Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen: Förderung verbindlicher pädagogischer Leitungszeit

Vorlage: 2020/1189
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.10.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.11.2020

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 12.11.2020

    TOP: 1

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Änderung der Richtlinie
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsge- setz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertages- einrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertagesein- richtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wur- den die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Än- derungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der früh- kindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städti- schen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können Anlage 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 diese Plätze mit auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechts- anspruch aufgenommen werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebs- erlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger recht- zeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemein- schaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Er- hebungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für  die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen,  die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst fi- nanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort- Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht,  die Erst- (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-) und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Ver- wendungsnachweise festzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzaus- gleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vorzu- legen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 1. Januar und 1. April ist die Abschlagszahlung zum 1. Oktober des Vorjahres. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlags- zahlung erst nach Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrechnung erforderlichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen so- wie Informationen rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Angleichung der Abschlagszah- lungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehba- ren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzu- schüssen für Kindertageseinrichtungen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Be- triebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Be- legrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Bedarfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städ- tische Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderpro- gramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderpro- grammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Pro- zent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenen Verträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungs- erklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtli- chen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisin- tegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubilden- den der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes:  Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evtl. Sanierungsgelder.  Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Hö- he der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst.  Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG.  Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungslei- tung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten.  Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt.  Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat.  Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung (PIA) sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Die Träger müssen zur Planung und Kalkulation der Kosten für PIA/FJH verpflichtend der Stadt Karlsruhe die Anzahl der zu jedem Kindergartenjahr neu in den jeweiligen Einrichtungen einge- setzten Auszubildenden PIA/FJH melden. Die Höchstzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PIA/FJH-Plätze ist ab 1. September 2018 auf 150 Plätze begrenzt. Es können nur PIA/FJH-Plätze gefördert werden, die von der Stadt Karlsruhe schriftlich genehmigt wurden. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechen- den Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherin- nen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förderung von PIA-Ausbildungsplätzen durch das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung sowie 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit drohender Be- hinderung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IX bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden Leitungszeit Nach der seit Januar 2020 geltenden KiTaVO sind Zeiten für pädagogische Leitungsauf- gaben in einem vorgeschriebenen Mindestumfang verbindlich umzusetzen. Diese Lei- tungszeit wird mit erfolgter Umsetzung in der Einrichtung zusätzlich zum maßgeblichen förderfähigen Stellenschlüssel frühestens rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt. Die „Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ fin- den grundsätzlich entsprechend Anwendung. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben beträgt sechs Wochenstunden je Einrichtung (Grundsockel). Dieser Grundsockel erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. Die pädagogischen Leitungsaufgaben haben die nach dem „Gute-KiTa-Gesetz“ festge- schriebenen drei Kernbereiche zu umfassen. II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst wer- den. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2015 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentü- mer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Miet- kostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss ange- rechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkos- 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 tenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjek- ten und generalsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2015 in Betrieb gehen, 12 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse ge- währt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erb- bauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden ab 1. September 2019 als Erstkinderzuschuss (ehe- mals: Erstkinderbeitragssenkungszuschuss) folgende Maximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: KINDER VON 0 – 3 JAHREN: Halbtagesgruppen 91,00 Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit 111,00 Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen 168,00 Euro/Kind/Monat KINDER VON 3 JAHREN – SCHULEINTRITT: Halbtagesgruppen 50,00 Euro/Kind/Monat Regelgruppen 50,00 Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit 52,00 Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen 107,00 Euro/Kind/Monat Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städtischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungsentgelte möglich. Bei den Trägern, die bislang den städtischen Beitrag unterschritten haben, besteht Bestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und wer- den nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. September 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestal- ten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitrags- niedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kos- tenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Aus- gleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Ver- pflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozi- al- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Ge- schwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes ge- währt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig werden den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kindertageseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a) Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vom KVJS genehmigt wurden:  Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Es gilt die Meldepflicht ge- mäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich.  In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzel- ner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fach- kraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöh- 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 nungsphase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2-Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. b) Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen In Anlehnung an das „Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in Baden-Württemberg: Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pande- miebedingungen“ werden bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssel nach § 1 KitaVO zum Ausgleich für Beschäftigte, die durch eine ärztliche Bescheinigung vom Präsenzdienst befreit sind, geeignete Kräfte über einen Zeitraum von vier Wo- chen hinaus befristet bis maximal zum Ende des Kindergartenjahres 2020/2021 ge- fördert. Damit soll bei der Rückkehr zum Regelbetrieb eine mögliche Reduzierung der Öff- nungszeiten durch eine Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels nach § 1 KitaVO vermieden werden. Abweichungen vom Mindestpersonalschlüssel sind dem KVJS gegenüber anzuzeigen. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Ent- geltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genannten Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnah- men detailliert nachzuweisen. VII. Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1. Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschule zusätzliche Mittel gemäß der „Verwaltungsvor- schrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“. Damit ist der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordinierte Zusammenarbeit abgegolten. Für 2019 wird der Zuschuss anteilig ge- währt. Voraussetzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengrup- pen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthal- ten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den ge- setzlichen Förderanspruch berufen, gemäß § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO. 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 Ki- TaG wie folgt: 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 % der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neue Gruppen/Einrichtungen, die nach dem 1. September 2012 eröffnet haben, findet die Förderung der erhöhten Personalausgaben aus der Veränderung des Mindestperso- nalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stellenschlüs- selerhöhung zum 1. September 2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch beru- fen, wie folgt: 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben). Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Per- sonal- und Sachausgaben sowie die „Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ finden grundsätzlich Anwendung. Kalkulatorische Kos- ten wie z. B. Abschreibungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigen- leistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheits- bedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukosten- zuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapita- lisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich miet- mindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt 20 Kinder 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt wer- den. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebs- form bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Hö- he des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statisti- schen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzu- legen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 3.000 Euro pro Jahr gewährt (max. 30.000 Euro pro Gruppe/Jahr). Dieser Zuschuss pro Platz wird jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2014 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zu- 16 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.10.2020 schüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich ge- genstandslos.

