geltungsbereich (WA I), welche als Spielraum von Kindern genutzt wird und auf der mobile Spielaktionen angeboten werden. Der vom Planungsausschuss im Juni 2015 gefasste Aufstellungsbeschluss umfasste nur den Bereich des Staudenplatzes im südlichen Geltungsbereich. Zur Deckung der großen Wohnraumnachfrage wurde auch der Bereich nördlich des Staudenplatzes bis zum Hirtenweg in die Entwicklung einer städtebaulichen Konzeption aufgenommen. Die Flächen eignen sich für eine quartiersverträgliche Innenentwicklung unter Berücksichtigung der Freiraumbelange. Die bestehenden Wegeverbindungen wurden weiterentwickelt. Bewohner der Gebäude Heilbronner Straße 34 – 34 b (östlich des WA II), Flurstück-Nummer 13300/4, befürchten, dass Häuser durch den östlichen Gebäuderiegel im WA II erheblich verschattet werden. – 12 – Eine Verschattung der östlichen Nachbarbebauung durch den 19 m hohen östlichen Kopfbau an der Heilbronner Straße ist nicht zu erwarten. Die Gebäude werden im Abstand von ca. 25 m zu einander stehen. Die Reduzierung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen von 0,4 der Wandhöhe auf 3,5 m wirkt sich in tatsächlicher Hinsicht auf die östlich gelegenen Bestandsbauten nicht aus. Aus baurechtlicher Sicht wird hier jedoch unterstellt, dass die Stichstraße beidseitig anbaubar ist (tatsächlich halten die Bestandsgebäude Heilbronner Straße 34 – 34 b einen Abstand von 18 m zur östlichen Stichstraße ein). In diesem Fall darf die Abstandsfläche des östlichen Gebäuderiegels im WA II nur bis zur Mitte auf der 7 m breiten Stichstraße liegen. – 13 – Durch die Festsetzung eines abweichenden Maßes der Tiefe der Abstandsfläche von 3,5m wird diese Vorgabe eingehalten. Die nachbarlichen Belange werden gewahrt. Gleiches gilt auch für die abweichende Festsetzung der Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 auf 0,3 der Wandhöhe für den bis zu 13 m hohen südlich anschließenden Gebäudekörper. Die von Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Einwendungen (Stand Februar 2019 und Dezember 2019) wurden in zwei weiteren Synopsen abgearbeitet. Auf den Inhalt wird verwiesen (Anlage 2). Der Planungsausschuss wurden in den Sitzungen am 13. November 2019 über die Ergebnisse des Mobilitätskonzepts und in der Sitzung am 1. Dezember 2020 über den aktuellen Planungsstand informiert. IV. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplanes „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim, vom 19. September 2018 in der Fassung vom 16. September 2020 wiedergibt. Der Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. V. Ergänzende Erläuterung zur CO 2 -Relevanz Durch die Umsetzung der Planung entstehen zusätzlichen CO 2 -Emissionen. Es werden 5 bis 6 neue Gebäude mit geplant 127 Wohneinheiten realisiert und eine bestehende Straße zur Erschließung verlagert. Ausgehend von einem durchschnittlichen CO 2 -Ausstoß von 100 t pro 5 Zwei-Personen- Haushalte können zusätzlich Emissionen von ca. 2.600 t CO 2 erwartet werden. Durch verschieden Vorgaben des Bebauungsplans und des städtebaulichen Vertrags wird dem zusätzlichen CO 2 -Ausstoß entgegengewirkt. Hervorzuheben sind dabei: - auf einer Fläche von mindestens 1.125 m² werden Photovoltaikanlagen errichtet - die neuen Gebäude werden an das bestehende Nahwärmenetz angeschlossen - die Gebäude werden nach dem Standard KfW-Effizienzhaus 55 errichtet - mit der neuen Freiraumplanung sind dauerhaft mehr Gehölz- und Baumpflanzungen vorgesehen, als im Bestand vorhanden. - durch die Reduktion des Stellplatzschlüssels auf Grundlage eines Mobilitätskonzeptes kann auf den Bau einer Tiefgarage unter dem Staudenplatz (WA II) verzichtet werden. Es sind umfangreiche Maßnahmen wie z. B. Car-Sharing-Stellplätze im öffentlichen Raum, eine über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Anzahl an Fahrradabstellplätzen, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, die Etablierung eines Sharing-Angebotes für Lastenräder und einer Fahrradreparaturstation sowie Schnupperangebote bzw. vergünstigte Angebote für den KVV für die zukünftigen Mieter und Mieterinnen vorgesehen. Die geplanten Maßnahmen sind geeignet, den angenommenen zusätzlichen CO 2 -Ausstoß zu reduzieren. – 14 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, das Bebauungsplanverfahren „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim auf Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 19. September 2018 in der Fassung vom 16. September 2020 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Der Gemeinderat stimmt den wesentlichen Inhalten des städtebaulichen Vertrages gemäß den Erläuterungen zu und ermächtigt die Verwaltung, im Rahmen ohne erneuten Beschluss des Gemeinderates andere Regelungen zu vereinbaren, soweit sich dies aus rechtlichen oder sonstigen Gründen als notwendig erweisen sollte.
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Niederschrift 19. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Dezember 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 5 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Staudenplatz", Karlsruhe-Rintheim: Auslegungs- beschluss Vorlage: 2020/1225 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, das Bebauungsplanverfahren „Staudenplatz“, Karlsruhe-Rintheim auf Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Be- bauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 19. September 2018 in der Fas- sung vom 16. September 2020 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungspla- nentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan- entwurfes wiederholen. Der Gemeinderat stimmt den wesentlichen Inhalten des städtebaulichen Vertrages gemäß den Erläuterungen zu und ermächtigt die Verwaltung, im Rahmen ohne erneuten Beschluss des Ge- meinderates andere Regelungen zu vereinbaren, soweit sich dies aus rechtlichen oder sonsti- gen Gründen als notwendig erweisen sollte. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und lässt über die Vorlage ab- stimmen. Das ist einstimmig. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Januar 2021