Sprachbildung in Karlsruher Kindertageseinrichtungen: Änderung der "Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe"

Vorlage: 2020/1192
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.10.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.11.2020

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 12.11.2020

    TOP: 9

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Sprachbildung in Karlsruher Kita
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde - 1 - FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE § 1 FÖRDERZIELE, ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (1) Ziel der Förderung ist es, Kinder mit besonderem Sprachbildungsbedarf möglichst frühzeitig durch eine alltagsintegrierte Förderung in und durch die Kindertageseinrich- tung zu unterstützen. Durch die Förderung der Kinder soll ein langfristiger Prozess mit dem Ziel ermöglicht werden, dass die Kinder spätestens bis zum Schuleintritt die deut- sche Sprache altersgemäß beherrschen. (2) Es sollen sowohl Kinder mit Migrationshintergrund als auch Kinder ohne Migrations- hintergrund insbesondere aus bildungsbenachteiligten Familien, die einer besonderen Unterstützung im Erwerb der deutschen Sprache bedürfen, erreicht werden. Medizinisch begründete Förderbedarfe (z. B. Logopädie) werden durch diese Richtlinie nicht abge- deckt. (3) Rechtsgrundlagen für die Förderung sind § 22 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Landesgesetze, die Förderrichtlinien der Sozial- und Jugendbehörde sowie diese Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Die Stadt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. (4) Bundes- oder Landeszuschüsse, die als Förderungsgegenstand Personalkosten zur Erhöhung des Personalschlüssels der Einrichtung zum Ziel haben, sind vorrangig auszu- schöpfen. Der Träger hat während des gesamten Förderzeitraums darauf hinzuwirken, dass sämtliche Bundes- oder Landeszuschüsse für den Bereich „Sprachbildung“ ausge- schöpft werden. Zuschussablehnungen bzw. -bewilligungen sind der Sozial- und Ju- gendbehörde unverzüglich vorzulegen. § 2 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG (1) Die Förderung dient dem Ausbau und der Verfestigung der Sprachbildung in der ge- förderten Einrichtung. Durch zusätzliches für Sprachbildung qualifiziertes Personal (eine zusätzlich qualifizierte Fachkraft) wird Spielraum geschaffen für Qualitätsverbesserungen im Bildungsbereich, der vor allem dazu genutzt werden soll, Kinder mit Sprachbildungs- bedarf von Beginn an altersgerecht und in einer in den Betreuungsalltag integrierten Weise im Erwerb der deutschen Sprache zu unterstützen. (2) Die Aufgaben der zusätzlichen qualifizierten Fachkraft teilen sich in drei Bereiche: 1. Sprachpädagogische Arbeit mit den Kindern Anlage Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde - 2 - Die Kinder sollen durch die für Sprachbildung qualifizierte Fachkraft alltagsintegriert, zusätzlich zur gewöhnlich betreuenden Fachkraft, gefördert werden. Das bedeutet im Einzelnen:  Es besteht eine emotionale und vertrauensvolle Beziehung der Kinder zu der Fachkraft.  Die Förderung soll alltagsintegriert sein. Die Fachkraft wirkt so einerseits als Dialogpartner, andererseits auch als Sprachvorbild.  Die Kinder werden über den gesamten Förderzeitraum, also über mehrere Jahre, von dieser Person zusätzlich begleitet. So ist es möglich, eine durch- gängige Sprachbildung zu verfolgen und zu unterstützen. 2. Qualifizierung und fachliche Begleitung des Teams und der Einrichtung Die Kompetenz des gesamten Teams soll gestärkt werden, um die Umsetzung eines alltagstauglichen Sprachbildungskonzeptes in der Einrichtung zu erleichtern. 3. Zusammenarbeit mit den Eltern Die Zusammenarbeit mit den Eltern soll intensiviert werden. Die konkreten Maß- nahmen und Aktivitäten sind in Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung festzu- legen. Dabei sind Schwerpunkte zu setzen, die sich an den Gegebenheiten der Ein- richtung und des Teams orientieren. § 3 ZU FÖRDERNDE EINRICHTUNGEN (1) Gefördert werden die Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Karlsruhe, die bereits im Jahr 2020 Zuschüsse nach dieser Richtlinie erhalten haben. (2) Folgende Voraussetzungen müssen während des gesamten Förderzeitraums gegeben sein:  Die Einrichtung ist in der Bedarfsplanung der Stadt Karlsruhe berücksichtigt.  Die Einrichtung verfügt über eine gültige Betriebserlaubnis vom Kommunal- verband für Jugend und Soziales (KVJS).  In der Einrichtungskonzeption ist Sprachbildung als Bestandteil vorgesehen.  Die Einrichtung arbeitet auf der Grundlage eines Sprachbildungskonzepts, in das Kinder mit dem Eintritt in die Einrichtung einbezogen sind und das die Zu- sammenarbeit mit den Eltern vorsieht. Diese Konzeption ist bei Antragstellung vorzulegen. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde - 3 -  Die Einrichtung verfügt - ohne Schulkinder - über insgesamt mindestens 35 genehmigte Plätze.  Die Einrichtung betreut Kinder mit besonderem Sprachbildungsbedarf. Die Anzahl der Kinder mit besonderem Sprachbildungsbedarf ermittelt die Einrich- tung selbst anhand Sprachstandserhebungen. Der verwendete Sprachstands- test muss geeignet sein.  Der Antragsteller erklärt, dass eine Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Weiterentwicklungsauf- gaben zur Verfügung steht.  Die Einrichtung erklärt die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Qualitätszirkel „Sprachbildung“. § 4 UMFANG DER ZUWENDUNG (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Fehlbetragsfinanzierung bis längstens 31. Dezember 2022 gewährt. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Jeder geförderten Kindertageseinrichtung wird ein Betrag pro Kalenderjahr in Höhe von maximal 25.000 Euro als Zuwendung zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Zu- wendung besteht nur für den Zeitraum der tatsächlichen Besetzung der geförderten Stelle. Bei Nichtbesetzung der Stelle reduziert sich der Zuschuss anteilig für diesen Zeit- raum. Zuschussfähig sind die tatsächlichen Kosten bis zur maximalen Fördergrenze in Höhe von 25.000 Euro. Bei einem unterjährigen Förderbeginn oder Förderende wird die Zuwendung je Kalen- dermonat entsprechend anteilig gewährt. Nicht verbrauchte Zuschüsse sind nach Ende des Förderzeitraums zurückzuzahlen. Anträge auf Nachfinanzierung aufgrund erhöhter Kosten können nicht berücksichtigt werden. Gewährte städtische Zuwendungen nach dieser Richtlinie zählen zu den Zuschüssen nach § 8 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg. (3) Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Beschäftigung einer zusätzlichen, zur Sprachbildung in Deutsch qualifizierten Fachkraft oder einer Fachkraft, die sich min- destens in der zweiten Hälfte einer Qualifizierung befindet und in der Regel mit einem Beschäftigungsumfang mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Einrichtung arbeitet. Die Qualifizierung muss mindestens 70 Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten) umfassen. Die Vergütung der Fachkraft ist auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Regelungen so vorzusehen, dass sie den besonderen Schwierigkeiten der zu übernehmenden Aufga- be angemessen ist (orientiert am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäf- Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde - 4 - tigen im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) in Entgeltgruppe S 8b). Durch den Träger können für die Sprachbildung auch bereits bei ihm beschäftigte Fachkräfte einge- setzt werden, die ihre Arbeitszeit aufstocken oder von ihren bisherigen Tätigkeiten frei- gestellt und im Umfang dieser Freistellung durch zusätzliches Personal ersetzt werden. Weiterhin zuwendungsfähig sind damit verbundene Sach- und Honorarausgaben: Ein- richtungen sollen z. B. Teamfortbildungen durchführen. Ebenso zählen Kosten für eine intensivierte Elternarbeit zu den Sachausgaben. Gleiches gilt für die Anschaffung von Sachmitteln, wie z. B. Aufnahmegeräten, die für die Sprachbildung notwendig sind. Eine Doppelförderung der Aufwendungen mit anderen Zuschüssen (z. B. nach der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinder- krippen“) ist ausgeschlossen. (4) Der Umfang der gewährten Förderung ergibt sich aus einem schriftlichen Zuwen- dungsbescheid. § 5 QUALITÄTSSICHERUNG (1) Die geförderten Einrichtungen legen nach jedem Kalenderjahr einen Verwendungs- nachweis vor, der aus einem zahlenmäßigen Nachweis sowie einem sachlichen Bericht besteht. Die Träger haben den Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde vorzule- gen. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Zuschuss für das Förderjahr und ggf. ein Rückforderungsbetrag festgesetzt. Der Ver- wendungsnachweis wird den Trägern von der Sozial- und Jugendbehörde zur Verfü- gung gestellt. (2) Zur fachlichen Begleitung, Fortbildung der Fachkräfte und Evaluation im Rahmen des Sprachbildungskonzeptes wird die Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und den kirchlichen Fachschulen für Sozialpädagogik vereinbart. Die Sprach- bildungskräfte sowie die Einrichtungsleitung oder deren Stellvertretung der geförderten Einrichtungen nehmen an den regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Qualitätszirkels „Sprachbildung“ teil. Der Qualitätszirkel dokumentiert seine Arbeit und erstellt einen Abschlussbericht. § 6 INKRAFTTRETEN Die aktualisierte Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisheri- gen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegenstandslos.