  • Änderung der Richtlinie Förderung Kita und Kinderkrippen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2020/1189 Dez. 3 Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrip- pen: Förderung verbindliche pädagogische Leitungszeit Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 12.11.2020 1 x Gemeinderat 17.11.2020 11 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß der beige- fügten Anlage. Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die finanziellen Auswirkungen ab dem Haushaltsjahr 2021 zur Kenntnis. Die Maßnahme wird auf die Veränderungsliste genommen. Die abschließende Etatisierung der Ver- änderungsliste im Haushaltsplan für das Jahr 2021 ist im Rahmen der Haushaltsberatungen zu be- schließen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ja Nein 2020: max. 3.410.000 Euro 2021: max. 3.520.000 Euro Haushaltsmittel sind für das Haushaltsjahr 2020 im Budget vorhanden. Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 2. Januar 2020 ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kin- dertagesbetreuung (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG), bekannt als „Gute- Kita-Gesetz“ in Kraft getreten. Über dieses Gesetz will der Bund die Länder bei der Verbesserung der Qualität in den Kindertageseinrichtungen unterstützen. Ein großer Teil der Mittel, die der Bund dem Land Baden-Württemberg für die Weiterentwicklung der Qualität im frühkindlichen Bereich zur Ver- fügung stellt, wird auf Beschluss des Ministerrats von Baden-Würt-temberg für die Stärkung der Leitungen von Kindertageseinrichtungen in Ausgestaltung einer verbindlichen und vergüteten päda- gogischen Leitungszeit verwendet. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Qualität im frühkindlichen Bereich und die Wirksamkeit der Kita-Arbeit werden die folgenden drei Kernbereiche pädagogischer Leitungsaufgaben benannt: - Konzeptions(weiter)entwicklung und Umsetzung in der Einrichtung, - Team(weiter)entwicklung innerhalb der Einrichtung, - Interaktions(weiter)entwicklung mit den Kindern, mit den Eltern und Familien der Kinder und im Sozialraum. Die Rechtsgrundlage zur Stärkung der Leitung wurde mit der Änderung des Kindertagesbetreuungs- gesetzes (KiTaG), des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) und der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) geschaffen. Die Leitungszeit für pädagogische Leitungsaufgaben ist seit Inkrafttreten der geänderten KiTaVO am 2. Januar 2020 für alle Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg verbindlich zu gewähren. Sollten Einrichtungen die zusätzliche zeitliche Ressource für die Leitungszeit nicht bereits seit Inkraft- treten vorhalten können, so greift eine Übergangsregelung, wonach die Umsetzung bis spätestens 31. August 2021 zu erfolgen hat. Spätestens nach Ablauf dieser Übergangsfrist ist die Leitungszeit dann zusätzlich zum maßgeblichen Mindestpersonalschlüssel der Gruppen zu gewährleisten. Die hierfür vom Land Baden-Württemberg von den Kommunen vereinnahmten Mittel müssen den Trägern explizit weitergeleitet werden (zweckgebundene Finanzmittel des Bundes im Rahmen des neuen § 29 e FAG). Hierbei finden die „Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommuna- len Landesverbände“ durch die Stadt Karlsruhe grundsätzlich entsprechend Anwendung. Teil B, Ziffer 1, Alternative 1, Nr. 1 der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kinder- tagesstätten und Kinderkrippen“ ist entsprechend anzupassen (Seite 7 und 8 der Anlage). Darüber hinaus ist Teil B, Ziffer 1, Alternative 2 zu ändern. Aus Gründen der Vereinfachung wird die differenzierte Wiedergabe des Gesetzes zukünftig durch die Nennung des § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO ersetzt (siehe Seite 11 und 12 der Anlage). Dadurch entfällt zukünftig die Notwendig- keit einer Anpassung der Richtlinie im Falle einer Änderung von § 8 KiTaG. Die Förderung der pädagogischen Leitungszeit wird frühestens rückwirkend ab 1. Januar 2020 ge- währt. Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Die Änderungen sind in der beigefügten Anlage gelb markiert. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen können aufgrund der Übergangsfrist für die Umsetzung bis 31. August 2021 derzeit nicht konkret beziffert werden. Sollten wider Erwarten alle Träger die verbindliche pä- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 dagogische Leitungszeit bereits seit dem 1. Januar 2020 erfüllen, so ist mit folgenden maximalen Mehraufwendungen zu rechnen: Aufwendungen (maximal) 2020 2021 für Einrichtungen in freier Trägerschaft 3.010.000 Euro 3.100.000 Euro für Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft 400.000 Euro 420.000 Euro Gesamt 3.410.000 Euro 3.520.000 Euro Seit 1. Januar 2020 werden die Mittel für die verbindliche Leitungszeit zur Wahrnehmung der päda- gogischen Leitungsaufgaben aus dem „Gute-Kita-Gesetz“ über den neu geschaffenen § 29 e Finanz- ausgleichgesetz (FAG) an die Kommunen weitergeleitet. Die finanziellen Auswirkungen im Jahr 2020 können durch diese unerwarteten Mehrerträge (PSP-Element: 1.500.36.50.01.01.09, Sachkonto: 31410000) gedeckt werden. Die Erträge wurden bereits bei der Aufstellung des Verwaltungsentwurfs des Haushaltsplans 2021 berücksichtigt. Die Aufwendungen für die gesetzlich vorgeschriebene Leitungszeit sind ebenfalls ab dem Jahr 2021 im Haushaltsplan zu berücksichtigen. Die Erträge durch die Landeszuweisungen de- cken die städtischen Aufwendungen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß der beige- fügten Anlage. Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die finanziellen Auswirkungen ab dem Haushaltsjahr 2021 zur Kenntnis. Die abschließende Etatisierung im Haushaltplan für das Jahr 2021 ist im Rahmen der Haushaltsberatungen zu beschließen. Damit wird ein Vorgriff auf die Haushaltsbeschlussfassung vermieden.

  • Abstimmungsergebnis top 11
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 11
    Extrahierter Text

    Niederschrift 17. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. November 2020, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 11 der Tagesordnung: Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen: Förderung verbindlicher pädagogischer Leitungs- zeit Vorlage: 2020/1189 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ ge- mäß der beigefügten Anlage. Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die finanziellen Auswirkun- gen ab dem Haushaltsjahr 2021 zur Kenntnis. Die abschließende Etatisierung im Haushaltplan für das Jahr 2021 ist im Rahmen der Haushaltsberatungen zu beschließen. Damit wird ein Vor- griff auf die Haushaltsbeschlussfassung vermieden. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende setzt um 17:50 Uhr die unterbrochene Sitzung fort, ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss: Ich bitte um Ihr Votum – das ist eine einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: – 2 – Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 17. Dezember 2020