  • Sprachbildung in Karlsruher Kita
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/1192 Dez. 3 Sprachbildung in Karlsruher Kindertageseinrichtungen: Änderung der „Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 12.11.2020 9 X Gemeinderat 17.11.2020 12 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Förder- richtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe“ gemäß der beigefügten Anla- ge. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ja Nein 2021: 25.000 Euro Die Haushaltsmittel wurden im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans für das Jahr 2021 berücksichtigt. Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. IQ-relevant Nein x Ja Korridorthema: Soziale Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Wie in der Informationsvorlage im Jugendhilfeausschuss vom 8. Juli 2020 dargestellt, wird die zu- nächst bis zum 31. Dezember 2020 befristete Förderung von Sprachbildung in Kindertagesstätten über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ gemäß Informati- on des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg sowie der Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27. März 2020 vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers bis 31. Dezember 2022 weitergeführt. Derzeit nehmen 43 Kindertagesstätten in Karlsruhe am Bundesprogramm teil. Über das städtische Sprachbildungsprogramm wird ein Einrichtungsverbund mit Sprachförderprofil (bestehend aus zwei Kinderkrippen) gefördert. Die Förderung über das städtische Sprachbildungsprogramm ist an das Bundesprogramm angelehnt. Daher ist die Förderung gemäß der „Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe“ aktuell bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Analog zum Bundesprogramm soll auch die städtische Förderung bis 31. Dezember 2022 verlängert werden. So soll die bis dahin erreichte Qualität in den bereits geförderten Kindertagesstätten gesichert werden. Eine erneute Antragstel- lung des Einrichtungsverbundes, der bisher über das städtische Sprachbildungsprogramm gefördert wurde, ist nicht erforderlich. Neue Kindertageseinrichtungen sollen nicht in die Förderung aufge- nommen werden. Da es sich um eine Verlängerung der bestehenden Projektförderung handelt, sind Neuaufnahmen nicht möglich. Hierzu ist die Anpassung der „Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe“ wie folgt erforderlich: Bisherige Fassung Neufassung ab 1. Januar 2021 § 3 ANTRAGSBERECHTIGTE TRÄGER (1) Antragsberechtigt sind Träger von Kinderta- geseinrichtungen im Stadtgebiet Karlsruhe. (2) Kindertageseinrichtungen können nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gefördert werden: § 3 ZU FÖRDERNDE EINRICHTUNGEN (1) Gefördert werden die Kindertageseinrich- tungen im Stadtgebiet Karlsruhe, die bereits im Jahr 2020 Zuschüsse nach dieser Richtlinie er- halten haben. (2) Folgende Voraussetzungen müssen während des gesamten Förderzeitraums gegeben sein: § 4 UMFANG DER ZUWENDUNG (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Fehlbetragsfinanzierung bis längs- tens 31.12.2020 gewährt. § 4 UMFANG DER ZUWENDUNG (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Fehlbetragsfinanzierung bis längs- tens 31. Dezember 2022 gewährt. § 6 Antragstellung (1) Die Anträge werden vom Träger der Einrich- tung gestellt. Die Anträge auf Förderung sind in schriftlicher Form vorzulegen. (2) Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Förderfähigkeit notwendigen Unterlagen beizu- fügen. entfällt § 7 Auswahl- und Entscheidungsverfahren (1) Die eingegangenen Anträge werden zunächst auf Förderfähigkeit geprüft. Aus den förderfähi- gen Einrichtungen erfolgt die Auswahl gemäß den Förderzielen. Dazu erstellt die Stadt Karls- ruhe, Sozial- und Jugendbehörde, nach pflicht- entfällt Ergänzende Erläuterungen Seite 3 gemäßem Ermessen eine Prioritätenliste. Diese Liste berücksichtigt die Quote der Kinder der Einrichtung ab 3 Jahren bis Schuleintritt mit Sprachbildungsbedarf, die Quote der Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil einen eigenen Migrationshintergrund hat, die Gesamtkinder- zahl der Einrichtung sowie die Quote der Bei- tragsbefreiungen. Ferner finden Qualität und Umsetzung des Sprachbildungskonzeptes im Sinne dieser Richtlinie, insbesondere bereits vorhandene Sprachbildungsstrukturen, Berück- sichtigung. (2) Die Prioritätenliste wird, nach Vorberatung im Migrationsbeirat, vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. (3) Nach Beschlussfassung über die Prioritäten- liste im Jugendhilfeausschuss fertigt die Sozial- und Jugendbehörde einen Bewilligungsbescheid über die Förderung für jede Einrichtung. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwen- dung besteht nicht. § 8 INKRAFTTRETEN Die aktualisierte Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förder- richtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtli- nien für diesen Förderbereich gegenstandslos. § 6 INKRAFTTRETEN Die aktualisierte Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. De- zember 2022 außer Kraft. Mit Inkrafttreten die- ser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zu- schussrichtlinien für diesen Förderbereich ge- genstandslos. Die Änderungen sind in der beigefügten Anlage gelb markiert. Im Anschluss an die Projektlaufzeiten des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüs- sel zur Welt ist“ sowie des städtischen Sprachbildungsprogramms zum 31. Dezember 2022 beabsich- tigt die Verwaltung ein neues, bedarfsgerechtes Konzept für Sprachbildung in Karlsruher Kinderta- geseinrichtungen zu entwickeln. Dieses soll die inhaltliche Anschlussfähigkeit gewährleisten und die bis dahin erreichte Qualität im Bereich der sprachlichen Bildung in Karlsruher Kitas sowie die bereits aufgebauten Strukturen nachhaltig sichern. Das neue Konzept soll alle Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe erreichen. Das Ziel soll sein, jedes Kind mit Sprachförderbedarf in den Einrichtungen frühzeitig zu fördern und so die Chancengleichheit zu verbessern. Weiterhin wird in der Karlsruher Bildungslandschaft ein zentraler Beitrag zur Qualitätsentwicklung sowie zur Umsetzung des IQ-Projekts „Durchgängige Sprachbildung“ für den frühpädagogischen Bereich geleistet. Finanzielle Auswirkungen Mit der Verlängerung des Projektförderzeitraums bis zum 31. Dezember 2022 ist derzeit für die För- derung einer zusätzlichen Fachkraft des Einrichtungsverbundes mit Sprachbildungsprofil (bestehend aus zwei Kinderkrippen), der keine Bundesmittel erhält, gemäß der oben genannten Richtlinie mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von 25.000 Euro jährlich zu rechnen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die finanziellen Auswirkungen wurden bei der Aufstellung des Verwaltungsentwurfs des Haushalts- plans für das Jahr 2021 berücksichtigt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Förder- richtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe“ gemäß der beigefügten Anla- ge.

  • Abstimmungsergebnis top 12
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 12
    Extrahierter Text

    Niederschrift 17. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. November 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 14. Punkt 12 der Tagesordnung: Sprachbildung in Karlsruher Kindertageseinrichtungen: Änderung der "Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe" Vorlage: 2020/1192 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „För- derrichtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe“ gemäß der der Vor- lage beigefügten Anlage. Abstimmungsergebnis: Bei 42 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich angenommen. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss: Auch hier können wir gleich zur Abstimmung kommen und ich bitte um Ihr Votum – das ist mehrheitlich angenommen Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 17. Dezember 2020